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Verfahren : 2014/2158(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0019/2015

Eingereichte Texte :

A8-0019/2015

Aussprachen :

PV 09/03/2015 - 14
CRE 09/03/2015 - 14

Abstimmungen :

PV 10/03/2015 - 10.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0051

Angenommene Texte
PDF 219kWORD 115k
Dienstag, 10. März 2015 - Straßburg
Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik
P8_TA(2015)0051A8-0019/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (2014/2158(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 6. Mai 2014 über die Wettbewerbspolitik 2013 (COM(2014)0249) und auf das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2014)0148),

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 101-109,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union(3),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2013 zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(4),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 4. Februar 2011 mit dem Titel „Öffentliche Konsultation: Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ (SEK(2011)0173),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2013 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz“ (COM(2013)0401),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission 2013/396/EU vom 11. Juni 2013 mit dem Titel „Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten“(5),

–  unter Hinweis auf die im Juni 2012 von der Fachabteilung der Generaldirektion Interne Politikbereiche veröffentlichte Studie über kollektiven Rechtsschutz im Kartellrecht,

–  unter Hinweis auf die von der Kommission am 11. Juni 2013 nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Rechtssache AT.39740 – Google(6) veröffentlichte Mitteilung,

–  unter Hinweis auf die Verpflichtungszusagen an die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Rechtssache COMP/39.398 – Visa MIF,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(7) (EG-Fusionskontrollverordnung),

–  unter Hinweis auf die am 27. März 2013 von der Kommission durchgeführte Konsultation zu der EU-Fusionskontrolle – Änderungsentwurf für ein vereinfachtes Verfahren zur Durchführungsverordnung zur Fusionskontrolle,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2008 mit dem Titel „Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“(8) (Bankenmitteilung),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Dezember 2008 mit dem Titel „Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen“(9) (Rekapitalisierungsmitteilung),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2009 über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft(10) (Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften(11) (Umstrukturierungsmitteilung),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2008 über einen vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise(12) (ursprünglicher vorübergehender Gemeinschaftsrahmen),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Dezember 2010 über einen vorübergehenden Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise(13) (neuer vorübergehender Rahmen, der den am 31. Dezember 2010 ausgelaufenen Rahmen ersetzt),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise(14) („Bankenmitteilung“),

–  unter Hinweis auf das Themenpapier der Kommission für den Wirtschafts- und Finanzausschuss zur Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung von Banken,

–  unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung der Generaldirektion Interne Politikbereiche vom Juni 2011 mit dem Titel „State aid – Crisis rules for the financial sector and the real economy“ (Staatliche Beihilfen – Krisenvorschriften für den Finanzsektor und die Realwirtschaft),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse(15),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind(16),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)“(17),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zur Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse(19),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Februar 2012 mit dem Titel „Modernisierung des EU-Beihilfensystems“ (COM(2012)0209),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zur Modernisierung des Beihilfenrechts(20),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 30. Juli 2012 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (COM(2012)0730),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 5. Juli 2012 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (COM(2012)0725),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen(21),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2013 zur Regionalpolitik als Teil breiterer staatlicher Beihilferegelungen(22),

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(23) (nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“), insbesondere die Ziffern 9, 12, 15 und 16,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. Februar 2005 zu dem XXXIII. Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik – 2003(24), vom 4. April 2006 zu dem Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2004(25), vom 19. Juni 2007 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2005(26), vom 10. März 2009 zu den Berichten über die Wettbewerbspolitik 2006 und 2007(27), vom 9. März 2010 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008(28), vom 20. Januar 2011 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009(29), vom 2. Februar 2012 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik(30), vom 12. Juni 2013 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik(31) und vom 11. Dezember 2013 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik(32),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 20. Juni 2013 mit dem Titel „Towards more effective merger control“ (Hin zu effektiverer Fusionskontrolle),

–  unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 9. Juli 2014 mit dem Titel „Towards more effective merger control“ (Hin zu effektiverer Fusionskontrolle),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „EU-Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik – der einzuschlagende Weg“(33),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für Wettbewerb, Margrethe Vestager, vom 6. November 2014 zu Ermittlungen zu staatlichen Beihilfen im Steuerbereich,

–  unter Hinweis auf den digitalen Anzeiger der Kommission für 2014,

–  gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0019/2015),

A.  in der Erwägung, dass einige Sektoren innerhalb des Binnenmarkts immer noch durch nationale Grenzen und künstliche Hindernisse getrennt werden, während gleichzeitig Besorgnis erregende Praktiken wie Sozialdumping oder der Missbrauch der Strukturfonds Fragen aufwerfen und auch im Rahmen der EU-Wettbewerbspolitik behandelt werden sollten; in der Erwägung, dass der Wettbewerb nicht in allen Mitgliedstaaten in gleichermaßen zufriedenstellender Weise funktioniert;

B.  in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik selbst ein Instrument zum Schutz der Demokratie in Europa ist, da sie eine übermäßige Konzentration der wirtschaftlichen und finanziellen Macht in den Händen einiger weniger verhindert, was wiederum eine Gefahr für die Unabhängigkeit der politischen Entscheidungsträger in Europa von Industriekonzernen und Großbanken darstellen würde;

C.  in der Erwägung, dass eine Wettbewerbspolitik, die auf gleichen Wettbewerbsbedingungen in allen Bereichen basiert, ein Grundpfeiler der sozialen Marktwirtschaft in Europa und ein wesentliches Instrument ist, um für das ordnungsgemäße Funktionieren eines dynamischen, effizienten, nachhaltigen und innovativen Binnenmarkts zu sorgen, das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern und auf weltweiter Ebene wettbewerbsfähig zu sein; in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise daher nicht als Vorwand für eine nachlässige Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften dienen sollte;

D.  in der Erwägung, dass Kartelle jedes Jahr Verluste in Höhe von 181–320 Mrd. EUR – etwa 3 % des BIP der EU – verursachen;

E.  in der Erwägung, dass dem EU-Bankensektor im Zeitraum 2008 bis Ende 2011 1,6 Billionen EUR an staatlichen Beihilfen gewährt wurden;

F.  in der Erwägung, dass Steuerumgehung, Steuerbetrug und Steueroasen die EU-Steuerzahler jährlich geschätzt 1 Billion EUR an entgangenen Einkünften kosten und zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zwischen Unternehmen, die Steuern zahlen, und solchen, die es nicht tun, führen;

G.  in der Erwägung, dass sich europäische Bürger die Bereitstellung hochwertiger und bezahlbarer öffentlicher Dienstleistungen wünschen;

H.  in der Erwägung, dass die strikte Anwendung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze vor allem dem Verbraucher zugutekommt, während mangelnder Wettbewerb zu einer Fehlallokation von Ressourcen und einer geringeren Produktivität führt;

I.  in der Erwägung, dass der europäische Binnenmarkt in Bezug auf Energiekosten schlechter dasteht als die USA, wobei die Preisunterschiede 31 % gegenüber 22 % in den USA betragen;

J.  in der Erwägung, dass die Einführung eines „Binnenmarktverwaltungspasses“ Wettbewerbsverzerrungen und die Zersplitterung des Binnenmarkts verringern und das Wachstumspotenzial der europäischen Wirtschaft steigern würde;

K.  in der Erwägung, dass die erfolgreiche Entwicklung von KMU unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs eine der wesentlichsten Voraussetzungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen, nachhaltiges Wachstum, Innovationen und Investitionen ist; in der Erwägung, dass KMU, die 98 % aller Unternehmen in der EU ausmachen, in vielen Mitgliedstaaten von einer schweren Kreditklemme betroffen sind;

L.  in der Erwägung, dass der freie Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr für das Wachstum entscheidend ist; in der Erwägung, dass die langfristigen Wachstumschancen der einheimischen Industrie durch Protektionismus beeinträchtigt werden können;

M.  in der Erwägung, dass die Dauer unentdeckter Kartelle bei zwischen 6 und 14 Jahren ab ihrer Gründung liegt, was die Wirtschaft beeinträchtigt und Kunden und letztendlich Verbraucher stark belastet;

N.  in der Erwägung, dass das einheitliche EU-Patent ein Schritt in Richtung Vollendung des Binnenmarkts ist und dass sich alle Mitgliedstaaten daran beteiligen sollten;

O.  in der Erwägung, dass die Veröffentlichung der sogenannten „LuxLeaks“-Dokumente durch das internationale Konsortium investigativer Journalisten aufgezeigt hat, dass eine eingehende und unabhängige Untersuchung der Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten bei Steuerabsprachen und ihrer Einhaltung der Vorschriften zur EU-Beihilfenkontrolle erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der GD Wettbewerb von größter Bedeutung ist, damit sie dies und ihre weiteren Ziele erfolgreich verwirklichen kann;

Allgemeine Bemerkungen

1.  begrüßt es, dass die wirtschaftliche Dimension der EU in den Verträgen als „offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ begründet ist; betont, dass der Schwerpunkt verstärkt auf die Förderung des Wettbewerbs gelegt werden muss, um die ehrgeizigen Ziele für Beschäftigung, Wachstum, Investitionen und die globale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu verwirklichen, da nachhaltiger und wirksamer Wettbewerb Investitionen und Vorteile für Endnutzer fördert und die Wirtschaft voranbringt; betont, dass die Durchsetzung der Wettbewerbspolitik eine entscheidende Rolle für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen spielt, wodurch Innovation, Produktivität, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen durch alle Akteure auf dem gesamten Binnenmarkt und für alle Geschäftsmodelle einschließlich KMU unter uneingeschränkter Berücksichtigung nationaler Unterschiede gefördert werden; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen zu Kartell-, Beihilfen- und Fusionskontrolle durchzusetzen, um einen gut funktionierenden Binnenmarkt und soziale Fortschritte zu verwirklichen;

2.  ist der Auffassung, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen auf dem Binnenmarkt nur gewährleistet werden können, wenn Sozialdumping bekämpft wird und die europäischen Vorschriften zum Sozial- und Umweltrecht umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, die sozialen und beschäftigungsbezogenen Auswirkungen ihrer Eingriffe im Bereich der staatlichen Beihilfen insbesondere in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen und diese Analyse in ihre Entscheidungen einzubeziehen;

3.  betont, dass europäische Industriekonzerne und KMU angesichts der Globalisierung mit geeigneten Wettbewerbs- und Besteuerungsmaßnahmen unterstützt werden müssen;

4.  fordert die Kommission auf, mögliche Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, sowie deren Ursachen und wirtschaftliche Auswirkungen zu ermitteln;

5.  hebt hervor, dass der Wettbewerbspolitik eine tragende Rolle dabei zukommt, den ganzheitlichen Binnenmarktansatz zu stärken, mit dem die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen Europas bewältigt werden sollen; fordert die Kommission auf, den Bedürfnissen von Bürgern, Verbrauchern und KMU wirksam Rechnung zu tragen, indem sie deren Belange in den Mittelpunkt ihres Entscheidungsprozesses stellt, sodass mit den vorgeschlagenen Wettbewerbsstrategien Mehrwert für die Unionsbürger geschaffen werden kann;

6.  bekräftigt, dass die Kommission die Umschichtung von Haushaltsmitteln aus veralteten oder nicht ausgeschöpften Haushaltslinien an die GD Wettbewerb in Erwägung ziehen sollte; weist darauf hin, dass die Kommission mit angemessenen personellen Ressourcen ausgestattet werden muss, wenn sie ihre Ermittlungen zu staatlichen Beihilfen steuerlicher Art wie Steuerabsprachen und zu Steuervermeidung beträchtlich ausweiten und vertiefen soll, sodass die Wettbewerbspolitik ausreichend proaktiv ist; ist der Ansicht, dass die Kommission auch über das geeignete rechtliche Instrumentarium verfügen muss, um weitere Schlupflöcher zu ermitteln, auf die wir durch die Offenlegung der gezielten Steuersysteme, die von verschiedenen Mitgliedstaaten in der Union angewandt werden, aufmerksam gemacht wurden; empfiehlt angesichts der LuxLeaks-Enthüllungen insbesondere eine Stärkung des Referats der GD Wettbewerb für staatliche Beihilfen steuerlicher Art;

7.  erwartet die baldige Veröffentlichung der Bestandsaufnahme der Kommission ein Jahrzehnt nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln und fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament in alle daraus folgenden Initiativen einzubeziehen; fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verordnung den neuen rechtlichen Gegebenheiten anzupassen, insbesondere infolge der Annahme der Richtlinie zu Schadenersatzklagen;

8.  verweist die Kommission darauf, dass die Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden strikt überwacht werden sollte;

9.  unterstreicht, dass die Instrumente der Wettbewerbspolitik nicht für steuerliche Eingriffe missbraucht werden dürfen; fordert die Kommission auf, ihre Bedenken im Bereich der Besteuerung unmissverständlich deutlich zu machen;

10.  ist der Ansicht, dass die Grundlagen und wichtige Leitlinien der Wettbewerbspolitik in Zukunft in engerer Zusammenarbeit mit dem Parlament erarbeitet und verabschiedet werden sollten, um die demokratische Legitimation der Wettbewerbsbehörde zu stärken;

11.  begrüßt den im Rahmen der Modernisierung des Beihilfenrechts verfolgten gemeinsamen Ansatz, da er vor dem Hintergrund des begrenzten haushaltspolitischen Spielraums vor allem in den von der Krise am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten dazu dient, die Wirksamkeit von öffentlichen Ausgaben zu erhöhen;

12.  erkennt an, dass eine wirksame Umsetzung der Wettbewerbspolitik eine kohärente und konsistente Auslegung von Rechtsvorschriften erfordert;

13.  stellt fest, dass sich die Kommission zunehmend auf Verpflichtungszusagen verlässt; ist jedoch davon überzeugt, dass mehr Transparenz bezüglich des Wahrheitsgehalts von Beschuldigungen und die Schaffung von mehr juristischen Präzedenzfällen erforderlich sind; ist der Ansicht, dass dies insbesondere für Fälle gelten sollte, in denen Kartellrechtsangelegenheiten in neuen Bereichen wie auf dem Markt für digitale Güter angegangen werden, auf denen Unternehmen möglicherweise Schwierigkeiten haben, zu beurteilen, ob ein bestimmtes Verhalten einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften darstellt;

14.  ist der Ansicht, dass sämtliche Einzelheiten der von der Kommission an Beklagte gerichteten Beschwerdepunkte veröffentlicht werden sollten, um eine stärkere Transparenz zu gewährleisten und einige der Nachteile von Verpflichtungszusagen abzumildern, gleichzeitig aber ihre wichtigsten Vorteile zu erhalten;

Staatliche Beihilfen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)

15.  stellt fest, dass DAWI einen wesentlichen Anteil an der Erbringung von Dienstleistungen insgesamt in den Mitgliedstaaten haben, und argumentiert, dass ihre effizientere Bereitstellung (im Vergleich zu anderen Dienstleistungen) zu beträchtlichen Gewinnen führen kann; bekräftigt die Bedeutung der DAWI-Einstufung für universell zugängliche Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung für die europäischen Bürger, von der Gesundheitsversorgung über die soziale Sicherheit bis zur Bereitstellung von Wohnraum, und betont gleichzeitig die Verantwortung der Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass Ausgleichsleistungen für DAWI mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen;

16.  bekräftigt, dass die EU-Strukturfonds nicht auf eine Weise verwendet werden dürfen, durch die die Verlagerung von Produktion oder Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat direkt oder indirekt begünstigt wird;

17.  ist der Ansicht, dass Sportvereine (insbesondere Fußballvereine) näher untersucht werden sollten, die den Sozialversicherungsträgern Millionenbeträge schulden, die sie nicht zahlen und die von der Regierung nicht eingezogen werden, da dies de facto eine Form staatlicher Beihilfe darstellen könnte;

18.  hebt hervor, dass die kumulativen Effekte von Unternehmensbesteuerung und staatlichen Beihilfen bewertet werden sollten;

Kartelle

19.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sorgfältig zu überwachen und die einheitliche Anwendung ihrer Vorschriften in der gesamten Union zu gewährleisten;

20.  bekräftigt seine Sorge, dass der Einsatz von Geldstrafen als einzige verfügbare Sanktion möglicherweise nicht wirksam genug ist; fordert erneut die Entwicklung ausgeklügelterer Instrumente, um die Wirksamkeit des Sanktionssystems zu erhöhen; bekräftigt seine an die Kommission gerichtete Forderung, eine allgemeine Überprüfung ihrer Leitlinien von 2006 zur Festsetzung von Geldbußen in Erwägung zu ziehen, und fordert eine Integration dieser Leitlinien in die Verordnung (EG) Nr. 1/2003; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, Strafen gegen Kartelle durch individuelle Sanktionen wie individuelle Geldstrafen und Amtsenthebungen von Direktoren zu ergänzen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Unternehmen, die gegen das Gesetz verstoßen, keine negativen Auswirkungen erfahren, die über eine verhältnismäßige Abhilfe für den begangenen Verstoß hinausgehen;

21.  fordert die Kommission auf, spezielle GD-übergreifende Task Forces zur Überwachung von Sektoren, in denen Verstöße gegen das Kartellrecht aufgrund struktureller Merkmale (wie hohe Eintrittsbarrieren oder hohe Wechselkosten für Kunden) wahrscheinlicher sind, einzusetzen;

22.  fordert die Kommission auf, die Einsetzung eines institutionellen Mechanismus zu unterstützen, der dafür sorgen würde, dass bei jeder kartellrechtlichen Entscheidung einer nationalen Behörde durch eine automatische Folgeüberprüfung der Kommission festgestellt wird, ob ähnliche Probleme verschiedene geographische Märkte in ganz Europa betreffen, auf denen die sanktionierten Unternehmen ebenfalls tätig sind;

23.  unterstützt die laufende Zusammenarbeit im Europäischen Wettbewerbsnetz (ECN), die eine kohärente staatliche Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften in der gesamten EU ermöglicht, und unterstützt die Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit;

24.  fordert die Kommission auf, klare Verfahren für Zeitpläne und Fristen festzulegen, um das Ermittlungsverfahren zu beschleunigen und ungerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden; fordert offizielle Rechte für alle an Kartellverfahren beteiligten Opfer und Parteien, wobei der Grundsatz der Unschuldsvermutung angemessen betont werden muss;

25.  fordert die Kommission auf, für eine umfassende rechtliche und wirtschaftliche Beurteilung von Kartellfällen insbesondere in schnelllebigen Märkten zu sorgen, um ein klares Verständnis der Marktstruktur und der Markttrends zu gewinnen, und angemessene Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern zu ergreifen;

26.  stellt fest, dass sich die Wettbewerbspolitik insbesondere auf den Schutz der Verbraucher, die Steigerung des Verbraucherwohls, die Förderung von Innovation und die Anregung des Wirtschaftswachstums konzentrieren sollte;

27.  fordert in diesem Zusammenhang, dass die Bedingungen genauer festgelegt werden, unter denen Muttergesellschaften, die einen gewissen Einfluss auf eine Tochtergesellschaft ausüben, aber nicht direkt an einer Rechtsverletzung beteiligt sind, gesamtschuldnerisch für Kartellrechtsverstöße seitens ihrer Tochtergesellschaften haftbar gemacht werden können;

28.  bekräftigt in Bezug auf Wiederholungstäter die Forderung nach einer klaren Verbindung zwischen dem untersuchten Rechtsverstoß einerseits und von beteiligten Unternehmen in der Vergangenheit begangenen Verstößen andererseits;

29.  stellt fest, dass die Zahl der Anträge auf Ermäßigung von Geldbußen wegen Zahlungsunfähigkeit, insbesondere durch „Monoprodukt“-Unternehmen und KMU, gestiegen ist; bekräftigt die Notwendigkeit, die Leitlinien für die Festsetzung von Bußgeld entsprechend den besonderen Umständen von „Monoprodukt“-Unternehmen und KMU anzupassen;

30.  ist der Auffassung, dass Marktdominanz durch Wachstum, Innovation und Erfolg als solche kein Wettbewerbsproblem ist; betrachtet aber zweifellos den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung als ein ernsthaftes Wettbewerbsproblem; fordert die Kommission daher auf, weiterhin die Unabhängigkeit und Objektivität in den wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu erhalten;

31.  fordert die Kommission auf, entschlossen auf alle in den laufenden kartellrechtlichen Untersuchungen zu Tage getretenen Anliegen einzugehen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den schädlichen Praktiken ein Ende zu setzen und den fairen Wettbewerb wiederherzustellen;

Fusionskontrolle

32.  teilt die Auffassung, dass eine wirksame Fusionskontrolle ein wichtiges Instrument für die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln ist, da sie dazu beiträgt, den Wettbewerbsdruck auf die Marktteilnehmer zu erhalten;

33.  fordert die Kommission auf, auf Fälle zu achten, bei denen unmittelbar nach der Genehmigung einer Fusion die Verbraucherpreise steigen oder die Produktqualität spürbar sinkt;

34.  begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 5. Dezember 2013 zur Vereinfachung von Fusionen und die Vorschläge im aktuellen Weißbuch(34), fordert allerdings deutlich verbesserte Definitionen der Begriffe Marktanteil und Marktmacht beziehungsweise Marktabgrenzung;

35.  betont die Notwendigkeit zu prüfen, ob die momentane Praxis der Fusionskontrolle die Internationalisierung der Märkte berücksichtigt, insbesondere was die räumliche Marktabgrenzung betrifft; ist der Ansicht, dass die Kommission die Ergebnisse einer solchen Prüfung im Rahmen der Überarbeitung der Vorschriften über die Fusionskontrolle beachten sollte;

36.  fordert die Kommission auf, sorgfältig zu untersuchen, ob es tatsächlich Regelungslücken bei den Befugnissen der Kommission für die Prüfung von nicht-kontrollierenden Minderheitsbeteiligungen gibt;

Sektorspezifische Entwicklungen

Energie und Umwelt

37.  betont, dass die Bezahlbarkeit, Nachhaltigkeit und Sicherheit der Energieversorgung für die europäische Wirtschaft und ihre Wettbewerbsfähigkeit entscheidend sind; ist der Ansicht, dass dieses dreifache Ziel im Rahmen der Wettbewerbspolitik berücksichtigt werden muss, wenn auf die derzeitige Zersplitterung des Marktes eingegangen wird, wenn die ordnungsgemäße und zeitige Umsetzung des dritten Liberalisierungspakets für Gas und Strom sichergestellt wird, wenn die Entkopplung des Großhandels vom Einzelhandel gefördert wird, um wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorzubeugen, und wenn zur Bereitstellung von bezahlbarer Energie für Haushalte und Unternehmen beigetragen wird; räumt ein, dass die Versuche einiger Mitgliedstaaten, erneuerbare Energien zu fördern, durch die neuen „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen“ der Kommission behindert werden könnten; betont, dass staatliche Beihilfen für nachhaltige Energiequellen möglichst weitgehend genauso reguliert werden müssen wie für andere Sektoren auch, wobei die Ziele der EU für Klima und Energie für 2030 sowie nationale Unterschiede berücksichtigt werden müssen;

38.  betont, dass die Vermeidung monopolistischer Praktiken wichtig ist, um einen uneingeschränkt fairen und wettbewerbsfähigen europäischen Energiemarkt zu verwirklichen; fordert in diesem Zusammenhang den Ausschluss von monopolistischen Lieferanten und diskriminierenden Verfahren gegenüber Nutzern; ist der Ansicht, dass sich der europäische Gasmarkt zu einer Energieunion mit fairen und stabilen Preisen entwickeln sollte, indem die Diversifizierung seiner Energiequellen und der Zugang zu strategischer Infrastruktur verbessert wird;

39.  fordert die Kommission auf, Ermittlungen einzuleiten und die notwendigen Schritte zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass bestehende Stromverbindungsleitungen dem Strommarkt von den Übertragungsnetzbetreibern uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden, um das Funktionieren des Strombinnenmarkts zu verbessern und die Verwirklichung der EU-Ziele für Klima und Energie 2030 zu möglichst geringen sozioökonomischen Kosten auf Ebene der Union zu unterstützen;

40.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, Berichte über die Reserven an fossilen Brennstoffen und die potenziellen CO2-Emissionen von börsennotierten oder die Börsennotierung beantragenden Unternehmen im Binnenmarkt zur Verfügung zu stellen sowie für eine korrekte und zuverlässige aggregierte Umweltberichterstattung zu sorgen und den Umfang an Reserven und Emissionen unter Verwendung angemessener Rechnungslegungsleitlinien zu veröffentlichen, da dies wesentlich ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für nachhaltige Investitionen zu gewährleisten;

41.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, in welchem Maße die Konzentration der Lieferanten kritischer Rohstoffe zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen, der Tätigkeit kundenorientierter Sektoren schaden und eine umwelteffizientere Wirtschaft beeinträchtigen kann; ist der Ansicht, dass manche dieser Rohstoffe für die Verbreitung umwelteffizienter Technologien und Innovationen, die für die Verwirklichung der Umweltziele benötigt werden, unabdingbar sind;

42.  bekräftigt, dass die Wettbewerbspolitik dazu beitragen sollte, Transparenz, offene Standards und die Interoperabilität zu fördern, um eine von Marktteilnehmern im Energiesektor herbeigeführte technologische Handlungsunfähigkeit der Verbraucher und Kunden zu verhindern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Wettbewerbsniveau genau zu überwachen, da der Marktanteil der drei mächtigsten Akteure nach wie vor – trotz schrittweiser Öffnung der Märkte seit Mitte der 1990er Jahre – für Strom bei etwa 75 % und für Gas bei mehr als 60 % liegt; fordert die Kommission auf, für einen angemessenen Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu sorgen, um die staatliche Unterstützung für Innovationen und den Zugang zu erneuerbaren Energieträgern zu verbessern;

43.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verordnungen und Richtlinien im Energiebereich in allen Mitgliedstaaten vorschriftsmäßig umgesetzt werden und zur Anwendung kommen; fordert die Kommission auf, besonders wachsam zu sein, wenn die Preise über den EU-Durchschnitt steigen, da hohe Preise den Wettbewerb verzerren und den Verbrauchern schaden;

Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und Medien

44.  ist der Ansicht, dass der digitale Binnenmarkt weiterhin im Mittelpunkt der EU-Bemühungen stehen muss, um Ergebnisse bei den Zielen der Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum und Investitionen zu erzielen; erkennt die Rolle der Wettbewerbspolitik für die Verwirklichung eines digitalen Binnenmarktes an; ist der Ansicht, dass der europäische Rechtsrahmen zügig an die Marktentwicklungen angepasst werden muss; fordert die Kommission auf, die Tauglichkeit der zur Verfügung stehenden wettbewerbsrechtlichen Instrumente für das digitale Zeitalter zu überprüfen; ist der Ansicht, dass die im Bericht „Priorities towards a Digital Single Market in the Baltic Sea Region“ (Prioritäten auf dem Weg zu einem digitalen Binnenmarkt in der Ostsee-Region) dargelegten Prioritäten zu Zielvorgaben für die gesamte EU werden könnten;

45.  begrüßt die Ankündigung des Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für Wettbewerb, dass die Kommission das Verhalten von Google im mobilen Sektor und auf dem digitalen Markt im Allgemeinen näher untersuchen wird; bedauert, dass die Kommission trotz vier Jahre andauernder Ermittlungen und drei verschiedenen Vorschlägen für Verpflichtungen bezüglich der wesentlichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken in ihrem Kartellfall gegen Google, d. h. der Vorzugsbehandlung von eigenen Dienstleistungen durch Google bei der Anzeige von Suchergebnissen, keine konkreten Ergebnisse erzielt hat; betont, dass die Kommission den Fall Google dringend lösen muss, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, wenn ihre Strategie für die digitale Agenda glaubwürdig bleiben soll; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bezüglich der festgestellten Bedenken entschlossen zu handeln, unter Zugrundelegung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung schlagkräftige Maßnahmen gegen Wettbewerbsverstöße in schnelllebigen und dynamischen Märkten wie dem Suchmaschinenmarkt und dem Online-Werbemarkt zu ergreifen und eine langfristige Lösung für eine ausgewogene, faire und offene Internet-Suchstruktur zu finden;

46.  fordert die Kommission auf, sich auf den Einsatz von Instrumenten der Wettbewerbspolitik und Fachwissen zu konzentrieren, damit diese gegebenenfalls auch im Bereich des digitalen Binnenmarkts zur Agenda für Wachstum und Beschäftigung beitragen können; hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, weiterhin sowohl einen wirtschaftlichen als auch einen rechtlichen Ansatz zur Beurteilung von Wettbewerbsfragen zu entwickeln und die Marktüberwachung zur Unterstützung der weiteren Tätigkeiten der Kommission weiter zu entwickeln;

47.  hebt hervor, dass im Bereich Breitband der nächsten Generation die früheren Monopole einen überwältigenden Marktanteil von mehr als 80 % haben; verweist darauf, dass durch einen wirksamen Wettbewerb effiziente Investitionen bestmöglich gefördert werden und maximale Vorteile für Verbraucher in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität geschaffen werden; fordert die Kommission daher auf, die Wettbewerbsvorschriften sowohl ex-post als auch ex-ante ordnungsgemäß durchzusetzen, um eine übermäßige Marktkonzentration und einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern, da Wettbewerbsdruck entscheidend ist, um dafür zu sorgen, dass Verbraucher optimalen Nutzen aus hochwertigen Dienstleistungen zu bezahlbaren Preisen ziehen können;

48.  betont, dass eine Beschränkung des Wettbewerbs kaum zu mehr Investitionen in Breitband auch in abgelegenen Gegenden führen wird, da flächendeckende grundlegende Breitbanddienste in Europa durch einen Rechtsrahmen geschaffen wurden, der einen Zugang zu den Netzen der marktbeherrschenden Betreiber ermöglicht hat;

49.  ist der Ansicht, dass Investitionen in Breitbandinfrastruktur der nächsten Generation offensichtlich entscheidend sind, um eine digitale Wirtschaft und Gesellschaft zu verwirklichen, dass die Telekommunikationspolitik es zwecks Maximierung der Investitionen jedoch allen Akteuren ermöglichen sollte, effiziente Investitionen zu tätigen, indem sie ihnen einen effektiven Zugang zu nicht duplizierbaren Netzwerkbestandteilen und zweckdienlichen Vorleistungsprodukten bietet;

50.  fordert die Kommission auf, ihre Beschlüsse und Politikvorschläge auf eine gründliche und unparteiische Analyse korrekter, einschlägiger und unabhängiger Datensätze zu stützen; erhebt insbesondere Zweifel hinsichtlich der Korrektheit der Daten, die bezüglich der unzureichenden Leistung der EU bei Hochleistungsbreitband, einschließlich der für Endnutzer verfügbaren Geschwindigkeiten, der Infrastrukturinvestitionen und des finanziellen Status des Sektors in einem weltweiten Vergleich, vorgelegt wurden;

51.  verweist darauf, dass die Netzneutralität von größter Bedeutung ist, um Diskriminierung zwischen Internetdiensten zu verhindern und für vollständigen Wettbewerb zu sorgen;

52.  hebt hervor, dass es im Interesse der Förderung des Wettbewerbs, der Ankurbelung des Wachstums und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchervertrauens im digitalen Bereich unerlässlich ist, die Fragmentierung des digitalen Binnenmarktes zu überwinden, indem die Art bestehender Hindernisse für Schlüsselsektoren des Markts untersucht und die Offenheit des Internets und die Netzneutralität im EU-Recht verankert werden, um dafür zu sorgen, dass der gesamte Datenverkehr im Internet gleich behandelt wird, ohne dass es zu Diskriminierung, Einschränkung oder Interferenz kommt; ist der Ansicht, dass offene Standards und Interoperabilität zu fairem Wettbewerb beitragen; betont, dass die Wettbewerbspolitik zukunftssicher sein und neuen Arten des Online-Verkaufs Rechnung tragen muss;

53.  betont, dass die Bemühungen, freien und fairen Wettbewerb zu fördern, auch durch die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts sowie weiterer Aspekte des Dienstleistungssektors, im Interesse von Verbrauchern und KMU erfolgen müssen; bekräftigt, dass durch solche Bemühungen die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher vergrößert werden und ein Umfeld geschaffen wird, in dem KMU und Mikrounternehmen größere Innovation und Kreativität an den Tag legen können; ist der Ansicht, dass es für die Umsetzung der Wettbewerbspolitik unverzichtbar ist, dass die Regulierungs- und Kontrollbehörden rasch Maßnahmen gegen irreführende und unfaire Praktiken ergreifen;

Wirtschaft des Teilens

54.  fordert die Kommission auf, zu analysieren, wie die Zunahme der Wirtschaft des Teilens (Sharing Economy) in den europäischen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden kann; ist der Ansicht, dass sie angepasst werden sollten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, die für einen fairen Wettbewerb unter allen beteiligten Akteuren sorgen;

55.  ist der Ansicht, dass Unternehmen der sogenannten Wirtschaft des Teilens genauso wie herkömmliche Unternehmen Steuern zahlen und die Vorschriften einhalten müssen, da sich andernfalls nicht nur Wettbewerbsverzerrungen, sondern auch negative steuerliche Auswirkungen für die Finanzen der Mitgliedstaaten ergeben würden;

56.  betont, dass eine wirksame Kontrolle des Verhaltens marktbeherrschender Firmen sowie eine schnelle Reaktion bei Missbrauch von besonderer Bedeutung sind, da illegale Verhaltensweisen zu einem vorzeitigen Marktaustritt kleiner und innovativer Wettbewerber führen können;

57.  stellt fest, dass die mangelnde Regulierung der Wirtschaft des Teilens einigen Unternehmen einen unfairen Vorteil verschafft und gleichzeitig die Anreize für Investitionen in den betreffenden Sektoren verringert;

Öffentliches Auftragswesen

58.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die neuen EU-Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge zeitig umzusetzen, darunter die Bestimmungen zu Kriterien in Verbindung mit dem Gegenstand des Vertrags, einschließlich sozialer, ökologischer und innovativer Eigenschaften, und zu elektronischer Verwaltung, elektronischer Auftragsvergabe und der Aufteilung in Lose, um den fairen Wettbewerb zu stärken und der öffentlichen Hand ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu gewährleisten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass diese Vorschriften möglichst umfassend Anwendung finden, damit Wettbewerbsverzerrungen infolge von Angebotsabsprachen, des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen, Diskriminierung und mangelndem Zugang für KMU beseitigt werden können; fordert die Kommission auf, ihre Maßnahmen in einen globalen Rahmen einzufügen, indem die EU-interne Wettbewerbspolitik der Union mit dem Einsatz für die Öffnung öffentlicher Aufträge außerhalb der EU verknüpft wird;

59.  betont, dass die Kommission Unternehmen, insbesondere KMU, und öffentlichen Stellen genaue und eindeutige Leitlinien an die Hand geben muss, damit sie ein besseres Verständnis der vor kurzem erlassenen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe und vor allem der dadurch ermöglichten neuen Flexibilität erlangen können;

60.  fordert die Kommission auf, die Zentralisierung von Beschaffungen auf Märkten für öffentliche Aufträge sorgfältig zu überwachen, damit eine übermäßige Konzentration der Kaufkraft und Kollusion verhindert und Möglichkeiten des Marktzugangs für KMU im Einklang mit dem Small Business Act für Europa aufrechterhalten werden;

61.  fordert die Kommission auf, bei ihrer Vergabe öffentlicher Aufträge über ihre Generaldirektionen und Exekutivagenturen mehr Aufträge von geringem Wert und Aufträge im Wert von mehr als 193 000 EUR auszuschreiben, statt nahezu ausschließlich auf Rahmenverträge zurückzugreifen, die die Öffnung des Marktes für die Vergabe öffentlicher Aufträge für europäische KMU behindern, da durch sie lediglich große Unternehmen und Konsortien begünstigt werden, die eine Nähe zu Entscheidungszentren aufweisen;

Finanzdienstleistungen

62.  fordert zum vierten Mal in Folge eine zügige Aufhebung der Krisenvorschriften über staatliche Beihilfen für den Bankensektor; stellt fest, dass die Bankenmitteilung der Kommission vom August 2013 nicht ausreicht, um die europäischen Steuerzahler zu schützen und die Höhe der Beihilfen, die die Banken erhalten können, zu begrenzen; hebt hervor, dass es durch staatliche Beihilfen für das Bankensystem nicht gelungen ist, die Kreditvergabe zu erhöhen oder das Vertrauen wiederherzustellen; fordert die Kommission dringend auf, den Bankensektor genau zu beobachten, um den Wettbewerb auf den europäischen Bankenmärkten zu steigern und so die Vorteile für die Bürger der Union zu maximieren; betont die Notwendigkeit, zu der herkömmlichen Anwendung der staatlichen Beihilfenkontrolle zurückzukehren, sobald dies für den Bankensektor möglich ist;

63.  betont den Beitrag der Durchsetzung des Kartellrechts zu einem transparenteren Finanzdienstleistungssektor;

64.  hält es für bedauerlich, dass die Kommission nicht gegen den Missbrauch bei der Umstrukturierung privater Banken vorgegangen ist, einschließlich der Fälle, die Kleineinleger und kleine Eigentümer von Finanzinstrumenten wie Vorzugsaktien betrafen, bei deren Verwertung die EU-Rechtsvorschriften in vielen Fällen nicht uneingeschränkt eingehalten wurden;

65.  fordert die Kommission auf, den Finanzsektor genau zu beobachten, um den Wettbewerb sowie den Investoren- und Verbraucherschutz im europäischen Banken- und Investmentmarkt zu steigern; weist darauf hin, dass die Konsolidierung im Bankensektor zu einer Erhöhung des Marktanteils mehrerer Finanzinstitutionen geführt hat, die jetzt größer sind als vor der Krise, und dass die Finanzinvestitionsbranche gleichzeitig gewachsen ist, ohne dass dies Vorteile für die Realwirtschaft in der Union gebracht hat; ist der Ansicht, dass für einen uneingeschränkt funktionierenden Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Akteure in der Finanzindustrie gelten müssen und dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um einer Verringerung der Transparenz und dem Entstehen von kartellähnlichen Strukturen vorzubeugen;

66.  erkennt an, dass die Kontrolle staatlicher Beihilfen seit dem Beginn der Krise als Mechanismus zur Umstrukturierung und Abwicklung notleidender Banken eine wichtige Rolle spielt;

67.  ist der Ansicht, dass sich die Kontrolle der staatlichen Beihilfen während der Krise sowohl auf die Stabilisierung des Bankensystems als auch auf die Bekämpfung unlauterer Segmentierung der Kreditkonditionen und Diskriminierung von KMU im Binnenmarkt konzentrieren sollte;

68.  ist der Ansicht, dass die Kommission in Erwägung ziehen sollte, staatliche Beihilfen für Banken an die Auflage zu knüpfen, Kredite an KMU zu vergeben;

69.  ist der Ansicht, dass bei der Bankenregulierung berücksichtigt werden sollte, dass kleine Institute über weniger Ressourcen verfügen, um die Einhaltung sicherzustellen, und die Regulierung daher möglichst einfach sein sollte, um eine Verzerrung zugunsten großer Banken zu vermeiden;

70.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Märkte im Bankensektor, in denen die Konzentration insbesondere durch die Umstrukturierung infolge der Krise hoch ist oder zunimmt, genau zu überwachen; erinnert daran, dass oligopolistische Märkte besonders anfällig für wettbewerbsfeindliche Praktiken sind; befürchtet, dass diese Konzentration letztendlich den Verbrauchern schaden kann;

71.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass Banken ihre Anteile an anderen Unternehmen verkaufen, bevor sie staatliche Beihilfen beziehen, um dadurch die Last für den Steuerzahler zu verringern;

72.  ist der Auffassung, dass besonderes Augenmerk auf die Zersplitterung des Marktes für elektronische Kartenzahlungen gerichtet werden muss, wobei auch der Fall berücksichtigt werden muss, dass Verbraucher in einen anderen Mitgliedstaat umziehen und in der Folge nicht mehr auf die Dienstleistungen zugreifen können;

73.  begrüßt das Urteil des EuGH vom 11. September 2014 zu wettbewerbswidrigen Kreditkartengebühren ebenso wie die Maßnahmen, mit denen die Kommission erfolgreich dafür gesorgt hat, dass die Vereinheitlichungsprozesse im Zahlungsverkehr weder den Marktzugang noch Innovationen beeinträchtigen; bekräftigt den Standpunkt des Parlaments, dass eine Deckelung der Gebühren bei Kartenzahlungen eingeführt werden sollte, um unnötige Kosten für die Verbraucher zu verringern; ersucht die Kommission in diesem Zusammenhang darum, den Prozess der Vereinheitlichung der Zuordnung mobiler Zahlungen zu beschleunigen und zugleich dafür zu sorgen, dass neue Marktteilnehmer aufgrund der ergriffenen Maßnahmen nicht vom Markt ausgeschlossen oder marktbeherrschende Akteure bevorzugt werden und dass der Rechtsrahmen technologieneutral ist, damit künftige technologische Entwicklungen erleichtert werden;

74.  ist der Ansicht, dass die Externalitäten von Entwicklungen in diesem Bereich sorgfältig beobachtet werden sollten; ist besorgt über die Entwicklung unterschiedlicher Standards unter gleichen Wettbewerbern infolge der Standardisierung der Finanzregelungen;

75.  verweist auf die beträchtlichen Fortschritte, die seit 2008 bei der Regulierung des Finanzsektors erzielt wurden; betont, dass weiter auf das Problem von Finanzinstituten, die systemrelevant sind und infolgedessen weiterhin implizit in den Genuss von Subventionen kommen, eingegangen werden muss; ist der Ansicht, dass eine umfassende Analyse der Wettbewerbsaspekte der neuen EU-Finanzvorschriften in den anstehenden ECON-Bericht über die Folgenabschätzung und die Bestandsaufnahme der Rechtsvorschriften im Bereich Finanzdienstleistungen aufgenommen werden sollte, um die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten EU-Banken gegenüber internationalen Instituten unter allen Umständen zu gewährleisten;

Staatliche Beihilfen steuerlicher Art

76.  ist besorgt über mögliche illegale Unternehmenssteuerverfahren in den Mitgliedstaaten und fordert die Kommission auf, die laufenden Ermittlungen in Bezug auf Steuerabsprachen unter Verwendung aller verfügbaren Nachweise baldmöglichst abzuschließen; fordert, dass Untersuchungen zu Steuersenkungen, die möglicherweise unerlaubte staatliche Beihilfen darstellen, vorrangig behandelt werden; betont, dass ein fairer Steuerwettbewerb für die Integrität des Binnenmarktes, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und gleiche Wettbewerbsbedingungen unerlässlich ist;

77.  verweist auf die Veröffentlichung der sogenannten „LuxLeaks“-Dokumente durch das internationale Konsortium investigativer Journalisten; begrüßt die Zusage des Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für Wettbewerb, die Praktiken der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Steuerabsprachen und deren Einhaltung des EU-Wettbewerbsrechts eingehend und unabhängig zu untersuchen; weist darauf hin, dass die Vermeidung von Steuern durch einige Unternehmen den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verzerrt; legt der Kommission nahe, die Vorschriften zur EU-Beihilfenkontrolle aufmerksam durchzusetzen;

78.  fordert den Präsidenten der Kommission auf, die Unabhängigkeit der laufenden und zukünftigen Ermittlungen der Praktiken der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Steuerabsprachen unter der Leitung des Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für Wettbewerb sicherzustellen; fordert nachdrücklich, dass das Europäische Parlament über den Fortschritt dieser Ermittlungen unterrichtet wird, damit sie transparent und unabhängig durchgeführt werden; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich einen Bericht über ihre Erkenntnisse vorzulegen; verweist auf die Zusage des Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für Wettbewerb, die weitreichenden Auswirkungen aggressiver Steuervermeidungsverfahren durch Unternehmen und mit Unterstützung durch Staaten auf den Wettbewerb zu bedenken und die Ermittlung auszuweiten, falls sich das nach der Feststellung der Tatsachen als notwendig erweisen sollte;

Agrar- und Nahrungsmittelindustrie

79.  fordert die Kommission auf, bei ihrer anstehenden Überprüfung der Reform der GAP die Kofinanzierung für übertragene Mittel zu überprüfen; fordert eine Vereinfachung der wettbewerbsrelevanten Maßnahmen für ökologische Vorrangflächen (EFA) und eine wettbewerbsneutrale Überprüfung der EFA-Faktoren für Zwischenfrüchte und stickstoffbindende Pflanzen;

80.  fordert die Kommission auf, im Anschluss an ihre aktuelle Untersuchung zu den wirtschaftlichen Auswirkungen von modernem Einzelhandel auf Auswahl und Innovation im EU-Lebensmittelsektor zu prüfen, welche Auswirkungen es potenziell haben kann, wenn große Supermärkte den Markt in einem solchen Maß beherrschen, dass ihre kollektive Kaufkraft den Wettbewerb in den Lieferketten sowohl in Europa als auch in der dritten Welt verzerrt;

Arzneimittelsektor und Gesundheitswesen

81.  stellt fest, dass dieser Sektor aufgrund der Regulierung auf nationaler Ebene zersplittert ist; begrüßt den Beitrag der EU-Wettbewerbspolitik zur Bekämpfung künstlicher Eintrittsbarrieren;

82.  fordert eine besondere Berücksichtigung innovativer Medikamente und Verfahren bei der Beurteilung vorübergehender Preisgestaltung;

83.  stellt fest, dass die Wettbewerbspolitik bei der Verbesserung des Zugangs zu Generika eine Rolle spielen kann;

Verkehrs- und Postdienste

84.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, die freien, aber auch fairen Wettbewerb bei allen Verkehrsträgern ermöglichen; erkennt in diesem Zusammenhang jedoch an, dass dabei eine Vielzahl von nationalen Besonderheiten des Verkehrsrechts angemessen berücksichtigt werden muss; betont, dass die Verkehrsinfrastruktur insbesondere in dünn besiedelten Regionen und Inseln in Randlage für das Überleben und Wohlergehen von natürlichen und juristischen Personen wesentlich ist;

85.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um für fairen Wettbewerb und eine bessere Dienstleistungsqualität im Schienenverkehr sowie bei der Verwaltung von Hafen- und Flughafennetzen zu sorgen, insbesondere in den Fällen, in denen ihre Verwaltung ein Monopol der Zentralregierung ist; betont, dass Wettbewerb nicht unbedingt zu einer Privatisierung der bestehenden Dienstleistungen führen muss; fordert die Kommission auch auf, dafür zu sorgen, dass Luftfahrtgesellschaften ihre marktbeherrschende Stellung auf bestimmten Flughäfen nicht ausnutzen;

86.  ist der Ansicht, dass die Kommission die Verbindungen zwischen der Wettbewerbspolitik und der Verkehrspolitik weiter stärken sollte, um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Verkehrssektors zu verbessern und weitere Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts für Verkehr zu erzielen;

87.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zu vollenden, für vollkommene Transparenz bei den Geldströmen zwischen Infrastrukturverwaltungsstellen und Eisenbahnunternehmen zu sorgen und zu prüfen, ob alle Mitgliedstaaten über eine starke und unabhängige nationale Regulierungsstelle verfügen;

88.  betont, dass der Binnenmarkt im Schienengüterverkehr durch die falsche oder unvollständige Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und durch Engpässe bei der grenzüberschreitenden Mobilität beeinträchtigt wird, und dass dies dem Wettbewerb und dem Wachstum schadet; fordert die Kommission auf, zu überprüfen, ob technische Hindernisse oder Marktbarrieren aufgrund von Unterschieden in den Mitgliedstaaten, beispielsweise bei Spurweiten, Energieversorgung und Signalsystemen, als Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln angesehen werden können;

89.  fordert die Kommission auf, einen Überblick vorzulegen, in dem begründet wird, welche Luftfahrtgesellschaften aufgrund von Sonderbedingungen oder mutmaßlichem Missbrauch ihrer vorherrschenden Stellung auf bestimmten Flughäfen Vorteile gegenüber anderen Dienstleistern genießen;

90.  ist besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften in Bezug auf den internationalen Straßenverkehr, z. B. die Vorschriften zu Kabotage und Lenk- und Ruhezeiten, unterschiedlich umsetzen und durchsetzen; ist außerdem besorgt über das potenzielle Sozialdumping innerhalb des Verkehrssektors im weiteren Sinne und vertritt die Ansicht, dass dieses Problem angegangen werden muss;

91.  begrüßt die gegen internationale Autovermietungsunternehmen gerichtete Initiative der Kommission, durch die Praktiken ein Ende bereitet werden soll, mit denen Verbrauchern aufgrund ihres Wohnsitzstaates der Zugang zu den günstigsten verfügbaren Preisen verwehrt wird; betont, dass die Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt nicht daran gehindert werden sollten, in den Genuss der günstigsten verfügbaren Preise zu kommen;

92.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Zersplitterung auf dem Autovermietungsmarkt zu bekämpfen, da derzeit nationale Vorschriften die Kosten für grenzüberschreitende Fahrten beträchtlich erhöhen und so den Binnenmarkt beeinträchtigen;

93.  betont, dass die Bemühungen um die Förderung einer wettbewerbsfähigen EU stets dem öffentlichen Interesse dienen müssen; erkennt die Beziehung zwischen einer wirksamen EU-Wettbewerbspolitik und der Notwendigkeit, in großem Umfang in wichtige öffentliche Dienstleistungen einschließlich Verkehrsdiensten zu investieren, an;

Kultur und Sport

94.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die restriktiven und missbräuchlichen Praktiken internationaler Sportverbände zu untersuchen, beispielsweise die Tatsache, dass sie ihren Mitgliedern das Recht versagen, an alternativen Sportveranstaltungen teilzunehmen, die von den entsprechenden Verbänden nicht anerkannt werden, und Sportler, Funktionäre und Trainer bei Zuwiderhandlungen auf Lebenszeit von der Teilnahme an Wettbewerben wie den Olympischen Spielen oder Weltmeisterschaften ausschließen;

Internationale Dimension

95.  fordert die Aufnahme eines Wettbewerbskapitels mit Bestimmungen zu Kartellen, Fusionen, Unternehmen im Staatsbesitz, Subventionen und ungleichem Marktzugang in das Abkommen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft; fordert eine objektive Berichterstattung in den Medien über Maßnahmen, Probleme und Fortschritte in Bezug auf solche Abkommen;

96.  würdigt und unterstützt es, dass die Kommission die Rolle der Wettbewerbspolitik in der internationalen Wirtschaftszusammenarbeit auch durch Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden weltweit stärken muss; verweist darauf, dass eine solche Zusammenarbeit in Verbindung mit Regelsetzung und ‑durchsetzung dazu beiträgt, für gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen, die auf globalen Märkten aktiv sind, zu sorgen;

97.  betont, dass die internationale Zusammenarbeit für eine effektive Anwendung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze im Zeitalter der Globalisierung unabdingbar ist; fordert die Kommission daher auf, die internationale Zusammenarbeit in wettbewerbsrechtlichen Fragen zu forcieren;

98.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zum Abschluss von wettbewerbsrechtlichen Abkommen, die einen Informationsaustausch zwischen den ermittelnden Behörden ermöglichen, mit weiteren Drittstaaten zu überprüfen; betont, dass das kürzlich abgeschlossene Wettbewerbsabkommen mit der Schweiz in diesem Zusammenhang als Vorbild für weitere Abkommen dieser Art dienen kann;

Rolle des Europäischen Parlaments

99.  betont, dass die Rahmenvereinbarung eine Bestimmung über die Gleichbehandlung von Parlament und Rat in Bezug auf den Zugang zu Sitzungen und die Bereitstellung von Informationen bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und nicht rechtsverbindlichen Instrumenten („Soft Law“) im Bereich der Wettbewerbspolitik enthält;

100.  hebt die wesentliche Rolle des Europäischen Parlaments für die Vertretung der Interessen der europäischen Verbraucher bei der angemessenen Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften hervor;

101.  begrüßt die Rolle des Parlaments als Mitgesetzgeber bei der Richtlinie über kartellrechtliche Schadensersatzklagen und sieht die Arbeiten an dieser Richtlinie als Modell für die zukünftige interinstitutionelle Zusammenarbeit in wettbewerbsrechtlichen Fragen an;

102.  bekräftigt, dass die Kommission bei der Gestaltung der Wettbewerbspolitik uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein und den Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung tragen muss;

103.  fordert das Mitglied der Kommission auf, sich zu zahlreichen Treffen mit den einschlägigen Ausschüssen des Parlaments sowie der Arbeitsgruppe Wettbewerb des Wirtschafts- und Währungsausschusses zu verpflichten;

104.  vertritt die Auffassung, dass das Europäische Parlament über Mitentscheidungsbefugnisse in der Wettbewerbspolitik verfügen sollte; bedauert, dass in Artikel 103 und 109 AEUV lediglich die Anhörung des Parlaments vorgesehen ist; ist der Ansicht, dass dieses Demokratiedefizit nicht geduldet werden darf; schlägt vor, dieses Defizit durch interinstitutionelle Regelungen auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik umgehend aus dem Weg zu räumen und bei der nächsten Änderung des Vertrags zu berichtigen;

Prioritäten der Kommission auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik

105.  unterstreicht die Rolle des für Wettbewerb zuständigen Mitglieds der Kommission bei der Förderung von Wachstum und Beschäftigung, dem digitalen Binnenmarkt, der Energiepolitik, den Finanzdienstleistungen, der Industriepolitik und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung;

106.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Leitlinien und Verfahren innerhalb des Rahmens des europäischen Wettbewerbsnetzes zu entwickeln, um für eine wirksame Aufsicht über die Vereinbarkeit der Steuerregelungen der Mitgliedstaaten mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen zu sorgen;

107.  begrüßt das Engagement der Kommission für eine wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln im Bereich Kartelle, Fusionen und Beihilfen, bei denen die Wettbewerbsinstrumente an die Marktentwicklungen angepasst werden und gleichzeitig sowohl innerhalb der EU als auch weltweit eine innovative Wettbewerbskultur gefördert wird;

108.  fordert die Kommission auf, ihren Umgang mit aktuellen Kartellfällen zu beurteilen und auf die formalen Bedenken, die erhoben wurden, einzugehen;

109.  fordert die Kommission auf, abgestimmte Vorschläge im Bereich des Steuerwettbewerbs auszuarbeiten und sie dem Rat zu unterbreiten;

110.  fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament weiterhin jährlich über die Entwicklungen und Auswirkungen der Umsetzung der Wettbewerbspolitik Bericht zu erstatten.

111.  begrüßt die Verpflichtungen, die das Mitglied der Kommission während seiner Anhörung insbesondere mit Blick auf die künftige Zusammenarbeit mit und die Stärkung der Beziehungen zu dem Europäischen Parlament eingegangen ist;

112.  fordert die Kommission auf, stärker für eine aktive Wettbewerbspolitik als Grundpfeiler der sozialen Marktwirtschaft zu werben;

113.  ist der Ansicht, dass eine Fallsammlung als Wettbewerbsanzeiger für Verbraucher und Unternehmen zeitnah bereitgestellt werden sollte;

114.  verweist auf die anhaltende Unklarheit in manchen Mitgliedstaaten in der Frage, ob die Förderung von Europäischen Verbraucherzentren als illegale staatliche Beihilfe betrachtet wird; ist besorgt, dass die Unterstützung der Europäischen Verbraucherzentren dadurch in Gefahr gerät; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten möglichst bald über die Notwendigkeit der Notifizierung dieser Förderungen aufzuklären, um die Unterstützungsdienste der Europäischen Verbraucherzentren weiterhin zu gewährleisten;

115.  fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, insbesondere alle politischen Ebenen auf eine strikte Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen zu verpflichten;

116.  fordert die Einrichtung eines gemeinsamen Gremiums von Parlament, Rat, Kommission und Wissenschaft, das die langfristige Ausrichtung und Weiterentwicklung der Wettbewerbspolitik in Zukunftssektoren wie der digitalen Wirtschaft oder dem Energiesektor analysiert;

117.  fordert eine vorbehaltslose Analyse der national zu verantwortenden Steuerpolitik im Hinblick auf unfaire Steuerpolitiken, wettbewerbsverzerrende Steuerregelungen und ‑ausnahmen, um in Zukunft wirksame Maßnahmen dagegen ergreifen zu können;

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o   o

118.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu übermitteln.

(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) ABl. L 61 vom 5.3.2009, S. 1.
(3) ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1.
(4) ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 19.
(5) ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 60.
(6) ABl. C 120 vom 26.4.2013, s. 22.
(7) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(8) ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.
(9) ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2.
(10) ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.
(11) ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.
(12) ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1.
(13) ABl. C 6 vom 11.1.2011, S. 5.
(14) ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1.
(15) ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4.
(16) ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.
(17) ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15.
(18) ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8.
(19) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 51.
(20) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0026.
(21) ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13.
(22) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0267.
(23) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(24) ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 114.
(25) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 143.
(26) ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 105.
(27) ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 43.
(28) ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 16.
(29) ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 60.
(30) ABl. C 239 E vom 20.8.2013, S. 97.
(31) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0268.
(32) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0576.
(33) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0079.
(34) COM(2014)0449 vom 9. Juli 2014.

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