Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2014/2120(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0072/2015

Eingereichte Texte :

A8-0072/2015

Aussprachen :

PV 28/04/2015 - 16
CRE 28/04/2015 - 16

Abstimmungen :

PV 29/04/2015 - 10.29
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0138

Angenommene Texte
PDF 196kWORD 85k
Mittwoch, 29. April 2015 - Straßburg
Entlastung 2013: Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)
P8_TA(2015)0138A8-0072/2015
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2120(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Behörde(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),

–  gestützt Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission(5), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0072/2015),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2013;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 112.
(2) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 112.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über den Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2120(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Behörde(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),

–  gestützt Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission(5), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0072/2015),

1.  stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;

2.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 112.
(2) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 112.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2120(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0072/2015),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (nachstehend „die Behörde“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 25 967 360 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Erhöhung um 25,16 % bedeutet und der Tatsache geschuldet ist, dass die Behörde erst kürzlich errichtet wurde;

B.  in der Erwägung, dass sich der Beitrag der Union zum Haushalt der Behörde für 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 10 386 944 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Aufstockung um 25,16 % bedeutet;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 erklärt hat, dass er angemessene Sicherheit dahingehend erlangen konnte, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

D.  in der Erwägung, dass es Aufgabe der Behörde ist, einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards sowie -praktiken sowie zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union zu leisten, die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden anzuregen und zu erleichtern, Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überwachen und zu bewerten und den Einleger- und Anlegerschutz zu fördern;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012

1.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass in Bezug auf sieben Bemerkungen aus dem Rechnungshofbericht 2012 Korrekturmaßnahmen ergriffen und fünf inzwischen als „abgeschlossen“ gekennzeichnet sind, eine als „im Gange“ und eine als „ nicht zutreffend“,

2.  nimmt die Aussage der Behörde zur Kenntnis, dass

   die zusätzliche Schul-Sonderzulage als Bestandteil des jährlichen Haushaltsverfahrens in das mehrjährige Programm der Behörde für die Personalpolitik aufgenommen wurde, um eine Gleichbehandlung der Mitarbeiter in Bezug auf die hohen Schulgebühren am Sitz der Behörde sicherzustellen, und dass die Behörde direkte Vereinbarungen mit den Schulen unterzeichnet hat, um die Gebühren direkt und bis zur Obergrenze zu entrichten,
   eine Kommunikationsstrategie auf der Grundlage einer Umfrage unter den wichtigsten Interessenträgern der Behörden entwickelt wird, um bestehende Bereiche ihrer Website zu vereinfachen sowie neue Inhalte zu schaffen, um leicht zugängliche Informationen für weniger spezialisierte Nutzer anzubieten; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass eine Verbraucherecke mit leicht zugänglichen Informationen über die Einreichung von Beschwerden gegen Finanzinstitutionen sowie allgemeinen Ratschlägen für persönliche Finanzen auf der Website eingerichtet wurde,
   alle IT-Systeme in das Datenzentrum der Behörde internalisiert wurden, mit Ausnahme eines relativ unbedeutenden IT-Instruments für die Aufsichtskollegien, und durch den Abschluss des Internalisierungsverfahrens die Risiken im Zusammenhang mit der begrenzten Kontrolle und Aufsicht über die IT-Systeme der Behörde vollständig gemindert wurden;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass 2013 insgesamt 90% der Mittel der Behörde gebunden wurden (2012 89%); stellt fest, dass diese Mittelbindungen zwischen 87 % bei Titel I (Personalausgaben), 98 % bei Titel II (Verwaltungsausgaben) und 92 % bei Titel III (Ausgaben für den Dienstbetrieb) schwankten;

4.  weist darauf hin, dass sich die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen die Indexierung der Gehälter für den Zeitraum zwischen 1. Juli 2011 und 30. Juni 2013 negativ auf die Mittelbindungen der Behörde für Titel I auswirkten, die sich auf 1 800 000 EUR beliefen;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

5.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Behörde den Gesamtumfang der übertragenen Mittelbindungen erheblich von 6 547 808 EUR 2012 (36 %) auf 3 876 564 EUR 2013 (17 %) verringern konnte;

6.  vermerkt mit Sorge, dass die Mittelübertragungen für Titel II (1 974 511 EUR oder 35 %) und Titel III (1 651 203 EUR oder 36 %) relativ hoch waren, hauptsächlich wegen der geplanten Beschaffung von IT-Infrastrukturen und IT-Dienstleistungen, für die die Verträge wie geplant im Dezember 2013 geschlossen und die entsprechenden Dienstleistungen 2014 erbracht wurden;

Übertragungen

7.  stellt fest, dass sich Umfang und Art der 2013 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und dem Bericht des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Haushaltsordnung bewegten;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

8.  stellt fest, dass der Bericht des Rechnungshofs keine Bemerkungen zu den Auftragsvergabeverfahren der Behörde enthält;

9.  nimmt die Aussage der Behörde zur Kenntnis, dass bezüglich der Empfehlungen des Rechnungshofs und der Entlastungsbehörde 2012 Korrekturmaßnahmen bezüglich aller anhängigen Einstellungsverfahren ergriffen wurden und systematisch bei allen weiteren Einstellungsverfahren berücksichtigt werden;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

10.  vermerkt die Aussage der Behörde, dass die Behörde abgesehen von den ethischen Leitlinien, die in Kraft sind und für ihr gesamtes Personal gelten, auch mit der Entwicklung weiterer Maßnahmen in Bezug auf Unabhängigkeit und Beschlussfassungsverfahren hinsichtlich Interessenerklärungen begonnen hat;

11.  nimmt die Aussage der Behörde zur Kenntnis, dass ihre Politik im Bereich Interessenkonflikte für Mitarbeiter und weitere Vertragsparteien ebenso wie für nicht angestellte Mitglieder angenommen und umgesetzt wurde; vermerkt die Aussage der Behörde, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Rates der Aufseher sowie die Interessenerklärungen des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors und aller Angehörigen der höheren Führungsebene auf der Website der Behörde veröffentlicht wurden; stellt fest, dass die Interessenerklärungen auf der Website der Behörde eingesehen werden können;

12.  begrüßt die Verabschiedung der Strategie der Behörde in Bezug auf Unabhängigkeit und Entscheidungsfindungsprozesse durch deren Rat der Aufseher am 3. Februar 2015 und fordert eine solide Bestandsaufnahme im Anschluss an eine fristgerechte Umsetzung der Strategie;

Interne Kontrollen

13.  nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat der Behörde aus sechs Mitgliedern besteht, die unter den Mitgliedern ihres Rates der Aufseher von diesen ausgewählt werden; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß der geänderten Geschäftsordnung des Rates der Aufseher in dessen Sitzung vom 1. Juli 2013 gewählt wurden;

Interne Revision

14.  nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission Anfang 2013 eine begrenzte Überprüfung der Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle durchführte; stellt mit Sorge fest, dass der IAS im Zuge der Risikoanalyse bestimmte Vorgänge mit hohem inhärenten Risiko ermittelt hat, die nicht als im Rahmen des Prüfungsplans prüfbar betrachtet werden konnten, weil die Kontrollen als nicht vorhanden oder unzureichend eingeschätzt wurden;

15.  weist darauf hin, dass im IAS-Bericht 14 Empfehlungen abgegeben wurden, von denen zwei als „sehr wichtig“ eingestuft wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde einen Aktionsplan in Bezug auf die Bereiche umsetzt, für die der IAS Empfehlungen für Verbesserungen abgab; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass der IAS im Rahmen der nächsten eingehenden Risikobewertung die Korrekturmaßnahmen der Behörde in Bezug auf diese Hochrisikobereiche weiterverfolgen wird;

16.  stellt fest, dass der IAS 2013 eine Aktenprüfung bezüglich der Umsetzung seiner früheren Empfehlungen durchführte; stellt fest, dass der IAS die Auffassung vertrat, dass am 31. Dezember 2013 keine kritischen Empfehlungen mehr umzusetzen waren; stellt fest, dass bezüglich der beiden vom IAD als „sehr wichtig“ eingestuften Empfehlungen für eine deren Umsetzung und anstehende Weiterverfolgung gemeldet und für die andere eine Verzögerung in Bezug auf den ursprünglichen Aktionsplan mitgeteilt wurde;

17.  stellt fest, dass der IAD 2014 eine zweite begrenzte Überprüfung des IT-Projektmanagements der Behörde durchführte und zwei als „sehr wichtig“ sowie zwei als „wichtig“ eingestufte Empfehlungen abgab; nimmt die Aussage der Behörde zur Kenntnis, dass sie einen detaillierten Aktionsplan mit Zwischenzielen zur Umsetzung dieser Empfehlungen vorbereitete, dessen Zweckmäßigkeit vom IAD akzeptiert und bestätigt wurde;

Leistung

18.  nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde in Bezug auf alle Unterstützungsfunktionen eng mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammenarbeitet, um soweit wie möglich die Verwaltungskosten zu verringern, Synergien zu erzeugen und bewährte Praktiken zu teilen; sieht weiteren Anstrengungen der Behörde, die Zusammenarbeit mit weiteren dezentralen Einrichtungen auszuweiten, erwartungsvoll entgegen;

Sonstige Bemerkungen

19.  weist darauf hin, dass das Parlament bei den Bemühungen um die Errichtung eines neuen und umfassenden Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) nach der Finanzkrise und beim Aufbau der Behörde als Teil desselben im Jahr 2011 eine treibende Kraft war;

20.  nimmt die Bemerkung der Kommission aus ihrem aktuellen Bericht über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und das ESFS zur Kenntnis, wonach die ESA trotz der schwierigen Umstände rasch gut funktionierende Organisationen aufgebaut haben, die das breite Spektrum ihrer Aufgaben insgesamt gut erfüllt haben, obwohl sie bei steigenden Anforderungen nur über begrenzte personelle Ressourcen verfügten;

21.  unterstreicht, dass der Behörde bei der Förderung eines gemeinsamen Aufsichtssystems für den gesamten Binnenmarkt eine wichtige Rolle zukommt, um für einen besser integrierten, effizienteren und sichereren Bankensektor in der Union zu sorgen und somit zur wirtschaftlichen Erholung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in Europa sowie zur Abwendung künftiger Finanzkrisen beizutragen; fordert eine Koordinierung der Behörde mit der Europäischen Zentralbank in ihrer Bankenaufsichtsfunktion, damit Überschneidungen und der Aufbau von Überkapazitäten vermieden werden können;

22.  nimmt den Sonderbericht Nr. 5/2014 des Rechnungshofs und die darin genannten Schwachstellen in der Funktionsweise der neuen Regelungen zur Kenntnis, welche die grenzübergreifende Bankenaufsicht, die Bewertung der Widerstandsfähigkeit der europäischen Banken und die Förderung des Verbraucherschutzes betreffen; fordert die Behörde hinsichtlich derjenigen Teile der Empfehlungen des Rechnungshofs, die sich nicht ausschließlich an die Kommission oder das Parlament und den Rat richten, auf, angemessene Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schwachstellen zu ergreifen;

23.  nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs aus dessen Sonderbericht Nr. 5/2014 zur Kenntnis, wonach der Behörde in der Anfangsphase nicht genügend Ressourcen zur Verfügung standen, um ihren Auftrag in vollem Umfang wahrnehmen zu können; nimmt zur Kenntnis, dass sich das ESFS noch in der Aufbauphase befindet, und betont, dass die der Behörde bereits übertragenen Aufgaben sowie die im Rahmen derzeitiger Legislativtätigkeiten vorgesehenen Aufgaben eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung voraussetzen, damit eine hochwertige Aufsicht ermöglicht werden kann; unterstreicht, dass die Notwendigkeit, zusätzliche Aufgaben mit zusätzlichen Ressourcen zu verknüpfen, stets sorgfältig geprüft werden sollte; betont allerdings, dass jeder potenziellen Erhöhung ihrer Mittel nach Möglichkeit angemessene Rationalisierungsbestrebungen vorausgehen sollten bzw. dass sie durch solche ergänzt werden sollten; betont die koordinierende Funktion der Behörde und die Notwendigkeit, eng mit den nationalen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, um ihren Auftrag in vollem Umfang wahrnehmen zu können;

24.  betont, dass sich die Behörde in Anbetracht ihrer begrenzten Ressourcen auf die ihr vom Parlament und vom Rat übertragenen Aufgaben beschränken muss; betont, dass die Behörde diese Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen sollte, dass sie jedoch nicht versuchen darf, ihren Auftrag faktisch darüber hinaus auszuweiten, und dass sie unabhängig bleiben muss; betont, dass die Behörde die Notwendigkeit prüfen sollte, Leitlinien und Empfehlungen auszuarbeiten;

25.  betont, dass die Behörde ihre Befugnisse im Bereich des Verbraucherschutzes, die ihr aufgrund ihres bestehenden Auftrags gewährt werden, uneingeschränkt nutzen sollte; unterstreicht, dass die Behörde in diesem Bereich für eine engere Koordinierung mit den anderen ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses sorgen sollte;

26.  kommt zu dem Schluss, dass die bei der Behörde angewandte Regelung der Mischfinanzierung unflexibel ist, großen Verwaltungsaufwand verursacht und ihre Unabhängigkeit gefährden könnte; fordert die Kommission daher auf, für den Fall, dass sie es nach eigener Bewertung für angemessen hält, bis 2017 ein Finanzierungssystem vorzuschlagen, das sich ausschließlich auf die Einführung von Gebühren stützt, die von den Marktteilnehmern zu entrichten sind, oder die von den Marktteilnehmern entrichteten Gebühren mit einer Grundfinanzierung aus einer gesonderten Haushaltslinie im Gesamthaushaltsplan der Union kombiniert;

o
o   o

27.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(1) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der sonstigen Stellen.

(1) Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2015)0130.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen