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Verfahren : 2014/2114(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0095/2015

Eingereichte Texte :

A8-0095/2015

Aussprachen :

PV 28/04/2015 - 16
CRE 28/04/2015 - 16

Abstimmungen :

PV 29/04/2015 - 10.53
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0162

Angenommene Texte
PDF 190kWORD 78k
Mittwoch, 29. April 2015 - Straßburg
Entlastung 2013: Agentur für das Europäische GNSS (GSA)
P8_TA(2015)0162A8-0095/2015
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2114(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2013,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Agentur für das Europäische GNSS, zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0095/2015),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 318.
(2) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 318.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2114(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2013,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Agentur für das Europäische GNSS, zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0095/2015),

1.  stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur für das Europäische GNSS sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;

2.  billigt den Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2013;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 318.
(2) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 318.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2114(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2013,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0095/2015),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur für das Europäische GNSS (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 80 449 967 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Kürzung um 23,76 % bedeutet;

B.  in der Erwägung, dass sich der Beitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 13 973 518 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Aufstockung um 9,69 % bedeutet;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2013 der Agentur für das Europäische GNSS (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrundeliegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012

1.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich einer von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkung, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „Im Gange“ versehen war, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und diese Bemerkung nun mit dem Hinweis „Abgeschlossen“ versehen ist; stellt ferner fest, dass in Bezug auf die beiden im Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachten Bemerkungen eine Korrekturmaßnahme getroffen wurde und dass die eine Bemerkung nun als „Abgeschlossen“ und die andere als „n. z.“ gekennzeichnet ist;

2.  bedauert zutiefst, dass die Agentur den Fragebogen der Entlastungsbehörde zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten nicht beantwortet hat; fordert die Agentur auf, dringend eine Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten anzunehmen und bis Ende September 2015 umfassende Leitlinien und Verfahren zur Wahrung der Unabhängigkeit zu entwickeln und umzusetzen; fordert die Agentur nachdrücklich auf, die Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte und die für ihren Abschluss gesetzte Frist zu unterrichten;

3.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur trotz der Empfehlung der Entlastungsbehörde aus dem Jahr 2014 noch immer keine Lebensläufe und Interessenerklärungen des Exekutivdirektors sowie der Mitglieder des Verwaltungsrats und der höheren Führungsebene veröffentlicht hat; fordert die Agentur auf, dies bis Ende September 2015 dringend zu ändern;

4.  stellt fest, dass die Agentur es versäumt hat, die Frage der Entlastungsbehörde betreffend die kosteneffizienten und umweltfreundlichen Arbeitsplatzlösungen hinlänglich zu beantworten; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde diesbezüglich zu unterrichten;

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

5.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur für die Organisation und Verwaltung des Betriebs des Geostationären Navigations-Ergänzungsdienstes für Europa (European Geostationary Navigation Overlay System – EGNOS) zuständig ist; stellt fest, dass die Agentur 2013 auf der Grundlage einer Übertragungsvereinbarung mit der Kommission einen Vertrag über den Betrieb von EGNOS für den Zeitraum von 2014 bis 2021 im Umfang von 588 000 000 EUR unterzeichnet hat; ist besorgt darüber, dass – obwohl seitens des Rechnungshofs kein Zweifel am Wettbewerbscharakter des Verfahrens besteht – ein in der ersten Phase des Vergabeverfahrens herangezogenes Zulassungskriterium, wonach Anträge von Konsortien ausgeschlossen waren, nicht mit den Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung vereinbar war;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

6.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Quote der insgesamt gebundenen Mittel von fast 100 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 80,53 % betrug;

Mittelbindungen und Mittelübertragungen

7.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Rate der auf das folgende Jahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) mit 1 800 000 EUR bzw. 52 % hoch war; nimmt zur Kenntnis, dass diese hohe Rate in erster Linie auf bestimmte Verträge im Umfang von 900 000 EUR zurückzuführen ist, die am Jahresende geschlossen wurden, weil ein Berichtigungshaushaltsplan erst im September 2013 bewilligt wurde; stellt ferner fest, dass weitere 400 000 EUR Dienstleistungen betreffen, die 2013 zwar erbracht, aber nicht in Rechnung gestellt wurden;

8.  bekundet seine Enttäuschung über die schlechte Verwaltung, die eine sehr hohe Rate an Mittelübertragungen zur Folge hatte; fordert die Agentur nachdrücklich auf, dies zur Kenntnis zu nehmen und die Verwaltungsstrategie, die zu den schweren Fehlern geführt hat, zu korrigieren;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

9.  stellt fest, dass sich Umfang und Art der innerhalb des Haushaltsjahres 2013 vorgenommenen Mittelübertragungen dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur und dem Bericht des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzregelung der Agentur bewegten;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

10.  stellt fest, dass für 2013 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Bericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Agentur gaben;

11.  nimmt die Einführung eines Schwellenwerts von 65 % zur Kenntnis, den ein Bewerber bei der Punktzahl erreichen muss, um zu einem Gespräch eingeladen zu werden; fordert die Agentur auf, die Situation zu berücksichtigen, in der ein oder mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl erzielt haben, eine eindeutige Regelung für die Zulassungsfähigkeit der Bewerber einzuführen und die Mindest- und Höchstzahl von Bewerbern anzugeben, die nach objektiven und transparenten Kriterien zu einem Gespräch eingeladen werden; fordert die Agentur nachdrücklich auf, diese interne Regelung bis Ende September 2015 anzunehmen und die Entlastungsbehörde über die daraus resultierenden Ergebnisse zu unterrichten;

12.  äußert sich besorgt über den Ermessensspielraum, über den die Anstellungsbehörde verfügt, wenn es um die Verpflichtung eines erfolgreichen Bewerbers zur Teilnahme an einem zweiten Gespräch geht; fordert die Agentur auf, die Kriterien zu veröffentlichen, die klar und eindeutig sein müssen, die die Anstellungsbehörde ihrer Begründung, ein zweites Gespräch anzuberaumen, sowie der offiziellen Aufnahme eines Bewerbers in die Reserveliste für die entsprechende Stelle zugrunde legt;

Interne Revision

13.  nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission 2013 eine Prüfung auf der Grundlage seines Strategischen Prüfungsplans 2013–2015 durchgeführt hat; stellt ferner fest, dass der IAS eine Bewertung des operativen Risikos vorgenommen hat, aus der der Strategieplan des IAS für interne Prüfungen für die Agentur hervorging, in dem die vorgeschlagenen Prüfungsthemen für 2014–2016 aufgeführt sind;

14.  stellt fest, dass der IAS im Zuge der Risikoanalyse bestimmte Vorgänge mit hohem inhärenten Risiko ermittelt hat, die nicht als im Rahmen des Prüfungsplans prüfbar betrachtet werden konnten, weil die Kontrollen als nicht vorhanden oder unzureichend eingeschätzt wurden;

15.  nimmt zur Kenntnis, dass der IAS eine Aktenprüfung durchgeführt hat, um die Umsetzung seiner früheren Empfehlungen zu überprüfen; stellt fest, dass zum 31. Dezember 2013 weder „sehr wichtige“ noch „kritische“ Empfehlungen offenstanden;

16.  nimmt zur Kenntnis, dass der IAS 2013 eine Prüfung im Hinblick auf die „Personalverwaltung in der Agentur“ vorgenommen hat; stellt fest, dass dabei die wichtigsten Bereiche der Personalverwaltung erfasst wurden, wobei der Schwerpunkt auf der Einstellung von Personal, der Personalbeurteilung und ‑entwicklung, der Betreuung und Kontrolle sowie der Personalplanung und dem Personaleinsatz lag; entnimmt den Angaben des IAS, dass das bei der Agentur bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem hinreichende Gewähr für die Einhaltung des geltenden Rechtsrahmens und der internen Verfahren bietet;

Sonstige Bemerkungen

17.  begrüßt die Maßnahmen, die die Agentur zur Verbesserung der Sichtbarkeit getroffen hat und bestärkt sie darin, diesen guten Weg weiterzuverfolgen;

o
o   o

18.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(1) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2015)0130.

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