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Verfahren : 2015/2212(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0274/2015

Eingereichte Texte :

A8-0274/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 06/10/2015 - 7.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0335

Angenommene Texte
PDF 274kWORD 74k
Dienstag, 6. Oktober 2015 - Straßburg
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2015/004 IT/Alitalia - Italien
P8_TA(2015)0335A8-0274/2015
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/004 IT/Alitalia, Italien) (COM(2015)0397 – C8-0252/2015 – 2015/2212(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0397 – C8-0252/2015),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 2. Dezember 2013)(3), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0274/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.  in der Erwägung, dass Italien den Antrag EGF/2015/004 IT/Alitalia auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 1 249 Entlassungen in der Gruppo Alitalia, die im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 51 („Luftfahrt“)(4) tätig ist, in der NUTS-2-Region(5) Lazio gestellt hat, wobei davon auszugehen ist, dass schätzungsweise 184 der entlassenen Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Italien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 414 848 EUR gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass die italienischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 24. März 2015 gestellt haben und die Kommission ihn bis zum 7. August 2015 geprüft und das Parlament am 1. September 2015 darüber unterrichtet hat; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren, das weniger als fünf Monate in Anspruch nahm;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass der internationale Luftverkehrsmarkt schwerwiegenden wirtschaftlichen Störungen und insbesondere einem Rückgang des Marktanteils der EU sowie einem starken Anstieg der Anzahl der von Luftfahrtunternehmen aus den Golfstaaten und der Türkei beförderten Passagiere ausgesetzt gewesen ist, was zu Lasten europäischer Unternehmen wie Alitalia ging;

4.  weist darauf hin, dass die Beschäftigung in Latium von den Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise zwar weniger betroffen gewesen ist als die Beschäftigung auf gesamtstaatlicher Ebene, aber jede weitere Zunahme der Arbeitslosigkeit das Leistungssystem der CIG(6) unter Druck setzt;

5.  stellt fest, dass bisher ein EGF-Antrag für die NACE Revision 2 Abteilung 51 („Luftfahrt“) gestellt wurde, in dem man sich auch auf die Globalisierung des Handels berief(7);

6.  begrüßt, dass sich die von den italienischen Behörden vorgeschlagenen Maßnahmen auf aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche und Schulungen konzentriert, einschließlich der beruflichen Wiedereingliederung von Arbeitnehmern, die über 50 Jahre alt sind;

7.  begrüßt, dass die italienischen Behörden beschlossen haben, am 1. April 2015, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um sie rasch zu unterstützen;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass der Anteil von Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung – Vorbereitungsmaßnahmen, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung – an den Gesamtkosten relativ hoch ist (3,99 %);

9.  bedauert, dass von 1 249 förderfähigen Begünstigten nur 184 (14,7 %), d. h. ein nur sehr geringer Anteil aller entlassenen Arbeitnehmer, mit den vorgeschlagenen Maßnahmen unterstützt werden;

10.  begrüßt, dass alle 184 unterstützten Begünstigten voraussichtlich in den Genuss von personalisierten Dienstleistungen kommen werden;

11.  nimmt zur Kenntnis, dass Italien fünf Arten von Maßnahmen für die entlassenen Arbeitnehmer, die Gegenstand dieses Antrags sind, plant: a) Aufnahme- und Qualifikationsbeurteilung; b) aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche; c) Schulungen; d) Erstattung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Mobilität und e) Einstellungsbeihilfen für über 50 Jahre alte Arbeitnehmer;

12.  nimmt zur Kenntnis, dass Beihilfen und Anreize auf Ausgaben im Zusammenhang mit der Mobilität und Einstellungsbeihilfen begrenzt sind und unter der in der EGF-Verordnung erlaubten Höchstgrenze von 35 % der Gesamtkosten für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen bleiben werden;

13.  begrüßt die Einstellungsbeihilfen für Arbeitnehmer, die über 50 Jahre alt sind; ist der Ansicht, dass die Art der Differenzierung der Leistungen Anreize schaffen wird, die betroffenen Arbeitnehmer zu besseren Bedingungen einzustellen;

14.  nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern, den zugelassenen Stellen für die Unterstützung bei der Arbeitssuche und den Arbeitnehmern ausgearbeitet wurde;

15.  begrüßt, dass die zugelassenen Stellen für die Unterstützung bei der Arbeitssuche auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse vergütet werden;

16.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

17.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

18.  stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die italienischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

19.  begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

20.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).
(6)Die Cassa Integrazione Guadagno (CIG) ist eine Leistung, die Arbeitnehmern, denen es nicht möglich ist, ihrer Arbeit nachzugehen, ein bestimmtes Einkommensniveau sichern soll. Die CIG wird in Anspruch genommen, wenn Produktionstätigkeiten wegen Umstrukturierung, Reorganisation eines Unternehmens, Unternehmenskrisen und Insolvenzverfahren reduziert oder eingestellt werden und dies schwerwiegende Folgen für den örtlichen Arbeitsmarkt hat. Die CIG ist ein Instrument, das Arbeitnehmer vor Entlassungen schützen soll, indem es Unternehmen ermöglicht, die Kosten vorübergehend nicht benötigter Arbeitskräfte zu vermeiden, während sie darauf warten, die normalen Produktionstätigkeiten wieder aufzunehmen. CIG ist jedoch häufig der Vorläufer von mobilità.
(7)EGF/2013/014 FR Air France (COM(2014)0701).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Italiens – EGF/2015/004 IT/Alitalia)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/1870.)

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