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Verfahren : 2014/2247(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0314/2015

Eingereichte Texte :

A8-0314/2015

Aussprachen :

PV 23/11/2015 - 16
CRE 23/11/2015 - 16

Abstimmungen :

PV 24/11/2015 - 5.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0402

Angenommene Texte
PDF 317kWORD 111k
Dienstag, 24. November 2015 - Straßburg
Kohäsionspolitik und gesellschaftliche Randgruppen
P8_TA(2015)0402A8-0314/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 zum Thema „Kohäsionspolitik und gesellschaftliche Randgruppen“ (2014/2247(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf die Artikel 151, 153, 162 und 174 bis 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die damit verbundene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Europäische Sozialcharta und die damit verbundenen Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte sowie das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der IAO über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern,

–  unter Hinweis auf die Richtlinien der EU über die Nichtdiskriminierung, Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und das Protokoll Nr. 12 zu dieser Konvention,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 5. Januar 2011 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1) (im Folgenden „Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 437/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen(6),

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zum 7. und 8. Fortschrittsbericht der Kommission über die EU‑Kohäsionspolitik und den Strategiebericht 2013 über die Umsetzung der Programme 2007–2013(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu den Fortschritten bei der Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zum sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur EU-Strategie zur Integration der Roma(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu dem Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der EU-Strategie bis 2020(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2009 zu der sozialen Lage der Roma und Verbesserung ihres Zugangs zum EU-Arbeitsmarkt(13),

–  unter Hinweis auf den sechsten Bericht der Kommission über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt vom 23. Juli 2014 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union“,

–  unter Hinweis auf den thematischen Leitfaden der Kommission vom 27. Februar 2014 über Roma und gesellschaftliche Randgruppen (thematisches Ziel 9: soziale Eingliederung und Armut),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. April 2014 mit dem Titel „Bericht über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma“ (COM(2014)0209),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2012 mit dem Titel „Nationale Strategien zur Integration der Roma: erster Schritt zur Umsetzung des EU-Rahmens“ (COM(2012)0226),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 mit dem Titel „Strategie der Europäischen Union für den Donauraum“ (COM(2010)0715),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten(14),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission zur Nutzung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds für Maßnahmen gegen die Segregation im Bildungsbereich und gegen Gettobildung (Entwurf) vom 1. Juli 2015,

–  unter Hinweis auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung an die Kommission vom 24. Februar 2015 zur Finanzierung für marginalisierte Bevölkerungsgruppen (E-002782/2015),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu den Strategien zur Integration der Roma(15),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0314/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik darauf abzielt, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu verbessern und soziale Ungleichheiten zu verringern, einschließlich der Verringerung und Beseitigung der Armut und der Ausgrenzung, was die Vermeidung von Segregation und die Förderung gleichberechtigten Zugangs und gleichberechtigter Möglichkeiten für alle Bürger, auch die am stärksten ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen sowie Gruppen und Personen jeden Alters, die von Armut und gesellschaftlicher Ausgrenzung bedroht sind und keinen Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Wohnraum und den Gesundheitssystemen haben, erforderlich macht;

B.  in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik, wie sie in der Einheitlichen Europäischen Akte von 1986 definiert ist, Unterschiede zwischen den verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete verringern soll; in der Erwägung, dass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Kohäsion einen weiteren Gesichtspunkt hinzufügt, nämlich den „wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt“;

C.  in der Erwägung, dass das Ziel des sozialen Zusammenhalts eine europäische Politik der Inklusion der gesellschaftlichen Randgruppen erforderlich macht und von den Mitgliedstaaten verlangt, ihre diesbezüglichen Befugnisse zu nutzen, um unterstützende Maßnahmen und Aktionen auch im Rahmen von Programmen für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit und nationalen Programmen umzusetzen;

D.  in der Erwägung, dass im Jahr 2010 Förderprogramme zur Unterstützung von gesellschaftlichen Randgruppen in den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) aufgenommen wurden; in der Erwägung, dass der legislative Rahmen für die Kohäsionspolitik 2014–2020 einen strategischen Ansatz bietet;

E.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 festgelegt ist, dass der ESF den Menschen zugutekommt, auch benachteiligten Menschen, wie Langzeitarbeitslosen, Menschen mit Behinderungen, Migranten, Angehörigen ethnischer Minderheiten, Angehörigen gesellschaftlicher Randgruppen und Menschen jeden Lebensalters, die von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind;

F.  in der Erwägung, dass im Programmplanungszeitraum 2014–2020 mindestens 23,1 % der für die Kohäsionspolitik vorgesehenen Mittel für Investitionen im Rahmen des ESF verwendet werden; in der Erwägung, dass der EFRE und der ESF eine spezifische und bedeutende Rolle spielen, da mindestens 20 % der ESF-Mittel in jedem Mitgliedstaat für das thematische Ziel der Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut und jeglicher Diskriminierung zweckgebunden werden;

G.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mehrere Ex-ante-Konditionalitäten im Zusammenhang mit Nichtdiskriminierung, Geschlecht und Behinderung festgeschrieben sind, die eingehalten werden müssen(16);

H.  in der Erwägung, dass dem Sechsten Bericht der Kommission über wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu entnehmen ist, dass die Wirtschaftskrise Armut und soziale Ausgrenzung verstärkt hat;

I.  in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise und die damit zusammenhängenden Haushaltskürzungen und Sparmaßnahmen zu zahlreichen Problemen geführt haben, die häufig ernsthafte Haushaltsprobleme in den Gemeinden nach sich zogen, was zu einem Fehlen an Optionen im Umgang mit gesellschaftlichen Randgruppen und bei dem Bemühen um deren bessere Inklusion und um die Vermeidung von Segregation geführt hat, da die entsprechenden Maßnahmen hauptsächlich – bisweilen auch vollständig – von der Finanzierung aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) abhängen;

J.  in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Wirtschaftskrise und Kürzungen bei öffentlichen Dienstleistungen zu einer Verschärfung der Situation von Frauen innerhalb von gesellschaftlichen Randgruppen geführt haben;

K.  in der Erwägung, dass Frauen aus gesellschaftlichen Randgruppen einer stärkeren Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind und eine wesentlich niedrigere Erwerbsquote aufweisen als Männer aus solchen Gruppen und als andere Frauen;

L.  in der Erwägung, dass zahlreiche öffentliche und private Akteure auf verschiedenen Ebenen und in unterschiedlichen Bereichen, darunter Vertreter der Zivilgesellschaft, an der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen der Inklusion beteiligt sind und dabei häufig eine wichtige Rolle spielen, weshalb ein kohärenter und gut koordinierter Ansatz erforderlich ist;

M.  in der Erwägung, dass es derzeit auf Ebene der Europäischen Union keine Definition des Begriffs „gesellschaftliche Randgruppen“ gibt; in der Erwägung, dass das Verstehen des Berichts mit dem Verstehen des Phänomens der Ausgrenzung auf der Grundlage einer Analyse bestimmter Merkmale und Eigenschaften gesellschaftlicher Randgruppen beginnt, bei der die spezifische Situation und die spezifischen Bedürfnisse solcher Gruppen berücksichtigt werden – wie etwa Lebens- und Arbeitsbedingungen, eingeschränkter Zugang zu Bildungs- und Gesundheitssystemen und Beschäftigung oder Schulabbruch, wozu noch strukturelle und systemische Ausgrenzung kommen – und die darauf abzielt, deren tatsächliche sozioökonomische Inklusion sicherzustellen;

N.  in der Erwägung, dass die Kommission keine Definition des Begriffs „gesellschaftliche Randgruppen“ erstellt hat, sodass es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, auf der Grundlage ihrer einzelstaatlichen Indikatoren über eine Definition zu entscheiden; ferner in der Erwägung, dass Marginalisierung mittels Heranziehung einer Reihe von einschlägigen Indikatoren festgestellt werden kann, wie soziale Ausgrenzung, hohe Langzeitarbeitslosigkeit, niedriges Bildungsniveau, (extrem) schlechte Wohnbedingungen, starke Diskriminierung, übermäßiges Ausgesetztsein gegenüber Gesundheitsrisiken und/oder fehlender Zugang zur Gesundheitsversorgung, also diejenigen Bevölkerungsgruppen betrifft, die als die schwächsten und am stärksten auf Hilfe angewiesenen Bevölkerungsgruppen betrachtet werden;

O.  in der Erwägung, dass es sich bei Marginalisierung um ein gesellschaftliches Phänomen handelt, bei dem Individuen oder Gruppen von der Gesellschaft ausgeschlossen und systematisch daran gehindert werden, an gesellschaftlichen und politischen Prozessen teilzunehmen, die von grundlegender Bedeutung für ihre gesellschaftliche Integration sind, oder der Zugang zu solchen Prozessen verwehrt wird; in der Erwägung, dass sich der Begriff „gesellschaftliche Randgruppen“ auf unterschiedliche Gruppen und Individuen wie etwa Minderheiten, Roma, Menschen mit Behinderungen, Menschen, die unter der Armutsgrenze leben oder von Armut bedroht sind, Migranten, Flüchtlinge und sozial ausgegrenzte Gruppen der Gesellschaft bezieht; in der Erwägung, dass Rassismus, patriarchalische Strukturen, Homophobie, wirtschaftliche Benachteiligung und andere diskriminierende Faktoren dazu beitragen, Ungleichheit zu schaffen und Frauen innerhalb gesellschaftlicher Randgruppen systematisch zu schwächen;

P.  in der Erwägung, dass zu den gemeinsamen Merkmalen gesellschaftlicher Randgruppen gehört, dass es sich um ortsbedingte Gemeinschaften – wie gesellschaftliche Randgruppen in ländlichen und benachteiligten Gebieten –, Interessengemeinschaften – wie Flüchtlinge und Asylbewerber und ethnische und sprachliche Minderheiten – sowie Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Obdachlose oder indigene Völker handelt; in der Erwägung, dass die einzelnen Arten gesellschaftlicher Randgruppen gemeinsame Probleme haben und alle unter vielfältigen Formen von Stigmatisierung und Diskriminierung leiden;

Q.  in der Erwägung, dass es in Europa zahlreiche gesellschaftliche Randgruppen gibt; in der Erwägung, dass die Roma – ein Begriff, der innerhalb Europas unterschiedlich verstanden wird – die größte ethnische Minderheit Europas und eine der am stärksten ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen sind;

R.  in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik sich an gesellschaftliche Randgruppen in ihrer Vielfalt richten und dabei spezifische Bedürfnisse berücksichtigen sollte; in der Erwägung, dass die Aufnahme gesellschaftlicher Randgruppen in die Förderung Anstrengungen auf allen Ebenen erfordert, wozu ein langfristiger, integrierter und kohärenter Ansatz, dauerhafte Lösungen, die Befähigung zur Selbstbestimmung, das Stützen auf Erfahrungen und der Aufbau von Strukturen – und zwar auch für Frauen und Mädchen aus gesellschaftlichen Randgruppen – sowie der Übergang von der institutionellen zur gruppenbezogenen Betreuung gehören, um Segregation zu beenden und Normalisierung zu erreichen;

S.  in der Erwägung, dass die Strategien der EU-Kohäsionspolitik für die Stärkung von Frauen aus gesellschaftlichen Randgruppen die Situation von älteren Frauen, Frauen mit Behinderungen, weiblichen Pflegekräften und Frauen mit psychischen Gesundheitsproblemen berücksichtigen müssen;

T.  in der Erwägung, dass Projekte auf der Grundlage von Kunst und Kultur, die den interkulturellen Austausch fördern, zu mehr Selbstbestimmung der Teilnehmer beitragen, kreative und soziale Fähigkeiten verbessern und eine aktive Teilnahme am Leben der örtlichen Gemeinschaft fördern, zu den wirksamsten Instrumenten im Hinblick auf gesellschaftliche Inklusion und Integration zählen;

U.  in der Erwägung, dass sowohl formale als auch informelle Bildung dazu dient, Marginalisierung und Mehrfachdiskriminierung zu überwinden, da ein Dialog sowie Offenheit und Verständnis zwischen Gruppen geschaffen und gesellschaftliche Randgruppen gestärkt werden; in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Perspektive in der Bildung und deren Bedeutung bei der Stärkung von Frauen und Mädchen aus gesellschaftlichen Randgruppen nicht vergessen werden dürfen;

Allgemeine Grundsätze

1.  weist erneut auf die dringende Notwendigkeit hin, sich mit der Frage der gesellschaftlichen Randgruppen zu befassen; unterstreicht die wichtige Rolle der Kohäsionspolitik bei der Förderung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts;

2.  weist erneut darauf hin, dass gesellschaftliche Randgruppen im Rahmen der zunehmenden Besorgnis über soziale Ausgrenzung und des Einsatzes für deren Bekämpfung – wozu auch die Besorgnis über die Lage der Roma und die seit langem bestehende Forderung nach einer Verbesserung von deren Lebensbedingungen gehört – zu einem Schwerpunkt der Maßnahmen im Bereich der Kohäsionspolitik gemacht wurden;

3.  fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Definition des Begriffs „gesellschaftliche Randgruppen“ herauszugeben, in denen eine Reihe von Merkmalen und Eigenschaften gesellschaftlicher Randgruppen festgelegt werden, wobei die spezifische Situation, Herausforderungen und Bedürfnisse jeder potenziellen Zielgruppe berücksichtigen werden sollten, um deren sozioökonomische Inklusion zu fördern, und zwar unter Einbeziehung von Vertretern dieser Gruppen; betont, dass solche Leitlinien die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der gesamten Europäischen Union weiter steigern würden;

4.  begrüßt, dass der legislative Rahmen für die Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2014–2020 neue Elemente beinhaltet, die den ursprünglichen Ansatz durch die Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten konsolidieren und Mechanismen einführen, um sicherzustellen, dass die Unterstützung gesellschaftlicher Randgruppen mit den europäischen Werten und Zielen im Einklang steht und die Notwendigkeit berücksichtigt, diese Gruppen in den gesamten Prozess einzubeziehen;

5.  fordert die Kommission auf, genaue Informationen über die Inanspruchnahme der Mittel zur Unterstützung gesellschaftlicher Randgruppen bereitzustellen; fordert eine Analyse, die angemessene Schlussfolgerungen sowie die Ermittlung von Hindernissen für die weitere Inanspruchnahme von Mitteln oder für die Erzielung optimaler Ergebnisse ermöglicht;

6.  fordert die Kommission auf, die tatsächliche Anwendung des EU-Verhaltenskodex im Hinblick auf das Partnerschaftsprinzip und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft zu überwachen; weist erneut darauf hin, dass bei der Vorbereitung und Umsetzung der Programme im Rahmen der ESI-Fonds die in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen enthaltenen horizontalen Grundsätze Anwendung finden müssen, zu denen Grundrechte wie die Förderung der Chancengleichheit, die Verhinderung von Diskriminierung und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung gehören; erinnert ferner daran, dass alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik finanziert werden, die Grundrechtsprinzipien beachten sollten und in keinem Fall zu irgendeiner Form von Segregation beitragen dürfen;

7.  betont, dass die Konzepte der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in den Vorschriften über die Finanzierung aus Mitteln der ESI-Fonds enthalten sind, damit die systemischen Gründe der Ungleichheit – ob wirtschaftlicher, sozialer oder geschlechtsspezifischer Art oder den Zugang zu Kultur und Bildung betreffend – beseitigt werden können; betont, dass das Verstehen von und die Sensibilisierung für systemische Fremdenfeindlichkeit und Rassismus ein Dreh- und Angelpunkt bei der Analyse der Ursachen für Ausgrenzung sein sollten;

8.  weist darauf hin, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundsatz ist, der in der Kohäsionspolitik horizontal Anwendung findet; bedauert die Mehrfachdiskriminierung, der insbesondere Frauen, Migranten und Menschen mit Behinderungen innerhalb gesellschaftlicher Randgruppen ausgesetzt sind;

9.  hebt hervor, dass bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik die entscheidende Herausforderung der Armut und Ausgrenzung von jungen Menschen und Kindern, Erwachsenen und Menschen mit Behinderungen angegangen werden muss, wozu auch der Übergang von institutioneller zu gruppenbezogener Betreuung bzw. von institutionellen zu gruppenbezogenen Dienstleistungen gehört; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, unter Anwendung des integrierten Ansatzes geeignete Aktionen und Maßnahmen einzuleiten, um diesbezügliche Strategien zu entwickeln und umzusetzen;

10.  weist darauf hin, dass bei der Ausarbeitung von politischen Strategien, die sich gezielt, aber nicht ausschließlich an bestimmte Zielgruppen wenden, andere Gruppen in ähnlichen sozioökonomischen Umständen nicht ausgeschlossen werden dürfen, damit keine Abwehrreaktionen ausgelöst werden; betont, dass dieser Grundsatz nur ein erster Schritt ist, wenn es darum geht anzuerkennen, dass einigen der am stärksten gefährdeten und ausgegrenzten Gruppen und Personen Aufmerksamkeit geschenkt werden muss;

11.  betont, dass es nachvollziehbare, transparente und demokratische Strukturen für die Bekämpfung von Korruption und betrügerischer Verwendung von Mitteln geben sollte, um die Inklusion gesellschaftlicher Randgruppen sicherzustellen;

12.  erachtet den Zugang zu öffentlichen Diensten als eines der wesentlichen Ziele bei der Inklusion gesellschaftlicher Randgruppen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung von zielgruppenorientiertem Informationsmaterial zum Thema Gesundheit sowie die Entwicklung von Strategien zur Krankheitsprävention und von gruppenbezogenen Gesundheitsinitiativen für gesellschaftliche Randgruppen zu verbessern; fordert die Einrichtung von spezialisierten Strukturen, wie Clearingstellen, die bei Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum Arbeitsmarkt und zum Bildungswesen Beratung anbieten; fordert Maßnahmen im Hinblick auf einen Kulturwandel in den öffentlichen Verwaltungen, nämlich weg vom nachfrageorientierten Ansatz und hin zu einer Willkommenskultur in Bezug auf Dienstleistungen;

13.  fordert eine bessere Koordinierung und stärkere Verknüpfungen der nationalen Strategien für gesellschaftliche Randgruppen – einschließlich der nationalen Strategien zur Integration der Roma, der nationalen Strategien zur Armutsbekämpfung und der Strategien zur Inklusion anderer benachteiligter Bevölkerungsgruppen – sowie der Strategien zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter mit der Kohäsionspolitik;

14.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei der Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma den Kindern Priorität einzuräumen, und bekräftigt, wie wichtig es ist, den gleichberechtigten Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Bildung und menschenwürdigen Lebensbedingungen für Kinder zu fördern;

15.  fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften auf, die Verwendung von ESF-Mitteln zu fördern, um Projekte im Rahmen der informellen Bildung und des lebenslangen Lernens sowie kulturgestützte Projekte zu fördern, damit die Ziele der Investitionen in neue Fähigkeiten für Innovation und der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung erreicht werden;

16.  erinnert – in Anbetracht der zunehmenden regionalen Unterschiede, der demografischen Herausforderungen und der Lage der wachsenden Zahl der jungen Menschen, die ihre Herkunftsländer verlassen haben oder derzeit planen, ihre Herkunftsländer zu verlassen – daran, dass im Haushaltszyklus 2014–2020 weniger Mittel für die Kohäsionspolitik zur Verfügung stehen; ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik nach wie vor das Potential hat, einen Mehrwert zu der in den Mitgliedstaaten bereits laufenden Arbeit zu schaffen, und dass – durch die Konzentration auf die Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten, die Teilhabe in der Gesellschaft und die Investition in Kompetenzen, insbesondere in Regionen, die dies am stärksten benötigen – die Kohäsionspolitik neben anderen Vorteilen zu größerem sozialen Zusammenhalt und Armutsreduzierung führen wird, indem angemessene Flexibilität ermöglicht wird, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, im Einklang mit den lokalen Bedürfnissen individualisierte Unterstützung zu leisten und dafür zu sorgen, dass die Mittel in den Gebieten eingesetzt werden, in denen die Arbeitslosigkeit am höchsten ist und Finanzmittel am meisten benötigt werden;

17.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der operationellen Programme diese Grundsätze beachten; fordert die Kommission auf, ihre Analyse – auch betreffend die nationalen Strategien zur Integration der Roma – in ihre Berichterstattung aufzunehmen;

18.  betont, dass Haushaltskürzungen für öffentliche Dienste in einigen Mitgliedstaaten während der Krise zur Erhöhung der Arbeitslosigkeit, fehlender sozialer Sicherheit, einer schwierigen Wohnraumsituation und Gesundheitsproblemen geführt haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unterstützung aus dem ESF wirksamer zu nutzen, um die Qualität und den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen für gesellschaftliche Randgruppen zu verbessern und alle Formen der Diskriminierung zu bekämpfen;

19.  fordert, dass bei der Konzeption von durch Kohäsionsfondsmittel unterstützten Maßnahmen eine Menschenrechtsperspektive berücksichtigt wird, und betont, dass kulturelle, wirtschaftliche und soziale Rechte in die Strategien zur Anerkennung von Frauen aus gesellschaftlichen Randgruppen als aktive Bürgerinnen mit eigenen Rechten integriert werden sollten und dass sowohl offener als auch verdeckter Rassismus bei der Konzeption aller Maßnahmen und politischen Strategien explizit angegangen werden sollte;

Vorbereitung von Programmen

20.  betont, dass das Partnerschaftsprinzip zur Einbeziehung aller Ebenen führen muss und von allen Mitgliedstaaten obligatorisch – und zwar nicht nur pro forma – anzuwenden ist; betont, wie wichtig die Umsetzung des Verhaltenskodex für Partnerschaften ist, wenn es darum geht, eine gleichberechtigte Teilhabe und Vertretung der Partner sicherzustellen, wobei der Einbeziehung gesellschaftlicher Randgruppen besondere Aufmerksamkeit gelten sollte, damit deren besondere Situation und alle potenziellen Herausforderungen, denen sie gegenüberstehen, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu der Partnerschaft leisten, berücksichtigt werden können; ist besorgt darüber, dass die obligatorische Beteiligung der Partner im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen, die in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften niedergelegt sind, nur unzureichend erfolgt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Einbeziehung der Partner – und zwar auch der am stärksten betroffenen – Sorge zu tragen, und ein System von Anreizen und des Austauschs bewährten Verfahren umzusetzen, einschließlich spezifischer Unterstützung für diejenigen Verwaltungsbehörden und Empfänger, die besonders gute Ergebnisse auf diesem Gebiet erzielt hatten;

21.  bedauert, dass die Kommission Partnerschaftsabkommen akzeptiert hat, in denen gesellschaftliche Randgruppen nicht hinreichend berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Inklusion gesellschaftlicher Randgruppen bei der Vorbereitung, Umsetzung und Bewertung von Projekten zu fördern, um so die betroffenen Gruppen zu stärken; schlägt vor, dass im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen unterbreitet werden, und zwar als geeignetes Mittel zur Förderung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auf die länderspezifischen Empfehlungen zur sozialen Inklusion gesellschaftlicher Randgruppen zu reagieren, und fordert die Kommission auf, deren Umsetzung genau zu verfolgen;

23.  begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten, auch solche, die Empfehlungen erhalten, die sozioökonomische Integration von gesellschaftlichen Randgruppen als Investitionspriorität in ihren operationellen Programmen festlegen; gibt jedoch warnend zu bedenken, dass dies auch systematisch in Politikbereiche wie Bildung und Beschäftigung integriert werden muss;

24.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mittel auszuschöpfen; betont, dass ein besonderer Schwerpunkt auf Finanzierungsmaßnahmen liegen muss, die über die Zielvorgaben unter dem thematischen Ziel der sozialen Eingliederung, Armutsbekämpfung und Bekämpfung von Diskriminierungen hinausgehen und dabei vor allem einen integrierten und systematischen Ansatz verfolgen;

25.  ist der Ansicht, dass dem Mehrebenensystem und der Koordinierung eine wichtige Rolle zukommt; betont, dass die Einbeziehung lokaler Gebietskörperschaften und lokaler Interessenträger von entscheidender Bedeutung ist, wenn die Zielgruppe erreicht werden soll, und dass sie die höchstmögliche territoriale Nähe erfordert;

Umsetzung der Programme

26.  weist darauf hin, wie wichtig ein integrierter Ansatz ist; vertritt die Auffassung, dass die Mittel in einer stärker integrierten Weise genutzt werden sollten, auch durch fondsübergreifende Programme, von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung, integrierte territoriale Investitionen und Querfinanzierung gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen, und dass Synergien mit anderen Finanzierungsinstrumenten der EU oder der Mitgliedstaaten erreicht werden sollten; fordert die betroffenen Stellen und Behörden auf, sich für eine aktive Zusammenarbeit –auch grenzüberschreitender Art – auf allen Ebenen einzusetzen;

27.  stellt fest, dass die Querfinanzierung derzeit nur begrenzt genutzt wird, wofür zum Teil die komplexen Vorschriften gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen verantwortlich sind; vertritt die Auffassung, dass mehr Flexibilität bei den Vorschriften für die Querfinanzierung, insbesondere in Bezug auf gesellschaftliche Randgruppen, die Wirksamkeit der Projekte erhöhen und im Hinblick auf deren Wirkung einen wesentlichen Mehrwert schaffen könnte; fordert die Kommission daher auf, eine Analyse der Anwendung und des Umfangs der Inanspruchnahme der Querfinanzierung durchzuführen;

28.  stellt fest, dass gesellschaftliche Randgruppen häufig in schlechteren Stadtteilen wohnen; betont die Bedeutung der tatsächlichen Umsetzung von Programmen zur Stadtsanierung in benachteiligten Wohngegenden, in deren Rahmen integrierte und standortspezifische Ansätze und Partnerschaften kombiniert, wirtschaftliche, soziale und territoriale Herausforderungen angegangen sowie das städtische Umfeld verbessert werden und deren Schwerpunkt darüber hinaus auf verbesserten Anbindungen liegt, um diesen Gruppen einen besseren Zugang zu gewähren; ist der Ansicht, dass die künftige EU-Städteagenda auf geeignete Weise die entscheidenden Herausforderungen und Bedürfnisse im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Randgruppen in städtischen Gebieten in Angriff nehmen sollte, um das Entstehen von Gettogebieten zu verhindern und Segregation, Armut und gesellschaftliche Ausgrenzung erfolgreich zu bekämpfen;

29.  weist auf die spezifischen Bedürfnisse gesellschaftlicher Randgruppen hin, die in ländlichen, gebirgigen und abgelegenen Gebieten leben, darunter Herausforderungen im Zusammenhang mit Anbindung, Mobilität und Zugang zu Dienstleistungen, aber auch in Bezug auf kulturelle und soziale Möglichkeiten; hebt hervor, dass diese Gebiete unbedingt besser angebunden werden müssen; stellt ferner fest, dass Menschen in grenznahen Gebieten häufig wegen ihrer geografischen Heimat marginalisiert werden und dass dieser Umstand bei der Konzeption der Kohäsionspolitik besser berücksichtigt werden sollte, insbesondere im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“;

30.  betont, dass ein Kapazitätenaufbau bei den Interessenträgern, darunter öffentliche Stellen, Verwaltungen und Einrichtungen der Zivilgesellschaft, erforderlich ist, damit die Randgruppen zu mehr Selbstbestimmung befähigt werden können, insbesondere indem ihnen ermöglicht wird, sich stärker in die Politikgestaltung einzubringen; fordert, dass gezielte fachliche Unterstützung und Finanzierung auch zu diesem Zweck genutzt wird;

31.  fordert die Kommission auf, die notwendige technische Unterstützung zu leisten, um die Verwaltungskapazitäten der mit der Verwaltung der Strukturfonds befassten Einrichtungen zu verbessern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Beratung und administrative Unterstützung zu gewähren, z. B. durch die Organisation von Schulungen und durch Unterstützung bei Zuschussanträgen und Erklärungen, um gesellschaftlichen Randgruppen, wie etwa Roma, den Zugang zu Informationen über europäische und nationale Förderprogramme zur Unterstützung von Unternehmertum und Beschäftigung sowie das Stellen der entsprechenden Anträge zu erleichtern;

32.  betont, dass die Sozialpartner Zugang zu technischer Unterstützung haben müssen, nicht nur um ihre Kapazitäten zu stärken, sondern auch um ihre Koordinierung und Vertretung in den Ad-hoc-Ausschüssen, die die operationellen Programme festlegen und umsetzen, zu gewährleisten;

33.  weist darauf hin, dass die Kommission in Partnerschaft mit Vertretern der gesellschaftlichen Randgruppen und nach der Erstellung von Leitlinien zur Definition des Begriffs „gesellschaftliche Randgruppen“ eine Ad-hoc-Sachverständigengruppe für Beratung einsetzen und eine angemessene Schulung des Verwaltungspersonals fördern sollte, um spezifisches Wissen um die Schwierigkeiten, denen gesellschaftliche Randgruppen gegenüberstehen, zu vermitteln und diskriminierende Praktiken zu bekämpfen, damit die Inklusion durch einen konstruktiven und wirksamen Dialog gefördert und mit EU-Mitteln finanzierte Projekte im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Randgruppen auf integrierte und wirksame Art umgesetzt und überwacht werden können, wodurch deren Wirkung optimiert wird;

34.  hält es für wesentlich, Gremien für Gleichstellungsfragen, Frauenorganisationen und Frauen aus gesellschaftlichen Randgruppen in den Entscheidungsprozess über Zuweisung, Inanspruchnahme, Einsatz und Kontrolle von Mitteln auf allen Ebenen – von der lokalen über die regionale und nationale bis hin zur EU-Ebene – einzubeziehen, und ist der Ansicht, dass die Überwachung und Bewertung der umgesetzten Programme als ein entscheidender Prozess im Hinblick auf die verstärkte Teilhabe von Frauen aus gesellschaftlichen Randgruppen erachtet werden sollte;

35.  nimmt den Ansatz zur Kenntnis, dass alle strategischen und operationellen politischen Vorkehrungen, einschließlich ausreichender administrativer oder institutioneller Strukturen, vorhanden sein müssen, bevor Investitionen vorgenommen werden; fordert die Kommission auf, die Erfüllung dieser Voraussetzungen genau zu prüfen und dafür zu sorgen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ergänzende Maßnahmen ergreifen, insbesondere bei der Förderung von sozialer Inklusion und der Bekämpfung von Armut und Diskriminierung;

Überwachung und Empfehlungen

36.  weist darauf hin, dass mit EU-Mitteln finanzierte Projekte eine langfristige Perspektive haben müssen, um wirksam zu sein, und dass mit diesen Mitteln Investitionen im Hinblick auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Empfänger unterstützt werden müssen, was Mechanismen erfordert, die sicherstellen, dass die Zielgruppen erreicht werden, und mit denen Ausgrenzung und Marginalisierung bekämpft werden; fordert Mechanismen für die qualitative Bewertung und Überwachung; fordert die Kommission auf, proaktive und partizipatorische Mechanismen für die Überwachung und Beobachtung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Planungs- und des Bewertungsverfahrens betreffend die Finanzmittel für gesellschaftliche Randgruppen einzuführen;

37.  hebt hervor, dass Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt, Obdachlosigkeit, Ausgrenzung von Bildung und Arbeitslosigkeit oft entscheidende Elemente einer Marginalisierung sind; betont daher die Bedeutung integrierter Maßnahmen in Bezug auf das Wohnungs-, Bildungs- und Beschäftigungswesen zugunsten gesellschaftlicher Randgruppen;

38.  erinnert – in Anbetracht der Tatsache, dass die jüngste Wirtschafts- und Finanzkrise insbesondere diejenigen gesellschaftlichen Randgruppen spürbar getroffen hat, die bei Turbulenzen auf dem Arbeitsmarkt am stärksten davon bedroht sind, ihren Arbeitsplatz zu verlieren – daran, dass Bildung und Beschäftigung die besten Wege aus der Armut sind, weshalb die Integration gesellschaftlicher Randgruppen in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt eine Priorität darstellen sollte; stellt mit Besorgnis fest, dass Mitglieder gesellschaftlicher Randgruppen häufig aus der Gesellschaft ausgegrenzt sind, diskriminiert werden und folglich Hindernissen gegenüberstehen, wenn es um den Zugang zu hochwertiger Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, Transport, Information und Dienstleitungen im Allgemeinen geht, was ein komplexes Problem darstellt, das durch den komplementären Einsatz und die wirksame Kombination von ESI-Fonds und einzelstaatlichen Ressourcen in angemessener Weise angegangen werden muss; betont dementsprechend die Notwendigkeit besonderer Anstrengungen in Bezug auf bereits bestehende EU-Programme, wie die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, Erasmus+ und Kreatives Europa, um Mitglieder gesellschaftlicher Randgruppen zu erreichen – ergänzt durch regelmäßige Kontrollen dahingehend, ob dies gelingt –, um den Kreislauf von Armut und Marginalisierung zu durchbrechen und die beruflichen Fähigkeiten und Qualifikationen der Menschen zu verbessern;

39.  fordert, dass die Mittel eingesetzt werden, um die Lebensbedingungen von Frauen zu verbessern und Frauen aus gesellschaftlichen Randgruppen den Zugang zu hochwertiger und nachhaltiger Bildung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Kinderbetreuung, sozialen Einrichtungen, Anlaufstellen für Opfer sowie zur Rechtspflege zu erleichtern;

40.  betont, dass Vertreter gesellschaftlicher Randgruppen aktiv beteiligt und in die Lage versetzt werden müssen, als Vollmitglieder an den Überwachungsmaßnahmen teilzunehmen; weist darauf hin, dass auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene umfangreiche Erfahrungen hätten gesammelt werden können; unterstreicht die Notwendigkeit, bewährte Verfahren zu verbreiten und zu nutzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle bestehenden bewährten Verfahren zu analysieren, einschließlich innovativer Verfahren im Zusammenhang mit der Inklusion marginalisierter Gruppen und Personen in die Gesellschaft, und die Bildung von Netzwerken – auch unter Sozialarbeitern, Jugendbetreuern und in der Arbeit mit Gemeinschaften ausgebildeten Personen sowie unter Akademikern und Forschern – in die Wege zu leiten; betont, dass eine Netzwerkplattform auf EU-Ebene erforderlich ist, die den Austausch bewährter Verfahren und eine gemeinsame Problemlösung erleichtert und auch als E-Learning-Instrument für den Aufbau von Kapazitäten dienen könnte;

41.  fordert die Kommission auf, sich in ihrem jährlichen strukturierten Dialog mit der Zivilgesellschaft und mit Organisationen, welche die Partner vertreten, der Kohäsionspolitik und gesellschaftlichen Randgruppen zu widmen und gleichzeitig sicherzustellen, dass Vertreter gesellschaftlicher Randgruppen daran teilnehmen, und eine Debatte auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse zu fördern;

42.  weist darauf hin, dass ein Bewusstsein für strukturelle und systemische Inklusion nicht nur seitens der Gesellschaft insgesamt erforderlich ist, sondern für die Arbeit von Entscheidungs- und Interessenträgern auf allen Verwaltungsebenen und in den weiteren beteiligten öffentlichen Einrichtungen von entscheidender Bedeutung ist; fordert alle Interessenträger des öffentlichen Sektors und Ausbildungseinrichtungen auf, eine gründliche Analyse der Ursachen von Diskriminierung und Marginalisierung sowie Sensibilisierungsmaßnahmen dahingehend durchzuführen, dass Fremdenfeindlichkeit und Rassismus – darunter Antiziganismus –, die zu systemischer Ausgrenzung führen, beseitigt werden müssen; fordert die Kommission auf, die EU-Vorschriften zur Beseitigung von Diskriminierung konsequent durchzusetzen und entsprechende Kontrollen durchzuführen; fordert die öffentlichen Arbeitsverwaltungen auf, hochwertige, bedürfnisorientierte Dienstleistungen zu erbringen;

43.  betont die Notwendigkeit eines dualen Ansatzes bei der Hilfe für und der Integration von gesellschaftlichen Randgruppen, was unter unmittelbarer Beteiligung der Betroffenen durch die Bereitstellung von Bildungsmöglichkeiten, einschließlich Bildungseinrichtungen, Schulungen, Berufsberatung und Beschäftigungsmöglichkeiten, sowie unter Einbeziehung der Menschen vor Ort und der lokalen Behörden erfolgen sollte, um die öffentliche Wahrnehmung zu verbessern und/oder zu ändern, indem für die Auswirkungen von Vorurteilen sensibilisiert wird, öffentliche Dienstleistungen verbessert werden und die Sozialsysteme angepasst werden;

44.  betont, dass Bildung ein im Vertrag über die Europäische Union verankertes Grundrecht ist; betont, dass die Gewährleistung gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger Bildung für alle Mitglieder der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist, um den Kreislauf der sozialen Ausgrenzung zu durchbrechen; vertritt die Auffassung, dass formale, nicht-formale und informelle Bildung im Rahmen einer Bildung in Vielfalt den ersten Schritt hin zu einer tatsächlichen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Inklusion von gesellschaftlichen Randgruppen darstellt; betont, dass Programme, Projekte und Maßnahmen zur Unterstützung von Randgruppen durchgeführt werden müssen, um Vorschulbildung sicherzustellen, die Notwendigkeit formaler Bildung zu verdeutlichen – wobei auch Möglichkeiten für andere Formen von Bildung sowie für lebenslanges Lernen, insbesondere in Bezug auf berufliche Kompetenzen und IKT, angeboten werden sollten – und den Zugang zu Medien zu verbessern, auch im Hinblick auf die Stärkung von Frauen und Mädchen aus gesellschaftlichen Randgruppen;

45.  fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Nutzung des EFRE zu fördern, um KMU und soziale Unternehmen zu unterstützen, die gesellschaftliche Randgruppen einbeziehen und diesen Nutzen bringen; weist darauf hin, dass Maßnahmen für gesellschaftliche Randgruppen unterstützt werden müssen, um die Voraussetzungen für Kleinstunternehmertum zu schaffen und dieses zu fördern, wobei die Vielfalt der Geschäftsmodelle erhalten werden sollte;

46.  weist darauf hin, dass viele Sektoren sich in naher Zukunft wesentlich verändern werden, auch wegen der breiteren Nutzung von Online-Instrumenten und Online-Lösungen; weist darauf hin, dass dies sowohl niedrig‑ als auch mittelqualifizierte Arbeitskräfte unter Druck setzen wird, wovon besonders Mitglieder gesellschaftlicher Randgruppen betroffen sein werden, die zurzeit überwiegend in den entsprechenden Sektoren eine Arbeit finden; unterstreicht die Bedeutung von für alle zugänglichen und erschwinglichen Fortbildungsmaßnahmen und Dienstleistungen im Bereich der neuen Technologien und Sektoren, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten im digitalen Sektor oder in der umweltverträglichen Wirtschaft, vor allem für die am meisten benachteiligten Gruppen; betont, wie wichtig Kleinst- und Kleinunternehmen für die Erhaltung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten sind, und fordert daher, dass der Sicherung des Zugangs zu Finanzmitteln für diese Unternehmen mehr Bedeutung beigemessen wird;

47.  weist darauf hin, dass die Stärkung von Frauen innerhalb gesellschaftlicher Randgruppen durch die Förderung von Unternehmerinnen und der Mitwirkung von Frauen in solchen Gruppen von großer Bedeutung ist;

48.  weist auf die wichtige Rolle hin, die soziales Unternehmertum, Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und alternative Unternehmen bei der Stärkung von Frauen aus gesellschaftlichen Randgruppen spielen können; empfiehlt, dass Kohäsionsfonds, insbesondere der ESF, Investitionen in diesem Bereich unterstützen, die eine deutliche geschlechtsspezifische Perspektive aufweisen;

49.  fordert die Kommission auf, die Beschränkungen des gegenwärtigen Verteilungsschlüssels für die Festlegung der Unterstützung aus den Fonds der Kohäsionspolitik anhand des BIP zu prüfen und dabei die verfügbaren Indikatoren – wie die Statistiken von Eurostat über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) – zu nutzen, mit denen sich Armutszonen und soziale Schwäche im Gebiet der EU feststellen lassen, um die Unterstützung der EU für gesellschaftliche Randgruppen gezielter einsetzen zu können;

50.  hebt hervor, dass in der politischen Diskussion der EU die gesellschaftlichen Randgruppen häufig in tendenziöser Weise politisch instrumentalisiert werden und dass eine genaue Analyse der strukturellen Ausgrenzung sowohl in den Partnerschaftsabkommen als auch in den betreffenden operationellen Programmen erforderlich ist; fordert die Kommission auf, kohärente, einheitliche und klare Leitlinien zur Entwicklung, Umsetzung und Verwaltung der von der EU finanzierten Projekte im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Randgruppen vorzulegen, einschließlich eingehender Analysen, Beispielen bewährter Verfahren und Empfehlungen von Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass gesellschaftlichen Randgruppen auch im kommenden Programmplanungszeitraum eine Finanzierung aus EU-Mitteln zugutekommt;

51.  fordert, dass eine geschlechtsspezifische Perspektive und eine sektorübergreifende Analyse in sämtliche von der EU im Bereich Integration und soziale Inklusion finanzierten Initiativen, Programme und Maßnahmen sowie in Finanzierungsvereinbarungen aufgenommen werden, damit die spezifischen Bedürfnisse von Frauen aus gesellschaftlichen Randgruppen besser berücksichtigt und die Vielzahl an Stimmen und Perspektiven von Frauen in unterschiedlichen strukturellen Positionen und Rollen besser erfasst werden können; ist der Auffassung, dass geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen und eine Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung nützlich sind, um Förderprioritäten, die Zuweisung finanzieller Ressourcen und die Bestimmungen für Förderprogramme im Hinblick auf die Auswirkungen auf Frauen bewerten zu können; betont, dass nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten systematisch erhoben und regelmäßig analysiert werden müssen;

52.  fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Preis für beispielhaftes Engagement in Bezug auf Integration und Inklusion gesellschaftlicher Randgruppen im Rahmen der Ausführung von EU-Mitteln zu verleihen; schlägt vor, dass ein solcher Preis für hervorragende Arbeit an Gemeinden oder Regionen in den Mitgliedstaaten verliehen werden könnte;

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bildung von Netzwerken zwischen Gemeinden und Städten, die sich mit der Integration gesellschaftlicher Randgruppen befassen, zu ermöglichen und zu fördern; schlägt vor, dass der Konvent der Bürgermeister zur Bekämpfung des Klimawandels als Beispiel für ein entsprechendes Netzwerk dienen könnte;

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54.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(3) ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 1.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(5) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62.
(6) ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.
(7) ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0132.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0594.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0246.
(11) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 112.
(12) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 120.
(13) ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 60.
(14) ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1.
(15) ABl. C 114 vom 15.4.2014, S. 73.
(16) Teil II von Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

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