Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 6. Oktober 2015 - Straßburg
Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit der IAO: justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ***
 Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin *
 Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol *
 Kontrollmaßnahmen für 25I-NBOMe, AH-7921, MDPV und Methoxetamin *
 Kontrollmaßnahmen für 4,4'-DMAR und MT-45 *
 Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU: Katastrophen in Bulgarien und Griechenland 2015
 Mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse
 Allgemeine Bestimmungen über die europäischen Struktur- und Investitionsfonds: spezifische Maßnahmen für Griechenland ***I
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2015/002 DE/Adam Opel - Deutschland
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2015/003 BE/Ford Genk - Belgien
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2015/004 IT/Alitalia - Italien
 Die Rolle der lokalen Behörden in Entwicklungsländern bei der Entwicklungszusammenarbeit

Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit der IAO: justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ***
PDF 249kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zu der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Artikel 1 bis 4 des Protokolls im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren (06731/2015 – C8-0078/2015 – 2014/0258(NLE))
P8_TA(2015)0325A8-0226/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06731/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0078/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0226/2015),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf des Beschlusses des Rates;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin *
PDF 249kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin (10010/2015 – C8-0182/2015 – 2013/0021(NLE))
P8_TA(2015)0326A8-0265/2015

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10010/2015),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0182/2015),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen(1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0265/2015),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)ABl.L 127 vom 20.5.2005, S. 32.


Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol *
PDF 249kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol (10012/2015 – C8-0186/2015 – 2013/0207(NLE))
P8_TA(2015)0327A8-0263/2015

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10012/2015),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0186/2015),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen(1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0263/2015),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)ABl.L 127 vom 20.5.2005, S. 32.


Kontrollmaßnahmen für 25I-NBOMe, AH-7921, MDPV und Methoxetamin *
PDF 254kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über Kontrollmaßnahmen für 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) (10011/2015 – C8-0185/2015 – 2014/0183(NLE))
P8_TA(2015)0328A8-0264/2015

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10011/2015),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0185/2015),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen(1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0264/2015),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.


Kontrollmaßnahmen für 4,4'-DMAR und MT-45 *
PDF 252kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über Kontrollmaßnahmen für 4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4'-DMAR) und 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45) (10009/2015 – C8-0183/2015 – 2014/0340(NLE))
P8_TA(2015)0329A8-0262/2015

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10009/2015),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0183/2015),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen(1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0262/2015),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)ABl.L 127 vom 20.5.2005, S. 32.


Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU: Katastrophen in Bulgarien und Griechenland 2015
PDF 254kWORD 65k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Katastrophen in Bulgarien und Griechenland 2015) (COM(2015)0370 – C8-0198/2015 – 2015/2151(BUD))
P8_TA(2015)0330A8-0253/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0370 – C8-0198/2015),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 10,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 11,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0253/2015),

1.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/1872.)

(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


Mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse
PDF 210kWORD 99k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 zu der möglichen Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse (2015/2053(INI))
P8_TA(2015)0331A8-0259/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Bestmögliche Nutzung des traditionellen Wissens Europas: Mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse (COM(2014)0469),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012(1) betreffend Agrarzeugnisse und Lebensmittel, die sogenannte „Qualitätsverordnung“,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013(2) betreffend Erzeugnisse des Weinbaus, die sogenannte „Verordnung über die einheitliche GMO“,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008(3) betreffend Spirituosen,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 251/2014(4) betreffend aromatisierte Weinerzeugnisse,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Februar 2015,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Februar 2015,

–  unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu geografischen Angaben,

–  unter Hinweis auf die Genfer Akte des am 14. Juli 1967 und am 28. September 1979 in Stockholm überarbeiteten Lissaboner Abkommens vom 31. Oktober 1958 über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung betreffend den Bereich des geistigen Eigentums, in dem der Schutz von Erzeugnissen gewährleistet wird, die auf internationaler Ebene vertrieben werden und aufgrund der ihrem geografischen Ursprungsgebiet spezifischen Eigenschaften renommiert sind,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für internationalen Handel sowie des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0259/2015),

A.  in der Erwägung, dass die geografischen Angaben landwirtschaftlicher Erzeugnisse einer bestimmten geografischen Herkunft, die bestimmte Qualitätsmerkmale aufweisen oder mittels traditioneller Methoden hergestellt werden, in der gesamten Europäischen Union einheitlich geschützt werden können;

B.  in der Erwägung, dass die WTO geografische Angaben als Angaben definiert, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht;

C.  in der Erwägung, dass traditionelle europäische Qualitätserzeugnisse, die auf traditionellem Know-how und traditionellen Techniken beruhen, zum kulturellen Erbe der EU gehören, ein wichtiger und erhaltenswerter Bestandteil des wirtschaftlichen und sozialen Lebens vieler europäischer Regionen sind, da sie insbesondere in ländlichen Gebieten Tätigkeiten ermöglichen, die einen unmittelbaren Bezug zu der jeweiligen örtlichen Lebensweise haben, und ferner zur Steigerung der allgemeinen Attraktivität einer Region sowie zur Bewahrung lokaler Identitäten und zur Förderung von deren Unterschiedlichkeit beitragen können, was sich auch im Hinblick auf Tourismus, Kultur, Beschäftigung und Handel positiv auswirkt;

D.  in der Erwägung, dass solche Erzeugnisse zur Entwicklung neuer Strategien zur Unterstützung des Unternehmertums auf lokaler und regionaler Ebene beitragen sowie die Instandhaltung der Infrastruktur und die Entwicklung neuer, qualifizierter und lokal verankerter Beschäftigungsmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung ländlicher, strukturschwacher und entlegenster Gebiete, in denen die Beschäftigung häufig eine Abhängigkeit von diesen typischen Erzeugnissen aufweist, fördern könnten, indem die berufliche und handwerkliche Bildung, die mit der territorialen Entwicklung und der Entwicklung von Gewerbegebieten eng verbunden ist, einen neuen Impuls erhält und gleichzeitig das einzigartige und vielfältige kulturelle Erbe jeder Region erhalten bleibt und gefördert wird;

E.  unter Hinweis darauf, dass nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse ein fester Bestandteil unserer Identität und ein wichtiger Baustein des kulturellen Erbes der Mitgliedstaaten sind; betont, dass eine der größten Herausforderungen in diesem Sektor darin besteht, dass traditionelle Fertigkeiten und Gewerbe nach und nach aussterben, und dass der Schutz der geografischen Angaben nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse als Anreiz dafür dienen könnte, dieses kulturelle Erbe und das althergebrachte Wissen zu bewahren und ferner eine angemessene Vergütung für die Erzeuger sowie die Einzigartigkeit der Erzeugnisse und deren breitestmögliche Verfügbarkeit sicherzustellen;

F.  in der Erwägung, dass der Ruf einer geografischen Angabe ein immaterielles Gemeingut ist, das bei fehlendem Schutz ohne Einschränkungen genutzt werden kann, wodurch dessen Wert sinkt oder gar ganz verlorengehen kann;

G.  in der Erwägung, dass geografische Angaben ein großes Wirtschaftspotenzial bergen können und dass von ihnen ein erheblicher Nutzen – insbesondere für KMU und die Regionen der EU – ausgehen kann, wenn sie angemessen geschützt werden;

H.  in der Erwägung, dass die Regionen Europas sehr reich an nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sind, die auf traditionellen Fertigkeiten und traditionellem Handwerk höchster Güte beruhen, die zur Entstehung ihres Renommees beigetragen haben und fester Bestandteil der regionalen und lokalen Kultur sind;

I.  in der Erwägung, dass die Behörden traditionelle europäische Qualitätserzeugnisse und deren geografische Angaben schützen, auf Ersuchen des privaten Sektors fördern und bewerben sollten;

J.  in der Erwägung, dass die Qualität, der Ruf und sonstige Eigenschaften eines Erzeugnisses durch dessen Herkunft bedingt sein können; in der Erwägung, dass der Ruf eines Erzeugnisses, der durch dessen Herkunft bedingt ist, durch bestimmte missbräuchliche Kennzeichnungspraktiken ernsthaften Schaden nehmen kann;

K.  in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass Bezeichnungen für traditionelle europäische Erzeugnisse aufgrund von deren Hochwertigkeit und der sich daraus ergebenden Nachfrage missbräuchlich verwendet werden und auf diese Weise sowohl für die Verbraucher als auch für die Erzeuger Schaden entsteht;

L.  in der Erwägung, dass ein angemessener, auf europäischer Ebene erfolgender Schutz der geografischen Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, in dessen Rahmen deren Nutzung überwacht und kontrolliert sowie gegen Betrug vorgegangen wird, die Bekämpfung von Nachahmungen ermöglichen sowie unlauteren Wettbewerb und Verbrauchertäuschung verhindern könnte;

M.  in der Erwägung, dass sich die Verbraucher zunehmend nicht nur für die Sicherheit der Erzeugnisse, sondern auch für deren Ursprung, Echtheit und Herstellungsmethoden interessieren;

N.  in der Erwägung, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben sollten, beim Kauf von Waren eine fundierte Entscheidung zu treffen, indem sie sich über Herkunft und Qualität der Erzeugnisse informieren können;

O.  in der Erwägung, dass die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse dazu führen, dass in den Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Maß an Schutz besteht, was nicht den Zielen des Binnenmarkts entspricht und Schwierigkeiten beim wirksamen Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse in Europa und in Mitgliedstaaten, in denen diese Erzeugnisse nicht durch nationale Rechtsvorschriften geschützt sind, hervorruft, wodurch die Notwendigkeit eines einheitlichen Systems zum Schutz geografischer Angaben auf EU-Ebene deutlich wird;

P.  in der Erwägung, dass harmonisierte Rechtsvorschriften auf EU-Ebene für die EU bei deren internationalen Handelsverhandlungen nur von Nutzen sein können;

Q.  in der Erwägung, dass das Fehlen eines einheitlichen EU-Schutzsystems für geografische Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen eine unbefriedigende, stark fragmentierte Situation in Europa zur Folge hat, bei der es in einigen Mitgliedstaaten keinen speziellen Schutz gibt, während in anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche Definitionen, Verfahren und Niveaus des Schutzes im Rahmen von nationalen oder lokalen, sektorspezifischen oder horizontalen Regeln existieren, was sich sowohl im Hinblick auf die harmonische Entwicklung des gemeinsamen Marktes als auch auf einen einheitlichen Schutz und einen wirksamen und fairen Wettbewerb verzerrend und negativ auswirkt sowie ordnungsgemäße, wahrheitsgemäße und vergleichbare Informationen für Verbraucher, die es diesen ermöglicht, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, und einen ordnungsgemäßen, wahrheitsgemäßen und vergleichbaren Verbraucherschutz behindert;

Einleitung

1.  begrüßt die Initiative der Kommission, eine Konsultation der Interessenträger zu einer möglichen Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angabe der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu organisieren, sowie das Ergebnis der im Oktober 2014 abgeschlossenen Konsultation und spricht sich klar für ein Schutzsystem auf EU-Ebene aus, das auf geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse beruht;

2.  ist der Auffassung, dass ein Schutzinstrument auf europäischer Ebene geschaffen werden sollte, und zwar als Teil einer breiter angelegten Strategie zur Förderung europäischer Qualitätserzeugnisse und auf der Grundlage eines verstärkten Engagements der EU-Organe dahingehend, Industrie und Handwerk als Motoren für Wachstum und für die Vollendung des Binnenmarkts anzuerkennen, womit eine Aufwertung lokaler industrieller und handwerklicher Erzeugnisse, die Förderung der lokalen Wirtschaftsentwicklung und der Beschäftigung in den betreffenden Gebieten, die Entwicklung des Tourismus und die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher einhergehen würden;

3.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Ergebnisse der bereits durchgeführten Konsultation der Interessenträger sowie weiterer Analysen unverzüglich einen Legislativvorschlag zur Errichtung eines einheitlichen europäischen Schutzsystems für geografische Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen vorzulegen und dabei dafür Sorge zu tragen, dass den Auswirkungen des neuen Systems auf Erzeuger, deren Wettbewerber, Verbraucher und Mitgliedstaaten in vollem Umfang Rechnung getragen wird;

4.  unterstreicht, dass die Schaffung eines solchen Instruments mit Informations- und Kommunikationskampagnen einhergehen müsste, um diese neue Form der geografischen Angabe bei den Herstellern und Verbrauchern bekanntzumachen;

5.  ist der festen Überzeugung, dass die Ausdehnung des Schutzes geografischer Angaben auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zahlreiche positive Auswirkungen unterschiedlichster Art für die Bürger, die Verbraucher, die Erzeuger und das gesamte wirtschaftliche und soziale Gefüge in Europa haben kann;

6.  vertritt die Auffassung, dass im Rahmen dieses Systems insbesondere die Verbraucher wirksamer geschützt werden könnten, ihr Vertrauen in gekennzeichnete Erzeugnisse gestärkt werden könnte und sie dabei unterstützt werden könnten, ihre Kaufentscheidungen auf einer besseren Informationsgrundlage zu treffen, indem die Transparenz erhöht und die Verwirrung durch irreführende Bezeichnungen oder Beschreibungen beseitigt wird, insbesondere wenn die Existenz eines solchen Systems effizient kommuniziert wird; ist ferner der Ansicht, dass dieses System einen Beitrag zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit leisten und zusätzliche Informationen über die Qualität der Erzeugnisse, ihren Ursprung und die Produktionsverfahren vermitteln könnte, nicht zuletzt in Anbetracht der immer stärkeren Aufmerksamkeit, die die Verbraucher diesen Aspekten widmen;

Vorteile eines einheitlichen Schutzes auf EU-Ebene

7.  hält es für überaus empfehlenswert, dass die EU Rechtvorschriften über geografische Angaben auch für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse annimmt, damit die positiven wirtschaftlichen Auswirkungen des Schutzes der Einzigartigkeit und Qualität dieser Erzeugnisse umfassend genutzt werden können, den Verbrauchern verlässliche Informationen über Ort und Methode der Herstellung an die Hand gegeben werden und das Know-how und die Arbeitsplätze im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen erhalten bleiben;

8.  ist der Ansicht, dass solche Rechtsvorschriften die Innovation bei traditionellen Herstellungsverfahren und die Gründung neuer Unternehmen im Bereich traditioneller Erzeugnisse fördern und auch einen Beitrag zur Nachhaltigkeit der in strukturschwachen Gebieten geschaffenen Arbeitsplätze leisten können, indem insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen unterstützt werden, auf die etwa 80 % der typischen lokalen Erzeugnisse entfallen und denen durch eine Regelung über geografische Angaben Schutz gewährt würde, was ihnen Absatzsteigerungen durch wirksamere Marketingmaßnahmen ermöglichen und sie in Anbetracht des kollektiven Charakters der Regelung zu einer stärkeren Zusammenarbeit anregen würde;

9.  weist darauf hin, dass sie einen Beitrag zur Bekämpfung der Produktfälschung, der betrügerischen Nutzung von geografischen Herkunftsbezeichnungen und anderer unfairer Praktiken leisten könnten, mit denen die Endverbraucher getäuscht werden und die insbesondere Kleinstunternehmen und KMU schaden, die ja den allergrößten Teil der Erzeugnisse produzieren, denen der Schutz zugutekommen würde und die derzeit nicht immer über die juristischen oder finanziellen Mittel zur Verteidigung ihrer Interessen verfügen, was sich auch negativ auf ihre Exporte auswirkt;

10.  vertritt die Auffassung, dass ein solcher Schutz den Zugang von auf der Grundlage traditioneller Fähigkeiten und Kenntnisse produzierten europäischen Handwerkserzeugnissen zum gemeinsamen Markt und zu Märkten außerhalb der EU fördert und erleichtert und dass diese Fähigkeiten und Kenntnisse einen Beitrag zur Erhaltung wertvollen Know-hows leisten, das ganze soziale und territoriale Gemeinschaften kennzeichnet, und ein wesentlicher Bestandteil des historischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Erbes Europas sind;

11.  vertritt die Auffassung, dass ein einheitlicher Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse die technologische und wirtschaftliche Entwicklung auf regionaler und lokaler Ebene fördern würde, da mit ihm die Zahl der in der Herstellung traditioneller Erzeugnisse Beschäftigten zunehmen würde;

12.  betont, dass ein einheitlicher Schutz der geografischen Angaben nicht nur zur Förderung traditioneller Erzeugnisse, sondern auch zur Anerkennung der Qualität der dafür verwendeten Ausgangsmaterialien und des Erfordernisses höchster Standards in allen Phasen des Herstellungsprozesses beitragen würde;

13.  weist darauf hin, dass die geografischen Angaben für die Verbraucher einen Beweis für die Qualität des Erzeugnisses und für die Hersteller eine Anerkennung ihres Könnens und einen Schutz darstellen;

14.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Anerkennung des Schutzes nichtlandwirtschaftlicher geografischer Angaben und erstklassigen traditionellen Know-hows im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik sowohl ein defensives als auch ein offensives Interesse darstellt und ein wirksames Instrument einerseits zur Unterstützung von Kleinstunternehmen und KMU, zur Bekämpfung von Fälschungen und Imitaten und für ein sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigeres Konzept für die wirtschaftliche Entwicklung innerhalb und außerhalb der EU sowie andererseits für einen fairen Wettbewerb und Verbraucherschutz sein kann und dass dadurch auch Authentizität und Qualität der Produkte besser festgestellt werden können; ist der Auffassung, dass die Anerkennung eines einheitlichen Schutzes nichtlandwirtschaftlicher geografischer Angaben auch zum Aufbau von sozialem Kapital in der Region, aus der die Erzeugnisse stammen, beitragen würde;

15.  ist der Ansicht, dass eine einheitliche EU-Regelung die Attraktivität traditioneller Berufe vergrößern könnte;

16.  betont, dass die Wahrung althergebrachter Kenntnisse und Fertigungsmethoden einen Beitrag dazu leisten kann, der Entvölkerung und dem Niedergang ländlicher Gebiete sowie der Landflucht junger Menschen aus diesen Gebieten ein Ende zu setzen;

17.  betont die große Bedeutung der kulturellen, erzieherischen, sozialen und nachhaltigen Dimension nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in diesen Prozess einbezogen werden, und unterstreicht, dass überlieferte Kenntnisse und damit verbundene Fertigkeiten bewahrt, weitergegeben und weiterentwickelt werden müssen und ein engerer Austausch mit der Kreativbranche gefördert werden muss, nicht zuletzt damit die Qualität der Materialien und der fertigen Erzeugnisse den gebührenden Stellenwert erhält; fordert, dass alle Erzeuger einer bestimmten Region, die ein Erzeugnis nach den entsprechenden Vorgaben herstellen, zur Nutzung des Namens oder Logos berechtigt sind;

18.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse dazu beitragen wird, die lokalen und regionalen Traditionen in Europa als kulturelles und künstlerisches Erbe zu bewahren;

19.  weist auf die entscheidende Rolle der KMU hin, die in erstklassiges althergebrachtes Wissen investieren und Arbeitsplätze und Lehrstellen vor Ort für die Ausbildung qualifizierter Fachleute bieten, denen eine wichtige Aufgabe bei der Weitergabe traditioneller Produktionsmethoden zukommt; weist auf die große Bedeutung von Investitionen in Bildung und Ausbildung in diesem Bereich hin und hält die Mitgliedstaaten dazu an, die zur Verfügung stehenden Finanzmittel und Programme der EU bestmöglich für die Förderung der Ausbildung von Fachkräften zu verwenden, die in die Herstellung und Vermarktung umweltfreundlicher lokaler und regionaler handwerklich und industriell hergestellter Erzeugnisse eingebunden sind;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren für die Schaffung und Unterstützung von Initiativen zur Förderung des traditionellen Handwerks auszutauschen, die wiederum für das lokale kulturelle Erbe sensibilisieren und die Entwicklung ländlicher Gebiete fördern könnten;

21.  unterstreicht, dass eine allgemein bekannte geografische Angabe einen Beitrag dazu leisten könnte, dass die europäischen Kulturwege besser beworben werden;

22.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die regionen- und länderübergreifende Zusammenarbeit und die Bündelung bewährter Verfahren zwischen nichtlandwirtschaftlichen Produktgattungen und damit verbundenen Sektoren zu fördern;

23.  hält die geografischen Angaben der EU im Zusammenhang mit dem Themenkomplex Rechte des geistigen Eigentums für ausgesprochen wichtig als Möglichkeit, nicht nur den Wert der lokalen Produktion zu schützen, einschließlich Infrastruktur und Beschäftigung, sondern auch die regionale Entwicklung sowie die Rückverfolgbarkeit, die Transparenz und die Information der Verbraucher zu verbessern;

24.  weist darauf hin, dass die landestypischen Erzeugnisse, die in einer Region industriell oder handwerklich hergestellt und mit dieser Region assoziiert werden, einen wesentlichen Bestandteil des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zahlreicher europäischer Regionen darstellen, da sie Arbeitsplätze generieren, die nicht verlagert werden können und die unmittelbar mit den örtlichen Gegebenheiten in Zusammenhang stehen, insbesondere in den ländlichen Gebieten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass es durch die Annahme eines EU-weiten Systems zum Schutz landestypischer industriell oder handwerklich hergestellter Erzeugnisse mit Bezug zur Region möglich würde, die Ursprünglichkeit unserer industriellen und handwerklichen Erzeugnisse zu erhalten und eine Standardisierung der Erzeugnisse zu verhindern;

Beziehungen zu Drittstaaten

25.  ist der Ansicht, dass offene Listen aller landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse, die durch geografische Angaben geschützt sind, in künftige Handelsabkommen der EU mit Drittstaaten aufgenommen werden sollten;

26.  vertritt die Auffassung, dass dies auch positive Auswirkungen auf die Handelsbeziehungen haben würde, welche die Union mit Drittstaaten unterhält oder aushandelt, was dazu führen würde, dass die EU für solche europäischen Erzeugnisse den gleichen Schutz auch im Rahmen von internationalen Handelsverhandlungen durchsetzen kann;

27.  ist der Auffassung, dass die europäischen Ausfuhren gefördert würden, wenn der Schutz der geografischen Angaben der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse ausgeweitet würde, und auch Marktanteile gewonnen werden könnten, während die betreffenden Erzeugnisse gleichzeitig internationale Anerkennung erlangen und ihr Image in Bezug auf Qualität und Prestige durch Verhandlungen und Handel noch weiter verbessert wird;

28.  ist der Auffassung, dass der Schutz nichtlandwirtschaftlicher geografischer Angaben auf EU-Ebene nicht nur die Position der EU innerhalb der WTO mit der Forderung nach einer Erhöhung des Standardschutzniveaus stärken würde, sondern auch die Diskussionen über die Schaffung eines multilateralen Registers für geografische Angaben im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda in positiver Weise neu beleben könnte und vollkommen im Einklang mit dem TRIPS-Abkommen stünde;

29.  vertritt die Ansicht, dass der Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse damit einhergehen muss, dass die Strategie für den Schutz und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Drittstaaten gestärkt wird, und zwar mit dem Ziel, Fälschungen und Imitate besser bekämpfen zu können;

30.  ist der Auffassung, dass ein einheitlicher Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse in der EU bei der Aushandlung von Handelsabkommen mit Drittstaaten von Vorteil sein könnte; weist dagegen mit Nachdruck darauf hin, dass einige unserer größten Handelspartner, wie beispielsweise Indien oder China, für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse bereits Systeme zum Schutz geografischer Angaben eingeführt haben;

31.  fordert die Kommission auf, eine kohärente und durchdachte Strategie für alle geografischen Angaben in die bevorstehende Mitteilung über die Handels- und Investitionsstrategie der EU aufzunehmen, mit der gewährleistet wird, dass geschützte Angaben respektiert und anerkannt werden;

32.  vertritt die Ansicht, dass die Ausdehnung des Schutzes geografischer Angaben auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu einer weiteren Stärkung und noch größeren Kohärenz des diesbezüglichen Standpunkts der EU auf internationaler Ebene, sowohl bei den bilateralen Handelsverhandlungen als auch in multilateralen Gremien, beitragen kann und letztlich ein hohes Schutzniveau für alle europäischen Qualitätserzeugnisse außerhalb der EU sicherstellen sollte; ist insbesondere der Auffassung, dass sowohl landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch geografische Angaben geschützt sind, bei Verhandlungen über künftige Handelsabkommen der EU in vollem Maße berücksichtigt werden sollten; ist der Ansicht, dass ein umfassendes System geografischer Angaben der EU die Ausweitung der Geschäftstätigkeit und die Durchführung gemeinsamer Werbekampagnen außerhalb der EU begünstigen würde;

Allgemeine Grundsätze

33.  hält die geografischen Angaben für ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit, der Transparenz und der Information für die Verbraucher und zur Schärfung des Profils der Regionen und Orte der EU im Rahmen eines sozial und ökologisch nachhaltigeren Konzepts für die wirtschaftliche Entwicklung, und hebt hervor, dass sie für die Handelspolitik der EU von maßgeblicher Bedeutung sind;

34.  ist der Überzeugung, dass das System auf bewährten Verfahren und auf transparenten und nichtdiskriminierenden Grundsätzen beruhen muss und dass es ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Produktfälschungen und -nachahmungen, zur Gewährleistung eines sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigeren Konzepts für die wirtschaftliche Entwicklung innerhalb und außerhalb der EU sowie zur Stärkung des Verbraucherschutzes sein kann;

35.  fordert die Kommission auf, die Lehren aus den im Agrar- und Ernährungssektor gewonnenen Erfahrungen zu ziehen und ein auf bewährten Verfahren und nichtdiskriminierenden Grundsätzen beruhendes System zu schaffen, das transparent, wirksam und reaktiv ist und keine unnötigen Verwaltungslasten und abschreckenden Kosten für die Erzeuger mit sich bringt, die sich entscheiden, ein Erzeugnis zwecks Anerkennung der geografischen Angabe registrieren zu lassen; ist ferner der Auffassung, dass solch ein System für strenge Kontrollen und die größtmögliche Transparenz sorgen sowie angemessene Vorkehrungen gegen Betrug enthalten sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen nicht-sektoralen Ansatz in Bezug auf Schutzsysteme zu wählen;

36.  ist der Ansicht, dass das neue System – ähnlich wie in der Vergangenheit im Hinblick auf Lebensmittel – eine für den qualitätsbewussten Verbraucher intuitiv erkennbare Garantie sein sollte im Hinblick auf Authentizität und Ursprung von Erzeugnissen, die einen klaren Bezug zu dem betreffenden geografischen Gebiet aufweisen und durch verlässliche und klare Informationen unterstützt werden; vertritt die Ansicht, dass die Wirksamkeit eines solchen einheitlichen europäischen Systems für den Schutz geografischer Angaben davon abhängen wird, ob alle notwendigen Informationen die Erzeuger und Verbraucher erreichen; betont, dass das System transparent sein und zugänglichen Schutz bieten muss, da dies ein Schlüsselelement für das Vertrauen der Verbraucher und der Erzeuger ist;

37.  ist der Auffassung, dass innerhalb des neuen europäischen Rechtsrahmens für das Auftragswesen ein System zur Zertifizierung der Qualität und des Ursprungs von Erzeugnissen von den öffentlichen Auftraggebern im Zusammenhang mit den technischen Spezifikationen, der Zertifizierung und den Vergabekriterien – insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene – genutzt werden könnte;

38.  fordert, dass solche Erzeugnisse zu einem Schwerpunkt der Vorhaben in den Bereichen Regionalentwicklung, Forschung und Innovation sowie bei der Vergabe von Mitteln im Rahmen von Horizont 2020 und des Kohäsionsfonds werden;

39.  ist der Auffassung, dass die EU mithilfe eines kohärenten, einfachen, transparenten sowie verwaltungstechnisch und finanziell nicht aufwendigen EU-weiten Systems zum Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, den sich somit insbesondere auch KMU leisten könnten, im Rahmen internationaler Handelsverhandlungen denselben Schutz für solche europäischen Erzeugnisse auch außerhalb der EU bewirken und sich so einen erheblichen Vorteil bei der Aushandlung bilateraler Freihandelsabkommen mit EU-Handelspartnern und multilateraler Abkommen innerhalb der WTO verschaffen könnte;

40.  ist der Auffassung, dass die Schaffung eines einheitlichen EU-Schutzes für nichtlandwirtschaftliche geografische Angaben – einschließlich gemeinsamer Begriffsbestimmungen, Registrierungsverfahren und Registrierungskosten, eines Schutzbereichs, Durchsetzungsmitteln sowie der Einrichtung einer vertrauenswürdigen Behörde, die darüber entscheidet, ob einem nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnis im Rahmen der geografischen Angabe Schutz gewährt wird, mit Anerkennung auf EU-Ebene und ohne dass die bereits in fünfzehn Mitgliedstaaten geltenden Schutzstandards gesenkt würden – der beste Weg wäre, sowohl innerhalb der EU als auch bei Verhandlungen mit Drittstaaten mehr Wirksamkeit zu erzielen;

Geltungsbereich

41.  bekräftigt, dass ein Bezug zu dem geografischen Gebiet, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, unerlässlich ist, um ein bestimmtes Know-how erkennen und die Qualität, die Authentizität und die Eigenschaften des Erzeugnisses bezeichnen zu können;

42.  spricht sich für eine weit gefasste Definition aus, die es ermöglichen würde, den Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem geografischen Gebiet, das unter die geografische Angabe fällt, herzustellen; ist ferner der Ansicht, dass ein EU-weites Schutzsystem einen erweiterten Geltungsbereich haben und auch Bezeichnungen umfassen sollte, die zwar nicht geografischer Art sind, doch eindeutig mit einem bestimmten Ort in Verbindung gebracht werden;

43.  vertritt die Auffassung, dass auch nicht textbasierte Zeichen oder Symbole, die eindeutig mit einer bestimmten Region assoziiert werden, geschützt werden sollten;

44.  betont, dass das Gütezeichen / das Erkennungszeichen / die Marke / das Logo für geografische Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen einfach und leicht wiederzuerkennen sein sollte, die regionale oder lokale Identität der Erzeugnisse widerspiegeln sollte sowie zumindest in der Sprache des Landes, aus dem das Erzeugnis stammt, und in der Sprache des Landes, in das es eingeführt wird, angebracht sein sollte;

45.  betont, dass bestimmte Angaben, wie Gattungsbezeichnungen oder gleichlautende geografische Angaben, vom Schutz geografischer Angaben ausgenommen werden müssen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Ausnahmeregelungen nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über geschützte Angaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Beispiel dienen könnten;

Registrierungsverfahren

46.  spricht sich für ein obligatorisches Registrierungsverfahren aus, um mehr Sicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung von Rechten im Falle von Rechtsstreitigkeiten; fordert die Kommission auf, das wirksamste, einfachste, sinnvollste und am besten zugängliche Verfahren für die Registrierung von Erzeugnissen vorzuschlagen und dafür Sorge zu tragen, dass mit dem System kostengünstige, eindeutige und transparente Verfahren für die Registrierung, Änderung und Aufhebung eingerichtet werden, die den Interessenträgern Rechtssicherheit bieten; fordert die Kommission auf, eine gründliche Bewertung vorzunehmen, damit der finanzielle und administrative Aufwand für die Interessenträger minimiert wird;

47.  betont, dass – unter Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands – gleichzeitig mit einem solchen System auch ein einheitliches, normiertes und öffentliches europäisches Register nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse mit geschützten geografischen Angaben geschaffen werden muss, damit handwerkliche Erzeugnisse gefördert und sowohl Verbraucher als auch Erzeuger informiert und geschützt werden;

48.  betont ferner, dass ein solches System einem horizontalen Ansatz folgen sollte, um eine größtmögliche wirtschaftliche und soziale Wirkung zu erzielen, und dass es die bestehende Verbindung zwischen den Erzeugnissen und ihrem Ursprungsgebiet hervorheben und die Transparenz erhöhen sollte, um den Erzeugnissen eine größere Glaubwürdigkeit und Authentizität zu verleihen, ihren Ursprung sicherzustellen und ihre Nachverfolgbarkeit zu verbessern; weist darauf hin, dass nach der Verleihung des Status einer geografischen Angabe regelmäßige Kontrollen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Kriterien, aufgrund deren der Status verliehen wurde, nach wie vor eingehalten werden;

49.  ist der Auffassung, dass diese Registrierung aus zwei Schritten bestehen sollte, nämlich erstens einer Kontrolle vor Ort durch die nationalen oder regionalen Behörden, um die Einhaltung der spezifischen Anforderungen sicherzustellen, und zweitens der Eintragung in ein einheitliches, EU-weites Registrierungssystem, um die Einhaltung der gemeinsamen Kriterien in der gesamten EU zu gewährleisten;

50.  schlägt vor, dass die Kommission die Möglichkeit prüft, dem HABM in diesem Zusammenhang auch die Registrierung von landwirtschaftlichen geografischen Angaben zu übertragen; schlägt vor, dass die Verwaltung des Systems auf EU-Ebene dem HABM obliegt;

51.  betont, dass dieses System nur geringe Kosten und wenig Verwaltungslast für Unternehmen mit sich bringen, den Verbrauchern jedoch angemessene Garantien bieten und ihnen helfen sollte, ihre Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen;

52.  ist der Ansicht, dass im Rahmen eines solchen Systems die Initiative zur Schaffung einer geografischen Angabe von den betroffenen Unternehmen ausgehen sollte, insbesondere was die Erstellung des Lastenhefts betrifft, dessen Anforderungen die geografischen Angaben erfüllen müssen;

53.  spricht sich im Hinblick auf die in das Lastenheft aufzunehmenden Kriterien für einen flexiblen Ansatz aus, damit die Weiterentwicklung der Herstellungsverfahren und künftige Innovationen nicht verhindert, sondern gefördert werden, wobei jedoch Qualität und Authentizität des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigt werden dürfen;

54.  ist der Auffassung, dass zumindest folgende Kriterien in das Lastenheft aufgenommen werden sollten: verwendete Rohstoffe, Beschreibung des Herstellungsverfahrens, Nachweis des Bezugs zu dem jeweiligen geografischen Gebiet, Angaben zur sozialen Verantwortung des Unternehmens;

55.  vertritt die Ansicht, dass die Erzeuger und deren Vereinigungen sowie die Wirtschaftsverbände die maßgeblichen Akteure sein sollten, denen es gestattet ist, die Eintragung einer geschützten Angabe für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu beantragen;

56.  ist der Auffassung, dass für die Verleihung des Status einer geschützten Angabe ein finanzieller Beitrag der Erzeuger gefordert werden könnte, sofern ein solcher Beitrag eine Einmalzahlung ist, mit Blick auf die zu tragenden Kosten gerecht ist und in der gesamten EU einheitlich erhoben wird;

Kontrollmaßnahmen

57.  spricht sich dafür aus, die Mittel für eine wirksame Umsetzung des Schutzes, den ein solches Instrument bieten würde, vorzusehen, und zwar unabhängig von den Vertriebskanälen, die im Falle eines Missbrauchs benutzt würden; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die geografischen Angaben auf dem digitalen Markt gleichermaßen gut geschützt werden;

58.  unterstreicht angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen (z. B. im Hinblick auf die Anzahl der Erzeuger), wie wichtig Qualitätskontrollen sind;

59.  tritt ferner für die Einführung eines Systems von Inspektionen und Sanktionen bei Verstößen ein, mit der geografische Angaben bei in Europa in Verkehr gebrachten Erzeugnissen kontrolliert werden;

60.  ist der Auffassung, dass zur Gewährleistung eines optimalen Schutzes der geografischen Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen das Verbot der falschen Verwendung einer geografischen Angabe sich nicht nur auf das Risiko der Irreführung der Öffentlichkeit oder auf Handlungen des unlauteren Wettbewerbs beschränken darf, selbst wenn die wahre Herkunft des Erzeugnisses eindeutig angegeben ist; schlägt daher vor, den in Artikel 23 des TRIPS-Abkommens vorgesehenen zusätzlichen Schutz, der ursprünglich Weinen und Spirituosen vorbehalten war, auf geografische Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen auszudehnen;

61.  schlägt die Schaffung eines Widerspruchsverfahrens gegen die Eintragung einer geografischen Angabe vor, das interessierten Parteien offensteht;

62.  ist der Auffassung, dass dadurch die Einführung wirksamer Kontrollen erleichtert würde und somit Verbraucher und Erzeuger die Möglichkeit hätten, sich vor Fälschungen, Nachahmungen und anderen rechtswidrigen Praktiken zu schützen;

Vereinbarkeit mit älteren Rechten

63.  vertritt die Ansicht, dass die Vereinbarkeit künftiger geografischer Angaben mit Rechten, die bereits im Zusammenhang mit dem Erzeugnis bestehen, gewährleistet sein muss und dass bei künftigen geografischen Angaben derzeitige bewährte Verfahren auf nationaler und lokaler Ebene in der EU berücksichtigt werden sollten;

64.  betont, dass das Verhältnis von Marken und geografischen Angaben eindeutig festgelegt werden muss, um Konflikte zu vermeiden;

65.  schlägt vor, dass die Vorschriften über das Verhältnis zwischen Marken und geografischen Angaben auch auf den Schutz geografischer Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen Anwendung finden;

66.  schlägt vor, denjenigen Mitgliedstaaten, die bereits Schutz gewähren, eine angemessene Umsetzungsfrist einzuräumen und gleichzeitig Übergangsregelungen im Hinblick auf das Nebeneinanderbestehen von zwei Systemen vor dem Übergang zu einem EU-Mechanismus zu erlauben;

o
o   o

67.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission

(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(3) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
(4) ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14.


Allgemeine Bestimmungen über die europäischen Struktur- und Investitionsfonds: spezifische Maßnahmen für Griechenland ***I
PDF 256kWORD 64k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland (COM(2015)0365 – C8-0192/2015 – 2015/0160(COD))
P8_TA(2015)0332A8-0260/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0365),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0192/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses zur finanziellen Vereinbarkeit des Vorschlags,

–  unter Hinweis auf die vom Vertreters des Rates mit Schreiben vom 16. September 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Fischereiausschusses,

–  gestützt auf Artikel 59, Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 41 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0260/2015),

A.  in der Erwägung, dass es sich bei dem Vorschlag für eine Änderungsverordnung um eine Sondermaßnahme handelt, mit der Griechenland Soforthilfe geleistet werden soll, indem dem es dem Land ermöglicht wird, noch vor Ende 2015 Zugang zu Mitteln für die Kohäsionspolitik zu erhalten und zu nutzen, die noch aus dem Programmzeitraum 2007–2013 zur Verfügung stehen, und in der Erwägung, dass die Annahme der Verordnung daher dringlich ist;

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Oktober 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland

P8_TC1-COD(2015)0160


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/1839.)


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2015/002 DE/Adam Opel - Deutschland
PDF 279kWORD 77k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/002 DE/Adam Opel, Deutschland) (COM(2015)0342 – C8-0249/2015 – 2015/2208(BUD))
P8_TA(2015)0333A8-0273/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0342 – C8‑0249/2015),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014‑2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014‑2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0273/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.  in der Erwägung, dass Deutschland den Antrag EGF/2015/002 Adam Opel auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 2 881 Entlassungen bei der Adam Opel AG, einem Unternehmen der NACE-Rev.-2-Abteilung 29 („Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“)(4), und einem Zulieferer gestellt hat;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Deutschland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 6 958 623 EUR gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass die deutschen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 26. Februar 2015 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 14. Juli 2015 abgeschlossen und dem Parlament am 1. September 2015 übermittelt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;

3.  stellt fest, dass in Westeuropa die Absatzzahlen für Fahrzeuge eingebrochen sind und den tiefsten Wert der letzten 20 Jahre erreicht haben(5), und hebt hervor, dass die Absatzzahlen für Fahrzeuge in Europa so niedrig sind wie zuletzt 1997; gelangt zu dem Schluss, dass diese Ereignisse in direktem Zusammenhang mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) stehen; hebt des Weiteren hervor, dass die Hersteller von Klein- und Mittelklassefahrzeugen im mittleren Preissegment besonders betroffen waren und dass die Adam Opel AG als eine der wichtigsten Akteure im mittleren Preissegment von Klein- und Mittelklassefahrzeugen somit von der Krise besonders hart getroffen wurde, während die Verkaufszahlen von Economy- und auch Premium- oder Luxusfahrzeugen von der Krise nicht so sehr in Mitleidenschaft gezogen wurden;

4.  stellt fest, dass die Anzahl der in den EU- und den EFTA-Mitgliedstaaten neu zugelassenen Fahrzeuge zwischen 2007 und 2013 um 25 % sank (nach Angaben des Verbands europäischer Automobilhersteller von über 16 Millionen auf 12 Millionen neu zugelassene Fahrzeuge); hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Absatzzahlen für Fahrzeuge der Marke Opel/Vauxhall in Europa einbrachen und von 2007 bis 2013 um 39 % schrumpften.

5.  stellt des Weiteren fest, dass die Adam Opel AG durch den Mutterkonzern General Motors benachteiligt wurde, der ihr nur erlaubt hat, innerhalb Europas zu verkaufen, und sie damit von aufstrebenden Märkten auf anderen Kontinenten ausgeschlossen hat; ist der Ansicht, dass die in den europäischen Ländern verfolgte Sparpolitik zum Einbruch der Verkaufszahlen bei Opel/Vauxhall beigetragen hat;

6.  stellt fest, dass die Entlassungen beträchtliche negative Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft in Bochum haben werden; weist darauf hin, dass Bochum eine Stadt im Ruhrgebiet ist, einem hochurbanisierten Industriegebiet im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen, das wie andere traditionelle Kohle- und Stahlreviere seit den 1960er Jahren erhebliche strukturelle Herausforderungen zu bewältigen hatte; hebt hervor, dass die Arbeitslosenquote im Ruhrgebiet bereits deutlich über dem deutschen Durchschnitt liegt;

7.  weist darauf hin, dass Bochum nach der Einstellung der Produktion von Mobiltelefonen durch Nokia, die mehr als 1 300 Arbeitsplätze kostete, bereits vom EGF unterstützt wurde; weist darauf hin, dass Outukumpu beabsichtigt, die Produktion von rostfreiem Stahl in Bochum Ende 2015 einzustellen, was zu einem weiteren Industrieabbau in der Stadt und einer Verschlechterung der lokalen und regionalen Arbeitsmarktlage führen wird;

8.  weist darauf hin, dass für die NACE-Rev.-2-Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) bisher 21 EGF-Anträge gestellt wurden, von denen sich elf auf die Globalisierung des Handels und zehn auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise stützten; weist in diesem Zusammenhang auf den EGF-Antrag „EGF/2010/031/General Motors, Belgien“ hin, der wegen der Schließung des Opel-Werks in Antwerpen, Belgien, gestellt wurde;

9.  begrüßt, dass die deutschen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 1. Januar 2015, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket und sogar vor der Stellung des Antrags, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

10.  stellt fest, dass die Arbeitnehmer vielerlei Maßnahmen in Anspruch nehmen können, die darauf abzielen, sie wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren; ist der Ansicht, dass die geschätzte Zahl der Teilnehmer an einer Existenzgründerberatung mit nur 25 Begünstigten niedrig ist;

11.  begrüßt, dass die Verwaltung und Kontrolle dieses Antrags durch die gleichen Stellen innerhalb des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfolgen wird, die auch den Europäischen Sozialfonds verwalten und die früheren EGF-Beiträge verwaltet haben;

12.  stellt fest, dass Deutschland folgende Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden Arbeitnehmer plant: Qualifizierungen, Berufsorientierung, Peergroups/Workshops, Existenzgründerberatung, Stellenakquise/Jobmessen, Nachbetreuung und -beratung und Transferkurzarbeitergeld;

13.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern im Wege der Einrichtung von Transfergesellschaften ausgearbeitet wurde;

14.  stellt fest, dass die Behörden planen, den maximal zulässigen Betrag von 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für Beihilfen und Anreize in Form von Transferkurzarbeitergeld zu verwenden, das sich je nach der Zahl der zum Haushalt des Begünstigten gehörenden Personen auf 60 % oder 67 % des vorherigen Nettoeinkommens des Arbeitnehmers beläuft;

15.  betont, dass die für Schulungen gewährte Beihilfen (im vorliegenden Fall das Transferkurzarbeitergeld) nicht an die Stelle rechtlicher Verpflichtungen des Mitgliedstaats oder des ehemaligen Arbeitgebers treten darf; fordert sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten auf, klare und kohärente Informationen zu der Frage vorzulegen, inwieweit das Transferkurzarbeitergeld nach Errichtung der Transfergesellschaft eine rechtliche Verpflichtung darstellt; fordert Kohärenz in Bezug auf die Finanzierungspraxis und die dem Parlament übermittelten Informationen; erwartet daher, dass die Kommission genaue und in sich schlüssige Analysen und Details zu den Komponenten vorlegt, die über die rechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinausgehen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass für das Transferkurzarbeitergeld EGF-Mittel eingesetzt werden sollten, um die Transfergesellschaft in die Lage zu versetzen, über das Normale hinausgehende Leistungen für die Arbeitnehmer zu erbringen, indem sie stärker personalisierte und tiefergehende Maßnahmen anbietet, als es ohne EGF-Unterstützung möglich wäre; hebt hervor, dass das Parlament auch weiterhin darauf achten wird, dass der EGF nicht dazu verwendet wird, die Verpflichtungen eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens zu ersetzen;

16.  fordert die Kommission auf, ein kohärentes Konzept für Anträge zu entwickeln, die die Maßnahme des Transferkurzarbeitergelds beinhalten, indem sie diese in jedem Antrag einheitlich definiert und nach eingehender Prüfung Hinweise dafür liefert, dass die spezifische Maßnahme tatsächlich nach Artikel 7 der EGF-Verordnung förderfähig ist und in keiner Weise an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen tritt und dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist;

17.  stellt fest, dass sich die Sozialpartner auf die Einrichtung von drei Transfergesellschaften verständigt haben, die die Maßnahmen für die entlassenen Arbeitnehmer durchführen sollen, was der Praxis in Deutschland entspricht; begrüßt, dass auch für die Arbeitnehmer, die bei der Zulieferfirma (Johnson Controls Objekt Bochum GmbH & Co. KG) entlassen wurden, die Möglichkeit bestehen wird, an den von den Transfergesellschaften durchgeführten Maßnahmen teilzunehmen;

18.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

19.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

20.  stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die deutschen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

21.  begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

22.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2015/002 DE/Adam Opel, Deutschland)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/1871.)

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(5) European Automobile Manufacturers Association (ACEA), The Automobile Industry Pocket Guide 2014-2015, S. 57f.
(6) Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2015/003 BE/Ford Genk - Belgien
PDF 273kWORD 75k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/003 BE/Ford Genk, Belgien) (COM(2015)0336 – C8-0250/2015 – 2015/2209(BUD))
P8_TA(2015)0334A8-0272/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0336 – C8-0250/2015),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0272/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.  in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2015/003 BE/Ford Genk auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 5 111 Entlassungen, von denen 3 701 bei Ford Genk, die im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 29 („Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern“)(4) tätig ist, und 1 180 bei 11 Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern vorgenommen wurden, gestellt hat, wobei davon auszugehen ist, dass schätzungsweise 4 500 der entlassenen Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Belgien daher nach dieser Verordnung Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 6 268 564 EUR zu den Gesamtkosten von 10 447 607 EUR hat;

2.  stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 24. März 2015 gestellt haben und die Kommission seine Prüfung am 14. Juli 2015 abgeschlossen und das Parlament am 1. September 2015 darüber unterrichtet hat; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren, das weniger als fünf Monate in Anspruch nahm;

3.  stellt fest, dass die Pkw-Produktion in der EU-27 zwischen 2007 und 2012 um 14,6 % zurückging, während China seinen Marktanteil in diesem Bereich in demselben Zeitraum mehr als verdoppelt hat; kommt zu dem Ergebnis, dass diese Ereignisse direkt mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zusammenhängen;

4.  weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit einer ersten Entlassungswelle bei Ford Genk 2013 ein erster EGF-Antrag(5) – ebenfalls mit Berufung auf die Globalisierung – gestellt wurde, der derzeit umgesetzt wird, und dass sich der zweite Antrag auf die Entlassungen bezieht, die im Fordwerk Genk 2014 bis zu endgültigen Schließung des Standorts im Dezember 2014 vorgenommen wurden;

5.  stellt fest, dass die belgische Automobilbranche einen Produktionsrückgang um 15,58 % verzeichnete, während die weltweite Produktion um 18,9 % anstieg;

6.  weist darauf hin, dass Ford Genk der größte Arbeitgeber in der Provinz Limburg war; stellt fest, dass die Entlassungen der Limburger Wirtschaft einen beträchtlichen Schaden zufügen, da insgesamt über 8 000 Arbeitsplätze gestrichen werden (einschließlich indirekter Stellenverluste) – wovon mehrheitlich Unionsbürger zwischen 30 und 54 Jahren betroffen sind –, die Arbeitslosenquote um 1,8 bis 2 Prozentpunkte (und damit in der Region um 29,4 % von 6,8 % auf 8,8 %) steigt, das BIP um 2,6 % bis 2,9 % zurückgeht und die Arbeitsproduktivität aufgrund der großen Bedeutung der Automobilbranche für die Arbeitsproduktivität in der Region möglicherweise um 10,9 %, sinkt;

7.  stellt fest, dass 22 EGF-Anträge die NACE Revision 2 Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern) betreffen und man sich bei 12 dieser Anträge auf die Globalisierung des Handels und bei 10 Anträgen auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise berief; empfiehlt deshalb, dass die Kommission eine Studie über die asiatischen und südamerikanischen Märkte anfertigt, damit die Hersteller in der EU mehr über die neuen Bedingungen für Einfuhrlizenzen und darüber erfahren, wie sie auf diesen Märkten präsenter und wettbewerbsfähiger sein können;

8.  begrüßt, dass die belgischen Behörden beschlossen haben, am 1. Januar 2015, also lange vor der Entscheidung und sogar vor der Beantragung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um sie rasch zu unterstützen;

9.  nimmt zur Kenntnis, dass Belgien drei Arten von Maßnahmen für die entlassenen Arbeitnehmer, die Gegenstand dieses Antrags sind, plant: i) individuelle Unterstützung bei der Arbeitssuche, Einzelfallmanagement und allgemeine Information, ii) Ausbildung und Umschulung und iii) Beihilfen und Anreize;

10.  begrüßt, dass den entlassenen Arbeitnehmern vielfältige Hilfsangebote unterbreitet werden, darunter verschiedene Maßnahmen zur individuellen Unterstützung bei der Arbeitssuche, Einzelfallmanagement und allgemeine Informationen sowie Schulungen und Umschulungen, die auch vom ehemaligen Arbeitgeber durchgeführt werden;

11.  stellt fest, dass für die Konzeption des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen Konsultationen mit den Personen, denen die Unterstützung zukommen soll, ihren Vertretern, Sozialpartnern, lokalen, regionalen und nationalen öffentlichen Arbeitsvermittlungen und Bildungsträgern sowie mit dem Unternehmen stattfanden;

12.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

13.  hebt hervor, dass berufsbildende Maßnahmen darauf abzielen sollten, die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer zu verbessern, und an den tatsächlichen Bedarf des Arbeitsmarkts angepasst sein sollten; stellt gleichzeitig fest, dass die Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung den spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, die die betroffenen Arbeitnehmer in der Automobil- und Zuliefererindustrie erworben haben, Rechnung tragen und auf diesen aufbauen sollten;

14.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

15.  stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die belgischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

16.  begrüßt, dass die Behörden planen, die meisten der bereitgestellten Mittel für personalisierte Dienstleistungen und nur 4,94 % des Gesamtbetrags des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für Beihilfen und Anreize zu verwenden, womit sie bei weitem unter der zulässigen Höchstgrenze von 35 % bleiben;

17.  begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

18.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Belgiens – EGF/2015/003 BE/Ford Genk)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/1869.)

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393, 30.12.2006, S. 1).
(5)EGF/2013/012 BE/Ford Genk (COM(2014)0532).


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2015/004 IT/Alitalia - Italien
PDF 274kWORD 74k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/004 IT/Alitalia, Italien) (COM(2015)0397 – C8-0252/2015 – 2015/2212(BUD))
P8_TA(2015)0335A8-0274/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0397 – C8-0252/2015),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 2. Dezember 2013)(3), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0274/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.  in der Erwägung, dass Italien den Antrag EGF/2015/004 IT/Alitalia auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 1 249 Entlassungen in der Gruppo Alitalia, die im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 51 („Luftfahrt“)(4) tätig ist, in der NUTS-2-Region(5) Lazio gestellt hat, wobei davon auszugehen ist, dass schätzungsweise 184 der entlassenen Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Italien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 414 848 EUR gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass die italienischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 24. März 2015 gestellt haben und die Kommission ihn bis zum 7. August 2015 geprüft und das Parlament am 1. September 2015 darüber unterrichtet hat; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren, das weniger als fünf Monate in Anspruch nahm;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass der internationale Luftverkehrsmarkt schwerwiegenden wirtschaftlichen Störungen und insbesondere einem Rückgang des Marktanteils der EU sowie einem starken Anstieg der Anzahl der von Luftfahrtunternehmen aus den Golfstaaten und der Türkei beförderten Passagiere ausgesetzt gewesen ist, was zu Lasten europäischer Unternehmen wie Alitalia ging;

4.  weist darauf hin, dass die Beschäftigung in Latium von den Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise zwar weniger betroffen gewesen ist als die Beschäftigung auf gesamtstaatlicher Ebene, aber jede weitere Zunahme der Arbeitslosigkeit das Leistungssystem der CIG(6) unter Druck setzt;

5.  stellt fest, dass bisher ein EGF-Antrag für die NACE Revision 2 Abteilung 51 („Luftfahrt“) gestellt wurde, in dem man sich auch auf die Globalisierung des Handels berief(7);

6.  begrüßt, dass sich die von den italienischen Behörden vorgeschlagenen Maßnahmen auf aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche und Schulungen konzentriert, einschließlich der beruflichen Wiedereingliederung von Arbeitnehmern, die über 50 Jahre alt sind;

7.  begrüßt, dass die italienischen Behörden beschlossen haben, am 1. April 2015, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um sie rasch zu unterstützen;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass der Anteil von Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung – Vorbereitungsmaßnahmen, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung – an den Gesamtkosten relativ hoch ist (3,99 %);

9.  bedauert, dass von 1 249 förderfähigen Begünstigten nur 184 (14,7 %), d. h. ein nur sehr geringer Anteil aller entlassenen Arbeitnehmer, mit den vorgeschlagenen Maßnahmen unterstützt werden;

10.  begrüßt, dass alle 184 unterstützten Begünstigten voraussichtlich in den Genuss von personalisierten Dienstleistungen kommen werden;

11.  nimmt zur Kenntnis, dass Italien fünf Arten von Maßnahmen für die entlassenen Arbeitnehmer, die Gegenstand dieses Antrags sind, plant: a) Aufnahme- und Qualifikationsbeurteilung; b) aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche; c) Schulungen; d) Erstattung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Mobilität und e) Einstellungsbeihilfen für über 50 Jahre alte Arbeitnehmer;

12.  nimmt zur Kenntnis, dass Beihilfen und Anreize auf Ausgaben im Zusammenhang mit der Mobilität und Einstellungsbeihilfen begrenzt sind und unter der in der EGF-Verordnung erlaubten Höchstgrenze von 35 % der Gesamtkosten für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen bleiben werden;

13.  begrüßt die Einstellungsbeihilfen für Arbeitnehmer, die über 50 Jahre alt sind; ist der Ansicht, dass die Art der Differenzierung der Leistungen Anreize schaffen wird, die betroffenen Arbeitnehmer zu besseren Bedingungen einzustellen;

14.  nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern, den zugelassenen Stellen für die Unterstützung bei der Arbeitssuche und den Arbeitnehmern ausgearbeitet wurde;

15.  begrüßt, dass die zugelassenen Stellen für die Unterstützung bei der Arbeitssuche auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse vergütet werden;

16.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

17.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

18.  stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die italienischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

19.  begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

20.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Italiens – EGF/2015/004 IT/Alitalia)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/1870.)

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).
(6)Die Cassa Integrazione Guadagno (CIG) ist eine Leistung, die Arbeitnehmern, denen es nicht möglich ist, ihrer Arbeit nachzugehen, ein bestimmtes Einkommensniveau sichern soll. Die CIG wird in Anspruch genommen, wenn Produktionstätigkeiten wegen Umstrukturierung, Reorganisation eines Unternehmens, Unternehmenskrisen und Insolvenzverfahren reduziert oder eingestellt werden und dies schwerwiegende Folgen für den örtlichen Arbeitsmarkt hat. Die CIG ist ein Instrument, das Arbeitnehmer vor Entlassungen schützen soll, indem es Unternehmen ermöglicht, die Kosten vorübergehend nicht benötigter Arbeitskräfte zu vermeiden, während sie darauf warten, die normalen Produktionstätigkeiten wieder aufzunehmen. CIG ist jedoch häufig der Vorläufer von mobilità.
(7)EGF/2013/014 FR Air France (COM(2014)0701).


Die Rolle der lokalen Behörden in Entwicklungsländern bei der Entwicklungszusammenarbeit
PDF 211kWORD 95k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 zu der Rolle der lokalen Behörden in Entwicklungsländern bei der Entwicklungszusammenarbeit (2015/2004(INI))
P8_TA(2015)0336A8-0232/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000,

–  unter Hinweis auf den im Juli 2014 von der Offenen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu den Zielen für die nachhaltige Entwicklung angenommenen Bericht,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zur EU und zum globalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015(1),

–  unter Hinweis auf den am 8. August 2014 von dem Zwischenstaatlichen Sachverständigenausschuss für die Finanzierung der nachhaltigen Entwicklung angenommenen Bericht,

–  unter Hinweis auf die Ministererklärung des Hochrangigen Politischen Forums für nachhaltige Entwicklung vom Juli 2014,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Vereinten Nationen über die Millenniums-Entwicklungsziele 2014,

–  unter Hinweis auf das Abschlussdokument der hochrangigen Tagung der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit (GPEDC) in Mexico City im April 2014,

–  unter Hinweis auf den vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), der Globalen Taskforce(2) und dem UN-Habitat vorbereiteten Bericht vom 31. Oktober 2014 über den Dialog zur Lokalisierung der Entwicklungsagenda nach 2015,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Gruppe der Vereinten Nationen für Entwicklung (UNDG) von 2014 mit dem Titel „Delivering the Post-2015 development agenda: opportunities at the national and local levels“ (Entwicklungsagenda nach 2015: Chancen auf nationaler und lokaler Ebene),

–  unter Hinweis auf den Bericht 2014 der UNDP über die menschliche Entwicklung mit dem Titel „Den menschlichen Fortschritt dauerhaft sichern: Anfälligkeit verringern, Widerstandskraft stärken“,

–  unter Hinweis auf den Synthesebericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Agenda nach 2015,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Vereinten Nationen mit dem Titel „Gender Chart 2012“, in dem die Fortschritte in Bezug auf die Aspekte der Gleichstellung der Geschlechter in den acht Millenniums-Entwicklungszielen bewertet werden,

–  unter Hinweis auf das Ergebnis der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992 und den Bericht der Folgekonferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung in Rio de Janeiro (Brasilien) vom 20. bis 22. Juni 2012,

–  unter Hinweis auf den im Mai 2013 veröffentlichten Bericht der Hochrangigen Gruppe namhafter Persönlichkeiten der Vereinten Nationen für die Entwicklungsagenda nach 2015,

–  unter Hinweis auf den im Juni 2012 erstellten Bericht des Arbeitsteams des Systems der Vereinten Nationen für die Post-2015-Entwicklungsagenda der Vereinten Nationen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen, für alle verwirklichen“,

–  unter Hinweis auf das Aktionsprogramm von Istanbul für die am wenigsten entwickelten Länder für die Dekade 2011-2020,

–  unter Hinweis auf die Erklärung und den Aktionsplan, die im Dezember 2011 in Busan, Südkorea, vom Hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und den rechtlichen Rahmen für den Schutz der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Paris zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und den Aktionsplan von Accra,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von 1986 über das Recht auf Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik(3) und den Verhaltenskodex der Europäischen Union für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Mai 2013 mit dem Titel „Stärkung der Gestaltungsmacht der lokalen Behörden in den Partnerländern mit Blick auf eine verbesserte Regierungsführung und wirksamere Entwicklungsergebnisse“ (COM(2013)0280),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2013 zu lokalen Behörden und zur Zivilgesellschaft: Europas Engagement zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung(5) und unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli 2013 zu lokalen Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit,

–  gestützt auf Artikel 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem bekräftigt wird, dass die EU „auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen [achtet] und dabei [...] ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung [trägt]“,

–  gestützt auf Artikel 208 AEUV, in dem festgelegt wird, dass die Union „[b]ei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, [...] den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung [trägt]“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2015 mit dem Titel „Eine globale Partnerschaft für Armutsbeseitigung und nachhaltige Entwicklung nach 2015“ (COM(2015)0044),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2014 mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle: Vom Zukunftsbild zu kollektiven Maßnahmen“ (COM(2014)0335),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2014 mit dem Titel „Stärkung der Rolle des Privatsektors im Hinblick auf die Schaffung von inklusivem und nachhaltigem Wachstum“ (COM(2014)0263),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 30. April 2014, ein Instrumentarium mit dem Titel „A right-based approach, encompassing all human rights for EU development Cooperation“ (An Rechtsnormen orientierter, alle Menschenrechte einschließender Ansatz für die EU-Entwicklungszusammenarbeit) (SWD(2014)0152),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Februar 2013 mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle: Beseitigung der Armut und Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für die Welt“ (COM(2013)0092),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. September 2012 mit dem Titel „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“ (COM(2012)0492),

–  unter Hinweis auf die öffentlichen Konsultationen der Kommission zur Vorbereitung eines Standpunkts der EU mit dem Titel „Die Erarbeitung von Entwicklungs-Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015“, die in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September 2012 durchgeführt wurden,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2008 mit dem Titel „Gebietskörperschaften als Akteure der Entwicklungszusammenarbeit“ (SEC(2008)2570),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union mit dem Titel „Der Europäische Konsens“(6),

–  unter Hinweis auf die Europäische Charta für die Entwicklungszusammenarbeit zur Unterstützung lokalen Regierungshandelns, die im Rahmen der Europäischen Entwicklungstage am 16. November 2008 eingeführt wurde,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2005 mit dem Titel „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung“ (COM(2005)0134) und die Schlussfolgerungen der 3166. Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 14. Mai 2012 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 24. Februar 2015 mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle: Vom Zukunftsbild zu kollektiven Maßnahmen“,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2013 mit dem Titel „Stärkung der Gestaltungsmacht der lokalen Behörden in den Partnerländern mit Blick auf eine verbesserte Regierungsführung und wirksamere Entwicklungsergebnisse“,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Juni 2010 mit dem Titel „Frühjahrspaket: Aktionsplan der EU zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele“,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 22. April 2009 mit dem Titel „Gebietskörperschaften als Akteure der Entwicklungszusammenarbeit“,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014–2020(7),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 2. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr der Entwicklung (2015)(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zu den Millenniums-Entwicklungszielen – Festlegung der Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015(9),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 19. Mai 2014 zu einem an Rechtsnormen orientierten, alle Menschenrechte einschließenden Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 12. Dezember 2013 zum Thema Finanzierung von Armutsbeseitigung und nachhaltiger Entwicklung nach 2015,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der AKP-Staaten und der EU vom 20. Juni 2014 zu der Entwicklungsagenda nach 2015,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses (A8-0232/2015),

A.  in der Erwägung, dass die lokalen Behörden wichtige staatliche und institutionelle Akteure für lokales Regierungshandeln, für die Entwicklung der Basisdemokratie und für eine nachhaltige territoriale Entwicklung sind und sich dabei auf die Beteiligung der lokalen Bevölkerung stützen sowie in der Erwägung, dass ihre demokratische Meinungsäußerung eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Ziele für die Zeit nach 2015 spielen wird;

B.  in der Erwägung, dass die lokalen Behörden bei der Festlegung, der Organisation und der Verwirklichung von Entwicklungszielen eine entscheidende Rolle spielen;

C.  in der Erwägung, dass die lokalen Behörden eine starke Verbindung zwischen den gemeinschaftlichen, den nationalen und den globalen Zielen der Agenda nach 2015 darstellen;

D.  in der Erwägung, dass die lokalen Behörden für den Schutz von gefährdeten Bevölkerungsgruppen in instabilen Staaten, die sich in einer Krise befinden, und in Ländern mit mittlerem Einkommen eine entscheidende Rolle spielen;

E.  in der Erwägung, dass mit dem neuen globalen nachhaltigen Entwicklungsrahmen eine Gelegenheit geboten wird, die umfassende Einbindung zivilgesellschaftlicher Organisationen, der lokalen Behörden und der nationalen Parlamente sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Stärkung der lokalen Behörden und der Organisationen der Zivilgesellschaft für die Sicherstellung einer korrekten, transparenten und verantwortungsvollen Regierungsführung unerlässlich ist;

F.  in der Erwägung, dass die EU die lokalen Behörden in Entwicklungsländern intensiv unterstützt, um zur Verringerung der Armut und zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele beizutragen, aber auch um eine demokratische Regierungsführung auf lokaler Ebene zu verankern;

G.  in der Erwägung, dass Vertreter subnationaler Regierungsinstanzen und lokaler Behörden zu den Sitzungen der Offenen Arbeitsgruppe der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (OWG) beigetragen haben und die Globale Taskforce die Konsultationen der Vereinten Nationen zur Lokalisierung der Entwicklungsagenda nach 2015 zusammen mit der UNDP und dem UN-Habitat geleitet hat;

H.  in der Erwägung, dass im Synthesebericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Entwicklungsagenda nach 2015 dargelegt wird, dass die neue Entwicklungsagenda transformativ, universell, am Menschen orientiert und auf Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit gegründet sein muss; in der Erwägung, dass der Generalsekretär fordert, dass innovative Partnerschaften, einschließlich lokaler Behörden, die Hauptakteure bei der Umsetzung dieser Agenda auf der Ebene sind, die den Bürgern am nächsten ist;

I.  in der Erwägung, dass die meisten kritischen Ziele und Herausforderungen der globalen Entwicklungsagenda nach 2015 von lokalen Maßnahmen und starken Partnerschaften abhängen werden;

J.  in der Erwägung, dass die Weltbevölkerung Schätzungen zufolge bis 2050 von rund 7 Milliarden auf 9,3 Milliarden Menschen anwachsen wird, wobei das größte Wachstum in Entwicklungsländern, insbesondere in städtischen Gebieten, erwartet wird; in der Erwägung, dass eine exzessive Urbanisierung die Nachhaltigkeit der Entwicklung in allen Bereichen untergräbt;

K.  in der Erwägung, dass zweieinhalb Milliarden neuer Stadtbewohner Zugang zu Bildung, Gesundheitsdiensten, Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser- und Abwasserversorgung, Verkehr, Wohnraum und Stromversorgung benötigen werden; in der Erwägung, dass dies entscheidende Herausforderungen für die lokalen und regionalen Behörden und die Gemeinden darstellt, die für die Bereitstellung dieser Dienste verantwortlich sind;

L.  in der Erwägung, dass in der Erklärung von Rio betont wird, dass indigenen Bevölkerungsgruppen und ihren Gemeinschaften eine grundlegende Rolle bei der Bewirtschaftung der Umwelt und der Entwicklung zukommt; in der Erwägung, dass die Regierungen die Identität, die Kultur und die Interessen dieser Gruppen und Gemeinschaften anerkennen und gebührend unterstützen und ihre wirksame Teilhabe an der Herbeiführung einer nachhaltigen Entwicklung ermöglichen sollten;

M.  in der Erwägung, dass die Verringerung der Armut ungleichmäßig erfolgt und dass Ungleichheiten zwischen und innerhalb der Länder, die sowohl in Industrie- als auch in Entwicklungsländern zugenommen haben, eine erhebliche Entwicklungsherausforderung darstellen;

N.  in der Erwägung, dass gewalttätige Konflikte und humanitäre Krisen weiterhin negative Auswirkungen auf die Entwicklungsbemühungen haben werden; in der Erwägung, dass schutzbedürftige Gruppen wie Frauen, Kinder und ältere Menschen von militärischen Konflikten und Krisen härter getroffen werden und dass die lokalen Behörden Schlüsselakteure bei der Prävention und der Bewältigung von Konflikten vor Ort sind;

O.  in der Erwägung, dass weiterhin zusätzliche Bemühungen notwendig sind, um den Prozentsatz der an Hunger leidenden Menschen zu halbieren, da 162 Millionen Kleinkinder unter Mangelernährung leiden; in der Erwägung, dass versteckter Hunger als Mangel an Mikronährstoffen definiert werden kann, der irreversible Folgen für die Gesundheit und sozio-ökonomische Auswirkungen im Zusammenhang mit einer Reduzierung der Produktivität der Menschen hat;

P.  in der Erwägung, dass der Klimawandel und die Umweltverschmutzung das Ziel der Verringerung der Armut gefährden und eine große Herausforderung für die lokalen Behörden darstellen, da sie in erster Linie die lokale Bevölkerung treffen;

Q.  in der Erwägung, dass mehr neue und menschenwürdige Arbeitsplätze geschaffen werden müssen, um auf das globale demografische Wachstum zu reagieren; in der Erwägung, dass der Privatsektor sowohl in den Industriestaaten als auch in den Entwicklungsländern wesentlich zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt und somit ein entscheidender Partner im Kampf gegen die Armut sein kann;

R.  in der Erwägung, dass Hilfen bei der Verringerung der Armut eine einzigartige Rolle spielen und in den Entwicklungsländern bahnbrechend sein können; in der Erwägung, dass diese Hilfen gezielter auf die Bedürfnisse der schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen ausgerichtet werden müssen; in der Erwägung, dass Hilfen allein nicht ausreichen und dass daher auf innovative Finanzierungsmöglichkeiten zurückgegriffen werden muss;

S.  in der Erwägung, dass die Mobilisierung internationaler, öffentlicher und privater Finanzmittel für die Förderung einer nachhaltigen lokalen Entwicklung entscheidend sein wird;

T.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten als größte Geber öffentlicher Entwicklungshilfe, aber auch als bedeutende Politikgestalter und Akteure im Bereich der dezentralisierten Zusammenarbeit insbesondere mit Blick auf die Umsetzung der Ziele für die nachhaltige Entwicklung die treibende Kraft in der nächsten Phase der Verhandlungen im Rahmen der Vereinten Nationen bleiben sollten;

U.  in der Erwägung, dass in Artikel 208 AEUV die Beseitigung der Armut als vorrangiges Ziel der Entwicklungspolitik der EU und der Grundsatz der Politikkohärenz im Dienste der Entwicklung festgelegt werden;

I.Lokale Behörden als Akteure für die Entwicklung und die Rolle der Europäischen Union

1.  weist darauf hin, dass die Busan-Partnerschaft ein wachsendes Forum für neue Entwicklungsakteure wie lokale und regionale Akteure bietet;

2.  betont, dass die in der Mitteilung der Kommission zu den lokalen Behörden und zur Anerkennung ihrer Rolle als staatliche Interessenträger dargelegten neuen Leitlinien einen wesentlichen Schritt nach vorn in der neuen Entwicklungsagenda der Europäischen Union darstellt;

3.  betont, dass sich diese neuen Leitlinien auf die wirksame Umsetzung der europäischen Zusammenarbeit sowohl auf der Ebene des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) als auch des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit auswirken müssen;

4.  betont, dass eine strategische Planung auf nationaler und lokaler Ebene für die Förderung und Integration der drei wichtigsten Bereiche der Entwicklung, nämlich des sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Bereichs, absolut entscheidend ist;

5.  begrüßt die Unterstützung zur Stärkung der Kapazitäten der lokalen Behörden über die thematische Linie „lokale Behörden“ und insbesondere die Unterstützung zur Stärkung der Koordinierungsstrukturen der lokalen Behörden auf nationaler, regionaler und EU-Ebene sowie die Einrichtung einer Partnerschaft auf der Ebene der EU;

6.  erkennt die bedeutende Rolle der lokalen Behörden in den Entwicklungsländern an; regt zur Einführung von Partnerschaftsvereinbarungen zwischen lokalen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten und lokalen Behörden in den Entwicklungsländern in Bereichen wie Ausbildung und personelle Kapazitäten an, um größere Vorteile wie zum Beispiel eine verbesserte Umweltplanung zu erzielen;

7.  vertritt die Auffassung, dass diese Koordinierungsstrukturen eine wesentliche Rolle bei der technischen und methodischen Unterstützung für die Entwicklung der lokalen Kapazitäten durch die Erleichterung des Austauschs von Fachwissen spielen, um den Dezentralisierungsprozesses und die Erbringung grundlegender Dienste zu unterstützen; ist der Ansicht, dass diese Strukturen auch ein geeignetes Forum für den politischen Dialog und für die Wahrnehmung der lokalen Behörden auf allen Ebenen der Regierung sind;

8.  fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, die dezentralisierte Zusammenarbeit als Mittel zur Umsetzung des Entwicklungsrahmens nach 2015 zu fördern; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, zu prüfen, ob die Dezentralisierung zu einem Schwerpunktbereich ihrer Finanzinstrumente für Außenhilfe – in erster Linie des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit und des Europäischen Entwicklungsfonds – gemacht werden kann, und fordert, dass die Kommission ihre Bemühungen um die Einbindung der lokalen Behörden als vollwertige Interessenträger bei der Umsetzung des 11. EEF in Partnerländern und Regionen und in Bezug auf sektorale Beihilfen und Budgethilfen verstärkt; fordert die Mitgliedstaaten auf, den lokalen Behörden in ihren Entwicklungsprogrammen einen geeigneten Platz einzuräumen und ihre Tätigkeiten mit denen der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten abzustimmen;

II.Politischer Dialog, Mobilisierung finanzieller Mittel und Rechnungslegung

9.  betont, dass für eine gerechtere Übertragung von finanziellen Mitteln von der nationalen Ebene auf die subregionale Ebene, die städtische Ebene und die Gemeindeebene gesorgt werden muss;

10.  betont, dass die nationalen Regierungen im Rahmen des laufenden Dezentralisierungsprozesses dazu ermutigt werden müssen, einen Teil ihrer nationalen Haushaltsmittel an die regionalen und lokalen Regierungen zu übertragen; vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Stärkung der Finanz- und Haushaltskapazitäten der lokalen Behörden (unter anderem über ihre Verbände) viel stärker unterstützt werden muss;

11.  ist der Auffassung, dass ein Teil der europäischen Budgethilfe unbedingt für die Finanzierung lokaler Behörden eingesetzt werden muss;

12.  betont, dass es wichtig ist, im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit einen wirklichen politischen Dialog zwischen den lokalen Behörden einzuführen, der eine Bewertung der laufenden Fortschritte, der Schwierigkeiten und der Perspektiven für eine wirksamere Hilfe auf lokaler Ebene ermöglicht;

13.  fordert die Institutionalisierung eines solchen Dialogs, wobei die in den unterschiedlichen Kooperationsrahmen vorhandenen Koordinierungsstrukturen genutzt werden;

III.Rolle der lokalen Behörden bei der Umsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele: Erfahrungen

14.  betont, dass die Millenniums-Entwicklungsziele gezeigt haben, welch bedeutende Rolle die lokalen Behörden bei der Bekämpfung der Armut und bei der Bereitstellung von Gemeinschaftsdiensten wie der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, der grundlegenden Gesundheitsfürsorge und der Ausbildung spielen;

15.  begrüßt die Ausweitung dezentraler Initiativen zur Entwicklungszusammenarbeit und die Nutzung von Mechanismen zur Zusammenarbeit zwischen Städten;

16.  betont, dass zusätzliche Mittel zur Stärkung der Kapazitäten der dezentralen Behörden zur Verfügung gestellt werden müssen, damit diese hochwertige öffentliche Dienste anbieten, Chancengleichheit garantieren und für den sozialen Zusammenhalt sorgen können;

17.  bedauert, dass die lokale Dimension der Entwicklung in den Millenniums-Entwicklungszielen nicht ausreichend berücksichtigt wurde; bedauert, dass die kulturelle Dimension, die für das Verständnis des lokalen Kontexts unabdingbar ist, nicht ausreichend in die Entwicklungsprogramme integriert wird; fordert, dass die kulturelle Dimension in den lokalen, nationalen und internationalen Strategien zur Bekämpfung der Armut berücksichtigt wird;

18.  bedauert, dass die derzeitigen Millenniumsentwicklungsziele hinsichtlich der Festlegung von globalen Zielen für nationale und lokale Dynamiken nicht klar genug sind;

IV.Festlegung der Entwicklungsagenda nach 2015: Herausforderungen und Chancen

19.  vertritt die Auffassung, dass der Prozess nach 2015 eine klare Vision für die Umsetzung der Ergebnisse des Rio+20-Gipfels bieten muss, bei der die Rolle der lokalen Behörden anerkannt wird;

20.  betont, dass es wichtig ist, belastbare Zielsetzungen und Indikatoren für die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung festzulegen, in denen das Umfeld, die Bedürfnisse und die Sorgen der lokalen Bevölkerung berücksichtigt werden; fordert die EU auf, die Rolle der lokalen Behörden zu stärken und ihre Fachkenntnisse im Rahmen der anderen Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu berücksichtigen;

21.  fordert die EU auf, den lokalen Behörden bei der Entwicklungsplanung, der Umsetzung und der Zahlung von Finanzhilfen weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu widmen; hebt hervor, dass hierfür ein wirklich partizipativer Prozess erforderlich wäre, der bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Entwicklungsphase vollzogen werden müsste, und dass die dezentralisierte öffentliche Entwicklungshilfe demzufolge anerkannt und gestärkt werden muss; betont, dass für eine stärkere Beteiligung der lokalen Behörden an der Festlegung der Entwicklungsstrategien gesorgt werden muss;

22.  fordert die Union auf, dafür zu sorgen, dass die lokalen Behörden bei den internationalen Verhandlungen über die Annahme der Entwicklungsagenda nach 2015 auf der Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung und bei der 21. Internationalen Klimakonferenz der Vereinten Nationen (COP21) besser vertreten sind;

23.  fordert die EU auf, weiterhin ein unabhängiges Ziel für Städte und menschliche Siedlungen zu unterstützen;

V.Notwendigkeit einer erneuerten, effektiven, globalen Partnerschaft (mit Organisationen der Zivilgesellschaft, dem Privatsektor usw.)

24.  fordert die EU auf, zur Stärkung von Partnerschaften mit mehreren Interessenträgern beizutragen und die Umsetzung der Agenda nach 2015 zu lokalisieren;

25.  fordert eine klare Festlegung und Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Partnern;

VI.Partnerschaften mit dem Privatsektor

26.  weist darauf hin, dass der öffentliche Sektor wesentlich zur Durchführung und Umsetzung der neuen globalen Entwicklungsagenda beitragen wird, und betont, dass die Mobilisierung öffentlicher Einnahmen und die Stärkung eines Steuersystems, das auf der Steuerkraft der Bürger sowie auf einer gerechten Vergütung für die transparente Nutzung der natürlichen Ressourcen beruht, für seine Wirksamkeit wesentlich sein werden;

27.  bekräftigt, dass die Bildung einer Mittelklasse durch die Förderung des privaten Unternehmertums, insbesondere unter jungen Menschen und Frauen, unterstützt werden muss;

28.  betont, dass es wichtig ist, lokale Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Förderung von nachhaltigem und integrativem Wachstum insbesondere durch öffentlich-private Maßnahmen zu stärken;

29.  weist erneut darauf hin, dass wirksame Rechenschaftsmechanismen umgesetzt und verbindliche soziale und ökologische Schutzmechanismen festgelegt werden müssen;

VII.Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft

30.  vertritt die Auffassung, dass die Rolle und der Einfluss von Organisationen der Zivilgesellschaft durch die globale Entwicklungsagenda nach 2015 verändert werden muss; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten eng mit den Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten sollten, indem sie Mechanismen für den regelmäßigen Dialog schaffen, die so wirksam sein sollten, dass eine positive Rückmeldung von der Zivilgesellschaft eingeht;

VIII. Unterstützung der Rechenschaftspflicht auf Landesebene und Ausbau der Kapazitäten

31.  betont, dass die Regierungen sowohl gegenüber inländischen Interessenträgern als auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft Rechenschaft ablegen müssen;

32.  betont, dass Transparenz und die Förderung des Dialogs mit mehreren Interessenträgern für eine stärkere Beteiligung der lokalen Kulturen, der einheimischen Bevölkerungen, der Migranten und Minderheiten wichtig ist;

33.  vertritt die Auffassung, dass es intensiver Anstrengungen bedarf, um die Kapazitäten der lokalen Behörden zur Bereitstellung von öffentlichen Diensten zu verbessern;

34.  betont, dass es wichtig ist, die verantwortungsvolle Regierungsführung auf lokaler Ebene durch die Förderung der Grundsätze der Rechenschaftspflicht, der Transparenz, der Beteiligung, der Reaktionsfähigkeit und der Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen;

35.  unterstützt die Schaffung lokaler Konsultationsplattformen als Teil der Haushaltsplanung;

36.  betont den dringenden Reformbedarf bei den Diensten zur offiziellen Datenerhebung;

IX.Einheimische Bevölkerung und Entwicklungsplanung

37.  betont, dass die einheimische Bevölkerung intensiv an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Investitionsplänen für die lokale und regionale Ebene beteiligt werden müssen;

38.  fordert die nationalen Regierungen und lokalen Behörden auf, (a) die lokalen Rechtsvorschriften zu stärken, um traditionelle Grundbesitzverhältnisse anzuerkennen; (b) bei der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen mit den traditionellen Behörden zusammenzuarbeiten; (c) Probleme der einheimischen Bevölkerungen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und der Beziehung zwischen Generationen anzugehen; (d) einheimisches Wissen zu schützen; (e) die Kapazitäten der einheimischen Bevölkerungen zur Teilnahme an der Entwicklungsplanung zu stärken;

X.Technologietransfer

39.  betont, dass die nationalen Regierungen und lokalen Behörden ein geeignetes Umfeld für den Transfer von Technologien schaffen sollten;

40.  vertritt die Auffassung, dass eine solche Zusammenarbeit auch längerfristige Investitionen umfassen sollte;

XI.Städte und menschliche Siedlungen

41.  begrüßt die Mobilisierung und das Engagement afrikanischer Städte bei der Vorbereitung der Konferenz der Vereinten Nationen über Wohn- und Siedlungswesen (Habitat III); fordert die Kommission auf, diese Mobilisierungsprozesse zu fördern und in ihren Partnerschaftsplänen Unterstützungsmaßnahmen für die Steuerung nachhaltiger Urbanisierungsprozesse vorzusehen;

42.  begrüßt den Beschluss der Offenen Arbeitsgruppe (OWG), ein eigenständiges Ziel hinsichtlich der nachhaltigen Entwicklung von Städten zu verfolgen;

43.  betont, dass es wichtig ist, einen territorialen Ansatz zu verfolgen, um Themen wie Abfallwirtschaft und Armut in den Städten, Abbau von Ungleichheiten, Stärkung der Bürgerteilhabe, integrative und partizipative Demokratie, innovative Infrastrukturgestaltung, Bereitstellung von Diensten, Raumplanung, den Beitrag von Städten zur globalen Umweltveränderung und ihre Auswirkungen auf die Ökosysteme, die Minderung der Risiken von Naturkatastrophen, den Energieverbrauch usw. anzugehen;

44.  betont, dass es wichtig ist, Entwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder unter anderem durch finanzielle und technische Hilfen zu unterstützen;

XII.Gute Regierungsführung und Korruptionsbekämpfung

45.  betont, dass die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung illegaler Finanzströme verstärkt werden sollte, um für gleiche Bedingungen bei der Besteuerung lokaler und internationaler Unternehmen zu sorgen;

46.  betont, dass die Dezentralisierung der Macht ein wirksames Mittel ist, um die Korruption zu bekämpfen (einschließlich der Korruption bei multinationalen Unternehmen), die öffentliche Verwaltung zu modernisieren und mittels Wirtschafts- und Sozialreformen auf die Bedürfnisse der Bevölkerung einzugehen;

XIII. Verstärkung der Ressourcenmobilisierung

47.  betont, dass kreative und ausgeglichene Finanzierungsmechanismen untersucht werden müssen;

48.  betont, dass die Mobilisierung nationaler Ressourcen auf lokaler Ebene für den Erfolg der Agenda nach 2015 von großer Bedeutung ist, da dies ein Schlüsselfaktor bei der Umsetzung von Strategien und politischen Maßnahmen für die nationale und lokale Entwicklung darstellt; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Kapazitäten der lokalen Behörden in den Partnerländern im Bereich Gemeindesteuern und Haushaltsplanung dringend gestärkt werden müssen; begrüßt die schrittweise Einführung lokaler Beobachtungsstellen für Finanzen und vertritt die Auffassung, dass dieser stärker von der Europäischen Union unterstützt werden müssen;

49.  ist der Ansicht, dass es effizienter ist, die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, auf lokaler Ebene anzugehen, und vertritt die Auffassung, dass eine bedeutende Herausforderung für lokale und nationale Behörden darin besteht, eine allmähliche Wiedereingliederung des informellen Sektors zu fördern, ohne die Innovationsbereitschaft zu bremsen;

50.  fordert die Weltbank und die internationalen Finanzinstitutionen auf, die ökologischen und sozialen Sicherungsstrategien zu überarbeiten;

51.  weist darauf hin, dass die lokalen Regierungen direkt mit immer mehr Krisen direkt konfrontiert sind, dass ihnen jedoch meist die Kapazitäten und Mittel fehlen, um effektiv darauf zu reagieren;

52.  fordert die Kommission auf, die Mobilisierung innovativer Finanzierungsquellen für die dezentralisierte Zusammenarbeit (darunter auch Instrumente zur Mischfinanzierung über Darlehen und Zuschüsse) zu fördern, die noch nicht an die speziellen Anforderungen der lokalen Behörden angepasst sind;

53.  fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, die für die lokale Entwicklung unentbehrlichen dezentralisierten Haushaltsmittel daher aufzustocken;

o
o   o

54.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0059.
(2) Globale Taskforce lokaler und regionaler Regierungen für die Entwicklungsagenda.nach 2015 zu HABITAT III.
(3) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(4) Schlussfolgerungen des Rates 9558/07 vom 15.5.2007.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0432.
(6) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(7) ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0269.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0283.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen