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Verfahren : 2015/2106(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0360/2015

Eingereichte Texte :

A8-0360/2015

Aussprachen :

PV 18/01/2016 - 18
CRE 18/01/2016 - 18

Abstimmungen :

PV 19/01/2016 - 5.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0006

Angenommene Texte
PDF 380kWORD 119k
Dienstag, 19. Januar 2016 - Straßburg
EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor – Bilanz und Herausforderungen
P8_TA(2016)0006A8-0360/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor – Bestandsaufnahme und Herausforderungen: Auswirkungen und Wege zu einem effizienteren und wirksameren EU-Rahmen für die Finanzregulierung und eine Kapitalmarktunion“ (2015/2106(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Schaffung einer Kapitalmarktunion“ (COM(2015)0063) und seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu diesem Thema(1),

–  unter Hinweis auf den Bericht vom 25. Februar 2009 der Hochrangigen Expertengruppe zur Finanzaufsicht in der Europäischen Union, die unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière tagte,

–  unter Hinweis auf den Bericht über den Einfluss und die Rechenschaftspflicht der Bankenaufsicht („Report on the Impact and Accountability of Banking Supervision“) vom Juli 2015,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zu den ersten Überlegungen über die Hemmnisse hinsichtlich der Entwicklung tiefer und integrierter Kapitalmärkte in der EU („Initial reflections on the obstacles to the development of deep and integrated EU capital markets“) (SWD(2015)0013),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Kapitalmarktunion, die der Rat (Wirtschaft und Finanzen) am 19. Juni 2015 angenommen hat,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),

–  unter Hinweis auf den informellen Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung(2) über die Verbesserung der Kohärenz der EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor („Enhancing the Coherence of EU Financial Services Legislation“), der am 30. Januar 2014 im Ausschuss angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Mai 2014 mit dem Titel „Ein reformierter Finanzsektor für Europa“ (COM(2014)0279),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur Überprüfung der Agenda für die Finanzregulierung aus wirtschaftlicher Sicht („Economic Review of the Financial Regulation Agenda“) (SWD(2014)0158),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2014 zur Überprüfung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS)(3),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Aufgaben und Organisation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB)“ (COM(2014)0508),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS) (COM(2014)0509),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zu der langfristigen Finanzierung der europäischen Wirtschaft(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. März 2014 über die langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft (COM(2014)0168),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2015 mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“ (COM(2015)0215),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2015 mit dem Titel „Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung“ (COM(2015)0216),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom März 2015 über die regulatorische Behandlung von Forderungen gegenüber Staaten („ESRB report on the regulatory treatment of sovereign exposures“)(5),

–  unter Hinweis auf den Bericht des parlamentarischen Ausschusses für Bankenstandards des Vereinigten Königreichs über eine nachhaltige Veränderung des Bankensektors („Changing Banking for Good“),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8‑0360/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Finanzkrise von 2007–2008 und ihre weitreichenden negativen Folgen unter anderem durch die mangelhafte Anwendung angemessener, hochwertiger Vorschriften über Finanzdienstleistungen für zunehmend komplexe Märkte und Produkte bedingt waren; in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren eine ambitionierte Reformagenda für den Finanzsektor der EU mit dem Ziel eingeleitet wurde, die Finanzregulierung und die Finanzaufsicht zu stärken, wieder zu Finanzstabilität zu gelangen, das Finanzsystem widerstandsfähiger zu machen, was Schocks angeht, die Risiken für die Steuerzahler zu mindern und den Bedürfnissen der Anleger sowie dem Finanzierungsbedarf der Realwirtschaft besser gerecht zu werden; in der Erwägung, dass sich die Wachstumsperspektiven in Europa zwar verbessert haben, aber noch keine umfassende Erholung erreicht wurde;

B.  in der Erwägung, dass in allen Finanzsektoren nach wie vor tief greifende Veränderungen vor sich gehen, einschließlich im Bank- und Versicherungswesen, auf den Wertpapiermärkten, bei Investmentfonds und bei der Finanzmarktinfrastruktur;

C.  in der Erwägung, dass die Umsetzung und Durchführung der Reform der Finanzregulierung noch im Gange, also noch nicht abgeschlossen ist, wobei eine Reihe wichtiger Reformen noch aussteht und noch zahlreiche delegierte Rechtsakte und insbesondere Durchführungsrechtsakte zum Abschluss gebracht werden müssen; in der Erwägung, dass die Situation im Bank-und Versicherungswesen ebenso wie an den Finanzmärkten von kontinuierlichen Veränderungen und Innovationen geprägt ist, was eine permanente Evaluierung der Vorschriften für diese Sektoren unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit und folglich eine kontinuierliche Anpassung dieser Vorschriften erfordert;

D.  in der Erwägung, dass der Kapitalmarkt in der Union nach wie vor fragmentiert ist; in der Erwägung, dass die Kapitalmarktunion möglicherweise einen wertvollen Rahmen bietet, um für KMU innerhalb der EU einen gleichberechtigten Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen und innovative Handelsplätze für marktbasierte Finanzierungen zu fördern; in der Erwägung, dass der konkrete Mangel an Krediten für KMU und Kleinstunternehmen auch aus der wirtschaftlichen Instabilität und einem Mangel an Lösungen resultiert, die auf die Realwirtschaft zugeschnitten sind; in der Erwägung, dass das kapitalmarktbasierte System der Vereinigten Staaten oft herangezogen wird, welches sich aber grundlegend vom bankenbasierten System der EU unterscheidet und nicht kopiert oder als Blaupause verwendet werden sollte; in der Erwägung, dass die Kapitalmarktunion die Chance bietet, die Kapitalmärkte in der EU zu stärken und die bankenbasierte Finanzierung somit zu ergänzen; in der Erwägung, dass in den USA das Volumen an Bankkrediten an Unternehmen nach der Finanzkrise stärker zugenommen hat als jenes an kapitalmarktbasierten Finanzierungsinstrumenten;

Bestandsaufnahme und Herausforderungen in Bezug auf den aktuellen Rahmen

1.  stellt fest, dass die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein reformierter Finanzsektor für Europa“ zwar eine erste Bestandsaufnahme der Reformen des Finanzsektors darstellt, darin allerdings keine umfassende Bewertung und quantitative Analyse der Gesamtauswirkungen und des Zusammenspiels der einzelnen Maßnahmen vorgenommen wurde;

2.  begrüßt das Investitionspaket der Union, darunter auch die Kapitalmarktunion; betont, dass es ergänzender, bankenunabhängiger Finanzierungsoptionen für Unternehmen bedarf; betont ferner, dass ein Grundprinzip bei der Schaffung der Kapitalmarktunion darin bestehen muss, den Schwerpunkt stärker auf die Endnutzer der Kapitalmärkte zu legen, d. h. auf Unternehmen und Anleger; betont, dass ein effizienter, wirksamer Rahmen für den Finanzdienstleistungssektor, mit dem für Finanzstabilität gesorgt ist, eine Vorbedingung dafür darstellt, die (langfristige) Investitionstätigkeit zu steigern und das Wachstum in einer wettbewerbsfähigen europäischen Wirtschaft zu fördern; betont, dass zwischen Wirtschafts- und Finanzstabilität ein Zusammenhang besteht; betont darüber hinaus, dass zuverlässige wirtschaftliche Strategien, wirksame Strukturreformen und eine solide Haushaltspolitik den Weg für eine solide Realwirtschaft in den Mitgliedstaaten und in der EU ebnen, die auch ein Wachstumspotenzial aufweist; nimmt zur Kenntnis, dass die Kapitalmärkte bei der Erfüllung des Finanzierungsbedarfs der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten eine große Rolle spielen können;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die anhaltende Finanz- und Schuldenkrise in einem noch nie dagewesenen negativen Maße auf die Realwirtschaft und das Geld der Steuerzahler ausgewirkt hat; begrüßt in diesem Zusammenhang die Vorschriften für den Finanzmarkt, auf die sich die europäischen Institutionen in den vergangenen fünf Jahren geeinigt haben und mit der die Finanzarchitektur Europas im Hinblick auf künftige Krisen gestärkt wurde; begrüßt den Aktionsplan der Kommission zur Kapitalmarktunion; begrüßt, dass die Kommission einen wirksamen Verbraucher- und Anlegerschutz zu einem der Prinzipien gemacht hat, die die Kapitalmarktunion tragen;

4.  würdigt die Ergebnisse, die als Reaktion auf die Finanzkrise bei der Finanzregulierung erreicht worden sind; äußert Bedenken über die zunehmende Komplexität, die sich darin widerspiegelt, dass die regulierungs- und aufsichtstechnischen Bestimmungen zugenommen haben, detaillierter ausfallen und auf mehr Ebenen angesiedelt sind, wobei auf internationaler, europäischer und auch auf einzelstaatlicher Ebene Anforderungen bestehen; weist darauf hin, dass komplexe Vorschriften auch die Komplexität der Finanzmärkte, einschließlich der Finanzinstrumente, der Marktinfrastruktur und der Institutionen, widerspiegeln; betont, dass sich übermäßig komplexe Vorschriften und enger gefasste Voraussetzungen negativ auf Investitionen auswirken können; ist der Ansicht, dass der Komplexität der Vorschriften auch entgegengetreten werden muss, was deren Anwendung auf nicht im Finanzsektor tätige Endkunden von Finanzprodukten angeht; betont, dass es einer besseren internationalen Zusammenarbeit in Regulierungsangelegenheiten bedarf, und zwar auf der Grundlage eines globalen Rahmens mit verbesserter Zusammenarbeit und erhöhter Rechenschaftspflicht;

5.  stellt fest, dass im Rahmen einer soliden, robusten Kapitalmarktunion den Verflechtungen mit den anderen Finanzmarktsektoren Rechnung getragen werden muss und zusätzliche marktbasierte Finanzierungsquellen für die Realwirtschaft erschlossen werden müssen, und dass eine derartige Kapitalmarktunion in erster Linie auf den bestehenden, bewährten Strukturen aufbauen muss; betont, dass die Vorschriften der EU für den Finanzdienstleistungssektor einen gesamtheitlichen Ansatz erfordern, in dessen Rahmen die Kapitalmarktunion zur Ergänzung der Finanzierung über Banken beiträgt; fordert, dass die Kapitalmarktunion nicht nur auf die Unternehmensfinanzierung ausgerichtet wird, sondern auch der Perspektive der Verbraucher und Anleger Rechnung trägt; fordert, dass die Kommission in dieser Hinsicht eng mit dem ESRB, den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) und den zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeitet, um die Unausgewogenheit in der Herangehensweise zu beseitigen, die die Ziele der Kapitalmarktunion aushöhlen könnte; fordert die Kommission auf, gut funktionierende, bewährte Verfahren zur Anwendung zu bringen, damit ein Kapitalmarkt entsteht, der die gesamte Union umfasst;

6.  vertritt die Auffassung, dass Rechtsvorschriften nicht immer die beste politische Lösung darstellen und nichtlegislative und marktbasierte Ansätze gebührend geprüft werden sollten;

7.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der CMU ein Gesamtkonzept zu verfolgen und die Agenden anderer Politikbereiche zu berücksichtigen, wie etwa die Schaffung eines digitalen Binnenmarkts und die laufenden Reformen in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Unternehmensführung; ist ferner der Ansicht, dass die Kommission den neuesten technischen Entwicklungen Rechnung tragen sollte; gibt in dieser Hinsicht zu bedenken, dass Bedrohungen für die Cyber‑Sicherheit bestehen, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass dies als integrierte Dimension in die Strategie der EU einfließt;

8.  ist der Ansicht, dass wirksame, effiziente EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor kohärent, einheitlich (auch auf sektorübergreifender Basis), verhältnismäßig, ohne Doppelungen und nicht übermäßig komplex sein sollten, und dass in ihrem Rahmen rechtlichen Unsicherheiten, Aufsichtsarbitrage und hohen Transaktionskosten vorgebeugt werden sollte; ist darüber hinaus der Ansicht, dass sie es den Intermediären ermöglichen sollten, ihrer Rolle nachzukommen, was die Kanalisierung von Finanzmitteln in die Realwirtschaft angeht, um deren Finanzierung einfacher zu gestalten, und dass mit ihnen Sparer und Anleger unterstützt und Risiken für die Finanzstabilität und den Steuerzahler wirksam entgegengetreten werden soll, sodass erneuten Finanzkrisen vorgebeugt wird und sie als Schutz vor systemischen Risiken fungieren; vertritt die Auffassung, dass sie der Vertiefung des Binnenmarkts zuträglich sein sollten und ihr Schwerpunkt auf greifbaren Zielen liegen sollte, die besser auf der Ebene der EU verwirklicht werden können, und dass sie gleichzeitig Raum lassen sollten für innovative Finanzierungen mit lokalem Bezug;

9.  bringt seine Besorgnis über die anhaltenden Probleme im Zusammenhang mit dem IBAN-Code zum Ausdruck, der für Abbuchungen von Bankkonten in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Begünstigten nach wie vor nicht als zulässig erachtet wird;

10.  betont, dass in Bezug auf den Rahmen für den Finanzdienstleistungssektor eine Bestandsaufnahme notwendig ist, bei der ein quantitativer und qualitativer Ansatz zur Anwendung kommen muss; stellt fest, dass in anderen Hoheitsgebieten, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, derzeit ähnliche Bewertungen vorgenommen werden; betont, dass diese Bestandsaufnahme dazu beitragen dürfte, besser funktionierende Finanzmärkte zu schaffen, die dem Finanzierungsbedarf der Realwirtschaft entsprechen können, und zwar auch indem Schlupflöcher, Lücken, Widersprüchlichkeiten, mangelnde Kohärenz und Unverhältnismäßigkeiten entgegengetreten wird, wobei die bislang erreichten legislativen Ergebnisse allerdings nicht konterkariert werden sollten und die Anforderungen im Rahmen der Überprüfungsklauseln der einzelnen spezifischen Rechtsakte berücksichtigt werden müssen und – ohne den Ergebnissen vorzugreifen – diese Bestandsaufnahme nicht als Verfahren angesehen werden sollte, das zu einer Deregulierung führt;

11.  ist der Ansicht, dass ein Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zwar den Unternehmen dienlich ist, schlussendlich allerdings den Verbrauchern und Anlegern zugutekommen muss; weist mit Nachdruck darauf hin, dass nach wie vor zahlreiche Hindernisse und Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Zugang und Vertrieb sowie für entsprechende Investitionen bestehen, die analysiert und unter Wahrung höchster Standards des Anlegerschutzes bewältigt werden müssen; weist darauf hin, dass niedrigere Hürden für Kapitalströme nur dann sicher zu langfristigen Wachstumsaussichten führen, wenn die Anreize für Unternehmen insgesamt richtig gesetzt sind; weist ferner darauf hin, dass das lokale Ökosystem gut entwickelt sein muss, damit kleinere Unternehmen Wachstumskapital mobilisieren können;

12.  ist der Ansicht, dass der Verbraucherschutz nicht zwangsläufig mit einem großen Informationsvolumen einhergehen muss und der Schwerpunkt stattdessen auf der Qualität und der Verständlichkeit der Informationen liegen muss, sodass eine korrekte Entscheidungsfindung möglich ist, d. h., Informationen müssen relevant, korrekt, vergleichbar, nutzerfreundlich und zuverlässig sein und rechtzeitig zur Verfügung stehen; befürchtet, dass die Vielfalt und die Komplexität der Verbraucherinformationen letztendlich möglicherweise nicht dem wirklichen Bedarf der Verbraucher entspricht; ist der Auffassung, dass ein Mittelweg gefunden werden muss, der erlaubt, dass Verbraucher die Informationen erhalten, die sie benötigen, um fundierte Entscheidungen zu treffen und zu verstehen, welche Risiken mit der jeweiligen Entscheidung einhergehen, ohne dass Unternehmen, insbesondere KMU, unnötig belastet werden; befürwortet, dass die Digitalisierung von Informationen vorangetrieben wird; betont, dass Finanzberater und Angestellte, die in Finanzinstituten Kunden beraten, die Schulungen erhalten sollten, die sie benötigen, um Kunden korrekt beraten zu können, und dass ihnen dafür ausreichend Zeit gewährt werden sollte; weist darauf hin, dass wirksame Aufsichtsbefugnisse erforderlich sind, damit gegebenenfalls in die Vermarktung von Produkten eingegriffen werden kann; weist darauf hin, dass eine Europäische Initiative für eine vermehrte und bessere Vermittlung von Finanzwissen notwendig ist, und zwar spätestens bis Ende 2016, bei der dem konkreten Bedarf in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird, womit auch eine umfassende Sensibilisierung für die Vorteile und Nachteile von Kapitalmarktinvestitionen erreicht werden soll; betont ferner, dass die Vermittlung von Finanzwissen auf KMU ausgerichtet werden und diese dabei darüber informiert werden sollten, wie sie die Kapitalmärkte nützen können; ist der Ansicht, dass eine erhöhte Transparenz Vorteile mit sich bringt und es Unternehmen, Anlegern und Verbrauchern möglich macht, die vergleichbaren Kosten und Nutzen der verschiedenen von den Marktteilnehmern erbtrachten Dienstleistungen zu verstehen; weist allerdings auch darauf hin, dass mehr Transparenz mit einem Mehrwert für die Verbraucher oder die zuständigen Aufsichtsstellen einhergehen muss und darauf ausgerichtet sein muss, dass die Informationen und Daten in der Praxis angewendet werden;

13.  betont, dass die Vermögenswertdiversifizierung sowohl in Bezug auf Anlageklassen als auch -herkunft mit Vorteilen einhergeht, da sie eine bessere Risikodiversifizierung und eine bessere Abstimmung auf den Bedarf des Anlegers erlaubt; betont, dass der Zweck des Aufsichtsrechts nicht darin besteht, dass bestimmte Klassen von Vermögenswerten begünstigt werden; fordert, dass bei der Regulierung ein risikobasierter Ansatz verfolgt wird, in dessen Rahmen für jeweils gleiche Risiken auch die gleichen Vorschriften gelten und der durch andere Standardmaßnahmen ergänzt wird; ist der Ansicht, dass die Klassen von Vermögenswerten feiner aufgefächert werden müssen und in dieser Hinsicht insbesondere eine Kategorie „Infrastruktur“ geschaffen werden sollte; räumt ein, dass Infrastrukturprojekte nicht per se weniger risikobehaftet sind, und fordert, dass angemessene Aufsichtsvorschriften eingeführt werden; befürwortet weitere Untersuchungen zu den Risiken und Vorteilen im Bereich Infrastruktur, einschließlich der Offenlegung der angewendeten Methodik, damit faktenbasierte Schlussfolgerungen möglich sind;

14.  betont, dass der risikobasierte Ansatz einheitlich sein muss und daher auch die Möglichkeiten zur Aufsichtsarbitrage eingeschränkt werden müssen; betont, dass die Verbindung zwischen den Banken und dem Staat auf nationaler Ebene gekappt werden muss und zu diesem Zweck die Richtlinie über Bankensanierung und -abwicklung und die Bestimmungen über den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und den Einheitlichen Abwicklungsfonds umfassend und einheitlich auf der einzelstaatlichen Ebene umgesetzt werden müssen; nimmt die Beiträge des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zur Kenntnis, was Forderungen von Banken gegenüber dem Staat angeht, wobei diese Beiträge auch sorgfältige Abwägungen bezüglich der nächsten Schritte umfassen; betont, dass bei politischen Maßnahmen die Interaktion zwischen dem individuellen und dem endogenen Risiko explizit berücksichtigt werden muss, insbesondere wenn Finanzinstitute dieselben aufsichtsrechtlich genehmigten Standardrisikomodelle verwenden;

15.  nimmt zur Kenntnis, dass die vielfältigen Kapital- und Liquiditätsanforderungen sowie Verschuldungsgrenzen für die Fristentransformation, die langfristige Bereitstellung von Finanzmitteln und das Market Making bzw. die Bereitstellung von Liquidität möglicherweise unbeabsichtigte Folgen nach sich ziehen werden, weist allerdings auch darauf hin, dass die Anforderungen als Reaktion auf die Finanzkrise geschaffen wurden; ist besorgt darüber, dass die Unverhältnismäßigkeit der Anforderungen die Geschäftsmodelle kleiner und mittlerer Banken gefährden und sich somit auf unerwünschte Art und Weise auf die Struktur der Finanzindustrie auswirken könnten; fordert die Kommission auf, die entsprechenden Folgen für das Bank- und Versicherungswesen und etwaige Komplementaritäten in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden unverzüglich zu analysieren;

16.  ist besorgt über die Interaktion zwischen den Marktvorschriften und den Eigenkapitalbestimmungen, da neue Institute als regulierte Institute in den Anwendungsbereich der überarbeiteten Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) fallen, während die Eigenkapitalverordnung nicht darauf abgestimmt wurde, vielfältigere Arten von Firmen abzudecken;

17.  bringt seine Bedenken darüber zum Ausdruck, dass gemäß der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) gültige Ausnahmen für Nichtfinanzunternehmen im Hinblick auf die Kosten für die kreditrisikobezogene Bewertungsanpassung (CVA) mit der Eigenkapitalrichtlinie und der Eigenkapitalverordnung teilweise außer Kraft gesetzt wurden; fordert die Kommission auf, ihrer Rolle bei der Sicherstellung von Kohärenz in der politischen Gesamtstrategie und in Bezug auf die Ergebnisse der verschiedenen Legislativvorschläge besser nachzukommen;

18.  ist der Ansicht, dass spezielle Vorgaben in bestehenden Bestimmungen für Nichtfinanzunternehmen erweitert und verhältnismäßiger gestaltet werden sollten, damit sich die Verwaltungslast zu reduziert und das Kapital, das der Wirtschaft für künftige Investitionen zur Verfügung stünde, nicht abnimmt; fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung von EMIR Schwierigkeiten bei der Anwendung komplexer Regelungen mit einer Vereinfachung der Verfahren zu begegnen, aber weiterhin den Zweck der Ausnahmeregelungen anzuerkennen, damit dafür gesorgt ist, dass Nichtfinanzunternehmen nicht durch Rechtsvorschriften belastet werden, die eigentlich für die Teilnehmer des Finanzmarkts gedacht sind;

19.  fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung von EMIR die Auswirkungen zu untersuchen, die eine Absenkung der Qualität der Sicherheiten, die von zentralen Gegenparteien (CCP) akzeptiert werden, auf die Widerstandsfähigkeit von CCP haben könnte, und zu prüfen, ob bestimmte Marktteilnehmer wie z. B. Rentenfonds dauerhaft vom zentralen Clearing ausgenommen werden sollten, sofern ihre Teilnahme die Stabilität des Finanzsystems insgesamt reduziert, da alternative, unbare Sicherheiten akzeptiert werden;

20.  ist besorgt darüber, dass keine attraktiven, den Risiken angemessene (langfristige) Anlageprodukte und kostengünstige und geeignete Sparprodukte für Verbraucher zur Verfügung stehen; weist erneut darauf hin, dass Anlegern und Verbrauchern eine Vielfalt an Möglichkeiten angeboten werden muss, da das Vertrauen der Anleger entscheidend ist, was weitere Investitionen angeht; betont, dass ein Umfeld gefördert werden muss, das Anreize für innovative Finanzprodukte und folglich eine größere Vielfalt und Vorteile für die Realwirtschaft schafft und mehr Anreize für Investitionen bietet und auch zu angemessenen, sicheren und nachhaltigen Renten beitragen kann, wie etwa die Entwicklung eines einfach gestalteten, transparenten gesamteuropäischen Rentenprodukts (Pan European Pension Product –PEPP); fordert die ESA auf, im Einklang mit ihrem Mandat Verbrauchertrends zu analysieren und darüber Bericht zu erstatten, und zwar insbesondere in Bezug auf Anlageprodukte für Kleinanleger;

21.  begrüßt die Vielfalt der Geschäftsmodelle; fordert, dass sich diese Vielfalt in der Regulierung und Aufsicht widerspiegelt, sofern faire Wettbewerbsbedingungen und eine wirksame Aufsicht gewährleistet werden können, wobei der Art, Größe und Komplexität der einschlägigen Institute sowie dem mit ihnen verbundenen Risiko umfassend Rechnung getragen werden muss; erinnert daran, dass eine Vielfalt an Finanzierungsmitteln eine Stärke darstellt;

22.  ist der Ansicht, dass EU‑Unternehmen jeglicher Größe und unabhängig von ihrem Wachstumsstadium im Rahmen einer erfolgreiche Kapitalmarktunion Zugang zu den Kapitalmärkten der EU haben sollten und dieser Zugang verbraucherfreundlich, effizient und kostengünstig sein sollte; ist der Ansicht, dass die Vorschriften nicht dazu führen dürfen, dass sich Börsengänge komplizierter gestalten, und dass nicht an der Börse vertretene Unternehmen durch die Vorschriften nicht daran gehindert werden sollten, an die Börse zu gehen; betont, dass ein harmonisiertes Regulierungssystem für den Primärmarkt geschaffen werden muss, damit die Kapitalbeschaffung einfacher wird, dass dabei aber auch für ein angemessenes Schutzniveau für die Anleger gesorgt sein muss; hebt das Potential innovativer marktbasierter Finanzierungen und insbesondere die Möglichkeiten in Bezug auf Finanztechnologien hervor, darunter auch Schwarmfinanzierung und Kredite zwischen Privatpersonen, und betont, dass die einschlägigen regulatorischen Anforderungen harmonisiert werden müssen; fordert die Kommission auf, der Entstehung dieser neuen Modelle Raum zu verschaffen und sie zu prüfen und zu fördern und dabei der grenzüberschreitenden Dimension dieser Modelle Vorrang einzuräumen und dafür zu sorgen, dass die Marktzugangshemmnisse abnehmen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten, deren Kapitalmarktsektoren sich im Aufbau befinden, durch ihren Dienst zur Unterstützung von Strukturreformen zu unterstützen;

23.  fordert angesichts der Tatsache, dass die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden besser über die Eigenschaften des lokalen Marktes unterrichtet sind, eine ordnungsgemäße und klar definierte Trennung der Zuständigkeiten der EU und der einzelstaatlichen Ebene; betont, dass die Wirksamkeit des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, einheitliche Wettbewerbsbedingungen und Transparenz gewährleistet sein müssen und es nicht zu Interessenkonflikten zwischen den Aufsichtsbehörden und den beaufsichtigten Instituten kommen darf; ist besorgt über die Auswirkungen eines undifferenzierten aufsichtsrechtlichen Ansatzes auf kleinere, vorrangig auf einzelstaatlicher Ebene tätige Institute im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus;

24.  nimmt die Ergebnisse in Bezug auf die Schaffung einer Bankenunion zur Kenntnis und betont, dass ihr eine entscheidende Bedeutung zukommt, wenn die Verflechtung zwischen dem Staat und dem mit den Banken verbundenen Risiko abgebaut und die systemischen Risiken durch gemeinsames Handeln gemindert werden sollen; nimmt zur Kenntnis, dass die Bankenunion Schritt für Schritt vollendet wird; betont, dass die bestehenden Rechtsvorschriften vollständig und fristgerecht umsetzt werden müssen; nimmt die Debatten über ein europäisches Einlagensicherungssystem zur Kenntnis, zu dem sich das Parlament als gesetzgebendes Organ äußern wird; betont, dass das Ziel darin besteht, moralische Risiken zu verhindern und das Haftungsprinzip als Grundprinzip durchzusetzen; kritisiert die mangelnde Risikosensibilität bei der Berechnung der Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds; nimmt die Bemühungen zur Kenntnis, die unternommen werden, um die Verordnung über die Bankstrukturreform zum Abschluss zu bringen;

25.  betont, dass angenommene Rechtsakte umgesetzt und durchgesetzt werden müssen, bevor über eine wesentliche Änderung nachgedacht werden kann; betont, dass die rasche Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU in einzelstaatliches Recht und die angemessene, wirksame Ausstattung des Einheitlichen Abwicklungsfonds mit Finanzmitteln von Vorrang sein müssen, und besteht daher darauf, dass die vollständige Umsetzung dieser Maßnahmen durch einen geeigneten Rechtsrahmen abgeschlossen wird; betont in dieser Hinsicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die direkten wechselseitigen Verbindungen zwischen den Staatshaushalten und den Bankenrisiken gekappt werden, da sie eine große Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen; weist darauf hin, dass aufgrund fehlender Regeln für den Umgang mit Staaten, denen aufgrund einer hohen Verschuldung der Zugang zu den Finanzmärkten verwehrt ist, oftmals zu spät gehandelt wird, was sich negativ auf die Finanzstabilität auswirken kann;

26.  weist erneut darauf hin, dass innerhalb der EU für einheitliche Wettbewerbsbedingungen gesorgt werden muss, und zwar auch in Bezug auf Banken, die dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus unterliegen, sowie Banken aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, und fordert, dass auch die Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, umfassend in die Bankenunion einbezogen werden, wobei einzuräumen wäre, dass die Beteiligung an bestimmten Elementen derzeit freiwillig ist; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Binnenmarkt ausgebaut, dabei allerdings den einzelstaatlichen Besonderheiten Rechnung getragen wird; fordert die Kommission auf, darüber hinaus ein solides Konzept für die Regulierung des „parallelen Bankensystems“ bzw. des „Schattenbankensystems“ mit dem Ziel vorzulegen, die systemischen Risiken zu mindern und die Transparenz zu verbessern; begrüßt die wesentlichen Fortschritte, die bei der Regulierung des europäischen Versicherungswesens angesichts der Tatsache gemacht worden sind, dass die Vorschriften im Rahmen von „Solvency II“ (Solvabilität II) ab dem 1. Januar 2016 angewendet werden, wobei diese bewertet und im Zusammenhang mit dem internationalen Rahmen für global systemrelevante Versicherungsunternehmen möglicherweise weiterentwickelt werden müssen;

27.  räumt ein, dass KMU aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften, ihres abweichenden Risikoprofils und der Unterschiede innerhalb Europas seit jeher auf Bankenfinanzierung zurückgreifen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den ESA, der EZB und den einzelstaatlichen Behörden zu bewerten, ob KMU Finanzmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, zu bewerten, welche Hindernisse und Vorteile in Bezug auf die Diversifizierung der Finanzierungskanäle bestehen und wie Banken und Nichtbanken befähigt werden können, KMU mehr Mittel zur Verfügung zu stellen, um Unternehmen eine breiter gefächerte Auswahl zwischen unterschiedlichen Finanzierungsmethoden für die verschiedenen Stadien ihrer Entwicklung zur Verfügung zu stellen; weist darauf hin, dass Instrumenten wie dem „Faktor zur Unterstützung von KMU“ eine große Bedeutung zukommt; schlägt vor, dass die Initiativen für eine bessere Finanzierung von KMU auf Start-Up-, Kleinstunternehmen und mittelgroße Unternehmen (Midcap-Unternehmen) ausgeweitet werden; betont das Potenzial von innovativen und noch weitgehend unausgeschöpften Möglichkeiten zur Finanzierung von KMU, einschließlich Krediten zwischen Privatpersonen, Schwarmfinanzierung und Privatplatzierung, und betont, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften harmonisiert werden müssen;

28.  betont, dass die bereits zur Förderung der Kapitalmarktunion verabschiedeten Maßnahmen unbedingt rasch umgesetzt werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in den künftigen Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor aktiv von der Kategorie „KMU-Wachstumsmarkt“ Gebrauch zu machen;

29.  ist der Ansicht, dass Unternehmen je nach ihrer Größe, ihrer Komplexität und ihren Bestrebungen, sich Finanzmittel zu beschafften, Zugang zu einer geeigneten Auswahl von Markttypen in der EU haben sollten, und betont, dass tiefere, besser integrierte paneuropäische Kapitalmärkte benötigt werden, die von den regionalen lokalen Märkten – die von entscheidender Bedeutung sind – getrennt, mit diesen aber kompatibel sind;

30.  begrüßt die bevorstehende Überprüfung der Prospektrichtlinie; betont, dass die Überprüfung darauf abzielen sollte, Kosten einzusparen und die Verfahren für KMU zu vereinfachen, wobei allerdings ein ausgewogenes Verhältnis zum Anlegerschutz gefunden werden muss;

31.  nimmt die anhaltenden Bemühungen zur Kenntnis, die unternommen werden, um den Verbriefungsmarkt transparenter zu gestalten, um hohe Standards in Bezug auf die Verfahren, die Rechtssicherheit und die Vergleichbarkeit in Bezug auf Verbriefungsinstrumente zu gewährleisten; betont, dass ein Datenregister eingerichtet werden muss; betont, dass angesichts des hohen Risikos bei Verbriefungen, insbesondere von synthetischen Verbriefungen, wie es im Rahmen der Krise ersichtlich wurde, für die zugrundeliegenden hochwertigen Vermögenswerte und Kalibrierungen strikte Anforderungen notwendig sind, die dem tatsächlichen Risikoprofil und dem Risikobewusstsein aller Akteure auf dem Markt für Verbriefungen entsprechen, wobei jedoch die unterschiedlichen Erfahrungen in der EU und in den USA berücksichtigt werden müssen; besteht darauf, dass die Anforderungen in Bezug auf den Selbstbehalt nicht gesenkt werden dürfen, damit keine moralischen Risiken eintreten; betont, dass eine unabhängige Zertifizierung der Einhaltung der Auswahlkriterien erwogen werden muss; fordert die Kommission auf, dringend eine eingehende Bewertung der Risiken und Vorteile von Verbriefungen für KMU, Anleger und die Finanzstabilität sowie der Marktfähigkeit von Verbriefungsinstrumenten vorzunehmen und das Parlament entsprechend zu unterrichten;

32.  ist der Ansicht, dass Bestrebungen in Richtung einer höheren Standardisierung der Produkte und Verfahren zwar zu einem Abbau der Komplexität, allerdings auch zu einer Intensivierung der Konzentrationsrisiken führen könnten; ist besorgt angesichts der Gefahr, dass sich alle Marktteilnehmer in Stress-Situationen an den Märkten in die gleiche Richtung bewegen, und fordert angemessene Sicherungsmaßnahmen und eine Aufsicht durch die zuständige Ebene, was den Aufbau eines Markts für hochwertige Verbriefungen angeht;

33.  betont, dass die Meldepflichten und -bereiche inhaltlich und in Bezug auf die zeitlichen Abstände vereinheitlicht werden müssen, und zwar auch indem für die Institute eine einzige Kontaktstelle eingerichtet wird, damit es nicht zu Doppelungen kommt, was die Anforderungen und die Meldewege angeht; fordert die Kommission, die ESA und den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus auf, zu prüfen, welche Angaben tatsächlich benötigt werden, die Vorlagen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen und für KMU Ausnahmen zu schaffen; betont, dass für die Behörden gemeldete Daten am nützlichsten sind, wenn Abfragen erstellt werden können und die Daten international einheitlich gestaltet sind; hält es für nötig, dass bei der Entwicklung des granularen statistischen Kreditmeldewesens (AnaCredit) ein verhältnismäßiger Ansatz verfolgt wird; ist der Ansicht, dass der Umfang und die Ebene der Granularität im Hinblick auf Kosten und Nutzen weiter bewertet werden müssen;

34.  fordert die Kommission und die Aufsichtsbehörden auf, dem Zusammenspiel der Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und der Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, da mehr Kohärenz sowohl der Wirtschaft als auch den Aufsichtsstellen nützen würde, und die Auswirkungen der steuerlichen Rechnungslegung auf die Eigenmittel zu prüfen; befürwortet die Bemühungen, die Definition notleidender Kredite („non-performing loans“) zu harmonisieren;

35.  fordert, dass die unterschiedliche Behandlung von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung („debt-equity bias“) wesentlich abgebaut wird, um die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und die Kapitalallokation auszubauen, und fordert, dass die Kapitalmarktunion gestärkt wird, wodurch Fremdkapital für Emittenten und Anleger noch attraktiver werden würde; betont, dass eine Transaktionssteuer die Marktliquidität vor allem kurzfristig beeinträchtigt, allerdings auch dazu beiträgt, das Maß an übermäßiger Spekulation zu mindern;

36.  betont, dass neben der Regulierung und Aufsicht auch die Bemühungen in Richtung eines Kulturwandels im Finanzsektor weiter vorangetrieben werden müssen; fordert alle Akteure des Finanzsektors, einschließlich der Banken, der Nichtbanken, der nationalen Zentralbanken und der EZB, auf, auf einen Kulturwandel und eine Kultur der Rechtstreue innerhalb ihrer Organisation hinzuarbeiten, in deren Rahmen die Interessen des Kunden an erster Stelle stehen und für ein Haftungssystem für verantwortliche Führungskräfte gesorgt ist sowie dafür, dass sich die Akteure des Finanzmarkts langfristig orientieren, und mit der dazu beigetragen wird, dass sich die Diverstität der Finanzierungsquellen erhöht; hebt die Vorteile hervor, die bei der Finanzierung ein langfristig ausgerichteter partnerschaftlicher Ansatz und ein diversifiziertes europäisches Bankwesen mit sich bringen, in deren Rahmen einer Hausbankbeziehung im Hinblick auf die Verbraucher und Kleinstunternehmen sowie KMU eine große Bedeutung zukommt, insbesondere was den Abbau der Informationsasymmetrie angeht, der sich auch dank der neuen digitalen Technologien bewerkstelligen lässt;

37.  fordert, dass auch andere Ratingagenturen gefördert werden, damit der Wettbewerb auf diesem stark konzentrierten Markt zunimmt; weist darauf hin, dass die Kommission bis Ende 2016 einen Bericht über die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit, eine öffentliche europäische Ratingagentur für Forderungen gegenüber Staaten und/oder eine europäische Kreditratingstiftung für alle anderen Kreditratings vorlegen muss; kritisiert, dass KMU hohe Kosten entstehen, wenn sie eine externe Bonitätsprüfung einholen; betont, dass weiter untersucht werden muss, wie KMU auf vergleichbare und erschwingliche Art und Weise eingestuft werden können, einschließlich des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes (AIRBA); fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen fortzuführen, was die Überbrückung von Informationsasymmetrien angeht;

38.  fordert, dass der Schwerpunkt in höherem Maße auf die Gestaltung von Maßnahmen in Bezug auf die globale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzsektors der EU gelegt, dabei aber verhindert wird, dass es zu einem regulatorischen Wettlauf „nach unten“ und zu Einbußen im Hinblick auf die Finanzstabilität und den Verbraucherschutz kommt; betont, dass eine EU-weite Kapitalmarktunion vor dem Hintergrund der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Geschäfts- und Wirtschaftsumfelds der EU gesehen werden muss; betont, dass ein wirksamer Finanzsektor eine Vorbedingung für eine effiziente Kapitalallokation und somit für Wachstum darstellt;

39.  betont, dass der internationale Rahmen für den EU-Rahmen von Bedeutung ist, was seinen Anwendungsbereich, seine Methoden und seine Auswirkungen angeht; fordert die Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission und die ESA auf, den Standpunkt der EU zu harmonisieren, um den Einfluss der EU zu stärken und den von ihr in einem demokratischen Verfahren verabschiedeten Rechtsvorschriften mehr Gewicht zu verleihen; betont, dass neue Rechtsvorschriften sowohl dem gemeinsamen Besitzstand als auch den internationalen Vorgaben entsprechen müssen und – auch in Bezug auf den Anwendungsbereich – für eine angemessene Umsetzung gesorgt sein muss, damit es nicht zu vermeidbaren Abweichungen und Doppelungen in der Gesetzgebung kommt; ist der Ansicht, dass dies Vorbedingungen dafür sind, dass die übergreifenden Ziele, d. h. die Förderung einer langfristigen globalen Stabilität, die Erhaltung Europas als Ort, der für internationale Investoren attraktiv ist, und die Vermeidung unnötiger Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit der EU, erreicht werden; weist auf den in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten hin; ist der Ansicht, dass die ESA in die Debatten über globale Regulierungsgrundsätze, die in den internationalen Gremien geführt werden, die mit der Festlegung von Standards befasst sind, einbezogen werden sollten; hebt hervor, dass der mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Regulierungsfragen geführte Dialog weiter intensiviert werden sollte; betont in diesem Zusammenhang erneut, dass Fragen der Regulierung des Finanzdienstleistungssektors gegebenenfalls in internationalen Verhandlungen thematisiert werden sollten;

40.  betont, dass Gleichwertigkeitsbeschlüsse notwendig sind, wenn beim Marktzutritt oder im Rahmen der einschlägigen Regulierungsvorschriften Hemmnisse bestehen, wobei berücksichtigt werden sollte, dass solche einseitigen Beschlüsse den europäischen Unternehmen und Verbrauchern dienlich sein müssen und eine Gleichwertigkeit mit anderen Hoheitsgebieten das Potenzial eines steigenden Kapitalzuflusses und einer vermehrten Mobilisierung von Investitionen in Europa aufweist; betont, dass auf ein konsistentes, kohärentes System einer verständigen gegenseitigen Anerkennung gleichwertiger oder vergleichbarer Standards hingearbeitet werden muss;

41.  fordert die Kommission auf, einen konsistenten, kohärenten, transparenten und praxisorientierten Rahmen für Verfahren und Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Drittlandsystemen vorzulegen und dabei einer ergebnisorientierten Bewertung sowie internationalen Standards oder Vereinbarungen Rechnung zu tragen; fordert, dass alle Entscheidungen über die Gleichwertigkeit im Wege delegierter Rechtsakte gefasst werden; ist der Ansicht, dass die ESA eine angemessene Rolle spielen sollten, was die Anpassung der Bewertungen von Drittländern für Gleichwertigkeitsbeschlüsse angeht;

Bessere EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor

42.  ist der Ansicht, dass eine bessere Finanzregulierung einen soliden Rahmen voraussetzt und damit beginnt, dass die Mitgliedstaaten den derzeitigen gemeinsamen Besitzstand zur Anwendung bringen; betont, dass es entscheidend ist, dass die Rechtsvorschriften wirksam, effizient und einheitlich umgesetzt werden, und fordert die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig Berichte über den Stand der Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften vorzulegen sowie gegebenenfalls über die gegen die Mitgliedstaaten angestrengten Vertragsverletzungsverfahren; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Rechtsvorschriften ordnungsgemäß umzusetzen; vertritt die Auffassung, dass eine Überregulierung dem Funktionieren des Binnenmarktes und dem Wettbewerb nicht zuträglich ist; ist der Ansicht, dass auch die Schaffung von Anreizen für die Geschäftstätigkeit durch die Nutzung des Ermessensspielraums und eine entsprechende Anwendung niedrigerer Standards dem Funktionieren des Binnenmarkts nicht zuträglich ist; fordert die Kommission auf, dem Parlament bis Ende 2016 eine umfassende Bewertung und einen entsprechenden Bericht über alle überregulierenden Maßnahmen vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten im Bereich der Finanzgesetzgebung getroffen wurden;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich zu verpflichten, die Fristen für die Umsetzung von Richtlinien einzuhalten, was nicht nur eine gesetzliche Vorschrift darstellt, sondern auch entscheidend dafür ist, dass es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt im Hinblick auf die vollständige Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie deren unvollständige oder ungleiche Anwendung in der Union, die zu fehlender Wettbewerbsgleichheit für die beteiligten Akteure und anderen Verzerrungen führen könnte;

44.  betont, dass es einer qualitativ besseren sektorübergreifenden Koordinierung bedarf, was die Entwürfe der Kommission oder der ESA und die entsprechenden Entwurfsverfahren angeht, einschließlich der zeitlichen Planung, der Priorisierung und der Vermeidung von Überschneidungen; betont, dass dies dazu führen dürfte, dass es keine Doppelung von Basisrechtsakten in delegierten Rechtsakten gibt, und dass damit auch vermieden werden dürfte, dass politische Entscheidungen, die im Rahmen von Basisrechtsakten getroffen werden sollten, auf die delegierten Rechtsakte verlagert werden;

45.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die einschlägigen Interessenträger – auch auf der Ebene der Expertengruppen – frühzeitig einbezogen werden können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei Konsultationen eine ausgewogene Beteiligung zu gewährleisten, die die Vielfalt der Interessenträger widerspiegelt, sowie für bessere Bedingungen für die Beteiligung kleiner Interessenträger zu sorgen, die Unternehmen, die Verbraucher und die Zivilgesellschaft vertreten, einschließlich der Art der Organisation der Konsultationen und der vorgelegten Fragen;

46.  begrüßt die Ziele der Agenda für eine bessere Rechtsetzung; räumt ein, dass ein durchgängiger Bedarf daran besteht, die Eignung von Rechtsvorschriften zu prüfen, und zwar sowohl jetzt als auch künftig, wobei die Eignung nicht getrennt davon gesehen werden kann, wie der Finanzsektor insgesamt funktioniert; betont, dass REFIT eine wichtige Rolle spielt, was die Ausarbeitung effizienter, wirksamer, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wahrender Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor und auch die Unterstützung der Bestandsaufnahme angeht; fordert, dass das Parlament stärker in die intrinsischen Entscheidungen und Bewertungen im Rahmen von REFIT einbezogen wird; weist darauf hin, dass der Schwerpunkt auf der Verbesserung der Rechtsetzung und nicht auf Deregulierung liegen muss; betont, dass die Gewährleistung von Transparenz, Einfachheit, Zugänglichkeit und Fairness innerhalb des Binnenmarktes Teil der Agenda für eine bessere Rechtsetzung für die Verbraucher sein sollte; betont ferner, dass die EU in ihrem Streben nach stärkerer Harmonisierung im Rahmen der Kapitalmarktunion keine unbeabsichtigten weiteren Belastungen schaffen darf, die aus der Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben entstehen würden;

47.  ist der Ansicht, dass die ESA und der Einheitliche Aufsichtsmechanismus eine wesentliche Rolle spielen müssen, wenn das Ziel einer besseren Rechtsetzung und Aufsicht erreicht werden soll; betont, dass die ESA und der Einheitliche Aufsichtsmechanismus eine wichtige Rolle spielen, was die Sicherstellung der Kohärenz und Konsistenz zwischen den verschiedenen Rechtsvorschriften, den Abbau von Unsicherheiten und Aufsichtsarbitrage sowie die Förderung einer Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern angeht, die allen Seiten dienlich ist; betont, dass die ESA und der Einheitliche Aufsichtsmechanismus mit angemessenen Finanz- und Personalressourcen ausgestattet sein müssen, wenn sie die Aufgaben erfüllen sollen, die ihnen die Rechtsetzungsorgane übertragen haben;

48.  betont, dass sich in der Überarbeitung der Verordnungen über die ESA die Bestimmungen über Rechenschaftspflicht und Transparenz für eine verbesserte parlamentarische Kontrolle gemäß der Verordnung über den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus bzw. jener über den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus widerspiegeln müssen und dass im Rahmen der Überarbeitung die Unabhängigkeit der ESA von der Kommission gestärkt werden muss; erachtet es als notwendig, zu prüfen, wie die ESA in beratender Funktion im Rahmen der Ebene 1 stärker einbezogen werden, gleichzeitig aber auch die Befugnisse der Rechtsetzungsorgane gewahrt bleiben können;

49.  betont, dass das Zusammenspiel, die Einheitlichkeit und die Kohärenz der Basisrechtsakte, der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte gewahrt bleiben müssen; betont erneut, dass politische Entscheidungen von den Rechtsetzungsorganen im Rahmen des Basisrechtsakts getroffen werden müssen und nicht auf die delegierten Rechtsakte verlagert werden dürfen, da diese „zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes“ vorgesehen sind (Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union); besteht darauf, dass sich die Kommission und die ESA bei der Ausarbeitung von Entwürfen für delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte und Leitlinien an die in den Basisrechtsakten niedergelegten Ermächtigungen halten und die Zustimmung der Rechtsetzungsorgane einholen; bedauert, dass sich die Aufsichtsbehörden bei der Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten in der Vergangenheit nicht immer an das von den Rechtsetzungsorganen vorgesehene Mandat gehalten haben; bedauert, dass die Koordinierung zwischen der Kommission (delegierte Rechtsakte) und den Europäischen Aufsichtsbehörden (technische Standards) unzureichend ist und sich daher negativ auf die Qualität bezüglich der Einhaltung der Vorschriften auswirken kann, insbesondere in Fällen, in denen detaillierte Anforderungen erst unmittelbar vor der Umsetzungsfrist des Basisrechtsakts angenommen werden;

50.  fordert die Kommission auf, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vollständig voneinander zu entkoppeln und Paketansätze zu vermeiden, damit solche Rechtsakte rechtzeitig angenommen werden können;

51.  fordert die Kommission auf, gegenüber den Rechtsetzungsorganen und Interessenträgern alle Änderungen offenzulegen, die an von den ESA vorgelegten Entwürfen für technische Regulierungsstandards und technische Durchführungsstandards vorgenommen werden;

52.  betont, dass eine frühzeitige rechtliche Überprüfung durch die Kommission weder die Transparenz des Verfahrens gegenüber dem Parlament noch das Recht des Parlaments, konsultiert zu werden, einschränken darf; fordert, dass die ESA dem Parlament während der Ausarbeitung der Entwürfe proaktiv, regelmäßig, umfassend und unverzüglich die vorläufigen Entwürfe vorlegen, ihm Informationen über den Zwischenstand der Arbeit übermitteln und es entsprechend konsultieren;

53.  fordert die Kommission und die ESA auf, alle von den Legislativorganen festgelegten Einreichungsfristen einzuhalten und den Rechtsetzungsorganen unverzüglich eine Begründung vorzulegen, wenn zu erwarten ist, dass eine Frist nicht eingehalten werden kann;

54.  erinnert die ESA daran, dass technische Standards, Leitlinien und Empfehlungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen; fordert die ESA auf, einen bedachten Ansatz zu verfolgen, was das Ausmaß und die Anzahl der Leitlinien angeht, insbesondere wenn der Basisrechtsakt sie diesbezüglich nicht ausdrücklich ermächtigt; stellt fest, dass auch im Hinblick auf die beschränkten Ressourcen der ESA und die Notwendigkeit, in Bezug auf deren Aufgaben Prioritäten zu setzen, ein bedachter Ansatz verfolgt werden muss, wobei die praktischen Grenzen einer wirksamen Aufsicht nicht durch finanzielle Zwänge festgelegt werden dürfen, und fordert, dass den ESA Mittel in angemessener Höhe zur Verfügung gestellt werden, sodass sie ihre Aufsichtstätigkeit im Rahmen ihres Mandats zuverlässig, unabhängig und wirksam ausüben können;

55.  fordert die ESA auf, ihr Recht zu nutzen, Informationen darüber anzufordern, wie die Mitgliedstaaten die Basisrechtsakte zur Anwendung bringen, und regelmäßiger „Peer-Review“-Analysen der nationalen zuständigen Behörden vorzunehmen, um die aufsichtliche Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken;

56.  fordert die Kommission und die ESA auf, auf ihren Websites regelmäßig konsolidierte Fassungen der EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor zu veröffentlichen, unter anderem auch eine Zusammenfassung, auf die Unternehmen, Verbraucher, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie andere Akteure Zugriff haben und die für diese auch verständlich ist; ist der Ansicht, dass die Option, ein gemeinsames Register mit Angaben zur Umsetzung in den einzelnen Ländern einzurichten, geprüft werden sollte;

Weiteres Vorgehen

57.  fordert die Kommission und die ESA auf, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) eine Überprüfung in Bezug auf Einheitlichkeit und Kohärenz vorzunehmen, und zwar auch auf sektorübergreifender Basis und im Hinblick auf alle Entwürfe von Rechtsakten und die Umsetzung angenommener Rechtsakte, einschließlich technischer Regulierungsstandards und technischer Durchführungsstandards, und für diese Maßnahme Ressourcen bereitzustellen;

58.  fordert die Kommission und die ESA auf, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit vorzunehmen, insbesondere der Anforderungen für kleine und mittlere Marktteilnehmer und im Hinblick auf alle Entwürfe von Rechtsakten, und für diese Maßnahme Ressourcen bereitzustellen; fordert die Kommission auf, ein Grünbuch vorzulegen, in dem neue Konzepte für die Förderung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Finanzregulierung geprüft werden;

59.  betont, dass sich die Auswirkung einzelner legislativer Maßnahmen von deren kumulativen Auswirkungen unterscheiden; fordert die Kommissionsdienststellen auf, in Zusammenarbeit mit den ESA, dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken alle fünf Jahre eine umfassende quantitative und qualitative Bewertung der kumulativen Auswirkungen der EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor auf die Finanzmärkte und ihre Teilnehmer auf der Ebene der EU und auf der Ebene der Mitgliedstaaten vorzunehmen, um Mängel und Rechtslücken zu ermitteln, die Erfüllung, Wirksamkeit und Effizient der Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor zu bewerten und dafür zu sorgen, dass sie dem fairen Wettbewerb und der Entwicklung der Wirtschaft nicht entgegenstehen, und dem Europäischen Parlament Bericht zu erstatten; betont, dass für alle zukünftigen Rechtsvorschriften detaillierte Folgenabschätzungen und Kosten-Nutzen-Bewertungen vorgenommen werden müssen, um den Mehrwert der Vorschriften nachzuweisen, besonders in Fragen des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen; betont, dass die Folgenabschätzungen und Kosten-Nutzen-Bewertungen eine gründliche Prüfung der Auswirkung von Maßnahmen der Ebene 2 beinhalten sollten, die einen wesentlichen Teil des EU-Finanzregulierungsrahmens darstellen; weist darauf hin, dass Quantifizierungsmethoden angewendet werden sollten, auch wenn es sich als schwierig erweisen kann, die Auswirkungen von Rechtsvorschriften zu quantifizieren, insbesondere weil deren Vorteile schwer zu bemessen sind;

60.  fordert die Kommissionsdienststellen auf, die erste Bewertung bis Ende 2016 vorzulegen und dabei über die Gesamtauswirkungen sowie in einzelnen Kapiteln – auch unter Hinzuziehung der Ergebnisse externer Untersuchungen – über folgende Punkte Bericht zu erstatten:

   die Auswirkungen auf die verschiedenen Finanzmarktsektoren, einschließlich einer angemessen differenzierten Aufstellung der Marktteilnehmer nach Größe, Komplexität und Geschäftsmodell, und auf Nichtfinanzunternehmen,
   mögliche Lücken und Schlupflöcher, unter Berücksichtigung neuer Gefahren und Risiken sowie von Überlappungen und unbeabsichtigten Auswirkungen,
   die tatsächlichen und beabsichtigten Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie die weltweite Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Finanzsektors,
   die möglichen Vorteile für die Realwirtschaft, darunter auch für KMU, die Verbraucher und den Bereich Beschäftigung,
   den Bedarf an einer weiteren Verbesserung der bestehenden Finanzierungskanäle und des Ausbaus ergänzender Finanzierungskanäle, einschließlich der Auswirkungen auf den Zugang von KMU und mittelgroßen Unternehmen (Midcap-Unternehmen) zu Finanzierung,
   die Auswirkungen auf Angebot und Nachfrage im Bereich der langfristigen Finanzierung,
   die Auswirkungen auf die Allokation und Diversifizierung von Vermögenswerten und Risiken und auf die Entwicklung des Verhältnisses von hartem Kernkapital zu Gesamtvermögen in Finanzinstituten,
   die Effizienz und Zweckmäßigkeit des Rahmens für Kleinanleger, institutionelle Anleger, die Verbraucher und Kunden, einschließlich des Rahmens bezüglich Transparenz,
   die Wirksamkeit des Abbaus von Hemmnissen für den Binnenmarkt, der Begrenzung der Aufsichtsarbitrage und der Förderung des Wettbewerbs,
   die Gesamtauswirkungen auf die Finanzstabilität und moralische Risiken, einschließlich einer Bewertung der möglichen Kosten und Risiken fehlender Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der wirksamen Umsetzung der G20‑Empfehlungen und des Maßes der Verflechtung der Finanzinstitute,
   die Auswirkung der IFRS-Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert auf die Finanzstabilität im Vergleich zu vorsichtiger Bilanzierung,
   die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit des Rahmens für makroprudenzielle Finanzaufsicht in der EU,
   die Fähigkeit der ESA, die ihnen nach dem geltenden Rechtsrahmen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und die möglicherweise notwendigen Schritte zur Verbesserung des Rahmens, insbesondere der Finanzierung der ESA in der nahen Zukunft,
   die Interdependenzen mit internationalen Standards und die Auswirkungen auf die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der EU unter Berücksichtigung eines Vergleichs zwischen der EU und anderen großen Hoheitsgebieten in Bezug auf die bestehenden Rechtsvorschriften und das Ausmaß der Umsetzung dieser Vorschriften;

61.  fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat ihre Ergebnisse und gegebenenfalls Vorschläge für Maßnahmen vorzulegen;

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62.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0268.
(2) http://www.europarl.europa.eu/document/activities/cont/201402/20140210ATT79138/20140210ATT79138EN.pdf
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0202.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0161.
(5) http://www.esrb.europa.eu/pub/pdf/other/esrbreportregulatorytreatmentsovereignexposures032015.en.pdf?29664e3495a886d806863aac942fcdae

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