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Verfahren : 2016/2520(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0082/2016

Aussprachen :

PV 21/01/2016 - 12.2
CRE 21/01/2016 - 12.2

Abstimmungen :

PV 21/01/2016 - 14.2

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0023

Angenommene Texte
PDF 187kWORD 78k
Donnerstag, 21. Januar 2016 - Straßburg
Äthiopien
P8_TA(2016)0023RC-B8-0082/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2016 zur Lage in Äthiopien (2016/2520(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Äthiopien und seine jüngste Aussprache im Plenum vom 20. Mai 2015 zu dem Thema,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 23. Dezember 2015 zu den Zusammenstößen in Äthiopien in jüngster Zeit,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), Federica Mogherini, und des Außenministers der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, Tedros Adhanom, vom 20. Oktober 2015,

–  unter Hinweis auf die Pressemitteilung über das Treffen der HR/VP Federica Mogherini und des Außenministers der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, Tedros Adhanom, am 13. Januar 2016,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 27. Mai 2015 zur Wahl in Äthiopien,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, David Kaye, vom 10. Juli 2015 zur Freilassung äthiopischer Journalisten,

–  unter Hinweis auf die letzte allgemeine regelmäßige Überprüfung Äthiopiens vor dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf das Abkommen von Cotonou,

–  unter Hinweis auf die Verfassung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, die am 8. Dezember 1994 angenommen wurde, und insbesondere das Kapitel III über Grundrechte und Grundfreiheiten, Menschenrechte und demokratische Rechte,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf das von Äthiopien am 1994 ratifizierte Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass bei der letzten Parlamentswahl am 24. Mai 2015 die Revolutionäre Demokratische Front der Äthiopischen Völker (EPRDF) als regierende Partei bestätigt wurde und alle Sitze im nationalen Parlament errang – unter anderen, weil bei der Wahl kritische und abweichende Meinungen unterdrückt wurden; in der Erwägung, dass bei der Wahl auf Bundesebene im Mai eine allgemeine Atmosphäre der Einschüchterung herrschte und Zweifel an der Unabhängigkeit der nationalen Wahlkommission angebracht waren; in der Erwägung, dass die EPRDF seit 24 Jahren – seit die Militärregierung 1991 gestürzt wurde – an der Macht ist;

B.  in der Erwägung, dass Oromia, die größte Region und Heimat der größten Volksgruppe Äthiopiens, seit zwei Monaten von Massenprotesten erschüttert wird, die sich gegen die Ausdehnung der Gemeindegrenze der Hauptstadt Addis Abeba richten, in deren Folge Bauern die Gefahr drohte, von ihrem Grund und Boden vertrieben zu werden;

C.  in der Erwägung, dass die Sicherheitskräfte internationalen Menschenrechtsorganisationen zufolge auf die im Allgemeinen friedlichen Proteste hin mindestens 140 Demonstranten getötet und viele weitere verletzt haben und dass es sich dabei möglicherweise um die schwerste Krise Äthiopiens seit der gewalttätigen Ausschreitungen bei der Wahl 2005 handelt; in der Erwägung, dass die Regierung immerhin den Tod von Dutzenden Menschen sowie von 12 Angehörigen der Sicherheitskräfte einräumte;

D.  in der Erwägung, dass die Regierung am 14. Januar 2016 beschloss, den umstrittenen, groß angelegten Stadtentwicklungsplan aufzugeben, dem zufolge das Stadtgebiet auf die zwanzigfache Größe ausgedehnt werden sollte; in der Erwägung, dass aufgrund der Vergrößerung von Addis Abeba bereits Millionen Bauern der Volksgruppe der Oromo vertrieben wurden und verarmt sind;

E.  in der Erwägung, dass in Äthiopien äußerst vielfältige Glaubensrichtungen und Kulturen existieren und dass einige der größten ethnischen Gemeinschaften, insbesondere die Oromo und die Somalier (Ogaden), gegenüber den Amharen und den Tigray benachteiligt und politisch kaum repräsentiert werden;

F.  in der Erwägung, dass die äthiopischen Staatsorgane bei der brutalen Niederschlagung von Protesten in der Region Oromia etliche friedliche Demonstranten, Journalisten und Oppositionsführer willkürlich festgenommen haben und den Inhaftierten Folter und andere Misshandlungen drohen;

G.  in der Erwägung, dass die Regierung die größtenteils friedlichen Demonstranten zu Terroristen erklärt hat, um das Antiterrorgesetz (Gesetz Nr. 652/2009) auf sie anwenden und das Militär gegen sie einsetzen zu können;

H.  in der Erwägung, dass die Staatsorgane am 23. Dezember 2015 Bekele Gerba, stellvertretender Vorsitzender des Oromo Federalist Congress (OFC), der größten rechtmäßig registrierten Partei in Oromia, festgenommen haben; in der Erwägung, dass Bekele Gerba ins Gefängnis geworfen und Berichten zufolge kurz darauf in ein Krankenhaus gebracht wurde und dass nicht bekannt ist, wo er sich derzeit befindet;

I.  in der Erwägung, dass auch andere führende OFC-Politiker in den letzten Wochen willkürlich festgenommen wurden oder angeblich unter virtuellem Hausarrest stehen;

J.  in der Erwägung, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte nicht zum ersten Mal in schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen infolge von friedlichen Protesten verwickelt sind und die äthiopische Regierung bekanntermaßen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit systematisch unterdrückt und die Menschen daran hindert, abweichende oder gegensätzliche Meinungen zur Politik der Regierung zu äußern und dadurch die bürgerlichen und politischen Einflussmöglichkeiten einschränkt, indem sie unter anderem politisch motivierte Strafverfolgungen nach dem drakonischen Antiterrorgesetz durchführt, die unabhängigen Medien dezimiert, nennenswerte zivilgesellschaftliche Aktivitäten unterbindet und Oppositionsparteien zerschlägt;

K.  in der Erwägung, dass im Dezember 2015 führende Aktivisten wie Getachew Shiferaw (Chefredakteur von Negere Ethiopia), der Internetaktivist Yonathan Teressa und Fikadu Mirkana (Oromia Radio and TV) willkürlich verhaftet, jedoch bis heute nicht unter Anklage gestellt wurden;

L.  in der Erwägung, dass die äthiopische Regierung die unabhängige Zivilgesellschaft und die Medien erheblich einschränkt; in der Erwägung, dass Äthiopien laut der vom Committee to Protect Journalists (CPJ) 2014 durchgeführten Gefängniserhebung in Bezug auf die Zahl der inhaftierten Journalisten weltweit an vierter Stelle steht, da mindestens 17 Journalisten hinter Gittern sind, 57 Medienvertreter in den vergangenen fünf Jahren aus dem Land geflohen sind und etliche unabhängige Publikationen auf Druck der Staatsorgane den Betrieb eingestellt haben; in der Erwägung, dass Äthiopien auch auf der Liste der zehn am stärksten zensierten Länder des CPJ von 2015 den vierten Platz einnimmt;

M.  in der Erwägung, dass viele Gefangene aus Gewissensgründen, die in den letzten Jahren allein aufgrund der rechtmäßigen Wahrnehmung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung eingesperrt wurden, darunter Journalisten und Mitglieder von Oppositionsparteien, nach wie vor in Haft sind; in der Erwägung, dass einige von ihnen in unfairen Gerichtsverfahren verurteilt wurden, andere derzeit vor Gericht stehen und wieder andere ohne Anklage festgehalten werden, darunter Eskinder Nega, Temesghen Desalegn, Solomon Kebede, Yesuf Getachew, Woubshet Taye, Saleh Edris und Tesfalidet Kidane;

N.  in der Erwägung, dass Andargachew Tsige, ein im Exil lebender britisch-äthiopischer Staatsangehöriger und Vorsitzender einer Oppositionspartei, im Juni 2014 festgenommen wurde, dass er vor einigen Jahren in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden war und seit seiner Festnahme praktisch ohne Kontakt zur Außenwelt in der Todeszelle sitzt;

O.  in der Erwägung, dass Interessenverbände nach dem äthiopischen Gesetz über gemeinnützige Organisationen und Verbände verpflichtet sind, ihre Tätigkeiten zu 90 % aus lokalen Quellen zu finanzieren, was dazu führte, dass die Aktivitäten der zivilgesellschaftlichen Organisationen zurückgingen und viele dieser Organisationen verschwanden; in der Erwägung, dass Äthiopien die bei der Prüfung der Rechtslage im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung vor dem Menschenrechtsrat vom Mai 2014 ausgesprochenen Empfehlungen mehrerer Länder zur Änderung des Gesetzes über gemeinnützige Organisationen und Verbände und des Antiterrorgesetzes zurückgewiesen hat;

P.  in der Erwägung, dass die äthiopische Regierung über die Ogaden-Region, die über reiche Öl- und Gasvorräte verfügt, de facto eine weitgehende Blockade verhängt hat; in der Erwägung, dass Versuche internationaler Medien und humanitärer Gruppen, in der Region zu arbeiten und von dort zu berichten, als Straftaten gelten, die nach dem Antiterrorgesetz geahndet werden; in der Erwägung, dass über Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen der Armee und paramilitärischer Regierungstruppen gegenüber der ogadischen Bevölkerung berichtet wird;

Q.  in der Erwägung, dass Äthiopien, nach der Einwohnerzahl das zweitgrößte Land Afrikas, Berichten zufolge mit einer durchschnittlichen Wachstumsrate von 10 % im letzten Jahrzehnt eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften in Afrika ist, dass es jedoch mit einem BNE pro Kopf von 632 USD nach wie vor zu den ärmsten Ländern zählt; in der Erwägung, dass es auf dem Index der menschlichen Entwicklung Platz 173 von 187 belegt;

R.  in der Erwägung, dass Äthiopien in der Region eine führende Rolle spielt und von westlichen Geldgebern und den meisten regionalen Nachbarn politisch unterstützt wird, hauptsächlich aufgrund seiner Funktion als Sitz der Afrikanischen Union (AU) und seines Beitrags zu den Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen sowie zu Sicherheits- und Hilfspartnerschaften mit westlichen Ländern;

S.  in der Erwägung, dass in dem Maße, in dem sich das Wirtschaftswachstum (durch beträchtliche ausländische Investitionen, die unter anderem in die Landwirtschaft, die Bauwirtschaft und die verarbeitende Industrie und in große Entwicklungsprojekte wie den Bau des Staudamms und Plantagen fließen, und durch die häufige Verpachtung von Land, oft an ausländische Unternehmen) entwickelt, viele Menschen, wie Bauern und Viehhirten, aus ihren angestammten Gebieten vertrieben werden;

T.  in der Erwägung, dass Artikel 40 Absatz 5 der äthiopischen Verfassung äthiopischen Viehhirten neben dem Recht auf freies Weide- und Kulturland auch garantiert, dass sie von ihrem Landbesitz nicht vertrieben werden können;

U.  in der Erwägung, dass Äthiopien das Abkommen von Cotonou unterzeichnet hat, in dessen Artikel 96 festgelegt ist, dass die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ein wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit AKP-EU ist,

V.  in der Erwägung, dass Äthiopien die seit Jahrzehnten schlimmste Dürreperiode erlebt, in deren Folge sich die Nahrungsmittelversorgung zunehmend verschlechtert, viele an Auszehrung leiden und ein außergewöhnliches Viehsterben zu verzeichnen ist; in der Erwägung, dass es in dem Land aufgrund von Überflutungen, gewaltsamen Zusammenstößen wegen knapper Ressourcen und Dürre fast 560 000 Binnenvertriebene gibt; in der Erwägung, dass Erhebungen der äthiopischen Regierung zufolge 10,1 Millionen Menschen – die Hälfte davon Kinder – aufgrund der Dürre auf Nahrungsmittelnothilfe angewiesen sind;

W.  in der Erwägung, dass Äthiopien mit einem permanenten Zustrom von Migranten konfrontiert ist und etwa 700 000 Flüchtlinge aufgenommen hat, die hauptsächlich aus Südsudan, Eritrea und Somalia stammen; in der Erwägung, dass die EU und Äthiopien am 11. November 2015 eine Gemeinsame Agenda für Migration und Mobilität (CAMM) unterzeichnet haben, um die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Migration zu verstärken;

1.  verurteilt nachdrücklich das brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte in Oromia und allen anderen Regionen Äthiopiens und die zunehmende Zahl der Menschenrechtsverletzungen in der jüngsten Vergangenheit; spricht den Angehörigen der Opfer seine Anteilnahme aus und fordert nachdrücklich, dass alle in Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäußerung Inhaftierten unverzüglich freigelassen werden;

2.  weist die äthiopische Regierung darauf hin, dass sie nach der Afrikanischen Charta und anderen internationalen und regionalen Menschenrechtsnormen einschließlich des Cotonou-Abkommens und insbesondere dessen Artikel 8 und 96 dazu verpflichtet ist, die Achtung der Grundrechte zu garantieren, wozu auch der Zugang zur Justiz und das Recht auf ein faires Verfahren gehören;

3.  fordert, dass die Tötungen von Demonstranten und andere mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Protestbewegung im Rahmen glaubhafter, transparenter und unabhängiger Ermittlungen untersucht werden, und fordert die Regierung auf, den Verantwortlichen ein faires Verfahren zu garantieren und sie dem zuständigen Gericht zu überstellen;

4.  fordert die äthiopische Regierung zur Achtung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Afrikanischen Charta einschließlich des Rechts auf friedliche Versammlung, freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit auf; fordert die Regierung nachdrücklich auf, umgehend den Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie andere Sachverständige der Vereinten Nationen für Menschenrechte nach Äthiopien einzuladen, damit sie über die Lage berichten können;

5.  begrüßt die Entscheidung der Regierung, den Masterplan für eine Sonderzone Addis Ababa–Oromia insgesamt aufzugeben; fordert, dass umgehend ein inklusiver und transparenter politischer Dialog aufgenommen wird, an dem die Regierung, die Oppositionsparteien, Vertreter der Zivilgesellschaft und der Bevölkerung vor Ort teilnehmen, um weitere Gewalt oder eine Radikalisierung in der Bevölkerung zu verhindern;

6.  hebt hervor, dass freie und unabhängige Medien die Voraussetzung für eine wirklich informierte, aktive und engagierte Bevölkerung sind, und fordert die äthiopische Regierung auf, den freien Informationsfluss nicht länger zu behindern, indem sie beispielsweise Sendungen blockieren und Medien drangsalieren lässt, sondern der Zivilgesellschaft vor Ort und den Medien ihre Rechte zu gewähren und unabhängigen Journalisten und Beobachtern im Bereich Menschenrechte zu ermöglichen, dass sie sich in ganz Äthiopien frei bewegen können; nimmt die jüngste Freilassung der „Zone 9“-Blogger sowie von sechs Journalisten zur Kenntnis;

7.  fordert, dass die äthiopischen Behörden Antiterrorgesetze (wie das Gesetz Nr. 652/2009 gegen den Terrorismus) nicht länger zur Unterdrückung von politischen Gegnern, Dissidenten, Menschenrechtsverteidigern, anderen Akteuren der Zivilgesellschaft und unabhängigen Journalisten benutzt; fordert die äthiopische Regierung ferner auf, ihr Antiterrorgesetz dahingehend zu überarbeiten, dass es den internationalen Menschenrechtsnormen und ‑grundsätzen entspricht;

8.  verurteilt die starke Einschränkung der Arbeit im Bereich Menschenrechte durch das Gesetz über gemeinnützige Organisationen und Verbände, wodurch Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu den notwendigen Finanzmitteln verwehrt wird, das Amt für gemeinnützige Organisationen und Verbände, was die Einmischung in die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen betrifft, weit reichende Befugnisse erhält und Opfer von Menschenrechtsverletzungen zusätzlich gefährdet sind, weil das Gesetz alle Vertraulichkeitsgrundsätze außer Kraft setzt;

9.  fordert die äthiopischen Behörden auf, keine Diskriminierung aus ethnischen oder religiösen Gründen zuzulassen und sich für einen friedlichen und konstruktiven Dialog zwischen allen Bevölkerungsteilen einzusetzen sowie diesbezüglich tätig zu werden;

10.  begrüßt den von Äthiopien aufgestellten Aktionsplan 2013 für Menschenrechte und fordert, dass dieser Plan zügig und lückenlos umgesetzt wird;

11.  fordert die Behörden auf, vor allem die Empfehlung der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen umzusetzen und den britischen Staatsangehörigen und politischen Aktivisten Andargachew Tsige unverzüglich freizulassen;

12.  weist darauf hin, dass die Achtung der Menschenrechte und des Rechtsstaatsprinzips im Rahmen der EU-Politik die Bedingung dafür ist, dass in Äthiopien und am Horn von Afrika Entwicklungshilfe geleistet wird; weist die Afrikanische Union darauf hin, welche politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Lage in Äthiopien, dem Sitz der Afrikanischen Union, herrscht;

13.  fordert die EU als den wichtigsten Geldgeber auf, Programme und Maßnahmen wirksam zu überwachen, damit sichergestellt ist, dass mit der EU-Entwicklungshilfe – vor allem bei Programmen, die mit der Vertreibung von Bauern und Viehhirten in Zusammenhang stehen – in Äthiopien nicht zu Menschenrechtsverletzungen beigetragen wird, und Strategien zu entwickeln, um die negativen Folgen der Vertreibungen bei von der EU finanzierten Entwicklungshilfeprojekten möglichst gering zu halten; betont, dass die EU die Höhe ihrer Finanzhilfe von der Menschenrechtsbilanz des Landes sowie davon abhängig machen sollte, inwieweit sich die äthiopische Regierung für Reformen zur Demokratisierung des Landes einsetzt;

14.  fordert die Regierung auf, die Gemeinschaften vor Ort in die Gespräche über die Umsetzung großer Entwicklungsprojekte einzubeziehen; ist besorgt über das Zwangsumsiedlungsprogramm der Regierung;

15.  ist sehr besorgt über die verheerenden klimatischen Bedingungen, die derzeit in Äthiopien herrschen und dazu geführt haben, dass sich die humanitäre Lage in dem Land weiter verschlechtert hat; fordert, dass die EU und ihre internationalen Partner ihre Hilfeleistungen für die äthiopische Regierung und Bevölkerung aufstocken; begrüßt den Beitrag, den die EU unlängst angekündigt hat, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese zusätzlichen Mittel unverzüglich bereitgestellt werden;

16.  weist darauf hin, dass Äthiopien ein wichtiges Aufnahme-, Transit- und Herkunftsland für Migranten und Asylbewerber ist und die größte Flüchtlingspopulation Afrikas beherbergt; weist deshalb auf die Annahme der Gemeinsamen Agenda für Migration und Mobilität durch die EU und Äthiopien hin, in der die Flüchtlingsfrage, das Thema Grenzschutz und die Bekämpfung des Menschenhandels behandelt werden; fordert die Kommission auf, alle Projekte genau zu überwachen, die zuletzt im Rahmen des EU-Treuhandfonds für Afrika auf den Weg gebracht wurden;

17.  ist äußerst besorgt angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Lage, in der sich die Bevölkerung Äthiopiens, vor allem aber Frauen, Minderheiten, Flüchtlinge und die wachsende Zahl der Vertriebenen aufgrund der Krise und der Instabilität in der Region befinden; bekräftigt seine Unterstützung für alle humanitären Organisationen, die vor Ort und in den benachbarten Aufnahmeländern tätig sind; schließt sich den an die internationale Gemeinschaft und humanitäre Organisationen gerichteten Appellen an, die Hilfeleistungen für Flüchtlinge und Vertriebene aufzustocken;

18.  hebt hervor, dass gerade für das Bildungs- und das Gesundheitswesen beträchtliche öffentliche Investitionen vorgesehen werden müssen, wenn die Ziele für nachhaltige Entwicklung erreicht werden sollen; fordert die äthiopische Regierung auf, sich effektiv für die Umsetzung dieser Ziele einzusetzen;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament Äthiopiens, der Kommission, dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem AKP-EU-Ministerrat, den Organen der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.

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