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Verfahren : 2015/2137(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0003/2016

Eingereichte Texte :

A8-0003/2016

Aussprachen :

PV 01/02/2016 - 15
CRE 01/02/2016 - 15

Abstimmungen :

PV 02/02/2016 - 6.10
CRE 02/02/2016 - 6.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0034

Angenommene Texte
PDF 237kWORD 119k
Dienstag, 2. Februar 2016 - Straßburg
Halbzeitbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt
P8_TA(2016)0034A8-0003/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2016 zur Halbzeitbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (2015/2137(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 2. Oktober 2015 mit dem Titel „Halbzeitbewertung der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020“ (COM(2015)0478),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 20. Mai 2015 mit dem Titel „Der Zustand der Natur in der Europäischen Union: Bericht über den Zustand und die Trends von unter die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie fallenden Lebensraumtypen und Arten für den Zeitraum 2007–2012 gemäß Artikel 17 der Habitat-Richtlinie und Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie“ (COM(2015)0219),

–  unter Hinweis auf den Bericht über die öffentliche Konsultation im Rahmen des „Eignungstests“ zur Vogelschutzrichtlinie und zur Habitat-Richtlinie(1),

–  unter Hinweis auf die im Oktober 2015 veröffentlichte Eurobarometer-Umfrage über die Einstellung der Europäer zum Thema „Biologische Vielfalt“ („Special Eurobarometer 436“),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Die Umwelt in Europa: Zustand und Ausblick 2015 (‚SOER 2015‘)“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Februar 2014 mit dem Titel „Das Konzept der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels“ (COM(2014)0064),

–  unter Hinweis auf den 2015 veröffentlichten Abschlussbericht der Horizont-2020-Expertengruppe zum Thema „Naturbasierte Lösungen und Renaturierung von Städten“ mit dem Titel „EU-Forschung und Innovation auf dem Weg zu einer Agenda für naturbasierte Lösungen und die Renaturierung von Städten“,

–  unter Hinweis auf die Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF), die ein Teil des LIFE-Finanzierungsinstruments für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen ist,

–  unter Hinweis auf die Anhörung der Kommission zur zukünftigen EU-Initiative unter dem Motto „Vermeidung von Nettoverlusten an Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen“,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der 12. Konferenz der Vertragsparteien (COP 12) des VN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD), insbesondere die Zwischenbewertung der Fortschritte bei der Umsetzung des Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011-2020, einschließlich des vierten Berichts zur Lage der biologischen Vielfalt („Global Biodiversity Outlook“), im Hinblick auf die Verwirklichung der Aichi-Ziele zur biologischen Vielfalt, und die Maßnahmen zur Verbesserung der Durchführung,

–  unter Hinweis auf die COP-10-Entscheidung X/34 zu biologischer Vielfalt, in der die Bedeutung der Vielfalt landwirtschaftlicher Kulturpflanzen für die Ernährungssicherheit und für die Ernährung, die in der Erklärung des Weltgipfels zur Ernährungssicherheit 2009 in Rom anerkannt wurde, insbesondere angesichts des Klimawandels und der Begrenztheit der natürlichen Ressourcen betont wird,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom 12. Juni 2014, insbesondere auf die Zusage der EU und der Mitgliedstaaten, zur Verwirklichung der in Hyderabad eingegangenen Verpflichtung zur Verdopplung der gesamten Finanzmittel in Verbindung mit biologischer Vielfalt bis 2015 die Ressourcen zu erhöhen,

–  unter Hinweis auf den 2015 veröffentlichten Bericht des CBD-Sekretariats und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit dem Titel „Connecting Global Priorities: Biodiversity and Human Health, a State of Knowledge Review“ (Globale Prioritäten verbinden: Biologische Vielfalt und menschliche Gesundheit, ein Überblick über den Kenntnisstand),

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Resolution zur Billigung der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 mit dem Titel „Transforming our world: the 2030 Agenda for Sustainable Development“ (Unsere Welt im Wandel: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung), der der 69. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgelegt wurde,

–  unter Hinweis auf die Berichte über die Abschätzung des ökonomischen Wertes von Ökosystemen und biologischer Vielfalt (TEEB) und die weltweite Initiative, mit der „die Werte der Natur sichtbar gemacht werden sollen“,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS),

–  unter Hinweis auf die rote Liste der gefährdeten Tierarten der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur (IUCN),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten(2),

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation;

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013 und insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik(3) und die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates(5),

–  unter Hinweis auf den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014‑2020,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2012 zu dem Thema „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 mit dem Titel „Grüne Infrastruktur – Aufwertung des europäischen Naturkapitals“(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2015 mit dem Titel „Eine neue EU-Waldstrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor“(8),

–  unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom April 2015 mit dem Titel „Schutz der biologischen Vielfalt – EU-Politik und internationale Abkommen“,

–  unter Hinweis auf den Bericht „State of Europe's Forests 2015“(9) (Zustand der Wälder Europas 2015) von Forest Europe, der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa;

–  unter Hinweis auf die 2009 veröffentlichte Studie der Fachabteilung des Europäischen Parlaments für Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten zu nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren in Bezug auf die Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, insbesondere Artikel 6,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen mit dem Titel „Beitrag zum Fitness-Check der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“, die auf der 115. Plenartagung am 3./4. Dezember 2015 angenommen wurde,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8‑0003/2016),

A.  in der Erwägung, dass biologische Vielfalt die einzigartige Variation der Ökosysteme, der Lebensräume, der Arten und der Gene auf der Erde umfasst, auf die der Mensch in hohem Maße angewiesen ist;

B.  in der Erwägung, dass biologische Vielfalt einen überwältigenden Wert an sich hat, der zum Wohle kommender Generationen geschützt werden muss; in der Erwägung, dass biologische Vielfalt auch Vorteile für die Gesundheit des Menschen und einen beträchtlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wert hat und dass die sozioökonomischen Opportunitätskosten einer Nichtverwirklichung des Kernziels in Bezug auf biologische Vielfalt auf 50 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt werden;

C.  in der Erwägung, dass die Landwirtschaft für die Verwirklichung der Ziele in Bezug auf biologische Vielfalt eine wesentliche Rolle spielt; in der Erwägung, dass die Notwendigkeit einer effizienten Nahrungsmittelproduktion – zur Ernährung der schnell wachsenden Weltbevölkerung – sowie die energiepolitischen Ziele, die eine verstärkte Nutzung von Biomasse als Energieträger erforderlich machen, hohe Anforderungen für landwirtschaftliche Betriebe mit sich bringen;

D.  in der Erwägung, dass die Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften einen Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt leistet;

E.  in der Erwägung, dass die Arten- und Sortenvielfalt von Pflanzen, die traditionell in kleinen und mittleren Landwirtschaftsbetrieben und landwirtschaftlichen Familienbetrieben angebaut werden, sowohl als Antwort auf die verschiedenen Bedürfnisse und Nutzungsformen in den ländlichen Gemeinden als auch für die Verminderung der Anfälligkeit der Kulturen gegenüber schlechten Wetterbedingungen, Schädlingen und Krankheiten von größter Bedeutung ist;

F.  in der Erwägung, dass eine nachhaltige und verantwortungsbewusste Bodenbewirtschaftung und Viehzucht einen entscheidenden Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt leisten;

G.  in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt weltweit stark unter Druck steht, wodurch es zu unumkehrbaren Veränderungen kommt, die der Natur, der Gesellschaft und der Wirtschaft enorm schaden;

H.  in der Erwägung, dass im Aichi-Ziel 11 der Schutz von mindestens 17 % der Land- und Binnengewässerflächen durch effektiv betriebene Schutzgebietssysteme gefordert wird; in der Erwägung, dass der Anteil der europäischen Ökoregionen, bei denen 17 % des Gebiets innerhalb geschützter Flächen liegen, sich erheblich verringert, wenn man lediglich durch Natura 2000 geschützte Flächen ausklammert;

I.  in der Erwägung, dass die Wiederherstellung von Ökosystemen positive Auswirkungen sowohl hinsichtlich der Eindämmung des Klimawandels als auch hinsichtlich der Anpassung daran haben kann;

J.  in der Erwägung, dass mindestens 8 von 10 EU-Bürgern die Auswirkungen eines Verlusts an biologischer Vielfalt für bedenklich halten und dass sich 552 470 Bürger an der öffentlichen Anhörung über die Eignungstests der Naturschutzrichtlinien beteiligt haben, was die stärkste jemals bei einer Konsultation der Kommission verzeichnete Beteiligung darstellt; in der Erwägung, dass sich die Bürger der Eurobarometer-Umfrage zufolge mehr Informationen über den Verlust an biologischer Vielfalt wünschen und dass die meisten Bürger Natura 2000 nicht kennen;

K.  in der Erwägung, dass zahlreiche engagierte Bürger aus eigener Initiative oder in lokalen oder regionalen Aktionsgruppen lokale und regionale Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt umsetzen und damit in relativ kurzer Zeit positive Ergebnisse erzielen;

L.  in der Erwägung, dass 65 % der Unionsbürger innerhalb eines Abstands von 5 km und 98 % innerhalb eines Abstands von 20 km von einem Natura-2000-Gebiet leben, sodass der Schluss naheliegt, dass diese Schutzgebiete das Potenzial aufweisen, die Sensibilisierung für biologische Vielfalt zu unterstützen sowie Ökosystemdienstleistungen zu erbringen, die zum Wohlergehen eines hohen Anteils der Bevölkerung der EU beitragen;

M.  in der Erwägung, dass die Strategien zur biologischen Vielfalt uneingeschränkt mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang stehen müssen, sodass regionalen Unterschieden in Bezug auf Landschaft und Lebensräume Rechnung getragen wird;

N.  in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt in den Gebieten in äußerster Randlage sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten, bei denen es sich um einzigartige Verbreitungsgebiete endemischer Tier- und Pflanzenarten handelt, enorm wichtig ist; in der Erwägung, dass die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie in manchen dieser Gebiete trotzdem nicht angewendet werden;

Allgemeine Bemerkungen

1.  begrüßt die Halbzeitbewertung der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Berichte „Zustand der Natur“ und „SOER 2015“; betont, dass diese Berichte für die Verwirklichung der EU-Ziele in Bezug auf biologische Vielfalt strategische Bedeutung haben;

2.  verleiht seiner großen Sorge über den anhaltenden Verlust an biologischer Vielfalt Ausdruck; stellt fest, dass die 2020-Ziele ohne zusätzliche, beträchtliche und anhaltende Bemühungen nicht erreicht werden; stellt gleichzeitig fest, dass wissenschaftlich belegt ist, dass die Natur in Europa ohne die positiven Auswirkungen der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie der EU in einem wesentlich schlechteren Zustand wäre und dass gezielte und angemessen finanzierte Bemühungen tatsächlich etwas Positives bewirken;

3.  hebt hervor, dass Lebensraumzerstörung den wichtigsten Faktor für den Verlust an biologischer Vielfalt darstellt, sodass mit besonderer Priorität gegen die Verschlechterung und Fragmentierung von Lebensräumen vorgegangen werden muss;

4.  unterstreicht, dass der Rückgang der biologischen Vielfalt nicht nur Arten und Lebensräume betrifft, sondern auch die genetische Vielfalt; fordert die Kommission auf, eine Strategie für die Erhaltung der genetischen Vielfalt zu entwickeln;

5.  hebt hervor, dass im Hinblick auf die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung die biologische Vielfalt entscheidend ist, insbesondere für das Ziel 14 („Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“) und das Ziel 15 („Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodenverschlechterung stoppen und umkehren und den Biodiversitätsverlust stoppen“); weist darauf hin, dass die EU über eine einzigartige biologische Vielfalt verfügt, vor allem dank ihrer Gebiete in äußerster Randlage, aber auch dank ihrer assoziierten überseeischen Länder und Gebiete; fordert die EU deshalb auf, sich auch künftig entschieden für eine weitere Stärkung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt einzusetzen und dafür zu sorgen, dass das Übereinkommen wirksam umgesetzt wird;

6.  weist darauf hin, dass die durch veränderte Landnutzung verursachte Fragmentierung, Degradierung und Zerstörung der Lebensräume, der Klimawandel, die unhaltbaren Konsummuster und die Nutzung der Meere zu den wichtigsten Belastungen und Ursachen gehören, die zum Verlust an biologischer Vielfalt innerhalb und außerhalb der EU führen; hebt daher hervor, dass Indikatoren ermittelt und festgelegt werden müssen, mit denen der Zustand der biologischen Vielfalt in einem bestimmten Gebiet oder Territorium wissenschaftlich und eindeutig bestimmt werden kann, und dass auf europäischer und globaler Ebene, auch in den Entwicklungsländern, eine rationale und nachhaltige Ressourcennutzung gefördert werden muss; fordert die EU insbesondere auf, ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die biologische Vielfalt stärker in ihre Klimastrategie und die Strategie Europa 2020 einzubeziehen; betont, dass eine ressourceneffizientere Wirtschaft und eine Verringerung des übermäßigen Konsums die EU in die Lage versetzen könnten, ihre Abhängigkeit von natürlichen Ressourcen, insbesondere von außerhalb Europas, zu verringern; macht auch darauf aufmerksam, dass ökosystembasierte Ansätze zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran kosteneffiziente Alternativen gegenüber technischen Lösungen bieten könnten und dass der Fortschritt in vielen angewandten Wissenschaften von der langfristigen Verfügbarkeit und Vielfalt von Naturschätzen abhängt;

7.  betont, dass ein stärkerer politischer Wille auf höchster Ebene von entscheidender Bedeutung ist, um die biologische Vielfalt zu erhalten und den Verlust an biologischer Vielfalt aufzuhalten; ist der Ansicht, dass die Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften, ihre Durchsetzung und die weitere Einbindung des Schutzes von biologischer Vielfalt in andere Politikbereiche von entscheidender Bedeutung sind; fordert insbesondere die Behörden der Mitgliedstaaten auf regionaler und lokaler Ebene auf, für Aufklärung und Bewusstseinsbildung im Hinblick auf biologische Vielfalt zu sorgen;

8.  bedauert, dass in Europa etwa ein Viertel der wild lebenden Arten vom Aussterben bedroht ist und sich viele Ökosysteme in einem schlechten Zustand befinden, was der EU in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erheblich schadet;

9.  betont, dass Natur und wirtschaftliche Entwicklung sich nicht gegenseitig ausschließen; ist davon überzeugt, dass die Natur stärker in die Gesellschaft, auch in die Wirtschaft und private Unternehmen, einbezogen werden muss, um nachhaltiges Wirtschaftswachstum schaffen und proaktive Maßnahmen zum Schutz, zur Wiederherstellung und zur besseren Verwaltung der Umwelt ergreifen zu können; ist insbesondere der Ansicht, dass bei der Abstimmung zwischen ökologischen und wirtschaftlichen Zielen eine Verpflichtung zur Verringerung der Ressourcennutzung eine zentrale Rolle spielen muss;

10.  betont, dass der Verlust an biologischer Vielfalt verheerende wirtschaftliche Kosten für die Gesellschaft zur Folge hat, die bis jetzt in wirtschaftlichen und anderen Maßnahmen nicht ausreichend berücksichtigt wurden; hält es für eine entscheidende Erkenntnis, dass Investitionen in biologische Vielfalt Chancen bieten, die auch sozioökonomisch dringend notwendig sind; stellt fest, dass jeder sechste Arbeitsplatz in der EU in gewissem Maße von der Natur und der biologischen Vielfalt abhängig ist; betont, dass die biologische Vielfalt ein erhebliches Potenzial zur Schaffung neuer Fertigkeiten, Arbeitsplätze und Geschäftsgelegenheiten bietet; begrüßt Verfahren zur Bewertung des ökonomischen Werts von biologischer Vielfalt; vertritt die Auffassung, dass diese Instrumente dazu führen können, dass dies stärker ins Bewusstsein rückt, dass die verfügbaren Mittel besser genutzt werden und dass Entscheidungen in besserer Kenntnis der Sachlage getroffen werden;

11.  fordert die Kommission auf, die Rolle der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme in der Wirtschaft zu stärken, damit sich eine ökologische Wirtschaft entwickeln kann; fordert die Kommission auf, die im Hinblick auf die Ökologisierung des Europäischen Semesters eingeleiteten Maßnahmen zu verstärken; unterstreicht, dass es sich bei der biologischen Vielfalt um eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung handelt, deren Wahrnehmung nicht ausschließlich von Ausgaben der öffentlichen Hand abhängig sein darf;

12.  vertritt die Auffassung, dass sich der wirtschaftliche Wert der biologischen Vielfalt in Indikatoren widerspiegeln sollte, die als Richtschnur für die Entscheidungsfindung dienen und über das BIP hinausgehen sollten, ohne dass es dadurch zu einer Kommerzialisierung der biologischen Vielfalt kommt; ist überzeugt, dass dies für die Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung von Vorteil sein wird; fordert in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen des Verfahrens zur Überwachung der Nachhaltigkeitsziele die Vorteile der biologischen Vielfalt systematisch in die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung einbezogen werden;

13.  betont, dass die EU und die Mitgliedstaaten die Ziele der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt 2010 verfehlt haben; fordert die Kommission – angesichts des Mangels an Fortschritten beim Erreichen der 2020-Ziele in Bezug auf biologische Vielfalt – auf, dem Parlament zweijährliche Berichte vorzulegen, in denen der Rat und die Kommission den aktuellen Stand, die Gründe für die Nichterreichung sowie die Strategie für die zukünftige Einhaltung detailliert darlegen;

Halbzeitbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt

Wichtigstes Ziel

14.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Verwirklichung der 2020-Ziele umgehend höhere politische Priorität einzuräumen; fordert einen umfassenden Ansatz unter Beteiligung aller Interessenträger und betont die entscheidende Rolle der nationalen, regionalen und lokalen Akteure und ihrer vollen Einbeziehung in diesen Prozess; betont, dass Finanzierung und ein stärkeres öffentliches Bewusstsein, Verständnis und Unterstützung für biologische Vielfalt in diesem Zusammenhang entscheidend sind; vertritt die Auffassung, dass eine gute Informationspolitik und die frühzeitige Einbeziehung aller betreffenden Akteure einschließlich der sozioökonomischen Akteure für die Verwirklichung dieser Ziele daher von zentraler Bedeutung ist;

15.  fordert die EU auf, gemäß dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung ihren Fußabdruck bezüglich der biologischen Vielfalt weltweit zu verkleinern und ihn in den ökologischen Grenzen der Ökosysteme zu halten, indem sie Fortschritte bei der Verwirklichung der Kernziele im Bereich biologische Vielfalt macht und die Verpflichtungen zum Schutz der Artenvielfalt erfüllt; fordert die EU zudem auf, die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen unterstützt, die biologische Vielfalt zu bewahren und ihre nachhaltige Nutzung sicherzustellen;

Ziel 1

16.  bedauert die schleppenden Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der EU-Umweltrechtsvorschriften; betont, dass mehr Informationen über den Stand der Umsetzung in den Mitgliedstaaten benötigt werden;

17.  hebt hervor, dass die uneingeschränkte Umsetzung und Durchsetzung sowie die angemessene Finanzierung der Naturschutzrichtlinien entscheidende Voraussetzungen sind, um den Erfolg der gesamten Strategie und die Verwirklichung ihres wichtigsten Ziels sicherzustellen; fordert alle Betroffenen auf, sich voll und ganz dafür einzusetzen und für breite Unterstützung zu sorgen, da nur noch wenig Zeit bleibt;

18.  fordert die EU-Staats- und Regierungschefs nachdrücklich auf, auf die halbe Million Unionsbürger zu hören, die fordert, an unseren starken Umweltschutzgesetzen festzuhalten und sie besser umzusetzen;

19.  fordert die Kommission auf, die Leitlinien zu verbessern, mit denen die vollständige Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinien unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsvorschriften vonstattengehen soll; fordert die Kommission auf, dem Dialog mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Interessenträgern einschließlich den sozioökonomischen Akteuren mehr Gewicht beizumessen, um den Austausch von bewährten Verfahren zu fördern;

20.  erkennt an, dass ein Hauptnutzen der Naturschutzrichtlinien darin besteht, dass sie in erheblichem Maße dazu beitragen, EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, indem ein grundlegender Standard für den Umweltschutz festgelegt wird, den gemäß den Anforderungen für gemeinsame Normen und dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung innerhalb des Binnenmarkts alle Mitgliedstaaten erfüllen müssen;

21.  stellt fest, dass 2012 nur für 58 % der Natura-2000-Standorte Bewirtschaftungspläne vorlagen; ist besorgt angesichts des unterschiedlichen Grads der Umsetzung; fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die Angabe der terrestrischen und marinen Natura-2000-Standorte abzuschließen und in Absprache mit allen Interessenträgern Bewirtschaftungspläne auszuarbeiten;

22.  betont, dass die Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete zwar EU-weit mindestens 5,8 Mrd. EUR kostet, dass diese Schutzgebiete jedoch einen Umweltnutzen und einen sozioökonomischen Nutzen im Wert von jährlich 200-300 Mrd. EUR liefern; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete in transparenter Weise erfolgt;

23.  erkennt den wichtigen Beitrag an, den die im Rahmen des Natura-2000-Netzes eingerichteten Meeresschutzgebiete bei der Verwirklichung des Ziels eines guten Umweltzustands in den Meeresgebieten im Sinne der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie bei der Verwirklichung der im Aichi-Biodiversitätsziel 11 niedergelegten Vorgabe von global 10 % Küsten- und Meeresschutzgebieten leisten werden; bedauert, dass dieses Ziel noch lange nicht erreicht ist;

24.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Datenerhebung und die Überwachung von Lebensräumen und Arten zu verstärken, insbesondere wo deutliche Lücken bestehen, um die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele bewerten zu können;

25.  bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es nach wie vor keinen detaillierten Einblick in die tatsächliche Förderung und Finanzierung des Naturschutzes durch die einzelnen Mitgliedstaaten gibt; betrachtet dies als erhebliche Wissenslücke; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die betreffenden einzelstaatlichen Haushaltslinien unverzüglich zu ermitteln und zusammenzustellen;

26.  wiederholt seine früheren Forderungen nach einer EU-Kofinanzierung für die Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete als Ergänzung zu dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Strukturfonds, den Fischereifonds und den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Fonds;

27.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, weiterhin sorgfältig für die Durchsetzung der Naturschutzrichtlinien zu sorgen; betont, dass die Einhaltung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften verbessert werden muss, beispielsweise durch den Einsatz verhältnismäßiger, wirksamer und abschreckender Sanktionen;

28.  fordert in diesem Zusammenhang zusätzliche Bemühungen, um der illegalen Tötung, dem illegalen Fangen und dem illegalen Verkauf und Kauf von geschützten Vogelarten ein Ende zu setzen sowie darauf basierende lokale Konflikte beizulegen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, neue Instrumente zu entwickeln, um illegale Aktivitäten in Natura-2000-Gebieten aufzudecken;

Ziel 2

29.  fordert die Kommission auf, bis 2017 einen konkreten Vorschlag für die Entwicklung eines transeuropäischen Netzes für grüne Infrastruktur (TEN-G) vorzulegen; befürwortet es, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Strategie für europäische Wildtierkorridore für ausgewählte Arten zu entwickeln;

30.  fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, unverzüglich Priorisierungsrahmen für die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme zu entwickeln und umzusetzen;

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Ziel, bis 2020 15 % der beschädigten Ökosysteme wiederherzustellen, Priorität einzuräumen und die dafür im MFR zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch zu nehmen; fordert die Kommission auf, Leitlinien dazu vorzulegen, wie diese Mittel zu verwenden sind, um geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen und die biologische Vielfalt im Allgemeinen zu schützen;

32.  weist auf die große Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft für die Verwirklichung dieses Ziels und die Notwendigkeit von für Land- und Forstwirtschaft tragfähigen Lösungen hin;

33.  erkennt die negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die biologische Vielfalt und auf Ökosystemdienstleistungen an, wobei die kritischen Raten der Stickstoff- und Säureeinträge als Indikator für den Druck zu betrachten sind, dem die natürlichen Ökosysteme und die Artenvielfalt ausgesetzt sind;

34.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in biologische Vielfalt zu investieren, um die Innovationsfähigkeit der Unternehmen zu unterstützen, besonders in den Umweltingenieurwissenschaften;

Ziel 3

35.  stellt fest, dass die Einbeziehung des Naturschutzes in andere Politikbereiche weiterhin von überragender Bedeutung ist, und betont die entscheidende Rolle von Land- und Forstwirtschaft in diesem Zusammenhang;

36.  betont, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt von entscheidender Bedeutung für die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln ist und daher im Eigeninteresse der Landwirte liegt; betont die Bedeutung eines umfassenden Ansatzes unter Beteiligung aller Interessenträger, bei dem Land- und Forstwirte aktiv einbezogen werden und ermutigt werden, diese Herausforderungen gemeinsam anzugehen;

37.  verweist darauf, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) bereits über Instrumente für die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt verfügt, beispielsweise die im Umweltinteresse genutzten Flächen; weist darauf hin, dass die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme einschließlich Natura-2000-Gebieten eine der sechs Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in der EU ist;

38.  stellt mit Bedauern fest, dass noch keine Verbesserung des Zustands der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft gemessen werden konnte, räumt jedoch ein, dass es noch zu früh ist, um die tatsächliche Wirksamkeit der reformierten GAP zu beurteilen; begrüßt die von der Kommission vorgesehene Evaluierung des Umsetzungsstandes der GAP und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Wirksamkeit der Ökologisierungsmaßnahmen – einschließlich der Beurteilung der Flexibilität der Mitgliedstaaten – und anderer einschlägiger Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit der GAP weiterhin zu überwachen, zu bewerten und bei Bedarf zu steigern; fordert die Kommission auf, ihre Erkenntnisse bei der Halbzeitüberprüfung der GAP zu berücksichtigen;

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die bereits vorhandenen Instrumente der GAP und der Kohäsionspolitik zur Unterstützung der Land- und Forstwirte bei der Verwirklichung der Ziele im Bereich biologische Vielfalt besser einzusetzen; betont, dass die nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen und traditioneller landwirtschaftlicher Sorten sowie nachhaltige Lösungen für Land- und Forstwirtschaft dringend gefördert werden müssen;

40.  hebt hervor, dass im Umweltinteresse genutzte Flächen im Prinzip Flächen für den Schutz und die Förderung von agroökologischen Prozessen, wie Bestäubung und Bodenschutz, sein sollten; fordert die Kommission auf, Daten darüber zu veröffentlichen, wie viele Mitgliedstaaten seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Verwendung von Pestiziden und Düngemitteln auf diesen im Umweltinteresse genutzten Flächen zulassen;

41.  fordert die Kommission auf, im Interesse der Transparenz die seitens der Mitgliedstaaten angeführten Begründungen für die Auswahl von Ökologisierungsmaßnahmen zu veröffentlichen;

42.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sicherzustellen, dass Finanzmittel im Rahmen der GAP von der Subventionierung umweltschädlicher Aktivitäten zugunsten der Finanzierung nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren und der Erhaltung der damit verbundenen biologischen Vielfalt umgelenkt werden;

43.  betont, dass die Vielfalt landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in den Entwicklungsländern bewahrt werden muss, um Ernährungssicherheit zu erreichen; fordert die Kommission daher auf, im Einklang mit den Empfehlungen des VN-Sonderberichterstatters für das Recht auf Nahrung in die Agrarökologie in Entwicklungsländern zu investieren;

44.  fordert die Kommission auf, die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder der Welt zu fördern, indem ökologische Prozesse, die biologische Vielfalt der Wälder und die Produktivität sichergestellt und die Rechte der indigenen Völker auf Erhaltung der Waldressourcen geachtet werden; fordert die Kommission zudem auf, die Zerstörung von natürlichen Wäldern zu verbieten, gefährdete Arten zu schützen sowie toxische Pestizide und das Pflanzen von genetisch veränderten Bäumen zu verbieten;

45.  fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Strategie für biologische Vielfalt die tropischen Wälder stärker zu berücksichtigen, da sie zahlreiche Ökosysteme und Lebensräume sowie besonders empfindliche und bedrohte Arten beherbergen, da sie eine wesentliche Rolle für das ökologische Gleichgewicht und das Klima spielen und da ihnen eine grundlegende soziale und kulturelle Funktion für die indigenen Völker zukommt;

46.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Waldbewirtschaftungspläne zu erarbeiten und umzusetzen, die auf einen besseren Erhaltungszustand von Waldlebensräumen und im Wald vorkommenden Arten abzielen, und die Verfügbarkeit von Informationen zu verbessern; ersucht die Kommission, Kriterien und Normen für die Erfassung von Informationen zur biologischen Vielfalt von Wäldern zu erarbeiten, um Konsistenz und Vergleichbarkeit zu gewährleisten;

47.  macht darauf aufmerksam, dass die biologische Vielfalt durch den Anstieg der Nachfrage nach Agro-Kraftstoffen und die Verstärkung des Drucks im Hinblick auf ihre Erzeugung in Entwicklungsländern potenziell gefährdet wird, da dies mit der Umwandlung und Vernichtung von Lebensräumen und Ökosystemen wie Feuchtgebieten und Wäldern einhergeht;

48.  fordert, dass Kriterien für eine sozial und ökologisch nachhaltige Erzeugung von Biomasse zu einem festen Bestandteil der Richtlinie über erneuerbare Energien werden; hält es für unverzichtbar, Nachhaltigkeitsnormen für alle Bereiche zu entwickeln, in denen Biomasse genutzt werden könnte, sowie Kriterien für eine nachhaltige Forstwirtschaft auszuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Nutzung von Bioenergie nicht zum Klimawandel beiträgt oder zu einer weiteren Triebfeder für Landnahmen und Ernährungsunsicherheit wird;

49.  stellt mit Besorgnis fest, dass 90 % des weltweit verbrauchten Palmöls in Indonesien und Malaysia auf Kosten von Torfwäldern erzeugt werden, da diese Wälder durch Brandrodung beseitigt werden, um Platz für große Akazien- und Ölpalmen-Plantagen zu schaffen; weist darauf hin, dass Indonesien einer Studie der Weltbank zufolge aufgrund solcher Brandrodungen mittlerweile der drittgrößte Emittent von Treibhausgasen ist;

Ziel 4

50.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die überarbeitete Gemeinsame Fischereipolitik unter Anwendung der ökosystembasierten Bestandsbewirtschaftung korrekt und rechtzeitig umzusetzen, damit der Grundsatz des höchstmöglichen Dauerertrags erfüllt wird, indem unter anderem nachhaltige und innovative Fangmethoden gefördert werden; betont, dass eine Verringerung der Verschmutzung wichtig ist, um unter anderem die biologische Vielfalt der Meere und die Bestände zu sichern und das Wirtschaftswachstum mittels der blauen Wirtschaft zu fördern;

51.  betont die fundamentale Bedeutung der Meeresökosysteme und -ressourcen als Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung von Küstenstaaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, früher eingegangene Verpflichtungen vollständig umzusetzen und mit Regierungen auf globaler, regionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten, um ihre Anstrengungen und Maßnahmen spürbar zu verstärken, um eine faire, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Fischerei zu erreichen;

52.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die EU bei der Vereinbarung eines Abkommens zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere, die keiner einzelstaatlichen Rechtsprechung unterliegen, im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) eine führende Rolle einnimmt;

53.  fordert die Kommission auf, mit Mitgliedstaaten und Drittstaaten zusammenzuarbeiten, um die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) zu verbessern;

54.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umweltqualität der EU-Gewässer mithilfe von Projekten zu verbessern, die auf eine Verringerung der chemischen, physischen und mikrobiologischen Verschmutzung ausgerichtet sind, indem die Nachhaltigkeit des Seeverkehrs verbessert und die zwangsläufig davon betroffene biologische Vielfalt geschützt wird; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass jährlich 12,7 Millionen Tonnen Plastik (5 % der Gesamtproduktion) über die Kanalisationssysteme, durch Wasserläufe und an Küsten gelegene Abfalldeponien in die Ozeane gelangen und der Umwelt sowie der biologischen Vielfalt auf dem ganzen Planeten schaden;

Ziel 5

55.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 unverzüglich eine präzise und umfassende Liste invasiver gebietsfremder Arten zu erstellen, die für die Union eine Bedrohung darstellen, wobei diese Liste nicht auf eine bestimmte Anzahl von Arten beschränkt werden sollte und umfassende und kohärente Umsetzungsmaßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele umfassen sollte, die durch angemessene Ressourcen gestützt werden; betont, dass es wichtig ist, dass diese Liste regelmäßig aktualisiert wird und dass ergänzende Risikobeurteilungen der Arten vorgenommen werden, sodass die Rechtsvorschriften zu invasiven gebietsfremden Arten durchschlagende Wirkung entfalten können;

56.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen zu ratifizieren, um die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten durch die See- und Binnenschifffahrt zu verhindern und zur Umsetzung und Verwirklichung des Ziels beizutragen;

57.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einfuhr gebietsfremder Arten in ihr Hoheitsgebiet zu überwachen und die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten regelmäßig darüber zu unterrichten; fordert stärkere Beschränkungen bei der Einfuhr und dem Privatbesitz von bedrohten Arten, einschließlich Primaten, Reptilien und Amphibien;

Ziel 6

58.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Subventionen, die der Umwelt schaden, bis 2020 abzubauen und sicherzustellen, dass die Bewertungen solcher Subventionen bis 2016 abgeschlossen sind und dass in den einschlägigen sektorbezogenen Politikbereichen der EU Berichtspflichten verankert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Übergang zur Kreislaufwirtschaft uneingeschränkt zu unterstützen und zu erleichtern;

59.  fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile noch vor der COP-MOP 2 im Dezember 2016 zu ratifizieren;

60.  weist darauf hin, dass die EU weltweit in erheblichem Maße dazu beiträgt, den Verlust an biologischer Vielfalt einzudämmen, und dass sie gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten der Hauptgeldgeber für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der größte Zahler von öffentlicher Entwicklungshilfe für biologische Vielfalt ist;

61.  begrüßt die Leitinitiative „B4Life“ der Kommission für 2014-2020, ist jedoch der Ansicht, dass die EU ihren Beitrag aufstocken muss, um den Verlust an biologischer Vielfalt weltweit zu bekämpfen, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihrer Verpflichtung von Hyderabad nachzukommen, die gesamten Finanzmittel an Entwicklungsländer im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt bis 2015 zu verdoppeln und bis mindestens 2020 auf diesem Niveau zu halten;

62.  betont, dass Straftaten im Zusammenhang mit Wildtieren und der Verlust an Lebensräumen eine unmittelbare und überall vorkommende Bedrohung für die biologische Vielfalt weltweit darstellen; räumt ein, dass das Außerachtlassen des Handels mit Wildtieren und das Fehlen von Maßnahmen im Rahmen der CITES-Beteiligung der EU gravierende Lücken in der Strategie der EU zur biologischen Vielfalt darstellen; betont, dass dringend koordinierte Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Wildtieren benötigt werden; fordert die Kommission auf, einen ehrgeizigen Aktionsplan für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels und des Handels mit Folgeprodukten vorzulegen, und fordert, ähnliche Maßnahmen gegen Entwaldung und Waldschädigung zu ergreifen;

Eignungstest für die Naturschutzrichtlinien

63.  betont, dass die Naturschutzrichtlinien Meilensteine für die Naturschutzpolitik innerhalb der EU, aber auch auf internationaler Ebene darstellen; ist der Ansicht, dass diese Naturschutzrichtlinien aufgrund ihrer kompakten, kohärenten und konsistenten Form ein Beispiel für intelligente Rechtsetzung darstellen, bevor dieser Begriff überhaupt eingeführt wurde;

64.  betont, dass Natura 2000 immer noch ein relativ junges Netzwerk ist, dessen vollständiges Potenzial noch lange nicht erreicht ist; vertritt die Auffassung, dass die Naturschutzrichtlinien immer noch relevant sind und dass bewährte Verfahren im Bereich der Umsetzung durchaus Wirkung zeigen; hebt hervor, dass die Naturschutzrichtlinien reichlich Flexibilität bieten, einschließlich der Option zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt; stellt fest, dass intelligente Umsetzung und internationale Zusammenarbeit für die Erreichung der Ziele im Bereich biologische Vielfalt unabdingbar sind;

65.  spricht sich gegen eine etwaige Überarbeitung der Naturschutzrichtlinien aus, da diese die Verwirklichung der Strategie für die biologische Vielfalt gefährden und zu lange andauernder Rechtsunsicherheit führen würde, was das Risiko birgt, dass es zu einer Abschwächung des rechtlichen Schutzes und einem Rückgang der Finanzierung kommt, was negative Folgen für die Natur, die Menschen und Unternehmen hätte; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Schwerpunkt des momentan im Rahmen des REFIT-Programms durchgeführten Effizienztests der Naturschutzrichtlinien auf der Verbesserung der Umsetzung liegen sollte;

66.  ist davon überzeugt, dass Schwierigkeiten bei der Erreichung der Ziele der Naturschutzrichtlinien und der EU-Strategie für die Erhaltung der biologischen Vielfalt grundsätzlich nicht in den Rechtsvorschriften selbst liegen, sondern hauptsächlich in deren unvollständiger und mangelnder Umsetzung, Durchsetzung und Integration in andere Politikbereiche;

67.  betont, dass die Naturschutzrichtlinien reichlich Flexibilität bieten, um ihre Umsetzung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und regionaler Anforderungen zu ermöglichen, wie in der Habitat-Richtlinie festgelegt; fordert die Kommission trotzdem mit Nachdruck auf, ihre Leitlinien für Auslegung und Umsetzung näher auszuführen, um etwaige Probleme zu vermeiden oder zu lösen;

68.  fordert eine genaue Prüfung der Rolle von großen Beutegreifern und eine eventuelle Einführung von Anpassungsmaßnahmen, damit die biologische Vielfalt, die Kulturlandschaft und die seit Jahrhunderten praktizierte Weidehaltung in Berggebieten erhalten bleiben;

69.  erkennt den Nutzen der EU-Rechtsvorschriften für die Natur hinsichtlich der Erhaltung der Ökosysteme, der Lebensräume und der Arten in den Schutzgebieten an; bedauert jedoch, dass die französischen Gebiete in äußerster Randlage, bei denen es sich um einzigartige Rückzugsgebiete für bestimmte Arten und Ökosysteme und somit um einen erheblichen Teil der europäischen und weltweiten biologischen Vielfalt handelt, von diesem Rechtsrahmen sowie von jedem sonstigen an ihre Besonderheiten angepassten Rechtsrahmen ausgenommen sind; betont jedoch den Erfolg der Gesamtheit der durch das Programm LIFE+ finanzierten Projekte in diesen Gebieten sowie den Erfolg der europäischen Initiative BEST bei der Verbesserung der Erhaltung der biologischen Vielfalt und bei der Verbesserung der Anpassung an den Klimawandel in den Gebieten in äußerster Randlage sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten;

70.  fordert die Kommission auf, im Anschluss an die vorbereitende Maßnahme BEST einen nachhaltigen Mechanismus zur Finanzierung des Schutzes der biologischen Vielfalt in den Gebieten in äußerster Randlage sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten einzurichten;

Künftiges Vorgehen: ergänzende Maßnahmen

71.  hält den Verlust an biologischer Vielfalt außerhalb von Naturschutzgebieten für ein Manko in der Strategie; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, Informationen zu den betreffenden Lebensräumen und Arten zu sammeln und geeignete Rahmen zu erarbeiten, um in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden und der Zivilgesellschaft dafür zu sorgen, dass es nicht zur Fragmentierung von Lebensräumen und zu Nettoverlusten an biologischer Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen kommt;

72.  ist der Auffassung, dass ein solcher Rahmen ein Paket einander ergänzender Maßnahmen beinhalten muss, die bei den eigentlichen Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt ansetzen und zu einer besseren Einbindung der biologischen Vielfalt in die sektorbezogenen Politikbereiche wie Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie und Verkehr führen;

73.  legt den Mitgliedstaaten nahe, mittels Initiativen zur Stadtplanung, einer sorgfältig erwogenen Raumnutzung und eines angemessenen Schutzes des Natura-2000-Netzes für den Schutz des öffentlichen Raums zu sorgen, und zwar insbesondere durch eine Entscheidung für die Almwirtschaft und gegen die Aufgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen, da es durch letztere zu einer Verschärfung von natürlichen Risiken (Lawinen, Erdrutsche) kommt, und für den Ausbau eines kohärenten Infrastrukturnetzes aus Grünflächen und Wasserwegen in ländlichen und städtischen Gebieten, und gleichzeitig die erforderliche Rechtssicherheit für Wirtschaftstätigkeiten zu bieten; fordert die Kommission auf, einen Überblick über die diesbezüglichen bewährten Verfahren zu geben;

74.  sieht es als unabdingbar an, dass die Kommission spezielle Kriterien für die Finanzierungsfazilität für Naturkapital entwickelt, mit denen sichergestellt wird, dass die Projekte angemessene, positive und wissenschaftlich nachweisbare Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben, damit die verfügbaren Mittel effizienter und gezielter eingesetzt werden können; ist der Ansicht, dass LIFE-Projekte mit Finanzierungen aus anderen Programmen, z. B. den Strukturfonds, verknüpft werden sollten, um den Erfolg bestimmter Projekte EU-weit übertragen und reproduzieren zu können und einen höheren Multiplikatoreffekt zu erzielen;

75.  fordert die Kommission auf, den fondsübergreifenden Ansatz zur Finanzierung der biologischen Vielfalt zu vertiefen und fordert eine bessere Abstimmung zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten;

76.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die übergreifende Kohärenz zwischen den betreffenden Politikbereichen zu verbessern, sodass Ziele zur biologischen Vielfalt integriert werden, sowie zugleich sicherzustellen, dass der nächste MFR derart gestaltet wird, dass es insgesamt zu keinem Nettoverlust an biologischer Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen kommt;

77.  fordert die Kommission auf, eine hochrangige Gruppe zum Naturkapital einzusetzen, damit diese Ziele erreicht werden, indem ihnen höhere politische Prominenz und Priorität eingeräumt wird;

78.  bedauert, dass das EU-Umweltrecht nicht kohärenten und effektiven Umweltinspektionen und Kontrollen unterzogen wird, um Verstöße gegen Umweltgesetze über verschiedene Sektoren hinweg, auch in Bezug auf Naturschutzgebiete, zu erkennen und zu verhindern; begrüßt die Arbeiten zur Vorbereitung eines EU-Rechtsrahmens für Umweltinspektionen und fordert die Kommission auf, unverzüglich einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen;

79.  betont die Bedeutung von Innovation, Forschung und Entwicklung für die Verwirklichung der Ziele der Naturschutzrichtlinien und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich insbesondere auf die Zusammenhänge zwischen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Vorteilen für die Gesundheit des Menschen und wirtschaftlichen Wohlstand zu konzentrieren und die Datenerfassungsmaßnahmen abzustimmen; weist darauf hin, dass noch immer große Wissenslücken im Hinblick auf den Zustand der Meeresökosysteme und der Fischbestände bestehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Daten zu den Auswirkungen von Fischerei und Aquakultur auf die weitere Umwelt erfasst und öffentlich zugänglich gemacht werden;

80.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich und auf der Grundlage der in den Mitgliedstaaten bereits eingeführten Strategien eine europäische Initiative zu Bestäubern zu entwickeln – wobei der Resistenz gegenüber Schädlingen bei Pflanzen, die Auswirkungen auf Bienen und andere Bestäuber haben, besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte – und Vorschläge zur Rahmenrichtlinie für den Bodenschutz, zu einer Richtlinie über den Zugang zu den Gerichten und zu dem überarbeiteten EU-Rechtsrahmen zu Umweltinspektionen vorzulegen;

81.  hebt mit Besorgnis hervor, dass sich die wissenschaftlichen Beweise dafür verdichten, dass sich Neonicotinoide negativ auf grundlegende Dienstleistungen wie Bestäubung und natürliche Schädlingsbekämpfung auswirken können; fordert die Kommission daher auf, das Verbot des Einsatzes von Neonicotinoiden aufrechtzuerhalten;

82.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck dazu auf, bei der Genehmigung der Verwendung und Umweltfreisetzung lebender veränderter Organismen das Vorsorgeprinzip vollständig anzuwenden, um jegliche negativen Folgen für die biologische Vielfalt zu vermeiden;

83.  betont die Bedeutung des LIFE-Programms für die Umwelt und insbesondere des Teilprogramms Natur und Biologische Vielfalt für den Schutz und die Förderung der biologischen Vielfalt in Europa;

84.  ist fest davon überzeugt, dass Umwelt und Innovation sich ergänzen, und verweist insbesondere auf naturbasierte Lösungen, die sowohl ökonomisch als auch ökologisch intelligente Lösungen für das Angehen von Herausforderungen wie Klimawandel, Rohstoffknappheit, Umweltverschmutzung und Antibiotikaresistenz bieten; fordert die einschlägigen Interessenträger auf, sich im Rahmen von Horizont 2020 für die Verwirklichung solcher Lösungen einzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, effektivere regulatorische Spielräume zu schaffen, um intelligente Lösungen zu unterstützen, die positive Ergebnisse für biologische Vielfalt liefern;

85.  betont, dass die Probleme in Bezug auf biologische Vielfalt, Klimawandel und Rohstoffknappheit untrennbar miteinander verbunden sind; erinnert daran, dass es zur Verhinderung des Verlusts an biologischer Vielfalt entscheidend darauf ankommt, die Klimaerwärmung gegenüber der vorindustriellen Zeit unter 2 °C zu halten; erinnert zudem daran, dass eine Reihe von Ökosystemen als Puffer gegen Naturrisiken dienen und daher zur Strategie zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Abschwächung beitragen;

86.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dieser Tatsache Rechnung zu tragen, indem sichergestellt wird, dass die EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 2020 vollständig in den Standpunkt der EU bei den Gesprächen über ein neues internationales Klimaübereinkommen integriert wird, vor allem angesichts der Tatsache, dass das von der EU finanzierte ROBIN-Projekt ergeben hat, dass der Schutz der biologischen Vielfalt von entscheidender Bedeutung für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung daran ist, insbesondere weil tropische Regenwälder das Potenzial haben, 25 % der gesamten Treibhausgasemissionen aufzuwiegen;

87.  fordert die Kommission auf, die Themen Umweltschutz und Klimawandel in von ihr geschlossene internationale Abkommen aufzunehmen und in Umweltanalysen zu prüfen, wie die biologische Vielfalt geschützt und gemehrt werden kann; hebt hervor, wie wichtig es ist, mögliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt systematisch zu ermitteln und zu bewerten; fordert die Kommission auf, auf die Erkenntnisse der Studie zu dem Thema „Ermittlung und Minderung der negativen Auswirkungen der EU-Nachfrage nach bestimmten Rohstoffen auf die biologische Vielfalt in Drittländern“ zu reagieren und mögliche Wege vorzuschlagen, wie der durch bestimmte Herstellungs- und Verbrauchsmuster in der EU verursachte weltweite Verlust an biologischer Vielfalt gestoppt oder minimiert werden kann;

88.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, aufgrund des Vorsorgeprinzips und des Grundsatzes der Vorbeugung und unter Berücksichtigung der Risiken und der negativen Auswirkungen des Hydrofrackings auf Klima, Umwelt und biologische Vielfalt, wenn unkonventionelles Fracking eingesetzt wird, sowie der Lücken, die in den EU-Regelungen über Tätigkeiten zur Gewinnung von Schiefergas ausgemacht wurden, kein weiteres unkonventionelles Hydrofracking in der EU zu genehmigen;

89.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Umsetzung des im Oktober 2014 angenommenen Guadeloupe-Fahrplans Sorge zu tragen und die erforderlichen Instrumente für den Schutz der biologischen Vielfalt in den Gebieten in äußerster Randlage sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten einzurichten;

90.  hebt die globale Bedeutung der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt hervor; fordert die Kommission auf, Bestimmungen im Hinblick auf biologische Vielfalt in ihre aktuellen Handelsgespräche aufzunehmen und Ziele für biologische Vielfalt in die Handelspolitik der EU einzubeziehen;

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91.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) http://ec.europa.eu/environment/nature/legislation/fitness_check/docs/consultation/public%20consultation_FINAL.pdf
(2) ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.
(5) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(6) ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 99.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0600.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0109.
(9) http://www.foresteurope.org/fullsoef2015

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