Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2015/2188(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0090/2016

Eingereichte Texte :

A8-0090/2016

Aussprachen :

PV 27/04/2016 - 17
CRE 27/04/2016 - 17

Abstimmungen :

PV 28/04/2016 - 4.31
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0167

Angenommene Texte
PDF 195kWORD 83k
Donnerstag, 28. April 2016 - Brüssel
Entlastung 2014: Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)
P8_TA(2016)0167A8-0090/2016
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2014 (2015/2188(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2014,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2014 mit den Antworten der Behörde(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05584/2016 – C8-0086/2016),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0090/2016),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2014;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 409 vom 9.12.2015, S. 111.
(2) ABl. C 409 vom 9.12.2015, S. 111.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2014 (2015/2188(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2014,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2014 mit den Antworten der Behörde(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05584/2016 – C8-0086/2016),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0090/2016),

1.  stellt fest, dass der Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellt;

2.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2014;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 409 vom 9.12.2015, S. 111.
(2) ABl. C 409 vom 9.12.2015, S. 111.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2014 sind (2015/2188(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2014,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0090/2016),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (die „Behörde“) für das Haushaltsjahr 2014 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 33 599 863 EUR belief, was einem Anstieg um 29,39 % gegenüber 2013 entspricht, der der Tatsache geschuldet ist, dass die Behörde erst kürzlich errichtet wurde; in der Erwägung, dass sich die Behörde aus einem Beitrag der Union (40 %) und Beiträgen der Mitgliedstaaten (60 %) finanziert;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2014 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde für das Haushaltsjahr 2014 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2013

1.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich einer Bemerkung aus dem Bericht 2012, die im Bericht für 2013 mit dem Hinweis „Im Gange“ versehen war, Korrekturmaßnahmen ergriffen und zum größten Teil abgeschlossen wurden und die Bemerkung nun mit dem Hinweis „Im Gange“ versehen ist; stellt des Weiteren fest, dass zwei vom Rechnungshof in seinem Bericht für 2013 vorgebrachte Bemerkungen jetzt mit dem Hinweis „n. z.“ versehen sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.  stellt mit Befriedigung fest, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2014 zu einer Vollzugsquote von 99,81 % geführt haben, was gegenüber 2013 einem Anstieg um 2,28 % entspricht, und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 83,94 % betrug, was einem Anstieg um 8,6 % entspricht; entnimmt den Äußerungen der Behörde, dass die Steigerung der Vollzugsquoten auf Verbesserungen bei der Haushaltsplanung und ‑überwachung zurückzuführen ist;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

3.  stellt fest, dass die Behörde den Gesamtumfang der übertragenen Mittelbindungen weiter gesenkt hat, und zwar von 16,5 % im Jahr 2013 auf 15,9 % im Jahr 2014; stellt fest, dass sich die übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II auf 3 431 070 EUR beliefen und die Übertragungen hauptsächlich auf den Umzug der Behörde im Dezember 2014 zurückzuführen sind;

4.  nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Behörde ihre IT-Verträge besser auf das Haushaltsjahr abgestimmt hat, um die Mittelübertragungen im Zusammenhang mit der geplanten Beschaffung von IT-Infrastruktur und IT-Diensten zu reduzieren; weist darauf hin, dass der Anteil der Mittelübertragungen im Zusammenhang mit IT-Verträgen gegenüber 2013 um 9 % zurückgegangen ist;

5.  hebt hervor, dass die Verwendungsrate bei den aus 2013 übertragenen gebundenen Mitteln 92 % betrug; weist darauf hin, dass das Ziel der Behörde, das bei 95 % lag, lediglich aufgrund einer Preissenkung bei ihren IT-Infrastrukturdiensten nicht erreicht wurde;

Übertragungen

6.  entnimmt dem Jahresabschluss der Behörde, dass ihr Verwaltungsrat die 2014 vorgenommenen fünf Mittelübertragungen, die die Obergrenze nach Artikel 27 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) überstiegen, gebilligt hat;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

7.  entnimmt dem Jahresabschluss der Behörde, dass 146 Stellen besetzt sind; begrüßt, dass die Behörde einen Schwerpunkt darauf legt, ihre Ressourcen ihren Kerngeschäftsbereichen zuzuweisen; weist darauf hin, dass auf vier Stellen, die der unmittelbaren Durchführung des Mandats der Behörde dienen, nur eine Verwaltungsstelle kommt;

8.  fordert die Behörde auf, die Maßnahmen zu Ermessen und Ausschluss bei der Vergabe öffentlicher Aufträge streng anzuwenden, wobei in jedem Fall hinreichende Zuverlässigkeitsprüfungen durchgeführt werden müssen, und die Ausschlusskriterien anzuwenden, um Unternehmen im Fall eines Interessenkonflikts auszuschließen – eine Maßnahme, die für den Schutz der finanziellen Interessen der Union von entscheidender Bedeutung ist;

Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

9.  nimmt zur Kenntnis, dass die Absichtserklärungen und die Interessenerklärungen der Mitglieder und Beobachter des Rates der Aufseher, des Verwaltungsrates sowie der Führungskräfte der Behörde auf der Website der Behörde veröffentlicht wurden; stellt fest, dass die Interessenerklärungen der Mitarbeiter jährlich erfasst und vom Ethikbeauftragten geprüft werden;

10.  legt der Behörde nahe, das Bewusstsein ihrer Bediensteten für die Politik im Bereich von Interessenkonflikten – neben laufenden Sensibilisierungsmaßnahmen und der Aufnahme von Integrität und Transparenz als Pflichtthema, das während Einstellungsverfahren und Leistungsüberprüfungen erörtert wird – noch mehr zu schärfen;

11.  fordert eine durchgehende Verbesserung bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption durch einen ganzheitlichen Ansatz, an dessen Anfang ein besserer Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und strengere Regelungen für Interessenkonflikte, die Einführung bzw. Stärkung von Transparenzregistern sowie die Bereitstellung ausreichender Ressourcen für Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen stehen, und auch durch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit relevanten Drittländern;

12.  stellt fest, dass die Strategie der Behörde zur Betrugsbekämpfung im April 2015 beschlossen wurde und zwischen 2015 und 2017 eingeführt wird;

13.  stellt fest, dass die Prozesse im Zusammenhang mit der Strategie bezüglich der Unabhängigkeit und die Beschlussfassungsprozesse von der Behörde implementiert wurden, damit sichergestellt ist, dass neue Mitglieder und Beobachter die erforderlichen Erklärungen einreichen; stellt ferner fest, dass die ausgeschiedenen Mitglieder und Beobachter auf ihre fortdauernden Verpflichtungen hingewiesen werden;

14.  fordert, dass die Behörde Artikel 16 des Statuts umsetzt, indem sie Informationen über höhere Beamte, die aus dem Dienst ausgeschieden sindund jährlich eine Liste von Interessenkonflikten veröffentlicht;

Interne Prüfung

15.  nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission 2014 das IT-Projektmanagement der Behörde einer eingeschränkten Prüfung unterzogen hat; nimmt ferner zur Kenntnis, dass keiner der vier festgestellten Mängel als wesentlich anzusehen ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde den vereinbarten Aktionsplan, mit dem diese Mängel behoben werden sollen, bereits vollständig umgesetzt hat; nimmt zur Kenntnis, dass 2014 keine wesentlichen Empfehlungen ausgesprochen oder abgeschlossen wurden und am 1. Januar 2015 keine wesentliche Empfehlung offen war;

Leistung

16.  nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde in Bezug auf alle Unterstützungsfunktionen eng mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammenarbeitet, um soweit wie möglich die Verwaltungskosten zu verringern, Synergien zu erzeugen und bewährte Praktiken zu teilen; sieht weiteren Anstrengungen der Behörde, die Zusammenarbeit mit weiteren dezentralen Einrichtungen auszuweiten, erwartungsvoll entgegen;

17.  stellt fest, dass die Behörde die von der Kommission bereitgestellten Rechnungsführungssysteme einsetzt, die von dem Rechnungsführer auf der Grundlage der Arbeit eines unabhängigen Abschlussprüfers, die sich auf die Systeme, die Finanzkreisläufe und eine Prüfung der Buchführungsregeln erstreckte, validiert wurden; stellt ferner fest, dass 2014 zur Erhöhung der Effizienz dieser Systeme Änderungen bezüglich der Umsetzung von Großbetragszahlungen für Reisen vorgenommen wurden und die elektronische Rechnungsannahme eingeführt und erfolgreich getestet wurde;

Sonstige Bemerkungen

18.  weist darauf hin, dass das Parlament bei den Bemühungen um die Errichtung eines neuen und umfassenden Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) nach der Finanzkrise und beim Aufbau der Behörde als Teil des ESFS im Jahr 2011 eine treibende Kraft war;

19.  hebt hervor, dass die Behörde beim Zustandekommen einer gemeinsamen Aufsicht über den Binnenmarkt eine maßgebliche Rolle spielt, zumal sie nicht nur für finanzielle Stabilität und einen besser integrierten, effizienteren und sichereren Finanzmarkt sorgt, sondern durch die Förderung von Transparenz und Redlichkeit auf dem Produkt- und Finanzdienstleistungsmarkt auch ein hohes Maß an Verbraucherschutz in der Union gewährleistet;

20.  unterstreicht, dass die Behörde eine rein technische Funktion innehat und dass die grundlegenden politischen Beschlüsse ausschließlich von den Rechtsetzungsinstanzen der Union gefasst werden;

21.  weist darauf hin, dass die Behörde bei der Ausführung ihrer Aufgaben besonders darauf achten muss, die Sicherheit und Solidität der Finanzbranche zu schützen, für Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu sorgen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten und die Grundsätze des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen einzuhalten; betont, dass sich die Behörde auf dieser Grundlage bemühen muss, Ergebnisse zu erzielen, die eindeutig, schlüssig, kohärent und nicht unnötig komplex sind;

22.  weist darauf hin, dass es besonders wichtig ist, dass die von der Behörde ausgearbeiteten Bestimmungen so gestaltet werden, dass sie auch von kleineren Einrichtungen angewandt werden können;

23.  betont, dass hinsichtlich der Ressourcen der Behörde stets sichergestellt sein muss, dass das Mandat lückenlos ausgeübt werden kann und dass die praktischen Grenzen einer unabhängigen, zuverlässigen und wirksamen Aufsicht nicht durch finanzielle Zwänge bestimmt werden;

24.  nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs aus dessen Sonderbericht Nr. 5/2014 zur Kenntnis, wonach der Behörde in der Anfangsphase nicht genügend Ressourcen zur Verfügung standen, um ihren Auftrag in vollem Umfang wahrnehmen zu können; nimmt zur Kenntnis, dass die Aufbauphase des ESFS noch immer nicht abgeschlossen wurde, und weist daher darauf hin, dass die der Behörde bereits übertragenen Aufgaben sowie die im Rahmen derzeitiger Legislativtätigkeiten vorgesehenen zusätzlichen Aufgaben eine hinsichtlich Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter angemessene personelle Ausstattung sowie eine angemessene finanzielle Ausstattung voraussetzen, damit eine zufriedenstellende Aufsicht ermöglicht werden kann; betont, dass die Qualität der Aufsicht zumeist nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn die Ausweitung der Aufgaben mit einer entsprechenden Aufstockung der Mittel einhergeht; betont jedoch, dass jegliche potenzielle Aufstockung der Mittel der Behörde ausführlich begründet werden und, sofern möglich, mit Rationalisierungsmaßnahmen einhergehen muss;

25.  betont, dass die Behörde zwar sicherstellen muss, dass alle Aufgaben vollständig ausgeführt werden, sich aber gleichzeitig sorgfältig auf die ihr von den Rechtsetzungsinstanzen der Union übertragenen Aufgaben beschränken muss und nicht versuchen darf, ihren Auftrag darüber hinaus auszuweiten; betont, dass die Behörde das Parlament bei der Ausführung ihrer Aufgaben und insbesondere bei der Erarbeitung von technischen Normen und technischen Gutachten frühzeitig, regelmäßig und ausführlich über ihre Tätigkeiten unterrichten muss; bedauert, dass dies in der Vergangenheit nicht immer erfolgt ist;

26.  betont, dass die Behörde bei der Erarbeitung von Durchführungsrechtsakten, Leitlinien, Fragen und Antworten oder ähnlichen Maßnahmen immer das ihr von den Rechtsetzungsinstanzen der Union übertragene Mandat einhalten muss und nicht versuchen darf, Normen in Bereichen festzulegen, in denen die Legislativverfahren noch laufen;

27.  nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass die Behörde die Rechtsetzungsinstanzen der Union nicht ausreichend und umfassend über alle Details ihrer laufenden Tätigkeiten unterrichtet hat;

28.  nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass einige Dokumente den Rechtsetzungsinstanzen der Union erst übermittelt wurden, nachdem sie öffentlich zugänglich gemacht wurden, und erachtet dies als inakzeptabel;

29.  kommt zu dem Schluss, dass die bei der Behörde angewandte Regelung der Mischfinanzierung, die sich stark auf Beiträge der einzelstaatlichen zuständigen Behörden stützt, unangemessen und unflexibel ist, großen Verwaltungsaufwand verursacht und ihre Unabhängigkeit gefährden könnte; fordert die Kommission daher auf, in dem für das zweite Quartal 2016 geplanten Weißbuch und in einem bis 2017 vorzulegenden Legislativvorschlag eine andere Finanzierungsregelung auf der Grundlage einer separaten Haushaltslinie im Unionshaushalt einzuführen und dazu alle Beiträge der einzelstaatlichen Behörden durch von den Marktteilnehmern zu entrichtende Gebühren zu ersetzen;

30.  fordert die Behörde auf, dem Parlament im Rahmen der Kommunikation über Entwürfe von Gutachten oder technischen Normen hinsichtlich der Kalibrierung aufsichtsrechtlicher Formeln auch eine vollständige Beschreibung der für diese Kalibrierungen herangezogenen Daten und verwendeten Verfahren zu übermitteln;

31.  begrüßt, dass bei den Sitzungen der Behörde mit Interessenträgern nun mehr Transparenz an den Tag gelegt wird;

o
o   o

32.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 28. April 2016(2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2016)0159.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen