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Verfahren : 2013/0091(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0164/2016

Eingereichte Texte :

A8-0164/2016

Aussprachen :

PV 11/05/2016 - 5

Abstimmungen :

PV 11/05/2016 - 7.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0215

Angenommene Texte
PDF 258kWORD 62k
Mittwoch, 11. Mai 2016 - Straßburg
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ***II
P8_TA(2016)0215A8-0164/2016
Entschließung
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI (14957/2/2015 – C8-0130/2016 – 2013/0091(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (14957/2/2015 – C8‑0130/2016),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0173),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A8-0164/2016),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates;

3.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte vom 25.2.2014, P7_TA(2014)0121.


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Rates und des Europäischen Parlaments zu Artikel 44

Die Schaffung eines einheitlich hohen Datenschutzniveaus bei den polizeilichen und justiziellen Tätigkeiten in der Union ist ein wesentlicher Garant für die Achtung und den Schutz der Grundrechte der Unionsbürger. In Anbetracht der geteilten Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Kontrollbehörden auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Union von entscheidender Bedeutung. Das Europäische Parlament und der Rat sind der Auffassung, dass – im Anschluss an die Annahme der vorgeschlagenen Datenschutz-Grundverordnung und der Datenschutz-Richtlinie für die Datenverarbeitung im Polizei- und Justizsektor, einschließlich des in Kürze einzurichtenden neuen europäischen Datenschutzausschusses, und in Anbetracht der angekündigten Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 – die verschiedenen Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Kontrollbehörden in diesem Bereich, einschließlich des durch die vorliegende Verordnung eingesetzten Beirats für die Zusammenarbeit, künftig so umgestaltet werden sollten, dass Wirksamkeit und Kohärenz gewährleistet werden und Doppelarbeit vermieden wird; das Initiativrecht der Kommission bleibt dabei unberührt.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen