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Verfahren : 2016/2003(IMM)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0180/2016

Eingereichte Texte :

A8-0180/2016

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 26/05/2016 - 6.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0231

Angenommene Texte
PDF 168kWORD 67k
Donnerstag, 26. Mai 2016 - Brüssel
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Gianluca Buonanno
P8_TA(2016)0231A8-0180/2016

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2016 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Gianluca Buonanno (2016/2003(IMM))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Antrag auf Genehmigung der Anforderung von Daten von Telefongesellschaften bezüglich der Telefonverbindungen über eine von Gianluca Buonanno genutzte Telefonnummer, der – im Zusammenhang mit dem am Gericht von Vercelli im Namen von Gianluca Buonanno eingeleiteten Strafverfahren in Verbindung mit den Drohanrufen, die dieser vorgeblich am 14. April 2015 von einem anonymen Anrufer auf sein Mobiltelefon erhalten hat (Ref.-Nr. 2890/15 R.G.N.R. mod. 44) – am 20. November 2015 vom stellvertretenden Staatsanwalt des Gerichts von Vercelli/Italien eingereicht und am 14. Dezember 2015 im Plenum bekanntgegeben wurde,

–  nach Anhörung von Gianluca Buonanno gemäß Artikel 9 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),

–  unter Hinweis auf Artikel 68 der Verfassung der Italienischen Republik,

–  unter Hinweis auf Artikel 4 des Gesetzes Nr. 140 vom 20. Juni 2003 mit Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 68 der Verfassung und in über die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die hohe Staatsämter bekleiden(2),

–  gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0180/2016),

A.  in der Erwägung, dass der stellvertretende Staatsanwalt des Gerichts von Vercelli im Zusammenhang mit dem am Gericht von Vercelli im Namen des italienischen Mitglieds des Europäischen Parlaments Gianluca Buonanno eingeleiteten Strafverfahren in Verbindung mit den Drohanrufen, die dieser vorgeblich am 14. April 2015 von einem anonymen Anrufer auf sein Mobiltelefon erhalten hat, einen Antrag auf Genehmigung der Anforderung von Daten von Telefongesellschaften bezüglich der Telefonverbindungen über eine von dem Mitglied genutzte Telefonnummer eingereicht hat;

B.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 68 der Verfassung der Italienischen Republik kein Mitglied des Parlaments ohne Ermächtigung der Kammer einer Leibesvisitation oder einer Hausdurchsuchung unterzogen oder verhaftet oder in anderer Weise der persönlichen Freiheit beraubt oder in Haft gehalten werden darf, es sei denn, dass dies zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafurteils geschieht oder dass das betreffende Mitglied bei einer Straftat gestellt wird, für welche die zwingende sofortige Festnahme vorgesehen ist, wobei es auch für die Mitverfolgung der Gespräche oder Mitteilungen von Parlamentsmitgliedern sowie für die Beschlagnahme ihres Schriftverkehrs einer solchen Ermächtigung bedarf;

D.  in der Erwägung, dass Artikel 4 des Gesetzes Nr. 140 vom 20. Juni 2003 mit Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 68 der Verfassung und über die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die hohe Staatsämter bekleiden, unter anderem vorsieht, dass die zuständige Behörde, die Daten bezüglich der Telefonverbindungen eines Mitglieds des Parlaments anfordern soll, zuvor bei der Kammer, der die betreffende Person angehört, einen Antrag auf Genehmigung stellen muss;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag auf Aufhebung der Immunität von Gianluca Buonanno den Zugang der ermittelnden Behörde zu den Aufzeichnungen der Telefonate betrifft, die an dem Tag über die Mobiltelefonnummer des Mitglieds geführt wurden, an dem es angibt, Drohanrufe erhalten zu haben;

F.  in der Erwägung, dass der stellvertretende Staatsanwalt des Gerichts von Vercelli in seinem Antrag auf Aufhebung der Immunität einräumt, dass unklar sei, ob dieses parlamentarische Vorrecht auch in Fällen Anwendung finden solle, in denen es sich bei einem Mitglied des Parlaments um ein mutmaßliches Opfer eines Verbrechens handelt; in der Erwägung, dass er ungeachtet dessen schlussfolgert, dass sich das nationale Recht am ehesten dahingehend auslegen lässt, dass das Vorrecht von Parlamentsmitgliedern unabhängig von ihrer verfahrensrechtlichen Stellung Anwendung finden sollte; in der Erwägung, dass er jedoch kein Beispiel nationaler Rechtsprechung zur Untermauerung seiner Schlussfolgerung vorbringt;

G.  in der Erwägung, dass es nicht im Ermessen des Europäischen Parlaments liegt, die nationalen Vorschriften über die Vorrechte und Befreiungen von Parlamentsmitgliedern auszulegen; in der Erwägung, dass es jedoch angemessen erscheint, darauf hinzuweisen, dass Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union in erster Linie darauf abzielt, die Unabhängigkeit der Mitglieder des Parlaments dadurch sicherzustellen, dass während der Sitzungsperiode des Parlaments kein Druck in Form von Drohungen mit Festnahme oder gerichtlicher Verfolgung auf sie ausgeübt werden kann; in der Erwägung, dass im vorliegenden Fall unstrittig erscheint, dass kein Druck auf das betreffende Mitglied ausgeübt wurde, da sich das Verfahren auf die angeblichen Drohungen bezieht, die vom Mitglied als Opfer der Drohanrufe selbst angezeigt wurden;

H.  in der Erwägung, dass in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen der Eindruck entsteht, dass es für den stellvertretenden Staatsanwalt des Gerichts von Vercelli keine Veranlassung hätte geben sollen, beim Europäischen Parlament einen Antrag auf Genehmigung der Anforderung der Daten bezüglich Gianluca Buonannos Telefonverbindungen vom 14. April 2015 zu stellen;

I.  in der Erwägung, dass es ungeachtet dessen im Interesse der Rechtssicherheit als angemessen erscheint, dem vom stellvertretenden Staatsanwalt des Gerichts von Vercelli eingereichten Antrag auf Genehmigung sicherheitshalber stattzugeben;

1.  beschließt, die Immunität von Gianluca Buonanno aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem stellvertretenden Staatsanwalt des Gerichts von Vercelli/Italien und Gianluca Buonanno zu übermitteln.

(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
(2) Legge n. 140, disposizioni per l’attuazione dell’articolo 68 della Costituzione nonché in materia di processi penali nei confronti delle alte cariche dello Stato, vom 20. Juni 2003 (GURI No 142, vom 21. Juni 2003).

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