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Verfahren : 2016/2067(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0317/2016

Eingereichte Texte :

A8-0317/2016

Aussprachen :

PV 22/11/2016 - 12
CRE 22/11/2016 - 12

Abstimmungen :

PV 23/11/2016 - 10.5
CRE 23/11/2016 - 10.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0440

Angenommene Texte
PDF 211kWORD 55k
Mittwoch, 23. November 2016 - Straßburg
Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
P8_TA(2016)0440A8-0317/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2016 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (nach dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) (2016/2067(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (aufgrund des Jahresberichts des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik),

–  unter Hinweis auf Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), die die Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit betreffen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (13026/2016), insbesondere auf die Abschnitte über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP),

–  unter Hinweis auf Artikel 2 und 3 und Titel V des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 21 und 36 sowie Artikel 42 Absätze 2, 3 und 7,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2013, 18. November 2014, 18. Mai 2015, 27. Juni 2016 und 17. Oktober 2016 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013 und 26. Juni 2015,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 21. Mai 2015 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik(1), vom 21. Mai 2015 zu den Auswirkungen der Entwicklungen auf den europäischen Verteidigungsmärkten auf die Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten in Europa(2), vom 11. Juni 2015 zu der strategischen militärischen Lage im Schwarzmeerraum nach der rechtswidrigen Annexion der Krim durch Russland(3), vom 13. April 2016 zu dem Thema: „Die EU in einem sich wandelnden globalen Umfeld – eine stärker vernetzte, konfliktreichere und komplexere Welt“(4) und vom 7. Juni 2016 zu dem Thema „Friedensunterstützungsmissionen – Zusammenarbeit der EU mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union“(5),

–  unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der VP/HR, Federica Mogherini, vorgelegte Dokument mit dem Titel „Shared Vision, Common Action: A Stronger Europe – A Global Strategy for the European Union’s Foreign and Security Policy“ (Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union),

–  unter Hinweis auf den Plan für die Umsetzung im Bereich Sicherheit und Verteidigung, den die VP/HR, Federica Mogherini, am 14. November 2016 vorgelegt hat, und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2016 zur Umsetzung der Globalen Strategie der Europäischen Union im Bereich der Sicherheit und der Verteidigung,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 6. April 2016 über die Abwehr hybrider Bedrohungen (JOIN(2016)0018) und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 19. April 2016,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 28. April 2015 mit dem Titel „Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung – Befähigung unserer Partner zur Krisenprävention und -bewältigung“ (JOIN(2015)0017) und den Vorschlag der Kommission vom 5. Juli 2016 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (COM(2016)0447),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 5. Juli 2016 mit dem Titel „Elemente eines EU-weiten Strategierahmens zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors“ (JOIN(2016)0031),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. April 2016 zur Unterstützungsplattform für Missionen,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2015 mit dem Titel „Die Europäische Sicherheitsagenda“(COM(2015)0185),

–  unter Hinweis auf die erneuerte Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union für den Zeitraum 2015–2020 und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 15./16. Juni 2015,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. April 2016 mit dem Titel „Umsetzung der Europäischen Sicherheitsagenda im Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus und die Weichenstellung für eine echte und wirksame Sicherheitsunion“ (COM(2016)0230),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 11. Dezember 2013 mit dem Titel „EU-Gesamtkonzept für externe Konflikte und Krisen“ (JOIN(2013)0030) und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2014,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zu Cyber-Sicherheit und -Verteidigung(6), auf die Gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 7. Februar 2013 mit dem Titel „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union: ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ (JOIN(2013)0001), und auf den EU-Politikrahmen des Rates für die Cyberabwehr vom 18. November 2014,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2016 mit dem Titel „Stärkung der Abwehrfähigkeit Europas im Bereich der Cybersicherheit und Förderung einer wettbewerbsfähigen und innovativen Cybersicherheitsbranche“ (COM(2016)0410),

–  unter Hinweis auf die am 10. Februar 2016 unterzeichnete technische Vereinbarung zwischen der Computer Incident Response Capability der NATO (NCIRC) und dem Computer Emergency Response Team European Union (CERT-EU), die einen stärkeren Austausch von Informationen über Cybervorfälle erleichtert,

–  unter Hinweis auf die am 8. Juli 2016 im Rahmen des NATO-Gipfels 2016 in Warschau unterzeichnete Gemeinsame Erklärung der EU und der NATO (Gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Kommission und des Generalsekretärs der Nordatlantikvertrags-Organisation),

–  unter Hinweis auf die von den Staats- und Regierungschefs, die an der Tagung des Nordatlantikrats am 8./9. Juli 2016 in Warschau teilgenommen haben, abgegebene Gipfelerklärung,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des Eurobarometers 85.1 vom Juni 2016,

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0317/2016),

Strategisches Umfeld

1.  stellt fest, dass das Sicherheitsumfeld Europas sich erheblich verschlechtert hat und dabei ist, instabiler, komplexer, gefährlicher und unvorhersehbarer zu werden; weist darauf hin, dass die Bedrohungen sowohl konventioneller als auch hybrider Art sind, von staatlichen sowie von nicht staatlichen Akteuren verursacht werden und aus dem Süden und dem Osten kommen und dass sie die Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise betreffen;

2.  weist erneut darauf hin, dass die Sicherheitslagen der EU-Mitgliedstaaten eng miteinander verknüpft sind, und stellt fest, dass die Mitgliedstaaten in unkoordinierter und fragmentierter Weise auf gemeinsame Bedrohungen und Gefahren reagieren, sodass ein gemeinschaftlicherer Ansatz erschwert und oft verhindert wird; betont, dass dieser Mangel an Koordinierung eine der Schwächen des Handelns der Union ist; stellt fest, dass es Europa an der nötigen Resilienz fehlt, um wirksam auf hybride Bedrohungen zu reagieren, die häufig eine grenzüberschreitende Dimension haben;

3.  ist der Auffassung, dass Europa jetzt gezwungen ist, auf eine Reihe von zunehmend komplexen Krisen zu reagieren, die von Westafrika über den Sahel, das Horn von Afrika und den Mittleren Osten bis in die Ostukraine und den Kaukasus reichen; vertritt die Ansicht, dass die EU den Dialog und die Zusammenarbeit mit den Drittländern des jeweiligen Raums sowie mit den regionalen und subregionalen Organisationen intensivieren sollte; betont, dass die EU darauf vorbereitet sein sollte, sich mit strukturellen Veränderungen in der internationalen Sicherheitslandschaft und Herausforderungen, zu denen zwischenstaatliche Konflikte, kollabierte Staaten und Cyber-Angriffe zählen, und den Auswirkungen des Klimawandels auf die Sicherheit auseinanderzusetzen;

4.  stellt mit Sorge fest, dass Europa in bislang ungekanntem Ausmaß Zielscheibe von Terroranschlägen ist, die von radikalen islamistischen Organisationen und Einzelpersonen verübt werden und durch die die europäische Lebensweise unter Druck gerät; betont, dass dadurch die Sicherheit des Einzelnen an erste Stelle gerückt ist und die herkömmliche Unterscheidung zwischen den außen- und den innenpolitischen Aspekten der Sicherheit schwindet;

5.  fordert die EU auf, sich an diese sicherheitspolitischen Herausforderungen anzupassen, insbesondere dadurch, dass sie die bestehenden Instrumente der GSVP im Einklang mit weiteren externen und internen Instrumenten effizienter nutzt; fordert eine bessere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus;

6.  fordert eine starke Strategie der Prävention, die auf umfassenden Programmen zur Deradikalisierung beruht; stellt fest, dass unbedingt auch aktiver gegen Radikalisierung und terroristische Propaganda sowohl innerhalb der EU als auch in den EU-Außenbeziehungen vorgegangen werden muss; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen gegen die Verbreitung von extremistischen Inhalten im Internet vorgegangen wird, und eine aktivere justizielle Zusammenarbeit zwischen den Strafrechtssystemen unter Einbeziehung von Eurojust zu fördern, um die Radikalisierung und den Terrorismus in allen Mitgliedstaaten zu bekämpfen;

7.  stellt fest, dass in Europa zum ersten Mal seit dem Zweiten Weltkrieg mit Gewaltanwendung Grenzänderungen herbeigeführt wurden; betont, dass sich militärische Besetzung nachteilig auf die Sicherheit in ganz Europa auswirkt; bekräftigt, dass jegliche in der Ukraine mittels Gewalt herbeigeführte Grenzänderungen den Grundsätzen der Schlussakte von Helsinki und der Charta der Vereinten Nationen zuwiderlaufen;

8.  betont, dass sich dem im Juni 2016 veröffentlichten Eurobarometer 85.1 zufolge etwa zwei Drittel der EU-Bürger wünschen, dass sich die EU in Angelegenheiten der Sicherheits- und Verteidigungspolitik stärker engagiert;

9.  vertritt die Ansicht, dass eine einheitlichere und damit wirksamere europäische Außen- und Sicherheitspolitik einen entscheidenden Beitrag dazu leisten kann, dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen im Irak und in Syrien verringert und der selbst ernannte „Islamische Staat“ bewältigt wird;

Eine überarbeitete und tragfähigere GSVP

10.  ist der festen Überzeugung, dass daher eine gründliche und umfassende Überarbeitung der GSVP erforderlich ist, damit die EU und ihre Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, entscheidend zur Sicherheit in der Union, zur Bewältigung von internationalen Krisen und zur Behauptung der strategischen Autonomie der EU beizutragen; weist erneut darauf hin, dass kein Land die derzeitigen Herausforderungen allein bewältigen kann;

11.  ist der Auffassung, dass bei einer erfolgreichen Überarbeitung der GSVP die EU-Mitgliedstaaten von Beginn des Prozesses an uneingeschränkt eingebunden werden müssen, damit in Zukunft die Gefahr von festgefahrenen Situationen nicht mehr besteht; betont, dass eine stärkere Zusammenarbeit für den Aufbau europäischer Verteidigungsfähigkeiten praktischen und finanziellen Nutzen hätte, und weist auf die laufenden Initiativen hin, die auf der Tagung des Europäischen Rates zu Verteidigungsthemen im Dezember 2016 mit konkreten Maßnahmen weiterbehandelt werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, angemessen in Sicherheit und Verteidigung zu investieren;

12.  betont, dass es durch die Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (Artikel 42 Absatz 6 EUV) ermöglicht wird, eine eigene Verteidigung oder eine ständige Struktur einer eigenen Verteidigung zu schaffen, die dazu dienen kann, die Krisenbewältigungseinsätze zu stärken;

13.  betont, dass die EU vor dem Hintergrund, dass Europa sein Sicherheitsumfeld nicht mehr vollständig unter Kontrolle hat und den Zeitpunkt und den Ort seines Handelns nicht mehr wählen kann, in der Lage sein sollte, durch Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP und weitere einschlägige Instrumente im gesamten Spektrum des Krisenmanagements, zu dem auch die Krisenvorsorge und ‑bewältigung gehören, das heißt in sämtlichen Phasen des Konfliktzyklus, tätig zu werden und uneingeschränkt zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in Europa beizutragen und für die gemeinsame Sicherheit und Verteidigung im gesamten Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu sorgen; fordert den Europäischen Rat auf, mit der Weiterentwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu einer gemeinsamen Verteidigung, wie es in Artikel 42 Absatz 2 EUV vorgesehen ist, zu beginnen; ist der Auffassung, dass eines der wichtigen Ziele der GSVP darin bestehen sollte, die Resilienz der EU zu stärken;

14.  begrüßt den Fahrplan für die GSVP, den die VP/HR mit einem konkreten Zeitplan und konkreten Maßnahmen vorgelegt hat; begrüßt, dass dieser Fahrplan den anstehenden europäischen Aktionsplan im Verteidigungsbereichergänzt; betont, dass die militärische Komponente der GSVP gestärkt werden muss; spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass die Mitgliedstaaten ihre Investitionen in Sicherheit und Verteidigung aufeinander abstimmen und die finanzielle Unterstützung für die Forschung auf EU-Ebene im Bereich der Verteidigung aufgestockt wird;

15.  betont, dass die GSVP auf einem starken Grundsatz der kollektiven Verteidigung und effizienter Finanzierung beruhen und in Abstimmung mit internationalen Einrichtungen in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung umgesetzt werden sollte, wobei die GSVP uneingeschränkt als Ergänzung zur NATO fungieren sollte; vertritt die Ansicht, dass die EU den Mitgliedstaaten nahelegen sollte, die Ziele der NATO im Bereich der Kapazitäten zu erreichen, wonach mindestens 2 % des BIP für Verteidigungszwecke ausgegeben werden sollen, wie auf den Gipfeln von Wales und Warschau bekräftigt wurde;

16.  weist darauf hin, dass Konflikte und Krisen in Europa und um Europa herum sowohl physisch als auch im Cyberraum stattfinden, und betont, dass daher die Cybersicherheit und -abwehr als die zentralen Elemente der GSVP in sämtliche internen und externen Maßnahmen der EU eingebettet und in deren Rahmen uneingeschränkt berücksichtigt werden müssen;

17.  begrüßt, die Vorlage der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durch die VP/HR als eine notwendige und positive Entwicklung für den institutionellen Rahmen, in dem die GASP und die GSVP durchgeführt und weiterentwickelt werden; bedauert, dass die Mitgliedstaaten nur in geringem Maße in die Vorbereitung der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union eingebunden waren;

18.  betont, dass eine starkes Engagement, eine deutliche Bejahung und eine nachdrückliche Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und nationalen Parlamente in enger Zusammenarbeit mit sämtlichen einschlägigen Einrichtungen der EU erforderlich sind, damit die politischen Zielsetzungen, die Prioritäten und der umfassende Ansatz der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union zügig und wirksam in Form eines Weißbuches der EU zu Sicherheit und Verteidigung, dem der Plan für die Umsetzung im Bereich Sicherheit und Verteidigung vorausgeht, umgesetzt werden; betont, dass der Plan für die Umsetzung eng mit der umfassenderen Umsetzung der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, dem anstehenden Aktionsplan der Kommission im Verteidigungsbereich und der Umsetzung der in Warschau unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung der EU und der NATO verknüpft ist; begrüßt die laufenden Beiträge der VP/HR und der Mitgliedstaaten zum Prozess der Umsetzung; betont, dass angemessene Ressourcen für die Umsetzung der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und eine wirksame und solidere GSVP bereitgestellt werden müssen;

19.  vertritt die Auffassung, dass als Folgemaßnahme zur Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union eine vom Europäischen Rat vorzulegende und zu billigende sektorspezifische Strategie ausgearbeitet werden muss, in der die zivilen und militärischen Zielsetzungen, Aufgaben, Anforderungen und Prioritäten im Bereich der Fähigkeiten weiter präzisiert werden sollten; fordert erneut, dass ein Weißbuch zur europäischen Verteidigung abgefasst wird, und fordert den Rat auf, dieses Dokument unverzüglich vorzubereiten; bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass der vorgeschlagene Plan für die Umsetzung im Bereich Sicherheit und Verteidigung weit hinter den Erwartungen des Parlaments und der Öffentlichkeit liegt; erklärt erneut, dass die Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unteilbar ist;

20.  verweist auf den von den Außenministern Deutschlands und Frankreichs vorgeschlagenen europäischen Sicherheitspakt und befürwortet unter anderem die Idee einer gemeinsamen Analyse des strategischen Umfelds Europas, durch die die Bedrohungsanalyse zu einer regelmäßigen gemeinsamen Tätigkeit wird, sodass für die Beachtung der Anliegen der anderen Mitgliedstaaten gesorgt und Unterstützung für die gemeinsamen Fähigkeiten und das gemeinsame Handeln erreicht wird; begrüßt es, dass weitere Mitgliedstaaten in letzter Zeit Initiativen für die Fortentwicklung der GSVP ergriffen haben; stellt jedoch mit Bedauern fest, dass es an einer Selbstbewertung hinsichtlich der Tatenlosigkeit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Zusagen fehlt, die in der Vergangenheit auf europäischer Ebene im Bereich der Verteidigung gemacht wurden;

21.  stellt fest, dass dafür eine Zusammenarbeit im Rahmen von vergleichbaren Tätigkeiten der NATO erforderlich ist; betont, dass eine ernst zu nehmende Verpflichtung und ein stärkerer und effizienterer Austausch von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Informationen zwischen den Mitgliedstaaten unbedingt erforderlich sind;

22.  stellt fest, dass die innere und äußere Sicherheit immer mehr ineinandergreifen und die Grenze zwischen dem physischen Raum und dem Cyberraum schwerer zu ziehen ist, sodass auch eine Zusammenführung der jeweiligen Instrumente erforderlich wird, durch die die EU das gesamte Spektrum an Instrumenten bis hin zu Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union einsetzen kann;

Die GSVP und der integrierte Ansatz im Krisenfall

23.  betont, dass ein ständiges EU-Hauptquartier für zivile und militärische Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP eingerichtet werden muss, von dem aus ein integrierter operativer Stab den gesamten Planungszyklus – vom ersten politischen Konzept bis hin zu den detaillierten Plänen – unterstützen würde; betont, dass dies keine Dopplung der NATO-Strukturen wäre, sondern dass darin vielmehr das institutionelle Gefüge bestehen würde, das erforderlich ist, um die Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Durchführung von GSVP-Missionen und GSVP-Operationen zu stärken;

24.  hebt den Beitrag hervor, den die GSVP-Missionen und -Operationen, unter anderem die Unterstützung des Grenzschutzes, der Kapazitätsaufbau, militärische Ausbildungsmissionen und Marineeinsätze, zu Frieden und Stabilität weltweit leisten;

25.  bedauert, dass die Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP immer noch von strukturellen Schwächen begleitet sind, die ihre Effizienz gefährden; vertritt die Ansicht, dass sie wirkliche Instrumente sein sollten und in die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union besser integriert werden könnten;

26.  weist in diesem Zusammenhang auf das Ausmaß der in der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union festgelegten politischen Zielsetzungen im Hinblick auf einen integrierten Ansatz in Konflikt- und Krisenfällen hin, wonach sich die Union in sämtlichen Phasen des Konfliktzyklus durch Maßnahmen zur Prävention, Konfliktlösung und Stabilisierung engagiert und sich verpflichtet, eine verfrühte Beendigung des Engagements zu vermeiden; vertritt die Ansicht, dass die EU die an der Allianz gegen den selbsternannten „Islamischen Staat“ beteiligten Mitgliedstaaten auf kohärente Weise unterstützen sollte, indem sie eine Operation im Rahmen der GSVP im Irak einleitet, deren Schwerpunkt auf der Ausbildung liegt;

27.  begrüßt die Idee der „regionalisierten“ GSVP- Missionen im Sahel, insbesondere da sie dem Wunsch der Staaten dieser Teilregion entspricht, die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Rahmen der Plattform G5 Sahel zu intensivieren; ist der Überzeugung, dass dies eine Chance bieten könnte, die Effizienz und Relevanz der vor Ort laufenden GSVP-Missionen (EUCAP Sahel Mali und EUCAP Sahel Niger) zu erhöhen; ist fest davon überzeugt, dass ein derartiges Konzept der „Regionalisierung“ auf Erfahrungen vor Ort, eindeutigen Zielen und den Mitteln, sie zu verwirklichen, gestützt sein muss und nicht allein durch politische Überlegungen definiert sein sollte;

28.  betont, dass bei sämtlichen Beschlüssen des Rates über künftige Missionen und Operationen das Engagement im Rahmen von Konflikten, die sich unmittelbar auf die Sicherheit in der EU oder in Partnerländern und Regionen auswirken, in denen die EU die Rolle eines Bereitstellers von Sicherheit hat, Vorrang haben sollte; vertritt die Ansicht, dass die Entscheidung für ein Engagement auf einer gemeinsamen Analyse und einem gemeinsamen Verständnis des strategischen Umfelds sowie auf gemeinsamen strategischen Interessen der Mitgliedstaaten beruhen sollte, wobei die von weiteren Verbündeten und Organisationen wie den Vereinten Nationen oder der NATO ergriffenen Maßnahmen berücksichtigt werden müssen; ist der Auffassung, dass GSVP-Missionen für den Kapazitätsaufbau auf die Arbeit der Kommission im Bereich der Reform des Sicherheitssektors und der Rechtsstaatlichkeit abgestimmt sein müssen;

29.  verweist auf den Vorschlag der Kommission, die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 (zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt) zu ändern, damit die Hilfe der Union für die Ausstattung von militärischen Akteuren in Partnerländern verwendet werden kann, und erachtet dies als einen unbedingt erforderlichen Beitrag zur Resilienz der Partnerländer, durch die die Gefahr verringert wird, dass es in ihnen erneut zu Konflikten kommt und sie erneut zu Rückzugsgebieten für diejenigen werden, die feindselige Aktivitäten gegen die EU anstreben; betont, dass dies unter den in Artikel 3a des genannten Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 angeführten außergewöhnlichen Umständen getan werden sollte, um zu nachhaltiger Entwicklung, verantwortungsvoller Staatsführung und zu Rechtsstaatlichkeit beizutragen; fordert den EAD und die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Umsetzung der Initiative „Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung“ zu beschleunigen, damit die GSVP-Missionen wirksamer und tragfähiger werden;

30.  betont, dass auch weitere Finanzinstrumente ermittelt werden müssen, damit der Aufbau der Kapazitäten der Partner im Bereich Sicherheit und Verteidigung verbessert wird; fordert den EAD und die Kommission auf, für uneingeschränkte Kohärenz und Koordinierung zu sorgen, damit bestmögliche Ergebnisse erzielt werden und verhindert wird, dass es vor Ort zu Überschneidungen kommt;

31.  weist unter diesem Aspekt darauf hin, dass die Petersberg-Aufgaben überarbeitet und die Gefechtsverbände so bald wie möglich zu einem einsetzbaren militärischen Instrument gemacht werden sollten, indem die Modularität erhöht und die Finanzierung stärker am Zweck ausgerichtet wird; stellt fest, dass der Einsatz von Gefechtsverbänden politisch und operationell weiterhin dadurch behindert wird, dass es an einer konstruktiven Haltung auf der Ebene der Mitgliedstaaten fehlt; fordert den Rat auf, für die Sofortfinanzierung der ersten Phasen von militärischen Operationen die Einrichtung des (in Artikel 41 Absatz 3 EUV vorgesehenen) Anschubfonds einzuleiten;

32.  fordert mehr Flexibilität in den Finanzvorschriften der EU, damit die Fähigkeit der EU, auf Krisen zu reagieren, begünstigt wird, und verlangt, dass die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon angewandt werden; fordert, dass der Mechanismus Athena überarbeitet wird, damit sein Umfang auf alle einschlägigen Kosten – zuerst auf Krisenreaktionsoperationen und den Einsatz der EU-Gefechtsverbände und dann auf alle militärischen Operationen – ausgeweitet wird;

Zusammenarbeit mit der NATO und weiteren Partnern

33.  weist darauf hin, dass die NATO und die EU dieselben strategischen Interessen verfolgen und vor denselben Herausforderungen im Osten und Süden stehen; weist darauf hin, dass die Bestimmungen über die gegenseitige Verteidigung – nämlich Artikel 42 Absatz 7 – für die EU-Mitliedstaaten relevant sind, gleichgültig, ob sie NATO-Mitglieder sind oder nicht; stellt fest, dass die EU in der Lage sein sollte, mit ihren eigenen Mitteln den EU-Mitgliedstaaten, die keine NATO-Mitglieder sind, denselben Schutz zukommen zu lassen wie den anderen Mitgliedstaaten; weist auf das Ziel in der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union hin, wonach die EU über ein angemessenes Niveau an strategischer Autonomie verfügen sollte, und betont, dass die beiden Organisationen sich in ihren Mitteln ergänzen müssen; vertritt die Ansicht, dass die „strategische Autonomie“ der EU die Fähigkeit Europas stärken sollte, die Sicherheit innerhalb der EU und über sie hinaus zu fördern, und die Partnerschaft mit der NATO und die transatlantischen Beziehungen festigen sollte;

34.  ist der Auffassung, dass die Grundlage für eine enge und wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO in der Komplementarität und Kompatibilität ihrer Einsätze und damit ihrer Instrumentarien besteht; betont, dass die Beziehungen zwischen den beiden Organisationen auch künftig von Zusammenarbeit und nicht von Wettbewerb geprägt sein sollten; vertritt die Ansicht, dass die EU den Mitgliedstaaten nahelegen sollte, die Ziele der NATO im Bereich der Kapazitäten zu erreichen, wonach mindestens 2 % des BIP für Verteidigungszwecke ausgegeben werden sollten;

35.  betont, dass die NATO am besten für Abschreckung und Verteidigung ausgestattet und zur kollektiven Verteidigung (Artikel 5 des Nordatlantikvertrags) im Falle eines Angriffs auf eines ihrer Mitglieder bereit ist, während der Schwerpunkt der GSVP derzeit auf Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit liegt (Artikel 42 EUV) und die EU zusätzliche Mittel hat, Bedrohungen der inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten zu bewältigen, die nicht unter Artikel 5 fallen und zu denen auch Staatsgefährdung gehört; weist erneut darauf hin, dass mit der „Solidaritätsklausel“ in Artikel 222 AEUV dafür gesorgt werden soll, dass die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen geschützt werden;

36.  begrüßt die vor Kurzem von der EU und der NATO in Warschau unterzeichnete Gemeinsame Erklärung und unterstützt uneingeschränkt die darin genannten Bereiche der Zusammenarbeit; stellt fest, dass in der Erklärung die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO nicht auf eine neue Ebene gehoben wird, sondern etablierte informelle Verfahren beschrieben werden; betont insbesondere, dass im Zusammenhang mit den hybriden Bedrohungen, den Cyberbedrohungen und der Forschung in diesen Bereichen die Zusammenarbeit vertieft und der Kapazitätsaufbau weiter ergänzt werden müssen; begrüßt, dass es im Bratislava-Fahrplan zum Ziel erklärt wurde, mit der Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung unverzüglich zu beginnen;

37.  befürwortet vorbehaltlos, dass die Zusammenarbeit in Bezug auf Sicherheit und Verteidigung mit anderen institutionellen Partnern, unter anderem den Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der OSZE, sowie strategischen bilateralen Partnern, insbesondere den Vereinigten Staaten, weiter verbessert wird, zum Beispiel in den Bereichen hybride Bedrohungen, maritime Sicherheit, schnelle Reaktion, Bekämpfung des Terrorismus und Cybersicherheit;

Europäische Verteidigungszusammenarbeit

38.  vertritt die Ansicht, dass die Schaffung einer stärkeren Verteidigungsindustrie die strategische Autonomie und die technologische Unabhängigkeit der EU stärken würde; ist der Überzeugung, dass für die Stärkung des Status der EU als eines Bereitstellers von Sicherheit in der Nachbarschaft Europas geeignete, ausreichende Fähigkeiten und eine wettbewerbsfähige, effiziente und transparente Verteidigungsindustrie erforderlich sind, die für eine tragfähige Lieferkette sorgt; stellt fest, dass die europäische Verteidigungsbranche durch Fragmentierung und Überschneidungen gekennzeichnet ist, die schrittweise durch einen Prozess beseitigt werden müssen, mit dem sämtlichen nationalen Komponenten Anreize und Vorteile geboten werden und der längerfristigen Perspektive eines integrierten Binnenmarktes für Verteidigungsgüter Rechnung getragen wird;

39.  bedauert, dass der Politische Rahmen für die systematische und langfristige Verteidigungszusammenarbeit von den Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt wurde und die Mitgliedstaaten diesbezüglich nicht das erforderliche Engagement an den Tag gelegt haben und dass die Initiative für die Bündelung und gemeinsame Nutzung keine greifbaren Ergebnisse gebracht hat; fordert den Rat auf, halbjährliche Beratungen über die Verteidigung einzuführen, damit für die GSVP und die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung strategische Orientierungshilfen und politische Impulse gegeben werden;

40.  betont, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberabwehr weiter vertieft werden und bei den GSVP-Missionen für uneingeschränkte Resilienz gegenüber Cyberangriffen gesorgt sein muss; fordert den Rat auf, die Cybersicherheit zu einem festen Bestandteil seiner Beratungen im Bereich der Verteidigung zu machen; sieht einen dringenden Bedarf für nationale Strategien im Bereich der Cyberabwehr; fordert die Mitgliedstaaten auf, von den Maßnahmen zum Aufbau der Kapazitäten im Bereich der Cyberabwehr, die in die Zuständigkeit der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) fallen, umfassend Gebrauch zu machen und auch das Kompetenzzentrum der NATO für kooperativen Schutz vor Computerangriffen zu nutzen;

41.  stellt fest, dass alle Mitgliedstaaten vor allem wegen knapper Finanzmittel Schwierigkeiten haben, die volle Einsatzfähigkeit eines sehr breiten Spektrums an Verteidigungsfähigkeiten aufrechtzuerhalten; fordert daher, dass in Bezug darauf, welche Fähigkeiten beibehalten werden, eine stärkere Koordinierung stattfindet und klarere Entscheidungen getroffen werden, damit sich die Mitgliedstaaten auf bestimmte Fähigkeiten spezialisieren können;

42.  ist der Auffassung, dass Interoperabilität von zentraler Bedeutung ist, wenn die Streitkräfte der Mitgliedstaaten kompatibler und stärker integriert sein sollen; betont daher, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit prüfen müssen, Verteidigungsgüter gemeinsam zu beschaffen; weist darauf hin, dass Protektionismus und Abschottung auf den Verteidigungsmärkten in der EU dies erschwert;

43.  weist darauf hin, dass eine solide technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung, die Einrichtungen für KMU umfasst, ein grundlegendes Fundament der GSVP und Voraussetzung für einen gemeinsamen Markt ist, der es der EU ermöglichen wird, ihre strategische Autonomie aufzubauen;

44.  stellt mit Bedauern fest, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2009/81/EG über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und die Richtlinie 2009/43/EG über die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern in völlig unterschiedlichem Maße anwenden; fordert die Kommission daher auf, die Leitlinien in Zusammenhang mit Artikel 346 anzuwenden und ihrer Rolle als Hüterin der Verträge nachzukommen, indem sie im Fall von Verstößen gegen die Richtlinien Vertragsverletzungsverfahren einleitet; fordert die Mitgliedstaaten auf, verstärkt multinationale Anstrengungen auf der Nachfrageseite der Beschaffung von militärischen Gütern zu unternehmen, und fordert die europäischen Wirtschaftszweige auf der Anbieterseite auf, ihre Positionen auf dem Weltmarkt durch eine bessere Abstimmung und eine bessere industrielle Konsolidierung zu stärken;

45.  ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Mittel für die Forschung im Verteidigungsbereich in den Mitgliedstaaten ständig gekürzt werden, wodurch die industrielle und technologische Basis und folglich die strategische Autonomie Europas infrage gestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Streitkräfte mit Material auszustatten, das aus der europäischen Verteidigungsindustrie kommt, anstatt mit Material, das von konkurrierenden Unternehmen hergestellt wird;

46.  ist der Überzeugung, dass die Stärkung der Rolle der EDA bei der Koordinierung von auf Fähigkeiten ausgerichteten Programmen, Projekten und Tätigkeiten einer effizienten GSVP zugutekommen würde; ist der Ansicht, dass die EDA dabei unterstützt werden sollte, ihre Ziele vollständig zu verwirklichen, zu denen insbesondere ihre künftigen Prioritäten und anstehenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem europäischen Aktionsplan im Verteidigungsbereich und dem Forschungsprogramm der EU im Verteidigungsbereich gehören; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Struktur und die Verfahren und Tätigkeiten der Agentur zu überprüfen, damit mehr Möglichkeiten für eine künftige Zusammenarbeit und Integration eröffnet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, der EDA Leitlinien für die Koordinierung einer Überarbeitung des Plans zur Fähigkeitenentwicklung bereitzustellen, die im Einklang mit der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und der sektoralen Strategie stehen;

47.  betont, dass die Cybersicherheit naturgemäß ein Politikfeld ist, auf dem Zusammenarbeit und Integration von entscheidender Bedeutung sind, und zwar nicht nur zwischen den EU-Mitgliedstaaten, wichtigen Partnern und der NATO, sondern auch zwischen unterschiedlichen Akteuren in der Gesellschaft, da es sich nicht um eine rein militärische Aufgabe handelt; fordert, dass eindeutigere Leitlinien darüber aufgestellt werden, wie und in welchen Situationen die Verteidigungs- und Offensivfähigkeiten der EU einzusetzen sind; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament mehrfach gefordert hat, dass die EU-Verordnung über die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gründlich überarbeitet wird, um zu verhindern, dass Software und andere Systeme, die gegen die digitale Infrastruktur der EU und für Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden können, in die falschen Hände geraten; fordert die EU auf, in internationalen Foren, zu denen auch Foren im Bereich der Verwaltung des Internets gehören, für den Grundsatz einzutreten, dass die Kerninfrastruktur des Internets ein neutraler Bereich sein sollte, den Staaten bei der Vertretung ihrer nationalen Interessen nicht einschränken dürfen;

48.  unterstützt die Initiativen der Kommission im Verteidigungsbereich wie den Aktionsplan im Verteidigungsbereich und die Industriepolitik im Bereich der Verteidigung, mit deren Durchführung im Anschluss an die Vorlage eines Weißbuchs der EU zu Sicherheit und Verteidigung begonnen werden sollte; spricht sich dafür aus, dass die Kommission im Verteidigungsbereich in Gestalt von umfassender und gezielter Forschung, Planung und Umsetzung weiter tätig wird; begrüßt die vorbereitende Maßnahme für im Zusammenhang mit der GSVP betriebene Forschung und fordert, dass für die verbleibende Laufzeit des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) ausreichend Finanzmittel bereitgestellt werden; spricht sich dafür aus, dass im Rahmen des nächsten MFR (2021–2027) ein Forschungsprogramm der EU im Verteidigungsbereich geschaffen wird;

49.  ist der Ansicht, dass durch ein künftiges Forschungsprogramm der EU im Verteidigungsbereich Forschungsprojekte in von den Mitgliedstaaten zu vereinbarenden vorrangigen Bereichen finanziert werden sollten und dass ein europäischer Verteidigungsfonds die Finanzierung von gemeinsam von den Mitgliedstaaten vereinbarten Fähigkeiten, die einen anerkannten Mehrwert für die EU aufweisen, unterstützen könnte;

50.  fordert, dass eine Reform des Unionsrechts durchgeführt wird, die es ermöglicht, dass den europäischen im Verteidigungsbereich tätigen Unternehmen solche staatlichen Beihilfen zugutekommen, wie sie die amerikanischen Unternehmen bekommen;

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51.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der NATO, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der NATO, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem amtierenden Vorsitzenden der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sowie der Präsidentin der Parlamentarischen Versammlung der OSZE zu übermitteln.

(1) ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 59.
(2) ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 74.
(3) ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 74.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0120.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0249.
(6) ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 145.

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