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Verfahren : 2014/2248(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0390/2016

Eingereichte Texte :

A8-0390/2016

Aussprachen :

PV 14/02/2017 - 3
CRE 14/02/2017 - 3

Abstimmungen :

PV 16/02/2017 - 6.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0048

Angenommene Texte
PDF 482kWORD 65k
Donnerstag, 16. Februar 2017 - Straßburg
Mögliche Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union
P8_TA(2017)0048A8-0390/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union (2014/2248(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis insbesondere auf die Artikel 1, 2, 3, 6, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 48 und 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 119, 120‑126, 127‑133, 136‑138, 139‑144, 194 und 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die dazugehörigen Protokolle,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Präsidenten der Kommission vom 22. Juni 2015 in enger Zusammenarbeit mit den Präsidenten des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ („Bericht der fünf Präsidenten“)(1),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 19. November 2013 zum Entwurf einer Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014‑2020(2) und auf seinen Beschluss vom 19. November 2013 zu dem Abschluss einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–  unter Hinweis auf den MFR(4) und auf die interinstitutionelle Vereinbarung(5) in der am 2. Dezember 2013 verabschiedeten Fassung,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht und die Empfehlungen der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ vom Dezember 2016(6),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 zu einer neuen Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der Europäischen Union, die aufgrund der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der EU auszutreten, hinfällig ist,

–  unter Hinweis auf das Referendum im Vereinigten Königreich über die Mitgliedschaft in der EU, bei dem der Austritt aus der EU beschlossen wurde,

–  unter Hinweis auf das Standard-Eurobarometer 84 vom Herbst 2015 mit dem Titel „Die öffentliche Meinung in der Europäischen Union“ und auf das Eurobarometer Spezial des Europäischen Parlaments vom Juni 2016 mit dem Titel „Die Europäer im Jahr 2016: Ansichten und Erwartungen, Terrorismusbekämpfung und Radikalisierung“,

–  unter Hinweis auf das Gutachten 2/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Entwurf des Vertrags über den Beitritt der EU zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („Europäische Menschenrechtskonvention“ – EMRK)(7),

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu konstitutionellen Problemen ebenenübergreifender Verwaltungsmodalitäten in der Europäischen Union(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2014 zu den Verhandlungen über den MFR 2014‑2020: Erkenntnisse und weiteres Vorgehen(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014(11) und vom 4. Juli 2013 zu verbesserten praktischen Vorkehrungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2013 zur Festlegung der Sitze der Organe der Europäischen Union(13),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Oktober 2015 zur europäischen Bürgerinitiative(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2015 zu der Reform des Wahlrechts der Europäischen Union(15) und auf seinen Vorschlag zur Änderung des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Juni 2016 zu der Entscheidung für den Austritt aus der EU infolge des Ergebnisses des Referendums im Vereinigten Königreich(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Arbeitsweise der Europäischen Union durch die Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Haushaltskapazität des Euro-Währungsgebiets(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte(19),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache(20),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. September 2015(21) und des Ausschusses der Regionen vom 8. Juli 2015(22),

–  unter Hinweis auf die Erklärung: „Mehr europäische Integration: das zu erreichende Ziel“ der Präsidenten der italienischen Camera dei Deputati, der französischen Assemblée nationale, des deutschen Bundestags und der luxemburgischen Chambre des Députés, die am 14. September 2015 unterzeichnet und bereits von mehreren nationalen Parlamentskammern in der EU gutgeheißen wurde,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2013 mit dem Titel „Stärkung der Unionsbürgerschaft: Förderung des Wahlrechts der EU-Bürger“(23),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0390/2016),

A.  in der Erwägung, dass mit dieser Entschließung Lösungen vorgeschlagen werden sollen, die nicht mit den derzeit von den Verträgen bereitgehaltenen Instrumenten verwirklicht werden können und somit ausschließlich mit einer künftigen Änderung der Verträge machbar sind, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind;

B.  in der Erwägung, dass die Unfähigkeit der Organe der EU, die tief greifenden und mannigfaltigen Krisen, denen die EU derzeit gegenübersteht, zu bewältigen, die sogenannte „Polykrise“ mit ihren finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen und migratorischen Auswirkungen und der Aufstieg populistischer Parteien und nationalistischer Bewegungen dazu geführt haben, dass immer größere Teile der Bevölkerung zunehmend unzufrieden mit dem Funktionieren der Europäischen Union in ihrer derzeitigen Form sind;

C.  in der Erwägung, dass diese bedeutenden europäischen Herausforderungen nicht von einzelnen Mitgliedstaaten, sondern nur im Wege einer gemeinsamen Reaktion der Europäischen Union bewältigt werden können;

D.  in der Erwägung, dass die Fortschritte auf dem Weg zu einer Union, die wirklich Ergebnisse zeitigen und ihre Ziele verwirklichen kann, von einem Mangel an Steuerung behindert werden, der von dem andauernden und systematischen Streben nach Einstimmigkeit im Rat (das noch auf den sogenannten Luxemburger Kompromiss zurückgeht) und dem Umstand herrührt, dass es keine echte einheitliche Exekutivbehörde gibt, die umfassend demokratisch legitimiert und in der Lage ist, wirksame Maßnahmen in einem breitgefächerten Spektrum von Politikbereichen zu ergreifen; in der Erwägung, dass aktuelle Beispiele wie zum Beispiel die unzureichende Bewältigung der Migrationsströme, die schleppende Sanierung unserer Banken nach dem Ausbruch der Finanzkrise und die fehlende unmittelbare gemeinsame Reaktion auf die innere und äußere Bedrohung durch den Terrorismus das Unvermögen der Union, wirkungsvoll und rasch zu reagieren, hinlänglich deutlich gemacht haben;

E.  in der Erwägung, dass die EU den Erwartungen der Bürger Europas nicht gerecht werden kann, weil die Verträge in ihrer derzeitigen Form nicht uneingeschränkt ausgeschöpft werden und nicht die Instrumente, Zuständigkeiten und Beschlussfassungsverfahren vorsehen, die für die wirksame Verfolgung dieser gemeinsamen Ziele erforderlich sind;

F.  in der Erwägung, dass dieses Problem, zu dem noch der Umstand hinzukommt, dass die Mitgliedstaaten keine gemeinsame Vision für die Zukunft unseres Kontinents haben, zu einem beispiellosen Maß an „Europaskepsis“ geführt hat, die eine Rückkehr zum Nationalismus ausgelöst hat und das Risiko birgt, dass die EU ausgehöhlt werden und möglicherweise sogar auseinanderbrechen könnte;

G.  in der Erwägung, dass das im Vertrag von Lissabon noch gestärkte System, wonach die Mitgliedstaaten auf „à la carte“-Lösungen zurückgreifen, die EU nicht vorangebracht, sondern ihre Komplexität erhöht und die Unterschiede in ihrem Inneren hervorgehoben hat; in der Erwägung, dass mehreren Mitgliedstaaten trotz der von den Verträgen vorgesehenen Flexibilität zahlreiche Ausnahmeregelungen vom Primärrecht zugestanden wurden, was ein undurchsichtiges Geflecht sich überschneidender Zusammenarbeitsgremien geschaffen und eine demokratische Kontrolle und Rechenschaftspflicht verhindert hat;

H.  in der Erwägung, dass die Verträge im Wege der Instrumente einer verstärkten und strukturierten Zusammenarbeit Formen einer flexiblen und differenzierten Integration auf der Ebene des Sekundärrechts vorsehen, die lediglich in einer begrenzten Zahl von Politikbereichen angewandt und inklusiv sein sollten, damit sich alle Mitgliedstaaten beteiligen können; in der Erwägung, dass die Auswirkungen der verstärkten Zusammenarbeit zwanzig Jahre nach ihrer Einführung nach wie vor wenig zufriedenstellend sind; in der Erwägung, dass die verstärkte Zusammenarbeit in drei Fällen gewährt wurde, und zwar bei den gemeinsamen Regeln über das bei Scheidungen internationaler Ehepaare geltende Recht, beim europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung und bei der Einführung der Finanztransaktionssteuer (FTS); in der Erwägung, dass die verstärkte Zusammenarbeit als erster Schritt hin zu einer stärkeren Integration von Politikbereichen wie zum Beispiel der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und nicht als Möglichkeit zur leichteren Umsetzung von „à la carte“-Lösungen genutzt werden muss;

I.  in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsmethode selbst in Bereichen, in denen nicht alle Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für eine Teilnahme erfüllen, bewahrt werden muss und nicht durch zwischenstaatliche Lösungen untergraben werden darf;

J.  in der Erwägung, dass der Euro die Währung der Union ist (Artikel 3 Absatz 4 EUV), dass jedoch dem Vereinigten Königreich diesbezüglich eine Ausnahmeregelung gewährt wurde (Protokoll (Nr. 15)), Dänemark über eine verfassungsrechtliche Sonderregelung verfügt (Protokoll (Nr. 16)), Schweden die Euro-Konvergenzkriterien nicht mehr verfolgt und die Möglichkeit, dass Griechenland die einheitliche Währung aufgibt, im Europäischen Rat offen erörtert wurde; in der Erwägung, dass sämtliche Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die gemeinsame Währung zu übernehmen, wenn sie alle erforderlichen Kriterien erfüllen, wobei kein Zeitplan für die Mitgliedstaaten festgelegt wurde, die dem Euro nach seiner Einführung beitreten;

K.  in der Erwägung, dass dem Vereinigten Königreich und Irland Nichtbeteiligungsklauseln mit Blick auf Schengen, die Freizügigkeit von Personen und die daraus resultierende Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen (was samt und sonders in den Verträgen verankert ist) gewährt wurden; in der Erwägung, dass auch vier weitere Mitgliedstaaten nicht teilnehmen, jedoch dazu verpflichtet sind, und dass drei Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, die Möglichkeit einer Beteiligung eingeräumt wurde; in der Erwägung, dass diese Fragmentierung nicht nur die völlige Abschaffung einiger verbleibender Binnengrenzen verhindert, sondern darüber hinaus auch noch die Errichtung eines wirklichen Binnenmarkts und eines vollständig integrierten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erschwert; in der Erwägung, dass die Integration in den Schengen-Raum das Ziel aller EU-Mitgliedstaaten bleiben muss;

L.  in der Erwägung, dass Nichtbeteiligungsklauseln für einzelne Mitgliedstaaten die einheitliche Anwendung des EU-Rechts gefährden, die Steuerung übermäßig komplex machen, den Zusammenhalt der Union aufs Spiel setzen und die Solidarität der Bürger untereinander untergraben;

M.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat seit dem Vertrag von Lissabon und noch verstärkt durch die Wirtschafts-, Finanz-, Migrations- und Sicherheitskrise seinen Aufgabenbereich auf das Tagesgeschäft ausgedehnt hat, indem er außerhalb des EU-Rahmens stehende zwischenstaatliche Instrumente angenommen hat, obwohl seine Rolle nicht in der Wahrnehmung legislativer Funktionen, sondern darin besteht, der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse zu geben und die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür festzulegen (Artikel 15 Absatz 1 EUV);

N.  in der Erwägung, dass die häufig erforderliche Einstimmigkeit im Europäischen Rat und dessen Unvermögen, eine solche Einstimmigkeit zu erzielen, dazu geführt haben, dass außerhalb des EU-Rechtsrahmens stehende zwischenstaatliche Instrumente wie zum Beispiel der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) oder der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag oder „fiskalpolitischer Pakt“) angenommen wurden; in der Erwägung, dass dies auch für die Vereinbarung mit der Türkei über die syrische Flüchtlingskrise gilt;

O.  in der Erwägung, dass in Artikel 16 des SKS-Vertrags festgelegt ist, dass innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten (bis zum 1. Januar 2018) die erforderlichen Schritte zur Eingliederung des fiskalpolitischen Pakts in den Rechtsrahmen der Union unternommen sein müssen, dass es ähnliche Bestimmungen im zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge gibt und dass offensichtlich ist, dass das Euro-Währungsgebiet nur dann krisenfest gemacht und die Bankenunion nur dann verwirklicht werden kann, wenn weitere Schritte zur Vertiefung der Fiskalpolitik mit einer verlässlicheren, wirkungsvolleren und demokratischeren Form der Steuerung unternommen werden;

P.  in der Erwägung, dass dieses neue Steuerungssystem voraussetzt, dass die Kommission die Rolle einer wirklichen Regierung übernimmt, die dem Parlament rechenschaftspflichtig und in der Lage ist, die gemeinsamen haushaltspolitischen und makroökonomischen Maßnahmen, die das Euro-Währungsgebiet benötigt, zu konzipieren und umzusetzen, und die mit einer Finanzverwaltung und mit Haushaltsmitteln ausgestattet sein muss, die dem Ausmaß der zu bewältigenden Aufgaben angemessen sind; in der Erwägung, dass hierfür nicht nur Maßnahmen im Rahmen des bestehenden Primärrechts erforderlich sind, sondern dass es auch einer Reform des Vertrags von Lissabon bedarf;

Q.  in der Erwägung, dass dies auch auf die notwendige Reform und Modernisierung der finanziellen Ressourcen der gesamten Europäischen Union zutrifft; in der Erwägung, dass die Einigung über den aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) erst nach langwierigen und mühsamen Verhandlungen erzielt wurde und mit dem Beschluss einherging, eine hochrangige Gruppe für die Überarbeitung des Einnahmensystems der „Eigenmittel“ der Union einzusetzen, die 2016 einen Bericht vorlegen sollte; in der Erwägung, dass der aktuelle MFR die finanzielle und politische Autonomie der Union in hohem Maße beeinträchtigt, da ein Großteil der Einnahmen aus nationalen Beiträgen der Mitgliedstaaten stammt und ein großer Teil der Ausgaben bereits zweckbestimmt ist, da er an dieselben Mitgliedstaaten zurückfließt; in der Erwägung, dass die nach dem BSP/BNE berechneten Beiträge der Einzelstaaten nun die mit Abstand größte Einnahmequelle sind;

R.  in der Erwägung, dass der MFR nominal kleiner als der vorangegangene ist, obgleich die Umstände größere Haushaltsanstrengungen zur Unterstützung von Flüchtlingen und zur Förderung des Wirtschaftswachstums, des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Finanzstabilität erforderlich machen;

S.  in der Erwägung, dass das Vorgehen gegen die bestehenden Steueroasen in der Europäischen Union und gegen die kontraproduktive Steuerpolitik der Mitgliedstaaten durch die erforderliche Einstimmigkeit in der Steuerpolitik erschwert wird; in der Erwägung, dass viele dieser Praktiken das Funktionieren des Binnenmarktes stören, die Einnahmen der Mitgliedstaaten gefährden und letztendlich die Belastung auf die Bürger und auf KMU abwälzen;

T.  in der Erwägung, dass die Europäische Union ein auf Rechtsstaatlichkeit beruhendes verfassungsrechtliches Gebilde darstellt; in der Erwägung, dass die Verträge dahingehend geändert werden müssen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung die Zuständigkeit für sämtliche Bereiche des EU-Rechts erhält;

U.  in der Erwägung, dass sich die EU außerdem auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören; in der Erwägung, dass sich die bestehenden Instrumente der EU zur Bewertung und Sanktionierung von Verstößen gegen diese Grundsätze durch die Mitgliedstaaten als unzureichend erwiesen haben; in der Erwägung, dass Vertragsverletzungsverfahren gegen konkrete Rechtsakte oder Maßnahmen eines Mitgliedstaates, die gegen EU-Recht verstoßen, nicht geeignet sind, um systemische Verletzungen der Grundwerte der EU anzugehen; in der Erwägung, dass der Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder feststellt und der Europäische Rat gemäß Artikel 7 Absatz 2 EUV einstimmig beschließt, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung vorliegt; in der Erwägung, dass folglich weder die vorbeugende Maßnahme gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV noch die Sanktionsmechanismen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 jemals ausgelöst wurden;

V.  in der Erwägung, dass die EU offensichtlich eher in der Lage ist, die Politik im Bereich der Grundrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Korruption zu beeinflussen, solange die Länder noch Beitrittskandidaten sind; in der Erwägung, dass der Mechanismus für Rechtsstaatlichkeit für alle Mitgliedstaaten in gleichem Maße gelten sollte;

W.  in der Erwägung, dass außerdem eine Überarbeitung zur Neujustierung und grundlegenden Erneuerung der Funktionsweise der Union erforderlich ist, die auf eine weniger bürokratische Regulierung und eine wirksamere und stärker auf die Bedürfnisse der Bürger abgestimmte Politikgestaltung abzielen muss; in der Erwägung, dass die Union die Zuständigkeiten haben muss, die für die Erzielung von Fortschritten bei der Verwirklichung einiger ihrer erklärten Ziele – wie zum Beispiel der Vollendung des Binnenmarkts und der Energieunion, des gesellschaftlichen Zusammenhalts, der Vollbeschäftigung, eines fairen und gemeinsamen Migrations- und Asylmanagements und einer Politik der inneren und äußeren Sicherheit – erforderlich sind;

X.  in der Erwägung, dass der Aufbau eines systematischen Dialogs mit den Organisationen der Zivilgesellschaft und die Stärkung des sozialen Dialogs auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit dem in Artikel 11 AEUV verankerten Grundsatz wesentliche Voraussetzungen dafür sind, dass die Europaskepsis überwunden und die große Bedeutung der auf Solidarität gegründeten Dimension Europas, des gesellschaftlichen Zusammenhalts und des Aufbaus einer partizipativen und inklusiven Demokratie als Ergänzung zur repräsentativen Demokratie bekräftigt werden kann;

Y.  in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in Europa und insbesondere in unserer Nachbarschaft in den letzten zehn Jahren merklich verschlechtert hat und kein einziger Mitgliedstaat mehr in der Lage ist, seine innere und äußere Sicherheit auf sich allein gestellt zu gewährleisten;

Z.  in der Erwägung, dass der Abbau der Verteidigungskapazitäten Europas dessen Fähigkeit, über unsere unmittelbaren Grenzen hinaus Stabilität zu schaffen, einschränkt; in der Erwägung, dass dies mit der Tatsache einhergeht, dass unsere US-amerikanischen Alliierten nur dann bereitwillig eingreifen, wenn Europa bereit ist, einen angemessenen Teil der Verantwortung zu übernehmen; in der Erwägung, dass die Verteidigungspolitik der EU gestärkt und eine umfassende Partnerschaft zwischen der EU und der NATO eingerichtet werden sollte, während die Union zugleich in die Lage versetzt werden sollte, bei Operationen im Ausland – vorwiegend mit Blick auf die Stabilisierung ihrer Nachbarschaft – eigenständig tätig zu werden; in der Erwägung, dass dies zur Folge hat, dass die Mitgliedstaaten enger zusammenarbeiten und Teile ihrer Verteidigungskapazitäten in einer europäischen Verteidigungsgemeinschaft bündeln müssen, wobei sowohl die Zusammenarbeit als auch die Bündelung im Einklang mit einer neuen europäischen Sicherheitsstrategie stehen müssen;

AA.  in der Erwägung, dass keine der im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Überleitungsklauseln, mit denen die Steuerung der Union gestrafft werden sollte, zum Tragen gekommen ist und dies in Anbetracht der aktuellen Umstände wohl auch nicht mehr der Fall sein wird; in der Erwägung, dass im Gegensatz dazu im Anschluss an den Beschluss des Europäischen Rates vom 18./19. Juni 2009 über die im Vertrag von Lissabon vorgesehene Reduzierung der Zahl der Mitglieder der Kommission unverzüglich auf die Ausweichklausel zurückgegriffen wurde;

AB.  in der Erwägung, dass die Wahl zum Europäischen Parlament von 2014 erstmalig unmittelbar die Nominierung des Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission nach sich gezogen hat; in der Erwägung, dass sich die Bürger jedoch bedauerlicherweise nicht direkt für einen Kandidaten entscheiden durften; in der Erwägung, dass der supranationale Charakter der Europawahlen noch mehr gestärkt werden sollte, indem eine eindeutige Rechtsgrundlage eingeführt wird, damit das neue System beibehalten und weiterentwickelt wird; in der Erwägung, dass die Bürger außerdem die Wechselbeziehung zwischen dem Präsidenten der Kommission und dem Präsidenten des Europäischen Rates nur schwerlich nachvollziehen können;

AC.  in der Erwägung, dass der Reformdruck in der Union durch das Referendum des Vereinigten Königreichs, in dem der Austritt aus der Europäischen Union beschlossen wurde, dramatisch zugenommen hat; in der Erwägung, dass bei den Verhandlungen über die Austrittsmodalitäten für das Vereinigte Königreich auch dem Rahmen seiner künftigen Beziehung mit der Union Rechnung getragen werden muss; in der Erwägung, dass diese Vereinbarung nach Maßgabe von Artikel 218 Absatz 3 AEUV ausgehandelt und vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments im Namen der Union geschlossen werden muss; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament deshalb am gesamten Verhandlungsprozess vollumfänglich beteiligt werden sollte;

AD.  in der Erwägung, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs die Chance eröffnen könnte, die Komplexität der Union abzubauen und deutlich zu machen, was eine Mitgliedschaft in der Union eigentlich bedeutet; in der Erwägung, dass es künftig eines eindeutigen Rahmens für die Beziehungen der EU mit den Drittstaaten in ihrer Nachbarschaft (Vereinigtes Königreich, Norwegen, Schweiz, Türkei, Ukraine usw.) bedarf; in der Erwägung, dass die Gründerväter der Union bereits eine Art „assoziierten Status“ vorgesehen hatten;

AE.  in der Erwägung, dass die Verträge dem Europäischen Parlament für diese wichtige Aufgabe sechs konkrete Vorrechte gewähren: das Recht, Änderungen der Verträge vorzuschlagen (Artikel 48 Absatz 2 EUV), das Recht, bei Änderungen der Verträge vom Europäischen Rat angehört zu werden (Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 1 EUV), das Recht, gegen den Willen des Europäischen Rates auf der Einberufung eines Konvents zu bestehen (Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 2 EUV), das Recht, zu einem Beschluss des Europäischen Rates, alle oder einen Teil der Bestimmungen des Dritten Teils des AEUV zu ändern, angehört zu werden (Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 2 EUV), das Recht, vor der nächsten Wahl eine Neuverteilung der Sitze im Parlament einzuleiten (Artikel 14 Absatz 2 EUV) und das Recht, ein einheitliches Wahlverfahren vorzuschlagen (Artikel 223 Absatz 1 AEUV);

AF.  in der Erwägung, dass die Rolle des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) und des Ausschusses der Regionen (AdR) in ihrer Eigenschaft als institutionelle Vertreter der Organisationen der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Akteure gesichert werden muss, da ihre Stellungnahmen zur Stärkung der demokratischen Legitimität der Politikgestaltung und der Rechtsetzungsverfahren beitragen;

AG.  in der Erwägung, dass sich eine eindeutige Mehrheit der Regional- und Kommunalverwaltungen der Union im Rahmen des Ausschusses der Regionen durchweg für eine stärker integrierte EU mit einer wirkungsvollen Steuerung ausgesprochen hat;

1.  ist der Ansicht, dass die Zeiten eines Krisenmanagements mit Ad-hoc-Beschlüssen und kleinen Schritten vorbei sind, da die in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen oftmals zu wenig Wirkung zeitigen und zu spät kommen; ist der Überzeugung, dass es jetzt geboten ist, intensiv darüber nachzudenken, wie die Mängel in der Steuerung der Europäischen Union im Wege einer umfassenden und gründlichen Überarbeitung des Vertrags von Lissabon angepackt werden können; ist der Ansicht, dass zwischenzeitlich kurz- und mittelfristige Lösungen umgesetzt werden können, indem das Potenzial der Verträge in ihrer derzeitigen Form uneingeschränkt ausgeschöpft wird;

2.  stellt fest, dass die Reform der Union auf ihre Modernisierung ausgerichtet sein sollte, wozu neue Instrumente und neue wirksame europäische Kapazitäten geschaffen und die Entscheidungsprozesse – anstelle ihrer Renationalisierung durch eine vermehrte zwischenstaatliche Zusammenarbeit – demokratischer gemacht werden müssen;

3.  betont, dass aus der aktuellen Eurobarometer-Erhebung hervorgeht, dass sich die Bürger der EU – entgegen der allgemein verbreiteten Annahme – der großen Bedeutung wirklicher europäischer Lösungen unter anderem in den Bereichen Sicherheit, Verteidigung und Migration nach wie vor vollauf bewusst sind und diese Lösungen unterstützen(24);

4.  beobachtet mit großer Besorgnis, dass immer mehr Untergruppen von Mitgliedstaaten die Einheit der Union untergraben, indem sie Transparenz verhindern, und das Vertrauen der Menschen herabsetzen; ist der Ansicht, dass die EU-27 das geeignete Format für Debatten über die Zukunft der Union darstellen; betont, dass die Aufteilung der Debatte auf verschiedene Formate oder Gruppen von Mitgliedstaaten kontraproduktiv wäre;

5.  betont, dass eine umfassende demokratische Reform der Verträge auf einer Reflexion über die Zukunft der EU und einer Vereinbarung über eine Vision für die derzeitigen und die künftigen Generationen der EU-Bürger beruhen muss, die in einen Konvent einfließen, der aufgrund seiner Zusammensetzung aus Vertretern der einzelstaatlichen Parlamente, der Regierungen aller Mitgliedstaaten, der Kommission, des Europäischen Parlaments und beratender Gremien der EU wie zum Beispiel des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses die Beteiligung aller gewährleistet und die richtige Plattform für solche Überlegungen und für einen Dialog mit den Bürgern Europas und mit der Zivilgesellschaft bietet;

Schluss mit „Europa à la carte“

6.  bedauert, dass jedes Mal, wenn der Europäische Rat beschließt, zwischenstaatliche Methoden anzuwenden und die in den Verträgen verankerte „Unions- oder Gemeinschaftsmethode“ zu umgehen, dies nicht nur eine weniger effiziente Politikgestaltung nach sich zieht, sondern auch dazu beiträgt, dass es immer stärker an Transparenz, demokratischer Rechenschaftspflicht und Kontrolle mangelt; ist der Ansicht, dass ein differenzierter Weg nur als vorübergehender Schritt auf dem Weg zu einer effektiveren und besser integrierten Politikgestaltung in der EU denkbar ist;

7.  vertritt die Auffassung, dass die „Unionsmethode“ die einzige demokratische Rechtsetzungsmethode ist, mit der dafür gesorgt ist, dass sämtliche Interessen – insbesondere die gemeinsamen europäischen Interessen – berücksichtigt werden; versteht unter der „Unionsmethode“ das Rechtsetzungsverfahren, bei dem die Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Exekutive Rechtsvorschriften auf den Weg bringt, das Parlament und der Rat – als Vertretung der Bürger bzw. der Staaten – im Mitentscheidungsverfahren mit Stimmenmehrheit beschließen, während einstimmig zu fassende Beschlüsse im Rat nur noch in wenigen Ausnahmefällen erforderlich sind, und der Gerichtshof die Überwachung und die abschließende gerichtliche Kontrolle gewährleistet; betont, dass die „Unionsmethode“ auch in dringenden Fällen eingehalten werden sollte;

8.  hält es unter diesen Umständen für geboten, das Ziel einer „immer engeren Union der Völker Europas“ (Artikel 1 EUV) zu bekräftigen, um jegliche Tendenz eines Auseinanderbrechens abzuwenden und um die moralische, politische und historische Zielsetzung und den konstitutionellen Charakter der EU noch einmal deutlich zu machen;

9.  schlägt vor, die Anforderungen für die Aufnahme einer verstärkten und strukturierten Zusammenarbeit unter anderem durch die Senkung der Mindestanzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten weniger restriktiv zu gestalten;

10.  schlägt vor, dass das derzeitige Durcheinander bei der Differenzierung im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Verträge abgebaut wird, indem die Praktiken der einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Nichtbeteiligungsklauseln, Beteiligungsmöglichkeiten und Ausnahmeregelungen im Primärrecht der EU abgeschafft oder zumindest deutlich reduziert werden;

11.  empfiehlt, eine Partnerschaft zu konzipieren und einzurichten, um auf diese Weise einen Ring von Partnerländern um die EU aufzubauen, dem sich Staaten anschließen können, die der Union nicht beitreten können oder werden, aber trotzdem eine enge Beziehung zu ihr wünschen; ist der Ansicht, dass diese Beziehung mit den jeweiligen Rechten entsprechenden Pflichten wie zum Beispiel der Leistung eines finanziellen Beitrags und in erster Linie der Achtung der Grundwerte der Union und der Rechtsstaatlichkeit einhergehen sollte;

12.  vertritt die Auffassung, dass der einheitliche institutionelle Rahmen gewahrt bleiben sollte, damit die gemeinsamen Ziele der Union erreicht werden und der Grundsatz der Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger und aller Mitgliedstaaten sichergestellt ist;

Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

13.  stellt fest, dass diese neue Art der Partnerschaft eines der möglichen Ergebnisse sein könnte, mit dem der Wille der Mehrheit der Bürger des Vereinigten Königreichs, aus der EU auszutreten, respektiert werden kann; betont, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs – eines der größten Mitgliedstaaten und des größten Mitgliedstaats, der nicht zum Euro-Währungsgebiet gehört – die Leistungsfähigkeit und das institutionelle Gleichgewicht der Union beeinträchtigt;

14.  bekräftigt, dass verfassungsmäßige Elemente der Union – insbesondere die Integrität des Binnenmarkts und deren Untrennbarkeit von den vier Grundfreiheiten der Union (freier Kapital-, Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr) – wie auch die Rechtsstaatlichkeit, über deren Einhaltung der Gerichtshof der Europäischen Union wacht, zentrale und unverbrüchliche Pfeiler der Union darstellen; stellt erneut fest, dass diese verfassungsmäßige Einheit im Laufe der Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union nicht aufgegeben werden darf;

15.  fordert, dass die Sitze der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die beide derzeit in London angesiedelt sind, aufgrund der Entscheidung der Bürger des Vereinigten Königreichs, aus der EU auszutreten, in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden;

Neue wirtschaftspolitische Steuerung für Wirtschaftswachstum, gesellschaftlichen Zusammenhalt und Finanzstabilität

16.  ist zutiefst besorgt darüber, dass die wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zunehmen, dass es in der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) an wirtschaftspolitischen Reformen und Finanzstabilität mangelt und dass die Volkswirtschaften zahlreicher Mitgliedstaaten der WWU an Wettbewerbsfähigkeit eingebüßt haben; weist darauf hin, dass diese Entwicklungen in erster Linie darauf zurückzuführen sind, dass es keine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftspolitik gibt; vertritt deshalb die Auffassung, dass die gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftspolitik in die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten fallen sollte;

17.  ist der Ansicht, dass unglücklicherweise weder der Stabilitäts- und Wachstumspakt noch die Nichtbeistandsklausel (Artikel 125 AEUV) in der derzeitigen Form die angestrebten Ziele erreichen; vertritt die Auffassung, dass die EU Versuche der Einzelstaaten, zu einer protektionistischen Politik zurückzukehren, abwehren muss und auch in Zukunft am Kurs einer offenen Volkswirtschaft festhalten sollte; warnt davor, dass dieses Ziel nicht im Wege der Demontage des Sozialmodells verwirklicht werden darf;

18.  stellt außerdem fest, dass mit der derzeitigen Regelung nicht ausreichend für die nationale Eigenverantwortung bei den länderspezifischen Empfehlungen gesorgt ist; interessiert sich diesbezüglich für das Potenzial, das dem beratenden Europäischen Fiskalausschuss und dessen zukünftiger Aufgabe, die Kommission zu einem für das gesamte Euro-Währungsgebiet geeigneten haushaltspolitischen Kurs zu beraten, innewohnt;

19.  ist sich bewusst, dass die Wirksamkeit der zahlreichen von der EU in letzter Zeit ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen geprüft werden muss, dass bestimmte Beschlussfassungsverfahren im Primärrecht festgeschrieben werden müssen und dass die Rechtsgrundlagen für den neuen Regulierungsrahmen für den Finanzsektor gesetzt werden müssen; stimmt insofern mit dem Bericht der fünf Präsidenten überein, als die „offene Methode der Koordinierung“ als Grundlage der wirtschaftspolitischen Strategie Europas nicht funktioniert hat;

20.  schlägt deshalb zusätzlich zum Stabilitäts- und Wachstumspakt die Annahme eines „Konvergenzkodex“ – eines Rechtsakts nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren – vor, mit dem konvergierende Vorgaben (Besteuerung, Arbeitsmarkt, Investitionen, Produktivität, gesellschaftlicher Zusammenhalt, Kapazitäten der öffentlichen Verwaltung und für verantwortungsvolles Management) festgelegt werden; betont, dass eine uneingeschränkte Teilnahme an der Fiskalkapazität des Euro-Währungsgebiets im Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung nur möglich sein sollte, wenn der Konvergenzkodex eingehalten wird, und fordert jeden einzelnen Mitgliedstaat auf, Vorschläge dazu zu übermitteln, wie die Kriterien des Konvergenzkodex eingehalten werden können; unterstreicht, dass die Standards und die fiskalischen Anreize in seiner Entschließung zur Haushaltskapazität des Euro-Währungsgebiets festgelegt sind;

21.  vertritt die Auffassung, dass eine starke soziale Dimension für eine umfassende WWU unerlässlich ist und dass Artikel 9 AEUV in seiner derzeitigen Form nicht ausreicht, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen sozialen Rechten und wirtschaftlichen Freiheiten zu gewährleisten; fordert deshalb, dass diese Rechte denselben Stellenwert erhalten und dass der Dialog zwischen den Sozialpartnern abgesichert wird;

22.  fordert, dass der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ( der „fiskalpolitische Pakt“) in den Rechtsrahmen der EU integriert wird und dass der ESM und der einheitliche Abwicklungsfonds – auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung ihrer Umsetzung und mit der entsprechenden demokratischen Kontrolle durch das Parlament – in EU-Recht überführt werden, damit sichergestellt ist, dass die Kontrolle und Rechenschaftspflicht in den Verantwortungsbereich derjenigen fallen, die daran beteiligt sind; fordert außerdem, dass die in Artikel 13 des Fiskalpakts vorgesehene interparlamentarische Konferenz weiter ausgebaut wird, damit das EP und die nationalen Parlamente gegebenenfalls frühzeitig substanzielle Debatten führen können;

23.  ist der Ansicht, dass das Euro-Währungsgebiet eine Haushaltskapazität, die auf wirklichen Eigenmitteln beruht, und eine zur Aufnahme von Krediten befugte europäische Finanzverwaltung benötigt, damit die Finanzstabilität erhöht, grenzübergreifende asymmetrische und symmetrische Schocks abgefedert, die Auswirkungen der Rezession verringert und eine angemessene Investitionsquote gewährleistet werden können; weist darauf hin, dass diese Finanzverwaltung in der Kommission angesiedelt und einer demokratischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht durch das Parlament und den Rat unterworfen sein sollte;

24.  stellt fest, dass die Einhaltung der Vorschriften von größter Bedeutung für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion ist und dass deshalb stärkere Steuerungsfunktionen als die, die derzeit von der Kommission und/oder der Euro-Gruppe bereitgestellt werden, erforderlich sind und dass es außerdem umfassender demokratischer Kontrollen und Gegenkontrollen durch die Einbindung des Europäischen Parlaments in alle die WWU betreffenden Fragen bedarf; ist der Auffassung, dass – wenn die Eigenverantwortlichkeit erhöht werden soll – gleichzeitig die Rechenschaftspflicht derjenigen Ebene sichergestellt werden muss, auf der Entscheidungen getroffen oder umgesetzt werden, wobei die nationalen Parlamente die nationalen Regierungen kontrollieren sollten und das Europäische Parlament die europäische Exekutive kontrollieren sollte;

25.  fordert deshalb, dass die Exekutivbehörde in Form eines EU-Finanzministers in der Kommission gebündelt wird, indem die Kommission in die Lage versetzt wird, eine gemeinsame EU-Wirtschaftspolitik zu konzipieren und umzusetzen, die makroökonomische, haushalts- und geldpolitische Instrumente kombiniert und von einer Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet gestützt wird; ist der Ansicht, dass der Finanzminister für die Tätigkeit des ESM und anderer gemeinschaftlicher Instrumente einschließlich der Haushaltskapazität zuständig und der einzige außenpolitische Vertreter des Euro-Währungsgebiets in internationalen Organisationen insbesondere des Finanzsektors sein sollte;

26.  hält es für geboten, dass der Finanzminister mit angemessenen Befugnissen, damit er die Einhaltung des Konvergenzkodex durch entsprechendes Eingreifen sicherstellen kann, und mit der Vollmacht, die obenstehend aufgeführten finanziellen Anreize einzusetzen, ausgestattet wird;

27.  ist der Ansicht, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus – unbeschadet der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken – in die Lage versetzt werden muss, als erster Kreditgeber letzter Instanz für Finanzinstitute aufzutreten, die unmittelbar der Aufsicht oder der Kontrolle der Europäischen Zentralbank unterliegen; hält es außerdem für geboten, dass der Europäischen Zentralbank dieselben umfassenden Befugnisse wie einer Notenbank übertragen werden und ihre Unabhängigkeit gewahrt bleibt;

28.  fordert letztendlich, dass die Bankenunion und die Kapitalmarktunion schrittweise, aber so schnell wie möglich auf der Grundlage eines straffen Zeitplans vollendet werden;

29.  hält es für erforderlich, das Erfordernis der Einstimmigkeit für bestimmte Steuerpraktiken aufzuheben, damit die EU das gerechte und reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen und kontraproduktive steuerpolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten verhindern kann; fordert, dass die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerumgehung und Steueroasen als ein grundlegendes Ziel der Europäischen Union festgeschrieben wird;

Neue Herausforderungen

30.  weist darauf hin, dass es aus geo-, wirtschafts- und umweltpolitischer Sicht erforderlich ist, dass eine wirkliche europäische Energieunion geschaffen wird; unterstreicht, dass der Klimawandel eine der zentralen globalen Herausforderungen für die EU darstellt; betont, dass nicht nur das Übereinkommen von Paris uneingeschränkt ratifiziert und umgesetzt werden muss und dass verbindliche EU-Klimaziele und ‑maßnahmen hierzu angenommen werden müssen, sondern dass außerdem die Vorgabe, wonach die EU-Politik nicht das Recht eines Staates berühren darf, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung selbst zu bestimmen (Artikel 194 Absatz 2 AEUV), geändert werden muss, damit erfolgreich gemeinsame Maßnahmen für saubere und erneuerbare Energieträger umgesetzt werden können;

31.  betont, dass die Weiterentwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen als primäres Ziel für die Union und für die Mitgliedstaaten in die Verträge aufgenommen werden sollte;

32.  stellt fest, dass die Verträge weitreichende Möglichkeiten für die Errichtung eines humanen und gut funktionierenden Migrationsmanagement- und Asylsystems einschließlich einer Europäischen Grenz- und Küstenwache bieten, und begrüßt die diesbezüglichen Fortschritte; ist jedoch der Ansicht, dass die Verträge und insbesondere Artikel 79 Absatz 5 AEUV mit Blick auf andere Aspekte der Migration und insbesondere auf die Schaffung eines wirklichen europäischen Systems für legale Einwanderung zu restriktiv sind; unterstreicht, dass im Rahmen des künftigen EU-Migrationssystems Synergien mit der Auslandshilfe und der Außenpolitik der EU geschaffen und die nationalen Kriterien für die Gewährung von Asyl und den Zugang zum Arbeitsmarkt vereinheitlicht werden müssen; betont, dass bei der Umsetzung der Grenzkontrollen, der Abkommen mit Drittstaaten unter anderem in Bezug auf eine Zusammenarbeit bei Rückübernahme und Rückführung sowie der Asyl- und Migrationsstrategien die demokratische Kontrolle des Parlaments erforderlich ist und dass der Schutz der nationalen Sicherheit nicht als Vorwand dafür herangezogen werden darf, sich nicht an europäischen Maßnahmen zu beteiligen;

33.  hält es in Anbetracht der massiven Bedrohung durch den Terrorismus für geboten, die Möglichkeiten der EU zur Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität auszuweiten; betont, dass nicht nur die Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden und Agenturen in den Mitgliedstaaten verbessert werden muss, sondern dass außerdem Europol und Eurojust wirkliche Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnisse und -fähigkeiten erhalten sollten, indem sie unter Umständen in eine echte europäische Untersuchungs- und Terrorismusbekämpfungsbehörde mit angemessener parlamentarischer Kontrolle umgewandelt werden;

34.  zieht den Schluss, dass die verschiedenen Terroranschläge auf europäischem Boden bewiesen haben, dass die Sicherheit besser gewährleistet wäre, wenn sie nicht in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen würde; schlägt deshalb vor, Sicherheit in den Bereich der geteilten Zuständigkeit aufzunehmen, um die Errichtung eines europäischen Ermittlungs- und Nachrichtendienstes innerhalb Europols unter justizieller Aufsicht zu erleichtern; stellt fest, dass es den Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit im Einklang mit Artikel 73 AEUV freisteht, eine solche Form der Zusammenarbeit zwischen ihren Diensten einzurichten;

Stärkung unserer Außenpolitik

35.  bedauert, dass – wie bereits in seiner Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Arbeitsweise der Europäischen Union durch die Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon zum Ausdruck gebracht – die EU keine weiteren Fortschritte mehr bei der Erweiterung ihrer Fähigkeiten, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zu vereinbaren und umzusetzen, erzielt hat; stellt fest, dass ihre Bemühungen um die Anbahnung einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik insbesondere mit Blick auf die Aufteilung der Kosten und der Zuständigkeiten nicht wirklich von Erfolg gekrönt waren;

36.  weist darauf hin, dass die EU nur im Wege eines Ausbaus der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik glaubwürdig auf die neuen Bedrohungen und Herausforderungen für die Sicherheit reagieren, den Terrorismus bekämpfen und Frieden, Stabilität und Ordnung in ihrer Nachbarschaft schaffen kann;

37.  bekräftigt, dass im Rahmen des Vertrags von Lissabon mehr Fortschritte erzielt werden könnten und sollten – auch im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Bestimmungen über mit qualifizierter Mehrheit getroffene Entscheidungen –, und ist der Ansicht, dass die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin zur EU-Außenministerin ernannt und in ihren Bemühungen unterstützt werden sollte, die wichtigste außenpolitische Vertreterin der Europäischen Union in internationalen Foren – nicht zuletzt auf der Ebene der Vereinten Nationen – zu werden; vertritt die Auffassung, dass der Außenministerin die Ernennung politischer Stellvertreter ermöglicht werden sollte; schlägt vor, die Funktionalität des derzeitigen Europäischen Auswärtigen Dienstes auch mit Blick auf das Erfordernis angemessener Haushaltsmittel zu überprüfen;

38.  betont, dass zügig eine europäische Verteidigungsunion zur Stärkung der Verteidigung des Gebiets der EU geschaffen werden muss, die die Union in einer strategischen Partnerschaft mit der NATO in die Lage versetzen würde, bei Missionen im Ausland selbständig aufzutreten, um insbesondere ihre Nachbarschaft zu stabilisieren, und dadurch die Rolle der EU als Garant ihrer eigenen Verteidigung und als Garant von Sicherheit im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stärken würde; verweist auf die deutsch-französische Initiative vom September 2016 sowie die italienische Initiative vom August 2016, die diesbezüglich einen nützlichen Beitrag leisten; betont, dass das Europäische Parlament in alle Schritte der Errichtung der europäischen Verteidigungsunion vollständig eingebunden werden und im Falle von Einsätzen in Drittstaaten über ein Zustimmungsrecht verfügen muss; ist der Ansicht, dass der europäischen Verteidigungsunion so große Bedeutung zukommt, dass die Möglichkeit ihrer Errichtung ausdrücklich in den Verträgen vorgesehen werden sollte; vertritt außerdem die Auffassung, dass zusätzlich zum Europäischen Auswärtigen Dienst eine für die innenpolitischen Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zuständige Generaldirektion Verteidigung (GD Verteidigung) geschaffen werden sollte;

39.  betont, dass die Ressourcen für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik aufgestockt werden müssen, damit die Aufwendungen für Militäroperationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bzw. der Europäischen Verteidigungsunion gerechter aufgeteilt werden;

40.  schlägt die Schaffung eines europäischen Nachrichtendienstes zur Untermauerung der GASP vor;

Wahrung der Grundrechte

41.  betont erneut, dass die Kommission die Hüterin der Verträge und der in Artikel 2 EUV aufgeführten Werte der Union ist; zieht in Anbetracht mehrerer potenzieller Verstöße gegen die Werte der Union in verschiedenen Mitgliedstaaten den Schluss, dass das gegenwärtige Verfahren nach Artikel 7 EUV mängelbehaftet und schwerfällig ist;

42.  unterstreicht, dass die Achtung und der Schutz der Grundwerte der EU die Eckpfeiler der Europäischen Union als wertebasierter Gemeinschaft darstellen und als Bindeglied zwischen den Mitgliedstaaten fungieren;

43.  schlägt vor, Artikel 258 AEUV so zu ändern, dass der Kommission ausdrücklich gestattet ist, eine „systemische Verletzungsklage“ gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die Grundwerte verletzen; versteht „systemische Verletzungsklagen“ als Verknüpfung miteinander verbundener einzelner Verletzungsklagen, die auf eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von Artikel 2 EUV durch einen Mitgliedstaat hindeuten;

44.  schlägt vor, durch die Änderung der Artikel 258 und 259 AEUV das Recht, beim EuGH wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Charta der Grundrechte durch ein EU-Organ oder einen Mitgliedstaat Klage zu erheben, auf alle natürlichen und juristischen Personen, die von Maßnahmen unmittelbar und persönlich betroffen sind, auszuweiten;

45.  empfiehlt die Aufhebung von Artikel 51 der Charta der Grundrechte und die Umwandlung der Charta in einen Katalog der Rechte der Union;

46.  vertritt ferner die Ansicht, dass den Bürgern auf Unionsebene mehr Instrumente der partizipativen Demokratie zur Verfügung gestellt werden sollten; schlägt deshalb vor, die Aufnahme einer Bestimmung in die Verträge zu prüfen, mit der ein EU-Referendum zu Angelegenheiten, die für die Maßnahmen und Strategien der Union von Bedeutung sind, durchgeführt werden kann;

Mehr Demokratie, Transparenz und Rechenschaftspflicht

47.  schlägt vor, dass die Kommission zur maßgeblichen Exekutivbehörde bzw. zur Regierung der Union umgebaut wird, sodass die „Unionsmethode“ gestärkt, die Transparenz erhöht und die Wirksamkeit und Effizienz der auf der Ebene der Europäischen Union ergriffenen Maßnahmen verbessert werden;

48.  bekräftigt seine Forderung, die Zahl der Mitglieder der neuen Kommission deutlich zu verringern und die Zahl der Vizepräsidenten auf zwei – den Finanzminister und den Außenminister – zu senken; schlägt vor, dieselbe Reduzierung im Rechnungshof vorzunehmen;

49.  begrüßt das von Erfolg gekrönte neue Verfahren, mit dem die europäischen Parteien ihre Spitzenkandidaten für das Amt des vom Europäischen Parlament auf Vorschlag des Europäischen Rates gewählten Präsidenten der europäischen Exekutive bewerben, ist jedoch der Auffassung, dass die Kandidaten bei der nächsten Wahl die Möglichkeit haben sollten, als offizielle Kandidaten in allen Mitgliedstaaten anzutreten;

50.  betont, dass die Einbeziehung der Bürger in den politischen Prozess ihres jeweiligen Wohnsitzlandes dazu beiträgt, die europäische Demokratie aufzubauen, und fordert, dass die Wahlrechte von Bürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, im Sinne von Artikel 22 AEUV auf alle übrigen Wahlen ausgeweitet werden;

51.  unterstützt den Beschluss des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013, ein System zu schaffen, mit dem die Sitze vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament objektiv, fair, dauerhaft und transparent neu unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden können, wobei sowohl dem Grundsatz der degressiven Proportionalität als auch etwaigen Änderungen der Zahl der Mitgliedstaaten und demografischen Entwicklungen Rechnung zu tragen ist;

52.  weist auf die zahlreichen Erklärungen zugunsten eines einzigen Sitzes für das Europäische Parlament hin, da diese Option hohe Symbolkraft hätte und effektiv Ressourceneinsparungen ermöglichen würde;

53.  bekräftigt seine Forderung nach einem einzigen Sitz des Europäischen Parlaments und seine Zusage, ein ordentliches Verfahren zur Änderung der Verträge gemäß Artikel 48 EUV einzuleiten, um die Änderungen an Artikel 341 AEUV und am Protokoll (Nr. 6) vorzuschlagen, die erforderlich sind, damit das Parlament selbst über seinen Sitz und seine interne Organisation entscheiden kann;

54.  schlägt vor, dass sämtliche Ratsformationen und der Europäische Rat in einen Rat der Staaten umgewandelt werden, bei dem der Europäische Rat in erster Linie dafür zuständig wäre, die Richtung vorzugeben und für Kohärenz zwischen den anderen Formationen zu sorgen;

55.  ist der Ansicht, dass der Rat und seine spezialisierten Ratsformationen als zweite Kammer der EU-Gesetzgebung im Interesse des Sachverstands, der Professionalität und der Kontinuität die Regelung des alle sechs Monate rotierenden Vorsitzes durch ein System mit aus ihrer Mitte ausgewählten ständigen Vorsitzenden ersetzen sollten; schlägt vor, dass die Beschlüsse des Rates von einem einzigen Legislativrat gefasst werden und dass die bestehenden spezialisierten legislativen Ratsformationen die Aufgabe vorbereitender Gremien – ähnlich den Ausschüssen im Parlament – übernehmen;

56.  regt an, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt sein sollte, die Zusammensetzung ihrer nationalen Vertretung in den spezialisierten Ratsformationen dahingehend zu bestimmen, dass diesen Ratsformationen Vertreter der jeweiligen einzelstaatlichen Parlamente, Regierungen oder beides angehören können;

57.  betont, dass die Euro-Gruppe im Anschluss an die Schaffung des Amtes des EU-Finanzministers als formelle spezialisierte Ratsformation mit Legislativ- und Kontrollfunktionen gelten sollte;

58.  fordert, dass im Rat in den Themenbereichen, in denen Beschlüsse immer noch einstimmig gefasst werden müssen  – wie zum Beispiel in der Außen- und Verteidigungspolitik, steuerlichen Angelegenheiten und der Sozialpolitik –, immer mehr zu Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit übergegangen wird, dass die bestehenden besonderen Gesetzgebungsverfahren in ordentliche Gesetzgebungsverfahren umgewandelt werden und dass das Anhörungsverfahren ausnahmslos durch die Mitentscheidung von Parlament und Rat ersetzt wird;

59.  vertritt die Auffassung, dass den Interessen der Mitgliedstaaten, die noch nicht dem Euro angeschlossen sind („Pre-Ins“), bei der Stärkung der Steuerung des Euro-Währungsgebiets gebührend Rechnung getragen werden sollte;

60.  weist auf die wichtige Rolle der nationalen Parlamente für die gegenwärtige institutionelle Ordnung der Europäischen Union und insbesondere für die Umsetzung des EU-Rechts in nationale Rechtsvorschriften sowie auf die Rolle hin, die sie bei der Ex-ante- und der Ex-post-Kontrolle legislativer Beschlüsse und politischer Entscheidungen ihrer Mitglieder des Rates und seiner spezialisierten Formationen spielen würden; schlägt daher vor, die Befugnisse der nationalen Parlamente auszuweiten und zu stärken, indem ein Verfahren der „grünen Karte“ eingeführt wird, mit dem einzelstaatliche Parlamente Legislativvorschläge zur Prüfung an den Rat übermitteln könnten;

61.  achtet zwar die Rolle der nationalen Parlamente und den Grundsatz der Subsidiarität, verweist jedoch auf die ausschließliche Zuständigkeit der EU für die gemeinsame Handelspolitik; fordert diesbezüglich eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten; weist darauf hin, dass sich diese Abgrenzung positiv auf Beschäftigung und Wachstum sowohl in der EU als auch bei ihren Handelspartnern auswirken würde;

62.  schlägt außerdem vor, dass – wie in einer Reihe von Mitgliedstaaten üblich – unbeschadet des grundlegenden Vorrechts der Kommission, eine Gesetzgebungsinitiative zu ergreifen, beiden Kammern der EU-Gesetzgebung, also dem Rat und insbesondere dem Parlament als einzigem von den Bürgern direkt gewähltem Organ, das Recht der gesetzgeberischen Initiative gewährt werden sollte;

63.  ist der Ansicht, dass nicht nur der Rat und die Kommission, sondern auch das Europäische Parlament nach den Artikeln 245 und 247 AEUV das Recht haben sollte, eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union einzureichen, wenn ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Kommission gegen seine sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen verstößt, eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt;

64.  betont, dass das Untersuchungsrecht des Parlaments gestärkt und dass ihm konkrete, echte und klar abgesteckte Befugnisse übertragen werden sollten, die seiner politischen Bedeutung und seinen Zuständigkeiten eher gerecht werden, wozu auch das Recht auf die Ladung von Zeugen, auf volle Akteneinsicht, auf die Durchführung von Vor-Ort-Ermittlungen und auf die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gehört;

65.  ist überzeugt, dass der EU-Haushalt mit einem System echter Eigenmittel ausgestattet werden muss, dessen Leitgrundsätze Einfachheit, Fairness und Transparenz sind; unterstützt die Empfehlungen der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ hinsichtlich der Diversifizierung der Einnahmen für den EU-Haushalt – darunter auch mit neuen Eigenmitteln –, sodass der Anteil der BNE-Beiträge am EU-Haushalt verringert wird, damit das Konzept des „angemessenen Mittelrückflusses“ für die Mitgliedstaaten abgeschafft wird; fordert in diesem Zusammenhang die schrittweise Abschaffung aller Arten von Rabatten;

66.  schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Beschlussfassung bei Eigenmitteln und dem MFR nicht mehr einstimmig, sondern im Wege einer qualifizierten Mehrheit erfolgt, wodurch eine echte Mitentscheidung zwischen dem Rat und dem Parlament in allen Haushaltsbelangen eingeführt würde; bekräftigt außerdem seine Forderung, den MFR an die Mandate des Parlaments und der europäischen Exekutive anzupassen, und fordert, dass die Haushalte sämtlicher Agenturen der Union fester Bestandteil des EU-Haushalts werden;

67.  betont, dass für die Annahme der MFR-Verordnung das ordentliche Gesetzgebungsverfahren herangezogen werden muss, damit sie an das Beschlussfassungsverfahren für praktisch alle mehrjährigen EU-Programme einschließlich ihrer jeweiligen Mittelzuweisungen sowie den EU-Haushaltsplan angeglichen wird; ist der Ansicht, dass durch das Verfahren der Zustimmung dem Parlament die Beschlussfassungsbefugnis vorenthalten wird, die es bei der Annahme der jährlichen Haushaltspläne ausübt, während die Einstimmigkeitsregel im Rat bedeutet, dass eine Einigung dem kleinsten gemeinsamen Nenner entspricht, da ein Veto eines einzelnen Mitgliedstaats verhindert werden muss;

68.  stellt fest, dass die Liste der in Artikel 13 des EUV aufgeführten Organe von derjenigen in Artikel 2 der Haushaltsordnung abweicht; ist der Auffassung, dass die Haushaltsordnung bereits der derzeitigen Praxis entspricht;

69.  stellt fest, dass der Wortlaut des AEUV in manchen Fällen von Praxis und Geist des Vertrags abweicht; ist der Ansicht, dass diese Inkohärenzen entsprechend den Grundsätzen der Demokratie und der Transparenz korrigiert werden müssen;

70.  weist darauf hin, dass die in Artikel 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung aufgeführten Organe gemäß Artikel 55 der Haushaltsordnung zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne befugt sind; stellt fest, dass diese Befugnis auch eine große Verantwortung für die Verwendung der zugewiesenen Finanzmittel mit sich bringt;

71.  weist darauf hin, dass die wirksame Überwachung der Ausführung des EU-Haushaltsplans durch die Organe und Einrichtungen eine gutgläubige und wirksamere Zusammenarbeit mit dem Parlament und vollständige Transparenz bei der Verwendung der Mittel sowie seitens aller Organe ein jährliches Dokument über die Weiterverfolgung der Entlastungsempfehlungen des Parlaments erfordert; bedauert, dass sich der Rat nicht an dieses Verfahren hält, und ist der Ansicht, dass diese seit Jahren anhaltende Situation unentschuldbar ist und dem Ruf der gesamten EU schadet;

72.  weist darauf hin, dass das Verfahren, den einzelnen Organen und Einrichtungen der EU die Entlastung einzeln zu erteilen, eine seit langem bestehende Praxis darstellt, die konzipiert wurde, um die Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern der EU zu wahren, und ein Mittel zur Kontrolle der Zweckmäßigkeit und Transparenz der Verwendung der EU-Mittel darstellt; unterstreicht, dass hiermit effektiv gewährleistet wird, dass das Parlament seiner Befugnis und Pflicht, den gesamten EU-Haushalt zu kontrollieren, nachkommen kann; weist darauf hin, dass die Kommission im Januar 2014 die Auffassung vertrat, dass sich ausnahmelos alle Organe umfassend an der Weiterverfolgung der Bemerkungen des Parlaments im Rahmen der Entlastung beteiligen müssen und konsequent kooperieren sollten, um den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens sicherzustellen;

73.  fordert die Organe auf, dem Parlament ihre jährlichen Tätigkeitsberichte unmittelbar zu übermitteln und seine Fragen im Entlastungsverfahren umfassend zu beantworten, damit es einen sachkundigen Beschluss über die Erteilung der Entlastung fassen kann;

74.  ist der Auffassung, dass im AEUV die Kontrollbefugnis des Parlaments über den gesamten EU-Haushalt und nicht nur über den von der Kommission verwalteten Teil gewährleistet werden muss; fordert deshalb, dass Kapitel 4 von Titel II – Finanzvorschriften – des AEUV dahingehend aktualisiert wird, dass für alle Organe und Einrichtungen die in diesem Kapitel vorgesehenen Rechte und Pflichten im Einklang mit der Haushaltsordnung gelten;

75.  betont, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollten, eine jährliche Erklärung zu liefern, um über ihre Verwendung von EU-Mitteln Rechenschaft abzulegen;

76.  weist auf die wichtige Rolle hin, die dem Rechnungshof dabei zukommt, dass die Mittel des EU-Haushalts besser und intelligenter ausgegeben werden, dass Fälle von Betrug und Korruption oder einer unrechtmäßigen Verwendung von EU-Mitteln aufgedeckt werden und dass ein fachkundiges Urteil über eine bessere Verwaltung der EU-Mittel abgegeben wird; verweist auf die große Bedeutung der Rolle des Rechnungshofs als öffentliche Prüfungsbehörde der EU;

77.  steht auf dem Standpunkt, dass es angesichts der wichtigen Rolle, die der Europäische Rechnungshof bei der Prüfung der Eintreibung und Verwendung der EU-Mittel spielt, unbedingt erforderlich ist, dass die Organe seinen Empfehlungen voll und ganz Rechnung tragen;

78.  vermerkt, dass die Zusammensetzung des Hofes und das Ernennungsverfahren in den Artikeln 285 und 286 AEUV verankert sind; ist der Ansicht, dass das Parlament und der Rat bei der Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs gleiche Rechte haben sollten, damit für die demokratische Legitimierung, für Transparenz und für die uneingeschränkte Unabhängigkeit dieser Mitglieder gesorgt ist; fordert den Rat auf, die Beschlüsse, die das Parlament im Anschluss an Anhörungen von als Mitglieder des Rechnungshofs nominierten Kandidaten fasst, uneingeschränkt zu akzeptieren;

79.  bedauert, dass es in einigen Ernennungsverfahren zu Konflikten zwischen Parlament und Rat über Kandidaten kam; unterstreicht, dass es gemäß dem Vertrag Aufgabe des Parlaments ist, die Kandidaten zu beurteilen; betont, dass diese Konflikte die guten Arbeitsbeziehungen des Rechnungshofs mit den oben genannten Organen beeinträchtigen und gravierende negative Konsequenzen für die Glaubwürdigkeit und somit die Wirksamkeit des Rechnungshofs haben könnten; ist der Auffassung, dass der Rat im Sinne einer guten Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen die vom Parlament nach den Anhörungen gefassten Beschlüsse akzeptieren sollte;

80.  fordert die Einführung einer Rechtsgrundlage zur Schaffung von EU-Agenturen, die bestimmte Exekutiv- und Durchführungsfunktionen übernehmen können, die ihnen vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren übertragen werden;

81.  stellt fest, dass das Parlament im Einklang mit den Verträgen die Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans entlastet; ist der Ansicht, dass das Parlament in Anbetracht der Tatsache, dass sämtliche EU-Organe und ‑Einrichtungen ihre Haushalte autonom verwalten, ausdrücklich befugt werden sollte, sämtlichen EU-Organen und ‑Einrichtungen die Entlastung zu erteilen, und dass die letztgenannten verpflichtet werden sollten, umfassend mit dem Parlament zusammenzuarbeiten;

82.  ist schlussendlich der Auffassung, dass das derzeitige Verfahren zur Ratifizierung von Verträgen zu unflexibel für ein derart supranationales Gemeinwesen wie die Europäische Union ist; schlägt vor, dass Änderungen der Verträge – wenn nicht nach einem EU-weiten Referendum – im Anschluss an die Ratifizierung durch eine qualifizierte Mehrheit von vier Fünfteln der Mitgliedstaaten und nach Zustimmung des Parlaments in Kraft treten können;

83.  fordert, dass dem EuGH die uneingeschränkte Zuständigkeit für alle Politikbereiche der EU, die Angelegenheiten rechtlicher Natur betreffen, übertragen wird, da dies in einer demokratischen und auf Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung beruhenden Struktur angemessen ist;

Konstituierender Prozess

84.  verpflichtet sich, eine Führungsrolle bei diesen wichtigen konstitutionellen Entwicklungen zu übernehmen, und ist entschlossen, seine eigenen Vorschläge für Änderungen an den Verträgen zu gegebener Zeit vorzulegen;

85.  ist der Ansicht, dass der 60. Jahrestag des Römischen Vertrags ein guter Zeitpunkt wäre, um eine Reflexion über die Zukunft der Europäischen Union einzuleiten und eine Vision für die derzeitigen und die künftigen Generationen der Bürger Europas zu vereinbaren, die in einen Konvent einfließen würden, mit dem die Europäische Union auf die kommenden Jahrzehnte vorbereitet würde;

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86.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Rechnungshof, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/5-presidents-report_de.pdf
(2) ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 49.
(3) ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 47.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(5) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(6) http://ec.europa.eu/budget/mff/hlgor/library/reports-communication/hlgor-report_20170104.pdf
(7) Gutachten 2/13 des EuGH vom 18. Dezember 2014.
(8) ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 57.
(9) ABl. C 468 vom 15.12.2016, S. 176.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0378.
(11) ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 185.
(12) ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 109.
(13) ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 2.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0382.
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0395.
(16) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0294.
(17) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0049.
(18) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0050.
(19) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0409.
(20) ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
(21) ABl. C 13 vom 15.1.2016, S. 183.
(22) ABl. C 313 vom 22.9.2015, S. 9.
(23) ABl. C 62 vom 2.3.2013, S. 26.
(24) Standard-Eurobarometer 84 vom Herbst 2015 und Eurobarometer Spezial EP vom Juni 2016.

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