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Verfahren : 2016/2204(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0058/2017

Eingereichte Texte :

A8-0058/2017

Aussprachen :

PV 03/04/2017 - 23
CRE 03/04/2017 - 23

Abstimmungen :

PV 04/04/2017 - 7.4
CRE 04/04/2017 - 7.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0099

Angenommene Texte
PDF 223kWORD 61k
Dienstag, 4. April 2017 - Straßburg
Frauen und ihre Rollen in ländlichen Gebieten
P8_TA(2017)0099A8-0058/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2017 zu Frauen und ihren Rollen in ländlichen Gebieten (2016/2204(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf die Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Aktionsplattform von Beijing,

–  unter Hinweis auf das 1979 verabschiedete UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005(5),

–  unter Hinweis auf Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2008 zur Lage der Frauen in den ländlichen Gebieten der EU(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2011 zur Rolle der Frauen in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2015 zur Initiative für grüne Beschäftigung: Nutzung des Potenzials der grünen Wirtschaft zur Schaffung von Arbeitsplätzen(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zu Familienunternehmen in Europa(9),

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für Welternährungssicherheit vom 17. Oktober 2016 zur Viehwirtschaft und zur weltweiten Ernährungssicherheit und unter Hinweis insbesondere auf die Empfehlungen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung von Frauen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Oktober 2016 zu der Frage, wie mit der GAP die Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten verbessert werden kann(10),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0058/2017),

Multifunktionalität der Rollen von Frauen in ländlichen Gebieten

A.  in der Erwägung, dass die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und Lebensbedingungen in den letzten Jahrzehnten einem bedeutenden Wandel unterworfen waren und dass es diesbezüglich sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Mitgliedstaaten große Unterschiede gibt;

B.  in der Erwägung, dass Frauen entscheidend zur ländlichen Wirtschaft beitragen und dass die Diversifizierungsmaßnahmen und das Konzept der Multifunktionalität als unabdingbare Grundlagen nachhaltiger Entwicklungsstrategien zwar noch nicht in allen Gebieten umfassend genutzt werden, aber trotzdem Frauen neue Chancen eröffnet haben, indem die Landwirtschaft durch Innovationen und neu geschaffene Konzepte eine neue Dynamik erfahren hat;

C.  in der Erwägung, dass Frauen beim Ausbau dieser zusätzlichen, über die landwirtschaftliche Produktion hinausgehenden Aktivitäten im landwirtschaftlichen Betrieb oder an anderen Orten sehr häufig die treibende Kraft sind und es somit ermöglichen, dass im Rahmen der Aktivitäten im ländlichen Raum ein wirklicher Mehrwert entsteht;

D.  in der Erwägung, dass Frauen in ländlichen Gebieten keine homogene Gruppe sind, da ihre Lebensbedingungen, ihre Beschäftigung, ihr Beitrag zur Gesellschaft und letztendlich ihre Bedürfnisse und Interessen zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen;

E.  in der Erwägung, dass Frauen aktiv Tätigkeiten in der Landwirtschaft, dem Unternehmertum und dem Tourismus nachgehen und eine wesentliche Rolle dabei spielen, kulturelle Bräuche in ländlichen Gebieten zu bewahren, die zum Aufbau bzw. zur Stärkung der regionalen Identität beitragen können;

F.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein wichtiger Grundsatz der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ist und dass die Förderung dieser Gleichstellung zu deren vorrangigen Zielen gehört; in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte verankertes Grundprinzip der Europäischen Union ist und dass die EU es sich zur besonderen Aufgabe gemacht hat, den Gleichstellungsaspekt bei all ihren Tätigkeiten durchgängig zu berücksichtigen; in der Erwägung, dass das Gender-Mainstreaming ein wichtiges Instrument für die Integration dieses Grundsatzes in die Strategien, Maßnahmen und Handlungen der EU ist, damit die Gleichstellung von Frauen und Männern gefördert und Diskriminierung bekämpft wird, sodass die aktive Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt und in Wirtschaft und Gesellschaft ausgeweitet wird; in der Erwägung, dass dieses Instrument auch bei den Struktur- und Investitionsfonds der EU – darunter auch beim ELER – angewendet werden kann;

G.  in der Erwägung, dass in der EU-28 nach wie vor in erster Linie Familienbetriebe landwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, da 76,5 % der Tätigkeiten vom Betriebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberin oder von Mitgliedern seiner bzw. ihrer Familie verrichtet werden(11), und dass diese Art der Landwirtschaft deshalb gefördert und geschützt werden sollte; in der Erwägung, dass landwirtschaftliche Familienbetriebe die Solidarität zwischen den Generationen und die soziale und ökologische Verantwortung fördern und somit zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums beitragen;

H.  in der Erwägung, dass es angesichts der zunehmenden Verstädterung unerlässlich ist, dass eine aktive, dynamische und wohlhabende Landbevölkerung im ländlichen Raum angesiedelt bleibt, wobei Gegenden mit naturbedingten Benachteiligungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, da davon der Schutz der Umwelt und der Naturlandschaften abhängt;

I.  in der Erwägung, dass die Alterung der Bevölkerung, der Rückgang der landwirtschaftlichen Betätigung und der wirtschaftliche Niedergang in den ländlichen Gebieten der EU zu den wichtigsten Ursachen von Bevölkerungsschwund im ländlichen Raum und der Landflucht von Frauen gehören, die sich wiederum nicht nur auf den Arbeitsmarkt, sondern auch auf das soziale Gefüge negativ auswirken; in der Erwägung, dass dieser Entwicklung nur dann Einhalt geboten werden kann, wenn die europäischen Organe und Regierungen alle ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, mit denen die Arbeit und die Rechte besser anerkannt werden und der ländliche Raum mit den Dienstleistungen ausgestattet wird, die für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben erforderlich sind;

J.  in der Erwägung, dass der Agrotourismus, der die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen auf dem Land durch Familienbetriebe und Genossenschaften einschließt, eine risikoarme Branche darstellt, Arbeitsplätze schafft, die Vereinbarkeit von Privat- und Familienleben mit der Berufstätigkeit ermöglicht und die Landbevölkerung und insbesondere Frauen motiviert, im ländlichen Raum ansässig zu bleiben;

K.  in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise die Europäische Union und insbesondere zahlreiche ländliche Gebiete und Regionen in Mitleidenschaft gezogen hat; in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Krise nach wie vor spürbar sind und junge Menschen – insbesondere Frauen – aus ländlichen Gebieten in hohem Maße unter Arbeitslosigkeit und Armut leiden und den ländlichen Raum verlassen; in der Erwägung, dass Frauen die Auswirkungen der Krise unmittelbar bei der Betriebs- und Haushaltsführung zu spüren bekommen;

L.  in der Erwägung, dass diese Sachlage eine große Herausforderung für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) darstellt, mit der für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Stärkung seines Potenzials gesorgt werden sollte;

M.  in der Erwägung, dass es auch künftig eines nachhaltigen und dynamischen Agrarsektors bedarf, da er die essentielle wirtschaftliche, ökologische und soziale Grundlage für ländliche Gebiete darstellt und zur Entwicklung des ländlichen Raums, zur nachhaltigen Lebensmittelerzeugung, zur biologischen Vielfalt und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt;

N.  in der Erwägung, dass der Status kleinbäuerlicher Betriebe und landwirtschaftlicher Familienbetriebe als wichtigsten Erzeugern von Nahrungsmitteln verbessert und die land- und viehwirtschaftliche Tätigkeit dieser Betriebe aufrechterhalten werden muss, indem Innovation gefördert wird und auf EU-Ebene angemessene finanzielle Ressourcen und Maßnahmen bereitgestellt werden; in der Erwägung, dass zwischen 2005 und 2010 2,4 Millionen landwirtschaftliche – zumeist kleine oder familiengeführte – Betriebe in der EU aufgegeben wurden, wodurch die Arbeitslosigkeit im ländlichen Raum zunahm;

O.  in der Erwägung, dass die Förderung von Maßnahmen zur Diversifizierung, die Schaffung kurzer Lieferketten und die Unterstützung von Erzeugerorganisationen zur Stabilität der Branche beitragen können, die sich den Herausforderungen unlauterer Handelspraktiken und zunehmender Marktschwankungen stellen muss;

P.  in der Erwägung, dass die Teilhabe von Frauen an der Wertschöpfungskette landwirtschaftlich erzeugter Lebensmittel gefördert und unterstützt werden muss, da Frauen in erster Linie für die Erzeugung und die Verarbeitung zuständig sind;

Q.  in der Erwägung, dass der Zugang zum lebenslangen Lernen, die Chance, in einem informellen Rahmen erworbene Fertigkeiten zu validieren, und die Möglichkeit einer Umschulung sowie der Aneignung von Fertigkeiten, die auf einem sich dynamisch entwickelnden Arbeitsmarkt einsetzbar sind, unabdingbare Voraussetzungen für eine erhöhte Beschäftigungsrate von Frauen in ländlichen Gebieten sind;

R.  in der Erwägung, dass Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Unternehmen der Sozialwirtschaft und anderen alternativen Geschäftsmodellen ein riesiges Potenzial für die Förderung eines nachhaltigen und inklusiven Wirtschaftswachstums und der wirtschaftlichen Verselbstständigung von Frauen im ländlichen Raum und in der Agrarbranche innewohnt;

S.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der Landwirtschaft und der Lebensmittelerzeugung sowie im Tourismus und in anderen Branchen im ländlichen Raum nur unter der Voraussetzung verwirklicht werden kann, dass Frauen und Mädchen Bildung und lebensbegleitendes Lernen – insbesondere in den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) sowie im Unternehmertum – zuteilwerden;

Herausforderungen für Frauen in ländlichen Gebieten

T.  in der Erwägung, dass Frauen knapp 50 % der gesamten Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im ländlichen Raum in der EU stellen, ihr Anteil an der Gesamt-Erwerbsbevölkerung jedoch nur etwa 45 % ausmacht; in der Erwägung, dass zahlreiche Frauen zu keiner Zeit arbeitslos gemeldet sind oder in den Arbeitslosenstatistiken geführt werden und es keine genauen Angaben zur Mitwirkung von Frauen – als Eigentümerinnen oder Angestellte – in landwirtschaftlichen Betrieben gibt;

U.  in der Erwägung, dass 2009 in den überwiegend ländlichen Gebieten der EU nur 61 % der Frauen im Alter zwischen 20 und 64 Jahren erwerbstätig waren(12); in der Erwägung, dass Frauen im ländlichen Raum in zahlreichen Mitgliedstaaten nur begrenzt Zugang zu Beschäftigung und kaum Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft haben, obwohl sie für die Entwicklung des ländlichen Raums und für sein soziales Gefüge nach wie vor unersetzlich sind, da sie Einkommen für Haushalte erwirtschaften oder die Lebensbedingungen verbessern;

V.  in der Erwägung, dass Frauen im Jahr 2014 etwa 35 % der in der Landwirtschaft geleisteten Arbeitsstunden erbrachten, wobei sie für 53,8 % der Teilzeitarbeit und für 30,8 % der Vollzeitbeschäftigung verantwortlich zeichneten und somit einen großen Beitrag zur landwirtschaftlichen Erzeugung leisteten; in der Erwägung, dass die von Ehefrauen und anderen weiblichen Familienmitgliedern in landwirtschaftlichen Betrieben geleistete Arbeit häufig unabdingbar ist und nichts weniger als „unsichtbare Arbeit“ darstellt, da es keinen beruflichen Status gibt, mit dem diese Arbeit anerkannt wird und mit dem die betroffenen Frauen sozial abgesichert sind, wobei ein etwaiger Verlust von Ansprüchen wie zum Beispiel auf Kranken- und Mutterschaftsurlaub mit einem solchen Status abgewendet und ihre finanzielle Unabhängigkeit gesichert würde;

W.  in der Erwägung, dass es in bestimmten Mitgliedstaaten wie zum Beispiel in Frankreich verschiedene Rechtsformen für Ehefrauen gibt, die regelmäßig im Betrieb mitarbeiten (als Mitarbeiter, Angestellte oder Leiter des Betriebs), mit denen die soziale Absicherung auf diese Frauen ausgeweitet werden kann, sodass sie gegen die Risiken des Privat- und Erwerbslebens abgesichert sind;

X.  in der Erwägung, dass im Durchschnitt lediglich 30 % der landwirtschaftlichen Betriebe in der EU von Frauen geleitet werden; in der Erwägung, dass es zahlreiche weibliche Arbeitskräfte in der Landwirtschaft gibt und dass die meisten von ihnen (80,1 % aller Ehefrauen im Jahr 2007) als Ehepartnerinnen von Betriebsinhabern eingestuft sind(13);

Y.  in der Erwägung, dass einzig der Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs in Bankunterlagen genannt wird, nur ihm Beihilfen und erworbene Anwartschaften zustehen und er außerdem der einzige Vertreter des Betriebs in Verbänden und anderen Organisationen ist; in der Erwägung, dass die Tatsache, nicht Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs zu sein, bedeutet, dass keine mit diesem Status als Eigentümer verbundenen Rechte (Betriebsprämienansprüche, Prämien für die Mutterkuhhaltung, Pflanzungsrechte für Weinreben, Einnahmen usw.) in Anspruch genommen werden können, wodurch weibliche Landwirte in eine schutzbedürftige und benachteiligte Lage geraten;

Z.  in der Erwägung, dass in der Landwirtschaft tätige Frauen nur dann in den Genuss von Unterstützungsleistungen kommen, wenn sie als Eigentümer oder Miteigentümer registriert sind; in der Erwägung, dass die Europäische Union das Eigentum oder Miteigentum von Frauen an landwirtschaftlichen Betrieben fördern sollte, da sich dies positiv auf ihre Lage auf dem Arbeitsmarkt, ihre sozialen Rechte und ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit auswirken würde und somit dafür gesorgt würde, dass sie im ländlichen Raum stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit rücken, ihr Beitrag zur Wirtschaft und zum Einkommen anerkannt wird und ihr Zugang zu Grundbesitz verbessert wird;

AA.  in der Erwägung, dass Frauen im ländlichen Raum in den europäischen, nationalen und regionalen Statistiken einen prominenteren Platz einnehmen müssen, damit ihre Lage und ihre Rolle wiedergegeben werden;

AB.  in der Erwägung, dass ein besserer Zugang junger Menschen und von Frauen zu eigenem Land den Generationenwechsel in der Landwirtschaft voranbringen und das Wirtschaftswachstum und das soziale Wohlergehen fördern würde;

AC.  in der Erwägung, dass die Bereitstellung hochwertiger und erschwinglicher öffentlicher und privater Dienstleistungen wie zum Beispiel der Betreuung von Kindern, älteren Menschen und anderen abhängigen Personen – darunter auch von Menschen mit Behinderung – für sämtliche Bewohner ländlicher Gebiete wichtig ist; in der Erwägung, dass solche Dienstleistungen für die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben besonders wichtig sind, was umso mehr für Frauen gilt, als diese sich mehr um junge, abhängige und ältere Familienmitglieder kümmern;

AD.  in der Erwägung, dass Frauen im ländlichen Raum eine multifunktionale Rolle übernehmen und dass ihnen derartige Dienstleistungen deshalb dabei helfen würden, zu arbeiten und ihre berufliche Laufbahn weiterzuverfolgen, und gleichzeitig für eine faire Aufteilung der Familien- und Betreuungspflichten gesorgt wäre;

AE.  in der Erwägung, dass es für die Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum zuallererst Infrastruktureinrichtungen bedarf, zu denen beispielsweise Verkehrsverbindungen, der Zugang zu Hochgeschwindigkeits-Breitbandinternet, mobilen Datendiensten und Energieversorgung sowie hochwertige Sozial-, Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen gehören;

AF.  in der Erwägung, dass die Breitbandversorgung im ländlichen Raum in der gesamten EU-28 nach wie vor hinter der nationalen Abdeckung zurückliegt; in der Erwägung, dass 2015 98,4 % aller Haushalte im ländlichen Raum Zugang zu mindestens einer Breitbandtechnologie hatten, aber nur 27,8 % Dienste der nächsten Generation nutzen konnten; in der Erwägung, dass die digitale Infrastruktur, die nicht in allen ländlichen Gebieten der EU umfassend ausgebaut ist, eine große Hilfe beim Zugang zu Informations- und Bildungsmöglichkeiten und dem Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen Frauen im ländlichen Raum und ein wichtiger Bestandteil der Unterstützung sein kann, die dafür erforderlich ist, dass Frauen in diesen Gebieten sesshaft bleiben;

AG.  in der Erwägung, dass Bildung ein wichtiges Instrument für die Förderung des Wertes der Gleichstellung ist, der nicht nur an den Schulen, sondern auch in der Berufsausbildung und dort insbesondere im Bereich des Primärsektors übergreifend gefördert werden sollte;

AH.  in der Erwägung, dass mit der Verbesserung der allgemeinen Bedingungen im ländlichen Raum ein besserer Status für Frauen in diesen Gebieten einhergehen wird;

AI.  in der Erwägung, dass sich der wichtige Beitrag von Frauen zur Entwicklung des ländlichen Raums und vor Ort nicht in ausreichendem Umfang in ihrer Beteiligung an den dazugehörigen Beschlussfassungsprozessen niederschlägt, da Frauen, die in ländlichen Gebieten leben, häufig in Beschlussfassungsgremien wie zum Beispiel landwirtschaftlichen Genossenschaften, Gewerkschaften und kommunalen Verwaltungen unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass der Frauenanteil in diesen Gremien unbedingt erhöht werden muss;

AJ.  in der Erwägung, dass Frauen in ländlichen Gebieten außerdem ein geschlechtsspezifisches Lohn- und Rentengefälle hinnehmen müssen, das sich in einigen Mitgliedstaaten zunehmend verschärft; in der Erwägung, dass der Erstellung aktualisierter Statistiken zur Beschäftigungslage von Frauen im ländlichen Raum und zu ihren Arbeits- und Lebensbedingungen deshalb mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

AK.  in der Erwägung, dass es bislang keine thematischen Teilprogramme zu „Frauen im ländlichen Raum“ gibt und dass 2014 bedauerlicherweise weit mehr Männer als Frauen die im Rahmen der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums verfügbaren Instrumente in Anspruch genommen haben; in der Erwägung, dass nur 28 % der 6,1 Millionen Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen Frauen waren; in der Erwägung, dass der Anteil der Frauen an den Empfängern lediglich 19 % bei den materiellen Investitionen in die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. 33 % bei den Maßnahmen zur Diversifizierung betrug; in der Erwägung, dass bei den im Rahmen von Maßnahmen des Schwerpunkts 3 (Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft) geschaffenen Arbeitsplätzen lediglich 38 % der Begünstigten Frauen waren;

1.  unterstreicht die aktive Rolle von Frauen im ländlichen Raum und weist auf ihren Beitrag zur Wirtschaft in diesen Gebieten hin, da sie als Unternehmerinnen und Leiterinnen von Familienbetrieben fungieren und die nachhaltige Entwicklung fördern; vertritt die Ansicht, dass weibliches Unternehmertum in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht einen wichtigen Pfeiler für die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums darstellt und deshalb im Rahmen von Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums und insbesondere innerhalb der allgemeinen und beruflichen Bildung, durch die Förderung des Eigentums von Frauen, durch Unternehmernetzwerke und den Zugang zu Investitionen und Darlehen, durch die Förderung der Vertretung von Frauen in Leitungsgremien und durch die Schaffung von Möglichkeiten zur Unterstützung junger, selbständiger, in Teilzeit beschäftigter und häufig schlecht bezahlter Frauen gefördert, unterstützt und begünstigt werden sollte;

2.  fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die erfolgreiche Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben und die Förderung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten und einer besseren Lebensqualität im ländlichen Raum zu unterstützensowie Frauen dazu anzuhalten, ihre eigenen Projekte zu realisieren;

3.  begrüßt die Unterstützung von Frauen in ländlichen Gebieten in Form von Initiativen, mit denen sie gesellschaftlich gewürdigt werden und sich vernetzen können; betont insbesondere die grundlegende Rolle von Frauen als Mitglieder von kleinbäuerlichen Betrieben oder landwirtschaftlichen Familienbetrieben, die die wichtigste sozioökonomische Einheit in ländlichen Gebieten bilden und mit der Erzeugung von Lebensmitteln, der Wahrung traditioneller Kenntnisse und Kompetenzen, regionalen Identitäten und dem Schutz der Umwelt befasst sind; ist der Ansicht, dass Landwirtinnen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung des weiteren Bestehens zukunftsfähiger kleinbäuerlicher Betriebe und landwirtschaftlicher Familienbetriebe spielen müssen;

4.  ist der Ansicht, dass es für die Verbesserung der Beschäftigungsaussichten von Frauen im ländlichen Raum auf ihre Bedürfnisse und Interessen zugeschnittener Unterstützung und Hilfestellung bedarf, da diese Frauen ja unterschiedliche Rollen spielen, verschiedene Tätigkeiten ausüben und nicht denselben Bedingungen unterliegen;

5.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von Frauen im ländlichen Raum zum Arbeitsmarkt in ihren künftigen Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums vorrangig zu fördern, zu begünstigen, zu erleichtern und zu unterstützen und in diesem Zusammenhang Vorgaben für dauerhafte bezahlte Arbeitsplätze zu formulieren; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, in ihre Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums Strategien aufzunehmen, die insbesondere auf den Beitrag von Frauen zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 ausgerichtet sind;

6.  stellt fest, dass die Erwerbstätigkeit von Frauen im ländlichen Raum eine Vielfalt an Beschäftigungsmöglichkeiten umfasst, die über die konventionelle Landwirtschaft hinausgehen, und betont in diesem Zusammenhang, dass Frauen im ländlichen Raum den Wandel hin zu einer nachhaltigen und umweltverträglichen Landwirtschaft einläuten und vorantreiben und eine wichtige Rolle bei der Schaffung grüner Arbeitsplätze spielen können;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument gezielter einzusetzen und seinen Bekanntheitsgrad zu erhöhen, konkrete Maßnahmen des ELER für die Beschäftigung von Frauen heranzuziehen, mit Blick auf die besonderen Gegebenheiten im ländlichen Raum verschiedene Beschäftigungsformen für Frauen zu fördern und zu stärken, verschiedenartige Anreize zu setzen, mit denen die Tragfähigkeit und der Aufbau von Start-ups und KMU gefördert werden, und Initiativen in die Wege zu leiten, mit denen Arbeitsplätze in der Landwirtschaft geschaffen bzw. erhalten und für junge Frauen attraktiver gemacht werden;

8.  hält die Mitgliedstaaten dazu an, die Lage der Frauen in ländlichen Gebieten regelmäßig zu überwachen und den Einsatz der im Rahmen der GAP verfügbaren Maßnahmen und konkreten Instrumente auf ein Höchstmaß zu steigern, damit der Frauenanteil bei den Empfängern erhöht und die Lage der Frauen in der Folge verbessert wird;

9.  empfiehlt der Kommission, die thematischen Teilprogramme zu „Frauen im ländlichen Raum“ bei einer künftigen Reform der GAP weiterzuführen und zu verbessern und den Schwerpunkt dabei unter anderem auf die Vermarktung und den Direktverkauf lokaler oder regionaler Erzeugnisse und eine entsprechende Förderung zu legen, da dies bei der Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen in ländlichen Gebieten eine Rolle spielen kann;

10.  stellt fest, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern eines der wichtigsten Ziele der EU und ihrer Mitgliedstaaten ist, fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern in alle Programme, Maßnahmen und Initiativen der EU einbezogen wird, und fordert daher, dass das Gender-Mainstreaming in der GAP und den Strategien der Kohäsionspolitik im ländlichen Raum zum Tragen kommt; schlägt neue gezielte Maßnahmen vor, mit denen die Beteiligung von Frauen im ländlichen Raum am Arbeitsmarkt im Rahmen des ELER angeregt wird;

11.  hofft, dass ein besseres Verständnis der Lage der Frauen im ländlichen Raum mittelfristig die Ausarbeitung einer Europäischen Charta für Landwirtinnen ermöglicht, in der dieses Konzept beschrieben wird und die Formen der direkten und indirekten Diskriminierung, der Frauen im ländlichen Raum ausgesetzt sind, und die auf die Bekämpfung dieser Diskriminierung abzielenden Maßnahmen der positiven Diskriminierung ermittelt werden;

12.  fordert die Mitgliedstaaten in Anbetracht der Konditionalitäten mit Blick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern – einer Verpflichtung und einem der wichtigsten Ziele der EU und ihrer Mitgliedstaaten – und in Anbetracht der Diskriminierungsfreiheit auf, bei der Verwendung der im Rahmen des ELER, der Initiative Leader+, des Programms Horizont 2020 und des Europäischen Sozialfonds zur Verfügung stehenden Instrumente mehr Synergien hervorzubringen, damit im ländlichen Raum bessere Lebens- und Arbeitsbedingungen geschaffen werden, gesonderte maßgeschneiderte Strategien zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Inklusion und Stärkung von Frauen und Mädchen – insbesondere, wenn sie schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen angehören – zu verfolgen und sie für alle ihnen im ländlichen Raum im Rahmen des geltenden Rechts zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu sensibilisieren;

13.  hält es für geboten, dass gesonderte Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung, der Beschäftigung und des Schutzes der Rechte der schutzbedürftigsten Gruppen von Frauen, die besondere Bedürfnisse haben, konzipiert werden, wobei es sich bei diesen Frauen beispielsweise um Frauen mit Behinderung, dauerhaft oder befristet eingewanderte Frauen, geflüchtete und Minderheiten angehörende Frauen, Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wurden, Frauen mit keiner oder nur geringer Bildung, alleinerziehende Mütter usw. handeln kann;

14.  betont, dass Frauen bei der Buchführung in Familienbetrieben in der Regel eine entscheidende Rolle spielen, und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es Betrieben, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, an Unterstützung in Form entsprechender Beratung mangelt;

15.  hält die Mitgliedstaaten dazu an, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitwirkung von Frauen an der Verwaltung landwirtschaftlicher Betriebe uneingeschränkt anerkannt wird, und den Zugang von Frauen zum Eigentum oder Miteigentum an landwirtschaftlichen Betrieben zu fördern und zu erleichtern;

16.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Instrumente für die Bereitstellung von Informationen und technischer Unterstützung sowie einen Austausch bewährter Verfahren untereinander über die Einführung eines beruflichen Status für mithelfende Ehefrauen in der Landwirtschaft zu fördern, damit Frauen Anspruch auf individuelle Rechte wie insbesondere Mutterschaftsurlaub, Sozialversicherung bei Arbeitsunfällen, Zugang zu Ausbildung und Rentenansprüche haben;

17.  ersucht die Organe der EU, eine GAP möglich zu machen, in der die Unterstützung ausgewogen verteilt und auch für die Förderung kleiner Betriebe gesorgt ist;

18.  hält es für geboten, dass die Beteiligung von Frauen an der Beschlussfassung im ländlichen Raum gefördert wird, indem Ausbildungsmaßnahmen zur Begünstigung ihrer Teilhabe in Bereichen und Branchen, in denen sie unterrepräsentiert sind, unterstützt und Kampagnen zur Sensibilisierung für die große Bedeutung der aktiven Beteiligung von Frauen an Genossenschaften – sowohl als Mitglieder als auch auf der Leitungsebene – durchgeführt werden;

19.  ersucht die Mitgliedstaaten, die Gleichstellung von Frauen und Männern in den verschiedenen Leitungs- und Vertretungsgremien zu fördern, damit die gleichberechtigte Teilhabe und Einflussnahme und eine stärkere Vertretung von Frauen in Arbeitsgruppen zur Entwicklung des ländlichen Raums, Begleitausschüssen und landwirtschaftlichen Verbänden, Zusammenschlüssen und öffentlichen Einrichtungen jeglichen Typs gefördert wird, sodass die Standpunkte von Frauen und Männern in die Beschlussfassung einfließen, und Frauen zur Beteiligung an Aktionsgruppen vor Ort und am Aufbau lokaler Partnerschaften im Rahmen des Leader-Programms anzuhalten;

20.  fordert die Unterstützung von Frauen- und Bauernverbänden, die eine wichtige Rolle bei der Förderung und Anregung neuer Entwicklungs- und Diversifizierungsprogramme spielen müssen;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die geltenden Rechtsakte zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern auch mit Blick auf die soziale Absicherung und den Mutterschafts- und Elternurlaub uneingeschränkt umzusetzen; regt sie dazu an, die Rechtsvorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und für die soziale Absicherung von Männern und Frauen, die im ländlichen Raum erwerbstätig sind, zu sorgen;

22.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung der geltenden Rechtsakte zu überwachen, damit die Herausforderungen und die Diskriminierung, denen in ländlichen Gebieten lebende und arbeitende Frauen ausgesetzt sind, angegangen werden;

23.  hält wirksame Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene für geboten, damit das derzeitige geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle verringert wird; hält die Kommission dazu an, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den jeweiligen regionalen Behörden dem mehrdimensionalen Charakter des geschlechtsspezifischen Rentengefälles Rechnung zu tragen und konkrete politische Maßnahmen im Rahmen der EU-Strategie für die Entwicklung des ländlichen Raums aufzulegen, da das Rentengefälle durch mehrere Faktoren vergrößert werden kann, zu denen beispielsweise das Beschäftigungs- und das Lohngefälle, Brüche in der beruflichen Laufbahn, Teilzeittätigkeit, die informelle Arbeit mithelfender Ehepartner, die Ausgestaltung der Rentensysteme und geringere Beiträge gehören;

24.  regt außerdem die Mitgliedstaaten dazu an, eine angemessene Altersversorgung einschließlich einer nationalen Mindestrente sicherzustellen, mit der insbesondere Frauen im ländlichen Raum dabei unterstützt werden sollen, ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit auch nach dem Erreichen des Rentenalters aufrechtzuerhalten;

25.  betont, dass im Rahmen der Maßnahmen der Union in Bezug auf die Lebensbedingungen von Frauen im ländlichen Raum auch den Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen, die als Saisonarbeitskräfte in landwirtschaftlichen Betrieben tätig sind, Rechnung getragen werden muss und dass diese Frauen insbesondere sozial- und krankenversichert sein und Zugang zur Gesundheitsversorgung haben müssen; betont, dass diesen Frauen für ihre Arbeit die größte Wertschätzung entgegengebracht werden muss;

26.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Rolle von Sozialpartnern und Wohlfahrtsorganisationen zu stärken, die neben den Behörden an der Überwachung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, an der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und an der Überwachung der Einhaltung von sozialen Standards und Sicherheitsstandards mitwirken und somit die soziale und wirtschaftliche Integration von sämtlichen Arbeitnehmerinnen – einschließlich eingewanderter, saisonal beschäftigter und geflüchteter Arbeitnehmerinnen – fördern;

27.  fordert die Kommission und die einzelstaatlichen Stellen auf, auf der Ebene der Mitgliedstaaten Informationsdatenbanken und ‑netzwerke einzurichten, damit die wirtschaftliche und soziale Lage von Frauen im ländlichen Raum und ihr Beitrag zur Gesellschaft erfasst werden und das Bewusstsein dafür geschärft wird;

28.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, ihre Statistikpläne dahingehend zu überarbeiten, dass Mechanismen zur Erfassung des generellen Beitrags von Frauen zum Einkommen und zur Wirtschaft im ländlichen Raum eingebaut werden, die Indikatoren nach Möglichkeit nach Geschlecht aufzuschlüsseln und die Nutzung der verfügbaren Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage von Frauen im ländlichen Raum und zu ihrer Beteiligung an den dort stattfindenden Aktivitäten zu optimieren, damit die politischen Maßnahmen ergebnisorientierter gestaltet werden können;

29.  fordert, dass die regelmäßige Überwachung der GAP, die Datenerhebung und die Bewertungsindikatoren verbessert werden, damit die Rolle von Frauen in der Landwirtschaft und ihre „im Verborgenen“ geleistete Arbeit erfasst werden können;

30.  weist darauf hin, dass größeres Augenmerk auf die Erstellung aktualisierter Statistiken zum Grundbesitz von Frauen gerichtet werden muss;

31.  fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den Behörden vor Ort und in den Regionen nicht nur geeignetes Informationsmaterial über die speziell an weibliche Landwirte und Frauen im ländlichen Raum gerichteten Fördermöglichkeiten bereitzustellen, sondern diesen auch uneingeschränkten Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung – darunter auch zu Weiterbildungsmaßnahmen für Akademiker und Fachlehrgängen für Unternehmer und landwirtschaftliche Erzeuger – in der Landwirtschaft und allen damit zusammenhängenden Branchen zu gewähren, damit Frauen über unternehmerische Fähigkeiten, Wissen und den Zugang zu Finanzierungen und Mikrofinanzierungen verfügen und so eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen und ausbauen können und damit sie in die Lage versetzt werden, an einer breiten Palette produktiver Tätigkeiten im ländlichen Raum teilzunehmen und ihre Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich – darunter auch in den mit der kommerziellen Landwirtschaft verbundenen Aktivitäten des Agrotourismus – zu steigern;

32.  fordert, dass umfassende Beratungsangebote zur beruflichen und unternehmerischen Diversifizierung eingerichtet werden und dass Maßnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen Verselbstständigung von Frauen, zur Förderung von Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Unternehmen der Sozialwirtschaft und alternativen Geschäftsmodellen und zur Stärkung der unternehmerischen Initiative und der Kompetenzen von Frauen ergriffen werden;

33.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die neue europäische Agenda für Kompetenzen der Kommission den Mitgliedstaaten die Chance bietet, nicht im Rahmen formeller Bildung und Berufsausbildung erworbene Fertigkeiten besser zu erkennen und zu zertifizieren, damit die soziale Ausgrenzung und das Armutsrisiko vermindert werden;

34.  fordert, dass die Beteiligung von Frauen, die über einen höheren beruflichen Bildungsabschluss verfügen, im Bereich Landwirtschaft, Viehzucht und Forstwirtschaft gefördert und angeregt wird, indem Ausbildungsprogramme mit Blick auf Aktivitäten zur Beratung von landwirtschaftlichen Betrieben und auf Innovation angeboten werden;

35.  schlägt vor, dass in die gesondert auf die Agrarbranche abzielenden Ausbildungsprogramme schrittweise Module über Gleichstellung aufgenommen werden, dass dieser Aspekt bei der Ausarbeitung des didaktischen Materials berücksichtigt wird, dass öffentliche Kampagnen für die Gleichstellung im ländlichen Raum gefördert werden und dass besonderes Augenmerk darauf gerichtet wird, dass der Wert der Gleichstellung an den Schulen im ländlichen Raum gelebt wird;

36.  hält es für geboten, Frauen zu beraten und zu unterstützen, damit sie im ländlichen Raum landwirtschaftlichen und sonstigen innovativen Tätigkeiten nachgehen können;

37.  hält es für geboten, dass Zusammenschlüsse von Frauen im ländlichen Raum gefördert und unterstützt werden und dass hierzu auch die Arbeit von Netzwerken, Plattformen, Datenbanken und Vereinigungen – einer wichtigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung – unterstützt wird, da diese Einrichtungen Netzwerke und Kanäle für Informations- und Ausbildungsangebote und für die Schaffung von Arbeitsplätzen einrichten, den vermehrten Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren auf allen Ebenen anstreben und eine Schärfung des Bewusstseins für die soziale und wirtschaftliche Lage von Frauen im ländlichen Raum fördern; bestärkt unternehmerische Initiativen, Verbände, Genossenschaften und Frauenorganisationen;

38.  fordert die regionalen Akteure auf, mit finanziellen Mitteln aus der zweiten Säule Sensibilisierungsprogramme zur Hervorhebung der Geschlechtsneutralität aller Berufe sowie zur Überwindung der noch immer sehr traditionellen Aufgabenverteilung in der Landwirtschaft durchzuführen;

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den gleichberechtigten Zugang zu Grundbesitz zu fördern, für Eigentumsrechte und Nachlassansprüche zu sorgen und den Zugang von Frauen zu Krediten zu erleichtern, damit sie dazu ermutigt werden, sich im ländlichen Raum niederzulassen und ihren Beitrag in der Landwirtschaft zu leisten; ersucht die Mitgliedstaaten außerdem, das Problem der Landnahme und der Konzentration von Landbesitz auf EU-Ebene anzugehen;

40.  begrüßt, dass dank der engen Zusammenarbeit der Kommission und der Europäischen Investitionsbank neue Formen von Agrarkrediten angeboten werden können, und legt den Mitgliedstaaten nahe, in möglichst großem Umfang von ihnen Gebrauch zu machen;

41.  fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Betreuung erschwingliche und hochwertige Einrichtungen und öffentliche und private Dienstleistungen für das tägliche Leben in ländlichen Gebieten bereitzustellen; stellt fest, dass dies Kinderbetreuungsinfrastrukturen, Gesundheitsdienste, Bildungsangebote, Pflege- und Betreuungseinrichtungen für ältere Menschen und andere abhängige Personen, Vertretungsdienste bei Krankheit und Mutterschaft und kulturelle Dienstleistungen im ländlichen Raum einschließen würde;

42.  hält es für geboten, dass neue Chancen für die Erwerbstätigkeit von insbesondere Frauen eröffnet werden, damit die ländlichen Gemeinschaften bewahrt werden, und dass die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Erwerbs- und Privatleben leichter auf zufriedenstellende Weise miteinander vereinbar sind;

43.  fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften mit Nachdruck auf, die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds in Anspruch zu nehmen, um die Verkehrsinfrastruktur auszuweiten und zu modernisieren und um für eine sichere Energieversorgung und eine zuverlässige Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastruktur sowie Dienstleistungen im ländlichen Raum zu sorgen; betont die große Bedeutung der digitalen Entwicklung im ländlichen Raum und der Ausarbeitung eines ganzheitlichen Konzepts („digitales Dorf“);

44.  fordert die Kommission auf, anzuerkennen, dass ihre Digitale Agenda auf den ländlichen Raum ausgeweitet werden muss, da der Ausbau der digitalen Infrastruktur einen erheblichen Beitrag dazu leisten kann, dass neue Arbeitsplätze geschaffen werden, sich Menschen selbständig machen, die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert, der Tourismus gefördert und die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben erleichtert wird;

45.  hält die kommunalen und die nationalen Behörden sowie andere Einrichtungen dazu an, für die Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte von Migranten und Saisonarbeitern sowie von deren Familien – in erster Linie mit Blick auf Frauen und besonders schutzbedürftige Personen – zu sorgen und deren Integration in die Gemeinschaft vor Ort zu fördern;

46.  weist auf die erheblichen Unterschiede beim Zugang zu Kinderbetreuung zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie auf regionale Unterschiede bei der Verwirklichung der Barcelona-Ziele im Hinblick auf Betreuungseinrichtungen für Kinder hin;

47.  verurteilt sämtliche Formen der Gewalt gegen Frauen und stellt fest, dass die Opfer unbedingt Unterstützung benötigen; fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Verwaltungen deshalb auf, ein deutliches Zeichen für null Toleranz gegenüber der Gewalt gegen Frauen zu setzen, Strategien umzusetzen und Dienstleistungen anzubieten, die auf die Gegebenheiten im ländlichen Raum zugeschnitten sind, damit Gewalt gegen Frauen verhindert und bekämpft und auch dafür gesorgt wird, dass Opfern Unterstützung zuteilwird;

48.  fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften deshalb auf, dafür Sorge zu tragen, dass in ländlichen und entlegenen Gebieten lebende Opfer von Gewalt gegen Frauen in den Genuss eines gleichwertigen Zugangs zu Unterstützung kommen, und bekräftigt seine an die EU und ihre Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, das Übereinkommen von Istanbul so bald wie möglich zu ratifizieren;

49.  bekräftigt seine an die Kommission gerichtete Forderung, einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie über Gewalt gegen Frauen vorzulegen;

50.  unterstreicht, dass die ländlichen Gebiete in den Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle mit Blick auf Wirtschaft und Lebensmittelsicherheit in unserer modernen Gesellschaft spielen müssen, in der mehr als 12 Millionen Landwirte eine ausreichende Menge an gesunden und unbedenklichen Lebensmitteln für eine halbe Milliarde Verbraucher in der gesamten Europäischen Union erzeugen; hält es für unerlässlich, dass die Dynamik dieser Gemeinschaften aufrechterhalten wird, indem Frauen und Familien darin bestärkt werden, nicht aus diesen Gebieten wegzuziehen;

51.  fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine robuste und mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattete GAP zu sorgen, die den europäischen Landwirten und Verbrauchern dienlich ist, die Entwicklung des ländlichen Raums fördert, die Auswirkungen des Klimawandels lindert, die natürliche Umwelt schützt und stärkt und gleichzeitig eine Versorgung mit hochwertigen und unbedenklichen Lebensmitteln sicherstellt und zusätzliche Arbeitsplätze schafft;

52.  stellt fest, dass ländliche Gebiete häufig natürliches und kulturelles Erbe umfassen, das in Verbindung mit dem nachhaltigen Tourismus und Bildungsangeboten zu Umweltthemen geschützt und weiterentwickelt werden muss;

53.  betont die große Bedeutung des Konzepts der Multifunktionalität, das auch andere mit der landwirtschaftlichen Erzeugung verbundene wirtschaftliche, soziale, kulturelle und umweltbezogene Aktivitäten im ländlichen Raum einbezieht, die insbesondere für Frauen Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, Maßnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeiten zu fördern, zu denen beispielsweise die Direktvermarktung von Erzeugnissen, Sozial- und Betreuungsdienste und Agrotourismus gehören können; ist der Auffassung, dass angesichts des wachsenden Interesses an dieser Art des Tourismus ein Unternehmensnetzwerk in dieser Branche geschaffen werden sollte und bewährte Verfahren ausgetauscht werden sollten;

54.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24.
(2) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(3) ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.
(6) ABl. C 66 E vom 20.3.2009, S. 23.
(7) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 13.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0264.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0290.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0427.
(11) Quelle: Eurostat, Betriebsstrukturerhebung.
(12) Europäische Kommission (2011): Agriculture and Rural Development. EU Agricultural Economic Briefs. Rural Areas and the Europe 2020 Strategy – Employment, Briefing Nr. 5 – November 2011.
(13) Europäische Kommission (2012): Agricultural Economic Briefs. Women in EU agriculture and rural areas: hard work, low profile, Briefing Nr. 7 – Juni 2012.

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