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Verfahren : 2017/2018(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0155/2017

Eingereichte Texte :

A8-0155/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 05/04/2017 - 9.13

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0115

Angenommene Texte
PDF 255kWORD 43k
Mittwoch, 5. April 2017 - Straßburg
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal
P8_TA(2017)0115A8-0155/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017 zum Gesamthaushaltsplan 2017 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal (07003/2017 – C8-0130/2017 – 2017/2018(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017(2), der am 1. Dezember 2016 endgültig erlassen wurde,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3) (MFR-Verordnung),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(5),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017, der von der Kommission am 26. Januar 2017 angenommen wurde (COM(2017)0046),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017, der vom Rat am 3. April 2017 angenommen und dem Europäischen Parlament am 3. April 2017 zugeleitet wurde (07003/2017 – C8-0130/2017),

–  gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0155/2017),

A.  in der Erwägung, dass sich der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017 auf die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) im Betrag von 71 524 810 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen im Vereinigten Königreich zwischen Dezember 2015 und Januar 2016, der Dürre und den Bränden in Zypern zwischen Oktober 2015 und Juni 2016 sowie den Bränden auf der portugiesischen Insel Madeira im August 2016 bezieht;

B.  in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017 darin besteht, diese Haushaltsanpassung förmlich in den Haushaltsplan 2017 aufzunehmen;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission infolgedessen vorschlägt, den Haushaltsplan 2017 zu ändern, indem die Haushaltslinie 13 06 01 „Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft“ aufgestockt wird;

D.  in der Erwägung, dass der EUSF, wie in der MFR-Verordnung festgelegt, ein besonderes Instrument ist, und dass die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen über die Obergrenzen des MFR hinaus im Haushalt veranschlagt werden müssen;

1.  betont, dass die finanziellen Hilfen aus dem EUSF für die von diesen Naturkatastrophen betroffenen Länder dringend freigegeben werden müssen;

2.  nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017;

3.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2017;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2017 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 51 vom 28.2.2017.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

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