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Verfahren : 2016/2199(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0109/2017

Eingereichte Texte :

A8-0109/2017

Aussprachen :

PV 26/04/2017 - 19
CRE 26/04/2017 - 19

Abstimmungen :

PV 27/04/2017 - 5.60

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0191

Angenommene Texte
PDF 285kWORD 48k
Donnerstag, 27. April 2017 - Brüssel
Entlastung 2015: Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH)
P8_TA(2017)0191A8-0109/2017
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2015 (2016/2199(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2015,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung(2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 – C8-0090/2017),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 209,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“(4), insbesondere auf Artikel 12,

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5),

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0109/2017),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 47.
(2) ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 49.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108.
(5) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2015 (2016/2199(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2015,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung(2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 – C8-0090/2017),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 209,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“(4), insbesondere auf Artikel 12,

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5),

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0109/2017),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2015;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 47.
(2) ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 49.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108.
(5) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2015 sind (2016/2199(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2015,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0109/2017),

A.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (nachstehend „FCH“) durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates im Mai 2008 als öffentlich-private Partnerschaft für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 mit dem Ziel gegründet wurde, sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren und dadurch zusätzliche Bemühungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern; in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 durch die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates(1) aufgehoben wurde;

B.  in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 im Mai 2014 das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (nachstehend „FCH2“) gegründet wurde, das das FCH ersetzt und bis zum 31. Dezember 2024 als Nachfolger des FCH betrieben wird,

C.  in der Erwägung, dass die Mitglieder des FCH die Union, vertreten durch die Kommission, der Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative“ (nachstehend „der Industrieverband“) und der europäische Forschungsverband „New European Research Grouping on Fuel Cells and Hydrogen AISBL – N.ERGHY“ (nachstehend „der Forschungsverband“) waren;

D.  in der Erwägung, dass die Mitglieder des FCH2 die Union, vertreten durch die Kommission, der Industrieverband „Hydrogen Europe“ (nachstehend „der Industrieverband 2“) und der Forschungsverband „N.ERGHY“ (nachstehend „der Forschungsverband 2“) sind;

E.  in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für den Zeitraum ihrer Tätigkeit auf 470 Mio. EUR für das FCH und auf 665 Mio. EUR für das FCH2 beläuft, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms bzw. aus Mitteln von Horizont 2020 aufgebracht werden, wobei der für die laufenden Kosten bestimmte Anteil 20 Mio. EUR bzw. 19 Mio. EUR nicht übersteigen darf;

F.  in der Erwägung, dass der Industrieverband 2 und der Forschungsverband 2 zusammen 50 % der laufenden Kosten des FCH2 tragen, während 43 % der laufenden Kosten der Industrieverband 2 und 7 % der Forschungsverband 2 trägt, und beide im Mindestumfang von 380 Mio. EUR durch Sachbeiträge zu den Betriebskosten sowie durch Sachbeiträge bei zusätzlichen Tätigkeiten („IKAA“) zu den Zielen des FCH2 beitragen müssen, wobei mindestens 285 Mio. EUR IKAA sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) festgestellt hat, dass die Vermögens- und Finanzlage des FCH zum 31. Dezember 2015 und die Ergebnisse seiner Tätigkeiten und Mittelflüsse für das an diesem Tag endende Jahr im Jahresabschluss 2015 des FCH in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften in allen wesentlichen Belangen sachgerecht dargestellt wird;

2.  stellt fest, dass der endgültige Haushaltsplan des FCH2 für das Haushaltsjahr 2015 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 132 583 855 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 95 089 121 EUR umfasste; stellt fest, dass die Mittel für Verpflichtungen im Vergleich zu 2014 hauptsächlich wegen der höheren Ausgaben für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (nachstehenden „die Ausschreibung“) im Jahr 2015 um 17 % angestiegen sind und dass die Mittel für Zahlungen im Vergleich zu 2014 um 2 % zurückgegangen sind;

3.  entnimmt dem Jährlichen Tätigkeitsbericht des FCH2, dass es die Ex-post-Überprüfungen mit der Einleitung 29 neuer Überprüfungen fortgesetzt hat; begrüßt, dass die Restfehlerquote bei 0,98 % lag;

4.  stellt fest, dass das FCH2 Ex-ante-Verfahren eingerichtet hat, die auf der Überprüfung von Finanz- und Betriebsdaten beruhen und bei Begünstigten Ex-post-Prüfungen vornimmt; stellt fest, dass diese Kontrollen eine wichtige Handhabe zur Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sind;

5.  weist darauf hin, dass die Haushaltsvollzugsquote für Mittel für Verpflichtungen am Jahresende für alle Finanzierungsquellen 87,3 % betrug und somit im Vergleich zum vorangegangenen Jahr leicht zurückgegangen ist, was auf das Ergebnis der Bewertung für die Ausschreibung von 2015 zurückzuführen ist; stellt fest, dass eine Reihe von Projektvorschlägen abgelehnt wurde, weil sie die Qualitätsanforderungen nicht erfüllten, sodass 13 700 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen nicht in Anspruch genommen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Ausführungsquote der Zahlungen 83 % betrug und dies die bisher beste Ausführungsquote des FCH2 bei Zahlungen ist;

6.  stellt fest, dass es sich bei 42,6 % der gesamten operativen Mittelbindungen im Jahr 2015 in Höhe von 193,5 Mio. EUR um Einzelmittelbindungen für abgeschlossene Finanzhilfegewährungs- und Auftragsvergabeverfahren handelte; stellt fest, dass 57,3 % globale Mittelbindungen waren, für die das Vergabeverfahren nicht abgeschlossen war, weil Zeit für die Bewertungs- und Verhandlungsverfahren bezüglich der Ausschreibungen für Horizont-2020-Projekte im Jahr 2015 benötigt wurde;

7.  begrüßt die Tatsache, dass insgesamt 59 Organisationen aus Forschung und Industrie Investitionen in Höhe des kumulierten Gesamtbetrags von 188 570 000 EUR bekannt gegeben haben, was über 60 % des für die Gesamtlaufzeit des FCH2 festgelegten Zielbetrags entspricht;

8.  stellt fest, dass die Branche – sowohl Industrie als auch Forschung – die klare Absicht geäußert hat, Investitionen zu tätigen sowie innovative Technologien zu entwickeln und zu vermarkten; stellt fest, dass aus 16 verschiedenen Mitgliedstaaten Angebote für IKAA vorliegen, wobei das Verhältnis zwischen Angeboten aus der Forschung und Angeboten aus der Industrie gemessen an der Anzahl der Einrichtungen bei 33 zu 67 lag; begrüßt, dass die Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche entschlossen ist, auf dem gleichen Weg fortzuschreiten, indem sie alles in ihrer Macht Stehende unternimmt, um für den nächsten Berichterstattungszeitraum 2016 starke Zahlen vorlegen zu können;

9.  stellt fest, dass dem FCH2 zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses nicht die erforderlichen Berichte seiner Mitglieder bezüglich der Durchführung von Horizont-2020-Projekten vorlagen, da sie noch nicht fällig waren, und merkt deshalb an, dass der 2015 verbuchte Betrag für Sachbeiträge für Horizont 2020 auf einer Schätzung der Ausgaben der Mitglieder bis Ende 2015 durch das FCH2 basierte; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sachbeiträge im Rahmen der im September 2016 fälligen ersten Berichterstattung für Projekte mitgeteilt werden; erinnert daran, dass im Bericht des Rechnungshofs empfohlen wird, dass die Kommission klare Leitlinien für die Haushaltsberichterstattung und das Finanzmanagement des FCH2 vorlegt, und nimmt zur Kenntnis, dass diese Leitlinien auf diese Empfehlung hin am 20. Dezember 2016 vorgelegt wurden;

Übertragungen

10.  nimmt zur Kenntnis, dass zwei Mittelübertragungen zwischen verschiedenen Haushaltslinien desselben Kapitels vorgenommen wurden, um die für die Verwaltungsausgaben erforderlichen Ressourcen besser zuzuweisen; weist darauf hin, dass diese Übertragungen keinen Einfluss auf den verabschiedeten Haushaltsplan hatten;

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

11.  weist darauf hin, dass das FCH2 durch die Unterzeichnung der ersten Finanzhilfevereinbarungen infolge der Ausschreibung von 2014 den Übergang zu Horizont 2020 gemeistert hat; stellt fest, dass beim FCH2 Ende 2015 15 auf die Ausschreibung von 2014 zurückgehende Horizont-2020-Projekte liefen und 15 auf die Ausschreibung von 2015 zurückzuführende Projekte in Vorbereitung waren;

12.  stellt fest, dass die ersten Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen von Horizont 2020 (Ausschreibung von 2014) mit einer durchschnittlichen Frist von acht Monaten zur Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurden (mit Ausnahme von drei entsprechend gerechtfertigten Fällen), was Ausdruck der Bemühungen um eine kurze Vorbereitungszeit für Finanzhilfevereinbarungen im Kontext neuer Regelungen und neuer Instrumente ist; betont, dass diese 15 Projekte einem Beitrag von 82,1 Mio. EUR entsprechen, wovon 55 % für Innovationsmaßnahmen, 41 % für Forschungs- und Innovationsmaßnahmen und die restlichen 4 % für bereichsübergreifende Tätigkeiten bestimmt waren; stellt fest, dass bei der Ausschreibung von 2014 25 % der erfolgreichen Projektteilnehmer kleine und mittlere Unternehmen waren und ihr Anteil am 25 % FCH-Beitrag 24 % betrug;

13.  nimmt zur Kenntnis, dass die zweite Ausschreibung im Rahmen von Horizont 2020 vom FCH2 am 5. Mai 2015 mit Frist für die Einreichung von Vorschlägen bis 27. August 2015 und einem Budget im Umfang von 123 Mio. EUR veröffentlicht wurde und dass 61 förderfähige Vorschläge eingingen, von denen 15 Projekte mit einem Finanzierungsumfang von insgesamt 109 916 764 EUR ausgewählt wurden;

Rechtsrahmen

14.  stellt fest, dass die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/1929 geändert wurde; merkt an, dass das FCH2 seine Finanzvorschriften überarbeiten muss, um sie an das überarbeitete Modell anzugleichen; stellt fest, dass die überarbeiteten Finanzvorschriften des FCH2 durch seinen Verwaltungsrat im Mai 2016 angenommen wurden, nachdem der Entwurf der Kommission zur Genehmigung vorgelegt worden war;

15.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) im November 2015 eine Prüfung des Bewertungs- und Auswahlverfahrens des FCH2 für Finanzhilfevorschläge zum Programm Horizont 2020 abgeschlossen hat; betont, dass der IAS Empfehlungen für mehr Klarheit und Transparenz bei der Auswahl der Themen für Vorschläge durch das FCH2 unterbreitet hat; fordert das FCH2 auf, der Entlastungsbehörde über Verbesserungen Bericht zu erstatten, die vorgenommen wurden, um das Auswahlverfahren transparenter zu gestalten;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

16.  begrüßt die Tatsache, dass das FCH2 auf der Grundlage einer Empfehlung der Entlastungsbehörde und einer Empfehlung, die im Zuge einer gemeinsamen Prüfung des IAS der Kommission und des internen Prüfers des FCH2 unterbreitet wurde, interne Regelungen aufgestellt hat, in denen die Verpflichtungen in Bezug auf Interessenkonflikte umfassender festgelegt sind; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Mitarbeiter des FCH2 im Rahmen der Veranstaltung zur Sensibilisierung für die interne Kontrolle vom 30. November 2015 eine Schulung dazu erhalten haben, was Interessenkonflikte sind und wie sie vermieden werden und welche Meldepflichten bei der Annahme von Geschenken, Vorteilen und Zahlungen gelten;

17.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass das FCH2 an den Präventions- und Abhilfemaßnahmen gemäß der unlängst von der Kommission erlassenen gemeinsamen „Strategie zur Betrugsbekämpfung“ und dem entsprechenden „Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung“ mitgewirkt hat und diese Maßnahmen vom FCH2 2015 umgesetzt wurden;

Sonstiges

18.  betont, dass die Grundlagenforschung, die zu den Zielen des FCH2 beiträgt, bei Ausschreibungen im Rahmen von Horizont 2020 nicht ausgeschlossen werden sollte, wenn es eindeutig nicht zu Überschneidungen mit Ausschreibungen des FCH2 kommt;

19.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen interne Kontrollverfahren eingerichtet hat, die hinreichende Gewähr dafür bieten sollen, dass Betrug und Unregelmäßigkeiten aufgedeckt und unterbunden werden;

20.  stellt fest, dass dem Verwaltungsrat bereits Ende 2016 ausgehend von der Vorlage der Kommission erstellte gemeinsame Vorschriften für die Bediensteten zur Annahme vorliegen sollten;

21.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das FCH2 direkt in die Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 einbezogen wird, wenn es um die weitere Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren im Zusammenhang mit gemeinsamen Unternehmen geht.

(1) Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2) (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108).

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