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Verfahren : 2016/2194(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0108/2017

Eingereichte Texte :

A8-0108/2017

Aussprachen :

PV 26/04/2017 - 19
CRE 26/04/2017 - 19

Abstimmungen :

PV 27/04/2017 - 5.62

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0193

Angenommene Texte
PDF 197kWORD 50k
Donnerstag, 27. April 2017 - Brüssel
Entlastung 2015: Gemeinsames Unternehmen ITER
P8_TA(2017)0193A8-0108/2017
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) für das Haushaltsjahr 2015 (2016/2194(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2015,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, zusammen mit der Antwort des gemeinsamen Unternehmens(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 – C8-0085/2017),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür(4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5),

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0108/2017),

1.  erteilt dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 33.
(2) ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 34.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.
(5) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) für das Haushaltsjahr 2015 (2016/2194(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2015,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, zusammen mit der Antwort des gemeinsamen Unternehmens(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 – C8-0085/2017),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür(4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5),

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0108/2017),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2015;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 33.
(2) ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 34.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.
(5) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) für das Haushaltsjahr 2015 sind (2016/2194(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2015,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0108/2017),

A.  in der Erwägung, dass das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) (das „gemeinsame Unternehmen“) im März 2007 durch die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates für einen Zeitraum von 35 Jahren errichtet wurde;

B.  in der Erwägung, dass die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens Euratom, vertreten durch die Kommission, die Euratom-Mitgliedstaaten und Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, sind;

C.  in der Erwägung, dass die Ziele des gemeinsamen Unternehmens darin bestehen, den Beitrag der Union zum internationalen Fusionsenergieprojekt ITER zu leisten, das Abkommen über das breiter angelegte Konzept zwischen Euratom und Japan umzusetzen und den Bau eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken (DEMO) vorzubereiten;

D.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit März 2008 autonom arbeitet;

Allgemeines

1.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015 (der „Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss kommt, im Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens seien dessen Finanzlage zum 31. Dezember 2015 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt;

2.  stellt fest, dass die dem Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015 zugrunde liegenden Vorgänge dem Bericht des Rechnungshofs zufolge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

3.  erklärt sich angesichts der Tatsache besorgt, dass im Bericht des Rechnungshofs erneut betont wird, dass aufgrund der Komplexität der ITER-Tätigkeiten eine beträchtliche Gefahr besteht, dass der Betrag des Beitrags des gemeinsamen Unternehmens zur Bauphase des ITER-Projekts erhöht werden muss, räumt jedoch auch ein, dass in einer Reihe von Bereichen mit Auswirkungen auf die gesamte Managementstruktur des Projekts wesentliche Fortschritte erzielt wurden;

4.  betont, dass das gemeinsame Unternehmen dafür zuständig ist, den Beitrag der Union zum ITER-Projekt zu verwalten, und dass die Deckelung der Ausgaben auf 6 600 000 000 EUR bis 2020 beibehalten werden muss; betont außerdem, dass die größte Herausforderung für das ITER-Projekt darin besteht, einen realistischen Zeitplan und eine realistische Haushaltsplanung beizubehalten und mögliche Abweichungen oder Probleme zu einem möglichst frühen Zeitpunkt festzustellen; stellt fest, dass im Bericht des Rechnungshofs in seiner „Hervorhebung eines Sachverhalts“ erneut darauf hingewiesen wird, dass die Deckelung der Ausgaben auf 6 600 000 000 EUR, doppelt so viel wie die für die Bauphase 2010 ursprünglich angesetzten Kosten, keine Kosten für unvorhergesehene Ausgaben umfasste; stellt daher einige Fortschritte bei der aktualisierten Bewertung des Beitrags des gemeinsamen Unternehmens 2015 fest, die eine umfassendere Zahl ist; ist sich bewusst, dass die Änderungen, die diesbezüglich vor kurzem eingeführt wurden und immer noch eingeführt werden, für den zukünftigen Erfolg des Projekts unabdingbar sind;

5.  hält es für höchst bedenklich, dass der Bericht des Rechnungshofs besagt, dass das gemeinsame Unternehmen 2015 große Anstrengungen unternahm, um die zum aktuellen Zeitpunkt erwarteten Gesamtkosten in Bezug auf den Beitrag des gemeinsamen Unternehmens zur Bauphase des ITER-Projekts zu berechnen, woraus sich ein geschätzter Kostenanstieg von etwa 2 375 000 000 EUR ergab, was einen Anstieg von 35 % gegenüber dem vom Rat 2010 gebilligten Betrag darstellt; stellt fest, dass dieser Betrag über dem vom gemeinsamen Unternehmen im November 2014 gemeldeten Anstieg liegt, räumt jedoch ein, dass dies auf den größeren Umfang der neuen Berechnung zurückzuführen ist, die die gesamte Bauphase statt nur geschätzte Kostenabweichungen bei vergebenen Verträgen abdeckt; begrüßt die Bemühungen des gemeinsamen Unternehmens, umfassendere und realistischere Kostenschätzungen zur Verfügung zu stellen;

6.  weist darauf hin, dass im Bericht des Rechnungshofs auf die Annahme eines Aktionsplans 2015 durch den Vorstand des gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit dem ITER-Aktionsplan, mit dem die Herausforderungen in Verbindung mit der Komplexität des ITER-Projekts bewältigt werden sollen, Bezug genommen wird; stellt fest, dass der Rat der ITER-Organisation (der „ITER-Rat“) in seiner Sitzung vom Juni 2016 ad referendum endlich den neuen Zeitplan und die Ressourcen für das ITER-Projekt angenommen hat (neue Grundzüge in Verbindung mit einem stufenweisen Ansatz zur Erreichung des Etappenziels „Erstes Plasma“), die als realistisch angesehen wurden, einschließlich der Festlegung von wesentlichen Etappenzielen für 2016 und 2017 und einem Zieldatum von 2025 für „Erstes Plasma“; stellt weiterhin fest, dass der ITER-Rat im November 2016 ad referendum den allgemeinen Projektplan bis zum Ersten Plasma 2025 und bis zur Operation Deuterium-Tritium 2035 gebilligt hat; weist jedoch darauf hin, dass die neuen Grundzüge noch vom Rat der Europäischen Union gebilligt werden müssen;

7.  betont, dass die Kommission vor Juli 2017 eine Mitteilung über das ITER-Projekt vorlegen muss, was entscheidend ist, um Transparenz für das gesamte Projekt sicherzustellen und das weitere Vorgehen festzulegen;

8.  weist darauf hin, dass der neue Direktor des gemeinsamen Unternehmens im Januar 2016 ernannt wurde und dass er bereits viele notwendige und wesentliche Änderungen vorgenommen hat; weist darauf hin, dass der Direktor neben dem Aktionsplan 2015 21 neue Maßnahmen vorgeschlagen hat; nimmt zur Kenntnis, dass diese neuen Maßnahmen sehr ehrgeizig sind und über Verbesserungen der Haushalts- und Zeitplanung hinausgehen, da sie auf umfassende Fortschritte in einer Reihe von Bereichen mit Auswirkungen auf die Leistung des ITER-Projekts abzielen, darunter Verwaltung und Kommunikation, Professionalisierung der Verfahren und Schulung und professionelle Entwicklung der Mitarbeiter;

9.  stellt fest, dass die Entlastungsbehörde den Direktor des gemeinsamen Unternehmens innerhalb des Verfahrens für die Gewährung der aufgeschobenen Entlastung 2014 aufgefordert hat, einen detaillierten Fortschrittsbericht zu allen wesentlichen Maßnahmen vorzulegen, der bestätigen würde, dass das Projekt richtig läuft und dass diese Maßnahmen alle umgesetzt werden; nimmt zur Kenntnis, dass dieser Bericht der Entlastungsbehörde im Januar 2017 vorgelegt wurde;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

10.  weist darauf hin, dass der endgültige zur Ausführung bereitstehende Haushaltsplan für 2015 Mittel für Verpflichtungen von 467 901 000 EUR und Mittel für Zahlungen von 586 080 000 EUR vorsah; stellt fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen 100 % und bei den Mitteln für Zahlungen 99 % betrug; stellt jedoch fest, dass die Ausführungsrate für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen gegenüber dem ursprünglichen Haushaltsplan 2015 bei 49 % bzw. 82 % lag;

11.  stellt fest, dass von den verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 467 900 000 EUR 52 % im Wege direkter Einzelmittelbindungen und die verbleibenden 48 % im Wege globaler Mittelbindungen ausgeführt wurden; weist darauf hin, dass die Leistung bei den Einzelmittelbindungen hauptsächlich deshalb geringer war als ursprünglich vorgesehen, weil der von der ITER-Organisation angeforderte Beitrag geringer war, der von Japan angeforderte Beitrag geringer war und Verträge in Bereichen wie Fernbedienung, Diagnose und Plasmatechnologie aufgeschoben wurden;

12.  stellt fest, dass die Ausführung des Haushaltsplans ausgewogen war, wobei die globalen Mittelbindungen im Einklang standen mit der letzten Änderung des Arbeitsprogramms 2015 für 2016 abzuschließende laufende Vergabeverfahren, die hauptsächlich Gebäude (für Änderungen oder Optionen betreffend die Verträge für die Hauptgebäude) und einen Vakuumkessel (für den Abschluss der Beschaffung des Hauptkessels) betrafen;

13.  nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund der vollständigen Umsetzung des Haushaltsplans 2015 der Umfang der in Abgang gestellten Mittel für 2015 sehr gering war und sich auf weniger als 0,1 % des Haushalts belief; stellt fest, dass die insgesamt in Abgang gestellten Mittel in Höhe von 925 783 EUR, die den 2015 nicht gezahlten Beträgen für offene administrative Mittelbindungen entsprechen, von 2014 übertragen wurden;

14.  stellt fest, dass sich die Bilanz des Haushaltsergebnisses für das Haushaltsjahr 2015 auf 1 070 000 EUR belief; stellt fest, dass einige verschiedene Einnahmen nicht im Haushaltsplan verbucht wurden, beispielsweise die verspätete Zahlung des Mitgliedsbeitrags Griechenlands 2014 und Zinsen aufgrund verspäteter Zahlung Spaniens;

15.  stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen 2015 4 200 Zahlungstransaktionen (ausgenommen Gehälter) abgewickelt hat, was gegenüber 2014 einen leichten Rückgang um 3 % darstellt; stellt außerdem fest, dass von diesen Transaktionen 1 500 Zahlungen die Begleichung von Rechnungen betrafen, wobei sich der durchschnittliche Zeitraum für die Begleichung von Rechnungen infolge der Bemühungen um die Optimierung der zugehörigen Finanzverfahren um etwa sieben Tage verringert hat; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Umsetzung des elektronischen Arbeitsablaufs für Zahlungen im Jahr 2014 zu einer deutlichen Effizienzsteigerung beigetragen hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

16.  stellt fest, dass der Vorstand des gemeinsamen Unternehmens eine Strategie zur Betrugsbekämpfung und einen Aktionsplan für 2015 bis 2017 angenommen hat, in dem der Hintergrund erläutert wird, vor dem das gemeinsame Unternehmen tätig ist, d. h. seine Verantwortung für die Verwaltung umfangreicher öffentlicher Gelder und die Verhinderung und Aufdeckung entsprechender Betrugsmechanismen; stellt fest, dass spezielle Ziele festgelegt wurden, darunter die Ernennung eines Ethik- und eines OLAF-Beauftragen sowie Sensibilisierung;

17.  nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen 2015 einen Beschluss über Vorschriften über die Meldung von Missständen und die Überarbeitung der für seine Gremien und Ausschüsse geltenden Regeln über Interessenkonflikte von 2013 angenommen hat;

Auswahl und Einstellung von Personal

18.  nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut angenommen hat; bedauert, dass die Annahme einiger spezifischer Bestimmungen zur Anwendung des Statuts noch aussteht;

19.  stellt jedoch fest, dass eine der größten Herausforderungen immer noch in der Versetzung der Mitarbeiter des gemeinsamen Unternehmens in Bereiche mit hoher Priorität besteht, und legt dem Direktor nahe, seine Bemühungen hinsichtlich der Optimierung von Ressourcen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und der ITER-Organisation fortzusetzen;

Interne Kontrolle

20.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass in vielen Bereichen der Überwachungs- und Kontrollsysteme beträchtliche Fortschritte erzielt wurden, während die Berechnung der zum aktuellen Zeitpunkt erwarteten Gesamtkosten für die Bauphase als wichtiger Schritt angesehen wurde;

21.  nimmt zur Kenntnis, dass der Vorstand des gemeinsamen Unternehmens eine globale Kontroll- und Überwachungsstrategie angenommen hat, deren Hauptziel darin besteht, dem Direktor und den externen Interessenträgern hinreichende Sicherheit bezüglich der Leistung der internen Kontrollsysteme des gemeinsamen Unternehmens zu geben;

22.  stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen ein System (Contract Tracker; ein Portal für den Austausch von Dokumentation mit Lieferanten) entwickelt hat, das ein wichtiges Instrument zur Überwachung der Etappenziele und des Gesamtfortschritts des Projekts ist; stellt außerdem fest, dass das gemeinsame Unternehmen mit der Entwicklung eines Instruments begonnen hat, mit dem Abweichungen und Änderungen an Verträgen verfolgt werden können, sodass alle Änderungen an Verträgen verwaltet werden können; legt dem gemeinsamen Unternehmen nahe, die von diesen Systemen gebotenen Möglichkeiten weiterzuentwickeln und vollständig auszuschöpfen;

23.  nimmt zur Kenntnis, dass die interne Auditstelle des gemeinsamen Unternehmens 2015 zwei Prüfungsaufträge abgeschlossen und drei Folgeaufträge im Zusammenhang mit Prüfungen durchgeführt hat; erwartet, dass das gemeinsame Unternehmen die Entlastungsbehörde darüber unterrichtet, welche Empfehlungen im Rahmen dieser Prüfungen ausgesprochen wurden und inwiefern diese umgesetzt wurden; stellt außerdem fest, dass der interne Auditdienst der Kommission die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens im Bereich Beschaffung zur Kenntnis genommen hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass sieben der neun Empfehlungen aufgrund der Überprüfung 2014 angemessen umgesetzt wurden;

24.  nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen laufend für eine Verbesserung seiner internen Kontrolle sorgt, indem es seine Ressourcen auf die ITER-Ergebnisse konzentriert, die für die Meilensteine für Erstes Plasma erforderlich sind, wobei der gedeckelte Haushalt bis 2020 eingehalten wird; stellt fest, dass die Eigenverantwortung des gemeinsamen Unternehmens im Oktober 2016 durch die Einrichtung einer neuen Abteilung, die sich auf kommerzielle und finanzielle Fragen konzentriert, strukturell weiter verbessert wurde; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über die aufgrund dieser organisatorischen Änderungen erzielten Entwicklungen Bericht zu erstatten;

Aufträge über operative Leistungen und Zuschussvereinbarungen

25.  nimmt zur Kenntnis, dass 2015 insgesamt 73 Verfahren zur Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen eingeleitet wurden und 79 Aufträge im Wert von etwa 326 000 000 EUR vergeben wurden; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die größten Aufträge über operative Leistungen in den Bereichen Gebäude und Fernbedienung vergeben wurden, dass umfassende Aufträge aber auch in Bezug auf Magnete und Neutralteilchen vergeben wurden;

26.  nimmt zur Kenntnis, dass die durchschnittliche Zeit bis zum Vertragsabschluss bei Aufträgen über 1 000 000 EUR von 240 Tagen 2014 auf 140 Tage 2015 zurückgegangen ist, dass sie jedoch auf 100 Tage weiter reduziert werden sollte; weist darauf hin, dass die durchschnittliche Zeit bis zum Vertragsabschluss bei Aufträgen unter 1 000 000 EUR und Zuschüssen weiter den Zahlen für 2014 entspricht;

27.  stellt fest, dass auf Verhandlungsverfahren des gemeinsamen Unternehmens 45 % der im Jahr 2015 eingeleiteten Verfahren zur Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen entfielen (im Vergleich zu 58 % im Jahr 2014); ist davon überzeugt, dass das gemeinsame Unternehmen 2015 zwar den Prozentsatz der Verhandlungsverfahren verringert hat, es jedoch weiterer Anstrengungen bedarf, damit bei den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen für mehr Wettbewerb gesorgt wird, wann immer dies möglich und angemessen ist; räumt ein, dass angesichts des sehr begrenzten Wettbewerbs für bestimmte sehr spezielle Leistungen Verhandlungsverfahren oft das geeignetste Vergabeverfahren sind, insbesondere angesichts des Risikos, dass ein offenes Vergabeverfahren dazu führt, dass der Vertrag an einen unerfahrenen und somit unrealistisch agierenden Wirtschaftsakteur vergeben wird; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, Bericht darüber zu erstatten, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um wo möglich für mehr Wettbewerb bei der Vergabe seiner Aufträge über operative Leistungen zu sorgen;

28.  betont, dass im Bericht des Rechnungshofs beträchtliche Fortschritte bei den Beschaffungsverfahren festgestellt werden, aber auch auf mehrere Schwächen wie einen höheren Betrag der zum aktuellen Zeitpunkt erwarteten Gesamtkosten für zwei Projekte oder eine Verzögerung bei einem Beschaffungsverfahren hingewiesen wird; fordert des gemeinsame Unternehmen auf, bei den Verhandlungen mit der ITER-Organisation über eine bessere Abstimmung der Guthabenverteilung auf die Beschaffungsvereinbarungen Fortschritte zu erzielen;

Rechtlicher Rahmen

29.  stellt fest, dass im Bericht des Rechnungshofs angemerkt wird, dass der Vorstand des gemeinsamen Unternehmens im Dezember 2015 endlich seine Finanzordnung und seine Durchführungsbestimmungen geändert hat, um sie auf den neuen EU-Finanzrahmen abzustimmen, und dass diese Vorschriften am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind; betont, dass die Kommission eine befürwortende Stellungnahme zu den vom gemeinsamen Unternehmen in seiner Finanzordnung eingeführten Änderungen abgegeben hat, das gemeinsame Unternehmen jedoch aufgefordert hat, eine Weiterentwicklung bestimmter Vorschriften, die spezifische Abweichungen vom neuen Finanzrahmen der EU betreffen, in Erwägung zu ziehen; entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass es beabsichtigte, solche Bestimmungen bis Ende 2016 in seine Durchführungsbestimmungen aufzunehmen; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über die bei der Durchführung erzielten weiteren Fortschritte zu unterrichten;

30.  nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen seine Arbeitsverfahren und ‑abläufe, die von der neuen Finanzordnung und den Durchführungsbestimmungen sowie von der neuen Vergabe- und Zuschussordnung betroffen waren, überarbeitet; entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens mit Genugtuung, dass die neuen Anforderungen in seine Arbeitsverfahren (Strategien, Abläufe, Verfahren usw.) umgesetzt wurden;

Rechte des geistigen Eigentums und industriepolitische Vorgaben

31.  stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen das Dokument über einheitliches geistiges Eigentum (SIP) 2016 angenommen hat; stellt außerdem fest, dass das gemeinsame Unternehmen die Nutzung des SIP formell geregelt hat, indem dieses als expliziter Schritt in alle neuen Prozesse für Beschaffungsverfahren aufgenommen wurde;

Sitzabkommen

32.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Direktor des gemeinsamen Unternehmens im Mai 2016 nach der Billigung des Vorstands mit dem Königreich Spanien einen neuen langfristigen Mietvertrag über seine Büros, einschließlich einer Erweiterung seiner derzeitigen Bürofläche um 1 000 m2, geschlossen hat; stellt außerdem fest, dass der Vorstand die Pläne, die Büroräume des gemeinsamen Unternehmens zu renovieren, gebilligt hat.

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