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Verfahren : 2017/2675(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0293/2017

Eingereichte Texte :

B8-0293/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 17/05/2017 - 10.6

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0214

Angenommene Texte
PDF 280kWORD 50k
Mittwoch, 17. Mai 2017 - Straßburg
Gentechnisch veränderte Baumwolle GHB119
P8_TA(2017)0214B8-0293/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D050182 – 2017/2675(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D050182),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2,

–  unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 27. März 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 21. September 2016 angenommen und am 21. Oktober 2016 veröffentlicht wurde(3),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Bayer gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 25. März 2011 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richtete; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB119 in Erzeugnissen, die aus dieser Baumwollsorte bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen – ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Baumwollsorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 21. September 2016 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 21. Oktober 2016 veröffentlicht wurde;

C.  in der Erwägung, dass der der Baumwollsorte GHB119 zugeteilte spezifische Erkennungsmarker BCS-GHØØ5-8, wie im Antrag dargelegt, das PAT-Protein, das eine Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis bewirkt, sowie das Cry2Ae-Protein, das Resistenz gegenüber bestimmten Lepidoptera-Schädlingen verleiht, exprimiert; in der Erwägung, dass die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für diese Baumwollsorte in die Europäische Union zweifellos zu einer Zunahme ihres Anbaus in anderen Teilen der Welt und folglich zu einer häufigeren Verwendung von Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis führen würde;

D.  in der Erwägung, dass Glufosinat als fortpflanzungsgefährdend eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausläuft;

E.  in der Erwägung, dass eine unabhängig durchgeführte wissenschaftliche Studie Bedenken darüber aufwirft, dass die vergleichende Bewertung erhebliche Lücken aufweist, was sich daran zeigt, dass bei einer Vielzahl von Verbindungen zwar statistisch signifikante Unterschiede in ihrer Zusammensetzung festgestellt, jedoch keine weiteren Untersuchungen für erforderlich empfunden wurden; weist darauf hin, dass ferner Bedenken darüber bestehen, dass auch die toxikologische Bewertung erhebliche Lücken aufweist, wie die Tatsache, dass nur eine einzige Wirkungsweise der Bt-Toxine berücksichtigt wurde, kombinatorische Wirkungen unberücksichtigt blieben und keine Prüfung der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln durchgeführt wurde; hebt hervor, dass auch die Tatsache, dass die Bewertung der möglichen Auswirkungen auf das Immunsystem keine schlüssigen Ergebnisse lieferte, besorgniserregend ist(6);

F.  in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist viele kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden; in der Erwägung, dass sich diese Anmerkungen unter anderem auf Folgendes beziehen: fehlende Daten zur Ermittlung und Quantifizierung der Rückstände von Herbiziden und Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen und genetisch verändertem Saatgut, die als Lebens‑/Futtermittel eingesetzt werden, Mängel bei der Umweltverträglichkeitsprüfung und dem Umweltüberwachungsplan, unter anderem in Bezug auf unterschiedliche Auffassungen darüber, ob in Europa verwandte Wildarten gemeldet worden waren, und fehlende Informationen über die Keimfähigkeit des eingeführten Saatguts sowie die Tatsache, dass die unbeabsichtigten Wirkungen nicht berücksichtigt worden waren; in der Erwägung, dass darüber hinaus neben der allgemeinen Beanstandung der unzulänglichen Datengrundlage in den Kommentaren vor allem kritisiert wurde, dass nur eine sehr begrenzte Zahl von Studien in Erwägung gezogen worden war und beispielsweise weder eine angemessene Toxizitätsprüfung mit pflanzlichem Material der Baumwollsorte GHB119 noch umfangreiche Studien über die Auswirkungen von gentechnisch veränderter Baumwolle auf die Gesundheit von Mensch und Tier durchgeführt worden waren und dass die vorgelegte Ernährungsstudie für unzulässig erklärt worden war(7);

G.  in der Erwägung, dass die EFSA es trotz der geäußerten Bedenken nicht für erforderlich hielt, aus der Baumwollsorte GHB119 gewonnene Lebens-/Futtermittel nach ihrem Inverkehrbringen zu überwachen;

H.  in der Erwägung, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 27. März 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben; in der Erwägung, dass 15 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich elf Mitgliedstaaten (38,69 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich zwei Mitgliedstaaten ihrer Stimme enthielten;

I.  in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken (COM(2015)0177) oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Zulassungsbeschlüsse der Kommission ohne Unterstützung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die in der Regel eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Norm geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Kommissionspräsident Juncker wiederholt als nicht demokratisch bezeichnet wurde(8);

J.  in der Erwägung, dass das Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung(9) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen vorzulegen;

K.  in der Erwägung, dass Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, Folgendes besagt: „Erwägt die Kommission die Annahme von Entwürfen von anderen Durchführungsrechtsakten in besonders sensiblen Bereichen, insbesondere Besteuerung, Gesundheit der Verbraucher, Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz, wird sie es im Bemühen um eine ausgewogene Lösung so weit wie möglich vermeiden, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass der Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen.“;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  ist der Ansicht, dass der Entwurf des Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht dahin gehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.  fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) Verfügbar unter: https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4586
(4)–––––––––––– – Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (P8_TA(2015)0456),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0040),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0039),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0038),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (P8_TA(2016)0271),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (P8_TA(2016)0272),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (P8_TA(2016)0388),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (P8_TA(2016)0389),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (P8_TA(2016)0386),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (P8_TA(2016)0387),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (P8_TA(2016)0390),Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (P8_TA(2017)0123).
(5) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(6) Bauer-Panskus/Then: Testbiotech-Kommentar zu der Wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA zu dem von der Bayer CropScience AG gestellten Antrag (EFSA-GMO-NL-2011-96) auf Inverkehrbringen der gentechnisch veränderten insektenresistenten und herbizidtoleranten Baumwollsorte GHB119, verfügbar unter: https://www.testbiotech.org/node/1860
(7) http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA -Q-2011-00311
(8) z. B. in der Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments, enthalten in den politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014), und in der Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0379.
(10) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

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