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Verfahren : 2017/2755(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0464/2017

Aussprachen :

PV 06/07/2017 - 8.2
CRE 06/07/2017 - 8.2

Abstimmungen :

PV 06/07/2017 - 11.4

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0309

Angenommene Texte
PDF 196kWORD 52k
Donnerstag, 6. Juli 2017 - Straßburg
Eritrea, insbesondere die Fälle von Abune Antonios und Dawit Isaak
P8_TA(2017)0309RC-B8-0464/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2017 zu Eritrea, insbesondere die Fälle von Abune Antonios und Dawit Isaak (2017/2755(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Eritrea, insbesondere die Entschließungen vom 15. September 2011 zu Eritrea: der Fall Dawit Isaak(1), und vom 10. März 2016 zur Lage in Eritrea(2),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Eritrea vom 23. Juni 2017,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Eritrea vom 14. Juni 2017 auf der 35. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Untersuchungsausschusses der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten in Eritrea vom 8. Juni 2016,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 751 (1992), 1882 (2009), 1907 (2009), 2023 (2011), 2244 (2015) und 2317 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, wobei mit Letzterer das Waffenembargo gegen Eritrea bis 15. November 2017 verlängert wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament und den Rat vom 4. Mai 2017 mit dem Titel „Neue Impulse für die Partnerschaft Afrika-EU“,

–  unter Hinweis auf das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (Cotonou‑Abkommen) in der 2005 und 2010 geänderten Fassung, dem Eritrea als Vertragspartei angehört,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea(3), der durch den Beschluss 2010/414/GASP des Rates vom 26. Juli 2010(4) und erneut durch den Beschluss 2012/632/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012(5) geändert wurde,

–  unter Hinweis auf die Rechtssache 428/12 (2012), die der Afrikanischen Kommission der Menschenrechte und Rechte der Völker im Namen Dawit Isaaks und anderer politischer Gefangener vorgelegt wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlusserklärung der 60. Tagung der Afrikanischen Kommission der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 22. Mai 2017,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) von 2015 über die Partnerschaft zwischen Eritrea und der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das am 3. Februar 2016 angenommene nationale Richtprogramm für Eritrea im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

–  unter Hinweis auf die 1997 verabschiedete Verfassung von Eritrea, mit der die bürgerlichen Freiheiten, einschließlich der Religionsfreiheit, gewährleistet werden;

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1981,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Menschenrechtslage in Eritrea zu den schlechtesten der Welt zählt und dadurch gekennzeichnet ist, dass dort Tag für Tag routinemäßig Menschenrechtsverletzungen begangen werden und in den vergangenen Jahren keine Verbesserung der Lage zu verzeichnen war; in der Erwägung, dass die Regierung von Eritrea unter dem Vorwand, die Integrität des Staates verteidigen zu wollen, eine breit angelegte Kampagne führt, in deren Rahmen die Bevölkerung unter Kontrolle gehalten wird und die Grundrechte eingeschränkt werden;

B.  in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten in Eritrea zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Verstöße in den Bereichen außergerichtliche Hinrichtungen, Folter (einschließlich sexueller Folter und sexueller Sklaverei), Nationaldienst als Form der Sklaverei, Zwangsarbeit und die Politik der gezielten Todesschüsse an der Grenze möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen;

C.  in der Erwägung, dass die eritreischen Behörden im September 2001 Dutzende Bürger festgenommen haben, da diese einen offenen Brief, in dem demokratische Reformen gefordert wurden, unterzeichnet hatten; in der Erwägung, dass gegen die Festgenommenen bislang weder Anklage erhoben wurde noch Verfahren eröffnet wurden und die meisten dieser Personen nach wie vor inhaftiert sind; in der Erwägung, dass einige dieser Personen Berichten zufolge im Gefängnis verstorben sind, obwohl sich viele Menschenrechtsgruppen und internationale Beobachter intensiv für sie eingesetzt haben; in der Erwägung, dass der eritreische Außenminister Osman Saleh die Inhaftierten am 20. Juni 2016 als politische Gefangene bezeichnet und erklärt hat, sie seien alle am Leben und ihnen werde dann der Prozess gemacht, wenn es die Regierung beschließe;

D.  in der Erwägung, dass Dawit Isaak, der sowohl die eritreische als auch die schwedische Staatsbürgerschaft besitzt, am 23. September 2001 festgenommen wurde, nachdem die Regierung Eritreas Medienorgane in Privatbesitz verboten hatte; in der Erwägung, dass der letzte Kontakt mit Dawit Isaak im Jahr 2005 stattfand; in der Erwägung, dass die Inhaftierung Dawit Isaaks inzwischen zu einem internationalen Symbol des Kampfes für die Pressefreiheit in Eritrea geworden ist, der zuletzt damit anerkannt wurde, dass ihm für seine Zivilcourage, seinen Widerstand und seinen Einsatz für die Freiheit der Meinungsäußerung von einer unabhängigen internationalen Jury von Medienschaffenden der Guillermo Cano World Press Freedom Prize 2017 der UNESCO verliehen wurde;

E.  in der Erwägung, dass Dawit Isaaks Familie seit seinem Verschwinden unerträglichem Leid und Unsicherheit ausgesetzt ist, zumal nur wenig darüber bekannt ist, wo Dawit Isaak sich befindet, wie es ihm geht und welcher Zukunft er entgegenblickt;

F.  in der Erwägung, dass bei den Razzien im September 2001 elf Politiker, darunter auch der ehemalige Außenminister Petros Solomon, festgenommen wurden, nachdem sie einen offenen Brief an die Regierung und an Präsident Isaias Afwerki veröffentlicht hatten, in dem sie Reformen und einen „demokratischen Dialog“ gefordert hatten; in der Erwägung, dass alle Betroffenen vormals dem Zentralrat der regierenden Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit angehört hatten; in der Erwägung, dass in der Folgewoche zehn Journalisten, darunter auch Isaak, festgenommen wurden;

G.  in der Erwägung, dass sehr viele Eritreer verhaftet werden, und zwar aus verschiedensten illegitimen Gründen – wie etwa der Tatsache, dass sie ihre Meinung frei äußern – oder auch ganz ohne ausdrückliche Begründung, wobei die Dauer der Inhaftierung unklar ist; in der Erwägung, dass die Betroffenen, darunter auch Kinder, extrem schwierigen Haftbedingungen ausgesetzt sind, wobei es auch zu Folter kommt oder medizinische Hilfe verweigert wird; in der Erwägung, dass internationalen Organisationen mit Ausnahme eines Gefängnisses in Asmara kein Zugang zu Haftanstalten gewährt wird;

H.  in der Erwägung, dass lediglich vier Konfessionen legal sind, nämlich die eritreisch-orthodoxe Kirche, die katholische Kirche, die lutherische Kirche und der Islam; in der Erwägung, dass alle anderen Religionen verboten sind und Anhänger dieser Religionen sowie deren Familienmitglieder festgenommen und inhaftiert werden; in der Erwägung, dass seit 2016 ein Anstieg der Schikane und der Gewalt gegenüber Personen zu verzeichnen ist, die eine Religion ausüben; in der Erwägung, dass die Organisation Christian Solidarity Worldwide (CSW) schätzt, dass in Eritrea allein im Mai 2017 160 Christen festgenommen wurden;

I.  in der Erwägung, dass Abune Antonios, der Patriarch der eritreisch-orthodoxen Kirche, bei der es sich um die größte Religionsgemeinschaft des Landes handelt, seit 2007 inhaftiert ist, weil er sich geweigert hatte, 3000 Gemeindemitglieder zu exkommunizieren, die sich gegen die Regierung gestellt hatten; in der Erwägung, dass er seitdem an einem unbekannten Ort inhaftiert ist und ihm keine medizinische Hilfe gewährt wird;

J.  in der Erwägung, dass es in Eritrea kein unabhängiges Justizwesen und kein Parlament gibt; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass es in dem Land keine demokratischen Institutionen gibt, zu einem Vakuum in Sachen verantwortliche Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit und in der Folge zu einem Umfeld geführt hat, in dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit ungestraft bleiben;

K.  in der Erwägung, dass es nur eine offiziell zugelassene Partei gibt, und zwar die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit; in der Erwägung, dass andere Parteien verboten sind; in der Erwägung, dass die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit und die Armee nach Aussage der Organisation Freedom House de facto die einzigen Institutionen von politischer Bedeutung in Eritrea sind und beide strikt dem Präsidenten unterstellt sind;

L.  in der Erwägung, dass in Eritrea keine Pressefreiheit besteht, da unabhängige Medien verboten sind, und dass Eritrea auf der Rangliste der weltweiten Pressefreiheit der Organisation Reporter ohne Grenzen acht Jahre in Folge den letzten Platz der 170 bis 180 bewerteten Länder belegte;

M.  in der Erwägung, dass die für 1997 anberaumten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen nie stattgefunden haben und die im selben Jahr ratifizierte Verfassung Eritreas niemals umgesetzt worden ist; in der Erwägung, dass in dem Land seit 24 Jahren keine Wahlen auf nationaler Ebene stattgefunden haben und es dort praktisch kein unabhängiges Justizwesen, kein funktionierendes Parlament und keine Zivilgesellschaft gibt;

N.  in der Erwägung, dass Eritrea gemäß dem Bericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen über die menschliche Entwicklung von den 188 Ländern, die 2016 im Rahmen des Index der menschlichen Entwicklung bewertet werden, den 179. Platz belegte;

O.  in der Erwägung, dass Eritreer nach Syrern, Irakern und Afghanen die viertgrößte Gruppe von Menschen waren, die sich 2016 auf die gefährliche Reise nach Europa begaben und bei dem Versuch, das Mittelmeer zu überqueren, riskierten, in die Fänge von skrupellosen Menschenschmugglern zu geraten; in der Erwägung, dass Europa daher von der Lage in Eritrea unmittelbar betroffen ist, da Eritreer in ihr Heimatland zurückkehren könnten, wenn die Menschenrechte in dem Land geachtet und gewahrt würden und die Menschen dort ohne Furcht leben könnten;

P.  in der Erwägung, dass Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zufolge bereits mehr als 400 000 Eritreer, d. h. 9 % der Gesamtbevölkerung, geflohen sind; in der Erwägung, dass nach Schätzungen des UNHCR jeden Monat etwa 5 000 Eritreer das Land verlassen, was zu einem großen Teil darauf zurückzuführen ist, dass dort nach wie vor schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen werden, in der Erwägung, dass 2015 69 % der Asylanträge von Eritreern in der EU positiv beschieden wurden und dabei der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, während zusätzliche 27 % der Antragsteller subsidiären Schutz erhielten, woran sich zeigt, wie schwerwiegend die Verfolgung in Eritrea ist;

Q.  in der Erwägung, dass Eritrea den Khartum-Prozess – eine am 28. November 2014 von der EU und der Afrikanischen Union eingeleitete Initiative zu Migration und Menschenhandel – unterstützt, wozu die Umsetzung konkreter Vorhaben zählt, unter anderem in den Bereichen Kapazitätsaufbau im Justizwesen und Sensibilisierung;

R.  in der Erwägung, dass viele junge Menschen das Land auf der Flucht vor der repressiven Regierung und der allgemeinen unbefristeten Wehrpflicht, zur der viele Eritreer schon in sehr jungem Alter eingezogen werden, verlassen haben; in der Erwägung, dass sich die Mehrheit der Personen, die Nationaldienst leisten, langfristig in einer Situation befinden, die mit Sklaverei vergleichbar ist und in deren Rahmen eine mögliche Berufstätigkeit, mögliche Bewerbungen auf Arbeitsplätze und ein mögliches Familienleben kontrolliert werden; in der Erwägung, dass derzeit etwa 400 000 Menschen unbefristet Nationaldienst leisten und viele Zwangsarbeit leisten müssen, für die sie nur geringen oder gar keinen Lohn erhalten; in der Erwägung, dass Frauen im Nationaldienst in Haushalten Zwangsarbeit leisten müssen und sexuell missbraucht werden;

S.  in der Erwägung, dass Frauen in Eritrea in allen Gesellschaftsbereichen diskriminiert werden und Gewalt ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass für Frauen nicht nur im Militär und in militärischen Ausbildungslagern ein hohes Risiko besteht, sexuelle Gewalt zu erfahren, sondern auch in der Gesellschaft als solcher; in der Erwägung, dass schätzungsweise 89 % der Mädchen in Eritrea einer Genitalverstümmelung unterzogen wurden; in der Erwägung, dass die Regierung im März 2007 eine Erklärung veröffentlicht hat, in der sie die Genitalverstümmelung als Straftatbestand einstufte und die Ausübung dieser Praxis verbot und dass sie in diesem Jahr Bildungsprogramme unterstützt hat, mit denen erreicht werden sollte, dass diese Praxis nicht mehr ausgeübt wird;

T.  in der Erwägung, dass sich das totalitäre Vorgehen des Regimes auch auf die eritreische Diaspora erstreckt, zumal Eritreer, die im Ausland leben, in Eritrea einer Einkommensteuer von 2 % unterliegen und sie ferner ausspioniert werden und gegen ihre in Eritrea verbliebenen Familienmitglieder vorgegangen wird;

U.  in der Erwägung, dass das eritreische Regime seit 2001 leugnet, dass dem Land eine Hungersnot droht; in der Erwägung, dass in ganz Ostafrika derzeit eine schwere Dürre herrscht und die Bedenken angesichts der Lage in Eritrea zunehmen; in der Erwägung, dass laut UNICEF im Januar 2017 1,5 Mio. Eritreer – darunter 15 000 unterernährte Kinder – unter Ernährungsunsicherheit konfrontiert litten;

V.  in der Erwägung, dass die EU für Eritrea ein wichtiger Geber von Entwicklungshilfe ist; in der Erwägung, dass die EU und Eritrea im Januar 2016 trotz ernsthafter Bedenken seitens des Parlaments ein neues nationales Richtprogramm im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds unterzeichnet haben; in der Erwägungen, dass der Schwerpunkt der einschlägigen Maßnahmen auf Energie aus erneuerbaren Quellen und der Staatsführung und insbesondere auf der Verwaltung öffentlicher Mittel im Energiesektor liegen sollte;

1.  verurteilt die systematischen, weit verbreiteten und gravierenden Menschenrechtsverletzungen, die durch Eritrea begangen werden, auf das Schärfste; fordert die eritreische Regierung auf, den Verhaftungen von Vertretern der Opposition, Journalisten, führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften und unschuldigen Angehörigen der Zivilbevölkerung ein Ende zu setzen; fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung sämtlicher Personen, die in Eritrea aus Gewissensgründen inhaftiert worden sind, insbesondere von Dawit Isaak und den anderen Journalisten, die seit September 2001 inhaftiert wurden, sowie von Abune Antonios; fordert, dass die eritreische Regierung ausführliche Informationen über das Schicksal und den Aufenthaltsort sämtlicher Personen zur Verfügung stellt, die ihrer körperlichen Freiheit beraubt wurden;

2.  weist erneut auf den Beschluss der Afrikanischen Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Völker vom Mai 2017 hin und fordert, dass Eritrea unverzüglich über Dawit Isaaks Befinden berichtet, in freilässt, ihm gestattet, mit Verwandten und rechtlichen Vertretern zusammenzutreffen, und ihm die ihm zustehende Entschädigung für die jahrelange Inhaftierung zuerkennt; fordert Eritrea außerdem auf, das Verbot unabhängiger Medien aufzuheben, wie bereits von der Afrikanischen Kommission verfügt;

3.  weist darauf hin, dass Eritrea nach wie vor eine eklatante Missachtung der internationalen Normen und der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren, des Verbots der Folter, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Familie erkennen lässt, indem das Land der Entscheidung der Afrikanischen Kommission nicht Folge leistet, und weist außerdem darauf hin, dass die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker von sämtlichen Ländern eingehalten werden muss;

4.  fordert die eritreische Regierung auf, Abune Antonios freizulassen und ihm zu gestatten, sein Amt als Patriarch wieder aufzunehmen, und sich nicht mehr in die friedliche Religionsausübung im Lande einzumischen; verweist darauf, dass die Religionsfreiheit ein Grundrecht ist, und verurteilt scharf jegliche Gewalt oder Diskriminierung aus Gründen der Religion;

5.  fordert faire Gerichtsverfahren für die Angeklagten sowie die Abschaffung von Folter und anderer erniedrigender Behandlung, wie der Einschränkung des Zugangs zu Lebensmitteln, Wasser und medizinischer Versorgung; weist die eritreische Regierung darauf hin, dass sie außergerichtliche Tötungen untersuchen muss;

6.  macht die eritreische Regierung darauf aufmerksam, dass viele ihrer Handlungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, und dass zahlreiche Bestimmungen des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs das internationale Gewohnheitsrecht widerspiegeln, das auch für Eritrea bindend ist, auch wenn Eritrea nicht zu den Unterzeichnern dieses Statuts zählt; unterstreicht, dass es die Empfehlung des Untersuchungsausschusses der Vereinten Nationen unterstützt, und spricht sich für eine gründliche Untersuchung der mutmaßlichen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch eritreische staatliche Stellen aus, damit sichergestellt ist, dass alle Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden;

7.  bringt seine uneingeschränkte Unterstützung der Arbeit der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Eritrea zum Ausdruck; fordert darüber hinaus, dass die EU in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union die Gesamtsituation in Eritrea weiterhin engmaschig überwacht und über sämtliche Verletzungen von Menschenrechten und Grundfreiheiten berichtet;

8.  fordert Eritrea auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe uneingeschränkt zu achten und unverzüglich in nationales Recht umzusetzen und seine Verpflichtungen im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, in denen Folter untersagt wird, in vollem Umfang einzuhalten; stellt mit Besorgnis fest, dass öffentliche und private Akteure, einschließlich Unternehmen, durch die Kontrolle der Regierung wesentlich beeinträchtigt werden; weist darauf hin, dass das Fehlen jeglicher Verwaltung der öffentlichen Finanzen, einschließlich des fehlenden nationalen Haushalts, eine Haushaltskontrolle unmöglich macht;

9.  fordert die eritreische Regierung auf, die Gründung anderer politischer Parteien als Hauptinstrument für die Förderung der Demokratie im Lande zu gestatten, und fordert, dass Menschenrechtsorganisationen erlaubt wird, im Land frei tätig zu sein;

10.  weist darauf hin, dass für die Partnerschaft der EU mit Eritrea das Cotonou-Abkommen maßgeblich ist und alle Parteien verpflichtet sind, die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen zur Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, zu achten und umzusetzen; fordert die EU deshalb auf, ihre Unterstützung an Bedingungen zu knüpfen, wozu zählen sollte, dass sich die Regierung von Eritrea an die internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte halten muss und die politischen Gefangenen freigelassen werden müssen, bevor Eritrea weitere Hilfe von der EU erhält; fordert die EU außerdem auf, sämtliche verfügbaren Instrumente und Mittel anzuwenden, um dafür zu sorgen, dass die eritreische Regierung ihre Verpflichtungen einhält, die Grundrechte zu schützen und zu garantieren, unter anderem, indem die EU erwägt, Konsultationen gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens einzuleiten; fordert eine ausführliche und umfassende Bewertung der Finanzmittel, die Eritrea zugewiesen und von der EU und ihren Mitgliedstaaten aufgebracht werden;

11.  kritisiert die Fortsetzung der Zahlung erheblicher finanzieller Unterstützung der EU an Eritrea und insbesondere die Genehmigung des nationalen Richtprogramms für Eritrea in Höhe von 200 Mio. EUR; fordert die Kommission auf, ihre mit dem Parlament vereinbarten Regelungen für die Kontrolle zu überdenken, die Bedenken und Vorschläge des Parlaments genau zu prüfen und sicherzustellen, dass sie dem EEF-Ausschuss mitgeteilt werden; ist der Ansicht, dass der EEF-Ausschuss die bisherigen Empfehlungen des Parlaments, den NRP nicht anzunehmen und weitere Gespräche zu führen, hätte berücksichtigen sollen;

12.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die zugeteilten Mittel nicht der eritreischen Regierung zugutekommen, sondern ausschließlich zu dem Zweck eingesetzt werden, die Bedürfnisse des eritreischen Volkes im Hinblick auf Entwicklung, Demokratie, Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung und Sicherheit sowie Redefreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit zu erfüllen, und fordert, dass dabei für umfassende Transparenz gesorgt wird; fordert die EU nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die vor kurzem vereinbarte Hilfe an Auflagen gebunden ist und dass der NRP Eritrea dabei unterstützt, einen wesentlichen Wandel in seiner Energiepolitik zu vollziehen, um Energie für alle zugänglich zu machen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, in denen es derzeit immer noch keinen Strom gibt; ist außerdem davon überzeugt, dass der Aspekt der Staatsführung im NRP stark darauf ausgerichtet sein sollte, dass die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung im Bereich Menschenrechte, die unter der Federführung der Vereinten Nationen erfolgt, umzusetzen;

13.  fordert, dass die Kommission Garantien von der eritreischen Regierung einholt, dass sie demokratische Reformen umsetzen und für die Achtung der Menschenrechte sorgen wird, indem sie unter anderem die am 7. Februar 2014 auf der 18. Tagung der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung gebilligten Empfehlungen umsetzt;

14.  fordert den Rat auf, angesichts der schlechten Menschenrechtslage in Eritrea die Beziehungen zwischen der EU und Eritrea und die Entwicklungshilfe für das Land neu zu bewerten und die greifbaren Ergebnisse, die die Unterstützungsprogramme in den vergangenen Jahren erbracht haben, zu veröffentlichen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sämtliche verfügbaren Mittel und insbesondere das Cotonou-Abkommen anzuwenden, um sicherzustellen, dass die eritreischen Behörden ihre internationalen Verpflichtungen erfüllen;

15.  betont nachdrücklich, dass Eritrea internationalen und regionalen Menschenrechtsgremien, einschließlich Sonderberichterstattern, die ungehinderte Einreise gestatten muss, damit sie überwachen können, ob Fortschritte erzielt werden; fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die Erneuerung des Mandats der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Eritrea aktiv zu unterstützen; fordert die eritreische Regierung auf, die dringend erforderlichen Reformen – wie beispielsweise die Lockerung des Einparteiensystems, die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung und die Abhaltung von Wahlen – durchzuführen;

16.  fordert die Mitgliedstaaten der EU nachdrücklich auf, im Einklang mit der Resolution 2023 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen geeignete Maßnahmen gegen die Erhebung der „Diaspora-Steuer“ von eritreischen Staatsbürgern, die auf ihrem Hoheitsgebiet leben, zu ergreifen; weist die Regierung Eritreas darauf hin, dass das Recht, das eigene Land zu verlassen, in den internationalen Menschenrechtsnormen verankert ist; fordert die Regierung auf, Freizügigkeit zuzulassen und von Eritreern, die im Ausland leben, keine „Diaspora-Steuer“ mehr zu erheben; fordert die Regierung nachdrücklich auf, die Politik der „Kollektivschuld“ zu beenden, die auf die Familienangehörigen derjenigen abzielt, die sich dem Nationaldienst entziehen, versuchen, aus Eritrea zu fliehen, oder die Einkommensteuer von 2 % nicht zahlen, die die Regierung im Ausland lebenden Eritreern auferlegt;

17.  fordert die eritreische Regierung auf, das Gesetz über die Dauer des Wehrdiensts einzuhalten, davon abzusehen, ihre Bürger als Zwangsarbeiter auszunutzen, ausländischen Unternehmen nicht mehr zu gestatten, solche Dienstverpflichteten gegen eine Gebühr als Arbeiter einzusetzen, die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zuzulassen und für den Schutz der Wehrpflichtigen zu sorgen;

18.  erinnert Eritrea an seine Verpflichtungen gemäß den Übereinkommen der IAO, insbesondere mit Blick auf das Recht von Organisationen der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaften, sich zu organisieren, friedlich zu demonstrieren, an öffentlichen Angelegenheiten teilzunehmen und sich für bessere Arbeitnehmerrechte einzusetzen; fordert die eritreische Regierung auf, die Bestimmung außer Kraft zu setzen, nach der nichtstaatliche Organisationen, die auf ihren Bankkonten weniger als 2 Mio. USD halten, verboten sind; ist besorgt über die tiefgreifenden Verknüpfungen von Wirtschaft, Politik und Korruption in Eritrea; verurteilt die unmittelbare Mittäterschaft ausländischer Unternehmen bei der Ausnutzung von Zwangsarbeitern und fordert von allen Akteuren in Eritrea eine größere Rechenschaftspflicht, die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einführung von Berichterstattungssystemen;

19.  weist darauf hin, dass die EU Anstrengungen unternimmt, um mit Eritrea im Bereich Migration zusammenzuarbeiten; hebt die sehr hohen Anerkennungsraten von aus Eritrea stammenden Asylbewerbern oder Bewerbern um subsidiären Schutz durch in den Mitgliedstaaten der EU hervor und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Eritreer, die in Europa Asyl beantragen wollen, im Einklang mit der Genfer Konvention nicht zur Rückkehr aufzufordern; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten, und weist sie darauf hin, dass zurückkehrende Asylsuchende aufgrund ihres Fluchtversuchs höchstwahrscheinlich willkürlich inhaftiert und gefoltert werden;

20.  fordert Eritrea auf, im Bereich der Menschenrechte mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten; fordert, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen beim Aufbau von Kapazitäten im Justizwesen mit Eritrea zusammenarbeitet, indem als konstruktive Vorgehensweise Seminare für Richter und Rechtsanwälte organisiert werden; weist darauf hin, dass im Juli 2017 eine Delegation des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte Eritrea besuchen wird, und fordert die Delegation auf, über ihre Beobachtungen Bericht zu erstatten und zu versuchen, in sämtliche Landesteile zu reisen und insbesondere Zugang zu Gefängnissen zu erhalten, um deren Einrichtungen zu untersuchen und über sie zu berichten;

21.  bekräftigt seine tiefe Besorgnis über die gegenwärtigen verheerenden Klimabedingungen am Horn von Afrika, einschließlich Eritreas, und die große Gefahr, dass durch sie eine Nahrungsmittelkrise und eine humanitäre Krise ausgelöst werden; fordert die EU auf, gemeinsam mit ihren internationalen Partnern ihre Unterstützung für die betroffene Bevölkerung aufzustocken und sicherzustellen, dass die erforderlichen Finanzmittel und die notwendige Unterstützung bereitgestellt werden;

22.  verurteilt die Politik der eritreischen Regierung, die Staatsbürgerschaft willkürlich zu entziehen, und fordert, dass alle eritreischen Bürger vor dem Gesetz gerecht und gleich behandelt werden; betont, dass dem Vorgehen gegen die Defizite in der Justiz in Eritrea sowie Maßnahmen zugunsten einer demokratischen Regierungsführung und zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit Vorrang eingeräumt werden muss, indem der autoritären Machtausübung durch Angst vor willkürlicher Haft und Isolationshaft, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen – von denen einige möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen – ein Ende gesetzt wird;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Rat der Afrikanischen Union, der Ostafrikanischen Gemeinschaft, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie den staatlichen Stellen Eritreas zu übermitteln.

(1) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 146.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0090.
(3) ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 19.
(4) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 74.
(5) ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 46.

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