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Verfahren : 2017/2780(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0498/2017

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B8-0498/2017

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Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0341

Angenommene Texte
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Mittwoch, 13. September 2017 - Straßburg
Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4
P8_TA(2017)0341B8-0498/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D051451 – 2017/2780(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D051451),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2(1),

–  unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung am 12. Juni 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf die am 26. Januar 2017 angenommene und am 16. März 2017 veröffentlichte Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(3),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Dow AgroSciences Europe am 25. Januar 2011 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richtete; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 in Erzeugnissen, die aus dieser Sorte bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen – ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Sojabohnensorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 26. Januar 2017 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die daraufhin am 16. März 2017 veröffentlicht wurde(5);

C.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

D.  in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden(6); in der Erwägung, dass in den besorgniserregendsten Bewertungen beispielsweise darauf hingewiesen wird, dass aus der derzeitigen Anwendung und den vorgelegten Daten zur Risikoeinschätzung keine ausreichenden Informationen hervorgingen, mit denen nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier eindeutig ausgeschlossen werden können, dass die bislang vom Antragsteller vorgelegten Daten nicht für die endgültige Bewertung der Anwendung ausreichten und dass es der begrenzte Umfang der Studien schwierig mache, eine umfassende Risikobewertung vorzunehmen;

E.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten unter anderem folgende Punkte kritisieren: die Tatsache, dass es keine Studien über die Auswirkungen von gentechnisch veränderten Sojabohnen auf die Gesundheit von Mensch und Tier gibt, weshalb die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht abgeschlossen werden kann; die Auswahl und die Lage der Orte in der freien Natur, die für die vergleichende Bewertung herangezogen wurden; die Tatsache, dass die Bewertung des toxikologischen Risikos nicht abgeschlossen werden kann, da keine angemessene Toxizitätsprüfung mit pflanzlichem Material der Sojabohne der Sorte DAS‑68416‑4 durchgeführt wurde; den Mangel an Informationen über die Komplementärherbizide, die bei der gentechnisch veränderten Kulturpflanze und ihren Metaboliten eingesetzt werden können; den Umstand, dass sich die ernährungsphysiologische Bewertung auf eine Studie der Industrie stützt, aus der keine wissenschaftlichen Schlussfolgerungen gezogen werden können; die Tatsache, dass der vom Antragsteller vorgeschlagene Umweltüberwachungsplan die in Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt(7) festgelegten Ziele nicht erfüllt;

F.  in der Erwägung, dass Sojabohnen der Sorte DAS‑68416‑4 das Protein Aryloxyalkanoat Dioxygenase‑12 (AAD‑12) exprimieren, das sie gegen 2,4‑Dichlorphenoxyessigsäure (2,4‑D) und andere verwandte Phenoxy-Herbizide resistent macht; in der Erwägung, dass diese Sorte außerdem das Protein Phosphinothricin-Acetyltransferase (PAT) exprimiert, das eine Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinatammonium-Basis bewirkt;

G.  in der Erwägung, dass eine unabhängig durchgeführte wissenschaftliche Studie Bedenken über die Risiken des Wirkstoffs 2,4-D im Zusammenhang mit der Embryonalentwicklung, Geburtsschäden und endokrinen Störungen aufwirft(8); in der Erwägung, dass die Zulassung des Wirkstoffs 2,4‑D 2015 zwar erneuert wurde, die Angaben des Antragstellers zu den potenziellen endokrinen Eigenschaften aber noch nicht vorliegen(9);

H.  in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch gilt und somit unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(10) fällt; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausläuft(11);

I.  in der Erwägung, dass zahlreiche Experten Bedenken über ein Abbauprodukt von 2,4‑D – 2,4‑Dichlorphenol – geäußert haben, das in eingeführten Sojabohnen der Sorte DAS‑68416‑4 vorkommen kann; in der Erwägung, dass es sich bei 2,4‑Dichlorphenol bekanntermaßen um eine Chemikalie mit endokriner und reproduktionstoxischer Wirkung handelt;

J.  in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass sich 2,4‑Dichlorphenol aufgrund seiner guten Löslichkeit in Fetten und Ölen bei der Verarbeitung von Sojabohnen in Sojaöl anreichert; in der Erwägung, dass das vom Menschen am meisten verwendete Sojaprodukt Sojaöl ist, das in zahlreichen Erzeugnissen – darunter zum Teil auch in Säuglingsfertignahrung – enthalten ist(12);

K.  in der Erwägung, dass der Gehalt an 2,4‑Dichlorphenol in einem Produkt höher sein kann als die Rückstande von 2,4‑D; in der Erwägung, dass es in der EU keinen Höchstwert für Rückstände von 2,4‑Dichlorphenol gibt;

L.  in der Erwägung, dass Pestizide einem aktuellen Bericht der Vereinten Nationen zufolge jährlich für etwa 200 000 Todesfälle durch akute Vergiftung – 99 % davon in Entwicklungsländern – verantwortlich sind; in der Erwägung, dass sich die Union den Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDG) verschrieben hat, die unter anderem die Verpflichtung umfassen, die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden bis 2030 erheblich zu verringern (SDG 3, Zielvorgabe 3.9), wobei einer der Indikatoren die Rate der auf unbeabsichtigte Vergiftung zurückzuführenden Todesfälle ist(13); in der Erwägung, dass bei herbizidresistenten gentechnisch veränderten Pflanzen nachgewiesenermaßen größere Mengen dieser Herbizide verwendet werden als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen(14);

M.  in der Erwägung, dass sich die Union der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung verschrieben hat, die darauf abzielt, Widersprüche nach Möglichkeit abzubauen und Synergien zwischen den verschiedenen Politikbereichen der Union – unter anderem in Handel, Umwelt und Landwirtschaft(15) – zu schaffen, damit die Entwicklungsländer Nutzen daraus ziehen und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit erhöht wird(16);

N.  in der Erwägung, dass die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Sojabohnensorte DAS-68416-4 in die Union zweifellos dazu führen wird, dass sie in Drittländern – einschließlich Entwicklungsländern – vermehrt angebaut wird und folglich mehr 2,4-D und Glufosinat-Herbizide verwendet werden;

O.  in der Erwägung, dass die Entwicklung von gentechnisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf gentechnisch veränderte Kulturpflanzen gesetzt haben;

P.  in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. Juni 2017 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 15 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich elf Mitgliedstaaten (nur 36,57 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich zwei Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

Q.  in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gezwungen ist, Entscheidungen über die Zulassung zu treffen, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise außerdem von Präsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde(17);

R.  in der Erwägung, dass das Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung(18) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und durch einen neuen Vorschlag zu ersetzen;

S.  in der Erwägung, dass die Kommission im Einklang mit Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden sollte, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass der Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere bei heiklen Themen wie Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt gilt;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  ist der Ansicht, dass der Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(19) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.  fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.  fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten gentechnisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

6.  fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten gentechnisch veränderten Pflanzen zuzulassen, die wie beispielsweise Sojabohnen der Sorte DAS‑68416‑4 gegen eine Kombination von Herbiziden resistent gemacht wurden und bei denen die konkreten kumulativen Auswirkungen der Spritzrückstände der Kombination der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

7.  fordert die Kommission auf, eine weit detailliertere Prüfung der mit kombinierten Transformationsereignissen – wie beispielsweise bei DAS‑68416‑4 – verbundenen Gesundheitsrisiken zu verlangen;

8.  fordert die Kommission auf, Strategien für Bewertungen des Gesundheitsrisikos und der Toxikologie sowie für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten, die auf die gesamte Lebens- und Futtermittelkette und auf ihre Gemische, die in der Praxis in der Lebens- und Futtermittelkette vorkommen können, ausgerichtet sind;

9.  fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidresistenten gentechnisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, wobei es hier keine Rolle spielen sollte, ob die gentechnisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

10.  fordert die Kommission auf, ihrer in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Verpflichtung zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung nachzukommen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4719
(4)–––––––––––––– – Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110).Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 x T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456).Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040).Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039).Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038).Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271).Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272).Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388).Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389).Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386).Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387).Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006‑210‑23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390).Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 x GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123).Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS‑40278‑9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215).Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214).
(5) https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4719
(6) Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2011-00052
(7) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
(8) http://www.pan-europe.info/sites/pan-europe.info/files/public/resources/reports/pane-2014-risks-of-herbicide-2-4-d.pdf
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2033 der Kommission vom 13. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-D gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 8).
(10) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(11) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015R0404&from=DE
(12) Konsultationspapier der Mitgliedstaaten, S. 31–32. http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2011-00052
(13) https://sustainabledevelopment.un.org/sdg3
(14) https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00267-015-0589-7
(15) Mitteilung der Kommission vom 12. April 2005 mit dem Titel „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung: Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ COM(2005)0134).
(16) https://ec.europa.eu/europeaid/policies/policy-coherence-development_en
(17) Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
(18) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0379.
(19) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

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