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Verfahren : 2017/2906(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0570/2017

Eingereichte Texte :

B8-0570/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 24/10/2017 - 5.12

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0397

Angenommene Texte
PDF 312kWORD 52k
Dienstag, 24. Oktober 2017 - Straßburg
Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2
P8_TA(2017)0397B8-0570/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052752 – 2017/2906(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052752),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 14. September 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 14. Juli 2016 angenommen und am 18. August 2016 veröffentlicht wurde(3),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Pioneer Overseas Corporation am 20. September 2007 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richtete; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 in Erzeugnissen, die aus dieser Sorte bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen – ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Sojabohnensorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 14. Juli 2016 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 18. August 2016 veröffentlicht wurde;

C.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

D.  in der Erwägung, dass eine der Elternpflanzen, eine Sojabohne der Sorte 305423, gentechnisch verändert wurde, um die Zusammensetzung des Öls in Pflanzen zu ändern und sie gegen Herbizide der Klasse der Acetolactat-Synthase(ALS)-Hemmer resistent zu machen, zu denen auch Herbizide auf Basis der chemischen Familien der Imidazolinone, Sulfonylharnstoffe, Triazolopyrimidine, Pyrimidinyl(thio)benzoate und Sulfonylaminocarbonyltriazolinone gehören; in der Erwägung, dass die andere Elternpflanze, eine Sojabohne der Sorte 40-3-2 das EPSPS-Gen enthält, um sie resistent gegen Herbizide auf Glyphosat-Basis zu machen; in der Erwägung, dass diese gentechnisch veränderten Sojabohnen kombiniert wurden, um ein so genanntes Transformationsereignis zu schaffen, das gegen zwei Herbizide resistent und in der Zusammensetzung des Öls verändert ist;

E.  in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist viele kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden(5); in der Erwägung, dass sich die kritischsten Bemerkungen auf die Beobachtungen beziehen, dass es aus Sicht der menschlichen oder tierischen Ernährung nicht möglich ist, das Sicherheitsprofil von Erzeugnissen aus Sojasorten, die die Transformationsereignisse 305423 und 40-3-2 aufweisen, wohlwollend zu beurteilen, dass es nicht möglich ist, Rückschlüsse auf die Allergenität dieser transformierten Sojabohne zu ziehen, dass ausreichende Daten und geeignete Vergleichsgrößen fehlen, um mögliche Interaktionen zwischen den Elternlinien zu bewerten und unbeabsichtigte Auswirkungen in den Transformationsereignissen im Vergleich zu den Elternlinien festzustellen und dass die Risikobewertung der Sojabohne der Sorte 305423 × 40-3-2 auf der Grundlage der übermittelten Daten nicht abgeschlossen werden kann;

F.  in der Erwägung, dass der Antragsteller eine 90-tägige toxikologische Fütterungsstudie vorlegte, die von der EFSA aufgrund ihrer unzureichenden Qualität abgelehnt wurde; in der Erwägung, dass die Risikobewertung folglich keine solche Studie enthält, was von einigen zuständigen Mitgliedstaatsbehörden kritisiert wurde; in der Erwägung, dass diese Datenlücke inakzeptabel ist, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die EFSA-Leitlinien von 2006 eine solche Studie voraussetzen(6);

G.  in der Erwägung, dass eine unabhängige Studie aufgrund einer Reihe von Datenlücken (darunter das Fehlen einer Bewertung der unbeabsichtigten Auswirkungen der betreffenden genetischen Veränderung, die fehlende Bewertung der toxischen Wirkungen und das Fehlen einer Bewertung der Rückstände aus dem Versprühen von Komplementärherbiziden) zu dem Ergebnis kommt, dass die Risikobewertung nicht abgeschlossen werden kann und der Antrag daher abzulehnen ist(7);

H.  in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen Teil der üblichen landwirtschaftlichen Praxis ist und daher zu erwarten ist, dass die Ernte stets Spritzrückstände enthalten wird, bei denen es sich unvermeidbare Bestandteile handelt; in der Erwägung, dass bei herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen nachweislich größere Mengen von Komplementärherbiziden zum Einsatz kommen als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen(8);

I.  in der Erwägung, dass die derzeitige Zulassung von Glyphosat spätestens am 31. Dezember 2017 ausläuft; in der Erwägung, dass weiterhin Fragen hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend ist, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) der WHO Glyphosat im Jahr 2015 jedoch als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen einstufte;

J.  in der Erwägung, dass nach Angaben des EFSA-Gremiums für Pestizide keine Schlussfolgerungen über die Sicherheit von Rückständen aus dem Versprühen von gentechnisch veränderten Pflanzen mit Glyphosat-Gemischen auf der Grundlage der bisher vorgelegten Daten gezogen werden können(9); in der Erwägung, dass Zusatzstoffe und ihre Mischungen, die in handelsüblichen Präparaten zum Sprühen von Glyphosat zum Einsatz kommen, eine höhere Toxizität aufweisen können als der Wirkstoff allein(10); in der Erwägung, dass eine Reihe von Studien zeigen, dass Glyphosat-Gemische als endokrin wirksame Schadstoffe wirken können(11);

K.  in der Erwägung, dass importierte gentechnisch veränderte Sojabohnen in der Union weithin als Futtermittel verwendet werden; in der Erwägung, dass im Rahmen einer begutachteten wissenschaftlichen Studie ein möglicher Zusammenhang zwischen Glyphosat in Futtermitteln für trächtige Sauen und einer Zunahme der Häufigkeit schwerer angeborener Anomalien bei ihren Ferkeln gefunden wurde(12);

L.  in der Erwägung, dass es keine umfassende Risikobewertung der Rückstände von ALS-Hemmern als Komplementärherbizide auf gentechnisch veränderten Sojabohnen gibt; in der Erwägung, dass dahingegen das EFSA -Gremium für Pestizide im Falle von Thifensulfuron, einem der Wirkstoffe, die als ALS-Hemmer wirken, große Datenlücken festgestellt hat(13);

M.  in der Erwägung, dass die Spritzrückstände der Komplementärherbizide nicht geprüft wurden; in der Erwägung, dass daher nicht gefolgert werden kann, dass die Verwendung von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2, die mit Glyphosat und Herbiziden der Klasse der ALS-Hemmer gespritzt wurden, in Lebensmitteln und Futtermitteln sicher ist;

N.  in der Erwägung, dass die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Sojabohnensorte 305423 × 40-3-2 in die Union zweifellos dazu führen wird, dass sie in Drittländern vermehrt angebaut wird und folglich mehr Komplementärherbizide verwendet werden;

O.  in der Erwägung, dass die Sojabohnensorte 305423 × 40-3-2 in Argentinien, Kanada und Japan angebaut wird; in der Erwägung, dass die verheerenden Auswirkungen des Einsatzes von Glyphosat auf die Gesundheit in Argentinien umfassend dokumentiert sind;

P.  in der Erwägung, dass sich die Union den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) verschrieben hat, die unter anderem die Verpflichtung umfassen, die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden bis 2030 erheblich zu verringern (SDG 3, Zielvorgabe 3.9)(14); in der Erwägung, dass sich die Union der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung verschrieben hat, die darauf abzielt, Widersprüche nach Möglichkeit abzubauen und Synergien zwischen den verschiedenen Politikbereichen der Union – unter anderem in Handel, Umwelt und Landwirtschaft – zu schaffen, damit die Entwicklungsländer Nutzen daraus ziehen und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit erhöht wird;

Q.  in der Erwägung, dass die Entwicklung von gentechnisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf gentechnisch veränderte Kulturpflanzen gesetzt haben; in der Erwägung, dass in wissenschaftlichen Veröffentlichungen über zwanzig verschiedene Unkrautarten aufgeführt wurden, die gegen Glyphosat resistent sind(15);

R.  in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. September 2017 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 14 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich zehn Mitgliedstaaten (nur 38,43 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich vier Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

S.  in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Beschlüsse über die Zulassung erlassen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise auch von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde(16);

T.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung(17) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

U.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden wird, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere bei heiklen Themen wie Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt gilt;

V.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 nicht ausreicht, um dem Demokratiedefizit im GVO-Genehmigungsverfahren entgegenzuwirken;

W.  in der Erwägung, dass die demokratische Legitimität nur dadurch gewährleistet werden kann, dass zumindest vorgesehen wird, dass der Kommissionsvorschlag zurückgezogen wird, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt; in der Erwägung, dass es für einige andere ständige Ausschüsse bereits ein solches Verfahren gibt;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.  fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.  fordert die zuständigen Gesetzgeber auf, die Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dringend voranzubringen und sicherzustellen, dass die Kommission den Vorschlag unter anderem dann zurückzieht, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme zu GVO-Zulassungen für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittel abgibt;

6.  fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten gentechnisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die konkreten kumulativen Auswirkungen der Spritzrückstände der Kombination der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

7.  fordert die Kommission auf, eine weit detailliertere Prüfung zur Ermittlung der mit kombinierten Transformationsereignissen – wie beispielsweise Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 – verbundenen Gesundheitsrisiken zu verlangen;

8.  fordert die Kommission auf, Strategien für die Bewertung des Gesundheitsrisikos und die Toxikologie sowie für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten, die auf die gesamte Lebens- und Futtermittelkette ausgerichtet sind;

9.  fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, wobei es hierbei keine Rolle spielen sollte, ob die genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4566
(4)––––––––––––––––– .– Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456).Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040).Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039).Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038).Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006‑210‑23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390),Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123).Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214),Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0377),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0378),
(5) Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums (http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2007-175)
(6) Ebenda.
(7).https://www.testbiotech.org/sites/default/files/TBT%20Background%20Soybean%20305423%20x%2040-3-2.pdf
(8) https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00267-015-0589-7
(9) EFSA conclusion of the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate (Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat). EFSA journal 2015, 13 (11):4302 http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2015.4302/epdf
(10) https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3955666
(11) https://www.testbiotech.org/sites/default/files/TBT%20Background%20Soybean%20305423%20x%2040-3-2.pdf
(12) https://www.omicsonline.org/open-access/detection-of-glyphosate-in-malformed-piglets-2161-0525.1000230.php?aid=27562
(13) „The potential endocrine disruption of thifensufron-methyl was identified as an issue that could not be finalised and a critical area of concern“ (die potenzielle endokrine Störung von Thifensufron-Methyl wurde als ein Problem, das nicht endgültig geklärt werden konnte, sowie als ein Hauptproblembereich ermittelt.). Conclusion on the peer review of the active substance thifensulfuron-methyl (Schlussfolgerung zum Peer-Review des Wirkstoffs Thifensulfuron-Methyl). EFSA journal 13(7):4201, S. 2 http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2015.4201/epdf
(14) https://sustainabledevelopment.un.org/sdg3
(15).https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-94-007-7796-5_12
(16) Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
(17) ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.
(18) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

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