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Verfahren : 2017/2819(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0589/2017

Eingereichte Texte :

B8-0589/2017

Aussprachen :

PV 14/11/2017 - 17
CRE 14/11/2017 - 17

Abstimmungen :

PV 15/11/2017 - 13.15
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0441

Angenommene Texte
PDF 195kWORD 52k
Mittwoch, 15. November 2017 - Straßburg
Ein Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft
P8_TA(2017)0441B8-0589/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft (2017/2819(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft“ (COM(2017)0198),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2016 zur Halbzeitbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt(1),

–  unter Hinweis auf die Eignungsprüfung des EU-Naturschutzrechts (Vogelschutz-Richtlinie und Habitat-Richtlinie) (SWD(2016)0472),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 1/2017 des Europäischen Rechnungshofes mit dem Titel „Netz ‚Natura 2000‘: Zur Ausschöpfung seines vollen Potenzials sind weitere Anstrengungen erforderlich“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Berichterstattung gemäß der Habitat- und der Vogelschutz-Richtlinie 2007–2012 – Der Zustand der Natur in der EU“,

–  unter Hinweis auf die Eurostat-Statistiken vom November 2016 zur biologischen Vielfalt,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017 zum Aktionsplan der EU für Menschen, Natur und Wirtschaft(2),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft (O-000067/2017 – B8-0608/2017),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich in der EU nur ungefähr die Hälfte der geschützten Vogelarten und ein noch kleinerer Anteil der anderen Arten und Lebensräume mit Schutzstatus in einem guten Erhaltungszustand befinden, und in der Erwägung, dass es für nur 50 % aller Natura-2000-Schutzgebiete Bewirtschaftungspläne mit Erhaltungszielen und -maßnahmen gibt;

B.  in der Erwägung, dass die Naturschutzrichtlinien von großer Bedeutung dafür sind, die Ziele des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, des Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011-2020, der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens von Paris über den Klimaschutz zu verwirklichen;

C.  in der Erwägung, dass aus der von der Europäischen Umweltagentur veröffentlichten Beurteilung des Zustands der Natur in der EU von 2015 hervorgeht, dass den Meldungen der Mitgliedstaaten zufolge der größte Druck auf terrestrische Ökosysteme und die wichtigsten Bedrohungen von der Landwirtschaft und von Veränderungen des natürlichen Zustands ausgehen und dass diese Bedrohungen für marine Ökosysteme die Nutzung der lebenden Ressourcen (Fischerei) und die Umweltverschmutzung sind; in der Erwägung, dass all diese Aktivitäten vom Menschen ausgehen und tiefgreifende, schädliche Auswirkungen auf die Natur haben;

D.  in der Erwägung, dass die Eurostat-Statistiken zur biologischen Vielfalt von 2016 einen allgemeinen Rückgang aller 167 in der EU verbreiteten Vogelarten zwischen 1990 und 2014 aufzeigen(3);

Allgemeine Bemerkungen

1.  begrüßt den Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft als einen Schritt in die richtige Richtung, wenn es darum geht, die Ziele der Naturschutzrichtlinien zu verwirklichen;

2.  stellt jedoch besorgt fest, dass die Ziele der Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt wohl nicht erreicht werden dürften, wenn nicht unverzüglich erhebliche zusätzliche Anstrengungen unternommen werden; betont, dass die Ziele der Strategie der EU zu Erhaltung der biologischen Vielfalt 2010 nicht erreicht wurden;

3.  stellt fest, dass gesunde und widerstandsfähige Ökosysteme bessere Voraussetzungen dafür haben, die Auswirkungen des Klimawandels zu mindern und sich an ihn anzupassen und somit auch dafür, die Erderwärmung zu begrenzen; weist darauf hin, dass diese Ökosysteme extremem Wetterereignissen besser standhalten, sich schneller davon erholen und vielfältige Vorteile bieten, auf die die Bevölkerung angewiesen ist;

4.  stellt fest, dass in Europa fast ein Viertel der Arten wildlebender Tiere vom Aussterben bedroht sind und sich der Zustand der meisten Ökosysteme derart verschlechtert hat, dass sie ihre wertvollen Funktionen nicht mehr erfüllen können; stellt fest, dass diese Schädigung enorme soziale und wirtschaftliche Nachteile für die EU mit sich bringt, zumal die wichtigsten Gründe für den Verlust an biologischer Vielfalt – d. h. die Zerstörung von Lebensräumen, der übermäßige Verbrauch der natürlichen Ressourcen, die Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten und der Klimawandel – immer stärker zum Tragen kommen, wodurch die positiven Auswirkungen der Initiativen, mit denen dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt geboten werden soll, zunichtegemacht werden;

5.  weist darauf hin, dass der Aktionsplan zum Ziel hat, „das Ziel der EU für 2020, den Verlust an Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen aufzuhalten und umzukehren, voranzutreiben“; hält es jedoch für bedauerlich, dass darüber hinaus nicht auf die Biodiversitätsstrategie für das Jahr 2020 oder die Ergebnisse ihrer Halbzeitbewertung Bezug genommen wird;

6.  bekräftigt, dass zusätzliche, erhebliche und ständige Anstrengungen unternommen werden müssen, um die für 2020 gesetzten Ziele zu verwirklichen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dieser Notwendigkeit höhere politische Priorität einzuräumen;

7.  betont, dass das Naturschutzrecht der Union vollständig und getreu umgesetzt werden muss;

8.  betont, dass die beträchtlichen Fortschritte, die bei der Reduzierung der Treibhausgasemissionen, der Verringerung der Luftverschmutzung und der Belastung durch weitere Schadstoffe und der Verbesserung der Energie- und Materialeffizienz erzielt wurden, durch weitere Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt werden müssen, damit die vereinbarten Maßnahmen für den besseren Schutz der biologischen Vielfalt, der natürlichen Ressourcen und der Gesundheit der Bevölkerung vollständig umgesetzt werden;

9.  betont, dass Politik und Wissen stärker miteinander verknüpft werden müssen, um das langfristige Ziel des siebten Umweltaktionsprogramms, innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen der Erde gut zu leben, zu verwirklichen;

10.  bedauert, dass der Zeitrahmen des Aktionsplans begrenzt ist, und fordert die Kommission auf, die Arbeiten an der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für den Zeitraum nach 2020 unverzüglich aufzunehmen;

Einbeziehung sämtlicher Akteure

11.  begrüßt die vier im Aktionsplan ermittelten Schwerpunktbereiche und betont, dass sämtliche einschlägigen Akteure auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene aktiv einbezogen werden müssen, damit die Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Vogelschutz-Richtlinie und der Habitat-Richtlinie mit den konkreten Maßnahmen wirksam behoben werden können;

12.  weist erneut darauf hin, dass der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 1/2017 festgestellt hat, dass die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und weiteren Interessenträgern in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend entwickelt ist;

13.  fordert die Kommission auf, nationalen und regionalen Akteuren wirksame Unterstützung bei der Durchführung des Naturschutzrechts und bei der Verbesserung der Umweltinspektionen zukommen zu lassen, einschließlich der Entwicklung von Kompetenzen, des Kapazitätsaufbaus und verbesserter Mittelzuweisung;

14.  begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, die Leitlinien in allen Amtssprachen der EU zu aktualisieren und weiterzuentwickeln, um vor Ort ein besseres Verständnis der Rechtsvorschriften zu fördern und die Behörden dabei zu unterstützen, sie korrekt anzuwenden, und fordert die Kommission diesbezüglich auf, alle Interessenträger an diesem Prozess zu beteiligen und sie zu konsultieren;

15.  betont, dass der Zivilgesellschaft große Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, das Naturschutzrecht der Union besser umzusetzen, und hebt unter diesem Aspekt den Stellenwert des Übereinkommens von Aarhus hervor;

16.  fordert die Kommission auf, einen neuen Legislativvorschlag zu Mindeststandards für den Zugang zur gerichtlichen Prüfung sowie eine Überarbeitung der Aarhus-Verordnung vorzulegen, durch die das Übereinkommen in Maßnahmen der Union umgesetzt wird, um der neuesten Empfehlung des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus Rechnung zu tragen;

17.  begrüßt, dass flexible Umsetzungskonzepte, bei denen die spezifischen nationalen Gegebenheiten berücksichtigt werden, zur Verringerung und allmählichen Beseitigung unnötiger Konflikte und Probleme, die zwischen Naturschutz und sozioökonomischen Aktivitäten aufgetreten sind, sowie zur Bewältigung praktischer Herausforderungen, die sich aus der Anwendung der Anhänge der Richtlinien ergeben, beitragen, wobei allerdings die Erhaltungsziele und die Vorgaben der Naturschutzrichtlinien nicht gefährdet werden dürfen;

18.  fordert die Kommission auf, die Aufgaben des Ausschusses der Regionen bei der Sensibilisierung und der Förderung des lokalen Engagements und dem Wissensaustausch zu klären;

Geschützte Arten und Lebensräume

19.  betont, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass sich der Zustand der Natura-2000-Gebiete nicht verschlechtert, und dass sie Erhaltungsmaßnahmen umsetzen müssen, um einen günstigen Erhaltungszustand der geschützten Arten und Lebensräume aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen;

20.  fordert die vollständige Durchführung der Naturschutzrichtlinien, damit die Erhaltungsmaßnahmen im Einklang mit den aktuellen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen stehen;

21.  bedauert, dass in dem Aktionsplan keine Schwerpunktstrategie und keine konkreten Maßnahmen zur Verstärkung des Schutzes von Bestäubern vorgeschlagen werden, insbesondere im Hinblick auf den Kampf gegen gesundheitliche Risiken und Parasiten (besonders die Varroamilbe), die Koordinierung der Forschungsarbeiten, die Harmonisierung der Analysemethoden und den Austausch wissenschaftlicher Daten über Bestäuber auf EU-Ebene, wie es das Europäische Parlament bereits in einer früheren Entschließung gefordert hat;

22.  fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, eine EU-Strategie für den Schutz und die Erhaltung von bedrohten Bestäubern vorzuschlagen, mit der diese grundlegende Angelegenheit der erhöhten Sterblichkeit der Bestäuber in Europa und insbesondere der Bienen, die sowohl in ökologischer als auch ökonomischer Hinsicht unschätzbare Dienste leisten, umfassend und bereichsübergreifend in Angriff genommen wird;

23.  schlägt vor, den Kampf gegen die Varroamilbe auf EU-Ebene zur Pflicht zu machen, die Ausbildung der Imker im Bereich des Bienenschutzes zu unterstützen sowie die lokalen und regionalen Behörden, die Landwirte sowie alle anderen Bürger darin zu bestärken, die Verbreitung von Pflanzen- und insbesondere Blumenarten in ländlichen und städtischen Gebieten zu fördern, um die Verfügbarkeit von Trachtpflanzen zu erhöhen;

24.  weist erneut darauf hin, dass die illegale Tötung von Vögeln, insbesondere von wandernden Arten im Mittelmeerraum, und in einigen Mitgliedstaaten auch von Raubvögeln weiterhin Anlass zur Sorge gibt; betont, dass ein Plan für die Verwaltung der durch mehrere Mitgliedstaaten wandernden Vogelarten erarbeitet werden muss, der auf EU-Ebene koordiniert wird und auf wissenschaftlichen Daten beruht;

25.  fordert, dass die Verordnung über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten uneingeschränkt und wirkungsvoll durchgeführt wird und dass dafür im EU-Haushalt Mittel in angemessener Höhe vorgesehen werden; betont, dass die Aufnahme von Arten in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung auf harmonisierten und standardisierten Risikoeinschätzungen beruhen muss; vertritt die Auffassung, dass das Management invasiver gebietsfremder Arten höchste Priorität haben muss, vor allem in Natura-2000-Gebieten; begrüßt die Online-Plattform EASIN (European Alien Species Information Network), die den Zugang zu Daten über gebietsfremde Arten erleichtert;

26.  betont, dass der Schutz des gemeinsamen Naturraums in der EU sowohl für die Volkswirtschaften der EU als auch für das Wohlbefinden der Unionsbürger von entscheidender Bedeutung ist, dass geschätzt wird, dass das Netz Natura 2000 einen wirtschaftlichen Wert von 200 bis 300 Mrd. EUR pro Jahr hat und durch Tourismus und Erholung Einkommen für örtliche Gemeinschaften generieren kann, und dass gesunde Ökosysteme unentbehrliche Leistungen wie Süßwasser, Kohlenstoffspeicherung, bestäubende Insekten, Schutz vor Überflutungen, Lawinen und Küstenerosion bieten(4); weist daher darauf hin, dass Investitionen in das Netz Natura 2000 wirtschaftlich sinnvoll sind;

27.  weist erneut darauf hin, dass die Meeresgebiete des Netzes Natura 2000 bedeutend weniger etabliert sind als die terrestrischen Gebiete; fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, das zu ändern, und fordert die Kommission auf, die erforderliche Zusammenarbeit mit Drittländern zu erleichtern, um den Umweltschutz in Meeresgebieten zu verbessern;

28.  begrüßt die Maßnahmen zur Integration von Ökosystemdienstleistungen in die Beschlussfassung; bedauert jedoch, dass es im Aktionsplan keine konkrete Initiative gegen den Nettoverlust an biologischer Vielfalt gibt;

Verbindungen zu anderen Politikbereichen

29.  betont, dass dringender Handlungsbedarf bei den wichtigsten Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt besteht, und zwar bei der Zerstörung und der Verschlechterung der Lebensräume, vor allem aufgrund der übermäßigen Nutzung der Böden, der Verschmutzung, der intensiven Landwirtschaft, des Einsatzes von synthetischen chemischen Pestiziden, der Verbreitung gebietsfremder Arten und des Klimawandels, und hebt hervor, dass die Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Maßnahmen sichergestellt werden muss;

30.  weist darauf hin, dass in der Eignungsprüfung betont wird, dass die Kohärenz mit der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) verbessert werden muss, und hebt den besorgniserregenden landwirtschaftsbedingten Rückgang von Arten und Lebensräumen hervor; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der GAP auf die biologische Vielfalt zu bewerten;

31.  bekräftigt, dass eine der sechs zentralen Prioritäten für die ländliche Entwicklung in der EU die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft ist, unter anderem in Natura-2000-Gebieten; weist erneut darauf hin, dass die Akteure in der Landwirtschaft insbesondere im Rahmen der Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen, die im Zuge der Überprüfung der GAP im Jahr 2013 eingeführt wurden, zahlreiche Anstrengungen unternommen haben;

32.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Finanzmittel im Rahmen der GAP anstatt für die Subventionierung von Tätigkeiten, die mit dem Rückgang der biologischen Vielfalt in Verbindung stehen, für die Finanzierung von ökologisch nachhaltigen Landbewirtschaftungsmethoden und die Aufrechterhaltung der damit verbundenen biologischen Vielfalt verwendet werden;

33.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und -nutzern die Möglichkeit sogenannter grüner und blauer Dienstleistungen (Landschafts-, Natur- und Wasserbewirtschaftung) gegen eine marktbasierte Vergütung zu prüfen;

34.  weist darauf hin, dass Arten, die in der Habitat-Richtlinie als besonders schützenswert ausgewiesen sind, in einigen Regionen Europas einen guten Erhaltungszustand erreicht haben und somit andere wildlebenden Arten und Nutztiere gefährden und damit das natürliche Gleichgewicht des Ökosystems stören können; fordert die Kommission auf, ein Bewertungsverfahren zu entwickeln, das es ermöglicht, den Schutzstatus von Arten in bestimmten Regionen abzuändern, sobald der gewünschte Erhaltungszustand erreicht ist;

35.  weist erneut darauf hin, dass sich die Koexistenz der Menschen mit großen Karnivoren, insbesondere dem Wolf, in bestimmten Regionen negativ auf die nachhaltige Entwicklung der Ökosysteme und der besiedelten ländlichen Räume, insbesondere im Hinblick auf die traditionelle Landwirtschaft und den nachhaltigen Tourismus, und auf weitere sozioökonomische Tätigkeiten auswirken kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung der im Rahmen der Habitat-Richtlinie vorgesehenen Flexibilität konkrete Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme zu ergreifen, um die nachhaltige Entwicklung der ländlichen Räume nicht zu gefährden;

36.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen wie Schulungen für Landwirte zum Schutz des Viehbestands vor großen Karnivoren und den Austausch bewährter Verfahren für den Schutz des Viehbestands zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen;

37.  bedauert, dass die GAP nicht dafür ausgelegt ist, die schwindende traditionelle landwirtschaftliche Praxis der Wandertierhaltung zu schützen, die ein wichtiges historisches Mittel zur Bewirtschaftung der Lebensräume und für den Naturschutz ist; fordert, dass der Aktionsplan im Netz Natura 2000 einen Entwicklungsrahmen für die Wandertierhaltung unterstützt;

38.  fordert die Kommission auf, insbesondere adaptives Erntemanagement als bewährtes Instrument zu berücksichtigen, um in der EU ausreichend verbreitete Wasservogelbestände nachhaltig zu steuern und rückläufige Wasservogelbestände zu erhalten;

39.  betont, dass es in Meeresgebieten beträchtliche Verluste an biologischer Vielfalt gibt, und ist der Ansicht, dass die gemeinsame Fischereipolitik die biologische Vielfalt, nachhaltigen Konsum sowie Strukturen der nachhaltigen Produktion fördern sollte; fordert, dass die Auswirkungen der gemeinsamen Fischereipolitik auf die biologische Vielfalt bewertet werden;

Finanzierung

40.  begrüßt den Bericht des Europäischen Rechnungshofes über das Netz Natura 2000 und stimmt ihm in seiner Bewertung zu, dass zur Unterstützung der Verwaltung des Netzes nicht ausreichend EU-Mittel bereitgestellt wurden;

41.  betont, dass – wie es in der Eignungsprüfung dargelegt ist – für die Finanzierung der Natura-2000-Gebiete in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sind und eine unzureichende Finanzierung am stärksten zu den Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Naturschutzrichtlinien beigetragen haben dürfte;

42.  betont, dass die Möglichkeit der Einrichtung von neuen Finanzierungsmechanismen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt, um die für 2020 gesetzten Ziele zu verwirklichen, aufgrund des Zeitraums des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) begrenzt ist; fordert, dass die vorhandenen Mittel, zu denen auch das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE), die GAP und die Strukturfonds gehören, bestmöglich genutzt werden;

43.  begrüßt den anstehenden Vorschlag der Kommission, die Mittel für den Naturschutz und die biologische Vielfalt im Rahmen des LIFE-Programms um 10 % aufzustocken;

44.  weist darauf hin, dass mit Blick auf den nächsten MFR sowohl hinsichtlich der Überprüfung als auch der Prognosen mehr vorbereitende Arbeiten erforderlich sind, damit dafür gesorgt ist, dass angemessene Finanzmittel für den Naturschutz, die biologische Vielfalt und die nachhaltige Landwirtschaft in Natura-2000-Gebieten bereitgestellt werden; vertritt die Auffassung, dass unter diesem Aspekt eine umfassende Überprüfung der früheren Ausgaben, bei der die im Hinblick auf die Wirksamkeit von früheren Maßnahmen gezogenen Lehren hervorgehoben werden, von zentraler Bedeutung wäre;

45.  verlangt, dass in den nächsten MFR neue Mechanismen für die Finanzierung der Erhaltung der biologischen Vielfalt aufgenommen werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei künftigen Finanzierungsinstrumenten für die Landwirtschaft sowie für die ländliche und regionale Entwicklung Mittel speziell für die biologische Vielfalt und die Verwaltung des Netzes Natura 2000 vorgesehen werden, die von den nationalen und regionalen Umweltbehörden gemeinsam verwaltet werden;

46.  fordert die Kommission auf, die Finanzierungsprogramme wirkungsvoller auf die mit dem Netz Natura 2000 verfolgten Ziele abzustimmen und für sämtliche einschlägigen EU-Fonds bereichsübergreifende Leistungsindikatoren in Bezug auf das Netz Natura 2000 festzulegen; fordert die Kommission auf, auch einen Mechanismus zur Rückverfolgung der im Rahmen des Netzes Natura 2000 getätigten Ausgaben zu schaffen, damit Transparenz, Rechenschaftspflicht und Wirksamkeit verbessert werden, und diese Aspekte in den nächsten MFR aufzunehmen;

47.  bekräftigt, dass das Programm Natura 2000 normalerweise im Rahmen der Kofinanzierung finanziert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Mittel für das Netz Natura 2000 beträchtlich aufzustocken, damit attraktivere Kofinanzierungssätze festgelegt werden können und der Fonds folglich stärker in Anspruch genommen wird, und verlangt, dass Maßnahmen ergriffen werden, um den Verwaltungsaufwand für die Antragsteller und Begünstigten der Vorhaben zu verringern;

48.  betont, dass mit öffentlich-privater Finanzierung Potenzial für die Entwicklung von Ökosystemdienstleistungen, grüner Infrastruktur und weiterer Bereiche, die mit dem Naturkapital in Zusammenhang stehen, verbunden ist, und begrüßt, dass aus der Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF) auch künftig Projekte in Zusammenhang mit biologischer Vielfalt für den Durchführungszeitraum 2017–2019 unterstützt werden;

49.  fordert die Kommission auf, die Finanzierung und Entwicklung grenzüberschreitender Managementpläne für große karnivore Arten zu fördern und Mittel dafür vorzuschlagen, und fordert außerdem eine eingehende Prüfung der Rolle großer karnivorer Arten und die mögliche Einführung von Anpassungsmaßnahmen, damit die biologische Vielfalt, die Agrarlandschaft und die jahrhundertealte Praxis, Vieh in Bergregionen weiden zu lassen, erhalten bleiben;

Grüne Infrastruktur

50.  begrüßt, dass im Aktionsplan zugesagt wurde, Leitlinien zur Förderung der Schaffung grüner Infrastruktur für eine bessere Konnektivität der Natura-2000-Gebiete zu erarbeiten, fordert jedoch erneut einen echten Vorschlag für die Schaffung eines transeuropäischen Netzes für grüne Infrastruktur (TEN-G);

51.  weist darauf hin, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter Einbeziehung aller maßgeblicher Interessenträger integrierte Prozesse der Raumplanung besser nutzen, das horizontale Verständnis des TEN-G durch branchenspezifisches Wissen verbessern und die Finanzierung einer stärkeren Konnektivität – und von grüner Infrastruktur im Allgemeinen – durch Fonds für ländliche und regionale Entwicklung ermöglichen müssen; stellt fest, dass diese Kriterien in Bezug auf die Planung von Infrastrukturarbeiten als Richtschnur für den MFR für den Zeitraum nach 2020 dienen sollten; stellt fest, dass das Konzept der grünen Infrastruktur auch zur Schaffung einer nachhaltigen Wirtschaft beiträgt, indem Ökosystemdienstleistungen erhalten bleiben und nachteilige Auswirkungen der Energie- und Verkehrsinfrastruktur gemildert werden;

52.  stellt fest, dass die Funktion der grünen Infrastruktur bei der Minderung der Auswirkungen von Naturkatastrophen in Zusammenhang mit Wetter- und Klimaveränderungen und insbesondere mit Wetter- und Klimaextremen, die in Europa und in der Welt zu den wirtschaftlich verheerendsten und tödlichsten Naturkatastrophen gehören, untersucht werden muss;

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53.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0034.
(2) http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/06/19/conclusions-eu-action-plan-nature/pdf
(3) http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Biodiversity_statistics
(4) http://ec.europa.eu/environment/nature/pdf/state_of_nature_en.pdf

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