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Verfahren : 2016/3044(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0660/2017

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B8-0660/2017

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Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0491

Angenommene Texte
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Mittwoch, 13. Dezember 2017 - Straßburg
Empfehlung im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung
P8_TA(2017)0491B8-0660/2017

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (2016/3044(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 116 und 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments(1),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 8. Juni 2016 über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, seine Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. November 2015(3) und vom 6. Juli 2016(4) zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union(5),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 26. Juni 2017 über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt (COM(2017)0340),

–   unter Hinweis auf die am 15. Dezember 2016 für die Plattform der zentralen Meldestellen der Europäischen Union (EU-FIU) vorgelegte Bestandsaufnahme und Lückenanalyse zu den Befugnissen der EU-FIU und den Hindernissen, die der Einholung und dem Austausch von Informationen entgegenstehen;

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Empfehlung des Untersuchungsausschusses zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung,

–  unter Hinweis auf den Schlussbericht des Untersuchungsausschusses zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (A8-0357/2017),

–  gestützt auf Artikel 198 Absatz 12 seiner Geschäftsordnung,

1.Allgemeines

1.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Panama-Papiere das Vertrauen der Bürger in unsere Finanz- und Steuersysteme erschüttert haben; betont, dass es von äußerster Wichtigkeit ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit wiederherzustellen und für faire und transparente Steuersysteme und Steuergerechtigkeit sowie soziale Gerechtigkeit zu sorgen; fordert daher die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtsvorschriften ordnungsgemäß umzusetzen und zu verstärken und statt auf Geheimhaltung auf Transparenz, Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zu setzen sowie die Geldwäsche zu bekämpfen; fordert ferner die Mitgliedstaaten auf, ihre Steuersysteme zu vereinfachen, um für mehr Gerechtigkeit bei der Besteuerung und für Investitionen in die Realwirtschaft zu sorgen;

2.  betont, dass das europäische Steuermodell dringend reformiert werden muss, um den unfairen Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen;

3.  bedauert, dass es bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU in einer Reihe von Fällen von Missständen in der Verwaltung kam, die der Untersuchungsausschuss des Parlaments zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung aufgedeckt hat, und bringt seine große Besorgnis angesichts der Verstöße gegen die dritte Geldwäscherichtlinie(6) zum Ausdruck, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen (FIU) zu sehen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren, ihr Engagement zu erhöhen und mehr finanzielle und personelle Mittel bereitzustellen, damit die Aufsicht und die Durchsetzung der Vorschriften verbessert werden, um nicht nur illegale Praktiken wie Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu verhindern und wirksamer zu bekämpfen, sondern auch um Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung zu verhindern und zu bekämpfen, die zwar legal sind, aber dem Geist des Gesetzes widersprechen; weist auf den Grundsatz der Vorhersagbarkeit der Strafbarkeit hin; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass jeglicher Verstoß gegen Rechtsvorschriften gebührend geahndet wird; besteht darauf, dass entsprechende Anstrengungen kostenwirksam sein müssen;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in gemeldeten Fälle von Geldwäsche und bei Meldungen über verdächtige Transaktionen zwecks Durchführung ordnungsgemäßer Ermittlungen tätig zu werden, sobald die Behörden die Informationen erhalten;

5.  verweist auf das EU-Regelwerk für Meldungen über verdächtige Transaktionen und betont, dass eine engere internationale Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen innerhalb und außerhalb der EU notwendig ist; fordert zudem umfassendere Ermittlungsbefugnisse für europäische Einrichtungen, insbesondere Europol und Eurojust, in Fällen von Geldwäsche;

6.  weist darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung der eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer wesentlich ist, um zu verhindern, dass Briefkastenfirmen für die Geldwäsche genutzt werden (wie im Fall der „aserbaidschanischen Waschmaschine“); fordert außerdem die wirksame Umsetzung und Durchsetzung der Geldwäscherichtlinie;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auf aggressive Steuerplanung auf der Angebotsseite zu verzichten und davon abzusehen, für Steuervorbescheide und Steuervergünstigungen oder Ad-hoc-Regelungen Werbung zu machen und diese anzubieten;

8.  fordert alle Hoheitsgebiete, die die von der OECD empfohlenen Anti-BEPS-Maßnahmen in nationales Recht umgesetzt haben oder umsetzen werden, auf, diese Empfehlungen nicht nur buchstabengetreu, sondern auch intentionsgemäß zu befolgen; weist darauf hin, dass Transparenz ein wichtiges Instrument zur Eindämmung von Steuerhinterziehung und insbesondere aggressiver Steuerplanung ist;

9.  stellt mit Bedauern fest, dass in den geltenden Rechtsvorschriften über Steuerhinterziehung und Bekämpfung von Geldwäsche auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten nach wie vor zahlreiche Schlupflöcher bestehen, und vertritt die Auffassung, dass die geltenden Rechtsvorschriften dringend einer gründlichen Durchsetzung sowie einer weiteren Verschärfung bedürfen; begrüßt, dass seit der Enthüllung der Panama-Papiere die Bemühungen um die Ausarbeitung neuer Gesetzgebungsvorschläge, mit denen umfassende Strategien eingeführt werden sollen, intensiviert und Fortschritte erzielt wurden; bedauert aber, dass einige Mitgliedstaaten nicht den politischen Willen aufbringen, Reformen und eine entsprechende Durchsetzung voranzutreiben, die eine wirksame Veränderung bewirken würden;

10.  bedauert, dass Maßnahmen auf dem Gebiet der Steuerpolitik auf Ratsebene oft von einzelnen Mitgliedstaaten blockiert werden; bekräftigt die vom TAXE1-Ausschuss vorgebrachte Kritik, wonach das Vetorecht der Mitgliedstaaten in Steuerfragen bedeutet, dass das Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat den Anreiz verringert, den Status quo zu überwinden und eine Lösung zu finden, die verstärkt auf Zusammenarbeit setzt; wiederholt seine Forderung an die Kommission, von dem in Artikel 116 AEUV vorgesehenen Verfahren Gebrauch zu machen, das ein Abweichen vom Erfordernis der Einstimmigkeit ermöglicht, wenn die Kommission feststellt, dass Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt verzerren;

11.  stellt fest, dass Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Geldwäsche nach wie vor ein globales Phänomen sind und daher eine umfassende, klare und schlüssige Antwort verlangen, die auf gegenseitiger Unterstützung und verstärkter Zusammenarbeit in der EU und weltweit aufbaut; fordert die Kommission auf, bei der weltweiten Bekämpfung von Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Geldwäsche eine Vorreiterrolle einzunehmen;

12.  stellt mit Besorgnis fest, dass es an Willen und konkreten Maßnahmen mangelt, was die Bekämpfung von Steueroasen betrifft; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wachsende Transparenz allein nicht ausreicht, um dieses Problem zu beheben; hebt daher hervor, dass eine internationale Zusammenarbeit und ein multilaterales Konzept dringend benötigt werden, wobei Industrieländer und Entwicklungsländer gleichermaßen einzubinden sind;

13.  fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der EU auf, sich für ein Gipfeltreffen der Regierungen auf der Ebene der Vereinten Nationen einzusetzen, bei dem ein Fahrplan und ein gemeinsamer Aktionsplan zur Austrocknung der Steueroasen festgelegt werden;

14.  unterstreicht, dass ein Konzept für digitale Unternehmen entwickelt werden muss, damit dem digitalen Wandel der Geschäftswelt umfassend Rechnung getragen wird, und dass die Unternehmen, die Einkünfte in einem Mitgliedstaat erwirtschaften, ohne dort eine physische Niederlassung zu haben, dieselbe Behandlung erfahren wie Unternehmen, die dort eine physische Geschäftsniederlassung haben; fordert die Kommission daher auf, digitale Unternehmen in alle europäischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und in Steuersachen im Allgemeinen einzubeziehen;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vorausschauend zu handeln und nicht auf Enthüllungen seitens der Medien zu warten, um dieser Thematik Priorität einzuräumen; weist darauf hin, dass sich Transparenz nicht nur auf eine Branche beschränken kann;

16.  hebt hervor, dass darauf geachtet werden muss, dass der Brexit weder dazu führt, dass die 27 verbleibenden Mitgliedstaaten den Steuerwettbewerb untereinander verschärfen, um bestimmte Branchen und Dienstleistungen aus dem Vereinigten Königreich anzulocken, noch dazu, dass das Vereinigte Königreich sowie auch seine Überseegebiete und sonstigen mit ihm verbundenen Territorien in ihren Bemühungen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung nachlassen; weist die Kommission darauf hin, dass diese Dimension in der zweiten Phase des Brexit, in der über Partnerschafts- bzw. Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich verhandelt wird, gebührend berücksichtigt werden sollte;

17.  bedauert, dass die Kommission entschieden hat, nicht mehr ihrer Zusage nachzukommen, alle zwei Jahre einen Bericht über die Korruptionsbekämpfung in den Mitgliedstaaten zu veröffentlichen; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Korruptionsbekämpfung im Rahmen des Europäischen Semesters überwachen wird; vertritt die Auffassung, dass die Korruptionsbekämpfung in diesem Verfahren von anderen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten überschattet werden könnte; fordert die Kommission auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und die Veröffentlichung des Berichts wieder aufzunehmen und eine deutlich glaubwürdigere und umfassendere Strategie zur Korruptionsbekämpfung zu verfolgen;

18.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Folgenabschätzung durchzuführen bezüglich der Möglichkeit der verpflichtenden Registrierung oder des Verbots des Unterhaltens von Bankkonten und von Briefkastenfirmen, auch als wirtschaftlicher Eigentümer, durch Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und EU-Unternehmen in Ländern, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete und der EU-Liste der Länder, die in ihren Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) strategische Mängel aufweisen, verzeichnet sind, um Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu verhindern;

2.Steuerhinterziehung und Steuervermeidung

2.1.Offshore-Strukturen

19.  weist darauf hin, dass dringend eine gemeinsame internationale Definition dafür gefunden werden muss, was unter Offshore-Finanzzentren, Steueroasen, Ländern/Gebieten mit strengem Bankgeheimnis, nicht kooperierenden Steuergebieten und Ländern mit einem hohen Geldwäscherisiko zu verstehen ist; fordert – unbeschadet der sofortigen Veröffentlichung der gemeinsamen Schwarzen Liste der EU –, dass diese Definitionen international vereinbart werden; betont, dass diese Definitionen die Festlegung klarer und objektiver Kriterien erfordern;

20.  weist die Mitgliedstaaten erneut auf die Bedeutung der allgemeinen Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch in der Steuerpolitik hin und fordert die Steuerbehörden auf, diesen Grundsatz konsequent anzuwenden, um zu verhindern, dass Konstrukte für Steuerbetrug und Steuerhinterziehung errichtet werden;

21.  setzt sich für eine stärkere internationale Zusammenarbeit ein und vertritt dabei die Überzeugung, dass es ebenso von wesentlicher Bedeutung ist, die rechtliche Objektivität dieser Definitionen zu wahren und für deren Anwendung zu sorgen, da sich einige Länder und Gebiete zu auf internationaler Ebene vereinbarten Standards verpflichten könnten, ohne diese in der Praxis anzuwenden; hebt hervor, dass diese Definitionen nicht von politischer Voreingenommenheit geprägt sein dürfen und die aufgeführten Länder und Gebiete dazu motivieren sollten, Maßnahmen zu ergreifen, die zu ihrer Streichung von der Liste führen;

22.  weist darauf hin, dass die förmliche Verpflichtung zur Einhaltung international vereinbarter Standards einen ersten Schritt darstellt, aber nur eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Standards und reale und ernsthafte Bemühungen zu einer Verringerung der Risikofaktoren und einer erfolgreichen Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung führen werden;

23.  weist darauf hin, dass Freizonen und Freihäfen nicht instrumentalisiert werden dürfen, um mit einer Steueroase vergleichbare Ergebnisse zu erzielen oder um internationale Transparenzvorschriften mit dem Ziel der Geldwäsche zu umgehen; fordert die Kommission auf, sich des Themas der Freihäfen in der Europäischen Union anzunehmen;

24.  fordert die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag zu unterbreiten, mit dem sichergestellt wird, dass Offshore-Konstrukte mit wirtschaftlichen Eigentümern in Mitgliedstaaten ähnlichen Wirtschaftsprüfungs- und Rechnungslegungsanforderungen unterworfen werden, wie sie in dem Land gelten, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist;

25.  vertritt die Auffassung, dass die EU Geschäftsbeziehungen mit in Steueroasen ansässigen rechtlichen Konstrukten, deren letztlicher Begünstigter nicht ermittelt werden kann, untersagen sollte;

26.  fordert die Kommission auf, einen jährlichen Bericht über die Verwendung von EU-Geldern und über Transfers von Geldern durch die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) an Offshore-Konstrukte zu veröffentlichen, einschließlich der Anzahl und der Art der gestoppten Vorhaben, erläuternder Anmerkungen zu den Gründen, aus denen die Vorhaben gestoppt wurden, sowie zu den Folgemaßnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass mit EU-Geldern direkt oder indirekt zu Steuervermeidung und Steuerbetrug beigetragen wird;

2.1.1.Gemeinsame EU-Liste der kooperationsunwilligen Steuergebiete

27.  begrüßt die führende Rolle, die die Kommission bei der Aufstellung der Kriterien für eine gemeinsame EU-Liste der kooperationsunwilligen Steuergebiete einnimmt; bedauert, dass dieser Prozess ausgesprochen lange dauert; fordert den Rat auf, die anspruchsvollen Kriterien dieser Liste nicht zu verwässern, sondern die Ansprüche vielmehr nach oben zu schrauben; fordert nachdrücklich, dass alle von der Kommission vorgeschlagenen Kriterien berücksichtigt werden, darunter auch, jedoch nicht ausschließlich, das Fehlen einer Körperschaftsteuer bzw. ein fast bei null liegender Körperschaftsteuersatz, und hebt hervor, wie wichtig dies ist, damit die Liste ihre Wirksamkeit entfalten kann und nicht willkürlich ist; vertritt die Auffassung, dass die Transparenzkriterien voll zur Anwendung kommen und die Kriterien auch der Umsetzung und Durchsetzung hinreichend Rechnung tragen sollten; fordert den Rat auf, strenge, verhältnismäßige und abschreckende gemeinsame Sanktionen gegenüber den in der Liste aufgeführten Ländern festzulegen, damit die Liste Wirkung zeigt und glaubwürdig ist, und hebt hervor, dass die Bewertungen der einzelnen Länder transparent durchgeführt werden sollten; fordert den Rat und die Kommission auf, einen transparenten und objektiven Überprüfungsmechanismus für künftige Aktualisierungen der Liste einzurichten, an dem das Parlament zu beteiligen ist; weist darauf hin, dass das Ziel einer solchen Liste darin liegt, das Verhalten eines solchen Landes oder Gebietes in Bezug auf Geldwäsche und die Ermöglichung von Steuerbetrug zu ändern;

28.  bedauert, dass die vom Rat vereinbarte und veröffentlichte EU-Liste der nicht kooperierenden Staaten und Steuergebiete lediglich Staaten und Steuergebiete außerhalb der EU umfasst und EU-Staaten, die systematisch an der Förderung und Ermöglichung schädlicher Steuerpraktiken mitwirken und das Kriterium der fairen Besteuerung nicht erfüllen, nicht aufgeführt sind; betont, dass einer Simulation von Oxfam zufolge mindestens vier Mitgliedstaaten auf die Liste gesetzt werden müssten, wenn sie nach denselben EU-Kriterien beurteilt würden; ist besorgt darüber, dass ein bedingungsloser Ausschluss von EU-Staaten aus der Prüfung die Legitimität, Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des gesamten Verfahrens beeinträchtigen könnte;

29.  vertritt die Auffassung, dass die Kommission, sobald die EU-Liste der kooperationsunwilligen Steuergebiete in Kraft ist, einen begleitenden Gesetzgebungsakt vorschlagen sollte, in dem harmonisierte Pflichten für die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten festgelegt werden, denen zufolge diese jedes Jahr Daten über die Geldtransfers aus den einzelnen Mitgliedstaaten in die auf der Liste aufgeführten Länder und Gebiete, einschließlich des Gesamtwerts und der Bestimmung der Geldtransfers, offenlegen müssen;

30.  fordert, dass Sanktionen auch gegen Firmen, Banken, Wirtschaftsprüfer, Anwälte und Steuerberater verhängt werden können, die nachweislich in illegale, unrechtmäßige oder schädliche Tätigkeiten in kooperationsunwilligen Ländern und Gebieten involviert waren oder dort mittels der vor Ort verfügbaren rechtlichen Vehikel illegale, unrechtmäßige oder schädliche Gestaltungen im Zusammenhang mit Unternehmenssteuern ermöglicht haben;

31.  bedauert, dass einige EU-Bürger, Unternehmen und politisch exponierte Personen in den Panama-Papieren genannt wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu klären, ob diese Nennungen ordnungsgemäß untersucht wurden und ob gegebenenfalls ein Verstoß gegen nationales Recht vorlag; hebt hervor, dass bedauerlicherweise viele Bürger, Unternehmen und politisch exponierte Personen, die zur Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsausschuss des Parlaments zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung aufgefordert wurden, sich weigerten, Informationen zu geben, die mit Blick auf die Ziele des Ausschusses sachdienlich gewesen wären;

32.  stellt fest, dass Luxemburg und die Niederlande den aktuellen Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu ausländischen Direktinvestitionen zufolge zusammengenommen mehr Auslandsinvestitionen als die USA aufweisen, die zum größten Teil in Zweckgesellschaften ohne wesentliche Geschäftstätigkeit fließen, und dass Irland mehr Auslandsinvestitionen aufweist als Deutschland oder Frankreich; weist darauf hin, dass die Auslandsinvestitionen in Malta dem nationalen Statistikamt zufolge 1 474 % der Größe seiner Volkswirtschaft ausmachen; stellt fest, dass die Universität Amsterdam im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit festgestellt hat, dass 23 % aller Unternehmensinvestitionen, die in Steueroasen gelangt sind, durch die Niederlande geflossen sind; ist der Ansicht, dass diese Zahlen ein klares Indiz dafür sind, dass manche Mitgliedstaaten eine übermäßige Gewinnverlagerung zulasten anderer Mitgliedstaaten zulassen;

33.  fordert die Kommission auf, bis Ende 2018 einen Bericht vorzulegen, in dem die Steuersysteme der Mitgliedstaaten und ihrer abhängigen Gebiete, Regionen oder anderen Verwaltungsstrukturen , die Steuerhinterziehung und Steuerbetrug erleichtern und möglicherweise die Funktionsweise des Binnenmarkts beeinträchtigen, bewertet werden;

2.1.2.EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko für Geldwäsche

34.  bedauert, dass die Kommission bislang keine eigene unabhängige Bewertung zur Ermittlung der Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen, – wie in der Geldwäscherichtlinie vorgesehen – vorgenommen hat und stattdessen ausschließlich auf die Liste der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF), in der die Kommission Mitglied ist, vertraut; bedauert, dass die Kommission nicht zufriedenstellend auf entsprechende Forderungen des Parlaments reagiert hat;

35.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Arbeiten an einer eigenen Liste zu beschleunigen und dem Parlament über die Umsetzung ihres Arbeitsprogramms und insbesondere über ihre Zusage, der Taskforce zur Prävention von Finanzstraftaten mehr Ressourcen zur Verfügung zu stellen, Bericht zu erstatten;

36.  vertritt die Ansicht, dass es außerordentlich wichtig ist, dass die EU in dieser Angelegenheit höhergesteckte Ziele als die FATF verfolgt; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass in der Kommission mit Blick auf die Stärkung des Überprüfungsverfahrens mehr personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt bzw. besser verteilt werden müssen;

37.  vertritt die Ansicht, dass die betreffenden Länder und Gebiete mit dieser Liste dazu motiviert werden sollen, ihre Politik in Sachen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ändern, während die anderen Länder davon abgehalten werden sollen, eine ähnliche, potenziell schädliche Politik zu verfolgen;

38.  fordert die Kommission auf, sowohl in Bezug auf die Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko als auch in Bezug auf die Überprüfung der EU-Liste der Steueroasen als zentrale Stelle zu agieren und für Konsistenz und Komplementarität zu sorgen;

2.2.Sonstige Gesetzgebungsakte im Steuerbereich

39.  begrüßt die in den letzten zwei Jahren als Reaktion auf die LuxLeaks-Affäre verabschiedeten neuen Gesetzgebungsakte; begrüßt ferner, dass die EU das OECD-Projekt zum Thema Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) unterstützt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Rechtsakte zügig in ihr nationales Recht umzusetzen und für ihre Durchsetzung zu sorgen;

40.  fordert eine anspruchsvolle öffentliche länderspezifische Berichterstattung, um multinationale Unternehmen steuerlich transparenter zu machen und stärker öffentlich zu kontrollieren, da die Öffentlichkeit auf diese Weise Einblick in die erzielten Gewinne, erhaltene Beihilfen und dazu erhalten würde, wie viel Steuern die multinationalen Unternehmen in den Ländern bzw. Gebieten, in denen sie tätig sind, gezahlt haben; fordert den Rat nachdrücklich auf, sich auf einen Vorschlag zu einigen und die Verhandlungen mit den anderen EU-Organen aufzunehmen, um eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung zu verabschieden, da diese zu den wichtigsten Maßnahmen zählt, um allen Bürgern im Hinblick auf unternehmensbezogene Steuerinformationen mehr Transparenz zu bieten;

41.  hebt hervor, dass eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung es allen Investoren und Anteilseignern erlauben wird, bei Interventionen in Hauptversammlungen und bei Investitionsentscheidungen die Steuerstrategie des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen;

42.  weist erneut darauf hin, dass Steuerinformationen zu einem wesentlichen Bestandteil der Finanzberichterstattung der Unternehmen werden sollten;

43.  fordert den Rat nachdrücklich auf, rasch eine ambitionierte Einigung über die zwei Stufen der Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) zu erzielen; erinnert ferner daran, dass damit nicht nur die Kosten für die Unternehmen und die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten verringert werden, sondern auch die Frage der Verrechnungspreise geklärt und für einen faireren Wettbewerb im Binnenmarkt gesorgt wird; betont, dass die Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen die beste Möglichkeit ist, um der Steueroptimierung und der aggressiven Steuerplanung auf rechtlichem Wege ein Ende zu setzen; weist erneut darauf hin, dass eine neue verbindliche Definition des Begriffs „Betriebsstätte“ notwendig ist, damit die Besteuerung dort erfolgt, wo die wirtschaftliche Tätigkeit und Wertschöpfung stattfindet; hebt hervor, dass verbindliche Mindestkriterien eingeführt werden sollten, anhand derer bestimmt wird, ob eine Wirtschaftsaktivität für die Besteuerung in einem Mitgliedstaat hinreichend Substanz aufweist, damit das Problem von „Briefkastenfirmen“ verhindert wird, wobei dies insbesondere auch mit Blick auf die durch die digitale Wirtschaft aufgeworfenen Probleme von Relevanz ist;

44.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitaus ambitioniertere Reformen auf dem Gebiet der Besteuerung in Angriff zu nehmen;

45.  unterstreicht, dass eine einheitliche Besteuerung nur dann der Verlagerung von Gewinnen Einhalt gebieten kann, wenn sie weltweit gilt, und dass die Einführung einer GKKB auf EU-Ebene das Risiko birgt, dass die gegenwärtige Situation, in der Mitgliedstaaten Steuereinnahmen an den Rest der Welt verlieren, zu einem dauerhaften Zustand wird, ebenso wie die Ausbeutung des Rests der Welt durch einige Mitgliedstaaten; weist darauf hin, dass ein Alleingang der EU die Anreize zur Verlagerung von Gewinnen innerhalb der EU zunichtemachen und der Verlagerung von Gewinnen in Drittstaaten weiter Vorschub leisten könnte;

46.  weist auf seine Empfehlungen hin, den automatischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide auf alle entsprechenden Regelungen auszudehnen und der Kommission Zugang zu allen relevanten Informationen zu verschaffen, damit die Einhaltung des europäischen Wettbewerbsrechts sichergestellt wird(7);

47.  fordert die Kommission auf, so bald wie möglich einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung(8) vorzulegen, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Steuerbereich dadurch zu verbessern, dass eine Pflicht zur Beantwortung von Gruppenanfragen in Steuerangelegenheiten eingeführt wird, sodass ein europäisches Land alle Informationen bereitstellen kann, die andere Länder benötigen, um grenzübergreifend tätige Steuerhinterzieher zu verfolgen; ruft seinen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in Erinnerung, der darauf ausgerichtet ist, die Koordinierung der Mitgliedstaaten in Bezug auf Steuerprüfungen zu verbessern(9);

48.  bedauert, dass nicht entrichtete Steuern, die von Begünstigten illegaler Steuervorteile wiedererlangt werden, den EU-Bestimmungen über staatliche Beihilfen zufolge dem Land, das die Vorteile gewährt hat, und nicht den Ländern, deren Bemessungsgrundlagen aufgrund verzerrender Steuerregelungen geschädigt wurden, zufließen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, geeignete Methoden zur Berechnung des Einnahmenausfalls der betreffenden Mitgliedstaaten und angemessene Verfahren für die Wiedererlangung auszuarbeiten, damit dafür gesorgt wird, dass nicht entrichtete Steuern den Mitgliedstaaten zugutekommen, in denen die Wirtschaftstätigkeit tatsächlich stattgefunden hat;

49.  ist der Auffassung, dass Steuerreformen immer eine Kontrolle durch die Bürger vorsehen und der Zivilgesellschaft Zugang, Informationen und Schulungen geboten werden müssen, damit sie sich aktiv in die Gestaltung der politischen Maßnahmen einbringen können, was derzeit noch nicht gängige Praxis ist;

50.  hebt ferner hervor, dass die Steuergesetze auf nationaler und europäischer Ebene vereinfacht und so formuliert werden müssen, dass sie von jedem Bürger verstanden werden können und die Komplexität vermieden wird, von der die Steuerberatungsbranche profitiert;

51.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe öffentlicher Aufträge(10) vorzulegen, der Maßnahmen enthält, die Behörden daran hindern, mit Unternehmen zusammenzuarbeiten, die auf Steueroasen zurückgreifen;

52.  fordert die Kommission auf, eine umfassende Evaluierung der Arbeit einzuleiten, die die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ in den vergangenen 19 Jahren geleistet hat, wobei der Schwerpunkt auf den Ergebnissen liegen sollte, die im Hinblick auf die Vermeidung grenzüberschreitender, nachteilig wirkender Körperschaftsteuerregelungen erzielt wurden, und hierzu einen öffentlichen Bericht vorzulegen; fordert auf Grundlage der Feststellungen eine Reform der Verhaltenskodex-Gruppe, die zu mehr Transparenz und Effizienz ihrer Arbeiten führt, da die Gruppe bei den Bemühungen der EU, in diesem Bereich Verbesserungen herbeizuführen, eine zentrale Rolle spielen muss; fordert, dass das Parlament Kompetenzen im Hinblick auf die Kontrolle und die Rechenschaftspflicht der Gruppe erhält;

53.  fordert die Kommission auf, eine Liste der schädlichen Steuerregelungen zu erstellen, bei denen sich die Verhaltenskodex-Gruppe bisher noch nicht auf ein Tätigwerden hat einigen können, und diese Liste zu veröffentlichen; fordert die Kommission auf, bis 2020 die Auswirkungen des Nexus-Ansatzes in Bezug auf Patent-Box-Regelungen zu bewerten und, falls möglich, die Auswirkungen solcher Regelungen auf die Innovationstätigkeit und das Steueraufkommen zu quantifizieren;

54.  bedauert, dass einige Mitgliedstaaten der EU in den Panama-Papieren genannt wurden; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden eine umfassende Evaluierung der potenziell schädlichen Steuermaßnahmen in den Mitgliedstaaten, die den Wettbewerb verzerren, und der bestehenden Abhilfemaßnahmen einzuleiten, sowie zu den Ausstrahlungseffekten dieser Maßnahmen auf andere Länder; fordert, dass ein wirkungsvolles Kontrollverfahren geschaffen wird, mit dem überwacht werden kann, ob die Mitgliedstaaten möglicherweise neue nachteilig wirkende Maßnahmen im Steuerbereich einführen;

55.  fordert die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag auszuarbeiten, damit das Problem der grenzüberschreitenden Umwandlungen gelöst wird und eindeutige Vorschriften über die Verlagerung des Hauptsitzes eines Unternehmens innerhalb der Union bereitgestellt werden, darunter auch Vorschriften zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen;

56.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Praxis der Körperschaftssteuerinversion Einhalt geboten wird, bei der ein multinationales Unternehmen von einem kleineren Unternehmen in einer Steueroase gekauft wird und dort ihren Sitz einrichtet, damit seine Zentrale dorthin „verlagert“ und die kombinierte Gesamtsteuerlast des Unternehmens reduziert werden kann, was ein Prozess ist, an den sich eine „Erosion der Einnahmen“ mittels steuerlich abzugsfähiger Zahlungen an die Steueroase (zum Beispiel in Form von Darlehen, Tantiemen und Dienstleistungen) anschließt, damit die Besteuerung des Gewinns multinationaler Unternehmen an ihren eigentlichen Standorten vermieden wird;

57.  unterstreicht, wie wichtig es ist, den immer häufiger genutzten schädlichen Steuermaßnahmen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, etwa dem Missbrauch von Patent-Boxen, Derivaten, Swaps, die zum Zwecke der Steuervermeidung eingesetzt werden;

58.  begrüßt, dass die Kommission im August 2016 nach einer beihilferechtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangte, dass Irland dem Unternehmen Apple zu Unrecht Steuererleichterungen in Höhe von 13 Mrd. EUR gewährt hatte; stellt die Entscheidung der irischen Regierung in Frage, die Feststellung der Kommission anzufechten, um die gewährte Summe nicht zurückfordern zu müssen;

59.  fordert die Mitgliedstaaten auf, jegliche Form von Steueramnestien zu ermitteln, die zu Geldwäsche und Steuerhinterziehung führen oder die nationalen Behörden daran hindern könnten, die bereitgestellten Daten für Ermittlungen im Zusammenhang mit Finanzstraftaten zu verwenden, und darauf zu verzichten;

60.  bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass die Regierung der Vereinigten Staaten die Absicht verfolgt, Steuervergünstigungen für Großkonzerne und die finanzielle Deregulierung voranzutreiben; fordert die Kommission auf, die vorgeschlagene Steuerreform in den Vereinigten Staaten, die als „Blueprint“ bekannt ist, sowie die mögliche Gewährung einer Steueramnestie in den Vereinigten Staaten, um Gewinne großer Technologieunternehmen mithilfe eines sehr niedrigen Steuersatzes ins Land zurückzuholen, genau zu beobachten;

61.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Personal ihrer Steuerbehörden im Bedarfsfall aufzustocken, damit tatsächlich Steuern erhoben und schädliche Steuerpraktiken bekämpft werden, da durch fehlende Mittel und Kürzungen beim Personal sowie unzureichende Fortbildungsangebote, technische Hilfsmittel und Ermittlungsbefugnisse in etlichen Mitgliedstaaten die Arbeit der Steuerbehörden erheblich erschwert wird;

62.  vermerkt ein Beispiel einer Gestaltung zur Steuervermeidung in der EU, die sogenannte „Double Irish“-Struktur, die 2020 auslaufen soll; fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre Doppelbesteuerungsabkommen zu überwachen, um sicherzustellen, dass Gestaltungen zur Steuervermeidung nicht durch Unstimmigkeiten zwischen den Steuersystemen genutzt werden;

63.  bedauert, dass es an verlässlichen und objektiven Statistiken zum Ausmaß der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung mangelt; betont, dass unbedingt geeignete und transparente Methoden entwickelt werden müssen, mit denen das Ausmaß dieser Phänomene und die Folgen dieser Tätigkeiten auf die öffentlichen Haushalte, die Wirtschaftstätigkeit und die öffentlichen Investitionen der Länder beziffert werden können;

64.  fordert die Kommission auf, Leitlinien zu veröffentlichen, in denen klar unterschieden wird, was im Zusammenhang mit der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung illegal und was legal ist, selbst wenn es dem Grundgedanken des Gesetzes zuwiderläuft, damit allen beteiligten Parteien Rechtssicherheit geboten werden kann; fordert die Mitgliedstaaten und die Drittländer auf, dafür zu sorgen, dass Bußgelder und Geldstrafen, die gegen Steuerhinterzieher und Vermittler verhängt werden, nicht von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden können;

65.  hebt hervor, dass die Verfolgung einer verantwortungsvollen Steuerstrategie als eine Säule der sozialen Verantwortung der Unternehmen betrachtet werden sollte, und dass Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung mit der sozialen Verantwortung eines Unternehmens nicht vereinbar sind; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, diesen Punkt in die aktualisierte Fassung der EU-Strategie in Bezug auf die soziale Verantwortung der Unternehmen einzubeziehen;

66.  fordert die Unternehmen auf, die vollständige Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten ohne irgendeine Art von Steuervermeidung zu einem integralen Bestandteil ihrer sozialen Verantwortung als Unternehmen zu machen;

67.  wiederholt die Forderung des TAXE2-Sonderausschusses nach der Schaffung eines neuen Kohärenz- und Koordinationszentrums für die Steuerpolitik der Union (Union Tax Policy Coherence and Coordination Centre) innerhalb der Kommission, mit dem die Steuerpolitik der Mitgliedstaaten auf Unionsebene beurteilt und überwacht sowie sichergestellt werden kann, dass die Mitgliedstaaten keine neuen schädlichen Steuermaßnahmen ergreifen; regt an, dass ein solches Zentrum fernerhin prüfen können sollte, ob die Mitgliedstaaten die gemeinsame EU-Liste der kooperationsunwilligen Gebiete beachten, sowie die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Steuerbehörden (z. B. mit Blick auf Fortbildungen und den Austausch bewährter Verfahren) ermöglichen und fördern könnte;

68.  weist erneut auf seine Empfehlungen(11) hin, die die Ausarbeitung eines Maßnahmenkatalogs betreffen, den die Union und die Mitgliedstaaten als Anteilseigner und finanzielle Träger von öffentlichen Einrichtungen, Banken und Förderprogrammen anwenden sollten, wobei die Maßnahmen auf Unternehmen anzuwenden sind, die Steueroasen nutzen, um eine aggressive Steuerplanung zu betreiben, und somit nicht den Standards der Union für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich entsprechen;

69.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission, die EU-Rechtsvorschriften zu ändern, darunter das Statut der Europäischen Investitionsbank (EIB), die Verordnung über den Europäischen Fonds für Strategische Investitionen (EFSI), die vier Verordnungen über die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP-Verordnungen) und die Verordnungen über die fünf Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Kohäsionsfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und Europäischer Meeres- und Fischereifonds), um zu verhindern, dass EU-Mittel in die Hände von Endempfängern oder Finanzintermediären gelangen, die nachweislich an Steuerhinterziehung oder aggressiver Steuerplanung beteiligt waren oder sind;

70.  fordert die Kommission und den Rat auf, ein obligatorisches einheitliches und öffentlich zugängliches EU-Unternehmensregister zu schaffen, um aktuelle und vertrauenswürdige Informationen über Firmen zu erhalten und im Wege eines grenzübergreifenden Zugangs zu vergleichbaren und verlässlichen Angaben über Firmen in der EU Transparenz herzustellen;

71.  regt an, dass die Kommission die Auswirkungen von grenzüberschreitenden Spielertransfers auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten untersucht und jede für zweckdienlich erachtete Maßnahme vorschlägt, um den erheblichen Einnahmeeinbußen ein Ende zu setzen, wozu auch Maßnahmen mit Blick auf die Vermittler gehören, die solche Transfers ermöglichen;

72.  fordert die Kommission auf, keine Handelsabkommen mit Ländern oder Gebieten abzuschließen, die von der EU als Steueroasen eingestuft werden;

2.3.Informationsaustausch

73.  hält es für bedauerlich, dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die bereits in dem Zeitraum in Kraft waren, auf den sich die Panama-Papers-Enthüllungen beziehen, im Bereich der Besteuerung nicht wirksam umgesetzt und in nur sehr geringem Umfang Informationen und Vorbescheide ausgetauscht wurden; weist erneut darauf hin, dass der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Schlüssel dazu ist, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Erhebung der Steuern und bei der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen gegenseitig unterstützen; fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Steuerbereich dadurch zu verbessern, dass eine Pflicht zur Beantwortung von Gruppenanfragen in Steuerangelegenheiten eingeführt wird, sodass ein europäisches Land alle Informationen bereitstellen kann, die andere Länder benötigen, um grenzübergreifend tätige Steuerhinterzieher zu verfolgen;

74.  ist überaus besorgt darüber, dass die Zahl der Steuervorbescheide, die multinationalen Unternehmen von Mitgliedstaaten gewährt wurden, in den letzten Jahren trotz der öffentlichen Kritik im Zusammenhang mit dem LuxLeaks-Skandal gestiegen ist;

75.  fordert, dass die Kommission – im Einklang mit den Datenschutzvorschriften – Zugang zu allen Informationen erhält, die im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ausgetauscht werden, damit sie die Umsetzung der Richtlinie in geeigneter Form überwachen und durchsetzen kann; hebt hervor, dass diese Informationen in einem zentralen Register gespeichert werden sollten, das von der Kommission verwaltet werden sollte, da sie für den Bereich der Wettbewerbspolitik die ausschließliche Zuständigkeit besitzt;

76.  fordert, dass Informationen weltweit wirksamer ausgetauscht, verarbeitet und verwendet werden, und spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass die Bestimmungen über den Gemeinsamen Meldestandard effizient und durchgängig umgesetzt werden und dass die Strategie des Anprangerns im Rahmen von Peer-Reviews durch ein Sanktionsregime ersetzt wird; weist darauf hin, dass der Informationsaustausch zwischen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und den teilnehmenden Unterzeichnerstaaten von Gegenseitigkeit gekennzeichnet sein muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die teilnehmenden Entwicklungsländer bei der Umsetzung dieser Standards zu unterstützen; hebt hervor, dass sich die Länder nicht bloß zur Einhaltung des Gemeinsamen Meldestandards verpflichten dürfen, sondern auch das entsprechende System umsetzen und für eine hohe Qualität der bereitgestellten Daten sorgen müssen; hebt hervor, dass der gegenwärtige Gemeinsame Meldestandard Unzulänglichkeiten aufweist, und begrüßt daher, dass die OECD daran arbeitet, den Standard zu optimieren, um ihn wirksamer zu machen; fordert die Kommission auf, zur Beseitigung festgestellter Schlupflöcher beizutragen;

77.  fordert eine Verbesserung der öffentlichen Handelsregister, der öffentlichen Register für wirtschaftliche Eigentümer und der öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung, damit die Beschränkungen überwunden werden können, die beim Informationsaustausch gemäß dem multilateralen OECD-Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vom Juni 2017 bestehen, bei dem die Länder die Wahl haben, Partner auszuwählen, wodurch in der der Praxis Bilateralismus ermöglicht wird;

78.  hebt hervor, dass der verpflichtende automatische Austausch von Informationen im Zusammenhang mit potenziell aggressiven Steuergestaltungen von grenzüberschreitender Dimension (DAC6) nicht nur für die Steuerbehördenzugänglich sein sollte;

79.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Informationsaustausch zwischen der EU und Drittländern, die sich nicht zur Einhaltung international vereinbarter Standards verpflichtet haben, von Gegenseitigkeit bestimmt ist; betont, dass wirksame Sanktionen gegen Finanzinstitute verhängt werden müssen, die europäische Kunden haben, aber nicht die Standards für den automatischen Informationsaustausch befolgt haben; ist der Ansicht, dass ein solcher Vorschlag ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten umfassen sollte, damit potenzielle Konflikte zwischen der EU und Drittstaaten gelöst werden können; weist erneut auf seine Empfehlung hin, eine Quellensteuer oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, um zu verhindern, dass Gewinne unversteuert aus der EU abgezogen werden;

80.  vertritt die Ansicht, dass die Verpflichteten, die den Steuerbehörden Informationen übermitteln müssen, mit den in der Geldwäscherichtlinie genannten Verpflichteten identisch sein müssen, und zwar

   1) Kreditinstitute,
   2) Finanzinstitute,
   3) die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:
   a) Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater,
   b) Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:
   i) den Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
   ii) die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,
   iii) die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
   iv) die Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
   v) die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandverhältnissen, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen,
   c) Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen,
   d) Immobilienmakler,
   e) andere Personen, die mit Gütern handeln, soweit sie Zahlungen in Höhe von 10 000 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,
   f) Anbieter von Glücksspieldiensten;

3.Geldwäsche

3.1.Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche

81.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie wirksam und einheitlich umsetzen sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine ordnungsgemäße Rechtsdurchsetzung zu sorgen; fordert die Kommission auf, die notwendigen Ressourcen für die bestehende Überwachungsstruktur zur Verfügung zu stellen bzw. deren Ausstattung zu verbessern; fordert die Kommission auf, ihrer Taskforce zur Prävention von Finanzstraftaten mehr Ressourcen zuzuweisen;

82.  hebt hervor, dass die Vierte Geldwäscherichtlinie ein umfassendes Verbot von Inhaberaktien beinhaltet, die sich, sofern sie nicht ordnungsgemäß registriert sind, als ein nützliches Instrument für die Schaffung internationaler Geldwäschenetze erwiesen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vierte Geldwäscherichtlinie, die am 26. Juni 2017 in Kraft trat, ordnungsgemäß umzusetzen und durchzusetzen; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der Richtlinie zu überwachen;

83.  fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die, wie die Affäre um die Panama-Papiere und andere Affären gezeigt haben, gegen das Unionsrecht verstoßen haben; ;

84.  betont, dass regelmäßig aktualisierte, standardisierte, miteinander verbundene öffentlich zugängliche Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und ähnlichen rechtlichen Gestaltungen benötigt werden, damit vermieden wird, dass die wirtschaftlichen Eigentümer unbekannt bleiben; fordert, dass der derzeitige Beteiligungs-Schwellenwert in der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers gesenkt wird; ist der Ansicht, dass die EU und die Mitgliedstaaten die Führung übernehmen müssen, wenn es darum geht, Transparenzanforderungen in Bezug auf die wahren wirtschaftlichen Eigentümer in internationalen Foren voranzutreiben;

85.  unterstreicht die Forderung, die von den Vertretern der französischen zentralen Meldestelle im Untersuchungsausschuss des Parlaments zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung vorgebracht wurde, nämlich dass im Einklang mit der FATF-26-Empfehlung zur Finanzaufsicht auf europäischer Ebene ausdrücklich vorgesehen werden sollte, dass im Rahmen der Überwachung durch die zuständige Aufsichtsbehörde auf die Dachgesellschaft einer Unternehmensgruppe zurückgegriffen werden darf;

86.  fordert die Kommission auf, die Einrichtung öffentlich zugänglicher Grundbücher zu überwachen;

87.  fordert, dass die Definition des wirtschaftlichen Eigentums alle natürlichen Personen umfasst, die eine juristische Person letztendlich besitzen oder kontrollieren – bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungspflichten bzw. gleichwertigen internationalen Standards, die für angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse sorgen, unterliegt – über das direkte oder indirekte Halten mindestens einer Aktie oder einer vergleichbaren Mindesteinheit einer Beteiligung an jener juristischen Person, einschließlich in Form von Inhaberaktien, oder durch andere Formen der Kontrolle;

88.  weist darauf hin, dass die illegalen Gelder, die aus der Ablösung von Immobilientransaktionen herrühren, in legale Gelder aus legalen Transaktionen umgewandelt werden; fordert daher nachdrücklich, dass die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche auf den Immobilienmarkt ausgedehnt werden, um neuen Erscheinungsformen illegaler Betätigung vorzubeugen;

89.  hebt hervor, dass die Prüfungen im Rahmen der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten besser durchgeführt werden müssen, damit die mit dem Kundenprofil verbundenen Risiken angemessen bewertet werden; betont, dass die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten auch bei einer Auslagerung der Verantwortung der Verpflichteten unterliegen; fordert, dass diese Verantwortlichkeit eindeutig ist und dass für den Fall von Nachlässigkeit oder Interessenkonflikten bei der Auslagerung Strafen vorzusehen sind; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass der Geltungsbereich der Verpflichteten, unter anderem auch auf Immobilienmakler, ausgeweitet werden sollte, damit sichergestellt wird, dass die Bestimmungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten gleichermaßen für regulierte und derzeit nicht regulierte Akteure gelten; fordert eine Harmonisierung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten auf der Ebene der EU und eine angemessene Ausgestaltung dieser Verfahren, um ihre Einhaltung sicherzustellen;

90.  ist der Ansicht, dass die aufgrund von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug verhängten Sanktionen strenger und abschreckend sein und die Mitgliedstaaten einen risikobasierten Ansatz bei der Zuweisung von Mitteln zur Bekämpfung dieser illegalen Praktiken verfolgen sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche COM(2016)0826; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob im Falle sehr schweren Steuerbetrugs ein staatsanwaltlicher Vergleich untersagt werden sollte; stellt jedoch fest, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gleichzeitig für jede einzelne Kategorie von Verpflichteten Anreize ermitteln sollten, die sie von einem solchen Verhalten abhalten bzw. dieses unrentabel machen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verjährungsfristen von Geldwäsche zu überprüfen, damit eine Verjährung infolge der Untätigkeit der zuständigen Behörden vermieden wird;

91.  fordert, dass auf europäischer Ebene ein wirksamer Überwachungsmechanismus geschaffen wird, der auch Länder und Gebiete erfasst, mit denen Verbindungen bestehen, da die im Rahmen der FATF durchgeführten Peer Reviews und regelmäßigen gegenseitigen Begutachtungen durch politische oder sonstige Einflussnahme leicht ausgehebelt werden können;

92.  weist darauf hin, dass auf der Ebene der EU ein gemeinsames Verständnis bzw. eine gemeinsame Definition der „politisch exponierten Person“ erforderlich ist;

93.  fordert eine einheitliche Definition von Steuerstraftaten auf der Ebene der EU sowie die Schaffung eines eigenständigen strafrechtlichen Instruments, das auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 2 AEUV oder – falls sich die Mitgliedstaaten nicht darauf einigen können, dass eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu beseitigen ist – auf der Grundlage von Artikel 116 AEUV zu verabschieden ist; fordert, dass die Definition der Vortaten der Geldwäsche auf der Ebene der EU harmonisiert wird und die Ausnahmefälle, in denen Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen verweigern dürfen, eingeschränkt werden; bekräftigt seine im Rahmen der Überarbeitung der vierten und fünften Geldwäscherichtlinie vertretene Position, bei den Steuerstraftaten auf das Erfordernis zu verzichten, dass sie mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel geahndet werden können;

94.  ist besorgt angesichts der Verabschiedung von Staatsbürgerschaftsprogrammen für Nicht-EU-Bürger, bei denen es sich um die sogenannten Goldene-Visa- oder Investorenprogramme für Drittstaatsangehörigen im Austausch gegen Finanzinvestitionen handelt und in deren Rahmen keine ordnungsgemäßen oder überhaupt keine Prüfungen im Rahmen den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durchgeführt werden; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten die Geldwäscherichtlinie sowie andere einschlägige Rechtsvorschriften der EU einhalten, wenn sie Staatsbürgerschaften im Rahmen solcher Programme verleihen;

95.  fordert die Kommission und den Rat auf, die weitreichende Überarbeitung der vierten Geldwäscherichtlinie (COM(2016)0450), über die der Ausschuss für Wirtschaft und Währung und der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Parlaments am 28. Februar 2017(12) abstimmte, ernst zu nehmen, da sie zahlreiche bestehende Schlupflöcher beseitigen und die geltenden Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche erheblich stärken würde, indem zum Beispiel die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers präzisiert wird, Führungskräfte, ernannte Direktoren und sonstige bevollmächtigte Vertretern nur dann als wirtschaftliche Eigentümer fungieren dürfen, wenn sie die Kriterien hierfür erfüllen, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu den Registern der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und Trusts eingeräumt und ein wirksameres Sanktionsverfahren für Verstöße gegen die Geldwäscherichtlinie umgesetzt wird; fordert deshalb die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, den wirkungsvollen Vorschlag des Parlaments in den laufenden Trilog-Verhandlungen nicht aufzuweichen;

96.  fordert, dass politisch und aufsichtsrechtlich der Fokus verstärkt auf neu auftretende Risiken gelegt wird, die sich im Zusammenhang mit neuen Technologien und Finanzprodukten, etwa Derivaten, Swaps und virtuellen Währungen, ergeben(13);

97.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, wie das Potenzial neuer Technologien, etwa eindeutiger digitaler Identitäten, genutzt werden kann, um die Aufdeckung schwerwiegender Fälle von Finanzkriminalität zu erleichtern, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass diese Technologien mit den Grundrechten, einschließlich des Rechts auf Schutz der Privatsphäre, vereinbar sind;

98.  fordert die Kommission auf, dringend zu untersuchen, wie sich elektronische Spiele, virtuelle Währungen, Kryptowährungen sowie Blockchain- und Finanztechnologien auf Geldwäsche und Steuerstraftaten auswirken; fordert die Kommission ferner auf, verschiedene Maßnahmen, darunter auch Rechtsvorschriften, in Betracht zu ziehen, mit denen ein Rechtsrahmen für diese Tätigkeiten geschaffen werden könnte, um ihrer Nutzung für die Geldwäsche einen Riegel vorzuschieben;

99.  fordert nachdrücklich, dass Vermögenswerte, die auf kriminelle Aktivitäten zurückgehen, konfisziert werden; fordert daher, dass die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen rasch angenommen wird, um die Abschöpfung von illegal erworbenem Vermögen in grenzüberschreitenden Fällen zu erleichtern; betont, dass der von der Kommission vorgeschlagene Rechtsakt eine bessere Zusammenarbeit ermöglichen und die Anerkennung solcher Entscheidungen erleichtern wird und zugleich mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist;

100.  hebt hervor, dass fernerhin die nationalen Strategien auf die Strategien der europäischen Einrichtungen und Stellen wie Europol, Eurojust und OLAF abgestimmt werden müssen; fordert nachdrücklich, dass mit Blick auf diese Zusammenarbeit rechtliche Hindernisse, die einem Informationsaustausch im Wege stehen, ausgeräumt werden;

101.   begrüßt die kürzlich getroffene Entscheidung der portugiesischen Regierung, die Emission von Inhaberaktien zu untersagen und bestehende Inhaberaktien in Namenspapiere umzuwandeln, und fordert die Kommission auf, eine EU-weite Rechtsvorschrift mit derselben Wirkung vorzuschlagen;

102.   fordert, dass die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit von Mitgliedern der Geschäftsleitung und von Anteilseignern von Kreditinstituten in der EU sehr viel strenger vorgehen; vertritt die Auffassung, dass Vorschriften festgelegt werden müssen, anhand deren die zuständigen Behörden die Kriterien für die Bewertung der Anteilseigner und der Mitglieder der Geschäftsleitung kontinuierlich prüfen können, da die bestehenden Vorschriften derzeit den Entzug einer Zulassung äußerst schwierig machen; vertritt ferner die Ansicht, dass die zeitlichen Vorgaben für einen Widerspruch gegen Unternehmenskäufe ausgeweitet werden sollten und mehr Flexibilität in diesem Zusammenhang eingeräumt werden sollte, insbesondere, wenn die zuständigen Behörden eigene Untersuchungen zu den Angaben vornehmen müssen, die zu Ereignissen in Drittländern und zu politisch exponierten Personen vorgelegt wurden;

3.2.Zentrale Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU)

103.  vertritt die Ansicht, dass der Informationsaustausch verbessert werden kann, wenn der Status und die Arbeitsweise der FIU in Europa harmonisiert werden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der EU-FIU ein Projekt auf den Weg zu bringen, mit dem die Informationsquellen ermittelt werden, die den FIU gegenwärtig zur Verfügung stehen; fordert die Kommission auf, Leitlinien dazu zu veröffentlichen, wie die Aufgaben und Befugnisse der europäischen FIU stärker aneinander angeglichen werden können, wobei ein Mindestrahmen für den Umfang und Inhalt der finanziellen, verwaltungsbezogenen und strafverfolgungsrelevanten Informationen ermittelt werden sollte, die FIU erhalten und untereinander austauschen können sollten; vertritt die Ansicht, dass diese Leitlinien darüber hinaus Erläuterungen enthalten sollten, die für ein gemeinsames Verständnis der Aufgaben der FIU im Bereich der strategischen Analyse sorgen;

104.  ist der Auffassung, dass alle FIU in Europa im Sinne einer höheren Effizienz unbeschränkten und direkten Zugang zu allen Angaben von Verpflichteten und Registern haben sollten, die im Zusammenhang mit ihrer Funktion stehen; stellt fest, dass eine FIU befugt sein sollte, solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen FIU der Union einzuholen und mit dieser auszutauschen;

105.  schlägt den Mitgliedstaaten vor, bei der Umsetzung der Geldwäscherichtlinie die an die FIU gerichtete Verpflichtung, die Zustimmung von Dritten einzuholen, wenn Informationen zu nachrichtendienstlichen Zwecken an eine andere FIU weitergegeben werden sollen, zu streichen, damit der Informationsaustausch zwischen den FIU gefördert wird; fordert die Kommission auf, Leitlinien zu den allgemeinen Bestimmungen in der Geldwäscherichtlinie herauszugeben, insbesondere mit Blick auf den erforderlichen „spontanen“ und „umgehenden“ Informationsaustausch mit anderen FIU;

106.  betont, dass die einschlägigen zuständigen Behörden auf einzelstaatlicher Ebene besser miteinander kommunizieren müssen, was aber auch für den Austausch zwischen den FIU der einzelnen Mitgliedstaaten gilt; fordert die Kommission auf, ein EU-Benchmarking zu erstellen, mit dem die zu erhebenden und auszutauschenden Informationen standardisiert werden und die Zusammenarbeit zwischen den FIU verbessert wird; stellt fest, dass dies auch die Stärkung von FIU.net im Rahmen von Europol, aber auch von Europol selbst – insbesondere mit Blick auf ihre Befugnis, Daten und Statistiken zu Informationsflüssen, Tätigkeiten und Ergebnissen von FIU-Analysen zu extrahieren – sowie der Befugnisse und Ressourcen von Europol und Eurojust betreffen sollte, die für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung vorgesehen sind; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, die personelle, finanzielle und technische Ausstattung der FIU zu erhöhen, damit die Ermittlungs- und Koordinierungskapazitäten ausgeweitet werden und die Meldungen verdächtiger Transaktionen, deren Zahl gestiegen ist, ordnungsgemäß bearbeitet und untersucht werden können;

107.  weist darauf hin, dass die Zweckbeschränkung der Verwendung der von den FIU ausgetauschten Informationen überprüft und auf europäischer und internationaler Ebene vereinheitlicht werden sollte, damit die Informationen für die Bekämpfung von Steuerkriminalität und für Beweiszwecke verwendet werden können;

108.  besteht darauf, dass die Besetzung von Führungspositionen in den FIU unabhängig, frei von politischer Einflussnahme und auf der Grundlage beruflicher Qualifikation erfolgen muss und dass das Auswahlverfahren transparent ist und überwacht wird; betont, dass gemeinsame Vorschriften zur Unabhängigkeit von Einrichtungen erforderlich sind, die mit der Durchsetzung der Vorschriften bezüglich des Steuerbetrugs und der Geldwäsche betraut sind, und dass Strafverfolgungsbehörden, die aufgrund der FIU-Berichte tätig werden, absolut unabhängig sein müssen;

109.  fordert die Kommission auf, zu überprüfen, ob dieser Verpflichtung in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß nachgekommen wird;

110.  bekräftigt seinen Standpunkt, den es im Zusammenhang mit der fünften Geldwäscherichtlinie mit Blick auf die Einrichtung einer europäischen FIU sowie auf die Notwendigkeit eines wirksamen und koordinierten Informationsaustauschsystems und zentralisierter Datenbanken zum Ausdruck gebracht hat; hebt hervor, dass die FIU der Mitgliedstaaten, besonders bei grenzüberschreitenden Fällen, unterstützt werden müssen;

111.  weist eindringlich darauf hin, dass die zuständigen Behörden nicht warten dürfen, dass sie in eine Überforderung geraten, die sich aus der zunehmenden Verwendung digitaler Technologien durch Steuerberater und Steuerzahler ergibt; vertritt die Ansicht, dass die zuständigen Behörden daher eigene Werkzeuge entwickeln und entsprechende Ermittlungskapazitäten aufbauen sollten; ist der Auffassung, dass sich den zuständigen Behörden dadurch neue Chancen eröffnen könnten, was das wiederkehrende Problem der Ressourcenzuweisung anbelangt, und dass dies zu einer besseren Zusammenarbeit der Behörden beitragen könnte;

4.Intermediäre

112.  bedauert, dass Intermediäre derzeit in der EU unterschiedlichen Vorschriften unterliegen; fordert den Rat auf, den Vorschlag der Kommission zum obligatorischen automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung von meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modellen (COM(2017)0335) rasch zu prüfen und anzunehmen, wobei das Ziel verfolgt wird, die Berichterstattungspflichten der Intermediäre auszuweiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, mögliche Vorteile zu prüfen, die sich aus der Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf rein inländische Fälle ergeben könnten;

113.  hebt hervor, dass mit diesem Vorschlag Schlupflöcher, die eine potenziell aggressive Steuerplanung ermöglichen, geschlossen werden sollen, indem neue Vorschriften für in diesem Bereich tätige Intermediäre konzipiert werden;

114.  stellt fest, dass die Vermögensverwaltung weitgehend ohne Regulierung durchgeführt wird und dass verbindliche internationale Vorschriften und Normen festgelegt werden sollten, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und dieser Beruf besser reglementiert und definiert wird; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, mit Blick auf die Schaffung entsprechender Normen und Vorschriften in allen einschlägigen internationalen Foren die Initiative zu ergreifen;

115.  stellt fest, dass im Rahmen der Selbstorganisation und Selbstregulierung eine Beaufsichtigung vollzogen werden sollte; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob Bedarf an einer gezielten Maßnahme der EU besteht, darunter auch die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, damit für eine angemessene Beaufsichtigung von Verpflichteten, die einer Selbstregulierung unterliegen, gesorgt wird, d. h. über eine gesonderte unabhängige nationale Aufsichtsbehörde/-stelle;

116.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden Leitlinien zu erstellen, die auf eine Vereinheitlichung der Berichtsformate für die Verpflichteten ausgerichtet sind, damit die FIU Informationen leichter verarbeiten und austauschen können;

117.  fordert, dass die Vorschriften für Steuerintermediäre Abschreckungsmaßnahmen enthalten, mit denen diese von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung abgehalten werden, sowie davon, die wirtschaftlichen Eigentümer zu decken;

118.  fordert, dass der betroffene Steuerpflichtige seine Modelle einer potenziell aggressiven Steuerplanung vor der Umsetzung direkt an die Steuerbehörden seines Landes übermittelt, wenn der Intermediär außerhalb der EU ansässig ist, damit die Behörden mit geeigneten Maßnahmen auf die Steuerrisiken reagieren können;

119.  vertritt die Auffassung, dass strengere Vorschriften mit Blick auf die Rolle der Intermediäre für die Branche insgesamt von Nutzen wären, da den Intermediären nicht länger Nachteile aufgrund unlauterer Wettwerber entstünden und zugleich die Spreu vom Weizen getrennt würde;

120.  fordert, dass sowohl auf der Ebene der EU als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten effizientere, abschreckendere sowie verhältnismäßige Sanktionen festgelegt werden, die sich gegen Banken und Intermediäre richten, die bewusst, vorsätzlich und systematisch an illegalen Steuergestaltungen oder Geldwäsche beteiligt sind; betont, dass sich die Sanktionen gegen die Unternehmen selbst und gegen die Mitglieder der Führungsebene und des Aufsichtsorgans richten sollten, die für die Nutzung dieser Modelle verantwortlich sind; betont, dass strengen Strafen eine wesentliche Bedeutung zukommt und vertritt die Auffassung, dass eine öffentliche Anprangerung in nachgewiesenen Fällen Intermediäre davon abhalten könnte, ihre Pflichten zu umgehen, und einer Befolgung der Vorschriften zuträglich sein könnte;

121.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Branchen, in denen aufgrund undurchsichtiger Regelungen über die wirtschaftlichen Eigentümer die größten Risiken bestehen (wie in der Bewertung der Kommission bezüglich der Risiken der Geldwäsche ermittelt), überwacht und beaufsichtigt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien zu Risikofaktoren zur Verfügung zu stellen, die sich aus Transaktionen ergeben, an denen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, externe Buchhalter, Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen beteiligt sind;

122.  fordert, dass die Vorschriften im Hinblick auf Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung besser durchgesetzt werden und dass die abschreckende Wirkung erhöht wird, indem die Öffentlichkeit verstärkt informiert wird, insbesondere durch die Veröffentlichung verbesserter Statistiken zu Durchsetzungsmaßnahmen, die in Steuer- und Geldwäschefragen beratend auftretende Personen betreffen;

123.  hebt hervor, dass nationale Zertifizierungsverfahren für Intermediäre, die in der EU steuerberatend auftreten, einer stärkeren Kontrolle und Aufsicht sowie einer besseren Koordinierung unterliegen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zulassung zu entziehen, wenn eine Beteiligung an grenzüberschreitender Steuerhinterziehung, aggressiver Steuerplanung und Geldwäsche in Form einer aktiven Förderung oder einer Beihilfe nachgewiesen wurde;

124.  fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Frage durchzuführen, ob die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Zulassungsverfahren für Intermediäre, die bereits im EU-Recht, etwa in der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV), vorgesehen sind, einhalten;

125.  fordert, dass der Berufsstand ein Verfahren einrichtet, bei dem das Rechtsanwaltsgeheimnis die ordnungsgemäße Meldung verdächtiger Transaktionen oder sonstiger potenziell illegaler Handlungen – unbeschadet der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und der allgemeinen Grundsätze des Strafrechts – nicht verhindert, bzw. dass er die bestehende Methodik mit gleicher Wirkung verbessert;

126.  fordert, die Mitgliedstaaten auf, für Intermediäre mit Sitz in der EU Hemmnisse in Bezug auf eine Tätigkeit in Hoheitsgebieten einzuführen, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete und der EU-Liste der Länder, die in ihren Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) strategische Mängel aufweisen, verzeichnet sind, beispielsweise indem sie von Ausschreibungen für öffentliche Aufträge ausgeschlossen werden; fordert die Kommission zudem auf, eine Folgenabschätzung bezüglich der Möglichkeit durchzuführen, Intermediären mit Sitz in der EU eine Tätigkeit in Hoheitsgebieten zu untersagen, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete und der EU-Liste der Länder, die in ihren Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) strategische Mängel aufweisen, verzeichnet sind;

127.  betont, dass die Anforderungen im Bereich der Wirtschaftsprüfung und der Rechnungslegung zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit weltweit koordiniert werden sollten, damit Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften davon abgehalten werden, an illegalen Steuerkonstruktionen mitzuwirken; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass eine bessere Umsetzung der internationalen Rechnungslegungsstandards als probates Mittel betrachtet werden sollte;

4.1.Banken

128.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, entsprechend der Empfehlung der vierten Geldwäscherichtlinie Register über Bankkonten oder elektronische Kontenabrufsysteme einzurichten, über die die FIU und die zuständigen Behörden auf Informationen über Bankkonten zugreifen können; empfiehlt, zu erwägen, die nationalen Register zu Bankkonten, in denen alle Konten von juristischen und natürlichen Personen geführt werden, zu standardisieren und zu vernetzen, um den zuständigen Behörden und den FIU den Zugang zu erleichtern;

129.  empfiehlt, dass in diesen Kontenregister Transaktionen mit Steueroasen und Hochrisikoländern erfasst und Statistiken dazu veröffentlicht werden und dass die Daten nach Transaktionen mit nahestehenden und mit nicht nahestehenden Unternehmen und Personen sowie nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselt werden;

130.  stellt fest, dass Banken offenbar in vier Haupttätigkeitsfeldern aktiv sind, d. h. die Bereitstellung und Verwaltung von Offshore-Strukturen, die Eröffnung von Bankkonten für Offshore-Firmen, das Angebot weiterer Finanzprodukte und das Korrespondenzbankgeschäft(14); betont, dass die Rechtsvorschriften über Korrespondenzbankgeschäfte im Hinblick auf die Überweisung von Mitteln an Offshore- und kooperationsunwillige Steuergebiete klarer und strenger werden müssen, wobei die Aktivitäten verpflichtend eingestellt werden müssen, wenn Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht bereitgestellt werden;

131.  fordert die rigorose Anwendung von wirksamen Sanktionen gegenüber Banken, die auch die Aussetzung oder den Entzug der Bankzulassung für Finanzinstitute umfassen, die nachweislich an der Förderung oder Ermöglichung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder aggressiver Steuerplanung beteiligt sind;

132.  betont, dass es wichtig ist, die Koordinierung zwischen Bankzentralen und Tochtergesellschaften, die in der EU oder in Drittländern gelegen sind, zu verbessern, damit die internen Verhaltenskodizes und die Rechtsvorschriften zur Geldwäschebekämpfung umfassend eingehalten werden;

133.  weist nachdrücklich darauf hin, dass die im Rahmen der nationalen Bankenaufsicht vorgenommenen Überprüfungen systematisch und auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden sollten, damit in allen Banken für eine umfassende Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche gesorgt wird;

134.  fordert, dass die Befugnisse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausgeweitert werden, damit sie regelmäßige (vorangekündigte und unangekündigte) Befolgungsprüfungen im Bankensektor der EU durchführen können, anstatt – wie derzeitig vorgesehen – nur dann Prüfungen durchzuführen, wenn ein bestimmter Fall zu untersuchen oder öffentlich geworden ist;

135.  fordert, mit Blick auf die Machbarkeit zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörden berechtigt sein sollten, eine Untersuchung bei einer Bank durchzuführen, wenn der Kontoinhaber namentlich nicht bekannt ist;

136.  begrüßt, dass die Risiken und Schwachstellen des Finanzsystems der EU bereits analysiert wurden; weist auf die Bedeutung hin, die der Identifizierung neuer Technologien und Finanzprodukte zukommt, die möglicherweise als Mittel zur Geldwäsche eingesetzt werden könnten; fordert, dass auf der Grundlage dieser Analyse Bestimmungen hinsichtlich der Geldwäsche in alle neuen Vorschläge zu neuen Technologien, etwa Finanztechnologien, aufgenommen werden;

137.  fordert, dass nach dem niederländischen Beispiel ein Eid für Bänker in Form einer freiwilligen Verpflichtung der Branche, mit Steueroasen keine Geschäfte zu machen, eingeführt wird;

4.2Rechtsanwälte

138.  weist darauf hin, dass das Berufsgeheimnis weder genutzt werden darf, um illegale Praktiken zu schützen oder zu verschleiern, noch um den Grundgedanken des Gesetzes zu unterlaufen; fordert nachdrücklich, dass das Rechtsanwaltsgeheimnis die ordnungsgemäße Meldung verdächtiger Transaktionen oder sonstiger potenziell illegaler Handlungen – unbeschadet der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und der allgemeinen Grundsätze des Strafrechts – nicht verhindern darf; fordert die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien zur Auslegung und Anwendung des Rechtsanwaltsgeheimnisses für den Berufsstand herauszugeben und eine klare Trennung zwischen herkömmlicher Rechtsberatung und Rechtsanwälten zu ziehen, die als Finanzakteure auftreten;

139.  hebt hervor, dass ein Rechtsanwalt, der einer Tätigkeit nachgeht, die über sein spezifisches Verteidigungsmandat, die Vertretung vor Gericht und Rechtsberatung hinausgeht, unter bestimmten Umständen im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung verpflichtet werden kann, den Behörden bestimmte Informationen mitzuteilen, in deren Besitz er sich befindet;

140.  hebt hervor, dass die in der Mandantenberatung tätigen Rechtsanwälte rechtlich mithaften sollten, wenn sie strafrechtlich verfolgbare Modelle zur Steuerhinterziehung bzw. der aggressiven Steuerplanung und Systeme zur Geldwäsche konzipieren; weist darauf hin, dass Rechtsanwälte systematisch strafrechtlichen Sanktionen sowie auch Disziplinarstrafen ausgesetzt sein müssen, wenn sie Betrugsbeihilfe leisten;

4.3.Rechnungslegung

141.  betont, dass die Anforderungen im Bereich der Wirtschaftsprüfung und der Rechnungslegung zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit weltweit koordiniert werden sollten, während zugleich europäische Standards mit Blick auf demokratische Legitimität, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität zu wahren sind, damit Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften davon abgehalten werden, Modelle für Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung oder Geldwäsche zu konzipieren; fordert, dass das kürzlich verabschiedete Audit-Paket(15) ordnungsgemäß durchgesetzt wird, was ebenso für die Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer (CEAOB) gilt, die den neuen Rahmen für die Zusammenarbeit der für die Beaufsichtigung von Prüfungsgesellschaften zuständigen nationalen Behörden auf EU-Ebene bildet, wodurch die EU-weite Aufsicht im Bereich der Wirtschaftsprüfung gestärkt werden soll; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass eine bessere Umsetzung der internationalen Rechnungslegungsstandards als probates Mittel betrachtet werden sollte, um für die Einhaltung der EU-Standards von Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen;

142.  stellt fest, dass die bestehende Definition der EU von Kontrolle, die für die Schaffung einer Unternehmensgruppe erforderlich ist, ebenfalls auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Anwendung finden sollte, die Mitglied eines Unternehmensnetzwerks und durch rechtlich verbindliche Vertragsvereinbarungen verbunden sind, über die sie einen Namen, Vermarktung, Berufsstandards, Kunden, Unterstützungsdienste, Finanzwesen oder Berufshaftpflichtversicherungen teilen, was bereits in der Richtlinie 2013/34/EU(16) über den Jahresabschluss antizipiert wurde;

143.  fordert die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag für die Trennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Finanzdienstleistern bzw. Steuerberatern sowie für alle Beratungsdienste vorzulegen, einschließlich einer Unvereinbarkeitsregelung für Steuerberater, um zu verhindern, dass diese sowohl öffentliche Finanzbehörden als auch Steuerpflichtige beraten, und um sonstige Interessenkonflikte zu vermeiden;

4.4.Trusts und vergleichbare rechtliche Gestaltungen

144.  verurteilt nachdrücklich, dass Trusts und vergleichbare rechtliche Gestaltungen als Mittel zur Geldwäsche eingesetzt werden; fordert daher eindeutige Vorschriften, mit denen eine klare Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht wird, sowie auch die Verpflichtung, dass Trusts in schriftlicher Form bestehen und in dem Mitgliedstaat registriert sein müssen, in dem sie eingerichtet, verwaltet oder betrieben werden;

145.  fordert, dass ein standardisiertes, regelmäßig aktualisiertes, öffentlich zugängliches und vernetztes Register auf EU-Ebene zu allen Parteien von kommerziellen und nicht kommerziellen Trusts, Stiftungen und vergleichbaren rechtlichen Gestaltungen eingerichtet wird, das den Ausgangspunkt für ein weltweites Register bildet;

146.  stellt fest, dass das EU-Register zu Trusts folgende Angaben umfassen sollte:

   a) Trustees mit Name und Anschrift sowie Name und Anschrift aller Personen, deren Instruktionen sie befolgen;
   b) Treuhandvertrag;
   c) alle Willenserklärungen („Letters of Wishes“);
   d) Name und Anschrift des Settlor;
   e) Name und Anschrift aller Vollstrecker und ihre Instruktionen;
   f) Jahresabschluss des Trusts;
   g) Einzelheiten zu Ausschüttungen und Zuschreibungen mit Name und Anschrift aller Begünstigten;
   h) benannte Vermittler mit Name und Anschrift;

147.  fordert die Kommission auf, zu bewerten, inwieweit Freihäfen und Schiffszulassung möglicherweise zum Zwecke der Steuerhinterziehung missbraucht werden und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Minderung solcher Risiken vorzulegen;

5.Drittstaatendimension

148.  betont, dass die weltweite Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung und der Geldwäsche angesichts ihrer internationalen Dimension unter der Leitung der Vereinten Nationen verbessert werden muss; betont, dass nur koordinierte und weltweite Ansätze, die auf Zusammenarbeit beruhen, zu effizienten Lösungen führen können, und fordert, dass die EU bei den Bemühungen um ein gerechtes weltweites Steuersystem eine treibende Kraft ist; betont, dass jedwede Maßnahme der EU auf internationaler Ebene nur dann erfolgreich und glaubwürdig sein kann, wenn kein Mitgliedstaat der EU und keines der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) eine Steueroase für Unternehmen oder ein Land mit strengem Bankgeheimnis ist;

149.  stellt mit Besorgnis fest, dass zwischen der Zahl der Briefkastenfirmen und Steuervorbescheiden und bestimmten Steuergebieten in Drittländern und bestimmten EU-Mitgliedstaaten ein enger Zusammenhang besteht; begrüßt, dass zwischen den EU-Mitgliedstaaten ein automatischer Austausch von Informationen über ihre Steuervorbescheide stattfindet; ist jedoch besorgt darüber, dass einige Mitgliedstaaten bzw. einige ihrer Gebiete, die als Steueroasen agieren, „mündliche Steuervorbescheide“ erteilen, um dieser Verpflichtung zu entgehen; fordert die Kommission auf, diese Praxis eingehender zu untersuchen;

150.  betont, dass die EU ihre Handels-, Wirtschafts- und anderen einschlägigen bilateralen Abkommen mit der Schweiz neu aushandeln sollte, damit sie in Einklang mit der Politik der EU zur Bekämpfung von Steuerbetrug sowie mit den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und über Terrorismusfinanzierung gebracht werden, sodass schwerwiegende Mängel im schweizerischen Aufsichtssystem beseitigt werden, die eine Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses in dem Land, die Schaffung weltweiter Offshore-Strukturen, Steuerbetrug, nicht strafbare Steuerhinterziehung, eine schwache Aufsicht, die unangemessene Selbstregulierung von Verpflichteten und eine aggressive Strafverfolgung und Einschüchterung von Hinweisgebern ermöglichen;

151.  vertritt die Ansicht, dass die EU bei der Verhandlung von Steuerabkommen mit Drittländern über die Kommission geschlossen auftreten und die Praxis bilateraler Verhandlungen, die keine optimalen Ergebnisse liefern, einstellen sollte; ist der Ansicht, dass die EU denselben Ansatz auch bei der Aushandlung künftiger Freihandels-, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen wählen und in diese Abkommen Klauseln zu verantwortungsvollem Handeln im Steuerbereich, Transparenzanforderungen sowie auch Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche aufnehmen sollte;

152.  hebt hervor, dass die Bestimmungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung der GKKB gestärkt werden müssen, um zu verhindern, dass mit Drittländern Verrechnungspreise vereinbart werden, die zu einer Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmen in der Union führen;

153.  vertritt insbesondere die Auffassung, dass bei der Verhandlung künftiger Handels- oder Partnerschaftsabkommen bzw. bei der Überarbeitung bestehender Abkommen eine verbindliche Klausel mit Steuerauflagen in die Abkommen aufgenommen werden sollte, darunter die Einhaltung der internationalen Standards des Aktionsplans der OECD zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) und der FATF-Empfehlungen;

154.  fordert, dass die Kapitel zu Investitionen und Finanzdienstleistungen bei künftigen Handels- oder Partnerschaftsabkommen auf der Grundlage von Positivlisten verhandelt werden, damit nur den Finanzbranchen, die für Wirtschaftsentwicklung, Realwirtschaft und Haushalte von Relevanz sind, die Erleichterung und Liberalisierung zugutekommt, die das Abkommen zwischen der EU und der Drittpartei mit sich bringt;

155.  fordert, dass in allen internationalen Abkommen über den Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden strenge Durchsetzungsmaßnahmen festgelegt werden, damit alle Länder und Gebiete die Abkommen ordnungsgemäß umsetzen und im Fall der Nichtanwendung wirkungsvolle, abschreckende und verhältnismäßige automatische Sanktionierungsverfahren Anwendung finden;

156.  betont, dass umfassende und tatsächliche Gegenseitigkeit in Rahmen wie dem Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten (FATCA) und vergleichbaren Abkommen wichtig ist;

157.  fordert die entsprechenden Mitgliedstaaten auf, die Chance zu nutzen, die ihre direkten Verbindungen zu den betroffenen Ländern bieten, wenn es darum geht, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG)(17) und die Gebiete in äußerster Randlage(18), die die internationalen Normen im Bereich der Steuerzusammenarbeit, der Transparenz und Geldwäschebekämpfung nicht einhalten, Druck auszuüben; vertritt die Auffassung, dass die Transparenz- und Sorgfaltspflichten der EU in diesen Gebieten wirksam durchgesetzt werden sollten;

158.  betont die Bedeutung klarer Definitionen der Begriffe „überseeische Hoheitsgebiete“, „überseeisches Land“ und „Gebiet in äußerster Randlage“, da sie sich jeweils auf unterschiedliche Rechtssysteme, -verfahren und -ordnungen beziehen; hebt hervor, dass sämtliche Formen von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung bekämpft werden müssen, gleichgültig, wo sie auftreten; stellt fest, dass die geltenden Systeme in den Gebieten in äußerster Randlage die Rechtsvorschriften der Union anwenden und die EU- und internationalen Standards erfüllen, mit ihrem Sonderstatus gemäß Artikel 349 AEUV, der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung C132/141(19) bestätigt wurde;

159.  vertritt die Auffassung, dass die Rechtsvorschriften in den Bereichen Schutz der Privatsphäre und Datenschutz nicht dafür missbraucht werden dürfen, dass diejenigen, die Fehlverhalten an den Tag legen, sich dem Zugriff des Rechts entziehen können;

160.  fordert einen weltweiten Gipfel zur Bekämpfung der Geldwäsche, des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung, damit der Geheimhaltung im Finanzsektor ein Ende gesetzt wird, die internationale Zusammenarbeit verbessert wird und auf alle Länder, und vor allem ihre Finanzzentren, dahingehend Druck ausgeübt wird, dass sie globale Standards einhalten, und fordert die Kommission auf, die Initiative für einen derartigen Gipfel zu ergreifen;

161.  fordert die Kommission auf, das allgemeine Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie mögliche Auswirkungen zu untersuchen, die sich aus einer hohen Besteuerung von Kapital ergeben würden, das aus Drittländern mit einer geringen Besteuerung zurückgeführt wird; fordert die Kommission und den Rat auf, die Vorschriften über aufgeschobene Zahlungen von Steuerschulden in den Vereinigten Staaten, die mögliche, von der neuen Regierung angekündigte Steueramnestie und die mögliche Beeinträchtigung der internationalen Zusammenarbeit zu untersuchen;

162.  betont, dass einem besseren bilateralen Informationsaustausch zwischen Drittländern und den FIU der EU ein hoher Stellenwert zukommt;

163.  weist darauf hin, dass der Unterstützungsbetrag, der für die Inanspruchnahme nationaler Ressourcen aufgewendet wird, nach wie vor gering ausfällt, und fordert die Kommission auf, Entwicklungsländer bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu unterstützen und die finanzielle und technische Unterstützung für ihre Steuerbehörden im Einklang mit den Verpflichtungen der Aktionsagenda von Addis Abeba zu erhöhen;

Entwicklungsländer

164.  fordert die EU auf, den spezifischen rechtlichen Merkmalen und den damit einhergehenden Schwachstellen in den Entwicklungsländern Rechnung zu tragen, beispielsweise dem Mangel an Kapazitäten der Behörden, die mit der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Geldwäsche betraut sind; betont, dass für die Entwicklungsländer, die nicht über die Kapazitäten verfügen, die erforderlich sind, um die im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch geforderten Informationen einzuholen, zu verwalten und weiterzugeben, angemessene Übergangszeiträume festgelegt werden müssen;

165.  betont, dass die Lage in den Entwicklungsländern und insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, die für gewöhnlich am stärksten von der Umgehung der Körperschaftssteuer betroffen sind und sehr schmale Besteuerungsgrundlagen und niedrige Steuerquoten aufweisen, auf nationaler, EU- und internationaler Ebene bei der Ausarbeitung von Maßnahmen und Strategien zur Bekämpfung von Steuervermeidung besonders berücksichtigt werden sollte; betont, dass mit diesen Maßnahmen und Strategien dazu beigetragen werden sollte, staatliche Einnahmen zu erzeugen, die in angemessenem Verhältnis zu dem in dem jeweiligen Gebiet geschaffenen Mehrwert stehen, damit die betroffenen Länder ihre Entwicklungsstrategien angemessen finanzieren können;

166.  fordert die Kommission auf, mit der Afrikanischen Union zusammenzuarbeiten, damit die Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Kapitalflüsse im Übereinkommen der Afrikanischen Union über die Verhütung und Bekämpfung der Korruption herausgestellt werden;

167.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in diesem Bereich die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu verstärken, und wiederholt seine Forderung nach einer Analyse der Übertragungseffekte der Steuerpolitik der einzelnen Staaten und der EU, damit die Auswirkungen auf die Entwicklungsländer im Hinblick auf abgeschlossene Steuerabkommen und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) bewertet werden können;

168.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ordnungsgemäß dafür Sorge zu tragen, dass die Entwicklungsländer bei der Aushandlung von Steuerabkommen gerecht behandelt werden und dabei ihre jeweilige Situation berücksichtigt wird und für eine gerechte Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen dem Ursprungsland und dem Land der Niederlassung gesorgt wird; fordert diesbezüglich, dass das Mustersteuerabkommen der Vereinten Nationen verwendet und bei Vertragsverhandlungen auf Transparenz geachtet wird;

169.  fordert eine stärkere internationale Unterstützung für die Entwicklungsländer bei der Bekämpfung der Korruption und Geheimhaltung, da durch Korruption und Geheimhaltung illegale Kapitalflüsse gefördert werden; betont, dass der Kampf gegen illegale Kapitalflüsse eine enge internationale Zusammenarbeit und aufeinander abgestimmte Anstrengungen der Industrie- und der Entwicklungsländer in Partnerschaft mit dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft erfordert; betont, dass der Ausbau der steuerbehördlichen Kapazitäten und der verstärkte Austausch von Wissen mit Partnerländern unterstützt werden müssen;

170.  fordert, dass die öffentliche Entwicklungshilfe stärker auf die Umsetzung eines geeigneten Regelungsrahmens sowie die Stärkung der Steuerverwaltungen und der Einrichtungen, die für den Kampf gegen illegale Kapitalflüsse zuständig sind, ausgerichtet wird; fordert, dass diese Hilfe in Form technischen Fachwissens in den Bereichen Betriebsmittelverwaltung, Finanzinformationen und Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung geleistet wird;

171.  bedauert, dass der gegenwärtige Steuerausschuss der OECD nicht ausreichend inklusiv ist; verweist erneut auf seinen Standpunk(20), wonach es die Einrichtung eines globalen Gremiums im Rahmen der Vereinten Nationen unterstützt, das gut ausgestattet wird und dem genügend weitere Ressourcen bereitgestellt werden, damit sich alle Länder gleichberechtigt an der Ausgestaltung und Reform der weltweiten Steuerpolitik beteiligen können;

172.  bedauert, dass Entwicklungsländer zahlen müssen, um als Teilnehmer am Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken der OECD zu gelten und nicht als nicht kooperative Länder und Gebiete abgestempelt zu werden, und dass in diesem Rahmen die Verfahren der Länder anhand von Referenzwerten bewertet werden, an deren Festlegung sie nicht umfassend beteiligt waren;

173.  hebt hervor, dass bei einer grenzübergreifenden Steuerprüfung den regionalen Organisationen und der regionalen Zusammenarbeit mit Blick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Komplementarität wesentliche Bedeutung zukommt; fordert, dass gemeinsam ein Mustersteuerabkommen entwickelt wird, mit dem dazu beigetragen würde, dass die Doppelbesteuerung abgeschafft wird, und durch das somit Missbräuchen vorgebeugt würde; weist darauf hin, dass es in diesem Zusammenhang besonders wichtig ist, dass die verschiedenen Informationsdienste zusammenarbeiten und Informationen austauschen;

174.  weist darauf hin, dass über Steueroasen die weltweiten natürlichen Ressourcen, vor allem die der Entwicklungsländer, ausgeplündert werden; fordert, dass die EU die Entwicklungsländer bei dem Kampf gegen Korruption, kriminelle Aktivitäten, Steuerbetrug und Geldwäsche unterstützt; fordert die Kommission auf, diese Länder im Wege der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches dabei zu unterstützen, gegen die Aushöhlung der Bemessungsgrundlage und die Verlagerung von Gewinnen in Steueroasen und in Banken, die das Bankgeheimnis pflegen, vorzugehen; fordert, dass alle Länder die weltweiten Standards über den automatischen Informationsaustausch zu Bankkonten befolgen;

175.  fordert die Kommission auf, in das künftige Abkommen zu den Beziehungen zwischen der EU und den AKP-Ländern nach 2020 Bestimmungen über die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Geldwäsche aufzunehmen;

176.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften zu Mineralien aus Konfliktgebieten umgehend flankierende Maßnahmen zu treffen; betont, dass mit diesen Maßnahmen ein integrierter Ansatz geschaffen werden muss, über den der ständige Dialog mit den Ländern mit Mineralienvorkommen ausgebaut wird und durch den auf diese Weise internationale Standards im Bereich der Sorgfaltspflichten und der Transparenz – etwa die in den OECD-Leitsätzen definierten Standards – gefördert werden;

177.  vertritt die Ansicht, dass die internationale Gemeinschaft, darunter auch die Parlamente, alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um wirksame und transparente politische Strategien im Bereich der Steuern und des Handels festzulegen; fordert, dass die Maßnahmen der OECD, der G20, der G8, der G77, der Afrikanischen Union, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Asiatischen Entwicklungsbank mehr Kohärenz aufweisen und besser koordiniert werden;

6.Hinweisgeber

178.  befürchtet, dass die Verfolgung von Hinweisgebern, die zu Zwecken der Geheimhaltung erfolgt, davon abhalten kann, missbräuchliche Praktiken zu enthüllen; betont, dass Schutzmaßnahmen konzipiert werden sollten, um Personen, die im öffentlichen Interesse handeln, zu schützen und um zu verhindern, dass Hinweisgeber zum Schweigen gebracht werden, wobei auch die gesetzlichen Rechte von Unternehmen berücksichtigt werden müssen;

179.  fordert die Kommission auf, so bald wie möglich eine eingehende Untersuchung darüber, welche Rechtsgrundlage für weitere Maßnahmen auf EU-Ebene in Frage kommt, abzuschließen und erforderlichenfalls so rasch wie möglich umfassende Rechtsvorschriften, die sich sowohl auf den öffentlichen Dienst als auch auf die Privatwirtschaft erstrecken, vorzuschlagen, darunter Instrumente für die Unterstützung von Hinweisgebern, mit denen sichergestellt wird, dass sie wirkungsvoll geschützt und angemessen finanziell unterstützt werden; ist der Ansicht, dass es Hinweisgebern freistehen sollte, ob sie anonym Meldung erstatten oder vorrangig über die internen Meldemechanismen der jeweiligen Organisation oder bei den zuständigen Behörden Beschwerde einreichen, und dass sie unabhängig von dem gewählten Weg, auf dem sie Meldung erstatten, geschützt werden sollten;

180.  empfiehlt, dass die Kommission bewährte Verfahren im Zusammenhang mit Schutzprogrammen für Hinweisgeber untersucht, die in anderen Ländern eingeführt wurden, und eine öffentliche Konsultation durchführt, um die Ansichten der Interessenträger zu den Meldeverfahren zu erkunden;

181.  weist auf die wichtige Rolle des investigativen Journalismus hin und fordert die Kommission auf, mit ihrem Vorschlag dafür zu sorgen, dass Investigativjournalisten in den Genuss desselben Schutzniveaus wie Hinweisgeber kommen;

182.  ist der Auffassung, dass Arbeitgeber dazu angeregt werden sollten, interne Meldeverfahren einzuführen, und dass es in jeder Organisation eine für die Entgegennahme von Meldungen zuständige Person geben sollte; ist der Ansicht, dass die Arbeitnehmervertreter an der Ernennung dieser Person beteiligt sein sollten; fordert, dass die EU-Organe mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie umgehend einen internen Rahmen zum Schutz von Hinweisgebern festlegen;

183.  betont, dass es wichtig ist, Beschäftigte und sonstige Personen für die positive Rolle von Hinweisgebern zu sensibilisieren und auf bereits bestehende Rechtsrahmen für die Meldung von Missständen hinzuweisen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungskampagnen durchzuführen; vertritt die Ansicht, dass Schutzmaßnahmen gegen Vergeltungsmaßnahmen und destabilisierende Maßnahmen, die sich gegen Hinweisgeber richten, sowie auch eine umfassende Entschädigung für erlittenen Schaden eingeführt werden müssen;

184.  fordert die Kommission auf, Instrumente zu konzipieren, die insbesondere dem Schutz vor ungerechtfertigter Strafverfolgung, wirtschaftlichen Sanktionen und Diskriminierung von Hinweisgebern dienen, und fordert in diesem Zusammenhang, dass ein allgemeiner Fonds zur angemessenen finanziellen Unterstützung von Hinweisgebern, die infolge der Aufdeckung relevanter Tatsachen in ihrer Existenz bedroht sind, eingerichtet wird, der sich zum Teil aus Einnahmen aus Nachforderungen oder Strafzahlungen finanziert;

7.Interinstitutionelle Zusammenarbeit

7.1.Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsausschuss zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (PANA)

185.  weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU geachtet werden muss;

186.  vertritt die Ansicht, dass der Informationsaustausch zwischen den Organen der EU verbessert werden sollte, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung einschlägiger Informationen, die Untersuchungsausschüssen zur Verfügung zu stellen sind;

187.  bedauert, dass der Rat, seine Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ und einige Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ersuchen des PANA-Ausschusses um Zusammenarbeit wenig Engagement gezeigt haben; vertritt die Auffassung, dass ein stärkeres Engagement der Mitgliedstaaten der Schlüssel dazu ist, dass die Anstrengungen gebündelt und bessere Ergebnisse erzielt werden; beschließt, die Tätigkeiten und die Fortschritte der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ im Rahmen von regelmäßigen Anhörungen zu überwachen; fordert die Kommission auf, bis Mitte 2018 einen Gesetzgebungsvorschlag auf der Grundlage von Artikel 116 AEUV vorzulegen, wenn die Mitgliedstaaten bis dahin keine Reform zum Mandat der Gruppe „Verhaltenskodex“ verabschiedet haben;

188.  beanstandet, dass selbst Dokumente, die zwischenzeitlich öffentlich zugänglich sind, dem Untersuchungsausschuss des Europäischen Parlaments nur teilweise zur Verfügung gestellt wurden;

189.  erinnert daran, dass der Rat (Wirtschaft und Finanzen) im Dezember 2015 die Hochrangige Gruppe „Besteuerung“ aufgefordert hat, die Notwendigkeit einer Verbesserung der allgemeinen Steuerung, der Transparenz und der Arbeitsmethoden festzustellen und die Reform der Gruppe „Verhaltenskodex“ während des niederländischen Ratsvorsitzes abzuschließen; erinnert ferner daran, dass der Rat (Wirtschaft und Finanzen) im März 2016 die Hochrangige Gruppe aufgefordert hat, die neue Steuerung, die Transparenz und die Arbeitsmethoden zu überprüfen, insbesondere was die Effizienz des Beschlussfassungsverfahrens auch hinsichtlich der Anwendung der Regel des breiten Konsens im Jahr 2017 anbelangt; sieht den Ergebnissen dieser Bemühungen mit Interesse entgegen;

7.2.Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments

190.  betont, dass der derzeitige Rechtsrahmen für Untersuchungsausschüsse im Europäischen Parlament veraltet ist und nicht die Bedingungen bietet, die erforderlich sind, damit das Europäische Parlament seine Untersuchungsbefugnisse erfolgreich wahrnehmen kann;

191.  betont, dass der Mangel an Befugnissen und der begrenzte Zugang zu Dokumenten die Arbeit im Rahmen der Untersuchung in erheblichem Maße behinderte und verzögerte, was auf die zeitlich befristete Dauer der Untersuchung zurückzuführen ist, und wodurch eine umfassende Bewertung von mutmaßlichen Verletzungen des EU-Rechts verhindert wurde;

192.  weist darauf hin, dass es die Kommission und der Rat in mehreren der letzten Untersuchungsausschüsse und Sonderausschüsse (darunter der PANA-Ausschuss) teilweise versäumt haben, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, und sie in anderen Fällen nur nach langen Verzögerungen vorgelegt haben; fordert, dass ein Rechenschaftsmechanismus eingeführt wird, damit die Unterlagen, die vom Untersuchungsausschuss oder vom Sonderausschuss angefordert werden und zu deren Einsicht diese Ausschüsse berechtigt sind, unmittelbar und in jedem Fall an das Europäische Parlament übermittelt werden;

193.  vertritt die Ansicht, dass das Untersuchungsrecht ein wichtiges Befugnis des Europäischen Parlaments ist; fordert die Organe der EU auf, die Untersuchungsrechte des Europäischen Parlaments auf der Grundlage von Artikel 226 AEUV zu stärken; ist der festen Überzeugung, dass die Fähigkeit, relevante Personen vorzuladen, und der Zugriff auf einschlägige Dokumente von wesentlicher Bedeutung dafür sind, dass die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse ordnungsgemäß arbeiten können;

194.  hebt hervor, dass es für die Ausübung der demokratischen Kontrolle über die Exekutive von entscheidender Bedeutung ist, dass dem Europäischen Parlament Untersuchungsbefugnisse übertragen werden, die denen der nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten entsprechen; ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament die Aufgabe der demokratischen Kontrolle nur dann ausüben kann, wenn es befugt ist, Zeugen zu laden und zum Erscheinen zu verpflichten sowie die Herausgabe von Unterlagen anzuordnen; ist der Ansicht, dass es zur Ausübung dieser Befugnisse erforderlich ist, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über nationale parlamentarische Untersuchungen der Verhängung von Sanktionen gegen Einzelpersonen zustimmen, wenn diese nicht erscheinen oder die Herausgabe von Unterlagen verweigern; bekräftigt, dass es den Standpunkt unterstützt, der 2012 in dem Vorschlag des Europäischen Parlaments über dieses Thema(21) festgelegt wurde;

195.  ist entschlossen, nach dem Modell des US-amerikanischen Kongresses einen ständigen Untersuchungsausschuss einzurichten;

196.  fordert die Fraktionen des Parlaments auf, über die Einrichtung eines nichtständigen Sonderausschusses in dieser Wahlperiode zu beschließen, um die Arbeiten des PANA-Ausschusses weiterzuverfolgen und die jüngsten Enthüllungen in den Paradise Papers zu untersuchen;

197.  fordert unbeschadet anderer geeigneter Maßnahmen, dass der Generalsekretär im Einklang mit Artikel 116a Absatz 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Unternehmen das dauerhafte Zugangsrecht entzieht, die sich geweigert haben, einer förmliche Ladung eines Untersuchungsausschusses Folge zu leisten;

198.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei den Arbeitsmethoden der Gruppe „Verhaltenskodex“ die Transparenz, Rechenschaftspflicht und Wirksamkeit unverzüglich zu verbessern;

199.  fordert die Gruppe „Verhaltenskodex“ auf, einen Jahresbericht zu erarbeiten, in dem die schädlichsten Steuermaßnahmen in den Mitgliedstaaten ermittelt und beschrieben werden und dargelegt wird, welche Gegenmaßnahmen getroffen wurden;

200.  fordert, dass die erforderliche Reform der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) zum Abschluss gebracht wird, wobei für vollständige Transparenz und die Beteiligung sämtlicher EU-Organe und der Zivilgesellschaft zu sorgen ist; fordert, dass die Leitungsstruktur und die Transparenzregeln der Gruppe „Verhaltenskodex“, wozu auch ihr Mandat und ihre Geschäftsordnung sowie die Entscheidungsprozesse und die Kriterien für die Ermittlung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen schädlichen Steuermaßnahmen gehören, bei der Reform grundlegend neu ausgerichtet werden;

7.3.Sonstige Stellen

201.  begrüßt die Einrichtung einer unabhängigen Europäischen Staatsanwaltschaft als einen ersten Schritt und fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich der Initiative anzuschließen;

202.  fordert, dass die Kommission mit stärkeren Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet wird, damit die EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt werden, und verlangt eine stärkere Kontrolle durch das Europäische Parlament;

203.  fordert, dass innerhalb der Kommission ein neues Kohärenz- und Koordinierungszentrum für die Steuerpolitik der Union (TPCCC) geschaffen wird, mit dem die systemischen Schwächen bei der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in der EU beseitigt werden können;

204.  fordert, dass die Zusammenarbeit über die Plattform FIU.net im Rahmen von Europol erheblich ausgebaut wird, und schlägt vor, diese Tätigkeiten mit der Arbeit des vorgeschlagenen Zentrums in der Hoffnung zu verknüpfen, dass eine Europol-Agentur für den Steuerbereich geschaffen wird, über die die Steuerpolitik der Mitgliedstaaten koordiniert und die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Untersuchung und Aufdeckung rechtswidriger internationaler Steuerregelungen unterstützt werden können;

205.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich bei der Überarbeitung der Verträge dafür einzusetzen, dass Beschlüsse im Bereich der Steuerpolitik im Rat mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden können und bei ihnen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet;

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o   o

206.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung und den Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.
(2) ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 10.
(3) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 51.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0310.
(5) ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 74.
(6) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
(7) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union, Empfehlung A4.
(8) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(9) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union, Empfehlung B5.
(10) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
(11) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union, Empfehlung C3.
(12) Siehe Bericht A8-0056/2017.
(13) Anhörung des PANA-Ausschusses unter Beteiligung von Brooke Harrington und weiteren Sachverständigen vom 24. Januar 2017.
(14) Obermayer, B. und Obermaier, F.: Die Panama Papers: Die Geschichte einer weltweiten Enthüllung, 2016.
(15) Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) und Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).
(16) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(17) Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte, St. Pierre und Miquelon, Aruba, Niederländische Antillen (Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius, Sint Maarten), Anguilla, Kaimaninseln, Falklandinseln, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Turks- und Caicosinseln, Britische Jungferninseln, Bermuda.
(18) Gebiete in äußerster Randlage: Kanarische Inseln, Réunion, Französisch-Guayana, Martinique, Guadeloupe, Mayotte, St. Martin, die Azoren und Madeira.
(19) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE-EN/TXT/?qid=1512727187918&uri=CELEX:62014CJ0132&from=DE
(20) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0310).
(21) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 41.

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