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Verfahren : 2017/2123(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0351/2017

Eingereichte Texte :

A8-0351/2017

Aussprachen :

PV 12/12/2017 - 12
CRE 12/12/2017 - 12

Abstimmungen :

PV 13/12/2017 - 13.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0492

Angenommene Texte
PDF 314kWORD 64k
Mittwoch, 13. Dezember 2017 - Straßburg
Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
P8_TA(2017)0492A8-0351/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2017/2123(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013, 26. Juni 2015, 15. Dezember 2016 und 22. Juni 2017,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP),

–  gestützt auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2017 zu Waffenexport: Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP(2),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2013, 18. November 2014, 18. Mai 2015, 27. Juni 2016, 14. November 2016 und 18. Mai 2017 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) sowie auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juli 2017 zur Globalen Strategie der EU,

–  unter Hinweis auf den 19. Deutsch-Französischen Ministerrat am 13. Juli 2017 in Paris,

–  unter Hinweis auf das informelle Treffen der Verteidigungsminister und das informelle Treffen der Außenminister (Gymnich-Treffen) am 6.–9. September 2017 in Tallinn,

–  unter Hinweis auf das Treffen der EU-Verteidigungsminister vom 30. November 2011,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zu dem Thema „Militärische Strukturen der EU: aktueller Stand und Aussichten für die Zukunft“(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur europäischen Verteidigungsunion(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2016 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (nach dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik)(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zu dem Thema „Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon“(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2017 zum Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2018(7),

–  unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgelegte Dokument mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“,

–  unter Hinweis auf das am 14. November 2016 von der VP/HR vorgelegte Dokument mit dem Titel „Umsetzungsplan für Sicherheit und Verteidigung“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan“ (COM(2016)0950),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Kommission und des Generalsekretärs der NATO vom 8. Juli 2016, auf das gemeinsame Paket von Vorschlägen, das vom Nordatlantikrat und vom Rat der EU am 6. Dezember 2016 gebilligt wurde, sowie auf den Fortschrittsbericht über die Umsetzung dieses Pakets, der am 14. Juni 2017 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Bratislava vom 16. September 2016,

–  unter Hinweis auf das am 7. Juni 2017 von der Kommission in der Pressemitteilung „Ein Europa, das sich verteidigt: Kommission eröffnet Debatte über Wege zur Sicherheits- und Verteidigungsunion“ vorgestellte neue Verteidigungspaket,

–  unter Hinweis auf das Reflexionspapier über die Zukunft der europäischen Verteidigung vom 7. Juni 2017,

–  unter Hinweis auf das Eurobarometer 85.1 vom Juni 2016, demzufolge die Hälfte der befragten Unionsbürgerinnen und -bürger das einschlägige Handeln der EU für nicht ausreichend erachtet und zwei Drittel wünschen, dass sich die EU in Angelegenheiten der Sicherheits- und Verteidigungspolitik – gestützt auf ein entsprechendes Engagement der Mitgliedstaaten – stärker engagiert,

–  unter Hinweis auf das vom Rat am 17. Juli 2017 angenommene Krisenmanagementkonzept für eine neue zivile GSVP-Mission in Irak und auf den Beschluss (GASP) 2017/1425 des Rates vom 4. August 2017 über eine Stabilisierungsaktion der Europäischen Union in den malischen Regionen Mopti und Segou,

–  unter Hinweis auf die vom Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 3. April 2017 angenommenen EU-Leitlinien für die Ausbildung im Bereich der GSVP,

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zu vertretenden Standpunkt (Vorbereitende Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung zur Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) vom 13. November 2017,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union vom 10. November 2017 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Die militärische Mobilität in der Europäischen Union verbessern“ (JOIN(2017)0041),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0351/2017),

Das strategische Umfeld der Union

1.  betont, dass die an Regeln gebundene internationale Ordnung und die von den westlichen Demokratien verteidigten Werte sowie Frieden, Wohlstand und Freiheiten, die durch die Nachkriegsordnung gewährleistet werden und die das Fundament der Europäischen Union bilden, einer beispiellosen Reihe konventioneller und hybrider Herausforderungen gegenüberstehen, da gesellschaftliche, wirtschaftliche, technologische und geopolitische Trends zu einer wachsenden Gefährdung der Menschheit durch Einzelereignisse und Belastungen führen, beispielsweise durch zwischenstaatliche Konflikte, Naturkatastrophen, extreme Wetterereignisse, Wassermangel, Staatszerfall oder Cyberangriffe, die eine gemeinsame und koordinierte Reaktion erfordern; ruft in Erinnerung, dass Sicherheit ein zentrales Anliegen der Bürgerinnen und Bürger Europas ist; erklärt, dass sich die Außenpolitik der Union an den Werten und Prinzipien orientieren muss, die in Artikel 21 EUV niedergelegt sind;

2.  betont, dass kein Mitgliedstaat die komplexen sicherheitspolitischen Herausforderungen allein bewältigen kann, mit denen wir uns heute konfrontiert sehen, und dass die EU – um diesen internen und externen Herausforderungen begegnen zu können – ihre Anstrengungen in Richtung einer konkreten und starken Zusammenarbeit im Rahmen der GASP/GSVP verstärken muss, ein wirksamer globaler Akteur sein muss (was beinhaltet, dass man mit einer Stimme spricht und gemeinsam handelt) und ihre Ressourcen auf bestimmte strategische Prioritäten konzentrieren muss; ist der Ansicht, dass dies erforderlich ist, um gegen die Ursachen der Instabilität – nämlich Armut und zunehmende Ungleichheit, schlechte Staatsführung, Staatszerfall und Klimawandel – angehen zu können;

3.  bedauert die Tatsache, dass länderübergreifend agierende terroristische und kriminelle Organisationen stärker werden und ihre Zahl möglicherweise auch infolge der Niederlage des IS und der Flucht seiner Kämpfer weiter zunimmt, während sich in den südlichen Regionen und im Nahen Osten gleichzeitig die Instabilität ausbreitet, da fragile und zerfallende Staaten wie Libyen großflächige regierungsfreie Räume entstehen lassen, in die fremde Kräfte einrücken können; bringt seine anhaltende Besorgnis über die grenzüberschreitende Dimension der terroristischen Bedrohung in der Sahelzone zum Ausdruck; bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die anhaltenden Aktivitäten der Demokratischen Volksrepublik Korea zur Entwicklung und Erprobung von Nuklearwaffen und ballistischen Raketen zu verschärften Spannungen in der Region und darüber hinaus geführt haben und eine klare Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit auf der Welt darstellen;

4.  betont, dass im Osten Russland immer noch Krieg gegen die Ukraine führt, die Vereinbarungen von Minsk – ohne die es keine Lösung des Konflikts geben kann – bislang nicht umgesetzt wurden und die rechtswidrige Annexion und Militarisierung der Krim sowie die Einrichtung von Systemen zur Zugangsverweigerung und Absperrung von Gebieten fortgesetzt werden; ist tief besorgt, dass die von Russland ohne internationale Beobachter abgehaltenen exzessiven Manöver und Militäraktivitäten sowie seine hybriden Taktiken wie Cyber-Terrorismus, Falschmeldungen, Desinformationskampagnen und die Erpressung mit wirtschaftlichen Mitteln und Energielieferungen die Staaten der östlichen Partnerschaft und die westlichen Balkanstaaten destabilisieren und darüber hinaus die westlichen Demokratien zum Ziel haben und die inneren Spannungen in diesen Ländern erhöhen; ist besorgt, dass das die EU umgebende Sicherheitsumfeld auch über Jahre hinweg sehr unbeständig bleiben wird; bekräftigt die strategische Bedeutung der Länder des westlichen Balkans für die Sicherheit und Stabilität der EU sowie die Notwendigkeit, das politische Engagement der EU für diese Region zu bündeln und zu stärken, unter anderem durch eine Stärkung des Mandats unserer Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); ist der festen Überzeugung, dass die Verwundbarkeit der EU nur durch mehr Integration und Koordination überwunden werden kann;

5.  beklagt die terroristische Gefahr, die sich innerhalb Europas und jenseits seiner Grenzen rasch ausbreitet; ist der Auffassung, dass eine unvollständige Antwort auf militärischer Ebene zwangsläufig zu immer größeren Bedrohungen der inneren Sicherheit führt; fordert nachdrücklich einen Europäischen Pakt zur Bekämpfung des Dschihadismus, mit dem wirksam gegen derartige Bedrohungen vorgegangen werden kann;

6.  vertritt die Auffassung, dass Terrorismus heute eine der zentralen Herausforderungen für die Sicherheit der EU-Bürger darstellt und dass dagegen – auf interner und externer Ebene – zügig, entschlossen und koordiniert vorgegangen werden muss, um weitere Terroranschläge zu verhindern und die Ursachen des Terrorismus zu bekämpfen; verweist insbesondere auf die Notwendigkeit, der Radikalisierung vorzubeugen, sämtliche Finanzierungsquellen von Terrororganisationen zu blockieren, gegen terroristische Propaganda vorzugehen und – unter anderem durch einen automatisierten Löschungsdienst – die Nutzung des Internets und sozialer Netzwerke für die Zwecke terroristischer Propaganda zu verhindern sowie den Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern, der NATO und sonstigen einschlägigen Partnerorganisationen zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass das Mandat unserer GSVP-Missionen die Terrorismusbekämpfung umfassen sollte, um einen konsequenteren Beitrag zu Deradikalisierungsprogrammen zu leisten, insbesondere bei EULEX im Kosovo und EUFOR ALTHEA in Bosnien-Herzegowina, da sich diese Länder mit einer erheblichen Zahl von aus dem Ausland heimkehrenden Kämpfern konfrontiert sehen;

7.  ist tief besorgt über die immer tödlichere terroristische Bedrohung in der Sahelzone, über die Ausweitung dieser Bedrohung auf Zentralafrika sowie über die Instabilität im Osten (Syrien, Irak, Palästina); fordert die VP/HR auf, dafür Sorge zu tragen, dass die GSVP-Missionen mit einem Exekutivmandat ausgestattet werden, sowie entschieden und entschlossen einzugreifen;

8.  vertritt hinsichtlich der derzeitigen Erweiterungspolitik der EU die Auffassung, dass ein glaubwürdiger Beitrittsprozess, der auf einer umfassenden und fairen Konditionalität beruht, ein wichtiges Instrument ist und bleibt, um durch die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der betreffenden Länder für mehr Sicherheit in Südosteuropa zu sorgen;

9.  ist der Ansicht, dass in einem schwierigen Sicherheitsumfeld und in einer Zeit, in der die EU und die NATO darum bemüht sind, ihre Zusammenarbeit auszuweiten und zu vertiefen, die EU infolge des Brexit einen Teil ihrer militärischen Fähigkeiten verlieren und möglicherweise nicht mehr in der Lage sein wird, Nutzen aus der Fachkompetenz des Vereinigten Königreichs zu ziehen, was auch umgekehrt der Fall sein dürfte; stellt fest, dass der Brexit Initiativen, die lange Zeit blockiert waren, neuen Schub verleiht und neuen Vorschlägen den Weg ebenen könnte; betont die Bedeutung der Weiterführung einer engen Verteidigungszusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit, die sich unter anderem auf den Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse und die Terrorismusbekämpfung erstrecken sollte; vertritt die Auffassung, dass es dem Vereinigten Königreich, sofern es dies wünscht, auch ermöglicht werden sollte, im Rahmen einer neuen Verteidigungszusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigtem Königreich an GSVP-Missionen teilzunehmen;

10.  begrüßt die erneuerte Zusage der USA in Bezug auf die Sicherheit Europas; betont, dass die EU mit Entschiedenheit für die transatlantische Gemeinschaft der gemeinsamen Werte und Interessen eintritt; ist zugleich davon überzeugt, dass eine rechenschaftspflichtige und selbstbewusste GASP erforderlich ist und dass die EU in diesem Zusammenhang zu einem selbstbewussten außenpolitischen Akteur werden muss;

Institutioneller Rahmen

11.  ist der festen Überzeugung, dass die EU, wann immer dies erforderlich ist, entschlossene Maßnahmen ergreifen sollte, um ihre Zukunft zu bestimmen, da die äußere und die innere Sicherheit zunehmend miteinander verflochten sind und dies unmittelbare Auswirkungen auf alle Bürgerinnen und Bürger Europas hat; warnt davor, dass das Fehlen eines gemeinsamen Ansatzes zu einem unkoordinierten und bruchstückhaften Vorgehen führen könnte und zahlreiche Doppelstrukturen und Ineffizienzen ermöglicht, was die Union und ihre Mitgliedstaaten letztlich verwundbar machen würde; vertritt die Ansicht, dass die EU in der Lage sein sollte, über das gesamte Spektrum der Instrumente für die innere und äußere Sicherheit hinweg effektiv zu handeln, bis hin zu dem in Artikel 42 Absatz 7 EUV vorgesehenen Niveau; betont, dass die Ausgestaltung der in Artikel 42 Absatz 2 EUV erwähnten gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union das Ziel verfolgt, eine gemeinsame Verteidigung zu errichten und die Union mit strategischer Autonomie auszustatten, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Europa und auf der Welt für Frieden und Sicherheit einzusetzen; betont den praktischen und finanziellen Nutzen einer weiteren Integration der europäischen Verteidigungsfähigkeiten;

12.  betont, dass die EU das gesamte verfügbare Arsenal an politischen Instrumenten – von Soft Power bis Hard Power, von kurzfristigen Maßnahmen bis hin zu langfristigen politischen Strategien im Bereich der klassischen Außenpolitik (was nicht nur bilaterale und multilaterale diplomatische Bemühungen, Entwicklungszusammenarbeit, zivile und wirtschaftliche Instrumente, Soforthilfen, Krisenprävention und Post-Konflikt-Strategien, sondern auch friedenserhaltende und friedensschaffende Maßnahmen, auch im Einklang mit den in Artikel 43 Absatz 1 EUV genannten zivilen und militärischen Mitteln umfasst) – aufbieten muss, um die zunehmenden Herausforderungen zu bewältigen; vertritt die Auffassung, dass die GSVP auf dem Grundsatz aufbauen sollte, dass sich die Sicherheit Europas nicht allein dadurch gewährleisten lässt, dass man sich auf militärische Mittel stützt; ist der Ansicht, dass jede außenpolitische Maßnahme der EU eine Folgenabschätzung hinsichtlich der zentralen strategischen Interessen der EU, in deren Mittelpunkt der Mensch steht, umfassen sollte, nämlich hinsichtlich der Förderung der Sicherheit der Menschen, der Menschenrechte, der Stärkung des Völkerrechts und der Förderung eines dauerhaften Friedens; unterstreicht seine Auffassung, dass der EAD unbedingt seine Kapazitäten aufstocken sollte, um besser gegen Krisen vorbeugen und Herausforderungen für die Sicherheit schon im Keim begegnen zu können; betont die Notwendigkeit einer kohärenteren und besser koordinierten Interaktion zwischen militärischen, zivilen, entwicklungspolitischen und humanitären Akteuren;

13.  begrüßt die sichtbaren Fortschritte bei der Gestaltung einer stärkeren Europäischen Verteidigungspolitik seit der Annahme der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union im Juni 2016; begrüßt insbesondere die Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (EDF), die vorgeschlagene Ausweitung der vorbereitenden Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung und den Legislativvorschlag für ein Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP); fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre zukünftigen Beiträge zum EU-Haushalt aufzustocken, um alle zusätzlichen Kosten zu decken, die der EU im Zusammenhang mit dem Europäischen Verteidigungsfonds entstehen;

14.  begrüßt die Teilnahme der EFTA an der vorbereitenden Maßnahme für Forschung im Bereich Verteidigung und insbesondere den norwegischen Beitrag in Höhe von 585 000 EUR für das Jahr 2017; bringt seinen Wunsch zum Ausdruck, dass Norwegen weiterhin an von der EU finanzierten Programmen, die verteidigungspolitische Bezüge haben oder in den Bereich der Verteidigung fallen, teilnehmen kann;

15.  fordert die Kommission und die VP/HR auf, das Parlament unverzüglich und umfassend in allen Phasen über jegliche Änderung oder den Abschluss internationaler Abkommen zu unterrichten, die verteidigungspolitische Bezüge haben oder in den Bereich der Verteidigung fallen; ist der Ansicht, dass jeder finanzielle Beitrag eines Drittstaats bedeutende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Union hat, da ein Drittstaat sich in einer Weise auf die finanziellen Interessen der Union auswirken könnte, die weit über den Umfang seines Beitrags hinausgeht, indem es die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen verweigert; weist darauf hin, dass immer dann, wenn Dritte zu EU-finanzierten Programmen beitragen, die verteidigungspolitische Bezüge aufweisen oder in den Bereich der Verteidigung fallen, das Parlament erwartet, dass die Kommission und die VP/HR die Auswirkungen einer solchen Beteiligung auf die strategischen Maßnahmen und Interessen der Union bewerten, bevor sie einen Vorschlag vorlegen, und sie das Parlament über diese Bewertung informieren;

16.  hebt hervor, dass die Kommission und eine zunehmende Anzahl von Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, die Europäische Verteidigungsunion zu schaffen, und dass dies von den europäischen Bürgern nachdrücklich unterstützt wird; unterstreicht, dass dies der Forderung der Bürger der Union und des Parlaments insbesondere auf dem Wege seiner zahlreichen, in vorangegangenen Entschließungen zum Ausdruck gebrachten Aufrufen entspricht; hebt die Effizienzsteigerung, die Beseitigung von Doppelstrukturen und die Kosteneinsparungen hervor, die sich durch eine stärkere Integration der europäischen Verteidigung erzielen lassen; betont jedoch, dass zur Schaffung einer wirklichen Europäischen Verteidigungsunion Beharrlichkeit, politischer Wille und Entschlossenheit erforderlich sind; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich für eine gemeinsame und eigenständige europäische Verteidigung einzusetzen und darauf hinzuwirken, ihre Verteidigungsausgaben innerhalb eines Jahrzehnts auf mindestens 2 % ihres jeweiligen BIP anzuheben;

17.  ist überzeugt, dass der einzige Weg, um die Fähigkeiten der Union zur Erfüllung ihrer militärischen Aufgaben zu verbessern, darin besteht, bei sämtlichen Aspekten des Prozesses zur Schaffung militärischer Fähigkeiten die Effizienz deutlich zu steigern; ruft in Erinnerung, dass die Verteidigungsausgaben der EU-28 bei 40 % der Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten liegen, die EU-28 aber lediglich 15 % der Fähigkeiten generieren, die die Vereinigten Staaten bei diesem Prozess erzielen, was auf ein gravierendes Effizienzproblem hinweist;

18.  fordert die VP/HR und die Kommission dazu auf, den Forderungen des Parlaments nach einem EU-Weißbuch für Sicherheit und Verteidigung im Rahmen der Vorbereitung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) nachzukommen, wie in den Entschließungen des Parlaments vom 22. November 2016, 23. November 2016 und 16. März 2017 gefordert wurde; vertritt die Auffassung, dass die Schaffung der Verteidigungsunion, die Verknüpfung deren strategischen Orientierung mit den EU-Beiträgen zum Aufbau von Fähigkeiten und die Gestaltung des europäischen institutionellen Rahmens für Verteidigung Elemente sind, die durch eine interinstitutionelle Vereinbarung untermauert werden müssen; unterstreicht, dass durch umfassende und glaubwürdige Anstrengungen aller Interessenträger die Reichweite und der Wirkungsgrad der Verteidigungsausgaben gesteigert werden können; fordert, dass darin auch eine starke Rolle für neutrale Staaten wie Österreich und Schweden festgelegt wird, ohne dadurch die Neutralität einzelner Mitgliedstaaten in Frage zu stellen;

19.  unterstreicht, dass im EU-Weißbuch für Sicherheit und Verteidigung – zusätzlich zur Beschreibung des strategischen Umfelds und der strategischen Ziele – im Hinblick auf den nächsten MFR die erforderlichen und die verfügbaren Fähigkeiten sowie die Fähigkeitslücken in Form des Plans zur Fähigkeitenentwicklung der EU erfasst werden und durch eine Darlegung der Grundzüge der beabsichtigten langfristigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union gemäß dem MFR ergänzt werden sollten;

20.  begrüßt den jüngst an den Tag gelegten politischen Willen, der GSVP zu mehr Wirksamkeit zu verhelfen; unterstützt jeden Versuch, das volle Potenzial des Vertrags von Lissabon freizusetzen, indem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten funktionsfähig gestaltet und die in operativer Hinsicht erforderlichen Fähigkeiten geschaffen werden, um die Aufgaben gemäß Artikel 43 Absatz 1 EUV zu erfüllen, indem man:

   a) vordringlich den im Vertrag vorgesehenen Anschubfonds einrichtet, um rasche Entsendungen und Einsätze zu ermöglichen,
   b) eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) zu den militärischen Aspekten einrichtet, die erforderlich sind, um die GSVP-Aufgaben umzusetzen, wie stehende gemeinsame militärische Einheiten,
   c) den zwischenstaatlichen gemeinsamen Finanzierungsmechanismus Athena reformiert, um die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, die nur finanziell, und jenen, die nur mit Truppen an der Durchführung der GSVP mitwirken können, auf eine operationalisierte Stufe zu heben,
   d) die Zusammenlegung und gemeinsame Nutzung von Fähigkeiten nicht zur Ausnahme, sondern zur Regel macht und Anstrengungen unternimmt, um den Großteil der 300 Vorschläge umzusetzen, die 2011 von den 28 Generalstabschefs vorgelegt wurden,
   e) die Ressourcen der Mitgliedstaaten hinsichtlich Forschung, Entwicklung, Beschaffung, Instandhaltung und Ausbildung zusammenlegt,
   f) die Verteidigungsplanung der Mitgliedstaaten koordiniert, wie derzeit geplant („Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung, CARD“),
   g) gemeinsame Regeln für die militärische Zertifizierung sowie gemeinsame Richtlinien für die Versorgungssicherheit ausarbeitet,
   h) seitens der Kommission im Hinblick auf Beschaffungsvorhaben der Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich Binnenmarktregeln durchsetzt, die im Einklang mit der Richtlinie von 2009 über die Vergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich stehen;

21.  begrüßt die Absicht der Kommission, im Rahmen des nächsten MFR ein spezielles Programm für die Verteidigungsforschung mit einem eigenen Haushalt und eigenen Vorschriften vorzuschlagen; betont, dass Mitgliedstaaten diesem Programm zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen sollten (ohne dass es dadurch zu Abstrichen bei bestehenden Rahmenprogrammen zur Finanzierung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation kommt), wie in der Entschließung des Parlaments vom 5. Juli 2017 gefordert; erneuert seine vorherigen Aufrufe an die Kommission, gemäß Artikel 185 und Artikel 187 AEUV für eine Beteiligung der Union an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen der Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich oder gegebenenfalls gemeinsam mit der Industrie zu sorgen;

22.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP); unterstreicht, dass jedwede Maßnahme der Union zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Verteidigung das Ziel haben sollte, zur schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gemäß unter anderem Artikel 2 Absatz 4 AEUV beizutragen, und sich deshalb auf die gemeinsame Entwicklung, Standardisierung, Zertifizierung und Instandhaltung erstrecken sollte, woraus sich Kooperationsprogramme und ein höherer Grad an Interoperabilität ergeben sollten; fordert die Kommission auf, das neue Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) möglichst intensiv zu fördern, und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zur Teilnahme an gemeinsamen grenzübergreifenden Projekten zu ermutigen;

23.  ist der Ansicht, dass die Ausfuhr von Waffen, Munition und verteidigungsbezogenen Waren und Dienstleistungen seitens der Mitgliedstaaten einen integralen Bestandteil der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU bildet;

24.  fordert den Rat im Einklang mit Artikel 42 Absatz 2 EUV nachdrücklich auf, konkrete Schritte in Richtung einer Harmonisierung und Standardisierung der europäischen Streitkräfte zu unternehmen, um im Hinblick auf die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union die Zusammenarbeit der Angehörigen der Streitkräfte unter dem Dach einer neuen europäischen Verteidigungsunion zu vereinfachen;

25.  betont, dass durch die Nutzung aller im Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten die Wettbewerbsfähigkeit verbessert, die Verteidigungsindustrie im Binnenmarkt besser funktionieren und die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung gefördert würde, indem positive Anreize geschaffen werden und auf Vorhaben abgezielt wird, die die Mitgliedstaaten nicht durchführen können, sodass unnötige Überschneidungen verringert würden und eine effizientere Nutzung öffentlicher Finanzmittel gefördert würde; vertritt die Ansicht, dass die Ergebnisse dieser gemeinsamen strategischen Programme gut Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sein können und daher einen zusätzlichem Nutzen für die Mitgliedstaaten bringen werden; hebt hervor, wie wichtig die Entwicklung europäischer Fähigkeiten und die Schaffung eines integrierten Verteidigungsmarktes ist;

26.  fordert nachdrücklich, dass genaue und verbindliche Leitlinien festgelegt werden, damit ein eindeutig definierter Rahmen für die künftige Inanspruchnahme und Umsetzung von Artikel 42 Absatz 7 EUV bereitgestellt wird;

27.  fordert die Kommission, den Rat und die VP/HR dazu auf, sich gemeinsam mit dem Parlament an einem interinstitutionellen Dialog zur schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu beteiligen; betont, dass im nächsten MFR ein vollwertiger EU-Verteidigungshaushalt für alle internen Aspekte der GSVP eingerichtet werden sollte und dass eine Doktrin für dessen Umsetzung innerhalb des Aufgabenbereichs des Vertrags von Lissabon entwickelt werden sollte; unterstreicht die Notwendigkeit einer Überarbeitung des ATHENA-Mechanismus, um die Bandbreite der Operationen zu erweitern, die als gemeinsame Kosten eingestuft werden, und um Anreize für die Teilnahme an GSVP-Missionen und Operationen zu schaffen;

28.  stellt fest, dass dieser neue Verteidigungshaushalt im nächsten MFR durch neue Mittel finanziert werden muss;

29.  vertritt die Ansicht, dass die Entscheidungsfindung bei GSVP-Aspekten demokratischer und transparenter erfolgen könnte; schlägt daher vor, seinen Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung (SEDE) zu einem vollwertigen parlamentarischen Ausschuss zu machen und es ihm so zu ermöglichen, bei der Umsetzung der GSVP eine führende Rolle zu spielen, insbesondere bei der Überprüfung von Rechtsakten im Bereich der Sicherheit und Verteidigung;

30.  bedauert den Mangel an Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Sicherheitskräften und Nachrichtendiensten in Europa; vertritt die Auffassung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Nachrichtendiensten für die Terrorismusbekämpfung hilfreich wäre; fordert in dieser Hinsicht die Einrichtung eines vollwertigen europäischen Geheimdienstsystems;

Ständige Strukturierte Zusammenarbeit

31.  begrüßt die Mitteilung über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) und ihre geplante Aktivierung auf der Grundlage der Bereitschaft der Mitgliedstaaten, im Rahmen der GSVP bindende Verpflichtungen einzugehen und auf diese Weise eine ehrgeizige und inklusive SSZ umzusetzen, und verlangt deren schnelle Verwirklichung durch den Rat; bekräftigt, dass die angestrebte Inklusivität der Teilnahme weder das volle Engagement in der GSVP noch die ehrgeizigen Ziele der teilnehmenden Mitgliedstaaten beeinträchtigen darf; betont die Notwendigkeit, klare Teilnahmekriterien festzulegen, wobei für andere Mitgliedstaaten die Möglichkeit offengelassen werden muss, auch zu einem späteren Zeitpunkt noch teilzunehmen; ist der Auffassung, dass die Aktivitäten im Rahmen der SSZ stets in vollem Umfang mit der GSVP vereinbar sein müssen;

32.  betont, dass sich die SSZ innerhalb des EU-Rahmens entwickeln und, unter umfassender Achtung der Kompetenzen der Mitgliedstaaten im Bereich Verteidigung, aus der wirkungsvollen Unterstützung der Union Nutzen ziehen sollte; bekräftigt seine Forderung nach angemessenen Mitteln für die SSZ aus dem Haushalt der Union; ist der Auffassung, dass die Beteiligung an allen Agenturen und Einrichtungen der EU im Bereich der GSVP, einschließlich des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK), eine Voraussetzung im Rahmen der SSZ werden sollte; wiederholt seine Forderung nach einem System von EU-Gefechtsverbänden, das im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit eingerichtet und als gemeinsame Ausgabe gemäß dem überarbeiteten Athena-Mechanismus eingestuft werden sollte;

33.  hebt hervor, dass die Verwaltungsverfahren vereinfacht werden müssen, da sie den Aufbau von Streitkräften für GSVP-Missionen und die grenzüberschreitenden Bewegungen von Schnellreaktionskräften innerhalb der EU unnötig verlangsamen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein EU-weites System für die Koordinierung der schnellen Beförderung von Personal, Ausrüstungsgütern und Nachschub der Verteidigungskräfte für die Zwecke der GSVP einzuführen, das in Fällen eingesetzt wird, in denen die Solidaritätsklausel in Anspruch genommen wird und in denen alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jede in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen zu gewähren; begrüßt in diesem Zusammenhang die gemeinsame Mitteilung über die Verbesserung der militärischen Mobilität; fordert die Kommission auf, dem Parlament und den Mitgliedstaaten bis März 2018 einen umfassenden Aktionsplan vorzulegen, der vollständig mit den derzeitigen Bemühungen in der NATO übereinstimmt;

34.  verlangt die Einrichtung eines vollwertigen zivil-militärischen strategischen EU-Hauptquartiers im Rahmen der SSZ, in dem die bestehenden Einrichtungen – Militärischer Planungs- und Durchführungsstab (MPCC), Ziviler Planungs- und Durchführungsstab (CPCC) und Direktion Krisenbewältigung und Planung (CMDP) – zusammengefasst werden, sowie die Bereitstellung einer Plattform für die operative Unterstützung über den gesamten Planungszyklus, vom ersten politischen Konzept bis hin zu den detaillierten Plänen;

35.  legt den Mitgliedstaaten, die sich an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit beteiligen, nahe, eine ständige Integrierte Europäische Streitkraft aufzustellen, die sich aus Anteilen ihrer nationalen Streitkräfte zusammensetzt, und sie der Union, wie es in Artikel 42 Absatz 3 vorgesehen ist, für die Umsetzung der GSVP zur Verfügung zu stellen;

36.  ist der Auffassung, dass eine gemeinsame Cyberverteidigungspolitik einer der ersten Bausteine der Europäischen Verteidigungsunion sein sollte; fordert die VP/HR auf, Vorschläge für die Einrichtung einer EU-Einheit zur Cyberverteidigung im Rahmen der SSZ auszuarbeiten;

Generaldirektion Verteidigung

37.  fordert eine in engem Zusammenwirken mit der VP/HR durchgeführte Bewertung hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Einrichtung einer Generaldirektion für Verteidigung innerhalb der Kommission (GD Verteidigung), die die Maßnahmen der Union zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gemäß Artikel 2 AEUV vorantreiben würde;

38.  vertritt die Auffassung, dass die vorgeschlagene GD Verteidigung für die Sicherstellung offener Grenzen im Hinblick auf die ungehinderte Beförderung von Truppen und Ausrüstungen zuständig sein sollte, da dies eine notwendige Voraussetzung für die Sicherstellung des Grads an strategischer Autonomie, Interoperabilität und Versorgungssicherheit und der Vereinbarungen in den Bereichen Standardisierung und militärische Zertifizierung darstellt, die für Folgendes erforderlich sind: EU-Beiträge für Programme im Rahmen der GSVP und der SSZ, von der EU finanzierte Forschung im Verteidigungsbereich, die strategische Autonomie der EU, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie – einschließlich der KMU und der mittelgroßen Unternehmen, aus denen sich die Lieferkette im Bereich der europäischen Verteidigung zusammensetzt, und die interinstitutionellen Vereinbarungen im Bereich der Verteidigung, einschließlich des EU-Weißbuchs für Sicherheit und Verteidigung, betont, dass die vorgeschlagene GD Verteidigung zu einer besseren Koordinierung der Aufgaben zwischen den verschiedenen Akteuren beitragen sollte, um eine größere politische Kohärenz und Konsistenz zu erzielen;

39.  betont, dass die vorgeschlagene GD Verteidigung mit der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) zusammenarbeiten sollte; vertritt die Auffassung, dass die EDA die Durchführungsstelle für EU-Maßnahmen im Rahmen der europäischen Politik im Bereich Fähigkeiten und Rüstung sein sollte, soweit dies durch den Vertrag von Lissabon vorgesehen ist; erneuert seine Forderung an den Rat, sicherzustellen, dass die administrativen und operativen Ausgaben der EDA aus Mitteln des EU-Haushalts finanziert werden; weist darauf hin, dass die neu hinzukommenden Aufgaben und Zuständigkeiten der EDA mit einer Aufstockung ihres Haushalts einhergehen sollten, hebt aber gleichzeitig hervor, dass die mögliche Einrichtung einer GD Verteidigung und die verstärkten Anstrengungen, die GSVP wirksamer zu machen, nicht dazu führen dürfen, dass Ressourcen in das Anwachsen bürokratischer Strukturen sowie in die Verdopplung von Strukturen umgeleitet werden;

Koordinierte strategische Überprüfung und jährliche Überprüfung der Verteidigung

40.  begrüßt die strategische Überprüfung des Plans zur Fähigkeitenentwicklung (Capability Development Plan – CDP) der EU, die im Frühjahr 2018 abgeschlossen sein soll; betont, dass der CDP dazu befähigen wird, im Rahmen der EDA die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Schließung von Fähigkeitslücken zu fördern;

41.  begrüßt die Schaffung des Verfahrens zur Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence – CARD); vertritt die Auffassung, dass die CARD dazu beitragen sollte, die Investitionen und Fähigkeiten der nationalen Streitkräfte in effektiver Weise zu standardisieren und zu harmonisieren und dabei die strategische Autonomie und Kohärenz der EU zu gewährleisten und den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, effizienter in die Verteidigung zu investieren; begrüßt den Vorschlag, 2017 einen Probelauf zu starten;

42.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit einer gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern zu ergründen;

43.  betont, dass die CARD auf dem EU-Weißbuch für Sicherheit und Verteidigung und dem CDP aufbauen und das gesamte Spektrum der mit der GSVP verbundenen Fähigkeiten abdecken sollte, insbesondere die der an der SSZ beteiligten Mitgliedstaaten; vertritt die Auffassung, dass die CARD eine Reihe konkreter, bei der Erstellung des EU-Haushalts für das folgende Jahr in Betracht zu berücksichtigender Vorschläge liefern sollte, um Lücken zu füllen und zu ermitteln, wo Maßnahmen der EU angemessen wären; betont die Notwendigkeit der Zusammenarbeit von Kommission und EDA bei der Erstellung der jährlichen Arbeitsprogramme des Fähigkeiten- und des Forschungsfensters des vorgeschlagenen Europäischen Verteidigungsfonds; weist darauf hin, dass der EVA eine besondere Rolle zukommen sollte, und zwar nicht nur bei der Konzeption des Programms, sondern auch bei der Verwaltung von Programmen, die aus dem Fähigkeitenfenster finanziert werden;

44.  betont die Notwendigkeit einer engen Koordinierung zwischen allen GSVP-bezogenen Aktivitäten, insbesondere CARD, SSZ und Europäischer Verteidigungsfonds;

45.  vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Ergebnisse der CARD aufgreifen und eine interinstitutionelle Vereinbarung initiieren sollte, mit der der Rahmen und die Finanzierung für die anschließenden EU-Maßnahmen geschaffen werden; vertritt die Auffassung, dass der Rat und die Kommission, gestützt auf die interinstitutionelle Vereinbarung, in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die zur Autorisierung solcher Maßnahmen notwendigen Entscheidungen treffen sollten; fordert eine interparlamentarische Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung zur Überprüfung der CARD sowie die regelmäßige Weiterentwicklung der Verteidigungsfähigkeiten;

Einsätze und Operationen der GSVP

46.  dankt den mehr als 6 000 Frauen und Männern, die in den zivilen und militärischen Einsätzen der EU auf drei Kontinenten einen guten und loyalen Dienst geleistet haben; misst diesen Missionen einen großen Stellenwert bei als gemeinsamem europäischen Beitrag zu Frieden und Stabilität in der Welt; bedauert jedoch, dass die Wirksamkeit dieser Einsätze nach wie vor durch strukturelle Mängel, ungleiche Beiträge der Mitgliedstaaten und mangelnde Eignung für die Einsatzumgebung beeinträchtigt werden kann; beklagt insbesondere die Beschränkungen beim Mandat für die GSVP-Missionen; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer tatsächlichen Wirksamkeit, die sich nur durch Bereitstellung von geeigneter militärischer Ausrüstung erzielen lässt, und fordert den Rat und die VP/HR auf, zu diesem Zweck von den in Artikel 41 Absatz 2 EUV vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen; begrüßt die Erhöhung der Verteidigungsausgaben der Mitgliedstaaten zur Unterstützung unserer Einsatzkräfte; vertritt die Auffassung, dass diese Entwicklung beibehalten, gestärkt und auf EU-Ebene koordiniert werden sollte; fordert, dass effektive Maßnahmen getroffen werden, um dafür Sorge zu tragen, dass gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen auf der personellen Ebene von GSVP-Missionen evaluiert werden und in die Gestaltung künftiger GSVP-Missionen einfließen;

47.  begrüßt die Vorstellung des ersten jährlichen Berichts zur GSVP durch die VP/HR; stellt jedoch fest, dass dieser Bericht lediglich quantitativer Natur ist und die Erfolge darin durch statistische Daten und detaillierte Informationen dargestellt werden, statt die politischen Auswirkungen der GSVP-Maßnahmen bei der Verbesserung der Sicherheit unserer Bürger zu untersuchen;

48.  fordert die VP/HR, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die GSVP-Missionen und Operationen in stärkerem Maße auf die Prioritäten der Globalen Strategie der EU sowie auf die lokalen und regionalen Gegebenheiten auszurichten;

49.  ist im Hinblick auf den Irak überzeugt von der Notwendigkeit weiterer Beiträge zum Krisenmanagement und zur Krisenprävention sowie von der Notwendigkeit weiterer Unterstützung beim Wiederaufbau und bei der Stabilisierung; begrüßt den kürzlich vom Rat angenommenen Beschluss, eine neue zivile GSVP-Mission zu starten, um die Reform des Sicherheitssektors im Irak zu unterstützen, und erwartet, dass die EU die internationale Führung in diesem Bereich übernimmt, einschließlich der Terrorismusbekämpfung und des zivilen Wiederaufbaus; fordert die EU auf, dieses Mal auf eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit den lokalen und regionalen Akteuren zu achten;

50.  begrüßt die Aktivitäten von EUNAVFOR MED und fordert die VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, die Unterstützung für lokale Sicherheitsakteure an der Südküste des Mittelmeers zu intensivieren;

51.  erwartet von der VP/HR und vom Rat, dass die EUBAM Libyen bei der Erneuerung des Mandats verlängert wird und dass bei dieser Gelegenheit die lokalen Sicherheitsakteure an den Südgrenzen Libyens einbezogen werden; fordert die VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, neue Vorschläge zur Bewältigung der sicherheitspolitischen Herausforderungen in der Sahelzone vorzulegen und diese dabei mit der EUBAM Libyen innerhalb ihres umfassenden und integrierten Ansatzes und mit der Unterstützung der deutsch-französischen Initiative zu verbinden; begrüßt den Beschluss des Rates vom 4. August 2017 über eine Stabilisierungsaktion der Europäischen Union für Mali in den Regionen Mopti und Segou; fordert die VP/HR in diesem Zusammenhang auf, das Parlament darüber zu informieren, welche Wechselwirkungen und Schnittstellen dieser Maßnahme mit den GSVP-Missionen und Operationen in der Region bestehen;

52.  begrüßt, dass es der Operation EUFOR ALTHEA in Bosnien und Herzegowina gelungen ist, den militärischen Endzustand zu erreichen; ist jedoch besorgt darüber, dass der politische Endzustand noch nicht erreicht wurde;

53.  begrüßt die kürzlich erfolgte Schaffung eines Kerns für ein ständiges operatives Hauptquartier der EU, den Militärischen Planungs- und Durchführungsstab (MPCC), wie vom Parlament in seiner Entschließung vom 12. September 2013 gefordert, da es sich dabei um eine Voraussetzung für die wirksame Planung, den wirksamen Oberbefehl und die wirksame Steuerung gemeinsamer Operationen handelt; fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Hauptquartier mit geeignetem Personal auszustatten, damit es voll funktionsfähig wird, und es mit der Planung von Militäroperationen mit Exekutivbefugnissen im Rahmen der GSVP, wie etwa der Operation EUFOR ALTHEA, und der Ausübung des Oberbefehls zu betrauen;

54.  vertritt die Auffassung, dass als Konsequenz aus der Ankündigung des Vereinigten Königreichs, die Europäische Union zu verlassen, die Führungsoption der EU NAVFOR / Operation Atalanta überprüft werden muss; betont den Erfolg der Operation, dank der seit 2014 kein einziges Schiff mehr von Piraten geentert wurde; begrüßt die Verlängerung dieser Operation bis 2014

55.  stellt fest, dass nur 75 % der Stellen in zivilen GSVP-Missionen besetzt sind; bedauert in diesem Zusammenhang, dass das EU-Beamtenstatut, aufgrund dessen das Missionspersonal bessere Bedingungen und einen besseren Schutz erhalten würde, für im Rahmen dieser Missionen beschäftigtes Personal nicht gilt, obwohl diese Missionen aus dem EU-Haushalt finanziert werden; ist davon überzeugt, dass dies die Wirksamkeit der Einsätze beeinträchtigt; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle freien Stellen zügig besetzt werden;

56.  begrüßt die Verabschiedung der EU-Leitlinien für die Ausbildung im Bereich der GSVP sowie die wichtige Rolle des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) als zentrale Schulungseinrichtung, die in die GSVP-Strukturen eingebettet ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene finanzielle und personelle Ressourcen sowie Infrastrukturen für das ESVK bereitzustellen;

57.  bedauert, dass es den Mitgliedstaaten nicht gelingt, das für die Vorbereitungs- und Einrichtungsphasen von zivilen GSVP-Missionen notwendige Personal zügig bereitzustellen; begrüßt in diesem Zusammenhang den vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und den Dienststellen der Kommission gemeinsam entwickelten Vorschlag eines vielschichtigen Ansatzes, um den Einsatz ziviler GSVP-Missionen weiter zu beschleunigen;

58.  befürwortet weitere Schritte, um die Bereitstellung von Finanzmitteln für zivile und zivil-militärische Einsätze zu beschleunigen und Entscheidungsverfahren und die Durchführung zu vereinfachen; ist in diesem Zusammenhang der Meinung, dass die Kommission über delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 der Haushaltsordnung spezielle Vergaberichtlinien für die Krisenmanagementmaßnahmen unter der GSVP einführen sollte, um eine schnelle und flexible Durchführung von Operationen zu vereinfachen;

59.  begrüßt die im Jahr 2016 vorgenommene Einrichtung der Unterstützungsplattform für Missionen (MSP); bedauert die beschränkte Größe und Aufgabenzuweisung der MSP und wiederholt seine Forderung, sie zu einer Plattform für gemeinsame Dienste auszubauen, wodurch sich weitere Effizienzsteigerungen erzielen ließen, da es für alle zentralen Unterstützungsdienste für Missionen eine zentrale Koordinierungsstelle gäbe;

60.  drängt den EAD und den Rat, ihre derzeitigen Bemühungen zur Verbesserung der Cybersicherheit, insbesondere bei GSVP-Missionen, unter anderem durch das Ergreifen von Maßnahmen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten zu verstärken, um Gefahren für die GSVP zu verringern, beispielsweise durch den Aufbau von Widerstandsfähigkeit durch entsprechende Sensibilisierung, Schulungen und Übungen sowie durch eine Straffung und Optimierung des EU-weiten Angebots an Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für Cybersicherheit;

61.  ist der Auffassung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einer beispiellosen Bedrohung in Form von staatlich geförderten Cyberangriffen sowie Cyberkriminalität und Terrorismus gegenüberstehen; vertritt die Ansicht, dass Cyberangriffe ihrem Wesen nach eine Bedrohung darstellen, der auf europäischer Ebene begegnet werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich gegenseitig Hilfe zu leisten, falls ein Mitgliedstaat Ziel eines Cyberangriffs werden sollte;

62.  fordert die Mitgliedstaaten auf, durch die schrittweise Ausweitung der gemeinsamen Finanzierung letztlich eine vollständige Lastenteilung bei militärischen GSVP-Missionen anzuwenden, wodurch mehr Mitgliedstaaten die Möglichkeit und der Anreiz geboten wird, ihre Fähigkeiten und Streitkräfte – oder auch nur Finanzmittel – beizusteuern; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Überprüfung des Athena-Mechanismus und der Deckung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung von militärischen GSVP-Operationen;

63.  fordert den Rat mit Nachdruck auf, gemäß Artikel 41 Absatz 3 EUV tätig zu werden und unverzüglich einen Beschluss zur Einrichtung eines Anschubfonds für die Sofortfinanzierung in den frühen Phasen militärischer Operationen für die in Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 EUV genannten Aufgaben zu erlassen; fordert den Rat mit Nachdruck auf, derzeitige Probleme bei der Finanzierung von hybriden Missionen zu lösen; fordert eine größere Flexibilität der Finanzvorschriften der EU, damit die Fähigkeit der EU, auf Krisen zu reagieren, unterstützt wird, und verlangt, dass die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon angewandt werden;

Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO

64.  ist der Ansicht, dass im gegenwärtigen Kontext die strategische Partnerschaft zwischen EU und NATO von fundamentaler Bedeutung ist, um den Sicherheitsherausforderungen in der EU und ihrer Nachbarschaft begegnen zu können; ist der Ansicht, dass die gemeinsame Erklärung der EU und der NATO und die im Anschluss daran ergriffenen Umsetzungsmaßnahmen das Potenzial haben, die Zusammenarbeit und Komplementarität auf eine höhere Stufe zu heben und eine neue und bedeutende Phase der strategischen Partnerschaft zu markieren; begrüßt die 42 gemeinsamen Vorschläge zur Stärkung der Zusammenarbeit und der Koordination zwischen den beiden Organisationen, von denen 10 die Abwehrfähigkeit gegenüber hybriden Bedrohungen stärken sollen; weist darauf hin, dass diese Bemühungen im Geiste einer uneingeschränkten Offenheit und Transparenz und unter vollständiger Wahrung der Entscheidungsautonomie und Verfahren beider Organisationen fortgeführt werden, und dass sie auf den Grundsätzen der Einbeziehung aller Akteure und der Reziprozität beruhen und den spezifischen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik jedes einzelnen Mitgliedstaats unberührt lassen; begrüßt die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Cyberbedrohungen, der strategischen Kommunikation, der Koordination der maritimen Tätigkeiten und der gemeinsamen Übungen, und verweist auf die ausgezeichnete Kooperation und Komplementarität zwischen der EU-Operation Sophia und der NATO-Operation Sea Guardian; begrüßt ferner den im Juni 2017 veröffentlichten ersten gemeinsamen Umsetzungsbericht der beiden Organisationen sowie die bei der Umsetzung des gemeinsamen Pakets von Vorschlägen erzielten Fortschritte, und fordert dazu auf, weitere Fortschritte zu erzielen; betont, dass die EU mit Entschiedenheit für die transatlantische Gemeinschaft der gemeinsamen Werte und Interessen eintritt;

65.  weist darauf hin, dass eine stärkere EU und eine stärkere NATO sich gegenseitig stärken; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen sowohl im Rahmen einer europäischen Verteidigungsunion als auch als autonome Garanten für die regionale Sicherheit intensivieren sollten, und dass sie dabei gegebenenfalls eine komplementäre Rolle innerhalb der NATO übernehmen sollten; weist darauf hin, dass die EU – wie in ihrer Globalen Strategie niedergelegt – in folgenden Bereichen wesentliche Beiträge liefern muss: a) Reaktion auf externe Konflikte und Krisen, b) Aufbau der Kapazitäten der Partner, und c) Schutz der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger; begrüßt die Initiativen, die derzeit verfolgt werden, um die Globale Strategie im Bereich Sicherheit und Verteidigung umzusetzen, um engere Beziehungen zwischen EU und NATO zu schaffen und um die EU-Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, gemeinsam Verteidigungsforschung durchzuführen und Verteidigungsfähigkeiten zu entwickeln; ist der Ansicht, dass die Sicherheit und der Schutz Europas verstärkt von beiden Organisationen – innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs – abhängen wird; fordert eine verbesserte Zusammenarbeit bei der Abwehr von hybriden Bedrohungen – unter anderem durch das Europäische Zentrum zur Bewältigung hybrider Bedrohungen – und im Bereich des Informationsaustauschs und der Geheimdienste;

66.  betont die Bedeutung der Zusammenarbeit und Integration bei der Cybersicherheit, nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, den Partnerländern und der NATO, sondern auch zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Akteuren;

GSVP-Partnerschaften

67.  betont, dass die Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit Ländern, die die Werte der EU teilen, zur Effektivität und Wirksamkeit der GSVP beitragen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Beiträge Albaniens, Australiens, Kanadas, Chiles, Kolumbiens, Georgiens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Moldau, Montenegros, Neuseelands, Norwegens, Serbiens, der Schweiz, der Türkei, der Ukraine und der Vereinigten Staaten;

68.  begrüßt die Unterzeichnung des Abkommens über Beschaffungen und gegenseitige Dienstleistungen zwischen der EU und den USA (ACSA) vom 7. Dezember 2016; fordert die VP/HR auf, das Parlament zu informieren, wie sich durch diese Vereinbarung die Bedingungen und der Schutz für das Personal von GSVP-Missionen verbessert haben;

69.  fordert die VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, in den EU-Delegationen EU-Militärattachés einzusetzen, die zur Umsetzung der strategischen Ziele der Union beitragen;

70.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) zu überarbeiten, um Maßnahmen zu unterstützen, die im Rahmen der Initiative zum Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD) durchgeführt werden, die es der EU ermöglichen wird, den Kapazitätsaufbau und die Widerstandsfähigkeit in den Partnerländern finanziell zu unterstützen und einen Beitrag zur Stärkung der Fähigkeiten dieser Länder zu leisten; fordert den EAD und die Kommission auf, die CBSD-Initiative unverzüglich umzusetzen, die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der GSVP-Missionen zu verbessern und einem flexibleren und stärker integrierten EU-Ansatz zu folgen, bei dem Synergien zwischen zivilen und militärischen Mitteln genutzt werden;

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71.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der NATO, den EU-Einrichtungen in den Bereichen Weltraum, Sicherheit und Verteidigung sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0493.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0344.
(3) ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 144.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0435.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0440.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0092.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0302.

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