Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 14. Juni 2017 - Straßburg
Verbindliche Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris ***I
 Antrag auf Aufhebung der Immunität von Rolandas Paksas
 Antrag auf Aufhebung der Immunität von Mylène Troszczynski
 Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jean-Marie Le Pen
 Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und zur Vermeidung des geschlechtsbedingten Rentengefälles
 Bericht 2016 über Serbien
 Bericht 2016 über das Kosovo
 Bericht 2016 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
 Lage in der Demokratischen Republik Kongo
 Stand der Umsetzung des Nachhaltigkeitspakts in Bangladesch

Verbindliche Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris ***I
PDF 669kWORD 78k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021–2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen (COM(2016)0482 – C8-0331/2016 – 2016/0231(COD))(1)
P8_TA(2017)0256A8-0208/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
Vorschlag für eine
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen
über Klimaschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen („Verordnung über Klimaschutzmaßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens von Paris“)
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 1 a (neu)
unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 1 b (neu)
unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Am 10. Juni 2016 hat die Kommission den Vorschlag zur Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch die EU vorgelegt. Dieser Legislativvorschlag ist Teil der Verpflichtungen der EU aus dem Übereinkommen von Paris. Die Union bekräftigte ihr Ziel, die Emissionen in allen Wirtschaftssektoren zu senken, in Form des angestrebten national festgelegten Klimaschutzbeitrags (INDC) der EU und ihrer Mitgliedstaaten, der am 6. März 2015 an das Sekretariat des UNFCCC übermittelt wurde.
(3)  Der Rat ratifizierte das Übereinkommen von Paris am 5. Oktober 2016, nachdem das Europäische Parlament dem Übereinkommen am 4. Oktober 2016 zugestimmt hatte. Das Übereinkommen von Paris trat am 4. November 2016 in Kraft und dient nach Artikel 2 dem Ziel, „die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu verstärken, indem unter anderem a) der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau gehalten wird und Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, da erkannt wurde, dass dies die Risiken und Auswirkungen der Klimaänderungen erheblich verringern würde; b) die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen erhöht und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so gefördert wird, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird; c) die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.“
Nach dem Übereinkommen von Paris sollen die Vertragsparteien außerdem Maßnahmen zur Erhaltung und, falls möglich, Verbesserung von Treibhausgassenken und -speichern, darunter Wäldern, ergreifen.
Dieser Legislativvorschlag ist Teil der Verpflichtungen der EU aus dem Übereinkommen von Paris. Die Union bekräftigte ihr Ziel, die Emissionen in allen Wirtschaftszweigen zu senken, in Form des angestrebten national festgelegten Klimaschutzbeitrags (INDC) der EU und ihrer Mitgliedstaaten, der am 6. März 2015 dem Sekretariat des UNFCCC übermittelt wurde.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgeführt wird.
(4)  Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgeführt wird. Die mit dem Kyoto-Protokoll verbundenen Programme für ökologische Investitionen, aus denen Projekte zur Emissionsminderung in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten finanziell gefördert werden, laufen damit ebenfalls aus.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Angesichts der Aussagen des Weltklimarates (IPCC) über die seitens der Gruppe der Industrieländer nötigen Emissionssenkungen befürwortete der Rat (Umwelt) auf seiner Tagung vom 21. Oktober 2009 die Senkung der Emissionen bis 2050 um 80 bis 95 % im Vergleich zu 1990 als Zielvorgabe für die Union.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Der Übergang zu sauberer Energie erfordert Veränderungen im Wirtschafts- und Investitionsverhalten und Anreize in sämtlichen Politikbereichen. Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung durchgeführt und auch in anderen Bereichen der Energieunion, wie in der Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie vorgesehen, Fortschritte erzielt werden16.
(5)  Der Übergang zu sauberer Energie und Bioökonomie erfordert Veränderungen im Investitionsverhalten in sämtlichen Politikbereichen und Anreize für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger Kapital und für kleine landwirtschaftliche Betriebe, ihre Geschäftsmodelle anzupassen. Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die sich vornehmlich um Energieeffizienz und die Versorgung ihrer Bürger mit sicherer, nachhaltiger und bezahlbarer Energie bemüht und sich mit einer konsequenten Politik zur Förderung von Nachhaltigkeit und Emissionssenkungen für die Ersetzung fossiler Ressourcen durch biobasierte Ressourcen einsetzt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung durchgeführt und auch in anderen Bereichen der Energieunion, wie in der Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie16 vorgesehen, Fortschritte erzielt werden.
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16 COM(2015)0080
16 COM(2015)0080
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Die Regelung verbindlicher nationaler Jahresobergrenzen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates19 sollte auch im Zeitraum 2021-2030 beibehalten werden, wobei die Kurvenberechnung, basierend auf den durchschnittlichen THG-Emissionen im Zeitraum 2016-2018, mit dem Jahr 2020 beginnt und mit der Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2030 endet. Eine Anpassung der Zuteilung im Jahr 2021 ist für Mitgliedstaaten vorgesehen, die sowohl eine positive Obergrenze im Sinne der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als auch im Zeitraum 2017-2020 steigende jährliche Emissionszuteilungen aufweisen, die gemäß den Beschlüssen 2013/162/EU und 2013/634/EU festgelegt wurden, um der in diesen Jahren verzeichneten Kapazität für Emissionssteigerungen Rechnung zu tragen. Der Europäische Rat gelangte zu dem Schluss, dass innerhalb der Nicht-EHS-Sektoren mehr Flexibilitätsinstrumente verfügbar sein müssen und existierende Instrumente besser genutzt werden müssen, um die Kostenwirksamkeit der gemeinsamen EU-Anstrengungen und die Konvergenz der Pro-Kopf-Emissionen bis 2030 zu gewährleisten.
(9)  Die Regelung verbindlicher nationaler Jahresobergrenzen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates19 sollte auch im Zeitraum 20212030 beibehalten werden, wobei die Kurvenberechnung, basierend auf den durchschnittlichen THG-Emissionen im Zeitraum 20162018 oder auf dem Zielwert für 2020, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, mit dem Jahr 2018 beginnt und mit der Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2030 endet. Damit sich frühzeitige Maßnahmen auszahlen und Mitgliedstaaten mit niedrigeren Investitionskapazitäten unterstützt werden, können Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP unter dem EU-Durchschnitt liegt und deren Emissionen zwischen 2013 und 2020 niedriger sind als ihre jährlichen Emissionszuweisungen nach dem Beschluss 406/2009/EG für diesen Zeitraum, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Zuteilungen aus einer Reserve beantragen. Eine weitere Anpassung der Zuteilung im Jahr 2021 ist für Mitgliedstaaten vorgesehen, die sowohl eine positive Obergrenze im Sinne der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als auch im Zeitraum 20172020 steigende jährliche Emissionszuteilungen aufweisen, die gemäß den Beschlüssen 2013/162/EU und 2013/634/EU festgelegt wurden, um der in diesen Jahren verzeichneten Kapazität für Emissionssteigerungen Rechnung zu tragen. Der Europäische Rat gelangte zu dem Schluss, dass in den Wirtschaftszweigen außerhalb des EHS mehr Flexibilitätsinstrumente verfügbar sein müssen und die vorhandenen Instrumente besser genutzt werden müssen, um die Kostenwirksamkeit der gemeinsamen EU-Anstrengungen und die Konvergenz der Pro-Kopf-Emissionen bis 2030 sicherzustellen.
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19 Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).
19 Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Mit dieser Verordnung soll der Union der Weg in eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen geebnet werden – so wird ein langfristiger Reduktionspfad für die unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen ab 2031 entworfen. Die Verordnung trägt zudem zu dem Anliegen des Übereinkommens von Paris bei, in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts ein ausgewogenes Verhältnis zwischen anthropogenen Treibhausgasemissionen und den durch Senken gebundenen Treibhausgasen zu erreichen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Damit die mit Beschluss (EU) 2015/18141a des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte Marktstabilitätsreserve ihre Wirkung voll entfalten kann, sollte bei der Bestimmung der Gesamtzahl der im Umlauf befindlichen Zertifikate in einem bestimmten Jahr gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 die Löschung von Zertifikaten im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung infolge der Verringerung der EU-EHS-Zertifikate geregelten Flexibilität nicht mit der Löschung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gleichgesetzt werden.
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1a Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Bestimmte Maßnahmen der Union machen es den Mitgliedstaaten leichter, ihren Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen, und sind für die notwendige Reduzierung der Emissionen aus den unter diese Verordnung fallenden Sektoren von entscheidender Bedeutung. Dazu gehören Vorschriften über fluorierte Treibhausgase, die Minderung von CO2-Emissionen aus Straßenfahrzeugen, die Energieeffizienz von Gebäuden, erneuerbare Energien, die Energieeffizienz und die Kreislaufwirtschaft ebenso wie Finanzierungsinstrumente der Union für Klimainvestitionen.
(11)  Bestimmte Maßnahmen der Union machen es den Mitgliedstaaten leichter, ihren Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen, und sind für die notwendige Reduzierung der Emissionen aus den unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftszweigen von entscheidender Bedeutung. Dazu gehören Vorschriften über fluorierte Treibhausgase, die Minderung von CO2-Emissionen aus Straßenfahrzeugen, die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden, eine stärkere Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, eine höhere Energieeffizienz und die Förderung der Kreislaufwirtschaft ebenso wie Finanzierungsinstrumente der Union für Klimainvestitionen.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Damit diese Emissionssenkungen erreicht werden und die Landwirtschaft einen möglichst großen Anteil daran hat, sollten die Mitgliedstaaten innovative Klimaschutzmaßnahmen mit hohem Potenzial fördern, darunter die Umwandlung von landwirtschaftlich nutzbarem Grünland in Dauergrünland, die Bewirtschaftung von Hecken, Pufferstreifen und Bäumen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, neue Systeme für die Agroforstwirtschaft und Aufforstungsmaßnahmen, die Verhinderung von Baumfällungen und Entwaldung, den nur geringfügigen Rückgriff auf oder den Verzicht auf den Anbau bzw. die Verwendung von Deckfruchtkulturen und Zwischenkulturen und auf die Einbringung von Ernterückständen in den Boden, die Aufstellung von CO2-Bilanzen und Plänen für die Boden- und Nährstoffbewirtschaftung, die Verbesserung der Stickstoffeffizienz und der Nitrifikationshemmung, die Wiederherstellung und Bewahrung von Feucht- und Torfgebieten und verbesserte Methoden bei der Viehzucht, Viehfütterung und Viehhaltung zur Senkung der Emissionen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 b (neu)
(11b)  Diese Verordnung, einschließlich der verfügbaren Flexibilitätsspielräume, bietet Anreize für Emissionssenkungen, die mit den sonstigen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Klimaschutz und Energie für die unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftszweige, auch im Bereich Energieeffizienz, im Einklang stehen. Da mehr als 75 % der Treibhausgasemissionen mit dem Verbrauch von Energie zusammenhängen, sind eine effizientere Nutzung und die Einsparung von Energie bei diesen Emissionssenkungen wichtig. Ehrgeizige Vorschriften zur Energieeffizienz sind daher nicht nur für die Verringerung der Einfuhren fossiler Brennstoffe mit dem Ziel, für Energieversorgungssicherheit zu sorgen und die Kostenbelastung der Verbraucher zu senken, von entscheidender Bedeutung, sondern auch für den vermehrten Einsatz energiesparender Technologien in Gebäuden, in der Wirtschaft und im Verkehr, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort und darüber hinaus für die Verbesserung der Gesundheitsbedingungen und die Bekämpfung der Energiearmut. Da sich diese Maßnahmen in den unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftszweigen mit der Zeit rentieren, sind sie ein kostengünstiger Weg, die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer Ziele gemäß dieser Verordnung zu unterstützen. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Verordnung in einzelstaatliche Maßnahmen vor allem die unterschiedlichen Potenziale der einzelnen Wirtschaftszweige für die Verbesserung der Energieeffizienz und für Investitionen unbedingt berücksichtigen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 c (neu)
(11c)   Der Verkehr hat nicht nur hohe Treibhausgasemissionen, sondern verzeichnet auch den höchsten Anstieg des Energieverbrauchs seit 1990 im Vergleich zu anderen Branchen. Daher müssen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten stärker dafür einsetzen, die Energieeffizienz zu verbessern, den Umstieg auf nachhaltige Verkehrsträger zu fördern und die starke CO2-Abhängigkeit der Branche zu verringern. Die Umstellung des Energiemixes auf Energieträger mit geringen CO2-Emissionen durch die Förderung emissionsarmer Energieträger für den Verkehr, beispielsweise durch nachhaltige Biokraftstoffe und Elektrofahrzeuge, dürfte zum Ziel der Verringerung der CO2-Emissionen entsprechend den Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris beitragen. Sinnvoll in dieser Hinsicht wären klare und langfristige Rahmenbedingungen für die Branche, mit denen für Sicherheit gesorgt und eine Grundlage für Investitionen geschaffen würde.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 d (neu)
(11d)   Wie sich die Energiepolitik und die branchenbezogenen Maßnahmen auf die Klimaschutzverpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten auswirken, sollte mit gemeinsamen Quantifizierungsverfahren ermittelt werden; damit wären diese Auswirkungen nachvollziehbar und überprüfbar.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Die Verordnung [über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030] regelt die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF). Obgleich das Umweltergebnis im Sinne der vorliegenden Verordnung, gemessen an der Menge der erzielten THG-Emissionsreduktionen, von der Berücksichtigung einer Menge abhängt, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen von Treibhausgasen aus entwaldeten Flächen, aufgeforsteten Flächen, bewirtschafteten Ackerflächen und bewirtschaftetem Grünland entspricht, wie in der Verordnung [...] vorgesehen, sollte – sofern erforderlich – als zusätzliche Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ein Flexibilitätsspielraum in Form einer Höchstmenge von 280 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent dieses Abbaus, aufgeteilt auf die Mitgliedstaaten entsprechend den Zahlen in Anhang III, einbezogen werden. Soweit der delegierte Rechtsakt zur Aktualisierung der Referenzwerte für Wälder aufgrund der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung [LULUCF] angenommen wird, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 7 der Kommission übertragen werden, damit die Verbuchungskategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ in der Flexibilitätsregelung dieses Artikels berücksichtigt wird. Bevor ein solcher delegierter Rechtsakt angenommen wird, sollte die Kommission die Solidität der Anrechnung bewirtschafteter Waldflächen anhand der verfügbaren Daten evaluieren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz der projizierten und der tatsächlichen Ernteprozentsätze. Zudem sollte im Rahmen dieser Verordnung die Möglichkeit geschaffen werden, jährlich zugeteilte Emissionszertifikate freiwillig zu löschen und diese Mengen bei der Bewertung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung [...] durch die Mitgliedstaaten anrechnen zu lassen.
(12)  Die Verordnung [über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030] regelt die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF). Obgleich das Umweltergebnis im Sinne der vorliegenden Verordnung, gemessen an der Menge der erzielten THG-Emissionsreduktionen, von der Berücksichtigung einer Menge abhängt, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen von Treibhausgasen aus entwaldeten Flächen, aufgeforsteten Flächen, bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und, falls vorhanden, bewirtschafteten Feuchtgebieten entspricht, wie in der Verordnung [...] vorgesehen, sollte – sofern erforderlich – als zusätzliche Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ein Flexibilitätsspielraum in Form einer Höchstmenge von 280 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent dieses Abbaus, aufgeteilt auf die Mitgliedstaaten entsprechend den Zahlen in Anhang III, einbezogen werden. Soweit der delegierte Rechtsakt zur Aktualisierung der Referenzwerte für Wälder aufgrund der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung [LULUCF] angenommen wird, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 7 der Kommission übertragen werden, damit die Verbuchungskategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ in dem Flexibilitätsspielraum von 280 Millionen Tonnen nach diesem Artikel entsprechend berücksichtigt wird. Bevor ein solcher delegierter Rechtsakt angenommen wird, sollte die Kommission die Solidität der Anrechnung bewirtschafteter Waldflächen anhand der verfügbaren Daten evaluieren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz der projizierten und der tatsächlichen Ernteprozentsätze. Zudem sollte im Rahmen dieser Verordnung die Möglichkeit geschaffen werden, jährlich zugeteilte Emissionszertifikate freiwillig zu löschen und diese Mengen bei der Bewertung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung [...] durch die Mitgliedstaaten anrechnen zu lassen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Damit die vielfältigen Ziele der Union, die mit der Landwirtschaft zusammenhängen – darunter der Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels, die Luftqualität, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen und die Unterstützung der ländlichen Wirtschaft –, in kohärenter Weise erreicht werden können, bedarf es veränderter Investitionen und Anreize sowie der Unterstützung durch Unionsmaßnahmen wie die GAP. In dieser Verordnung muss dem Anliegen, zu den Zielen der Forststrategie der Union, die wettbewerbsfähige und nachhaltige Holzversorgung für die Bioökonomie der Union zu fördern, zu den nationalen Strategien der Mitgliedstaaten für die Forstwirtschaft, zur Strategie der Union zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Strategie der Union für die Kreislaufwirtschaft beizutragen, unbedingt Rechnung getragen werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Um eine effiziente, transparente und kostenwirksame Berichterstattung über und Prüfung von THG-Emissionen und anderen Informationen zu gewährleisten, die zur Bewertung der Fortschritte bei den jährlichen Emissionszuteilungen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, werden die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die jährliche Berichterstattung und Bewertung in die einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übernommen, die folglich entsprechend geändert werden sollte. Die Änderung der genannten Verordnung dürfte auch gewährleisten, dass die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verringerung ihrer Emissionen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Strategien und Maßnahmen der Union und der Informationen aus den Mitgliedstaaten auch weiterhin jährlich evaluiert werden. Alle zwei Jahre sollten auch die prognostizierten Fortschritte der Union bei der Erfüllung ihrer Reduktionsziele und der Stand der Verwirklichung der Ziele der Mitgliedstaaten evaluiert werden. Abzüge sollten jedoch nur alle fünf Jahre möglich sein, damit der potenzielle Beitrag entwaldeter Flächen, aufgeforsteter Flächen, bewirtschafteter Ackerflächen und bewirtschafteten Grünlands gemäß der Verordnung [ ] angerechnet werden kann. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung der Kommission sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nachkommen, bzw. der Befugnis der Kommission, diesbezüglich Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
(13)  Damit THG-Emissionen und andere Informationen, die zur Bewertung der Fortschritte bei den jährlichen Emissionszuteilungen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, Gegenstand einer effizienten, transparenten und kostenwirksamen Berichterstattung und Prüfung sind, werden die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die jährliche Berichterstattung und Bewertung in die einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übernommen, die folglich entsprechend geändert werden sollte. Die Änderung der genannten Verordnung dürfte auch gewährleisten, dass die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verringerung ihrer Emissionen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Strategien und Maßnahmen der Union und der Informationen aus den Mitgliedstaaten auch weiterhin jährlich evaluiert werden. Alle zwei Jahre sollten auch die prognostizierten Fortschritte der Union bei der Erfüllung ihrer Reduktionsziele und der Stand der Verwirklichung der Ziele der Mitgliedstaaten evaluiert werden. Alle zwei Jahre sollte eine umfassende Befolgungskontrolle durchgeführt werden. Der potenzielle Beitrag entwaldeter Flächen, aufgeforsteter Flächen, bewirtschafteter Ackerflächen und bewirtschafteten Grünlands gemäß der Verordnung [ ] sollte in den dort festgelegten Zeitabständen angerechnet werden. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung der Kommission, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nachkommen, bzw. der Befugnis der Kommission, diesbezüglich Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)   Da mehr als die Hälfte der Treibhausgasemissionen der Union durch die unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftszweige verursacht wird, sind Maßnahmen zur Senkung der Emissionen in diesen Wirtschaftszweigen besonders wichtig, wenn die Union ihre Verpflichtungen nach dem Übereinkommen von Paris erfüllen soll. Deshalb sollten die Verfahren, die nach dieser Verordnung für die Überwachung, die Berichterstattung und Folgemaßnahmen gelten, in jeder Hinsicht transparent sein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Informationen im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Verordnung veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Interessenträger und die Öffentlichkeit bei der Überarbeitung der Verordnung ordnungsgemäß einbezogen werden. Darüber hinaus sollte die Kommission dringend ein effizientes und transparentes System einführen, mit dem die Ergebnisse der neuen Flexibilitätsregelung überwacht werden können.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Um die Kostenwirksamkeit der Reduktionen insgesamt zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuteilung an andere Mitgliedstaaten übertragen können. Derartige Übertragungen sollten transparent sein und können in einer für beide Seiten annehmbaren Weise durchgeführt werden, auch durch Versteigerung, über als Agentur agierende Zwischenhändler oder in Form bilateraler Vereinbarungen.
(14)  Um die Kostenwirksamkeit der Reduktionen insgesamt zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuteilung auf die folgenden Jahre übertragen oder aus den folgenden Jahren vorwegnehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuteilung an andere Mitgliedstaaten übertragen können. Derartige Übertragungen sollten transparent sein und können in einer für beide Seiten annehmbaren Weise durchgeführt werden, auch durch Versteigerung, über als Agentur agierende Zwischenhändler oder in Form bilateraler Vereinbarungen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Die Europäische Umweltagentur hat zum Ziel, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, die europäische Umwelt spürbar und messbar zu verbessern, indem sie politischen Entscheidungsträgern, öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit rechtzeitig gezielte, relevante und zuverlässige Informationen zur Verfügung stellt. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission im Rahmen ihres jährlichen Arbeitsprogramms unterstützen.
(15)  Die Europäische Umweltagentur hat zum Ziel, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, die Umwelt in der EU spürbar und messbar zu verbessern, indem sie politischen Entscheidungsträgern, öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit rechtzeitig gezielte, relevante und zuverlässige Informationen zur Verfügung stellt. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission im Rahmen ihres jährlichen Arbeitsprogramms unterstützen und unmittelbar und wirksam zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels beitragen.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Artikel 4 zu gewährleisten, wonach jährliche Emissionsobergrenzen für die Mitgliedstaaten festgelegt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates21 ausgeübt werden.
(17)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der jährlichen Emissionszuteilungen für die Mitgliedstaaten zu erlassen.
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21 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
(19a)   Die Union sollte neben den Bemühungen um die Senkung ihrer Emissionen im Einklang mit dem Ziel, stärker zum globalen ökologischen CO2-Handabdruck beizutragen, zusammen mit Drittländern klimapolitische Lösungen planen, indem sie mit diesen Ländern im Rahmen der Klimaschutzpolitik bis 2030 gemeinsame Projekte durchführt, und somit dem Umstand entsprechen, dass im Übereinkommen von Paris ein neuer Mechanismus für die internationale Zusammenarbeit im Klimaschutz vorgesehen ist.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  Diese Verordnung sollte 2024 und danach alle 5 Jahre zwecks Bewertung ihres allgemeinen Funktionierens überprüft werden. Die Überprüfung sollte Veränderungen der nationalen Umstände Rechnung tragen und auf den Ergebnissen der globalen Bilanz des Übereinkommens von Paris beruhen.
(20)  Diese Verordnung sollte 2024 und danach alle fünf Jahre zwecks Bewertung ihres allgemeinen Funktionierens überprüft werden. Die Überprüfung sollte Veränderungen der nationalen Umstände Rechnung tragen und auf den Ergebnissen der globalen Bilanz des Übereinkommens von Paris beruhen.
Die Union sollte gemäß dem Übereinkommen von Paris schrittweise größere Anstrengungen unternehmen und alle fünf Jahre einen möglichst ambitionierten Beitrag vorlegen.
Bei der Überprüfung sollte daher das Ziel der Union berücksichtigt werden, in der gesamten Wirtschaft die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 bis 95 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken, ebenso wie die im Übereinkommens von Paris verankerte Zielsetzung, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein ausgewogenes Verhältnis zwischen anthropogenen Treibhausgasemissionen und den durch Senken gebundenen Treibhausgasen zu erreichen. Die Überprüfung sollte sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten stützen und auf einem vorbereitenden Bericht der Europäischen Umweltagentur beruhen.
Bei der Überprüfung der Emissionsreduktionen der Mitgliedstaaten im Zeitraum ab 2031 sollte den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Kostenwirksamkeit Rechnung getragen werden.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
Diese Verordnung regelt die Mindestbeiträge, die die Mitgliedstaaten zum Klimaschutz leisten müssen, damit die Union ihre THG-Emissionsreduktionsziele für den Zeitraum 2021–2030 erreicht, sowie die jährlichen Emissionszuteilungen und die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen.
Diese Verordnung regelt die Mindestbeiträge, die die Mitgliedstaaten zum Klimaschutz leisten müssen, damit die Union ihre THG-Emissionsreduktionsziele für den Zeitraum 2021–2030 erreicht, sowie die jährlichen Emissionszuteilungen und die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen. Nach dieser Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in Artikel 2 genannten Treibhausgasemissionen zu senken, um das Ziel der Union zu verwirklichen, die Treibhausgasemissionen bis 2030 auf gerechte und kostenwirksame Weise um mindestens 30 % gegenüber dem Niveau von 2005 zu senken.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, der Union dazu zu verhelfen, zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen überzugehen, indem vorhersehbare, langfristig geplante Schritte festgelegt werden, mit denen die Senkung der Treibhausgasemissionen der Union bis 2050 um 80 bis 95 % gegenüber dem Niveau von 1990 erreicht werden soll.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3
3.  Für die Zwecke dieser Verordnung werden CO2-Emissionen, die der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ zuzuordnen sind, als Null-Emissionen behandelt.
3.  Für die Zwecke dieser Verordnung werden CO2-Emissionen, die der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ zuzuordnen sind und unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, als Null-Emissionen behandelt.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)
3a.   Diese Verordnung gilt für CO2-Emissionen, die der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.D Navigation“ zuzuordnen sind und nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4
Artikel 4
Artikel 4
Jährliche Emissionsobergrenzen für den Zeitraum 2021–2030
Jährliche Emissionsobergrenzen für den Zeitraum 2021–2030
1.  Jeder Mitgliedstaat begrenzt seine THG-Emissionen bis 2030 zumindest um den Prozentsatz, der für ihn in Anhang I dieser Verordnung auf Basis seiner gemäß Absatz 3 bestimmten Emissionen im Jahr 2005 festgelegt ist.
1.  Jeder Mitgliedstaat begrenzt seine THG-Emissionen bis 2030 zumindest um den Prozentsatz, der für ihn in Anhang I dieser Verordnung auf Basis seiner gemäß Absatz 3 bestimmten Emissionen im Jahr 2005 festgelegt ist.
2.  Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung von Artikel 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine THG-Emissionen in jedem Jahr des Zeitraums 2021–2029 die von einer linearen Verlaufskurve, die ausgehend von den gemäß Absatz 3 bestimmten durchschnittlichen THG-Emissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 mit dem Jahr 2020 beginnt und 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenze endet, vorgegebene Menge nicht überschreiten.
2.  Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung von Artikel 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine THG-Emissionen in jedem Jahr des Zeitraums 2021–2029 nicht die Mengen einer linearen Verlaufskurve überschreiten, die ausgehend entweder von den gemäß Absatz 3 bestimmten durchschnittlichen THG-Emissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 oder von der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG bestimmten jährlichen Emissionszuteilung für das Jahr 2020 (je nachdem, welcher Wert niedriger ist) – mit dem Jahr 2018 beginnt und 2030 mit der Obergrenze endet, die für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt ist.
3.  Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuteilungen für die Jahre des Zeitraums 2021–2030 gemäß den Absätzen 1 und 2. Für die Zwecke dieses Durchführungsrechtsakts nimmt die Kommission für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018 eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus dem nationalen Inventar vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden.
3.  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 12 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuteilungen für die Jahre des Zeitraums 2021–2030 gemäß den Absätzen 1 und 2. Für die Zwecke dieser delegierten Rechtsakte nimmt die Kommission für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018 eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus dem nationalen Inventar vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden.
4.  Dieser Durchführungsrechtsakt gibt auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 mitgeteilten Prozentsätze auch die Mengen vor, die für ihre Compliance-Kontrolle gemäß Artikel 9 im Zeitraum 2021–2030 berücksichtigt werden können. Übersteigen die Zertifikatmengen aller Mitgliedstaaten zusammengerechnet die kollektive Gesamtsumme von 100 Millionen Einheiten, werden die jeweiligen Mengen der einzelnen Mitgliedstaaten anteilig so gekürzt, dass die kollektive Gesamtsumme nicht überschritten wird.
4.  Diese delegierten Rechtsakte geben auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 mitgeteilten Prozentsätze auch die Mengen vor, die für ihre Befolgungskontrolle gemäß Artikel 9 im Zeitraum 2021–2030 berücksichtigt werden können. Übersteigen die Zertifikatmengen aller Mitgliedstaaten zusammengerechnet die kollektive Gesamtsumme von 100 Millionen Einheiten, werden die jeweiligen Mengen der einzelnen Mitgliedstaaten anteilig so gekürzt, dass die kollektive Gesamtsumme nicht überschritten wird.
5.  Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 erlassen.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Langfristige Verlaufskurve für die Emissionsreduktionen ab 2031
Jeder Mitgliedstaat setzt in jedem Jahr des Zeitraums 2031–2050 die Senkung der unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen fort, sofern im Rahmen der ersten oder einer der darauffolgenden Überprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 nichts Gegenteiliges beschlossen wird. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass seine Treibhausgasemissionen in jedem Jahr des Zeitraums 2031–2050 das Niveau nicht überschreiten, das von einer linearen Verlaufskurve bestimmt wird, die mit den jährlichen Emissionszuteilungen des Mitgliedstaats für das Jahr 2030 beginnt und im Jahr 2050 auf einem Emissionsniveau endet, das um 80 % unter dem Niveau des jeweiligen Mitgliedstaats von 2005 liegt.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 12 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der jährlichen Emissionszuteilungen für die Jahre des Zeitraums 2031–2050 in Tonnen CO2-Äquivalent.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
Artikel 5
Artikel 5
Flexibilitätsmöglichkeiten zur Einhaltung der Jahresobergrenzen
Flexibilitätsmöglichkeiten zur Einhaltung der Jahresobergrenzen
1.  Die Mitgliedstaaten können die Flexibilitätsmöglichkeiten der Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels sowie der Artikel 6 und 7 in Anspruch nehmen.
1.  Die Mitgliedstaaten können die Flexibilitätsmöglichkeiten der Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels sowie der Artikel 6 und 7 in Anspruch nehmen.
2.  Für die Jahre 2021 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat für das folgende Jahr eine Menge in Höhe von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuteilung vorwegnehmen.
2.  Für die Jahre 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat für das folgende Jahr eine Menge in Höhe von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuteilung vorwegnehmen. Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat für das folgende Jahr eine Menge in Höhe von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuteilung vorwegnehmen.
3.  Ein Mitgliedstaat, dessen THG-Emissionen – unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 – in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuteilung für dieses Jahr liegen, kann den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.
3.  Ein Mitgliedstaat, dessen THG-Emissionen – unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 – in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuteilung für dieses Jahr liegen, kann für die Jahre 2021 bis 2025 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung in Höhe von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuteilung auf die nachfolgenden Jahre des Zeitraums bis 2025 übertragen. Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung in Höhe von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuteilung auf die nachfolgenden Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.
4.  Ein Mitgliedstaat kann bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Erfüllung der Vorgaben (Compliance) gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.
4.  Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Erfüllung der Vorgaben (Befolgung) gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.
5.  Ein Mitgliedstaat kann – unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten der Absätze 2 bis 4 und des Artikels 6 – den Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr, der seine THG-Emissionen für dieses Jahr übersteigt, an andere Mitgliedstaaten übertragen. Ein Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Compliance gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 nutzen.
5.  Ein Mitgliedstaat kann – unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten der Absätze 2 bis 4 und des Artikels 6 – den Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr, der seine THG-Emissionen für dieses Jahr übersteigt, an andere Mitgliedstaaten übertragen. Ein Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Befolgung gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 nutzen.
5a.   Ein Mitgliedstaat, dessen Emissionen seine jährliche Emissionszuteilung überschreiten, darf zum Zeitpunkt der Überschreitung keinen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung übertragen.
6.  Die Mitgliedstaaten können Projektgutschriften, die gemäß Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, unbegrenzt zwecks Compliance gemäß Artikel 9 nutzen, soweit Doppelanrechnungen vermieden werden.
6.  Die Mitgliedstaaten können Projektgutschriften, die gemäß Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, unbegrenzt zwecks Befolgung gemäß Artikel 9 nutzen, soweit keine Doppelanrechnungen erfolgen. Die Mitgliedstaaten können die Einrichtung von privat-privaten und öffentlich-privaten Partnerschaften für derartige Projekte fördern.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
3a.   Der Zugang zu den Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß diesem Artikel und Anhang II wird unter der Voraussetzung gewährt, dass sich die jeweiligen Mitgliedstaaten verpflichten, Maßnahmen in anderen Bereichen zu ergreifen, in denen in der Vergangenheit unzureichende Ergebnisse erzielt wurden. Die Kommission erlässt bis 31. Dezember 2019 zur Ergänzung dieser Verordnung einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 12, der eine Auflistung dieser Maßnahmen und Bereiche enthält.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Überschrift
Zusätzliche Verwendung von bis zu 280 Millionen Einheiten für den Nettoabbau von Treibhausgasen aus entwaldeten Flächen, aufgeforsteten Flächen, bewirtschafteten Ackerflächen und bewirtschaftetem Grünland
Zusätzliche Verwendung von bis zu 280 Millionen Einheiten für den Nettoabbau von Treibhausgasen aus der Landnutzung, der Landnutzungsänderung und der Fortwirtschaft
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
1.  Insoweit als die Emissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr überschreiten, kann eine Menge, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen von Treibhausgasen für die kombinierten Verbuchungskategorien entwaldete Flächen, aufgeforstete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen und bewirtschaftetes Grünland gemäß Artikel 2 der Verordnung [ ] [LULUCF] entspricht, für Compliance gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr angerechnet werden, sofern
1.  Insoweit als die Emissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuteilung (einschließlich der, falls zutreffend, gemäß Artikel 5 Absatz 3 übertragenen Emissionszuteilungen) für ein bestimmtes Jahr überschreiten, kann für die Befolgung gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr eine Menge angerechnet werden, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen von Treibhausgasen für die kombinierten Verbuchungskategorien entwaldete Flächen, aufgeforstete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen, bewirtschaftetes Grünland, bewirtschaftete Feuchtgebiete (falls vorhanden) und – vorbehaltlich des delegierten Rechtsakts nach Absatz 2 – bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 2 der Verordnung [ ] [LULUCF] entspricht, sofern
-a)  der Mitgliedstaat der Kommission bis 1. Januar 2019 einen Aktionsplan vorlegt, in dem Maßnahmen und bei Bedarf die Verwendung von Finanzmitteln der Union für die klimaeffiziente Landwirtschaft und für die Landnutzung und die Forstwirtschaft festgelegt sind und dargelegt wird, wie diese Maßnahmen dazu beitragen werden, die unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen zu senken und über die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung [ ] [LULUCF] für den Zeitraum 2021–2030 hinauszugehen,
a)  die für diesen Mitgliedstaat angerechnete Menge für alle Jahre des Zeitraums 2021–2030 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III festgelegte Obergrenze nicht überschreitet;
a)  die für diesen Mitgliedstaat angerechnete Menge für alle Jahre des Zeitraums 2021–2030 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III festgelegte Obergrenze nicht überschreitet,
b)  diese Menge über die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 der Verordnung [ ] [LULUCF] hinausgeht;
b)  diese Menge in den Fünfjahreszeiträumen nach Artikel 12 der Verordnung [ ] [LULUCF] nachweislich über die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 der Verordnung [ ] [LULUCF] hinausgeht,
c)  der Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten nicht mehr Nettoabbaueinheiten gemäß der Verordnung [ ] [LULUCF] erworben als er übertragen hat; und
c)  der Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten nicht mehr Nettoabbaueinheiten gemäß der Verordnung [ ] [LULUCF] erworben als er übertragen hat und
d)  der Mitgliedstaat die Anforderungen der Verordnung [ ] [LULUCF] erfüllt.
d)  der Mitgliedstaat die Anforderungen der Verordnung [ ] [LULUCF] erfüllt.
Die Kommission kann Stellungnahmen zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe -a vorgelegten Aktionsplänen abgeben.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
2.  Soweit der delegierte Rechtsakt zur Aktualisierung der Referenzwerte für Wälder aufgrund der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung [LULUCF] angenommen wird, sollte die Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts zur Änderung von Absatz 1 dieses Artikels der Kommission übertragen werden, damit ein Beitrag der Verbuchungskategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt wird.
2.  Soweit der delegierte Rechtsakt zur Aktualisierung der Referenzwerte für Wälder aufgrund der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung [LULUCF] angenommen wird, wird der Kommission die Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts zur Änderung von Absatz 1 dieses Artikels und der Verbuchungskategorien in Anhang III übertragen, damit ein ausgewogener Beitrag der Verbuchungskategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt wird, ohne den gemäß diesem Artikel verfügbaren Gesamtbetrag von 280 Millionen Einheiten zu überschreiten.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
1.  Überschreiten die geprüften THG-Emissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr innerhalb des Zeitraums, werden in den Jahren 2027 und 2032 gemäß Absatz 2 dieses Artikels und der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5 bis 7 folgende Maßnahmen getroffen:
1.  Alle zwei Jahre prüft die Kommission die Einhaltung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Befolgungskontrolle. Überschreiten die geprüften THG-Emissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr innerhalb des Zeitraums, werden gemäß Absatz 2 dieses Artikels und der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5 bis 7 folgende Maßnahmen getroffen:
a)  Dem Emissionswert des betreffenden Mitgliedstaats für das folgende Jahr wird in Übereinstimmung mit den Maßnahmen gemäß Artikel 11 eine Emissionsmenge in Höhe der Menge der überschüssigen THG-Emissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, multipliziert mit dem Faktor 1,08, zugeschlagen; und
a)  Dem Emissionswert des betreffenden Mitgliedstaats für das folgende Jahr wird in Übereinstimmung mit den Maßnahmen gemäß Artikel 11 eine Emissionsmenge in Höhe der Menge der überschüssigen THG-Emissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, multipliziert mit dem Faktor 1,08, zugeschlagen.
b)  dem Mitgliedstaat wird so lange untersagt, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, bis die Compliance mit dieser Verordnung gewährleistet ist. Der Zentralverwalter implementiert dieses Verbot im Register gemäß Artikel 11.
b)  Dem Mitgliedstaat wird solange untersagt, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, bis die Einhaltung dieser Verordnung gewährleistet ist. Der Zentralverwalter implementiert dieses Verbot im Register gemäß Artikel 11.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Reserve für frühzeitige Maßnahmen
1.  Wenn die Gesamtmenge der jährlichen Emissionszuteilungen 90 Millionen Tonnen im Zeitraum 2026 bis 2030 nicht überschreitet, wird sie auf Antrag des jeweiligen Mitgliedstaats bei der Bewertung der Erfüllung der Vorgaben im Rahmen der letzten Befolgungskontrolle gemäß Artikel 9 dieser Verordnung berücksichtigt, damit vor 2020 ergriffenen, frühzeitigen Maßnahmen Rechnung getragen wird, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:
a)  Seine gesamten überprüften jährlichen Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 sind geringer als die Gesamtmenge der jährlichen Emissionszuteilungen für den Zeitraum 2013 bis 2020, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegt werden.
b)  Sein Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen von 2013 liegt unter dem EU-Durchschnitt.
c)  Er hat die in den Artikeln 6 und 7 genannten Flexibilitätsmöglichkeiten bis zu den in den Anhängen II und III festgelegten Grenzwerten voll ausgeschöpft.
d)  Er hat die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Flexibilitätsmöglichkeiten voll ausgeschöpft und anderen Mitgliedstaaten keine Emissionszuteilungen gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 übertragen.
e)  Die Union als Ganze erfüllt ihre Zielvorgabe gemäß Artikel 1 Absatz 1.
2.  Der Höchstanteil eines Mitgliedstaats an der Gesamtmenge gemäß Absatz 1, der bei der Bewertung der Erfüllung der Vorgaben berücksichtigt werden kann, wird berechnet, indem die Differenz zwischen seinen gesamten jährlichen Emissionszuteilungen für den Zeitraum 2013 bis 2020 und seinen gesamten geprüften jährlichen Treibhausgasemissionen im selben Zeitraum in ein Verhältnis zu der Differenz gesetzt wird, die zwischen den gesamten jährlichen Emissionszuteilungen aller Mitgliedstaaten, die das Kriterium gemäß Absatz 1 Buchstabe b für den Zeitraum 2013 bis 2020 erfüllen, und den gesamten geprüften jährlichen Treibhausgasemissionen in demselben Zeitraum besteht.
Die jährlichen Emissionszuteilungen und die geprüften jährlichen Treibhausgasemissionen werden gemäß Absatz 3 festgelegt.
3.  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 12 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung des in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Höchstanteils der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2. Für die Zwecke dieser delegierten Rechtsakte verwendet die Kommission die jährlichen Emissionszuteilungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegt werden, und die geprüften Daten aus den Inventaren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aus den Jahren 2013 bis 2020.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
2.  Die in Anhang IV dieser Verordnung vorgesehene Menge wird der Zuteilung für das Jahr 2021 jedes in diesem Anhang genannten Mitgliedstaats hinzugerechnet.
2.  Die in Anhang IV dieser Verordnung vorgesehene Menge, nämlich insgesamt 39,14 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent, wird der Zuteilung jedes in diesem Anhang genannten Mitgliedstaats für das Jahr 2021 hinzugerechnet.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Überschrift
Register
Europäisches Register
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
1.  Die Kommission gewährleistet die genaue Verbuchung von Transaktionen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in dem gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Unionsregister; die Verbuchung betrifft die jährlichen Emissionszuteilungen, die Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 4 bis 7, Compliance gemäß Artikel 9 sowie Änderungen des Geltungsbereichs gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung. Der Zentralverwalter führt für jede Transaktion im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine automatisierte Kontrolle durch und blockiert, falls notwendig, Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Diese Angaben werden öffentlich zugänglich gemacht.
1.  Die Kommission sorgt für die genaue Verbuchung von Transaktionen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in dem gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Unionsregister. Die Kommission erlässt hierzu einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 12, um diese Verordnung zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf die jährlichen Emissionszuteilungen, die Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 4 bis 7, die Befolgung gemäß Artikel 9 sowie Änderungen des Geltungsbereichs gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung. Der Zentralverwalter führt für jede Transaktion im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine automatisierte Kontrolle durch und blockiert, falls notwendig, Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Das System des Europäischen Registers ist transparent und umfasst alle relevanten Informationen in Bezug auf die Übertragung von Zertifikaten zwischen Mitgliedstaaten. Diese Angaben werden auf einer eigens dazu eingerichteten Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
2.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Durchführung von Absatz 1 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 12 dieser Verordnung zu erlassen.
entfällt
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Auswirkungen von Fördermitteln der EU auf das Klima
Die Kommission führt eine umfassende, bereichsübergreifende Studie über die Auswirkungen von Fördermitteln auf den Klimaschutz durch, die aus dem Haushalt der Union oder anderweitig im Einklang mit dem Unionsrecht gewährt werden.
Bis zum 1. Januar 2019 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der Studie vor, dem sie, falls angezeigt, Legislativvorschläge mit dem Ziel beifügt, Unionsfinanzierungen, die nicht mit den CO2-Emissionsreduktionszielen oder der Politik der Union vereinbar sind, einzustellen. Der Bericht enthält einen Vorschlag für eine verbindliche Ex-ante-Klimaverträglichkeitsprüfung, die ab dem 1. Januar 2020 für alle neuen Investitionen der Union durchzuführen ist, sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Ergebnisse auf transparente und zugängliche Weise.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 dieser Verordnung wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 4a, Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9a und Artikel 11 dieser Verordnung wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3
3.  Die in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 4a, Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9a und Artikel 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 6
6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 4a, Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9a und Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13
Artikel 13
entfällt
Ausschussverfahren
1.  Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1
1.  Binnen sechs Monaten nach dem vermittelnden Dialog im Rahmen des UNFCCC 2018 veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung, in der bewertet wird, inwieweit die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Klimaschutz und Energie mit den Zielen des Übereinkommens von Paris übereinstimmen. In der Mitteilung wird insbesondere untersucht, welche Bedeutung den Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit der Verwirklichung dieser Ziele zukommt, inwieweit sie angemessen sind und ob die Rechtsakte der Union in den Bereichen Klimaschutz und Energie – einschließlich der Anforderungen hinsichtlich Energieeffizienz und der erneuerbaren Energiequellen – sowie die Rechtsakte in den Bereichen Landwirtschaft und Verkehr mit der Verpflichtung der EU zur Verringerung von Treibhausgasemissionen vereinbar sind.
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre über die Durchführung dieser Verordnung sowie deren Beitrag zu dem übergeordneten Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen bis 2030 und zu den Zielen des Übereinkommens von Paris; sie kann gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten.
2.   Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der im Jahr 2023 erfolgenden ersten globalen Bilanz der Umsetzung des Übereinkommens von Paris spätestens bis zum 28. Februar 2024 und innerhalb von sechs Monaten nach den anschließenden globalen Bilanzen über die Durchführung dieser Verordnung sowie deren Beitrag zu dem übergeordneten Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen bis 2030 und zu den Zielen des Übereinkommens von Paris. Falls zweckmäßig, werden dem Bericht Legislativvorschläge beigefügt, die darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten weitere Emissionsreduktionen vornehmen.
Bei der Überprüfung der Emissionsreduktionen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum ab 2031 wird den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Kostenwirksamkeit im Hinblick auf die Verteilung unter den Mitgliedstaaten Rechnung getragen.
Außerdem wird dabei den von der Union und von Drittländern erzielten Fortschritten bei der Verwirklichung des Übereinkommens von Paris und den Fortschritten bei der Mobilisierung und Sicherung privater Finanzmittel zur Förderung des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen Rechnung getragen.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 a (neu)
Beschluss (EU) 2015/1814
Artikel 1 – Absatz 4
Artikel 15a
Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814
Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2015/1814 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Kommission veröffentlicht für jedes Jahr bis zum 15. Mai des Folgejahres die Gesamtmenge der im Umlauf befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate ist die Summe der seit dem 1. Januar 2008 vergebenen Zertifikate, einschließlich der Zertifikate, die in diesem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, und der Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften, die unter das EU-EHS fallende Anlagen für Emissionen bis zum 31. Dezember jenes bestimmten Jahres ausgeschöpft haben, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen, die unter das EU-EHS fallende Anlagen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember desselben bestimmten Jahres freigesetzt haben, der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate – mit Ausnahme von Zertifikaten, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2017* des Europäischen Parlaments und des Rates gelöscht wurden – und der in der Reserve befindlichen Zertifikate. Nicht berücksichtigt werden die in dem Dreijahreszeitraum 2005–2007 angefallenen Emissionen und die für diese Emissionen vergebenen Zertifikate. Die erste Veröffentlichung erfolgt bis zum 15. Mai 2017.
______________
* Verordnung (EU) Nr. …/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates über Klimaschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen („Verordnung über Klimaschutzmaßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens von Paris“) (ABl. L … vom …, S. …).“

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0208/2017).


Antrag auf Aufhebung der Immunität von Rolandas Paksas
PDF 270kWORD 44k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Rolandas Paksas (2016/2070(IMM))
P8_TA(2017)0257A8-0219/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf einen am 31. März 2016 von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen übermittelten und am 13. April 2016 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Rolandas Paksas,

–  nach Anhörung von Rolandas Paksas gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  nach einer mit dem Generalstaatsanwalt der Republik Litauen und dem leitenden Staatsanwalt in der Abteilung für Ermittlungen bei organisierter Kriminalität und Korruption der Generalstaatsanwaltschaft abgehaltenen Aussprache,

–  unter Hinweis auf Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),

–  unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung Litauens,

–  unter Hinweis auf Artikel 4 des Gesetzes über den Status und die Arbeitsbedingungen der in der Republik Litauen gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf Artikel 22 der Geschäftsordnung des Seimas,

–  gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0219/2017),

A.  in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, Rolandas Paksas, beantragt hat;

B.  in der Erwägung, dass der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Verdacht steht, dass sich Rolandas Paksas am 31. August 2015 bereit erklärt hat Bestechungsgelder anzunehmen, um staatliche Stellen und Beamte dahingehend zu beeinflussen, von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, was gemäß dem litauischen Strafrecht eine Straftat darstellen würde;

C.  in der Erwägung, dass Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

D.  in der Erwägung, dass die Mitglieder des Seimas gemäß Artikel 62 der Verfassung der Republik Litauen ohne Zustimmung des Seimas nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und weder verhaftet noch auf andere Weise in ihrer Freiheit eingeschränkt werden können;

E.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 4 des Gesetzes über den Status und die Arbeitsbedingungen der in der Republik Litauen gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments ein Mitglied des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet der Republik Litauen dieselbe persönliche Immunität genießt wie ein Mitglied des Seimas der Republik Litauen, sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union nichts anderes vorgesehen ist;

F.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 22 der Geschäftsordnung des Seimas ein Mitglied des Seimas ohne Zustimmung des Seimas keiner strafrechtlichen Verantwortung unterzogen und weder verhaftet noch auf andere Weise in seiner Freiheit eingeschränkt werden kann, es sei denn, es wird auf frischer Tat ergriffen (in flagranti), wobei die Generalstaatsanwaltschaft dies dem Seimas in einem solchen Fall unverzüglich mitzuteilen hat;

G.  in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;

H.  in der Erwägung, dass die parlamentarischen Immunität dem Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder vor Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bei der Ausübung des parlamentarischen Amtes durchgeführten Tätigkeiten, die nicht von diesem Amt getrennt werden können, dient;

I.  in der Erwägung, dass bei Verfahren, die nicht die Ausübung des Amtes des Mitglieds betreffen, die Immunität aufgehoben werden sollte, es sei denn, das zugrunde liegende Verfahren ist von der Absicht getragen, die politische Tätigkeit des Mitglieds und damit die Unabhängigkeit des Parlaments zu beeinträchtigen (fumus persecutionis);

J.  in der Erwägung, dass es angesichts der in diesem Fall bereitgestellten umfassenden und ausführlichen Informationen keinen Grund gibt, anzunehmen, dass das Verfahren gegen mit Rolandas Paksas von dem Bestreben geleitet ist, seiner politischen Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden;

K.  in der Erwägung, dass es weder Aufgabe des Europäischen Parlaments ist, sich zur etwaigen Schuld des Abgeordneten oder zur eventuellen Möglichkeit zu äußern, die ihm zur Last gelegten Straftaten rechtlich zu verfolgen, noch die jeweiligen Vorteile einzelstaatlicher Rechts‑ und Gerichtssysteme zu kommentieren;

1.  beschließt, die Immunität von Rolandas Paksas aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Republik Litauen und Rolandas Paksas zu übermitteln.

(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12 Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


Antrag auf Aufhebung der Immunität von Mylène Troszczynski
PDF 166kWORD 45k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Mylène Troszczynski (2017/2019(IMM))
P8_TA(2017)0258A8-0218/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den am 1. Dezember 2016 vom Minister für Justiz der Französischen Republik übermittelten und am 16. Januar 2017 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Mylène Troszczynski im Rahmen einer gerichtlichen Voruntersuchung, die vom Staatsanwalt von Bobigny wegen öffentlicher Verleumdung einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Herkunft oder ihrer Zugehörigkeit oder ihrer Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe, Nation, Rasse oder Religion sowie Aufstachelung zum Hass und zur Gewalt gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Herkunft oder ihrer Zugehörigkeit oder ihrer Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe, Nation, Rasse oder Religion eingeleitet wurde,

–  nach Anhörung von Mylène Troszczynski gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),

–  unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik in der durch das Verfassungsgesetz Nr. 95‑880 vom 4. August 1995 geänderten Fassung,

–  gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0218/2017),

A.  in der Erwägung, dass der Staatsanwalt von Bobigny beantragt hat, im Zusammenhang mit Verfahren wegen der Veröffentlichung eines Bildes im Twitter-Konto von Mylène Troszczynski am 23. September 2015, wobei das Bild vollverschleierte Frauen darstellte, die augenscheinlich vor der Familienausgleichskasse (CAF) Schlange standen, versehen mit dem Kommentar „CAF in Rosny-Sous-Bois am 9.12.14. Die Vollverschleierung gilt als gesetzlich verboten ...“, die Immunität von Mylène Troszczynski, Mitglied des Europäischen Parlaments und Mitglied des Regionalrats der Picardie, aufzuheben;

B.  in der Erwägung, dass das streitgegenständliche Bild tatsächlich eine Fotomontage war, die anhand eines in London aufgenommenen Fotos erstellt wurde, das bereits vom Inhaber eines anderen Twitter-Kontos benutzt worden war, und in der Erwägung, dass sich im Rahmen der Voruntersuchungen ergab, dass nicht Mylène Troszczynski diejenige war, die die Botschaft ins Internet gestellt hatte, sondern ihr Assistent, der den Sachverhalt einräumte;

C.  in der Erwägung, dass der Staatsanwalt darauf hingewiesen hat, dass von einer Verantwortung von Mylène Troszczynski wegen ihrer Stellung als Verantwortliche für die Veröffentlichung über ihr Twitter-Konto ausgegangen werden könne;

D.  in der Erwägung, dass Mylène Troszczynski das Bild umgehend aus ihrem Twitter-Konto entfernte, als sie feststellte, dass es sich um eine Fotomontage handelte;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag auf Aufhebung der Immunität von Mylène Troszczynski in Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Straftat der öffentlichen Verleumdung einer Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Herkunft oder ihrer Zugehörigkeit oder ihrer Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe, Nation, Rasse oder Religion (strafbar nach den Artikeln 23, 29 Absatz 1, 32 Absätze 2 und 3, 42, 43 und 48-6 des Gesetzes vom 29. Juli 1881) und der Beteiligung an einer Straftat der Aufstachelung zur Diskriminierung, zum Hass und zur rassistischen Gewalt, um die es in den laufenden Ermittlungen geht, (strafbar nach den Artikeln 24 Absätze 8, 10, 11 und 12, 23 Absatz 1 und 42 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 sowie Artikel 131-26 Absätze 2 und 3 des Strafgesetzbuchs) steht;

F.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

G.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 der französischen Verfassung kein Mitglied des Parlaments wegen der in Ausübung seines Mandates geäußerten Meinungen oder vorgenommenen Abstimmungen verfolgt, Gegenstand einer Fahndung sein, verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden darf und kein Mitglied des Parlaments ohne die Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf;

H.  in der Erwägung, dass der Umfang der Immunität, der den Mitgliedern des französischen Parlaments gewährt wird, dem Umfang der Immunität entspricht, der den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gewährt wird; in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, dass die Äußerung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nur dann unter die Immunität fallen kann, wenn sie in Ausübung seines Amtes erfolgt, was nichts anderes bedeutet, als dass ein Zusammenhang zwischen der erfolgten Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit bestehen muss; in der Erwägung, dass solch ein Zusammenhang unmittelbar und offenkundig sein muss;

I.  in der Erwägung, dass die Vorwürfe nicht in Zusammenhang mit der Stellung von Mylène Troszczynski als Mitglied des Europäischen Parlaments stehen, sondern vielmehr Tätigkeiten regionaler Art betreffen, da sich das montierte Bild und die Kommentare darauf bezogen, was angeblich entgegen dem französischen Recht in Rosny-Sous-Bois geschah;

J.  in der Erwägung, dass es bei der Beschuldigung nicht um eine in Ausübung des Amtes von Mylène Troszczynski als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union geht;

K.  in der Erwägung, dass kein Verdacht auf fumus persecutionis vorliegt, d. h. einen offensichtlichen Versuch, die parlamentarische Arbeit von Mylène Troszczynski zu verhindern, der hinter der gerichtlichen Voruntersuchung stehen könnte, die infolge einer Anzeige wegen öffentlicher Verleumdung einer Behörde, erstattet von der Familienausgleichskasse von Seine-Saint-Denis, vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer, eingeleitet wurde;

1.  beschließt, die Immunität von Mylène Troszczynski aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem Minister für Justiz der Französischen Republik und Mylène Troszczynski zu übermitteln.

(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T‑345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C‑200/07 und C‑201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T‑42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C‑163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T‑346/11 und T‑347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jean-Marie Le Pen
PDF 165kWORD 44k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jean-Marie Le Pen (2017/2020(IMM))
P8_TA(2017)0259A8-0217/2017

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit einem von dem französischen Justizminister Jean-Jacques Urvoas am 22. Dezember 2016 übermittelten und am 16. Januar 2017 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jean-Marie Le Pen im Zusammenhang mit einem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft an der Cour d’appel von Paris,

–  nach Anhörung von Jean-Marie Le Pen gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),

–  unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik,

–  gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0217/2017),

A.  in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft an der Cour d’appel von Paris im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, Jean-Marie Le Pen, beantragt hat;

B.  in der Erwägung, dass der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Vorwürfen steht, wonach Jean-Marie Le Pen während einer Radiosendung Äußerungen gemacht haben soll, die einer Aufstachelung zu Diskriminierung, Hass oder rassistischer Gewalt gleichkommen, was nach dem französischen Strafgesetzbuch eine Straftat darstellt;

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik „kein Mitglied des Parlaments wegen der in Ausübung seines Amtes vorgebrachten Meinungen oder Abstimmungen verfolgt, belangt, festgenommen, in Haft gehalten oder verurteilt werden [darf]“, und dass kein Mitglied des Parlaments ohne parlamentarische Genehmigung „wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden [darf]“;

D.  in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nicht wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt, festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

E.  in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;

F.  in der Erwägung, dass die Bestimmungen über die parlamentarische Immunität im Lichte der Werte, Ziele und Prinzipien der Verträge auszulegen sind;

G.  in der Erwägung, dass sich diese absolute Immunität im Falle eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nicht nur auf die von dem Mitglied in offiziellen Sitzungen des Parlaments geäußerten Meinungen, sondern auch auf andernorts – beispielsweise in den Medien – getätigte Äußerungen erstreckt, sofern ein „Zusammenhang zwischen der erfolgten Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit“ besteht(2);

H.  in der Erwägung, dass es keinen Zusammenhang zwischen der strittigen Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit von Jean-Marie Le Pen gibt und Jean-Marie Le Pen daher nicht in Ausübung seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments gehandelt hat;

I.  in der Erwägung, dass Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

J.  in der Erwägung, dass nur die in Artikel 9 vorgesehene Immunität aufgehoben werden kann(3);

K.  in der Erwägung, dass eine solche Immunität dem Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder vor Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bei der Ausübung des parlamentarischen Amtes durchgeführten Tätigkeiten, die nicht von diesem Amt getrennt werden können, dient;

L.  in der Erwägung, dass bei Verfahren, die nicht die Ausübung des Amtes des Mitglieds betreffen, die Immunität aufgehoben werden sollte, es sei denn, das zugrunde liegende Verfahren ist von der Absicht getragen, die politische Tätigkeit des Mitglieds und damit die Unabhängigkeit des Parlaments zu beeinträchtigen (fumus persecutionis);

M.  in der Erwägung, dass es angesichts der in diesem Fall bereitgestellten umfassenden und ausführlichen Informationen keinen Grund gibt, anzunehmen, dass das Verfahren gegen Jean-Marie Le Pen von dem Bestreben geleitet ist, seiner politischen Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden;

1.  beschließt, die Immunität von Jean-Marie Le Pen aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Französischen Republik und Jean-Marie Le Pen zu übermitteln.

(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12 Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
(2)Urteil Patriciello, a. a. O., Randnr. 33.
(3)Urteil Marra, a. a. O., Randnr. 45.


Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und zur Vermeidung des geschlechtsbedingten Rentengefälles
PDF 239kWORD 63k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zur Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und Vermeidung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles (2016/2061(INI))
P8_TA(2017)0260A8-0197/2017

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf die Artikel 8, 151, 153 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Bestimmungen über die sozialen Rechte und die Gleichstellung von Männern und Frauen,

–  unter Hinweis auf die Artikel 22 und 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 16 des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zum Thema „Gleichstellung von Mann und Frau bei der Wahrnehmung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte“ (Artikel 3 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR))(1) und die Allgemeine Bemerkung Nr. 19 des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zum Thema „Recht auf soziale Sicherheit“ (Artikel 9 IPWSKR)(2),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: eine Strategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 12, 20 und 23 der Europäischen Sozialcharta;

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte vom 5. Dezember 2014(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(7),

–  unter Hinweis auf den Fahrplan der Kommission vom August 2015 zum Neubeginn zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in Familien mit erwerbstätigen Eltern,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016–2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278), insbesondere auf das Ziel 3.2,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu der Lage der Frauen kurz vor dem Rentenalter(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der Situation alleinerziehender Mütter(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2013 zu den Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Rechte der Frauen(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2015 zu Fortschritten bei der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2013(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der EU Strategie für die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern nach 2015(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben(15),

—  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juni 2015 zur Chancengleichheit für Männer und Frauen: Abbau des geschlechtsbedingten Rentengefälles,

—  unter Hinweis auf die Erklärung des Dreiervorsitzes im Rat der Europäischen Union (Niederlande, Slowakei und Malta) vom 7. Dezember 2015 zur Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf den am 7. März 2011 vom Rat angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020),

–  unter Hinweis auf seine Studie von 2016 mit dem Titel „The gender pension gap: differences between mothers and women without children“ (Das Rentengefälle zwischen den Geschlechtern: Unterschiede zwischen Müttern und kinderlosen Frauen) und auf die Studie der Kommission von 2013 mit dem Titel „The Gender Gap in Pensions in the EU“ (Das geschlechtsspezifische Rentengefälle in der EU),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0197/2017),

A.  in der Erwägung, dass das Renten- bzw. Pensionsgefälle zwischen den Geschlechtern („Gender gap in pensions“), das als Gefälle zwischen den durchschnittlichen Rentenbezügen (vor Steuern und Abgaben) von Frauen und Männern definiert werden kann, in der EU im Jahr 2015 in der Altersgruppe der über 65-Jährigen 38,3 % betrug und in der Hälfte der Mitgliedstaaten in den vergangenen fünf Jahren zugenommen hat; in der Erwägung, dass sich die Finanzkrise der vergangenen Jahre negativ auf das Einkommen vieler Frauen ausgewirkt hat; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten zwischen 11 und 36 % der Frauen keinerlei Rentenansprüche haben;

B.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern einen der gemeinsamen Grundwerte darstellt, die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, in Artikel 8 AEUV und in Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind; zudem in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in alle Strategien, Initiativen, Programme und Maßnahmen der Union einfließen muss;

C.  in der Erwägung, dass Frauen in den meisten EU-Mitgliedstaaten geringere Rentenbezüge haben als Männer und in der Kategorie der ärmsten Rentner überrepräsentiert sowie in der Kategorie der wohlhabendsten Rentner unterrepräsentiert sind;

D.  in der Erwägung, dass diese Ungleichheiten nicht hinnehmbar sind und abgebaut werden müssen und dass alle Rentenversicherungsbeiträge in der EU geschlechtsunabhängig berechnet und erhoben werden sollten, zumal die Gleichstellung von Männern und Frauen zu den grundlegenden Werten der EU gehört und das Recht aller Menschen auf ein Leben in Würde zu den Grundrechten der EU zählt und in der Charta der Grundrechte der EU verankert ist;

E.  in der Erwägung, dass für jeden Vierten in der EU-28 die Rente die Haupteinnahmequelle darstellt und es aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der allgemeinen Alterung der Bevölkerung erheblich mehr Menschen im Rentenalter geben wird, weswegen sich diese Personengruppe bis 2060 verdoppeln wird;

F.  in der Erwägung, dass der demografische Wandel dazu führt, dass in Zukunft immer weniger Erwerbstätige immer mehr Rentner versorgen müssen und dass vor diesem Hintergrund die Bedeutung privater und betrieblicher Altersvorsorge zunimmt;

G.  in der Erwägung, dass das Ziel der Rentenpolitik darin besteht, dafür zu sorgen, dass alle Unionsbürger wirtschaftlich unabhängig sind, zumal dies für die Gleichstellung von Frauen und Männern von wesentlicher Bedeutung ist, und dass die Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten allen EU-Bürgern über das Rentensystem ein menschenwürdiges und angemessenes Einkommensniveau und einen angemessenen Lebensstandard zusichern, damit sie vor Armut aufgrund diverser Faktoren oder vor sozialer Ausgrenzung geschützt sind, damit soziale, kulturelle und politische Teilhabe im Alter und ein Leben in Würde garantiert werden und sie weiterhin Teil der Gesellschaft sein können;

H.  in der Erwägung, dass die wachsende Verantwortung des Einzelnen für Anlageentscheidungen und die damit verbundenen unterschiedlichen Risiken überdies bedeuten, dass der Einzelne eindeutig über vorhandene Möglichkeiten und die damit einhergehenden Risiken informiert sein muss; in der Erwägung, dass Frauen und Männer, und insbesondere Frauen, bei der Verbesserung ihrer Finanzkompetenz unterstützt werden müssen, damit sie bewusste Entscheidungen mit Blick auf diesen zunehmend komplexen Sachverhalt treffen können;

I.  in der Erwägung, dass sich die Lage von Frauen im Hinblick auf wirtschaftliche Not durch das Rentengefälle noch verschlechtert und sie dadurch sozialer Ausgrenzung, ständiger Armut und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgesetzt sind, insbesondere der Abhängigkeit von ihren Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern; in der Erwägung, dass das Lohn- und Rentengefälle bei in vielerlei Hinsicht benachteiligten Frauen oder bei Frauen, die einer rassischen, ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheit angehören, noch stärker ausgeprägt ist, zumal sie häufig in Beschäftigungsverhältnissen stehen, in denen weniger Kompetenzen verlangt werden und die mit weniger Verantwortung einhergehen;

J.  in der Erwägung, dass Ruhegehälter, die eher mit individuellen als mit abgeleiteten Rechten verbunden sind, dazu beitragen, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit aller Personen gesichert ist und dass Hemmnisse für die formelle Erwerbstätigkeit und geschlechtsspezifische Stereotype abgebaut werden;

K.  in der Erwägung, dass Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung über die gesamte Rentenzeit gesehen durchschnittlich oft höhere Renteneinkünfte benötigen als Männer; in der Erwägung, dass sie solche zusätzlichen Einkünfte über Hinterbliebenenrenten beziehen könnten;

L.  in der Erwägung, dass es an vergleichbaren, vollständigen und belastbaren Daten mangelt, die auch regelmäßig aktualisiert werden und die es ermöglichen würden, das gesamte Ausmaß des geschlechtsspezifischen Rentengefälles und die Bedeutung der einschlägigen Faktoren zu bewerten, und dies zu Unklarheiten dahingehend führt, mit welchen Mitteln dieses Gefälle möglichst wirksam bekämpft werden könnte;

M.  in der Erwägung, dass das Rentengefälle in der Altersgruppe der 65–74-Jährigen (mit über 40 %) im Vergleich zum durchschnittlichen Gefälle bei allen über 65-Jährigen höher ist, was vor allem auf die Übertragung von Rechten, wie etwa Hinterbliebenenrechten, zurückzuführen ist, die in einigen Mitgliedstaaten bestehen;

N.  in der Erwägung, dass durch das Kürzen und Einfrieren von Renten das Armutsrisiko im Alter insbesondere für Frauen steigt; in der Erwägung, dass der prozentuale Anteil älterer Frauen, denen Armut und soziale Ausgrenzung drohen, im Jahr 2014 bei 20,2 % lag, im Vergleich mit 14,6 % bei Männern, und dass bis 2050 der Anteil von Personen, die älter als 75 Jahre und von Armut bedroht sind, in den meisten Mitgliedstaaten auf 30 % ansteigen könnte;

O.  in der Erwägung, dass über 65-Jährige über ein Einkommen von etwa 94 % des Durchschnitts der Gesamtbevölkerung verfügen; in der Erwägung, dass etwa 22 % der Frauen über 65 von einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze leben;

P.  in der Erwägung, dass das durchschnittliche Rentengefälle, das 2014 in der EU insgesamt zu verzeichnen war, über die großen Unterschiede hinwegtäuscht, die zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass im Vergleich das niedrigste geschlechtsspezifische Rentengefälle bei 3,7 % und das höchste bei 48,8 % liegt und in 14 Mitgliedstaaten über 30 % beträgt;

Q.  in der Erwägung, dass der prozentuale Anteil der Bevölkerung, die ein Ruhegehalt bezieht, in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, und im Jahr 2013 von 15,1 % in Zypern bis 31,8 % in Litauen reichte, und dass die Mehrheit der Versorgungsberechtigten in den meisten EU-Mitgliedstaaten 2013 Frauen waren;

R.  in der Erwägung, dass das Rentengefälle, das auf einer ganzen Reihe von Faktoren beruht, von der ungleichen Situationen von Männern und Frauen zeugt, und zwar sowohl was ihre berufliche Laufbahn und Familienphasen als auch ihre Beitragsmöglichkeiten, ihre jeweilige Position innerhalb der Familienstruktur und die Bedingungen für die Berechnung der Bezüge angeht, die im Rahmen des Rentensystems festgelegt sind; in der Erwägung, dass das Rentengefälle auch die Teilung des Arbeitsmarktes sowie die Tatsache widerspiegelt, dass anteilsmäßig mehr Frauen in Teilzeit arbeiten, dass Frauen einen niedrigeren Stundenlohn erhalten und dass ihr Berufsleben in Jahren gerechnet aufgrund von Unterbrechungen der Berufstätigkeit wegen unbezahlter Tätigkeiten in der Familie – d. h. als Mütter und Hausfrauen –kürzer ist; in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle deshalb als Schlüsselindikator für die Ungleichbehandlung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt gelten sollte, zumal sich das geschlechtsspezifische Rentengefälle aktuell auf einen Wert beläuft, der dem Verdienstgefälle generell 39,7 % im Jahr 2015) sehr nahe kommt;

S.  in der Erwägung, dass das wirkliche Ausmaß des Rentengefälles, das das Endprodukt aller kumulierten genderspezifischen Ungleichgewichte und Ungleichheiten darstellt – zum Beispiel beim Zugang zu Macht und finanziellen Mitteln im gesamten Lebensverlauf –, die während des gesamten Berufslebens zwischen Männern und Frauen bestehen und sich in der Altersversorgung der ersten und der zweiten Säule widerspiegeln, unter Umständen aufgrund von Korrekturmechanismen verborgen bleibt;

T.  in der Erwägung, dass das Rentengefälle zu einem bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen widerspiegelt, die die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt über mehrere Jahrzehnte hinweg bestimmt haben; in der Erwägung, dass diese Bedingungen teilweise gewichtigen Entwicklungen geschuldet sind, die sich auf den Bedarf verschiedener Generationen von Frauen im Rentenalter auswirken werden;

U.  in der Erwägung, dass sich das Rentengefälle je nach persönlichen Umständen, sozialem Status, Personen- und/oder Familienstand der betroffenen Frauen im Ruhestand unterschiedlich darstellt; in der Erwägung, dass ein pauschaler Ansatz vor diesem Hintergrund nicht unbedingt zu den besten Ergebnissen führt;

V.  in der Erwägung, dass die Haushalte von Alleinerziehenden in besonderem Maße gefährdet sind, da sie 10 % aller Haushalte mit unterhaltsberechtigten Kindern ausmachen, von denen 50 % von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, was ein doppelt so hohes Risiko im Vergleich zur Gesamtbevölkerung darstellt; in der Erwägung, dass das Rentengefälle mit der Zahl der im Lauf des Lebens großgezogenen Kinder im Zusammenhang steht, und dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle bei verheirateten Frauen und Müttern weitaus höher ist als das alleinstehender Frauen ohne Kinder; in der Erwägung, dass die Ungleichbehandlung, unter der Mütter und insbesondere alleinerziehende Mütter zu leiden haben, sich aus dieser Sicht beim Renteneintritt oft noch vergrößert;

W.  in der Erwägung, dassSchwangerschaft und Elternurlaub die Tendenz aufweisen, Mütter – die 79,76 % der Personen ausmachen, die ihre Arbeitszeit reduzieren, damit sie sich um Kinder kümmern können, die jünger als acht Jahre sind – dazu zu bringen, gering bezahlte Arbeitsplätze oder Teilzeitarbeitsplätze anzunehmen oder ihre Laufbahn gegen ihren Wunsch zu unterbrechen, um sich um ihre Kinder zu kümmern; in der Erwägung, dass Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub notwendig und entscheidend sind, damit Betreuungsaufgaben besser gemeinsam übernommen werden können, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert und die Laufbahnunterbrechung von Frauen auf ein Mindestmaß reduziert werden kann;

X.  in der Erwägung, dass die Anzahl der Kinder keine oder sogar eine positive Auswirkung auf den Lohn und somit auch auf die Rentenansprüche von Vätern hat;

Y.  in der Erwägung, dass die Quote der Frauenarbeitslosigkeit angesichts der Tatsache unterschätzt wird, dass viele Frauen gar nicht arbeitslos gemeldet sind, was insbesondere für Frauen gilt, die in ländlichen oder abgelegenen Gebieten leben, zumal sich viele dieser Frauen ausschließlich um den Haushalt und die Kinder kümmern; in der Erwägung, dass diese Situation zu einem Rentengefälle führt;

Z.  in der Erwägung, dass die herkömmliche Arbeitsorganisation es Paaren, bei denen beide Elternteile Vollzeit arbeiten möchten, erschwert, Familien- und Arbeitsleben harmonisch miteinander zu verbinden;

AA.  in der Erwägung, dass Rentenansprüche für Männer und Frauen in Form einer Anrechnung von Zeiten, in denen Kinder oder andere Familienangehörige betreut wurden, dazu beitragen könnten, dass sich Unterbrechungen der Berufstätigkeit aufgrund von Betreuungstätigkeiten nicht negativ auf die Rente auswirken, und dass es wünschenswert wäre, solche Regelungen auf alle Mitgliedstaaten auszuweiten bzw. auszubauen;

AB.  in der Erwägung, dass die Anrechnung von für unterschiedliche Formen der Erwerbstätigkeit gültigen Zeiträumen dazu beitragen könnte, dass alle Erwerbstätigen ein Alterseinkommen erhielten;

AC.  in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote von Frauen trotz gewisser Anstrengungen, die zur Behebung dieser Situation unternommen wurden, noch immer weit hinter den Zielen der Strategie Europa 2020 zurückliegt und auch niedriger ist als jene der Männer; in der Erwägung, dass mit der Steigerung der Erwerbstätigkeit von Frauen zu den Bemühungen beigetragen wird, das geschlechtsspezifische Rentengefälle in der EU zu verringern, zumal die Erwerbstätigkeit und die Höhe der Rentenansprüche in direktem Zusammenhang stehen; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote jedoch keine Auskunft über Dauer und Art der Beschäftigung umfasst und somit nur bedingt aussagekräftig ist, was das Lohn- und Rentenniveau betrifft;

AD.  in der Erwägung, dass sich die Dauer der Erwerbstätigkeit direkt auf das Rentengefälle auswirkt; in der Erwägung, dass Frauen im Durchschnitt zehn Jahre weniger lang erwerbstätig sind als Männer und dass das Rentengefälle bei Frauen, die weniger als 14 Jahre erwerbstätig waren, mit 64 % doppelt so hoch ist wie bei Frauen, die über einen längeren Zeitraum erwerbstätig waren (32 %);

AE.  in der Erwägung, dass Frauen ihre Erwerbstätigkeit öfter unterbrechen, öfter in atypischen Beschäftigungsverhältnissen und in Teilzeit beschäftigt sind als Männer (32 % im Vergleich zu 8,2 % bei den Männern) oder unentgeltlich arbeiten, insbesondere wenn sie Kinder und Verwandte betreuen und die Verantwortung für Pflegetätigkeiten und Hausarbeit aufgrund der nach wie vor herrschenden geschlechtsspezifischen Ungleichheit auf sie zurückfällt, und dass sich all diese Faktoren negativ auf ihre Rente auswirken;

AF.  in der Erwägung, dass Investitionen in Schulen, vorschulische Bildung, Universitäten und die Betreuung älterer Menschen zu einer besseren Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsleben beitragen und langfristig dazu führen können, dass nicht nur Arbeitsplätze geschaffen werden, sondern Frauen auch in hochwertige Beschäftigung gebracht werden und diese länger ohne Unterbrechungen auf dem Arbeitsmarkt aktiv sein können, was langfristig eine positive Effekt auf die Renten dieser Frauen haben kann;

AG.  in der Erwägung, dass informelle Pflege ein Grundpfeiler unserer Gesellschaft ist und vielfach von Frauen ausgeübt wird, und dass sich diese Unausgewogenheit in dem geschlechtsspezifischen Rentengefälle widerspiegelt; in der Erwägung, dass diese unsichtbare Tätigkeit nicht ausreichend anerkannt und nicht immer berücksichtigt wird, wenn es um die Prüfung der Rentenansprüche geht;

AH.  in der Erwägung, dass in der EU nach wie vor ein großes geschlechtsspezifisches Lohngefälle besteht; in der Erwägung, dass dieses Gefälle 2014 bei 16,3 % lag und vor allem durch Phänomene wie Diskriminierung und berufliche Segregation bedingt ist, die dazu führen, dass Frauen in Wirtschaftszweigen überrepräsentiert sind, in denen das Einkommensniveau niedriger ist als in anderen, die dann wiederum von Männern dominiert sind; in der Erwägung, dass auch andere Faktoren eine Rolle spielen, was das geschlechtsspezifische Einkommensgefälle angeht, wie etwa Unterbrechungen der Berufstätigkeit, unfreiwillige Teilzeitarbeit aufgrund der Tatsache, dass die beruflichen und familiären Pflichten miteinander vereinbart werden müssen, Stereotype, die Tatsache, dass die Leistung von Frauen unterbewertet wird sowie Unterschiede in Bezug auf den Bildungsstand und die Berufserfahrung;

AI.  in der Erwägung, dass das Ziel der EU, für einen angemessenen sozialen Schutz zu sorgen, in Artikel 151 AEUV festgeschrieben ist; in der Erwägung, dass die EU die Mitgliedstaaten daher dabei unterstützen sollte, Empfehlungen zur Verbesserung des Schutzes älterer Menschen auszuarbeiten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer persönlichen Situation Rentenansprüche haben;

AJ.  in der Erwägung, dass es die stärkere Verknüpfung von Beitragszahlungen und Vergütungen, die mit der zunehmenden Bedeutung der zweiten und dritten Säule im Rahmen der Rentensysteme einhergeht, mit sich bringt, dass das Risiko, dass sich geschlechtsspezifische Faktoren auf das Rentengefälle auswirken, auf private Akteure verlagert wird;

AK.  in der Erwägung, dass weder vorab noch nachträglich Abschätzungen der geschlechtsspezifischen Folgen der Reform der Rentensysteme vorgenommen wurden, die in dem Weißbuch der Kommission von 2012 zu den Renten aufgeführt sind;

AL.  in der Erwägung, dass die Ausgestaltung der öffentlichen Sozialversicherungssysteme und der Rentensysteme in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; in der Erwägung, dass die EU insbesondere nach Artikel 153 AEUV auf dem Gebiet der Altersversorgung in erster Linie über eine unterstützende Zuständigkeit verfügt;

Allgemeine Bemerkungen

1.  fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Strategie aufzustellen, um das zwischen den Rentenbezügen von Männern und Frauen bestehende Gefälle in der Europäischen Union zu beseitigen, und sie bei der Ausarbeitung einschlägiger Leitlinien zu unterstützen;

2.  bestätigt und unterstützt die Forderung des Rates nach einer neuen Initiative der Kommission zur Konzipierung einer Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern für den Zeitraum 2016-2020, die – wie auch die vorausgegangenen Strategien – in Form einer Mitteilung veröffentlicht werden sollte, und fordert, dass die strategische Verpflichtung der Europäischen Union zur Gleichstellung der Geschlechter, die eng mit der Strategie Europa 2020 verbunden sein sollte, gefestigt wird;

3.  ist der Auffassung, dass diese Strategie nicht nur darauf ausgerichtet sein darf, den Auswirkungen des Rentengefälles auf der Ebene der Mitgliedstaaten, vor allem was die am stärksten gefährdeten Personen angeht, entgegenzuwirken, sondern auch darauf, dieses Gefälle in Zukunft zu verhindern, indem die tieferen Ursachen bekämpft werden, z.B. die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt in Bezug auf Entlohnung, Beförderungen und Möglichkeiten einer Vollzeitbeschäftigung sowie Segregation des Arbeitsmarktes; empfiehlt in diesem Zusammenhang den zwischenstaatlichen Dialog und den Austausch von bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten;

4.  beharrt darauf, dass es eines vielschichtigen Ansatzes bedarf, um die Strategie erfolgreich umzusetzen – mit einer Kombination von Maßnahmen – und diese Strategie auf eine bessere Gleichstellung der Geschlechter abzielt, die einen Lebensverlaufansatz verfolgen muss, in dessen Rahmen das gesamte Arbeitsleben einer Person berücksichtigt wird, und mit der die Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen in Bezug auf das Beschäftigungsniveau, die berufliche Laufbahn und die Beitragsmöglichkeit und auch die Ungleichheiten ausgeräumt werden müssen, die sich aus der Ausgestaltung der Rentensysteme ergeben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Maßnahmen im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juni 2015 zum Thema „Gleiche Einkommenschancen für Männer und Frauen: Abbau des geschlechtsbedingten Rentengefälles“ zu ergreifen;

5.  erinnert an die wichtige Rolle der Sozialpartner in der Debatte über Mindestlohnfragen unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips; hebt hervor, wie wichtig Gewerkschaften und Tarifvereinbarungen sind, damit der Zugang älterer Menschen zur staatlichen Altersversorgung im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität zwischen den Generationen und der Gleichstellung der Geschlechter gesichert wird; betont, dass die Sozialpartner bei politischen Entscheidungen, mit denen wichtige rechtliche Aspekte der Voraussetzungen für Ruhegehaltsansprüche geändert werden, in gebührendem Maße einbezogen werden müssen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit den Sozialpartnern und Gleichstellungsorganisationen Maßnahmen auszuarbeiten und umzusetzen, mit denen das geschlechtsspezifische Lohngefälle abgebaut wird; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten ergänzend zu diesen Bemühungen regelmäßig eine Übersicht über Löhne und Gehälter erstellen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auf Respekt und Armutsprävention beruhende Maßnahmen für Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter arbeiten können, zu ergreifen; ist der Ansicht, dass Frühverrentungsregelungen für Arbeitnehmer, die anstrengenden oder gefährlichen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind, beibehalten werden sollten; ist der Ansicht, dass durch die Erhöhung der Beschäftigungsquote mittels hochwertiger Beschäftigung dazu beigetragen werden könnte, den künftigen Anstieg der Zahl derjenigen, die nicht bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter arbeiten können, deutlich zu verringern und dadurch auch die durch die Alterung der Bevölkerung bedingte finanzielle Last zu reduzieren;

7.  ist zutiefst besorgt über die Auswirkungen der im Zeichen der Sparpolitik stehenden länderspezifischen Empfehlungen auf die Systeme der Altersversorgung, auf deren Tragfähigkeit und auf den Zugang zu beitragsbasierten Renten in immer mehr Mitgliedstaaten und über die negativen Auswirkungen dieser Empfehlungen auf das Einkommensniveau und die Sozialleistungen, die erforderlich sind, um Armut und soziale Ausgrenzung zu beseitigen;

8.  unterstreicht, dass das Subsidiaritätsprinzip auch in Rentenfragen strikte Anwendung finden muss;

Rentengefälle: bessere Bekämpfung durch vermehrte Datenerfassung und Sensibilisierung

9.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, das geschlechtsspezifische Rentengefälle weiter zu untersuchen und mit Eurostat und dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) zusammenzuarbeiten, um offizielle, belastbare Indikatoren für das geschlechtsspezifische Rentengefälle auszuarbeiten und zu ermitteln, auf welche unterschiedlichen Faktoren das Rentengefälle zurückzuführen ist, damit eine Überwachung möglich ist und klare Ziele zur Verringerung des Gefälles festgelegt werden können und dem Europäischen Parlament Bericht erstattet werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, Eurostat jährlich Statistiken über das geschlechtsspezifische Einkommensgefälle und das geschlechtsspezifische Rentengefälle zu übermitteln, damit die einschlägigen Entwicklungen EU-weit bewertet und die erforderlichen Maßnahmen geprüft werden können;

10.  fordert die Kommission auf, die Empfehlungen aus dem Weißbuch zu Renten von 2012, mit deren Hilfe die Ursachen des geschlechtsbedingten Rentengefälles bekämpft werden sollen, eingehend auf ihre Auswirkungen auf besonders benachteiligte Personengruppen, insbesondere Frauen, hin zu untersuchen, einen offiziellen Indikator für das geschlechtsbedingte Rentengefälle festzulegen und systematische Kontrollen durchzuführen; fordert eine angemessene Prüfung und die Beobachtung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen der bisherigen Empfehlungen und Maßnahmen; fordert die Kommission auf, die Erstellung geschlechterdifferenzierter Statistiken und Forschung zu fördern, damit eine bessere Überwachung und Bewertung der Auswirkungen der Rentenreformen auf den Wohlstand und das Wohlbefinden von Frauen möglich ist;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das geschlechtsspezifische Rentengefälle im Rahmen ihrer Sozialpolitik verstärkt zu bekämpfen, indem die einschlägigen Entscheidungsträger entsprechend sensibilisiert und Programme entwickelt werden, mit denen Frauen über die Folgen des Gefälles informiert und ihnen die Mittel an die Hand gegeben werden, die sie benötigen, um Finanzierungsstrategien für ihre Rente aufzustellen, die dauerhaft, tragfähig und an ihre besonderen Bedürfnisse sowie an den Zugang von Frauen zur zweiten und dritten Säule der Altersversorgung angepasst sind, vor allem in den Branchen, in denen Frauen den Großteil der Beschäftigten ausmachen und in denen die Inanspruchnahme niedrig ausfallen kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das öffentliche Bewusstsein in Bezug auf das Einkommens- und das Rentengefälle sowie auch dafür, dass Frauen am Arbeitsplatz direkt und indirekt diskriminiert werden zunimmt;

12.  bekräftigt die Notwendigkeit eindeutiger harmonisierter Begriffsbestimmungen, damit Begriffe wie geschlechtsspezifisches Lohngefälle und geschlechtsspezifisches Rentengefälle besser gegenübergestellt werden können;

13.  fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der Union auf, Studien über die Auswirkungen des geschlechtsspezifischen Rentengefälles und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen zu fördern und dabei Faktoren wie die Alterung der Bevölkerung, geschlechtsspezifische Unterschiede mit Blick auf Gesundheit und Lebenserwartung, den Wandel der familiären Strukturen, die Zunahme der Zahl der Singlehaushalte und die unterschiedlichen persönlichen Umstände der Frauen zu berücksichtigen; fordert sie außerdem auf, in Frage kommende Strategien zum Abbau des geschlechtsspezifischen Rentengefälles zu konzipieren.

Abbau der Ungleichheiten bei den Beitragsmöglichkeiten

14.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine wirksame Umsetzung und eventuelle Überarbeitung der europäischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung indirekter und direkter geschlechtsspezifischer Diskriminierung sowie eine systematische Überwachung der entsprechenden Fortschritte zu sorgen und im Falle von Verstößen Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, damit zwischen Männern und Frauen im Hinblick auf Beitragsleistungen zum Rentensystem für Gleichberechtigung gesorgt werden kann;

15.  verurteilt entschieden das geschlechtsspezifische Lohngefälle und den diesem Gefälle zugrundeliegenden „unerklärlichen“ Faktor, der auf Diskriminierung am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, und fordert erneut eine Überarbeitung der Richtlinie 2006/54/EG, die nur in zwei Mitgliedstaaten eindeutig und ausreichend umgesetzt wurde, damit eine bessere Gleichbehandlung von Männern und Frauen gewährleistet ist, was Beschäftigung und Vergütung angeht, in Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit, der seit der Gründung der EWG im Vertrag garantiert ist;

16.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Anwendung der Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit und der Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt und beim Zugang zu Beschäftigung sicherzustellen und insbesondere Maßnahmen zur sozialen Absicherung zu ergreifen, damit die Entlohnung und die Sozialversicherungsansprüche von Frauen, auch ihre Rentenansprüche, im Einklang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit stehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um gegen Verletzungen des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit vorzugehen;

17.  fordert die Mitgliedstaaten, Arbeitgeber und Gewerkschaften auf, praxistaugliche und konkrete Instrumente zur Bewertung von Arbeitsplätzen zu konzipieren, mit denen festgelegt werden kann, was gleichwertige Arbeit bedeutet, und somit für Lohngleichheit und schlussendlich auch für Rentengleichheit bei Frauen und Männern zu sorgen; hält die Unternehmen dazu an, die Lohngleichheit jährlich zu überprüfen, die Daten mit der größtmöglichen Transparenz zu veröffentlichen und das geschlechtsspezifische Lohngefälle abzubauen;

18.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung der horizontalen und vertikalen Segregation auf dem Arbeitsmarkt zu ergreifen und in diesem Zusammenhang die geschlechterspezifische Ungleichbehandlung und die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung zu beseitigen und Frauen und Mädchen darin zu bestärken, sich für ein Studium, einen Beruf oder eine Laufbahn in Wirtschaftszweigen zu entscheiden, die die tragenden Säulen für Innovation und Wachstum sind und heute von Männern dominiert werden, da sich bestimmte Stereotype nach wie vor hartnäckig halten;

19.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Ausbau von Anreizen für Frauen, länger und mit kürzeren Unterbrechungen am Arbeitsmarkt teilzunehmen, um ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit heute und im Alter zu fördern, zu intensivieren;

20.  verweist darauf, wie wichtig es mit Blick auf die Tatsache ist, dass die Verantwortung vermehrt von den Rentensystemen auf persönliche Finanzierungssysteme übertragen wird, beim Zugang zu den Finanzdienstleistungen, die unter die Richtlinie 2004/113/EG fallen, für Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung in Bezug auf die Versicherungsstatistiken zu sorgen; stellt fest, dass die Anwendung der Unisex-Regel dazu beitragen dürfte, das geschlechtsspezifische Rentengefälle zu verringern; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, für Personen, die eine Betriebsrente erwerben oder bereits eine solche Rente erhalten, für mehr Transparenz, für einen besseren Zugang zu Informationen und auch für Rechtssicherheit zu sorgen, und fordert sie auf, dabei den EU-Grundsätzen Nichtdiskriminierung und Gleichheit von Frauen und Männern Rechnung zu tragen;

21.  betont, dass der Gerichtshof der Europäischen Union deutlich gemacht hat, dass Betriebsrentensysteme als Entgelt angesehen werden müssen und dass der Grundsatz der Gleichbehandlung daher auch auf diese Systeme anzuwenden ist;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da viele dieser Frauen keine Rentenansprüche erworben haben und daher wirtschaftlich nicht unabhängig sind, was vor allem für Fälle gilt, in denen es zur Scheidung kommt;

Abbau geschlechtsspezifischer Ungleichheiten bei der Erwerbstätigkeit

23.  begrüßt, dass die Kommission auf seine Forderung, die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu verbessern, mit nichtlegislativen Vorschlägen und einem legislativen Vorschlag reagiert hat, mit dem mehrere Urlaubskategorien eingeführt werden, sodass. den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts begegnet werden kann; betont, dass die von der Kommission unterbreiteten Vorschläge ein gutes Fundament dafür sind, dass die Erwartungen der Bürger Europas erfüllt werden; fordert sämtliche Organe auf, diesem Paket so schnell wie möglich Taten folgen zu lassen;

24.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen zu den Mutterschutzrechten umzusetzen sowie ihre Durchsetzung sicherzustellen, damit Frauen bezüglich ihrer Renten keine Nachteile aufgrund einer Mutterschaft während ihres Erwerbslebens entstehen;

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob Arbeitnehmern die Möglichkeit erhalten sollten, im Einklang mit der nationalen Praxis und unabhängig vom Alter der Kinder oder von der familiären Situation freiwillige Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten auszuhandeln, unter anderem auch flexibles und autonomes Arbeiten („smart working“), damit Frauen und Männer Erwerbs- und Familienleben besser miteinander vereinbaren können und sie sich nicht gezwungen sehen, einem Bereich gegenüber dem anderen Vorrang einzuräumen, wenn es darum geht, Betreuungsaufgaben zu übernehmen;

26.  nimmt den Vorschlag der Kommission für einen Pflegeurlaub in der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige zur Kenntnis und bekräftigt seine Forderung nach einem angemessenen Entgelt und einem angemessenen Sozialschutz; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage bewährter Verfahren „Betreuungsgutschriften“ für Frauen und Männer auszugeben, mit denen Unterbrechungen der Berufstätigkeit, die der informellen Betreuung eines Familienmitglieds dienen, und offizielle Zeiträume, in denen Familienmitglieder betreut werden, wie etwa Mutterschafts-, Vaterschafts- oder auch Elternurlaub, kompensiert werden, und diese Gutschriften dann auch bei der Berechnung der Rentenansprüche angemessen zu berücksichtigen; ist der Auffassung, dass solche Gutschriften für Pflege und Betreuung für eine befristete und kurze Zeit gewährt werden sollten, um Stereotype und Ungleichheiten nicht weiter zu vertiefen;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien auszuarbeiten, mithilfe derer die Bedeutung der informellen Pflege von Angehörigen und anderen pflegebedürftigen Personen anerkannt und diese Arbeit gerecht zwischen Frauen und Männern aufgeteilt werden soll, zumal Frauen andernfalls Gefahr laufen könnten, ihre Laufbahn unterbrechen zu müssen und sich in prekäre Beschäftigungsverhältnisse zu begeben, was wiederum ihre Rentenansprüche gefährden würde; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, Anreize für Männer zu schaffen, damit sie den Vaterschafts- und den Elternurlaub nutzen;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Regelungen dahingehend zu schaffen, dass für Arbeitnehmer nach dem Mutterschutz bzw. nach der Elternzeit wieder vergleichbare Arbeitsbedingungen gelten wie vor der Unterbrechung;

29.  weist darauf hin, dass Familien- und Berufsleben nur dann angemessen vereinbart werden können, wenn vor Ort hochwertige, erschwingliche Betreuungseinrichtungen für Kinder und ältere Menschen sowie andere betreuungsbedürftige Familienmitglieder verfügbar und auch zugänglich sind und eine gerechte Aufteilung der Pflichten und Kosten und der Betreuung gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, verstärkt in Dienstleistungen für Kinder zu investieren; unterstreicht die Notwendigkeit einer flächendeckenden Kinderbetreuung im ländlichen Raum, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Mitgliedstaaten unter anderem durch die Bereitstellung verfügbarer EU-Mittel bei der Schaffung solcher Einrichtungen in einer Form, die für alle zugänglich ist, zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, nicht nur die Ziele von Barcelona so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis 2020 zu verwirklichen, sondern auch vergleichbare Ziele für langfristige Betreuungsleistungen festzulegen, damit Familien, die ein anderes Erziehungsmodell bevorzugen, gleichzeitig auch die Möglichkeit haben, sich für ein Modell ihrer Wahl zu entscheiden; beglückwünscht die Mitgliedstaaten, denen dies bereits bei beiden Zielen gelungen ist;

Auswirkungen der Rentensysteme auf das Rentengefälle

30.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen ihres jeweiligen Rentensystems auf das Rentengefälle sowie die zugrundeliegenden Faktoren auf der Grundlage belastbarer, vergleichbarer Daten zu untersuchen, um die Diskriminierung zu bekämpfen und für Transparenz in den Rentensystemen der Mitgliedstaaten zu sorgen;

31.  betont, dass die Tragfähigkeit von Rentensystemen den Herausforderungen des demografischen Wandels, einer alternden Bevölkerung, der Geburtenrate und dem Verhältnis zwischen Erwerbstätigen und Personen im Ruhestandsalter Rechnung tragen muss; weist darauf hin, dass die Lage dieser letzten Gruppe in großem Maße davon abhängt, wie viele Jahre die Betreffenden gearbeitet und Beiträge gezahlt haben;

32.  fordert die Mitgliedstaaten auf, angesichts der steigenden Lebenserwartung in der EU dringend die erforderlichen strukturellen Veränderungen bei der Altersversorgung vorzunehmen, damit für die Tragfähigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit gesorgt ist;

33.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eingehender zu untersuchen, welcher potenzielle Effekt auf das Rentengefälle dadurch erzielt werden könnte, dass ein Übergang von den gesetzlichen Rentensystemen hin zu flexibleren betrieblichen und privaten Systemen der Rentenbeitragszahlung vollzogen wird, und zwar sowohl was die Berechnung der Beitragsdauer als auch den schrittweisen Rückzug aus dem Arbeitsleben angeht;

34.  warnt vor den Gefahren für die Gleichstellung der Geschlechter, die mit den Übertragungen von Ansprüchen aus Sozialversicherungsrenten auf privat finanzierte Rentenleistungen verbunden sind, da die private Altersvorsorge auf individuellen Beiträgen beruht und keine Anrechnung für Zeiten, in denen Kinder oder sonstige betreuungsbedürftige Angehörige betreut wurden, für Zeiten möglicher Arbeitslosigkeit und für Fehlzeiten infolge von Krankheit oder Behinderung vorsieht; weist darauf hin, dass der Schwerpunkt bei Reformen des Rentensystems, mit denen Sozialleistungen an das Wachstum und die Lage auf den Arbeits- und Finanzmärkten gekoppelt werden, lediglich auf makroökonomischen Aspekten liegt und der gesellschaftliche Zweck von Renten nicht berücksichtigt wird;

35.  fordert die Mitgliedstaaten auf, diejenigen Elemente der Rentensysteme und der Reformen zu streichen, die das Gefälle in diesem Bereich (vor allem geschlechtsbedingte Ungleichgewichte, wie sie derzeit bei den Renten zu beobachten sind) zusätzlich verstärken, und den geschlechtsbedingten Auswirkungen zukünftiger Rentenreformen Rechnung zu tragen sowie Maßnahmen zu ergreifen, mit denen dieser Diskriminierung entgegengewirkt wird; betont, dass sämtliche Änderungen im Bereich der Rentenpolitik anhand ihrer Auswirkungen auf das geschlechtsbedingte Gefälle bewertet werden sollten, wobei die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf Frauen und Männer im Rahmen einer Vergleichsanalyse untersucht werden und dies bei der Planung, Gestaltung, Umsetzung und Bewertungsprozesse der Politik berücksichtigt werden sollte;

36.  fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zu begünstigen, um sowohl die wirksamsten Korrekturmechanismen als auch die Mechanismen auszumachen, mit denen die Faktoren beseitigt werden können, die zum Rentengefälle beitragen;

37.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Unisex-Tarife und Betreuungsgutschriften sowie abgeleitete Leistungen einzuführen, damit Frauen gleiche Rentenleistungen für gleiche Rentenbeiträge beziehen, auch wenn sie eine höhere Lebenserwartung als Männer haben, und dafür zu sorgen, dass die Lebenserwartung von Frauen nicht zum Anlass genommen wird, sie insbesondere bei der Berechnung der Rentenansprüche zu diskriminieren;

38.  fordert die Überprüfung sämtlicher Anreize des Besteuerungs- und Rentensystems und ihrer Auswirkung auf das geschlechtsspezifische Rentengefälle, unter besonderer Berücksichtigung der von alleinerziehenden Müttern geführten Haushalte; fordert ebenfalls die Abschaffung von Fehlanreizen sowie die Abschaffung der Individualisierung der Anrechte;

39.  hebt die herausragende Bedeutung der Hinterbliebenenversorgung hervor, durch die viele ältere Frauen vor der Gefahr von Verarmung und sozialer Ausgrenzung geschützt werden können, der sie im Vergleich zu Männern häufiger ausgesetzt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls ihre Systeme der Hinterbliebenen- und Witwenrente zu reformieren, damit ledige Frauen nicht benachteiligt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission zu prüfen, wie sich die einzelnen Systeme der Hinterbliebenenversorgung angesichts der hohen Scheidungsraten und der hohen Anzahl unverheirateter Paare auf die Armut und soziale Ausgrenzung älterer Frauen auswirken, und Rechtsinstrumente in Erwägung zu ziehen, damit der Erwerb von geteilten Rentenansprüchen durch beide Partner im Falle einer Scheidung gesichert wird;

40.  betont, dass alle Menschen das Recht auf eine allgemein zugängliche staatliche Altersversorgung haben, und weist darauf hin, dass in Artikel 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben verankert ist und in Artikel 34 der Charta das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten festgeschrieben ist, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Behinderung, Abhängigkeit von Langzeitpflege oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten; weist auf die Bedeutung der staatlichen, beitragsfinanzierten Sozialversicherungssysteme als wichtigen Baustein einer angemessenen Altersversorgung hin;

41.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Männer als auch Frauen vollständige Beitragszeiten erzielen, und auch dafür zu sorgen, dass jeder Rentenansprüche erwirbt, damit das Rentengefälle durch die Bekämpfung geschlechtsbedingter Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung, die Angleichung in den Bereichen Bildung und Laufbahnplanung, die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie vermehrte Investitionen in die Betreuung von Kindern und älteren Menschen beseitigt wird; ist der Ansicht, dass die Ausarbeitung verlässlicher Vorschriften über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, die geschlechtsspezifische berufsbedingte Risiken sowie psychosoziale Risiken umfassen, Investitionen in die öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste, die Frauen jeden Alters bei der Stellensuche unterstützen können, und die Einführung flexibler Bestimmungen für den Übergang von der Berufstätigkeit in den Ruhestand gleichermaßen von Bedeutung sind;

42.  weist darauf hin, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 (2005) zur Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Wahrnehmung sämtlicher wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte die Anforderungen von Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 9 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR) dargelegt hat, wozu die Anforderung gehört, das vorgeschriebene Rentenalter für Frauen und Männer zu vereinheitlichen und sicherzustellen, dass Frauen in gleichem Maße Nutzen aus öffentlichen und privaten Rentensystemen ziehen;

o
o   o

43.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) 11. August 2005, E/C.12/2005/4.
(2) 4. Februar 2008, E/C.12/GC/19.
(3) XX-3/def/GRC/4/1/EN.
(4) ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24.
(5) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(6) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(7) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(8) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 9.
(9) ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 60.
(10) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 75.
(11) ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 6.
(12) ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 2.
(13) ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 2.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0351.
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0338.


Bericht 2016 über Serbien
PDF 215kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zu dem Bericht 2016 der Kommission über Serbien (2016/2311(INI))
P8_TA(2017)0261A8-0063/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 zu den Aussichten der westlichen Balkanstaaten auf einen Beitritt zur Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2008/213/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/56/EG(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission vom 12. Oktober 2011 zum Antrag Serbiens auf Beitritt zur Europäischen Union (SEC(2011)1208), die Entscheidung des Europäischen Rates vom 2. März 2012 über die Verleihung des Status eines Beitrittskandidaten an Serbien und die Entscheidung des Europäischen Rates vom 27./28. Juni 2013 über die Aufnahme der Beitrittsverhandlungen mit Serbien,

–  unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, das am 1. September 2013 in Kraft getreten ist,

–  unter Hinweis auf die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 22. Juli 2010 über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung betreffend Kosovo mit dem Völkerrecht und die Resolution 64/298 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010, in der der Inhalt des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs zur Kenntnis genommen und begrüßt wurde, dass die Europäische Union dazu bereit ist, den Dialog zwischen Serbien und dem Kosovo auf den Weg zu bringen,

–  unter Hinweis auf die in der fünften Sitzung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Europäische Union–Serbien vom 22./23. September 2016 angenommene Erklärung sowie die dort angenommenen Empfehlungen,

–  unter Hinweis auf den am 7. Oktober 2016 von dem Gemischten Beratenden Ausschuss EU/serbische Zivilgesellschaft angenommenen Bericht über die Unternehmens- und Industriepolitik,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der OSZE/BDIMR-Wahlbeobachtungsmission zu den vorgezogenen Parlamentswahlen in Serbien vom 29. Juli 2016,

–  unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der Kommission über Serbien 2016 (SWD(2016)0361) vom 9. November 2016,

–  unter Hinweis auf die Bewertung der Kommission hinsichtlich des Wirtschaftsreformprogramms Serbiens (2016–2018) (SWD(2016)0137),

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Schlussfolgerungen des wirtschafts- und finanzpolitischen Dialogs zwischen der EU, den Staaten des westlichen Balkans und der Türkei vom 26. Mai 2016 (9500/2016),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 2016,

–  unter Hinweis auf die dritte Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Serbien vom 13. Dezember 2016,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2016 zu dem Bericht 2015 über Serbien(2),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0063/2017),

A.  in der Erwägung, dass Serbien genau wie jedes andere Land, das die Mitgliedschaft in der EU anstrebt, bei der Erfüllung, Umsetzung und Einhaltung eines einheitlichen Kriterienkatalogs auf der Grundlage seiner Leistungen bewertet werden muss; in der Erwägung, dass der Zeitplan für den Beitritt von der Qualität der notwendigen Reformen und dem entsprechenden Engagement abhängt;

B.  in der Erwägung, dass die Fortschritte Serbiens in Bezug auf die Kapitel 23 und 24 zur Rechtsstaatlichkeit und auf Kapitel 35 zu dem Prozess der Normalisierung der Beziehungen zum Kosovo im Einklang mit dem Verhandlungsrahmen für das allgemeine Tempo des Verhandlungsprozesses weiterhin von grundlegender Bedeutung sind;

C.  in der Erwägung, dass Serbien wichtige Schritte für eine Normalisierung der Beziehungen mit dem Kosovo unternommen hat und in der Folge das Erste Abkommen über die Grundsätze der Normalisierung der Beziehungen vom 19. April 2013 und die Abkommen vom August 2015 geschlossen wurden, dass diesbezüglich jedoch nach wie vor viel getan werden muss; in der Erwägung, dass dringend weitere Schritte unternommen werden müssen, um alle noch offenen Fragen zwischen den beiden Ländern zu behandeln, zu klären und zu lösen;

D.  in der Erwägung, dass Serbien weiterhin entschlossen ist, eine funktionierende Marktwirtschaft aufzubauen, und weiter an der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) arbeitet;

E.  in der Erwägung, dass die Umsetzung des Rechtsrahmens für den Schutz von Minderheiten in jeder Hinsicht sichergestellt werden muss, insbesondere im Bereich Bildung und Sprachgebrauch sowie in Bezug auf Medienangebote und Gottesdienste in den Minderheitensprachen sowie die angemessene politische Vertretung der nationalen Minderheiten auf kommunaler, regionaler und nationaler Ebene;

1.  begrüßt, dass Verhandlungen über Kapitel 23 (Judikative und Grundrechte) und Kapitel 24 (Justiz, Freiheit und Sicherheit) – die entscheidenden Kapitel des Erweiterungskonzepts der EU, das auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit beruht – aufgenommen wurden, da Fortschritte bei diesen Kapiteln für einen weiteren raschen Verhandlungsprozess generell von grundlegender Bedeutung sind; begrüßt die Eröffnung von Kapitel 32 (Finanzkontrolle) und Kapitel 35 (Sonstiges), die Eröffnung von Verhandlungen zu Kapitel 5 (Öffentliches Auftragswesen) und die Eröffnung und den vorläufigen Abschluss von Kapitel 25 (Wissenschaft und Forschung), die Aufnahme von Verhandlungen über Kapitel 20 (Unternehmens- und Industriepolitik) und die Eröffnung und den vorläufigen Abschluss von Kapitel 26 (Bildung und Kultur); ist zuversichtlich in Bezug auf die Eröffnung weiterer Kapitel, die fachlich vorbereitet wurden;

2.  begrüßt, dass sich Serbien kontinuierlich für die Integration in die EU engagiert und konstruktiv und gut vorbereitet in die Verhandlungen geht, woran die Entschlossenheit und der politische Wille des Landes deutlich zu erkennen sind; fordert Serbien auf, auch weiterhin aktiv für die Verbreitung seiner strategischen Entscheidung bei der serbischen Bevölkerung zu sorgen und darüber zu informieren, etwa indem die serbischen Bürger verstärkt dafür sensibilisiert werden, welche Finanzhilfen Serbien aus dem EU-Haushalt erhält; fordert die serbischen Behörden auf, bei öffentlichen Bekundungen auf EU-feindliche Rhetorik und Botschaften zu verzichten; betont, dass sachkundige, transparente und konstruktive Debatten über die EU, ihre Institutionen und die konkrete Bedeutung der EU-Mitgliedschaft geführt werden müssen; nimmt die Fortschritte beim Dialog und bei öffentlichen Konsultationen mit betroffenen Interessenträgern und der Zivilgesellschaft sowie deren Engagement für die europäische Integration zur Kenntnis;

3.  betont, dass die gründliche Durchführung von Reformen und Maßnahmen auch künftig ein wichtiger Indikator für einen erfolgreichen Integrationsprozess sein wird; würdigt die Annahme des überarbeiteten nationalen Programms für die Übernahme des Besitzstands; fordert Serbien auf, die Umsetzung von neuen Rechtsvorschriften und Maßnahmen besser zu planen, zu koordinieren und zu überwachen, angemessene und effiziente Verwaltungskapazitäten aufzubauen und sich weiter darum zu bemühen, die Zivilgesellschaft systematisch in die politischen Dialoge, auch im Rahmen des Beitrittsverfahrens, einzubinden, da dadurch die Standards der demokratischen Staatsführung verbessert werden können; begrüßt die fortlaufenden Initiativen des Regierungsbüros für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Staat und Zivilgesellschaft;

4.  stellt fest, dass es bei der Inanspruchnahme der Heranführungshilfe auch aufgrund des unzulänglichen institutionellen Rahmens zu Verzögerungen kommt; fordert die Behörden nachdrücklich auf, bei den Mitgliedstaaten nach positiven Beispielen und bewährten Verfahren Ausschau zu halten; betont, dass ein wirksameres und umfassenderes institutionelles System auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene eingerichtet werden muss, um das IPA (Instrument für die Heranführungshilfe) und weitere verfügbare Mittel nutzen zu können;

5.  begrüßt, dass Serbien beim Aufbau einer funktionierenden Marktwirtschaft Fortschritte erzielt und sich die allgemeine wirtschaftliche Lage im Land verbessert; betont, dass Serbien bei der Beseitigung einiger politischer Mängel gut vorangekommen ist, insbesondere hinsichtlich des Haushaltsdefizits, das nunmehr unter der durch die Maastricht-Kriterien festgelegten Grenze liegt; hebt hervor, dass sich die Wachstumsaussichten verbessert haben und binnen- und außenwirtschaftliche Ungleichgewichte verringert wurden; begrüßt, dass bei der Umstrukturierung staatlicher Unternehmen Fortschritte erzielt wurden, insbesondere in den Bereichen Energie und Eisenbahnverkehr, und betont, dass diese Unternehmen professionell geleitet werden müssen, damit sie effizienter, wettbewerbsfähiger und rentabler werden; betont, dass der öffentliche Dienst in Serbien als Arbeitgeber wichtig ist und dass die Arbeitnehmerrechte geachtet werden müssen;

6.  nimmt die Ergebnisse der Präsidentschaftswahl vom 2. April 2017 zur Kenntnis; verurteilt die Wortwahl von Regierungsvertretern und regierungsfreundlichen Medien gegenüber anderen Bewerbern um das Präsidentenamt im Wahlkampf auf das Schärfste; bedauert, dass nicht alle Bewerber im Wahlkampf im gleichen Maß auf die Medien zugreifen konnten und dass das Parlament während des Wahlkampfs eine Pause eingelegt hat und den Oppositionspolitikern dadurch eine öffentliche Plattform entzogen wurde; fordert die Behörden auf, den Beschwerden über Unregelmäßigkeiten, Gewalttaten und Einschüchterungen unterschiedlicher Art bei der Wahl gründlich nachzugehen; nimmt zur Kenntnis, dass es damals in verschiedenen serbischen Städten zu Protesten kam, und fordert die Behörden auf, den dabei erhobenen Forderungen gemäß den demokratischen Standards und im Geist der Demokratie Gehör zu schenken;

7.  hebt die herausragende Rolle kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) für die serbische Wirtschaft hervor und fordert Serbien auf, das Geschäftsumfeld für die Privatwirtschaft weiter zu verbessern; fordert die serbische Regierung und die Organe der EU auf, KMU durch bessere Finanzierungsmöglichkeiten zu fördern, insbesondere im IT-Bereich und in der digitalen Wirtschaft; würdigt, dass Serbien die duale Ausbildung und Berufsausbildung fördert, um gegen die Jugendarbeitslosigkeit vorzugehen, und betont, dass sich Schulungsangebote mehr an der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt orientieren müssen; fordert Serbien auf, insbesondere bei jungen Menschen den Unternehmergeist zu fördern; nimmt die ungünstige demografische Entwicklung und die Abwanderung gut ausgebildeter Arbeitskräfte zur Kenntnis und fordert Serbien auf, nationale Programme zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen aufzulegen;

8.  begrüßt, dass die Parlamentswahl am 24. April 2016 von internationalen Beobachtern positiv bewertet wurde; fordert die Behörden auf, die Empfehlungen der OSZE/BDIMR-Wahlbeobachtungsmission vollumfänglich zu umzusetzen, insbesondere was die einseitige Medienberichterstattung, ungerechtfertigte Vorteile für etablierte Parteien, die unklare Trennung zwischen staatlichen und parteipolitischen Aktivitäten, das Registrierungsverfahren und die mangelnde Transparenz bei der Parteien- und Wahlkampffinanzierung betrifft; betont, dass die Parteienfinanzierung transparent sein und den höchsten internationalen Standards entsprechen muss; fordert die Behörden auf, den im Wahlkampf erhobenen Beschwerden über Unregelmäßigkeiten, Gewalt und Einschüchterung ordnungsgemäß nachzugehen; fordert Serbien auf, im April 2017 faire und freie Wahlen abzuhalten;

9.  stellt fest, dass Ministerpräsident Aleksandar Vučić bei der Präsidentschaftswahl vom 2. April 2017 55,08 % der Stimmen erhielt; betont, dass die Wahl von einer Mehrparteiendelegation der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) beobachtet wurde und das BDIMR der OSZE eine Wahlbewertungsmission entsandt hat;

10.  fordert Serbien erneut auf, seine Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Politik gegenüber Russland, den für Bewerberländer geltenden Anforderungen entsprechend schrittweise an die der EU anzugleichen; bedauert, dass Serbien und Russland gemeinsame Militärübungen durchführen; ist beunruhigt über die Präsenz der russischen Luftwaffe in Niš; bedauert, dass Serbien im Dezember zu den 26 Ländern gehörte, die die Krim-Resolution der Vereinten Nationen, in der die Entsendung einer internationalen Mission zur Beobachtung der Menschenrechtslage auf der Halbinsel gefordert wurde, nicht unterstützt haben;; begrüßt, dass Serbien einen wichtigen Beitrag zu mehreren Missionen und Operationen der EU im Rahmen der GSVP (EUTM Mali, EUTM Somalia, EU NAVFOR Atalanta, EUTM RCA) leistet und sich kontinuierlich an internationalen friedenssichernden Einsätzen beteiligt; fördert und unterstützt Serbien mit Nachdruck bei den Verhandlungen über einen WTO-Beitritt;

11.  würdigt Serbiens konstruktiven und humanitären Ansatz in der Migrationskrise; fordert Serbien auf, diesen konstruktiven Ansatz auch in den Beziehungen zu den Nachbarländern zu vertiefen; nimmt mit Anerkennung zur Kenntnis, dass Serbien mit der Unterstützung der EU und mit internationaler Unterstützung wesentliche Bemühungen unternommen hat, um Drittstaatsangehörigen Schutz zu bieten und Hilfsgüter zur Verfügung zu stellen; betont, dass Serbien das neue Asylgesetz verabschieden und umsetzen sollte; fordert die serbischen Behörden auf, für alle Flüchtlinge und Migranten weiterhin die Grundversorgung – angemessenen Wohnraum, Lebensmittel und Sanitäreinrichtungen sowie medizinische Versorgung – bereitzustellen; fordert die Kommission und den Rat auf, Serbien weiterhin bei der Bewältigung der Herausforderungen der Migration zu unterstützen und die Verwendung der Finanzhilfen für die Organisation und die Bewältigung der Migrationsströme genau zu überwachen; fordert Serbien auf, dafür zu sorgen, dass die rückläufige Entwicklung bei den aus Serbien in die EU einreisenden Asylbewerbern anhält; fordert Serbien auf, die Rechte von Asylbewerbern in Serbien uneingeschränkt zu achten und dafür zu sorgen, dass unbegleitete und von ihren Familien getrennte Minderjährige identifiziert und geschützt werden; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit allen Ländern des westlichen Balkans bezüglich der Migration fortzusetzen, um zu gewährleisten, dass die europäischen und internationalen Normen und Standards eingehalten werden;

Rechtsstaatlichkeit

12.  stellt fest, dass im Bereich der Judikative zwar Fortschritte erzielt wurden – insbesondere durch Maßnahmen zur Harmonisierung der Rechtsprechung und die weitere Förderung eines auf Eignung beruhenden Einstellungsverfahrens –, die Unabhängigkeit der Justiz in der Praxis jedoch nicht gewährleistet ist, sodass Richter und Staatsanwälte die verabschiedeten Rechtsvorschriften nicht zur Anwendung bringen können; fordert die Behörden auf, den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rahmen auf ein europäisches Niveau zu bringen und damit die politische Einflussnahme auf die Einstellung und Ernennung von Richtern und Staatsanwälten zu verringern; betont, dass die Qualität und Effizienz der Justiz und der Zugang zur Justiz nach wie vor dadurch eingeschränkt sind, dass die Arbeitsbelastung ungleich verteilt ist, bei der Bearbeitung gerichtsanhängiger Fälle ein bedrückender Rückstand besteht und ein System der Prozesskostenhilfe fehlt; weist darauf hin, dass ein solches System eingerichtet werden muss; fordert die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte;

13.  sieht mit Besorgnis, dass bei der Bekämpfung der Korruption keine Fortschritte zu verzeichnen sind, und fordert Serbien nachdrücklich auf, klaren politischen Willen zu zeigen und dieses Problem entschieden anzugehen, unter anderem, indem der Rechtsrahmen verbessert und auch durchgesetzt wird; fordert Serbien auf, die nationale Strategie zur Korruptionsbekämpfung und den dazugehörigen Aktionsplan besser umzusetzen, und fordert eine erste Bilanz der Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen in Korruptionsfällen auf höchster Ebene; begrüßt, dass bei der Fertigstellung des Gesetzentwurfs über das Amt für Korruptionsbekämpfung Fortschritte zu verzeichnen sind und die im Rahmen des neu errichteten Partnerschaftsprojekts mit der EU vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption umgesetzt werden; fordert Serbien auf, den Abschnitt des Strafgesetzbuches über Wirtschaftskriminalität und Korruption zu ändern und die Änderungen auch umzusetzen, damit für ein glaubwürdiges, vorhersehbares Strafrecht gesorgt ist; hält es für bedenklich, dass immer wieder Informationen über laufende Ermittlungen zu den Medien durchsickern; fordert die serbischen Behörden auf, in mehreren prominenten Fällen zu ermitteln, zu denen Journalisten Nachweise für mutmaßliches Fehlverhalten vorgelegt haben; wiederholt seine Forderung nach einer gründlichen Reform des Tatbestands des Amtsmissbrauchs und Missbrauchs einer Führungsposition, damit etwaigem Missbrauch und willkürlichen Auslegungen vorgebeugt wird; betont, dass die übermäßige Berufung auf den Tatbestand des Amtsmissbrauch in der Privatwirtschaft dem Geschäftsklima schadet und die Rechtssicherheit beeinträchtigt; fordert Serbien auf, die Neutralität und die Kontinuität der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten;

14.  begrüßt, dass Serbien auf internationaler und regionaler Ebene eine aktive Rolle bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit spielt, bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens Fortschritte erzielt wurden und die erste nationale Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA) in Serbien angenommen wurde; fordert Serbien auf, sich stärker darum zu bemühen, größere kriminelle Netze aufzudecken, Finanzermittlungen und die nachrichtendienstlich gestützte Strafverfolgung zu verbessern und eine solide Bilanz rechtskräftiger Verurteilungen vorzulegen; fordert Serbien auf, das Gesetz über die Polizei vom Februar 2016 mit den EU-Vorschriften zur Konfiszierung illegal erworbener Vermögenswerte abzustimmen und eine sichere Plattform für den Austausch von Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden einzurichten; begrüßt, dass das Gesetz über öffentliches Eigentum kürzlich geändert wurde, und betont, dass dieses Gesetz transparent und diskriminierungsfrei angewandt werden muss und weitere Maßnahmen erforderlich sind, um bei den Eigentumsrechten eindeutige Rechtsklarheit zu schaffen; fordert eine stärkere Auseinandersetzung mit Fragen des Anwendungsbereichs, der Anwendung und der Auswirkungen des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeiten staatlicher Behörden in Verfahren über Kriegsverbrechen; fordert die Behörden auf, sich mit den Fällen unverhältnismäßiger Gewaltanwendung der Polizei gegen Bürger zu befassen; hat mit Sorge die undurchsichtigen Ereignisse im Belgrader Bezirk Savamala, insbesondere den Abriss privater Immobilien, zur Kenntnis genommen, hält es für bedenklich, dass ein ganzes Jahr vergangen ist, ohne dass bei der Ermittlung Fortschritte erzielt wurden, und fordert, dass dieser Fall rasch aufgeklärt wird und dass die Justizbehörden bei den Ermittlungen uneingeschränkt unterstützt werden müssen, damit die Täter vor Gericht gestellt werden; fordert das serbische Innenministerium und die Stadtverwaltung von Belgrad auf, in dem Fall eng mit dem Staatsanwalt zusammenzuarbeiten; fordert die Behörden auf, Angriffe auf Mitglieder der zivilen Bewegung „Belgrad darf nicht untergehen“ zu unterlassen, keine Anschuldigungen gegen sie zu erheben und keinen Druck auf sie auszuüben;

15.  begrüßt, dass Serbien eine aktive Rolle im Kampf gegen den Terrorismus spielt, und weist darauf hin, dass Serbien die Aktivitäten ausländischer Kämpfer bereits 2014 im Einklang mit der Resolution 2178(2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unter Strafe gestellt hat; fordert nachdrücklich, dass die im März 2016 fertiggestellte nationale Strategie zur Verhinderung und Bekämpfung des Terrorismus verabschiedet wird; fordert Serbien auf, die Empfehlungen des Bewertungsberichts des Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Moneyval) vollständig umzusetzen, insbesondere die Empfehlungen der Financial Action Task (FATF) zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäsche; begrüßt Serbiens anhaltende gute Zusammenarbeit auf internationaler und regionaler Ebene bei der Drogenbekämpfung, weist jedoch darauf hin, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um im Menschenhandel aktive kriminelle Netze aufzudecken und zu verfolgen; ist der Ansicht, dass eine regionale Strategie und eine verstärkte Zusammenarbeit in der Region von entscheidender Bedeutung sind, wenn erfolgreich gegen Korruption und das organisierte Verbrechen vorgegangen werden soll;

Demokratie

16.  begrüßt, dass zur Verbesserung der Transparenz und des Anhörungsverfahrens im Parlament Maßnahmen ergriffen wurden, darunter öffentliche Anhörungen und regelmäßige Sitzungen und Konsultationen mit dem nationalen Konvent für europäische Integration, zumal diese Veranstaltungen wichtige Elemente der Verhandlungen sind; ist nach wie vor besorgt, dass Rechtsvorschriften häufig in Eilverfahren verabschiedet werden; hebt hervor, dass durch die häufigen Eilverfahren und kurzfristige Änderungen der parlamentarischen Tagesordnung die Effektivität, Qualität und Transparenz des Gesetzgebungsprozesses beeinträchtigt wird und nicht immer eine ausreichende Konsultation der Interessenträger und der breiteren Öffentlichkeit stattfinden kann; betont, dass die Kontrolle der Exekutive durch das Parlament gestärkt werden muss; fordert eine bessere Koordinierung auf allen Ebenen und die unverzügliche Annahme eines Verhaltenskodex für das Parlament; bedauert, dass der Leiter der EU-Delegation in Serbien aufgrund einer Störung nicht in der Lage war, den Bericht der Kommission im Ausschuss für europäische Integration des serbischen Parlaments vorzustellen; betont, dass der Leiter der EU-Delegation in der Lage sein sollte, diesen Bericht ohne ungebührliche Unterbrechungen vorzustellen, und dass dies auch eine Voraussetzung für die angemessene Kontrolle des Beitrittsprozesses durch das serbische Parlament ist;

17.  stellt fest, dass die Verfassung überarbeitet werden muss, wenn die Empfehlungen der Venedig-Kommission umgesetzt werden sollen, insbesondere im Hinblick auf die Rolle des Parlaments bei Ernennungen im Justizwesen, die Kontrolle der Parteien über die Mandate der Parlamentsmitglieder, die Unabhängigkeit zentraler Institutionen und den Schutz der Grundrechte;

18.  begrüßt, dass das Programm zur Reform der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die E-Government-Strategie, eine Strategie für ordnungspolitische Reformen und Politikgestaltung sowie neue Gesetze über allgemeine Verwaltungsverfahren, Gehälter im öffentlichen Dienst und Beamte der Provinz- und Kommunalverwaltungen angenommen wurden; stellt fest, dass der Aktionsplan für die Reform der öffentlichen Verwaltung in einigen Bereichen nur schleppend umgesetzt wurde und bei der Überarbeitung des Rechtsrahmens für Beamte in der Zentralverwaltung keine Fortschritte erzielt wurden; betont, dass größere Anstrengungen erforderlich sind, um die Verwaltung kompetenter zu machen und zu entpolitisieren sowie Einstellungs- und Entlassungsverfahren transparenter zu gestalten;

19.  weist erneut darauf hin, dass unabhängige Aufsichtsstellen, etwa der Bürgerbeauftragte, der Kommissar für Informationen von öffentlichem Interesse und den Schutz personenbezogener Daten, die staatliche Rechnungskontrollbehörde, die Agentur für Korruptionsbekämpfung und der Rat für Korruptionsbekämpfung eine wichtige Rolle dabei spielen, die Exekutive zu kontrollieren und sicherzustellen, dass sie ihrer Rechenschaftspflicht nachkommt; weist darauf hin, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht bei den Staatsorganen unabdingbar sind; fordert die Behörden auf, die Unabhängigkeit dieser Stellen umfassend zu schützen, sie uneingeschränkt politisch und administrativ zu unterstützen und sicherzustellen, dass ihren Empfehlungen entsprechend Folge geleistet wird; fordert die Behörden auf, Anschuldigungen gegen den Bürgerbeauftragten und unbegründete politische Angriffe auf ihn zu unterlassen;

20.  betont, dass für ein allen Bürgern offenstehendes Bildungssystem mit umfassenden und ausgewogenen Lehrplänen, in deren Rahmen auch die Bedeutung der Menschenrechte und der Bekämpfung von Diskriminierung vermittelt wird, sowie für Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten für junge Menschen gesorgt werden muss und dass europäische Studienprogramme, wie das ERASMUS-Programm, gefördert werden müssen;

Menschenrechte

21.  hebt hervor, dass der gesetzliche und institutionelle Rahmen für die Einhaltung der internationale Menschenrechtsnormen vorhanden ist; betont, dass dieser im ganzen Land konsequent umgesetzt werden muss; stellt fest, dass weiter kontinuierlich daran gearbeitet werden muss, die Situation von Personen zu verbessern, die schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen angehören, wie Roma, Menschen mit Behinderungen oder HIV/AIDS, LGBTI-Personen, Migranten, Asylbewerbern und ethnischen Minderheiten; betont, dass die serbischen Behörden sowie alle politischen Parteien und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ein Klima der Toleranz und Inklusion in Serbien fördern müssen; fordert die Behörden auf, in Bezug auf die verabschiedeten Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung insbesondere bei Hassverbrechen für eine ordnungsgemäße Anwendung zu sorgen; bekundet seine Besorgnis darüber, dass das Gesetz über die Rechte ziviler Kriegsopfer für einige Opfergruppen, die während des Konflikts Gewalt erlitten haben, nicht gilt, und fordert die Regierung auf, dieses Gesetz zu überarbeiten;

22.  bringt erneut seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass sich die Situation in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Selbstzensur der Medien nicht verbessert hat, sondern vielmehr verschlimmert; betont, dass gegen Journalisten gerichtete politische Einflussnahme, Drohungen, Gewalt und Einschüchterung, darunter tätliche Angriffe, mündliche und schriftliche Drohungen und Angriffe auf ihr Eigentum, weiterhin Anlass zur Besorgnis geben; fordert die Behörden auf, alle Angriffe öffentlich und unmissverständlich zu verurteilen und ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, damit alle Angriffe auf Journalisten und Medien vorausschauender untersucht und die Täter umgehend vor Gericht gestellt werden können; hält es für bedenklich, dass kritische Medien und Journalisten unverhältnismäßig oft Opfer von zivilrechtlichen Verleumdungsprozessen und Schmutzkampagnen sind und dass auf Verleumdungen gestützte Gerichtsentscheidungen Auswirkungen auf die Medienfreiheit haben könnten; sieht mit Sorge, dass gegen investigative Journalisten, die über Korruption berichten, Stimmung gemacht wird, und fordert die Regierungsvertreter auf, sich an solchen Hetzkampagnen nicht zu beteiligen; fordert, dass die Mediengesetze umfassend angewandt werden; begrüßt die Unterzeichnung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit und den Schutz von Journalisten, die zwischen Staatsanwaltschaft, Polizei, Journalisten und Medienverbänden getroffen wurde, und sieht deren Umsetzung erwartungsvoll entgegen; betont, dass absolute Transparenz herrschen muss, was die Eigentumsverhältnisse bei Medienunternehmen und deren Finanzierung angeht; legt der Regierung nahe, die Unabhängigkeit und finanzielle Tragfähigkeit sowohl der beiden öffentlichen Medienunternehmen und die Finanzierung von Medieninhalten in Minderheitensprachen zu garantieren und dafür zu sorgen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in diesem Bereich eine größere Rolle spielen;

23.  hält es für bedenklich, dass das Werbegesetz, in dessen Rahmen wichtige Vorschriften, beispielsweise über das Werbeverbot von Behörden und das Verbot politischer Werbung außerhalb des Wahlkampfs, gestrichen wurden, 2015 ohne ordnungsgemäße öffentliche Konsultation verabschiedet wurde;

24.  bedauert, dass Organisationen der Zivilgesellschaft, die IPA-Mittel in Anspruch zu nehmen beabsichtigen, Partner des Staates werden müssen, damit ihre Anträge positiv beschieden werden;

25.  verurteilt die negativen Kampagnen der Regierung und der Regierungsmedien gegen Organisationen der Zivilgesellschaft; ist besorgt darüber, dass die Regierung Scheinorganisationen der Zivilgesellschaft gründet, die den unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft entgegenwirken sollen; hält es für nicht hinnehmbar, dass eine Partnerschaft mit der Regierung erforderlich ist, damit Organisationen der Zivilgesellschaft erfolgreich IPA-Mittel beantragen können;

Achtung und Schutz von Minderheiten

26.  weist erneut darauf hin, dass die Förderung und der Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von nationalen Minderheiten, eine grundlegende Voraussetzung für den Beitritt zur EU darstellen; begrüßt, dass ein Aktionsplan für die Durchsetzung der Rechte nationaler Minderheiten angenommen und ein Dekret zur Einrichtung eines Fonds für nationale Minderheiten erlassen wurde, das es nun umzusetzen gilt; fordert, dass der Aktionsplan einschließlich Anhang vollständig, umfassend und transparent umgesetzt wird und sich alle Seiten konstruktiv daran beteiligen können; fordert Serbien erneut auf, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften für den Minderheitenschutz einheitlich angewendet werden, und besonders darauf zu achten, dass die nationalen Minderheiten in allen Landesteilen nicht diskriminiert werden, unter anderem in Bezug auf Bildung, den Gebrauch von Sprachen, die angemessene Vertretung in der Justiz, der öffentlichen Verwaltung, dem nationalen Parlament und den kommunalen und regionalen Stellen, sowie beim Zugang zu Medien und bezüglich der Religionsausübung in Minderheitensprachen; begrüßt, dass neue Bildungsstandards für das Fach Serbisch als Fremdsprache verabschiedet wurden und die Übersetzung von Schulbüchern in die Minderheitensprachen fortgesetzt wird, und fordert die serbischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass diese Entwicklungen von Dauer sind; fordert Serbien auf, alle internationalen Verträge über Minderheitenrechte vollständig zu erfüllen;

27.  weist darauf hin, dass auch die multiethnische, multikulturelle und multikonfessionelle Vielfalt der Wojwodina Teil der Identität Serbiens ist; hebt hervor, dass in der Wojwodina ein ausgeprägter Minderheitenschutz bewahrt wurde und dass die Beziehungen zwischen den ethnischen Gruppen weiterhin gut sind; betont, dass die Autonomie der Wojwodina nicht geschwächt und das Gesetz über die Ressourcen der Wojwodina umgehend verfassungsgemäß verabschiedet werden sollte; begrüßt, dass es der serbischen Stadt Novi Sad als erster Stadt eines Bewerberlandes gelungen ist, als Kulturhauptstadt Europas ausgewählt zu werden – nämlich für das Jahr 2021;

28.  begrüßt die Annahme der neuen Strategie für die soziale Inklusion der Roma 2016–2025, die die Bereiche Bildung, Gesundheit, Wohnen, Beschäftigung, sozialer Schutz, Antidiskriminierung und Geschlechtergleichstellung erstreckt; fordert, dass die neue Strategie für die Inklusion der Roma vollständig und rasch umgesetzt wird, da die Roma die schutzbedürftigste und am stärksten ausgegrenzte und diskriminierte Bevölkerungsgruppe Serbiens sind, und dass der Aktionsplan umgehend angenommen sowie ein Gremium zur Koordinierung der Umsetzung des Aktionsplans eingesetzt wird; verurteilt, dass die Behörden informelle Roma-Siedlungen ohne Ankündigung oder Bereitstellung alternativer Unterkünfte abreißen ließen; ist äußerst besorgt darüber, dass den Roma keine Ausweisdokumente ausgestellt werden, was eine Einschränkung ihrer Grundrechte darstellt; vertritt die Auffassung, dass dies alles dazu führt, dass eine sehr viele Roma aus Serbien in der EU Asyl beantragen;

Regionale Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen

29.  begrüßt die Tatsache, dass sich Serbien weiterhin konstruktiv für die bilateralen Beziehungen zu anderen Beitrittsstaaten und benachbarten EU-Mitgliedstaaten engagiert; fordert Serbien auf, sein vorausschauendes und positives Engagement in Bezug auf seine Nachbarn und in der Großregion zu verstärken, gutnachbarliche Beziehungen zu pflegen und sich verstärkt darum zu bemühen, bilaterale Probleme mit den Nachbarländern im Einklang mit dem Völkerrecht zu lösen; fordert die Behörden erneut auf, in Bezug auf die ehemaligen Republiken Jugoslawiens Zugang zu den betreffenden Archiven zu gewähren; fordert Serbien auf, die bilateralen Abkommen mit den Nachbarländern vollständig umzusetzen; betont, dass sich offene bilaterale Streitigkeiten nicht nachteilig auf den Beitrittsprozess auswirken sollten; fordert Serbien auf, insbesondere in Grenzgebieten stärker mit den benachbarten Mitgliedstaaten der EU zusammenzuarbeiten, um die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern;

30.  begrüßt, dass sich Serbien in Initiativen der regionalen Zusammenarbeit, wie die Donau-Strategie, den Südosteuropäischen Kooperationsprozess, den Regionalen Kooperationsrat, das Mitteleuropäische Freihandelsabkommen, die Initiative für die Adria und das Ionische Meer, den Brdo-Brijuni-Prozess, die Initiative der sechs Länder des westlichen Balkans und ihre Konnektivitätsagenda sowie den Berlin-Prozess, zunehmend konstruktiv einbringt; begrüßt, dass die Ministerpräsidenten Bulgariens, Rumäniens und Serbiens zu einem Treffen zur Zusammenarbeit in den Bereichen Energie- und Verkehrsinfrastruktur zusammengekommen sind, und unterstützt den Vorschlag, die Treffen der „Craiova-Gruppe“ zu einer dauerhaften Einrichtung zu machen; betont, dass das regionale Büro für Jugendzusammenarbeit des westlichen Balkans wichtig für die Aussöhnung in der Region ist; fordert Serbien auf, die mit der Konnektivitätsagenda verbundenen Reformmaßnahmen, die Schlussfolgerungen der Konferenz über den westlichen Balkan 2016 in Paris und die TEN-V-Verordnung umzusetzen; würdigt die Rolle, die die serbische Industrie- und Handelskammer bei der Förderung der regionalen Zusammenarbeit und beim Aufbau des Investitionsforums der Handelskammern des westlichen Balkans einnimmt;

31.  begrüßt, dass eine nationale Strategie zur Untersuchung und Strafverfolgung von Kriegsverbrechen angenommen wurde; fordert Serbien auf, ein Klima des Respekts und der Toleranz zu fördern und alle Formen der Hetze, der öffentlichen Billigung oder Leugnung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu verurteilen; stellt fest, dass das Mandat des ehemaligen für Kriegsverbrechen zuständigen Staatsanwalts im Dezember 2015 ausgelaufen ist; betont, dass die Ernennung seines Nachfolgers eine äußerst wichtige Angelegenheit ist; fordert, dass diese nationale Strategie umgesetzt wird und eine operative Strategie für die Strafverfolgung beschlossen wird, die den Grundsätzen und Vorschriften des Völkerrechts und den internationalen Normen entspricht; fordert eine bessere regionale Zusammenarbeit beim Umgang mit Kriegsverbrechen und bei der Lösung aller diesbezüglich offenen Fragen, etwa durch Zusammenarbeit zwischen den für Kriegsverbrechen zuständigen Staatsanwaltschaften in der Region in Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse; fordert die uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ), die nach wie vor von großer Bedeutung ist; fordert, dass Kriegsverbrechen ohne Diskriminierung geahndet werden, gegen Straflosigkeit vorgegangen wird und die Schuldigen zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die Behörden nachdrücklich auf, sich auch weiterhin mit dem Schicksal von Vermissten zu befassen, Massengräber ausfindig zu machen und die Rechte der Opfer und ihrer Angehörigen zu garantieren; bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative zur Einrichtung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im ehemaligen Jugoslawien und fordert die serbische Regierung nachdrücklich auf, für deren Einrichtung die Federführung zu übernehmen;

32.  äußert seine Besorgnis darüber, dass mehrere offizielle Vertreter Serbiens an den Feierlichkeiten zum „Tag der Republika Srpska“ am 9. Januar 2017 teilgenommen haben, die unter Missachtung der Entscheidungen des Verfassungsgerichts Bosnien und Herzegowinas abgehalten wurden; betont, dass sowohl Serbien als Bewerberland als auch Bosnien und Herzegowina als mögliches Bewerberland die Rechtsstaatlichkeit mit ihrem Verhalten verteidigen und fördern sollten; fordert die serbischen Behörden auf, Verfassungsreformen in Bosnien und Herzegowina zu fördern, damit die Funktionsfähigkeit des Landes verbessert wird und es EU-Beitrittsverhandlungen führen kann;

33.  hebt hervor, dass die Einrichtung von drei neuen Grenzübergängen zwischen Serbien und Rumänien eine positive Entwicklung ist, und empfiehlt, dass auch die drei Grenzübergänge zu Bulgarien – Salash–Novo Korito, Bankya–Petachinci und Treklyano–Bosilegrad –, bei denen es zu Verzögerungen gekommen ist, eröffnet werden;

34.  lobt sowohl Serbien als auch Albanien für ihr anhaltendes Engagement für die Verbesserung der bilateralen Beziehungen und die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit auf politischer und gesellschaftlicher Ebene, zum Beispiel durch das regionale Büro für Jugendzusammenarbeit (RYCO) mit Sitz in Tirana; legt den beiden Ländern nahe, ihre gute Zusammenarbeit fortzusetzen und damit die Aussöhnung in der Region zu fördern;

35.  begrüßt, dass sich Serbien kontinuierlich für den Normalisierungsprozess mit dem Kosovo einsetzt und dafür engagiert, dass die in dem von der EU initiierten Dialog erzielten Vereinbarungen umgesetzt werden; bekräftigt, dass die im Rahmen des Dialogs erzielten Fortschritte daran gemessen werden sollten, wie sie vor Ort umgesetzt werden; fordert daher beide Seiten auf, alle bereits erreichten Vereinbarungen nach Treu und Glauben vollständig und fristgemäß umzusetzen und den Normalisierungsprozess auch in der Frage der Gemeinschaft der serbischen Gemeinden entschlossen fortzusetzen; fordert Serbien und den Kosovo auf, neue Themen für den Dialog vorzulegen, wobei es darum gehen sollte, die Lebensbedingungen der Menschen zu verbessern und die Beziehungen auf allen Ebenen zu normalisieren; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) erneut auf zu bewerten, inwiefern die Parteien ihren Verpflichtungen nachkommen;

36.  bedauert jedoch, dass die serbischen Behörden der ehemaligen Präsidentin des Kosovo Atifete Jahjaga den Besuch des Festivals „Mirëdita, dobar dan!“ in Belgrad nicht gestattet haben, bei dem sie eine Ansprache über die Opfer sexueller Gewalt während des Krieges im Kosovo halten sollte; bedauert außerdem, dass die kosovarischen Behörden im Gegenzug dem serbischen Arbeitsminister Aleksandar Vulin die Einreise in das Kosovo untersagten; betont, dass diese Beschlüsse gegen die Brüsseler Vereinbarung über die Freizügigkeit verstoßen, die Serbien und dem Kosovo im Rahmen der Normalisierung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern geschlossen haben;

37.  sieht mit Sorge, dass in jüngster Zeit wegen der ersten Zugfahrt von Belgrad nach Mitrovica Nord Spannungen zwischen Serbien und dem Kosovo aufgekommen sind und es in dem Zusammenhang zu kriegstreiberischen und EU-feindlichen Äußerungen gekommen ist; betont, dass sowohl Belgrad als auch Priština Handlungen, die die bisher in dem Prozess erzielten Fortschritte zunichtemachen könnten, unterlassen und sich provokativer Schritte und kontraproduktiver Äußerungen, die den Normalisierungsprozess behindern könnten, enthalten sollten;

38.  begrüßt, dass die serbischen Behörden Montenegro bei den Untersuchungen der missglückten Anschläge unterstützen, die für den Wahltag in Montenegro 2016 geplant waren; nimmt zur Kenntnis, dass die serbischen Behörden nach der Ausstellung eines Haftbefehls durch Montenegro zwei Verdächtige festgenommen haben; fordert die serbischen Behörden auf, gemäß der bilateralen Auslieferungsvereinbarung zwischen Serbien und Montenegro weiterhin mit Montenegro zusammenzuarbeiten, um die Auslieferung der Verdächtigen nach Montenegro zu regeln;

39.  fordert die Kommission auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um einen echten Aussöhnungsprozess in der Region zu unterstützen, insbesondere durch die Förderung kultureller Projekte, die die jüngste Vergangenheit zum Thema haben und auf ein gemeinsames und einvernehmliches Verständnis der Geschichte und eine öffentliche und politische Kultur der Toleranz, Inklusion und Aussöhnung hinwirken;

Energie

40.  fordert Serbien auf, die Reformmaßnahmen für Verbindungsleitungen im Energiesektor vollständig umzusetzen; legt Serbien nahe, für Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu sorgen und in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energie und Bekämpfung des Klimawandels Maßnahmen zur Verbesserung der Anpassung an den Besitzstand zu treffen und dafür eine umfassende Klimastrategie zu beschließen; fordert die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris über den Klimaschutz; fordert, dass gemäß dem Umweltrecht der EU für den gesamten westlichen Balkan eine Strategie für die Wasserkraftnutzung entwickelt wird, und fordert die Behörden auf, zusätzliche EU-Mittel in Höhe von 50 Mio. EUR für den Ausbau des Wasserkraftpotenzials der Region zu verwenden; würdigt, dass Serbien ein Finanzierungssystem für die Umwelt in Form des Klimaschutzfonds eingerichtet hat; betont, dass Serbiens Gas- und Stromverbundnetze mit den Nachbarländern ausgebaut werden müssen; fordert Serbien auf, die technischen und haushaltstechnischen Vorbereitungen für die Gasverbindungsleitung zwischen Bulgarien und Serbien zu beschleunigen;

41.  weist darauf hin, dass Serbien die Wasserbewirtschaftungsstrategie noch formell annehmen muss und das Wassergesetz und den Nationalen Bewirtschaftungsplan für das Donaueinzugsgebiet noch nicht überarbeitet hat; betont, dass diese Gesetze für eine weitere Anpassung an den Besitzstand der EU und für eine verbesserte Umsetzung der EU-Richtlinien im Bereich Wasser von grundlegender Bedeutung sind;

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42.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Serbiens zu übermitteln.

(1) ABl. L 80 vom 19.3.2008, S. 46.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0046.


Bericht 2016 über das Kosovo
PDF 214kWORD 60k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zu dem Bericht 2016 der Kommission über das Kosovo (2016/2314(INI))
P8_TA(2017)0262A8-0062/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes zur Tagung des Europäischen Rates in Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 zu den Aussichten der Westbalkanländer auf einen Beitritt zur Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Kosovo, das am 1. April 2016 in Kraft getreten ist,

–  unter Hinweis auf die Unterzeichnung eines Rahmenabkommens mit dem Kosovo über die Beteiligung an EU-Programmen,

–  unter Hinweis auf die von den Ministerpräsidenten Hashim Thaçi und Ivica Dačić am 19. April 2013 unterzeichnete erste Grundsatzvereinbarung über die Normalisierung der Beziehungen und den Aktionsplan zur Umsetzung vom 22. Mai 2013,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2016/947 des Rates vom 14. Juni 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX Kosovo),

–  unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die laufenden Tätigkeiten der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) und die entsprechenden Entwicklungen, insbesondere den aktuellen Bericht, der am 26. Oktober 2016 veröffentlicht wurde, und auf die Debatte des Sicherheitsrates über UNMIK, die am 16. November 2016 stattgefunden hat,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2016 mit dem Titel „Mitteilung 2016 über die EU-Erweiterungspolitik“ (COM(2016)0715),

–  unter Hinweis auf den Bericht 2016 der Kommission über das Kosovo (SWD(2016)0363) vom 9. November 2016,

–  unter Hinweis auf die Bewertung des Wirtschaftsreformprogramms für das Kosovo 2016–2018 durch die Kommission vom 18. April 2016 (SWD(2016)0134),

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Schlussfolgerungen des wirtschafts- und finanzpolitischen Dialogs zwischen der EU und den westlichen Balkanstaaten und der Türkei vom 26. Mai 2016 (9500/2016),

–  unter Hinweis auf die Europäische Reformagenda, die am 11. November 2016 in Pristina auf den Weg gebracht wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2016 zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen zu den Tagungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 7. Dezember 2009, 14. Dezember 2010 und 5. Dezember 2011, in denen betont bzw. bekräftigt wurde, dass dem Kosovo ungeachtet des Standpunkts der Mitgliedstaaten zu seinem Status ebenfalls eine mögliche Visaliberalisierung in Aussicht gestellt werden sollte, sobald alle Bedingungen erfüllt sind,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Visaliberalisierung für Menschen aus dem Kosovo vom 1. Juni 2016 (COM(2016)0277) und auf den vierten Bericht der Kommission vom 4. Mai 2016 über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung (COM(2016)0276),

–  unter Hinweis auf die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 22. Juli 2010 über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovos mit dem Völkerrecht und die Resolution 64/298 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010, in der der Inhalt des Gutachtens des IGH gewürdigt und die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt wurde, den Dialog zwischen Serbien und dem Kosovo zu erleichtern,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen im Anschluss an die interparlamentarischen Treffen EP – Kosovo vom 28./29. Mai 2008, 6./7. April 2009, 22./23. Juni 2010, 20. Mai 2011, 14./15. März 2012, 30./31. Oktober 2013 und 29./30. April 2015 und auf die Erklärungen und Empfehlungen, die beim ersten und zweiten Treffen des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU – Kosovo vom 16./17. Mai 2016 beziehungsweise 23./24. November 2016 angenommen wurden, sowie auf die erste Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates vom 25. November 2016,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0062/2017),

A.  in der Erwägung, dass 114 der 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, darunter 23 der 28 Mitgliedstaaten der EU, die Unabhängigkeit des Kosovos anerkannt haben;

B.  in der Erwägung, dass (potenzielle) Bewerberländer auf der Grundlage ihrer Leistungen beurteilt werden und dass der Zeitplan für den Beitritt von der Geschwindigkeit, mit der die erforderlichen Reformen durchgeführt werden, und deren Qualität abhängt;

C.  in der Erwägung, dass die EU wiederholt ihre Bereitschaft bekräftigt hat, die wirtschaftliche und politische Entwicklung des Kosovos durch eine klare europäische Perspektive im Einklang mit der europäischen Perspektive der gesamten Region zu unterstützen, und dass das Kosovo auf seinem Weg zur europäischen Integration Ehrgeiz gezeigt hat;

D.  in der Erwägung, dass die EU die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte, die Stärkung der demokratischen Institutionen, einschließlich der Reform der öffentlichen Verwaltung, sowie die gutnachbarlichen Beziehungen, die wirtschaftliche Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit zum Schwerpunkt ihrer Erweiterungspolitik gemacht hat;

E.  in der Erwägung, dass über 90 % aller Kosovaren Angst vor Arbeitslosigkeit haben und über 30 % zwischen 0 und 120 EUR im Monat beziehen;

1.  begrüßt, dass als erste vertragliche Beziehung und als ein wesentlicher Schritt für die Fortsetzung der Integration des Kosovos in die EU am 1. April 2016 das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen der EU und dem Kosovo in Kraft getreten ist; begrüßt die Aufnahme der Europäischen Reformagenda am 11. November 2016 und die Annahme der nationalen Strategie für die Umsetzung des SAA als einer Plattform, die die Umsetzung des Abkommens erleichtert; fordert das Kosovo auf, weiterhin den eindeutigen politischen Willen und die Entschlossenheit zu zeigen, den vereinbarten Fahrplan umzusetzen und in diesem Zusammenhang auch den Koordinierungsmechanismus zur Umsetzung des SAA einzurichten sowie die positiven Impulse zu nutzen, die durch das SAA entstanden sind, um Reformen umzusetzen und zu institutionalisieren und die sozioökonomische Entwicklung des Kosovos voranzutreiben, in zahlreichen Bereichen eine Zusammenarbeit mit der EU einzurichten, wodurch die Handels- und Investitionsintegration des Kosovos gefördert würde, die Beziehungen zu den Nachbarstaaten weiterzuentwickeln und einen Beitrag zur Stabilität in der Region zu leisten; fordert die Regierung des Kosovos auf, sich auf die Durchführung der umfassenden Reformen zu konzentrieren, die erforderlich sind, damit das Land seine Verpflichtungen gemäß dem SAA erfüllt; begrüßt die zweite Tagung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses vom 23./24. November 2016 und die erste Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU – Kosovo vom 25. November 2016; weist darauf hin, dass es für die demokratische Zukunft des Kosovos sowie für die Zukunft seines EU-Integrationsprozesses von zentraler Bedeutung ist, dass die vorgezogene Parlamentswahl und die Kommunalwahlen im zweiten Halbjahr 2017 frei, fair und transparent sind;

2.  begrüßt den insgesamt friedlichen und geordneten Ablauf der vorgezogenen Parlamentswahl vom 11. Juni 2017; bedauert allerdings, dass einigen Empfehlungen des OSZE-Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) aus dem Jahr 2014 auch aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht Rechnung getragen wurde; ist besorgt über die von den EU-Beobachtern aufgezeigten Probleme während des Wahlkampfs, insbesondere im Zusammenhang mit der störenden Einflussnahme einiger Parteien auf die Unabhängigkeit der Medien, sowohl was private als auch was öffentliche Medien betrifft, und mit Bedrohungen und Einschüchterungen von Mitgliedern und Kandidaten der kosovo-serbischen Gemeinschaft, die für die Serbische Liste angetreten sind; fordert die Parteien mit Nachdruck auf, zügig eine Regierung zu bilden, um den Weg des Kosovos in die EU fortzuführen, sich zu einer Ratifizierung des Grenzabkommens mit Montenegro zu verpflichten und weiterhin Verurteilungen auf höchster Ebene im Zusammenhang mit Korruption und organisiertem Verbrechen vorzuweisen, damit der Weg für visumfreies Reisen für die kosovarischen Bürger geebnet wird;

3.  ist besorgt über die anhaltende extreme Polarisierung der politischen Landschaft; fordert alle Parteien auf, Verantwortung zu übernehmen und eigenverantwortlich zu handeln sowie die Voraussetzungen für einen fruchtbaren, lösungs- und ergebnisorientierten Dialog zu schaffen mit dem Ziel, Spannungen abzubauen und einen tragfähigen Kompromiss zu erzielen, der das Voranschreiten des Landes auf seinem Weg nach Europa erleichtert;

4.  fordert die führenden Politiker der kosovo-serbischen Gemeinschaft auf, ihren Platz und ihre Rolle in den Institutionen des Landes in vollem Umfang ein- bzw. wahrzunehmen und unabhängig von Belgrad konstruktiv im Interesse aller Bewohner des Kosovos zu handeln; fordert zugleich das Kosovo auf, den Zugang von kosovarischen Serben zu kosovarischen Institutionen weiterhin zu unterstützen; begrüßt in dieser Hinsicht die Aufnahme kosovo-serbischer Mitarbeiter in das Justizwesen, die Polizei und den Zivilschutz des Kosovos; fordert die Behörden des Kosovos auf, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Bevölkerungsgruppen weiter zu stärken und zugleich deren wirtschaftliche Integration zu fördern;

5.  verurteilt die gewaltsame Unterbrechung der Arbeit des kosovarischen Parlaments durch einige Vertreter der Opposition in der ersten Hälfte des Jahres 2016 auf das Schärfste und begrüßt, dass die Opposition inzwischen an der parlamentarischen Arbeit zu den meisten Themen wieder teilnimmt und dass sämtliche Mitglieder der gemeinsamen parlamentarischen Delegation des Europäischen Parlaments und des Parlaments des Kosovos in der letzten Phase der zu Ende gehenden Wahlperiode konstruktiv mitwirken; betont, dass der politische Dialog, die aktive und konstruktive Beteiligung aller politischen Parteien an den Beschlussfassungsprozessen und eine ungestörte Arbeit des Parlaments wichtige Voraussetzungen für Fortschritte auf dem Weg zu einer zunehmenden Integration des Landes in die EU sind;

6.  betont, dass der Weg hin zu einer Integration in die EU eine langfristige strategische Vision und anhaltendes Engagement für die Verabschiedung und Umsetzung der nötigen Reformen erfordert;

7.  nimmt zur Kenntnis, dass die Unabhängigkeit des Kosovos von fünf Mitgliedstaaten nicht anerkannt worden ist; betont, dass die Anerkennung der Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Kosovo und Serbien zuträglich wäre und die Glaubwürdigkeit der Außenpolitik der Europäischen Union steigern würde; begrüßt die konstruktive Herangehensweise aller EU-Mitgliedstaaten daran, die Beziehungen zwischen der EU und dem Kosovo zu erleichtern und zu stärken, um die sozioökonomische Entwicklung, Rechtsstaatlichkeit und die demokratische Konsolidierung zugunsten der Bevölkerung des Kosovos zu fördern; spricht sich für eine positive Haltung zur Mitwirkung des Kosovos in internationalen Organisationen aus;

8.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine Visaliberalisierung zu gewähren, was für das Kosovo einen äußerst positiven Schritt auf dem Weg zur europäischen Integration darstellen würde; begrüßt die rückläufige Zahl von Asylanträgen kosovarischer Bürger sowohl in der EU als auch in assoziierten Schengen-Ländern und die Einführung des Wiedereingliederungsfonds und von Wiedereingliederungsprogrammen für zurückgekehrte Kosovaren; ist besorgt über den Stillstand im scheidenden Parlament in Bezug auf die Ratifizierung des Grenzabkommens mit Montenegro und betont, dass eine Visaliberalisierung erst gewährt werden kann, wenn das Kosovo alle Kriterien erfüllt und unter anderem bei Verurteilungen auf höchster Ebene im Zusammenhang mit Korruption und organisiertem Verbrechen konkrete Erfolge vorweisen kann, wozu der IT-Mechanismus zur Verfolgung von Korruptionsfällen auf hoher Ebene maßgeblich beiträgt, den das Kosovo bei Verbrechen auf hoher Ebene einsetzt und der auch auf andere Strafsachen ausgeweitet werden sollte; fordert die Behörden daher auf, ihre Bemühungen um die Bekämpfung von Geldwäsche, Drogenhandel, Menschen- und Waffenhandel sowie von illegalem Waffenbesitz zu verstärken;

9.  hält es für unerlässlich, dass die Außen- und Sicherheitspolitik des Kosovos mit der Außen- und Sicherheitspolitik der EU im Einklang steht;

10.  begrüßt die Fortschritte, die nach Monaten, in denen keine oder nur wenige Fortschritte erzielt wurden, bei der Umsetzung der verschiedenen Abkommen erzielt wurden, die seit August 2016 im Rahmen des Normalisierungsprozesses mit Serbien unterzeichnet wurden; betont, dass die vollständige Umsetzung der Vereinbarungen für die erfolgreiche Entwicklung des Dialogs zwischen Pristina und Belgrad wesentlich ist; fordert sowohl das Kosovo als auch Serbien auf, mehr Engagement und nachhaltigen politischen Willen mit Blick auf die Normalisierung der Beziehungen zu zeigen und alle Handlungen zu unterlassen, die die bisher in diesem Prozess erzielten Fortschritte gefährden würden; erinnert daran, dass dies eine Voraussetzung für den Beitritt zur EU ist; stellt fest, dass in einigen technischen Fragen wie im Katasterwesen, bei Hochschulabschlüssen und Kfz-Kennzeichen sowie bei der Umsetzung der Vereinbarung über die Brücke von Mitrovica gewisse Fortschritte erzielt wurden; hat die Entwicklungen hinsichtlich der Brücke von Mitrovica mit Anteilnahme verfolgt und unterstützt die jüngste Einigung; begrüßt, dass dem Kosovo eine eigene internationale Ländervorwahl zugewiesen wurde; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst erneut auf, regelmäßig zu bewerten, inwiefern die Parteien ihren Verpflichtungen nachkommen, und dem Europäischen Parlament darüber Bericht zu erstatten; betont, dass sich der Alltag der Bürger durch die getroffenen Vereinbarungen verbessern dürfte; weist darauf hin, dass sich den Bürgern des Kosovos und Serbiens der Nutzen des Dialogs nicht erschließt, und hebt hervor, dass bei der Kommunikation der Ergebnisse des Dialogs vor allem im Norden des Kosovos ein Höchstmaß an Transparenz gewährleistet werden muss; betont, dass es für das Kosovo wichtig ist, gute nachbarschaftliche Beziehungen mit allen Ländern auf dem westlichen Balkan zu unterhalten;

11.  verurteilt es aufs Schärfste, dass Serbien einen Zug mit nationalistischen Schriftzügen von Belgrad auf den Weg in den Norden des Kosovos geschickt hat; gibt seiner Besorgnis angesichts kriegstreiberischer Aussagen und einer EU-feindlichen Rhetorik Ausdruck; nimmt die Entscheidung des Gerichts in Colmar (Frankreich) zur Kenntnis, die Auslieferung von Ramush Haradinaj, der 2008 und 2012 vom IStGHJ freigesprochen wurde und am 4. Januar 2017 in Frankreich auf der Grundlage eines internationalen Haftbefehls verhaftete wurde, den Serbien 2004 gemäß seinem Gesetz über die Organisation und die Kompetenzen staatlicher Behörden in Verfahren wegen Kriegsverbrechen ausgestellt hat, an Serbien zu verweigern und ihn freizulassen; bedauert, dass dieses Gesetz bislang dafür genutzt wurde, Angehörige von Staaten des ehemaligen Jugoslawien zu verfolgen, wie dieser jüngste Fall belegt; fordert beide Seiten nachdrücklich auf, provokative Schritte und eine kontraproduktive Rhetorik, die den Normalisierungsprozess behindern könnten, zu unterlassen; fordert die EU, das Kosovo und Serbien auf, diese Angelegenheiten im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt zur EU auf konstruktive Weise zu erörtern;

12.  weist darauf hin, dass der Verband serbischer Gemeinden bislang noch nicht eingerichtet wurde, dass das entsprechende Statut noch nicht entworfen wurde und dass die Regierung des Kosovos für die Einrichtung des Verbands zuständig ist; fordert das Kosovo nachdrücklich auf, den Verband unverzüglich und im Einklang mit der Einigung, die im Rahmen des von der EU vermittelten Dialogs erzielt wurde, und dem Urteil des Verfassungsgerichts des Kosovos einzurichten; legt den Behörden des Kosovos in dieser Hinsicht nahe, eine hochrangige Arbeitsgruppe mit einem eindeutigen und fristgebundenen Mandat einzusetzen, damit diese unter Beteiligung der Öffentlichkeit ein Statut ausarbeitet, das dem Parlament zur Prüfung vorgelegt wird; ist besorgt darüber, dass Serbiens Parallelstrukturen unter anderem aufgrund ihrer andauernden finanziellen Förderung fortbestehen, und fordert, dass diese aufgelöst werden; fordert alle Interessenträger auf, eine für alle Seiten annehmbare langfristige Lösung für den Status des Bergbaukombinats Trepca zu finden;

13.  fordert die politischen Kräfte auf, für die Sicherheit der serbischen Bevölkerungsgruppe zu sorgen sowie sicherzustellen, dass ihre Grundfreiheiten und ihre Kultstätten geachtet werden;

14.  begrüßt die Einrichtung der Sonderkammern und der Sonderstaatsanwaltschaft für das Kosovo in Den Haag als einen wesentlichen Schritt, um für Gerechtigkeit und Versöhnung zu sorgen; betont, dass der Zeugenschutz eine entscheidende Voraussetzung für den Erfolg des Sondergerichts ist, und fordert die Behörden daher auf dafür zu sorgen, dass die Bürger dieses System ohne Furcht vor Vergeltung nutzen können; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das Gericht weiterhin, unter anderem durch die Bereitstellung angemessener Mittel, zu unterstützen; begrüßt, dass sich die Niederlande als Sitzland für das Gericht angeboten haben;

15.  fordert das Kosovo auf, das Problem der vermissten Personen in Angriff zu nehmen und in diesem Zusammenhang unter anderem den wirksamen Schutz von Eigentumsrechten zu gewährleisten, die widerrechtliche Aneignung fremden Eigentums zu verhindern und die Rückkehr und Wiedereingliederung Vertriebener sicherzustellen; fordert das Kosovo auf, gemäß seinem nationalen Aktionsplan die wirksame Entschädigung der Personen sicherzustellen, die während des Krieges Opfer von Vergewaltigungen wurden; nimmt mit Besorgnis die langsamen Fortschritte bei den Ermittlungen zu Kriegsverbrechen, ihrer Verfolgung und ihrer Verurteilung zur Kenntnis, zu denen auch die Fälle sexueller Gewalt gehören, zu denen es im Kosovo-Krieg von 1998/99 gekommen ist, und fordert das Kosovo auf, seine diesbezüglichen Anstrengungen zu verstärken;

16.  bedauert, dass die Zivilgesellschaft im Rahmen von Entscheidungsfindungsprozessen nicht regelmäßig angehört wird; fordert nachdrücklich, dass die Zivilgesellschaft weiter gestärkt und der politische Wille zur Zusammenarbeit mit ihr gezeigt wird, indem die Mindeststandards für öffentliche Anhörungen umgesetzt werden;

17.  fordert die politischen Kräfte auf sicherzustellen, dass Anstrengungen um eine Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit und eine größere Unabhängigkeit der Justiz erfolgen, und diese zu achten, zu unterstützen und zu verstärken, unter anderem, indem klar zwischen dem legitimen Streben der Bevölkerung des Kosovos nach Freiheit und Gerechtigkeit und den Handlungen einzelner mutmaßlicher Kriegsverbrecher unterschieden wird, die von den zuständigen Justizbehörden ordnungsgemäß verfolgt werden müssen;

18.  weist darauf hin, dass der Bürgerbeauftragte mit der Umsetzung des Gesetzes über den Bürgerbeauftragten aus dem Jahr 2015 begonnen hat, das eine umfassendere und bessere Berichterstattung vorsieht, und fordert nachdrücklich die Annahme damit verbundener abgeleiteter Rechtsvorschriften; fordert das Parlament und die Regierung des Kosovos auf, die finanzielle, funktionale und organisatorische Unabhängigkeit des Bürgerbeauftragten im Einklang mit den internationalen Normen für nationale Menschenrechtsinstitutionen sicherzustellen; fordert die Regierung nachdrücklich auf, Folgemaßnahmen zu Berichten und Empfehlungen des Obersten Rechnungshofs und des Bürgerbeauftragten zu ergreifen;

19.  hebt hervor, dass der Bürgerbeauftragte sein Amt ordnungsgemäß wahrnehmen können muss und dass dafür gesorgt werden muss, dass er alle für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erhält;

20.  stellt fest, dass bei der Annahme von Rechtsvorschriften für das ordnungsgemäßes Funktionieren der Justiz zwar gewisse Fortschritte erzielt wurden, die Rechtspflege jedoch nach wie vor langsam und ineffizient arbeitet und auch in der Sonderstaatsanwaltschaft durch die noch bestehenden Mängel des Strafrechts sowie im Bereich der politischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit, durch politische Einflussnahme, mangelnde Rechenschaftspflicht und begrenzte finanzielle und personelle Ressourcen behindert wird; legt dem Kosovo nahe, der Bekämpfung dieser Probleme Priorität einzuräumen, um im Hinblick auf die Eigentumsrechte ausländischer Investoren für Rechtssicherheit zu sorgen; weist auf die Bemühungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft hin, die organisierte Kriminalität zu bekämpfen; nimmt die Bemühungen der zuständigen Behörden zur Kenntnis, im Falle des in Haft verstorbenen Astrit Dehari zu ermitteln, und fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, die Ermittlungen abzuschließen;

21.  begrüßt die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über die Beteiligung des Kosovos an EU-Programmen und spricht sich dafür aus, dass das Abkommen möglichst rasch in Kraft tritt und ordnungsgemäß umgesetzt wird, sobald das Europäische Parlament seine Zustimmung erteilt hat;

22.  erklärt sich tief besorgt über die mangelnden Fortschritte im Hinblick auf den Schutz der Meinungs- und Medienfreiheit und darüber, dass die Medien von politischer Seite in zunehmendem Maß Einflussnahme, Druck und Einschüchterung ausgesetzt sind; nimmt mit tiefer Sorge zur Kenntnis, dass direkte Drohungen gegen und Angriffe auf Journalisten zugenommen haben und dass Selbstzensur weit verbreitet ist; fordert die Behörden des Kosovos mit Nachdruck auf, die Meinungsfreiheit im Einklang mit EU-Standards in vollem Umfang anzuerkennen und zu schützen, der Straflosigkeit von Angriffen gegen Journalisten ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen; fordert die Regierung nachdrücklich auf, für die Unabhängigkeit und die Tragfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt RTK zu sorgen und ein System für ihre angemessene Ausstattung mit Finanzmitteln einzuführen; fordert, dass belastbare Rechtsvorschriften betreffend das Urheberrecht angenommen und Transparenz hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich sichergestellt wird;

23.  fordert die Regierung des Kosovos auf, dafür Sorge zu tragen, dass Übergriffe gegen Journalisten und andere Formen von Druckausübung umgehend untersucht werden, die Verhandlung von Fällen vor Gericht zu beschleunigen und zu stärken, alle Angriffe auf Journalisten und Medienunternehmen weiterhin unmissverständlich zu verurteilen und hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich für Transparenz zu sorgen, um der zunehmenden Gefahr eines unzulässigen Drucks auf Verleger und Journalisten zu begegnen;

24.  begrüßt das vom Kosovo und Serbien am 30. November 2016 unterzeichnete Abkommen über die abschließenden Schritte zur Umsetzung des Justizabkommens, das im Rahmen des Dialogs vom 9. Februar 2015 geschlossen wurde und die Voraussetzungen dafür schaffen wird, dass die Justizbehörden des Landes im gesamten Hoheitsgebiet des Kosovos ihre Arbeit aufnehmen können;

25.  betont, dass systemimmanente Korruption im Widerspruch zu den grundlegenden Werten der EU steht, zu denen Transparenz und die Unabhängigkeit der Justiz gehören; bringt erneut seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen nur sehr langsam voranschreitet, und fordert größere Anstrengungen und den eindeutigen politischen Willen, diesen Problemen zu begegnen, die die Chancen auf eine dynamische wirtschaftliche Entwicklung des Landes einschränken; bedauert, dass Korruption und organisiertes Verbrechen in bestimmten Gebieten des Kosovos – insbesondere im Norden – straflos bleiben; ist besorgt darüber, dass die Erfolgsbilanz in Bezug auf Ermittlung, Verfolgung und rechtskräftige Verurteilungen nach wie vor gering ausfällt und illegal erworbene Vermögenswerte nur selten eingezogen und beschlagnahmt werden, obwohl dies ein wesentliches Instrument zur Bekämpfung der Korruption ist; empfiehlt daher, dass Vermögenswerte umgehend eingefroren und häufiger endgültig eingezogen werden; legt der Antikorruptionsbehörde des Kosovos nahe, im Zusammenhang mit Ermittlungen einen proaktiveren Ansatz zu verfolgen; gibt seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass keine angemessene Kontrolle der Finanzierung politischer Parteien und von Wahlkämpfen stattfindet; ist der Ansicht, dass die Rechtsvorschriften über Interessenkonflikte in Einklang mit den europäischen Normen gebracht werden müssen und dass öffentliche Bedienstete, die eines schweren Verbrechens oder eines Korruptionsdelikts angeklagt bzw. wegen eines solchen verurteilt wurden, tatsächlich ihres Amts enthoben werden müssen; bekundet seine Besorgnis darüber, dass sich die für die Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsdelikten zuständigen Einrichtungen nicht wirksam miteinander abstimmen; ist zutiefst besorgt über die Beteiligung bewaffneter krimineller Gruppen an grenzüberschreitenden kriminellen Tätigkeiten und fordert eine direkte und wirksame Zusammenarbeit zwischen dem Kosovo und Serbien sowie zwischen allen Ländern in der Region bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität; betont, dass es in diesem Zusammenhang von Vorteil wäre, wenn das Kosovo Mitglied von Interpol wäre und mit Europol zusammenarbeiten würde;

26.  bekundet seine Besorgnis darüber, dass das Kosovo nach wie vor ein Lagerungs- und Transitland für harte Drogen ist; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass sichergestellte Drogen vor ihrer Vernichtung nicht sicher verwahrt werden; nimmt mit tiefer Sorge zur Kenntnis, dass die Zahl der Verurteilungen in Fällen von Menschenhandel trotz der Tatsache, dass das Kosovo ein Herkunfts-, Transit- und Zielland für Frauen- und Kinderhandel ist, gering ist; ist besorgt über bewaffnete Gruppen und deren Beteiligung an kriminellen Tätigkeiten des organisierten Verbrechens wie Waffenschmuggel sowie über die Straflosigkeit, die diese offensichtlich genießen und die es ihnen erlaubt, grenzüberschreitend tätig zu sein;

27.  fordert das Kosovo auf, sich verstärkt darum zu bemühen, der geschlechtsspezifischen Gewalt Einhalt zu gebieten und sicherzustellen, dass Frauen ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können; fordert die Institutionen des Kosovos auf, angemessene Mittel für die Umsetzung der nationalen Strategie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt bereitzustellen, die internationale Mechanismen wie das Übereinkommen von Istanbul umfasst; begrüßt, dass die Rechte von LGBTI‑Personen auf höchster politischer Ebene unterstützt werden, und die Durchführung der zweiten „Pride Parade“, bekräftigt jedoch, dass in LGBTI-Kreisen Angst nach wie vor weit verbreitet ist;

28.  fordert die Behörden des Kosovos auf, der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Bereichen Priorität beizumessen und sicherzustellen, dass Regierungsstellen und Behörden mit gutem Beispiel vorangehen; ist besorgt angesichts der strukturellen Herausforderungen, die die Umsetzung des Gesetzes über die Geschlechtergleichstellung behindern, und ist unverändert besorgt darüber, dass Frauen in Führungspositionen unterrepräsentiert sind; fordert das Kosovo nachdrücklich auf, Frauen kontinuierlich dazu zu ermutigen, Führungspositionen anzustreben; bekundet seine Besorgnis darüber, in welch geringem Umfang Frauen Grundeigentum besitzen; fordert die Behörden auf, aktiv sicherzustellen, dass die Eigentumsrechte von Frauen, einschließlich ihrer Nachlassansprüche, geachtet werden; begrüßt die Annahme einer nationalen Strategie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und fordert, dass diese Strategie vollständig umgesetzt wird, damit Fortschritte bei der Bekämpfung häuslicher und geschlechterspezifischer Gewalt erzielt werden; weist erneut darauf hin, dass sexuelle Gewalt in Zeiten von Kriegen und Konflikten oft zur Normalisierung und einer weiten Verbreitung geschlechtsspezifischer Gewalt in Ländern, die gerade einen Konflikt überwunden haben, führt, wenn nicht angemessen auf diese Probleme eingegangen wird; fordert die Behörden nachdrücklich auf, Schutzmechanismen und Zufluchtsmaßnahmen für Frauen, die das Schweigen brechen und häusliche Gewalt anprangern, öffentlich zu befürworten und einzurichten; befürwortet die Arbeit nichtstaatlicher Organisationen in diesem Bereich;

29.  begrüßt zwar die Einrichtung der interministeriellen Koordinierungsgruppe für Menschenrechte im Jahr 2016, weist jedoch darauf hin, dass weitere Anstrengungen notwendig sind, um die Rechte aller Minderheiten im Kosovo, auch die der Roma, Aschkali, Balkan-Ägypter und Goranen, durch die vollständige Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften und die Bereitstellung ausreichender Mittel zu schützen; fordert die zuständigen nationalen und lokalen Behörden auf, die Ergreifung aller erforderlichen rechtlichen und praktischen Maßnahmen als eine Priorität anzusehen, damit Diskriminierung bekämpft, die Rechte der verschiedenen ethnischen Minderheiten, einschließlich ihrer kulturellen und sprachlichen Rechte sowie ihrer Eigentumsrechte, bekräftigt und somit ein Beitrag zur Entwicklung einer multiethnischen Gesellschaft geleistet wird; fordert das Kosovo auf, sicherzustellen, dass zurückkehrende Flüchtlinge, unter denen sich viele Roma befinden, umfassend integriert werden und ihre Bürgerrechte zurückerhalten und damit ihre Staatenlosigkeit beendet wird; fordert das Kosovo auf, eine neue Strategie und einen Aktionsplan für die Integration der Roma, der Aschkali und der Balkan-Ägypter anzunehmen;

30.  begrüßt die verstärkten Bemühungen um die Bekämpfung, Vorbeugung und Abwehr von gewalttätigem Extremismus und Radikalisierung und würdigt die bedeutende Arbeit, die das Kosovo in diesem Bereich leistet; stellt fest, dass viele ausländische Kämpfer in das Kosovo zurückgekehrt sind, und fordert die Behörden auf, dafür zu sorgen, dass diese Personen überwacht und verfolgt werden und dass ein umfassender Ansatz mit wirksamen Strategien zur Prävention, Deradikalisierung und gegebenenfalls Wiedereingliederung entwickelt wird; fordert verstärkte Anstrengungen, um ausländische Kämpfer zu identifizieren und den Zustrom dieser Kämpfer sowie nicht nachvollziehbarer Finanzmittel, die für eine weitere Radikalisierung vorgesehen sind, zu verhindern und zu unterbinden; hebt hervor, dass wirksame Gemeinschaftsprogramme eingeführt werden müssen, um die Missstände zu beheben, die die Ursache von gewalttätigem Extremismus und Radikalisierung sind, und dass Beziehungen aufgebaut werden müssen, mit denen die Toleranz und der Dialog gefördert werden;

31.  begrüßt, dass sich die Wirtschaftslage verbessert hat und die Steuereinnahmen gestiegen sind, wodurch der Regierung mehr Ressourcen für die Umsetzung ihrer Politik zur Verfügung stehen; äußert jedoch insbesondere mit Blick auf die Höhe der Leistungen für Kriegsveteranen Bedenken hinsichtlich der Tragfähigkeit des Haushalts des Kosovos und fordert in diesem Zusammenhang, dass das betreffende Gesetz, wie mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbart, reformiert wird; weist erneut darauf hin, dass sozioökonomische Strukturreformen ausschlaggebend für die Förderung langfristigen Wachstums sind; betont, dass die Industrie vor Ort dringend gefördert werden muss und dabei der Wettbewerbsfähigkeit der im Kosovo hergestellten Erzeugnisse besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, damit sie die für eine Einfuhr in die EU geltenden Normen erfüllen; ist besorgt über die Abhängigkeit von Überweisungen von Migranten; bekundet seine Besorgnis über die gefassten Ad‑hoc‑Finanzierungsbeschlüsse, die die von Unternehmen benötigte Stabilität beeinträchtigen; weist erneut darauf hin, dass die Eintragung neuer Unternehmen, die derzeit unter einer Verwaltung, die niemandem Rechenschaft ablegt, einer unterentwickelten Infrastruktur und einer schwach ausgeprägten Rechtsstaatlichkeit sowie unter Korruption zu leiden haben, beschleunigt werden muss; fordert das Kosovo nachdrücklich auf, Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen aus der Bewertung des „Small Business Act“ der EU und zur Einführung von Gesetzesfolgenabschätzungen zu ergreifen und so den Verwaltungsaufwand für KMU zu verringern; fordert die Kommission auf, KMU stärker zu unterstützen; fordert das Kosovo auf, die Empfehlungen des Wirtschaftsreformprogramms 2016–2018 und die Europäische Reformagenda, die am 11. November 2016 auf den Weg gebracht wurde, vollständig umzusetzen;

32.  nimmt mit Besorgnis die hohe Arbeitslosigkeit, insbesondere unter Jugendlichen, zur Kenntnis und äußert Besorgnis angesichts der Diskriminierung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere im Rahmen von Einstellungsverfahren; fordert das Kosovo auf, sich verstärkt darum zu bemühen, das Beschäftigungsniveau zu erhöhen und die Arbeitsmarktbedingungen zu verbessern; hebt hervor, dass das Augenmerk darauf gelegt werden muss, die Qualität des Bildungssystems unter anderem durch eine bessere Ausbildung der Lehrkräfte zu verbessern, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu fördern und die im Rahmen des Bildungssystems vermittelten Kompetenzen auf die Anforderungen des Arbeitsmarkts auszurichten, was ein wesentlicher Schritt für die Bekämpfung der ausgeprägten Jugendarbeitslosigkeit ist; fordert, dass weitere Bemühungen unternommen werden, damit die gemeinsame Ausbildung aller gesellschaftlichen Gruppen im Kosovo zunimmt; hebt hervor, dass die Durchsetzungsmechanismen, allen voran die Arbeitsaufsichtsbehörden und die -gerichte, verbessert werden müssen und der Dialog zwischen öffentlichen Einrichtungen und den Sozialpartnern mithilfe des kosovarischen Wirtschafts- und Sozialrats gestärkt werden muss; begrüßt die Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens 2016 in Paris und die Einrichtung des ersten regionalen Büros für Jugendzusammenarbeit;

33.  bedauert, dass die Bemühungen des Kosovos um den Aufbau angemessener und effizienter Verwaltungskapazitäten nur schleppend vorankommen, was das Land daran hindert, die verabschiedeten Gesetze vollständig umzusetzen und EU-Mittel wirksam zu nutzen; bedauert die die weit verbreitete Korruption, die politische Einflussnahme auf das Personal auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung und die Politisierung dieses Personals sowie die Besetzung von Stellen in unterschiedlichen unabhängigen Institutionen und Agenturen aufgrund politischer Zugehörigkeit und nicht in ausreichendem Maße aufgrund beruflicher Kriterien; fordert, dass weitere Bemühungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass Bewerber aufgrund ihrer Leistung eingestellt werden, da dies die Voraussetzung für eine effektive, effiziente und fachlich unabhängige öffentliche Verwaltung ist; fordert eine Untersuchung der jüngst erhobenen Vorwürfe, wonach die Einstellungsverfahren und die Beschlussfassungsverfahren öffentlicher Einrichtungen politisch beeinflusst sein sollen;

34.  weist darauf hin, dass die allgemeinen Vergabebedingungen für alle Arten von Verträgen im Rahmen des IPA so streng sind, dass sich kosovarische oder regionale Unternehmen häufig nicht einmal darum bewerben können, und fordert daher, dass besonderes Augenmerk darauf gelegt wird, Interessenträger zu beraten und zu unterweisen; fordert die Behörden nachdrücklich auf, die verbleibenden noch nicht zugewiesenen Mittel in Projekte fließen zu lassen, die eine unmittelbarere Wirkung auf die Wirtschaft des Kosovos haben;

35.  begrüßt, dass das Mandat von EULEX Kosovo verlängert wurde, und fordert das Kosovo nachdrücklich auf, durch aktive Zusammenarbeit weiterhin dazu beizutragen, dass EULEX sein Mandat uneingeschränkt und ungehindert wahrnehmen kann; fordert die EU auf, in ihren Bemühungen um die Stärkung eines unabhängigen Justiz-, Polizei- und Zollwesens über das Jahr 2018 hinaus nicht nachzulassen, so dass das Kosovo diese Aufgaben schließlich vollständig selbst übernehmen kann; fordert eine effiziente und reibungslose Übergabe von Gerichtsverfahren, mit denen sich EULEX-Ermittler befassen, an nationale Staatsanwälte, einschließlich angemessener Garantien, damit sichergestellt ist, dass Opfer vergangener Verstöße Zugang zur Wahrheit, Justiz und Wiedergutmachung haben;

36.  nimmt zur Kenntnis, dass das Ermittlungsverfahren wegen Korruptionsvorwürfen innerhalb der EULEX-Mission eingestellt wurde; gibt seiner Zufriedenheit darüber Ausdruck, dass die entsprechenden EU-Beamten von jedem Fehlverhalten freigesprochen wurden; fordert EULEX auf, in Bezug auf die Mission während der Dauer dieses Mandats für höhere Wirksamkeit, uneingeschränkte Transparenz und erhöhte Verantwortlichkeit zu sorgen und alle Empfehlungen, die der unabhängige Sachverständige Jean Paul Jacqué in seinem Gutachten von 2014 ausgesprochen hat, in vollem Umfang umzusetzen;

37.  weist darauf hin, dass das Kosovo bislang nicht zu einem bedeutenden Transitland für die die Westbalkanroute nehmenden Flüchtlinge und Migranten geworden ist; fordert die Behörden des Kosovos nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Umgang mit den Durchreisenden dem europäischen Recht und dem Völkerrecht, darunter der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Flüchtlingskonvention von 1951, entspricht; weist erneut darauf hin, dass unter anderem im Rahmen des IPA II Finanzmittel bereitgestellt werden sollten, die in Krisenzeiten und Notlagen umgehend und wirksam mobilisiert und verwendet werden können;

38.  begrüßt, dass mehrere serbische religiöse und kulturelle Stätten, die 2004 bedauerlicherweise zerstört wurden, wie etwa die orthodoxe Kathedrale, mit öffentlichen Geldern des Kosovos wiederaufgebaut wurden; würdigt das Engagement des Kosovos für den Schutz von Kulturerbestätten und fordert die Behörden auf, unabhängig vom Status des Kosovos im Verhältnis zur UNESCO alle VN‑Übereinkommen zur Erhaltung des kulturellen Erbes auf allen Ebenen durch die Annahme einer angemessenen Strategie und entsprechender nationaler Rechtsvorschriften umzusetzen und zu gewährleisten, dass Kulturerbestätten im gesamten Kosovo angemessen geschützt und verwaltet werden; begrüßt in diesem Zusammenhang das von der EU finanzierte Programm zum Schutz und Wiederaufbau kleiner Kulturerbestätten, womit der interkulturelle und interreligiöse Dialog in allen multiethnischen Gemeinden gefördert werden soll; weist erneut darauf hin, dass der Gesetzesentwurf über die Religionsfreiheit angenommen werden muss und in diesen die einschlägigen Empfehlungen der Venedig-Kommission aufgenommen werden sollten;

39.  begrüßt mit Nachdruck die Entscheidung des Europarats, dem Kosovo ab Januar 2017 für Sitzungen mit Bezug zum Kosovo Beobachterstatus bei seiner Parlamentarischen Versammlung zu erteilen; unterstützt die Bemühungen des Kosovos, sich in die internationale Gemeinschaft zu integrieren; fordert in diesem Zusammenhang die Einbindung des Kosovos in alle einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen und fordert Serbien nachdrücklich auf, sich in diesen Prozess nicht länger einzumischen;

40.  fordert die Behörden des Kosovos mit Nachdruck auf, eine überzeugende langfristige Energiestrategie und einen Rechtsrahmen anzunehmen, der sich auf Energieeffizienz, die Diversifizierung der Energiequellen und den Ausbau erneuerbarer Energieträger stützt; hebt hervor, dass weiterhin darauf hingearbeitet werden muss, dass die Stromnetze zuverlässig funktionieren, und der Energiesektor sowohl hinsichtlich der Sicherheits- als auch der Umweltstandards nachhaltiger gestaltet werden muss; fordert die Behörden auf, die Vereinbarung der sechs Länder des westlichen Balkans über den Ausbau des regionalen Strommarkts und zur Schaffung eines Rahmens für die künftige Zusammenarbeit mit anderen Ländern (Western Balkans 6 Memorandum of understanding on regional electricity market development and on establishing a framework for future collaboration with other countries) zu unterzeichnen; betont, dass das Kosovo im Jahr 2017 den Vorsitz in der Energiegemeinschaft führen wird, und weist die Behörden darauf hin, dass das Kosovo kraft dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft rechtlich dazu verpflichtet ist sicherzustellen, dass bis 2020 25 % seines gesamten Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird; fordert die Regierung auf, sich an die Vereinbarung über die Stilllegung des Kraftwerks Kosovo A und die Sanierung des Kraftwerks Kosovo B zu halten und die 60 Mio. EUR in Anspruch zu nehmen, die die EU zu diesem Zweck als IPA-Mittel bereitstellt; spricht sich dafür aus, eine Wasserkraftstrategie für den gesamten westlichen Balkan zu entwickeln;

41.  äußert Bedenken über die besorgniserregend hohe Luftverschmutzung im Kosovo, insbesondere im Stadtgebiet von Pristina, und fordert die staatlichen Stellen und die Behörden vor Ort auf, umgehend angemessene Maßnahmen zur Bewältigung dieser Notlage zu ergreifen; betont, dass die nationale Strategie zur Verbesserung der Luftqualität ordnungsgemäß umgesetzt werden muss; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Abfallbewirtschaftung im Kosovo nach wie vor eines der offensichtlicheren Probleme ist und dass diesem Problem in den geltenden Rechtsvorschriften nicht in vollem Umfang Rechnung getragen wird;

42.  begrüßt den Beginn des neuen Projekts für den Bau von Eisenbahnverbindungen entlang des Korridors Orient-Östliches Mittelmeer, einschließlich der neuen Bahnhöfe und der neuen Bahnstrecke im Kosovo, die die einzige Anbindung des Kosovo an die Großregion darstellt; fordert die Regierung des Kosovos auf, die Umsetzung des Projekts uneingeschränkt zu unterstützen;

43.  begrüßt die Bemühungen der Kommission, die darauf abzielen, den Stillstand bei dem seit Monaten von Serbien blockierten Stromverbund zwischen Albanien und dem Kosovo zu überwinden, und fordert eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Stromversorgern Serbiens und des Kosovos; weist Serbien darauf hin, dass die von der Energiegemeinschaft gesetzte Frist, innerhalb der die Blockade beseitigt werden sollte, am 31. Dezember 2016 abgelaufen ist;

44.  fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit allen Länder des westlichen Balkans in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Migration stehen, fortzusetzen, damit die europäischen und internationalen Normen und Standards eingehalten werden; begrüßt die bisher in diesem Zusammenhang geleistete Arbeit;

45.  fordert die Kommission auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um einen echten Aussöhnungsprozess in der Region zu unterstützen, insbesondere durch die Förderung kultureller Projekte, die die jüngste Vergangenheit zum Thema haben, eines gemeinsamen und einvernehmlichen Verständnisses der Geschichte und einer öffentlichen und politischen Kultur der Toleranz, der Inklusion und der Aussöhnung;

46.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie der Regierung und dem Parlament des Kosovos zu übermitteln.


Bericht 2016 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zu dem Bericht 2016 der Kommission über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2016/2310(INI))
P8_TA(2017)0263A8-0055/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19./20. Juni 2003 zu den Aussichten der westlichen Balkanstaaten auf einen Beitritt zur Union,

–  unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits(1),

–  unter Hinweis auf das in Ohrid vereinbarte und am 13. August 2001 in Skopje unterzeichnete Rahmenabkommen (Rahmenabkommen von Ohrid, FOA),

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2005, dem Land den Status eines Bewerberlandes im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft zu gewähren, und auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2008 sowie auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2008, Dezember 2012, Dezember 2014 und Dezember 2015 sowie die Schlussfolgerungen des Vorsitzes vom 13. Dezember 2016, die von der überwältigenden Mehrheit der Delegationen befürwortet wurden und in denen die Unterstützung für den EU-Beitrittsprozess der Republik Mazedonien erneut eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde,

–  unter Hinweis auf die 13. Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsausschuss zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der EU, die am 15. Juni 2016 in Skopje stattfand,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2016 über die EU-Erweiterungspolitik (COM(2016)0715) und das dazugehörige Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „The former Yugoslav Republic of Macedonia 2016 Report“ („Bericht von 2016 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“) (SWD(2016)0362),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom Juni 2016 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,

–  unter Hinweis auf die dringenden Reformprioritäten der Kommission vom Juni 2015 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen der hochrangigen Sachverständigengruppe zu systemischen Problemen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit der im Frühjahr 2015 aufgedeckten Kommunikationsüberwachung,

–  unter Hinweis auf die zwischen den vier größten politischen Parteien am 2. Juni und 15. Juli 2015 in Skopje erzielte politische Einigung (das sogenannte Pržino-Abkommen) und die Einigung zwischen den vier Parteien vom 20. Juli und 31. August 2016 über dessen Umsetzung,

–  unter Hinweis auf die Abschlusserklärung des Vorsitzes des Westbalkan-Gipfels in Paris vom 4. Juli 2016 sowie auf die Empfehlungen der zivilgesellschaftlichen Organisationen für das Gipfeltreffen 2016 in Paris,

–  unter Hinweis auf die vorläufigen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der OSZE/BDIMR im Hinblick auf die vorgezogenen Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2016 sowie den endgültigen Bericht darüber,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 817 (1993) und 845 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die Resolution 47/225 (1993) der Generalversammlung der Vereinten Nationen und das Interimsabkommen vom 13. September 1995,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 13. September 1995 zur Anwendung des Interimsabkommens,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu dem Land,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0055/2017),

A.  in der Erwägung, dass die vorgezogene Parlamentswahl in Mazedonien nach zweimaliger Verschiebung am 11. Dezember 2016 in einer geordneten und ruhigen Atmosphäre stattfand, wobei den internationalen Normen sowie den Empfehlungen des BDIMR der OSZE entsprochen wurde; in der Erwägung, dass die Wahl ohne größere Zwischenfälle verlief, insgesamt gut organisiert war und die Wahlbeteiligung hoch war;

B.  in der Erwägung, dass Reformen und Beitrittsvorbereitungen von der politischen Polarisierung, einem tiefen gegenseitigen Misstrauen und dem Fehlen eines tatsächlichen Dialogs zwischen den Parteien ausgebremst werden; in der Erwägung, dass in einigen wichtigen Bereichen fortlaufend Rückschritte zu verzeichnen sind; in der Erwägung, dass die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit kontinuierlich angegriffen werden, insbesondere aufgrund der Unterwanderung des Staates, wodurch das Funktionieren der demokratischen Institutionen sowie wichtige Bereiche des öffentlichen Lebens beeinträchtigt werden;

C.  in der Erwägung, dass Talat Xhaferi am 27. April 2017 zum neuen Präsidenten des mazedonischen Parlaments gewählt wurde; in der Erwägung, dass der Präsident der Republik Mazedonien den Vorsitzenden der Partei SDSM, Zoran Zaev, am 17. Mai 2017 damit beauftragte, eine neue Regierung zu bilden; in der Erwägung, dass die neue Regierung unter der Leitung von Ministerpräsident Zoran Zaev am 31. Mai 2017 vom mazedonischen Parlament gewählt wurde;

D.  in der Erwägung, dass die zentralen Aspekte des Reformprozesses unter anderem Reformen der Justiz, der öffentlichen Verwaltung und Medien, sowie die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und eine Überprüfung der Umsetzung des FOA umfassen;

E.  in der Erwägung, dass es eines ernsthaften Engagements aller politischen Kräfte bedarf, damit das Land den Weg zu einer Integration in die EU und den euro-atlantischen Raum fortsetzen kann; in der Erwägung, dass die neue Regierung wirksame Reformen verabschieden und umsetzen muss, die konkrete Ergebnisse liefern, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Justiz, Korruption, Innenpolitik sowie im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte und auf gute nachbarliche Beziehungen;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission, der Rat und das Parlament darin übereinstimmen, dass die weitere Empfehlung zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit dem Land an die Fortschritte bei der Umsetzung des Pržino-Abkommens und an wesentliche Fortschritte bei der Umsetzung der dringenden Reformprioritäten geknüpft ist bzw. davon abhängt;

G.  in der Erwägung, dass der Rat ein Vorankommen aufgrund des ungelösten Namensstreits mit Griechenland bisher verhindert hat; in der Erwägung, dass bilaterale Fragen nicht als Vorwand herangezogen werden sollten, eine rasche Einleitung der Verhandlungen mit der EU zu verhindern;

H.  in der Erwägung, dass bilaterale Probleme nicht vorgeschoben werden sollten, um den Prozess des EU-Beitritts sowie die offizielle Aufnahme von Beitrittsverhandlungen zu behindern, sondern möglichst bald ein einem konstruktiven Geist und im Einklang mit den Normen der EU und der Vereinten Nationen angegangen werden sollten; in der Erwägung, dass alle notwendigen Anstrengungen unternommen werden sollten, um gute nachbarschaftliche Beziehungen und ein gutes Verhältnis zwischen den einzelnen Volksgruppen aufrechtzuerhalten;

I.  in der Erwägung, dass (potenzielle) Bewerberländer auf der Grundlage ihrer eigenen Leistungen beurteilt werden und dass die Geschwindigkeit und Qualität der notwendigen Reformen den Zeitplan für den Beitritt bestimmen; in der Erwägung, dass die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen garantiert sein sollte, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind; in der Erwägung, dass Mazedonien im Hinblick auf die Angleichung an den Besitzstand seit vielen Jahren als eines der am weitesten fortgeschrittenen Beitrittsländer erachtet wird;

J.  in der Erwägung, dass der Prozess des EU-Beitritts ein wesentlicher Anreiz für weitere Reformen ist, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Unabhängigkeit der Justiz, die Bekämpfung der Korruption und die Medienfreiheit; in der Erwägung, dass die regionale Zusammenarbeit und gute nachbarschaftliche Beziehungen grundlegende Elemente des Erweiterungsprozesses, des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und des Beitrittsprozesses des Landes sind;

K.  in der Erwägung, dass die Vorsitzenden der vier wichtigsten politischen Parteien am 20. Juli und 31. August 2016 eine Vereinbarung in Bezug auf die Umsetzung des Pržino-Abkommens erzielten, in dessen Rahmen der 11. Dezember 2016 als Datum für die vorgezogene Parlamentswahl festgelegt wurde, und erklärten, dass sie die Arbeit der Sonderstaatsanwältin unterstützten; in der Erwägung, dass sie sich ebenfalls erneut zur Umsetzung der dringenden Reformprioritäten verpflichteten;

L.  in der Erwägung, dass die jüngste politische Krise verdeutlicht hat, dass ein wirksames System der gegenseitigen Kontrolle in den mazedonischen Institutionen fehlt und dass die Transparenz und die Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit erhöht werden müssen;

M.  in der Erwägung, dass das organisierte Verbrechen und die Korruption weiterhin unbedingt bekämpft werden müssen, damit die Unterwanderung von Politik, Justiz und Wirtschaft durch kriminelle Gruppen verhindert werden kann;

1.  begrüßt die Bildung einer neuen Regierung am 31. Mai 2017; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, in einem Geist der Versöhnung und im gemeinsamen Interesse aller Bürger zu handeln sowie gemeinsam mit der Regierung daran zu arbeiten, das Vertrauen in das Land und seine Institutionen wiederherzustellen, unter anderem indem das Pržino-Abkommen und die dringenden Reformprioritäten in vollem Umfang umgesetzt werden;

2.  begrüßt, dass bei der Vorwahl vom 11. Dezember 2016, die gut organisiert war und transparent und inklusiv sowie ohne größere Zwischenfälle verlief, die Grundfreiheiten gewahrt wurden; stellt fest, dass laut dem BDIMR der OSZE die Wahl durch ein hohes Maß an politischem Wettstreit gekennzeichnet war; begrüßt, dass alle politischen Parteien im Interesse der inneren Stabilität die Ergebnisse der Wahl akzeptiert haben, und betont, dass sie dafür sorgen müssen, dass das Land nicht wieder in eine politische Krise rutscht; fordert alle Parteien auf, das reibungslose Funktionieren des Parlaments nicht zu behindern; fordert die neue Regierung nachdrücklich auf, den notwendigen Reformprozesses zügig fortzusetzen, um für die euro-atlantische Integration des Landes zu sorgen und ihm eine europäische Perspektive zum Nutzen des Landes und seiner Bürger aufzuzeigen; erachtet die Zusammenarbeit über die Parteigrenzen hinaus sowie zwischen den einzelnen Volksgruppen als entscheidend, wenn es darum geht die dringlichen innenpolitischen und EU-bezogenen Probleme zu bewältigen und die positive Empfehlung zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen aufrechtzuerhalten;

3.  begrüßt die beim Wahlprozess erzielten Fortschritte, unter anderem was den rechtlichen Rahmen, die Wählerlisten und die Medienberichterstattung betrifft; begrüßt, dass Vertreter der Zivilgesellschaft als Beobachter in den meisten Wahllokalen zugegen waren; fordert die zuständigen Behörden auf, die mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten und Mängel – etwa die Einschüchterung von Wählern, den Kauf von Stimmen und den Missbrauch administrativer Ressourcen sowie den politischen Druck auf die Medien und die aufrührerische Sprache und verbalen Angriffen auf Journalisten – im Hinblick auf die Wahl im Mai 2017 wirksam anzugehen; fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, die Empfehlungen des BDMIR des OSZE und der Venedig-Kommission zu befolgen und glaubwürdige Aufzeichnungen über die wirksame Prüfung der Finanzierung von politischen Parteien und der Wahlkampagne zu führen; betont, dass die Arbeit der Wahlbehörden transparenter gestaltet und weiter entpolitisiert werden muss, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in künftige Wahlen zu erhöhen;

4.  erachtet es als wichtig, eine Volkszählung durchzuführen (die letzte wurde 2002 durchgeführt) – vorausgesetzt, es gibt diesbezüglich einen landesweiten Konsens in Bezug auf die dabei zu verwendende Methode –, um ein aktuelles und realistisches Bild der Demographie der Bevölkerung Mazedoniens zu erhalten, den Bedürfnissen der mazedonischen Bürger besser gerecht zu werden und ihnen bessere Dienstleistungen bieten zu können, aber auch, um die Wählerliste zu aktualisieren und künftig etwaige Unregelmäßigkeiten und Unzulänglichkeiten anzugehen;

5.  erwartet von der neuen Regierung, dass sie als oberste Priorität in Zusammenarbeit mit anderen Parteien den Prozess der EU-bezogenen Reformen beschleunigt; bekräftigt seine Unterstützung für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen unter der Voraussetzung, dass das Pržino-Abkommen in vollem Umfang, wirksam und nachhaltig umgesetzt wird und dass nachhaltige Fortschritte bei der Umsetzung der dringenden Reformprioritäten im Hinblick auf systemische Reformen nachgewiesen werden; fordert den Rat auf, die Frage der Beitrittsverhandlungen so rasch wie möglich anzugehen; ist weiterhin überzeugt, dass durch die Verhandlungen die dringend notwendigen Reformen auf den Weg gebracht, neue Impulse gesetzt, die europäische Perspektive neu belebt werden können und die Lösung bilateraler Streitigkeiten positiv beeinflusst werden können, sodass sie den EU-Beitrittsprozess nicht behindern;

6.  betont, dass weitere Fortschritte beim EU-Beitrittsprozess von entscheidender Wichtigkeit sind, und fordert erneut von allen politischen Parteien, dass sie politischen Willen zeigen und Verantwortung übernehmen, indem sie die dringenden Reformprioritäten und das Abkommen von Pržino in vollem Umfang umsetzen; betont, dass die Umsetzung des Pržino-Abkommens auch über die Wahl hinaus entscheidend ist, wenn es darum geht, auch in Zukunft für politische Stabilität und Nachhaltigkeit zu sorgen; fordert die Kommission auf, die Fortschritte des Landes bei der Umsetzung frühestmöglich, jedoch spätestens vor Ende des Jahres 2017 zu überprüfen und dem Parlament und dem Rat Bericht darüber zu erstatten; spricht sich für die Weiterführung des Beitrittsdialogs auf hoher Ebene aus, um das Land bei seinen Bemühungen systematisch zu unterstützen, und weist noch einmal darauf hin, dass die längst überfälligen Reformen eingeleitet und umgesetzt werden müssen; bedauert, dass im Rahmen des Beitrittsdialogs auf hoher Ebene kein Treffen stattgefunden hat und dass bei den früheren Treffen nur geringfügige Fortschritte erzielt werden konnten; weist darauf hin, dass weitere Verzögerungen beim Prozess der euro-atlantischen Integration des Landes negative politische, sicherheitstechnische und sozioökonomische Auswirkungen haben können; fordert die Kommission und den EAD darüber hinaus auf, die von der EU finanzierten Projekte sichtbarer zu machen, um die EU den Bürgern des Landes näherzubringen;

7.  hebt hervor, welch große Fortschritte das Land im EU-Integrationsprozess erzielt hat, und weist nachdrücklich auf die negativen Folgen einer weiteren Verzögerung des Prozesses hin, wozu auch die Bedrohung der Glaubwürdigkeit der EU-Erweiterungspolitik und die Gefahr der Instabilität in der Region zählen;

8.  weist darauf hin, dass die Probleme, vor denen die Europäische Union derzeit steht (Brexit, Migration, Radikalisierung usw.), den Erweiterungsprozess nicht behindern sollten, sondern vielmehr ein Beweis dafür sind, dass der Westbalkan in EU-Strukturen integriert werden muss, damit die Zusammenarbeit bei Überwindung internationaler Krisen gefördert und vertieft wird;

9.  begrüßt das hohe Niveau der Rechtsangleichung an den Besitzstand der Union; erkennt an, dass der wirksamen Umsetzung und Durchsetzung des bestehenden rechtlichen und politischen Rahmens Priorität beigemessen wird, wie im Fall der Länder, mit denen bereits Beitrittsverhandlungen aufgenommen wurden;

10.  beglückwünscht das Land zur fortwährenden Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens; fordert den Rat auf, den Vorschlag der Kommission von 2009, die zweite Phase des SAA im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen einzuleiten, anzunehmen;

11.  fordert alle Parteien nachdrücklich auf, den politischen Willen zur und die Verantwortung für die Überwindung des entzweienden politischen Klimas der Polarisierung und der mangelnden Kompromissbereitschaft zu zeigen und den Dialog wieder aufzunehmen; hebt erneut die zentrale Rolle des Parlaments bei der demokratischen Entwicklung des Landes und als Forum für politischen Dialog und politische Vertretung hervor; fordert, dass dessen Aufgaben in Bezug auf die Aufsicht gestärkt werden und den Praktiken im Zusammenhang mit häufigen Gesetzesänderungen und dem Rückgriff auf verkürzte Verfahren zur Annahme ohne ausreichende Konsultation oder Folgenabschätzung ein Ende bereitet werden; fordert nachdrücklich, dass die parlamentarischen Ausschüsse im Hinblick auf die Überwachung der Telekommunikation, die Sicherheit und die Spionageabwehr reibungslos funktionieren und dass sie ungehinderten Zugang zu den erforderlichen Daten und Zeugenaussagen erhalten, damit eine glaubwürdige parlamentarische Kontrolle der einschlägigen Dienste sichergestellt werden kann; stellt fest, dass die Zivilgesellschaft konstruktiv an der Unterstützung und der Verbesserung demokratischer Prozesse mitwirkt;

12.  stellt fest, dass bei der Reform der öffentlichen Verwaltung, unter anderem bei den Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Rechtsrahmens, gewisse Fortschritte erzielt wurden; fordert, dass das Engagement, die Empfehlungen der Kommission umzusetzen, erhalten bleibt; ist nach wie vor besorgt über die Politisierung der öffentlichen Verwaltung sowie darüber, dass Beamte unter politischem Druck stehen; fordert die neue Regierung nachdrücklich auf, eine starke politische Verpflichtung an den Tag zu legen und auf allen Ebenen Professionalität, Leistungsorientierung, Neutralität und Unabhängigkeit zu fördern, und zwar durch die Einführung des neuen leistungsorientierten Einstellungs- und Beurteilungsverfahrens; betont, dass die Strategie für die Reform der öffentlichen Verwaltung 2017–2022 abgeschlossen werden muss – unter anderem indem Mittel für ihre Umsetzung in ausreichender Höhe bereitgestellt werden – und dass die entsprechenden Verwaltungskapazitäten gestärkt werden müssen; fordert die künftige Regierung auf, eine transparente und wirksame Form der Rechenschaftspflicht zwischen den und innerhalb der Institutionen einzuführen; empfiehlt, dass sämtliche Gemeinschaften auf allen Ebenen der Verwaltung gerecht vertreten sind;

13.  empfiehlt der neuen Regierung, eine umfassende Strategie für elektronische Behördendienste zu entwickeln, die durch die weitere Entwicklung elektronischer Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen ergänzt werden sollte, damit die bürokratische Belastung für den Staat, die Bürger und Unternehmen reduziert wird; weist nachdrücklich darauf hin, dass durch elektronische Behördendienste und elektronische Dienstleistungen die Wirtschaftsleistung des Landes verbessert werden könnten und man für mehr Transparenz und Effizienz in der öffentlichen Verwaltung und bei den öffentlichen Dienstleistungen sorgen würde; betont, dass die Bürger das Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen haben, und fordert weitere Anstrengungen, damit dieses Recht in keiner Weise behindert wird; regt an, nach innovativen elektronischen Lösungen zu suchen, mit denen ein einfacher Zugang zu öffentlichen Informationen sichergestellt und der damit verbundene bürokratische Aufwand gesenkt werden kann;

14.  bedauert die Rückschritte bei der Reform der Justiz, die eigentlich dazu angeregt werden sollte, unabhängig zu agieren; bedauert die immer wieder auftretende politische Einflussnahme auf die Arbeit der Justiz, etwa bei der Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten, sowie den Mangel an Rechenschaftspflicht und die Fälle von selektiver Justiz; fordert die zuständigen Behörden erneut nachdrücklich auf, die in den dringenden Reformprioritäten aufgezeigten bestehenden Probleme wirksam anzugehen und ihren politischen Willen zur Fortsetzung der Reform der Justiz unter Beweis zu stellen, unter anderem indem de facto und de jure die Transparenz bei den Ernennungs- und Beförderungsverfahren verbessert und die Dauer von Gerichtsprozessen verkürzt wird; erkennt an, dass bereits einige Anstrengungen zur Verbesserung der Transparenz unternommen wurden; fordert die Behörden darüber hinaus auf, dafür zu sorgen, dass der Justizrat professionell arbeitet und die gesamte Justiz unabhängig agieren kann;

15.  bekräftigt, dass die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem durch abgehörte Gespräche bekannt gewordenen Fehlverhalten und der damit zusammenhängenden Mängeln bei der Aufsicht ungehindert, gründlich und unabhängig untersucht werden müssen; bekräftigt, dass das Mandat und die Arbeit sowohl der Sonderstaatsanwältin als auch des parlamentarischen Untersuchungsausschusses von großer Wichtigkeit sind, da es zu klären gilt, wer rechtlich und politisch verantwortlich ist; stellt fest, dass die Sonderstaatsanwältin im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen bei der Telekommunikationsüberwachung die erste strafrechtliche Anklage erhoben hat;

16.  ist besorgt darüber, dass die Arbeit des Büros der Sonderstaatsanwältin von politischer Seite angegriffen wird, dass es administrative und rechtliche Hürden gibt und dass die anderen Organe wenig Bereitschaft zur Zusammenarbeit zeigen; erinnert die Strafgerichte, die offiziellen Anfragen des Büros der Sonderstaatsanwältin nicht nachkommen, daran, dass sie rechtlich dazu verpflichtet sind, die Sonderstaatsanwältin zu unterstützen; erachtet es als unerlässlich für den demokratischen Prozess, dem Büro der Sonderstaatsanwältin zu ermöglichen, sämtliche Aufgaben zu erfüllen sowie völlig eigenständig, ungehindert und mit den erforderlichen, angemessenen Mitteln gründliche Untersuchungen durchzuführen; fordert, dass das Büro der Sonderstaatsanwältin uneingeschränkt unterstützt und in die Lage versetzt wird, seine wichtige Arbeit abzuschließen, und ihm die dafür erforderliche Zeit eingeräumt wird; fordert, dass die Übermittlung von Beweisen an das Büro der Sonderstaatsanwältin in den Gerichten nicht länger behindert wird und dass Gesetzesänderungen unterstützt werden, mit denen die autonome Autorität des Büros hinsichtlich des Zeugenschutzes bei Fällen, für die es zuständig ist, sichergestellt wird; ist fest davon überzeugt, dass die Ergebnisse der Ermittlungen einen wichtigen Schritt für die Wiederherstellung des Vertrauens in die nationalen Institutionen darstellen; weist ferner nachdrücklich darauf hin, dass Änderungen des Zeugenschutzgesetzes verabschiedet werden müssen;

17.  ist nach wie vor besorgt darüber, dass in vielen Bereichen Korruption weiterhin ein ernsthaftes Problem darstellt und ihre Bekämpfung durch politische Einflussnahme unterminiert wird; betont, dass es eines starken politischen Willens bedarf, die Korruption zu bekämpfen; betont, dass die Unabhängigkeit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der staatlichen Kommission für Korruptionsverhütung gestärkt werden muss; fordert Maßnahmen, mit denen die Transparenz verbessert und ein leistungsorientiertes System bei der Auswahl und Ernennung der Mitglieder der Kommission für Korruptionsverhütung sichergestellt wird; weist darauf hin, dass dringend Anstrengungen unternommen werden müssen, mit denen Interessenkonflikte wirksam verhindert bzw. bestraft werden können sowie die Erfolgsbilanz bei der Bekämpfung von Korruption auf hoher Ebene glaubwürdig dokumentiert werden kann, wozu unter anderem die Umsetzung des Rechtsrahmens für den Schutz von Hinweisgebern im Einklang mit den europäischen Normen, den dringenden Reformprioritäten und den Empfehlungen der Venedig-Kommission zählt; fordert die unabhängigen zivilgesellschaftlichen Organisationen und die Medien erneut auf, Korruptionsfälle ans Licht zu bringen sowie unabhängige und unvoreingenommene Ermittlungen zu unterstützen; fordert die Behörden auf, die Arbeit der Bürgerbeauftragten mit angemessenen Personal- und Haushaltsmitteln auszustatten;

18.  ist besorgt über die Verschmelzung von Medientätigkeiten, politischen Tätigkeiten und Regierungstätigkeiten, insbesondere, was öffentliche Ausgaben betrifft; verurteilt entschieden die gesetzeswidrigen wirtschaftlichen, politischen und familiären Verbindungen im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel; fordert die Regierung auf, als weitere Maßnahme zur Korruptionsbekämpfung einen Rechtsrahmen für die Regelung von Interessenkonflikten und die Veröffentlichung der Vermögen von Personen, die hohe Staatsämter bekleiden, zu schaffen;

19.  begrüßt, dass nunmehr sowohl ein Rechtsrahmen als auch Strategien für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität vorhanden sind; begrüßt, dass sowohl von Schleusern als auch Drogenhändlern genutzte kriminelle Netze und Routen zerschlagen wurden, und fordert, dass die Anstrengungen im Hinblick auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität weiter verstärkt werden; spricht sich dafür aus, die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden sowohl im Land selbst als auch in den Nachbarländern weiter zu verbessern und die Befugnisse und Ressourcen der Gerichte zu stärken; erachtet es als wesentlich, die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden bei der Untersuchung von Finanzdelikten und der Beschlagnahmung von Vermögenswerten weiter auszubauen;

20.  begrüßt die fortlaufenden Anstrengungen, die islamische Radikalisierung zu bekämpfen und gegen ausländische terroristische Kämpfer vorzugehen; begrüßt die Annahme der Strategie für die Bekämpfung des Terrorismus für den Zeitraum 2013–2019, in der auch die Begriffe „Radikalisierung“, „Prävention“ und „Wiedereingliederung“ definiert werden; fordert, dass diese Strategie umgesetzt wird, und zwar indem Sicherheitsbehörden, Organisationen der Zivilgesellschaft, religiöse Führer, örtliche Gemeinschaften und andere staatliche Behörden sowohl im Bildungssektor, dem Gesundheitssektor als auch bei den öffentlichen Dienstleistungen eng zusammenarbeiten, um den zahlreichen Formen der Radikalisierung Einhalt zu gebieten und entsprechende Instrumente für die Reintegration und Rehabilitation zu entwickeln; fordert außerdem die fortlaufende Überwachung zurückkehrender ausländischer Kämpfer durch Sicherheitsdienste sowie deren wirksame Reintegration in die Gesellschaft und einen ständigen Informationsaustausch mit den Behörden der EU und der benachbarten Länder;

21.  ist besorgt darüber, dass Organisationen der Zivilgesellschaft darüber berichten, dass sich das Umfeld, in dem sie arbeiten, verschlechtert; ist weiterhin besorgt über die radikalen öffentlichen Angriffe von Politikern und Medien auf Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertreter aus dem Ausland; würdigt und unterstützt die wichtige Arbeit, die die zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Überwachung, der Unterstützung und der Verbesserung der demokratischen Prozesse, einschließlich des Wahlverfahrens, sowie bei der Sicherstellung der Gewaltenteilung leisten; ist besorgt darüber, dass die Regierung lediglich ein eingeschränktes Engagement zeigt und nur unzureichend auf allen Ebenen mit den Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenarbeitet; weist auf die Bedeutung der regelmäßigen und konstruktiven Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Organisationen der Zivilgesellschaft hin und fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, diese Organisationen regelmäßig und in strukturierter Form in die Gestaltung der Politik einzubinden; fordert die Behörden auf, Organisationen der Zivilgesellschaft weder aufgrund der politischen Ausrichtung, der religiösen Anschauungen oder der ethnischen Zusammensetzung auszugrenzen; vertritt die Auffassung, dass keiner gesellschaftlichen Gruppe die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ohne fundierte Begründung verwehrt werden sollte;

22.  fordert die Behörden auf, die Arbeit an der unterbrochenen Volkszählung wiederaufzunehmen, die genaue statistische Daten zur Bevölkerung liefern würde, welche als Grundlage für Entwicklungsprogramme der Regierung und eine angemessene Haushaltsplanung herangezogen werden können;

23.  erinnert die Regierung und die politischen Parteien an ihre Verantwortung, sowohl auf rechtlicher Ebene als auch in der Praxis eine Kultur der Inklusion und Toleranz zu schaffen; begrüßt die Annahme der nationalen Strategie für Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung für den Zeitraum 2016–2020; bringt seine Besorgnis bezüglich der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Kommission für den Schutz vor Diskriminierung zum Ausdruck und fordert ein transparentes Verfahren zur Auswahl der Mitglieder; verurteilt erneut Hassreden gegen diskriminierte Gruppen; ist besorgt, dass sich Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI) weiterhin mit Intoleranz, Diskriminierung und Feindseligkeiten konfrontiert sehen; bekräftigt seine Forderung, das Gesetz gegen Diskriminierung an den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bezug auf Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung anzugleichen; betont erneut, dass die Vorurteile gegenüber Roma und deren Diskriminierung bekämpft und ihnen die Integration sowie der Zugang zum Bildungssystem und zum Arbeitsmarkt erleichtert werden müssen; ist besorgt darüber, dass in den Gefängnissen trotz einer erheblichen Aufstockung der Mittel menschenunwürdige Bedingungen und Überbelegung herrschen; fordert, dass die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten eingehalten werden;

24.  fordert, dass weitere Bemühungen unternommen werden, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und die Teilhabe von Frauen am politischen Leben und am Erwerbsleben zu erhöhen, ihre sozioökonomische Lage zu verbessern und die Frauenrechte zu stärken; fordert die zuständigen Behörden auf, das Gleichstellungsgesetz besser umzusetzen, die Unterrepräsentierung von Frauen in Schlüsselpositionen auf allen Ebenen anzugehen und die Wirksamkeit der institutionellen Mechanismen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu stärken; fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, für die Umsetzung Mittel in ausreichender Höhe bereitzustellen; ist besorgt über den fehlenden Zugang von Frauen zu grundlegenden Gesundheitsleistungen sowie über die anhaltend hohe Kindersterblichkeit;

25.  fordert die Regierung nachdrücklich auf, Maßnahmen für die Überarbeitung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einzuleiten, damit alle Opfer häuslicher und geschlechterspezifischer Gewalt ausreichend geschützt werden und die unterstützenden Dienste für Opfer häuslicher Gewalt verbessert werden, unter anderem durch die Bereitstellung einer angemessenen Zahl von Unterkünften; fordert die Regierung darüber hinaus nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Fälle häuslicher Gewalt genau untersucht und die Täter verfolgt werden; fordert sie ferner auf, die Bevölkerung weiter für das Thema häusliche Gewalt zu sensibilisieren;

26.  weist erneut darauf hin, dass die Lage im Hinblick auf Beziehungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen fragil bleibt; fordert alle politischen Parteien und Organisationen der Zivilgesellschaft nachdrücklich auf, eine inklusive und tolerante multiethnische, multikulturelle und multireligiöse Gesellschaft aktiv zu fördern und sich für Koexistenz und Dialog einzusetzen; vertritt die Auffassung, dass es spezifischer Maßnahmen bedarf, um für sozialen Zusammenhalt zwischen den verschiedenen ethnischen, nationalen und religiösen Gemeinschaften zu sorgen; erinnert die Regierung und die Parteiführer an ihre Zusage, das Rahmenabkommen von Ohrid vollständig und auf inklusive und transparente Weise umzusetzen, seine überfällige Überprüfung – einschließlich der empfohlenen politischen Maßnahmen – so rasch wie möglich abzuschließen und für die Umsetzung Mittel in ausreichender Höhe bereitzustellen; verurteilt jede Form des Irredentismus und jegliche Versuche, die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen zu zersetzen; betont, dass es wichtig wäre, die langerwartete Volkszählung ohne weitere Verzögerungen durchzuführen;

27.  fordert die Kommission auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um einen wirklichen Aussöhnungsprozess in der Region zu unterstützen, insbesondere durch die Förderung kultureller Projekte, die die jüngste Vergangenheit zum Thema haben und auf ein gemeinsames und einvernehmliches Verständnis der Geschichte und eine öffentliche und politische Kultur der Toleranz, Inklusion und Aussöhnung hinwirken;

28.  fordert die Behörden und die Zivilgesellschaft erneut auf, geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung einer historischen Aussöhnung zu ergreifen, um die Gräben zwischen und innerhalb der unterschiedlichen ethnischen und nationalen Gruppen, wozu auch Bürger bulgarischer Herkunft gehören, zu überwinden;

29.  fordert die Regierung nachdrücklich auf, der Öffentlichkeit und den Medien unmissverständlich zu signalisieren, dass Diskriminierung aufgrund der nationalen Identität in dem Land nicht geduldet wird, auch nicht im Zusammenhang mit der Justiz, den Medien, Beschäftigung und sozialen Möglichkeiten; hebt hervor, dass diese Maßnahmen für die Integration der unterschiedlichen ethnischen Gemeinschaften und für die Stabilität und die europäische Integration des Landes wichtig sind;

30.  fordert die Behörden auf, von Serbien die einschlägigen Archive des jugoslawischen Geheimdienstes zurückzufordern; vertritt die Auffassung, dass ein transparenter Umgang mit der totalitären Vergangenheit – wozu auch die Öffnung der Archive der Geheimdienste gehört – ein Schritt hin zu einer weiteren Demokratisierung, einer verbesserten Rechenschaftspflicht und institutioneller Stärke ist;

31.  hebt erneut die Bedeutung der Freiheit und Unabhängigkeit der Medien als zentrale Werte der EU und als Eckpfeiler jeder Demokratie hervor; ist besorgt im Hinblick auf die Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien, den Einsatz von Hassreden, die Fälle von Einschüchterung und Selbstzensur, die systematische politische Einflussnahme und den politischen Druck auf die Arbeit von Redaktionen, den Mangel an investigativer, objektiver und akkurater Berichterstattung sowie die einseitige Berichterstattung über die Tätigkeit der Regierung; fordert erneut, dass in der Berichterstattung der Massenmedien – insbesondere der öffentlichen Sendeanstalten – verschiedene Standpunkte berücksichtigt werden;

32.  fordert die neue Regierung auf, dafür zu sorgen, dass die Einschüchterung von und Gewalt gegen Journalisten verhindert und untersucht wird und die Verantwortlichen vor Gericht gebracht werden; betont, dass die Nachhaltigkeit und die politische und finanzielle Unabhängigkeit der öffentlichen Sendeanstalten sichergestellt werden muss, damit sie finanziell und redaktionell unabhängig agieren und von ihrem Recht auf Zugang zu unparteiischen Informationen Gebrauch machen können; fordert inklusive Organe zur Vertretung der Interessen der Medien; fordert die Einrichtung eines beruflichen Verhaltenskodex, der sowohl von öffentlichen als auch von privaten Medien befolgt wird; fordert, dass Regierungsvertreter, Journalistenverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Medienreform zusammenarbeiten;

33.  ist weiterhin besorgt, dass durch die politische Lage ein ernsthaftes Risiko für die mazedonische Wirtschaft besteht; ist weiterhin besorgt über die unzureichende Durchsetzung von Verträgen, das Ausmaß der informellen Wirtschaft und die Schwierigkeiten, Zugang zu Finanzmitteln zu erlangen; betont, dass die Schattenwirtschaft ein großes Hindernis für Unternehmen darstellt; betont, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Privatwirtschaft gefördert wird; fordert die zuständigen Behörden auf, auch die Effizienz der Rechtsprechung zu verbessern;

34.  begrüßt die Aufrechterhaltung der makroökonomischen Stabilität, den Abbau der Arbeitslosenquote und die fortwährenden Anstrengungen der Regierung im Hinblick auf die Förderung des Wachstums und der Beschäftigung durch marktbasierte Wirtschaftsstrategien, ist aber besorgt über die Tragfähigkeit der Staatsverschuldung sowie darüber, dass die Arbeitslosenquote nach wie vor hoch und die Erwerbsbeteiligung – insbesondere bei jungen Menschen, Frauen und Menschen mit Behinderungen – sehr niedrig ist; fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, eine Politik zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und strukturellen Arbeitslosigkeit zu verfolgen, die wirtschaftspolitische Zusammenarbeit zu fördern, die Bildung besser an die Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen und eine gezielte Strategie für eine bessere Eingliederung junger Menschen und Frauen in den Arbeitsmarkt zu entwickeln; ist besorgt angesichts der Abwanderung hochqualifizierter junger Fachkräfte; fordert die Regierung daher nachdrücklich auf, Programme zu entwickeln, die dafür sorgen, dass hochqualifizierte junge Fachkräfte eine Chance sehen, in das Land zurückzukehren und sich an politischen Entscheidungsfindungsprozessen zu beteiligen; fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Haushaltsdisziplin und der Transparenz sowie zur Steigerung der Haushaltsplanungskapazität; fordert, dass der Grundsatz des ausgeglichenen Haushalts eingehalten wird; weist darauf hin, dass eine verlässliche und vorhersehbare regulatorische Umgebung für Unternehmen zu einer verbesserten makroökonomischen Stabilität und zu mehr Wachstum führt; fordert in diesem Zusammenhang eine ordnungsgemäße Konsultation aller Interessenträger;

35.  begrüßt, dass bei der Modernisierung des Verkehrsnetzes, des Energieverbundes und der Telekommunikationsnetze Fortschritte erzielt und insbesondere Anstrengungen unternommen wurden, den Korridor X(2) fertigzustellen; begrüßt angesichts der Bedeutung der Eisenbahnverbindungen für ein nachhaltiges Verkehrssystem die Absicht der Regierung, die Eisenbahnverbindungen von Skopje zu den Hauptstädten der Nachbarländer auszubauen; fordert in diesem Zusammenhang größere Fortschritte, insbesondere im Hinblick auf die Fertigstellung der Eisenbahnverbindungen innerhalb des Korridors VIII(3);

36.  lobt das hohe Niveau der Vorbereitung im Bereich der elektronischen Kommunikation und der Informationsgesellschaft; fordert weitere Fortschritte im Bereich der Cybersicherheit und betont, dass eine nationale Strategie für die Cybersicherheit entwickelt und angenommen werden muss, mit der die Widerstandsfähigkeit in diesem Bereich erhöht wird;

37.  ist besorgt über die erheblichen Mängel beim Umweltschutz, insbesondere bei der Umweltverschmutzung durch Industriebetriebe und der Luft- und Wasserverschmutzung; stellt fest, dass der derzeitige Zustand des Wasserversorgungssystems generell schlecht ist, was zu hohen Wasserverlusten und Problemen bei der Wasserqualität führt; betont, dass eine nachhaltige Abfallpolitik ausgearbeitet und umgesetzt werden muss; fordert die Entwicklung einer umfassenden politischen Strategie für Klimaschutzmaßnahmen, die im Einklang mit dem EU-Rahmen 2030 für die Klimapolitik steht; fordert ferner, dass Übereinkommen von Paris ratifiziert und umgesetzt wird;

38.  begrüßt, dass das Land bei der regionalen Zusammenarbeit eine konstruktive Rolle einnimmt, insbesondere im Rahmen der Initiative der sechs Länder des Westbalkans und der Konnektivitätsagenda; stellt jedoch fest, dass die Verbindungen zu den Nachbarländern der Region im Bereich der Verkehrs- und Energieinfrastruktur sowie die Verbindung zum TEN-V-Netzes immer noch eingeschränkt sind; begrüßt die Fortschritte, die bei der Versorgungssicherheit sowie im Bereich der Verbindungsleitungen für die Elektrizitätsübertragung und der Gasverbindungleitungen erzielt wurden; nimmt die mit den Westbalkanländern unterzeichnete Vereinbarung über die Entwicklung eines regionalen Strommarktes zur Kenntnis; betont, dass bei der Öffnung des Strommarktes und der Förderung des Wettbewerbs auf dem Gas- und Energiemarkt Fortschritte erzielt werden müssen und dass – im Einklang mit den Dritten Energiepaket der EU – weiter an der Entflechtung der Versorgungsunternehmen gearbeitet werden muss; fordert wesentliche Verbesserungen in den Bereichen Energieeffizienz, Erzeugung erneuerbarer Energie und Bekämpfung des Klimawandels; fordert die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris über den Klimaschutz;

39.  fordert die Behörden nachdrücklich auf, die administrativen und finanziellen Kapazitäten zur Schaffung eines transparenten, wirksamen und effizienten Systems der Vergabe öffentlicher Aufträge zu stärken, etwaigen Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und die ordnungsgemäße und rechtzeitige Nutzung von EU-Mitteln zu sicherzustellen sowie regelmäßig und ausführlich über die Programmplanung und Verwendung von gemeinschaftlichen Mitteln zu berichten; stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission – aufgrund des fehlenden politischen Willens des Landes, Reformen des öffentlichen Finanzmanagements durchzuführen – die im Rahmen des IPA bereitgestellte finanzielle Unterstützung noch einmal um etwa 27 Millionen EUR gekürzt hat; fordert die Kommission auf, Informationen über die IPA-Unterstützung für das Land und über die Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen in ihre Berichte aufzunehmen, insbesondere über die IPA-Unterstützung, die für die Umsetzung der zentralen Prioritäten und einschlägigen Projekte bereitgestellt wurde;

40.  lobt das Land für die konstruktive Zusammenarbeit sowie die außergewöhnlichen Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationskrise, wodurch es wesentlich zur Sicherheit und Stabilität der EU beiträgt; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, dem Land alle für die Eindämmung der Krise erforderlichen Instrumente bereitzustellen; empfiehlt weitere im Einklang mit dem Völkerrecht stehende Maßnahmen und Aktionen, mit denen das Asylsystem verbessert wird, die notwendigen Kapazitäten für die Vermeidung und Bekämpfung von Menschenhandel und Schleuseraktivitäten sichergestellt werden – etwa in Form von Kooperationsabkommen mit den Nachbarstaaten zur Kriminalitätsbekämpfung – und für eine wirksame Verwaltung der Grenzen gesorgt wird;

41.  weist darauf hin, dass Mazedonien an der sogenannten Westbalkanroute liegt und dass bislang rund 600 000 Flüchtlinge und Migranten, darunter Angehörige schutzbedürftiger Gruppen wie Kinder und ältere Menschen, das Land auf ihrem Weg nach Europa durchquert haben; fordert die mazedonischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass Flüchtlinge und Migranten, die in Mazedonien Asyl beantragen oder mazedonisches Hoheitsgebiet durchqueren, im Einklang mit dem Völkerrecht und den EU-Rechtsvorschriften behandelt werden, wozu auch das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gehören;

42.  fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit allen Länder des westlichen Balkans in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Migration stehen, fortzusetzen, damit die europäischen und internationalen Normen und Standards eingehalten werden;

43.  weist auf die Wichtigkeit der regionalen Zusammenarbeit hin, die ein Instrument zur Förderung des EU-Integrationsprozesses darstellt; lobt die konstruktiven Anstrengungen und den vorausschauenden Beitrag des Landes, wenn es darum geht, die bilateralen Beziehungen mit allen Ländern in der Region zu fördern;

44.  ist der Auffassung, dass es sich bei der regionalen Zusammenarbeit um ein wesentliches Element des EU-Beitrittsprozesses handelt, das zu Stabilität und Wohlstand in der Region führt und für die Regierung eine Priorität darstellen sollte; begrüßt, dass Mazedonien eine konstruktive Rolle spielt und einen vorausschauenden Beitrag leistet, wenn es darum geht, die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zu fördern; begrüßt ferner, dass das Land an zivilen und militärischen Maßnahmen zur Krisenbewältigung teilnimmt; lobt die verbesserte Angleichung an die Außenpolitik der EU (73 %); fordert die mazedonischen Behörden auf, ihre Politik auch den restriktiven Maßnahmen der EU gegenüber Russland anzugleichen, die infolge des illegalen Anschlusses der Krim eingeleitet wurden; bekräftigt erneut, dass es wichtig ist, die Verhandlungen über einen Vertrag über Freundschaft und gute Nachbarschaft mit Bulgarien zum Abschluss zu bringen; fordert die Behörden auf, die politischen, sozialen und kulturellen Rechte derjenigen Bürger des Landes, die sich als Bulgaren bezeichnen, zu achten;

45.  fordert, dass gemeinsam mit Nachbarländern gemeinsame Sachverständigenkommissionen für Geschichte und Bildung eingerichtet werden, mit dem Ziel, zu einer objektiven, auf Tatsachen beruhenden Interpretation der Geschichte zu gelangen, wodurch die wissenschaftliche Zusammenarbeit gestärkt und eine positive Einstellung junger Menschen gegenüber ihren Nachbarn gefördert werden könnten;

46.  begrüßt die greifbaren Ergebnisse der Initiative für vertrauensbildende Maßnahmen zwischen Mazedonien und Griechenland, die zu einem besseren Verständnis und engeren bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Ländern führen könnten, wodurch der Weg für eine für beide Seiten tragbaren Lösung in der Namensfrage geebnet werden könnte; erkennt an, dass bei der Umsetzung eine positive Entwicklung zu verzeichnen ist; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Gesten, kontroverse Maßnahmen und Äußerungen, die sich negativ auf die gutnachbarlichen Beziehungen auswirken, vermieden werden müssen; fordert die Vizepräsidentin / Hohe Vertreterin sowie das für die Erweiterungsverhandlungen zuständige Mitglied der Kommission auf, neue Initiativen zu entwickeln, um den derzeitigen Stillstand zu überwinden und in Zusammenarbeit mit beiden Ländern und dem UN-Sonderbeauftragten auf eine für beide Seiten annehmbare Lösung in Bezug auf den Namensstreit hinzuarbeiten und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten;

47.  begrüßt die Aktivitäten im Rahmen des Berliner Prozesses, die verdeutlichen, dass es eine starke politische Unterstützung für die europäische Perspektive in den Ländern des westlichen Balkans gibt; weist darauf hin, wie wichtig dieser Prozess ist, wenn es darum geht, die wirtschaftliche Entwicklung der Länder in der Region durch Investitionen in wichtige Netzwerke sowie bilaterale Projekte in den Bereichen Infrastruktur, Wirtschaft und Verbundnetze zu fördern; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, an regionalen Initiativen für die Jugend, wie dem regionalen Büro für Jugendzusammenarbeit der Länder des westlichen Balkans, aktiv teilzunehmen; begrüßt die Einrichtung des Fonds für den westlichen Balkan und fordert die Kommission nachdrücklich auf, den vorgeschlagenen Initiativen und Projekten Rechnung zu tragen;

48.  lobt das Land für den CEI-Vorsitz, in dessen Rahmen der Schwerpunkt während des gesamten Jahres 2015 auf die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Geschäftsmöglichkeiten, die Entwicklung der Infrastruktur und die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung – einschließlich der Entwicklung des ländlichen Raums und des Tourismus – sowie auf die Verbindung von Makroregionen gelegt wurde;

49.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Landes zu übermitteln.

(1) ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.
(2) Der Korridor X ist einer zehn paneuropäischen Verkehrskorridore und erstreckt sich von Salzburg (Österreich) bis Thessaloniki (Griechenland).
(3) Korridor VIII ist einer der paneuropäischen Verkehrskorridore und erstreckt sich von Durrës (Albanien) bis Varna (Bulgarien). Er führt ebenfalls durch Skopje.


Lage in der Demokratischen Republik Kongo
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo (2017/2703(RSP))
P8_TA(2017)0264RC-B8-0397/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo (DRK), insbesondere jene vom 23. Juni 2016(1), vom 1. Dezember 2016(2) und vom 2. Februar 2017(3),

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Federica Mogherini, und ihrer Sprecherin zur Lage in der DRK,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der EU-Delegation in der DRK zur Lage der Menschenrechte in diesem Land,

–  unter Hinweis auf die in der DRK am 31. Dezember 2016 erzielte politische Vereinbarung,

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 15. Juni 2016 zu der Lage vor den Wahlen und der Sicherheitslage in der DRK,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Oktober 2016 und 6. März 2017 zur DRK,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 10. März 2017 über die Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der DRK,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur DRK, insbesondere Resolution 2293 (2016) zur Verlängerung der gegen die DRK verhängten Sanktionen und des Mandats der Sachverständigengruppe sowie Resolution 2348 (2017) zur Verlängerung des Mandats der Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der DRK (Monusco),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung der Afrikanischen Union, der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Internationalen Organisation der Frankophonie vom 16. Februar 2017 zur DRK,

–  unter Hinweis auf das überarbeitete Partnerschaftsabkommen von Cotonou,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker vom Juni 1981,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,

–  unter Hinweis auf die am 18. Februar 2006 verabschiedete Verfassung der DRK,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass es in der DRK eine immerwährende Abfolge von Konflikten und brutaler politischer Unterdrückung gibt; in der Erwägung, dass sich die humanitäre und sicherheitsbezogene Krise in der DRK aufgrund der politischen Krise wegen der Missachtung der gemäß der Verfassung zulässigen zwei Amtszeiten durch Präsident Joseph Kabila weiter verschärft hat;

B.  in der Erwägung, dass der Konflikt vor dem Hintergrund einer politischen Krise in der DRK ausgetragen wird; in der Erwägung, dass in der am 31. Dezember 2016 unter Vermittlung der Nationalen Bischofskonferenz des Kongo (CENCO) erzielten Vereinbarung ein politischer Übergang vorgesehen ist, der Ende 2017 in freie und faire Präsidentschaftswahlen ohne Änderung der Verfassung münden soll; in der Erwägung, dass bei der Umsetzung der Vereinbarung bisher keine Fortschritte erzielt wurden;

C.  in der Erwägung, dass es im August 2016 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der kongolesischen Armee und lokalen Milizen in der Provinz Kasaï-Central kam, die auf die benachbarten Provinzen Kasaï-Oriental, Lomami und Sankuru übergriffen und eine humanitäre Krise auslösten sowie mit der Binnenvertreibung von mehr als einer Million Zivilpersonen einhergingen; in der Erwägung, dass UN-Berichte massive Menschenrechtsverletzungen dokumentieren, darunter Massaker an mehr als 500 Zivilpersonen und die Entdeckung von über 40 Massengräbern; in der Erwägung, dass laut den Vereinten Nationen mehr als 400 000 Kinder dem Hungertod nahe sind; in der Erwägung, dass 165 kongolesische Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger eine unabhängige internationale Untersuchung der massiven Menschenrechtsverletzungen in den Provinzen Kasaï und Lomami fordern und betonen, dass an diesen Verbrechen sowohl Regierungskräfte als auch Angehörige von Milizen beteiligt sind;

D.  in der Erwägung, dass im März 2017 in der Provinz Kasaï zwei Sachverständige der Vereinten Nationen sowie ihre Mitarbeiter entführt und ermordet wurden;

E.  in der Erwägung, dass das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) im April 2017 einen Spendenaufruf über 64,5 Mio. USD für dringend benötigte humanitäre Hilfe in der Kasaï-Region startete;

F.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen unablässig über die sich verschlechternde Situation im Land berichten, was Menschenrechte, freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit, Zunahme politisch motivierter Gerichtsverfahren und übermäßige Gewalt gegen friedliche Demonstranten, Journalisten und Oppositionspolitiker anbelangt, die insbesondere von Angehörigen der Armee und der Milizen verübt wird; in der Erwägung, dass Frauen und Kinder die ersten Opfer des Konflikts sind und dass sexuelle und geschlechterspezifische Gewalt, die oft als Kriegstaktik eingesetzt wird, weit verbreitet ist;

G.  in der Erwägung, dass die Monusco im Rahmen ihres im April 2017 um ein weiteres Jahr verlängerten Mandats, während die Gewalt im Land eskaliert, zum Schutz der Zivilbevölkerung beitragen und die Umsetzung der politischen Vereinbarung vom 31. Dezember 2016 unterstützen sollte, wobei das Monusco-Kontingent auch unter gebührender Beachtung der neuen sicherheitsspezifischen und humanitären Prioritäten eingesetzt werden sollte;

H.  in der Erwägung, dass die EU am 12. Dezember 2016 gegen sieben Personen als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und Menschenrechtsverletzungen und am 29. Mai 2017 gegen weitere neun Personen, die Führungspositionen im Staatsapparat bzw. in der Befehlskette der Sicherheitskräfte der DRK innehaben, restriktive Maßnahmen erließ;

1.  ist weiterhin zutiefst besorgt angesichts der Verschlechterung der politischen Lage, der Sicherheitslage und der humanitären Lage in der DRK; verurteilt aufs Schärfste sämtliche Menschenrechtsverletzungen, darunter die Gewaltakte aller Täter, Entführungen, Morde, Folter, sexuelle Gewalt sowie willkürliche Festnahmen und unrechtmäßige Inhaftierungen;

2.  fordert die Einsetzung einer unabhängigen Untersuchungskommission mit umfassendem Mandat, der auch Sachverständige der Vereinten Nationen angehören, um der Gewalt in der Kasaï-Region auf den Grund zu gehen und dafür zu sorgen, dass die für die Massaker verantwortlichen Personen für ihre Taten zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Untersuchungskommission politisch und finanziell zu unterstützen;

3.  weist darauf hin, dass die vorrangige Aufgabe der Regierung der DRK darin besteht, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltende und ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Zivilbevölkerung zu schützen, was den Schutz vor Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen mit einschließt;

4.  bedauert zutiefst, dass sich die Abhaltung der nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in der DRK verzögert, was ein Verstoß gegen die kongolesische Verfassung ist; bedauert ferner die mangelnden Fortschritte bei der Umsetzung der politischen Vereinbarung vom 31. Dezember 2016 für Übergangsregelungen; verweist auf die von der Regierung der DRK eingegangene Verpflichtung, vor dem Ende des Jahres 2017 auf glaubwürdige Weise transparente, freie und faire Wahlen zu organisieren, die den Schutz der politischen Rechte und Freiheiten sicherstellen und im Einklang mit der politischen Vereinbarung zu einer friedlichen Machtübergabe führen; bekräftigt, wie wichtig die Veröffentlichung eines detaillierten Zeitplans für die Wahlen ist, und begrüßt das Verfahren zur Registrierung der Wähler; fordert eine frühzeitige Umsetzung der in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen, insbesondere der Änderung bzw. der Verabschiedung der notwendigen Gesetze im kongolesischen Parlament vor dem Ende der parlamentarischen Sitzungsperiode; fordert die Änderung des Wahlrechts, um durch geeignete Maßnahmen die Vertretung von Frauen zu gewährleisten;

5.  unterstreicht, dass es die Verantwortung der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission ist, ein unparteiisches und alle einbeziehendes Gremium bei der Durchführung eines demokratischen und glaubwürdigen Wahlprozesses zu sein; fordert die unverzügliche Einrichtung eines nationalen Rates zur Überwachung der Vereinbarung und des Wahlprozesses gemäß der politischen Vereinbarung von 2016;

6.  verweist auf die Pflicht der Regierung, die Grundfreiheiten als Grundlage für Demokratie zu wahren, zu schützen und zu fördern; fordert die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo auf, wieder ein Umfeld zu schaffen, das für eine freie und friedliche Ausübung der Meinungsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und der Pressefreiheit förderlich ist; fordert die unverzügliche Freilassung der rechtswidrig inhaftierten Personen, darunter Journalisten, Mitglieder der Opposition und Vertreter der Zivilgesellschaft; fordert alle politischen Interessenträger auf, den politischen Dialog fortzuführen;

7.  verurteilt alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die von den nationalen Behörden und den Sicherheitskräften begangen wurden; ist darüber hinaus besorgt angesichts der Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch lokale Milizen, zu denen auch die rechtswidrige Rekrutierung und der rechtswidrige Einsatz von Kindersoldaten gehören und bei denen es sich um Kriegsverbrechen im Sinne des Völkerrechts handeln könnte; vertritt die Auffassung, dass es eine Priorität der Behörden und der internationalen Gemeinschaft sein muss, der Rekrutierung von Kindersoldaten ein Ende zu machen;

8.  bringt erneut seine tiefe Besorgnis über die alarmierende humanitäre Lage in der DRK zum Ausdruck, die durch Vertreibung, Ernährungsunsicherheit, Epidemien und Naturkatastrophen gekennzeichnet ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die finanzielle Unterstützung und die humanitäre Hilfe durch verlässliche Organisationen aufzustocken, um die dringenden Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere in der Kasaï-Region, zu decken; verurteilt mit Nachdruck alle Angriffe auf Mitarbeiter und Einrichtungen humanitärer Organisationen und beharrt darauf, dass die kongolesischen Staatsorgane eine reibungslose und rechtzeitige Bereitstellung von Hilfe für die Bevölkerung durch humanitäre Hilfsorganisationen gewährleisten;

9.  begrüßt die Verlängerung des Mandats der Monusco und die vom Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die DRK geleistete Arbeit zum Schutz der Zivilbevölkerung und zur Wahrung der Menschenrechte im Zusammenhang mit den Wahlen; betont, dass das ursprüngliche und gegenwärtige Mandat, das für sämtliche UN-Einheiten in dem Land gilt, besagt, dass bewaffnete Gruppen neutralisiert werden sollen; fordert, dass die gesamte Monusco-Streitmacht eingesetzt wird, um konsequent einzugreifen und die Bevölkerung vor den bewaffneten Gruppen zu schützen und die Frauen vor Vergewaltigung und anderen Arten sexueller Gewalt zu schützen, und dass keinerlei Einschränkungen durch Anordnungen auf nationaler Ebene toleriert werden;

10.  weist mit Besorgnis auf die Gefahr einer regionalen Destabilisierung hin; bekräftigt seine Unterstützung für die Vermittlerrolle der Vereinten Nationen, der Internationalen Organisation der Frankophonie und der Afrikanischen Union im Hinblick auf einen politischen Dialog; fordert ein verstärktes Engagement in den Ländern der Region der Großen Seen, um eine weitere Destabilisierung zu verhindern;

11.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, Einzelpersonen für Menschenrechtsverletzungen und andere Taten, die einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung in der DRK zuwiderlaufen, zur Verantwortung zu ziehen; unterstützt die Verhängung gezielter Sanktionen der EU gegen für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Personen; fordert im Einklang mit den Untersuchungen der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen weitere Ermittlungen gegen die Personen auf der höchsten Regierungsebene, die für die Gewalttaten und Verbrechen in der DRK und für die Plünderung der natürlichen Ressourcen des Landes verantwortlich sind, und die Ausweitung der Sanktionen auf sie; betont, dass die Sanktionen das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Einreise in die EU beinhalten müssen;

12.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, der Afrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0290.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0479.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0017.


Stand der Umsetzung des Nachhaltigkeitspakts in Bangladesch
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zum Stand der Umsetzung des Nachhaltigkeitspakts in Bangladesch (2017/2636(RSP))
P8_TA(2017)0265B8-0396/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2015 zur Meinungsfreiheit in Bangladesch(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2015 zum zweiten Jahrestag des Einsturzes des Rana-Plaza-Gebäudes und den Fortschritten bezüglich des Nachhaltigkeitspakts für Bangladesch(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. September 2014 zu den Menschenrechtsverletzungen in Bangladesch(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2017 zu der EU-Leitinitiative für die Bekleidungsbranche(4),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bangladesch, insbesondere die Entschließungen vom 16. Januar 2014(5), 21. November 2013(6) und 14. März 2013(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen(8) und zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 6. Februar 2013 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum(10) und zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung(11),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 24. April 2017 mit dem Titel „Sustainable garment value chains through EU development action“ (Nachhaltige Wertschöpfungsketten in der Bekleidungsbranche durch Entwicklungsmaßnahmen der EU) (SWD(2017)0147),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ (COM(2011)0681) und auf die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu den Maßnahmen der Kommission zur Ausrichtung ihrer Politik im Bereich soziale Verantwortung der Unternehmen nach 2014,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen(12),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

–  unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Nachhaltigkeitspakt für ständige Verbesserungen der Arbeitnehmerrechte und der Sicherheit in den Fabriken der Konfektionskleidungs- und Wirkwarenindustrie in Bangladesch,

–  unter Hinweis auf die technischen Fortschrittsberichte der Kommission vom Juli 2016 und vom 24. April 2015 zum Nachhaltigkeitspakt für Bangladesch,

–  unter Hinweis auf den Bericht vom 23. Januar 2017 über einen Arbeitsbesuch, den der Ausschuss für internationalen Handel im Anschluss an die Reise einer Ad-hoc-Delegation vom 15. bis 17. November 2016 nach Dhaka (Bangladesch) verfasste,

–  unter Hinweis auf das im Oktober 2013 angelaufene Programm der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) für bessere Arbeitsbedingungen in Bangladesch,

–  unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Dreiparteienmission der IAO und die Feststellungen, die der Sachverständigenausschuss der IAO für die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen im Jahr 2017 zu den Übereinkommen 87 und 98 getroffen hat,

–  unter Hinweis auf den besonderen Absatz in dem Bericht 2016 des mit der Umsetzung von Normen befassten Ausschusses der IAO-Konferenz;

–  unter Hinweis auf die im Jahr 2017 beim IAO-Ausschuss für Vereinigungsfreiheit eingereichte Beschwerde wegen des gewaltsamen Vorgehens der Behörden im Dezember 2016 in Ashulia gegen Arbeitnehmer der Bekleidungsbranche und die bei den Mandatsträgern der Vereinten Nationen eingereichte Beschwerde, die ebenfalls das gewaltsame Vorgehen in Ashulia betraf,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von Johannesburg über nachhaltigen Verbrauch und nachhaltige Fertigung zur Förderung von sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den von der Welthandelskonferenz geschaffenen Rahmen der Investitionspolitik für eine nachhaltige Entwicklung (2015),

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, durch die für Regierungen und Unternehmen ein Rahmen zum Schutz und zur Achtung der Menschenrechte festgelegt wurde und die der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Juni 2011 bestätigte,

–  unter Hinweis auf den Globalen Pakt der Vereinten Nationen in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit, Umwelt und Korruptionsbekämpfung,

–  unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,

–  unter Hinweis auf den im Rahmen des Abkommens über Brandschutz und Gebäudesicherheit abgefassten zusammenfassenden Quartalsbericht über Fortschritte bei der Behebung von Mängeln in den Fabriken, in denen Konfektionskleidung hergestellt wird und die unter das Abkommen vom 31. Oktober 2016 fallen,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zum Stand der Umsetzung des Nachhaltigkeitspakts in Bangladesch (O-000037/2017 – B8-0217/2017),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für internationalen Handel,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Bangladesch der weltweit zweitgrößte Bekleidungshersteller geworden ist und sich der Anteil der Textilbranche an den Gesamtausfuhren des Landes auf fast 81 % beläuft; in der Erwägung, dass 60 % der Bekleidungsproduktion des Landes in die EU ausgeführt werden, die der größte Markt für Ausfuhren aus Bangladesch ist;

B.  in der Erwägung, dass die Konfektionskleidungsindustrie derzeit 4,2 Millionen Menschen in 5000 Fabriken beschäftigt und indirekt den Lebensunterhalt von 40 Millionen Menschen unterstützt, was etwa einem Viertel der Bevölkerung Bangladeschs entspricht; in der Erwägung, dass die Konfektionskleidungsindustrie erheblich zur Armutsminderung und zur Stärkung der Rolle der Frau beigetragen hat; in der Erwägung, dass 80 % der Arbeitnehmer in der Konfektionskleidungsindustrie in Bangladesch Frauen sind, von denen die meisten aus ländlichen Gebieten kommen; in der Erwägung, dass jedoch immer noch 80 % der Arbeitnehmer im informellen Sektor beschäftigt sind; in der Erwägung, dass die Komplexität und die geringe Transparenz der Lieferkette der Bekleidungsbranche Menschenrechtsverletzungen fördern und zur Folge haben, dass es zu mehr Ausbeutung kommt; in der Erwägung, dass der Mindestlohn in der Konfektionskleidungsindustrie weiterhin unter der von der Weltbank festgelegten Armutsgrenze liegt;

C.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Motor für die Entwicklung ist; in der Erwägung, dass die Rechte von Frauen zu den Menschenrechten gehören; in der Erwägung, dass in Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eindeutig festgelegt ist, dass die Union bei „allen ihren Tätigkeiten […] darauf [hinwirkt], Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern“, und die EU daher die Pflicht hat, die Gleichstellung der Geschlechter bei allen ihren politischen Maßnahmen durchgängig zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass gesellschaftliche Veränderungen, Wirtschaftswachstum und die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze Männern und Frauen gleichermaßen zugutekommen und Diskriminierung beseitigt und die Achtung der Rechte von Frauen in der Welt gefördert wird;

D.  in der Erwägung, dass etwa 10 % der Arbeitskräfte in der Konfektionskleidungsindustrie in freien Exportzonen beschäftigt sind; in der Erwägung, dass in dem Arbeitsgesetz für die freien Exportzonen diesen Arbeitnehmern, insbesondere im Vergleich zu Arbeitnehmern an anderen Orten in Bangladesch, nicht ausreichend Grundrechte gewährt werden; in der Erwägung, dass eine umfassende Ausweitung der freien Exportzonen geplant ist;

E.  in der Erwägung, dass die großzügigen unilateralen Handelspräferenzen der EU im Rahmen der Initiative „Alles außer Waffen“ für die am wenigsten entwickelten Länder (LDC), die in der EU-Verordnung über ein Allgemeines Präferenzsystem (APS) verankert ist und durch die Bangladesch für Textilien zollfreier Zugang und flexible Ursprungsregeln gewährt werden, erheblich zu der Erfolgsgeschichte, d.h. zu den beträchtlichen Ausfuhren Bangladeschs im Bereich Bekleidung und dem Beschäftigungswachstum, beigetragen haben;

F.  in der Erwägung, dass diese Handelspräferenzen auf dem Grundsatz der EU, fairen und freien Handel zu fördern, beruhen und daher vorgesehen ist, dass die EU im Rahmen des APS gewährte Vorteile in Fällen der schwersten Menschenrechtsverletzungen aussetzen kann, und zwar auf der Grundlage von Kapitel V Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der APS-Verordnung, wonach die Präferenzregelungen aus mehreren Gründen, unter anderem bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die Grundsätze, die in den Übereinkommen des Anhangs VIII Teil A niedergelegt sind, zu denen auch die acht grundlegenden Übereinkommen der IAO gehören, vorübergehend zurückgenommen werden können;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission und der EAD Anfang 2017 ausgehend von diesen Bestimmungen einen verstärkten Dialog über Arbeitnehmer- und Menschenrechte eingeleitet haben, um eine bessere Einhaltung der Grundsätze dieser Übereinkommen zu erzielen;

H.  in der Erwägung, dass die IAO in den Bericht des mit der Umsetzung von Normen befassten Ausschusses der IAO-Konferenz 2016 einen besonderen Absatz zu Bangladesch aufgenommen hat, wonach das Land in schwerwiegendem Maße gegen seine Pflichten aus dem Übereinkommen 87 (Vereinigungsfreiheit) verstößt; in der Erwägung, dass die IAO 2015 berichtete, dass 78 % der von Gewerkschaften gestellten Anträge auf Registrierung abgelehnt wurden, was auf eine Kombination aus Feindseligkeit von Werksleitern und bestimmten Politikern gegenüber Gewerkschaften und einer Unfähigkeit der Verwaltung, sie zu registrieren, zurückzuführen war;

I.  in der Erwägung, dass aus mehreren Berichten hervorgeht, dass bei Fabrikbränden in Bangladesch seit 2006 hunderte Arbeitnehmer, die in der Bekleidungsbranche tätig waren, gestorben sind, wobei viele schuldige Fabrikeigentümer und Werksleiter bedauerlicherweise nie vor Gericht gestellt wurden; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge in allen Branchen zusammen jährlich rund 11 700 Arbeitnehmer bei Unfällen ums Leben kommen und weitere 24 500 an Berufskrankheiten sterben;

J.  in der Erwägung, dass der derzeitige Mindestlohn von 5 300 Taka (BDT) bzw. 67 USD im Monat seit 2013 nicht erhöht wurde und das Gremium für den Mindestlohn nicht einberufen wurde;

K.  in der Erwägung, dass die Behörden – nachdem Arbeitnehmer in der Bekleidungsbranche Bangladeschs für höhere Löhne gestreikt und demonstriert hatten – seit dem 21. Dezember 2016 mindestens 35 Gewerkschaftsführer bzw. Aktivisten, die sich für die Gewerkschaften einsetzen, willkürlich festgenommen und inhaftiert, Räumlichkeiten von Gewerkschaften und nichtstaatlichen Organisationen geschlossen oder unter polizeiliche Überwachung gestellt und rund 1600 Arbeitnehmer suspendiert oder entlassen haben, weil sie gegen die geringen Löhne in der Bekleidungsbranche demonstriert hatten;

L.  in der Erwägung, dass Bangladesch im Transparency Index, in dem 177 Länder aufgeführt sind, an 145. Stelle steht; in der Erwägung, dass in der weltweiten Lieferkette der Bekleidungsbranche Korruption verbreitet ist und sowohl Politiker als auch die lokalen Verwaltungen an ihr beteiligt sind;

M.  in der Erwägung, dass eine Reihe vielversprechender Initiativen der Privatwirtschaft wie das Abkommen über Brandschutz und Gebäudesicherheit in Bangladesch in den vergangenen 20 Jahren leicht positiv zur Verbesserung der Normen in Bezug auf die Lieferketten und der Sicherheit der Arbeitnehmer beigetragen haben, und zwar dadurch, dass im Hinblick auf die Arbeitnehmerrechte in der Lieferkette der Bekleidungsbranche Fortschritte erzielt wurden;

N.  in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Bangladeschs den Abschlussdokumenten der Überprüfungen des Nachhaltigkeitspakts in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zufolge in einigen Bereichen spürbare Fortschritte erzielt haben, und in diesen Dokumenten festgestellt wird, dass der Pakt zur leichten Verbesserung der Gesundheit und der Sicherheit in den Fabriken und der Arbeitsbedingungen in der Konfektionskleidungsindustrie beigetragen hat; in der Erwägung, dass die Erzielung von Fortschritten bei den Arbeitnehmerrechten schwieriger war und in den letzten Jahren in diesem Bereich keine erheblichen Verbesserungen zu beobachten waren; in der Erwägung, dass der IAO zufolge die Ausübung der Vereinigungsfreiheit und die Registrierung von Gewerkschaften, insbesondere in der Konfektionskleidungsindustrie in freien Exportzonen, durch Unzulänglichkeiten bei der Änderung und Umsetzung des bangladeschischen Arbeitsgesetzes von 2013 erheblich behindert werden; in der Erwägung, dass Arbeitnehmern in freien Exportzonen das Recht verwehrt wird, Gewerkschaften beizutreten;

O.  in der Erwägung, dass es nach der Katastrophe nie dagewesene Forderungen vonseiten europäischer Verbraucher nach mehr Informationen über die Herkunft von Produkten und die Bedingungen, unter denen sie hergestellt werden, gab; in der Erwägung, dass europäische Bürger in zahlreichen Petitionen sowie Kampagnen eine stärkere Rechenschaftspflicht von Bekleidungsunternehmen forderten, um sicherzustellen, dass deren Produkte auf ethisch einwandfreie Weise hergestellt werden;

Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln in Bangladesch: In erster Linie eine inländische Aufgabe

1.  betont, dass Bangladesch trotz der beeindruckenden Bilanz der letzten Jahre in den Bereichen Wachstum und Entwicklung langfristig erhebliche Anstrengungen unternehmen muss, um ein nachhaltiges und breitenwirksameres Wirtschaftswachstum zu erreichen; betont, dass es unter diesem Aspekt unbedingt erforderlich wäre, dass Strukturreformen durchgeführt werden, die eine Steigerung der Produktivität bewirken, die Ausfuhren weiter diversifiziert werden, soziale Gerechtigkeit, Arbeitnehmerrechte und Umweltschutz umgesetzt werden und die Korruption bekämpft wird;

2.  fordert die Regierung Bangladeschs auf, sich mit höchster Priorität stärker um die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen und der Arbeitnehmerrechte in der Bekleidungsbranche zu bemühen, die Umsetzung von Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Gebäuden und Fabriken zu verbessern, die staatlichen Mittel für die Arbeitsaufsicht aufzustocken, noch mehr Arbeitsaufsichtsbeamte für die Fabriken einzustellen und auszubilden, für Bedingungen zu sorgen, durch die die Fluktuation bei den Arbeitsaufsichtsbeamten verringert wird, einen Jahresarbeitsplan für Anschlusskontrollen in Fabriken, in denen Mängel zu beheben sind, auszuarbeiten und die Kontrolle von Gebäuden und Fabriken auf weitere Branchen auszuweiten;

3.  fordert die Regierung Bangladeschs auf, das Arbeitsgesetz von 2013 dahingehend zu ändern, dass die Vereinigungsfreiheit und die Tarifautonomie wirksam geregelt werden, den sozialen Dialog zu fördern und für eine zügige und nicht willkürliche Registrierung von Gewerkschaften, die wirkungsvolle Ermittlung und Strafverfolgung bei mutmaßlicher Diskriminierung von Gewerkschaften und unfairen Beschäftigungspraktiken sowie einen arbeitsrechtlichen Rahmen zu sorgen, der uneingeschränkt im Einklang mit den internationalen Normen steht, insbesondere mit den Übereinkommen 87 und 98 der IAO, die die Vereinigungsfreiheit und die Tarifautonomie betreffen, und der wirkungsvoll umgesetzt wird; fordert die Regierung Bangladeschs nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die freien Exportzonen die uneingeschränkte Vereinigungsfreiheit gemäß diesen internationalen Normen ermöglichen und dass sämtliche Handlungen der Diskriminierung gegen Gewerkschaften unverzüglich untersucht werden;

4.  fordert die Regierung Bangladeschs sowie Branchenverbände und Fabrikeigentümer nachdrücklich auf, Maßnahmen durchzuführen, durch die in sämtlichen exportorientierten Fabriken, in denen Konfektionskleidung hergestellt wird, bestehende Mängel behoben werden, und dafür zu sorgen, dass Reparaturen und weitere Folgemaßnahmen im Anschluss an Kontrollen von den zuständigen Behörden durchgeführt und von ihnen auf transparente Weise überwacht werden, und weist auf den Nutzen der durch Spenden mobilisierten Finanzmittel und die Bedeutung einer wirkungsvollen finanziellen Unterstützung hin;

5.  fordert die Regierung Bangladeschs auf, das Gremium für den Mindestlohn unverzüglich wieder einzuberufen und eine häufigere Überprüfung der Löhne einzuführen;

Initiativen der Privatwirtschaft: Ein wirkungsvoller und wertvoller Beitrag

6.  fordert die internationalen Unternehmen, den internationalen Einzelhandel und die Privatwirtschaft Bangladeschs auf, ihre Bemühungen um Einhaltung des Arbeitsrechts und Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Verantwortung von Unternehmen fortzusetzen und ihre Bilanz im Hinblick auf verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu verbessern, wozu auch gehört, dass für angemessene Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer in der Bekleidungsbranche Bangladeschs gesorgt wird und die Bereitstellung transparenter Informationen darüber, in welchen Fabriken die Waren hergestellt werden, sowie Koordinierungsmechanismen zwischen den einschlägigen Initiativen gefördert werden; fordert, dass der internationale Einzelhandel und internationale Unternehmen ihre Bemühungen um einen einheitlichen Verhaltenskodex für Fabrikprüfungen in Bangladesch fortsetzen;

7.  betont, dass in Bangladesch durch das Engagement der Privatwirtschaft in Zusammenarbeit mit der Regierung Bangladeschs und internationalen Organisationen im Rahmen des Abkommens über Brandschutz und Gebäudesicherheit Erfolge erzielt wurden; weist jedoch darauf hin, dass im Bereich Brandschutz und Gebäudesicherheit zwar Fortschritte zu verzeichnen sind, die Unterzeichner des Abkommens jedoch weiterhin besorgt sind angesichts der langsamen Behebung wesentlicher Sicherheitsmängel; fordert die Vertragsparteien des Abkommens auf, ihr Engagement in dessen Rahmen um weitere fünf Jahre zu verlängern, bevor das jetzige Abkommen am 12. Mai 2018 endet; fordert die Regierung und die Unternehmen Bangladeschs auf, anzuerkennen, dass das Engagement des Einzelhandels in Bangladesch im Rahmen des Abkommens nutzbringend ist, und die Verlängerung des Mandats der Unterzeichner des Abkommens in Bangladesch zu unterstützen;

8.  fordert die Regierung Bangladeschs und die Privatwirtschaft auf, ihre Initiativen für die finanzielle Entschädigung und Wiederherstellung der körperlichen Unversehrtheit der Opfer fortzusetzen, eine wirkungsvolle Strategie für die Wiederbeschäftigung zu erarbeiten und eine Unterstützung anzubieten, was Kompetenzen im Bereich Unternehmertum und Lebensunterhalt betrifft;

Die gemeinsame Verantwortung der EU und der internationalen Gemeinschaft

9.  begrüßt, dass Folgemaßnahmen zum Nachhaltigkeitspakt für Bangladesch ergriffen werden und die Kommission und der EAD einen verstärkten Dialog mit Bangladesch über Arbeitnehmer- und Menschenrechte führen, um eine bessere Einhaltung der Grundsätze der in der APS-Verordnung aufgeführten Übereinkommen zu erzielen;

10.  befürwortet die Prüfung einer möglichen EU-weiten Initiative für die Bekleidungsbranche durch die Kommission, deren zentrale Grundsätze in freiwilligen Initiativen und strengen Verhaltenskodizes bestehen; verweist auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 24. April 2017 mit dem Titel „Sustainable garment value chains through EU development action“ (Nachhaltige Wertschöpfungsketten in der Bekleidungsbranche durch Entwicklungsmaßnahmen der EU) und fordert die Kommission erneut auf, sich nicht auf die Arbeitsunterlage zu beschränken, sondern auch die Möglichkeit verbindlicher Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht zu prüfen; betont des Weiteren, dass durch Koordinierung, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und die Zusage der Regierungen, die geeigneten Rahmenbedingungen zu schaffen, ein Beitrag dazu geleistet werden kann, private und öffentliche Initiativen im Bereich der Wertschöpfungskette effizienter zu gestalten und positive Ergebnisse auf dem Gebiet der nachhaltigen Entwicklung zu erzielen; betont, dass es wichtig ist, dass die Verbraucher sensibilisiert werden, damit für mehr Transparenz gesorgt wird, und dass die Bemühungen um bessere Arbeits- und Umweltnormen, Produktsicherheit und nachhaltigen Verbrauch unterstützt werden müssen;

11.  vertritt die Auffassung, dass der Nachhaltigkeitspakt für Bangladesch, zu dessen wichtigsten Akteuren die EU zählt, als Grundlage für vergleichbare Partnerschaften mit weiteren Drittländern dienen könnte; ist der Ansicht, dass die Europäische Union ihre Zusammenarbeit auf internationaler Ebene mit Organisationen wie der IAO, der OECD und den Vereinten Nationen in den Bereichen nachhaltige Entwicklung und soziale Verantwortung der Unternehmen fortsetzen und vertiefen sollte;

12.  unterstützt die Bemühungen der offenen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen, die mit dem Ziel eingesetzt wurde, einen verbindlichen Vertrag der Vereinten Nationen im Bereich Unternehmen und Menschenrechte auszuarbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv in die daraus resultierenden Verhandlungen einzubringen;

13.  betont, dass es sich unmittelbar auf die Investitionen im Land auswirken wird, wenn keine Verbesserung der Sicherheitslage erzielt und gegen die in Bangladesch von Extremisten ausgehenden Bedrohungen nicht systematisch vorgegangen wird, und dass dies schließlich Fortschritte im Hinblick auf die langfristige Entwicklung und das Leben der einfachen Bevölkerung verhindern wird;

Schlussfolgerung

14.  betont, dass die Branche, in der hochwertige Kleidung hergestellt wird, für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Bangladeschs von wesentlicher Bedeutung ist und dass ihre Expansion vielen Arbeitnehmern und vor allem Arbeitnehmerinnen den Wechsel von der informellen in die formelle Wirtschaft ermöglicht hat; warnt vor Initiativen, die zur Folge haben könnten, dass Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten und weiteren Staaten ihre Tätigkeit in Bangladesch einstellen, und nicht nur dem Ruf des Landes, sondern vor allem auch seinen künftigen Entwicklungsaussichten schaden würden;

15.  betont, dass es die gemeinsame Verantwortung der Regierung Bangladeschs, der Privatwirtschaft vor Ort, der internationalen Gemeinschaft und der Geschäftspartner ist, zur Verwirklichung von verantwortungsvollem unternehmerischen Handeln als übergeordnetem Ziel beizutragen;

o
o   o

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie der Regierung und dem Parlament Bangladeschs und dem Generaldirektor der IAO zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0414.
(2) ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 39.
(3) ABl. C 234 vom 28.6.2016, S. 10.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0196.
(5)ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 149.
(6) ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 39.
(7) ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 145.
(8) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.
(9) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.
(10) ABl. C 24 vom 22.1.2016, S. 28.
(11) ABl. C 24 vom 22.1.2016, S. 33.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0299.

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