Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (15653/2016 – C8-0094/2017 – 2006/0048(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15653/2016),
– unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits(1),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0094/2017),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8‑0303/2017),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.
Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden *
248k
41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 189/2014/EU des Rates zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden, und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/659/EG (COM(2017)0297 – C8-0212/2017 – 2017/0127(CNS))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0297),
– gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0212/2017),
– gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8‑0304/2017),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Gemeinsames Unternehmen für biobasierte Industriezweige: Finanzbeiträge *
361k
47k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (COM(2017)0068 – C8-0118/2017 – 2017/0024(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0068),
– gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0118/2017),
– gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0293/2017),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates37 wurde das Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen BBI“) gegründet.
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates37 wurde das Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen BBI“) mit dem Ziel gegründet, durch höhere Investitionen in den Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Industrie in der Union zur Umsetzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (2014-2020) („Horizont 2020“) beizutragen.
_________________
_________________
37 Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).
37 Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Laut Artikel 12 Absatz 4 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens BBI im Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 (im Folgenden die „Satzung“) muss der Finanzbeitrag der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI als der Union zu den operativen Kosten für den in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 genannten Zeitraum (d. h. ab der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens BBI bis zum 31. Dezember 2024) mindestens 182 500 000 EUR betragen.
(2) Laut Artikel 12 Absatz 4 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens BBI im Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 (im Folgenden die „Satzung“) muss der Finanzbeitrag der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI als der Union zu den operativen Kosten für den in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 genannten Zehnjahreszeitraum (d. h. ab der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens BBI bis zum 31. Dezember 2024) mindestens 182 500 000 EUR betragen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a) Diese Verordnung geht auf einen Vorschlag des Konsortiums „Biobasierte Industriezweige“ zurück und trägt den Verfahren Rechnung, die sich in anderen gemeinsamen Unternehmen bewährt haben. Die wirksame Programmdurchführung seitens des Gemeinsamen Unternehmens BBI und bessere Rechtsetzung insgesamt sollten auch künftig durch eine bessere Kooperation, Mitwirkung und Einbindung aller Interessenträger, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) innerhalb der biobasierten Wertschöpfungskette erzielt werden.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Das „Bio-based Industries Consortium Aisbl“ (Konsortium „Biobasierte Industriezweige“, im Folgenden „BIC“), bei dem es sich um ein anderes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens BBI als die Union handelt, ist nach wie vor bereit, einen Beitrag in Höhe des in Artikel 12 Absatz 4 der Satzung genannten Betrags zu den operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI zu leisten. Es hat jedoch eine Alternative für die Leistung des Finanzbeitrags, nämlich finanzielle Beiträge seiner konstituierenden Rechtspersonen auf der Ebene der indirekten Maßnahmen, vorgeschlagen.
(3) Das „Bio-based Industries Consortium Aisbl“ (Konsortium „Biobasierte Industriezweige“, im Folgenden „BIC“), bei dem es sich um ein anderes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens BBI als die Union handelt, ist auch künftig verpflichtet und nach wie vor bereit, einen Beitrag in Höhe des in Artikel 12 Absatz 4 der Satzung genannten Betrags zu den operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI zu leisten. Es hat jedoch eine Alternative für die Leistung des Finanzbeitrags, nämlich finanzielle Beiträge seiner konstituierenden Rechtspersonen auf der Ebene der indirekten Maßnahmen, vorgeschlagen.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a) Die vom BIC vorgeschlagene Alternative für die Leistung des Finanzbeitrags ist maßgeblich in diese Verordnung eingeflossen, und es wird festgestellt, dass das Gemeinsame Unternehmen BBI einzigartige Merkmale aufweist. Die Kommission hat zu prüfen, ob diese Alternative für die Leistung des Finanzbeitrags auf andere gemeinsame Unternehmen übertragen werden kann, insbesondere auf das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel“.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Das Ziel der BBI-Initiative, die Ausführung von Tätigkeiten mittels der Zusammenarbeit von Interessenträgern entlang der gesamten Wertschöpfungskette der biobasierten Wirtschaft, einschließlich KMU, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen, kann nur erreicht werden, wenn das BIC und seine konstituierenden Rechtspersonen ihren Finanzbeitrag nicht nur in Form von Zahlungen an das Gemeinsame Unternehmen BBI, sondern auch durch finanzielle Beiträge zu indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen BBI finanziert werden, leisten können.
(4) Das Ziel der BBI-Initiative, im Einklang mit den Prioritäten von Horizont 2020 Tätigkeiten mittels der Zusammenarbeit von Interessenträgern entlang der gesamten Wertschöpfungskette der biobasierten Wirtschaft, einschließlich KMU, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen, auszuführen und die EU bei Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten auf dem Markt für biobasierte Produkte und Biokraft- und -brennstoffe zu einem Spitzenplatz zu führen, kann nur erreicht werden, wenn das BIC und seine konstituierenden Rechtspersonen ihren Finanzbeitrag nicht nur in Form von Zahlungen an das Gemeinsame Unternehmen BBI leisten können. Durch diese neue Form der Beitragsleistung wird dafür gesorgt, dass sich die finanziellen Beiträge für das BIC und seine konstituierenden Rechtspersonen in wirtschaftlicher Hinsicht stärker rentieren, wodurch es wiederum möglich werden sollte, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen innerhalb der festgesetzten Frist nachkommen.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu)
(4a) Im Rahmen des Verfahrens zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens hat die Kommission dargelegt, wie sich die vorgeschlagenen Änderungen auswirken, wie wirksam sie sind und welche Erkenntnisse aus ihnen gewonnen wurden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick darauf vorlegen, dass das BIC verpflichtet ist, seinen Finanzbeitrag bis zum 31. Dezember 2024 zu entrichten.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)
(5a) In künftigen Fällen sollte die Kommission stets eine öffentliche Konsultation durchführen, um sicherzustellen, dass sämtliche vorgeschlagenen Änderungen von allen interessierten Kreisen akzeptiert und so transparent und offen wie möglich ausgearbeitet werden. Ebenso sollte die Kommission Abschätzungen der Folgen der vorgeschlagenen Maßnahmen vornehmen, es sei denn, in den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung ist ganz klar eine andere Vorgehensweise festgelegt.
Kontrollmaßnahmen für Furanylfentanyl *
249k
42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über Kontrollmaßnahmen für N-Phenyl-N-[1-(2-Phenylethyl)piperidin-4-yl]furan-2-Carboxamid (Furanylfentanyl) (11212/2017 – C8-0242/2017 – 2017/0152(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (11212/2017),
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0242/2017),
– gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen(1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,
– gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0309/2017),
1. billigt den Entwurf des Rates;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Kontrolle der Ausgaben und Überwachung der Kostenwirksamkeit der EU-Jugendgarantie
237k
60k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zur Kontrolle der Ausgaben und Überwachung der Kostenwirksamkeit der EU-Jugendgarantie (2016/2242(INI))
– unter Hinweis auf die Artikel 145, 147, 165, 166 und Artikel 310 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates(2) sowie auf die Verordnung (EU) 2015/779 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 hinsichtlich eines zusätzlichen ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme(3),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 3/2015 mit dem Titel „EU-Jugendgarantie: Der Anfang ist gemacht, doch sind Umsetzungsrisiken absehbar“, den Sonderbericht Nr. 17/2015 mit dem Titel „Unterstützung der Jugendaktionsteams durch die Kommission: Umschichtung von ESF-Mitteln erfolgreich, aber unzureichender Fokus auf Ergebnissen“ und den Sonderbericht Nr. 5/2017 mit dem Titel „Jugendarbeitslosigkeit – Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt?“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2016 mit dem Titel „Die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen – Dreijahresbilanz“ (COM(2016)0646 und SWD(2016)0324),
– unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0296/2017),
A. in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit – angesichts von mehr als vier Millionen jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren, die 2016 in der EU arbeitslos waren – in einer Reihe von Mitgliedstaaten ein ernstzunehmendes Problem war und immer noch ist; in der Erwägung, dass die Lage in der Union keinesfalls einheitlich ist;
B. in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit eine gemeinsame politische Priorität des Parlaments, der Kommission und der Mitgliedstaaten ist, mit der zur Verwirklichung der Ziele der EU in den Bereichen Wachstum und Beschäftigung beigetragen wird;
C. in der Erwägung, dass die hohe Jugendarbeitslosigkeit, die 2016 in der EU bei 18,8 % lag, sowohl den Betroffenen – die sich mit langfristigen negativen Auswirkungen auf die Beschäftigungsfähigkeit, die Einkommensstabilität und die berufliche Entwicklung konfrontiert sehen – als auch der gesamten Gesellschaft schadet; in der Erwägung, dass gerade junge Menschen unverhältnismäßig stark von der Wirtschaftskrise betroffen sind und dass in einigen Mitgliedstaaten mehr als ein Viertel der jungen Menschen arbeitslos ist;
D. in der Erwägung, dass zahlreiche Maßnahmen zur aktiven Beschäftigungsförderung – mit unterschiedlichen Ergebnissen – ergriffen wurden, um die hohe Jugendarbeitslosigkeit einzudämmen;
E. in der Erwägung, dass es eine weitere Gruppe junger Menschen – mit in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlicher Größe und Zusammensetzung – gibt, die an keiner Form von Bildung oder Ausbildung teilnimmt und nicht arbeitet (NEET) und die in zwei Kategorien unterteilt werden kann, und zwar die arbeitslosen NEET, die bereit sind, eine Beschäftigung aufzunehmen, und aktiv einen Arbeitsplatz suchen, und die inaktiven NEET, die an keiner Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme teilnehmen und sich nicht proaktiv um einen Arbeitsplatz bemühen;
F. in der Erwägung, dass in der EU im Durchschnitt nur 41,9 % der NEET Zugang zur Jugendgarantie haben;
G. in der Erwägung, dass die Kommission seit Einführung der Europäischen Beschäftigungsstrategie im Jahr 1997 eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Bildungschancen junger Menschen unterstützt(4) und dass sich die Bemühungen der EU seit der Krise insbesondere auf die im April 2013 vom Rat eingerichtete Jugendgarantie und die Ende 2013 ins Leben gerufene Beschäftigungsinitiative für junge Menschen konzentrieren;
H. in der Erwägung, dass sich die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereits als wirksamste und am stärksten sichtbare Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit auf Unionsebene erwiesen haben;
I. in der Erwägung, dass die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erheblich zur Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit in der EU beigetragen haben, indem das Bildungswesen und die Nachfrage nach jungen Arbeitskräften gefördert und Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützt wurden; in der Erwägung, dass in der EU-28 nach wie vor unannehmbar viele junge Menschen, nämlich 17,2 %, arbeitslos sind(5);
J. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Jugendgarantie sicherstellen müssen, dass allen jungen Menschen unter 25 Jahren (oder in einigen Mitgliedstaaten bis zum Alter von 30 Jahren) innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos werden oder die Schule verlassen, eine hochwertige Arbeitsstelle oder Weiterbildungsmaßnahme oder ein hochwertiger Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz angeboten wird;
K. in der Erwägung, dass externe Faktoren wie die wirtschaftliche Lage oder das jeweilige Produktionsmodell in den einzelnen Regionen Einfluss darauf haben, inwieweit die in der Jugendgarantie festgelegten Ziele erreicht werden können;
L. in der Erwägung, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen eine Initiative ist, mit der NEET, langzeitarbeitslose junge Menschen und junge Menschen, die nicht als arbeitssuchend gemeldet sind, unterstützt werden, wenn sie in Regionen ansässig sind, in denen sich die Jugendarbeitslosigkeit 2012 auf mehr als 25 % belief;
M. in der Erwägung, dass sich der genehmigte Gesamthaushaltsplan der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 auf 6,4 Mrd. EUR beläuft und 3,2 Mrd. EUR aus einer neuen spezifischen EU-Haushaltslinie beinhaltet, die um mindestens 3,2 Mrd. EUR aus nationalen Mitteln im Rahmen des bestehenden Europäischen Sozialfonds (ESF) ergänzt werden; in der Erwägung, dass dieser Betrag im Zeitraum 2017–2020 zusätzlich um einen Betrag von 1 Mrd. EUR für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ergänzt wird, der wiederum um 1 Mrd. EUR aus dem ESF ergänzt wird, um die Beschäftigung junger Menschen in den am stärksten betroffenen Regionen zu fördern; in der Erwägung, dass durch den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2017 500 Mio. EUR dieses zusätzlichen Betrags in den Haushaltsplan 2017 eingesetzt werden sollen; in der Erwägung, dass die endgültige Mittelzuweisung für das Programm im anstehenden jährlichen Haushaltsverfahren festgelegt wird;
N. in der Erwägung, dass die für die Umsetzung der Jugendgarantie in Europa erforderlichen jährlichen Investitionen auf 50,4 Mrd. EUR veranschlagt werden(6), was deutlich unter dem jährlich aufgrund der Abkopplung junger Menschen vom Arbeitsmarkt in Europa entstehenden wirtschaftlichen Schaden liegt, der sich auf mindestens 153 Mrd. EUR belaufen könnte(7);
O. in der Erwägung, dass 2015 eine Aufstockung der Mittel für die Vorfinanzierung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen um eine Milliarde Euro beschlossen wurde, was für die für eine Förderung in Frage kommenden Mitgliedstaaten eine Anhebung von den ursprünglichen 1 bis 1,5 % auf 30 % bedeutete, um die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Initiative zu beschleunigen;
P. in der Erwägung, dass die gesamte ursprüngliche Mittelausstattung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Jahren 2014 und 2015 vorgezogen wurde und im Haushaltsplan 2016 keine neuen Zuweisungen für diesen Zweck vorgesehen waren; in der Erwägung, dass der Erfolg der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen durch die Aussetzung ihrer Finanzierung untergraben wurde;
Q. in der Erwägung, dass das derzeitige Finanzierungsniveau, d. h. die Beiträge aus dem EU-Haushalt und die der Mitgliedstaaten, nicht ausreicht, um alle Bedürfnisse zu decken;
R. in der Erwägung, dass die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen jeweils unterschiedliche Maßnahmen umfassen, wobei die Jugendgarantie als kurzfristige Maßnahme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit fungiert und darauf abzielt, strukturelle Bildungsreformen anzuregen, während die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen als Finanzierungsinstrument dient; in der Erwägung, dass die Jugendgarantie über den ESF, einzelstaatliche Haushaltspläne und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen finanziert wird, während mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen die direkte Beschaffung von Arbeits-, Ausbildungs-, Praktikums- oder Weiterbildungsplätzen für die Zielgruppe der Initiative in den förderfähigen Regionen finanziert werden kann; in der Erwägung, dass die Jugendgarantie zwar für alle 28 Mitgliedstaaten gilt, dass jedoch nur 20 Mitgliedstaaten Anspruch auf Unterstützung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen haben; in der Erwägung, dass Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen keine im Voraus festgelegte Dauer haben, während bei der Jugendgarantie innerhalb von vier Monaten ein Angebot unterbreitet werden muss;
S. in der Erwägung, dass die Jugendgarantie – aus quantitativer Sicht – uneinheitlich in Anspruch genommen wird, wobei erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern zu erkennen sind;
T. in der Erwägung, dass die Ergebnisse der Umsetzung der Jugendgarantie bislang uneinheitlich sind und dass es in einigen Fällen schwierig ist, den Beitrag der Jugendgarantie zu bestimmen bzw. zu bewerten;
U. in der Erwägung, dass zwischen den einzelnen Regionen Europas wesentliche Unterschiede bestehen; in der Erwägung, dass Gebiete mit hoher Arbeitslosenquote in einigen Fällen auf NUTS-Ebene nicht als förderfähige Regionen in Frage kommen;
V. in der Erwägung, dass die im Rahmen der Jugendgarantie angebotenen Integrationsleistungen oft nur teilweise umgesetzt werden, wobei der Kreis der förderfähigen Teilnehmer zu eng gefasst ist und eine starke Abhängigkeit von den bestehenden Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen sowie der Geschwindigkeit, in der Verfahren auf europäischer Ebene abgewickelt werden, besteht; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten sich weiterhin bemühen sollten, ihre öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen zu stärken und zu reformieren;
W. in der Erwägung, dass der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen eine wichtige Rolle zukommen könnte, und zwar vor allem in den Mitgliedstaaten, die seit 2007 besonders stark von der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialkrise in Mitleidenschaft gezogen wurden; in der Erwägung, dass hervorgehoben werden sollte, dass dieses Programm gestärkt werden muss und dass sowohl auf EU-Ebene als auch auf einzelstaatlicher Ebene weitere ergänzende Maßnahmen zur Förderung von Integration und Kohäsion entwickelt werden müssen, wobei gleichzeitig die Geschlechterparität zu fördern und der Zugang zu Schulungsprogrammen sicherzustellen ist, deren Ziel darin besteht, neue technologische Probleme auf dem Arbeitsmarkt zu bewältigen;
X. in der Erwägung, dass die Jugendgarantie als Investition in junge Menschen ein Beispiel für eine ergebnisorientierte Haushaltsführung ist;
Y. in der Erwägung, dass im Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas eingeräumt wird, dass bei der Jugendarbeitslosigkeit „die Erwartungen und die tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten der EU, diese zu erfüllen, [auseinanderklaffen]“(8);
Z. in der Erwägung, dass die EU sozialpolitische Maßnahmen gegenüber der jeweiligen Zielgruppe besser vermarkten und bewerben sollte, damit ihre Maßnahmen für die Bevölkerung in der EU stärker sichtbar werden;
AA. in der Erwägung, dass die vom Europäischen Rechnungshof (EuRH) durchgeführte Prüfung verfrüht war, da der Prüfzeitraum zu nahe am Zeitpunkt der Einführung der nationalen Garantieprogramme lag und die Prüfung nur auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt war; in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck sinnvoller gewesen wäre, zunächst die Umsetzung der Programme zu überprüfen und dann mit der eigentlichen Prüfung fortzufahren;
Allgemeine Bemerkungen
1. stellt fest, dass die Jugendarbeitslosigkeit in der EU in den vier Jahren seit der Einführung der Garantie im Jahr 2013 um mehr als sieben Prozentpunkte – von 23,8 % im April 2013 auf 16,6 % im April 2017 – zurückgegangen ist, was bedeutet, dass annähernd zwei Millionen junge Menschen weniger arbeitslos sind; stellt fest, dass seit der Einführung der Jugendgarantie mehr als 14 Millionen junge Menschen an einem der Programme teilgenommen haben; bedauert, dass die Jugendarbeitslosigkeit größtenteils zu oft lediglich deshalb zurückgegangen ist, weil sich junge Menschen gezwungen sahen, außerhalb der EU eine Beschäftigung zu suchen, was einen herben Verlust bedeutet, der in den kommenden Jahrzehnten zu spüren sein wird; bedauert darüber hinaus, dass Mitte des Jahres 2016 immer noch 4,2 Millionen junge Menschen in der EU arbeitslos waren, was 18,8 % dieser Bevölkerungsgruppe entspricht; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die von der EU bereitgestellte Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um dieses seit Langem bestehende Problem anzugehen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Strategien umzusetzen, die den Anforderungen und der Nachfrage der Arbeitsmärkte in jedem einzelnen Mitgliedstaat entsprechen, damit hochwertige Ausbildungsmöglichkeiten und langfristige Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden;
2. betont, dass die Jugendgarantie nicht nur in erheblichem Maße dazu beiträgt, Maßnahmen zu unterstützen, mit denen arbeitslose junge Menschen die Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse erwerben, die sie benötigen, damit sie langfristig eine Arbeit aufnehmen und selbst Unternehmer werden können, sondern auch Gelegenheit bietet, gegen das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage vorzugehen;
3. weist darauf hin, dass Bildung und Berufsberatung eine wichtige Rolle spielen, wenn es gilt, junge Menschen mit der auf dem Arbeitsmarkt erforderlichen Arbeitsmoral und den nötigen Fähigkeiten auszustatten; betont jedoch, dass durch Bildung nicht nur Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt werden sollten, die den Erfordernissen des Arbeitsmarkts entsprechen, sondern dass Bildung auch zur persönlichen Entwicklung der jungen Menschen beitragen muss, damit sie proaktive und verantwortungsbewusste Bürger werden; betont daher, dass politische Bildung ein Teil des gesamten Bildungssystems einschließlich formeller und informeller Unterrichtsmethoden sein muss;
4. stellt fest, dass die Jugendarbeitslosigkeitsrate umso höher ist, je jünger und geringer qualifiziert die jungen Menschen sind, und dass diese Tendenz durch die Krise verschärft wurde, wobei nun auch gering qualifizierte junge Erwachsene über 25 Jahre betroffen sind, die in eine wirtschaftlich sehr schwierige Lage geraten können, wenn Investitionen in ihre berufliche Bildung ausbleiben;
5. stellt fest, dass der Zugang der am stärksten benachteiligten arbeitslosen Jugendlichen zur öffentlichen Arbeitsvermittlung trotz der erzielten Fortschritte nach wie vor unzureichend ist und dass sich zu dieser Gruppe gehörende Menschen ebenso wie junge Hochschulabsolventen nur selten arbeitssuchend melden;
6. ist zutiefst besorgt darüber, dass NEET – in vielen Fällen ohne eigenes Verschulden – vom Zugang zu Bildung bzw. zum Arbeitsmarkt abgeschnitten sind; stellt fest, dass gerade diese Bevölkerungsgruppe durch die bestehenden operationellen Programme für die Umsetzung der Finanzierungsprogramme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit – von denen zu viele weder ausreichende Entlohnung noch angemessene Arbeitsbedingungen bieten – am schwersten zu erreichen ist; vertritt die Auffassung, dass im Zeitraum 2017–2020 ein besonderer Schwerpunkt auf diese Bevölkerungsgruppe gelegt werden sollte, damit die wichtigsten Ziele der Jugendgarantie erreicht werden können;
7. weist darauf hin, dass im Rahmen der Jugendgarantie geförderte Maßnahmen auch auf strukturelle Probleme ausgerichtet sein müssen, mit denen NEET konfrontiert sind, damit sichergestellt ist, dass sie langfristige Auswirkungen haben; äußert sich besorgt darüber, dass mit den Jugendgarantie-Programmen bisher noch nicht alle jungen Menschen erreicht wurden, die die Schule verlassen haben oder arbeitslos geworden sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte finanzielle Verpflichtungen in den einzelstaatlichen Haushaltsplänen einzugehen, mit denen gegen diese strukturellen Probleme vorgegangen werden kann; fordert die Regionen, die nicht für eine Kofinanzierung durch die EU in Frage kommen, auf, an der Jugendgarantie teilzunehmen;
8. betont, dass es für die Integration von NEET sowohl einer wirksameren Verwendung der verfügbaren Finanzmittel als auch einer Aufstockung derselben sowie einer stärkeren Beteiligung und Anstrengung der Mitgliedstaaten bedarf;
9. fordert eine Diversifizierung der Finanzierungswege auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, damit alle jungen Menschen besser erreicht werden können; weist außerdem darauf hin, dass die örtlichen und regionalen Behörden bereits sehr aktiv sind und bei ihren auf junge Menschen ausgerichteten Maßnahmen unterstützt werden sollten, indem eine Reihe politischer Vorgaben integriert werden;
10. hebt hervor, dass die Jugendgarantie seit 2012 einen positiven Beitrag dazu leistet, die Jugendarbeitslosigkeit zu senken; weist jedoch darauf hin, dass die Quote nach wie vor auf einem nicht hinnehmbaren Stand ist; begrüßt daher die von den Mitgesetzgebern erzielte Einigung, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bis 2020 zu verlängern; weist jedoch darauf hin, dass das Problem der Jugendarbeitslosigkeit weiterhin bestehen könnte und daher im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) angemessen berücksichtigt werden sollte, damit Kontinuität und Kostenwirksamkeit sichergestellt werden;
11. hebt hervor, dass mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nicht nur Arbeitsplätze für junge Menschen geschaffen werden sollen, sondern auch die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden sollen, geeignete Systeme einzurichten, mit denen die Bedürfnisse junger Menschen ermittelt und entsprechende Unterstützungsmaßnahmen gefunden werden; betont daher, dass die Wirksamkeit der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen künftig daran gemessen werden sollte, inwieweit die Mitgliedstaaten Systeme zur Unterstützung junger Menschen eingerichtet haben bzw. vorhandene Systeme verbessert haben;
12. weist erneut darauf hin, dass für die Jugendgarantie, zusätzlich zum nationalen Beitrag, finanzielle Unterstützung der EU aus dem ESF und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereitgestellt wird; unterstützt darüber hinaus die im Gemeinsamen Strategischen Rahmen der Union durch Peer-Learning, Vernetzungsmaßnahmen und technische Unterstützung durchgeführten Programmplanungsarbeiten;
13. begrüßt, dass der Haushalt für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Jahren 2014 und 2015 vorab ausgestattet wurde und dass die ursprüngliche Vorfinanzierung aufgestockt wurde, um für eine rasche Mobilisierung von Ressourcen zu sorgen;
14. begrüßt, dass mit den Maßnahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen mehr als 1,4 Millionen junge Menschen unterstützt wurden und die Mitgliedstaaten mit ihrer Hilfe Aktionen im Gegenwert von mehr als 4 Mrd. EUR durchführen konnten;
15. weist erneut darauf hin, dass der Erfolg der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unter anderem auf eine gute wirtschaftspolitische Steuerung in den Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, da es ohne ein günstiges Unternehmensumfeld, in dessen Rahmen Anreize für kleine und mittlere Unternehmen geschaffen werden, und ohne ein Bildungs- und Wissenschaftssystem, das an die Anforderungen der Wirtschaft angepasst ist, nicht möglich ist, neue Arbeitsplätze zu schaffen und das Problem der hohen Jugendarbeitslosigkeit dauerhaft zu lösen;
16. verweist auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Auswirkungen der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und stellt fest, dass die Jugendgarantie drei Jahre nach der Annahme der entsprechenden Empfehlung des Rates noch immer hinter den Erwartungen zurückbleibt; weist darauf hin, dass der Rechnungshof angemerkt hat, dass allein mit Mitteln aus dem EU-Haushalt nicht alle NEET erreicht werden können; weist darauf hin, dass die derzeitige Lage nicht den Erwartungen entspricht, die durch die Einführung der Jugendgarantie geweckt wurden, und zwar, dass alle NEET innerhalb von vier Monaten ein hochwertiges Angebot für eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle erhalten;
17. weist darauf hin, dass es zwar schwierig ist, NEET in den Arbeitsmarkt einzubinden, dass sich dadurch jedoch auch Möglichkeiten ergeben; empfiehlt, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen Arbeitsvermittlungsstellen ihre Anstrengungen intensivieren, mehr inaktive junge Menschen in Jugendgarantie-Programme einzubinden und sie auf dem Arbeitsmarkt zu halten, auch nachdem die jeweiligen Unterstützungsmaßnahmen ausgelaufen sind;
18. weist darauf hin, dass mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen junge NEET unter 25 Jahren unterstützt werden sollen, die normalerweise keinerlei Unterstützung im Hinblick auf Beschäftigung oder Bildung erhalten; bedauert, dass die Annahme der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen Auswirkungen auf die Zuweisung von ESF-Mitteln für andere Programme hat, und betont, dass die Ressourcen der spezifischen Zuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen durch ESF-Mittel in mindestens derselben Höhe ergänzt werden sollten;
19. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bzw. aus dem ESF bereitgestellten Finanzmittel gemäß Erwägung 87 und Artikel 95 der Dachverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) nicht an die Stelle der von den Mitgliedstaaten getätigten öffentlichen Ausgaben treten und im Einklang mit dem Grundsatz der Zusätzlichkeit stehen; betont, dass Programme wie die Jugendgarantie keinesfalls dazu dienen dürfen, die von den Mitgliedstaaten selbst ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und für die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ersetzen;
20. betont, dass die Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren wie öffentlichen und gegebenenfalls privaten Arbeitsvermittlungsstellen, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Arbeitgebern, Jugendorganisationen und nichtstaatlichen Organisationen, die mit jungen Menschen arbeiten, – auch auf regionaler und lokaler Ebene – intensiviert werden muss, damit alle NEET erreicht werden; fordert, dass die Akteure stärker einbezogen werden, etwa indem bei Gestaltung, Umsetzung und Bewertung der Jugendgarantie ein partnerschaftlicher Ansatz verfolgt wird; fordert, dass Bildungseinrichtungen und Unternehmer verstärkt zusammenarbeiten, damit das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage in Angriff genommen werden kann; bekräftigt, dass mit dem partnerschaftlichen Ansatz darauf abgezielt wird, die Zielgruppe besser zu erreichen und dafür zu sorgen, dass hochwertige Angebote zur Verfügung gestellt werden;
21. weist erneut darauf hin, dass nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) für die 28 EU-Mitgliedstaaten eine jährliche Finanzierung von rund 45 Mrd. EUR erforderlich ist, damit die Jugendgarantie Wirkung zeigt; ist der Ansicht, dass diese Finanzierung als Investition angesehen werden sollte, da sie – sofern sie sich als wirksam erweist – zu einer erheblichen Reduzierung der Kosten im Zusammenhang mit der Jugendbeschäftigung führen wird;
22. fordert die Kommission auf, ausgehend von der Schätzung der IAO eine Aufschlüsselung der nationalen Beiträge zur Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vorzulegen, die die einzelnen Mitgliedstaaten leisten müssen, damit die Jugendgarantie wirksam umgesetzt werden kann;
23. weist darauf hin, dass es bei der Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu Verzögerungen kam, da die zuständigen Verwaltungsbehörden erst spät benannt wurden; sieht darin einen Mangel in der Rechtsgrundlage der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, durch den das ursprüngliche Bestreben, die Initiative mittels einer Vorabmittelausstattung zügig umzusetzen, unterminiert wurde;
24. hält es für erforderlich, die Vielfalt der Finanzierungsmittel zu fördern und den Zugang zu ihnen zu erleichtern sowie auf eine wirksame Verwendung der Mittel hinzuarbeiten und gleichzeitig weitere Reformen im Bereich der Politik und der Dienstleistungen umzusetzen;
25. betont, dass die Maßnahmen auf die lokalen Umstände zugeschnitten werden müssen, damit sich ihre Wirkung verstärkt, etwa indem lokale Arbeitgebervertretungen, lokale Schulungsanbieter und lokale Behörden stärker eingebunden werden; fordert, dass die Finanzierungswege unter Einbeziehung der lokalen, regionalen und nationalen Ebenen breiter gefächert werden, damit sämtliche NEET besser erreicht werden können;
26. bekräftigt, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Rahmen des aktuellen MFR mit neuen Mitteln anstatt aus Umschichtungen bestehender Haushaltsmittel finanziert werden sollte; erwartet, dass mit Blick auf den nächsten MFR ehrgeizige politische Verpflichtungen eingegangen werden;
27. ist der Ansicht, dass die Jugendgarantie nur dann ordnungsgemäß funktionieren kann, wenn die öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen vor Ort ihrer Tätigkeit wirksam nachgehen;
28. fordert nachdrücklich, dass in den öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen in den Mitgliedstaaten spezifisches Fachwissen gewonnen und Kapazitäten entwickelt werden, damit Menschen unterstützt werden können, denen es innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos werden oder die Berufsausbildung verlassen, nicht gelingt, einen Arbeitsplatz zu finden; fordert Unternehmen und Branchenverbände auf, sich stärker bei der Umsetzung des Programms zu engagieren;
29. bedauert, dass ein Großteil der NEET in der EU noch keinerlei Zugang zu einem Jugendgarantie-Programm hat, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass NEET im Allgemeinen nicht bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldet sind; fordert den Rat auf, die Möglichkeit zu prüfen, den Erfahrungsaustausch innerhalb des bestehenden Netzwerks der öffentlichen Arbeitsverwaltung fortzuführen, um auf bewährten Verfahren beruhende Strategien zu entwickeln, mit denen NEET erreicht und unterstützt werden können;
30. begrüßt den Sonderbericht Nr. 5/2017 des Europäischen Rechnungshofs und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Rechnungshofs vollständig umzusetzen, damit Abdeckungsgrad und Wirksamkeit der Jugendgarantie-Programme verbessert werden;
31. betont, dass die Entwicklung von einzigen Anlaufstellen gefördert werden sollte, damit die positiven Auswirkungen der Jugendgarantie verstärkt werden, etwa indem sichergestellt wird, dass alle Dienste und Beratungsangebote für junge Menschen an einem einzigen Ort zur Verfügung stehen;
32. stellt fest, dass es schwierig werden kann, alle jungen Menschen zu erreichen, wenn das System nicht ausreichend wahrgenommen wird; empfiehlt, die Möglichkeit, örtliche Kampagnen, die mit allen Partnern vor Ort – auch Jugendorganisationen – organisiert werden, zu finanzieren, auszuweiten und die Entwicklung von Plattformen für junge Menschen, über die sie sich für die Programme registrieren können, zu unterstützen; empfiehlt, dass Informationen im Zusammenhang mit der Jugendgarantie für alle zugänglich und verständlich sein sollten;
33. empfiehlt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sie hochwertige Angebote machen; betont, dass die Angebote etwa dem jeweiligen Profil der Teilnehmer und der Nachfrage des Arbeitsmarkts entsprechen müssen, damit die Teilnehmer nachhaltig und nach Möglichkeit langfristig in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können;
34. bedauert, dass die meisten Mitgliedstaaten noch keine Definition für den Begriff „hochwertiges Angebot“ eingeführt haben; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen des Beschäftigungsausschusses der Europäischen Union (EMCO) die bestehenden Netzwerke zu nutzen, um gemeinsam die Merkmale dieses Begriffs auszuarbeiten, wobei dem europäischen Qualitätsrahmen für Praktika, der gemeinsamen Erklärung der europäischen Sozialpartner mit dem Titel „Towards a Shared Vision of Apprenticeships“ (Hin zu einer gemeinsamen Vision von Ausbildung) und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zu prekären Beschäftigungsverhältnissen Rechnung getragen werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission außerdem nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass diese Merkmale auf einem Angebot gründen, das sowohl der Qualifikation und dem Profil des Teilnehmers als auch der Nachfrage des Arbeitsmarkts entspricht sowie Arbeitsmöglichkeiten bietet, mit denen der Lebensunterhalt bestritten werden kann, und Sozialschutz und Entwicklungsaussichten umfasst, die zu einer dauerhaften, passenden Eingliederung in den Arbeitsmarkt führen; begrüßt insbesondere, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 5/2017 empfiehlt, das Augenmerk vor allem auf die Verbesserung der Qualität der Angebote zu richten;
35. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Beschäftigungsausschuss Standards für die Qualitätskriterien vorzuschlagen, die etwaige Angebote im Rahmen der Jugendgarantie erfüllen müssen; hebt hervor, dass für derlei Angebote ein Qualitätsrahmen mit Qualitätsstandards festgelegt werden muss;
36. weist darauf hin, dass es deutlich mehr Ressourcen – und zwar sowohl was die personelle als auch was die technische und finanzielle Ausstattung betrifft – bedarf, damit das Ziel, allen jungen Menschen unter 24 Jahren eine hochwertige, dauerhafte Arbeitsstelle anbieten zu können, erreicht werden kann; begrüßt, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten das Höchstalter für junge Menschen, die für Unterstützung durch die Jugendgarantie in Frage kommen, auf 30 erhöht hat;
37. spricht sich dafür aus, dass die an der Jugendgarantie teilnehmenden jungen Menschen weiterhin Beiträge für die in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden Systeme zum Sozial- und zum Arbeitsschutz entrichten und Zugang zu diesen Systemen haben, wodurch die gemeinsame Verantwortung aller Beteiligten, insbesondere der jungen Menschen und der Arbeitgeber, bekräftigt wird;
38. betont, dass Maßnahmen im Rahmen der Jugendgarantie wahrscheinlich effizienter und kostenwirksamer sind, wenn junge Menschen so beim Eintritt ins Erwerbsleben unterstützt werden, dass sie Aussichten auf nachhaltige Beschäftigungsmöglichkeiten und steigende Entlohnung haben;
39. hebt hervor, dass es sich bei NEET um eine äußerst heterogene und uneinheitliche Gruppe handelt und dass die Effizienz und die Kostenwirksamkeit der Programme erhöht werden kann, wenn sie gezielt auf bestimmte Probleme ausgerichtet sind; betont in diesem Zusammenhang, dass umfassende Strategien mit klaren Zielsetzungen festgelegt werden müssen, die auf alle NEET-Kategorien ausgerichtet sind; weist mit Nachdruck darauf hin, dass es maßgeschneiderter Lösungen bedarf, bei denen lokalen und regionalen Zusammenhängen Rechnung getragen wird, etwa indem die örtlichen Arbeitgebervertreter und Ausbildungsanbieter sowie die lokalen Behörden enger eingebunden werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, jedem Bewerber einen individuellen Weg aufzuzeigen und dabei den einzelstaatlichen öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen die notwendige Freiheit einzuräumen, damit sie die Methoden zur Ermittlung der einzelnen Profile anpassen können;
40. fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Strategien für die Öffentlichkeitsarbeit einzurichten und die Bemühungen um die Ermittlung der Gruppe der NEET – und insbesondere der inaktiven NEET, die unter keines der geltenden Systeme fallen – zu intensivieren, damit diese erfasst werden können und die Lage der jungen Menschen, die aus den Jugendgarantie-Programmen ausscheiden, in festgelegten Zeitabständen (nach sechs, 12 und 18 Monaten) überwacht werden kann, wodurch eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert wird; betont, dass für diese heterogene Gruppe junger Menschen maßgeschneiderte Lösungen angeboten und diejenigen, die noch nicht erfasst wurden, zu einer wichtigen Zielgruppe gemacht werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die aus dem ESF bereitgestellten Mittel nicht dazu verwendet werden, öffentliche Ausgaben zu ersetzen, und weist darauf hin, dass die dauerhafte Eingliederung von NEET in den Arbeitsmarkt auch ein ausreichend starkes Wirtschaftswachstum voraussetzt;
41. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, entsprechende Mängelbewertungen und Marktanalysen durchzuführen, bevor die im Rahmen der Jugendgarantie angebotenen Programme anlaufen, um nutzlosen Kursen vorzubeugen und zu verhindern, dass Praktikanten ohne Aussicht auf eine künftige Beschäftigung ausgenutzt werden;
42. ersucht die Kommission und den Rat, jungen Menschen den Übergang ins Berufsleben zu erleichtern und in diesem Zusammenhang proaktive Maßnahmen für den Übergang – etwa berufliche Orientierung, Berufsberatung und Informationen über den Arbeitsmarkt – sowie unterstützende Leistungen an Schulen und Laufbahnberatungen an Hochschulen in Erwägung zu ziehen, wodurch junge Menschen in die Lage versetzt werden, den Übergang zu meistern und ihre Laufbahn zu planen;
43. stellt fest, dass es schwierig werden kann, alle jungen Menschen zu erreichen, wenn das System nicht ausreichend wahrgenommen wird; regt an, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Finanzierung örtlicher Kampagnen, die mit allen einschlägigen Partnern vor Ort, auch Jugendorganisationen, organisiert werden, in höherem Maß zu ermöglichen und die Entwicklung von Plattformen für junge Menschen, über die sie sich für die Programme registrieren können, zu unterstützen; empfiehlt, dass Informationen im Zusammenhang mit der Jugendgarantie für alle zugänglich und verständlich sein sollten;
44. weist darauf hin, dass nach wie vor eine Diskrepanz zwischen dem Qualifikationsangebot und der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt besteht; fordert die Kommission auf, über den EMCO den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Akteuren in den Mitgliedstaaten zu fördern, damit dieses Problem angegangen werden kann;
45. vertritt die Auffassung, dass das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage dadurch behoben werden könnte, dass die Kompetenzen jedes Einzelnen besser ermittelt und die Mängel in den nationalen Ausbildungssystemen behoben werden; betont, dass junge Menschen aufgrund ihrer erhöhten Mobilität ihre Fähigkeiten verbessern könnten, was – zusammen mit der Anerkennung von Qualifikationen – dazu beitragen könnte, das bestehende geografische Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage zu beheben; fordert die Mitgliedstaaten auf, in diesem Zusammenhang verstärkt auf das EURES-Portal zurückzugreifen;
46. betont, dass Kenntnisse im IKT-Bereich großes Potenzial für die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze bergen könnten, und fordert daher die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der IKT-Kenntnisse und digitalen Kenntnisse in ihre Pläne zur Umsetzung der Jugendgarantie aufzunehmen;
47. weist darauf hin, dass bei der Bereitstellung von Leistungen für die einzelnen Gruppen von Jugendlichen ein differenzierterer und stärker auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittener Ansatz verfolgt werden muss, um zu verhindern, dass nur bestimmte Gruppen ein Angebot erhalten und eine diskriminierende Auswahl vorgenommen wird; fordert, dass verstärkt und gezielt junge Menschen, die mit zahlreichen Hemmnissen konfrontiert sind, sowie diejenigen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, angesprochen werden, wobei Wert auf Barrierefreiheit gelegt werden sollte; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, die Jugendgarantie wirksam mit anderen Maßnahmen wie Antidiskriminierungsmaßnahmen zu koordinieren und das im Rahmen der Jugendgarantie angebotene Spektrum an Maßnahmen zu erweitern;
48. ist der Ansicht, dass die Jugendarbeitslosigkeit in künftigen operationellen Programmen im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) von vornherein als Priorität behandelt werden sollte;
Durchführung und Kontrolle
49. weist darauf hin, dass die Jugendgarantie im Zuge des Europäischen Semesters, der EMCO-Bewertungen und eines vom EMCO in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelten gezielten Indikatorenrahmens überwacht wird; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Datenübermittlung zu unterstützen;
50. stellt fest, dass fehlende Informationen über die möglichen Kosten der Umsetzung eines Programms in einem Mitgliedstaat dazu führen können, dass keine ausreichenden Mittel für die Umsetzung des Programms und die Erreichung der jeweiligen Ziele bereitgestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, wie im Sonderbericht Nr. 5/2017 des Europäischen Rechnungshofs empfohlen, einen Überblick über die Kosten der Umsetzung der Jugendgarantie zu erstellen;
51. betont, dass es für eine erfolgreiche Umsetzung der Jugendgarantie-Programme wichtig ist, die notwendigen Ressourcen bereitzustellen und die Gesamtfinanzierung zu bewerten, wobei berücksichtigt werden muss, dass die Bewertung der Gesamtfinanzierung dadurch erschwert werden kann, dass die verschiedenen Arten der auf junge Menschen abzielenden Maßnahmen auf nationaler Ebene nur schwierig zu unterscheiden sind;
52. fordert die Kommission auf, genauere Informationen über die Kostenwirksamkeit der Jugendgarantie und das Verfahren zur Überwachung der Umsetzung des Programms in den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen und jährlich umfassend darüber Bericht zu erstatten;
53. betont, dass es wirksamer Mechanismen zur Erörterung und Lösung von Problemen, die bei der Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen auftreten, bedarf; betont, dass es einer starken, jedoch gleichzeitig realistischen und umsetzbaren politischen und finanziellen Verpflichtung der Mitgliedstaaten bedarf, wenn es darum geht, die Ziele der Jugendgarantie in vollem Umfang umzusetzen und dafür zu sorgen, dass es Mechanismen zum frühzeitigen Eingreifen, hochwertige Arbeitsplätze, allgemeine und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten, eindeutige Kriterien für die Förderfähigkeit und einen Aufbau von Partnerschaften mit den einschlägigen Interessenträgern gibt; betont, dass dies dadurch erreicht werden sollte, dass während und nach der Umsetzung besagter Maßnahmen wirksame Öffentlichkeitsarbeit geleistet wird, bei Bedarf die Verwaltungskapazitäten gestärkt werden, den Bedingungen vor Ort Rechnung getragen und der Kompetenzaufbau erleichtert wird und ordnungsgemäße Überwachungs- und Bewertungsstrukturen eingerichtet werden;
54. fordert, dass auf multilateraler Ebene wirksam überwacht wird, ob die Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie im Rahmen des Europäischen Semesters befolgt wird, und dass bei Bedarf die länderspezifischen Empfehlungen in Angriff genommen werden;
55. bekräftigt seine Zusage, alle Aktivitäten der Mitgliedstaaten aufmerksam zu überwachen, damit die Jugendgarantie in die Tat umgesetzt wird, und fordert die Jugendorganisationen dazu auf, das Europäische Parlament über ihre Bewertung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Laufenden zu halten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, Akteure aus dem Jugendbereich in die politischen Entscheidungsprozesse einzubeziehen; weist erneut darauf hin, dass es für den Erfolg der Jugendgarantie von wesentlicher Bedeutung ist, Jugendorganisationen in die entsprechenden Kommunikations-, Umsetzungs- und Bewertungsprozesse einzubeziehen;
56. stellt fest, dass es bei der Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Mitgliedstaaten zu gewissen Verzögerungen gekommen ist, die in erster Linie auf verfahrenstechnische und strukturelle Ursachen zurückzuführen sind; zeigt sich besorgt angesichts des Grades der Inanspruchnahme der für die Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zugewiesenen Vorfinanzierung durch die Mitgliedstaaten; fordert daher nachdrücklich, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umgehend tätig werden, damit die für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zur Verfügung stehenden Mittel rechtzeitig in vollem Umfang genutzt werden; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten gezielte finanzielle Verpflichtungen in den einzelstaatlichen Haushaltsplänen eingehen müssen, damit gegen diese strukturellen Probleme vorgegangen werden kann;
57. begrüßt, dass die Kommission bei der Ermittlung und Verbreitung von bewährten Verfahren im Bereich der Überwachung und Berichterstattung, die auf den in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Systemen basieren, mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet; weist die Kommission erneut darauf hin, dass die Vergleichbarkeit von Daten in diesem Zusammenhang nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist;
58. empfiehlt der Kommission, weiterhin bewährte Verfahren für die Überwachung und Berichterstattung zu ermitteln und zu verbreiten, damit die von den Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse schlüssig und verlässlich weitergegeben und – unter anderem im Hinblick auf Qualität – einheitlich bewertet werden können; empfiehlt insbesondere, regelmäßig hochwertige Daten zur Verfügung zu stellen, mit denen die Mitgliedstaaten konkretere und wirksamere jugendpolitische Maßnahmen umsetzen können – unter anderem indem die Teilnehmer, die aus den Jugendgarantie-Programmen ausscheiden, überwacht werden –, damit die Abbruchquote und die Zahl wirkungsloser Teilnahmen so gering wie möglich gehalten werden;
59. fordert die Kommission auf, die Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Regelungen, die im Rahmen der Jugendgarantie genehmigt wurden, zu stärken und ein transparentes und umfassendes Kontrollsystem auf der Grundlage offener Daten einzuführen, das auch Kostenwirksamkeit, strukturelle Reformen und auf Einzelpersonen ausgerichtete Maßnahmen umfasst;
60. schlägt vor, dass in allen Mitgliedstaaten Ex-ante-Analysen durchgeführt werden, bei denen konkrete Ziele und Zeitpläne für die zu erwartenden Ergebnisse der Jugendgarantieprogramme vorgegeben werden, und dass Doppelfinanzierung vermieden wird;
61. ruft dazu auf, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, über den EMCO und das Programm „Voneinander lernen“ der Europäischen Beschäftigungsstrategie bewährte Verfahren auszutauschen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es wichtig ist, voneinander zu lernen und die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen einzubeziehen;
62. weist besorgt darauf hin, dass nur wenig Daten zu Begünstigten, Leistungen und Ergebnissen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vorhanden sind, die darüber hinaus oft widersprüchlich sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zur Einrichtung von zeitgemäßeren Systemen für die Überwachung der verbliebenen Mittel der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen einzuleiten, die außerdem einen geringeren Verwaltungsaufwand verursachen;
63. fordert, dass bei den Programmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen der Schwerpunkt auf Ergebnisse gelegt wird, und zwar indem konkrete Indikatoren im Zusammenhang mit den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Reformen, den Fähigkeiten und Kenntnissen, die durch das Programm vermittelt wurden, und der Anzahl der angebotenen unbefristeten Arbeitsverträge festgelegt werden; regt an, dass die Erfahrung der Mentoren in dem gewählten Berufszweig zu den von den jeweiligen Bewerbern benötigten Fähigkeiten passen;
64. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Überwachungs- und Berichterstattungssysteme effizienter zu gestalten, damit die Ziele der Jugendgarantie leichter quantifizierbar werden und die Entwicklung stärker faktengestützter Maßnahmen zur Aktivierung für junge Menschen erleichtert wird, und insbesondere die Kapazitäten für die weitere Beobachtung von Teilnehmern, die aus der Jugendgarantie ausscheiden, zu stärken, damit die Zahl der Ausstiege mit unbekanntem Status so weit wie möglich reduziert wird und Daten über die weitere Situation der Teilnehmer erhoben werden können; fordert die Kommission auf, ihre Leitlinien zur Datenerhebung zu überarbeiten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Referenzwerte und Zielvorgaben zu überarbeiten, damit die Gefahr einer Überbewertung von Ergebnissen möglichst gering gehalten werden kann;
65. erkennt an, dass sich die Jugendgarantie in einigen Mitgliedstaaten zu einer Triebfeder für politische Veränderungen und eine bessere Koordinierung in den Bereichen Beschäftigung und Bildung entwickelt hat; hebt hervor, wie wichtig es ist, dass bei der Förderung von Maßnahmen und Rahmen wie der Jugendgarantie realistische und messbare Ziele gesetzt, die größten Herausforderungen und die zu ihrer Bewältigung geeigneten Maßnahmen ermittelt und diese Herausforderungen mit Blick auf die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit bewertet werden; weist darauf hin, dass es in einigen Fällen schwerfiel, den bisherigen Beitrag der Jugendgarantie genau zu ermitteln und zu bewerten, und vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten dank hochwertiger Statistiken in der Lage sein sollten, realistischere und wirksamere Maßnahmen für junge Menschen auszuarbeiten, ohne dass überzogene Erwartungen geweckt werden;
66. würdigt die von vielen Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der Jugendgarantie; weist jedoch darauf hin, dass die meisten Reformen noch nicht vollständig umgesetzt wurden, insbesondere was das Anbahnen von Partnerschaften mit Sozialpartnern und jungen Menschen im Zusammenhang mit der Gestaltung, Umsetzung und Bewertung der Jugendgarantie-Maßnahmen sowie die Unterstützung von Menschen, die mit zahlreichen Hemmnissen konfrontiert sind, betrifft; schließt daraus, dass es langfristig erheblicher Anstrengungen und finanzieller Mittel bedarf, um die Ziele der Jungendgarantie zu erreichen;
67. vertritt die Auffassung, dass die mehrfache Inanspruchnahme der Jugendgarantie dem Zweck der Arbeitsmarktaktivierung nicht entgegenlaufen und das Ziel, junge Menschen in feste Arbeitsverhältnisse zu überführen, nicht untergraben darf; fordert den Rat auf, die Überarbeitung des MFR dafür zu nutzen, der Jugendgarantie Mittel in ausreichender Höhe zuzuweisen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass junge Menschen bis zu einem Alter von 30 Jahren hochwertige Angebote erhalten, die sowohl auf das jeweilige Profil und Qualifikationsniveau als auch auf die Nachfrage des Arbeitsmarkts zugeschnitten sind, damit nachhaltige Beschäftigung geschaffen wird und verhindert wird, dass die Jugendgarantie mehrfach in Anspruch genommen werden muss;
68. vertritt die Auffassung, dass es zur Beurteilung der Wirksamkeit der Programme erforderlich ist, dass sämtliche Gesichtspunkte – darunter auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Programme – bewertet werden; verweist auf die früheren Schätzungen der IAO und von Eurofound und fordert die Kommission auf, diese Schätzungen zu bestätigen oder zu aktualisieren;
69. spricht sich dafür aus, die Wirksamkeit der Jugendgarantie in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat zu bewerten und auf diese Weise die Ausbeutung junger Menschen durch Unternehmen zu verhindern, die Pseudo-Ausbildungsprogramme anbieten, um Arbeitskräfte einsetzen zu können, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden; schlägt zu diesem Zweck vor, dass die Beschäftigungsaussichten der jungen Menschen, die Begünstigte des Programms waren, überwacht und Mechanismen eingerichtet werden, mit denen teilnehmende Arbeitgeber, seien sie öffentlich oder privat, als Bedingung für die weitere Inanspruchnahme des Programms dazu verpflichtet werden, einen Mindestanteil der Praktika in Arbeitsverträge umzuwandeln;
70. stellt fest, dass bis Ende 2017 eine Bewertung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen durch die Kommission abgeschlossen werden soll, und erwartet, dass die notwendigen Anpassungen rasch vorgenommen werden, damit die Initiative auch erfolgreich umgesetzt werden kann; betont, dass die Leistung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen durch die einschlägigen Akteure, einschließlich Jugendorganisationen, laufend beurteilt werden muss;
71. betont, dass ein System von Indikatoren und Maßnahmen eingeführt werden muss, mit dem die Wirksamkeit sowohl der öffentlichen Arbeitsvermittlungen als auch der Jugendgarantie bewertet und überwacht werden kann, wobei dieses System zwar von Beginn an vorgesehen war, jedoch noch zahlreiche Unzulänglichkeiten aufweist;
72. fordert, dass die Teilnehmer des Programms gebührend darüber informiert werden, welche Maßnahmen bei Missbrauch des Programms einzuleiten sind, und dass sie, wie vorgesehen, ausreichend geschützt werden;
73. fordert, dass effizient und transparent kontrolliert, überwacht und darüber berichtet wird, wie Finanzmittel, die auf europäischer bzw. nationaler Ebene zugewiesen wurden, verwendet werden, damit Missbrauch und Verschwendung von Ressourcen verhindert werden können;
Verbesserungsmöglichkeiten
74. hält es für erforderlich, durch eine ehrgeizige Programmplanung und eine stabile Finanzierung aus dem EU-Haushalt und aus den Haushalten der Mitgliedstaaten ein langfristiges Engagement zu garantieren, damit alle jungen Menschen in der EU, die weder in Arbeit noch in Ausbildung sind, uneingeschränkten Zugang zu den Programmen haben;
75. weist erneut darauf hin, dass alle Verwaltungsebenen (EU, Mitgliedstaaten und lokale Gebietskörperschaften) und die technische Unterstützung der Kommission zusammenwirken müssen, wenn es darum geht, die Jugendgarantie wirksam umzusetzen;
76. betont, dass unter aktiver Einbeziehung der Familien eine hochwertige lebenslange Berufsberatung geschaffen und entwickelt werden muss, damit junge Menschen bessere Entscheidungen im Hinblick auf ihre Ausbildung und ihre Berufslaufbahn treffen können;
77. weist darauf hin, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom Oktober 2016 zu dem Schluss kommt, dass die Wirksamkeit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verbessert werden muss; vertritt die Auffassung, dass dies dadurch erreicht werden sollte, dass einerseits NEET auf nachhaltige Weise in den Arbeitsmarkt integriert werden und andererseits Ziele festgelegt werden, bei denen der unterschiedlichen Zusammensetzung von NEET-Zielgruppen Rechnung getragen wird, und zwar in Form spezifischer, sinnvoller Maßnahmen für jede einzelne Untergruppe; weist darauf hin, dass die Wirksamkeit verbessert werden könnte, wenn zusätzlich auf weitere ESF-Programme zurückgegriffen wird, mit denen dafür gesorgt wird, dass NEET auf nachhaltige Weise integriert werden;
78. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erwartungen mittels realistischer und erreichbarer Ziele und Vorgaben zu steuern, Abweichungen zu bewerten, den Markt vor der Einführung der Systeme zu analysieren, die Überwachungs- und Mitteilungssysteme zu verbessern und für eine bessere Qualität der Daten zu sorgen, damit die Ergebnisse effizient gemessen werden können;
79. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Finanzmittel in ausreichender Höhe bereitgestellt werden, damit alle jungen Arbeitskräfte, die arbeitslos sind oder keinen Zugang zu einem geeigneten Ausbildungs- oder Bildungsangebot haben, erfolgreich eingegliedert werden können; betont, dass nur dann nachhaltige Ergebnisse erzielt werden können, wenn die Jugendgarantie auf den vorhandenen Erkenntnissen und Erfahrungen aufbaut und langfristig fortgesetzt wird; betont, dass dafür eine Aufstockung der öffentlichen Mittel notwendig ist, die für die aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen auf EU-Ebene und einzelstaatlicher Ebene zur Verfügung stehen;
80. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kosten ihrer Jugendgarantie-Programme ordnungsgemäß zu bewerten, die Erwartungen durch die Festlegung realistischer und umsetzbarer Ziele und Vorgaben zu steuern, zusätzliche Mittel aus ihren nationalen Haushalten zu mobilisieren und ihre öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen stärker finanziell zu unterstützen, damit sie zusätzliche Aufgaben in Verbindung mit der Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wahrnehmen können;
81. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Daten über die Folgemaßnahmen bereitgestellt werden, mit denen unter qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten die langfristige Nachhaltigkeit der Ergebnisse überprüft und die Ausarbeitung stärker faktengestützter Maßnahmen im Bereich der Jugendpolitik gefördert werden kann; fordert, dass in allen Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung – einschließlich der nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Datenerhebung – für mehr Transparenz und Kohärenz gesorgt wird; weist besorgt darauf hin, dass sich die Dauerhaftigkeit der positiven Ausstiege aus der Jugendgarantie zunehmend verschlechtert hat(9);
82. fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der in den Mitgliedstaaten umgesetzten Maßnahmen gründlich zu analysieren, die wirksamsten Lösungen zu ermitteln und auf der Grundlage dieser Lösungen den Mitgliedstaaten Empfehlungen darüber zu unterbreiten, wie bessere und wirksamere Ergebnisse erzielt werden können;
o o o
83. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln.
Weitere Maßnahmen umfassen die im September 2010 ins Leben gerufene Initiative „Jugend in Bewegung“, die im Dezember 2011 gestartete Initiative „Chancen für junge Menschen“ und die im Januar 2012 eingeführten „Jugendaktionsteams“.
„NEETs – Young people not in employment, education or training: Characteristics, costs and policy responses in Europe“ (NEET – Junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren: Merkmale, Kosten und Reaktionen der Politik in Europa), Eurofound 2012.
Abschnitt 164 des Sonderberichts Nr. 5/2017 des Europäischen Rechnungshofs.
Strafbare Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels ***II
358k
42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates (10537/1/2017 – C8-0325/2017 – 2013/0304(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (10537/1/2017 – C8-0325/2017),
– in Kenntnis der vom Unterhaus des Vereinigten Königreichs und vom Oberhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0618),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die von dem nach Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss gebilligt wurde;
– gestützt auf Artikel 67a seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A8‑0317/2017),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 (COM(2016)0157 – C8-0123/2016 – 2016/0084(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Bereitstellung von Pflanzenernährungsmitteln mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009
(Diese Abänderung, in der „Düngeprodukte“ zu „Pflanzenernährungsmitteln“ geändert wird, betrifft den gesamten Text. Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Die Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln auf dem Binnenmarkt wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates15 zum Teil harmonisiert, da diese sich fast ausschließlich mit Düngemitteln befasst, die aus geförderten oder mit chemischen Verfahren gewonnenen anorganischen Ausgangsstoffen bestehen. Es müsste auch möglich sein, durch Recycling-Verfahren gewonnenes oder organisches Material als Dünger zu verwenden. Es sollten harmonisierte Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln aus solchem recycelten oder organischen Material auf dem gesamten Binnenmarkt geschaffen werden, um starke Anreize für ihre weitere Verwendung zu schaffen. Die Harmonisierung sollte daher auf recyceltes und organisches Material ausgeweitet werden.
(1) Die Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln auf dem Binnenmarkt wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates15 zum Teil harmonisiert, da diese sich fast ausschließlich mit Düngemitteln befasst, die aus geförderten oder mit chemischen Verfahren gewonnenen mineralischen Ausgangsstoffen bestehen. Es müsste auch möglich sein, durch Recycling-Verfahren gewonnenes oder organisches Material als Dünger zu verwenden. Es sollten harmonisierte Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln aus solchem rezyklierten oder organischen Material auf dem gesamten Binnenmarkt geschaffen werden, um starke Anreize für ihre weitere Verwendung zu schaffen. Durch die Förderung der Nutzung von rezyklierten Nährstoffen würde die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft weiter unterstützt, eine ressourceneffizientere Verwendung von Nährstoffen im Allgemeinen ermöglicht und gleichzeitig die Abhängigkeit der EU von Nährstoffen aus Drittländern verringert. Die Harmonisierung sollte daher auf rezykliertes und organisches Material ausgeweitet werden.
_________________
_________________
15 Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).
15 Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).
(Diese Abänderung umfasst auch die den gesamten Text betreffende Änderung von „anorganisch“ zu „mineralisch“. Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a) Die Nährstoffe in Nahrungsmitteln stammen aus dem Boden, deshalb entstehen auf gesunden und nährstoffreichen Böden gesunde und nährstoffreiche pflanzliche Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel. Landwirten müssen viele verschiedene organische und synthetische Düngemittel zur Verfügung stehen, mit denen sie ihre Böden verbessern. Wenn es keine Nährstoffe im Boden gibt oder sie erschöpft sind, mangelt es auch den Pflanzen an Nährstoffen, und entweder hören sie zu wachsen auf, oder sie bieten keinen Nährwert für den Menschen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)
(5a) Damit Dung und in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugter Kompost wirksam eingesetzt werden, sollten Landwirte Erzeugnisse verwenden, die im Geiste der verantwortungsbewussten Landwirtschaft stehen, wobei auf lokale Vertriebswege, bewährte Landbewirtschaftungsmethoden und möglichst umweltschonende Verfahren gesetzt und dem EU-Umweltrecht, z. B. der Nitratrichtlinie oder der Wasserrahmenrichtlinie, entsprochen werden sollte. Es sollte darauf hingewirkt werden, dass vorrangig vor Ort und in benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben hergestellte Düngemittel verwendet werden.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu)
(6a) Einem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung wohnt möglicherweise mehr als eine der Funktionen inne, die in den Produktfunktionskategorien dieser Verordnung beschrieben sind. Bezieht sich eine Angabe nur auf eine dieser Funktionen, sollte das Produkt lediglich die Anforderungen derjenigen Produktfunktionskategorie erfüllen müssen, unter die die angegebene Funktion fällt. Bezieht sich hingegen eine Angabe auf mehr als eine dieser Funktionen, sollte das jeweilige Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung als Kombination von zwei oder mehr Komponenten-Düngeprodukten betrachtet und für jedes Komponenten-Düngeprodukt die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf seine Funktion vorgeschrieben werden. Deshalb sollte es eine spezifische Produktfunktionskategorie geben, um derartige Kombinationen zu erfassen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu)
(6b) Ein Hersteller, der ein oder mehrere Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung verwendet, die bereits einer von ihm oder einem anderen Hersteller durchgeführten Konformitätsbewertung unterzogen wurden, könnte beabsichtigen, sich auf diese Konformitätsbewertung zu stützen. Um den Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß zu verringern, sollte das betreffende Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ebenfalls als Kombination von zwei oder mehr Komponenten-Düngeprodukten angesehen werden, und die zusätzlichen Anforderungen an diese Kombination sollten auf die für das Mischen geltenden Aspekte beschränkt werden.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Kontaminanten in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, beispielsweise Cadmium, können ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt bergen, da sie in der Umwelt akkumulieren und in die Lebensmittelkette gelangen. Ihr Gehalt in solchen Produkten sollte daher begrenzt werden. Zudem sollten Verunreinigungen in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus organischen Abfällen – vor allem Polymere, aber auch Metall und Glas – soweit dies technisch möglich ist, verhindert oder begrenzt werden, indem sie vor der Verarbeitung in getrennt gesammelten organischen Abfällen ermittelt werden.
(8) In Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten wie Cadmium können bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung dieser Produkte ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt bergen, da sie in der Umwelt akkumulieren und in die Lebensmittelkette gelangen. Ihr Gehalt in solchen Produkten sollte daher begrenzt werden. Zudem sollten Verunreinigungen in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus organischen Abfällen – vor allem Polymere, aber auch Metall und Glas – soweit dies technisch möglich ist, verhindert oder begrenzt werden, indem sie vor der Verarbeitung in getrennt gesammelten organischen Abfällen ermittelt werden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu)
(8a) Mitgliedstaaten, in denen bereits strengere nationale Grenzwerte für Cadmium in Düngemitteln gelten, dürfen diese Grenzwerte beibehalten, bis in den übrigen Ländern der Union ähnlich strenge Bestimmungen gelten.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu)
(8b) Damit Phosphatdüngeprodukte den Anforderungen dieser Verordnung leichter entsprechen können und Innovationen begünstigt werden, müssen mittels der Finanzmittel, die im Rahmen von Horizont 2020, der LIFE-Programme, der Plattform zur finanziellen Unterstützung der Kreislaufwirtschaft sowie über die Europäische Investitionsbank (EIB) und erforderlichenfalls über weitere Finanzierungsinstrumente verfügbar sind, hinreichende Anreize für die Entwicklung der entsprechenden Techniken, insbesondere der Techniken für die Cadmiumabscheidung, und für die Bewirtschaftung gefährlicher cadmiumreicher Abfälle bereitgestellt werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht darüber erstatten, welche Anreize und Finanzmittel sie für die Cadmiumabscheidung setzt bzw. bereitstellt.
Abänderung 395 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 c (neu)
(8c) Ab dem ... [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] sollte die Kommission einen Mechanismus einrichten, der den Zugang zu Finanzmitteln für Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Technologien zur Cadmiumentfernung und ihre Anwendung beim Herstellungsprozess sämtlicher Phosphatdünger in der EU ebenso weiter vereinfacht wie den Zugang zu Finanzmitteln für mögliche Lösungen zur Cadmiumentfernung, die im industriellen Maßstab wirtschaftlich tragfähig sind und die Behandlung der dabei entstehenden Abfälle ermöglichen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Produkte, die alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sollten für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sein. Wenn eines (oder mehrere) der Komponentenmaterialien für ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates18geregelt, aber an einem Punkt in der Herstellungskette angelangt ist, ab dem es kein wesentliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mehr darstellt („Endpunkt in der Herstellungskette“), wäre es ein unnötiger Verwaltungsaufwand, auf das Produkt weiterhin die Bestimmungen der genannten Verordnung anzuwenden. Die Anforderungen der genannten Verordnung sollten daher für solche Düngeprodukte nicht mehr gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sollten für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sein. Wenn eines (oder mehrere) der Komponentenmaterialien ein Folgeprodukt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates18ist, aber an einem Punkt in der Herstellungskette angelangt ist, ab dem es kein wesentliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mehr darstellt („Endpunkt in der Herstellungskette“), wäre es ein unnötiger Verwaltungsaufwand, auf das Produkt weiterhin die Bestimmungen der genannten Verordnung anzuwenden. Die Anforderungen der genannten Verordnung sollten daher für solche Düngeprodukte nicht mehr gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
_________________
_________________
18 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
18 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Der Endpunkt in der Herstellungskette sollte für jedes relevante, tierische Nebenprodukte enthaltende Komponentenmaterial nach den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt werden. Wenn ein Herstellungsprozess gemäß der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat, bevor dieser Endpunkt erreicht ist, sollten die Prozessanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung kumulativ für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gelten, d. h., entscheidend sind die strengeren Anforderungen, falls beide Verordnungen denselben Parameter regeln.
(10) Für jede Komponentenmaterialkategorie, die Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 umfasst, sollte der Endpunkt in der Herstellungskette für jedes relevante, tierische Nebenprodukte enthaltende Komponentenmaterial nach den Verfahren gemäß der genannten Verordnung festgelegt werden. Um sich den Fortschritt der Technik zunutze zu machen, Herstellern und Unternehmen mehr Möglichkeiten zu eröffnen und das Potenzial freizusetzen, das die intensivere Verwendung von Nährstoffen aus tierischen Nebenprodukten wie Dung bietet, sollte unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung damit begonnen werden, Verarbeitungsverfahren und Vorschriften für die Verwertung von tierischen Nebenprodukten festzulegen, für die ein Endpunkt in der Herstellungskette bestimmt wurde. In Bezug auf Düngeprodukte, die verarbeiteten Dung enthalten oder daraus bestehen, sollten Kriterien für den Endpunkt der Verarbeitung von Dung festgelegt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um Komponentenmaterialkategorien zu erweitern oder hinzuzufügen, damit mehr tierische Nebenprodukte berücksichtigt werden können. Wenn der Endpunkt vor dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, jedoch nach dem Beginn des Herstellungsprozesses gemäß der vorliegenden Verordnung erreicht ist, sollten die Prozessanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung kumulativ für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gelten, d. h., entscheidend sind die strengeren Anforderungen, falls beide Verordnungen denselben Parameter regeln.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu)
(10a) Für tierische Nebenprodukte, die in den Mitgliedstaaten bereits in erheblichem Maße für die Herstellung von Düngemitteln verwendet werden, sollte der Endpunkt unverzüglich, spätestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung, festgelegt werden.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Wenn eines (oder mehrere) der Komponentenmaterialien für ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt und noch nicht am Endpunkt in der Herstellungskette angelangt ist, wäre es irreführend, die CE-Kennzeichnung des Produkts nach der vorliegenden Verordnung vorzunehmen, da die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegt.Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.
(12) Die Bereitstellung eines tierischen Nebenprodukts oder eines Folgeprodukts auf dem Markt, für das kein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde oder das zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt noch nicht am festgelegten Endpunkt angelangt ist, unterliegt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Folglich wäre es irreführend, die CE-Kennzeichnung des Produkts nach der vorliegenden Verordnung vorzunehmen. Produkte, die ein solches tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthalten oder daraus bestehen, sollten daher vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Für bestimmte verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 gibt es eine Nachfrage des Marktes nach einer Verwendung als Düngeprodukt. Für die zur Verwertung eingesetzten Abfälle und für die Verfahren und Techniken der Behandlung sowie für die durch die Verwertung gewonnenen Düngeprodukte sind zudem bestimmte Anforderungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Verwendung solcher Produkte keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit hat. Diese Anforderungen an Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie deshalb nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten.
(13) Für bestimmte verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20, z. B. Struvit, Biochar und Ascheprodukte, gibt es eine Nachfrage des Marktes nach einer Verwendung als Düngeprodukt. Für die zur Verwertung eingesetzten Abfälle und für die Verfahren und Techniken der Behandlung sowie für die durch die Verwertung gewonnenen Düngeprodukte sind zudem bestimmte Anforderungen erforderlich, damit die Verwendung solcher Produkte keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen hat. Diese Anforderungen an Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie deshalb nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten, und dementsprechend sollten Produkte, die solche verwerteten Abfallmaterialien enthalten oder daraus bestehen, Zugang zum Binnenmarkt erhalten können. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sich den technischen Fortschritt zunutze zu machen und stärker darauf hinzuwirken, dass die Hersteller wertvolle Abfallströme in größerem Maße nutzen, sollte unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung damit begonnen werden, wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen und die unionsweiten Anforderungen für die Verwertung dieser Produkte festzulegen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen ohne unnötige Verzögerungen umfassendere oder zusätzliche Kategorien von für die Herstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung zulässigen Komponentenmaterialien festgelegt werden können.
_________________
_________________
20 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
20 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a) Derzeit werden bestimmte industrielle Nebenprodukte, Kuppelprodukte oder rezyklierte Produkte, die bei bestimmten industriellen Verfahren anfallen, von den Herstellern als Komponenten von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet. Die Anforderungen an Komponenten von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung in Bezug auf die Komponentenmaterialkategorien sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Bestimmte Stoffe und Gemische, die gemeinhin als Agrar-Zusatzstoffe bezeichnet werden, verbessern die Art und Weise, wie Nährstoffe in Düngemitteln freigesetzt werden. Stoffe und Gemische, die als Zusatzstoffe für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden, sollten bestimmte Wirksamkeitskriterien erfüllen, für die der Hersteller solcher Stoffe oder Gemische verantwortlich ist, weshalb sie als Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung betrachtet werden sollten. Zudem sollten für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die solche Stoffe oder Gemische enthalten, bestimmte Wirksamkeits- und Sicherheitskriterien gelten. Solche Stoffe und Gemische sollten somit ebenfalls als Komponentenmaterialien für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung geregelt werden.
(14) Bestimmte Stoffe und Gemische, die als Agrar-Zusatzstoffe bezeichnet werden, verbessern die Art und Weise, wie Nährstoffe in Düngemitteln freigesetzt werden. Stoffe und Gemische, die als Zusatzstoffe für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden, sollten bestimmte Wirksamkeits-, Sicherheits- und Umweltkriterien erfüllen, für die der Hersteller solcher Stoffe oder Gemische verantwortlich ist, weshalb sie als Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung betrachtet werden sollten. Zudem sollten für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die solche Stoffe oder Gemische enthalten, bestimmte Wirksamkeits-, Sicherheits- und Umweltkriterien gelten. Solche Stoffe und Gemische sollten somit ebenfalls als Komponentenmaterialien für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung geregelt werden.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a) Da Produkte dem Boden zugeführt und in die Umwelt freigesetzt werden sollen, die nicht nur Düngemittelkomponenten, sondern weitere Stoffe und Gemische enthalten, sollten für alle in dem Produkt enthaltenen Materialien Konformitätskriterien gelten, zumal wenn sie klein sind oder in kleine Bruchstücke zerfallen, die den Boden durchdringen, sich in den Wassersystemen verteilen und allgemein in die Umwelt gelangen können. Die Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und die Konformität sollten daher auch unter realistischen In-vivo-Bedingungen geprüft werden, wobei unterschiedlichen Abbauraten unter anaeroben Bedingungen, in aquatischen Lebensräumen oder unter Wasser, in vernässten oder gefrorenen Böden Rechnung zu tragen ist.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Bestimmte Stoffe, Gemische und Mikroorganismen, die gemeinhin als Pflanzen-Biostimulanzien bezeichnet werden, sind keine Nährstoffe im eigentlichen Sinne, stimulieren aber die Ernährungsprozesse der Pflanzen. Wenn solche Produkte ausschließlich darauf abzielen, die Effizienz der Nährstoffverwertung der Pflanzen, die Toleranz gegenüber abiotischem Stress oder die Qualitätsmerkmale der Pflanzen zu verbessern, dann weisen sie eher eine Ähnlichkeit mit Düngeprodukten als mit den meisten Kategorien von Pflanzenschutzmitteln auf. Die CE-Kennzeichnung solcher Produkte sollte daher gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen; sie wären dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates21 auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15) Bestimmte Stoffe, Gemische und Mikroorganismen, die als Pflanzen-Biostimulanzien bezeichnet werden, sind keine hinzugefügten Nährstoffe im eigentlichen Sinne, stimulieren aber die natürlichen Ernährungsprozesse der Pflanzen. Wenn solche Produkte ausschließlich darauf abzielen, die Effizienz der Nährstoffverwertung der Pflanzen, die Toleranz gegenüber abiotischem Stress, die Qualitätsmerkmale der Pflanzen, den Abbau organischer Verbindungen im Boden zu verbessern oder die Verfügbarkeit von Nährstoffen im Boden oder in der Rhizosphäre zu steigern, dann weisen sie eher eine Ähnlichkeit mit Düngeprodukten als mit den meisten Kategorien von Pflanzenschutzmitteln auf. Ihre Wirkung geht daher über die von Düngemitteln hinaus, sollen sie doch deren Effizienz optimieren und den Nährstoffeintrag verringern; sie wären dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates21 auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
_________________
_________________
21 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
21 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu)
(15a) Was Mikroorganismen betrifft, sollten Komponentenmaterialkategorien erweitert oder hinzugefügt werden, damit dafür gesorgt wird, dass Innovationspotenzial für die Entwicklung und Entdeckung neuer mikrobieller Pflanzen-Biostimulanzien besteht, und damit dieses Potenzial gesteigert wird. Um Anreize für Innovationen zu setzen und den Herstellern Rechtssicherheit hinsichtlich der Anforderungen zu bieten, die zu erfüllen sind, damit Mikroorganismen als Bestandteile von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet werden können, müssen harmonisierte Methoden für die Sicherheitsbewertung Mikroorganismen eindeutig festgelegt werden. Die Vorarbeiten für die Festlegung dieser Sicherheitsbewertungsmethoden sollten unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um ohne unnötige Verzögerung die Anforderungen festzulegen, denen Hersteller nachkommen müssen, um die Sicherheit Mikroorganismen nachzuweisen, die in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet werden sollen.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Produkte mit einer oder mehreren Funktionen, von denen eine von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt ist, sollten weiterhin der Kontrolle durch die dort für solche Produkte vorgesehenen Bestimmungen unterliegen. Wenn solche Produkte auch die Funktion eines Düngeprodukts haben, wäre es irreführend, ihre CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung zu regeln, da die Bereitstellung eines Pflanzenschutzmittels auf dem Markt eine Produktzulassung voraussetzt, die in dem fraglichen Mitgliedstaat Gültigkeit besitzt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.
(16) Produkte mit einer oder mehreren Funktionen, von denen eine von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt ist, sind Pflanzenschutzmittel, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.Diese Produkte sollten weiterhin der Kontrolle durch die dort für solche Produkte vorgesehenen Bestimmungen unterliegen. Wenn solche Produkte auch die Funktion oder die Wirkung eines Düngeprodukts haben, wäre es irreführend, ihre CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung zu regeln, da die Bereitstellung eines Pflanzenschutzmittels auf dem Markt eine Produktzulassung voraussetzt, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat Gültigkeit besitzt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Die vorliegende Verordnung sollte nicht der Anwendung bestehender Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Aspekte des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt sowie der Sicherheit entgegenstehen, die nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Richtlinie 86/278/EWG des Rates22, Richtlinie 89/391/EWG des Rates23, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates25, Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission26, Richtlinie 2000/29/EG des Rates27, Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28 und Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates29.
(17) Ungeachtet des Typs des Pflanzenernährungsprodukts mit CE-Kennzeichnung sollte die vorliegende Verordnung nicht der Anwendung bestehender Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Aspekte des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt sowie der Sicherheit entgegenstehen, die nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Richtlinie 86/278/EWG des Rates22, Richtlinie 89/391/EWG des Rates23, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates25, Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission26, Richtlinie 2000/29/EG des Rates27, Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28, Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates29, Richtlinie 91/676/EWG des Rates29a und Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29b.
_________________
_________________
22 Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).
22 Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).
23 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
23 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
24 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
24 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
25 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
25 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
26 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
26 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
27 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
27 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
28 Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).
28 Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).
29 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
29 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
29a Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
29b Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu)
(17a) Produkte, die von organischen Verunreinigungen aus bestimmten potenziell problematischen Quellen bedroht sind (oder als solche wahrgenommen werden), sollten bis zur Quelle des organischen Materials rückverfolgbar sein. Nur so kann das Vertrauen der Verbraucher erlangt und der Schaden begrenzt werden, falls es örtlich zu Kontaminationen kommt. Hierdurch lassen sich diejenigen Betriebe ermitteln, die Düngeprodukte mit organischem Material aus diesen Quellen verwenden. Dies sollte für Produkte verpflichtend sein, die Material aus Abfällen oder Nebenprodukten enthalten und kein Verfahren durchlaufen haben, mit dem organische Verunreinigungen, Krankheitserreger und genetisches Material zerstört werden. Auf diese Weise sollen nicht nur Gesundheits- und Umweltrisiken gemindert, sondern es soll auch die Öffentlichkeit beruhigt und auf die Bedenken der Landwirte eingegangen werden, was Krankheitserreger, organische Verunreinigungen und genetisches Material betrifft. Zum Schutz der Grundeigentümer vor Verunreinigungen, die sie nicht selbst verschuldet haben, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, angemessene Haftungsregelungen einzuführen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 b (neu)
(17b) Unbehandelte Nebenprodukte der Tiererzeugung sollten von dieser Verordnung ausgenommen werden.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu)
(19a) Bestimmte industrielle Nebenprodukte oder Kuppelprodukte, die bei bestimmten industriellen Verfahren anfallen, werden im Sinne der Kreislaufwirtschaft bereits heute von Herstellern als Komponenten von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendet. Die Anforderungen an derartige Komponentenmaterialkategorien sollten in Anhang II festgelegt werden.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20) Eine Mischung aus verschiedenen Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, für die jeweils die Konformität mit den geltenden Anforderungen für das jeweilige Material festgestellt wurde, kann selbst nur dann als geeignet für die Verwendung als Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angesehen werden, wenn durch das Mischen bestimmte zusätzliche Anforderungen erfüllt sind. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten solche Mischungen daher einer eigenen Kategorie zugeteilt werden, für die eine Konformitätsbewertung nur noch hinsichtlich der für das Mischen geltenden zusätzlichen Anforderungen erforderlich ist.
(20) Eine Kombination aus Produkten verschiedener Produktfunktionskategorien, für die jeweils die Konformität mit den geltenden Anforderungen für das jeweilige Material festgestellt wurde, kann selbst nur dann als geeignet für die Verwendung als Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angesehen werden, wenn die Mischung bestimmte zusätzliche Anforderungen erfüllt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten solche Kombinationen daher einer eigenen Kategorie zugeteilt werden, für die eine Konformitätsbewertung nur noch hinsichtlich der für die Mischung geltenden zusätzlichen Anforderungen erforderlich ist.
(Dieser Abänderung umfasst auch die den gesamten Text betreffende Änderung des Begriffes „Mischen“ bzw. „Mischung“ (Singular oder Plural) zu „Kombination“ (Singular oder Plural). Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Beim Inverkehrbringen eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung sollten die Einführer auf dessen Verpackung den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke ihres Unternehmens sowie die Postanschrift für eine Kontaktaufnahme angeben, um eine Marktüberwachung zu ermöglichen.
(25) Beim Inverkehrbringen eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung sollten die Einführer auf dessen Verpackung den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke ihres Unternehmens, die Postanschrift für eine Kontaktaufnahme sowie den Drittstaatshersteller angeben, um eine Marktüberwachung zu ermöglichen.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31
(31) Wenn keine harmonisierten Normen erlassen wurden oder solche Normen nicht alle Elemente der Sicherheits- und Qualitätsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung ausreichend genau beschreiben, können einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen erforderlich sein. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte mit gemeinsamen Spezifikationen für diese Bedingungen zu erlassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher geklärt werden, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung diesen Spezifikationen genügen müssen, auch wenn davon ausgegangen wird, dass sie die harmonisierten Normen erfüllen.
(31) Wenn keine harmonisierten Normen erlassen wurden oder solche Normen nicht alle Elemente der Sicherheits- und Qualitätsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung ausreichend genau beschreiben und es ungebührliche Verzögerungen beim Verfahren der Einführung oder Aktualisierung von Normen gibt, die diesen Anforderungen genügen, können vorläufige Maßnahmen erforderlich sein, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen festzulegen. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte mit gemeinsamen Spezifikationen für diese Bedingungen zu erlassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher geklärt werden, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung diesen Spezifikationen genügen müssen, auch wenn davon ausgegangen wird, dass sie die harmonisierten Normen erfüllen.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47
(47) Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausreichend wirksam sind und keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen, unter der Voraussetzung, dass sie ordnungsgemäß gelagert und zweckgebunden und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen angewandt werden, das heißt, wenn sich eine solche Anwendung aus einem rechtmäßigen und ohne weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben könnte. Daher sollten Sicherheits- und Qualitätsanforderungen sowie geeignete Kontrollmechanismen festgelegt werden. Außerdem sollte die vorgesehene Anwendung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung nicht dazu führen, dass die Sicherheit von Lebens- oder Futtermitteln beeinträchtigt wird.
(47) Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausreichend wirksam sind und kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen, unter der Voraussetzung, dass sie ordnungsgemäß gelagert und zweckgebunden und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen angewandt werden, das heißt, wenn sich eine solche Anwendung aus einem rechtmäßigen und ohne weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben könnte. Daher sollten Sicherheits- und Qualitätsanforderungen sowie geeignete Kontrollmechanismen festgelegt werden. Außerdem sollte die vorgesehene Anwendung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung nicht dazu führen, dass die Sicherheit von Lebens- oder Futtermitteln beeinträchtigt wird.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 49
(49) Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem interessierte Kreise über geplante Maßnahmen hinsichtlich Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung informiert werden, die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Düngeprodukten zu einem frühen Zeitpunkt einschreiten.
(49) Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem alle interessierten Kreise, darunter auch Interessenträger aus den Bereichen Gesundheit und Verbraucher, über geplante Maßnahmen hinsichtlich Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung informiert werden, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Düngeprodukten zu einem frühen Zeitpunkt einschreiten.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 55
(55) Beim Recycling von Abfällen, beispielsweise dem Recycling von Phosphor aus Klärschlamm, und der Herstellung von Düngeprodukten aus tierischen Nebenprodukten, beispielsweise Biochar, werden vielversprechende technische Fortschritte gemacht. Aus solchen Materialien bestehende oder sie enthaltende Produkte sollten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zum Binnenmarkt haben, sofern die Herstellungsprozesse wissenschaftlich untersucht und auf Unionsebene Prozessanforderungen festgelegt wurden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen umfassendere oder zusätzliche Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung oder für die Herstellung solcher Produkte zulässiger Komponentenmaterialien festgelegt werden können. Für tierische Nebenprodukte sollten Kategorien von Komponentenmaterialien nur dann erweitert oder hinzugefügt werden, wenn in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde, da tierische Nebenprodukte, für die ein solcher Endpunkt nicht bestimmt wurde, in jedem Fall vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind.
(55) Beim Recycling von Abfällen, beispielsweise dem Recycling von Phosphor aus Klärschlamm, beispielsweise Struvit, der Herstellung von Düngeprodukten aus tierischen Nebenprodukten, beispielsweise Biochar, und der Rückgewinnung von Phosphor nach Verbrennung, beispielsweise Produkte auf der Grundlage von Asche, werden vielversprechende technische Fortschritte gemacht. Aus solchen Materialien bestehende oder sie enthaltende Produkte sollten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zum Binnenmarkt haben, sofern die Herstellungsprozesse wissenschaftlich untersucht und auf Unionsebene Prozessanforderungen festgelegt wurden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in Bezug auf die Zulässigkeit solcher Materialien für die Herstellung Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Für Produkte aus tierischen Nebenprodukten sollten Kategorien von Komponentenmaterialien nur dann erweitert oder hinzugefügt werden, wenn in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 55 a (neu)
(55a) Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren enthalten, jedoch nur dann, wenn der Zweck des Polymers darin besteht, die Freisetzung von Nährstoffen zu regeln oder das Wasserrückhaltevermögen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu verbessern. Derartige Polymere enthaltende innovative Produkte sollten Zugang zum Binnenmarkt haben. Damit von sonstigen Polymeren mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren möglichst geringe Risiken für die Gesundheit des Menschen, die Sicherheit oder die Umwelt ausgehen, sollten Kriterien für ihren biologischen Abbau festgelegt werden, sodass sie physikalisch und biologisch abgebaut werden können. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen Kriterien für die Umwandlung von Kohlenstoffpolymeren in Kohlendioxid (CO2) ebenso festgelegt werden wie eine entsprechende Methode für die Prüfung des biologischen Abbaus.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 56
(56) Es sollte zudem möglich sein, unmittelbar auf neue Erkenntnisse zu reagieren, welche die Bedingungen betreffen, die ausschlaggebend sind dafür, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ausreichend wirksam sind, ebenso wie auf neue Risikobewertungen betreffend die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Anforderungen an verschiedene Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung geändert werden können.
(56) Es sollte zudem möglich sein, unter Berücksichtigung der Bewertungen, die von oder in Zusammenarbeit mit Behörden in den Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, unmittelbar auf neue Erkenntnisse zu reagieren, welche die Bedingungen betreffen, die ausschlaggebend sind dafür, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ausreichend wirksam sind, ebenso wie auf neue Risikobewertungen betreffend die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Anforderungen an verschiedene Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung geändert werden können.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 57
(57) Bei der Ausübung dieser Befugnisse ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf geeignete Weise übermittelt werden.
(57) Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden.. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 59 a (neu)
(59a) Phosphatgestein wurde aufgrund der starken Abhängigkeit der EU von Einfuhren von der Kommission als kritischer Rohstoff eingestuft. Deshalb müssen die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Zugang zum Rohstoffangebot im Allgemeinen, auf die Verfügbarkeit von Phosphatgestein im Einzelnen und – in beiden Fällen – auf die Preise überwacht werden. Wenn bei einer solchen Bewertung negative Auswirkungen festgestellt werden, sollte die Kommission die von ihr als geeignet erachteten Maßnahmen zur Beseitigung dieser Handelsverzerrungen ergreifen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
(a) tierische Nebenprodukte, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen,
(a) tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, deren Bereitstellung auf dem Markt den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegt,
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
(ba) Richtlinie 91/676/EWG;
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)
(bb) Richtlinie 2000/60/EG;
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1
(1) „Düngeprodukt“ einen Stoff, ein Gemisch, einen Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material auf Pflanzen oder deren Rhizosphäre zur Versorgung von Pflanzen mit Nährstoffen oder zur Verbesserung ihrer Ernährungseffizienz angewendet wird oder angewendet werden soll;
(1) „Pflanzenernährungsmittel“ einen Stoff, ein Gemisch, einen Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material auf Pilze oder deren Mykosphäre oder auf Pflanzen in allen Wachstumsstadien, einschließlich Samen, und/oder die Rhizosphäre angewendet wird oder angewendet werden soll, um Pflanzen und Pilze mit Nährstoffen zu versorgen oder ihre physikalischen oder biologischen Wachstumsbedingungen oder ihre allgemeine Wuchskraft zu verbessern bzw. ihre Erträge und ihre Qualität zu steigern, indem unter anderem die Fähigkeit der Pflanze, Nährstoffe aufzunehmen, verbessert wird (ausgenommen hiervon sind Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009);
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
(3) „Stoff“ einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
(3) „Stoff“ ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13
(13) „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung genügen muss;
(13) „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung oder sein Produktionsprozess genügen muss;
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die dieser Verordnung entsprechen, auf dem Markt.
In Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Aspekte und Risiken behindern die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die dieser Verordnung entsprechen, auf dem Markt nicht.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten werden durch diese Verordnung nicht daran gehindert, im Einklang mit den Verträgen stehende Bestimmungen über die Anwendung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung zu Zwecken des Gesundheits- und Umweltschutzes beizubehalten oder zu erlassen, sofern diese Bestimmungen keine Änderung von in Einklang mit dieser Verordnung stehenden Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung erforderlich machen und sich nicht auf die Bereitstellung dieser Produkte auf dem Markt auswirken.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Kommission gibt zeitgleich mit der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Leitfaden heraus, der den Herstellern und den Marktüberwachungsbehörden klare Informationen über und Beispiele zur Gestaltung des Etiketts bietet. In diesem Leitfaden werden auch die in Anhang III Teil 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten sonstigen Informationen genauer festgelegt.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3
3. Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, für das die genannten Unterlagen gelten, zehn Jahre lang auf.
3. Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, für das die genannten Unterlagen gelten, fünf Jahre lang auf.
(Diese Änderung der Frist für die Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrifft den gesamten Text. Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus Serienherstellung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen der Herstellungsmethode oder der Merkmale dieser Düngeprodukte sowie Änderungen der harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus Serienherstellung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen der Merkmale dieser Düngeprodukte sowie Änderungen der harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher und der Umwelt Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler und die Marktüberwachungsbehörden über diese Überwachung auf dem Laufenden.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 6
6. Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.
6. Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller kontaktiert werden kann. Diese Angaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst, wie vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt, und müssen klar, verständlich und leserlich sein.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 7
7. Die Hersteller stellen sicher, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III gekennzeichnet sind, oder, falls das Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, dass die Kennzeichnungsangaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt und für Kontrollzwecke zugänglich bereitgestellt werden, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird. Die Kennzeichnungsangaben werden wie vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und deutlich sein.
7. Die Hersteller stellen sicher, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III gekennzeichnet ist oder dass die erforderlichen Angaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bereitgestellt werden, falls die Verpackung zu klein für die Angabe sämtlicher Informationen auf dem Etikett ist oder das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird. Die nach Anhang III erforderlichen Angaben werden wie vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und deutlich sein.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 10 – Einleitung
10. Der Hersteller legt der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats für die folgenden Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einen Bericht über die Prüfung auf Detonationsfestigkeit gemäß Anhang IV vor:
10. Der Hersteller legt der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats einen Bericht über die Prüfung auf Detonationsfestigkeit gemäß Anhang IV vor und stellt sicher, dass folgende Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung diese Prüfung bestehen können:
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 10 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
(b) Düngeproduktmischungen gemäß der Produktfunktionskategorie 7 in Anhang I, die ein Düngemittel gemäß Buchstabe a enthalten.
(b) Kombinationen von Produkten verschiedener Produktfunktionskategorien gemäß der Produktfunktionskategorie 7 in Anhang I, die ein Düngemittel gemäß Buchstabe a enthalten.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 10 – Unterabsatz 2
Der Bericht wird mindestens fünf Tage vor dem Inverkehrbringen dieser Produkte vorgelegt.
Der Bericht wird mindestens fünf Arbeitstage vor dem Inverkehrbringen dieser Produkte vorgelegt. Die Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird von der Kommission auf ihrer Website bereitgestellt.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
1. Die Einführer bringen nur konforme Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung in Verkehr.
1. Nur konforme Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung dürfen in die EU eingeführt und in der EU in Verkehr gebracht werden.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2
2. Bevor die Einführer ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen in Anhang I, Anhang II oder Anhang III nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
2. Bevor die Einführer ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hierüber.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3
3. Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktpostanschrift entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.
3. Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktpostanschrift sowie den Drittstaatshersteller entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4
4. Die Einführer gewährleisten, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III in einer Sprache gekennzeichnet ist, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, wie vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.
4. Die Einführer stellen sicher, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III gekennzeichnet ist oder – falls die Verpackung zu klein für die Angabe sämtlicher Informationen auf dem Etikett ist oder das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird – dass die erforderlichen Angaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bereitgestellt werden. Die nach Anhang III erforderlichen Angaben werden in einer Sprache abgefasst, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, wie vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 6
6. Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
6. Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher und der Umwelt Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 8
8. Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können.
8. Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung fünf Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können. Auf Verlangen stellen die Einführer anderen betroffenen Wirtschaftsakteuren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zur Verfügung.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Bevor die Händler ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob dem Produkt die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beiliegen, ob es gemäß Anhang III in einer Sprache gekennzeichnet ist, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.
Bevor die Händler ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beiliegen, ob es gemäß Anhang III in einer Sprache gekennzeichnet ist, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben. Falls die Verpackung zu klein für die Angabe sämtlicher Informationen auf dem Etikett ist oder das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, vergewissern sich die Händler, dass die erforderlichen Angaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bereitgestellt werden.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen in Anhang I, Anhang II oder Anhang III nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Händler den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Händler den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1
Unbeschadet der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 wird bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Konformität mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III vermutet, für die die betreffenden Normen oder Teile davon gelten.
Bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder in Übereinstimmung mit solchen harmonisierten Normen oder Teilen davon geprüft wurden, wird die Konformität mit den entsprechenden Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III vermutet, für die die betreffenden Normen oder Teile davon gelten.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen erlassen, deren Einhaltung die Konformität mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III sicherstellt, für die die betreffenden Normen oder Teile davon gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassen.
Falls für eine Anforderung gemäß den Anhängen I, II oder III keine harmonisierten Normen oder Teile davon gelten, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, und falls die Kommission bei einer oder mehreren europäischen Normungsorganisationen die Ausarbeitung harmonisierter Normen für diese Anforderung beantragt hat und ungebührliche Verzögerungen beim Erlass dieser Normen feststellt, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für diese Anforderung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassen.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1
1. Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Begleitunterlagen und, falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in verpackter Form geliefert wird, auf der Verpackung angebracht.
1. Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, auf den Begleitunterlagen zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angebracht.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in die Konformitätsbewertung gemäß Anhang IV Modul D1 einbezogen ist.
Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls dies gemäß Anhang IV erforderlich ist.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1
Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und den Anforderungen dieser Verordnung genügt, gilt als konform mit den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Bedingungen und wird daher nicht mehr als Abfall angesehen.
Wenn ein Material, das als Abfall gegolten hatte, ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und ein mit dieser Verordnung konformes Produkt mit CE-Kennzeichnung dieses Material enthält oder daraus besteht, gilt das Material als konform mit den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Bedingungen und wird daher ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung nicht mehr als Abfall angesehen.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2
2. Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle.
2. Die notifizierenden Behörden erteilen der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der jeweiligen notifizierten Stelle.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 3
3. Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I, Anhang II oder Anhang III oder in den entsprechenden harmonisierten Normen, den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung aus.
3. Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I, Anhang II oder Anhang III oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 festgelegt sind, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung oder Zulassung aus.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 4
4. Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht mehr konform ist, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.
4. Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung oder Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht mehr konform ist, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung oder Zulassung falls nötig aus oder zieht sie zurück.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 5
5. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.
5. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung und erfüllt somit ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nach wie vor nicht die Anforderungen dieser Verordnung, so beschränkt die notifizierte Stelle erforderlichenfalls alle Bescheinigungen oder Zulassungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
(a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung oder Zulassung;
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Überschrift
Verfahren zur Handhabung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
Verfahren auf nationaler Ebene zur Handhabung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, mit denen ein Risiko verbunden ist
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, so beurteilen sie, ob das betreffende Düngeprodukt die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt oder für andere unter diese Verordnung fallende Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen birgt, so beurteilen sie, ob das betreffende Düngeprodukt alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
(Dieser Abänderung umfasst auch die den gesamten Text betreffende Änderung des Begriffes „unannehmbares Risiko“ (im Singular oder Plural) zu „Risiko“ (im Singular). Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so fordern sie den Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen, es zurückzurufen oder die CE-Kennzeichnung zu entfernen.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Empfehlung nicht erfüllt, so fordern sie den Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder es innerhalb einer vertretbaren, der Art des Risikos angemessenen Frist, die sie vorschreiben können, zurückzurufen und die CE-Kennzeichnung zu entfernen.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Düngeprodukt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Düngeprodukt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Die diesbezüglichen Pflichten der Marktüberwachungsbehörden bestehen unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Düngeprodukte ohne CE-Kennzeichnung zu regeln, wenn sie in Verkehr gebracht werden.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 5 – Buchstabe b
(b) die harmonisierten Normen gemäß Artikel 12, aus denen eine Konformitätsvermutung erwächst, sind mangelhaft.
(b) die harmonisierten Normen gemäß Artikel 12 sind mangelhaft;
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)
(ba) die gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 sind mangelhaft.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 2 a (neu)
2a. Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit Mängeln der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe ba begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich Durchführungsrechtsakte zur Änderung oder Aufhebung der entsprechenden gemeinsamen Spezifikation. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassen.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1
1. Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 37 Absatz 1 fest, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, obwohl es dieser Verordnung entspricht, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Düngeprodukt bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist, es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.
1. Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 37 Absatz 1 fest, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit, die Umwelt oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte, die Gegenstand dieser Verordnung sind, birgt, obwohl es dieser Verordnung entspricht, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Düngeprodukt bei seiner Bereitstellung auf dem Markt dieses Risiko nicht mehr aufweist, es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) die EU-Konformitätserklärung ist dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht beigefügt;
(c) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1
1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Änderung der Anhänge I bis IV zu deren Anpassung an den technischen Fortschritt und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für neuartige Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einschließlich deren freiem Verkehr zu verabschieden,
1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Änderung der Anhänge I bis IV zu deren Anpassung an den technischen Fortschritt, wobei sie Produkten und Materialien Rechnung trägt, die in den Mitgliedstaaten – zumal auf den Gebieten der Herstellung von Düngemitteln aus tierischen Nebenprodukten und Abfallverwertungsprodukten – bereits zugelassen sind, und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für neuartige Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einschließlich deren freiem Verkehr zu verabschieden,
(a) die voraussichtlich Gegenstand eines umfangreichen Handels auf dem Binnenmarkt sind und
(a) die potenziell Gegenstand eines umfangreichen Handels auf dem Binnenmarkt sind und
(b) für die wissenschaftliche Belege dafür vorliegen, dass sie kein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt bergen und hinreichend wirksam sind.
(b) für die wissenschaftliche Belege dafür vorliegen, dass sie kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt bergen und hinreichend wirksam sind.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 (neu)
1a. Unverzüglich nach dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1, um die in Anhang II festgelegten Komponentenmaterialkategorien zu ändern, ihnen insbesondere tierische Nebenprodukte, deren Endpunkt bestimmt worden ist, Struvit, Biochar und Ascheprodukte hinzuzufügen und die Bedingungen für die Aufnahme dieser Produkte in die entsprechenden Kategorien festzulegen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission insbesondere dem technischen Fortschritt bei der Nährstoffrückgewinnung Rechnung.
Abänderung 345 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 b (neu)
1b. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Frist für das Inkrafttreten des Grenzwertes von 20 mg/kg, der in Anhang I – Teil II – PFC 1(B) – Nummer 3 – Buchstabe a – Aufzählungspunkt 2 und Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I) – Nummer 2 – Buchstabe a – Aufzählungspunkt 2 genannt wird, zu verlängern, sofern sie in einer gründlichen Folgenabschätzung belegen kann, dass die Versorgung mit Düngeprodukten in der Union infolge der Einführung eines strengeren Grenzwerts erheblich gefährdet wäre.
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 2 – Einleitung
2. Ändert die Kommission Anhang II, um neue Mikroorganismen in die Komponentenmaterialkategorie für solche Organismen gemäß Absatz 1 aufzunehmen, so erfolgt dies auf der Grundlage der folgenden Daten:
2. Ändert die Kommission Anhang II, um neue Stämme von Mikroorganismen in die Komponentenmaterialkategorie für solche Organismen aufzunehmen, so erfolgt dies auf der Grundlage der folgenden Daten, nachdem überprüft worden ist, dass alle Stämme der zusätzlichen Mikroorganismen die Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels erfüllen:
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Bezeichnung des Mikroorganismus;
(a) Bezeichnung des Mikroorganismus auf Stammebene;
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) historische Daten zur sicheren Herstellung und Verwendung des Mikroorganismus;
(c) wissenschaftliche Literatur über die sichere Herstellung und Verwendung des Mikroorganismus;
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) taxonomische Beziehung zu Mikroorganismenarten, die die Anforderungen in Bezug auf eine qualifizierte Sicherheitsannahme, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeführt wurde, erfüllen;
(d) taxonomische Beziehung zu Mikroorganismenarten, die die Anforderungen in Bezug auf eine qualifizierte Sicherheitsannahme, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeführt wurde, erfüllen, oder Hinweis auf die festgestellte Übereinstimmung mit den einschlägigen harmonisierten Normen für die Sicherheit der verwendeten Mikroorganismen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder – falls keine derartigen harmonisierten Normen in Kraft sind – Übereinstimmung mit den von der Kommission erlassenen Anforderungen an die Sicherheitsbewertung Mikroorganismen;
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Um dem raschen technischen Fortschritt auf diesem Gebiet Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung Mikroorganismen, die in Pflanzenernährungsmitteln verwendet werden könnten, ohne formal in eine Positivliste eingetragen zu sein.
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Bis ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Änderung des Anhangs II, um die Endpunkte in der Herstellungskette einzufügen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Bezug auf die in der Komponentenmaterialkategorie 11 in Anhang II aufgeführten tierischen Nebenprodukte festgelegt wurden.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 3 a (neu)
3a. Beim Erlass von in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten ändert die Kommission die Komponentenmaterialkategorie, die die Anforderungen an sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren in Anhang II festlegt, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, und legt bis zum … [drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Kriterien für die Umwandlung von Kohlenstoffpolymeren in Kohlendioxid (CO2) ebenso fest wie eine entsprechende Methode für die Prüfung des biologischen Abbaus.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 3 b (neu)
3b. Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 erlässt, ändert sie zugleich die Komponentenmaterialkategorie, in der die Anforderungen an andere industrielle Nebenprodukte gemäß Anhang II festgelegt sind, um den aktuellen Herstellungsverfahren, der technischen Entwicklung und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, und legt bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] die Kriterien für die Aufnahme industrieller Nebenprodukte in die Komponentenmaterialkategorie fest.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 3 a (neu)
3a. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen unverzüglich mit.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen unverzüglich mit. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Vorschriften über Sanktionen durchgesetzt werden.
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
(1a) In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
„Für Folgeprodukte im Sinne von Artikel 32, die in den Mitgliedstaaten bereits in erheblichem Umfang für die Erzeugung von Düngemitteln verwendet werden, bestimmt die Kommission bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten der Düngemittelverordnung] einen solchen Endpunkt.“
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Artikel 3 – Nummer 34 – Einleitung
(3) „34. „Pflanzen-Biostimulans“ ein Produkt, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung einer oder mehrerer der folgenden Pflanzeneigenschaften abgezielt wird:
„34. „Pflanzen-Biostimulans“ ein Produkt, das einen Stoff oder Mikroorganismus enthält, der pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig von seinem Nährstoffgehalt stimuliert, oder eine Kombination solcher Stoffe und/oder Mikroorganismen, wobei ausschließlich auf die Verbesserung einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird:
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c
(c) Qualitätsmerkmale der Kulturpflanze.
(c) Qualität der Kulturpflanze;
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c a (neu)
(ca) Verfügbarkeit von Nährstoffen, die im Boden oder der Rhizosphäre enthalten sind;
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c b (neu)
(cb) Abbau organischer Verbindungen im Boden;
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Artikel 3 – Nummer 34 – Buchstabe c c (neu)
(cc) Humusbildung.
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Überschrift
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen, Berichterstattung und Überprüfung
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem [Publications office, please insert the date of application of this Regulation] als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht wurden. Die Bestimmungen des Kapitels 5 gelten jedoch sinngemäß für solche Produkte.
Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem … [zwölf Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht wurden. Die Bestimmungen des Kapitels 5 gelten jedoch sinngemäß für solche Produkte.
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1 a (neu)
1a. Mitgliedstaaten, die bereits einen niedrigeren als den in Anhang I Teil II PFC 1 (B)(3)(a) und PFC 1 (C)(I)(2)(a) festgelegten Grenzwert für den Gehalt an Cadmium (Cd) in organisch-mineralischen sowie anorganischen Düngemitteln eingeführt haben, können diesen strengeren Grenzwert beibehalten, bis der Grenzwert gemäß dieser Verordnung gleich hoch oder niedriger ist. Die Mitgliedstaaten machen der Kommission bis zum ... [sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] Mitteilung über das Bestehen derartiger nationaler Regelungen.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1 b (neu)
1b. Bis zum … [42 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und ihre Gesamtauswirkungen hinsichtlich der Verwirklichung ihrer Ziele einschließlich der Auswirkungen auf KMU vor. Dieser Bericht enthält insbesondere
(a) eine Bewertung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Düngeprodukte einschließlich einer Konformitätsbewertung und einer Bewertung der Wirksamkeit der Marktüberwachung, eine Untersuchung der Auswirkungen der Teilharmonisierung auf die Herstellung, die typischen Arten der Verwendung und die Handelsströme von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung und nach einzelstaatlichen Vorschriften in Verkehr gebrachten Düngeprodukten,
(b) eine Bewertung, inwieweit die Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß Anhang I dieser Verordnung angewendet werden, und verfügbare neue einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse über die Toxizität und die Karzinogenität der entsprechenden Kontaminanten, z. B. über die Risiken der Kontamination von Düngeprodukten mit Uran,
(c) eine Bewertung der Entwicklungen bei den Techniken zur Cadmiumabscheidung und deren Auswirkungen, Umfang und Kosten in der gesamten Wertschöpfungskette sowie der damit verbundenen Cadmiumabfallwirtschaft und
(d) eine Bewertung der Auswirkungen auf den Rohstoffhandel, z. B. auf die Verfügbarkeit von Phosphatgestein.
Der Bericht trägt technischen Fortschritten und Innovationen ebenso Rechnung wie den Normungsprozessen, die die Herstellung und Verwendung von Düngeprodukten betreffen. Erforderlichenfalls wird ihm bis zum … [fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] ein Legislativvorschlag beigefügt.
Bis zum... [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission eine Bewertung der wissenschaftlichen Daten vor, um die agronomischen und ökologischen Kriterien für die Bestimmung der Kriterien für den Endpunkt der Verarbeitung von Dung festzulegen, damit die Leistung von Produkten, die verarbeiteten Dung enthalten oder daraus bestehen, gemessen werden kann.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1 c (neu)
1c. Bis zum … [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] führt die Kommission eine Überprüfung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Mikroorganismen durch.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 2
Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Sie gilt ab dem … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung], mit Ausnahme der Artikel 19 bis 35, die ab dem … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gelten, und der Artikel 13, 41, 42, 43 und 45, die ab dem … [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] gelten.
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil I – Nummer 1 – Buchstabe C a (neu)
Ca. Düngemittel mit geringem Kohlenstoffanteil
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil I – Nummer 5 – Buchstabe A – Ziffer I a (neu)
Ia. Denitrifikationshemmstoff
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – Nummer 4
4. Enthält das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Stoff, für den Rückstandshöchstgehalte für Lebens- und für Futtermittel im Einklang mit
entfällt
(a) der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates32
(b) der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates33
(c) der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates34 oder
(d) der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35
festgelegt sind, so darf die in der Gebrauchsanweisung vorgesehene Verwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht dazu führen, dass diese Obergrenzen in Lebens- oder Futtermitteln überschritten werden.
__________________
32 Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).
33 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
34 Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
35 Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – Nummer 4 a (neu)
4a. Inhaltsstoffe, die zur Genehmigung oder erneuten Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegt werden, aber nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, dürfen nicht für Düngeprodukte verwendet werden, wenn sie nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 begründeterweise nicht aufgeführt werden.
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(A) – Nummer 1
1. Ein organisches Düngemittel muss folgende Inhaltsstoffe enthalten:
1. Ein organisches Düngemittel muss folgende Inhaltsstoffe enthalten:
– Kohlenstoff (C) und
– organischen Kohlenstoff (Corg) und
– Nährstoffe
– Nährstoffe
ausschließlich biologischen Ursprungs, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.
ausschließlich biologischen Ursprungs wie Torf, einschließlich Leonardit, Braunkohle und anderer aus diesen Materialien gewonnener Stoffe, jedoch unter Ausschluss anderer Materialien, die fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet sind.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(A) – Nummer 2 – Spiegelstrich 1
– Cadmium (Cd) 1,5 mg/kg Trockenmasse
– Cadmium (Cd) 1,0 mg/kg Trockenmasse
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(A) – Nummer 2 – Spiegelstrich 6
– Biuret (C2H5N3O2) 12 g/kg Trockenmasse.
– Biuret (C2H5N3O2) unter der Nachweisgrenze
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(A) – Nummer 3
Vorschlag der Kommission
3. Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.
Geänderter Text
3. Krankheitserreger dürfen in organischen Düngemitteln nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:
zu testender Mikroorganismus
Stichprobenpläne
Grenzwert
n
c
m
M
Salmonella spp.
5
0
0
kein Befund in 25 g oder 25 l
Escherichia coli oder Enterococcaceae
5
5
0
1000 in 1 g oder 1 ml
n = Anzahl der zu untersuchenden Proben
c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann
m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird
M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE
Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des organischen Düngeprodukts in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(I) – Nummer 1 a (neu)
1a. Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung müssen mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O).
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(I) – Nummer 2 a (neu)
2a. Wenn ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mehr als einen Nährstoff enthält, muss das Produkt die folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten: □
einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2,5 %, einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 % sowie
einen Massenanteil an Nährstoffen von insgesamt 6,5 %.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 1 a (neu)
1a. Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung müssen mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O).
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Einleitung
2. Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:
2. Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 1
– einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2 %
– einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1 % und/oder
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2
– einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder
– einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3
– einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 %.
– einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1 % und
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3 a (neu)
– einen Massenanteil an Nährstoffen von insgesamt 6,5 %.
Abänderung 122 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(A)(II) – Nummer 2 a (neu)
2a. Wenn ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mehr als einen Nährstoff enthält, muss das Produkt die folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten: □
einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2 %, einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 % und
einen Massenanteil an Primärnährstoffen von insgesamt 5 %.
Abänderung 123 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(B) – Nummer 1
1. Ein organisch-mineralisches Düngemittel muss eine Co-Formulierung sein, die folgende Bestandteile enthält:
1. Ein organisch-mineralisches Düngemittel muss eine Co-Formulierung sein, die folgende Bestandteile enthält:
– ein oder mehrere anorganische Düngemittel gemäß PFC 1(C) und
– ein oder mehrere mineralische Düngemittel gemäß PFC 1(C) und
– ein Material, das organischen Kohlenstoff (C) und
– ein Material oder mehrere Materialien, das oder die organischen Kohlenstoff (Corg) und
– Nährstoffe ausschließlich biologischen Ursprungs enthält, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.
– Nährstoffe ausschließlich biologischen Ursprungs wie Torf, einschließlich Leonardit, Braunkohle und anderer aus ihnen gewonnener Stoffe, jedoch keine anderen Materialien enthält oder enthalten, die fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet sind.
Abänderung 343 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(B) – Nummer 3 – Buchstabe a – Aufzählungspunkt 2 – Spiegelstriche 2 und 3
– ab dem [Publications office, please insert the date occurring three years after the date of application of this Regulation]: 40 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) und
– ab dem [Publications office, please insert the date occurring six years after the date of application of this Regulation]: 40 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) und
– ab dem [Publications office, please insert the date occurring twelve years after the date of application of this Regulation]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)
– ab dem [Publications office, please insert the date occurring sixteen years after the date of application of this Regulation]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(B) – Nummer 4
Vorschlag der Kommission
4. Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.
Geänderter Text
4. Krankheitserreger dürfen in organisch-mineralischen Düngemitteln nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:
zu testender Mikroorganismus
Stichprobenpläne
Grenzwert
n
c
m
M
Salmonella spp.
5
0
0
kein Befund in 25 g oder 25 l
Escherichia coli oder Enterococcaceae
5
5
0
1000 in 1 g oder 1 ml
n = Anzahl der zu untersuchenden Proben
c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann
m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird
M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE
Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des organisch-mineralischen Düngeprodukts in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(B)(I) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2
– einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder
– einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Phosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder
Abänderung 128 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(B)(I) – Nummer 2 a (neu)
2a. Wenn ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mehr als einen Nährstoff enthält, muss das Produkt die folgenden deklarierten Primärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:
einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2,5 %, wovon ein Massenanteil von 1 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung organischer Stickstoff (N) sein muss, einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 % und
einen Massenanteil an Primärnährstoffen von insgesamt 6,5 %.
Abänderung 129 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(B) – Nummer 4
4. Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss jede Einheit die Menge an organischer Substanz und Nährstoffen enthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht.
4. Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss jede Einheit die Menge an organischem Kohlenstoff und allen Nährstoffen enthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht. Eine Einheit entspricht einem Einzelbestandteil von Produkten wie Granulaten oder Pellets.
Abänderung 130 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(B)(II) – Nummer 2 a (neu)
2a. Wenn das Produkt mehr als einen Nährstoff enthält, muss es die folgenden Mindestmengen enthalten:
– einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1 % oder
– einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder
– einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1 %,
wobei der Massenanteil an Nährstoffen insgesamt mindestens 4 % beträgt.
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(B)(II) – Nummer 3
3. Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens 3 % enthalten sein.
3. Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens 1 % enthalten sein.
Abänderung 132 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C) – Nummer 1
1. Ein anorganisches Düngemittel ist ein Düngemittel, das nicht unter organische oder organisch-mineralische Düngemittel fällt.
1. Ein mineralisches Düngemittel ist ein Düngemittel, das Nährstoffe in mineralischer Form oder zu einer mineralischen Form verarbeitete Nährstoffe tierischen oder pflanzlichen Ursprungs enthält. Organischer Kohlenstoff (Corg) darf in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von höchstens 1 % enthalten sein. Damit ist Kohlenstoff aus Überzugsmitteln, die den Anforderungen der CMC 9 und 10 genügen, ebenso ausgeschlossen wie agronomische Zusatzstoffe, die den Anforderungen der PFC 5 und der CMC 8 genügen.
Abänderung 133 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C) – Nummer 1 a (neu)
1a. Phosphordünger müssen mindestens einem der folgenden Mindestlöslichkeitsgrade entsprechen, damit sie pflanzenverfügbar sind und als Phosphordünger deklariert werden dürfen:
– Wasserlöslichkeit: mindestens 40 % des Gesamtphosphorgehalts oder
– Löslichkeit in neutralem Ammoncitrat: mindestens 75 % des Gesamtphosphorgehalts oder
– Löslichkeit in Ameisensäure (nur für weicherdiges Rohphosphat): mindestens 55 % des Gesamtphosphorgehalts.
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C) – Nummer 1 b (neu)
1b. Der zu deklarierende Gesamtstickstoffgehalt ist die Summe aus Ammonium-, Nitrat- und Harnstoffstickstoff sowie Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff. Der zu deklarierende Phosphorgehalt wird mit dem chemischen Zeichen P für Phosphor angegeben. Neue Formen können nach einer wissenschaftlichen Untersuchung gemäß Artikel 42 Absatz 1 ergänzt werden.
Abänderung 135 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I) – Nummer 1
1. Ein anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel muss dazu bestimmt sein, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Primärnährstoffe zu versorgen: Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na).
1. Ein mineralisches Massennährstoff-Düngemittel muss dazu bestimmt sein, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Massennährstoffe zu versorgen:
(a) Primärnährstoffe: Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K);
(b) Sekundärnährstoffe: Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na).
Abänderung 344 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I) – Nummer 2 – Buchstabe a – Aufzählungspunkt 2 – Spiegelstriche 2 und 3
– ab dem [Publications office, please insert the date occurring three years after the date of application of this Regulation]: 40 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) und
– ab dem [sechs Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung]: 40 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) und
– ab dem [Publications office, please insert the date occurring twelve years after the date of application of this Regulation]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)
– ab dem [16 Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung ]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)
Abänderung 139 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 1
1. Ein festes anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Nährstoff aufweisen.
1. Ein festes mineralisches Einnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von
(a) nicht mehr als einem Primärnährstoff (Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K)) oder
Abänderung 140 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 1 – Buchstabe b (neu)
(b) nicht mehr als einem Sekundärnährstoff (Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na)) aufweisen.
Abänderung 141 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 1 a (neu)
1a. Ein festes mineralisches Einnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel mit einem deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Primärnährstoff kann einen oder mehrere Sekundärnährstoffe enthalten.
Abänderung 142 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 2 – Einleitung
2. Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:
2. Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss deklarierte Primär- und/oder Sekundärnährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:
Abänderung 143 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2
– einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 12 %
– einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Phosphorpentoxid (P2O5) von 12 %
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 7
– einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.
– einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 3 %.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 1
1. Ein festes anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Nährstoff aufweisen.
1. Ein festes mineralisches Mehrnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Primär- und/oder Sekundärnährstoff aufweisen.
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Einleitung
2. Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:
2. Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der deklarierten Primär- und/oder Sekundärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:
Abänderung 147 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2
– einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 3 %
– einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 5 %,
Abänderung 148 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3
– einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 3 %
– einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 5 %
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 4
– einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 1,5 %
– einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 2 %
Abänderung 150 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 5
– einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 1,5 %
– einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 2 %
Abänderung 151 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 6
– einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 1,5 % oder
– einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5 %
Abänderung 152 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 7
– einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.
– einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 3 %.
Abänderung 153 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) – Nummer 5 – Spiegelstrich 1
– nach fünf Wärmezyklen gemäß Abschnitt 4.2 in Modul A1 von Anhang IV
– nach fünf Wärmezyklen gemäß Abschnitt 4.2 in Modul A1 von Anhang IV für Prüfungen vor dem Inverkehrbringen
Abänderung 154 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 1
1. Ein flüssiges anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Nährstoff aufweisen.
1. Ein flüssiges mineralisches Einnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von
(a) nicht mehr als einem Primärnährstoff oder
Abänderung 155 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 1 – Buchstabe b (neu)
(b) nicht mehr als einem Sekundärnährstoff aufweisen.
Abänderung 156 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 1 a (neu)
1a. Ein flüssiges mineralisches Einnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel mit einem deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Primärnährstoff kann einen oder mehrere Sekundärnährstoffe enthalten.
Abänderung 157 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Einleitung
2. Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:
2. Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss deklarierte Primär- und/oder Sekundärnährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:
Abänderung 158 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2
– einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 5 %
– einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 5 %
Abänderung 159 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 6
– einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5 % oder
– einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5 %
Abänderung 160 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(i) – Nummer 2 – Spiegelstrich 7
– einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.
– einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 0,5 bis 5 %.
Abänderung 161 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 1
1. Ein flüssiges anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Nährstoff aufweisen.
1. Ein flüssiges mineralisches Mehrnährstoff-Massennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Primär- und/oder Sekundärnährstoff aufweisen.
Abänderung 162 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Einleitung
2. Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:
2. Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der deklarierten Primär- und/oder Sekundärnährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:
Abänderung 163 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 1
– einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1,5 %
– einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 3 % oder
Abänderung 164 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2
– einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1,5 %
– einen Massenanteil an neutral-ammoncitratlöslichem und wasserlöslichem Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1,5 %
Abänderung 165 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 3
– einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1,5 %
– einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 3 %
Abänderung 166 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 4
– einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 0,75 %
– einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 1,5 % oder
Abänderung 167 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 5
– einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 0,75 %
– einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 1,5 % oder
Abänderung 168 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(I)(b)(ii) – Nummer 2 – Spiegelstrich 6
– einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 0,75 % oder
– einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 1,5 % oder
Abänderung 169 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C)(II) – Nummer 1
1. Ein anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel ist ein anorganisches Düngemittel mit Ausnahme der Düngemittel, die Primärnährstoffe enthalten, das dazu bestimmt ist, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Nährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) oder Zink (Zn).
1. Ein anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel ist ein anorganisches Düngemittel mit Ausnahme der Düngemittel, die Massennährstoffe enthalten, das dazu bestimmt ist, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Nährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo), Selen (Se), Silicium (Si) oder Zink (Zn).
Abänderung 170 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 1(C a) (neu)
PFC 1(C)a: DÜNGEMITTEL MIT GERINGEM KOHLENSTOFFANTEIL
1. Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung wird als Düngemittel mit geringem Kohlenstoffanteil bezeichnet, wenn es zwischen 1 % und 15 % organischen Kohlenstoff (Corg) enthält.
2. Der in Kalkstickstoff und Harnstoff sowie in deren Kondensaten und Anlagerungsverbindungen enthaltene Kohlenstoff wird für den Zweck dieser Definition nicht zum organischen Kohlenstoff gezählt.
3. Die Spezifikationen von festen/flüssigen, Einnährstoff-/Mehrnährstoff- und Massennährstoff-/Spurennährstoff-Düngemitteln gemäß der PFC 1(C) gelten auch für diese Kategorie.
4. Produkte, die als Produkte gemäß der PFC 1(C)a verkauft werden, genügen den in Anhang I festgelegten Belastungsgrenzen für organische oder organisch-mineralische Düngemittel in jedem Fall, wenn in der PFC 1(C) keine Grenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe angegeben sind.
Abänderung 171 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 2 – Nummer 1
1. Ein Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das zur Korrektur des Säuregehalts des Bodens bestimmt ist und Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg) enthält.
1. Ein Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das zur Korrektur des Säuregehalts des Bodens bestimmt ist und Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder/und Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg) enthält.
Abänderung 398 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 2 – Nummer 3
3. Die folgenden, auf der Grundlage der Trockenmasse bestimmten Parameter sind einzuhalten:
3. Die folgenden, auf der Grundlage der Trockenmasse bestimmten Parameter sind einzuhalten:
– Neutralisationswert mindestens: 15 (CaO-Äq) oder 9 (HO-Äq), und
– Neutralisationswert mindestens: 15 (CaO-Äq) oder 9 (HO-Äq), und
– Reaktivität mindestens: 10 % oder 50 % nach 6 Monaten (Inkubationstest).
– Reaktivität mindestens: 10 % oder 50 % nach 6 Monaten (Inkubationstest) und
– Korngröße mindestens: 70 % < 1 mm, außer für Calciumoxid, granulierte Kalke und Kreide (=70 % der Korngröße dürfen ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passieren)
Abänderung 175 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 3 – Nummer 1
Ein Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das in den Boden eingebracht wird, um seine physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen.
Ein Bodenverbesserungsmittel ist ein Stoff, z. B. Mulch, der direkt in den Boden eingebracht wird, um in erster Linie dessen physikalische Eigenschaften zu erhalten oder zu verbessern, und der auch die chemischen und/oder biologischen Eigenschaften und die chemische und/oder biologische Aktivität des Bodens verbessern kann.
Abänderung 176 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 3 – Nummer 1a (neu)
1a. Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthält mindestens 15 % Material biologischen Ursprungs.
Abänderung 177 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 3(A) – Nummer 1
1. Ein organisches Bodenverbesserungsmittel darf ausschließlich aus Material rein biologischen Ursprungs bestehen, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.
1. Ein organisches Bodenverbesserungsmittel darf ausschließlich aus Material rein biologischen Ursprungs, einschließlich Torf, Leonardit, Braunkohle sowie Huminstoffen, die aus diesen Materialien gewonnen werden, jedoch nicht aus Material bestehen, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.
Abänderung 179 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 3(A) – Nummer 2 – Spiegelstrich 2
Abänderung 181 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 3(A) – Nummer 3 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
(a) Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.
Geänderter Text
(a) Krankheitserreger dürfen in organischen Bodenverbesserungsmitteln nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:
zu testender Mikroorganismus
Stichprobenpläne
Grenzwert
n
c
m
M
Salmonella spp.
5
0
0
kein Befund in 25 g oder 25 l
Escherichia coli oder Enterococcaceae
5
5
0
1000 in 1 g oder 1 ml
n = Anzahl der zu untersuchenden Proben
c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann
m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird
M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE
Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des organischen Bodenverbesserungsmittels in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.
Abänderung 182 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 3(B) – Nummer 1
1. Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme organischer Bodenverbesserungsmittel.
1. Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel, das kein organisches Bodenverbesserungsmittel ist; dazu zählt auch Mulchfolie. Biologisch abbaubare Mulchfolie ist aus biologisch abbaubaren Polymeren hergestellte Folie, die insbesondere den Anforderungen gemäß Anhang II CMC 10 Nummern 2a und 3 entspricht und die unmittelbar auf den Boden gelegt wird, um dessen Struktur zu schützen, das Wachstum von Unkraut einzudämmen, Feuchtigkeitsverlust einzuschränken oder Erosion zu verhindern.
Abänderung 184 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 4 – Nummer 1
1. Das Kultursubstrat muss aus einem anderen Stoff als Erdboden bestehen und ist zur Verwendung als Substrat für die Wurzelentwicklung bestimmt.
1. Das Kultursubstrat muss aus einem anderen Stoff als natürlichem Erdboden bestehen, in dem Pflanzen und Pilze angebaut werden.
Abänderung 187 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 4 – Nummer 3
Vorschlag der Kommission
3. Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.
Geänderter Text
3. Krankheitserreger dürfen in Kultursubstrat nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die über den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:
zu testender Mikroorganismus
Stichprobenpläne
Grenzwert
n
c
m
M
Salmonella spp.
5
0
0
kein Befund in 25 g oder 25 l
Escherichia coli oder Enterococcaceae
5
5
0
1000 in 1 g oder 1 ml
n = Anzahl der zu untersuchenden Proben
c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegen kann
m = Grenzwert, bis zu dem die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, als zufriedenstellend erachtet wird
M = maximaler Wert der Keimzahl, ausgedrückt in KBE
Die Parasiten Ascaris spp. und Toxocara spp. dürfen in einer Probe von 100 g oder 100 ml des Kultursubstrats in keinem Entwicklungsstadium vorhanden sein.
Abänderung 188 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 5 – Nummer 1
Ein agronomischer Zusatzstoff ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das einem Produkt, mit dem Pflanzen mit Nährstoffen versorgt werden, hinzugefügt wird, um die Freisetzung von Nährstoffen durch dieses Produkt zu verbessern.
Ein agronomischer Zusatzstoff ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das einem Produkt mit nachweislicher Wirkung auf die Umwandlung oder Pflanzenverfügbarkeit verschiedener Arten von Mineralstoffen oder mineralisierten Nährstoffen – oder auf beides – hinzugefügt wird oder das in den Boden eingebracht wird, um die entsprechende Nährstoffaufnahme durch die Pflanzen zu steigern oder den Nährstoffverlust zu verringern.
Abänderung 193 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 5(A)(I a) (neu)
PFC 5(A)(Ia): Denitrifikationshemmstoff
1. Ein Denitrifikationshemmstoff ist ein Hemmstoff, der bewirkt, dass weniger Stickstoffoxid (N2O) entsteht, indem die Umwandlung von Nitrat (NO3-) in Dinitrogen (N2) verlangsamt oder blockiert wird, ohne dass die unter PFC 5(A)(I) beschriebene Nitrifikation dabei beeinflusst wird. Er trägt dazu bei, dass der Pflanze mehr Nitrat zur Verfügung steht und die N2O-Emissionen verringert werden.
2. Die Wirksamkeit dieser Methode lässt sich ermitteln, indem die Stickoxidemissionen von in einem geeigneten Messgerät gesammelten Gasproben gemessen werden und die Menge an N2O in einer solchen Probe mithilfe eines Gaschromatografen bestimmt wird. Dabei ist auch der Wassergehalt des Bodens zu bestimmen.
Abänderung 202 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 6 – Nummer 1 – Einleitung
1. Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Pflanzenmerkmale abgezielt wird:
1. Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Pflanzenmerkmale und die Rhizosphäre oder Phyllosphäre der Pflanze abgezielt wird:
Abänderung 203 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca) Verfügbarkeit von im Boden und in der Rhizosphäre enthaltenen Nährstoffen,
Abänderung 204 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c b (neu)
(cb) Humusbildung,
Abänderung 205 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c c (neu)
(cc) Abbau organischer Verbindungen im Boden.
Abänderung 206 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 6 – Nummer 2 – Spiegelstrich 1
– Cadmium (Cd) 3 mg/kg Trockenmasse
– Cadmium (Cd) 1,5 mg/kg Trockenmasse
Abänderung 208 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 1
1. Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans darf nur aus einem Mikroorganismus oder einem Konsortium von Mikroorganismen gemäß Komponentenmaterialkategorie 7 des Anhangs II bestehen.
1. Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans besteht aus:
(a) einem Mikroorganismus oder einem Konsortium von Mikroorganismen gemäß Komponentenmaterialkategorie 7 des Anhangs II;
(b) anderen Mikroorganismen oder einem anderen Konsortium von Mikroorganismen als unter Buchstabe a dieser Nummer beschrieben; sie können als Komponentenmaterialkategorien verwendet werden, sofern sie den in der Komponentenmaterialkategorie 7 des Anhangs II festgelegten Anforderungen entsprechen.
Abänderung 209 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 3
Vorschlag der Kommission
3. Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.
Geänderter Text
3. Krankheitserreger dürfen in dem mikrobiellen Pflanzen-Biostimulans nicht in Konzentrationen auftreten, die über den in der unten stehenden Tabelle aufgeführten entsprechenden Grenzwerten liegen:
Mikroorganismen bzw. deren Toxine, Metaboliten
Stichprobenpläne
Grenzwert
n
c
Salmonella spp.
5
0
kein Befund in 25 g oder 25 ml
Escherichia coli
5
0
kein Befund in 1 g oder 1 ml
Listeria monocytogenes
5
0
kein Befund in 25 g oder 25 ml
Vibrio spp.
5
0
kein Befund in 25 g oder 25 ml
Shigella spp.
5
0
kein Befund in 25 g oder 25 ml
Staphylococcus aureus
5
0
kein Befund in 25 g oder 25 ml
Enterococcaceae
5
2
10 KBE/g
anaerobe Keimzahl, es sei denn, das mikrobielle Biostimulans ist ein aerobes Bakterium
5
2
105 KBE/g oder ml
Anzahl der Hefen und Schimmelpilze, es sei denn, das mikrobielle Biostimulans ist ein Pilz
5
2
1000 KBE/g oder ml
n = Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Probeeinheiten; c = Anzahl der Probeneinheiten, deren Werte über dem festgelegten Grenzwert liegen
Abänderung 210 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 4
4. Escherichia coli darf in einer Probe von 1 g oder 1 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.
entfällt
Abänderung 211 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 5
5. Enterococcaceae dürfen im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung 10 KBE/g Frischmasse nicht überschreiten.
entfällt
Abänderung 212 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 6
6. Listeria monocytogenes darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.
entfällt
Abänderung 213 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 7
7. Vibrio spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.
entfällt
Abänderung 214 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 8
8. Shigella spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.
entfällt
Abänderung 215 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 9
9. Staphylococcus aureus darf in einer Probe von 1 g oder 1 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.
entfällt
Abänderung 216 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 10
10. Die aerobe Keimzahl darf 105 KBE/g oder ml in einer Stichprobe des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht überschreiten, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans ist ein aerobes Bakterium.
entfällt
Abänderung 217 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 12 – Unterabsatz 2
dann muss der pH-Wert des Pflanzen-Biostimulans größer oder gleich 4 sein.
entfällt
Abänderung 218 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 6(A) – Nummer 13
13. Die Haltbarkeit des mikrobiellen Pflanzen-Biostimulans muss gemäß den auf dem Etikett angegebenen Lagerungsbedingungen mindestens sechs Monate betragen.
entfällt
Abänderung 219 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II – PFC 7 – Nummer 3 – Einleitung
3. Die Mischung darf keine Änderung der Art der einzelnen Komponenten-Düngeprodukte bewirken:
3. Die Mischung darf keine Änderung der Funktion der einzelnen Komponenten-Düngeprodukte bewirken:
Abänderung 220 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil I – CMC 11 a (neu)
CMC 11a: Sonstige industrielle Nebenprodukte
Abänderung 221 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 1 – Einleitung
1. Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann alle Stoffe und Gemische enthalten, ausgenommen39
1. Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann alle Stoffe und Gemische enthalten, auch technische Zusatzstoffe, jedoch nicht39
__________________
__________________
39 Der Ausschluss eines Materials aus CMC 1 bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Komponentenmaterial für eine andere CMC, für die andere Anforderungen gelten, sein kann. Siehe beispielsweise CMC 11 (tierische Nebenprodukte), CMC 9 und CMC 10 (Polymere) sowie CMC 8 (agronomische Zusatzstoffe).
39 Der Ausschluss eines Materials aus CMC 1 bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Komponentenmaterial für eine andere CMC, für die andere Anforderungen gelten, sein kann. Siehe beispielsweise CMC 11 (tierische Nebenprodukte), CMC 9 und CMC 10 (Polymere) sowie CMC 8 (agronomische Zusatzstoffe).
Abänderung 222 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
(b) Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG
(b) Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG mit Ausnahme von Nebenprodukten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert sind und nicht unter die Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang V Abschnitt 5 der Verordnung fallen
Abänderung 223 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 1 – Nummer 1 – Buchstabe e
(e) Polymere oder
(e) Polymere, mit Ausnahme von Polymeren, die in Kultursubstraten verwendet werden, die nicht mit dem Boden in Berührung kommen, oder
Abänderung 228 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 2 – Nummer 1
1. Eine Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die keine andere Behandlung durchlaufen haben als Schneiden, Mahlen, Zentrifugieren, Pressen, Trocknen, Gefriertrocknen oder Extrahieren mit Wasser.
1. Ein Düngeprodukt mit CE‑Kennzeichnung kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die keine andere Behandlung durchlaufen haben als Schneiden, Zerkleinern, Zentrifugieren, Durchsieben, Mahlen, Pressen, Trocknen, Gefriertrocknen, Puffern, Extrudieren, Bestrahlen, Behandlung mit Kälte, Hygienisieren mit Hitze Extrahieren mit Wasser oder irgendeine andere Zubereitung bzw. Verarbeitung, die nicht bewirkt, dass das Endprodukt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert werden muss.
Abänderung 229 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 2 – Nummer 2
2. Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen „Pflanzen“ auch Algen, während Blaualgen ausgeschlossen sind.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen „Pflanzen“ auch Algen außer Blaualgen, die Cyanotoxine erzeugen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als gefährlich eingestuft wurden.
Abänderung 230 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 3 – Nummer 1 – Einleitung
1. Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Kompost enthalten, der durch aerobe Kompostierung ausschließlich eines oder mehrerer der folgenden Eingangsmaterialien erzeugt wurde:
1. Ein Pflanzenernährungsmittel mit CE-Kennzeichnung kann Kompost oder einen flüssigen oder nicht flüssigen mikrobiellen oder nicht mikrobiellen Extrakt aus Kompost enthalten, der durch aerobe Kompostierung und die mögliche anschließende Vervielfachung der natürlich vorkommenden Mikroben ausschließlich eines oder mehrerer der folgenden Eingangsmaterialien erzeugt wurde:
Abänderung 231 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe b
(b) Tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
(b) Produkte aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, für die der Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung erreicht wurde
Abänderung 232 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe c – Einleitung
(c) Lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, außer
(c) Lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser verarbeitet wurden, außer
Abänderung 233 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich 2
– Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm und
– Klärschlamm, Industrieschlamm (ausgenommen nicht verzehrbare Nahrungsmittelabfälle, Futtermittel und Pflanzungen in Verbindung mit Agrokraftstoffen) oder Baggerschlamm und
Abänderung 238 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea) unverarbeitete und mechanisch verarbeitete Abfälle aus der Lebensmittelindustrie, ausgenommen aus Industriezweigen, in denen tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden
Abänderung 239 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 3 – Nummer 1 – Buchstabe e b (neu)
Abänderung 240 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 3 – Nummer 2 – Spiegelstrich 1
– die nur die in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und
– in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und
Abänderung 241 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 3 – Nummer 6 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2
– Kriterium: höchstens 25 mmol O2/kg organisches Material pro Stunde oder
– Kriterium: höchstens 50 mmol O2/kg organisches Material pro Stunde oder
Abänderung 242 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 4 – Überschrift
CMC 4: Gärrückstände von Energiepflanzen
CMC 4: Gärrückstände von Energiepflanzen und pflanzliche Bioabfälle
Abänderung 247 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 4 – Nummer 1 – Buchstabe c
(c) jegliches Material gemäß den Buchstaben a bis b, das zuvor einen Gärungsprozess durchlaufen hat.
(c) jegliches Material gemäß den Buchstaben a bis b, das zuvor einen Gärungsprozess ohne Spuren von Aflatoxinen durchlaufen hat.
Abänderung 248 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 4 – Nummer 2 – Spiegelstrich 1
– die nur die in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und
– in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und
Abänderung 249 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 4 – Nummer 3 – Buchstabe b
(b) Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70 °C – 1 Stunde)
(b) Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission1a;
_________________
1a Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
Abänderung 250 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 4 – Nummer 3 – Buchstabe d
(d) Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37 – 40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70 °C – 1 Stunde) oder
(d) Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37–40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder
Abänderung 251 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 5 – Nummer 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich 2
– Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm
– Klärschlamm, anderer Industrieschlamm als unter Buchstabe ea angegeben oder Baggerschlamm und
Abänderung 255 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 5 – Nummer 1 – Buchstabe e – Einleitung
(e) jedes unter den Buchstaben a bis d aufgeführte Material, das
(e) jedes unter den Buchstaben a bis d aufgeführte Material, das frei von Aflatoxinen ist und
Abänderung 256 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 5 – Nummer 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea) unverarbeitete und mechanisch verarbeitete Abfälle aus der Lebensmittelindustrie, ausgenommen aus Industriezweigen, in denen tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.
Abänderung 257 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 5 – Nummer 1 – Buchstabe e b (neu)
Abänderung 258 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 5 – Nummer 2 – Spiegelstrich 1
– die nur die in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und
– in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und
Abänderung 259 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 5 – Nummer 3 – Buchstabe a
(a) Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C während mindestens 24 Stunden und eine hydraulische Verweilzeit von mindestens 20 Tagen;
(a) Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C während mindestens 24 Stunden und eine hydraulische Verweilzeit von mindestens 20 Tagen, worauf mittels einer Analyse überprüft wird, ob die Krankheitserreger durch den Gärprozess erfolgreich abgetötet wurden;
Abänderung 260 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 5 – Nummer 3 – Buchstabe b
(b) Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70 °C – 1 Stunde);
(b) Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
Abänderung 261 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 5 – Nummer 3 – Buchstabe d
(d) Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37 – 40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70° C – 1 Stunde) oder
(d) Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37–40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder
Abänderung 262 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca) Ölkuchen, d. h. das zähflüssige Nebenprodukt des Pressens von Oliven, das bei der Behandlung des feuchten Tresters mit organischen Lösemitteln in zwei Phasen („Alperujo“) oder drei Phasen („Orujo“) entsteht;
Abänderung 263 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c b (neu)
(cb) Nebenprodukten der Futtermittelindustrie, die im Katalog der Einzelfuttermittel in der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 aufgeführt sind,
Abänderung 264 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 6 – Nummer 1 – Buchstabe c c (neu)
(cc) sonstigen Materialien oder Stoffen, die Lebensmitteln oder Tiernahrung zugesetzt werden dürfen.
Abänderung 269 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 6 – Nummer 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Sämtliche Stoffe dürfen Aflatoxine nur unterhalb der Nachweisgrenze enthalten.
Abänderung 270 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 7 – Nummer 1 – Spiegelstrich 1
– wurden keiner anderen Behandlung als der Trocknung oder Gefriertrocknung unterzogen und
entfällt
Abänderung 271 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 8 – Nummer 1
1. Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen Stoff oder ein Gemisch zur Verbesserung der Freisetzung von Nährstoffen in dem Produkt nur dann enthalten, wenn für diesen Stoff oder dieses Gemisch die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung für ein Produkt in der PFC 5 des Anhangs I im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren für einen solchen agronomischen Zusatzstoff nachgewiesen wurde.
1. Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen Stoff oder ein Gemisch (auch technische Zusatzstoffe wie Trennmittel, Entschäumer, Staubbindemittel, Farbstoffe und rheologische Mittel) zur Verbesserung der Freisetzung von Nährstoffen in dem Produkt nur dann enthalten, wenn für diesen Stoff oder dieses Gemisch die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung für ein Produkt in der PFC 5 des Anhangs I im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren für einen solchen agronomischen Zusatzstoff nachgewiesen wurde.
Abänderung 272 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 8 – Nummer 3 a (neu)
3a. Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen konformen Denitrifikationshemmstoff gemäß PFC 5 (A)(Ia) des Anhangs I nur dann enthalten, wenn es eine Form von Stickstoff enthält.
Abänderung 273 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 8 – Nummer 4
4. Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen konformen Ureasehemmstoff gemäß PFC 5 (A)(II) des Anhangs I nur dann enthalten, wenn mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) im Düngeprodukt aus der Stickstoffform (N) Harnstoff (CH4N2O) bestehen.
4. Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen konformen Ureasehemmstoff gemäß PFC 5 (A)(II) des Anhangs I nur dann enthalten, wenn mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) im Düngeprodukt aus der Stickstoffform (N) Ammonium (NH4+) oder aus Ammonium (NH4+) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen.
Abänderung 274 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 9 – Nummer 3
3. Die Polymere dürfen kein Formaldehyd enthalten.
3. Die Polymere dürfen höchstens 600 ppm freies Formaldehyd enthalten.
Abänderung 275 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 10 – Nummer 1
1. Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren nur dann enthalten, wenn der Zweck des Polymers darin besteht,
1. Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren nur dann enthalten, wenn der Zweck des Polymers darin besteht,
(a) das Eindringen von Wasser in Nährstoffpartikel und damit die Freisetzung von Nährstoffen zu kontrollieren (in diesem Fall wird das Polymer als „Überzugmittel“ bezeichnet), oder
(a) das Eindringen von Wasser in Nährstoffpartikel und damit die Freisetzung von Nährstoffen zu kontrollieren (in diesem Fall wird das Polymer als „Überzugmittel“ bezeichnet), oder
(b) das Wasserrückhaltevermögen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu verbessern.
(b) das Wasserrückhaltevermögen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu verbessern oder
(ba) den Boden in Form einer biologisch abbaubaren Mulchfolie zu verbessern, die den Anforderungen gemäß CMC 10 Nummern 2a und 3 entspricht, oder
(bb) Komponenten des Düngeprodukts zu binden, ohne mit dem Boden in Berührung zu kommen, oder
(bc) die Stabilität der Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung zu verbessern oder
(bd) das Eindringen von Wasser in den Boden zu verbessern.
Abänderung 276 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 10 – Nummer 2
2. Ab dem [Publications office, please insert the date occurring three years after the date of application of this Regulation] ist das folgende Kriterium zu erfüllen: Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass der überwiegende Teil in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt. In einer Prüfung der Abbaubarkeit gemäß den folgenden Buchstaben a bis c müssen mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff in höchstens 24 Monaten in CO2 umgewandelt werden.
2. Ab dem … [fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] ist das folgende Kriterium zu erfüllen: Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass der überwiegende Teil in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt. Es müssen im Vergleich zu der entsprechenden Norm bei der Prüfung der Abbaubarkeit mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff in höchstens 48 Monaten nach dem Ende der auf dem Etikett angegebenen Wirkungsdauer des Düngeprodukts in CO2 umgewandelt werden. Die Kriterien für Abbaubarkeit und die Entwicklung eines geeigneten Verfahrens für die Prüfung der Abbaubarkeit werden anhand der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse bewertet und in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 42 dieser Verordnung festgelegt.
(a) Die Prüfung ist bei einer Temperatur von 25 °C ± 2 °C durchzuführen.
(b) Die Prüfung ist gemäß einem Verfahren zur Bestimmung der tatsächlichen aeroben biologischen Abbaubarkeit von Kunststoffen in Böden durchzuführen, indem der Sauerstoffbedarf oder die Kohlendioxidmenge gemessen werden.
(c) Ein mikrokristallines Cellulosepulver mit der gleichen Dimension wie das Prüfmaterial ist als Bezugsmaterial für die Prüfung zu verwenden.
(d) Vor der Prüfung darf das Prüfmaterial nicht Bedingungen oder Verfahren ausgesetzt worden sein, die zur Beschleunigung des Abbaus des Films, etwa durch Hitze- oder Lichteinwirkung, dienen.
Abänderung 277 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 10 – Nummer 2 a (neu)
2a. Die in PFC 3(B) genannte biologisch abbaubare Mulchfolie muss dem folgenden Kriterium entsprechen:
Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass es in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt, und es müssen im Rahmen einer Prüfung der Abbaubarkeit gemäß den EU-Normen für die Abbaubarkeit von Polymeren im Boden mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff entweder absolut oder im Verhältnis zum Bezugsmaterial in höchstens 24 Monaten in CO2 umgewandelt werden.
Abänderung 278 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 10 – Nummer 3 a (neu)
3a. Da das Produkt dem Boden zugeführt und in die Umwelt freigesetzt werden soll, gelten diese Kriterien für alle Materialien in dem Produkt.
Abänderung 279 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 10 – Nummer 3 b (neu)
3b. Ein Produkt mit CE-Kennzeichnung, das Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren enthält, ist von den unter den Nummern 1, 2 und 3 festgelegten Anforderungen ausgenommen, sofern die Polymere ausschließlich als Bindemittel für das Düngemittel fungieren und nicht mit dem Boden in Berührung kommen.
Abänderung 280 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 11
Vorschlag der Kommission
Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann solche tierischen Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthalten, für die anhand der genannten Verordnung festgestellt wurde, dass sie am Endpunkt der Herstellungskette angelangt sind; diese sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt und müssen den darin festgelegten Bestimmungen genügen:
Geänderter Text
Erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42, so kann ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung solche tierischen Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthalten, für die anhand der genannten Verordnung festgestellt wurde, dass sie am Endpunkt der Herstellungskette angelangt sind; diese sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt und müssen den darin festgelegten Bestimmungen genügen:
Folgeprodukt
Verarbeitungsnormen für das Anlangen am Endpunkt der Herstellungskette
1
Fleischmehl
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
2
Knochenmehl
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
3
Fleisch- und Knochenmehl
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
4
Tierblut
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
5
hydrolisierte Proteine der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
6
verarbeitete Gülle
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
7
Kompost (1)
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
8
Biogasfermentationsrückstände (1)
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
9
Federnmehl
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
10
Häute und Felle
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
11
Hufe und Hörner
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
12
Fledermausguano
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
13
Wolle und Haare
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
14
Federn und Daunen
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
15
Schweinsborsten
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
16
Glyzerin und andere Erzeugnisse aus Material der Kategorien 2 und 3, die bei der Erzeugung von Biodiesel und erneuerbaren Kraftstoffen entstehen
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
17
Tiernahrung und Kauspielzeug für Hunde, die bzw. das aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund technischer Fehler nicht für den Vertrieb zugelassen ist
gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
(1) entstanden aus Material der Kategorie 2 und 3, bei dem es sich nicht um Fleisch- und Knochenmehl und nicht um verarbeitete tierische Proteine handelt
Abänderung 281 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil II – CMC 11 a (neu)
CMC 11a: Sonstige industrielle Nebenprodukte
1. Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung können sonstige industrielle Nebenprodukte, z. B. bei der Caprolactamherstellung anfallendes Ammoniumsulfat, bei der Erdgas- und Erdölraffination anfallende Schwefelsäure und sonstige Materialien aus spezifischen industriellen Prozessen, die nicht in der CMC 1 enthalten und in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, unter den darin festgelegten Bedingungen enthalten:
2. Ab dem … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden die Kriterien für die Aufnahme gemäß Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 als Bestandteile von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verwendeter industrieller Nebenprodukte in die Komponentenmaterialkategorie im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 dieser Verordnung festgelegt, wobei den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen wird.
Abänderung 282 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 1 – Nummer 2 – Buchstabe e
(e) eine Beschreibung aller Komponenten, die mehr als 5 % des Produktgewichts ausmachen, in absteigender Größenordnung nach Trockenmasse, unter Angabe der betreffenden Komponentenmaterialkategorien (Component Material Category, CMC) gemäß Anhang II.
(e) eine Beschreibung aller Komponenten, die mehr als 1 % des Produktgewichts ausmachen, in absteigender Größenordnung nach Trockenmasse, unter Angabe der betreffenden Komponentenmaterialkategorien (Component Material Category, CMC) gemäß Anhang II und einschließlich des Trockenmassegehalts in Prozent;
Abänderung 283 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 1 – Nummer 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea) Bei Produkten, die Material aus organischen Abfällen oder Nebenprodukten enthalten, das noch keinen Prozess durchlaufen hat, durch den sämtliches organische Material zersetzt wurde, werden auf dem Etikett die Art der verwendeten Abfälle und Nebenprodukte sowie eine Chargennummer oder eine Seriennummer mit dem Herstellungszeitpunkt ausgewiesen. Anhand dieser Nummer, die auf die Rückverfolgbarkeitsdaten des Herstellers verweist, können die einzelnen Quellen (landwirtschaftliche Betriebe, Fabriken usw.) jedes organischen Abfall- bzw. Nebenprodukts ermittelt werden, das in der Charge oder Zeitreihe verwendet wurde. Die Kommission veröffentlicht nach einer öffentlichen Konsultation und bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Spezifikationen für die Umsetzung dieser Bestimmung, die bis zum … [drei Jahre nach Veröffentlichung der Spezifikationen] in Kraft tritt. Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Marktüberwachungsbehörden so gering wie möglich zu halten, trägt die Kommission in ihren Spezifikationen sowohl den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absätze 5 bis 7 und Artikel 11 und den geltenden Rückverfolgbarkeitsverfahren (z. B. für tierische Nebenprodukte oder industrielle Systeme) als auch den EU-Codes für die Klassifizierung von Abfällen Rechnung.
Abänderung 284 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 1 – Nummer 2 a (neu)
2a. Kurzanweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck, einschließlich der vorgesehenen Aufwandmenge, Dauer, Zielpflanzen und Lagerung, werden von den Herstellern bereitgestellt.
Abänderung 285 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 1 – Nummer 7 a (neu)
7a. Weder darf ein Produkt Aussagen über eine andere PFC enthalten, sofern es nicht allen Anforderungen dieser zusätzlichen PFC entspricht, noch darf direkt oder implizit eine Pflanzenschutzwirkung geltend gemacht werden.
Abänderung 286 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
(b) Der Gehalt an Nitrifikationshemmstoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.
(b) Der Gehalt an Nitrifikationshemmstoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) oder als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.
Abänderung 287 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 1 – Buchstabe a
(a) die deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;
(a) die deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K; der deklarierte Gesamtstickstoffgehalt ergibt sich aus der Summe von Ammonium-, Nitrat- und Harnstoffstickstoff sowie Stickstoff aus Formaldehydharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff und Cyanamidstickstoff;
sofern Phosphordünger nicht das folgende, für die Pflanzenverfügbarkeit des Nährstoffs erforderliche Mindestmaß an Löslichkeit aufweisen, dürfen sie nicht als Phosphordünger deklariert werden:
– Wasserlöslichkeit: mindestens 25 % des Gesamtphosphorgehalts
– Löslichkeit in neutralem Ammoncitrat: mindestens 30 % des Gesamtphosphorgehalts
– Löslichkeit in Ameisensäure (nur für weicherdiges Rohphosphat): mindestens 35 % des Gesamtphosphorgehalts.
Abänderung 288 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 1 – Buchstabe b
(b) die deklarierten Nährstoffe Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Mg-Ca-S-Na;
(b) die deklarierten Nährstoffe Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Ca-Mg-Na-S;
(Dieser Abänderung betrifft den gesamten Text. Sofern sich die beiden Mitgesetzgeber auf diese Änderung einigen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich, und folglich auch in den in den nachstehenden Abänderungen wiedergegebenen Passagen.)
Abänderung 289 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 1 – Buchstabe c
(c) Zahlen, die den Gesamtgehalt der deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) angeben, ergänzt durch die Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) angeben;
(c) Zahlen, die den Durchschnittsgehalt der deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) angeben;
Abänderung 290 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 6
– organischer Kohlenstoff (C) und
– organischer Kohlenstoff (C) und Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis
Abänderung 291 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(A) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 7 a (neu)
– etwa in Form von Pulver oder Pellets.
Abänderung 292 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(B) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 2
– Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);
– neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);
Abänderung 293 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(B) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 2 – Spiegelstrich 3
– sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);
– nur in Mineralsäuren lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);
Abänderung 294 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(B) – Nummer 1 a (neu)
1a. Der deklarierte Stickstoffgesamtgehalt ergibt sich aus der Summe von Ammonium-, Nitrat- und Harnstoffstickstoff sowie Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff und Cyanamidstickstoff.
Abänderung 295 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 1 – Buchstabe d – Aufzählungspunkt 2
– Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);
– neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);
Abänderung 296 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2 – Unterspiegelstrich 3
– sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);
– nur in Mineralsäuren lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);
Abänderung 297 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 4 – Unterspiegelstrich 1 a (neu)
– etwa in Form von Pulver oder Pellets;
Abänderung 298 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 1 – Buchstabe d a (neu)
(da) der pH-Wert
Abänderung 299 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I) – Nummer 1 a (neu)
1a. Auf Verpackungen und Etiketten von Düngeprodukten, die jeweils weniger als 5 ppm Cadmium, Arsen, Blei, Chrom VI und Quecksilber enthalten, darf ein sichtbares Ökosiegel angebracht werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um technische Normen für derartige Siegel festzulegen.
Abänderung 300 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a) – Nummer 3 – Buchstabe c
(c) Pulver, wenn das Produkt zu mindestens 90 % durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 10 mm passiert, oder
(c) Pulver, wenn das Produkt zu mindestens 90 % durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm passiert, oder
Abänderung 301 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(I)(a) – Nummer 4 a (neu)
4a. Bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung im Sinne von Anhang II CMC 10 Nummer 1 Buchstabe bb, in denen Polymere ausschließlich als Bindemittel eingesetzt werden, ist folgender Hinweis anzubringen: „Das Düngeprodukt soll nicht mit dem Boden in Berührung kommen.“
Abänderung 302 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C)(II) – Nummer 1
1. Die deklarierten Spurennährstoffe im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung sind mit ihrer Bezeichnung und ihrem chemischen Symbol in folgender Reihenfolge aufzuführen: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung des Gegenions/der Gegenionen;
1. Die deklarierten Spurennährstoffe im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung sind mit ihrer Bezeichnung und ihrem chemischen Symbol in folgender Reihenfolge aufzuführen: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo), Selen (Se), Silicium (Si) und Zink (Zn), worauf die Bezeichnung des Gegenions / der Gegenionen folgt;
Abänderung 303 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 1(C a) (neu)
PFC 1(Ca): Düngemittel mit geringem Kohlenstoffanteil
1. Folgende Angaben in Bezug auf Massennährstoffe sind zu machen:
(a) die deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;
(b) die deklarierten Nährstoffe Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Mg-Ca-S-Na;
(c) Zahlen, die den Gesamtgehalt der deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) angeben;
(d) der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen in der folgenden Reihenfolge und als Massenanteil des Düngemittels:
▪ Gesamtstickstoff (N)
Mindestmenge an organischem Stickstoff (N), ergänzt durch eine Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials;
– sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;
– sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt;
– in anderen Fällen als Gesamtgehalt, und
(e) sofern Harnstoff (CH4N2O) vorhanden ist, Informationen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak bei der Anwendung von Düngemitteln auf die Luftqualität und die Aufforderung an die Anwender, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.
2. Die folgenden anderen Elemente sind als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung anzugeben:
– Gehalt an organischem Kohlenstoff (C) und
– Trockenmassegehalt.
3. Sofern einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn) in dem in der nachstehenden Tabelle als Massenanteil angegebenen Mindestgehalt vorhanden ist oder sind, so
– ist er / sind sie zu deklarieren, wenn er/sie dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bewusst zugesetzt ist/sind,
– kann er / können sie in anderen Fällen deklariert werden:
Spurennährstoff
Massenanteil
Bor (B)
0,01
Cobalt (Co)
0,002
Kupfer (Cu)
0,002
Mangan (Mn)
0,01
Molybdän (Mo)
0,001
Zink (Zn)
0,002
Er ist / sie sind nach den Angaben zu Massennährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:
(a) Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), worauf die Bezeichnung des Gegenions / der Gegenionen folgt;
(b) Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Massenanteil des Düngemittels,
sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;
sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt und
in anderen Fällen als Gesamtgehalt;
(c) sofern der deklarierte Spurennährstoff / die deklarierten Spurennährstoffe durch Chelatbildner chelatisiert ist/sind, folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:
„als Chelat von ...“ Bezeichnung des Chelatbildners bzw. seine Abkürzung und die Menge des chelatisierten Spurennährstoffs als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung;
(d) sofern das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Spurennährstoff / Spurennährstoffe enthält, komplexiert durch einen/mehrere Komplexbildner:
folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs: „als Komplex von ...“ und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung und
Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung;
(e) der folgende Hinweis: „Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Angemessene Aufwandmenge nicht überschreiten.“
Abänderung 399 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 2 – Spiegelstrich 2
– Korngröße, ausgedrückt als Prozentsatz des Produkts, der ein bestimmtes Sieb passiert;
– Korngröße, ausgedrückt als Prozentsatz des Produkts, der Siebe von 1,0 und 3,15 mm Maschenweite passiert;
Abänderung 304 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 3 – Nummer 1 – Spiegelstrich 3
– Gehalt an Gesamtstickstoff (N);
entfällt
Abänderung 305 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 3 – Nummer 1 – Spiegelstrich 4
– Gehalt an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);
entfällt
Abänderung 306 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 3 – Nummer 1 – Spiegelstrich 5
– Gehalt an Gesamtkaliumoxid (K2O);
entfällt
Abänderung 307 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 6 – Buchstabe e
(e) Dosis, Anwendungszeitpunkt (Entwicklungsphase der Pflanzen) und Anwendungshäufigkeit;
(e) Dosis, Anwendungszeitpunkt (Entwicklungsphase der Pflanzen), Ort und Anwendungshäufigkeit (entsprechend den empirischen Nachweisen für den begründeten Anspruch bzw. die begründeten Ansprüche, es handle sich um ein Biostimulans);
Abänderung 308 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 2 – PFC 6 – Buchstabe f a (neu)
(fa) Hinweis, dass es sich nicht um ein Pflanzenschutzmittel handelt;
Abänderung 309 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 3 – PFC 1(A)
Zulässige Toleranz für den deklarierten Nährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter
Zulässige Toleranz für den deklarierten Nährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter
Organischer Kohlenstoff (C)
± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Organischer Kohlenstoff (C)
± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Trockenmassegehalt
± 5,0 absolute Prozentpunkte
Trockenmassegehalt
± 5,0 absolute Prozentpunkte
Gesamtstickstoff (N)
± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt
Gesamtstickstoff (N)
± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt
Organischer Stickstoff (N)
± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt
Organischer Stickstoff (N)
± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt
Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)
± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt
Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)
± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt
Gesamtkaliumoxid (K2O)
± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt
Gesamtkaliumoxid (K2O)
± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt
Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid, Calciumoxid, Schwefeltrioxid oder Natriumoxid
± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte
Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid, Calciumoxid, Schwefeltrioxid oder Natriumoxid
± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte
Gesamtkupfer (Cu)
± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5 absolute Prozentpunkte
Gesamtkupfer (Cu)
± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5 absolute Prozentpunkte
Gesamtzink (Zn)
± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Gesamtzink (Zn)
± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Menge
–5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert
Menge
–5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert
Deklarierte Formen von Stickstoff, Phosphor und Kalium
Binär: Höchsttoleranz, als absoluter Wert, von 1,1 N und 0,5 organischem N, 1,1 P2O5, 1,1 K2O und 1,5 für die Summe zweier Nährstoffe.
Ternär: Höchsttoleranz, als absoluter Wert, von 1,1 N und 0,5 organischem N, 1,1 P2O5, 1,1 K2O und 1,9 für die Summe dreier Nährstoffe.
± 10 % des deklarierten Gesamtgehalts jedes Nährstoffs, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte
Abänderung 310 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 3 – PFC 1(B) – Tabelle 1
Vorschlag der Kommission
Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe
N
P2O5
K2O
MgO
CaO
SO3
Na2O
± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind
± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte
± 25 % des deklarierten Gehalts, jedoch höchstens 0,9 absoluter Prozentpunkt
Geänderter Text
Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe
N
P2O5
K2O
MgO
CaO
SO3
Na2O
± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind, sowohl für jeden einzelnen Nährstoff als auch für die Summe der Nährstoffe
–50 % und +100 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens –2 und +4 absolute Prozentpunkte
± 25 % des deklarierten Gehalts, jedoch höchstens 0,9 absoluter Prozentpunkt
Die P2O5-Toleranzen gelten für neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5).
Abänderung 311 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 3 – PFC 1(B)
Organischer Kohlenstoff: ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Organischer Kohlenstoff: ± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Organischer Stickstoff (N): ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt
Organischer Stickstoff (N): ± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt
Gesamtkupfer (Cu): ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5 absolute Prozentpunkte
Gesamtkupfer (Cu): ± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5 absolute Prozentpunkte
Gesamtzink (Zn): ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Gesamtzink (Zn): ± 15 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Abänderung 312 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 3 – PFC 1(C)(I)
Vorschlag der Kommission
Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe
N
P2O5
K2O
MgO
CaO
SO3
Na2O
± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind
± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte
± 25 % des deklarierten Gehalts, jedoch höchstens 0,9 absoluter Prozentpunkt
Korngröße: ± 10 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.
Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert
Geänderter Text
Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe
N
P2O5
K2O
MgO
CaO
SO3
Na2O
± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind, sowohl für jeden einzelnen Nährstoff als auch für die Summe der Nährstoffe
–50 % und +100 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens –2 und +4 absolute Prozentpunkte
–50 % und +100 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens –2 und +4absolute Prozentpunkte
Die genannten Toleranzen gelten auch für die Stickstoffformen und für die Löslichkeiten.
Korngröße: ± 20 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.
Menge: ± 3 % relative Abweichung vom deklarierten Wert
Abänderung 313 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 3 – PFC 3
Vorschlag der Kommission
Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien
Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter
pH-Wert
± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung
± 1,0 jederzeit in der Vertriebskette
Organischer Kohlenstoff (C)
± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt
Gesamtstickstoff (N)
± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt
Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)
± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt
Gesamtkaliumoxid (K2O)
± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt
Trockenmasse
± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert
Menge
–5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert zum Zeitpunkt der Herstellung
–25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert jederzeit in der Vertriebskette
± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Korngröße
± 10 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.
Abänderung 314 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 3 – PFC 4
Vorschlag der Kommission
Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien
Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter
Elektrische Leitfähigkeit
± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung
± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette
pH-Wert
± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung
± 1,0 jederzeit in der Vertriebskette
Menge (Volumen) (Liter oder m³)
–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung
–25 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette
Mengenbestimmung (Volumen) von Materialien mit einer Korngröße von mehr als 60 mm
–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung
–25 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette
Mengenbestimmung (Volumen) von vorgeformten Kultursubstraten
–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung
–25 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette
Wasserlöslicher Stickstoff (N)
± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung
± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette
Wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)
± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung
± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette
Wasserlösliches Kaliumoxid (K2O)
± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung
± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette
Geänderter Text
Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien
Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter
Elektrische Leitfähigkeit
± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung
± 60 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette
pH-Wert
± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung
± 0,9 jederzeit in der Vertriebskette
Menge (Volumen) (Liter oder m³)
–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung
–15 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette
Mengenbestimmung (Volumen) von Materialien mit einer Korngröße von mehr als 60 mm
–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung
–15 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette
Mengenbestimmung (Volumen) von vorgeformten Kultursubstraten
–5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung
–15 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette
Wasserlöslicher Stickstoff (N)
± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung
± 60 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette
Wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)
± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung
± 60 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette
Wasserlösliches Kaliumoxid (K2O)
± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung
± 60 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette
Abänderung 315 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil 1 – Nummer 1 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Gärrückstände von Energiepflanzen gemäß CMC 4
(b) Gärrückstände von Energiepflanzen und Bioabfälle pflanzlicher Herkunft gemäß CMC 4
Abänderung 316 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil 1 – Nummer 1 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
(fa) unverarbeitete oder mechanisch verarbeitete Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte gemäß CMC 2
Abänderung 317 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil 1 – Nummer 1 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
(ba) auf einen Denitrifikationshemmstoff gemäß PFC 5(A)(Ia)
Abänderung 318 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil 1 – Nummer 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa) auf einen Denitrifikationshemmstoff gemäß PFC (A)(Ia)
Abänderung 319 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil 2 – Modul A – Nummer 2.2 – Buchstabe b
(b) Entwicklungskonzept, Fertigungszeichnungen und -pläne
entfällt
Abänderung 320 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil 2 – Modul A – Nummer 2.2 – Buchstabe c
(c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Verwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung erforderlich sind
entfällt
Abänderung 321 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil 2 – Modul A1 – Nummer 4 – Absatz 1
Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannten Zyklen und Prüfungen sind an einer repräsentativen Probe des Produkts mindestens alle 3 Monate im Namen des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung mit den folgenden Anforderungen durchzuführen:
Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannten Zyklen und Prüfungen sind an einer repräsentativen Probe des Produkts im Fall des fortlaufenden Betriebs der Anlage mindestens alle sechs Monate und im Fall der periodischen Fertigung jährlich im Namen des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung mit den folgenden Anforderungen durchzuführen:
Abänderung 322 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil 2 – Modul A1 – Nummer 4.3.5 a (neu)
4.3.5a. Der Hersteller bewahrt die Prüfberichte zusammen mit den technischen Unterlagen auf.
Abänderung 323 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil 2 – Modul B – Nummer 3.2 – Buchstabe c – Aufzählungspunkt 6
– Prüfberichte und,
– Prüfberichte, einschließlich Studien zur agronomischen Wirksamkeit, und,
Abänderung 324 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil 2 – Modul D1 – Nummer 2 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Entwicklungskonzept, Fertigungszeichnungen und -pläne, einschließlich einer schriftlichen Beschreibung sowie eines Schaubilds des Produktionsprozesses, in dem jede Behandlung, jedes Vorratsgefäß und jeder Bereich klar ausgewiesen ist
(b) eine schriftliche Beschreibung und ein Schaubild des Produktionsprozesses,
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0270/2017).
Informationsaustausch, Frühwarnsystem und Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch, das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen (COM(2016)0547 – C8-0351/2016 – 2016/0261(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0547),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0351/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 31. Mai 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0359/2016),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen und das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (COM(2017)0424 – C8-0239/2017 – 2017/0190(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0424),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0239/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2017,
– unter Hinweis auf die im Schreiben vom 20. September 2017 vom Vertreter des Rates gegebene Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0285/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, ihn entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. Oktober 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2092.)
Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat
279k
49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (D053565-01 – 2017/2904(RSP))
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (D053565-01),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
– gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),
– unter Hinweis auf Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(3),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat(4),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), in der eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Glyphosat auf EU-Ebene vorgeschlagen wurde(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011(6),
– unter Hinweis auf die europäische Bürgerinitiative „Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden“(7),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 „die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion“ ist; in der Erwägung, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf dem Vorsorgeprinzip beruhen;
B. in der Erwägung, dass das systemische Pflanzenschutzmittel Glyphosat derzeit das höchste weltweite Produktionsvolumen aller Pflanzenschutzmittel aufweist; in der Erwägung, dass 76 % des weltweit eingesetzten Glyphosats in der Landwirtschaft zur Anwendung kommen; in der Erwägung, dass Glyphosat auch häufig in der Forstwirtschaft, im städtischen Bereich und in Gärten eingesetzt wird; in der Erwägung, dass 72 % der Gesamtmenge an Glyphosat, die von 1974 bis 2014 weltweit eingesetzt worden ist, allein in den letzten zehn Jahren gespritzt worden sind;
C. in der Erwägung, dass die allgemeine Bevölkerung vorrangig durch die Nähe ihrer Häuser zu gespritzten Gebieten, die Verwendung im häuslichen Bereich und die Ernährung Glyphosat ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass die Exposition gegenüber Glyphosat aufgrund des Anstiegs der Gesamtmenge an eingesetztem Glyphosat zunimmt; in der Erwägung, dass die Auswirkungen von Glyphosat und seinen am weitesten verbreiteten Beistoffen auf die Gesundheit des Menschen regelmäßig überwacht werden müssen; in der Erwägung, dass Glyphosat bzw. dessen Rückstände in Wasser, Boden, Lebensmitteln, Getränken und nicht zum Verzehr bestimmten Waren sowie im menschlichen Körper (z. B. im Urin) nachgewiesen wurden;
D. in der Erwägung, dass in dem am 26. Oktober 2016 veröffentlichten Bericht der Europäischen Union über Pestizidrückstände in Lebensmitteln die EFSA feststellte, dass die Mitgliedstaaten eine begrenzte Anzahl an Stichproben von Ölsaaten und Sojabohnen entnommen hatten, obwohl es wahrscheinlich ist, dass diese Kulturen mit Glyphosat behandelt sind, und daher mit Rückständen zu rechnen ist; in der Erwägung, dass nach Angaben der EFSA keine Angaben zu Glyphosatrückständen in tierischen Erzeugnissen vorliegen; in der Erwägung, dass die EFSA die Ergebnisse als statistisch nicht sehr belastbar erachtete;
E. in der Erwägung, dass die EFSA 2015 den Mitgliedstaaten empfahl, die Zahl der Analysen auf Glyphosat- und verwandte Rückstände (z. B. Trimethylsulfon) in Erzeugnissen, für die der Einsatz von Glyphosat zugelassen wurde und bei denen messbare Rückstände erwartet werden, zu erhöhen; in der Erwägung, dass insbesondere die Zahl der Stichproben von Sojabohnen, Mais und Raps erhöht werden sollte; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten auch aufgefordert werden, analytische Methoden zu entwickeln bzw. vorhandene anzuwenden, um mit Glyphosat zusammenhängende Stoffwechselprodukte zu kontrollieren und die Ergebnisse der EFSA zugänglich zu machen;
F. in der Erwägung, dass Glyphosat ein nicht selektives Pflanzenschutzmittel ist, dass sämtliche Grünpflanzen vernichtet; in der Erwägung, dass es seine Wirkung durch die Beeinträchtigung des sogenannten Shikimisäurewegs entfaltet, der auch in Algen, Bakterien und Pilzen zu finden ist; in der Erwägung, dass sich Erkenntnissen zufolge die Reaktion des Serovars Typhimurium der Arten Escherichia coli und Salmonella enterica auf Antibiotika verändert, wenn er einer subletalen Dosis handelsüblicher Glyphosat-Formulierungen ausgesetzt wird;
G. in der Erwägung, dass Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur zugelassen werden dürfen, wenn sie nicht als krebserzeugend der Kategorie 1A oder krebserzeugend der Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft oder einzustufen sind, sofern die Exposition von Menschen gegenüber diesen Wirkstoffen vernachlässigbar ist oder eine ernste, nicht durch andere verfügbare Mittel abzuwehrende Gefahr für die Pflanzengesundheit besteht;
H. in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) Glyphosat im März 2015 aufgrund von begrenzten Hinweisen auf Krebs bei Menschen (in Fällen einer Exposition in der realen Welt), ausreichenden Hinweisen auf Krebs bei Versuchstieren (in Studien mit „reinem“ Glyphosat) und starken Hinweisen auf mechanistische Daten in Verbindung mit Karzinogenität (auf Genotoxizität und oxidativen Stress) für sowohl „reines“ Glyphosat als auch Glyphosat-Formulierungen als „wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen“ (Gruppe 2A) eingestuft hat; in der Erwägung, dass die vom IARC verwendeten Kriterien für die Einstufung in Gruppe 2A mit den Kriterien für Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vergleichbar sind;
I. in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 eine vergleichende Analyse von Glyphosat abgeschlossen hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass Glyphosat wahrscheinlich keine krebserregende Gefahr für den Menschen darstellt und dass die Beweise keine Einstufung als karzinogen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unterstützen; in der Erwägung, dass der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA einhellig zu dem Schluss gelangte, auf der Grundlage der vorliegenden Informationen bestehe kein Nachweis für einen Zusammenhang zwischen Glyphosat und Krebs bei Menschen, und Glyphosat solle nicht als Substanz, die eine genetische Schädigung hervorruft (mutagen) oder die Fortpflanzung stört, eingestuft werden;
J. in der Erwägung, dass die Sachverständigengruppe für Pestizidrückstände in Lebensmitteln und der Umwelt der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sowie die zentrale Bewertungsgruppe für Pestizidrückstände der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bei einem Treffen des gemeinsamen Sachverständigenausschusses zu Pestizidrückständen (Joint Meeting on Pesticide Residues – JMPR) der FAO und der WHO im Mai 2016 zu dem Schluss kamen, dass Glyphosat bei der zu erwartenden Aufnahme über Lebensmittel wahrscheinlich nicht genotoxisch ist und im Rahmen der Aufnahme über Lebensmittel für den Menschen wahrscheinlich nicht krebserregend ist;
K. in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit in den USA, der von Privatklägern angestrengt wird, die behaupten, infolge der Exposition gegenüber Glyphosat an einem Non-Hodgkin-Lymphom erkrankt zu sein, das Gericht interne Dokumente von Monsanto, dem Eigentümer und Hersteller von Roundup, einem Mittel, dessen Wirkstoff Glyphosat ist, bekannt gab; in der Erwägung, dass die bekannt gegebene Korrespondenz Zweifel an der Glaubwürdigkeit einiger – sowohl von Monsanto finanzierter als auch vermutlich unabhängiger – Studien aufkommen lässt, die zu den Nachweisen gehören, die von der EFSA und der ECHA zu ihrer Evaluierung der Sicherheit von Glyphosat herangezogen wurden; in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht die Transparenz und öffentliche Verfügbarkeit wissenschaftlicher Studien sowie der Rohdaten, auf die sich diese Studien stützen, äußerst wichtig sind;
L. in der Erwägung, dass die ECHA, abgesehen von ihrer Schlussfolgerung zur Karzinogenität von Glyphosat, zu dem Schluss gelangt, dass Glyphosat eine schwerwiegende Schädigung der Augen verursacht und für Lebewesen im Wasser toxisch ist und langfristig wirkt;
M. in der Erwägung, dass das Parlament, bevor am 29. Juni 2016 eine 18-monatige technische Verlängerung für Glyphosat gewährt wurde, am 13. April 2016 eine Entschließung annahm, in der es die Kommission aufforderte, die Genehmigung von Glyphosat für den Zeitraum von sieben Jahren zu erneuern, aber auch betonte, dass die Kommission Glyphosat für den nichtprofessionellen Einsatz, für den Einsatz in oder in der Nähe von öffentlichen Parks, öffentlichen Spielplätzen und öffentlichen Gärten oder in der Landwirtschaft, wenn Systeme der integrierten Schädlingsbekämpfung für die notwendige Unkrautbekämpfung ausreichen, nicht genehmigen sollte; in der Erwägung, dass die Kommission in derselben Entschließung außerdem aufgefordert wurde, Ausbildungsmaßnahmen und Anwenderzulassungen für gewerbliche Anwender zu entwickeln, bessere Informationen über die Anwendung von Glyphosat zur Verfügung zu stellen und die Verwendung von Produkten, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, vor der Ernte streng zu beschränken, um die unzulässige Anwendung dieses Stoffes zu verhindern und die möglicherweise damit verbundenen Risiken zu begrenzen;
N. in der Erwägung, dass in der Entschließung des Parlaments vom 13. April 2016 ferner die Kommission und die EFSA aufgefordert wurden, unverzüglich sämtliche wissenschaftlichen Beweise offenzulegen, auf deren Grundlage Glyphosat positiv eingestuft und seine erneute Genehmigung vorgeschlagen wurde, da ein überwiegendes öffentliches Interesses an ihrer Verbreitung besteht; in der Erwägung, dass dies bisher nicht erfolgt ist;
O. in der Erwägung, dass die in Erwägung 13 des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme genannte europäische Bürgerinitiative, in weniger als einem Jahr über eine Million EU-Bürger unterzeichneten, sich nicht nur ein einem ihrer drei Ziele konkret auf Glyphosat bezieht, sondern in ihrem Titel ausdrücklich zum „Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden“ aufruft; in der Erwägung, dass die Kommission diese Eingabe am 6. Oktober 2017 erhalten hat und sie bis zum 8. Januar 2018 beantworten muss;
P. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 jeder Entscheidung über die Genehmigung eines Wirkstoffs der Überprüfungsbericht der EFSA, andere in Bezug auf den zu prüfenden Sachverhalt zu berücksichtigende Faktoren und das Vorsorgeprinzip zugrunde liegen müssen;
Q. in der Erwägung, dass in dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission, der sich auf eine wissenschaftliche Bewertung durch das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), die EFSA und die ECHA stützt, vorgeschlagen wird, Glyphosat bis zum 15. Dezember 2027, d. h. für zehn Jahre, zuzulassen; in der Erwägung, dass die Zulassung ab dem 16. Dezember 2017 gelten würde;
R. in der Erwägung, dass die in Anhang I des Entwurfs einer Durchführungsverordnung zur Erneuerung der Zulassung des Wirkstoffs Glyphosat dargelegten spezifischen Bestimmungen nicht unionsweit bindend sind, sondern dass die Verantwortung den Mitgliedstaaten übertragen wird;
S. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko(8) betonte, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dahingehend überarbeitet werden muss, dass Entwicklung, Zulassung und Inverkehrbringen von Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko in der EU gefördert werden, und die Kommission aufforderte, bis Ende 2018 außerhalb der allgemeinen Überarbeitung in Verbindung mit der REFIT-Initiative einen spezifischen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzulegen, mit dem ein Schnellverfahren für die Bewertung, Zulassung und Registrierung von Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko eingeführt wird;
T. in der Erwägung, dass eine Mitteilung der Kommission über die Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zur Veröffentlichung vor Ende 2017 und die Haushaltsvorschläge für Mai 2018 angekündigt worden sind;
1. ist der Auffassung, dass mit dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission kein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleistet wird, das Vorsorgeprinzip nicht befolgt wird und die Durchführungsbefugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 überschritten werden;
2. fordert die Kommission auf, den Entwurf einer Durchführungsverordnung zurückzuziehen und gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen neuen Entwurf einer Durchführungsverordnung vorzulegen, der also nicht nur die Stellungnahme der EFSA, sondern auch andere legitime Faktoren und das Vorsorgeprinzip enthält;
3. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach dem 15. Dezember 2017 weder nichtprofessionelle Einsätze von Glyphosat noch Einsätze in oder in der Nähe von öffentlichen Parks, öffentlichen Spielplätzen und öffentlichen Gärten zuzulassen;
4. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten insbesondere auf, nach dem 15. Dezember 2017 keine landwirtschaftlichen Einsätze von Glyphosat zuzulassen, wenn Systeme der integrierten Schädlingsbekämpfung für die notwendige Unkrautbekämpfung ausreichen;
5. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Einsatz von Glyphosat zum Zweck der Sikkation vor der Ernte mit Wirkung vom 16. Dezember 2017 nicht mehr zu genehmigen;
6. fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Wirkstoff Glyphosat in der Europäischen Union spätestens am 15. Dezember 2022 auslaufen zu lassen, indem sie dafür sorgt, dass nach diesem Tag kein Einsatz von Glyphosat genehmigt wird, was auch für jeden möglichen Verlängerungszeitraum oder Zeitraum gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt;
7. begrüßt, dass vorgeschlagen wurde, Talgfettaminoxethylat von der Verwendung in Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat enthalten, auszuschließen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Arbeit an der Liste von Beistoffen, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist, zu beschleunigen;
8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass sich die wissenschaftliche Bewertung von Pestiziden für die Genehmigung durch die Regulierungsbehörden ausschließlich auf veröffentlichte überprüfte und unabhängige Studien stützt, die von den zuständigen Behörden in Auftrag gegeben worden sind; ist der Auffassung, dass hierfür möglicherweise das REFIT-Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angewandt werden kann; ist ferner der Auffassung, dass die EFSA und die ECHA mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden sollten, um ihre Kapazität zu erhöhen, unabhängige wissenschaftliche Studien in Auftrag zu geben und weiterhin zu gewährleisten, dass die höchsten wissenschaftlichen Standards beachtet und die Gesundheit und die Sicherheit der EU-Bürger geschützt werden;
9. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für ausreichende Erprobung und Überwachung von Glyphosatrückständen in Futtermitteln und Lebensmitteln zu sorgen, die in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, um die derzeitige Datenlücke, auf die die EFSA hingewiesen hat, zu bewältigen;
10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Innovationen in Bezug auf nachhaltige und kosteneffiziente Lösungen im Bereich der Erzeugnisse zur Schädlingsbekämpfung zu finanzieren, um ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen und tierischen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen;
11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Übergangsmaßnahmen für den Agrarsektor vorzuschlagen und einen Leitfaden zu veröffentlichen, in dem alle möglichen sichereren Alternativen mit geringem Risiko, die dem Agrarsektor während der Phase des Auslaufens des Wirkstoffs Glyphosat helfen können, und alle dem Agrarsektor im Zusammenhang mit der derzeitigen GAP bereits zur Verfügung stehenden Mittel dargelegt werden;
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS‑Ø15Ø7‑1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052754 – 2017/2905(RSP))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS‑Ø15Ø7‑1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052754),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,
– unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 14. September 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,
– gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 19. Januar 2005 angenommen und am 3. März 2005 veröffentlicht wurde(3),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 30. November 2016 angenommen und am 12. Januar 2017 veröffentlicht wurde(4),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(5) und insbesondere auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2016 zum Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507,
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Unternehmen Pioneer Overseas Corporation und Dow AgroSciences Ltd. am 27. Februar 2015 gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei der Kommission einen gemeinsamen Antrag auf Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, eingereicht haben; in der Erwägung, dass die Erneuerung auch andere Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die Mais der Sorte 1507 enthalten oder aus ihm bestehen, betrifft;
B. in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 30. November 2016 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 12. Januar 2017 veröffentlicht wurde;
C. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;
D. in der Erwägung, dass genetisch veränderter Mais der Sorte 1507 das (aus Bacillus thuringiensis kurstaki gewonnene) Bt‑Protein Cry1F, das Resistenz gegen den Maiszünsler (Ostrinia nubilalis) und bestimmte andere Lepidopteren wie den violetten Stengelbohrer (Sesamia spp.), den Heerwurm (Spodoptera frugiperda), die Ypsilon-Eule (Agrotis ipsilon) und den Zünsler (Diatraea grandiosella) verleiht, und das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Glufosinat-Ammonium-Herbiziden verleiht, exprimiert;
E. in der Erwägung, dass genetisch veränderte Bt‑Pflanzen das insektizide Toxin lebenslang in allen Zellen exprimieren, einschließlich in den Teilen, die von Mensch und Tier verzehrt werden; in der Erwägung, dass Fütterungsversuche bei Tieren gezeigt haben, dass genetisch veränderte Bt‑Pflanzen toxisch sein können(6); in der Erwägung, dass nachgewiesen ist, dass sich das Bt‑Protein in genetisch veränderten Pflanzen wesentlich vom natürlichen Bt‑Protein(7) unterscheidet;
F. in der Erwägung, dass über die Zulassung des Anbaus von Mais der Sorte 1507 in der Union noch nicht entschieden wurde; in der Erwägung, dass das Parlament Einwände gegen diese Zulassung erhoben hat, und zwar unter anderem aufgrund von Bedenken dahingehend, dass die mögliche Entwicklung einer Resistenz von zur Zielgruppe gehörenden Lepidopteren gegenüber dem Protein Cry1F zu neuen Schädlingsbekämpfungsverfahren führen kann(8);
G. in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist in Bezug auf die Risikobewertung der EFSA im Zusammenhang mit der Erstzulassung zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden; in der Erwägung, dass sich die kritischsten Anmerkungen auf die Feststellungen beziehen, dass die Dokumentation im Hinblick auf die Durchführung einer Risikobewertung unzureichend ist, dass der Überwachungsplan nicht Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG entspricht und dass die vom Bewerber vorgelegten Daten und Risikobewertungen nicht angemessen sind(9);
H. in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist in Bezug auf die Risikobewertung der EFSA im Zusammenhang mit der Erneuerung der Zulassung zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden(10); in der Erwägung, dass sich die kritischsten Anmerkungen auf die Feststellungen beziehen, dass der vorgelegte Überwachungsplan nicht als angemessen gilt, um die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit der Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen von genverändertem Mais der Sorte 1507 zu klären, und nicht als ausreichend fundiert gelten kann, was die Überwachung der potenziellen Umweltbelastung durch genveränderten Mais der Sorte 1507 angeht, dass aus der Überwachung in der vom Anmelder durchgeführten Form keine zuverlässigen Daten hervorgehen, die als Bestätigung eines Fazits der Risikobewertung dahingehend fungieren können, dass die Folgen für die Gesundheit von Mensch und Tier zu vernachlässigen wären, und dass der Anmelder die sichere Verwendungsgeschichte des PAT-Proteins gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 503/2013 nicht angemessen dokumentiert hat;
I. in der Erwägung, dass nicht überwacht wurde, inwiefern Cry‑Proteine, die aufgrund der Verwendung von gentechnisch verändertem Mais der Sorte 1507 in Lebensmitteln in die Umwelt freigesetzt werden, dort verbleiben, obwohl Cry‑Proteine monatelang im Boden verbleiben können und dabei nach wie vor insektizide Aktivität aufweisen, was im Falle des Cry1Ab‑Proteins erwiesen ist(11);
J. in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch gilt und somit unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fällt; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausläuft;
K. in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen Teil der üblichen landwirtschaftlichen Praxis ist und daher zu erwarten ist, dass die Ernte stets Spritzrückstände enthalten wird, bei denen es sich um unvermeidbare Bestandteile handelt; in der Erwägung, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen nachweislich größere Mengen von Komplementärherbiziden zum Einsatz kommen als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen(12);
L. in der Erwägung, dass die Spritzrückstände von Glufosinat nicht bewertet wurden; in der Erwägung, dass somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verwendung von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 in Lebensmitteln und Futtermitteln sicher ist;
M. in der Erwägung, dass der Anbau von Mais der Sorte 1507 in Argentinien, Brasilien, Honduras, Japan, Kanada, Kolumbien, Panama, Paraguay, auf den Philippinen, in Südafrika, in Uruguay und in den Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist; in der Erwägung, dass aus einer begutachteten Studie hervorgeht, dass zur Zielgruppe gehörende Insekten, die eine Resistenz gegen Cry‑Proteine entwickeln, eine große Gefahr für die Nachhaltigkeit der Bt‑Technologie darstellen(13); in der Erwägung, dass bereits im Jahr 2009 glyphosatresistentes Unkraut gefunden wurde;
N. in der Erwägung, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 14. September 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben; in der Erwägung, dass 12 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während 12 Mitgliedstaaten – die lediglich 38,75 % der EU-Bevölkerung repräsentieren – dafür stimmten und sich vier Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;
O. in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals ihr Bedauern dahingehend geäußert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Beschlüsse zur Zulassung erlassen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich eine Ausnahme darstellt, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise auch von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde(14);
P. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung(15) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;
Q. in der Erwägung, dass es die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden wird, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere bei heiklen Themen wie Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt gilt;
R. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 nicht ausreicht, um dem Demokratiedefizit im GVO‑Zulassungsverfahren entgegenzuwirken;
S. in der Erwägung, dass die demokratische Legitimität nur dadurch gewährleistet werden kann, dass zumindest vorgesehen wird, dass der Kommissionsvorschlag zurückgezogen wird, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt; in der Erwägung, dass es für einige andere ständige Ausschüsse bereits ein solches Verfahren gibt;
1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;
3. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
4. fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;
5. fordert die zuständigen Gesetzgeber auf, die Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dringend voranzubringen und sicherzustellen, dass die Kommission den Vorschlag unter anderem dann zurückzieht, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme zu GVO-Zulassungen für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittel abgibt;
6. fordert die Kommission auf, keine herbizidtoleranten gentechnisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;
7. fordert die Kommission auf, Strategien für die Bewertung des Gesundheitsrisikos und die Toxikologie sowie für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten, die auf die gesamte Lebens- und Futtermittelkette ausgerichtet sind;
8. fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, wobei es hier keine Rolle spielen sollte, ob die genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
––––––––––––––––– – Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST‑FGØ72‑2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD‑27531‑4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281‑24‑236 × 3006‑210‑23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390),Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS‑40278‑9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS‑GHØØ5‑8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214),Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS‑68416‑4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547‑127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0377),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS‑44406‑6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0378).
Vgl. z. B. El-Shamei ZS, Gab-Alla AA, Shatta AA, Moussa EA, Rayan AM, Histopathological Changes in Some Organs of Male Rats Fed on Genetically Modified Corn (Ajeeb YG). J Am Sci. 2012; 8(9):1127-1123. https://www.researchgate.net/publication/235256452_Histopathological_Changes_in_Some_Organs_of_Male_Rats_Fed_on_Genetically_Modified_Corn_Ajeeb_YG
Székács A, Darvas B. Comparative aspects of Cry toxin usage in insect control. In: Ishaaya I, Palli SR, Horowitz AR, eds. Advanced Technologies for Managing Insect Pests. Dordrecht, Netherlands: Springer; 2012:195-230. https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-94-007-4497-4_10
Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387).
Anlage F – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO‑Gremiums http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2015-00342
Anlage F – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO‑Gremiums http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2015-00342, S. 7.
Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2
312k
52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052752 – 2017/2906(RSP))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052752),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
– unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 14. September 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,
– gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 14. Juli 2016 angenommen und am 18. August 2016 veröffentlicht wurde(3),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Pioneer Overseas Corporation am 20. September 2007 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richtete; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 in Erzeugnissen, die aus dieser Sorte bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen – ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Sojabohnensorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;
B. in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 14. Juli 2016 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 18. August 2016 veröffentlicht wurde;
C. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;
D. in der Erwägung, dass eine der Elternpflanzen, eine Sojabohne der Sorte 305423, gentechnisch verändert wurde, um die Zusammensetzung des Öls in Pflanzen zu ändern und sie gegen Herbizide der Klasse der Acetolactat-Synthase(ALS)-Hemmer resistent zu machen, zu denen auch Herbizide auf Basis der chemischen Familien der Imidazolinone, Sulfonylharnstoffe, Triazolopyrimidine, Pyrimidinyl(thio)benzoate und Sulfonylaminocarbonyltriazolinone gehören; in der Erwägung, dass die andere Elternpflanze, eine Sojabohne der Sorte 40-3-2 das EPSPS-Gen enthält, um sie resistent gegen Herbizide auf Glyphosat-Basis zu machen; in der Erwägung, dass diese gentechnisch veränderten Sojabohnen kombiniert wurden, um ein so genanntes Transformationsereignis zu schaffen, das gegen zwei Herbizide resistent und in der Zusammensetzung des Öls verändert ist;
E. in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist viele kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden(5); in der Erwägung, dass sich die kritischsten Bemerkungen auf die Beobachtungen beziehen, dass es aus Sicht der menschlichen oder tierischen Ernährung nicht möglich ist, das Sicherheitsprofil von Erzeugnissen aus Sojasorten, die die Transformationsereignisse 305423 und 40-3-2 aufweisen, wohlwollend zu beurteilen, dass es nicht möglich ist, Rückschlüsse auf die Allergenität dieser transformierten Sojabohne zu ziehen, dass ausreichende Daten und geeignete Vergleichsgrößen fehlen, um mögliche Interaktionen zwischen den Elternlinien zu bewerten und unbeabsichtigte Auswirkungen in den Transformationsereignissen im Vergleich zu den Elternlinien festzustellen und dass die Risikobewertung der Sojabohne der Sorte 305423 × 40-3-2 auf der Grundlage der übermittelten Daten nicht abgeschlossen werden kann;
F. in der Erwägung, dass der Antragsteller eine 90-tägige toxikologische Fütterungsstudie vorlegte, die von der EFSA aufgrund ihrer unzureichenden Qualität abgelehnt wurde; in der Erwägung, dass die Risikobewertung folglich keine solche Studie enthält, was von einigen zuständigen Mitgliedstaatsbehörden kritisiert wurde; in der Erwägung, dass diese Datenlücke inakzeptabel ist, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die EFSA-Leitlinien von 2006 eine solche Studie voraussetzen(6);
G. in der Erwägung, dass eine unabhängige Studie aufgrund einer Reihe von Datenlücken (darunter das Fehlen einer Bewertung der unbeabsichtigten Auswirkungen der betreffenden genetischen Veränderung, die fehlende Bewertung der toxischen Wirkungen und das Fehlen einer Bewertung der Rückstände aus dem Versprühen von Komplementärherbiziden) zu dem Ergebnis kommt, dass die Risikobewertung nicht abgeschlossen werden kann und der Antrag daher abzulehnen ist(7);
H. in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen Teil der üblichen landwirtschaftlichen Praxis ist und daher zu erwarten ist, dass die Ernte stets Spritzrückstände enthalten wird, bei denen es sich unvermeidbare Bestandteile handelt; in der Erwägung, dass bei herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen nachweislich größere Mengen von Komplementärherbiziden zum Einsatz kommen als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen(8);
I. in der Erwägung, dass die derzeitige Zulassung von Glyphosat spätestens am 31. Dezember 2017 ausläuft; in der Erwägung, dass weiterhin Fragen hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend ist, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) der WHO Glyphosat im Jahr 2015 jedoch als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen einstufte;
J. in der Erwägung, dass nach Angaben des EFSA-Gremiums für Pestizide keine Schlussfolgerungen über die Sicherheit von Rückständen aus dem Versprühen von gentechnisch veränderten Pflanzen mit Glyphosat-Gemischen auf der Grundlage der bisher vorgelegten Daten gezogen werden können(9); in der Erwägung, dass Zusatzstoffe und ihre Mischungen, die in handelsüblichen Präparaten zum Sprühen von Glyphosat zum Einsatz kommen, eine höhere Toxizität aufweisen können als der Wirkstoff allein(10); in der Erwägung, dass eine Reihe von Studien zeigen, dass Glyphosat-Gemische als endokrin wirksame Schadstoffe wirken können(11);
K. in der Erwägung, dass importierte gentechnisch veränderte Sojabohnen in der Union weithin als Futtermittel verwendet werden; in der Erwägung, dass im Rahmen einer begutachteten wissenschaftlichen Studie ein möglicher Zusammenhang zwischen Glyphosat in Futtermitteln für trächtige Sauen und einer Zunahme der Häufigkeit schwerer angeborener Anomalien bei ihren Ferkeln gefunden wurde(12);
L. in der Erwägung, dass es keine umfassende Risikobewertung der Rückstände von ALS-Hemmern als Komplementärherbizide auf gentechnisch veränderten Sojabohnen gibt; in der Erwägung, dass dahingegen das EFSA -Gremium für Pestizide im Falle von Thifensulfuron, einem der Wirkstoffe, die als ALS-Hemmer wirken, große Datenlücken festgestellt hat(13);
M. in der Erwägung, dass die Spritzrückstände der Komplementärherbizide nicht geprüft wurden; in der Erwägung, dass daher nicht gefolgert werden kann, dass die Verwendung von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2, die mit Glyphosat und Herbiziden der Klasse der ALS-Hemmer gespritzt wurden, in Lebensmitteln und Futtermitteln sicher ist;
N. in der Erwägung, dass die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Sojabohnensorte 305423 × 40-3-2 in die Union zweifellos dazu führen wird, dass sie in Drittländern vermehrt angebaut wird und folglich mehr Komplementärherbizide verwendet werden;
O. in der Erwägung, dass die Sojabohnensorte 305423 × 40-3-2 in Argentinien, Kanada und Japan angebaut wird; in der Erwägung, dass die verheerenden Auswirkungen des Einsatzes von Glyphosat auf die Gesundheit in Argentinien umfassend dokumentiert sind;
P. in der Erwägung, dass sich die Union den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) verschrieben hat, die unter anderem die Verpflichtung umfassen, die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden bis 2030 erheblich zu verringern (SDG 3, Zielvorgabe 3.9)(14); in der Erwägung, dass sich die Union der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung verschrieben hat, die darauf abzielt, Widersprüche nach Möglichkeit abzubauen und Synergien zwischen den verschiedenen Politikbereichen der Union – unter anderem in Handel, Umwelt und Landwirtschaft – zu schaffen, damit die Entwicklungsländer Nutzen daraus ziehen und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit erhöht wird;
Q. in der Erwägung, dass die Entwicklung von gentechnisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf gentechnisch veränderte Kulturpflanzen gesetzt haben; in der Erwägung, dass in wissenschaftlichen Veröffentlichungen über zwanzig verschiedene Unkrautarten aufgeführt wurden, die gegen Glyphosat resistent sind(15);
R. in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. September 2017 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 14 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich zehn Mitgliedstaaten (nur 38,43 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich vier Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;
S. in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Beschlüsse über die Zulassung erlassen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise auch von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde(16);
T. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung(17) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;
U. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden wird, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere bei heiklen Themen wie Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt gilt;
V. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 nicht ausreicht, um dem Demokratiedefizit im GVO-Genehmigungsverfahren entgegenzuwirken;
W. in der Erwägung, dass die demokratische Legitimität nur dadurch gewährleistet werden kann, dass zumindest vorgesehen wird, dass der Kommissionsvorschlag zurückgezogen wird, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt; in der Erwägung, dass es für einige andere ständige Ausschüsse bereits ein solches Verfahren gibt;
1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;
3. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
4. fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;
5. fordert die zuständigen Gesetzgeber auf, die Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dringend voranzubringen und sicherzustellen, dass die Kommission den Vorschlag unter anderem dann zurückzieht, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme zu GVO-Zulassungen für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittel abgibt;
6. fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten gentechnisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die konkreten kumulativen Auswirkungen der Spritzrückstände der Kombination der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;
7. fordert die Kommission auf, eine weit detailliertere Prüfung zur Ermittlung der mit kombinierten Transformationsereignissen – wie beispielsweise Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 – verbundenen Gesundheitsrisiken zu verlangen;
8. fordert die Kommission auf, Strategien für die Bewertung des Gesundheitsrisikos und die Toxikologie sowie für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten, die auf die gesamte Lebens- und Futtermittelkette ausgerichtet sind;
9. fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, wobei es hierbei keine Rolle spielen sollte, ob die genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
––––––––––––––––– .– Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456).Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040).Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039).Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038).Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006‑210‑23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390),Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123).Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214),Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0377),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0378),
Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums (http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2007-175)
EFSA conclusion of the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate (Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat). EFSA journal 2015, 13 (11):4302 http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2015.4302/epdf
„The potential endocrine disruption of thifensufron-methyl was identified as an issue that could not be finalised and a critical area of concern“ (die potenzielle endokrine Störung von Thifensufron-Methyl wurde als ein Problem, das nicht endgültig geklärt werden konnte, sowie als ein Hauptproblembereich ermittelt.). Conclusion on the peer review of the active substance thifensulfuron-methyl (Schlussfolgerung zum Peer-Review des Wirkstoffs Thifensulfuron-Methyl). EFSA journal 13(7):4201, S. 2 http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2015.4201/epdf
Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052753 – 2017/2907(RSP))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052753),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
– unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 14. September 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,
– gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,(2)
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 1. März 2017 angenommen und am 10. April 2017 veröffentlicht wurde(3),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen,(4)
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A. und Bayer Crop Science LP am 3. Dezember 2013 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richteten; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 in Erzeugnissen, die aus diesem Raps bestehen oder ihn enthalten, für andere Verwendungen – ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Rapssorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betrifft; in der Erwägung, dass dieser Antrag sich auf alle Unterkombinationen der genetisch veränderten Rapssorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 für diese Verwendungen erstreckte;
B. in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 1. März 2017 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 10. April 2017 veröffentlicht wurde;
C. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;
D. in der Erwägung, dass Kombinationen von drei Merkmalen in Rapssorten durch die konventionelle Kreuzung von drei unterschiedlichen Rapssorten erzielt wurde: MON 88302, bei dem durch die Expression des Proteins 5-Enolpyruvylshikimat-3-phosphat-Synthase (CP4 EPSPS) Toleranz gegenüber Herbiziden, die Glyphosat enthalten, erzielt wird, sowie MS8 und RF3, bei denen durch die Expression der Proteine Barnase und Phosphinothricin-Acetyltransferase (PAT) bzw. durch die Expression der Proteine Barstar und PAT Toleranz gegenüber Glufosinat-Ammonium-Herbiziden sowie Heterosis (Bastardwüchsigkeit) erzielt werden;
E. in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden; in der Erwägung, dass eine der kritischsten allgemeinen Anmerkungen die Feststellung ist, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten keine umfassende und zuverlässige Bewertung der möglichen Wechselwirkungen zwischen den Transformationsereignissen möglich ist, die in den genetisch veränderten Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 eingefügt werden – was dem Leitfaden der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zufolge erforderlich ist –, dass ferner angesichts der Studienreihe und -konzeption keine endgültigen Belege über die langfristigen Auswirkungen auf die Reproduktion und die Entwicklung (insbesondere im Hinblick auf Lebensmittel) möglich sind, dass die vorgelegten Daten über die phänotypische Bewertung, die Zusammensetzung und die Toxikologie (Daten und Datenanalysen) unzureichend sind und dass weitere Studien durchgeführt werden sollten, damit die Sicherheit von genetisch verändertem Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 belegt wird;(5)
F. in der Erwägung, dass sich entscheidende spezifische Bedenken auf das Fehlen einer 90-tägigen Fütterungsstudie an Ratten, die fehlende Bewertung der Rückstände von Komplementärherbiziden in eingeführten Lebens- und Futtermitteln, die möglichen, dadurch verursachten gesundheitlichen Schädigungen und die Unzulänglichkeit des Umweltüberwachungsplans beziehen;
G. in der Erwägung, dass die französische Behörde für Ernährungssicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf das Inverkehrbringen von Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 ordnungsgemäß abgelehnt hat, da keine Prüfung der subchronischen Toxizität über 90 Tage an Ratten durchgeführt wurde;(6)
H. in der Erwägung, dass eine unabhängige Studie zu dem Ergebnis kommt, dass die Stellungnahme der EFSA abgelehnt werden sollte, da sie eklatante Mängel und erhebliche Lücken aufweist, und dass die Einfuhr von kombinierten funktionsfähigen Samen des Transformationsereignisses MON 88302 × Ms8 × RF3 in die Union folglich nicht zugelassen werden sollte;(7)
I. in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen Teil der gängigen landwirtschaftlichen Praxis ist und daher zu erwarten ist, dass die Ernte stets Spritzrückstände enthalten wird und diese unvermeidbar sind; in der Erwägung, dass bei herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen nachweislich größere Mengen von Komplementärherbiziden verwendet werden als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen;(8)
J. in der Erwägung, dass die derzeitige Zulassung von Glyphosat spätestens am 31. Dezember 2017 ausläuft; in der Erwägung, dass weiterhin Bedenken hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend ist, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass jedoch das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) der WHO Glyphosat im Jahr 2015 als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen einstufte;
K. in der Erwägung, dass Angaben des EFSA-Gremiums für Pestizide zufolge auf der Grundlage der bisher vorgelegten Daten keine Schlussfolgerungen über die Sicherheit der Spritzrückstände von Glyphosat-Gemischen in gentechnisch veränderten Pflanzen gezogen werden können;(9) in der Erwägung, dass Zusatzstoffe und ihre Mischungen, die in handelsüblichen Präparaten zum Spritzen von Glyphosat zum Einsatz kommen, eine höhere Toxizität aufweisen können als der Wirkstoff selbst;(10) in der Erwägung, dass eine Reihe von Studien zeigen, dass Glyphosat-Gemische als endokrine Disruptoren wirken können;(11)
L. in der Erwägung, dass importierte gentechnisch veränderte Raps in der Union weithin als Futtermittel verwendet werden; in der Erwägung, dass im Rahmen einer von Fachleuten überprüften wissenschaftlichen Studie ein möglicher Zusammenhang zwischen Glyphosat in Futtermitteln für trächtige Sauen und einer Zunahme der Häufigkeit schwerer angeborener Anomalien bei ihren Ferkeln gefunden wurde;(12)
M. in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch gilt und somit unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fällt;(13) in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausläuft;(14)
N. in der Erwägung, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats betont hat, dass es widersprüchlich ist, die Einfuhr dieser glufosinatresistenten gentechnisch veränderten Rapssorte zuzulassen, zumal es aufgrund der Reproduktionstoxizität von Glufosinat unwahrscheinlich ist, dass die Zulassung seiner Verwendung in der Union erneuert wird;(15)
O. in der Erwägung, dass die Spritzrückstände der Komplementärherbizide nicht geprüft wurden; in der Erwägung, dass daher nicht gefolgert werden kann, dass die Verwendung von genetisch verändertem Raps, der mit Glyphosat und Glufosinat gespritzt wurde, in Lebensmitteln und Futtermitteln sicher ist;
P. in der Erwägung, dass zahlreiche zuständige Behörden der Mitgliedstaaten dahingehend Bedenken geäußert haben, dass diese genetisch veränderte Rapssorte sich als verwilderte Population in der Union, insbesondere entlang der Einfuhrrouten, etablieren könnte, und darauf hingewiesen haben, dass der Überwachungsplan in dieser Hinsicht unzureichend ist;
Q. in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass Glyphosat in der Union gemeinhin zur Unkrautbekämpfung entlang der Eisenbahnstrecken und an Straßenrändern eingesetzt wird; in der Erwägung dass, die starke Glyphosatresistenz von MON 88302 × Ms8 × Rf3 unter diesen Umständen Selektionsvorteile zur Folge haben kann; in der Erwägung, dass diese Selektionsvorteile in den Bereichen Persistenz und Invasivität – insbesondere angesichts der Fähigkeit von Raps, in der Saatgutbank zu überleben – bei der Bewertung der Wahrscheinlichkeit seiner dauerhaften Etablierung in Europa berücksichtigt werden sollten;
R. in der Erwägung, dass einer österreichischen Studie von 2011 zufolge „mehrere internationale Studien [...] Samenverstreuung während Transporttätigkeit als eine Hauptkomponente für die Etablierung von verwilderten Rapspopulationen an Straßenrändern“ identifizieren, dass es „ein bekanntes Problem [ist], dass verwilderte Rapspopulationen in Ländern, in denen Raps angebaut wird, allgegenwärtig vorkommen“, es jedoch auch auf Länder zutrifft, „in denen Rapssamen ausschließlich importiert und anschließend zu allgemeinen Verarbeitungsanlagen wie etwa Ölmühlen transportiert werden“ und dass darüber hinaus „der Import von mehreren verschiedenen Typen von herbizidtoleranten Rapslinien zur Bildung von multiresistenten verwilderten Populationen („gene stacking“) führen [kann], die Probleme des Herbizidmanagements von beispielsweise Straßenrandhabitaten verursachen bzw. verstärken können“;(16)
S. in der Erwägung, dass die Entwicklung von gentechnisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf gentechnisch veränderte Kulturpflanzen gesetzt haben; in der Erwägung, dass in wissenschaftlichen Veröffentlichungen über zwanzig verschiedene Unkrautarten aufgeführt wurden, die gegen Glyphosat resistent sind;(17) in der Erwägung, dass bereits im Jahr 2009 glyphosatresistentes Unkraut gefunden wurde;
T. in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. September 2017 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 14 Mitgliedstaaten gegen den Entwurf des Durchführungsrechtsakts stimmten, während lediglich neun Mitgliedstaaten (nur 36,48 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich fünf Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;
U. in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Entscheidungen über die Zulassung getroffen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise auch von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde;(18)
V. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung(19) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;
W. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden wird, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere bei heiklen Themen wie Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt gilt;
X. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 nicht ausreicht, um dem Demokratiedefizit im Verfahren zur Zulassung von GVO entgegenzuwirken;
Y. in der Erwägung, dass die demokratische Legitimität nur dadurch gewährleistet werden kann, dass zumindest vorgesehen wird, dass der Kommissionsvorschlag zurückgezogen wird, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt; in der Erwägung, dass es für einige andere ständige Ausschüsse bereits ein solches Verfahren gibt;
1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlament und des Rates(20) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;
3. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
4. fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;
5. fordert die zuständigen Gesetzgeber auf, die Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dringend voranzubringen und sicherzustellen, dass die Kommission den Vorschlag unter anderem dann zurückzieht, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme zu Zulassungen genetisch veränderter Organismen für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittel abgibt;
6. fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, die wie beispielsweise Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 gegen eine Kombination von Herbiziden resistent gemacht wurden und bei denen die konkreten kumulativen Auswirkungen der Rückstände der Kombination der gespritzten Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;
7. fordert die Kommission auf, eine wesentlich detailliertere Prüfung zur Ermittlung der mit kombinierten Transformationsereignissen – wie beispielsweise Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 – verbundenen Gesundheitsrisiken zu fordern;
8. fordert die Kommission auf, Strategien für die Bewertung des Gesundheitsrisikos und die Toxikologie sowie für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten, die auf die gesamte Lebens- und Futtermittelkette ausgerichtet sind;
9. fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, wobei es keine Rolle spielen sollte, ob die genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
––––––––––––––––– – Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110).Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456).Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040).Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039).Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038).Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271).Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272).Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (P8_TA(2016)0388).Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389).Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386).Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387).Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006‑210‑23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390).Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123).Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215).Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214).Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341).Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0377).Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0378).
Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-01002
EFSA conclusion of the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate (Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat). EFSA Journal 2015; 13(11):4302 http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2015.4302/epdf
Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-01002
Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017: Finanzierung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung und Aufstockung der Soforthilfereserve
260k
46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017: Finanzierung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und Aufstockung der Soforthilfereserve im Anschluss an die Überarbeitung der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen (12441/2017 – C8-0351/2017 – 2017/2135(BUD))
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, der am 1. Dezember 2016 erlassen wurde(2),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (MFR‑Verordnung)(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(4),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(5),
– gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(6),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017, der von der Kommission am 28. Juli 2017 vorgelegt wurde (COM(2017)0485),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017, der vom Rat am 10. Oktober 2017 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 11. Oktober 2017 zugeleitet wurde (12441/2017 – C8-0351/2017),
– gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0301/2017),
A. in der Erwägung, dass das Ziel des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 in der Finanzierung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) im Anschluss an die Verabschiedung der diesbezüglichen Rechtsgrundlage sowie in der Berücksichtigung des Ergebnisses der Halbzeitüberarbeitung der MFR-Verordnung im Gesamthaushaltsplan 2017 im Hinblick auf die Aufstockung des Jahresbetrags der Soforthilfereserve von 280 Mio. EUR auf 300 Mio. EUR zu Preisen von 2011 besteht;
B. in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 275 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für den EFSD bereitgestellt werden, zu deren Deckung angesichts des fehlenden Spielraums bis zur Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 4 (Europa in der Welt) das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen wird;
C. in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 zugleich eine Kürzung der Mittel für Zahlungen in den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), die unter Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) zur Verfügung stehen, um 275 Mio. EUR vorgesehen ist, was auf eine erwartete Nichtausschöpfung zurückgeht, die wiederum durch eine verspätete Verabschiedung der Rechtsgrundlagen und Verzögerungen bei der Programmplanung verursacht wird;
D. in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 auch vorgesehen ist, die Soforthilfereserve um 22,8 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) an Mitteln für Verpflichtungen zu erhöhen, damit der Halbzeitüberarbeitung der MFR-Verordnung Rechnung getragen wird;
E. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 mit einem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments einhergeht, um für den EFSD (COM(2017)0480) 275 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen unter Rubrik 4 bereitzustellen;
F. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat die Kommission im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2017 ersuchten, die für die Finanzierung des EFSD erforderlichen Mittel unmittelbar nach der Verabschiedung der entsprechenden Rechtsgrundlage in einem Berichtigungshaushaltsplan zu beantragen, und sich dazu verpflichteten, den von der Kommission für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans zügig zu bearbeiten;
1. nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017 zur Kenntnis;
2. begrüßt die rechtzeitige Verabschiedung und das Inkrafttreten der EFSD-Verordnung (EU) 2017/1601(7) und fordert, dass der Fonds unter uneingeschränkter Achtung der von den Rechtsetzungsinstanzen festgelegten Vorschriften und Prioritäten und unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht zügig durchgeführt wird;
3. begrüßt, dass die Halbzeitüberarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens es möglich macht, den EFSD durch die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zu finanzieren und gleichzeitig die Mittel der Soforthilfereserve zu erhöhen;
4. bedauert, dass die Mitgliedstaaten sowohl den AMIF als auch den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) nur in geringem Maße ausgeschöpft haben; erinnert daran, dass die Mittel für Zahlungen unter Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) durch eine Mittelübertragung (DEC 18/2017) bereits um 284 Mio. EUR gekürzt werden und diese Mittel dem AMIF und dem ISF entnommen werden, um Haushaltslinien unter einer anderen Rubrik zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre politischen Vereinbarungen zu achten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit ihr Möglichstes zu tun, um dieser EU-Priorität die ihr gebührende Bedeutung beizumessen;
5. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2017;
6. beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2017 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Bereitstellung der Finanzmittel für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (COM(2017)0480 – C8-0235/2017 – 2017/2134(BUD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0480 – C8‑0235/2017),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(1) (MFR-Verordnung), insbesondere auf Artikel 11,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2), insbesondere auf Nummer 12,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, der am 1. Dezember 2016 erlassen wurde(3),
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8‑0298/2017),
A. in der Erwägung, dass nach der Überarbeitung der MFR-Verordnung jährlich ein Betrag von 676 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen im Rahmen des Flexibilitätsinstruments zur Verfügung steht, der durch verfallene Beträge aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union und dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung aufgestockt wird, die sich Ende 2016 auf 646 Mio. EUR beliefen; in der Erwägung, dass ein Betrag von 530 Mio. EUR im Rahmen des Flexibilitätsinstruments bereits im Haushaltsplan für 2017 in Anspruch genommen wurde, womit weitere 792 Mio. EUR in Anspruch genommen werden könnten;
B. in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) am 28. September 2017 in Kraft getreten ist;
C. in der Erwägung, dass die Kommission nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Umschichtung der Mittel für Verpflichtungen innerhalb der Rubrik 4 (Europa in der Welt) vorgeschlagen hat, das Flexibilitätsinstrument mit einem Betrag von 275 Mio. EUR über die Obergrenze der Rubrik 4 hinaus in Anspruch zu nehmen, um Finanzmittel für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) bereitzustellen;
1. nimmt zur Kenntnis, dass die Obergrenze der Rubrik 4 für 2017 keine angemessene Finanzierung des EFSD zulässt; bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass die finanziellen Ressourcen der Union für außenpolitische Maßnahmen nicht ausreichen, um die Bedürfnisse einer aktiven und nachhaltigen Außenpolitik zu decken;
2. erteilt daher seine Zustimmung zu der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in Höhe von 275 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen;
3. bekräftigt, dass die in Artikel 11 der MFR-Verordnung vorgesehene Inanspruchnahme dieses Instruments einmal mehr verdeutlicht, dass für den Haushaltsplan der Union dringend mehr Flexibilität erforderlich ist;
4. bekräftigt seine seit geraumer Zeit vertretene Ansicht, dass Mittel für Zahlungen aus Verpflichtungen, die zuvor über das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt wurden, nur über die Obergrenzen des MFR hinaus verbucht werden dürfen;
5. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Bereitstellung der Finanzmittel für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/51.)
Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen
182k
49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen (2017/2742(RSP))
– unter Hinweis auf die Artikel 311, 312 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(1), insbesondere auf Artikel 2,
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags(3),
– unter Hinweis auf das Reflexionspapier der Kommission vom 28. Juni 2017 über die Zukunft der EU‑Finanzen,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 4. Juli 2017 zum Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu der Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet(4),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Haushaltsausschusses,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
1. ist der Überzeugung, dass die Erfahrungen mit den vorigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und insbesondere dem MFR 2014–2020 in jegliche Debatte über die künftige Finanzierung der Europäischen Union einfließen müssen; weist auf die erheblichen Unzulänglichkeiten des derzeitigen MFR hin, der bis an seine Grenzen gedehnt wurde, damit die Union über die Mittel verfügen kann, die sie für die Bewältigung einer Reihe schwerwiegender Krisen und neuer Herausforderungen und für die Finanzierung ihrer neuen politischen Prioritäten benötigt; unterstreicht seine Überzeugung, dass sich die geringe Mittelausstattung des derzeitigen MFR als unzureichend für die Deckung des gegenwärtigen Bedarfs und die Umsetzung der politischen Ambitionen der Union erwiesen hat;
2. begrüßt, dass die Kommission ihr Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen vorgelegt hat; stellt fest, dass die Kommission die im Weißbuch zur Zukunft Europas vom März 2017 vorgestellten fünf Szenarien für das künftige Modell der Europäischen Union mit Blick auf den Haushalt bewertet und eine Reihe wichtiger Merkmale und Grundsätze des EU-Haushalts darlegt; heißt die vorgeschlagene Methode gut und befürwortet die Erklärung der Kommission, wonach der künftige MFR von einer klaren Vision der Prioritäten Europas geprägt sein muss; vertraut darauf, dass mit diesem Papier eine klare Struktur für die Debatten aufgezeigt wird und eine dringend erforderliche politische Diskussion über die Ausrichtung, den Zweck und die Höhe des EU-Haushalts in Anbetracht der grundlegenden Ziele und künftigen Herausforderungen der Union eingeleitet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bürger anzuhören und ihre Vision der Zukunft der EU-Finanzen aktiv und konstruktiv einzubringen;
3. bedauert jedoch, dass vier der fünf vorgestellten Szenarien („Weiter wie bisher“, „Weniger gemeinsames Handeln“, „Einige tun mehr“ und „Radikale Umgestaltung“) einen effektiven Rückgang der Ambitionen der Union mit sich bringen und Kürzungen bei zwei langjährigen und in den Verträgen verankerten EU-Politikbereichen und grundlegenden Bausteinen des europäischen Projekts – der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Kohäsionspolitik – vorsehen; betont seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, wonach zusätzliche politische Prioritäten mit zusätzlichen Finanzmitteln einhergehen und nicht zulasten bestehender EU-Strategien finanziert werden sollten; hält das fünfte Szenario („Viel mehr gemeinsames Handeln“) für einen sinnvollen und konstruktiven Ausgangspunkt für die laufende Debatte über die Zukunft der EU-Finanzen und folglich für das künftige Modell der Europäischen Union; regt die Kommission dazu an, ein Szenario auszuarbeiten, das den Empfehlungen des Parlaments Rechnung trägt, damit die derzeitigen und künftigen Herausforderungen bewältigt und die neuen Prioritäten festgelegt werden;
4. weist darauf hin, dass sich die Union nach Artikel 311 AEUV selbst mit den Mitteln ausstatten muss, die sie für die Verwirklichung ihrer Ziele benötigt; ist der Ansicht, dass die Unzulänglichkeiten des derzeitigen MFR, das Ausmaß der neuen Prioritäten und die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs nur eine Schlussfolgerung zulassen: das Erfordernis, die Ausgabenobergrenze in Höhe von 1 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU zu durchbrechen und folglich den Haushalt der Union deutlich aufzustocken, damit die anstehenden Herausforderungen bewältigt werden können; spricht sich in diesem Zusammenhang gegen eine nominale Kürzung der Höhe des EU-Haushalts im nächsten MFR aus und vertritt deshalb die Auffassung, dass der nächste MFR mindestens 1,23 % des BNE der EU ausmachen sollte; regt die Mitgliedstaaten dazu an, diesbezüglich eine Debatte zu führen;
5. bedauert, dass der Haushalt der EU in erster Linie aus auf dem BNE beruhenden Beiträgen der Einzelstaaten und nicht – wie in den EU-Verträgen vorgesehen – aus wirklichen Eigenmitteln gespeist wird; bekräftigt sein Engagement für eine umfassende Reform des Eigenmittelsystems der EU, die grundsätzlich auf Einfachheit, Fairness und Transparenz abzielen und den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ Rechnung tragen muss; betont, dass ein solches System eine ausgewogene Palette neuer und auf die Verwirklichung der politischen Ziele der EU ausgerichteter EU-Eigenmittel umfassen sollte, die schrittweise eingeführt werden sollten, damit die Finanzierung der EU fairer und stabiler ist; unterstreicht außerdem, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union eine Gelegenheit bietet, sämtliche Rabatte abzuschaffen; erwartet von der Kommission, dass sie ambitionierte Rechtsetzungsvorschläge hierzu vorlegt, und weist darauf hin, dass die Ausgaben- und die Einnahmenseite des nächsten MFR bei den anstehenden Verhandlungen als ein einziges Paket behandelt werden;
6. ist der Überzeugung, dass – sofern sich der Rat nicht bereit erklärt, die Höhe der nationalen Beiträge zum EU-Haushalt deutlich aufzustocken – die Einführung neuer EU-Eigenmittel die einzige Option für eine angemessene Finanzierung des nächsten MFR in einer Höhe darstellt, die dem gegenwärtigen Bedarf und dem politischen Anspruch der Union gerecht wird; erwartet vom Rat deshalb, dass er einen politischen Standpunkt hierzu einnimmt, da Reformen des EU-Eigenmittelsystems de facto nicht länger blockiert werden dürfen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Bericht der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ einstimmig von allen Mitgliedern der Gruppe – also auch von den vom Rat ernannten Mitgliedern – angenommen wurde;
7. begrüßt die Absicht der Kommission, den künftigen EU-Haushalt – wie im Reflexionspapier dargelegt – anhand der Grundsätze des EU-Mehrwerts, einer stärkeren Berücksichtigung der Ergebnisse, der Rechenschaftspflicht, einer höheren Flexibilität innerhalb eines stabilen Rahmens und einfacherer Regeln zu konzipieren;
8. hält in diesem Zusammenhang eine sorgfältige Bewertung der Effizienz und der Wirksamkeit der aktuellen Strategien, Programme und Instrumente der EU für geboten; sieht den Ergebnissen der laufenden Ausgabenbilanz diesbezüglich mit Spannung entgegen und erwartet, dass diese Ergebnisse in die Ausgestaltung des MFR für die Zeit nach 2020 einfließen; hält es insbesondere für geboten, einerseits für hohe Erfolgsquoten bei stark überzeichneten EU-Programmen zu sorgen und andererseits die Ursachen einer unzureichenden Ausführung aufzudecken; ist der Ansicht, dass Synergien zwischen dem EU-Haushalt und den Haushalten der Einzelstaaten erzielt werden müssen und dass die Mittel für die Überwachung der Höhe und der Ergebnisse der Ausgaben auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene bereitgestellt werden müssen;
9. weist darauf hin, dass die Suche nach europäischem Mehrwert eine grundlegende Angelegenheit ist, die angegangen werden muss, und schließt sich der Auffassung an, wonach der Haushalt der Union unter anderem als Instrument zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags und zur Bereitstellung europäischer Gemeingüter dienen sollte; weist jedoch auf den vielschichtigen Charakter des Konzepts des europäischen Mehrwerts und dessen zahlreiche Auslegungen hin und warnt vor jeglichem Versuch, die Definition des Konzepts auszunutzen, um die Relevanz der EU-Strategien und ‑Programme anhand rein quantitativer oder kurzfristiger wirtschaftlicher Erwägungen in Zweifel zu ziehen; ist der Ansicht, dass eindeutig ein Mehrwert generiert wird, wenn eine Maßnahme auf europäischer Ebene
–
über die Möglichkeiten nationaler, regionaler oder lokaler Bestrebungen hinausgeht (Ausstrahlungseffekt);
–
Anreize für Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene setzt, mit denen die Ziele des EU-Vertrags verwirklicht werden sollen und die andernfalls nicht ergriffen werden würden;
–
Maßnahmen unterstützt, die aufgrund ihres äußerst hohen Finanzbedarfs ausschließlich im Wege einer Bündelung von Ressourcen auf EU-Ebene finanziert werden können, oder
–
zum Aufbau und zum Erhalt von Frieden und Stabilität in der Nachbarschaft der EU und darüber hinaus beiträgt;
hält die Kommission dazu an, dieses Konzept des europäischen Mehrwerts weiterzuentwickeln und dabei den territorialen Besonderheiten Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, die hierfür geeigneten Leistungsindikatoren vorzuschlagen;
10. ist der Ansicht, dass die Struktur des nächsten MFR den EU-Haushalt für die Bürger der EU leichter lesbar und verständlicher machen und eine eindeutigere Darlegung sämtlicher Bereiche der EU-Ausgaben ermöglichen sollte; weist gleichzeitig darauf hin, dass es sowohl Planungskontinuität als auch Flexibilität innerhalb der Rubriken bedarf; vertritt die Auffassung, dass die übergreifende Struktur des MFR die politische Debatte über die wichtigsten Säulen und Leitprinzipien der Ausgaben der EU einschließlich nachhaltiger Entwicklung, Wachstum und Innovation, Klimawandel, Solidarität, Sicherheit und Verteidigung widerspiegeln sollte; ist daher überzeugt, dass es einer Anpassung der derzeitigen MFR-Rubriken bedarf;
11. ist der Ansicht, dass der Haushalt der EU transparent und demokratisch sein muss; erinnert an seine unumstößliche Verpflichtung mit Blick auf die Einheit des Haushaltsplans der EU und stellt die Notwendigkeit und den Mehrwert der Schaffung zusätzlicher Instrumente außerhalb des MFR in Frage; bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, wonach der Europäische Entwicklungsfonds – gemeinsam mit anderen Instrumenten außerhalb des MFR – in den Unionshaushalt eingegliedert werden sollte; betont, dass die jeweiligen Finanzausstattungen dieser Instrumente im Rahmen dieser Eingliederung auf die aktuellen Obergrenzen des MFR aufaddiert werden sollten, damit die Finanzierung anderer Strategien und Programme der EU nicht gefährdet wird;
12. stellt fest, dass die Haushaltsbehörde zur Sicherung der zusätzlichen Mittel, die während der Laufzeit des derzeitigen MFR für die Bekämpfung von Krisen oder die Finanzierung neuer politischer Prioritäten benötigt werden, eine umfassende Inanspruchnahme der Flexibilitätsbestimmungen der MFR-Verordnung sowie der entsprechenden besonderen Instrumente genehmigt hat, nachdem alle zur Verfügung stehenden Spielräume ausgeschöpft waren; unterstreicht, dass im Zuge der Halbzeitüberprüfung des MFR mehrere Hindernisse für die MFR-Flexibilitätsmechanismen ausgeräumt wurden, um innerhalb des aktuellen Finanzrahmens mehr Flexibilität zu ermöglichen;
13. betont in diesem Zusammenhang, dass im nächsten MFR bereits von vornherein das geeignete Maß an Flexibilität vorgesehen sein sollte, das erforderlich ist, damit die Union auf unvorhergesehene Umstände reagieren und ihre sich weiterentwickelnden politischen Prioritäten finanzieren kann; ist deshalb der Ansicht, dass die Flexibilitätsbestimmungen im MFR die Möglichkeit vorsehen sollten, dass sämtliche nicht zugewiesenen Spielräume und frei gewordenen Mittel ohne Einschränkungen in künftige Haushaltsjahre übertragen und im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens für jeglichen als notwendig erachteten Zweck von der Haushaltsbehörde in Anspruch genommen werden können; fordert außerdem die erhebliche Stärkung der besonderen Instrumente des MFR, die sowohl für Verpflichtungen als auch für Zahlungen nicht in die Obergrenzen des MFR eingerechnet werden sollten, sowie die Einrichtung einer gesonderten Krisenreserve, mit der Finanzmittel im Falle einer Notlage unmittelbar in Anspruch genommen werden können;
14. spricht sich dafür aus, dass die Durchführungsbestimmungen für die Empfänger faktisch und spürbar vereinfacht werden und der Verwaltungsaufwand gesenkt wird; ersucht die Kommission in diesem Zusammenhang, Überlappungen zwischen Instrumenten im Rahmen des EU-Haushalts, mit denen ähnliche Ziele verfolgt und ähnliche Arten von Maßnahmen finanziert werden, zu ermitteln und zu beseitigen; ist jedoch der Ansicht, dass eine solche Vereinfachung nicht dazu führen sollte, dass Darlehen durch Finanzierungsinstrumente ersetzt werden, und keine Aufteilung der Programme und Strategien der EU nach Sektoren nach sich ziehen, sondern im Gegenteil für einen übergreifenden Ansatz sorgen sollte, bei dem der Zusätzlichkeit besondere Bedeutung beigemessen wird; fordert eine umfassende Harmonisierung der Bestimmungen, damit ein einheitliches Regelwerk für alle EU-Instrumente geschaffen wird;
15. weist auf das Potenzial von Finanzierungsinstrumenten hin, da sie neben Beihilfen und Darlehen eine zusätzliche Form der Finanzierung darstellen; warnt jedoch, dass sie nicht für alle Maßnahmen und Politikbereiche geeignet sind, da nicht alle Strategien ausschließlich marktorientiert sind; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten zu vereinfachen und die Möglichkeit einer Kombination mehrerer EU-Finanzierungsquellen im Rahmen einheitlicher Bestimmungen zu begünstigen, indem Synergien geschaffen werden und jeglicher Wettbewerb zwischen verschiedenen Finanzierungsformen verhindert wird; bekundet seine Besorgnis über die im Reflexionspapier in diesem Zusammenhang vorgestellte Option eines einzigen Fonds, in dem die Finanzierungsinstrumente der EU zusammengefasst und über den Darlehen, Garantien und Risikoteilungsinstrumente in verschiedenen Politikbereichen bereitgestellt werden könnten, und wird diesen Vorschlag sorgfältig prüfen;
16. bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Laufzeit des MFR an den politischen Zyklus sowohl des Parlaments als auch der Kommission angepasst werden und eine langfristige Programmplanung sicherstellen sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass bei der Festlegung der Laufzeit des MFR dem Erfordernis einer längerfristigen Planbarkeit für die Ausführung der Programme der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) unter geteilter Mittelverwaltung uneingeschränkt Rechnung getragen werden sollte, da diese Programme eine stabile Mittelbindung von mindestens sieben Jahren benötigen, um operationell zu sein; schlägt deshalb vor, dass der nächste MFR für eine Laufzeit von 5 + 5 Jahren mit einer zwingend vorgeschriebenen Halbzeitbewertung vereinbart wird;
17. nimmt zur Kenntnis, dass der Präsident der Kommission in seiner Rede zur Lage der Union einen Vorschlag für eine gesonderte Haushaltslinie für das Euro-Währungsgebiet angekündigt hat; fordert die Kommission auf, weitere und detailliertere Informationen hierzu vorzulegen; erinnert daran, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 16. Februar 2017 eine gesonderte Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet gefordert hat, die als Teil des EU-Haushalts über die derzeitigen Obergrenzen des MFR hinausgehen und vom Euro-Währungsgebiet und weiteren teilnehmenden Mitgliedern im Wege einer Einnahmequelle finanziert werden sollte, die wiederum zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbart und als zweckgebundene Einnahme und Garantie betrachtet werden sollte;
18. erwartet von der Kommission, dass sie ihre Vorschläge sowohl zum künftigen MFR als auch zu den Eigenmitteln bis Mai 2018 vorlegt; bringt seine Absicht zum Ausdruck, zu gegebener Zeit seinen eigenen Standpunkt zu sämtlichen damit verbundenen Gesichtspunkten darzulegen, und erwartet, dass die Standpunkte des Parlaments ausnahmslos in die anstehenden Vorschläge der Kommission einfließen;
19. bekundet seine Bereitschaft, einen strukturierten Dialog mit der Kommission und dem Rat aufzunehmen, damit vor dem Ende der laufenden Wahlperiode eine endgültige Einigung über den nächsten MFR erzielt wird; ist der Überzeugung, dass eine frühzeitige Annahme der MFR-Verordnung die rechtzeitige nachfolgende Annahme sämtlicher sektorspezifischer Rechtsakte ermöglicht, sodass die neuen Programme zu Beginn des nächsten Zeitraums bereits eingerichtet sein können; weist eindringlich auf die nachteiligen Auswirkungen des verzögerten Programmstarts unter dem derzeitigen MFR hin; fordert den Europäischen Rat in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, die in Artikel 312 Absatz 2 AEUV vorgesehene Überleitungsklausel in Anspruch zu nehmen, die vorsieht, dass der Rat den MFR mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann;
20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Legitime Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen offenlegen
238k
65k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu legitimen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses vertrauliche Informationen über Unternehmen und öffentliche Einrichtungen offenlegen (2016/2224(INI))
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 2,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 11,
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 10,
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung,
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2013/30 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE 2)(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen(3),
– unter Hinweis auf die Entschließung 1729 (2010) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats mit dem Titel „Protection of Whistle-Blowers“ (Schutz von Hinweisgebern),
– unter Hinweis auf die Entschließung 2060 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats mit dem Titel „Improving the Protection of Whistle-Blowers“ (Verbesserung des Schutzes von Hinweisgebern),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union(4),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2011 über die Korruptionsbekämpfung in der EU (COM(2011)0308),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2016 über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (COM(2016)0451),
– unter Hinweis auf den Aktionsplan der G20 zur Korruptionsbekämpfung und insbesondere den Leitfaden für eine gesetzliche Regelung zum Schutz von Hinweisgebern,
– unter Hinweis auf den Bericht der OECD vom März 2016 mit dem Titel „S’engager pour une protection efficace des lanceurs d’alerte“ (Verpflichtung zum wirksamen Schutz von Hinweisgebern),
– unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss ihrer Initiativuntersuchung OI/1/2014/PMC über die Meldung von Missständen („Whistleblowing“),
– unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2014)7 des Ministerkomitees des Europarats vom 30. April 2014 zum Schutz von Hinweisgebern („Whistleblowern“) sowie auf dessen entsprechenden Kurzleitfaden vom Januar 2015 über die Umsetzung eines nationalen Rahmens,
– unter Hinweis auf die Entschließung 2171 (2017) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 27. Juni 2017, mit welcher die nationalen Parlamente ersucht werden, ein Recht auf Meldung anzuerkennen,
– unter Hinweis auf den Grundsatz 4 der Empfehlung der OECD über die Verbesserung ethischer Verhaltensregeln im öffentlichen Dienst,
– unter Hinweis auf die Konvention zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 über die Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU(5),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0295/2017),
A. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union die Achtung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zum Ziel gesetzt hat und daher ihren Bürgerinnen und Bürgern das Recht auf freie Meinungsäußerung garantiert; in der Erwägung, dass die Meldung von Missständen einen grundlegenden Aspekt des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Information darstellt, die beide in der EU-Charta der Grundrechte verankert sind, deren Einhaltung und Anwendung von der EU garantiert werden; in der Erwägung, dass sich die EU für den Schutz der Arbeitnehmer und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen einsetzt;
B. in der Erwägung, dass die Europäische Union bei uneingeschränkter Achtung der Grundsätze des Völkerrechts, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zur Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit im Kampf gegen die Korruption beiträgt;
C. in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß Artikel 67 Ziffer 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für die gemeinsame europäische Asylpolitik zuständig ist;
D. in der Erwägung, dass Transparenz und Bürgerbeteiligung Teil der Entwicklungen und Herausforderungen sind, denen sich Demokratien im 21. Jahrhundert gegenübersehen;
E. in der Erwägung, dass seit der Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der weltweiten Steuerumgehung und Steuerhinterziehung ergriffen wurden; in der Erwägung, dass mehr Transparenz im Finanzdienstleistungsbereich erforderlich ist, damit Fehlverhalten entgegengewirkt wird, und dass einige Mitgliedstaaten bereits Erfahrungen mit zentralen Stellen für die Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften im Finanzbereich gemacht haben; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen im Jahr 2003 das Übereinkommen gegen Korruption verabschiedet haben(6); in der Erwägung, dass das Parlament auf diese Enthüllungen hin zwei Sonderausschüsse und einen Untersuchungsschuss eingesetzt hat; in der Erwägung, dass es den Schutz von Hinweisgebern bereits in mehreren Entschließungen gefordert hat(7); in der Erwägung, dass die bereits beschlossenen Initiativen zur Stärkung des internationalen Informationsaustauschs in Steuersachen hilfreich waren und dass durch die verschiedenen, Steuern betreffenden Enthüllungen in großem Umfang relevante Informationen über Fehlverhalten ans Licht gekommen sind, die ansonsten nicht aufgedeckt worden wären;
F. in der Erwägung, dass Hinweisgeber eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, rechts- oder pflichtwidrige Verhaltensweisen zu melden, die dem öffentlichen Interesse und der Funktionsweise unserer Gesellschaften zuwiderlaufen, und dass Hinweisgeber zu diesem Zweck ihrem Arbeitgeber, den Behörden oder unmittelbar der Öffentlichkeit gegenüber Informationen über Verhaltensweisen offenlegen, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen;
G. in der Erwägung, dass sie dadurch die Mitgliedstaaten und die wichtigen Institutionen sowie die Organe der EU dabei unterstützen, vor allem Folgendes zu verhindern und zu bekämpfen: alle Versuche, den Grundsatz der Integrität zu verletzen, und alle Fälle von Amtsmissbrauch, die eine Bedrohung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Integrität des Finanzsystems, der Wirtschaft, der Menschenrechte, der Umwelt oder der Rechtsstaatlichkeit darstellen oder die zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit führen, den lauteren Wettbewerb beschränken oder verfälschen und das Vertrauen untergraben, das die Bürger demokratischen Institutionen und Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene entgegenbringen;
H. in der Erwägung, dass Korruption heutzutage ein ernstes Problem in der Europäischen Union darstellt, da sie bewirken kann, dass Regierungen ihre Bevölkerung, ihre Arbeitnehmer, die Rechtsstaatlichkeit und die Wirtschaft nicht mehr schützen können, dass die öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen, das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit in vielerlei Hinsicht Schaden nehmen und dass das Vertrauen in die Transparenz und in die demokratische Rechenschaftspflicht öffentlicher und privater Einrichtungen und Unternehmen untergraben wird; in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass Korruption der Wirtschaft der EU Kosten in Höhe von 120 Milliarden EUR jährlich bzw. 1 % des BIP der EU verursacht;
I. in der Erwägung, dass bislang zwar vor allem das Fehlverhalten im öffentlichen Dienst im Fokus der weltweiten Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption stand, jüngsten Enthüllungen zufolge Finanzinstitute, Berater und sonstige private Unternehmen bei der Erleichterung von Korruption jedoch eine wesentliche Rolle spielen;
J. in der Erwägung, dass sich in einer Reihe von bekannt gewordenen Fällen gezeigt hat, dass durch das Tätigwerden von Hinweisgebern im öffentlichen Interesse liegende Informationen der Öffentlichkeit und politischen Gremien zur Kenntnis gebracht wurden, etwa Informationen über unrechtmäßige oder pflichtwidrige Verhaltensweisen oder sonstige Fälle von schwerwiegendem Fehlverhalten im öffentlichen oder privaten Sektor; in der Erwägung, dass im Anschluss an solche Meldungen Maßnahmen zur Korrektur einiger dieser Verhaltensweisen vorgenommen wurden;
K. in der Erwägung, dass die Wahrung der Vertraulichkeit dazu beiträgt, dass mehr effiziente Kanäle zur Meldung von Betrugsfällen, Korruption oder sonstigen Verstößen geschaffen werden, sowie in der Erwägung, dass Missbrauch von Vertraulichkeit angesichts der sensiblen Art der Informationen zu unerwünschten Indiskretionen sowie zu einer Verletzung des öffentlichen Interesses der Union führen kann;
L. in der Erwägung, dass die Einführung öffentlicher Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsgebilden sowie andere Maßnahmen zur Förderung der Transparenz im Zusammenhang mit Anlageinstrumenten abschreckend im Hinblick auf die Art von Fehlverhalten wirken können, auf die interne Hinweisgeber üblicherweise abzielen;
M. in der Erwägung, dass die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebern und der Informationen, die sie offenlegen, dazu beiträgt, dass effizientere Kanäle zur Meldung von Betrugsfällen, Korruption, Fehlverhalten, Vergehen oder sonstigen schweren Verstößen geschaffen werden, sowie in der Erwägung, dass missbräuchlicher Umgang mit sensiblen Informationen angesichts der Vertraulichkeit dieser Informationen zur unerwünschten Weitergabe von Informationen führen und dem öffentlichen Interesse der Union schaden kann; in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern im öffentlichen Sektor einer Aufdeckung der missbräuchlichen Verwendung öffentlicher Mittel, von Betrug und anderen Formen grenzüberschreitender Korruption, die nationale Interessen oder Interessen der EU betreffen, förderlich sein kann;
N. in der Erwägung, dass es bedauerlich ist, dass die bestehenden Kanäle für offizielle Beschwerden über das Fehlverhalten multinationaler Unternehmen selten zu konkreten Strafmaßnahmen als Reaktion auf Verfehlungen führen;
O. in der Erwägung, dass das Einschreiten von Hinweisgebern sich in vielen Bereichen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, als nützlich erwiesen hat, etwa im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der Besteuerung, der Umwelt, des Verbraucherschutzes, der Bekämpfung von Korruption und Diskriminierung und der Wahrung der sozialen Rechte;
P. in der Erwägung, dass die Fälle angesichts der Art der wahrgenommenen Funktionen, der Schwere der Taten oder der festgestellten Risiken genau eingegrenzt werden müssen.
Q. in der Erwägung, dass es entscheidend darauf ankommt, die Grenze zwischen Denunziation und der Meldung von Missständen nicht zu überschreiten; in der Erwägung, dass es keineswegs darum geht, alles über jeden zu erfahren, sondern darum zu erkennen, was einer unterlassenen Hilfeleistung gegenüber einer gefährdeten Demokratie gleichkommt;
R. in der Erwägung, dass Hinweisgeber in zahlreichen Fällen Repressalien, Einschüchterungen und Druckversuchen ausgesetzt sind, durch die sie daran gehindert oder davon abgebracht werden sollen, Meldung zu erstatten, oder die als Vergeltung für bereits erstattete Meldungen eingesetzt werden; in der Erwägung, dass dieser Druck besonders häufig am Arbeitsplatz ausgeübt wird, an dem sich die Hinweisgeber, die Informationen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Interesse offen legen, unter Umständen in einer schwächeren Position gegenüber den Arbeitgebern befinden können;
S. in der Erwägung, dass häufig schwerwiegende Bedenken darüber laut geworden sind, dass Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse handeln, Anfeindungen, Mobbing, Einschüchterung und Ausgrenzung an ihrem Arbeitsplatz, Hindernissen mit Blick auf eine künftige Anstellung und dem Verlust ihrer Existenzgrundlage ausgesetzt sind und außerdem ihre Angehörigen und Kollegen oft ernstlich bedroht werden; in der Erwägung, dass die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen eine abschreckende Wirkung auf Hinweisgeber ausüben kann und folglich das öffentliche Interesse gefährdet;
T. in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor EU-weit gesetzlich gewährleistet und verstärkt werden sollte, sofern die Aktivitäten der Hinweisgeber hinreichend begründet sind; in der Erwägung, dass solche Schutzmechanismen ausgewogen sein sollten und die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte und der gesetzlichen Rechte der Personen, gegen die sich die Meldungen richten, gewährleisten müssen; in der Erwägung, dass entsprechende Schutzmechanismen auch bei investigativen Journalisten zur Anwendung kommen sollten, die im Zusammenhang mit der Weitergabe sensibler Informationen nach wie vor stark gefährdet sind und Hinweisgebern aus Gründen der Geheimhaltung ihrer Quellen Schutz gewähren;
U. in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern in mehreren Mitgliedstaaten nicht ausreichend sichergestellt ist, wohingegen andere Mitgliedstaaten zwar fortschrittliche Programme zum Schutz von Hinweisgebern eingeführt haben, diese jedoch häufig nicht kohärent einsetzen und somit ein unzureichendes Maß an Schutz gewährleisten; in der Erwägung, dass dies einen fragmentierten Schutz von Hinweisgebern in Europa zur Folge hat, wodurch diese Schwierigkeiten haben, ihre Rechte und die Modalitäten für die Meldungserstattung in Erfahrung zu bringen, und dass dies zu Rechtsunsicherheit insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen führt;
V. in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte eindeutig dafür zuständig ist, Beschwerden von Unionsbürgern über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Einrichtungen der EU zu untersuchen, er selbst jedoch beim Schutz von Hinweisgebern keine Rolle spielt;
W. in der Erwägung, dass sich sehr oft die Meldung von Missständen nicht auf wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten beschränkt; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass Hinweisgeber keinen angemessenen Schutz genießen, mögliche Hinweisgeber davon abhalten könnte, Fehlverhalten zu melden, um das Risiko von Repressalien und/oder Vergeltungsmaßnahmen zu vermeiden; in der Erwägung, dass im Jahr 2015 der OECD zufolge 86 % der Unternehmen über Mechanismen für die Meldung mutmaßlicher schwerwiegender Fälle unternehmerischen Fehlverhaltens verfügten, doch dass mehr als ein Drittel davon nicht über schriftliche Leitlinien für den Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien verfügte oder nicht wusste, ob es solche Leitlinien gab; in der Erwägung, dass mehrere Hinweisgeber, die Verfehlungen, Fehlverhalten oder rechtswidrige Handlungen in der Wirtschaft oder im Finanzbereich aufgedeckt haben, strafrechtlich verfolgt wurden; in der Erwägung, dass Personen, die im öffentlichen Interesse Bericht erstatten oder Informationen offenlegen, und auch ihre Familienangehörigen und ihre Kollegen oft unter Repressalien zu leiden haben, die beispielsweise das Ende ihrer beruflichen Laufbahn bedeuten können; in der Erwägung, dass es eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Hinweisgebern gibt, dass der Schutz von Hinweisgebern jedoch gesetzlich gewährleistet sein sollte; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf eine gute Verwaltung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben sind;
X. in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern in der Europäischen Union nicht auf europäische Fälle beschränkt sein, sondern auch bei internationalen Fällen greifen sollte;
Y. in der Erwägung, dass am Arbeitsplatz ein Arbeitsumfeld gepflegt werden muss, in dem sich die Menschen trauen, Bedenken über potenzielles Fehlverhalten wie Verstöße, schuldhaftes Verhalten, Missmanagement, Betrug oder illegale Handlungen zu äußern; in der Erwägung, dass unter allen Umständen ein Umfeld gefördert werden muss, in dem sich die Menschen befähigt fühlen, Probleme anzusprechen, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen, die ihrer derzeitigen oder künftigen beruflichen Situation schaden könnten;
Z. in der Erwägung, dass Arbeitnehmer in vielen Ländern und insbesondere im Privatsektor im Hinblick auf bestimmte Informationen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, was bedeuten kann, dass Hinweisgeber möglicherweise mit Disziplinarmaßnahmen rechnen müssen, wenn sie Informationen aus ihrem Arbeitsverhältnis nach außen tragen;
AA. in der Erwägung, dass einer Studie der OECD zufolge mehr als ein Drittel der Organisationen mit einem Berichterstattungsmechanismus über keine schriftliche Strategie für den Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen verfügen bzw. ihnen eine derartige Strategie in schriftlicher Form nicht bekannt ist;
AB. in der Erwägung, dass das EU-Recht bereits bestimmte Regeln zum Schutz von Hinweisgebern vor bestimmten Formen von Repressalien in verschiedenen Bereichen vorsieht, die Kommission aber noch keinen Vorschlag für geeignete legislative Maßnahmen für einen wirksamen und einheitlichen Schutz von Hinweisgebern und deren Rechten in der EU unterbreitet hat;
AC. in der Erwägung, dass gemäß den Artikeln 22a, 22b und 22c des Statuts der Beamten alle Organe der EU seit dem 1. Januar 2014 verpflichtet sind, interne Vorschriften für den Schutz von Hinweisgebern einzuführen, bei denen es sich um Beamte der Organe der EU handelt;
AD. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt den horizontalen Schutz von Hinweisgebern in der Union gefordert hat;
AE. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen, seiner Entschließung vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, seiner Entschließung vom 16. Dezember 2015 zum Thema „Transparentere Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union“ sowie seiner Entschließung vom 14. Februar 2017 zur Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU die Kommission aufforderte, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der ein wirksames und umfassendes europäisches Schutzprogramm für Hinweisgeber vorsieht, mit dem diejenigen geschützt werden, die mutmaßliche Fälle von Betrug oder mutmaßliche illegale Aktivitäten, die gegen das öffentliche Interesse oder die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtet sind, melden;
AF. in der Erwägung, dass jede Person eines Drittlandes, die als Hinweisgeber von der Europäischen Union oder einem ihrer Mitgliedstaaten anerkannt ist, alle anwendbaren Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen können muss, wenn sie innerhalb oder außerhalb ihrer Funktionen Kenntnis von Informationen über rechtswidrige Machenschaften oder Spionage erhalten und diese offen gelegt hat, die entweder von einem Drittland oder einem nationalen oder multinationalen Unternehmen begangen wurden und einen Mitgliedstaat, eine Nation oder Bürger der Union schädigen und die Integrität einer Regierung, die nationale Sicherheit oder die Freiheiten des Einzelnen oder der Gemeinschaft ohne ihr Wissen gefährden.
AG. in der Erwägung, dass seit dem 1. Juli 2014 fast alle Organe und sonstigen Stellen der EU ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern nach den Artikeln 22b und 22c des Statuts in ihre jeweiligen Geschäftsordnungen aufzunehmen;
AH. in der Erwägung, dass es durch internationale Organisationen, wie dem Europarat und der OECD, sowie durch die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fest etablierte Grundsätze gibt;
AI. in der Erwägung, dass die große Bedeutung des Schutzes von Hinweisgebern in allen wichtigen internationalen Instrumenten zur Bekämpfung der Korruption anerkannt wird und dass im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, in der Empfehlung CM/Rec(2014)7 des Europarats und in der OECD-Empfehlung von 2009 gegen Bestechung Standards für die Meldung von Missständen festgelegt wurden;
AJ. in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass umgehend ein horizontaler und umfassender Rahmen eingerichtet wird, der durch die Festlegung von Rechten und Pflichten die Hinweisgeber in den Mitgliedstaaten sowie in den EU-Institutionen, -Behörden und -Organisationen wirksam schützt;
Rolle von Hinweisgebern und Notwendigkeit, sie zu schützen
1. fordert die Kommission auf, nach Ermittlung einer geeigneten Rechtsgrundlage, die es der EU erlaubt, weitere Maßnahmen zu ergreifen, vor Ende dieses Jahres, einen horizontalen Gesetzgebungsvorschlag zur Schaffung eines umfassenden gemeinsamen Rechtsrahmens vorzulegen, der Hinweisgebern in der EU ein hohes Maß an Schutz im öffentlichen und privaten Sektor sowie in nationalen und europäischen Institutionen, einschließlich der einschlägigen nationalen und europäischen Einrichtungen, Ämter und Agenturen gewährleistet, wobei dem nationalen Kontext Rechnung zu tragen ist und es den Mitgliedstaaten uneingeschränkt möglich sein muss, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen; betont, dass es derzeit mehrere Rechtsgrundlagen gibt, die es der Union ermöglichen, in diesem Bereich tätig zu werden; fordert die Kommission auf, diese Möglichkeiten zu prüfen, um ein umfassendes, kohärentes und wirksames Instrument vorzuschlagen; erinnert die Kommission an die vom EuGH in ständiger Rechtsprechung entwickelte Doktrin der Annexkompetenzen der Union („implied powers“), die es der Union ermöglicht, auf mehrere Rechtsgrundlagen zurückzugreifen;
2. weist auf die dem gesunden Menschenverstand widersprechende und besorgniserregende Tatsache hin, dass Bürger und Journalisten nicht rechtlich geschützt, sondern strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie Informationen im öffentlichen Interesse offen legen, die unter anderem mutmaßliches Fehlverhalten, Verfehlungen, Betrug oder rechtswidrige Handlungen und insbesondere Verhaltensweisen wie Steuerumgehung, Steuerhinterziehung oder Geldwäsche betreffen, durch die grundlegende Prinzipien der EU verletzt werden;
3. schlägt vor, dass jedes internationale Abkommen über Finanzdienstleistungen, Besteuerung und Wettbewerb Bestimmungen über den Schutz von Hinweisgebern enthalten sollte;
4. betont, dass Rechtssicherheit in Bezug auf die Vorschriften über den Schutz für Hinweisgeber geschaffen werden muss, da fortbestehende Unklarheiten und ein fragmentierter Ansatz potenzielle Hinweisgeber von der Kontaktaufnahme abhalten; stellt fest, dass mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften ein eindeutiges Verfahren für den korrekten Umgang mit Offenlegungen und den wirksamen Schutz von Hinweisgebern geschaffen werden sollte;
5. weist darauf hin, dass ein etwaiger künftiger Rechtsrahmen den Vorschriften, Rechten und Pflichten Rechnung tragen sollte, die im Bereich von Beschäftigungsverhältnissen gelten bzw. sich auf diesen auswirken; betont außerdem, dass hierbei die Sozialpartner angehört und Tarifverträge eingehalten werden sollten;
6. fordert, dass durch derartige Rechtsvorschriften festgelegt wird, dass Unternehmen, bei denen zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber ergreifen, keine Finanzmittel der EU und keine Aufträge öffentlicher Einrichtungen erhalten können;
7. regt an, dass in den Mitgliedstaaten Referenzwerte und Indikatoren zu den Strategien für die Meldung von Missständen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ausgearbeitet werden;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, Artikel 33 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption Rechnung zu tragen, in dem die Bedeutung von Hinweisgebern im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption betont wird;
9. bedauert, dass erst wenige Mitgliedstaaten hinreichend fortgeschrittene Programme für den Schutz von Hinweisgebern eingeführt haben; fordert jene Mitgliedstaaten, die diese Systeme oder einschlägigen Grundsätze noch nicht in nationales Recht umgesetzt haben, auf, dies so schnell wie möglich zu tun;
10. betont, dass der Unternehmensethik in den Lehrplänen wirtschaftlicher Studiengänge und verwandter Disziplinen ein größerer Stellenwert zukommen muss;
11. fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der EU auf, eine Kultur der Anerkennung der bedeutenden Rolle, die Hinweisgeber in der Gesellschaft spielen, zu fördern, unter anderem mithilfe von Sensibilisierungskampagnen; fordert insbesondere die Kommission auf, zu dieser Frage einen umfassenden Plan vorzulegen; hält es für erforderlich, dass eine ethische Kultur im öffentlichen Sektor und am Arbeitsplatz gefördert wird, damit stärker zur Geltung kommt, dass die Beschäftigten in Zusammenarbeit mit Gewerkschaften auf bereits geltende Rechtsrahmen für Hinweisgeber aufmerksam gemacht werden müssen;
12. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Bestimmungen der Mitgliedstaaten für Hinweisgeber zu überwachen, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern, der dazu beitragen wird, dass der Schutz von Hinweisgebern auf einzelstaatlicher Ebene wirksamer wird;
13. fordert die Kommission auf, einen umfassenden Plan vorzulegen, um der Übertragung von Vermögenswerten in Länder außerhalb der EU entgegenzuwirken, in denen korrupte Personen ihre Anonymität wahren können;
14. versteht unter einem Hinweisgeber eine Person, die im öffentlichen Interesse, auch im öffentlichen europäischen Interesse, Informationen meldet oder offenlegt, etwa Informationen über rechtswidrige oder pflichtwidrige Handlungen oder Handlungen, von denen eine Gefahr oder eine Beeinträchtigung ausgeht, die dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder dieses gefährdet, wobei dies für gewöhnlich, aber nicht ausschließlich, im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis der betreffenden Person geschieht, sei dies im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses oder einer Gewerkschafts- oder Verbandstätigkeit; hebt hervor, dass dies auch Personen umfasst, die nicht im Rahmen eines traditionellen Arbeitsverhältnisses beschäftigt sind, wie etwa Berater, Auftragnehmer, Praktikanten, Freiwilligenkräfte, studentische Arbeitskräfte, Zeitarbeiter, ehemalige Angestellte, die über Belege für solche Verhaltensweisen verfügen, sodass berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen;
15. vertritt die Auffassung, dass Personen, die nicht im Rahmen eines traditionellen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses handeln, darunter Berater, Auftragnehmer, Praktikanten, Freiwillige, studentische Arbeitskräfte, Zeitarbeiter, ehemalige Angestellte sowie Bürgerinnen und Bürger Zugang zu den Meldekanälen und angemessenem Schutz erhalten sollten, wenn sie Informationen zu rechtswidrigen, unlauteren oder gegen das öffentliche Interesse gerichteten Handlungen offenlegen;
16. stellt fest, dass es einer eindeutigen Lösung für Hinweisgeber bedarf, die in Unternehmen arbeiten, welche in der EU registriert sind, ihren Sitz jedoch in Drittländern haben;
17. ist der Auffassung, dass Verstöße gegen das öffentliche Interesse unter anderem Korruptionsfälle, Straftaten, Verstöße gegen rechtliche Pflichten, Justizirrtümer, Machtmissbrauch, Interessenkonflikte, rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel, Missbrauch von Befugnissen, illegale Geldflüsse, Gefährdungen der Umwelt, der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der nationalen und internationalen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Steuervermeidung, Verletzungen von Arbeitnehmer- und anderen sozialen Rechten, Verstöße gegen Menschenrechte, Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit und Handlungen zur Vertuschung dieser Verstöße einschließen;
18. ist der Ansicht, dass das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit Vorrang vor dem privaten oder wirtschaftlichen Wert der Informationen haben sollte, und dass es möglich sein sollte, Informationen über schwerwiegende Bedrohungen für das öffentliche Interesse offenzulegen, selbst wenn sie rechtlich geschützt sind; vertritt jedoch die Auffassung, dass besondere Verfahren zur Anwendung kommen sollten, wenn es um Informationen geht, die sich auf die Einhaltung von Standesrecht und auf als Verschlusssache eingestufte Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und Verteidigung beziehen; ist der Auffassung, dass in solchen Fällen die Meldung gegenüber einer zuständigen Behörde gemacht werden sollte;
19. betont, dass ein wirksamer Schutz von Hinweisgebern grundsätzlich sichergestellt werden muss, wenn die Enthüllung zur Vermeidung einer möglichen Beeinträchtigung des allgemeinen öffentlichen Interesses erfolgt, und zwar auch in Fällen, in denen sich die Enthüllung nicht auf widerrechtliche Handlungen bezieht;
20. hebt hervor, dass es notwendig ist, dass die Mitgliedstaaten den Empfehlungen des Europarats zum Schutz von Hinweisgebern nachkommen;
21. betont, dass sich in den letzten Jahren immer wieder gezeigt hat, wie wichtig Hinweisgeber für die Aufdeckung schwerwiegender Verstöße gegen das öffentliche Interesse sind, dass sie einen Beitrag zur Demokratie, zur Transparenz in Politik und Wirtschaft sowie zur Aufklärung der Öffentlichkeit leisten, und dass anerkannt werden sollte, dass sie zur Verhinderung von rechtswidrigen Handlungen notwendig sind; unterstreicht, dass sich Hinweisgeber als eine unverzichtbare Quelle für den investigativen Journalismus und eine unabhängige Presse erwiesen haben; erinnert daran, dass die Gewährleistung des Quellenschutzes unbedingt notwendig ist, um die Pressefreiheit zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das Recht von Journalisten, die Identität ihrer Quellen nicht preisgeben zu müssen, wirksam geschützt wird; vertritt die Auffassung, dass auch Journalisten gefährdet sind und daher in den Genuss des rechtlichen Schutzes kommen sollten;
22. nimmt zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren Maßnahmen ergriffen haben, um die Rechte von Hinweisgebern zu stärken; bedauert jedoch, dass Hinweisgeber in mehreren Mitgliedstaaten weiterhin zivil- und strafrechtlich belangt werden, insbesondere dann, wenn die Mittel für ihre Verteidigung, ihre Betreuung und ihren Schutz fehlen, nicht ausreichen, oder die vorhandenen Mittel unwirksam sind; stellt zudem fest, dass die diesbezüglichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu Rechtsunsicherheit, zur Wahl des günstigsten Gerichtsstands („forum shopping“) und zur Gefahr der Ungleichbehandlung führen;
23. ist der Ansicht, dass sich die Tatsache, dass Hinweisgeber keinen angemessenen Schutz genießen, nachteilig auf den Schutz der finanziellen Interessen der EU auswirkt;
24. vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung umfassender Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern eine Kultur der freien Meinungsäußerung fördert und dass die Meldung von Missständen als staatsbürgerliche Handlung gefördert werden sollte; fordert daher die Mitgliedstaaten und EU-Organe nachdrücklich auf, die positive Rolle von Hinweisgebern zu fördern sowie auf die häufig schwache Lage und besorgniserregende Situation von Hinweisgebern aufmerksam zu machen, denen keine Mittel zur Verfügung stehen, um sich zu schützen, insbesondere durch Sensibilisierungs- und Schutzkampagnen, Kommunikation und Schulung; empfiehlt insbesondere der Kommission, zu dieser Frage einen umfassenden Plan vorzulegen; fordert in diesem Zusammenhang die Einrichtung einer Website, die nützliche Informationen zum Schutz von Hinweisgebern enthält und auf der Beschwerden eingelegt werden können; betont, dass diese Website für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein und die Anonymität ihrer Daten schützen sollte;
25. fordert Maßnahmen, die auf einen Wandel in der öffentlichen – insbesondere bei Politikern, Arbeitgebern und den Medien – Wahrnehmung von Hinweisgebern abzielen, indem ihre positive Rolle als Frühwarnmechanismus, ihre abschreckende Funktion, mit der sie Missbrauch und Korruption aufdecken und verhindern, und ihre Eigenschaft als Rechenschaftsmechanismus, mit der sie die öffentliche Kontrolle von staatlichen Stellen und Unternehmen ermöglichen, hervorgehoben werden;
26. hält die Mitgliedstaaten dazu an, sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Sektor vorausschauend eine offene Kultur am Arbeitsplatz zu fördern, sodass Organisationen hohe ethische Standards einhalten können, Arbeitnehmer den Mut haben, sich Gehör zu verschaffen, und letztendlich Maßnahmen ergriffen werden können, mit denen Bedrohungen oder Nachteile abgewendet oder ausgeräumt werden;
27. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der von ihnen umgesetzten Maßnahmen regelmäßig zu bewerten und dabei die öffentliche Meinung zur Haltung gegenüber der Meldung von Missständen und gegenüber Hinweisgebern, bereichsübergreifende Untersuchungen von mit der Entgegennahme und der Bearbeitung von Meldungen befassten Führungspersönlichkeiten und unabhängige Forschungsstudien zur Meldung von Missständen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen;
28. ersucht die Mitgliedstaaten, die noch keine Rechtsvorschriften über die Meldung von Missständen erlassen haben, dies in naher Zukunft nachzuholen, und fordert die Kommission auf, die Einrichtung einer Plattform für den Austausch einschlägiger bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten – aber auch mit Drittstaaten – in Erwägung zu ziehen;
29. betont, wie wichtig es ist, bewährte Verfahren zur Unterstützung eines besseren Schutzes von Hinweisgebern auf europäischer Ebene zu entwickeln und auszutauschen;
30. fordert den Europäischen Rechnungshof und das Büro der Europäischen Bürgerbeauftragten nachdrücklich auf, bis Ende 2017 jeweils Folgendes zu veröffentlichen: 1) Sonderberichte mit Statistiken und einer klaren Aufstellung aller Meldungen von Missständen in den EU-Organen sowie in europäischen Unternehmen, Verbänden, Organisationen und anderen in der Union registrierten Einrichtungen; 2) die von den betroffenen Einrichtungen hinsichtlich der aufgedeckten Fälle auf der Grundlage der geltenden Leitlinien und Regeln der Kommission ergriffenen Folgemaßnahmen; 3) die Ergebnisse aller Untersuchungen, die aufgrund von Informationen von Hinweisgebern eingeleitet wurden; 4) die in den einzelnen Fällen vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber;
Meldemechanismus
31. weist darauf hin, dass das Fehlen von klar definierten Schutzmechanismen und sicheren Meldewegen sowie die möglicherweise ausbleibende Weiterverfolgung ein Hindernis für die Tätigkeit von Hinweisgebern darstellen und diese davor abschrecken können, auf einen Missstand aufmerksam zu machen, und manche von ihnen dazu bringen könnten, von einer Meldung ganz abzusehen; ist besorgt, dass Hinweisgeber Repressalien oder Druck ausgesetzt sein könnten, falls sie sich innerhalb ihrer Organisation an die falsche Person oder Stelle wenden;
32. ist der Auffassung, dass ein kohärentes, glaubwürdiges und zuverlässiges System eingerichtet werden sollte, das es ermöglicht, sowohl innerhalb einer Organisation, als auch gegenüber den zuständigen Stellen und außerhalb einer Organisation Meldung zu erstatten; ist der Ansicht, dass ein solches System die Bewertung der Glaubwürdigkeit und Gültigkeit einer Meldung erleichtern würde, die mithilfe eines solchen Systems vorgenommen wurde;
33. fordert die Kommission auf, ein System zu prüfen, das es ermöglichen würde, sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Organisation Meldung zu erstatten; betont, dass hierfür eindeutige, faire und ausgewogene Verfahren festgelegt werden sollten, bei denen die vollständige Einhaltung der Grundrechte und der gesetzlichen Rechte sowohl des Hinweisgebers als auch der für das behauptete Fehlverhalten verantwortlichen Person gewährleistet sind; ist der Auffassung, dass Arbeitgeber dazu angehalten werden sollten, interne Meldeverfahren einzuführen, und dass es in jeder Organisation eine unabhängige und unparteiische Person oder Stelle geben sollte, die für die Entgegennahme von Meldungen zuständig ist; ist der Ansicht, dass die Arbeitnehmervertreter in die Zuweisung dieser Funktion einbezogen werden sollten; weist darauf hin, dass der Empfänger des Warnhinweises zu jeder eingegangenen Meldung geeignete Folgemaßnahmen ergreifen und den Hinweisgeber unter Wahrung einer angemessenen Frist über die ergriffenen Folgemaßnahmen auf dem Laufenden halten sollte;
34. ist der Auffassung, dass alle Organisationen eindeutige Meldekanäle einrichten sollten, die es Hinweisgebern ermöglichen, innerhalb ihrer Organisation auf Missstände hinzuweisen; unterstreicht, dass alle Arbeitnehmer über diese Meldeverfahren unterrichtet werden sollten und dass bei den Meldeverfahren sichergestellt werden sollte, dass die Hinweise vertraulich und innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden; betont, dass Hinweisgeber weiterhin in der Lage sein müssen, sich an einschlägige Behörden, Nichtregierungsorganisationen oder Medien zu wenden, insbesondere wenn von der Organisation keine positive Reaktion kommt, eine interne Meldung oder eine Meldung gegenüber den zuständigen Behörden die Wirksamkeit des Warnhinweises offensichtlich vereiteln würde, der Hinweisgeber gefährdet wäre oder er die Information dringend bekannt machen muss;
35. verweist auf das Recht der Öffentlichkeit, über Verhalten, das dem öffentlichen Interesse schaden kann, informiert zu werden; betont, dass es diesbezüglich einem Hinweisgeber stets möglich sein sollte, Informationen zu rechtswidrigen und unlauteren Handlungen öffentlich zu machen, die dem öffentlichen Interesse schaden;
36. weist erneut darauf hin, dass in seiner Entschließung vom 14. Februar 2017 über die Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU auch die Organe der EU aufgefordert werden, in Zusammenarbeit mit allen zuständigen nationalen Behörden sämtliche Maßnahmen zu erlassen und zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit der Informationsquellen zu schützen, und fordert daher die Einrichtung einer kontrollierten Website, über die Beschwerden vollkommen vertraulich übermittelt werden können;
37. ist der Ansicht, dass die Erstattung einer Meldung außerhalb der Organisation, auch der unmittelbare Gang an die Öffentlichkeit, ohne dass zuvor eine interne Phase durchlaufen wurde, kein Grund dafür sein darf, eine Meldung für ungültig zu erklären, ein Gerichtsverfahren anzustrengen oder den Schutz zu verweigern; ist der Ansicht, dass dieser Schutz unabhängig davon gewährt werden sollte, welcher Weg für die Meldung gewählt wurde, und zwar auf der Grundlage der offengelegten Informationen und der Tatsache, dass der Hinweisgeber hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Informationen zutreffend waren;
Im Falle einer Meldung gewährter Schutz
38. ist besorgt über die Gefahren, denen Hinweisgeber an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt sind, insbesondere die Gefahr direkter oder indirekter Repressalien durch den Arbeitgeber oder durch Personen, die für oder im Auftrag des Arbeitgebers handeln; betont, dass solche Repressalien in der Regel zu Ausgrenzung, zur Verlangsamung oder zum Stillstand des beruflichen Aufstiegs oder gar zur Entlassung führen und mit Mobbing einhergehen können; betont, dass Hinweisgeber durch derartige Repressalien in ihrem Handeln gehemmt werden; hält es für notwendig, dass Schutzmaßnahmen gegen Repressalien eingeführt werden; ist der Auffassung, dass im Falle von Repressalien Strafen und wirksame Sanktionen verhängt werden sollten; betont, dass, sobald die Stellung einer Person als Hinweisgeber festgestellt wurde, Maßnahmen zum Schutz dieser Person ergriffen und gegen sie gerichtete Vergeltungsmaßnahmen eingestellt werden sollten und dass ein Hinweisgeber für die erlittenen Nachteile und Schäden eine vollständige Kompensation erhalten muss; ist der Ansicht, dass entsprechende Bestimmungen in den Vorschlag der Kommission für eine horizontale Richtlinie für den Schutz von Hinweisgebern aufgenommen werden sollten;
39. vertritt die Auffassung, dass Hinweisgeber die Möglichkeit haben sollten, einstweilige Verfügungen zu erwirken, um Repressalien wie einer Entlassung zu entgehen, bis das offizielle Ergebnis des administrativen, gerichtlichen oder sonstigen Verfahrens vorliegt;
40. hebt hervor, dass das Recht einer Person auf freie Meinungsäußerung durch kein Beschäftigungsverhältnis beschnitten werden sollte und dass niemand diskriminiert werden sollte, weil er dieses Recht in Anspruch nimmt;
41. weist darauf hin, dass ein etwaiger künftiger Rechtsrahmen den Vorschriften, Rechten und Pflichten Rechnung tragen sollte, die im Bereich von Beschäftigungsverhältnissen gelten bzw. sich auf diesen auswirken; betont außerdem, dass hierbei die Sozialpartner einbezogen und Tarifverträge eingehalten werden sollten;
42. betont, dass Hinweisgebern und ihren Angehörigen sowie den Personen, die ihnen helfen und deren Leben oder Sicherheit gefährdet ist, ein Recht auf einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer körperlichen, seelischen und sozialen Integrität sowie auf Sicherstellung ihres Lebensunterhalts eingeräumt werden muss, indem ihnen das höchstmögliche Maß an Vertraulichkeit gewährt wird;
43. unterstreicht, dass diese Schutzmaßnahmen auch gelten, wenn der Hinweisgeber Machenschaften meldet, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind;
44. stellt fest, dass investigative Journalisten und die unabhängige Presse angesichts des vielfältigen Drucks, dem sie ausgesetzt sein können, häufig einen einsamen Beruf ausüben und dass sie deshalb vor jeder Form des Versuchs der Einschüchterung geschützt werden müssen;
45. schlägt vor, dass Personen, die nach einer Meldung oder einer Offenlegung im öffentlichen Interesse Opfer von Repressalien geworden sind, insbesondere bei Arbeitsplatzverlust, eine einstweilige Verfügung erwirken können sollten, bis das anhängige Zivilverfahren beendet ist;
46. verurteilt Praktiken, die darin bestehen, Hinweisgebern einen Maulkorb zu verpassen, indem gegen sie Klage erhoben oder damit gedroht wird, jedoch nicht, um einen Rechtsstreit beizulegen, sondern in der Absicht, den Hinweisgeber zur Selbstzensur zu bewegen oder ihn finanziell, seelisch oder psychisch in die Knie zu zwingen; ist der Meinung, dass ein solcher Verfahrensmissbrauch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen sollte;
47. weist auf die Gefahr einer straf- oder zivilrechtlichen Verfolgung hin, mit der Hinweisgeber rechnen müssen; betont, dass diese in einem Gerichtsverfahren oft die schwächere Partei sind; ist daher der Ansicht, dass im Fall behaupteter Repressalien gegen einen Hinweisgeber der Arbeitgeber nachweisen muss, dass diese Maßnahmen in keinem Zusammenhang mit der vom Hinweisgeber erstatteten Meldung stehen; meint, dass der Schutz des Hinweisgebers auf der Grundlage der offengelegten Informationen und nicht auf der Grundlage der Absicht des Hinweisgebers gewährt werden sollte; betont jedoch, dass der Hinweisgeber Informationen offengelegt haben muss, die er für wahr hielt; ist der Ansicht, dass während des gesamten Verfahrens die Vertraulichkeit gewahrt sein muss und dass die Identität des Hinweisgebers nicht ohne seine Zustimmung preisgegeben werden darf; unterstreicht, dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf die Identität des Hinweisgebers ohne dessen Zustimmung strafrechtlich geahndet und sanktioniert werden sollte;
48. ist der Auffassung, dass Hinweisgeber aufgrund der Meldungen, die sie erstattet haben, nicht straf- oder zivilrechtlich verfolgt oder mit Verwaltungs- oder Disziplinarstrafen belegt werden sollten;
49. ist der Auffassung, dass die Möglichkeit, anonym Meldung zu erstatten, einen Hinweisgeber dazu bewegen könnte, Informationen weiterzuleiten, die er andernfalls nicht geteilt hätte; betont in diesem Zusammenhang, dass eindeutig geregelte Verfahren für anonyme Meldungen an eine unabhängige Stelle auf nationaler oder europäischer Ebene eingerichtet werden sollten, deren Aufgabe es wäre, Meldungen entgegenzunehmen, deren Glaubwürdigkeit zu prüfen, je nach erteilter Antwort Folgemaßnahmen zu ergreifen und den Hinweisgebern beratend zur Seite zu stehen, und zwar auch in einem digitalen Umfeld, wobei genau festgelegt sein sollte, in welchen Fällen welches Verfahren der anonymen Meldung zur Anwendung kommen sollte; betont, dass weder die Identität des Hinweisgebers noch Informationen preisgegeben werden dürfen, die es erlauben, die Identität des Hinweisgebers ohne dessen Zustimmung zu ermitteln; ist der Ansicht, dass jede Verletzung der Anonymität Sanktionen nach sich ziehen sollte;
50. betont, dass einer Person nicht der Schutz entzogen werden darf, weil sie Tatsachen falsch eingeschätzt hat oder die wahrgenommene Bedrohung für das öffentliche Interesse nicht eingetreten ist, sofern diese Person zum Zeitpunkt der Meldung stichhaltige Gründe dafür hatte, an die Richtigkeit der Behauptung zu glauben; erinnert daran, dass im Falle falscher Verdächtigungen die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden sollten und diese sich nicht auf den Schutz berufen können, der Hinweisgebern gewährt wird; betont, dass jeder Person, der durch die Meldung oder Offenlegung von unzutreffenden oder irreführenden Informationen unmittelbar oder mittelbar ein Schaden entsteht, das Recht eingeräumt werden sollte, auf wirksame rechtliche Abhilfemaßnahmen gegen eine böswillige oder missbräuchliche Berichterstattung zurückzugreifen;
51. hält es für geboten, dass Instrumente konzipiert werden, mit denen Vergeltungsmaßnahmen jeglicher Ausprägung – beispielsweise die passive Kündigung oder passive Maßnahmen – verboten werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Handlungen von Hinweisgebern bei der Offenlegung von Informationen über unrechtmäßiges oder falsches Verhalten oder Handlungen, die dem öffentlichen Interesse schaden oder dieses gefährden, nicht unter Strafe zu stellen;
52. ist der Auffassung, dass in der Zwischenzeit sowohl von den Organen der EU als auch von den Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht angewandt werden muss, wobei dieses so auszulegen ist, dass es dem Schutz von Hinweisgebern, die im öffentlichen Interesse handeln, in größtmöglichem Maß zugutekommt; betont, dass der Schutz von Hinweisgebern bereits als wichtiger Mechanismus zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung von Unionsrecht anerkannt ist; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, das Verhalten von Hinweisgebern, die Informationen im öffentlichen Interesse offenlegen, für straffrei zu erklären;
Betreuung von Hinweisgebern
53. unterstreicht die Rolle, die Behörden, Gewerkschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen dabei spielen, wenn es darum geht, Hinweisgeber bei ihren Bemühungen innerhalb ihrer Organisation zu unterstützen und ihnen Hilfe zu gewähren;
54. betont, dass Hinweisgeber sowie Personen, die sie unterstützen, neben beruflichen Risiken auch persönlichen, psychischen, sozialen und finanziellen Risiken ausgesetzt sind; ist der Auffassung, dass bei Bedarf eine psychologische Unterstützung angeboten werden sollte, dass Hinweisgebern, die dies wünschen, ein spezialisierter rechtlicher Beistand gewährt werden sollte, dass Hinweisgebern, die ordnungsgemäß einen entsprechenden Bedarf begründen, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine soziale und finanzielle Unterstützung gewährt werden sollte, und zwar auch als Schutzmaßnahme für den Fall, dass gegen den Hinweisgeber ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren angestrengt wird; ist ferner der Auffassung, dass unabhängig von der Art des Schadens, den der Hinweisgeber infolge seiner Meldung erlitten hat, eine Entschädigung gewährt werden sollte;
55. weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Europäische Bürgerbeauftragte im Parlament bereit erklärt hat, die Möglichkeit zu prüfen, innerhalb ihres Büros eine derartige Stelle zu schaffen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf zu prüfen, ob die Europäische Bürgerbeauftragte, die bereits für Ermittlungen im Zusammenhang mit Beschwerden über Misstände in den Organen und Einrichtungen der EU zuständig ist, mit diesen Aufgaben betraut werden kann;
56. fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen auf, in Zusammenarbeit mit allen relevanten Behörden, alle denkbaren erforderlichen Maßnahmen für die Geheimhaltung der Informationsquellen einzuleiten und zu ergreifen, um diskriminierendem Vorgehen oder Bedrohungen vorzubeugen, und transparente Kanäle für die Offenlegung von Informationen einzurichten, um unabhängige einzelstaatliche und europäische Behörden für den Schutz von Hinweisgebern aufzubauen, und in Erwägung zu ziehen, diesen Behörden die entsprechenden Mittel zur Unterstützung zur Verfügung zu stellen; fordert außerdem die Einrichtung einer zentralen europäischen Behörde für den wirksamen Schutz von Hinweisgebern und Personen, die deren Handlungen unterstützen, nach dem Vorbild der nationalen Datenschutzbehörden;
57. fordert die Kommission auf, zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen Instrumente zu entwickeln, die insbesondere dem Schutz der Hinweisgeber vor grundloser Strafverfolgung, wirtschaftlichen Sanktionen und Diskriminierung dienen;
58. fordert die Mitgliedstaaten auf, mit ausreichenden Haushaltsmitteln, entsprechenden Kompetenzen und geeigneten Spezialisten ausgestattete, unabhängige Stellen einzurichten, deren Aufgabe es ist, Meldungen entgegenzunehmen, deren Glaubwürdigkeit zu prüfen, je nach erteilter Antwort Folgemaßnahmen zu ergreifen und den Hinweisgebern beratend zur Seite zu stehen, insbesondere im Falle des Ausbleibens einer positiven Reaktion vonseiten ihrer Organisation; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, diese Stellen darauf auszurichten, insbesondere in grenzübergreifenden Fällen oder in Fällen, in denen Mitgliedstaaten oder EU-Organe unmittelbar involviert sind, eine angemessene finanzielle Unterstützung anzubieten; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten einen Jahresbericht zu den eingegangenen Warnhinweisen und ihrer Bearbeitung veröffentlichen, wobei die Vertraulichkeit möglicherweise laufender Ermittlungen gewahrt werden muss;
59. betont, dass in Erwägung gezogen werden sollte, Personen kostenfreien Zugang zu Informationen und vertraulicher Beratung zu verschaffen, die mit dem Gedanken spielen, eine Meldung oder Offenlegung im öffentlichen Interesse über rechtswidrige oder unlautere Handlungen vorzunehmen, die dem öffentlichen Interesse schaden oder dieses gefährden; weist darauf hin, dass die Strukturen bestimmt werden sollten, die in der Lage sind, diese Informationen und Beratung zur Verfügung zu stellen, und dass ihre Kontaktdaten der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt gegeben werden sollten;
60. betont, dass es unbedingt erforderlich ist, diesen Hinweisgebern neben allen Schutzmaßnahmen, die Hinweisgebern gewährt werden, speziell ihre Aufnahme, ihre Unterbringung und ihre Sicherheit in einem Mitgliedstaat zu garantieren, der kein Auslieferungsabkommen mit dem Land hat, das diese Machenschaften begangen hat; fordert die Kommission gemäß Artikel 67 Ziffer 2 AEUV über die europäische Asylpolitik auf, im Falle von Auslieferungsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem beschuldigten Drittland im Rahmen ihrer Befugnisse zu handeln und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz dieser Hinweisgeber zu ergreifen, die in den Ländern, deren unrechtmäßige oder betrügerische Praktiken sie aufdecken, schweren Repressalien ausgesetzt sind;
61. fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Einrichtung einer ähnlichen Stelle auf EU-Ebene mit ausreichenden Haushaltsmitteln, einschlägigen Befugnissen und geeigneten Spezialisten zu unterbreiten, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen, zu koordinieren; ist der Auffassung, dass diese europäische Einrichtung ebenfalls in der Lage sein sollte, Meldungen entgegenzunehmen, deren Glaubwürdigkeit zu prüfen, verbindliche Empfehlungen zu erteilen und Hinweisgebern beratend zur Seite zu stehen, wenn die diesen vonseiten des Mitgliedstaats oder der nationalen Behörden entgegengebrachte Reaktion offenkundig nicht zweckdienlich ist; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten einen Jahresbericht zu den eingegangenen Warnhinweisen und ihrer Bearbeitung veröffentlichen, wobei die Vertraulichkeit möglicherweise laufender Ermittlungen gewahrt werden muss; ist der Ansicht, dass das Mandat der Europäischen Bürgerbeauftragten ausgeweitet werden könnte, damit diese Funktion wahrgenommen wird;
62. ist der Meinung, dass ein als ernstzunehmend eingestufter Warnhinweis zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung führen sollte und dass geeignete Maßnahmen folgen sollten; hebt hervor, dass es den Hinweisgebern im Rahmen der Ermittlung gestattet sein sollte, ihre Rüge zu erläutern und zusätzliche Informationen oder Beweismittel vorzulegen;
63. regt an, dass in den Mitgliedstaaten Daten, Referenzwerte und Indikatoren zu den Strategien für die Meldung von Missständen im öffentlichen und im privaten Sektor entwickelt werden;
64. fordert alle Organe der EU auf, dem auf eigene Initiative erstellten Bericht der Bürgerbeauftragten vom 24. Juli 2014 im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 22c des neuen Beamtenstatuts Rechnung zu tragen, und fordert alle Einrichtungen der EU auf, Warnmechanismen für ethisches Fehlverhalten und einen Rechtsrahmen für die Meldung von Missständen zu erlassen, der unmittelbar auf den internen Vorschriften des Amts der Bürgerbeauftragten beruht; bekräftigt seine Entschlossenheit, entsprechend zu handeln;
65. vertritt die Auffassung, dass Hinweisgeber auch das Recht haben sollten, das Ergebnis der Ermittlung im Zusammenhang mit der Offenlegung zu überprüfen und zu kommentieren;
66. fordert die Organe und sonstigen Einrichtungen der EU auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und die von der Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Leitlinien unverzüglich anzuwenden; fordert die Kommission auf, ihre eigenen Leitlinien zum Schutz von Hinweisgebern im Einklang mit dem Statut der Beamten von 2012 sowohl in der Kommission als auch in den EU-Agenturen vollumfänglich umzusetzen; fordert die Kommission auf, wirksam mit anderen Einrichtungen, darunter der Europäischen Staatsanwaltschaft, zusammenzuarbeiten und ihre Bemühungen mit ihnen zu koordinieren, um für den Schutz von Hinweisgebern zu sorgen;
67. betont, dass ein besseres System für die Meldung unternehmerischen Fehlverhaltens geschaffen werden muss, das die vorhandenen nationalen Kontaktstellen für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen ergänzt und zur Steigerung ihrer Wirksamkeit beiträgt;
68. betont, dass Ermittlungen in Fragen, die durch Hinweisgeber aufgeworfen wurden, unabhängig und so rasch wie möglich durchgeführt werden sollten, wobei auch die Rechte von Personen, die von einer Offenlegung betroffen sein könnten, zu schützen sind; weist mit Nachdruck darauf hin, dass sowohl der Hinweisgeber als auch alle von einer Offenlegung betroffenen Personen die Möglichkeit haben sollten, während der gesamten Ermittlung zusätzliche Argumente und Beweismittel vorzubringen, und dass sie über das Vorgehen im Zusammenhang mit der Offenlegung informiert werden sollten;
69. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission unlängst einen Informationskanal eingerichtet hat, über den Hinweisgeber Informationen zu Wettbewerbs- und Kartellabsprachen weiterleiten oder offenlegen können, betont jedoch, dass die Verfahren vereinfacht werden müssen und dass es nicht zu viele Informationskanäle geben darf;
o o o
70. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Siehe z. B. seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung und seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union.
Strategien für ein Mindesteinkommen als Instrument zur Armutsbekämpfung
249k
69k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 über Strategien zu der Sicherstellung des Mindesteinkommens als Mittel zur Armutsbekämpfung (2016/2270(INI))
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 4, 9, 14, 19, 151 und 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, die auf der Weltkonferenz über Menschenrechte von 1993 bekräftigt wurde, insbesondere die Artikel 3, 23 und 25,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen zu sozialen Rechten, vor allem die Artikel 34, 35 und 36, in denen konkret das Recht auf soziale Unterstützung und Unterstützung für die Wohnung, das Recht auf ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und das Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festgelegt sind,
– unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta und insbesondere auf die Artikel 1, 4, 6, 12, 14, 17, 19, 30 und 31,
– unter Hinweis auf die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 29 und 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit, Nr. 102 über die Mindestnormen der sozialen Sicherheit sowie die Empfehlung der IAO Nr. 202 zum sozialen Basisschutz,
– unter Hinweis auf die Agenda für menschenwürdige Arbeit und den Globalen Beschäftigungspakt der IAO, die auf der Internationalen Arbeitskonferenz am 19. Juni 2009 durch weltweite Zustimmung beschlossen wurden,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) vom Juni 2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt“,
– unter Hinweis auf die Empfehlung 92/441/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung(1) (Empfehlung zum Mindesteinkommen),
– unter Hinweis auf die Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission 2013/112/EU vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“(3),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt – einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (COM(2013)0083) und sein begleitendes Dokument SWD(2013)0038,
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission 2008/867/EG vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen(4),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. März 2015 für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2015)0098),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der erneuerten Sozialagenda(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zu einem Pakt für soziale Investitionen als Reaktion auf die Krise(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2015 zur Verringerung von Ungleichheit mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2016 zur Verwirklichung des Ziels der Armutsbekämpfung in Anbetracht der steigenden Haushaltskosten(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte(12),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juni 2011 zum Thema „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013 zum Thema „Europäisches Mindesteinkommen und Armutsindikatoren”,
– unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „Towards adequate and accessible minimum income schemes in Europe“ (Auf dem Weg zu angemessenen und zugänglichen Mindesteinkommensregelungen in Europa), die 2015 vom Europäischen Netzwerk für Mindesteinkommen (EMIN) veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound (2015) mit dem Titel „Zugang zu Sozialleistungen: Reduzierung der Quote der Nichtinanspruchnahme“,
– unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Income inequalities and employment patterns in Europe before and after the great Recession“ (Einkommensunterschiede und Beschäftigungsstrukturen in Europa vor und nach der großen Rezession),
– unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung A des Europäischen Parlaments vom März 2017 mit dem Titel „Minimum income policies in EU Member States“ (Strategien zur Sicherstellung des Mindesteinkommens in den EU-Mitgliedstaaten),
– unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Minimum Income Schemes in Europe - A study of national policies 2015“ (Systeme zur Sicherstellung des Mindesteinkommens – Eine Studie nationaler Strategien 2015), der 2016 vom Europäischen Netzwerk für Sozialpolitik (ESPN) für die Kommission erstellt wurde,
– unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung O-000087/2016 – B8-0710/2016 vom 15. Juni 2016 eingereicht von seinem Ausschuss für Beschäftigung und Soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung P-001004/2016 vom 2. Februar 2016,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 7. Juli 2016 an den Rat zur 71. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen(13),
– in Erwägung des gemäß der Schuman-Erklärung vom 9. Mai 1950 geforderten „Ausgleichs im Fortschritt der Lebensbedingungen der Arbeiterschaft“;
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0292/2017),
A. in der Erwägung, dass es sich bei Armut und sozialer Ausgrenzung, deren Ursachen und Dauer nicht vom Willen der betroffenen Personen abhängen, um Verletzungen der Menschenwürde und der grundlegenden Menschenrechte handelt; in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten 2010 dazu verpflichtet haben, die Zahl der Personen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, bis 2020 um 20 Millionen zu reduzieren; in der Erwägung, dass Armut und soziale Ausgrenzung nicht nur in der Verantwortung des Einzelnen liegen und kollektiv angegangen werden müssen;
B. in der Erwägung, dass Europa zu den wohlhabendsten Regionen weltweit gehört, auch wenn aus jüngsten Daten zur Einkommensarmut klar hervorgeht, dass Armut und starke materielle Entbehrung in Europa sowie die Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zunehmen;
C. in der Erwägung, dass eine florierende Wirtschaft mit niedriger Arbeitslosigkeit nach wie vor das wirksamste Instrument zur Armutsbekämpfung ist;
D. in der Erwägung, dass Einkommensarmut nur einen Aspekt des Konzepts der Armut insgesamt ausmacht und Armut daher nicht nur auf materielle Mittel beschränkt ist, sondern auch soziale Ressourcen miteinschließt, insbesondere Bildung, Gesundheit und Zugang zu Dienstleistungen;
E. in der Erwägung, dass der Begriff "relative Armut" nichts über wirkliche Bedürfnisse aussagt, sondern lediglich das Einkommen einer Person im Vergleich zu dem Einkommen anderer Personen beschreibt;
F. in der Erwägung, dass gemäß der von Eurostat entwickelten Methode die Armutsgefährdungsschwelle mit 60 % des nationalen verfügbaren Medianäquivalenzeinkommens (pro Haushalt, nach Einkommenstransfers) festgelegt ist; in der Erwägung, dass dieser Prozentsatz angesichts der bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und der unterschiedlichen nationalen Sozialpolitik zusammen mit anderen Indikatoren wie den Referenzbudgets betrachtet werden sollte; in der Erwägung, dass das Einkommen ein indirekter Indikator für den Lebensstandard ist und dass ein Referenzbudget die Vielfalt der Konsumgewohnheiten und die Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten widerspiegelt;
G. in der Erwägung, dass es nicht zu einer Vermengung der Begriffe „Einkommensunterschiede“ und „Armut“ kommen darf;
H. in der Erwägung, dass laut Angaben der Kommission(14) 119 Millionen Menschen in der EU – etwa 25 % der Gesamtbevölkerung – nach Sozialleistungen von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind; in der Erwägung, dass dies in einigen Mitgliedstaaten mit anhaltend hohen Arbeitslosenquoten einhergeht und dass davon vor allem junge Menschen betroffen sind, für die die Zahlen noch alarmierender sind; in der Erwägung, dass trotz leicht rückläufiger Zahlen noch immer mehr Menschen von Armut bedroht sind als 2008; in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten weit davon entfernt sind, das Europa-2020-Ziel in Bezug auf Armut und soziale Ausgrenzung zu erreichen, da der Anteil der davon betroffenen Personen weiterhin über diesem Ziel liegt;
I. in der Erwägung, dass die vorliegenden Daten darauf schließen lassen, dass bestimmte Personengruppen wie Kinder, Frauen, Arbeitslose, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderungen besonders von Armut, materieller Entbehrung und sozialer Ausgrenzung bedroht sind;
J. in der Erwägung, dass Familien mit Kindern in besonderem Maße von Armut betroffen sind;
K. in der Erwägung, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gerade für Alleinerziehende von größter Bedeutung ist, um aus der Armut entkommen zu können;
L. in der Erwägung, dass dem Erfordernis Rechnung getragen werden sollte, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung in alle einschlägigen Politikbereiche einzubeziehen, indem der allgemeine Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, menschenwürdige Arbeitsplätze und ein Einkommen gewährleistet werden, das es den Menschen ermöglicht, ein menschenwürdiges Leben zu führen;
M. in der Erwägung, dass der Kommission zufolge hohe Arbeitslosigkeit, Armut und Ungleichheit in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor wesentliche Probleme darstellen; in der Erwägung, dass große Einkommensunterschiede nicht nur dem sozialen Zusammenhalt schaden, sondern auch ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum behindern, wie Kommissionsmitglied Thyssen bemerkte; in der Erwägung, dass Eurofound zufolge Personen mit geringerem Einkommen von den Auswirkungen der Krise meist stärker betroffen sind, wodurch sich die Einkommensungleichheit innerhalb der europäischen Gesellschaften verschärft hat(15);
N. in der Erwägung, dass die Obdachlosigkeit die extremste Form von Armut und Entbehrung ist und in den letzten Jahren in praktisch allen Mitgliedstaaten zugenommen hat, insbesondere in denjenigen, die von der Wirtschafts- und Finanzkrise am stärksten getroffen wurden; in der Erwägung, dass laut dem Europäischen Verband der nationalen Vereinigungen im Bereich der Obdachlosenhilfe (FEANTSA) jedes Jahr rund vier Millionen Menschen in der EU von Obdachlosigkeit betroffen sind, dass über 10,5 Millionen Haushalte von gravierendem Wohnungsmangel betroffen sind und 22,3 Millionen Haushalte durch ihre Wohnkosten übermäßig belastet werden, was bedeutet, dass sie mehr als 40 % des verfügbaren Einkommens für ihre Wohnung aufwenden;
O. in der Erwägung, dass die derzeitige Situation Maßnahmen zur Förderung der nationalen Mindesteinkommensregelungen erfordert, um allen Personen mit unzureichendem Einkommen, die bestimmte Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten und zugleich die soziale Eingliederung und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern und die Chancengleichheit bei der Wahrnehmung der Grundrechte sicherzustellen; in der Erwägung, dass Bildung, umverteilende Sozialtransfers und Sozialleistungen, eine faire Steuerpolitik und eine tragfähige Beschäftigungspolitik wichtige Faktoren für die Abmilderung von Einkommensungleichheiten, die Senkung der Arbeitslosenquote und die Eindämmung der Armut sind; in der Erwägung, dass ein menschenwürdiger Arbeitsplatz Menschen vor dem Armutsrisiko schützt und als wesentliches, unverzichtbares Mittel zur sozialen Integration angesehen werden kann;
P. in der Erwägung, dass laut einer Übersicht von Eurofound viele Menschen in der EU nicht die Leistungen erhalten, die ihnen zustehen, einschließlich Lohnergänzungsleistungen, etwa aufgrund der Komplexität der Sozialleistungssysteme oder der Antragsverfahren oder weil sie sich ihrer Ansprüche nicht bewusst sind;
Q. in der Erwägung, dass das Konzept des Mindesteinkommens nicht mit dem Konzept des Mindestlohns verwechselt werden darf, der durch Tarifverträge oder Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene festgelegt wird;
R. in der Erwägung, dass die Festsetzung von Löhnen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;
S. in der Erwägung, dass die Einführung und Stärkung angemessener Mindesteinkommensregelungen in allen Mitgliedstaaten mit angemessenen Haushalts-, Personal- und Sachmitteln sowie einer aktiven Beschäftigungspolitik für arbeitsfähige Menschen eine wichtige und wirksame Maßnahme zur Bekämpfung von Armut und Ungleichheit darstellt, mit der zur Gewährleistung des wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts beigetragen wird, die Grundrechte des Einzelnen geschützt werden, ein Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen und sozialen Zielen gewährleistet wird und die soziale Eingliederung sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt unterstützt werden;
T. in der Erwägung, dass die Bereitstellung und Verwaltung von Sozialversicherungssystemen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und dass diese Systeme von der Union koordiniert, aber nicht harmonisiert werden;
U. in der Erwägung, dass der Beobachtungsstelle zur Europäischen Sozialpolitik zufolge bereits 26 Mitgliedstaaten auf Formen der Einkommensbeihilfe zurückgreifen(16);
V. in der Erwägung, dass es zwischen den Mitgliedstaaten viele Unterschiede im Umgang mit Strategien zur Sicherstellung des Mindesteinkommens gibt, da das Recht auf ein würdevolles Leben nicht in allen Mitgliedstaaten als allgemeines und subjektives Recht betrachtet wird; in der Erwägung, dass es ein hohes Maß an Nichtinanspruchnahme gibt und dass Einkommensunterstützung, aktive Arbeitsmarktpolitik und soziale Leistungen nicht ausreichend koordiniert werden; in der Erwägung, dass Mindesteinkommensregelungen Menschen nur in wenigen Fällen aus der Armut befreien können;
W. in der Erwägung, dass einige der am stärksten betroffenen Menschen, wie beispielsweise Obdachlose, Schwierigkeiten beim Zugang zu Mindesteinkommensregelungen haben;
X. in der Erwägung, dass die Gewährleistung eines angemessenen Mindesteinkommens für diejenigen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, um einen angemessenen Lebensstandard zu erreichen, sowie die Teilnahme an Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Sicherstellung des Zugangs zur Beschäftigung und der Motivation zur Arbeitssuche unter den europäischen Pfeiler der sozialen Rechte fallen(17); in der Erwägung, dass der Präsident der Kommission, Jean-Claude Juncker, im Anschluss an die öffentliche Konsultation zu diesem Thema auf der Konferenz auf hoher Ebene am 23. Januar 2017 in Brüssel bekräftigte, dass alle Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen ergreifen sollten;
Y. in der Erwägung, dass laut Eurostat 2015 die Beschäftigungsquote der EU-Bürger im Alter von 20 bis 64 Jahren bei 70,1 % lag und damit weit von dem im Rahmen der Strategie Europa 2020 gesetzten Ziel von 75 % entfernt war;
Z. in der Erwägung, dass in dem Vorschlag der Kommission vom 2. März 2015 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten betont wird, dass Einkommensbeihilfen eine große Rolle bei der Armutsbekämpfung spielen (Leitlinie 8);
AA. in der Erwägung, dass gut durchdachte, angemessene und weithin verfügbare Einkommensstützungsregelungen eine Rückkehr zum Arbeitsmarkt nicht be- oder verhindern und auch nicht dazu beitragen, die Binnennachfrage anzukurbeln;
AB. in der Erwägung, dass in der Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung richtigerweise anerkannt wurde, dass eine Strategie zur aktiven Eingliederung neben einer Erleichterung des Zugangs zu hochwertiger Beschäftigung für diejenigen, die arbeiten können, denjenigen, „die keiner Beschäftigung nachgehen können, Zuwendungen zukommen lassen [sollte], die ein Leben in Würde ermöglichen, und sie bei der Teilhabe an der Gesellschaft unterstützen“;
AC. in der Erwägung, dass der Rat am 5. Oktober 2015 Schlussfolgerungen zur Angemessenheit von Renten angenommen hat, in denen er es als unerlässlich erachtet, dass die gesetzlichen Renten und andere Regelungen des sozialen Schutzes angemessene Schutzbestimmungen für Menschen enthalten, deren Beschäftigungsmöglichkeiten es ihnen nicht ermöglichen oder ermöglicht haben, ausreichende Rentenansprüche zu erwerben, und dass diese Schutzbestimmungen insbesondere eine Mindestrente oder andere Vorgaben zu einem Mindesteinkommen für ältere Menschen umfassen sollten;
AD. in der Erwägung, dass der Rat in der Empfehlung 92/441/EWG des Rates an die Mitgliedstaaten appellierte, das Grundrecht aller Menschen auf Sozialhilfe und ausreichende Mittel für ein menschenwürdiges Leben anzuerkennen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in der Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 aufgefordert werden, ihre eigenen Sozialschutzsysteme auf diesen Grundsätzen aufzubauen;
AE. in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 1999 die Förderung der sozialen Eingliederung als eines der Ziele für die Modernisierung und die Verbesserung des Sozialschutzes angenommen hat;
AF. in der Erwägung, dass in der Empfehlung zur aktiven Eingliederung die angemessene Einkommensunterstützung als eine von drei gleichwertigen Pfeilern einer aktiven Eingliederungsstrategie genannt und betont wird, dass sie mit dem Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen und integrativen Arbeitsmärkten einhergehen muss; in der Erwägung, dass die Förderung der sozialen Eingliederung auch koordinierte Maßnahmen erfordert, die sich an Einzelpersonen und ihre Angehörigen richten und die durch Maßnahmen zur Förderung einer stabilen Arbeit ergänzt werden;
AG. in der Erwägung, dass in vielen Ländern das Fehlen von Kapazitäten, Fähigkeiten und Ressourcen in den öffentlichen Arbeitsagenturen und Sozialhilfeeinrichtungen, die mangelnde Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Diensten sowie die Tendenz, bestimmte hilfsbedürftige Gruppen, deren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt einfacher erscheint, zu priorisieren, zu den Haupthindernissen für die Entwicklung wirksamer Verbindungen zwischen den verschiedenen Bereichen der aktiven Eingliederung zählen(18);
AH. in der Erwägung, dass mit dem Sozialinvestitionspaket 2013 der Kommission erneut auf die Bedeutung eines aktiven Eingliederungsansatzes hingewiesen und hierbei die Bedeutung einer angemessenen Mindesteinkommensunterstützung betont wurde; in der Erwägung, dass erklärt wurde, dass bestehende, nationale Mindesteinkommensregelungen verbessert werden müssten, um sicherzustellen, dass deren Höhe für ein würdevolles Leben ausreicht; in der Erwägung, dass angegeben wurde, dass die Kommission „im Rahmen des Europäischen Semesters die Angemessenheit der Einkommenssicherung überwachen und zu diesem Zweck Referenzbudgets heranziehen [wird], sobald diese in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt worden sind“;
AI. in der Erwägung, dass in der Empfehlung der IAO Nr. 202 zum Sozialen Basisschutz zum Ausdruck kommt, dass die Länder „ihre Basisniveaus für Sozialschutz mit grundlegenden Garantien der Sozialen Sicherheit so rasch wie möglich einrichten und diese aufrechterhalten“ sollten und dass durch diese „Garantien mindestens sichergestellt werden [sollte], dass alle Bedürftigen während ihres gesamten Lebens Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung und zu grundlegender Einkommenssicherung haben, die zusammen einen effektiven Zugang zu [...] Gütern und Dienstleistungen sicherstellen“;
AJ. in der Erwägung, dass der Rat anerkannt hat, dass eine aktive Eingliederung mit angemessener Einkommensunterstützung notwendig ist und dass es eines integrierten, auf das ganze Leben ausgerichteten Ansatzes der Armutsbekämpfung bedarf(19);
AK. in der Erwägung, dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt für Langzeitarbeitslose – die Ende 2015 48,1 % aller Arbeitslosen in der EU ausmachten, was 10,9 Millionen Personen entspricht – sehr viel schwerer ist;
AL. in der Erwägung, dass die Erziehung von Kindern und die damit verbundenen Erziehungszeiten oftmals mit massiven Einbußen beim Einkommen sowie nachhaltigen finanziellen Nachteilen („family pay gap“) verbunden sind;
AM. in der Erwägung, dass die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern wirkliche Arbeit ist und als solche anerkannt werden muss;
AN. in der Erwägung, dass es sich Ende 2015 bei 5,1 % der Arbeitslosen in der EU um entmutigte Personen handelte, die zwar arbeitswillig waren, es aber aufgegeben hatten, nach einem Arbeitsplatz zu suchen, und dass diese Personen nicht systematisch in den Arbeitslosenstatistiken erfasst werden;
AO. in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit zu einer schnellen und stetigen Verschlechterung der Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und ihrer mentalen und emotionalen Verfassung führt, was ihre Aussichten auf eine Auffrischung ihrer Kompetenzen und folglich die Möglichkeit der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefährdet;
AP. in der Erwägung, dass bestimmte öffentliche Beschäftigungsprogramme ein wirksames Instrument sein können, das zusammen mit Mindesteinkommensregelungen als Mittel zur sozialen und beruflichen Eingliederung bestimmter Kategorien wie arbeitsloser Jugendlicher, Langzeitarbeitsloser und anderer schutzbedürftiger Gruppen eingesetzt werden kann; in der Erwägung, dass solche Programme in Kontexten und geschwächten geografischen Gebieten, in denen Umschulungsmaßnahmen erforderlich sind, wirksam sein könnten; in der Erwägung, dass Personen, die im Rahmen eines öffentlichen Beschäftigungsprogramms beschäftigt sind, auch leichter wieder Arbeit finden; in der Erwägung, dass solche Programme ein angemessenes Arbeitsentgelt und einen personalisierten Fahrplan vorsehen und in menschenwürdiger Arbeit münden sollten;
AQ. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen des Rates zum Jahreswachstumsbericht 2017 und dem Gemeinsamen Beschäftigungsbericht, die der Rat (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 3. März 2017 angenommen hat(20), dazu aufgefordert werden, sicherzustellen, dass die Systeme des sozialen Schutzes eine adäquate Einkommensunterstützung bieten und dass Reformen weiterhin unter anderem darauf ausgelegt werden, adäquate Einkommensbeihilfen und hochwertige Aktivierungs- und Qualifizierungsdienstleistungen bereitzustellen;
AR. in der Erwägung, dass durch die Berufsbildung und gerade auch die berufsbegleitende Ausbildung die Kompetenzen erworben werden können, die für die Berufstätigkeit notwendig sind, und dass ein berufliches Netz aufgebaut werden kann, wodurch eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt und das Armutsrisiko verringert wird;
AS. in der Erwägung, dass Mindesteinkommensregelungen nur einen sehr geringen Prozentsatz der staatlichen Sozialausgaben ausmachen, aber einen sehr hohen Ertrag bringen, und dass die Kosten ausbleibender Investitionen erhebliche unmittelbare Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben und mit langfristigen Kosten für die Gesellschaft einhergehen;
AT. in der Erwägung, dass Mindesteinkommensregelungen der ganzen Gesellschaft nützen, da sie für eine gerechtere Gesellschaft unabdingbar sind und gerechtere Gesellschaften in Bezug auf viele soziale und wirtschaftliche Indikatoren besser abschneiden;
AU. in der Erwägung, dass Mindesteinkommensregelungen wirksame Konjunkturpakete darstellen, da die Mittel genutzt werden, um dringenden Bedarf zu decken, und unmittelbar in die Realwirtschaft zurückfließen;
AV. in der Erwägung, dass in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard sowie eine Leistungshöhe festgehalten sind, auf Basis derer ein Mensch über ausreichende Mittel verfügt, um „eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden [gewährleistet]“, sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Reichweite sich darauf bezieht, inwieweit alle Bedürftigen durch die Kriterien für Mindesteinkommensregelungen erfasst werden; in der Erwägung, dass sich die Inanspruchnahme darauf bezieht, inwieweit diejenigen, die Anspruch auf eine Mindesteinkommensunterstützung haben, diese auch tatsächlich erhalten;
AW. in der Erwägung, dass der Mangel an angemessenen Zahlungen in Verbindung mit geringer Reichweite und Inanspruchnahme u. a. aufgrund von schlechter Verwaltung, unzureichendem Zugang zu Informationen, übermäßiger Bürokratie und Stigmatisierung häufig dazu führt, dass die betreffenden Zahlungen weit hinter dem zurückbleiben, was nötig wäre, um für die schutzbedürftigsten Menschen der Gesellschaft ein würdevolles Leben sicherzustellen(21);
AX. in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten mit erheblichen Haushaltsdefiziten und einem gestiegenen Schuldenstand zu kämpfen haben und ihre Sozialausgaben entsprechend gekürzt haben, was ihre öffentlichen Systeme in den Bereichen Gesundheit, Bildung, soziale Sicherheit, sozialer Schutz und Wohnungsbau und insbesondere den Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen sowie deren Angemessenheit, Verfügbarkeit und Qualität beeinträchtigt und sich vor allem auf die am stärksten benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft in diesen Mitgliedstaaten negativ auswirkt;
AY. in der Erwägung, dass Regelungen zum Mindesteinkommen bei wirtschaftlichen Schocks auf makroökonomischer Ebene als automatische Stabilisatoren fungieren können;
AZ. in der Erwägung, dass sich die Wirksamkeit von Regelungen zum Mindesteinkommen in Bezug auf die Linderung von Armut, die Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt, insbesondere von jungen Menschen, und die Funktion dieser Regelungen als automatische Stabilisatoren zwischen den Mitgliedstaaten erheblich unterscheidet;
BA. in der Erwägung, dass Strategien zur Sicherstellung des Mindesteinkommens als automatische Stabilisatoren wirken; in der Erwägung, dass sich die Rezession in den Ländern, die über stabile Systeme zur Aufstockung der verfügbaren Haushaltseinkommen verfügen, weniger stark niederschlägt;
BB. in der Erwägung, dass durch Steuervermeidung und Steuerhinterziehung innerhalb der EU uneinheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und den Mitgliedstaaten Einnahmen in großem Umfang entgehen, die andernfalls dazu beitragen würden, dass genügend Finanzmittel für eine robuste, soziale und öffentliche Gemeinwohlpolitik zur Verfügung stünden, sowie Staatseinnahmen eingebüßt werden, wo doch durch solche Einnahmen bessere Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum, höhere Einkommen und sozialpolitische Maßnahmen finanziert werden könnten; in der Erwägung, dass dieses Phänomen für die EU ein ernsthaftes Problem darstellt;
BC. in der Erwägung, dass aus einer Reihe von Studien hervorgeht, inwiefern sich Armut nachteilig auf das Wirtschaftswachstum auswirkt(22);
BD. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Pilotprojekte starten, um Maßnahmen für ein Grundeinkommen zu erproben, darunter Finnland, wo eine zufällig ausgewählte Gruppe von 2 000 Arbeitslosen monatlich einen nicht an Bedingungen geknüpften Betrag in Höhe von 560 EUR erhalten wird, was einen angemessenen Anreiz für die Annahme von Zeit- oder Teilzeitarbeit schaffen sollte;
BE. in der Erwägung, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten die Umsetzung von Systemen für ein Grundeinkommen erörtert wird;
Mindesteinkommensregelungen
1. fordert alle Mitgliedstaaten auf, angemessene Mindesteinkommensregelungen einzuführen, begleitet von Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung arbeitsfähiger Personen sowie von Programmen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und Ausbildung, die auf die persönliche und familiäre Situation der begünstigten Personen abgestimmt sind, um Haushalte mit unzureichendem Einkommen zu unterstützen und ihnen einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen; betont, dass dieses Mindesteinkommen das letzte Netz des sozialen Schutzes sein sollte und neben einem garantierten Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen und einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auch eine angemessene finanzielle Unterstützung als wirksames Mittel zur Armutsbekämpfung und zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens für alle Menschen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, umfassen sollte; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass das Recht auf Sozialhilfe ein Grundrecht ist und dass angemessene Mindesteinkommensregelungen den Menschen helfen, ein Leben in Würde zu führen, ihre uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft fördern und ihre lebenslange Unabhängigkeit sicherstellen;
2. ist der Ansicht, dass die Förderung einer integrativen Gesellschaft ohne Armut auf der Verbesserung der Wertschätzung von Arbeit mittels Arbeitsrechten auf der Grundlage tarifvertraglicher Vereinbarungen und auf dem Zugang zu erstklassigen öffentlichen Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, soziale Sicherheit und Bildung basieren muss, mit denen der Kreislauf der Ausgrenzung unterbrochen und Entwicklung gefördert wird;
3. betont, wie wichtig angemessene staatliche Mittel für die Finanzierung von Mindesteinkommensregelungen sind; fordert die Kommission auf, die Verwendung der 20 % der Gesamtmittel des ESF für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung genau zu überwachen und bei der bevorstehenden Überprüfung der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für die Strukturfonds (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), insbesondere im Rahmen des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI), zu prüfen, welche Finanzierungsmöglichkeiten es gibt, um jedem Mitgliedstaat zu helfen, eine Mindesteinkommensregelung einzuführen, wenn eine solche Regelung nicht existiert, oder das Funktionieren und die Effizienz bestehender Systeme zu verbessern;
4. räumt ein, dass es für die Mitgliedstaaten schwierig ist, hohe Mindesteinkommensregelungen einzuführen, wenn zuvor keine oder nur niedrige Regelungen bestanden; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, auf die schrittweise Einführung angemessener Mindesteinkommensregelungen hinzuarbeiten und dabei die Fragen der Angemessenheit, Reichweite und Inanspruchnahme der Regelungen anzugehen;
5. betont, dass mit der Einführung von Mindesteinkommensregelungen sowohl Ungleichheiten und die sozialen Auswirkungen der Krise abgemildert werden können als auch ein antizyklischer Effekt erzielt werden kann, indem Mittel bereitgestellt werden, die die Nachfrage auf dem Binnenmarkt ankurbeln;
6. weist darauf hin, dass es für alle Menschen in Not von grundlegender Bedeutung ist, über ein ausreichendes Mindesteinkommen zu verfügen, mit dem sie ihre Grundbedürfnisse abdecken können, was auch die am stärksten ausgegrenzten Menschen ,wie beispielsweise Obdachlose, einschließt; ist der Auffassung, dass es sich bei einem angemessenen Mindesteinkommen um ein Einkommen handelt, das für diejenigen, denen ein menschenwürdiges Leben sonst verwehrt bleibt, unentbehrlich ist, und dass es gemeinsam mit dem Recht auf Zugang zu universellen öffentlichen und sozialen Diensten in Betracht gezogen werden sollte; vertritt die Auffassung, dass mit Mindesteinkommensregelungen die Eingliederung in die Gesellschaft erleichtert und sichergestellt werden muss, dass die soziale Abhängigkeit nicht dauerhaft fortbesteht; erinnert daran, dass in der Empfehlung zur aktiven Eingliederung deutlich gemacht wird, dass bei der Umsetzung der drei Pfeiler sozialer Integration (ausreichende Einkommensunterstützung, integrative Arbeitsmärkte, Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen) eine integrierte Strategie notwendig ist;
7. hebt die Bedeutung der automatischen Stabilisierung von Sozialschutzsystemen für die Absorption von durch externe Effekte wie Rezessionen verursachte soziale Schockwellen hervor; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, mit Blick auf die Empfehlung Nr. 202 der IAO, in der ein sozialer Basisschutz definiert wird, Investitionen in die Sozialsysteme sicherzustellen und auszuweiten, um ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung und Verhütung von Armut und Ungleichheit sowie ihre Nachhaltigkeit sicherzustellen;
8. betont im Zusammenhang mit der Debatte um Mindesteinkommen die besondere Rolle und Betroffenheit von Familien mit Kindern sowie Alleinerziehenden;
9. betont, dass die Menschen in die Lage versetzt werden sollten, uneingeschränkt an der Gesellschaft und der Wirtschaft teilzuhaben, und dass dieses Recht in der Politikgestaltung der Union vollumfänglich anerkannt und sichtbar gemacht werden sollte, indem für hochwertige Sozialsysteme gesorgt wird, in deren Rahmen wirksame und angemessene Mindesteinkommensregelungen vorgesehen sind;
10. ist der Ansicht, dass der Sozialschutz, einschließlich Renten und Leistungen wie Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuung und Langzeitpflege, unverzichtbar bleibt, um für ein ausgewogenes und integratives Wachstum zu sorgen, zu einem längeren Verbleib im Erwerbsleben beizutragen, Beschäftigung zu schaffen und Ungleichheiten zu verringern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Strategien zu fördern, mit denen die Tragfähigkeit, Angemessenheit, Wirksamkeit und Qualität der Sozialsysteme während des gesamten Lebens eines Menschen sichergestellt werden, und somit ein menschenwürdiges Leben garantiert wird, Ungleichheiten bekämpft werden und die Inklusion gefördert wird mit dem Ziel, die Armut zu beseitigen, und zwar insbesondere für vom Arbeitsmarkt ausgeschlossene Menschen und die am stärksten gefährdeten Gruppen;
11. betont, dass ein angemessenes lebenslanges Einkommen von grundlegender Bedeutung ist, um Menschen mit unzureichendem Einkommen zu einem menschenwürdigen Leben zu verhelfen;
12. betont, dass angemessene Mindesteinkommensregelungen als Instrument der aktiven Eingliederung die soziale Teilhabe und Inklusion fördern;
13. ruft in Erinnerung, dass eines der wesentlichen Ziele der Europa 2020-Strategie darin besteht, die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen Menschen um mindestens 20 Millionen zu reduzieren, und dass stärkere Anstrengungen unternommen werden müssen, um dieses Ziel zu erreichen; vertritt die Ansicht, dass Mindesteinkommensregelungen dazu beitragen können, dieses Ziel zu erreichen;
14. betont, dass menschenwürdige Arbeitsplätze das beste Mittel sind, um Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass es wichtig ist, Wachstum, Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern;
15. bedauert, dass einige Mitgliedstaaten offenbar der Empfehlung 92/441/EWG des Rates keine Beachtung schenken, in der anerkannt wird, dass „jeder Mensch einen grundlegenden Anspruch auf ausreichende Zuwendungen und Leistungen hat, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können“;
16. weist darauf hin, dass zwar die meisten Mitgliedstaaten über nationale Mindesteinkommensregelungen verfügen, jedoch angemessene Einkommensbeihilfen in einigen dieser Regelungen nicht für alle Menschen vorgesehen sind, die diese benötigen(23); fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Einführung und gegebenenfalls die Stärkung garantierter Mindesteinkommensregelungen ins Auge zu fassen und so dazu beizutragen, Armut zu verhindern und die soziale Eingliederung zu fördern;
17. betont, dass die Einführung nationaler Mindesteinkommensregelungen nicht den Schutz schmälern sollte, den regionale Mindesteinkommensregelungen bieten;
18. hebt hervor, dass das Europäische Semester eine wichtige Rolle dabei spielt, Mitgliedstaaten, die noch nicht über Mindesteinkommensregelungen verfügen, dazu zu ermutigen, Systeme für angemessene Einkommensbeihilfen einzuführen;
19. stellt fest, dass in einigen Mitgliedstaaten der Anspruch auf Mindesteinkommensbeihilfen von der Teilnahme an aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen abhängig gemacht wird; betont in dieser Hinsicht, dass der EU als Plattform, auf der die Mitgliedstaaten sich über bewährte Verfahren austauschen können, eine wichtige Rolle zukommt;
20. bekräftigt seinen in seiner Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa zum Ausdruck gebrachten Standpunkt;
21. nimmt die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu einer Rahmenrichtlinie über ein angemessenes Mindesteinkommen in der Europäischen Union, in deren Rahmen gemeinsame Ziele und Indikatoren festgelegt und Methoden zur Überwachung ihrer Umsetzung bereitgestellt und der Dialog zwischen den betroffenen Personen, den Mitgliedstaaten und den Organen der EU verbessert werden sollen, gebührend zur Kenntnis; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf zu prüfen, in welcher Form und mit welchen Mitteln für ein angemessenes Mindesteinkommen in allen Mitgliedstaaten gesorgt werden kann;
22. begrüßt die Aussage der Kommission, dass der Schwerpunkt des Europäischen Semesters nun verstärkt auf Leistung in den Bereichen Beschäftigung und Soziales liegt, vertritt aber die Ansicht, dass stärkere Anstrengungen notwendig sind, um dieses Ziel zu erreichen und allgemeine Kohärenz sicherzustellen, insbesondere durch die Förderung von Sozialinvestitionen; fordert die Kommission auf, den Fortschritt der Mitgliedstaaten bei den länderspezifischen Empfehlungen im Hinblick auf die Bereitstellung leicht zugänglicher, erschwinglicher und hochwertiger Dienstleistungen sowie die Umsetzung angemessener und wirksamer Mindesteinkommensregelungen regelmäßig zu überwachen und zu prüfen;
23. betont, wie wichtig das Europäische Semester ist, um die Angemessenheit bestehender Mindesteinkommensregelungen und ihre Auswirkungen auf die Verringerung von Armut zu überwachen, insbesondere auf der Grundlage der länderspezifischen Empfehlungen, unterstreicht jedoch auch die Bedeutung des gemeinsamen Beschäftigungsberichts und des Jahreswachstumsberichts;
24. betont, dass mit Mindesteinkommensregelungen ein Einkommen gewährleistet werden sollte, das über der Armutsgrenze liegt, schwere materielle Entbehrung verhindert werden sollte und Haushalte aus einer derartigen Lage befreit werden sollten und dass daneben öffentliche Dienstleistungen, etwa in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Kinderbetreuung, bereitgestellt werden sollten;
25. ist der Auffassung, dass Mindesteinkommensregelungen in einen auf soziale Inklusion und Integration ausgerichteten strategischen Ansatz eingebettet werden sollten, der sowohl allgemeine Strategien als auch gezielte Maßnahmen – in den Bereichen Wohnen, Gesundheitsfürsorge, allgemeine und berufliche Bildung, soziale Dienste und sonstige Dienstleistungen von allgemeinem Interesse – umfasst, um den Menschen bei der Überwindung der Armut zu helfen und zugleich arbeitsfähigen Personen personalisierte Unterstützung sowie Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt anzubieten; vertritt die Auffassung, dass das tatsächliche Ziel von Mindesteinkommensregelungen nicht einfach nur darin besteht, hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen, sondern vor allem darin, die Begünstigten auf dem Weg aus der sozialen Ausgrenzung ins Erwerbsleben zu begleiten und dauerhafter Abhängigkeit entgegenzuwirken;
26. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung und integrierte Planung zwischen den Verwaltungen und Diensten, die sich mit den verschiedenen Pfeilern der aktiven Eingliederung befassen, zu verbessern, indem eine zentrale Anlaufstelle für Kunden geschaffen wird und die Kapazitäten und Mittel, die den Diensten zur Verfügung stehen, gestärkt werden mit dem Ziel, den Zugang zu ihnen zu vereinfachen und ihre Qualität zu verbessern;
27. erachtet es als wesentlich, entsprechend der Empfehlung zur aktiven Eingliederung auch für Menschen in prekären Situationen, für die eine Rückkehr ins Erwerbsleben nicht möglich ist oder keine Option mehr darstellt, ein Mindesteinkommen zu garantieren;
28. fordert, dass erhebliche und nachweisliche Fortschritte erzielt werden, was die Angemessenheit der Mindesteinkommensregelungen betrifft, um die Armut und soziale Ausgrenzung insbesondere bei den Schwächsten in der Gesellschaft zu verringern und zur Gewährleistung ihres Rechts auf ein menschenwürdiges Leben beizutragen;
29. nimmt besorgt zur Kenntnis, dass in vielen Mitgliedstaaten etwa die Kosten für Langzeitpflege selbst die Durchschnittsrente übersteigen; betont, dass die spezifischen Bedürfnisse und Lebenserhaltungskosten unterschiedlicher Altersgruppen berücksichtigt werden müssen;
30. betont, dass geeignete, an die sozioökonomischen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten angepasste Kriterien festgelegt werden müssen, damit eine angemessene Mindesteinkommensregelung in Anspruch genommen werden kann; ist der Auffassung, dass zu diesen Kriterien auch gehören sollte, dass Empfänger von Arbeitslosengeld nicht anspruchsberechtigt sind und der Umstand, ein Begünstigter zu sein, nicht ausreicht, um Armut und soziale Ausgrenzung zu vermeiden, und dass im Rahmen der Kriterien auch die Zahl der Kinder und sonstigen Angehörigen berücksichtigt werden sollte; betont jedoch, dass diese Kriterien für Menschen, die sich bereits in einer äußerst prekären Lage befinden, nicht zu verwaltungstechnischen Hürden beim Zugang zu Mindesteinkommensregelungen führen dürfen (beispielsweise sollten Obdachlose keine feste Adresse vorweisen müssen);
31. betont erneut die Bedeutung des gleichberechtigten Zugangs zu Mindesteinkommensregelungen ohne Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, des Bildungsniveaus, der Staatsangehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Religion, einer Behinderung, des Alters, der politischen Meinung oder des sozioökonomischen Hintergrunds;
32. ist besorgt über die hohe Quote der Nichtinanspruchnahme bei Menschen, denen ein Mindesteinkommen zusteht; vertritt die Auffassung, dass die Nichtinanspruchnahme eines der größten Hindernisse für die soziale Eingliederung der betroffenen Menschen darstellt; fordert die Kommission und den Ausschuss für Sozialschutz auf, die Problematik der Nichtinanspruchnahme weiter zu untersuchen und Empfehlungen und Leitlinien zur Bekämpfung des Problems auszuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Nichtinanspruchnahme entgegenzuwirken, unter anderem indem sie ein öffentliches Bewusstsein dafür schaffen, dass es Mindesteinkommensregelungen gibt, indem sie angemessene Beratung zur Inanspruchnahme der Regelungen anbieten und die Verwaltungsorganisation verbessern;
33. betont, dass die Mitgliedstaaten konkret tätig werden müssen, um eine Mindesteinkommensschwelle ausgehend von einschlägigen Indikatoren, darunter Referenzbudgets, festzulegen, mit denen der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt sichergestellt und das Armutsrisiko in allen Mitgliedstaaten verringert wird; ist der Ansicht, dass diese Informationen jedes Jahr anlässlich des Internationalen Tags der Bekämpfung der Armut (17. Oktober) vorgelegt werden sollten;
34. nimmt zur Kenntnis, dass viele Mitgliedstaaten bereits die Indikatoren für den Mindesteinkommensschutz (Minimum Income Protection Indicators – MIPI) verwenden; spricht sich dafür aus, dass alle Mitgliedstaaten MIPI-Daten verwenden, wodurch unter anderem eine bessere Vergleichbarkeit der nationalen Systeme ermöglicht wird;
35. vertritt die Ansicht, dass das Mindesteinkommen als zeitlich begrenzt betrachtet und stets durch aktive Strategien für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ergänzt werden sollte;
36. macht geltend, dass es sich bei den Regelungen zum Mindesteinkommen um Übergangsinstrumente zur Verringerung und Bekämpfung von Armut, sozialer Ausgrenzung und Ungleichheit handelt, die als Sozialinvestition angesehen werden sollten; nimmt Kenntnis von den antizyklischen Effekten der Mindesteinkommensregelungen;
37. betont, dass bei der Festlegung der Höhe des Mindesteinkommens die Zahl der Angehörigen, insbesondere Kinder oder Personen mit starker Abhängigkeit, gebührend berücksichtigt werden muss, um den Teufelskreis der Armut, insbesondere der Kinderarmut, zu durchbrechen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die rasche Umsetzung der Empfehlung mit dem Titel „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ aus dem Jahr 2013 zu sorgen; ist ferner der Auffassung, dass die Kommission jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Bekämpfung der Kinderarmut und die Umsetzung der Empfehlung erstellen und dabei auf die darin enthaltenen Indikatoren zurückgreifen sollte;
38. weist darauf hin, dass Referenzbudgets dabei helfen können, die Höhe des Mindesteinkommens zu bestimmen, das erforderlich ist, um den Grundbedürfnissen der Menschen gerecht zu werden, wozu auch nichtmonetäre Aspekte wie der Zugang zu Bildung und lebenslangem Lernen, menschenwürdiger Wohnraum, hochwertige Gesundheitsleistungen, soziale Aktivitäten oder bürgerliche Partizipation gehören, wobei auch die Zusammensetzung von Haushalten und das Alter der ihnen angehörenden Personen sowie die wirtschaftliche und soziale Lage jedes Mitgliedstaates zu berücksichtigen sind; erinnert daran, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über das Sozialinvestitionspaket die Mitgliedstaaten nachdrücklich auffordert, Referenzbudgets festzulegen, mit denen zur Gestaltung einer effizienten und angemessenen Einkommensstützung beigetragen wird, die dem auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene ermittelten sozialen Bedarf Rechnung trägt, um den territorialen Zusammenhalt zu verbessern; fordert zudem, dass Referenzbudgets verwendet werden, um die Angemessenheit der Mindesteinkommensregelungen der Mitgliedstaaten zu bewerten;
39. vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung angemessener Mindesteinkommensregelungen die Armutsgefährdungsschwelle von Eurostat, die auf 60% des nationalen verfügbaren medianen Äquivalenzeinkommens (nach Sozialtransfers) festgesetzt wird, zusammen mit anderen Indikatoren wie Referenzbudgets berücksichtigen sollten; ist der Ansicht, dass Referenzbudgets verwendet werden könnten, um die Armut besser zu bekämpfen und die Robustheit der Höhe des Mindesteinkommens und der vorstehend genannten Schwelle unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips zu prüfen;
40. vertritt die Auffassung, dass das Fehlen aktueller Zahlen zu Einkommen und Lebensbedingungen eine Hürde für die Umsetzung und den Vergleich eines Referenzbudgets und eines Mindesteinkommens unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten darstellt;
41. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren zu Mindesteinkommensregelungen auszutauschen;
42. fordert die Kommission und den Ausschuss für Sozialschutz auf, Beispiele für erfolgreiche Strategien zu dokumentieren und zu verbreiten und Peer-Reviews sowie andere Methoden des Austauschs bewährter Verfahren zu Mindesteinkommensregelungen zu fördern; empfiehlt, bei diesen Anstrengungen den Schwerpunkt auf wesentliche Punkte wie die Gewährleistung einer regelmäßigen Erhöhung, die Verbesserung der Reichweite und der Inanspruchnahme, die Bekämpfung von Hemmnissen und die Verbesserung der Verbindungen zwischen den verschiedenen Pfeilern der aktiven Eingliederung zu legen;
43. vertritt die Ansicht, dass vor dem Hintergrund der vielen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Mindesteinkommensregelungen stellen, etwa in Bezug auf Zugang, Reichweite, Finanzierung, Anspruchsvoraussetzungen und Dauer, ein Konzept für nationale Mindesteinkommensregelungen dazu beitragen könnte, unter den Mitgliedstaaten für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Folgenabschätzung der Mindesteinkommensregelungen in der EU vorzunehmen, eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu verlangen und weitere Schritte in Erwägung zu ziehen, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten jedes Mitgliedstaates und die Bedürfnisse der am stärksten betroffenen Gruppen zu berücksichtigen sind, sowie zu prüfen, ob die Regelungen es den Haushalten ermöglichen, ihre persönlichen Grundbedürfnisse zu decken und ihre Armut zu verringern;
44. ist besorgt über die Kürzungen des Betrags und/oder der Dauer der Arbeitslosengelder und die Verschärfung der Kriterien für die Anspruchsberechtigung, die in den letzten Jahren in vielen Mitgliedstaaten vorgenommen wurden, was dazu geführt hat, dass sich mehr Menschen auf Mindesteinkommensregelungen verlassen müssen, wodurch diese Regelungen unter zusätzlichen Druck geraten;(24);
45. betont, dass die Ungleichheiten innerhalb der Mitgliedstaaten und in der EU zunehmen;
46. ist besorgt darüber, dass die Höhe der Leistungen und die Reichweite von Mindesteinkommensregelungen in den letzten Jahren in vielen Mitgliedstaaten offenbar abgenommen haben; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die Reichweite von Mindesteinkommensregelungen für bedürftige Menschen entsprechend den Empfehlungen des Europäischen Netzwerkes für Sozialpolitik erhöhen sollten(25):
a)
fordert die Mitgliedstaaten mit sehr komplexen und fragmentierten Systemen auf, diese zu vereinfachen und umfassendere Systeme zu entwickeln;
b)
fordert die Mitgliedstaaten mit einer aktuell niedrigen Reichweite auf, ihre Bedingungen zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass alle bedürftigen Menschen erreicht werden;
c)
ersucht die Mitgliedstaaten, deren Mindesteinkommensregelungen aktuell bedeutende von Armut betroffene Personengruppen ausschließen, ihre Regelungen anzupassen, um diese Personengruppen besser abzudecken;
d)
fordert Mitgliedstaaten mit hohen administrativen Ermessensspielräumen bei ihren wichtigsten Mindesteinkommensregelungen auf, diese Spielräume zu verkleinern und sicherzustellen, dass es klare und einheitliche Kriterien für Entscheidungen in Verbindung mit wirksamen Rechtsbehelfen gibt;
47. betont, dass es wichtig ist, dass Arbeitnehmer, Arbeitslose und benachteiligte gesellschaftliche Gruppen verstärkt am lebenslangen Lernen teilnehmen, und dass ihr berufliches Qualifikationsniveau angehoben werden muss und sie neue Kompetenzen erwerben werden müssen, wobei es sich um ein grundlegendes Mittel handelt, um die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu beschleunigen, die Produktivität zu steigern und Menschen bei der Arbeitssuche zu helfen;
48. weist auf die Bedeutung der demografischen Entwicklung in Zusammenhang mit der Armutsbekämpfung in Europa hin;
49. betont, dass dringend konkrete Schritte unternommen werden müssen, um Armut und soziale Ausgrenzung zu beseitigen, wirksame Netze der sozialen Sicherheit zu fördern und Ungleichheiten abzubauen, damit der wirtschaftliche und territoriale Zusammenhalt gewährleistet werden kann; hebt hervor, dass diese Schritte auf der richtigen Ebene eingeleitet werden müssen, was heißt, dass es Maßnahmen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten für die einschlägigen Politikbereiche bedarf;
50. befürwortet den auf Sozialinvestitionen basierenden Ansatz der Kommission, nach dem eine gut durchdachte Sozialpolitik einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum leistet, die Menschen vor Armut schützt und als wirtschaftlicher Stabilisator wirkt(26);
51. begrüßt die Überlegungen und Studien darüber, wie eine gerechtere Verteilung des Einkommens und des Wohlstands in unseren Gesellschaften verwirklicht werden kann;
52. hebt hervor, dass zu den zentralen Faktoren, die die Ausarbeitung eines auf Sozialinvestitionen basierenden Ansatzes durch die Mitgliedstaaten erschweren, die Auswirkungen der Wirtschaftskrise zählen(27);
53. fordert, dass bei der Gestaltung makroökonomischer Strategien ab sofort der Notwendigkeit, die sozialen Ungleichheiten abzubauen und allen gesellschaftlichen Gruppen den Zugang zu mit angemessenen Mitteln finanzierten öffentlichen Sozialdiensten zu gewährleisten und damit Armut und sozialer Ausgrenzung entgegenzuwirken, gebührend Rechnung getragen wird;
54. fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um soziale Ungleichheiten zu verringern, indem die Menschen in die Lage versetzt werden, ihre Begabungen und Fähigkeiten bestmöglich zu nutzen; fordert zudem, dass die soziale Unterstützung auf Personen ausgerichtet wird, die sowohl arm als auch nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ein ausreichendes Einkommen zu erzielen;
55. weist darauf hin, dass die jüngsten, auf Steuerbefreiungen beruhenden Reformerfahrungen gezeigt haben, dass eine Finanzierung von Strategien zur Sicherstellung des Mindesteinkommens durch Haushaltsfördermaßnahmen einer Finanzierung durch Steueranreize vorzuziehen ist;
56. betont, dass Bildung, Sozialtransfers und fortschrittliche, gerechte und umverteilende Steuersysteme sowie konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung allesamt das Potenzial haben, zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen;
57. hebt hervor, dass bestehende Mindesteinkommensregelungen angepasst werden müssen, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit der Jugendarbeitslosigkeit besser begegnen zu können;
Öffentliche Beschäftigungsprogramme
58. nimmt Kenntnis von bestimmten öffentlichen Beschäftigungsprogrammen, in deren Rahmen arbeitswilligen und arbeitsfähigen Personen die Möglichkeit geboten wird, eine Übergangsbeschäftigung im öffentlichen Sektor oder in gemeinnützigen privaten Einrichtungen oder sozialen Unternehmen anzunehmen; betont jedoch, dass es wichtig ist, dass durch diese Programme mit Rechten verbundene Arbeit auf der Grundlage von tarifvertraglichen Vereinbarungen und arbeitsrechtlichen Vorschriften gefördert wird;
59. ist der Auffassung, dass öffentliche Beschäftigungsprogramme dazu beitragen sollten, die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer zu verbessern und ihren Zugang zum regulären Arbeitsmarkt zu erleichtern; weist darauf hin, dass diese Programme einen personalisierten Reiseplan und ein angemessenes Entgelt vorsehen und in menschenwürdiger Arbeit münden sollten;
60. ist der Auffassung, dass die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze für die Europäische Union als wichtiger Schritt zur Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung Vorrang haben sollte;
61. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Interessenträger, insbesondere die Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, uneingeschränkt an der Gestaltung von Strategien und Programmen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens sowie deren Umsetzung und Überwachung beteiligt sind;
o o o
62. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
„2017 Europäisches Semester: Bewertung der Fortschritte bei den Strukturreformen und bei der Verhinderung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte sowie Ergebnisse der eingehenden Überprüfungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1176/2011“ (COM(2017)0090).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte (COM(2016)0127) – Anhang 1.
Europäisches Netzwerk für Sozialpolitik (ESPN): „Minimum Income Schemes in Europe: A study of national policies 2015“ (Mindesteinkommensregelungen in Europa: eine Untersuchung nationaler Strategien 2015), Januar 2016.
Ratsdokument 6885/17: Jahreswachstumsbericht 2017 und Gemeinsamer Beschäftigungsbericht: Politische Weichenstellungen für beschäftigungs- und sozialpolitische Maßnahmen – Schlussfolgerungen des Rates (3. März 2017) und 6887/17 „Gemeinsamer Beschäftigungsbericht der Kommission und des Rates, der der Mitteilung der Kommission zum Jahreswachstumsbericht 2017“ (3. März 2017) beigefügt ist.
ESPN: Minimum Income Schemes in Europe: A study of national policies 2015 (Mindesteinkommensregelungen in Europa: eine Untersuchung nationaler Strategien 2015).
Siehe: Weltbank: „Poverty Reduction and Growth: The Virtuous and Vicious Circle“ (Armutsverringerung und Wachstum: Aufwärtsspirale und Teufelskreis), 2006; OECD „Trends in Income Inequality and its Impact on Economic Growth“ (Trends bei der Einkommensungleichheit und ihre Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum), 2014.
ESPN: „Minimum Income Schemes in Europe: A study of national policies (Mindesteinkommensregelungen in Europa: eine Untersuchung nationaler Strategien) 2015“.
ESPN: Minimum Income Schemes in Europe: A study of national policies 2015 (Mindesteinkommensregelungen in Europa: eine Untersuchung nationaler Strategien 2015).
Europäische Kommission: Mitteilung „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt – einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“, COM(2013)0083, 20. Februar 2013, und ESPN:„Social Investment in Europe: A study of national policies 2015“ (Sozialinvestitionen in Europa: Eine Studie nationaler Strategien 2015).