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Verfahren : 2016/0152(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0172/2017

Eingereichte Texte :

A8-0172/2017

Aussprachen :

PV 05/02/2018 - 20
CRE 05/02/2018 - 20

Abstimmungen :

PV 06/02/2018 - 5.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0023

Angenommene Texte
PDF 259kWORD 45k
Dienstag, 6. Februar 2018 - Straßburg
Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden ***I
P8_TA(2018)0023A8-0172/2017
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (COM(2016)0289 – C8-0192/2016 – 2016/0152(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0289),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0192/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. November 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Rechtsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0172/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 93.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Februar 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG
P8_TC1-COD(2016)0152

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/302).


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission nimmt den vom Europäischen Parlament und dem Rat vereinbarten Wortlaut von Artikel 9 zur Kenntnis.

Unbeschadet ihres Initiativrechts gemäß dem Vertrag bekräftigt die Kommission hiermit, dass sie im Einklang mit Artikel 9 in ihrer ersten Bewertung dieser Verordnung, die zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen muss, gründlich prüfen wird, wie die Verordnung umgesetzt wurde und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beiträgt. Dadurch wird sie den steigenden Erwartungen der Verbraucher Rechnung tragen, insbesondere derjenigen, die keinen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Dienstleistungen haben.

Als Teil der Bewertung wird sie auch die Durchführbarkeit einer Änderung des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie der damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile eingehend prüfen, insbesondere was die mögliche Streichung der Bestimmung angeht, wonach elektronisch erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen sind, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt, wobei den zu erwartenden Folgen gebührend Rechnung zu tragen ist, die eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Verbraucher und Unternehmen sowie andere betroffene Branchen EU-weit haben würde. Die Kommission wird zudem sorgfältig prüfen, ob auch für andere Branchen, einschließlich von Branchen, die nicht unter die Richtlinie 2006/123/EG fallen und die gemäß Artikel 1 Absatz 3 ebenfalls vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind, wie etwa Dienstleistungen im Bereich Verkehr und audiovisuelle Dienste, sämtliche ungerechtfertigten Beschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung gestrichen werden sollten.

Sollte die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangen, dass der Anwendungsbereich der Verordnung geändert werden muss, wird sie ihrer Bewertung einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag beifügen.

Letzte Aktualisierung: 28. September 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen