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Verfahren : 2018/2568(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0122/2018

Eingereichte Texte :

B8-0122/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 01/03/2018 - 8.9

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0051

Angenommene Texte
PDF 291kWORD 51k
Donnerstag, 1. März 2018 - Brüssel
Gentechnisch veränderter Mais DAS-59122-7
P8_TA(2018)0051B8-0122/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D054772-02 – 2018/2568(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D054772-02),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 16. Januar 2018 keine Stellungnahme zur Folge hatte,

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die am 18. Mai 2017 angenommen und am 29. Juni 2017 veröffentlicht wurde(3),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, mit der Entscheidung der Kommission 2007/702/EG zugelassen wurde; in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und vor der Entscheidung der Kommission am 23. März 2007 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 3. April 2007 veröffentlicht wurde (nachfolgend als „erste Stellungnahme der EFSA“ bezeichnet)(5);

B.  in der Erwägung, dass die Unternehmen Pioneer Overseas Corporation und Dow AgroSciences Ltd. („der Antragsteller“) am 19. Juli 2016 gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen gemeinsamen Antrag auf Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, eingereicht haben; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Mais der Sorte 59122 in Erzeugnissen, die aus dieser Maissorte bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen – ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;

C.  in der Erwägung, dass die EFSA gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 18. Mai 2017 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 29. Juni 2017 veröffentlicht wurde (nachfolgend als „zweite Stellungnahme der EFSA“ bezeichnet)(6);

D.  in der Erwägung, dass gentechnisch veränderter Mais der Sorte 59122 die Proteine CRY34Ab1 und CRY35Ab1, die Resistenz gegen Coleoptera-Schädlinge der Gattung Diabrotica wie beispielsweise Larven des Westlichen Maiswurzelbohrers verleihen, sowie das PAT-Protein exprimiert, das Resistenz gegen glufosinathaltige Unkrautvernichtungsmittel verleiht;

E.  in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 besagt, dass gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

F.  in der Erwägung, dass zu der ersten Stellungnahme der EFSA innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist von den Mitgliedstaaten zahlreiche kritische Anmerkungen eingereicht wurden(7), die unter anderem den unzureichenden Überwachungsplan, die Gefahr einer Exposition von Nichtzielorganismen gegenüber Bt-Toxinen, die fehlende Begründung der Schlussfolgerung, wonach Futtermittel aus gentechnisch verändertem Mais der Sorte 59122 im Vergleich zu Futtermitteln aus handelsüblichem Mais im Wesentlichen gleichwertig, aus ernährungsphysiologischer Sicht gleichwertig und ebenso sicher seien, und – im Hinblick auf die an Ratten durchgeführte 90-Tage-Studie – die Tatsache betrafen, dass der gentechnisch veränderte Mais der Sorte 59122 im Rahmen der gesamten Studie in nur einer Dosisstufe verabreicht wurde, was im Widerspruch zu der Empfehlung in den entsprechenden Leitlinien der OECD steht;

G.  in der Erwägung, dass die EFSA nach der Einreichung des Antrags auf Erneuerung der Zulassung durch den Antragsteller aufgefordert wurde, die von dem Antragsteller übermittelten Angaben zu bewerten, zu denen auch die Berichte über die Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen sowie elf zwischen 2007 und 2016 veröffentlichte Primärforschungsstudien zählten; in der Erwägung, dass die EFSA auf der Grundlage ihrer Bewertung der übermittelten Angaben eine befürwortende Stellungnahme (die zuvor genannte zweite Stellungnahme der EFSA) angenommen hat, in der sie zu der Schlussfolgerung kommt, dass keine neuen Risiken, keine veränderte Exposition und keine neuen wissenschaftlichen Unsicherheiten festgestellt worden seien, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen Risikobewertung für Mais der Sorte 59122 ändern würden;

H.  in der Erwägung, dass zu der zweiten Stellungnahme der EFSA innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist von den Mitgliedstaaten zahlreiche kritische Anmerkungen eingereicht wurden(8), die unter anderem besagten, dass die Überwachung von gentechnisch verändertem Mais der Sorte 59122 keine sachdienlichen Informationen im Hinblick auf die laufende Bewertung ergeben habe, dass Unsicherheiten in Bezug auf die vor der Zulassung durchgeführte Risikobewertung – beispielsweise hinsichtlich der Exposition der Umwelt – dadurch nicht hätten beseitigt werden können und dass der bei der Überwachung von gentechnisch verändertem Mais der Sorte 59122 gewählte Ansatz nicht mit den in Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Anforderungen im Einklang stehe;

I.  in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat fragte, weswegen mehrere öffentliche Studien, in denen die Immunogenität von Cry-Proteinen bei Mäusen nachgewiesen wurde, vom Antragsteller nicht übermittelt und daher von der EFSA nicht bewertet wurden, und daher vorbrachte, dass die Bedenken im Hinblick auf die Immunogenität und die Adjuvantizität der in gentechnisch verändertem Mais der Sorte 59122 exprimierten Cry-Proteine vor der Erneuerung der Zulassung geklärt werden sollten;

J.  in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat anmerkte, dass die Union das Übereinkommen über die biologische Vielfalt gebilligt hat, in dem die internationale Verantwortung im Hinblick auf die biologische Vielfalt sowohl den Ausfuhr- als auch den Einfuhrländern übertragen wird, und dass die Auswirkungen der Einfuhr von gentechnisch verändertem Mais der Sorte 59122 in die Union auf die biologische Vielfalt in der Union sowie auf die biologische Vielfalt in den Anbauländern daher berücksichtigt werden müssen;

K.  in der Erwägung, dass Glufosinat als fortpflanzungsgefährdend eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausläuft(10);

L.  in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen Teil der üblichen landwirtschaftlichen Praxis ist und daher zu erwarten ist, dass die Ernte stets Spritzrückstände enthalten wird und diese unvermeidbar sind; in der Erwägung, dass bei herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen nachweislich größere Mengen von Komplementärherbiziden verwendet werden als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen(11);

M.  in der Erwägung, dass die Rückstände der Besprühung mit Glufosinat in der keiner der Stellungnahmen der EFSA bewertet wurden; in der Erwägung, dass als Lebens- und Futtermittel in die Union eingeführter gentechnisch veränderter Mais der Sorte 59122 Glufosinatrückstände enthalten wird;

N.  in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit inakzeptabel sowie überaus widersprüchlich wäre, die Einfuhr einer gegen Glufosinat resistenten genetisch veränderten Maissorte zuzulassen, da die Zulassung der Verwendung von Glufosinat aufgrund seiner fortpflanzungsschädlichen Eigenschaften am 31. Juli 2018 ausläuft(12);

O.  in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 16. Januar 2018 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 12 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während 12 Mitgliedstaaten – die lediglich 38,83 % der EU-Bevölkerung repräsentieren – dafür stimmten und sich vier Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

P.  in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Beschlüsse über die Zulassung erlassen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise auch von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde(13);

Q.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung(14) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

R.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden sollte, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere bei heiklen Themen wie Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt gilt;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  ist der Ansicht, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.  fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.  fordert die zuständigen Gesetzgeber auf, die Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dringend voranzubringen und sicherzustellen, dass die Kommission den Vorschlag unter anderem dann zurückzieht, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme zu Zulassungen genetisch veränderter Organismen für den Anbau oder als Lebens- und Futtermittel abgibt;

6.  fordert die Kommission insbesondere auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen, wenn sie gegen ein Komplementärherbizid resistent sind, das in der Union verboten ist oder bald verboten sein wird;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4861
(4)–––––––––––––––––––– – Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006‑210‑23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390),Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214),Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0377),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0378),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0396),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0397),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS‑BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON‑883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0398).
(5) https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/470
(6) http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4861
(7) Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2016-00526
(8) Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2016-00526
(9) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(10) Nummer 7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/404 der Kommission (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 6).
(11) https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00267-015-0589-7
(12) Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-01002
(13) Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
(14) ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.
(15) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen