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Verfahren : 2017/2015(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0023/2018

Eingereichte Texte :

A8-0023/2018

Aussprachen :

PV 12/03/2018 - 15
CRE 12/03/2018 - 15

Abstimmungen :

PV 13/03/2018 - 7.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0066

Angenommene Texte
PDF 274kWORD 70k
Dienstag, 13. März 2018 - Straßburg
Gleichstellung der Geschlechter in Handelsabkommen der EU
P8_TA(2018)0066A8-0023/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 zur Gleichstellung der Geschlechter in Handelsabkommen der EU (2017/2015(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf Artikel 8, Artikel 10, Artikel 153 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 2, Artikel 157 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 23 und 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan 2015 für Menschenrechte und Demokratie,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2016 zur Geschlechtergleichstellung (00337/2016),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 14. Juli 2015 mit dem Titel „Implementing the UN Guiding Principles on Business and Human Rights – State of Play“ (Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte – Stand der Dinge) (SWD(2015)0144),

–  unter Hinweis auf den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2011–2020, der den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011 als Anlage beigefügt ist (07166/2011),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016–2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von 2017 über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. September 2017 mit dem Titel: „Bericht über die Umsetzung der handelspolitischen Strategie „Handel für alle“: Eine fortschrittliche Handelspolitik – Meistern der Globalisierung“, COM(2017)0491,

–  unter Hinweis auf die APS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates(1)),

–  unter Hinweis auf die Verordnung über Minerale aus Konfliktgebieten (Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten(2)),

–  unter Hinweis auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 über das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft und Artikel 14 über das Diskriminierungsverbot,

–  unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979,

–  unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die darauffolgenden entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der UN-Sondertagungen Peking +5 (2000), Peking +10 (2005) und Peking +15 (2010) angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) und seinen Artikel 3, der den Begriff „Geschlecht“ als „die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht“ definiert, sowie auf das Interamerikanische Übereinkommen zur Verhütung, Bestrafung und Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Übereinkommen von Belem do Pará) von 1994,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Strategie der EU und ihrer Mitgliedstaaten von 2007 mit dem Titel „EU-Strategie für Handelshilfe: Verstärkung der EU-Unterstützung für handelsbezogene Bedürfnisse in Entwicklungsländern“ sowie auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2017 mit dem Titel: „Wohlstand durch Handel und Investitionen – Aktualisierung der gemeinsamen EU-Strategie für Handelshilfe von 2007“ (COM(2017)0667),

–  unter Hinweis auf die am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,

–  unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,

–  unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten,

–  unter Hinweis auf den von der Welthandelskonferenz geschaffenen Rahmen der Investitionspolitik für eine nachhaltige Entwicklung (2015),

–  unter Hinweis auf die wichtigsten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zur Gleichstellung der Geschlechter, und zwar unter anderem das Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts, das Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, das Übereinkommen (Nr. 156) über Arbeitnehmer mit Familienpflichten und das Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz,

–  unter Hinweis auf Kapitel 7 des auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und der Gemeinschaft der lateinamerikanischen und karibischen Staaten (EU-CELAC) im Juni 2015 in Brüssel angenommenen Aktionsplans für den Zeitraum 2015–2017,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zur Rolle der Frau in der grünen Wirtschaft(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zu weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal in der EU(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zur Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2017 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments von 2010 zu Sozial- und Umweltnormen, Menschenrechten und zur sozialen Verantwortung der Unternehmen(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu den Auswirkungen des internationalen Handels und der Handelspolitik der EU auf globale Wertschöpfungsketten(12),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 14. September 2017 an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu den Verhandlungen über die Modernisierung der Handelssäule des Assoziierungsabkommens EU-Chile(13),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Dreiervorsitzes zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die am 19. Juli 2017 von Estland, Bulgarien und Österreich, den Mitgliedstaaten, die in dem 18 Monaten dauernden Zeitraum von Juli 2017 bis Dezember 2018 den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehaben, abgegeben wurde,

–  unter Hinweis auf die Studie des International Centre for Research on Women (Internationales Zentrum für Forschung über Frauen) mit dem Titel: „Trade liberalisation & women’s reproductive health: linkages and pathways“ (Liberalisierung des Handels und die reproduktive Gesundheit von Frauen: Verbindungen und Modelle),

–  unter Hinweis auf den Bericht über die menschliche Entwicklung in Afrika von 2016 mit dem Titel „Accelerating Gender Equality and Women’s Empowerment in Africa“1e (Beschleunigte Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stärkung der Stellung der Frau in Afrika)(14),

–  unter Hinweis auf den Bericht der OECD aus dem Jahr 2014 mit dem Titel „Enhancing Women’s Economic Empowerment through Entrepreneurship and Business Leadership in OECD Countries“ (Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau durch Unternehmertum und Unternehmensführung in Ländern der OECD)(15),

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der jüngsten Debatten auf hoher internationaler Ebene zum Thema Gender und Handel, mit besonderem Schwerpunkt auf den Debatten unter der Schirmherrschaft von EU und WTO/UNCTAD/ITC, unter anderem – in umgekehrter chronologischer Reihenfolge – im „Internationalen Forum für Frauen und Handel“, das gemeinsam von der Europäischen Kommission und dem Internationalen Handelszentrum organisiert wurde (Brüssel, Juni 2017)(16), oder im Rahmen der jährlichen Plenarsitzung der Parlamentarischen Konferenz über die WTO zum Thema „Trade as a vehicle of social progress: The gender perspective“ (Handel als Instrument für sozialen Fortschritt: Die Gender-Perspektive) (Genf, Juni 2016)(17) sowie auf der Plenarsitzung der WTO zum Thema „What future for the WTO? Trade and Gender: Empowering Women through Inclusive Supply Chains" (Welche Zukunft für die WTO? Handel und Gender: Stärkung der Stellung der Frau durch inklusive Versorgungsketten) (Genf, Juli 2015)(18),

–  unter Hinweis auf die zunehmenden internationalen Bemühungen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter durch Handelspolitik, etwa durch das Programm der UNCTAD zum Thema Gender und Entwicklung(19) (welches Studien über die Auswirkungen des Handels auf Frauen, Unterrichtsmaterialien zum Thema Handel und Gender sowie Online-Schulungen über die Schaffung des Status „Gender Champions“ umfasst) und durch die Weltbank, die seit 2016 in jedem ihrer 14 Arbeitsbereiche über eine Genderstrategie verfügt,

–  unter Hinweis auf das Themenpapier des Internationalen Zentrums für Handel und nachhaltige Entwicklung (ICTSD) mit dem Titel „The Gender Dimensions of Global Value Chains“ (Geschlechtsspezifische Dimensionen globaler Wertschöpfungsketten) (September 2016)(20),

–  unter Hinweis auf das Themenpapier des ICTSD mit dem Titel „The Gender Dimensions of Services“ (Geschlechtsspezifische Dimensionen von Dienstleistungen) (September 2016)(21),

–  unter Hinweis auf den Bericht von UN Women mit dem Titel: „Progress of the world’s women 2015-2016. Transforming economies, realising rights“ (Wirtschaftswandel und Durchsetzung von Rechten)(22),

–  unter Hinweis auf das Positionspapier des WIDE+-Netzwerks von 2017 zur aktuellen EU-Handelspolitik aus einer feministischen Perspektive mit dem Titel: „How to transform EU trade policy to protect women’s rights“ (Umgestaltung der EU-Handelspolitik zum Schutz der Rechte von Frauen)(23),

–  unter Hinweis auf seine Studie von 2016 zur Gleichstellung der Geschlechter in Handelsabkommen der EU(24),

–  unter Hinweis auf seine Studie von 2015 mit dem Titel: „The EU’s Trade Policy: from gender-blind to gender-sensitive?“ („Wandelt sich die Handelspolitik der EU von einer gleichstellungsindifferenten zu einer gleichstellungsorientierten Handelspolitik?“)(25);

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0023/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union laut Artikel 8 AEUV mit all ihren Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Union darauf hinwirken sollte, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, und bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierung, unter anderem aus Gründen des Geschlechts, zu bekämpfen;

B.  in der Erwägung, dass die Handelspolitik als Instrument zur Förderung globaler und europäischer Werte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, dienen könnte; in der Erwägung, dass die Abkommen und die Politik der Europäischen Union in den Bereichen Handel und Investitionen nicht geschlechtsneutral sind, was bedeutet, dass sie aufgrund struktureller Ungleichheiten unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer haben; in der Erwägung, dass Frauen mit geschlechtsspezifischen Zwängen konfrontiert sind, etwa begrenztem Zugang zu und begrenzter Kontrolle über Ressourcen, rechtlicher Diskriminierung und Überlastung durch unbezahlte Pflegeaufgaben aufgrund von traditionellen Geschlechterrollen;

C.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter Frauen und Männer gleichermaßen betreffen sollte; in der Erwägung, dass Engagement und Partnerschaft zwischen Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors auf internationaler sowie auf lokaler Ebene entscheidend sind, um die Synergien zu fördern, die zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Stellung der Frau notwendig sind, und das öffentliche Bewusstsein für folgende Themen zu schärfen: Eigentumsrechte, Zugang zu Finanzierung sowie zu allgemeiner und beruflicher Bildung, Unternehmensverhalten, das öffentliche Beschaffungswesen, die digitale Kluft und kulturelle Voreingenommenheit;

D.  in der Erwägung, dass die Handelspolitik unter anderem darauf abzielt, das nachhaltige und gerechte Wirtschaftswachstum und die Entwicklung zu erreichen, die notwendig sind, um Armutsbekämpfung, soziale Gerechtigkeit und menschenwürdige Arbeit sowie bessere Lebensbedingungen für Frauen und Männer zu gewährleisten und die Rechte der Frauen zu schützen; in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen nicht nur in alle Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung integriert werden sollen, sondern auch ein eigenständiges Ziel sind; in der Erwägung, dass in der Agenda für die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung anerkannt wird, dass der Handel zur Förderung einer nachhaltigen und gerechten Entwicklung beiträgt und zur Förderung der höchsten internationalen Arbeits- und Umweltstandards und der Menschenrechte beitragen könnte; in der Erwägung, dass die EU-Handelspolitik ein wesentlicher Bestandteil des Rahmens der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung ist, und dass eine ausgeprägte geschlechtsspezifische Dimension ein wesentliches Element dieses Rahmens ist, dessen Ziel es ist, gerechtere und nutzbringende Ergebnisse für alle zu gewährleisten; in der Erwägung, dass mit der Handelspolitik auch die Chancen von Frauen in Bezug auf Unternehmertum sowie Zugang zu Ausbildungsplätzen und Beschäftigung verbessert werden können;

E.  in der Erwägung, dass der komplizierte Zusammenhang zwischen internationalem Handel und Geschlecht ein ausgeprägtes Verständnis der Kräfte erfordert, die im Spiel sind, einschließlich der Ermittlung, Analyse und Überwachung der wirtschaftlichen und sozialen Dynamik, die erforderlich ist, damit eine effiziente Handelspolitik entwickelt werden kann, mit der sich die wirtschaftliche Entwicklung verwirklichen lassen kann und gleichzeitig auch die Stärkung der Stellung der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gefördert werden; in der Erwägung, dass die Handelspolitik daher ihre direkten und indirekten Auswirkungen auf das Geschlecht sowie spezifische lokale Kontexte berücksichtigen muss, um zu vermeiden, dass bestehende geschlechtsspezifische Unterschiede und Stereotypen reproduziert oder verschärft werden, und um die Gleichstellung der Geschlechter proaktiv voranzutreiben; in der Erwägung, dass der Erfolg von Handelspolitik auch danach beurteilt werden sollte, ob sie auf Frauen und Männer gleichermaßen positive Auswirkungen hat;

F.  in der Erwägung, dass wirtschaftliche Entwicklung und Gleichstellung der Geschlechter oftmals Hand in Hand gehen; in der Erwägung, dass weitgehend anerkannt ist, dass Gesellschaften, in denen geringere Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern herrschen, auch zu schnellerem Wachstum tendieren;

G.  in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Handelsliberalisierung auf den Einzelnen auch von dessen geografischer Lage und dem Sektor seiner wirtschaftlichen Tätigkeit abhängen; in der Erwägung, dass sowohl zwischen als auch innerhalb von Ländern erhebliche Unterschiede in Bezug auf Produktionsstrukturen, Frauenerwerbsbeteiligung und Wohlfahrtsmodelle bestehen; in der Erwägung, dass Frauen in Bereichen wie Bekleidung und Textilverarbeitung, Telekommunikation, Fremdenverkehr, in der Pflegewirtschaft und in der Landwirtschaft, wo sie gegenüber Männern zumeist in niedriger entlohnten oder schlechter angesehenen Formen der formellen und informellen Beschäftigung anzutreffen sind; in der Erwägung, dass dies zu Missbrauch am Arbeitsplatz und zu Diskriminierung führen kann, sowie zu einer geschlechtsspezifischen Segregation in Beschäftigungsformen und Tätigkeiten, einem geschlechtsspezifischen Gefälle bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen und geschlechtsspezifischen Hürden beim Zugang zu Produktionsfaktoren, Infrastruktur und Dienstleistungen; in der Erwägung, dass Freihandelsabkommen Arbeitsplatzverlagerungen und den Verlust von Arbeitsplätzen nach sich ziehen können, insbesondere in exportbezogenen Branchen, in denen Frauen häufig die Mehrheit der Arbeitskräfte stellen; in der Erwägung, dass länderspezifische sowie bereichsbezogene Gender-Bewertungen bei der Ausgestaltung von Handelsabkommen daher einen bedeutenden Mehrwert bieten;

H.  in der Erwägung, dass im Jahr 2011 etwa jeder neunte vom Export abhängige Arbeitsplatz (11 %) in der EU von einer Frau besetzt war;

I.  in der Erwägung, dass einer Studie der Kommission von 2017 zufolge fast 12 Millionen Frauen in der EU einen Arbeitsplatz haben, der von der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen in den Rest der Welt abhängt(26);

J.  in der Erwägung, dass die UNCTAD auf der Grundlage faktenbasierter Studien nachdrücklich darauf hinweist, dass Frauen die Chancen, die der Handel bietet, nur eingeschränkt für sich nutzen können, und zwar aufgrund verschiedener Faktoren wie mangelnder fachlicher Ausbildung für bessere Arbeitsplätze, mangelnden öffentlichen Diensten zur Entlastung bei haushaltlichen Pflichten sowie beschränktem Zugang zu und beschränkter Kontrolle über Ressourcen wie Kredite, Land, Informationen sowie Netzwerke; in der Erwägung, dass die UNCTAD auf dieser Grundlage empfiehlt, sich bei Bewertungen mit den möglichen Auswirkungen der Handelspolitik auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Stellung der Frauen zu befassen, insbesondere in Bereichen wie Beschäftigung, kleine Unternehmen, Preise, Produktivität in der Landwirtschaft, Subsistenzwirtschaft und Migration(27);

K.  in der Erwägung, dass die aktuelle Handelspolitik der EU und ihre Strategie „Handel für alle“, auf drei wesentlichen Grundsätzen beruhen: Wirksamkeit, Transparenz und Werte, eine Gleichstellungsperspektive jedoch fehlt; in der Erwägung, dass die Kommission ihr Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der wirtschaftlichen Rolle der Frauen bei der Überprüfung der Strategie für Handelshilfe erneuert und ausgeweitet hat, indem sie feststellte, dass die Gleichstellung der Geschlechter nicht nur ein grundlegendes Menschenrecht ist, sondern auch für die wirtschaftliche Entwicklung von entscheidender Bedeutung ist, indem sie die breite Palette der verfügbaren politischen Instrumente der EU nutzt, um ihre Gesamtauswirkungen auf Wachstum und Armutsbekämpfung zu erhöhen; in der Erwägung, dass die EU ausgehend von den Bestimmungen im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) die Grundlage für die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern schaffen sollte, indem sie Frauen gleichberechtigten Zugang zum und gleiche Chancen im politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Leben sowie in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Beschäftigung garantiert;

L.  in der Erwägung, dass Frauen als potenzielle Unternehmerinnen, Verbraucherinnen und informell Erwerbstätige von Handel und Handelsabkommen betroffen sind; in der Erwägung, dass es dringend erforderlich ist, die geschlechtsspezifischen Auswirkungen der Handelspolitik anzuerkennen und besser zu verstehen, um angemessene politische Antworten zu finden; in der Erwägung, dass es zur Erreichung dieses Ziels notwendig ist, eine angemessene Methodik zu entwickeln, um sicherzustellen, dass die möglichen Auswirkungen der EU-Handelspolitik und der -abkommen auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen stets bewertet werden; in der Erwägung, dass die Kommission quantitative, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Forschung in den einzelnen Bereichen betreiben sollte, unter anderem in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie; in der Erwägung, dass die EU beim Abschluss von Handelsabkommen bislang keine Bewertung der Auswirkungen solcher Abkommen auf Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter vorgenommen hat; in der Erwägung, dass die Kommission angekündigt hat, ein modernisertes Assoziierungsabkommen zwischen Chile und der EU erstmals in der Geschichte der EU ein spezielles Kapitel zu Gender und Handel umfassen wird;

M.  in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Aspekte und Frauenrechte in den Nachhaltigkeitsprüfungen von Handelsabkommen nicht ausreichend berücksichtigt werden;

N.  in der Erwägung, dass eine Ex-ante-Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen von Handelspolitik einen Beitrag zur Stärkung der Stellung und des Wohlergehens der Frau leisten und gleichzeitig helfen kann, bestehende Unterschiede abzubauen und eine Zunahme der Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern zu verhindern;

O.  in der Erwägung, dass aus einer Überprüfung der multilateralen und bilateralen Vereinbarungen der EU hervorgeht, dass 20 % der Vereinbarungen mit nichteuropäischen Handelspartnern einen Verweis auf die Rechte der Frau enthalten, und dass 40 % dieser Vereinbarungen Verweise zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter enthalten; in der Erwägung, dass die Verweise in diesen Vereinbarungen zur Stärkung der Stellung der Frau größtenteils auf Freiwilligkeit beruhen und, falls sie doch verbindlich sind, sie in der Praxis nicht durchsetzbar sind; in der Erwägung, dass einer unlängst von der Kommission veröffentlichten Studie zufolge in Bezug auf die Möglichkeiten des Zugangs zur Beschäftigung nach wie vor ein geschlechtsspezifisches Gefälle besteht; in der Erwägung, dass der Studie zufolge die Stärkung der Stellung der Frau das weltweite BIP bis zum Jahr 2025 um 28 Mrd. USD erhöhen könnte und dass die Unterstützung von Frauen aufgrund ihrer Rolle in Familien und Gemeinschaften sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus sozialer Sicht sowie im Hinblick auf die Beseitigung der Armut von wesentlicher Bedeutung ist;

P.  in der Erwägung, dass sowohl in Entwicklungsländern als auch in Industriestaaten Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen den größten Teil des Privatsektors ausmachen und ein Großteil der Beschäftigung auf sie entfällt; in der Erwägung, dass Kleinstunternehmen und KMU laut Angaben des Internationalen Handelszentrums (ITC) zusammen weltweit 95 % der Unternehmen ausmachen und 50 % des globalen BIP und mehr als 70 % der Gesamtbeschäftigung auf sie entfallen; in der Erwägung, dass bis zu 40 % aller Kleinstunternehmen und KMU im Besitz von Frauen sind, doch nur 15 % der Exportunternehmen von Frauen geleitet werden; in der Erwägung, dass nach Angaben der OECD jedoch Frauen noch immer häufig 30 % bis 40 % weniger verdienen als ihre männlichen Kollegen(28);

Q.  in der Erwägung, dass die öffentliche Debatte und die Reaktionen in Europa über Handelsabkommen wie die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP), das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) und das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA) deutlich gemacht haben, dass bei transparenten und inklusiven Verhandlungen die erheblichen Bedenken berücksichtigt werden müssen, die die Bürger der Europäischen Union in vielen Ländern geäußert haben; in der Erwägung, dass im Rahmen der Handelspolitik der EU keine Norm der Europäischen Union gesenkt werden darf, und dass die öffentlichen Dienstleistungen stets von den Verhandlungen ausgenommen werden müssen; in der Erwägung, dass jeder Streitbeilegungsmechanismus so konzipiert sein sollte, dass die Fähigkeit der einzelnen Regierungen, im öffentlichen Interesse zu regulieren und den Zielen der öffentlichen Ordnung zu dienen, gewährleistet ist; in der Erwägung, dass Fortschritte in anderen problematischen Bereichen zu erwarten sind, wie die Stärkung der Verpflichtungen der Unternehmen im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte; in der Erwägung, dass im Kontext der globalen Wertschöpfungsketten ein globaler, ganzheitlicher Ansatz bezüglich der Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen notwendig ist;

R.  in der Erwägung, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen, Wirtschaft und Menschenrechte für alle Staaten und Unternehmen ungeachtet ihrer Größe, des Wirtschaftszweigs, des Standorts, der Eigentumsverhältnisse oder der Struktur verpflichtend sind;

S.  in der Erwägung, dass mit der vom Europäischen Rat im Juni 2016 angenommenen Globalen Strategie für die Außen-und Sicherheitspolitik der Europäischen Union bekräftigt wird, dass die Menschenrechte in allen Politikbereichen und Einrichtungen, insbesondere im Bereich Außenhandel und Handelspolitik, systematisch einbezogen werden müssen;

T.  in der Erwägung, dass das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) unter anderem darauf abzielt, zur Überwindung der Armut sowie zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung beizutragen; in der Erwägung, dass das APS+ eine Konditionalität enthält, die darauf abzielt, die Ratifizierung und Umsetzung von 27 internationalen Übereinkommen – über Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Umweltschutz und verantwortungsvolle Staatsführung – durch die förderfähigen Entwicklungsländer zu gewährleisten; in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, die Umsetzung dieser Abkommen regelmäßig zu überwachen, erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen und dem Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter besondere Aufmerksamkeit zu widmen; in der Erwägung, dass das CEDAW eines der maßgeblichen Übereinkommen im Rahmen des APS+ ist;

U.  in der Erwägung, dass Frauen mehr als 40 % der landwirtschaftlichen Tätigkeit in der südlichen Hemisphäre bewältigen;

V.  in der Erwägung, dass die Ausweitung des Welthandels und die Integration der Entwicklungsländer in globale Wertschöpfungsketten das Risiko mit sich bringen können, dass geschlechtsspezifische Ungleichheiten entstehen, wenn diese genutzt werden, um wirtschaftlich wettbewerbsfähigere Produkte herzustellen; in der Erwägung, dass viele Arbeitnehmerinnen dadurch auch die Möglichkeit erhalten haben, von der Schattenwirtschaft in die reguläre Wirtschaft zu wechseln; in der Erwägung, dass den Ursprungsregeln im Zusammenhang mit den globalen Wertschöpfungsketten, in denen sich die Produktion über mehrere Länder erstreckt, eine immer wichtigere Rolle zukommt; in der Erwägung, dass klarere und besser festgelegte Ursprungsregeln einen Rahmen für die Schaffung vollständiger Transparenz und Rechenschaftspflicht innerhalb von Versorgungsketten schaffen können und dies positive Auswirkungen auf Frauen, insbesondere auf die in der Bekleidungsbranche beschäftigten Frauen, haben kann;

W.  in der Erwägung, dass diese neuen handelsbezogenen Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen in Entwicklungsländern dazu beitragen, dass das Haushaltseinkommen wesentlich aufgebessert und die Armut verringert wurde;

X.  in der Erwägung, dass in der Bekleidungsbranche vor allem Frauen beschäftigt sind; in der Erwägung, dass es wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass bei einem Brand in Karachi, Pakistan, im September 2012 289 Menschen ums Leben kamen, dass im selben Jahr bei einem Feuer in der Tazreen-Kleiderfabrik in Bangladesch 117 Menschen umkamen und mehr als 200 verletzt wurden, dass der Einsturz des Rana Plaza im Jahr 2013, ebenfalls in Bangladesch, 1 129 Todesopfer und rund 2 500 Verletzte forderte; in der Erwägung, dass sich alle diese Tragödien in Bekleidungsfabriken ereigneten;

Y.  in der Erwägung, dass die meisten Arbeitnehmer in freien Exportzonen (FEZ) Frauen sind; ferner in der Erwägung, dass FEZ in einigen Ländern von den lokalen arbeitsrechtlichen Vorschriften ausgenommen sind, gewerkschaftliche Tätigkeiten verbieten oder einschränken und Arbeitnehmern keinen Rechtsbehelf ermöglichen, was eine eindeutige Verletzung der grundlegenden Arbeitsnormen der IAO darstellt;

Z.  in der Erwägung, dass der öffentliche und der private Sektor, die Zivilgesellschaft – insbesondere die Frauenrechtsorganisationen –, die Sozialpartner und die Gewerkschaften über das Wissen und das Potenzial verfügen, maßgeblich zur Gestaltung und Überwachung von Handelspolitik sowie zur Sammlung von Daten, die Wissen über Fragen vermitteln können, mit denen Frauen im Zusammenhang mit der Handelsliberalisierung konfrontiert werden, mit dem Ziel, die Rechte der Frauen sowie ihre wirtschaftliche Stellung zu stärken und Unternehmerinnen stärker zu fördern;

AA.  in der Erwägung, dass Veranstaltungen wie das von der Kommission am 20. Juni 2017 organisierte Internationale Forum zu dem Thema „Frauen und Handel“ zahlreichen Wirtschaftsakteuren und Vertretern der Zivilgesellschaft die Möglichkeit bieten, sich auszutauschen und Initiativen über die Auswirkungen des Handels auf die Gleichstellung der Geschlechter auf den Weg zu bringen;

AB.  in der Erwägung, dass multilaterale Plattformen und zwischenstaatliche Foren wie die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Women 20 (W20) eine entscheidende Rolle dabei spielen, Diskussionen und Maßnahmen zu geschlechtsspezifischen Themen unter Experten zu fördern und eine gute Grundlage für die Konsensbildung zu schaffen;

AC.  in der Erwägung, dass die derzeitigen und künftigen öffentlichen Dienstleistungen und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sowie die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse von den Verhandlungen sowie vom Geltungsbereich sämtlicher von der Europäischen Union ausgehandelter Abkommen auszunehmen sind (insbesondere – aber nicht ausschließlich – Wasserversorgung, sanitäre Anlagen, Gesundheit und Pflege, Sozialdienste, Sozialversicherungssysteme, Bildung, Abfallbewirtschaftung und öffentlicher Verkehr); in der Erwägung, dass sich die Kommission verpflichtet hat, sicherzustellen, dass diese Dienste in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleiben und dass Regierungen weder dazu verpflichtet werden können, irgendeinen Dienst zu privatisieren oder daran gehindert werden können, jederzeit Dienstleistungen im allgemeinen Interesse zu definieren, zu regulieren, zu erbringen und zu unterstützen;

AD.  in der Erwägung, dass Frauen vom Handel mit Dienstleistungen und dem öffentlichen Beschaffungswesen unverhältnismäßig stark betroffen sind, sowie in der Erwägung, dass das öffentliche Beschaffungswesen für Regierungen nach wie vor ein Instrument darstellt, mit dem sie einen positiven Einfluss auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen, insbesondere Frauen, ausüben können; in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass die Privatisierung von Gesundheits- und Pflegediensten dazu führt, dass sich die Ungleichheit verschärft und negative Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen vieler Frauen nach sich zieht; in der Erwägung, dass überdurchschnittlich viele Frauen im öffentlichen Dienst oder im öffentlichen Dienstleistungssektor beschäftigt sind und als Nutzer dieser Dienste in größerem Maße als Männer von hochwertigen, erschwinglichen, zugänglichen und nachfrageorientierten öffentlichen Diensten abhängig sind, insbesondere im Hinblick auf soziale Dienste wie die Betreuung von Kindern und Angehörigen; in der Erwägung, dass Kürzungen der nationalen Haushaltsmittel und im öffentlichen Dienst sowie Preiserhöhungen meist dazu führen, dass diese Betreuungspflichten nahezu ausschließlich auf Frauen übergehen, und somit die Gleichstellung der Geschlechter behindern;

AE.  in der Erwägung, dass das System der Rechte des geistigen Eigentums zur wissensbasierten Wirtschaft der EU beiträgt; in der Erwägung, dass die Vorschriften zum Recht des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Patenten, die die Herstellung generischer Arzneimittel verhindern, erhebliche Auswirkungen auf die besonderen gesundheitlichen Bedürfnisse von Frauen haben können; in der Erwägung, dass Frauen in größerem Maße als Männer vom erschwinglichen Zugang zu Gesundheitsversorgung und Arzneimitteln und von deren Verfügbarkeit abhängig sind, insbesondere im Hinblick auf ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte; in der Erwägung, dass der Zugang zu Arzneimitteln in Drittstaaten nicht aufgrund des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gefährdet werden sollte;

AF.  in der Erwägung, dass Entscheidungen über Handel und Handelsabkommen nur äußerst selten von Frauen getroffen werden, da Verhandlungsteams, Parlamente und Regierungen bei Weitem noch kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen; in der Erwägung, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in diesen Einrichtungen nicht nur zu einer besseren Berücksichtigung von Gleichstellungsthemen führen, sondern auch die demokratische Legitimität der Entscheidungsprozesse erhöhen würde;

AG.  in der Erwägung, dass innerhalb der Kommission und des EAD nicht in aureichendem Maße Personal abgestellt ist, damit für eine durchgehende Berücksichtigung einer geschlechtsspezifischen Perspektive in der EU-Handelspolitik und insbesondere im gesamten Prozess der Handelsverhandlungen gesorgt werden kann;

AH.  in der Erwägung, dass die Kommission bei der Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für relativ neue Politikbereiche wie den elektronischen Handel von Anfang an deren Auswirkungen auf Geschlechterrollen, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und den Umfang der unbezahlten Arbeit berücksichtigen sollte;

AI.  in der Erwägung, dass der Handel mit Mineralien aus Konfliktgebieten unmittelbar mit weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen verbunden ist, unter anderem mit Vergewaltigung und sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Kinder- und Sklavenarbeit sowie Massenvertreibungen;

I.Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter im Handel: grundsätzliche Überlegungen und Ziele

1.  betont, dass die EU verpflichtet ist, eine werteorientierte Handelspolitik zu betreiben, die ein hohes Maß an Schutz der Arbeits- und Umweltrechte sowie die Achtung der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, umfasst; weist darauf hin, dass alle EU-Handelsabkommen ein ehrgeiziges und durchsetzbares Kapitel über nachhaltige Entwicklung enthalten müssen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Handelsverpflichtungen in EU-Abkommen nie die Menschenrechte, die Rechte der Frauen oder Umweltschutz außer Kraft setzen dürfen und dass darin die örtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind;

2.  erinnert daran, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen gemäß Artikel 8 AEUV in allen Tätigkeitsbereichen der EU fest verankert ist; weist darauf hin, dass die Union laut diesem Artikel bei „allen ihren Tätigkeiten darauf hin[wirkt], Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern“; fordert die Kommission auf, die Kohärenz zwischen unterschiedlichen Politikbereichen wie Handel, Entwicklung, Landwirtschaft, Beschäftigung, Migration und Gleichstellung der Geschlechter zu erhöhen;

3.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine faire und inklusive internationale Handelspolitik eines klar festgelegten Rahmens bedarf, der dazu beiträgt, die Stellung der Frau zu stärken und ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern, die Gleichstellung der Geschlechter voranzutreiben, die Umwelt zu schützen und die soziale Gerechtigkeit, die internationale Solidarität und die internationale wirtschaftliche Entwicklung zu stärken;

4.  betont, dass das übergreifende Ziel der Handelspolitik darin bestehen muss, ein für alle Seiten nutzbringendes Wirtschaftswachstum zu fördern; weist darauf hin, dass durch Handelspolitik zwar auch andere Werte, für die die Europäische Union auf multilaterale Ebene eintritt, gefördert werden können, dass jedoch bestimmte globale Probleme nicht durch Handelspolitik und Handelsabkommen gelöst werden können;

5.  betont, dass mit der neuen Generation von Handelsabkommen wichtige internationale Standards und Rechtsinstrumente gefördert werden sollten, auch auf dem Gebiet der Gleichstellung der Geschlechter, zum Beispiel das CEDAW, die Aktionsplattform von Peking, die grundlegenden IAO-Übereinkommen und die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung;

6.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass Handelsverpflichtungen in EU-Abkommen nie die Menschenrechte außer Kraft setzen dürfen; begrüßt die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen nationale Aktionspläne zu verabschieden und zu erarbeiten, in denen die Rechte der Frauen berücksichtigt werden und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, geschlechtsbezogene Gewalt zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, den Handelspartnern der EU im Rahmen der Handelsverhandlungen nahezulegen, eigene nationale Aktionspläne zu verabschieden; unterstützt die laufenden Verhandlungen zur Schaffung eines verbindlichen Abkommens für transnationale Konzerne und andere Unternehmen im Bereich der Menschenrechte; betont, wie wichtig es ist, dass die EU aktiv an diesem zwischenstaatlichen Prozess beteiligt wird, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Handelspartnern zu empfehlen, sich konstruktiv an diesen Verhandlungen zu beteiligen;

7.  fordert die Kommission im Interesse des Abbaus geschlechtsspezifischer Ungleichheiten bei sozialen und wirtschaftlichen Rechten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Artikel 16 und 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von den Handelspartnern der EU uneingeschränkt geachtet werden;

8.  weist darauf hin, dass nur die Mitgliedstaaten die Liberalisierung von öffentlichen Diensten im allgemeinen Interesse regulieren und rückgängig machen können, und fordert sie deshalb auf, grundlegende Ziele wie die Gleichstellung der Geschlechter, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die öffentliche Gesundheit sowie Sozial- und Umweltstandards zu schützen;

9.  hält es für geboten, dass Staaten ihre Möglichkeiten, Ressourcen für die Achtung der Rechte der Frau und die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter zur Verfügung zu stellen, aufrechterhalten, damit eine inklusive und tragfähige Zukunft für die jeweilige Gesellschaft gesichert ist; hält es in diesem Zusammenhang für dringend geboten, dass der demokratische politische Spielraum der Partnerländer bei der Regulierung und der Fassung von auf ihre nationalen Gegebenheiten abgestimmten Beschlüssen, bei der Befriedigung der Bedürfnisse ihrer Bevölkerung und bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte und anderer internationaler Zusagen – darunter auch mit Blick auf die Gleichstellung der Geschlechter – im Einklang mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung 17.15 gewahrt wird;

10.  weist darauf hin, dass es die Kommission aufgefordert hat, dem System der Streitbeilegung zwischen Investoren und Staaten ein Ende zu setzen, und betont, dass jeder Streitbeilegungsmechanismus so konzipiert sein sollte, dass die Fähigkeit der einzelnen Regierungen, im öffentlichen Interesse zu regulieren und den Zielen der öffentlichen Ordnung zu dienen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sowie zur Stärkung der Rechte von Arbeitnehmern, Umwelt und Verbrauchern, gewährleistet ist;

11.  weist darauf hin, dass die Vorschriften zum Recht des geistigen Eigentums in Handelsabkommen oft Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, insbesondere auf die Gesundheit von Frauen und auf die besonderen gesundheitlichen Bedürfnisse von Frauen haben; fordert die Kommission und den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Vorschriften zum Recht des geistigen Eigentums in Handelsabkommen die Rechte der Frau angemessen berücksichtigt werden, insbesondere die Auswirkungen dieser Vorschriften auf die Gesundheit von Frauen, einschließlich des Zugangs zu erschwinglicher Gesundheits- und Arzneimittelversorgung; fordert die Kommission und den Rat auf, den Schutz von geografischen Angaben, die ein besonders wichtiges Instrument für die Stärkung der Stellung der Frau in ländlichen Gebieten darstellen, zu fördern; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten außerdem auf, die Ausweitung des Schutzes auf nicht-landwirtschaftliche Erzeugnisse erneut in Betracht zu ziehen und diesbezüglich zu bedenken, dass die EU dem Schutz von nicht-landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geografischen Angaben in Freihandelsabkommen bereits zugestimmt hat;

12.  weist erneut darauf hin, dass im Hinblick auf die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erforderlich sind, damit die Fortschritte bei der Verwirklichung aller Ziele, einschließlich des Ziels Nr. 5 über die Gleichstellung der Geschlechter, beobachtet werden können; weist mit Nachdruck darauf hin, dass über die Auswirkungen des Handels auf die Gleichstellung der Geschlechter keine zufriedenstellenden Daten vorliegen, und fordert, dass ausreichende und zufriedenstellende nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten über die Auswirkungen des Handels erhoben werden; betont, dass es durch die Erhebung solcher Daten möglich sein wird, eine Methodik mit klaren und messbaren Indikatoren auf regionaler, nationaler und sektoraler Ebene einzuführen, die Analyse zu verbessern und Ziele, die verwirklicht und Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, festzulegen, damit gewährleistet ist, dass Frauen und Männer in gleichem Maße Nutzen aus dem Handel ziehen; betont, dass der quantitativen und qualitativen nach Geschlecht aufgeschlüsselten Analyse der Entwicklung der Arbeit, des Eigentums an Vermögenswerten und der finanziellen Inklusion in Bereichen, die vom Handel betroffen sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; bestärkt die Kommission darin, mit europäischen und internationalen Organisationen wie der Weltbank, den Vereinten Nationen, der OECD und dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), aber auch mit nationalen Statistikämtern zusammenzuarbeiten, um die Sammlung und Verfügbarkeit solcher Daten zu verbessern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in Ex-ante- und Ex-post-Folgenabschätzungen die länderspezifischen und sektorspezifischen geschlechtsspezifischen Auswirkungen der EU-Handelspolitik und -abkommen zu berücksichtigen; betont, dass die Ergebnisse der geschlechtsspezifischen Analyse bei den Handelsverhandlungen berücksichtigt werden sollten – wobei sowohl positive als auch negative Auswirkungen während des gesamten Prozesses, von der Verhandlungsphase bis zur Umsetzung, berücksichtigt werden sollten – und dass sie von Maßnahmen begleitet werden sollten, mit denen mögliche negative Auswirkungen verhindert oder ausgeglichen werden können;

II.Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter im Handel: bereichsbezogene Erwägungen und Ziele

13.  betont, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Wasserversorgung, soziale Dienste, Sozialversicherungssysteme, Bildung, Abfallwirtschaft, öffentlicher Verkehr und Gesundheitsversorgung – weiterhin vom Anwendungsbereich der Handelsverhandlungen ausgenommen bleiben und in die Zuständigkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten fallen müssen; fordert die EU nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass Handels- und Investitionsverträge nicht in die Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen münden, die sich auf Frauen als Dienstleistungserbringer und -nutzer auswirken und die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern verstärken könnten; unterstreicht, dass die Erbringung sozialer Dienste durch die öffentliche Hand für die Gleichstellung der Geschlechter besonders wichtig ist, da ein veränderter Zugang zu solchen Diensten und Nutzergebühren für diese sowie ein Wandel in der Qualität dieser Dienste dazu führen können, dass die unbezahlte Betreuungsarbeit ungleichmäßig zwischen den Geschlechtern aufgeteilt wird; weist darauf hin, dass die Regierungen sowie die nationalen und lokalen Behörden auch weiterhin das uneingeschränkte Recht und die Fähigkeit haben müssen, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Inauftraggabe, Organisation, Finanzierung und Bereitstellung des universellen Zugangs zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzuführen, zu regulieren, zu beschließen, beizubehalten oder aufzuheben;

14.  betont, dass die Handelspolitik Auswirkungen auf den Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten haben und daher den Zugang zu und die Förderung von Zielen im Rahmen von Strategien, Programmen und Diensten im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte beeinflussen kann; betont daher, dass die grundlegende Gesundheitsversorgung – insbesondere der Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte – von den Handelsverhandlungen ausgenommen ist, und stellt fest, dass sie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

15.  fordert verbindliche, durchsetzbare und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung und Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Frauen in exportorientierten Industriezweigen im Einklang mit dem Ziel, die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen in Ländern und Bereichen zu verbessern, die Anlass zu Besorgnis geben, insbesondere in der Bekleidungsindustrie, der Textilverarbeitung und der Landwirtschaft, um zu vermeiden, dass die Handelsliberalisierung zu prekären Arbeitnehmerrechten und zu einem größeren geschlechtsspezifischen Lohngefälle beiträgt; ist der Auffassung, dass solche Maßnahmen sowie die Festlegung gemeinsamer Definitionen ein klareres und besser koordiniertes Vorgehen gegenüber internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, der WTO, der IAO und der OECD ermöglichen dürften; wertet den Nachhaltigkeitspakt von Bangladesch als gutes Beispiel und als einen Schritt nach vorn in Bezug auf die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus und fordert, dass die Bestimmungen dieses Paketes uneingeschränkt eingehalten werden; fordert die Kommission und alle internationalen Akteure sowie alle betroffenen Unternehmen in diesem Zusammenhang auf, die neuen Leitlinien der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten in der Bekleidungs- und Schuhindustrie anzuerkennen und einzuhalten;

16.  fordert, dass die in der informellen Wirtschaft tätigen Frauen stärker berücksichtigt werden, und dass die Notwendigkeit anerkannt wird, menschenwürdigere Arbeitsstandards für die in diesem Bereich tätigen Frauen zu schaffen;

17.  unterstreicht, dass Frauen und Mädchen tendenziell am stärksten darunter leiden, da der Handel mit Arbeitskräften eng mit dem Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung verbunden ist;

18.  hebt hervor, dass sich die Zunahme von Agrarexporten in der Regel weniger positiv auf Frauen als auf Männer auswirkt, zumal neue Trends darauf hinweisen, dass Kleinlandwirte, bei denen es sich oft um Frauen handelt, gegenüber Überseemärkten oft nicht wettbewerbsfähig sind, aufgrund von Erbrechtsvorschriften oder der Tatsache, dass sie keinen Zugang zu Krediten, Informationen, Land und Netzwerken sowie keine Möglichkeiten zur Einhaltung neuer Regeln und Standards haben; weist darauf hin, dass es besonderer Anstrengungen bedarf, um die positiven Auswirkungen des Handels auf Frauen in der Landwirtschaft zu verstärken, da Frauen in diesem Bereich als besonders schutzbedürftig gelten, ebenso aber ein deutliches Potenzial zur Stärkung der Stellung der Frau aufweisen; betont, dass es für Unternehmen im Besitz von Frauen von Vorteil wäre, wenn geschlechtsspezifische Stereotype beseitigt, der Marktzugang erhöht, der Zugang zu Finanzierung, Marketingbildung und Netzwerken erleichtert und der Kapazitätsaufbau sowie das Schulungsangebot verbessert würden; stellt fest, dass die Liberalisierung des Handels Frauen in Wirtschaftszweigen wie Landwirtschaft und Lebensmittelverarbeitung benachteiligen könnte; betont, dass Frauen in der weltweiten Nahrungsmittelproduktion (auf sie entfallen 50 bis 80 % der weltweiten Erwerbsbevölkerung) zwar eine vorherrschende Stellung einnehmen, dass sie jedoch weniger als 20 % des Landes besitzen, und dass es deshalb eine zunehmende kommerzielle Nachfrage nach Land und der damit verbundene Druck ärmeren Frauen schwer machen, einen sicheren und fairen Zugang zu Boden zu erlangen oder aufrechtzuerhalten; hält es für geboten, dass die möglichen negativen Auswirkungen von Klauseln über die Rechte des geistigen Eigentums in Handelsabkommen über Ernährungssouveränität , zum Beispiel in Bezug auf die Privatisierung von Saatgut, abgewendet werden;

19.  unterstreicht, dass es in der Subsistenzlandwirtschaft tätigen Frauen aufgrund des umfassenden Schutzes von Pflanzenzüchtungen im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen) in Handelsabkommen noch schwerer gemacht wird, ihre Ernährungssouveränität aufrechtzuerhalten;

20.  unterstreicht, dass Agrarimporte der EU traditionelle kleinbäuerliche Betriebe und somit auch die Existenzgrundlage von Frauen gefährden können;

21.  verweist auf die Bedeutung der Kleinstunternehmen und der KMU für die Wirtschaftsstruktur der Europäischen Union; fordert die Kommission auf, die Kleinstunternehmen und die KMU weiterhin zu unterstützen, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen für von Frauen geführten Unternehmen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei der Einrichtung von Exporthilfestellen den besonderen Gegebenheiten der von Frauen geführten Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die durch Freihandelsabkommen geschaffenen Möglichkeiten zu nutzen und Dienstleistungen, Technologien und Infrastrukturen (wie den Zugang zum Internet) zu stärken, die für die wirtschaftliche Teilhabe von Frauen und von Frauen geführten Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen von besonderer Bedeutung sind; fordert die Kommission auf, die Bildung von Partnerschaften zwischen Unternehmerinnen in der EU und Unternehmerinnen in den Entwicklungsländern zu unterstützen;

III.Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter im Handel: erforderliche Maßnahmen auf EU-Ebene

22.  vertritt die Auffassung, dass einige Elemente der Handelspolitik der Union wie das Kapitel über nachhaltige Entwicklung oder die APS+-Regelungen und deren Überwachung zur Förderung und zur Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, der Rechte der Arbeitnehmer und des Umweltschutzes, beitragen können; hält verbindliche und durchsetzbare Instrumente in den Handelsabkommen der EU für notwendig, damit gewährleistet ist, dass die Menschenrechte geachtet werden, einschließlich Gleichstellung der Geschlechter, Umwelt- und Arbeitsschutz, und dass die Handelspolitik der EU mit den übergeordneten Zielen der Union, nämlich den Zielen der nachhaltigen Entwicklung, der Minderung der Armut und der Gleichstellung der Geschlechter, in Einklang steht;

23.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung und insbesondere Ziel Nr. 5 über die Gleichstellung der Geschlechter und das strategische Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 uneingeschränkt in die Handelspolitik der EU einfließen;

24.  bedauert, dass der Aspekt der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Handelsstrategie der EU: „Handel für alle“ nicht berücksichtigt wird; begrüßt, dass in dem Bericht der Kommission vom 13. September 2017 zur Umsetzung der handelspolitischen Strategie „Handel für alle“ die Frage der Gleichstellung der Geschlechter im Handel behandelt wird und präzisiert, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Auswirkungen der Handelsinstrumente auf die Gleichstellung der Geschlechter besser zu verstehen; fordert die Kommission auf, diese Dimension bei ihrer Halbzeitüberprüfung der Strategie „Handel für alle“ zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Geschlechterperspektive in die Handels- und Investitionspolitik der EU einbezogen und durchgängig berücksichtigt wird, da dies eine optimale Ausschöpfung der Geschäftsmöglichkeiten für alle begünstigen würde; weist darauf hin, dass die Handelspolitik dazu beitragen könnte, die Gleichstellung der Geschlechter international zu fördern, und als Instrument genutzt werden sollte, um die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen und Männern gleichermaßen zu verbessern, zum Beispiel indem die Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles durch die Schaffung hochwertigerer Arbeitsplätze für Frauen gefördert wird;

25.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen – nicht zuletzt aus geschlechtsspezifischer Sicht – positive Auswirkungen haben, wenn sie in die EU-Handelsabkommen aufgenommen werden; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Unterstützung des Zugangs von Kleinstunternehmen und KMU zum öffentlichen Beschaffungswesen fortzusetzen und spezifische Maßnahmen für Kleinstunternehmen und KMU zu entwickeln, die im Besitz von Frauen sind; fordert die Aufnahme von Bestimmungen zur Vereinfachung von Verfahren und Erhöhung der Transparenz für Bieter, einschließlich aus Drittstaaten; fordert eine weitere Förderung eines sozial und ökologisch verantwortlichen öffentlichen Beschaffungswesens unter Berücksichtigung des Ziels der Gewährleistung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, des gleichen Entgelts für männliche und weibliche Arbeitnehmer und der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, wobei auf den Erfahrungen mit den Regeln für eine nachhaltige öffentliche Auftragsvergabe von „Chile Compras“ aufgebaut werden sollte;

26.  fordert die Kommission und den Rat auf, in Handelsabkommen die Zusage zu fördern, Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der notwendigen aktiven Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Stellung der Frau auf allen Ebenen, zu erlassen, beizubehalten und wirksam umzusetzen;

27.  begrüßt die von der Kommission abgegebene Zusage, dass die Kommission zugesagt hat, dafür zu sorgen, dass die Handelsverhandlungen zur Modernisierung des gegenwärtigen Assoziierungsabkommens zwischen Chile und der EU erstmals in der Geschichte der EU ein spezielles Kapitel zu Gender und Handel umfassen werden; hält es für dringend notwendig, über den Inhalt dieses Kapitels informiert zu werden; fordert die Kommission und den Rat auf, die Aufnahme eines spezifischen Kapitels über die Gleichstellung der Geschlechter in die Handels- und Investitionsabkommen der EU zu fördern und zu unterstützen, und zwar aufbauend auf bereits bestehenden Beispielen wie den Freihandelsabkommen Chile-Uruguay und Chile-Kanada, und dafür zu sorgen, dass darin ausdrücklich die Verpflichtung zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Stellung der Frau vorgesehen ist; fordert die Förderung internationaler Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte der Frau, die Gleichstellung der Geschlechter, die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellungsfrage und die Stärkung der Rolle der Frau in allen EU-Handelsabkommen auf der Grundlage der Pekinger Aktionsplattform und der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung; fordert ferner, dass in diese Handelsabkommen Bestimmungen aufgenommen werden, mit denen gewährleistet wird, dass ihre institutionellen Strukturen regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften, eingehende Diskussionen und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Gleichstellung der Geschlechter und zum Handel gewährleisten, unter anderem durch die Einbeziehung von Frauen und Sachverständigen für die Gleichstellung der Geschlechter auf allen Ebenen der betroffenen Verwaltungen, einschließlich der Verhandlungsteams, gemischten Ausschüsse, Sachverständigengruppen, inländischen Beratungsgruppen, gemischten beratenden Ausschüssen und Streitbeilegungsgremien;

28.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, Abkommen auf multilateraler Ebene zu fördern, um den Schutz, den gleichstellungsorientierte EU-Gesetze wie die Verordnung über Minerale aus Konfliktgebieten bieten, auszuweiten;

29.  fordert die Europäische Investitionsbank (EIB) auf, sicherzustellen, dass Unternehmen, die an von der EIB kofinanzierten Vorhaben beteiligt sind, die Grundsätze des gleichen Entgelts, der Lohntransparenz und der Gleichstellung der Geschlechter im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(29) befolgen müssen;

30.  ist davon überzeugt, dass das CEDAW für alle Politikbereiche, auch für den Handel, von großer Bedeutung ist; betont, dass alle Mitgliedstaaten dem CEDAW-Übereinkommen beigetreten sind; ersucht daher die Kommission, in Handelsabkommen einen Verweis auf das CEDAW aufzunehmen und Schritte in Richtung Beitritt der EU und Ratifizierung des Übereinkommens zu unternehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter in ihre Rechtssysteme zu übernehmen, damit sämtliche diskriminierenden Gesetze abgeschafft und geeignete Gesetze zum Verbot der Diskriminierung von Frauen erlassen werden;

31.  fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass Bestimmungen auf der Grundlage der Kernarbeitsnormen und grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in Handelsabkommen aufgenommen werden; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten auf die Ratifizierung und Umsetzung dieser Übereinkommen hinzuarbeiten, insbesondere des Übereinkommens Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte und des Übereinkommens Nr. 156 über Arbeitnehmer mit Familienpflichten, da sie die Bedürfnisse der Arbeitnehmer weltweit berücksichtigen, und sicherzustellen, dass soziale Rechte, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung in Handelsabkommen einbezogen werden; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, innerhalb der IAO weiter an der Umsetzung dieser Abkommen sowie an der Stärkung internationaler Arbeitsnormen für menschenwürdige Arbeit in globalen Wertschöpfungsketten zu arbeiten und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf Frauen zu legen; ruft in Erinnerung, dass sich die wirksame Umsetzung dieser Normen und Übereinkommen positiv auf die Arbeitsbedingungen von Frauen in der EU und in Drittstaaten auswirkt; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Handelsabkommen zwischen der EU und anderen Partnern zur Ausmerzung von Praktiken wie der Ausbeutung von Arbeitnehmern, insbesondere Frauen, beitragen;

32.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Sozial- und Umweltnormen, insbesondere die in Freihandelsabkommen und autonomen Regelungen festgelegten Arbeitsrechte, auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Handelspartner und insbesondere in den freien Exportzonen (FEZ) Anwendung finden;

33.  hält es für unbedingt notwendig, die Umsetzung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) der EU und des APS+ zu überwachen, insbesondere, was die Anwendung der wichtigsten Übereinkommen betrifft; präzisiert, dass zu den APS+-Übereinkommen das Übereinkommen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf sowie das Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit gehören; betont, dass die Achtung und Durchsetzung dieser Art von Übereinkommen zur Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter beitragen; erkennt an, dass das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) der EU und das APS+ wertvolle Instrumente zur Förderung der Einhaltung der Menschenrechte darstellen; fordert die Kommission auf, Wege zur Verbesserung dieser Systeme zu finden, indem sie beispielsweise ihre Auflagen zur Beseitigung der rechtlichen Diskriminierung von Frauen verstärkt und weiterhin wirtschaftliche Anreize an die wirksame Annahme, Umsetzung und angemessene Überwachung der wichtigsten Menschenrechte und Arbeitsnormen, die für Frauen besonders relevant sind, knüpft; begrüßt in diesem Zusammenhang Halbzeitüberprüfung des APS durch die Kommission;

34.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, bei den Verhandlungen auf WTO-Ebene für Folgendes zu sorgen: dass bei der Vorbereitung neuer Vorschriften und Abkommen und bei der Umsetzung und Überprüfung bestehender Abkommen im Rahmen des WTO-Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik geschlechtsspezifischen Überlegungen angemessen Rechnung getragen wird; dass die Transparenz im gesamten Prozess der WTO-Verhandlungen erhöht wird; und dass der Gleichstellungsaspekt in alle derzeitigen und künftigen Verhandlungen in Bereichen wie Landwirtschaft, Fischerei, Dienstleistungen und elektronischer Handel einfließt; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten ferner auf, sich für eine verbesserte Stellung der Frauen in globalen Wertschöpfungsketten einzusetzen und eine solche zu fördern – unter bestmöglicher Nutzung von WTO-Instrumenten wie dem Abkommen über Handelserleichterungen –, Programme zum Aufbau von Kapazitäten zu entwickeln und regelmäßige Expertengespräche und den Austausch bewährter Verfahren zu organisieren, die Verabschiedung von geschlechtsspezifischen Maßnahmen innerhalb der Verwaltungsstruktur der WTO zu unterstützen und insbesondere sicherzustellen, dass das WTO-Sekretariat über die technischen Kapazitäten verfügt, um eine geschlechtsspezifische Analyse der Handelsregeln durchzuführen (einschließlich der Mittel zur Durchführung von Folgenabschätzungen in allen Phasen seiner Arbeit, wie z. B. quantitative Studien über Frauen, die in den Genuss technischer Hilfe kommen); fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten schließlich auf, Instrumente der WTO zum Umgang mit Gleichstellungsfragen sowohl in ihrer Rechtsprechung als auch in laufenden Handelsverhandlungen zu nutzen und ebenso eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der WTO und anderen internationalen Organisationen, deren Ziel es ist, einen inklusiven internationalen Handel sowie die Rechte und die Gleichstellung der Frau zu fördern, wie die UNCTAD, UN-Women und die IAO, zu unterstützen;

35.  fordert die Kommission auf, internationale Bemühungen zur Förderung der Aufnahme einer geschlechtsspezifischen Perspektive in die Handelspolitik sowie in Programme wie die Initiative „She Trades“ des Internationalen Handelszentrums zu unterstützen,deren Ziel es ist, bis 2020 eine Million Unternehmerinnen mit den Märkten zu vernetzen(30), und unterstützt in diesem Zusammenhang den internationalen Austausch bewährter Verfahren innerhalb von Organisationen und Gremien wie der WTO, dem ITC und den VN in Bezug auf gleichstellungsorientierte Strategien und Programme;

36.  fordert die Kommission auf, im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den Leitlinien der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Freihandelsabkommen die soziale Verantwortung der Unternehmen und verbindliche Sorgfaltspflichten zu stärken; fordert die Europäische Union auf, in Freihandelsabkommen die soziale Verantwortung der Unternehmen zu stärken und den verbindlichen Sorgfaltspflichten Rechnung zu tragen und fordert die WTO auf, der Gleichstellung der Geschlechter in ihrer Handelspolitik Rechnung zu tragen; hält es für wichtig, dass sich andere internationale und multilaterale Organisationen und Foren, zum Beispiel die Vereinten Nationen, die Weltbank oder die OECD, dieses Themas annehmen; weist erneut darauf hin, dass das Parlament im Jahr 2010 gefordert hat, dass die Unternehmen eine Bilanz zu ihrer sozialen Verantwortung veröffentlichen, dass Sorgfaltspflichten für alle Unternehmen eingeführt werden und dass das Konzept der sozialen Verantwortung der Unternehmen ausgebaut wird; begrüßt daher, dass große Unternehmen seit 2017 verpflichtet sind, Informationen nichtfinanzieller Art und die Diversität betreffend gemäß der Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen anzugeben;

37.  hält es für erforderlich, Verhaltenskodizes, Gütesiegel und Fair-Trade-Programme zu verbessern und dafür zu sorgen, dass sie sich an internationalen Standards orientieren, etwa den VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, dem „Global Compact“ der VN und den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen;

38.  fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass die Sekretariate der EU-Organe, die für die Handelspolitik und entsprechende Verhandlungen zuständig sind, über das Wissen und die technische Kapazität verfügen, um in den gesamten Verhandlungsprozess – von der Aufnahme bis hin zur Anwendung und Bewertung der Verhandlungen – eine gleichstellungsorientierte Perspektive einfließen zu lassen; begrüßt die Benennung einer Anlaufstelle für Genderfragen innerhalb der GD Handel, der die Kontrolle obliegt, ob geschlechtsspezifische Aspekte in den Handelsabkommen der EU berücksichtigt werden, und die dafür sorgt, dass Gleichstellungsfragen in der Handelspolitik der EU durchgängig berücksichtigt werden; ersucht die Kommission, Schulungen in Gleichstellungsfragen anzubieten oder die Schulungsangebote beispielsweise der UNCTAD zu nutzen, um sicherzustellen, dass Beamte und Verhandlungsführer mit Themen im Bereich Gleichstellung der Geschlechter und Handel vertraut sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, für ihre Handelsministerien auf allen Ebenen Frauen zu einzustellen; fordert internationale Organisationen wie die WTO, die Weltbank, den IWF und die IAO auf, im Rahmen ihrer internen Strukturen, insbesondere in Führungspositionen, für eine gleichberechtigte Vertretung von Frauen zu sorgen; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv an den Bemühungen um die Organisation regelmäßiger Diskussionen und Aktionen zum Thema Geschlecht und Handel zu beteiligen und diese zu unterstützen;

39.  fordert die Kommission und den Rat auf, in Handelsabkommen die Verpflichtung zu fördern, eine bessere Beteiligung von Frauen in Entscheidungsgremien sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zu gewährleisten;

40.  fordert die Kommission und den Rat auf, die Handelsverhandlungen transparent zu führen, die in anderen Verhandlungen festgelegten bewährten Verfahren uneingeschränkt zu respektieren und sicherzustellen, dass das Parlament in allen Phasen der Verhandlungen rechtzeitig und regelmäßig informiert wird; fordert, dass das Geschlechterverhältnis in Verhandlungsteams ausgewogen ist, damit sämtliche Gleichstellungsaspekte von Handelsabkommen vollständig berücksichtigt werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für eine inklusive Teilhabe an Konsultationen über Handelsabkommen sowohl auf EU- als auch auf WTO-Ebene zu sorgen, wobei auch Frauenrechtsorganisationen, Gewerkschaften, Unternehmen, die Zivilgesellschaft und Entwicklungsorganisationen einzubeziehen sind, und die Transparenz für die europäischen Bürger zu erhöhen, indem sie Initiativen vorschlagen und verhandlungsrelevante Informationen veröffentlichen;

41.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass dem Ziel der Gleichstellung der Geschlechter in ihrer Entwicklungszusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird und dass es in allen Hilfsprogrammen, insbesondere in den Programmen im Zusammenhang mit der Strategie für Handelshilfe, Berücksichtigung findet; fordert die EU auf, mehr Mittel für Kooperationsprogramme, die im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter und der beruflichen Ausbildung von Frauen stehen, bereitzustellen; fordert die Kommission auf, die am wenigsten entwickelten Länder finanziell und durch den Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen, um die Kohärenz zwischen Handel, Entwicklung und Menschenrechten, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, zu verbessern; betont, dass geringere Steuereinnahmen aufgrund des Abbaus von Zöllen im Rahmen und bei der Finanzierung der Agenda für nachhaltige Entwicklung angegangen werden müssen;

42.  fordert die Kommission auf, das weibliche Unternehmertum in Entwicklungsländern zu fördern und sich dabei vor allem auf jene Länder zu konzentrieren, in denen sich Frauen im Vergleich zu Männern größeren Einschränkungen bezüglich des Zugangs zu Krediten, Infrastruktur und Produktionsmitteln gegenübersehen;

43.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es möglich ist, Schulungsprogramme zur Vorbereitung auf die Ausbildung für Anbieter, Arbeitgeber, Arbeitskräfte und andere Industrieakteure zu entwickeln, durch die sie mit ihren Kolleginnen und Kollegen aus der gesamten EU Kontakte knüpfen und aus einer Vielzahl erfolgreicher Programmmodelle lernen können, letztendlich mit dem Ziel, günstige Bedingungen dafür zu schaffen, auch Frauen die Chancen, die Freihandelsabkommen bieten, nutzen können;

44.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Anpassung der Maßnahmen in Bereichen wie Bildung und Berufsbildung zu bündeln, um für eine gerechtere Verteilung der Beschäftigungsmöglichkeiten, die Exporte bieten, zwischen Männern und Frauen zu sorgen;

45.  fordert die Kommission und den Rat auf, in Handelsabkommen die Verpflichtung zur Durchführung bilateraler Kooperationsmaßnahmen zu fördern, die darauf abzielen, die Fähigkeit und die Bedingungen für Frauen zu verbessern, die Möglichkeiten, die diese Abkommen bieten, in vollem Umfang zu nutzen, und in Anbetracht dessen die Zusammenarbeit zu fördern und zu erleichtern, einen gemeinsamen Ausschuss für Handel und Gender einzurichten und seine Anwendung zu überwachen, wobei eine angemessene Beteiligung privater Akteure, einschließlich Sachverständiger und Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frauen tätig sind, zu gewährleisten ist;

46.  fordert die Kommission auf, genauer zu prüfen, wie die Politik und die Handelsabkommen der EU die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und die Teilhabe von Frauen etwa in den sogenannten MINT-Bereichen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) fördern können und wie sich die geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Zugang zu neuen Technologien und deren Nutzung abbauen lassen;

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47.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.
(3) ABl. C 290 E vom 29.11. 2006, S. 107.
(4) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.
(5) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 94.
(6) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 38.
(7) ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 2.
(8) ABl. C 66 vom 21.2.2018, S. 30.
(9) ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 93.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0073.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0298.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0330.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0354.
(14) UNDP, Africa Human Development Report 2016 (UNDP, Bericht über die menschliche Entwicklung in Afrika 2016), http://www.undp.org/content/dam/undp/library/corporate/HDR/Africa%20HDR/AfHDR_2016_lowres_EN.pdf?download
(15) Technischer Bericht der OECD, http://www.oecd.org/gender/Enhancing%20Women%20Economic%20Empowerment_Fin_1_Oct_2014.pdf
(16) http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1632
(17) https://www.wto.org/english/forums_e/parliamentarians_e/ipuconf2016_e.htm
(18) https://www.wto.org/english/tratop_e/devel_e/a4t_e/global_review15prog_e/global_review15prog_e.htm
(19) http://unctad.org/en/Pages/DITC/Gender-and-Trade/Trade,-Gender-and-Development.aspx
(20) https://www.ictsd.org/sites/default/files/research/the_gender_dimensions_of_global_value_chains_0.pdf
(21) https://www.ictsd.org/sites/default/files/research/the_gender_dimensions_of_services.pdf
(22) http://progress.unwomen.org/en/2015/pdf/unw_progressreport.pdf.
(23) https://wideplus.org/2017/06/25/wide-gender-and-trade-position-paper-is-available/.
(24) http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2016/571388/IPOL_STU(2016)571388_EN.pdf.
(25) http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/IDAN/2015/549058/EXPO_IDA(2015)549058_EN.pdf.
(26) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/june/tradoc_155632.pdf
(27) Implementing gender-aware ex ante evaluations to maximize the benefits of trade reforms for women (Durchführung Gender-bewusster Ex-ante-Bewertungen zur Maximierung des Nutzens von Handelsreformen für Frauen): http://unctad.org/en/PublicationsLibrary/presspb2016d7_en.pdf
(28) Hintergrundbericht der OECD, „Enhancing Women’s Economic Empowerment through Entrepreneurship and Business Leadership in OECD Countries“ (2014) http://www.oecd.org/gender/Enhancing%20Women%20Economic%20Empowerment_Fin_1_Oct_2014.pdf
(29) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
(30) http://www.intracen.org/itc/women-and-trade/SheTrades/

Letzte Aktualisierung: 6. November 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen