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Verfahren : 2018/2573(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0135/2018

Eingereichte Texte :

B8-0135/2018

Aussprachen :

PV 13/03/2018 - 3
CRE 13/03/2018 - 3

Abstimmungen :

PV 14/03/2018 - 8.1
CRE 14/03/2018 - 8.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0069

Angenommene Texte
PDF 224kWORD 60k
Mittwoch, 14. März 2018 - Straßburg
Leitlinien für den Rahmen für die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
P8_TA(2018)0069B8-0135/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (2018/2573(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 (im Folgenden „Charta“), die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde und im Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2017 zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach seiner Mitteilung, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten(1), und seine Entschließungen vom 3. Oktober 2017(2) und vom 13. Dezember 2017(3) zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 29. April 2017 im Anschluss an die Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 EUV und auf den Anhang zu dem Beschluss des Rates vom 22. Mai 2017, welcher die Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland enthält, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden,

–  unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Verhandlungsführer der Europäischen Union und der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 8. Dezember 2017 über die Fortschritte in der ersten Phase der Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und auf den von der Europäischen Kommission am 28. Februar 2018 vorgelegten Entwurf des Austrittsabkommens,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 15. Dezember 2017 und auf den Anhang zu dem Beschluss des Rates vom 29. Januar 2018 zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein Abkommen, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass es der Zweck der Verhandlungen gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich ist, für einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu sorgen;

B.  in der Erwägung, dass laut Artikel 50 EUV im Rahmen der Einzelheiten des Austritts auch der Rahmen für die künftigen Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur Union berücksichtigt werden muss;

C.  in der Erwägung, dass im Dezember 2017 bei den Verhandlungen über Trennungsfragen hinreichende Fortschritte erzielt worden waren und es daher angebracht ist, dass in den Verhandlungen jetzt der Rahmen für die künftige Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich behandelt wird, sofern in den Verhandlungen über den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Austrittsabkommens angemessene Fortschritte erzielt werden;

D.  in der Erwägung, dass diese Verhandlungen erst beginnen können, wenn dem Chefunterhändler der EU von den Organen der EU ein Mandat für ihre Aufnahme erteilt worden ist;

E.  in der Erwägung, dass jedes Abkommen über einen Rahmen für eine künftige Beziehung als wesentlicher Bestandteil der gesamten Austrittsregelung behandelt werden und für die Beratungen des Europäischen Parlaments während seines Zustimmungsverfahrens als Informationsgrundlage dienen wird;

F.  in der Erwägung, dass es im Interesse aller Seiten liegt, dass der Rahmen für die künftige Beziehung möglichst detailliert ist;

G.  in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich nach dem Austritt – unabhängig davon, was für ein Rahmen für seine künftige Beziehung zur EU vereinbart wird – zu einem Drittland wird;

H.  in der Erwägung, dass zusätzlich zu den Hinweisen, die in der Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten, enthalten waren, die Premierministerin des Vereinigten Königreichs eine Reihe von Reden gehalten hat – am 17. Januar 2017 im Lancaster House, am 22. September 2017 in Florenz, am 17. Februar 2018 in München und zuletzt am 2. März 2018 im Mansion House; in der Erwägung, dass sie noch keine schlüssige Sichtweise über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich dargelegt hat;

I.  in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich und die EU in engen nachbarschaftlichen Beziehungen verbleiben und auch weiterhin viele Interessen gemein haben werden; in der Erwägung, dass für eine so enge Beziehung ein Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich als geeigneter Rahmen für die künftige Beziehung gelten könnte, durch den diese gemeinsamen Interessen einschließlich einer neuen Handelsbeziehung geschützt und gefördert werden können;

J.  in der Erwägung, dass der Vorteil eines Assoziierungsabkommens für die künftige Beziehung darin besteht, dass es einen flexiblen Rahmen bietet, der in einer großen Bandbreite an Politikbereichen verschiedene Grade der Zusammenarbeit ermöglicht; in der Erwägung, dass es im Interesse der Zusammenarbeit erforderlich ist, dass beide Seiten hohe Standards aufrechterhalten und ihre internationalen Zusagen in einer Reihe von Politikbereichen einhalten;

K.  in der Erwägung, dass Abkommen der EU mit Drittländern und internationalen Organisationen einschließlich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) unbedingt geschützt werden müssen;

L.  in der Erwägung, dass die EU und das Vereinigte Königreich als ausscheidender Mitgliedstaat die vorrangige Pflicht erfüllen müssen, für einen umfassenden und gegenseitigen Ansatz zum Schutz der Rechte von im Vereinigten Königreich lebenden EU-Bürgern und in der EU-27 lebenden britischen Bürgern zu sorgen;

M.  in der Erwägung, dass sich das Vereinigte Königreich mit Blick auf die Wahrung des 1998 geschlossenen Karfreitagsabkommens in allen seinen Teilen und der Rechte der Menschen in Nordirland an seine Zusagen halten muss, dafür zu sorgen, dass es zu keiner Verhärtung der Grenze auf der Insel Irland kommt, sei es mittels detaillierter Vorschläge, die in den Verhandlungen über die künftige Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich unterbreitet werden, in Gestalt spezifischer Lösungen für Nordirland oder mittels fortgesetzter regulatorischer Angleichung an den Besitzstand der EU;

N.  in der Erwägung, dass Übergangsregelungen einschließlich der Verlängerung des vollständigen Besitzstands der EU notwendig sein werden, um einen Sturz in den Abgrund zu verhindern, wenn das Vereinigte Königreich aus der EU austritt, und den Verhandlungsführern auf beiden Seiten die Möglichkeit zu geben, sich auf ein Abkommen über die künftige Beziehung zu einigen;

O.  in der Erwägung, dass die Organe der EU und die Mitgliedstaaten zusammen mit öffentlichen und privaten Institutionen tätig sind, um sich auf alle Eventualitäten, die als Ergebnis aus den Verhandlungen erwachsen können, vorzubereiten;

P.  in der Erwägung, dass die Einheit der Organe der EU und der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, um die Interessen der Union und ihrer Bürger während aller folgenden Verhandlungsphasen zu verteidigen, insbesondere hinsichtlich des Rahmens für die künftige Beziehung, aber auch, um den erfolgreichen und rechtzeitigen Abschluss dieser Verhandlungen zu gewährleisten;

1.  weist darauf hin, dass laut Artikel 50 EUV bei dem Abkommen über die Einzelheiten des Austritts eines Mitgliedstaats auch der Rahmen für seine künftigen Beziehungen zur EU berücksichtigt werden muss;

2.  stellt fest, dass ein solcher Rahmen für die künftige Beziehung in Form einer politischen Erklärung in Verbindung mit dem Austrittsabkommen festgelegt werden sollte; betont, dass die Inhalte der Erklärung vom Europäischen Parlament geprüft werden, wenn es ersucht wird, seine Zustimmung zu dem Austrittsabkommen zu erteilen;

3.  bekräftigt, dass ein internationales Abkommen über die neue Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich formal erst ausgehandelt werden kann, wenn das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten und somit ein Drittland ist; weist darauf hin, dass dieses Abkommen nur mit uneingeschränkter Einbeziehung und abschließender Zustimmung des Europäischen Parlaments geschlossen werden kann;

4.  weist darauf hin, dass das Europäische Parlament einen Rahmen für die künftige Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nur dann billigen wird, wenn er uneingeschränkt den folgenden Grundsätzen genügt:

   Ein Drittland darf nicht dieselben Rechte und Vorteile genießen wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder des EWR,
   die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, der Zollunion und der vier Freiheiten müssen gewahrt werden, und ein sektorspezifischer Ansatz darf nicht geduldet werden,
   Erhaltung der Autonomie der Beschlussfassung der EU,
   Schutz der Rechtsordnung der EU und der diesbezüglichen Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),
   fortgesetzte Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den zugehörigen Protokollen, der Europäischen Sozialcharta, dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und weiteren Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen und des Europarats festgelegt sind, sowie Achtung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit;
   gleiche Ausgangsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die weitere Einhaltung der durch internationale Verpflichtungen und die Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union festgelegten Standards durch das Vereinigte Königreich in den Bereichen fairer und regelbasierter Wettbewerb einschließlich staatlicher Beihilfen, Sozial- und Arbeitnehmerrechte und insbesondere gleichwertige Niveaus an Sozialschutz und Schutzmaßnahmen gegen Sozialdumping, Umwelt, Klimawandel, Verbraucherschutz, Gesundheit der Bevölkerung, gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Tiergesundheit und Tierschutz, Besteuerung einschließlich der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, Geldwäsche und Datenschutz und Privatsphäre, zusammen mit einem eindeutigen Verfahren zur Durchsetzung der Vorschriften;
   Schutz der EU-Abkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen einschließlich des EWR-Abkommens und Aufrechterhaltung des allgemeinen Gleichgewichts dieser Beziehungen,
   Schutz der Finanzstabilität der EU und Einhaltung ihres Regulierungs- und Aufsichtssystems und ihrer Regulierungs- und Aufsichtsstandards sowie deren Anwendung,
   ein korrektes Gleichgewicht der Ansprüche und Verpflichtungen, gegebenenfalls einschließlich anteiliger Finanzbeiträge;

5.  bekräftigt, dass ein Assoziierungsabkommen, das nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 8 EUV und Artikel 217 AEUV zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelt und vereinbart wird, einen geeigneten Rahmen für die künftige Beziehung bieten und für einen schlüssigen Steuerungsrahmen sorgen könnte, der auch ein tragfähiges Streitbeilegungsverfahren beinhalten sollte, um eine Vielzahl an bilateralen Abkommen und die Mängel, von denen die Beziehung zwischen der EU und der Schweiz geprägt ist, zu vermeiden;

6.  schlägt vor, dass sich diese künftige Beziehung auf folgende vier Säulen stützt:

   Handels- und Wirtschaftsbeziehungen,
   Außenpolitik, sicherheitspolitische Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit,
   innere Sicherheit,
   thematische Zusammenarbeit;

Rahmen für die künftige Beziehung

7.  stellt fest, dass aufgrund der Grundlage gemeinsamer Werte, die die EU und das Vereinigte Königreich miteinander teilen, ihrer engen Verbindungen und der derzeitigen regulativen Angleichung in so gut wie allen Bereichen, ihrer geografischen Nähe und gemeinsamen Geschichte einschließlich der über 40-jährigen Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU und auch der Rolle des Vereinigten Königreichs als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und NATO-Mitglied das Vereinigte Königreich in allen vier genannten Säulen ein wichtiger Partner für die EU bleiben wird und es im beiderseitigen Interesse liegt, eine Partnerschaft aufzubauen, die eine fortgesetzte Zusammenarbeit gewährleistet;

8.  stellt jedoch fest, dass eine solche Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich als Drittland nur nach den unter Ziffer 4 dieser Entschließung dargelegten Grundsätzen stattfinden kann; weist darauf hin, dass die EU verbindliche gemeinsame Regeln, gemeinsame Organe und gemeinsame Aufsichts‑, Durchsetzungs- und Vergabeverfahren besitzt und dass Drittländer – sogar solche mit identischen Rechtsvorschriften oder uneingeschränkter regulativer Angleichung – nicht in der Lage sind, dieselben Vorteile oder denselben Marktzugang wie EU-Mitgliedstaaten zu genießen, beispielsweise in Bezug auf die vier Grundfreiheiten und finanzielle Beiträge aus dem EU-Haushalt;

9.  ist der Auffassung, dass das Abkommen über die künftige Beziehung spezifische Vorschriften über Bewegungen von Bürgern aus der EU ins Vereinigte Königreich und aus dem Vereinigten Königreich in die EU nach der Übergangszeit enthalten sollte, die zumindest dem Grad der Zusammenarbeit in den vier nachstehenden Säulen entsprechen sollten;

10.  weist darauf hin, dass das Europäische Parlament jedem künftigen Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zustimmen muss; betont, dass es gemäß den Artikeln 207, 217 und 218 AEUV und der einschlägigen Rechtsprechung in allen Stadien des Verfahrens unverzüglich und uneingeschränkt unterrichtet werden muss;

   (i) Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

11.  bekräftigt, dass die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs im Binnenmarkt und in der Zollunion die beste Lösung sowohl für das Vereinigte Königreich als auch für die EU-27 wäre und die einzige, mit der sich eine Fortsetzung des reibungslosen Handels gewährleisten lässt und die Vorteile unserer Wirtschaftsbeziehungen uneingeschränkt erhalten werden können; weist darauf hin, dass die Beteiligung am Binnenmarkt die uneingeschränkte Achtung der vier Grundfreiheiten und die Übernahme der entsprechenden EU-Regeln, gleiche Ausgangsbedingungen, auch durch eine Regelung für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die verbindliche Rechtsprechung des EuGH und Beiträge zum EU-Haushalt erfordert; stellt fest, dass in einer Zollunion tarifäre Hemmnisse und einige Zollkontrollen entfallen, dass dies aber die Einhaltung der EU-Handelspolitik und eine gemeinsame Außengrenze erfordert; nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs weiterhin sowohl den Binnenmarkt als auch die Zollunion ausschließt;

12.  stellt fest, dass eine vertiefte und umfassende Freihandelszone ein verbindliches Verfahren für eine Konvergenz mit dem Besitzstand der EU und einen verbindlichen Status des EuGH bei der Auslegung des Unionsrechts erfordert, und lässt ein Rosinenpicken einzelner Bereiche des Binnenmarkts nicht zu;

13.  ist der Auffassung, dass der derzeitige Standpunkt des Vereinigten Königreichs nur mit einem Handelsabkommen gemäß Artikel 207 AEUV vereinbar ist, das die handelspolitische und wirtschaftliche Säule eines Assoziierungsabkommens darstellen könnte; ist bereit, sich mit dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage der anderen vorstehend genannten Modelle zu einigen, sofern das Vereinigte Königreich seine derzeitigen roten Linien überdenkt;

14.  weist darauf hin, dass alle in jüngster Zeit geschlossenen Freihandelsabkommen auf drei Hauptteilen beruhen: Marktzugang, Zusammenarbeit im Regulierungsbereich und Regeln; betont, dass zusätzlich zu den vorstehend unter Ziffer 4 dargelegten Grundsätzen

   das Ausmaß des Zugangs zum EU-Markt dem Grad der fortgesetzten Konvergenz mit den technischen EU-Normen und ‑Vorschriften und der Angleichung daran entsprechen muss, wobei kein sektorspezifischer Ansatz vorgesehen ist und der Binnenmarkt als Ganzes erhalten bleibt,
   die Autonomie der EU bei der Festlegung von EU-Recht und -Normen ebenso gewährleistet sein muss wie die Rolle des EuGH als einziges für die Auslegung von EU-Recht zuständiges Organ,
   gleiche Ausgangsbedingungen sichergestellt werden und EU-Normen geschützt werden, um einen Unterbietungswettlauf zu vermeiden und eine Aufsichtsarbitrage durch Marktteilnehmer zu verhindern,
   Ursprungsregeln auf Standard-Präferenzregeln der EU und dem Interesse der EU-Hersteller beruhen müssen,
   ein wechselseitiger Marktzugang unter uneingeschränkter Einhaltung der Regeln der Welthandelsorganisation (WTO), auch für Waren, Dienstleistungen, öffentliche Aufträge und gegebenenfalls ausländische Direktinvestitionen und alle Arten der Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Verpflichtungen zu grenzüberschreitenden Bewegungen natürlicher Personen (Art der Erbringung 4), und unter uneingeschränkter Einhaltung der EU-Regeln für die Grundsätze der Gleichbehandlung, insbesondere für Arbeitnehmer, ausgehandelt werden muss,
   regulatorische Zusammenarbeit mit einem besonderen Augenmerk auf KMU ausgehandelt werden sollte, bei der der Freiwilligkeit der regulatorischen Zusammenarbeit und dem Recht, im öffentlichen Interesse Regelungen zu erlassen, Rechnung getragen, aber darauf hingewiesen werden muss, dass Vorschriften über eine regulatorische Zusammenarbeit in einem Handelsabkommen nicht den gleichen reibungslosen Handel nachbilden können, wie ihn eine Mitgliedschaft im Binnenmarkt bietet;

15.  betont, dass in dem Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich der Rahmen der bestehenden Handelsbeziehungen zwischen der EU und Drittländern geschützt und jegliches Trittbrettfahren vermieden werden sollte, indem dadurch, dass gegenüber Drittländern ein abgestimmtes Tarif- und Quotensystem und Ursprungsregeln für Produkte gewahrt werden, für Konsistenz gesorgt wird;

16.  betont, dass im Rahmen eines Freihandelsabkommens der Marktzugang für Dienstleistungen begrenzt ist und stets Ausschlüssen, Vorbehalten und Ausnahmen unterliegt;

17.  betont, dass ein Verlassen des Binnenmarkts dazu führen würde, dass das Vereinigte Königreich sowohl den Europäischen Pass für Finanzdienstleistungen als auch die Möglichkeit, der Aufsicht des Vereinigten Königreichs unterliegende Filialen in der EU zu eröffnen, einbüßt; weist darauf hin, dass das EU-Recht in manchen Bereichen die Möglichkeit vorsieht, drittstaatliche Regeln auf der Grundlage eines verhältnismäßigen und risikobasierten Ansatzes als gleichwertig anzusehen, und nimmt die laufende legislative Arbeit und die kommenden Vorschläge der Kommission in diesem Bereich zur Kenntnis; betont, dass Beschlüsse über Gleichwertigkeit stets einseitig gefasst werden; betont ferner, dass aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelungen und Beschränkungen bei der grenzübergreifenden Erbringung von Finanzdienstleistungen ein übliches Merkmal von Freihandelsabkommen sind, um die Finanzstabilität zu wahren und die uneingeschränkte Einhaltung des Regulierungsrahmens und der Normen sowie ihre Anwendung zu gewährleisten;

18.  betont, dass ein Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein tragfähiges Streitbeilegungsverfahren sowie ordnungspolitische Strukturen enthalten sollte; betont diesbezüglich die Zuständigkeit des EuGH für die Auslegung von mit dem EU-Recht zusammenhängenden Fragen;

19.  weist darauf hin, dass der aktuelle Standpunkt und die derzeitigen roten Linien des Vereinigten Königreichs zu Zollkontrollen und Prüfungen führen würden, die weltweite Versorgungsketten und Fertigungsverfahren beeinträchtigen würden, selbst wenn sich tarifäre Hemmnisse vermeiden lassen; unterstreicht die Bedeutung eines hohen Maßes an Angleichung zwischen dem einheitlichen Mehrwertsteuerraum der EU und dem Vereinigten Königreich; ist der Auffassung, dass Steuerfragen in jedes weitere Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU aufgenommen werden sollten, um ein Höchstmaß an Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und den von ihm abhängigen Gebieten im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu gewährleisten;

20.  bekräftigt, dass in Bezug auf Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse der Zugang zum Markt der EU die strikte Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften und Normen der EU voraussetzt, konkret in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, GVO, Pestizide, geografische Angaben, Tierschutz, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;

   (ii) Außenpolitik, sicherheitspolitische Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit,

21.  stellt fest, dass im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik das Vereinigte Königreich als Drittland nicht in der Lage sein wird, am Beschlussfassungsprozess der EU teilzunehmen, und dass gemeinsame Standpunkte und Maßnahmen der EU nur von den Mitgliedstaaten der EU angenommen werden können; weist jedoch darauf hin, dass dies keine Konsultationsmechanismen ausschließt, die es dem Vereinigten Königreich ermöglichen würden, sich außenpolitischen Standpunkten und gemeinsamen Maßnahmen der EU, insbesondere zu den Menschenrechten, oder multilateraler Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE und des Europarats, anzuschließen; befürwortet eine Koordinierung im Bereich der Verhängung und Anwendung von Sanktionen einschließlich Waffenembargos und den gemeinsamen Standpunkt zu Waffenexporten;

22.  betont, dass eine solche Partnerschaft innerhalb des Rahmenabkommens über die Beteiligung festgelegt werden könnte, mit dem die Rolle von Drittländern geregelt wird, womit eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs an zivilen und militärischen Missionen der EU (ohne Führungsrolle für das Vereinigte Königreich) und Einsätzen, Programmen und Vorhaben, das Teilen nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, die Ausbildung und der Austausch militärischen Personals und eine Zusammenarbeit in der Rüstungspolitik möglich sind, auch bei im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) entwickelten Projekten; betont, dass eine solche Beteiligung unbeschadet der einschlägigen Standpunkte, Beschlüsse und Rechtsvorschriften der EU, auch über die Auftragsvergabe und Verbringungen im Verteidigungsbereich, und im Einklang damit erfolgen sollte; bekräftigt, dass eine solche Zusammenarbeit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Menschenrechtsnormen, des humanitären Völkerrechts und der Grundrechte der EU voraussetzt;

23.  stellt fest, dass jegliche Zusammenarbeit in den vorstehend genannten Bereichen, bei der Verschlusssachen der EU, auch über nachrichtendienstliche Erkenntnisse, ausgetauscht werden, zum Schutz von EU-Verschlusssachen ein Abkommen über Sicherheitsinformationen voraussetzt;

24.  stellt fest, dass das Vereinigte Königreich auf der Grundlage ähnlicher Vereinbarungen mit Drittländern an Programmen der Union zur Unterstützung der Verteidigung und äußeren Sicherheit (wie dem Europäischen Verteidigungsfonds, Galileo und Programmen zur Cybersicherheit) teilnehmen könnte; ist für die Möglichkeit offen, dass das Vereinigte Königreich zur Verfolgung gemeinsamer Ziele, insbesondere in der gemeinsamen Nachbarschaft, weiterhin zu externen Finanzierungsinstrumenten der EU beiträgt;

25.  stellt fest, dass das Vereinigte Königreich ein wichtiger Akteur der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe ist und dass eine Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in diesen Bereichen nach dem Brexit beiden Seiten zugutekäme;

   (iii) Innere Sicherheit

26.  betont, dass es im gemeinsamen Interesse der EU und des Vereinigten Königreichs ist, eine Partnerschaft einzurichten, durch die eine fortgesetzte Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit gewährleistet ist, um gemeinsamen Bedrohungen – insbesondere Terrorismus und organisierter Kriminalität – zu begegnen, und durch die eine Beeinträchtigung der Informationsflüsse in diesem Bereich verhindert wird; stellt fest, dass Drittländer (außerhalb des Schengen-Raums) keinerlei privilegierten Zugang zu Instrumenten der EU, einschließlich Datenbanken, in diesem Bereich genießen, nicht an der Festlegung von Prioritäten und der Ausarbeitung der mehrjährigen strategischen Ziele mitwirken können und auch keine operativen Aktionspläne im Rahmen des Politikzyklus der EU führen können;

27.  stellt ferner fest, dass zusätzlich zu der Notwendigkeit, laufende Verfahren und Untersuchungen, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, durch Übergangsregelungen zu schützen, im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, u. a. zu Auslieferung und Rechtshilfe, anstelle der derzeitigen Regelungen, wie etwa dem Europäischen Haftbefehl, gesonderte Regelungen mit dem Vereinigten Königreich als Drittland gefunden werden müssen;

28.  vertritt die Auffassung, dass die künftige Zusammenarbeit auf der Grundlage von Vereinbarungen mit Drittländern, die nicht dem Schengen-Raum angehören, entwickelt werden kann und den Austausch sicherheitsrelevanter Daten sowie die operative Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Mechanismen der EU (wie Europol und Eurojust) ermöglichen wird;

29.  betont, dass durch eine derartige Zusammenarbeit Rechtssicherheit gegeben sein sollte, ihr Garantien in Bezug auf die in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Grundrechte zugrunde liegen müssen und durch sie ein Maß an Schutz gegeben sein muss, das im Wesentlichen jenem der Charta gleichwertig ist; betont ferner, dass bei dieser Zusammenarbeit die Datenschutzstandards der EU uneingeschränkt erfüllt werden sollten und sie sich auf eine wirksame Durchsetzung und Streitbeilegung stützen sollte; erachtet es als notwendig, eine Lösung zu finden, um den künftigen Datenaustausch zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Bereich Strafverfolgung, Nachrichtendienste und Terrorismusbekämpfung zu regeln; hebt hervor, dass ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission die bevorzugte und sicherste Option wäre; weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich in jedem Fall ein Maß an Datenschutz aufweisen muss, das ebenso zuverlässig ist wie die Datenschutzbestimmungen der EU;

   (iv) Thematische Zusammenarbeit

30.  hebt hervor, dass die in Ziffer 4 dargelegten Grundsätze auch uneingeschränkt und bedingungslos für die künftige Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in einer Reihe von Bereichen von gemeinsamem Interesse gelten sollten; betont, dass im Rahmen derartiger Vereinbarungen die Rechte und Verpflichtungen, die jenen im Rahmen ähnlicher Vereinbarungen mit anderen Drittländern entsprechen, gegeneinander abgewogen werden müssen, dass dabei jedoch der geografischen Nähe und den engen Kontakten zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Rechnung zu tragen ist;

31.  ist der Auffassung, dass in Anbetracht der angesprochenen Grundsätze und Bedingungen sowie im Interesse der Fluggäste, Luftfahrtunternehmen, Hersteller und Gewerkschaften mittels eines Luftverkehrs- und eines Flugsicherheitsabkommens die Konnektivität sichergestellt werden muss; betont jedoch, dass der Umfang des Marktzugangs davon abhängt, in welchem Maß die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der EU angeglichen werden, sowie davon, dass ein belastbarer Mechanismus zur Streitbeilegung und Schlichtung geschaffen wird; schließt indes eine künftige Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich zur Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Verkehrssektor nicht aus;

32.  in Erwägung, in Bezug auf die Fischerei, dass eine neue Form eines bilateralen Partnerschaftsabkommens mit einem Drittland ausgehandelt werden sollte, durch das weiterhin ein hohes Maß an Zusammenarbeit, Kohärenz und Konvergenz besteht und im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verwaltungsbestimmungen ein beständiger, fortgesetzter gegenseitiger Zugang zu Gewässern und Ressourcen wie auch die nachhaltige Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Bestände gewährleistet werden, damit die Populationen dieser Bestände in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht; hebt hervor, dass es für eine gemeinsame Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Bestände erforderlich ist, dass das Vereinigte Königreich weiterhin zur wissenschaftlichen Bewertung dieser Bestände beiträgt; betont jedoch, dass ein gegenseitiger Marktzugang in Bezug auf Fischereierzeugnisse als Teil des künftigen Abkommens ausgehandelt werden muss und dass der Zugang zum Binnenmarkt der EU vom Zugang von Fischereifahrzeugen der EU zu den Fanggebieten des Vereinigten Königreichs und ihren Ressourcen sowie vom Umfang der Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Bestände abhängen muss;

33.  unterstreicht den Wert von Zusammenarbeit im Bereich Kultur und Bildung, einschließlich der Bereiche Lernen und Jugendmobilität, sowie die Bedeutung der Kultur- und Kreativwirtschaft, da die EU dadurch die Möglichkeit erhält, ihre Kontakte zu angrenzenden Ländern zu vertiefen, und würde eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in diesen Bereichen begrüßen, u. a. auch über entsprechende Programme wie Erasmus oder Kreatives Europa;

34.  könnte es in Bezug auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation in Erwägung ziehen, dass das Vereinigte Königreich als Drittland am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation sowie an den Weltraumprogrammen der EU teilnimmt, wobei keine Nettoübertragungen aus dem Haushalt der EU an das Vereinigte Königreich zulässig sind und dem Vereinigten Königreich keine Entscheidungsfunktion gestattet ist;

35.  ist der Auffassung, dass in den Bereichen Umwelt, Maßnahmen gegen den Klimawandel und öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die beste Option wäre, dass das Vereinigte Königreich seine Rechtsvorschriften weiterhin voll und ganz an die derzeitigen und künftigen Rechtsvorschriften der EU angleicht, auch in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen und Ziele für 2030, die im Rahmen der Maßnahmenpakete der EU für saubere Luft bzw. saubere Energie bereits vereinbart wurden; fordert andernfalls Vereinbarungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, damit in Bezug auf diese Themen eine enge Zusammenarbeit und hohe Standards gewährleistet sind und Umweltfragen grenzübergreifend gelöst werden; betont, dass jegliche Zusammenarbeit mit den Agenturen der EU in diesen Bereichen auf bilateralen Abkommen beruhen muss;

36.  könnte den Abschluss ähnlicher Vereinbarungen mit einem Drittland in den Bereichen Energie, elektronische Kommunikation, Cybersicherheit und IKT in Erwägung ziehen; vertritt in Bezug auf Energie die Auffassung, dass derartige Vereinbarungen die Integrität des Energiebinnenmarktes achten, einen Beitrag zu Energiesicherheit, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit leisten und Verbindungsleitungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich berücksichtigen sollten; erwartet, dass das Vereinigte Königreich in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz im Nuklearbereich die höchsten Standards erfüllt, auch in Bezug auf die Verbringung von Abfällen und Stilllegungen;

37.  ist der Auffassung, dass das EU-Programm PEACE, das darauf abzielt, durch die Förderung der Aussöhnung in Nordirland und den Grenzregionen Irlands eine friedliche und stabile Gesellschaft zu schaffen, unter der fortgesetzten Beteiligung des Vereinigten Königreichs weitergeführt werden sollte;

   (v) Handhabung des künftigen Abkommens

38.  weist darauf hin, dass im Rahmen eines künftigen Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich als Drittland auch ein kohärentes und solides Lenkungssystem als übergeordneter Rahmen für die vier Säulen eingerichtet werden sollte, das die gemeinsame fortgesetzte Aufsicht über das Abkommen bzw. die Verwaltung des Abkommens sowie Mechanismen zur Streitbeilegung und Durchsetzung im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Abkommens umfasst;

39.  weist darauf hin, dass es unumstößlich ist, dass im Rahmen dieses Lenkungssystems die Autonomie der Entscheidungsfindung und der Rechtsordnung der EU einschließlich der Rolle des EuGH als einziger Instanz, die für die Auslegung von EU-Recht zuständig ist, uneingeschränkt gewahrt bleibt;

40.  betont, dass die Gestaltung der Vereinbarungen zur Handhabung des Abkommens der Art, dem Umfang und der Tiefe der künftigen Beziehung gleichwertig sein und dem Maß an Verbindung, Zusammenarbeit und Nähe Rechnung tragen sollte;

41.  schließt sich dem Gedanken an, einen gemeinsamen Ausschuss einzurichten, dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung des Abkommens zu überwachen, sich mit Unterschieden bei der Auslegung zu befassen und vereinbarte Korrekturmaßnahmen redlich umzusetzen sowie die regulatorische Autonomie der EU einschließlich der Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Gesetzgebung uneingeschränkt zu gewährleisten; hebt hervor, dass der Vertreter der EU in diesem Ausschuss angemessenen Rechenschaftspflichtmechanismen unterliegen sollte, die das Europäische Parlament einbeziehen;

42.  vertritt die Auffassung, dass die Vereinbarungen zur Handhabung des Abkommens in Bezug auf Bestimmungen, denen Konzepte aus dem EU-Recht zugrunde liegen, eine Befassung des EuGH vorsehen sollten; bekräftigt, dass für die Anwendung und Auslegung von Bestimmungen des Abkommens, die keinen Bezug zum Unionsrecht aufweisen, ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn gewährleistet ist, dass dieser Mechanismus ebenso unabhängig und unparteiisch ist wie der EuGH;

   (vi) Gleiche Ausgangsbedingungen

43.  weist erneut darauf hin, dass das Vereinigte Königreich und die von ihm abhängigen Gebiete die Standards, die kraft der internationalen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs sowie der Gesetzgebung und der Politik der EU bestehen, vor allem in den unter Ziffer 4 angesprochenen Bereichen, auch weiterhin in einer Art und Weise achten und umsetzen sollten, die Umfang und Ausmaß der künftigen Beziehung widerspiegelt; nimmt die Vorteile zur Kenntnis, die sich daraus ergeben, dass die regulatorische Angleichung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der EU beibehalten wird;

44.  stellt fest, dass Umfang und Ausmaß der Einigung auf gleiche Ausgangsbedingungen ausschlaggebend für die Festlegung des Umfangs der künftigen Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich insgesamt sein werden; weist erneut darauf hin, dass dabei eine zentrale Rolle spielen wird, dass das Vereinigte Königreich sich weiterhin zum europäischen Sozialmodell bekennt;

45.  ist der festen Überzeugung, dass das Vereinigte Königreich die sich im Rahmen des Besitzstands der EU herausbildenden Standards in der Gesetzgebung zu Besteuerung und Bekämpfung der Geldwäsche, auch in den Bereichen Steuertransparenz, Austausch von Informationen zu Steuersachen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung, einhalten und gegen die Situation in Bezug auf die von ihm abhängigen Gebiete und gegen deren Verstoß gegen die Kriterien der EU für verantwortungsvolles Handeln und gegen Transparenzanforderungen vorgehen sollte; weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Zugang zur Zollunion strikt an die Angleichung des Vereinigten Königreichs an diese Standards gebunden ist;

46.  weist erneut darauf hin, dass Garantien geschaffen werden müssen, damit in den Bereichen Umweltschutz, Maßnahmen gegen den Klimawandel, Lebensmittelsicherheit und öffentliche Gesundheit weiterhin sowohl hohe Standards als auch gleiche Ausgangsbedingungen herrschen; hebt hervor, dass im Hinblick auf die Durchsetzung von arbeits- und umweltrechtlichen Standards Bürgern und nichtstaatlichen Organisationen der Zugang zur Justiz sowie ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren gewährleistet werden muss;

47.  stellt fest, dass ebenso wie in Bezug auf den Rest des Abkommens die Bestimmungen über gleiche Ausgangsbedingungen belastbare Lenkungsstrukturen erfordern, die auch angemessene Mechanismen für die Verwaltung, Überwachung, Streitbeilegung und Durchsetzung, gegebenenfalls mit Sanktionen und einstweiligen Maßnahmen, umfassen, wobei beide Seiten verpflichtet sind, unabhängige Gremien einzurichten bzw. beizubehalten, die in der Lage sind, die Umsetzung wirksam zu überwachen und durchzusetzen;

   (vii) Mögliche Teilnahme an EU-Programmen

48.  betont, dass die Modalitäten, nach denen das Vereinigte Königreich an Maßnahmen und Programmen der EU teilnehmen kann, die Bestimmungen sind, die für Drittländer außerhalb des EWR gelten; hebt hervor, dass die EU der Teilnahme des Vereinigten Königreichs gemeinsam zustimmen muss und dass das Vereinigte Königreich alle einschlägigen Bestimmungen und Mechanismen und Teilnahmebedingungen achten muss, auch im Hinblick auf Finanzierung, Vollzug, Kontrolle und Entlastung, wobei keine Nettoübertragungen aus dem Haushalt der EU an das Vereinigte Königreich zulässig sind;

49.  weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich als Drittland grundsätzlich nicht an Agenturen der EU teilnehmen oder zu ihnen Zugang haben kann; stellt jedoch fest, dass dies eine Zusammenarbeit in spezifischen Fällen nicht ausschließt, welche streng geregelt ist und die Einhaltung aller einschlägigen Bestimmungen und die Entrichtung aller finanziellen Beiträge erfordert; weist darauf hin, dass die Auswirkungen der künftigen Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen einfließen müssen;

Austrittsabkommen

50.  begrüßt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Austrittsabkommens vom 28. Februar 2018, der im Großen und Ganzen die Ansichten des Parlaments widerspiegelt; nimmt zur Kenntnis, dass diesem Entwurf der einvernehmlich verabschiedete gemeinsame Bericht vom 8. Dezember 2017 und die Standpunkte der EU zu anderen Trennungsfragen zugrunde liegen;

51.  begrüßt die im Entwurf des Austrittsabkommens festgelegten institutionellen Bestimmungen und Mechanismen zur Streitbeilegung, darunter auch die Aussetzung von Vorteilen während des Übergangszeitraums, wie in Artikel 165 des Entwurfs des Austrittsabkommens für den Fall geregelt ist, dass Verpflichtungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Austrittsabkommen nicht eingehalten werden;

   (i) Rechte der Bürger

52.  begrüßt den allgemeinen Ansatz zu den Rechten der Bürger in Teil 2 des von der Kommission vorgelegten Entwurfs des Austrittsabkommens, weist jedoch erneut darauf hin, dass es einer der zentralen Punkte für die Zustimmung des Parlaments sein wird, dass alle noch offenen Fragen in Bezug auf die Rechte der Bürger geklärt werden und sichergestellt wird, dass die Rechte der EU-Bürger, die sich rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhalten, und der Bürger des Vereinigten Königreichs, die sich rechtmäßig in der EU-27 aufhalten, durch den Brexit nicht beeinträchtigt werden; unterstützt die Aufnahme eines Verweises auf künftige Ehepartner; nimmt die Bestimmungen zu den Verwaltungsverfahren zur Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung zur Kenntnis und verweist darauf, dass Familien die Möglichkeit haben müssen, das Verfahren durch ein einziges, deklaratorisches Formular einzuleiten, das die Beweislast den Behörden des Vereinigten Königreichs auferlegt; hebt hervor, dass das Europäische Parlament genau prüfen wird, dass diese Verfahren wirksam umgesetzt werden und einfach, klar und kostenlos sind; hält daran fest, dass künftige Rechte auf Freizügigkeit in der gesamten EU von Bürgern des Vereinigten Königreichs, die sich derzeit in einem Mitgliedstaat der EU-27 aufhalten, ebenso wie das Wahlrecht bei Kommunalwahlen von allen Bürgern, die unter das Austrittsabkommen fallen, gewährleistet sind; fordert ferner, dass EU-Bürger, die unter das Austrittsabkommen fallen, das lebenslange Recht haben, in das Vereinigte Königreich zurückzukehren, dass behinderte Bürger und ihre Betreuungspersonen vor Ausweisung geschützt sind und dass Verfahrensrechte im Zusammenhang mit Ausweisung im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG sowie die Rechte von Staatsangehörigen von Drittstaaten, wie sie im EU-Recht festgelegt sind, geschützt werden;

53.  weist darauf hin, dass EU-Bürger, die während des Übergangszeitraums in das Vereinigte Königreich kommen, dieselben Rechte genießen müssen wie jene, die vor Beginn des Übergangszeitraums eingereist sind; lehnt in diesem Zusammenhang den Vorschlag im jüngsten von der Regierung des Vereinigten Königreichs veröffentlichten Strategiepapier ab, dem zufolge die Unterscheidung zwischen EU-Bürgern, die vor Beginn des Übergangszeitraums eingereist sind, und jenen, die danach eingereist sind, bestehen bleibt;

54.  verweist darauf, dass sich viele Bürger des Vereinigten Königreichs vehement gegen den Verlust der Rechte ausgesprochen haben, die sie derzeit nach Artikel 20 AEUV genießen; schlägt vor, dass die EU-27 prüft, wie dies innerhalb der Schranken des Primärrechts der EU unter vollständiger Achtung der Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Billigkeit, der Symmetrie und der Diskriminierungsfreiheit abgemildert werden kann; nimmt zur Kenntnis, dass der EuGH vor kurzem im Zusammenhang mit einer vor einem niederländischen Gericht verhandelten Rechtssache angerufen wurde, die die Beibehaltung der Unionsbürgerschaftsrechte von Bürgern des Vereinigten Königreichs nach dem Brexit betrifft;

   (ii) Irland und Nordirland

55.  begrüßt das Protokoll zu Irland und Nordirland im von der Kommission vorgelegten Entwurf des Austrittsabkommens, durch das die „Backstop“-Option, die im gemeinsamen Bericht vom 8. Dezember 2017 skizziert wurde, in Recht gegossen wird; betont, dass dies eine konkrete Lösung darstellt, um die Zusammenarbeit zwischen dem Norden und dem Süden aufrecht zu erhalten und eine harte Grenze zwischen Nordirland und Irland zu vermeiden, was erforderlich ist, falls weder durch die Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich insgesamt noch, wie in Ziffer 49 des gemeinsamen Berichts vorgesehen, durch spezifische, vom Vereinigten Königreich vorzuschlagende Lösungen eine Alternative gefunden wird;

56.  verweist auf die Bedeutung der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, dafür zu sorgen, dass die Rechte, einschließlich der sozialen und demokratischen Rechte, die Garantien und die Chancengleichheit, die im Karfreitagsabkommen festgelegt sind, im Einklang mit den Verpflichtungen gemäß dem gemeinsamen Bericht nicht geschmälert werden; besteht auf der Umsetzung aller Aspekte des einheitlichen Reisegebiets und auf dem Recht der EU-Bürger auf Freizügigkeit, das im EU-Recht und im Karfreitagsabkommen verankert ist;

   (iii) Übergangszeitraum

57.  bekräftigt die in seiner Entschließung vom 13. Dezember 2017 dargelegten Grundsätze, dass das Vereinigte Königreich nach dem Austrittsdatum nicht mehr den Organen und Einrichtungen der EU angehört und nicht mehr an der Entscheidungsfindung mitwirkt, dass ein Übergang nur die Form einer Verlängerung des Besitzstands der EU haben kann und dass die bestehenden Regulierungs-, Haushalts-, Aufsichts-, Justiz- und Durchsetzungsinstrumente und -strukturen der EU im Vereinigten Königreich weiterhin Anwendung finden; unterstützt uneingeschränkt das Verhandlungsmandat, das in den Verhandlungsleitlinien des Europäischen Rates, in den Verhandlungsrichtlinien des Rates und in dem vor kurzem veröffentlichten Positionspapier der Kommission diesbezüglich festgelegt ist;

58.  begrüßt und unterstützt Teil 4 des Entwurfs des Austrittsabkommens zu Übergangsregelungen; bekräftigt, dass alle Rechte, die die Bürger gemäß dem Unionsrecht haben, während des gesamten Übergangszeitraums weiterhin gelten sollten; betont, dass dies auch für EU-Bürger gilt, die während des Übergangszeitraums in das Vereinigte Königreich einreisen und die exakt die gleichen Rechte genießen sollten, vor allem in Bezug auf Kinderzulagen, Familienzusammenführung und Zugang zu gerichtlichen Rechtsbehelfen im Rahmen des EuGH;

59.  verweist darauf, dass jede Art von Übergangsregelung uneingeschränkt mit den WTO-Verpflichtungen vereinbar sein muss, damit die Handelsbeziehungen mit Drittländern nicht beeinträchtigt werden;

60.  verweist mit Nachdruck darauf, dass künftige Handelsabkommen, die das Vereinigte Königreich nach seinem Austritt mit Drittländern aushandelt, erst nach Ende der Geltungsdauer von Übergangsbestimmungen in Kraft treten dürfen;

61.  weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich ab dem Datum seines Austritts aus der EU keinen Nutzen mehr aus den internationalen Abkommen zieht, die von der EU, von den Mitgliedstaaten im Namen der EU oder von der EU und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums weiterhin an die aus diesen Abkommen erwachsenden Verpflichtungen gebunden ist; betont, dass es nicht möglich sein wird, dass das Vereinigte Königreich an den durch diese Abkommen vorgesehenen Leitungsstrukturen und Entscheidungsverfahren teilnimmt;

62.  weist darauf hin, dass die Übergangsbestimmungen als Teil des Austrittsabkommens erst umgesetzt werden können, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt;

   (iv) Sonstige Aspekte der Trennung

63.  fordert, dass zu allen Bestimmungen zur Trennung, wie sie in Teil 3 des Entwurfs des Austrittsabkommens dargelegt sind, unverzüglich eine Einigung gefunden wird, und fordert das Vereinigte Königreich nachdrücklich auf, dort, wo es dies nicht bereits getan hat, einen klaren Standpunkt zu allen noch offenen Aspekten im Zusammenhang mit einem geordneten Austritt einzunehmen;

Vorbereitung

64.  hebt den Stellenwert der Arbeit hervor, die die Kommission und die Mitgliedstaaten auf verschiedenen Ebenen im Hinblick auf Sensibilisierung und Vorbereitung geleistet haben; betont, dass in Anbetracht der Unwägbarkeiten, die durch den Brexit entstehen, nicht nur die Organe der EU, sondern auch nationale Behörden, Wirtschaftsakteure und vor allem die Bürger gewarnt werden und entsprechende Informationen erhalten müssen, damit sie sich angemessen auf alle möglichen Szenarien und auch auf einen Austritt ohne Abkommen vorbereiten können; fordert insbesondere, dass Maßnahmen ins Leben gerufen werden, mit denen die maximale Zahl an betroffenen Sektoren und Menschen erreicht wird, u. a. in den folgenden Bereichen:

   fortgesetzter und sicherer Zugang der Patienten zu Human- und Tierarzneimitteln und Medizinprodukten, einschließlich einer gesicherten und kohärenten Versorgung mit Radioisotopen,
   Finanzdienstleistungen für Wirtschaftsakteure,
   Vorbereitung von KMU und kleinen Akteuren, die mit dem Vereinigten Königreich Handel treiben, etwa im Agrar- und Lebensmittelsektor und Hersteller von Fischereierzeugnissen, die zum ersten Mal überhaupt mit Ausfuhrverfahren und bestimmten Arten von Anforderungen konfrontiert sein könnten, u. a. mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften,
   Beschränkungen und Zwänge, die sich aus dem neuen Rechtsrahmen für die Beförderung von Personen und Gütern ergeben könnten, und die Auswirkungen, die diese Beschränkungen und Zwänge auf „Just-in-time“-Bestandteile der Kette zur Versorgung, zur Verarbeitung und zum Vertrieb von Lebensmitteln haben könnten,
   Kapazität in Bezug auf die korrekte Kennzeichnung, die Rückverfolgbarkeit und die tatsächliche Herkunft von Agrar- und Fischereierzeugnissen, um die Einhaltung der Standards für Lebensmittelsicherheit und Tierwohl und die Bereitstellung genauer Verbraucherinformationen auf Lebensmitteln zu gewährleisten,
   rechtlicher Rahmen für den Datenschutz,
   die von der Kommission durchzuführende, vollständige Aufstellung der Rechtsvorschriften der EU, die infolge des Brexit geändert werden müssen;

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65.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat der Europäischen Union, der Kommission, den nationalen Parlamenten und der Regierung des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0102.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0361.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0490.

Letzte Aktualisierung: 31. Oktober 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen