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Verfahren : 2018/0805(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0145/2018

Eingereichte Texte :

A8-0145/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0107

Angenommene Texte
PDF 248kWORD 42k
Mittwoch, 18. April 2018 - Straßburg
Festsetzung des Zeitraums für die neunte allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments *
P8_TA(2018)0107A8-0145/2018

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Festsetzung des Zeitraums für die neunte allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (07162/2018 – C8-0128/2018 – 2018/0805(CNS))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (07162/2018),

–  gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments(1), gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0128/2018),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2015 zu der Reform des Wahlrechts der Europäischen Union(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2018 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments(3),

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0145/2018),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  verweist auf seinen Vorschlag, der seiner Entschließung zur Reform des Wahlrechts der Europäischen Union beigefügt ist, wonach dem Europäischen Parlament die Befugnis zugewiesen werden soll, nach Anhörung des Rates den Zeitraum, in dem die Wahlen stattfinden, festzulegen;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und – zur Information – der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1), geändert durch den Beschluss 93/81/Euratom, EGKS, EWG des Rates (ABl. L 33 vom 9.2.1993, S. 15) und den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).
(2) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 7.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0029.

Letzte Aktualisierung: 4. Dezember 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen