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Verfahren : 2017/2037(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0203/2018

Eingereichte Texte :

A8-0203/2018

Aussprachen :

PV 02/07/2018 - 21
CRE 02/07/2018 - 21

Abstimmungen :

PV 03/07/2018 - 11.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0273

Angenommene Texte
PDF 156kWORD 54k
Dienstag, 3. Juli 2018 - Straßburg
Rolle der Städte im institutionellen Gefüge der Union
P8_TA(2018)0273A8-0203/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2018 zu der Rolle der Städte im institutionellen Gefüge der Union (2017/2037(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die Entwicklung des institutionellen Gleichgewichts der Europäischen Union(1),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2015 mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“ (COM(2015)0215),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union(2), insbesondere auf Artikel 41,

–  unter Hinweis auf den am 30. Mai 2016 von den für Stadtentwicklung zuständigen Ministern der EU-Mitgliedstaaten vereinbarten Pakt von Amsterdam, mit dem die EU-Städteagenda ins Leben gerufen wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur städtischen Dimension der EU-Politikfelder(3),

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2014 mit dem Titel „Die städtische Dimension der EU-Politikfelder – Kernpunkte einer EU-Städteagenda“ (COM(2014)0490),

–  unter Hinweis auf die Erklärung zu einer EU-Städteagenda, die von den für territorialen Zusammenhalt und Stadtentwicklung zuständigen Ministern am 10. Juni 2015 vereinbart wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union(6),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Juni 2016 zu einer Städteagenda für die EU,

–  unter Hinweis auf die Leipzig-Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt, die beim informellen Ministertreffen zur Stadtentwicklung und zum territorialen Zusammenhalt am 24. und 25. Mai 2007 in Leipzig vereinbart wurde,

–   unter Hinweis auf die Neue Städteagenda, die auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wohnungsbau und nachhaltige Stadtentwicklung (Habitat III) am 20. Oktober 2016 in Quito/Ecuador angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über den Zustand der europäischen Städte 2016,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2017 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017: Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels(7),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0203/2018),

A.  in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Maastricht der Europäische Ausschuss der Regionen geschaffen wurde und die Städte seither im Rahmen ihrer Vertretung im Ausschuss an dessen beratender Funktion im Beschlussfassungsprozess der EU mitwirken können;

B.  in der Erwägung, dass der Ausschuss der Regionen diese Funktion wahrnimmt, indem er eine Reihe von Tätigkeiten durchführt, mit denen Dialog und aktive Teilhabe am Entscheidungsprozess in der EU gefördert werden sollen;

C.  in der Erwägung, dass dem Europäischen Ausschuss der Regionen durch das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die Befugnis verliehen wird, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben, wenn bei Rechtsakten, für deren Erlass nach dem Vertrag die Anhörung des Ausschusses vorgeschrieben ist, gegen den Grundsatz der Subsidiarität oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird; in der Erwägung, dass Städte damit über ein Instrument verfügen, das sie für den Schutz ihrer Interessen in der Europäischen Union nutzen können;

D.  in der Erwägung, dass zwischen den in den Verträgen vorgesehenen Vertretern der Städte – wie Mitgliedern des Ausschusses der Regionen – und den Verbänden, die die Interessen der Städte vertreten, klar unterschieden werden sollte;

E.  in der Erwägung, dass der Großteil der Bevölkerung der EU (mehr als 70 %) in städtischen Gebieten lebt;

F.  in der Erwägung, dass der mit der Globalisierung einhergehende Prozess der Deterritorialisierung der Macht auf Netze europäischer Städte angewiesen ist, in denen die Interessen der Unionsbürger gestaltet und verfolgt werden;

G.  in der Erwägung, dass die meisten Maßnahmen und Rechtsvorschriften der EU auf lokaler und regionaler Ebene sowie auf der Ebene von Städten umgesetzt werden und sich heutzutage auf nahezu alle politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereiche erstrecken;

H.  in der Erwägung, dass das institutionelle Gefüge der EU auf den Grundsätzen des Verwaltungshandelns auf mehreren Ebenen und der Subsidiarität beruht;

I.  in der Erwägung, dass die vom Ausschuss der Regionen verabschiedete „Charta der Multi-Level-Governance in Europa“ auf den engen Zusammenhang zwischen einer partnerschaftlichen und loyalen Zusammenarbeit der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten sowie der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften einerseits und der gleichberechtigten Legitimität und Verantwortlichkeit aller Verwaltungsebenen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich andererseits verweist;

J.  in der Erwägung, dass der Ausschuss der Regionen das Netz für Subsidiaritätskontrolle geschaffen hat, um zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union und den EU-Organen den Austausch von Informationen zu Kommissionsdokumenten und Legislativvorschlägen, die direkte Auswirkungen auf die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften haben, zu erleichtern;

K.  in der Erwägung, dass es die Kommission in seiner vorstehend genannten Entschließung vom 12. Dezember 2017 im Interesse der Stärkung und der Wahrnehmung der Unionsbürgerschaft aufgefordert hat, den lokalen Gebietskörperschaften nahezulegen, Gemeinderatsmitglieder zu benennen, die für europäische Angelegenheiten verantwortlich sind, da auf kommunaler Ebene die größte Bürgernähe gegeben ist;

L.  in der Erwägung, dass in der Leipzig-Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt von der „europäischen Stadt“ gesprochen wird;

M.  in der Erwägung, dass der Bürgermeisterkonvent dazu beigetragen hat, dass integrierte Strategien zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel entwickelt werden, die Energieeffizienz steigt und stärker auf erneuerbare Energiequellen zurückgegriffen wird; in der Erwägung, dass solche Initiativen zeigen, wie die Zusammenarbeit zwischen Städten und der Austausch bewährter Verfahren zur Verwirklichung der politischen Ziele der EU beitragen können;

N.  in der Erwägung, dass europäische Städte der Leipzig-Charta zufolge als „wertvolles und unersetzbares Wirtschafts-, Sozial- und Kulturgut“ gelten und die Verantwortung für den territorialen Zusammenhalt übernehmen sollten und die Kommission in einer der zentralen Schlussfolgerungen ihres Berichts über Städte 2016 festgestellt hat, dass Städte für die Verwirklichung der wichtigsten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ziele der EU unabdingbar sind; in der Erwägung, dass den Städten deshalb eine Schlüsselrolle in der Kohäsionspolitik zugewiesen werden sollte;

O.  in der Erwägung, dass in der Leipzig-Charta auf die Verpflichtung der zuständigen Minister der Mitgliedstaaten hingewiesen wird, eine ausgeglichene räumliche Entwicklung auf der Basis eines europäischen polyzentrischen Städtesystems zu befördern, und festgestellt wird, dass Städte Kristallisationspunkte der stadtregionalen Entwicklung sein und Verantwortung für den territorialen Zusammenhalt übernehmen sollten;

P.  in der Erwägung, dass die Städteagenda der EU („Pakt von Amsterdam“) deren uneingeschränkte Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Zuständigkeiten gemäß den Verträgen der EU bekräftigt und im Rahmen von Partnerschaften eine Plattform für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, Regionen, Städten, Kommission, Parlament, beratenden Gremien der Union und anderen Interessengruppen einrichtet, um einen informellen Beitrag zur Konzipierung und Überarbeitung künftiger und bereits geltender EU-Rechtsvorschriften zu leisten;

Q.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich der Städteagenda insbesondere eine Säule für bessere Rechtsetzung umfasst, die darauf abzielt, dass der Schwerpunkt auf eine wirksamere und kohärentere Umsetzung der Maßnahmen, Rechtsvorschriften und Rechtsinstrumente der EU anstelle der Initiierung neuer Rechtsvorschriften gelegt wird;

R.  in der Erwägung, dass die Kommission die lokalen Gebietskörperschaften im Rahmen des Pakets „Bessere Rechtsetzung“ ad hoc auffordert, sich an der Raumverträglichkeitsprüfung künftiger Legislativvorschläge zu beteiligen;

S.  in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Juni 2016 den Pakt von Amsterdam begrüßt und unter anderem die Kommission, die Mitgliedstaaten, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und das Europäische Parlament aufgefordert hat, in diesem Zusammenhang weitere Maßnahmen zu ergreifen, wobei er das Parlament ersucht hat, die Ergebnisse und Empfehlungen der Partnerschaften nach Prüfung und Beratung durch die für Stadtentwicklung zuständigen Generaldirektoren für die Tagesordnung der betreffenden Ausschüsse in Betracht zu ziehen, wenn sie über diesbezügliche neue und bestehende EU-Rechtsvorschriften beraten;

T.  in der Erwägung, dass die Kommission in ebendieser Städteagenda unter anderem aufgefordert wird, die Ergebnisse und Empfehlungen der Partnerschaften bei der Ausarbeitung oder Überarbeitung einschlägiger Rechtsvorschriften, Instrumente und Initiativen der EU in Betracht zu ziehen und mit den städtischen Behörden und ihren Vertretungsgremien zusammenzuarbeiten, indem sie die zahlreichen gebotenen Gelegenheiten für eine Anhörung und ein Feedback bei der Ausarbeitung neuer Politik- und Rechtsetzungsinitiativen und der Bewertung bestehender Strategien, Maßnahmen und Rechtsvorschriften der EU nutzt;

U.  in der Erwägung, dass die neuen globalen Aufgaben im Zusammenhang mit Sicherheit und Einwanderung, demografischem Wandel und Jugendarbeitslosigkeit sowie die Herausforderungen mit Blick auf die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen, den Zugang zu sauberer und erschwinglicher Energie, Naturkatastrophen und Umweltschutz Lösungen vor Ort und somit ein stärkeres Engagement der Städte bei der Konzipierung und Umsetzung der EU-Maßnahmen erforderlich machen;

V.  in der Erwägung, dass der Wert der europäischen Städte auch darin zutage tritt, dass sie einen großen Teil des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas beherbergen;

W.  in der Erwägung, dass Städte die für die Bürger am besten fassbare politische Ebene darstellen und deshalb ein großes Potenzial bergen, da sie den Bürgern Raum für konstruktive Debatten bieten, wobei hier die Erfahrungen des Ausschusses der Regionen mit der Ausrichtung – gemeinsam mit lokalen und regionalen Partnern – der Bürgerdialoge auf eine gute Fortsetzung hoffen lassen;

X.  in der Erwägung, dass die Städte vor dem Hintergrund der aus der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und dem Übereinkommen von Paris erwachsenden politischen Anforderungen ihre Fähigkeit gestärkt haben, innovative politische Lösungen und Instrumente im Interesse von sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit sowie von gerechten Handelssystemen zu entwickeln und sich für deren Umsetzung über bestehende Formate hinaus innerhalb der EU sowie auch international zu vernetzen;

Y.  in der Erwägung, dass in der Erklärung zu einer EU-Städteagenda, die im Juni 2015 von den in der EU für territorialen Zusammenhalt und Stadtentwicklung zuständigen Ministern vereinbart wurde, festgestellt wird, dass der Ausschuss der Regionen, Eurocities und der Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) als Vertreter der Interessen städtischer Gebiete eine wichtige Rolle spielen;

Z.  in der Erwägung, dass Städte im Wege der Förderung der aktiven Bürgerschaft Chancen zur Ausschöpfung des Potenzials der europäischen Bürgerschaft und zu deren Stärkung bieten können, wenn erkannt wird, dass Vermittlungsstrukturen zwischen der EU und ihren Bürgern auf der Ebene der Städte besser greifen;

AA.  in der Erwägung, dass die Beteiligung der Städte an den Maßnahmen der EU dazu beiträgt, dass die lokale Ebene mehr Verantwortung für EU-Prozesse übernimmt, durch eine stärker partizipative europäische Demokratie ein besseres Verwaltungshandeln ermöglicht wird, die Verwaltungskapazitäten ausgebaut werden und die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen in der gesamten EU verbessert wird und dass damit folglich dazu beigetragen wird, dass das in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf eine gute öffentliche Verwaltung umgesetzt wird;

AB.  in der Erwägung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften möglichst frühzeitig in den politischen Gestaltungsprozess einbezogen werden müssen und ihre Rolle als wichtige Mitwirkende bei der Raumverträglichkeitsprüfung gestärkt werden muss;

AC.  in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Formen der Beteiligung von Städten mit Blick auf die gewünschten Auswirkungen auf die Konzipierung und Umsetzung der Maßnahmen und Rechtsvorschriften der EU noch nicht zufriedenstellend sind; in der Erwägung, dass diese Auswirkungen außerdem stärker wären, wenn sich die Städte zu Netzen zusammenschließen würden, die auf gemeinsamen historischen, geografischen, demografischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Neigungen beruhen;

1.  stellt fest, dass die Beteiligung von Städten – d. h. Städten, Großstädten, städtischen Gebieten und Metropolregionen sowie kleinen und mittelgroßen Städten – an der Beschlussfassung in der EU durch ihre Mitwirkung als Anhörungs- und Beratungsgremium im Ausschuss der Regionen erleichtert wird; ist der Ansicht, dass das derzeitige institutionelle Gefüge im Einklang mit den Grundsätzen der loyalen Zusammenarbeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die Förderung von Plattformen für die Zusammenarbeit von Städten untereinander sowie zwischen Städten, ihren Vertretungen und den Beschlussfassungsgremien auf nationaler und europäischer Ebene ermöglicht;

2.  weist darauf hin, dass es mit Ausnahme des Maßes der Urbanisierung und der Bevölkerungsdichte keine einheitliche Definition – mit Blick auf Bevölkerung, Fläche und Funktionen oder Grad an Autonomie – davon gibt, was eine Stadt ausmacht, und dass sich jeder Mitgliedstaat dem Begriff daher auf eigene Weise annähern kann und wird;

3.  stellt fest, dass die EU die städtische Dimension einer Reihe ihrer Strategien nach und nach stärkt, wie z. B. an dem Konzept der „intelligenten Städte“ (Europäische Innovationspartnerschaft) und Initiativen wie den Gemeinschaftsinitiativen für städtische Gebiete I und II (URBAN I und II), der nachhaltigen Stadtentwicklung (Artikel 7 der EFRE-Verordnung(8)), dem Programm zur Förderung von Stadtentwicklungsnetzen, der Initiative „Innovative Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung“, der Kulturhauptstadt Europas, der Grünen Hauptstadt Europas, der Europäischen Innovationshauptstadt, dem Bürgermeisterkonvent und der EU-Städteagenda deutlich wird;

4.  weist darauf hin, dass Städte bei der Umsetzung bestimmter Maßnahmen und Instrumente der EU, zum Beispiel im Bereich der Kohäsionspolitik und der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, eine wichtige Rolle spielen; fordert die Städte deshalb auf, integriert tätig zu werden, indem sie im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip mit allen Verwaltungsebenen, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten;

5.  hebt die zentrale Rolle hervor, die Städten und sämtlichen Behörden vor Ort dabei zukommt, wichtige Strategien der Union, etwa für den Klimaschutz, vorzubereiten, zu konzipieren, zu finanzieren und umzusetzen, was durch eine städtische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und territoriale Entwicklung erreicht wird, die es den Städten ermöglicht, sich innerhalb des kommenden Finanzierungszeitraums der EU neuen Herausforderungen zu stellen und Chancen zu ergreifen, um nicht nur im Hinblick auf intelligente und nachhaltige, sondern auch im Hinblick auf kreative Städte der Zukunft verfügbare Ressourcen in Anspruch zu nehmen; hebt in diesem Zusammenhang außerdem die große Bedeutung weltweiter Strategien und Initiativen wie der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des globalen Bürgermeisterkonvents hervor;

6.  hebt hervor, dass sich herausgestellt hat, dass Städte durchaus in der Lage sind, integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung effizient zu verwalten, und dass ihnen daher bei der Durchführung aller diesbezüglichen Maßnahmen eine wichtigere Rolle übertragen werden sollte;

7.  unterstreicht, dass Städte als Instrument der Public Diplomacy in der Außenpolitik der Union eine wichtige Rolle spielen können, indem sie Menschen aus unterschiedlichen Ländern zusammenbringen und Themen zur Sprache bringen, die aus verschiedenen Gründen nicht auf hochrangigen politischen Agenden zu finden sind, und fordert daher eine bessere Finanzierung der entsprechenden Unterstützungsmechanismen der Union;

8.  stellt jedoch fest, dass Städte mitunter nicht über die geeigneten Instrumente und die erforderliche Verwaltungskapazität verfügen, um sich an den Ausschreibungen für die Zuweisung europäischer Gelder zu beteiligen; begrüßt daher die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Städte, deren Website und Unterlagen in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein sollten; fordert, dass die Instrumente und Programme für Städte in den einzelnen EU-Strategien besser aufeinander abgestimmt und stärker in diese eingebunden werden, was durch die Benennung eines Mitglieds der Kommission erreicht werden sollte, das in der Angelegenheit eine politische Führungsrolle übernimmt, um diesen Maßnahmen im Einklang mit der zunehmenden Bedeutung städtischer Gebiete in den Strategien und Maßnahmen der EU eine strategische Richtung zu geben, wobei auch die Vielfalt der Behörden vor Ort in der EU und ihr unterschiedliches Potenzial zu berücksichtigen sind; hebt hervor, wie wichtig es ist, darauf hinzuwirken, dass alle Städte unabhängig von ihrer Größe insbesondere durch den Auf- und Ausbau von Beratungskapazitäten in ausgewogenerer Weise Zugang zu den jeweiligen Instrumenten und Programmen haben;

9.  begrüßt die EU-Städteagenda als ein neues, auf Partnerschaft beruhendes Modell des Verwaltungshandelns auf mehreren Ebenen, da sie Städte in die Überprüfung geltender Rechtsvorschriften und die Überlegungen über die künftige Gestaltung von Strategien einbindet; hebt hervor, wie wichtig es ist, bei der Umsetzung des in den Rechtsakten der EU vorgesehenen Verwaltungshandelns auf mehreren Ebenen in die Praxis im Einklang mit den grundlegenden Zielen der Strategien und Maßnahmen der EU einen integrierten und umfassenden Ansatz zu verfolgen; weist auf die wichtige ergänzende Funktion der gebietsbezogenen und von der Basis ausgehenden Ansätze wie etwa der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung hin;

10.  fordert, dass die Städteagenda koordiniert, verstärkt und formalisiert wird; ist überzeugt, dass sie nicht mehr als freiwilliger Prozess geführt werden sollte und dass die Mitgliedstaaten und die Kommission eine größere Verantwortung für die Agenda übernehmen und sich verpflichten sollten, die erhaltenen Empfehlungen sorgfältig zu prüfen und nach Möglichkeit in die Praxis umzusetzen;

11.  fordert die Partnerschaften im Rahmen der Städteagenda auf, ihre Empfehlungen und Aktionspläne rasch anzunehmen; fordert die Kommission ferner auf, herauszustellen, wie solche konkreten Vorschläge insbesondere im Hinblick auf eine bessere Rechtsetzung, eine bessere Finanzierung und besseres Wissen berücksichtigt werden, und sie gegebenenfalls in künftige Legislativvorschläge einzubinden; fordert die Kommission auf, dem Parlament über diese Ergebnisse fortlaufend Bericht zu erstatten;

12.  begrüßt die Plattformen für die Zusammenarbeit zwischen Städten, die Synergien bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und eine bessere Umsetzung von EU-Strategien vor Ort ermöglichen; ist der Ansicht, dass der EU-Bürgermeisterkonvent für Klima und Energie ein nachahmenswertes Beispiel ist;

13.  begrüßt die Einrichtung der Plattform für urbane Daten („Urban Data Platform“) durch die Kommission; fordert Eurostat und die Kommission jedoch auf, genauere Daten – insbesondere zur Messung der Strömungen zwischen Städten und den umgebenden Gebieten („flow data“) – zu erheben und zusammenzustellen, um die bestehenden Strategien wirksam anzupassen und künftige Strategien zu gestalten;

14.  hält es für geboten, die frühzeitige und koordinierte Beteiligung von Städten an der Beschlussfassung in der EU innerhalb des derzeitigen institutionellen Gefüges der EU und insbesondere mit Blick auf die Rechtsvorschriften, die sie unmittelbar betreffen, so zu stärken, dass Transparenz und Wirksamkeit in der Politikgestaltung und der Beschlussfassung gewahrt bleiben und die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden; fordert mehr Transparenz und die Beteiligung der Bürger an der Beschlussfassung in der EU; begrüßt in diesem Zusammenhang die Europäische Bürgerinitiative und fordert, dass dieses Instrument in den Mitgliedstaaten bekannter gemacht wird;

15.  ist überzeugt, dass die Rolle der Städte bei der Gestaltung künftiger EU-Strategien erheblich gestärkt werden muss; fordert die EU daher auf, die Einführung einer europäischen Städtepolitik insbesondere mit Blick auf langfristige Erwägungen neu zu bewerten;

16.  weist darauf hin, dass der Ausschuss der Regionen die Europa-2020-Monitoringplattform (EUROPE 2020MP) koordiniert, mit der vor allem sichergestellt werden soll, dass die Standpunkte von Städten, Regionen und anderen lokalen Gebietskörperschaften bei der Formulierung der Strategie der Kommission für Wirtschaftswachstum und Innovation berücksichtigt werden;

17.  empfiehlt eine bessere politische Vertretung der Städte und Gemeinden im derzeitigen institutionellen Gefüge der EU, indem unter anderem eine stärkere Vertretung der Städte im Ausschuss der Regionen durch die Mitgliedstaaten geprüft wird, ohne dass die Rolle der Regionen und des ländlichen Raums geschmälert wird;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Vielfalt ihrer territorialen Strukturen in ihren Vorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen umfassend widergespiegelt wird, und gegebenenfalls zu empfehlen, dass mehr Vertreter der lokalen Ebene als Mitglieder des Ausschusses der Regionen benannt werden;

19.  hebt die große Bedeutung von Städtezusammenschlüssen wie Eurocities und des RGRE hervor; unterstützt die Konsolidierung der Beteiligung von europäischen Verbänden, die – wie Eurocities, der RGRE und andere Verbände – lokale Behörden und städtische Interessen in der Politikgestaltung vertreten, und ist der Ansicht, dass solche Verbände zu zentralen Partnern der EU-Organe werden sollten, indem insbesondere in der prälegislativen Phase ein Mechanismus für einen ständigen strukturierten Dialog unter anderem im Ausschuss der Regionen eingerichtet wird;

20.  ist der Ansicht, dass zu allen politischen Maßnahmen und Rechtsakten, die die lokale Ebene betreffen, grundsätzlich Raumverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden sollten; ist der Auffassung, dass die Vertretungen der lokalen und städtischen Gebietskörperschaften im Wege eines Dialogs in die Lage versetzt werden sollten, zu Raumverträglichkeitsprüfungen beizutragen, bei vorbereitenden Studien zur Politikgestaltung beratend tätig zu werden und regelmäßige, gezielte fachliche Gutachten zur Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften auf subnationaler Ebene vorzulegen; ruft in Erinnerung, dass der Ausschuss der Regionen Raumverträglichkeitsprüfungen durchführt;

21.  fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den lokalen Gebietskörperschaften; fordert, dass die beratende Funktion von Städten und Regionen und ihren Vertretungen im Rat gestärkt wird, wenn sich dieser mit Angelegenheiten befasst, die die lokale Ebene betreffen;

22.  vertritt die Auffassung, dass Städte, städtische Zentren und Gemeinden nicht nur als reine Strukturen der öffentlichen Verwaltung unter demokratischer Kontrolle betrachtet, sondern als potenzielle Foren für öffentliche Debatten, Wissenstransfer und die Gestaltung eines politischen Raums in der EU gelten sollten, ohne dass die Rolle des ländlichen Raums geschmälert wird; weist darauf hin, dass die Elemente festgelegt werden müssen, die den europäischen öffentlichen Raum schützen, der sich dadurch, dass Grundrechte und -freiheiten wahrgenommen werden können, und durch Werte wie Gleichheit, Diskriminierungsfreiheit und Gerechtigkeit auszeichnet;

23.  hebt die wichtige Rolle der Zivilgesellschaft im politischen Leben der EU hervor; ist der Auffassung, dass Städte die Ebene darstellen, auf der sich die Bürger am ehesten beteiligen können, und einen privilegierten Zugang zu großen Teilen der Bevölkerung in der EU haben; stellt fest, dass Städte deshalb eine legitimierende Funktion wahrnehmen und zu Sensibilisierungskampagnen für die Rechte der EU-Bürger beitragen können;

24.  ruft in Erinnerung, dass Regionen und Städte als Zentren mit einer sinnvollen Funktion bei der Ausarbeitung der Strategien der EU, mit denen globale Fragestellungen lokal ermittelt und gelöst werden, anerkannt werden sollten, da sie zur Stärkung des Mehrebenensystems in der Union beitragen, und ist der Ansicht, dass dieser Blickwinkel eine praktische Konsequenz hinsichtlich des institutionellen Rahmens des Bottom-up- oder Top-down-Beschlussfassungsprozesses in der EU nach sich zieht;

25.  vertritt die Auffassung, dass Städte nicht nur durch ihre offiziellen Vertreter in Verwaltungs- und Beratungsstrukturen repräsentiert sein sollten und dass Städte und Dörfer – nicht nur nationale und regionale Hauptstädte – zu Zentren der Debatte über die Zukunft der Union und ihre Strategien werden sollten;

26.  ist der Auffassung, dass Gemeinden, die Zentren für Debatten über die Zukunft der Union und ihre Strategien werden möchten, ein für europäische Angelegenheiten zuständiges Gemeinderatsmitglied ernennen müssen, und dass ein Netzwerk der Gemeinderatsmitglieder mit einem solchen Mandat geschaffen werden sollte;

27.   fordert, dass Städte und lokale Gebietskörperschaften ausreichende Unterstützung erhalten, damit sie in der Lage sind, die städtische Dimension der EU-Politikgestaltung zu verbessern;

28.  empfiehlt, das Potenzial der Städte in der EU im Wege von Debatten und Anhörungen in sie betreffenden Bereichen, die über die Stadtentwicklungspolitik im eigentlichen Sinne hinausgehen, für die Konzipierung und Umsetzung der Maßnahmen der EU zu nutzen;

29.  weist nachdrücklich darauf hin, dass dieses Ziel nur unter der Voraussetzung verwirklicht werden kann, dass die Debatten und Anhörungen in städtischen Gebieten durchgeführt werden, bei denen es sich nicht um Landes- oder Regionalhauptstädte handelt, da diese Zentren ein leicht zugänglicher Ort für die im Umkreis – in Städten und Dörfern – lebenden Bürger sein dürften, wobei das wichtigste Ziel darin besteht, die Europäische Union den Bürgern näherzubringen;

30.  nimmt zur Kenntnis, dass Beteiligungsmodelle entwickelt werden müssen, die auf verschiedene Bedingungen und städtische Gebiete unterschiedlicher Größe und Bedeutung – von europäischen Hauptstädten bis hin zu kleinen und mittelgroßen Städten – zugeschnitten sind;

31.  ist der Ansicht, dass das Parlament und der Ausschuss der Regionen am besten dafür geeignet sind, einen solchen Prozess voranzutreiben, da sie in der Lage sind, die Fragen zu formulieren, die den Ausgangspunkt für Debatten und Anhörungen bilden, und auf der Grundlage der gesammelten Äußerungen, Meinungen und Projekte Schlussfolgerungen zu ziehen;

32.  schlägt vor, den Prozess der Anhörung der Bürger vom Parlament und vom Ausschuss der Regionen gemeinsam mit den europäischen Stadträten, die als Foren für die europäische Debatte anerkannt sind, ausrichten zu lassen, und diese Foren in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in erster Linie in den Städten einzurichten, die für die Mehrheit der Einwohner der jeweiligen Region von Bedeutung sind und wo diese erreicht werden, damit eine breitestmögliche Beteiligung gesichert ist;

33.  schlägt außerdem vor, dass die als Forum für europäische Debatten anerkannten Stadträte dafür zuständig sein sollten, Hochschulen, Schulen vor Ort und anderen Bildungseinrichtungen, den Medien, sozialen Organisationen und Verbänden und der Öffentlichkeit generell umfassendes professionelles und öffentliches Know-how zuteilwerden zu lassen und einen kostenlosen und offenen Zugang sowie die Möglichkeit der Teilnahme an Debatten und Anhörungen einzuräumen; ist der Ansicht, dass die Räte außerdem dafür zuständig sein sollten, die Vertreter sämtlicher Ebenen der städtischen Verwaltung einschließlich kleinerer Einheiten oder Partnerräten aus dem Umland einzuladen, und dass es außerdem sinnvoll wäre, den territorialen Geltungsbereich einer solchen Verpflichtung in der Vereinbarung zwischen den einschlägigen Gremien auf EU-Ebene und dem Rat der europäischen Forumstadt festzulegen;

34.  ist der Ansicht, dass ein Pilotprogramm mit 54 europäischen Foren für Debatten – bei dem für eine ausgewogene territoriale Vertretung und die Beteiligung von Städten unterschiedlicher Größe gesorgt ist – in Städten, die keine Hauptstädte der Mitgliedstaaten sind, eingerichtet werden sollte, damit sich ein System kommunaler Debatten und Anhörungen zu EU-Angelegenheiten etabliert;

35.  betont, dass zwischen europäischen Städten bewährte Verfahren ausgetauscht werden müssen, da in einigen Städten bereits mit Erfolg Programme in den Bereichen Migration, Klimawandel oder innovative Stadtplanung durchgeführt wurden;

36.  hebt hervor, dass die Konsolidierung der Stellung der Städte in der Politikgestaltung der EU unter anderem im Ausschuss der Regionen das Vertrauen in die anderen Verwaltungsebenen nicht untergräbt, sondern es vielmehr stärkt, da sie das Verwaltungshandeln auf mehreren Ebenen und die Subsidiarität auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens zwischen EU, Mitgliedstaaten und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften unterstützt;

37.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 82.
(2) ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.
(3) ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 124.
(4) ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0049.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0048.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0487.
(8) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Letzte Aktualisierung: 7. November 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen