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Verfahren : 2018/2769(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0314/2018

Eingereichte Texte :

B8-0314/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 05/07/2018 - 6.14
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0314

Angenommene Texte
PDF 129kWORD 45k
Donnerstag, 5. Juli 2018 - Straßburg
Leitlinien für die Mitgliedstaaten, mit denen verhindert werden soll, dass humanitäre Hilfe kriminalisiert wird
P8_TA(2018)0314B8-0314/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 zu Leitlinien für Mitgliedstaaten, mit denen verhindert werden soll, dass humanitäre Hilfe kriminalisiert wird (2018/2769(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt(1) („Beihilfe-Richtlinie“),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt(2) („Rahmenbeschluss“),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2015 mit dem Titel „EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2015-2020)“ (COM(2015)0285),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 22. März 2017 zur REFIT-Bewertung des Rechtsrahmens der EU zur Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt („Beihilfe-Paket“) (Richtlinie 2002/90/EG und Rahmenbeschluss 2002/946/JI) (SWD(2017)0117),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2018 zum Fortschritt bei den globalen Pakten der Vereinten Nationen für eine sichere, geordnete und reguläre Migration und für Flüchtlinge(3),

–  unter Hinweis auf die 2016 von seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union veröffentlichte Studie „Fit for purpose? The Facilitation Directive and the criminalisation of humanitarian assistance to irregular migrants“ (Gebrauchstauglich? Die Richtlinie zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt und die Kriminalisierung humanitärer Unterstützung für irreguläre Migranten),

–  unter Hinweis auf die 2014 veröffentlichte Studie der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte über die Kriminalisierung von Migranten, die sich unrechtmäßig in der Union aufhalten, und von Personen, die sie unterstützen,

–  unter Hinweis auf den Themenbericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarats vom 4. Februar 2010 mit dem Titel: „Criminalisation of migration in Europe: Human rights implications“ (Kriminalisierung von Migration in Europa: Folgen für die Menschenrechtslage),

–  unter Hinweis auf das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer 55. Tagung im Wege der Resolution 55/25 vom 15. November 2000 angenommene UN-Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität („Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten“),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechte von Migranten vom 24. April 2013 mit dem Titel: „Regional study on the management of the external borders of the European Union and its impact on the human rights of migrants“ („Regionalstudie über den Grenzschutz an den Außengrenzen der Europäischen Union und dessen Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten“),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu Leitlinien für Mitgliedstaaten, mit denen verhindert werden soll, dass humanitäre Hilfe kriminalisiert wird (O-000065/2018 – B8-0034/2018),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Kommission in dem EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2015-2020) die Notwendigkeit betont hat, „dafür Sorge zu tragen, dass angemessene strafrechtliche Sanktionen vorgesehen werden, aber gleichzeitig vermieden wird, dass Personen, die humanitäre Hilfe für in Not geratene Migranten leisten, kriminalisiert werden“, und das geltenden Beihilfe-Paket der EU, d.h. die Beihilfe-Richtlinie und den Rahmenbeschluss, zu verbessern;

B.  in der Erwägung, dass in Artikel 1 Absatz 2 der Beihilfe-Richtlinie eine nicht verbindliche Ausnahmeregelung für humanitäre Hilfe vorgesehen ist, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, Beihilfe nicht zu kriminalisieren, wenn sie ihrem Wesen nach humanitär ist;

C.  in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 18. April 2018 zum Fortschritt bei den globalen Pakten der Vereinten Nationen für eine sichere, geordnete und reguläre Migration und für Flüchtlinge gefordert hat, humanitäre Hilfe nicht zu kriminalisieren und größere Kapazitäten für die Suche und Rettung von Menschen in Not bereitzustellen, sowie alle Staaten aufgefordert hat, größere Kapazitäten zur Verfügung stellen, und gefordert hat, dass die Unterstützung, die von privaten Akteuren und nichtstaatlichen Organisationen geleistet wird, die Rettungsaktionen auf See und an Land durchführen, anerkannt wird;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur REFIT-Bewertung des Beihilfe-Pakets hervorgehoben hat, dass ein intensiverer Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen Staatsanwälten, Strafverfolgungsbehörden und Zivilgesellschaft dazu beitragen könnte, die gegenwärtige Lage zu verbessern und die Kriminalisierung echter humanitärer Hilfe zu verhindern;

E.  in der Erwägung, dass Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Beihilfe-Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, von der Bestrafung einer Person abzusehen, die Beihilfe zu einem illegalen Aufenthalt leistet, wenn dies nicht zu Gewinnzwecken erfolgt, und in der Erwägung, dass die Rahmenrichtlinie keine Bestimmungen enthält, die die Bestrafung von Handlungen, die zu humanitären Zwecken oder in Notsituationen erfolgen, zwingend verhindern;

1.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der Beihilfe-Richtlinie und des Rahmenbeschlusses Bestimmungen einführen müssen, die strafrechtliche Sanktionen gegen die Beihilfe zu unerlaubter Ein- und Durchreise und zu unerlaubtem Aufenthalt vorsehen;

2.  äußert seine Besorgnis angesichts der unbeabsichtigten Folgen des Beihilfe-Pakets für Bürger, die Migranten mit humanitärer Hilfe unterstützen, und für den gesellschaftlichen Zusammenhang der aufnehmenden Gesellschaft als Ganzes;

3.  hebt hervor, dass gemäß dem Zusatzprotokoll der Vereinten Nationen gegen die Schleusung von Migranten die Leistung von humanitärer Hilfe nicht kriminalisiert werden sollte;

4.  weist darauf hin, dass Akteure im Bereich der humanitären Hilfe, deren Handlungen Maßnahmen unterstützen und ergänzen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Rettung von Leben unternommen werden, ausschließlich im Rahmen der Definition von humanitärer Hilfe gemäß der Beihilfe-Richtlinie tätig sein dürfen, und dass ihre Handlungen unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten erfolgen müssen;

5.  äußert sein Bedauern angesichts der sehr eingeschränkten Umsetzung der in der Beihilfe-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung für humanitäre Hilfe durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht und weist darauf hin, dass diese Ausnahmeregelung als Schutz gegen strafrechtliche Verfolgung verwendet werden sollte, um sicherzustellen, dass sich diese nicht gegen Einzelpersonen und Organisationen der Zivilgesellschaft richtet, die Migranten aus humanitären Gründen unterstützen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die in der Beihilfe-Richtlinie vorgesehene Ausnahmeregelung für humanitäre Hilfe in nationales Recht umzusetzen und entsprechende Strukturen einzurichten, um die Strafverfolgung und die wirksame praktische Umsetzung des Beihilfe-Pakets zu überwachen, indem jährlich Informationen über die Anzahl der Personen, die für Beihilfe an den Grenzen und im Inland verhaftet wurden, die Anzahl der eingeleiteten Gerichtsverfahren und die Anzahl der Verurteilungen sowie Angaben über die Urteilsbegründungen und über Gründe für die Einstellung von Ermittlungen erhoben und gespeichert werden;

7.  fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Formen der Beihilfe nicht kriminalisiert werden sollten, damit die Umsetzung des geltenden gemeinschaftlichen Besitzstands, darunter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 2 der Beihilfe-Richtlinie, in eindeutiger und einheitlicher Form erfolgt, und hebt hervor, dass eindeutige Parameter eine verbesserte Einheitlichkeit der strafrechtlichen Regelungen in Bezug auf Beihilfe in den Mitgliedstaaten sicherstellen und ungerechtfertigte Kriminalisierung einschränken;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17.
(2) ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0118.

Letzte Aktualisierung: 7. November 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen