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Verfahren : 2018/2689(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0442/2018

Eingereichte Texte :

B8-0442/2018

Aussprachen :

PV 01/10/2018 - 18
CRE 01/10/2018 - 18

Abstimmungen :

PV 03/10/2018 - 9.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0372

Angenommene Texte
PDF 140kWORD 50k
Mittwoch, 3. Oktober 2018 - Straßburg
Internationale Rechnungslegungsstandards: IFRS 17 Versicherungsverträge
P8_TA(2018)0372B8-0442/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2018 zu internationalen Rechnungslegungsstandards: IFRS 17 Versicherungsverträge (2018/2689(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 91/674/EWG vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)(4),

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)(5),

–  unter Hinweis auf den am 18. Mai 2017 vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 17 Versicherungsverträge,

–  unter Hinweis auf den Bericht von Philippe Maystadt vom Oktober 2013 mit dem Titel „Sollten die IFRS-Standards europäischer sein?“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu der Bewertung der internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) und zu den Tätigkeiten der Stiftung für internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS-Stiftung), der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) und des Public Interest Oversight Board (PIOB)(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Thema „Internationale Rechnungslegungsstandards: IFRS 9“(7),

–  unter Hinweis auf das Konsultationspapier der Kommission vom 21. März 2018 mit dem Titel „Fitness-Check des EU-Rahmens für die Berichterstattung durch Unternehmen“,

–  unter Hinweis auf das am 27. Oktober 2017 von der Kommission an die EFRAG gerichtete Ersuchen um Abgabe einer Übernahmeempfehlung zum IFRS 17,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und das Schreiben mit Anmerkungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zum Exposure Draft des IASB zum Thema Versicherungsverträge,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 23. November 2017 über die Tätigkeit der IFRS-Stiftung, der EFRAG und des PIOB im Jahr 2016 (COM(2017)0684),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom Juli 2017 über die Auswirkungen des IFRS 9 auf die Finanzstabilität,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) vom Oktober 2017 über die Weltfinanzstabilität (Global Financial Stability Report) mit dem Titel „Is Growth at Risk?“,

–  unter Hinweis auf die am 17. Juli 2017 vom Rat für Finanzstabilität (FSB) herausgegebene Pressemitteilung zum IFRS 17,

–  unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 verabschiedete Pariser Klimaschutzübereinkommen,

–  unter Hinweis auf den Bericht des FSB vom Juni 2017 mit dem Titel „Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosure“ (Empfehlungen der Arbeitsgruppe für klimabezogene Finanzberichterstattung),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 mit dem Titel „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (COM(2018)0097),

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der hochrangigen Sachverständigengruppe der EU für ein nachhaltiges Finanzwesen vom 31. Januar 2018 mit dem Titel „Financing a Sustainable European Economy“ (Wie ließe sich eine nachhaltige europäische Wirtschaft finanzieren?),

–  unter Hinweis auf die Themenpapiere der EFRAG zum IFRS 17 mit Hintergrundinformationen zur Freigabe der vertraglichen Servicemarge, zu den Übergangsvorschriften und zu den Vorschriften über das Aggregationsniveau,

–  unter Hinweis auf die Aussprache zwischen dem Vorsitzenden des IASB, Hans Hoogervorst, dem Vorsitzenden der IFRS-Stiftungsmitglieder, Michel Prada, und dem Vorsitzenden des EFRAG-Boards, Jean-Paul Gauzès, über den IFRS 17,

–  unter Hinweis auf die für seinen Ausschuss für Wirtschaft und Währung erstellte Studie vom Januar 2016 mit dem Titel „Changes to Accounting and Solvency Rules: The (possible) Impact on Insurance and Pensions“ (Änderung der Rechnungslegungs- und Solvabilitätsvorschriften: die (möglichen) Auswirkungen auf Versicherungen und Renten)(8),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das International Accounting Standard Board (IASB) am 18. Mai 2017 einen neuen Standard für Versicherungsverträge herausgegeben hat, nämlich den internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 17; in der Erwägung, dass der IFRS 17 – falls er von der EU indossiert wird – in der EU am 1. Januar 2021 in Kraft tritt und den Interimstandard IFRS 4 ersetzt; in der Erwägung, dass der IFRS 17 nach dem IFRS 16 Leasingverhältnisse und dem IFRS 9 Finanzinstrumente der dritte große Rechnungslegungsstandard ist, den das IASB herausgegeben hat; in der Erwägung, dass durch Änderungen am IFRS 4 Abhilfe bezüglich des fehlenden Gleichlaufs der Erstanwendungszeitpunkte des IFRS 17 und des IFRS 9 geschaffen wurde;

B.  in der Erwägung, dass der IFRS 4 lediglich als vorläufiger Standard vorgesehen war, aber die Anwendung einer breiten Palette nationaler Rechnungslegungsstandards und ‑verfahren ermöglicht; in der Erwägung, dass es bei der Rechnungslegung im Versicherungswesen beträchtliche Unterschiede gibt, unter anderem was die Bewertung von Verbindlichkeiten und die Anerkennung von< Einkünften und Gewinnen betrifft;

C.  in der Erwägung, dass durch den IFRS 17 die Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsverträge zwischen verschiedenen Rechtsordnungen angeglichen werden und dass der Standard eine realistischere Beschreibung bieten und eine bessere Vergleichbarkeit von Abschlüssen innerhalb des Versicherungswesens ermöglichen soll;

D.  in der Erwägung, dass der Internationale Währungsfonds (IWF) in seinem Bericht über die Weltfinanzstabilität vom Oktober 2017 Verbesserungen des Regelungsrahmens für Lebensversicherungen dahingehend gefordert hat, dass die Transparenz der Berichterstattung erhöht und die Widerstandskraft des Gewerbes ausgebaut wird; in der Erwägung, dass der Rat für Finanzstabilität (FSB) den IFRS 17 begrüßt hat;

E.  in der Erwägung, dass sich die europäischen Versicherungsunternehmen mit ihrem breitgefächerten Angebot an Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten in ihren Geschäftsmodellen unterscheiden und dass dies auch die Struktur ihrer Investitionen und Verbindlichkeiten betrifft; in der Erwägung, dass Versicherungsunternehmen als institutionelle Großanleger auch wichtige langfristige Investoren sind;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission derzeit einen Fitness-Check des EU-Rahmens für die Berichterstattung durch Unternehmen durchführt, für den sie mögliche Wechselwirkungen zwischen dem IFRS 17, der Richtlinie über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen und Solvabilität II untersucht hat;

G.  in der Erwägung, dass die EFRAG derzeit ihre Übernahmeempfehlung zum IFRS 17 ausarbeitet und zu diesem Zweck eine ausführliche Folgenabschätzung durchführt; in der Erwägung, dass das Aggregationsniveau, die vertragliche Servicemarge, die Rückversicherung, die Übergangsvorschriften und die operativen Auswirkungen von der EFRAG in ihren Themenpapieren als kontroverse Bereiche ausgemacht wurden;

H.  in der Erwägung, dass sein Ausschuss für Wirtschaft und Währung den IFRS 17 eingehend prüfen wird;

1.  stellt fest, dass der IFRS 17 zwar eine grundlegende Änderung der Rechnungslegung für Versicherungsverträge erforderlich machen, aber auch für mehr Einheitlichkeit und Transparenz sorgen und auf eine verstärkte Vergleichbarkeit abzielen wird;

2.  stellt fest, dass die Einführung des IFRS 17 nicht zuletzt für im Versicherungswesen tätige KMU mit beträchtlichen Mühen und erheblichen Kosten verbunden sein wird, was auf die Komplexität des neuen Standards hindeutet; stellt fest, dass bereits Anstrengungen zur Einführung im Gange sind und dass das IASB bei der Einführung Hilfestellung leistet, indem insbesondere eine Arbeitsgruppe, die den Übergang auf den IFRS 17 begleiten soll (Transition Resource Group, TRG), eingerichtet wurde;

3.  weist auf Bedenken hinsichtlich der Darstellung allgemeiner Versicherungsverträge hin, einschließlich der Gefahr einer verminderten Qualität der Offenlegung, des übermäßigen Anstiegs der erwarteten Einführungskosten und einer beträchtlichen Zunahme des Betriebsaufwands für die Rechnungslegung nach dem IFRS 17; fordert die EFRAG auf, die erwarteten Kosten dieser Maßnahme zu berücksichtigen und zu prüfen, ob diese das Verständnis der finanziellen Auswirkungen allgemeiner Versicherungsverträge beeinträchtigen wird;

4.  weist darauf hin, dass eines der Ziele des IFRS 17 darin besteht, relevante Informationen für Anteilseigner zu generieren, indem Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen bewertet werden; weist darauf hin, dass es sich hierbei um einen grundlegend komplexen Prozess handelt, durch den finanzielle Störungen verschärft werden können;

5.  weist auf die laufenden Arbeiten der EFRAG zur Erstellung ihrer Übernahmeempfehlung insbesondere hinsichtlich der von ihr ausgemachten Kernpunkte, nämlich des Aggregationsniveaus, der vertraglichen Servicemarge, der Rückversicherung, der Übergangsvorschriften und der operative Auswirkungen hin; stellt fest, dass die endgültige Übernahmeempfehlung für Dezember 2018 erwartet wird; empfiehlt, dass dieser zeitliche Rahmen überdacht wird, sobald Umfang und Komplexität der im Zuge der Feldversuche ausgemachten Kernpunkte vollständig bekannt sind; begrüßt die von der Kommission in ihrem an die EFRAG gerichteten Ersuchen um Abgabe einer Empfehlung angesprochenen Punkte, darunter insbesondere die erforderliche Untersuchung der möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Wettbewerbsfähigkeit und die Versicherungsmärkte, die sich insbesondere für im Versicherungsgewerbe tätige KMU ergeben werden, sowie die Notwendigkeit einer Kosten-Nutzen-Analyse; fordert die EFRAG auf, zu überprüfen, dass alle wesentlichen Merkmale der Erbringung von Versicherungsschutz so reflektiert werden, dass die gebotene soziale Absicherung nicht verzerrt wird;

6.  betont, dass das Zusammenspiel zwischen dem IFRS 17, der auf einem grundsatzbasierten Ansatz beruht, und anderen rechtlichen Anforderungen für Versicherungsunternehmen aus der EU, darunter insbesondere Solvabilität II, vor allem in Bezug auf die Einführungskosten für den IFRS 17 voll und ganz erfasst werden muss; bedauert indessen, dass bislang noch kein Feldversuch entwickelt wurde, um die möglichen Auswirkungen des IFRS 17 auf die Finanzstabilität, die Wettbewerbsfähigkeit und die Finanzmärkte untersuchen zu können; fordert die Kommission daher auf, breiter angelegte Versuche einschließlich Feldversuchen in Erwägung zu ziehen, mittels deren diese Aus- und Wechselwirkungen eingeschätzt werden können; begrüßt den von der Kommission derzeit durchgeführten Fitness-Check des EU-Rahmens für die Berichterstattung durch Unternehmen; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse des Fitness-Checks dem Parlament zu übermitteln und sie im Zuge des Übernahmeverfahrens gebührend zu berücksichtigen; weist auf die Bedenken der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hin, wonach der IFRS 17 je nach Branche des Emittenten eine inkohärente Behandlung gleichartiger Transaktionen bei der Rechnungslegung ermöglicht; fordert die EFRAG daher auf, eng mit der EBA zusammenzuarbeiten, um zu bewerten, ob diese Bedenken vor dem Hintergrund der endgültigen Vorschriften des IFRS 17 immer noch Bestand haben und ob Transaktionen von vergleichbarer wirtschaftlicher Substanz nach dem IFRS 17 kohärent gehandhabt werden;

7.  weist auf die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) im Rahmen ihrer Antwort auf die im Jahr 2013 durchgeführte Konsultation zum Exposure Draft der IASB zu Versicherungsverträgen hinsichtlich der Darstellung der Auswirkungen von Veränderungen des Abzinsungssatzes teils unter „sonstiges Ergebnis“ und teils unter dem Gewinn oder Verlust geäußerten Bedenken hin, durch die Abschlüsse zu unverständlich werden könnten und somit auch die Vergleichbarkeit von Verträgen mit vergleichbaren Merkmalen beeinträchtigt werden könnte; fordert die EFRAG daher auf, eng mit der ESMA zusammenzuarbeiten und diesen Bedenken – sofern sie noch Bestand haben – bei der Ausarbeitung ihrer Übernahmeempfehlung im Rahmen der endgültigen Vorschriften des IFRS 17 Rechnung zu tragen und abschließend zu beurteilen, ob der IFRS 17 das Übernahmekriterium der Verständlichkeit erfüllt; weist auf die von der ESMA in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2013 zu den damals vorgeschlagenen Vorschriften geäußerten Bedenken hin, wonach der IFRS 17 bei der Darstellung der Umsatzerlöse nicht ausreichend Klarheit bieten könnte und die Bestimmung des Abzinsungssatzes und die Risikoanpassung die wirksame Durchsetzung beeinträchtigen könnten; fordert die EFRAG daher auf, eng mit der ESMA zusammenarbeiten und diesen Bedenken – sofern sie noch Bestand haben – bei der Ausarbeitung ihrer Übernahmeempfehlung im Rahmen der endgültigen Vorschriften des IFRS 17 Rechnung zu tragen; weist auf die Bedenken der EBA dahingehend hin, dass der IFRS 17 es Versicherungsunternehmen erlaubt, einen Abzinsungssatz unter Anwendung entweder eines Top-down- oder eines Bottom-up-Ansatzes ermitteln; fordert die EFRAG daher auf, eng mit der EBA zusammenzuarbeiten und diesen Bedenken – sofern sie noch Bestand haben – bei der Ausarbeitung ihrer Übernahmeempfehlung im Rahmen der endgültigen Vorschriften des IFRS 17 Rechnung zu tragen und insbesondere zu prüfen, ob der Spielraum für die Beurteilung und Inkohärenz bei der Anwendung durch diese Option möglicherweise signifikant erweitert wird, was potenziell eine geringere Vergleichbarkeit der Finanzinformationen und eine subjektive Verwaltung der Erlöse zur Folge haben kann; begrüßt das Forschungsprojekt des IASB zu Abzinsungssätzen und legt dem IASB nahe, ein einheitliches und ganzheitliches Konzept für die Methodik zur Schätzung und Anwendung von Abzinsungssätzen zu entwickeln;

8.  fordert die Kommission und die EFRAG auf, bei der Übernahme des IFRS 17 die in seinen Entschließungen vom 7. Juni 2016 zu der Bewertung der IAS und vom 6. Oktober 2016 zum IFRS 9 dargelegten Empfehlungen zu berücksichtigen, insbesondere was die Auswirkungen neuer Standards auf die Finanzstabilität und langfristige Investitionen in der EU, aber auch die mit der Neigung von Rechnungslegungsvorschriften, prozyklische Effekte und/oder eine höhere Volatilität zu verursachen, einhergehenden Gefahren anbelangt, zumal der Schwerpunkt durch den IFRS 17 von den Anschaffungskosten hin zum Tageswert verlagert wird; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die Empfehlungen des Maystadt-Berichts hin, wonach das Kriterium des „öffentlichen Interesses“ ausgeweitet werden sollte, d. h. dass Rechnungslegungsstandards weder die Finanzstabilität der EU gefährden noch ihre wirtschaftliche Entwicklung behindern sollten; fordert die Kommission auf, konkret zu prüfen, ob die Praxis einiger Mitgliedstaaten, die Gewinnverteilung auf Abschlüsse nach IFRS zu stützen, ohne dass nicht realisierte Gewinne in irgendeiner Weise gefiltert werden, mit der Kapitalerhaltungsrichtlinie in Einklang steht;

9.  weist darauf hin, dass die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen infolge des IFRS 17 und des IFRS 9 von zwei weitreichenden Veränderungen der Rechnungslegungsstandards betroffen ist; weist insbesondere darauf hin, dass sich Änderungen bei der Bewertung nun sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite der Bilanzen von Versicherungsunternehmen ergeben, weil Anlagevermögenswerte zum Marktwert bewertet werden und die Bewertung von Versicherungsverträgen auch eine Annahme des Barwerts künftiger Zahlungsströme umfasst; fordert die EFRAG auf, mögliche Wechselwirkungen und Diskrepanzen zwischen dem IFRS 9 und dem IFRS 17 zu beurteilen;

10.  weist darauf hin, dass Befreiungen vom IFRS 17 und vom IFRS 9 die Möglichkeit bieten, den IFRS 15 auf die betreffenden Verträge anzuwenden; fordert die EFRAG auf, zu prüfen, ob eine solche Behandlung angemessen ist;

11.  fordert die Kommission und die EFRAG auf, Bedenken in Bezug auf das Aggregationsniveau, einschließlich der Vorschriften hinsichtlich der tatsächlichen Betriebsführung und der Gruppierung von Verträgen zu jährlichen Bilanzierungseinheiten, die ein unscharfes Bild der Betriebsführung zur Folge haben könnten, Rechnung zu tragen;

12.  fordert die Kommission und die EFRAG auf, darüber hinaus Bedenken in Bezug auf das Aggregationsniveau insofern Rechnung zu tragen, als die Zerlegung eines Portfolios nach Rentabilitätskriterien und in jährliche Bilanzierungseinheiten den Geschäftsbetrieb möglicherweise nicht reflektiert, während Kosten, Komplexität und Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zunehmen könnten;

13.  fordert eine Klarstellung in Bezug auf bestimmte mögliche negative Auswirkungen der Übergangsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Komplexität der retrospektive Ansätze und der begrenzten Verfügbarkeit von Daten in diesem Zusammenhang; fordert die Kommission und die EFRAG auf, die möglichen Folgen für die Vergleichbarkeit und datenbezogene Probleme zu berücksichtigen, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, für ein und dasselbe Portfolio von Versicherungsverträgen verschiedene Übergangsansätze anzuwenden;

14.  fordert die Kommission und die EFRAG auf, die möglichen Vorteile für alle Akteure zu berücksichtigen;

15.  weist auf bestimmte Bedenken in Zusammenhang mit Rückversicherungsverträgen hin, die eine besondere Versicherungsform darstellen; fordert die EFRAG auf, die Auswirkungen der Vorschriften des IFRS 17 auf die Rechnungslegung für Rückversicherungen zu berücksichtigen, indem sie sowohl den Interessen der Anspruchsberechtigten als auch den Geschäftsmodellen von Rückversicherern Rechnung trägt;

16.  fordert das neu eingerichtete European Corporate Reporting Lab der EFRAG auf, bewährte Verfahren für die Berichterstattung von Unternehmen auszuarbeiten, insbesondere was die Offenlegung klimabezogener Finanzinformationen gemäß den Empfehlungen der betreffenden Task-Force betrifft;

17.  weist darauf hin, dass sich der tatsächliche Umfang und die tatsächliche Komplexität des IFRS 17 erst dann zeigen werden, wenn die EFRAG ihre Folgenabschätzung abgeschlossen hat; fordert die Kommission und die EFRAG auf, in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Folgenabschätzung die Umsetzbarkeit des gegenwärtigen Einführungszeitplans für den IFRS 17 zu prüfen und eine mögliche wechselseitige Beeinflussung mit Einführungsterminen in anderen Rechtsordnungen zu berücksichtigen;

18.  fordert die Kommission auf, im Falle der Indossierung gemeinsam mit den europäischen Aufsichtsbehörden, der EZB, dem ESRB und der EFRAG die Einführung des IFRS 17 in der EU genau zu verfolgen, bis spätestens Juni 2024 eine Ex-post-Folgenabschätzung zu erarbeiten und dem Parlament diese Folgenabschätzung vorzulegen und im Einklang mit seinen diesbezüglichen Standpunkten zu handeln;

19.  betont, dass es den Versicherungsunternehmen obliegt, die Anleger über mögliche Folgen der Einführung des IFRS 17 zu unterrichten;

20.  fordert den ESRB auf, eine mit dem IFRS 17 befasste Arbeitsgruppe einzurichten;

21.  fordert die Kommission auf, Sorge dafür zu tragen, dass der IFRS 17 im Falle seiner Übernahme dem europäischen Gemeinwohl zuträglich ist, wobei hierzu auch die Ziele der Nachhaltigkeit und der langfristigen Investition im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris gehören;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.
(3) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.
(4) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(5) ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0248.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0381.
(8) http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2016/569996/IPOL_STU(2016)569996_EN.pdf

Letzte Aktualisierung: 7. Oktober 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen