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Verfahren : 2018/0905(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0380/2018

Eingereichte Texte :

A8-0380/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 29/11/2018 - 8.5

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0470

Angenommene Texte
PDF 121kWORD 42k
Donnerstag, 29. November 2018 - Brüssel
Ernennung des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank
P8_TA(2018)0470A8-0380/2018

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 über den Vorschlag zur Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N8-0120/2018 – C8-0466/2018 – 2018/0905(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Europäischen Zentralbank vom 7. November 2018 zur Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (C8-0466/2018),

–  gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank(1),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben(2),

–  gestützt auf Artikel 122a seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0380/2018),

A.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates die Europäische Zentralbank dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums übermittelt und dass der Vorsitzende auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens aus dem Kreis der in Banken- und Finanzfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten, die nicht Mitglied des EZB-Rates sind, ausgewählt wird;

B.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden;

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Zentralbank dem Europäischen Parlament mit Schreiben vom 7. November 2018 einen Vorschlag für die Ernennung von Andrea Enria als Vorsitzender des Aufsichtsgremiums übermittelt hat;

D.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments daraufhin die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Zuge dieser Bewertung von dem vorgeschlagenen Kandidaten einen Lebenslauf erhalten hat;

E.  in der Erwägung, dass der Ausschuss am 20. November 2018 eine Anhörung mit dem vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt hat, bei der der Kandidat eine einführende Erklärung abgab und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag der Europäischen Zentralbank zur Ernennung von Andrea Enria als Vorsitzender des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Europäischen Zentralbank, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 1.

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen