Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 3. Mai 2018 - Brüssel
Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU/Usbekistan (Beitritt Kroatiens) ***
 Rahmenabkommen EU/Korea (Beitritt Kroatiens) ***
 Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz ADB-CHMINACA *
 Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz CUMYL-4CN-BINACA *
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – Antrag EGF/2017/010 BE/Caterpillar
 Jahresbericht 2016 über den Schutz der finanziellen Interessen der EU – Betrugsbekämpfung
 Genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7 1 (KM ØØØH71 4)
 Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank für 2016
 Präsidentschaftswahl in Venezuela
 Kohäsionspolitik und das thematische Ziel „Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen“
 Schutz minderjähriger Migranten
 Weltweites Verbot von Tierversuchen für kosmetische Mittel
 Derzeitige Lage und Zukunftsperspektiven der Schaf- und Ziegenhaltung in der EU
 Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union

Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU/Usbekistan (Beitritt Kroatiens) ***
PDF 243kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (09021/2017 – C8-0243/2017 – 2017/0083(NLE))
P8_TA(2018)0191A8-0104/2018

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09021/2017),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (09079/2017),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und 209 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0243/2017),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0104/2018),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Usbekistan zu übermitteln.


Rahmenabkommen EU/Korea (Beitritt Kroatiens) ***
PDF 242kWORD 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – eines Protokolls zum Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union (07817/2016 – C8-0218/2017 – 2015/0138(NLE))
P8_TA(2018)0192A8-0120/2018

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07817/2016),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zum Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union (07730/2016),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207, Artikel 212 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0218/2017),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0120/2018),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Korea zu übermitteln.


Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz ADB-CHMINACA *
PDF 251kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid (ADB-CHMINACA) (05387/2018 – C8-0028/2018 – 2017/0340(NLE))
P8_TA(2018)0193A8-0133/2018

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (05387/2018),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0028/2018),

–  gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen(1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0133/2018),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.


Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz CUMYL-4CN-BINACA *
PDF 251kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz 1-(4-Cyanobutyl)-N-(2-phenylpropan-2-yl)-1H-indazol-3-carboxamid (CUMYL-4CN-BINACA) (05392/2018 – C8-0025/2018 – 2017/0344(NLE))
P8_TA(2018)0194A8-0134/2018

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (05392/2018),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0025/2018),

–  gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen(1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0134/2018),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – Antrag EGF/2017/010 BE/Caterpillar
PDF 270kWORD 51k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Belgiens – EGF/2017/010 BE/Caterpillar (COM(2018)0156 – C8-0125/2018 – 2018/2043(BUD))
P8_TA(2018)0195A8-0148/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0156 – C8-0125/2018),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0148/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2017/010 BE/Caterpillar auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von 2 287 Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 28 (Maschinenbau) in der NUTS-2-Region Hennegau (BE32) in Belgien gestellt hat;

D.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern bzw. Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung erfüllt sind und Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 4 621 616 EUR hat, was 60 % der sich auf 7 702 694 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.  stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag am 18. Dezember 2017 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Belgien von der Kommission am 23. März 2018 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3.  weist darauf hin, dass dies – nach dem Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar vom Juli 2014, dem stattgegeben wurde(4) – der zweite Antrag Belgiens auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF im Zusammenhang mit Entlassungen bei Caterpillar ist; stellt fest, dass es keine Überschneidungen bei den im Rahmen des aktuellen Antrags zu unterstützendenden Arbeitskräften und den im Rahmen des vorherigen Antrags unterstützten Arbeitskräften gibt;

4.  stellt fest, dass Belgien zufolge die Entlassungen mit den weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung, dem weltweiten Wettbewerb in den Branchen der Bau- und Bergbaumaschinen und den daraus resultierenden Verlust an Anteilen des Maschinenmarkts des Caterpillar-Konzerns im Zusammenhang stehen; stellt fest, dass die Entlassungen mit dem allgemeinen Umstrukturierungs- und Kostensenkungsplan in Verbindung stehen, den Caterpillar im September 2015 angekündigt hatte;

5.  zeigt sich besorgt darüber, dass in Drittländern tätige Unternehmen aufgrund lockerer Umweltschutzvorschriften und niedrigerer Lohnkosten unter Umständen wettbewerbsfähiger als in der Union tätige Unternehmen sind;

6.  ist sich des Umstands bewusst, dass in Europa die Produktion im Bergbau zurückgeht und die Ausfuhren der EU-28 in dieser Branche seit 2014 enorm rückläufig sind, dass der europäische Stahlpreis steigt und daher – insbesondere im Vergleich zu China – die Herstellungskosten für Maschinen gestiegen sind; stellt mit Bedauern fest, dass der Caterpillar-Konzern beschlossen hat, das zuvor im Werk in Gosselies erzeugte Produktionsvolumen auf andere Produktionsstätten in Frankreich (Grenoble) und andere Werke außerhalb Europa, etwa in China und Südkorea, zu verlagern; stellt fest, dass dies zu der unvermittelten Schließung der Produktionsstätte in Gosselies und der Entlassung von 2 300 Arbeitskräften geführt hat, was für Tausende Familien einer sozialen und menschlichen Tragödie gleichkam, obgleich die Produktionsstätte in Gosselies vor allem nach Investitionen in den vergangenen Jahren rentabel war;

7.  bedauert, dass die Arbeitskräfte in Gosselies über die Schließung der Produktionsstätte mit einer einfachen Mitteilung informiert wurden; stellt mit Bedauern fest, dass diese kaltblütige Entscheidung nicht in Abstimmung mit den lokalen und regionalen Behörden getroffen wurde; bedauert den völligen Mangel an Informationen und den mangelnden Respekt gegenüber den Arbeitskräften und den Gewerkschaftsvertretern, die vor der Schließung des Unternehmens nicht informiert wurden; weist daher nachdrücklich darauf hin, wie wichtig es ist, die Information und die Abstimmung mit den Arbeitskräften in der Union zu verstärken;

8.  fordert nachdrücklich, dass die sozioökonomischen Folgen für die Region Charleroi abgemildert werden und mit Blick auf ihre wirtschaftliche Erholung nachhaltig Anstrengungen insbesondere mit der Hilfe der europäische Struktur- und Investitionsfonds unternommen werden;

9.  weist erneut darauf hin, dass sich die Entlassungen bei Caterpillar voraussichtlich in erheblichem Maße nachteilig auf die lokale Wirtschaft auswirken werden; hebt hervor, dass diese Entscheidung auch Folgen für zahlreiche Arbeitskräfte bei Lieferanten und nachgeschalteten Herstellern hat;

10.  nimmt zur Kenntnis, dass sich der Antrag auf 2 287 Entlassungen bei Caterpillar und seiner fünf Lieferanten bezieht, wobei die meisten dieser Arbeitskräfte zwischen 30 und 54 Jahre alt sind; weist außerdem darauf hin, dass 11 % der entlassenen Arbeitskräfte zwischen 55 und 64 Jahre alt sind und über spezifische Kompetenzen im verarbeitenden Gewerbe verfügen; hebt hervor, dass die Arbeitsuchenden in Charleroi zumeist geringqualifiziert (50,6 % ohne Abschluss der Sekundarstufe II) und 40 % langzeitarbeitslos (länger als 24 Monate) sind; bedauert, dass der öffentlichen Arbeitsverwaltung Wallonien (FOREM) zufolge davon auszugehen ist, dass die Arbeitslosenquote im Hennegau aufgrund dieser Entlassungen um 6,1 % steigt; bestätigt daher die Bedeutung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, die aus dem EGF kofinanziert werden, um die Chancen der genannten Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern;

11.  begrüßt, dass aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen für bis zu 300 junge Menschen unter 30 Jahren, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), angeboten werden;

12.  stellt fest, dass Belgien fünf Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden entlassenen Arbeitskräfte und NEET-Jugendlichen plant: i) individuelle Unterstützung bei der Arbeitsuche, Einzelfallmanagement und allgemeine Informationen, ii) Ausbildung und Umschulung, iii) Förderung des Unternehmertums, iv) Beihilfe zu Unternehmensgründung und v) Beihilfen; betont, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass die finanzielle Unterstützung wirksam und zielorientiert ist;

13.  begrüßt die Entscheidung, Kurse anzubieten, die entsprechend den im CATCH-Plan(5) vorgesehenen Entwicklungsschwerpunkten für Charleroi konzipiert wurden;

14.  begrüßt, dass die einkommensunterstützenden Maßnahmen 13,68 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen ausmachen und damit weit unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen und dass diese Maßnahmen an die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung geknüpft sind;

15.  begrüßt, dass das koordinierte Paket der personalisierten Dienstleistungen in Abstimmung mit einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet wurde, an der sich die öffentliche Arbeitsverwaltung von Wallonien, der Investmentfonds SOGEPA, Gewerkschaftsvertreter und weitere Sozialpartner beteiligten; fordert die belgischen und wallonischen Behörden auf, sich aktiv in den Prozess einzubringen;

16.  weist erneut auf seine Entschließung vom 5. Oktober 2016 zu der Notwendigkeit einer europäischen Reindustrialisierungspolitik vor dem Hintergrund der aktuellen Fälle Caterpillar und Alstom hin, die von einer großen Mehrheit unterstützt wurde und in der gefordert wurde, eine echte Industriepolitik in Europa zu verfolgen, die insbesondere auf Forschung, Entwicklung und Innovation aufbaut, wobei auch hervorgehoben wurde, dass die Union vor unlauterem Wettbewerb in Drittländern geschützt werden muss;

17.  stellt fest, dass die belgischen Behörden zugesichert haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union bereitgestellt wird, dass eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird und die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sein werden, die aus den Strukturfonds finanziert werden;

18.  weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf;

19.  hebt hervor, dass zum 15. März 2018 lediglich 519 der entlassenen Arbeitskräfte eine neue Beschäftigung gefunden haben; fordert daher, dass am Ende der EGF-Intervention eine Analyse durchgeführt wird, um zu ermitteln, ob eine weitere Wiedereingliederungshilfe erforderlich ist; bedauert, dass infolge des vorherigen Beschluss über eine Inanspruchnahme des EGF im Zusammenhang mit diesem Unternehmen (EGF/2014/011) nur ein vergleichsweise geringer Anteil der Begünstigten eine neue Beschäftigung gefunden hat; hofft, dass dieser Erfahrung bei dem aktuellen Vorschlag Rechnung getragen wird;

20.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

21.  fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Branchen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner aussagekräftige Daten zu den Auswirkungen der EGF-Finanzierung, darunter die Auswirkungen auf die Qualität der Arbeitsplätze und die mit dem EGF erzielten Wiedereingliederungsquote, zusammenzutragen;

22.  weist erneut auf seine Forderung an die Kommission hin, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen;

23.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

25.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Belgiens – EGF/2017/010 BE/Caterpillar

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/847.)

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Beschluss (EU) 2015/471 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Belgiens EGF/2014/011 BE/Caterpillar) (ABl. L 76 vom 20.3.2015, S. 58).
(5) CATCH-Plan (Catalysts for Charleroi), Accélérer la Croissance de l’Emploi dans la Région de Charleroi, Septembre 2017, http://www.catch-charleroi.be/


Jahresbericht 2016 über den Schutz der finanziellen Interessen der EU – Betrugsbekämpfung
PDF 388kWORD 60k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu dem Jahresbericht 2016 über den Schutz der finanziellen Interessen der EU – Betrugsbekämpfung (2017/2216(INI))
P8_TA(2018)0196A8-0135/2018

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 325 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

–  gestützt auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den vorherigen Jahresberichten der Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 20. Juli 2017 mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2016“ (COM(2017)0383) und die dazugehörigen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen (SWD(2017)0266, SWD(2017)0267, SWD(2017)0268, SWD(2017)0269 und SWD(2017)0270),

–  unter Hinweis auf den OLAF-Bericht 2016 und den Tätigkeitsbericht 2016 des OLAF-Überwachungsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 mit den Antworten der Organe(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates(2) sowie die Halbzeitüberprüfung der Kommission vom 2. Oktober 2017 zu dieser Verordnung (COM(2017)0589 und SWD(2017)0332),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug(3) (die „PIF-Richtlinie“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  unter Hinweis auf den von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht über die Mehrwertsteuerlücke 2015 und die Mitteilung der Kommission vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer (COM(2016)0148),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-105/14 – Taricco u. a.(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 über die Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU(7),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0135/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die gemeinsame Verantwortung für die Ausführung von rund 74 % des Unionshaushalts für 2016 tragen; in der Erwägung, dass für die Erhebung der Eigenmittel, unter anderem in Form von Mehrwertsteuern und Zöllen, in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich sind;

B.  in der Erwägung, dass eine solide Ausgabenpolitik und der Schutz der finanziellen Interessen der Union zum Kern der Unionspolitik zählen sollten, um das Vertrauen der Bürger dadurch zu erhöhen, dass für eine ordnungsgemäße, wirtschaftliche und wirksame Verwendung ihrer Gelder gesorgt wird;

C.  in der Erwägung, dass Vereinfachungsprozesse nur dann zu guten Ergebnissen führen, wenn Einnahmen und Ausgaben, Resultate und Wirkungen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig evaluiert werden;

D.  in der Erwägung, dass der Vielfalt der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen werden muss, um Unregelmäßigkeiten zu beseitigen und Betrug zu bekämpfen; in der Erwägung, dass die Kommission daher ihre Bemühungen intensivieren sollte, für eine wirksame Betrugsbekämpfung zu sorgen, die zu greifbareren und besseren Ergebnissen führt;

E.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 325 Absatz 2 AEUV die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten;

F.  in der Erwägung, dass die Schwankungen bei der Zahl der Unregelmäßigkeiten möglicherweise auf die mehrjährige Programmplanung – gegen Ende der Programmplanungszeiträume werden im Zuge von Programmabschlüssen mehr Unregelmäßigkeiten aufgedeckt – sowie auf die Tatsache zurückzuführen sind, dass bestimmte Mitgliedstaaten erst mit Verspätung entsprechenden Bericht erstatten und oft den Großteil der Unregelmäßigkeiten, die in früheren mehrjährigen Programmen festgestellt wurden, auf einmal melden;

G.  in der Erwägung, dass die Mehrwertsteuer 2015 knapp 1,0353 Bio. EUR einbrachte und im selben Jahr 18,3 Mrd. EUR zu den EU-Eigenmitteln beitrug, was 13,9 % der Gesamteinnahmen der EU entsprach, und sie somit eine wesentliche und wachsende Einnahmequelle für die Mitgliedstaaten darstellt;

H.  in der Erwägung, dass Mehrwertsteuersysteme insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen, anfällig für Betrug und Steuerhinterziehungsstrategien sind und dass allein der Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug (innergemeinschaftlicher Mehrwertsteuerbetrug durch Missing Trader, auch bekannt als „Karussellbetrug“) im Jahr 2015 Mehrwertsteuerausfälle in Höhe von ca. 50 Mrd. EUR zur Folge hatte;

I.  in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten von Korruption insbesondere in Form des organisierten Verbrechens betroffen sind und dass Korruption nicht nur eine Belastung für die EU-Wirtschaft darstellt, sondern auch die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in ganz Europa gefährdet; in der Erwägung, dass die genauen Zahlen jedoch unbekannt sind, da die Kommission beschlossen hat, in dem Bericht über die Antikorruptionspolitik der EU diese Daten nicht zu veröffentlichen;

J.  in der Erwägung, dass Betrug ein vorsätzliches Fehlverhalten ist und einen Straftatbestand darstellt, eine Unregelmäßigkeit hingegen darin besteht, dass Vorschriften nicht eingehalten werden;

K.  in der Erwägung, dass die Mehrwertsteuerlücke 2015 etwa 151,5 Mrd. EUR betrug und je nach Land zwischen unter 3,5 % und über 37,2 % lag;

L.  in der Erwägung, dass bis zur Schaffung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und der Reform von Eurojust OLAF weiterhin die einzige europäische Einrichtung darstellt, die auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union spezialisiert ist; in der Erwägung, dass OLAF auch nach der Schaffung der EUStA in einigen Mitgliedstaaten weiterhin die einzige Einrichtung zum Schutz der finanziellen Interessen der EU sein wird;

Aufdeckung und Meldung von Unregelmäßigkeiten

1.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Gesamtzahl der 2016 gemeldeten betrügerischen und nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten (19 080 Fälle) im Vergleich zu 2015 (22 349 Fälle) um 15 % niedriger ist und dass ihr geldwerter Umfang um 8 % abgenommen hat (3,21 Mrd. EUR im Jahr 2015 im Vergleich zu 2,97 Mrd. EUR 2016);

2.  nimmt den leichten Rückgang um 3,5 % bei der Zahl der gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten zur Kenntnis, womit sich der seit 2014 abzeichnende rückläufige Trend fortsetzt; hofft, dass die Verringerung des fraglichen Betrags von 637,6 Mio. EUR 2015 auf 391 Mio. EUR 2016 auch wirklich auf einen Rückgang der Betrugsfälle, und nicht auf mangelnde Aufdeckung zurückzuführen ist;

3.  weist darauf hin, dass es sich nicht bei allen Unregelmäßigkeiten um Betrug handelt und klar zwischen verschiedenen Fehlern unterschieden werden muss, die begangen wurden;

4.  vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung von Betrugsfällen nicht wirksam genug ist; hofft in diesem Zusammenhang, dass Maßnahmen für eine intensivere, wirksamere und effizientere Zusammenarbeit ergriffen werden;

5.  bedauert, dass noch nicht alle Mitgliedstaaten nationale Strategien zur Betrugsbekämpfung aufgestellt haben; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten aktiv bei der Ausarbeitung einer nationalen Betrugsbekämpfungsstrategie zu unterstützen, was vor allem im Hinblick darauf geschehen sollte, dass diese etwa 74 % des EU-Haushalts verwalten;

6.  fordert die Kommission erneut dazu auf, ein einheitliches System zur Erhebung vergleichbarer Daten über Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle aus den Mitgliedstaaten einzurichten, mit dem das Meldeverfahren und die Qualität der übermittelten Informationen sowie die Vergleichbarkeit der Daten standardisiert wird;

7.  bekundet seine Besorgnis darüber, dass es mit Blick auf die Zahl der Meldungen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt, was eine falsche Wahrnehmung der Effizienz der Kontrollen nach sich ziehen kann; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, die Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl und der Verbesserung der Qualität der Kontrollen sowie beim Austausch bewährter Verfahren für die Betrugsbekämpfung zu unterstützen;

PIF-Richtlinie und EUStA-Verordnung(8)

8.  begrüßt die Annahme der PIF-Richtlinie, in der Mindestvorschriften zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen in Bezug auf Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union festgelegt werden, wobei hierzu auch grenzüberschreitende Fälle von Mehrwertsteuerbetrug zählen, soweit sich der verursachte Gesamtschaden auf mindestens 10 Mio. EUR beläuft; erinnert jedoch daran, dass dieser Schwellenbetrag bis zum 6. Juli 2022 von der Kommission überprüft wird; begrüßt die Tatsache, dass Mehrwertsteuerbetrug in den Geltungsbereich der PIF-Richtlinie fällt, was besonders wichtig ist, um die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs zu intensivieren; stuft die Richtlinie als ersten Schritt hin zu einer Harmonisierung des europäischen Strafrechts ein; stellt fest, dass in der Richtlinie eine Definition von Korruption enthalten ist und die Arten von betrügerischem Verhalten festgelegt werden, die als Straftatbestände einzustufen sind;

9.  begrüßt den Beschluss von 20 Mitgliedstaaten, mit der Schaffung der EUStA im Wege einer verstärkten Zusammenarbeit fortzufahren; fordert eine wirksame Zusammenarbeit zwischen OLAF und der EUSTA, die auf einer gegenseitigen Ergänzung, dem effizienten Austausch von Informationen und der Unterstützung von Tätigkeiten der EUStA durch OLAF sowie der Vermeidung von sich überschneidenden Strukturen, Zuständigkeitskonflikten und rechtlichen Schlupflöchern bestehen sollte, die sich durch einen Mangel an Kompetenzen ergeben; bedauert jedoch, dass sich nicht alle Mitgliedstaaten der Union dazu entschlossen haben, sich an dieser Initiative zu beteiligen, und betont, dass die Betrugsaufdeckung unbedingt in allen Mitgliedstaaten gleich wirksam bleiben muss; fordert die Kommission auf, Anreize für diejenigen Mitgliedstaaten zu schaffen, die bislang zögern, sich an der EUStA zu beteiligen;

10.  fordert die beteiligten Mitgliedstaaten und die Kommission auf, mit den vorbereitenden Arbeiten zu beginnen, um die EUStA schnellstmöglich errichten zu können, und das Parlament eng in die Vorgänge und insbesondere die Ernennung des Generalstaatsanwalts einzubinden; fordert die Kommission auf, den amtierenden Verwaltungsdirektor der EUStA im Einklang mit Artikel 20 der EUStA-Verordnung so schnell wie möglich zu benennen; fordert nachdrücklich, dass die EUStA auch vor der offiziellen Aufnahme ihrer Tätigkeiten mit ausreichend Personal und ausreichenden Mitteln ausgestattet wird; weist erneut darauf hin, dass die EUStA unabhängig sein muss;

11.  fordert eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der EUStA, OLAF und Eurojust; weist erneut auf die laufenden Verhandlungen über die Eurojust-Verordnung hin; betont, dass die jeweiligen Zuständigkeiten von Eurojust, OLAF und EUStA eindeutig festgelegt sein müssen; betont, dass die neue EUStA, Eurojust und OLAF im Interesse einer tatsächlich wirksamen Betrugsbekämpfung auf EU-Ebene sowohl strategisch als auch operativ nahtlos zusammenarbeiten müssen, um etwaige Überschneidungen bei den Aufgaben zu vermeiden. weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass zwischen den drei Stellen gemäß den Artikeln 99 bis 101 der EUStA-Verordnung so bald wie möglich Arbeitsvereinbarungen erstellt und geschlossen werden sollten; fordert nachdrücklich, dass die EUStA in Fällen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind, befugt sein sollte, Zuständigkeitskonflikte zu klären;

Einnahmen – Eigenmittel

12.  zeigt sich besorgt angesichts der Verluste, die durch die Mehrwertsteuerlücke und den Mehrwertsteuerbetrug entstehen, der sich 2015 auf 159,5 Mrd. EUR belief;

13.  begrüßt die kurzfristigen Maßnahmen, mit denen gegen Mehrwertsteuerverluste vorgegangen werden soll und die im am 7. April 2016 vorgestellten Aktionsplan der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum“ aufgeführt werden; hebt hervor, dass die Probleme in Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug entschiedene, abgestimmte und rasche Maßnahme erfordern; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre Verfahren zu beschleunigen, um ihre Vorschläge für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem gemäß dem Aktionsplan vorzulegen und so einem Verlust von Steuereinkünften in der EU und den Mitgliedstaaten vorzubeugen;

14.  bedauert, dass zwar die Gesamtzahl der mit traditionellen Eigenmitteln in Zusammenhang stehenden betrügerischen und nichtbetrügerischen Fälle von 5 514 im Jahr 2015 auf 4 647 im Jahr 2016 zurückgegangen ist, der fragliche Gesamtbetrag jedoch von 445 Mio. EUR auf 537 Mio. EUR gestiegen ist und um 13 % über dem Durchschnitt für die Jahre 2012–2016 liegt;

15.  weist mit großer Besorgnis darauf hin, dass der Tabakschmuggel in die EU in den vergangenen Jahren zugenommen hat, dass dadurch ein geschätzter Verlust an öffentlichen Einnahmen für die EU-Haushalte und die Haushalte der Mitgliedstaaten in Höhe von jährlich 10 Mrd. EUR entsteht und dass der Tabakschmuggel gleichzeitig eine Haupteinnahmequelle des organisierten Verbrechens einschließlich des Terrorismus ist; hält es für geboten, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um die Bekämpfung dieser illegalen Aktivitäten verstärken, indem sie beispielsweise die Verfahren für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen auf der Ebene der Mitgliedstaaten wirkungsvoller machen;

16.  nimmt die Ergebnisse der 12 gemeinsamen Zollkontrollaktionen zur Kenntnis, die von OLAF und den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit verschiedenen Diensten von Drittstaaten sowie der Welthandelsorganisation durchgeführt wurden und im Zuge deren insbesondere 11 Mio. Zigaretten, 287 000 Zigarren und 250 Tonnen sonstige Tabakprodukte, 8 Tonnen Cannabis und 400 kg Kokain beschlagnahmt wurden;

17.  weist darauf hin, dass während der Güterabfertigung durchgeführte Zollkontrollen und Inspektionen von Dienststellen zur Betrugsbekämpfung die erfolgreichsten Mittel zur Aufdeckung von Betrugsfällen auf der Einnahmenseite des EU-Haushalts waren;

18.  äußert seine Besorgnis hinsichtlich der Zollkontrollen und der damit verbundenen Erhebung der Zölle, die zu den Eigenmitteln des EU-Haushalts zählen; verweist erneut darauf, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten kontrollieren müssen, ob die Importeure die Vorschriften in Bezug auf Zölle und Einfuhren einhalten;

19.  bedauert, dass es Unterschiede bei den in der Union durchgeführten Zollkontrollen gibt und dass die Beträge in Verbindung mit Betrugsfällen sehr hoch sind, was sich auf das System zur Erhebung der Eigenmittel auswirkt; ersucht die Kommission, die gemeinsame Politik bezüglich von Zollkontrollen zu stärken und auf eine wirkliche Harmonisierung hinzuarbeiten, damit die Erhebung traditioneller Eigenmittel verbessert wird und die Sicherheit der EU und der Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen gewährleistet werden, wobei sie sich insbesondere auf die Bekämpfung des Handels mit illegalen Waren und gefälschten Produkten konzentrieren sollte;

20.  bedauert, dass Kleidungs- und Schuhimporte aus China zwischen 2013 und 2016 bei der Einfuhr in mehrere europäische Länder, insbesondere ins Vereinigte Königreich, unterbewertet wurden;

21.  verweist erneut darauf, dass OLAF der Kommission empfohlen hat, gegenüber der britischen Regierung einen Einnahmenverlust von 1,987 Mrd. EUR geltend zu machen, was dem Betrag entspricht, die normalerweise dem Haushalt der Union zugeflossen wäre;

22.  bedauert, dass es der Europäischen Kommission nicht möglich ist, den Gesamtbetrag der Mittel zu berechnen, die auf Empfehlungen von OLAF hin wiedereingezogen wurden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, jährlich den Eigenmittelbetrag festzustellen, der auf Empfehlungen von OLAF hin eingezogen wurde, ein System einzuführen, dass die Berechnung der Gesamtsumme der wiedereingezogenen Beträge ermöglicht, die Beträge anzugeben, die noch einzuziehen sind und in den Jahresberichten von OLAF aufzuführen, welcher Zusammenhang zwischen ausgesprochenen Empfehlungen und tatsächlich wiedereingezogenen Beträgen besteht;

23.  hält es für angebracht, dass die Kommission mit Blick auf Mehrwertsteuer und Zölle jährlich Daten zu der Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlich erzielten Einnahmen bereitstellt;

Ausgaben

24.  bedauert, dass die nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten, die in die direkten Ausgaben eingehen, im Vergleich zum Vorjahr um 16 % gestiegen sind, was im Gegensatz zu allen anderen Haushaltsbereichen steht, in denen in dieser Hinsicht ein Rückgang zu verzeichnen war;

25.  bedauert, dass dies nun das vierte Jahr in Folge ist, in dem die für die direkte Mittelverwaltung gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten sowohl zahlenmäßig (16 Fälle 2015 und 49 Fälle 2016) als auch wertmäßig (0,78 Mio. EUR 2015 und 6,25 Mio. EUR 2016) gestiegen sind; fordert die Kommission auf, bis Ende 2018 einen konkreten Plan zur Betrugsbekämpfung in diesem Bereich vorzulegen;

26.  stellt fest, dass die Zahl der gemeldeten betrügerischen und nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zwar zwischen 2015 und 2016 von 3 250 Fällen auf 2 676 Fälle gesunken ist, jedoch immer noch doppelt so hoch ist wie 2012, hebt gleichzeitig aber hervor, dass 2016 im Vergleich zu 2012 nur eine Steigerung um 8 % zu verzeichnen war, was die Höhe des fraglichen Betrags angeht; stellt außerdem fest, dass zwischen 2015 und 2016 zwar die Gesamtzahl der betrügerischen und nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit diesem Fonds um 16 % zurückgegangen ist, die Zahl der betrügerischen Unregelmäßigkeiten aber um 17 % gestiegen ist, und begrüßt, dass die Höhe der Finanzbeträge in Verbindung mit betrügerischen Unregelmäßigkeiten hingegen um mehr als 50 % zurückgegangen ist; stellt zudem fest, dass die betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Rahmen des ELER in den vergangenen fünf Jahren etwa 0,5 % der Zahlungen darstellen;

27.  stellt fest, dass die 2016 in Verbindung mit der Kohäsions- und Fischereipolitik festgestellten 8 497 betrügerischen und nichtbetrügerischen Fälle einen Rückgang um 22 % gegenüber 2015 darstellen, dass diese Zahl aber dennoch um 25 % über dem Durchschnitt der fünf vorhergehenden Jahre liegt; stellt ferner fest, dass der finanzielle Umfang der Unregelmäßigkeiten um 5 % geringer war als 2015; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Betrugsfälle im Programmplanungszeitraum 2007–2013 auf 0,42 % der Mittel für Verpflichtungen, und die Fälle nichtbetrügerischer Unregelmäßigkeiten auf 2,08 % der Mittel für Verpflichtungen erstreckten;

28.  nimmt positiv zur Kenntnis, dass die Finanzbeträge in Verbindung mit den in der Kohäsions- und Fischereipolitik gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten um knapp 50 % gesunken sind, und zwar von 469 Mio. EUR im Jahr 2015 auf 235 Mio. EUR im Jahr 2016;

29.  stellt mit Betroffenheit fest, dass die Finanzbeträge, die aus Unregelmäßigkeiten in Verbindung mit dem Kohäsionsfonds während des Programmplanungszeitraums 2007–2013 resultieren, weiterhin steigen (von 277 Mio. EUR 2015 auf 480 Mio. EUR 2016), während sich bei anderen Fonds (EFRE, ESF und EFF) eine Stabilisierung bzw. möglicherweise sogar ein Rückgang abzeichnet;

30.  zeigt sich überrascht, dass bei etwa einem Drittel der für 2016 gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Bereich der Kohäsionspolitik keine Informationen dazu übermittelt wurden, welchen prioritären Bereich sie betreffen, da dieser Informationsmangel sich auf den Vergleich mit den Vorjahren verfälschend auswirkt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesen Mangel zu beheben;

31.  zeigt sich besorgt bezüglich der Kontrolle von Finanzierungsinstrumenten, die von Intermediären verwaltet werden, sowie bezüglich der Mängel, die bei der Kontrolle der Geschäftssitze von Begünstigten zutage getreten sind; bekräftigt, dass die Vergabe von direkten und indirekten Darlehen an die Bedingung geknüpft werden muss, länderweise Steuer- und Buchhaltungsdaten zu veröffentlichen und Daten über das wirtschaftliche Eigentum an den an Finanzierungstätigkeiten beteiligten Begünstigten und Finanzintermediären zugänglich zu machen;

32.  erwartet, dass die Vereinfachung der Verwaltungsschriften, die in den gemeinsamen Bestimmungen für den Zeitraum 2014–2020 vorgesehen ist, zu einem Rückgang der nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten beitragen und dabei helfen wird, Betrugsfälle aufzudecken und den Zugang der Begünstigten zu Unionsfonds zu verbessern;

33.  nimmt zur Kenntnis, dass sich der rückläufige Trend bei der Zahl der Unregelmäßigkeiten, die in Verbindung mit dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) gemeldet werden, fortsetzt, was auf die schrittweise Abschaffung der Instrumente für Heranführungshilfe zurückzuführen ist; stellt jedoch fest, dass die Türkei weiterhin das Land ist, auf das mit 50 % aller gemeldeten Fälle die meisten Unregelmäßigkeiten entfallen (betrügerische wie nichtbetrügerische);

34.  erwartet mit Interesse die Ergebnisse, die durch das von der Kommission seit dem 1. Januar 2016 eingesetzte Früherkennungs- und Ausschlusssystem (FEAS) geliefert wurden;

35.  spricht sich für eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zum Austausch von Informationen aus; weist darauf hin, dass es in vielen Mitgliedstaaten keine Gesetze, die eigens auf die Bekämpfung organisierter Kriminalität abzielen, deren Beteiligung an grenzüberschreitenden Aktivitäten und in Bereichen wie Schmuggel oder Geldfälschung, die die finanziellen Interessen der EU betreffen, jedoch stetig zunimmt; hält es für geboten, dass die Mitgliedstaaten wirksame Instrumente zur Bekämpfung der zunehmenden Internationalisierung von Betrug einsetzen, und ersucht die Kommission, gemeinsame Standards für die Förderung der Bekämpfung solcher Betrugsfälle auszuarbeiten;

Vergabe öffentlicher Aufträge

36.  verweist darauf, dass ein Großteil der Fehler im letzten Programmplanungszeitraum im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verzeichnen war, und stellt fest, dass die Zahl der Unregelmäßigkeiten, die auf die Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zurückzuführen sind, weiterhin hoch ist; fordert die Kommission erneut auf, eine Datenbank für Unregelmäßigkeiten auszuarbeiten, auf deren Grundlage eine aussagekräftige und umfassende Analyse der Häufigkeit, Schwere und Ursachen von Fehlern im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt werden kann; fordert die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf, eigene Datenbanken über Unregelmäßigkeiten, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge, zu schaffen und auszuwerten, und mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr rechtzeitig nützliche Daten zu übermitteln, um ihre Arbeit zu erleichtern; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU über die Vergabe öffentliche Aufträge in nationales Recht zu überwachen und so schnell wie möglich zu bewerten;

37.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, die Vorschriften einzuhalten, in denen die für die Kohäsionspolitik, insbesondere die Vergabe öffentlicher Aufträge, geltenden Ex-ante-Konditionalitäten festgelegt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen in den Bereichen zu verstärken, die im Jahresbericht der Kommission hervorgehoben wurden, was vor allem für die Bereiche Vergabe öffentlicher Aufträge, Finanzkriminalität, Interessenkonflikte, Korruption, Meldung von Missständen und die Definition von Betrug gilt;

Ermittelte Probleme und erforderliche Maßnahmen

Bessere Kontrollen

38.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, entschiedener gegen betrügerische Unregelmäßigkeiten vorzugehen; ist der Ansicht, dass dem Problem nichtbetrügerischer Unregelmäßigkeiten mit Verwaltungsmaßnahmen, indem insbesondere transparentere und einfachere Anforderungen festgelegt werden, begegnet werden sollte;

39.  hebt hervor, dass es durch ein System zum Informationsaustausch zwischen den Behörden erleichtert würde, Gegenkontrollen von Buchungen, die Transaktionen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, durchzuführen und auf diese Weise grenzüberschreitender Betrug im Bereich der Struktur- und Investitionsfonds verhindert werden könnte, wodurch für einen horizontalen und umfassenden Ansatz im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten gesorgt wäre; fordert die Kommission erneut auf, einen Legislativvorschlag für gegenseitige Amtshilfe in den Bereichen vorzulegen, in denen Finanzierungen aus europäischen Mitteln getätigt werden und in denen diese Amtshilfe noch nicht vorgesehen ist;

40.  unterstützt das Programm Hercule III, das ein gutes Beispiel für den Ansatz der „optimalen Nutzung jedes Euros“ ist; hebt die Bedeutung dieses Programms hervor und betont, welch großen Beitrag es zur Verbesserung der Kapazitäten der Zollbehörden leistet, was die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und die Unterbindung der Einfuhr von gefälschten und geschmuggelten Waren in die EU-Mitgliedstaaten angeht;

41.  wartet auf die unabhängige Halbzeitüberprüfung des Programms Hercule III, die dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 11. Januar 2018 vorgelegt werden muss;

42.  ist besorgt darüber, dass Betrügereien im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und insbesondere der sogenannte „Karussellbetrug“ zugenommen haben; nimmt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Kenntnis, die es den Mitgliedstaaten unter bestimmten strengen Auflagen erlauben würde, eine generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden; nimmt den Vorschlag der Kommission für ein Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der Mehrwertsteuerregelungen und zur Senkung der Kosten, die KMU im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften entstehen, zur Kenntnis und weist darauf hin, dass durch diese Maßnahmen Bedingungen geschaffen werden können, die dem Wachstum von KMU und dem grenzüberschreitenden Handel förderlich sind; fordert die Kommission auf, eine umfassende, langfristige und EU-weite Lösung für das Problem des Mehrwertsteuerbetrugs vorzulegen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich an allen Tätigkeitsbereichen von EUROFISC zu beteiligen, damit die für die Bekämpfung dieser Art von Betrug, die dem EU-Haushalt und den nationalen Haushalten schadet, nützlichen Informationen ausgetauscht und Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden können.

43.  fordert die Kommission auf, einen jährlichen Bericht über die Verwendung von EU-Geldern und über Transfers von Geldern durch die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) an Offshore-Konstrukte zu veröffentlichen, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gestoppten Vorhaben, erläuternder Anmerkungen zu den Gründen, aus denen die Vorhaben gestoppt wurden, sowie zu den Folgemaßnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass mit EU-Geldern direkt oder indirekt zu einer Beschädigung der finanziellen Interessen der EU beigetragen wird.

44.  weist darauf hin, dass es bei der Berichterstattung über Ausgaben – insbesondere bei unmittelbar durch EU-Fonds oder mithilfe von Finanzierungsinstrumenten finanzierten Infrastrukturvorhaben – unbedingt vollständiger Transparenz bedarf; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass EU-Bürger uneingeschränkten Zugang zu Informationen über kofinanzierte Projekte erhalten;

Prävention

45.  ist der Auffassung, dass Präventivmaßnahmen äußerst wichtig dafür sind, das Ausmaß an Betrug im Zusammenhang mit der Verwendung von EU-Mitteln gering zu halten;

46.  begrüßt die von der Kommission und OLAF vorgesehenen Präventivmaßnahmen und fordert eine bessere Anwendung des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (FEAS) und des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (AFIS) sowie die Vervollständigung der nationalen Betrugsbekämpfungsstrategien;

47.  fordert die Kommission auf, weiter an der Vereinfachung der Haushaltsordnung sowie aller anderen Verwaltungsvorschriften zu arbeiten; fordert die Kommission auf, die Klarheit und den Mehrwert der in den operationellen Programmen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Finanzierungsvorgaben sehr sorgfältig zu prüfen;

48.  fordert die Kommission auf, einen Rahmen für die Digitalisierung aller Prozesse zur Umsetzung von EU-Maßnahmen (Aufrufe zur Einreichung von Interessensbekundungen, Anwendung, Bewertung, Umsetzung, Zahlungen) auszuarbeiten, der von allen Mitgliedstaaten anzuwenden ist;

49.  ist der Auffassung, dass Transparenz zur Betrugsbekämpfung wichtig ist; fordert die Kommission auf, einen Rahmen auszuarbeiten, mit dem die Mitgliedstaaten alle Phasen der Umsetzung von Projekten, die mit europäischen Mitteln finanziert werden, einschließlich von Zahlungen, offenlegen können;

Hinweisgeber

50.  betont, dass Hinweisgebern bei der Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Betrugsfällen große Bedeutung zukommt und sie geschützt werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Mindestanforderungen an den Schutz von Hinweisgebern auf europäischer Ebene festzulegen;

51.  verweist auf seine Entschließungen vom 14. Februar 2017 und vom 24. Oktober 2017(9) zum Schutz von Hinweisgebern und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, die darin enthaltenen Empfehlungen rasch umzusetzen;

52.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission, unverzüglich einen horizontalen Rechtsetzungsvorschlag zum Schutz von Hinweisgebern zu unterbreiten, damit insbesondere Betrügereien zu Lasten der finanziellen Interessen der Union wirksam verhindert und bekämpft werden können;

53.  nimmt die offene Konsultation zur Kenntnis, die von der Kommission zwischen März und Mai 2017 durchgeführt wurde, um auf einzelstaatlicher und EU-Ebene ein Meinungsbild bezüglich des Schutzes von Hinweisgebern zu erhalten; erwartet die von der Kommission geplante Initiative zur Stärkung des Schutzes von Hinweisgebern in der EU in den kommenden Monaten; weist auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zur Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU hin;

54.  bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, Maßnahmen zu verabschieden, durch die die Vertraulichkeit von Informationsquellen gewahrt und so Diskriminierungen und Drohungen vorgebeugt werden kann;

Korruptionsbekämpfung

55.  bedauert, dass die Kommission es nicht mehr für erforderlich hält, einen Bericht über die Korruptionsbekämpfung zu veröffentlichen, wodurch es erschwert wurde, das Ausmaß der Korruption im Jahr 2015 zu bewerten; verweist auf seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung(10), in der festgestellt wurde, dass die Überwachung der Korruptionsbekämpfung durch die Kommission im Rahmen des Verfahrens des Europäischen Semesters fortgesetzt wird; vertritt die Ansicht, dass die Korruptionsbekämpfung im Rahmen dieses Verfahrens möglicherweise gegenüber anderen Wirtschafts- und Finanzfragen an Aufmerksamkeit einbüßen wird; fordert die Kommission auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und wieder eine Veröffentlichung des Berichts vorzusehen und eine deutlich glaubwürdigere und umfassendere Strategie zur Korruptionsbekämpfung zu verfolgen; weist darauf hin, dass die Korruptionsbekämpfung in den Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und somit einen politischen Bereich fällt, in dem das Parlament Mitgesetzgeber ist und über umfassende Kontrollbefugnisse verfügt;

56.  betont, dass Korruption für die Union und die Mitgliedstaaten eine gewaltige Herausforderung darstellt und dass ohne wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Glaubwürdigkeit der demokratischen Institutionen und das Vertrauen in diese Institutionen in der Union untergraben werden; verweist darauf, dass es die Kommission in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte(11) insbesondere aufgefordert hat, einen jährlichen Bericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte („Europäischer Bericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte“) mit länderspezifischen Empfehlungen, einschließlich einem besonderen Fokus auf Korruption, vorzulegen;

57.  bedauert, dass die neue Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge bislang nicht dazu geführt hat, dass das Ausmaß der Korruption innerhalb der EU umfassender aufgedeckt werden konnte, und ersucht die Kommission, wirksame Instrumente für eine erhöhte Transparenz der Verfahren für die Vergabe und Untervergabe von Aufträgen zu schaffen;

58.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Geldwäsche-Richtlinie der EU uneingeschränkt umzusetzen und im Zuge dessen ein öffentliches Register der Eigentumsverhältnisse von Gesellschaften, einschließlich Treuhandgesellschaften, einzuführen;

59.  wiederholt seine Forderung an die Kommission, ein System strenger Indikatoren sowie einfach anwendbare, einheitliche Kriterien zu schaffen, die auf den Anforderungen gemäß dem Stockholmer Programm beruhen, um das Ausmaß der Korruption in den Mitgliedstaaten zu messen und ihre Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen zu bewerten; fordert die Kommission auf, einen Korruptionsindex zu erstellen, um eine Rangfolge der Mitgliedstaaten ermitteln zu können; ist der Meinung, dass ein Korruptionsindex eine solide Grundlage darstellen könnte, auf der die Kommission ihren länderspezifischen Kontrollmechanismus aufbauen könnte, wenn sie die Verwendung von EU-Mitteln überprüft;

60.  wiederholt, dass Präventivmaßnahmen kontinuierliche Schulungen und Unterstützung für Mitarbeiter vorsehen sollten, die innerhalb der betreffenden Behörden für die Verwaltung und Kontrolle von Mitteln zuständig sind, und zudem einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten umfassen sollten; verweist auf die entscheidende Rolle, die lokalen und regionalen Behörden sowie Interessenträgern bei der Bekämpfung von Betrug zukommt;

61.  verweist erneut darauf, dass die Kommission keinen Zugang zu Informationen hat, die zwischen den Mitgliedstaaten zur Vorbeugung und Bekämpfung von innergemeinschaftlichem Mehrwertsteuerbetrug durch Missing Trader ausgetauscht werden; ist der Meinung, dass die Kommission Zugang zu Eurofisc haben sollte, um den Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten überwachen, einsehen und verbessern zu können; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich in alle Tätigkeitsbereiche von Eurofisc einzubringen, um gemäß den Empfehlungen des Rechnungshofes den Informationsaustausch mit Justiz- und Strafverfolgungsbehörden wie Europol oder OLAF erleichtern und beschleunigen zu können; fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, der Kommission Zugang zu diesen Daten zu gewähren, um die Zusammenarbeit zu stärken, Daten verlässlicher zu machen und grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen;

Investigativer Journalismus

62.  ist der Auffassung, dass dem investigativen Journalismus eine wesentliche Rolle dabei zukommt, in der Union und den Mitgliedstaaten für mehr Transparenz zu sorgen, und dass er sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch der Union durch rechtliche Mittel gefördert und unterstützt werden muss;

Tabak

63.  verweist erneut auf die Entscheidung der Kommission, die am 9. Juli 2016 abgelaufene PMI-Vereinbarung nicht zu verlängern; weist erneut darauf hin, dass es die Kommission am 9. März 2016(12) aufgefordert hatte, die Vereinbarung nicht über ihr Ablaufdatum hinaus zu verlängern oder neu auszuhandeln; ist der Auffassung, dass die drei anderen Vereinbarungen (BAT, JTI und ITL) mit Wirkung zum 20. Mai 2019 ebenfalls auslaufen sollten; fordert die Kommission auf, bis Ende 2018 einen Bericht vorzulegen, in dem die Möglichkeit zur Aufhebung der drei verbleibenden Vereinbarungen untersucht wird;

64.  fordert die Kommission eindringlich auf, auf Unionsebene alle notwendigen Maßnahmen auf den Weg zu bringen, um PMI-Tabakerzeugnisse zurückzuverfolgen und gerichtlich gegen jegliche illegale Beschlagnahme von Erzeugnissen dieses Herstellers vorzugehen, bis alle Bestimmungen der Richtlinie über Tabakerzeugnisse uneingeschränkt durchsetzbar sind, sodass zwischen dem Auslaufen der PMI-Vereinbarung und dem Inkrafttreten der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und des Protokolls zum WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums (FCTC) keine Regelungslücke entsteht;

65.  begrüßt, dass die Kommission eine rasche Ratifizierung des WHO-Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen unterstützt, da dieses das erste multilaterale Rechtsinstrument darstellt, mit dem das Problem des Tabakschmuggels umfassend und auf globaler Ebene angegangen wird;

66.  erinnert daran, dass bisher 32 Parteien das WHO-Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen ratifiziert haben, darunter jedoch nur acht Mitgliedstaaten der Union; mahnt die zehn Mitgliedstaaten (Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Niederlande, Schweden, Slowenien und das Vereinigte Königreich) sowie Norwegen, die das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben, dies zu tun;

67.  hofft, den Fortschrittsbericht der Kommission über die Umsetzung ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2013 mit dem Titel „Verstärkung der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und anderer Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen – Eine umfassende EU-Strategie“ (COM(2013)0324), der 2018 vorgelegt werden soll, bald zu erhalten;

68.  begrüßt, dass das Labor der Union zur Tabakkontrolle in der Gemeinsamen Forschungsstelle in Geel (Belgien) seit April 2016 betriebsbereit und es dort jetzt möglich ist, die chemische Zusammensetzung sowie die Eigenheiten des beschlagnahmten Tabaks zu bestimmen und diesen so auf seine Echtheit zu prüfen;

Untersuchungen und Rolle des OLAF

69.  stellt fest, dass die Empfehlungen des OLAF zur juristischen Weiterverfolgung in den Mitgliedstaaten bisher nur in sehr beschränktem Maße umgesetzt werden; vertritt die Auffassung, dass dies nicht hinnehmbar ist, und fordert die Kommission auf, für eine umfassende Umsetzung der OLAF-Empfehlungen in den Mitgliedstaaten zu sorgen;

70.  bedauert, dass die Strafverfolgungsquote in den Mitgliedstaaten trotz zahlreicher OLAF-Empfehlungen und -Untersuchungen nur bei 30 % liegt und die Justizbehörden einiger Mitgliedstaaten den im Zusammenhang mit einer missbräuchlichen Verwendung von EU-Geldern ergangenen OLAF-Empfehlungen geringe Priorität beimessen und sogar OLAF selbst seinen eigenen Empfehlungen nur unzureichend nachkommt; fordert die Kommission auf, Vorschriften dafür festzulegen, wie OLAF-Empfehlungen nachzukommen ist;

71.  bedauert, dass etwa 50 % der OLAF-Fälle von den nationalen Justizbehörden abgelehnt werden; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und OLAF auf, Bedingungen für die Zulässigkeit von Beweisen, die OLAF liefert, zur Verfügung zu stellen; fordert OLAF auf, die Qualität seiner Abschlussberichte zu verbessern, um ihren Nutzen für die nationalen Behörden zu erhöhen;

72.  fordert OLAF auf, bei seinen Empfehlungen zur Wiedereinziehung von Mitteln einen realistischeren Ansatz zu verfolgen und auch die Beträge zu berücksichtigen, die tatsächlich wiedereingezogen wurden;

73.  verweist darauf, dass dem Generaldirektor gemäß der OLAF-Verordnung im Rahmen von Beschwerdeverfahren zu Untersuchungen eine wichtige Rolle zukommt; merkt an, dass die direkte Einbindung des Generaldirektors in Untersuchungen von OLAF seine Rolle und somit die Verordnung unterminiert;

74.  fordert die Kommission auf, bei der Überprüfung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 dafür zu sorgen, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Kompetenzen der EUStA und OLAF geschaffen wird; fordert ferner, dass die Verfahrensgarantien gestärkt sowie die Untersuchungsbefugnisse von OLAF geklärt und gestärkt werden, für ein bestimmtes Maß an Transparenz bei den OLAF-Empfehlungen und -Berichten gesorgt wird und die Regeln für die Zusammenarbeit zwischen OLAF und seinem Überwachungsausschuss sowie den Zugang zu Daten geklärt werden;

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75.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem OLAF-Überwachungsausschuss

(1) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.
(2) ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.
(3) ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(6) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, ECLI:EU:C:2015:555.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0022.
(8) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0402.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0491.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0409.
(12) Entschließung vom 9. März 2016 zum Tabakabkommen (PMI-Abkommen) (ABl. C 50 vom 9.2.2018, S. 35).


Genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7 1 (KM ØØØH71 4)
PDF 154kWORD 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7‑1 (KM‑ØØØH71‑4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D055630–01 – 2018/2651(RSP))
P8_TA(2018)0197B8-0220/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7‑1 (KM‑ØØØH71‑4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D055630‑01),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

–  unter Hinweis darauf, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 19. März 2018 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

–  gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 26. Oktober 2017 angenommen und am 16. November 2017 veröffentlicht wurde(3),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

–  unter Hinweis auf seine vorherigen Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass am 12. November 2004 die Unternehmen KWS Saat AG und Monsanto Europe S.A. bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag („der Antrag“) gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die die Zuckerrübensorte H7‑1 („genetisch veränderte Zuckerrübensorte H7‑1 “) enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden, stellten;

B.  in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrübensorte H7‑1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, mit der Entscheidung der Kommission 2007/692/EG(5) zugelassen wurde; in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und vor der Entscheidung der Kommission am 5. Dezember 2006 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 14. Dezember 2006(6) veröffentlicht wurde („EFSA 2006“);

C.  in der Erwägung, dass am 20. Oktober 2016 die Unternehmen KWS Saat SE und Monsanto Europe S.A./N.V. gemeinsam einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung im Einklang mit der Entscheidung 2007/692/EG stellten;

D.  in der Erwägung, dass die EFSA gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 26. Oktober 2017 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 16. November 2017 veröffentlicht wurde(7) („EFSA 2017“ bezeichnet);

E.  in der Erwägung, dass sich der Umfang des Antrags auf Erneuerung der Zulassung auf Lebensmittel und Futtermittel, die die genetisch veränderte Zuckerrübensorte H7‑1 enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden, für die Einfuhr und Verarbeitung bezieht(8); in der Erwägung, dass zu diesen Produkten beispielsweise Zucker, Sirup, Trockenschnitzel und Melasse gehören, die allesamt aus der Wurzel der Zuckerrübe gewonnen werden; in der Erwägung, dass Trockenschnitzel und Melasse unter anderem in Tierfutter verwendet werden(9);

F.  in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 besagt, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

G.  in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten sowohl zu der EFSA 2006(10) als auch zu der EFSA 2017(11) eingereicht wurden; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten unter anderem kritisieren, dass keine Tests mit Wurzelstücken durchgeführt wurden, die oft mit Melasse vermischt und als Pellets verfüttert werden, dass die dreiwöchige Futtermittel-Leistungsstudie an Schafen nicht als repräsentativ gelten kann, weil nicht klar ist, ob toxikologisch relevante Parameter beurteilt wurden, dass kein wissenschaftlicher Beleg zur Stützung der Behauptung, die Exposition des Menschen gegenüber dem Protein sei vernachlässigbar, erbracht wurde, dass im Hinblick auf die Allergenität keine Versuche mit dem genetisch veränderten Organismus selbst durchgeführt wurden, dass die mit einem isolierten Protein durchgeführten Studien kein überzeugender Nachweis der Unbedenklichkeit sind und dass in der Analyse der Zusammensetzung die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung empfohlenen Daten zu Phosphor und Magnesium fehlen;

H.  in der Erwägung, dass die genetisch veränderte Zuckerrübensorte H7‑1 das Protein CP4 EPSPS exprimiert, das Resistenz gegen Glyphosat verleiht; in der Erwägung, dass infolgedessen zu erwarten ist, dass die genetisch veränderte Zuckerrübensorte H7‑1 höheren und auch wiederholten Dosen an Glyphosat ausgesetzt wird, was nicht nur zu vermehrten Rückständen bei der Ernte führen, sondern auch die Zusammensetzung der Pflanzen und deren agronomische Merkmale beeinflussen könnte;

I.  in der Erwägung, dass Glyphosat in der Regel über Pflanzenblättern versprüht wird, sich aber infolge der Translokation durch die Pflanze oder infolge der Aufnahme aus dem Boden in den Wurzeln anreichern kann; in der Erwägung, dass die Aufnahme von Glyphosat durch die Wurzeln bei mehreren Kulturpflanzensorten – auch Zuckerrüben – nachgewiesen wurde; in der Erwägung, dass dieser Expositionsweg signifikant ist, da Wurzeln der Hauptaufnahmekanal von Glyphosat beim Versickern auf dem Feld sind(12);

J.  in der Erwägung, dass Angaben über den Rückstandsgehalt an Herbiziden und ihren Metaboliten sowie über deren Verteilung in der gesamten Pflanze für eine sorgfältige Risikobewertung herbizidtoleranter genetisch veränderter Pflanzen von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Glyphosat-Rückstandsgehalte laut dem GVO-Gremium der EFSA nicht in seine Zuständigkeit fallen; in der Erwägung, dass Glyphosatrückstände in der genetisch veränderten Zuckerrübensorte H7‑1 und die möglichen Änderungen ihrer Zusammensetzung und agronomischen Merkmale infolge einer Glyphosatexposition von der EFSA nicht bewertet wurden;

K.  in der Erwägung, dass nach den Angaben des EFSA-Gremiums für Pestizide generell keine Schlussfolgerungen über die Unbedenklichkeit der Spritzrückstände von Glyphosatpräparaten in genetisch veränderten Pflanzen gezogen werden können(13); in der Erwägung, dass Zusatzstoffe und ihre Gemische, die in handelsüblichen Glyphosatsprühpräparaten zum Einsatz kommen, eine höhere Toxizität aufweisen können als der Wirkstoff selbst(14); in der Erwägung, dass die Union einen als Talgfettaminoxethylat bekannten Zusatzstoff bereits wegen Bedenken hinsichtlich seiner Toxizität aus dem Handel gezogen hat; in der Erwägung, dass problematische Zusatzstoffe und Gemische jedoch möglicherweise auch künftig in den Ländern (USA, Kanada und Japan) zugelassen sind, in denen die genetisch veränderte Zuckerrübensorte H7‑1 angebaut wird;

L.  in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend ist, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum der Weltgesundheitsorganisation hingegen Glyphosat im Jahr 2015 als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen einstufte; in der Erwägung, dass das Parlament im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren der Union für Pestizide einen Sonderausschuss eingesetzt hat, der dazu beitragen wird, festzustellen, ob die EFSA und die ECHA die einschlägigen internationalen Normen befolgt haben und ob die Industrie die Schlussfolgerungen der Agenturen zu der krebserregenden Wirkung von Glyphosat ungebührlich beeinflusst hat;

M.  in der Erwägung, dass die Kommission die Mitgliedstaaten derzeit nicht ersucht, die Menge der Glyphosatrückstände in Zuckerrüben zu ermitteln und so nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2017/660 der Kommission(15) im Rahmen des mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramms der Union für 2018, 2019 und 2020 die Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen zu gewährleisten; in der Erwägung, dass zwecks Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/555(16) die Menge der Glyphosatrückstände in Zuckerrüben von den Mitgliedstaaten ebenso nicht ermittelt wird; in der Erwägung, dass deshalb nicht bekannt ist, ob die Höchstgehalte an Glyphosatrückständen auf importierten Zuckerrüben der genetisch veränderten Sorte H7‑1 eingehalten werden;

N.  in der Erwägung, dass die EFSA schlussfolgerte, dass alle bis auf einen repräsentativen Verwendungszweck von Glyphosat für konventionelle Kulturpflanzen (d. h. nicht genetisch veränderte Kulturpflanzen) ein Risiko für wildlebende Nichtziel-Landwirbeltiere darstellen, und dass die EFSA zudem ein hohes langfristiges Risiko für Säugetiere bei einigen der wichtigsten Verwendungszwecke für konventionelle Kulturpflanzen ermittelte(17); in der Erwägung, dass die ECHA Glyphosat als „giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“ einstuft; in der Erwägung, dass die negativen Auswirkungen des Einsatzes von Glyphosat auf die biologische Vielfalt und die Umwelt weithin belegt sind; in der Erwägung, dass beispielsweise in einer in den USA ausgearbeiteten Studie eine negative Korrelation zwischen dem Einsatz von Glyphosat und der Häufigkeit erwachsener Monarchfalter insbesondere in intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebieten festgestellt wurde(18);

O.  in der Erwägung, dass durch eine Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens der genetisch veränderten Zuckerrübensorte H7‑1 bewirkt wird, dass eine Nachfrage nach dem Anbau dieser Sorte in Drittländern entsteht; in der Erwägung, dass im Vergleich zu nicht genetisch veränderten Pflanzen bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen – wie oben erwähnt – höhere und wiederholte Dosen an Herbiziden eingesetzt werden, da genetisch veränderte Pflanzen bewusst für diesen Zweck entwickelt wurden;

P.  in der Erwägung, dass die Union Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ist, wonach die Vertragsparteien die Pflicht haben, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird(19); in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Erneuerung der Zulassung der genetisch veränderten Zuckerrübensorte H7‑1 der Union obliegt;

Q.  in der Erwägung, dass die Entwicklung von genetisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf gentechnisch veränderte Kulturpflanzen setzen; in der Erwägung, dass 2015 weltweit mindestens 29 glyphosatresistente Unkrautarten existierten(20);

R.  in der Erwägung, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. März 2018 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben;

S.  in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Beschlüsse über die Zulassung erlassen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise außerdem von Präsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde(21);

T.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung(22) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

U.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden sollte, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere in sensiblen Bereichen wie Gesundheit der Verbraucher, Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz gilt;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.  fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung von GVO betreffen, solange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.  fordert insbesondere die Kommission auf, ihrer Pflicht gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt nachzukommen und alle Einfuhren von glyphosattoleranten genetisch veränderten Pflanzen auszusetzen;

6.  fordert die Kommission auf, keine herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

7.  fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

8.  bekräftigt seine Zusage, die Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzubringen, damit unter anderem sichergestellt wird, dass die Kommission den Vorschlag zurückzieht, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme zu Zulassungen genetisch veränderter Organismen für den Anbau oder als Lebens- und Futtermittel abgibt; fordert den Rat auf, seine Beratungen über den Vorschlag der Kommission dringend voranzubringen;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5065
(4)–––––––––––––––––––––– – Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17),Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST‑FGØ72‑2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 108),Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD‑27531‑4) (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 111),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387),Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281‑24‑236 × 3006‑210‑23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390).Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123),Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS‑40278‑9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215).Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS‑GHØØ5‑8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214).Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS‑68416‑4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547‑127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0377),Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS‑44406‑6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0378),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS‑Ø15Ø7‑1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0396),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40‑3‑2 (DP‑3Ø5423‑1 × MON‑Ø4Ø32‑6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0397),Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON‑883Ø2‑9 × ACSBNØØ5‑8 × ACS‑BNØØ3‑6), MON 88302 × Ms8 (MON‑883Ø2‑9 × ACSBNØØ5‑8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA (2017)0398),Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-‑59122‑7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0051),Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON‑87427‑7 × MON‑89Ø34‑3 × MON‑ØØ6Ø3‑6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0052).
(5) Entscheidung 2007/692/EG der Kommission vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte H7‑1 (KM‑ØØØH71‑4) gewonnenen Lebensmitteln und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 69).
(6) http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/431
(7) http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5065
(8) EFSA 2017, S. 3: http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5065
(9) EFSA 2006, S. 1 und 7: http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/431
(10) Anlage G – Anmerkungen der Mitgliedstaaten: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2004-164
(11) Anlage E – Anmerkungen der Mitgliedstaaten: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2017-00026
(12) https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5606642/
(13) „EFSA Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate“ (Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Glyphosat). EFSA Journal 2015, 13(11):4302: http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2015.4302/epdf
(14) https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3955666
(15) Durchführungsverordnung (EU) 2017/660 der Kommission vom 6. April 2017 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2018, 2019 und 2020 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 12).
(16) Durchführungsverordnung (EU) 2018/555 der Kommission vom 9. April 2018 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2019, 2020 und 2021 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 92 vom 10.4.2018, S. 6).
(17) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2015.4302
(18) https://onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.1111/ecog.02719
(19) Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Artikel 3 http://www.dgvn.de/fileadmin/user_upload/DOKUMENTE/UN-Dokumente_zB_Resolutionen/UEbereinkommen_ueber_biologische_Vielfalt.pdf
(20) https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5606642/
(21) Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
(22) ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.
(23) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank für 2016
PDF 258kWORD 70k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2016 (2017/2190(INI))
P8_TA(2018)0198A8-0139/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht der Europäischen Investitionsbank (EIB) für 2016,

–  unter Hinweis auf den Finanzbericht 2016 und den Statistischen Bericht 2016 der EIB,

–  unter Hinweis auf den Nachhaltigkeitsbericht 2016, den Bericht über die 3-Säulen-Bewertung von EIB-Operationen in der EU für 2016 und den Bericht über die Ergebnisse von Operationen der Europäischen Investitionsbank außerhalb der EU für 2016,

–  unter Hinweis auf die Jahresberichte des Prüfungsausschusses für das Jahr 2016,

–  unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2016 der EIB-Gruppe über Betrugsbekämpfung,

–  unter Hinweis auf den Bericht über die Umsetzung der Transparenzpolitik der EIB im Jahr 2016 und den Corporate-Governance-Bericht 2016,

–  unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2016 der Direktion Compliance der EIB,

–  unter Hinweis auf die Operativen Gesamtpläne der EIB-Gruppe für 2015–2017 und 2016–2018,

–  unter Hinweis auf die Artikel 3 und 9 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die Artikel 15, 126, 174, 175, 208, 209, 271, 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf dessen Protokoll Nr. 5 über die Satzung der EIB sowie auf dessen Protokoll Nr. 28 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 11. März 2014 zur EIB – Jahresbericht 2012(1), vom 30. April 2015 zum Jahresbericht 2013 der EIB(2), vom 28. April 2016 zum Jahresbericht 2014 der EIB(3) und vom 27. April 2017 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2015(4),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011(5) über das externe Mandat der EIB 2007–2013 und den Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union(6),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen(7),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 2015 mit dem Titel „Gemeinsam für Beschäftigung und Wachstum: Die Rolle der nationalen Förderbanken im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2015)0361),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2016 mit dem Titel „Europa investiert wieder – Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2016)0359),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung und die dazugehörigen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen vom 14. September 2016 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung (COM(2016)0597, SWD(2016)0297 und SWD(2016)0298),

–  unter Hinweis auf die Evaluierung der Funktionsweise des EFSI vom September 2016 durch die EIB,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 2/2016 des Europäischen Rechnungshofs zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Verlängerung und Aufstockung des EFSI,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 19/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Vollzug des EU-Haushalts durch Finanzierungsinstrumente: aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu ziehende Lehren“,

–  unter Hinweis auf das Ad-hoc-Audit von Ernst & Young vom 8. November 2016 zur Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1017 (die „EFSI-Verordnung“),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 16. Juni 2017 über die Verwaltung des Europäischen Garantiefonds für strategische Investitionen im Jahr 2016 (COM(2017)0326 und SWD(2017)0235),

–  unter Hinweis auf die Dreiparteien-Vereinbarung vom September 2016 zwischen der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank,

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Europäischen Bürgerbeauftragten an den Präsidenten der Europäischen Investitionsbank vom 22. Juli 2016,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0139/2018),

A.  in der Erwägung, dass die EIB als Bank der EU gemäß den Artikeln 308 und 309 AEUV die größte multilaterale Bank und der größte auf den internationalen Kapitalmärkten tätige öffentliche Kreditgeber weltweit ist;

B.  in der Erwägung, dass die EIB vertraglich dazu verpflichtet ist, durch spezifische Investitionsinstrumente wie Darlehen, Beteiligungspapiere, Bürgschaften, Fazilitäten für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis und Beratungsdienstleistungen einen Beitrag zur Integration, zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie zur regionalen Entwicklung der EU zu leisten;

C.  in der Erwägung, dass die Herausforderungen mit Blick auf die Nachhaltigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die die EIB in greifbare Ergebnisse umsetzen muss, zunehmen;

D.  in der Erwägung, dass die EIB bei der Anwendung einer immer größeren Anzahl von Finanzierungsinstrumenten, mit denen EU-Haushaltsmittel gehebelt werden können, eine wesentliche Rolle spielt;

E.  in der Erwägung, dass Investitionen in Innovation und Wissen eine grundlegende Voraussetzung dafür sind, dass die wissensbasierte Wirtschaft Europas weiterentwickelt wird und die Ziele der Strategie Europa 2020 verwirklicht werden;

F.  in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 309 AEUV die wichtigste Aufgabe der EIB ist, durch die Finanzierung von Vorhaben für weniger entwickelte Gebiete und von Vorhaben, die von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht vollständig finanziert werden können, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen;

G.  in der Erwägung, dass eine moderne und nachhaltige Infrastruktur bei der Bekämpfung des Klimawandels und der Verknüpfung der Binnenmärkte und der europäischen Volkswirtschaften einen hohen Stellenwert einnimmt; in der Erwägung, dass bei allen damit zusammenhängenden und von der EIB geförderten Investitionen dafür Sorge getragen werden sollte, dass die EU über die nachhaltige, effiziente, umweltfreundliche und gut integrierte Infrastruktur verfügen kann, die sie für die Schaffung eines „intelligenten Europas“ und für die Förderung eines wirklich nachhaltigen und inklusiven langfristigen Wachstums benötigt;

H.  in der Erwägung, dass die EIB eine Referenzbank ist, die das Wachstum von Start-ups und innovativen Unternehmen fördern soll;

I.  in der Erwägung, dass die EIB-Darlehen für den Klimaschutz den Übergang zu einer CO2-freien, umweltfreundlichen und klimaresistenten Wirtschaft voranbringen sollten, indem insbesondere Projekte ausgewählt werden, mit denen der effiziente Einsatz natürlicher Ressourcen, erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz gefördert werden;

J.  in der Erwägung, dass sich die Investitionsoffensive für Europa auf drei Säulen stützt: die Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen, die Gewähr, dass Investitionen vor allem der Realwirtschaft zugutekommen, und die Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union;

K.  in der Erwägung, dass die EIB-Investitionen im Einklang mit der im Vertrag verankerten Verpflichtung, wonach die EIB ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks im Interesse der Union tätig sein soll, nicht nur bankfähige Transaktionen sein, sondern auch Nachhaltigkeitskriterien und Governance-Standards gerecht werden sollten;

L.  in der Erwägung, dass die in der EIB konzipierte Transparenzpolitik aufgrund der dualen Ausrichtung der Bank sowohl als öffentliche Einrichtung – EU-Bank – als auch als Geschäftsbank, die Informationen über EIB-Kunden verwaltet und besitzt, schwer umzusetzen ist;

M.  in der Erwägung, dass die EIB ihre Bonitätsstufe AAA halten sollte, da es sich hier um eine grundlegende Stärke ihres Geschäftsmodells, Finanzmittel zu beschaffen und zu attraktiven Zinssätzen zu verleihen, sowie für das Halten solider Anlageportfolios handelt;

N.  in der Erwägung, dass die EIB zwar naturgemäß gelegentlich mit gewinnorientierten privaten Unternehmen in Beziehung treten muss, ihre Hauptaufgabe aber darin besteht, vorrangig den Interessen der Bürger der EU zu dienen und die Interessen privater Unternehmen, Gesellschaften und Konzerne hintanzustellen;

Förderung finanziell tragfähiger Aktivitäten für eine stabile und langfristige Wirkung der EIB-Investitionen

1.  stellt fest, dass die EIB-Gruppe 2016 insgesamt 83,8 Milliarden an Finanzmitteln bereitgestellt und im selben Jahr Gesamtinvestitionen in Höhe von 280 Milliarden Euro mobilisiert hat;

2.  nimmt die EIB-Jahresberichte für 2016, in denen die Investitionstätigkeiten und deren erwartete Auswirkungen erläutert werden, zur Kenntnis; bekräftigt seine an die EIB gerichtete Forderung, einen umfassenderen, detaillierteren und harmonisierten jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen und die Präsentation der Informationen erheblich zu verbessern, indem detaillierte und verlässliche Aufschlüsselungen der genehmigten, gegengezeichneten und ausbezahlten Investitionen im jeweiligen Jahr und der eingebundenen Finanzierungsquellen (eigene Mittel, EFSI, zentral von der EU verwaltete Programme usw.) sowie Angaben zu den Begünstigten (Mitgliedstaaten, öffentlicher oder privater Sektor, Intermediäre oder direkte Empfänger) und zu den unterstützten Branchen sowie die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen einbezogen werden;

3.  ersucht die EIB, ihre Bemühungen in dieser Richtung fortzusetzen, indem sie den politischen Entscheidungsträgern vollständige und ausführliche Informationen über die konkreten erzielten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen, den Mehrwert und die erlangten Ergebnisse ihrer Transaktionen in den Mitgliedstaaten und außerhalb der EU in Form von Berichten über die 3-Säulen-Bewertung bzw. die Ergebnismessung zur Verfügung stellt; hält es für geboten, dass für jedes Projekt eine unabhängige Ex-ante- und Ex-post-Bewertung vorgenommen wird; fordert die EIB auf, in ihrer Berichterstattung über die Wirkung von Investitionen ausführliche Beispiele für länderübergreifenden Mehrwert und die wichtigsten Indikatoren für branchenspezifische und branchenübergreifende Erfolge zu nennen; fordert die EIB auf, die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen dem Parlament zu übermitteln;

4.  ruft in Erinnerung, dass von der EIB unterstützte Aktivitäten im Einklang mit den wichtigsten Aufgaben der Bank gemäß dem AEUV, den Grundsätzen der politischen Zielvorgaben der EU gemäß der Strategie Europa 2020 und dem Übereinkommen von Paris stehen müssen; betont deshalb, dass die Aufgabe der EIB in einer Neubelebung der europäischen Wirtschaft besteht, damit hochwertige Arbeitsplätze entstehen, intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union gefördert wird und der Zusammenhalt gestärkt wird, dessen es bedarf, um den wachsenden Ungleichheiten sowohl innerhalb der als auch zwischen den Mitgliedstaaten zu begegnen; hofft zu diesem Zweck auf eine immer engere Zusammenarbeit zwischen der EIB, der Kommission und den Mitgliedstaaten, damit die Planung und die Festlegung der Zielvorgaben für die Neubestimmung der Finanzierungsprioritäten verbessert werden;

5.  hebt hervor, dass Investitionen in KMU, Start-ups, Forschung, Innovation, die digitale Wirtschaft und Energieeffizienz wegen ihrer Wirkung und Bedeutung für die Wirtschaft auf lokaler und nationaler Ebene der wichtigste Faktor bei der Wiederbelebung der Konjunktur in der EU und bei der Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sind;

6.  weist darauf hin, dass es sich immer wieder als erforderlich erweist, dass die EIB auf der Grundlage robuster wirtschaftlicher Kriterien einen Beitrag zur Schließung der anhaltenden Investitionslücke leistet; unterstreicht, dass bei der Bewertung von finanzierten Projekten auch gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische (positive und negative) externe Effekte in Betracht gezogen werden sollten, was insbesondere für die Auswirkungen auf die Gemeinschaften vor Ort gilt, damit festgestellt werden kann, ob den EU-Bürgern tatsächlich ein Mehrwert geboten wird;

7.  ist der Ansicht, dass die Genehmigung von Investitionsvorhaben auf der Grundlage einer soliden und unabhängigen Analyse erteilt werden sollte, bei der die finanzielle Tragfähigkeit und die mit den Vorhaben verbundenen Risiken bewertet werden, damit es im Zusammenhang mit öffentlichen Finanzmitteln nicht dazu kommt, dass Verluste sozialisiert und Gewinne privatisiert werden; hebt hervor, dass die Bereitstellung öffentlicher Subventionen nur für die Ausführung von Gemeinwohlaufgaben und nur dann, wenn der Markt die für das Gemeinwohl benötigten Ergebnisse nicht hervorbringen kann, in Betracht gezogen werden sollte;

8.  bekräftigt die Bedenken des Parlaments bezüglich der Festlegung einer ausgewogenen Strategie mit einer dynamischen, fairen und transparenten geografischen Verteilung der Projekte und Investitionen auf die Mitgliedstaaten, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die weniger entwickelten Länder und Regionen gelegt werden muss; stellt fest, dass 70 % des Gesamtumfangs der EIB-Darlehen im Jahr 2016 (46,8 Mrd. EUR) auf wenige Länder mit den am weitesten entwickelten Finanzmärkten konzentriert waren, was darauf hinweist, dass nicht alle Mitgliedstaaten oder Regionen in der Lage sind, aufzuschließen und gleichermaßen in den Genuss der Investitionsgelegenheiten zu kommen;

9.  bekundet seine Unterstützung für die vier Ziele öffentlicher Maßnahmen der EIB und für die beiden horizontalen Vorgaben – wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt sowie Klimaschutz –, die für all diese Ziele gelten und die zahlreiche Bereiche – von der Bekämpfung regionaler Ungleichgewichte, damit schwächere Regionen für die Schaffung eines günstigen Umfelds attraktiver werden, bis zur Förderung von nachhaltigem und integrativem Wachstum – abdecken; bekräftigt jedoch seine Forderung an die EIB, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt wieder als vorrangiges öffentliches Ziel festzulegen;

10.  fordert die EIB auf, bei großen Infrastrukturprojekten sämtliche möglicherweise umweltgefährdenden Risiken in Betracht zu ziehen und vorrangig die Projekte zu finanzieren, bei denen ein wirklicher Mehrwert für Umwelt, Wirtschaft oder Bevölkerung vor Ort nachgewiesen wurde; hält es für geboten, etwaige Korruptions- und Betrugsrisiken engmaschig zu überwachen, und ersucht die EIB, Darlehen für Projekte einzufrieren, wenn offizielle Ermittlungen des OLAF oder auf nationaler Ebene dies erfordern;

11.  bedauert, dass es vielen Mitgliedstaaten an der Fähigkeit mangelt, Finanzierungsinstrumente umzusetzen, öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) aufzubauen und Synergieeffekte zwischen verschiedenen Finanzierungsarten zu erzielen, was sich negativ auf den gesamten Investitionsfortschritt auswirkt;

12.  betont, dass die Verwendung der Finanzmittel und Zuschüsse der EU und die Vorgehensweise der EIB, damit sie den Mitgliedstaaten leicht zugängliche technische Unterstützung und Finanzberatung bereitstellen kann, optimiert werden müssen, indem auf eine Kombination aus Kreditvergabe (Projektdarlehen, über Finanzintermediäre vergebene Darlehen, Mikrofinanzierungen, Risikokapital, Kapitalbeteiligungen und Investitionen aus Fonds), Mischfinanzierung (auf zusätzliche Investitionsquellen wie zum Beispiel Garantien oder Projektanleihen gestützte Direktfinanzierungen) und Beratung (finanzielle und technische Fachberatung) zurückgegriffen wird; fordert die EIB deshalb auf, gemeinsam mit der Kommission den Mitgliedstaaten, denen relativ wenig EIB-Finanzmittel zugutekommen, mehr technische Unterstützung in den Bereichen Beratungs- und Analysedienste, Projektmanagement und Kapazitätsaufbau zukommen zu lassen; weist erneut darauf hin, dass die finanziellen, sozialen und ökologischen Auswirkungen von Finanzierungsinstrumenten wie zum Beispiel Projektanleihen sorgfältig bewertet werden sollten, damit die Öffentlichkeit nicht das gesamte Risiko trägt;

13.  weist darauf hin, dass Bankbewertungen der Machbarkeit von Projekten und für die Strukturfonds herangezogene herkömmliche sektorale Bewertungen unterschiedlich ausfallen können; ist außerdem der Ansicht, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen auf der Grundlage des Potenzials und der Nachhaltigkeit von Finanzierungsinstrumenten bewertet werden sollte und gleichzeitig die zu erwartenden messbaren Ergebnisse berücksichtigt werden sollten;

14.  fordert die EIB in Anbetracht der zahlreichen von ihr verwalteten Mandate auf, bei ihren operativen Tätigkeiten auf die Kostenwirksamkeit zu achten, indem sie die Verwaltungskosten und ‑gebühren sorgfältig überwacht und darüber Bericht erstattet; hält es für geboten, dass die Aktivitäten zu verhältnismäßigen Kosten abgewickelt werden; ersucht die EIB, in ihre Berichterstattung umfassende Informationen über die Struktur der Verwaltungskosten und ‑gebühren (direkt, indirekt und kumulativ) aufzunehmen, die der Art der verwalteten Mandate, dem Projektumfang und den eingesetzten Finanzierungsinstrumenten (Darlehen, Garantien oder Kapitalbeteiligungen) angemessen sind;

15.  hält die Bonitätsstufe AAA für einen wesentlichen Trumpf bei der Durchführung der Investitionsstrategie der EIB und bei der Wahrnehmung ihrer langfristigen Kreditvergabeprioritäten; ruft jedoch in Erinnerung, dass die EIB nur zur wirtschaftlichen Entwicklung der EU beitragen kann, wenn insbesondere mit ihren auf Risikoübertragungen beruhenden Instrumenten und Maßnahmen ein gewisses Risiko eingegangen wird;

16.  stellt fest, dass das Vereinigte Königreich 16,1 % des Kapitals der EIB gezeichnet hat, was 3,5 Mrd. EUR an eingezahltem und 35,7 Mrd. EUR an abrufbarem Kapital der Bank ausmacht; ersucht das Management der EIB, die Auswirkungen des Brexit auf die EIB zu ermitteln und das Parlament zügig entsprechend zu informieren, damit die Fähigkeit der EIB, ihre politischen Ziele zu verwirklichen, aufrechterhalten wird;

17.  fordert die EIB auf, dem Parlament eine detaillierte Aufschlüsselung der Projekte und des Stands der Durchführung bis Ende 2017 und eine vorläufige Bewertung der damit möglicherweise verbundenen Risiken vorzulegen, da die EIB aufgrund des Beschlusses des Vereinigten Königreichs, das Verfahren nach Artikel 50 einzuleiten, vor einer unmittelbaren Herausforderung steht, den Einzelheiten des Austrittsverfahrens aber nicht vorgegriffen werden kann;

Detailliertere Überwachung des Mehrwerts und der Zusätzlichkeit innerhalb des Finanzmanagements der EIB

18.  stellt fest, dass die EIB mit ihrem Portfolio aus Darlehen, Garantien und Investitionen 2016 Gesamtinvestitionen in Höhe von 280 Milliarden EUR mobilisiert hat; nimmt zur Kenntnis, dass 2016 Investitionen in Höhe von 67,7 Milliarden EUR mit EFSI-Genehmigungen zusammenhingen, die in erster Linie kleineren Unternehmen (31 %), der Energiebranche (22 %) und Forschung, Entwicklung und Innovation (22 %) zugutekamen; bedauert jedoch, dass ein großer Teil der Investitionen des EFSI-Portfolios für Projekte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen vorgemerkt war; bekräftigt, dass die Umweltauswirkungen jedes Projekts sorgfältig analysiert und bewertet werden müssen;

19.  ist der Ansicht, dass der Verstärkung der Wirkung und der Gewährleistung der Zusätzlichkeit grundlegende Bedeutung zukommt; nimmt die Modellierung und die geschätzten Auswirkungen der Aktivitäten der EIB zur Kenntnis, die bis 2030 zu einem zusätzlichen BIP-Wachstum in Höhe von 1,1 % und zur Schaffung von zusätzlichen 1,4 Millionen Arbeitsplätzen beitragen dürften; begrüßt, dass 385 000 KMU in den Genuss von Finanzierungen des EIF kommen und ruft in Erinnerung, dass KMU das Rückgrat der EU-Wirtschaft und treibende Kraft für Beschäftigung und nachhaltiges Wachstum sind; ersucht die EIB, regelmäßig über die aktualisierten Hebelwirkungen zu berichten; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Hebelwirkung in den verschiedenen Branchen variiert und dass ein Projekt mit einer geringeren Hebelwirkung nicht zwangsläufig auf einen geringen Mehrwert schließen lässt;

20.  betont, dass die Tätigkeit der EIB in Anbetracht der derzeitigen schleppenden Erholung achtsam auf hochwertige Projekte ausgerichtet sein muss, bei denen für mehr Zusätzlichkeit gegenüber anderen bestehenden Instrumenten der Union und den hauptsächlichen Operationen der EIB gesorgt ist; hofft zu diesem Zweck auf eine engere Zusammenarbeit zwischen der EIB, der Kommission und den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, eine größere Marktflexibilität zu erzielen sowie die digitale Infrastruktur und die Verkehrsinfrastruktur zu verbessern, deren Unzulänglichkeit oft als Investitionshemmnis wahrgenommen wird;

21.  ist der Ansicht, dass für jedes genehmigte Projekt einschlägige hochwertige Managementinformationen auf der Grundlage von Überwachungs- oder Zusätzlichkeitsindikatoren sowie der Risikoposition bereitgestellt werden sollten, damit der Mehrwert eines Projekts, sein Potenzial als treibende Kraft für Wirksamkeit oder sein Beitrag zur EU-Wirtschaft ordnungsgemäß bewertet werden können;

22.  fordert die EIB auf, immer dann, wenn öffentliche Ressourcen auf EU-Ebene gehebelt werden, genaue Angaben zu den erzielten und an die Empfänger oder Projekte weitergegebenen Mindest- und Durchschnitts-Hebelwirkungen vorzulegen, aus denen außerdem der Wert der mobilisierten privaten Gelder hervorgeht; fordert, dass der Anteil der gehebelten öffentlichen Gelder und des privaten Kapitals eindeutig ermittelt wird; ist der Ansicht, dass das Risiko einer Überbewertung des Multiplikatoreffekts besteht und dass die festgelegten Ziele und Ergebnisse lediglich Schätzungen waren, die nicht auf konkreten, präzisen, eindeutigen und aktuellen Statistiken beruhen;

Die Errungenschaften des EFSI bis heute

23.  stellt fest, dass durch den EFSI den Prognosen zufolge zum Jahresende 2016 förderfähige Investitionen in Höhe von insgesamt 163,9 Mrd. EUR mobilisiert werden sollten; stellt allerdings auch fest, dass sich der tatsächliche Umfang der im Jahr 2016 im Rahmen der Finanzierungsfenster Infrastruktur und Innovation (IuI) und KMU mobilisierten Investitionen nach dem operativen Gesamtplan 2018 der EIB-Gruppe auf gerade einmal 85,5 Mrd. EUR belief, was zusammen mit den 37 Mrd. EUR von 2015 einen Gesamtbetrag an vom EFSI mobilisierten Investitionen in Höhe von 122,5 Mrd. EUR ergibt;

24.  bezweifelt, dass das angestrebte Ziel von 500 Mrd. EUR im Rahmen der Umsetzung des EFSI 2.0 erreicht werden kann, und fordert die EIB auf, einen Nachweis für den Mehrwert des EFSI als Finanzierungsinstrument, mit dem private Investitionen angeregt werden, zu erbringen;

25.  weist darauf hin, dass das dem EFSI, der im Gegensatz zu anderen aktuellen EIB-Finanzierungsinstrumenten vom EU-Haushalt gestützt wird, zugrunde liegende Prinzip darin besteht, für Zusätzlichkeit zu sorgen, indem wirklich zusätzliche und innovative zukunftsgerichtete Branchen und Projekte mit höherem Risiko sowie neue Partner aus der Privatwirtschaft ermittelt werden;

26.  stellt fest, dass die Komplementarität zwischen den verschiedenen Säulen der Investitionsoffensive für Europa noch nicht ausgereift ist; weist darauf hin, dass die EIB-Gruppe zwar im Rahmen der zweiten Säule starken Einfluss auf die EIAH ausübt, aber kaum auf die anderen Aspekte der zweiten Säule (die Gewährleistung, dass die Investitionen in der Realwirtschaft ankommen) oder auf die dritte Säule (die Verbesserung des Umfelds für Investitionen – Reform der Rechtsvorschriften) einwirken kann;

27.  betont die große Bedeutung der Zusätzlichkeitskriterien, wonach Vorhaben unterstützt werden müssen, die nur dann für eine Unterstützung durch den EFSI infrage kommen, wenn mit ihnen ein eindeutig ermitteltes Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen angegangen werden und die ohne den EFSI nicht im selben Umfang oder im selben Zeitraum hätten durchgeführt werden können; fordert die EIB-Gruppe auf, ihre Risikotragfähigkeit uneingeschränkt zu nutzen, damit innovative Unternehmen ausgewählt werden können, gleichzeitig aber das Potenzial, einen wirklichen Mehrwert in Form von beispielsweise dauerhaften und hochwertigen Arbeitsplätzen zu erbringen, deutlich zu machen;

28.  ruft in Erinnerung, dass die Bewertung der Zusätzlichkeit sämtlicher aus dem EFSI unterstützter Projekte hinreichend dokumentiert werden muss; bedauert, dass die Bewertungsmatrizen der genehmigten Transaktionen im Rahmen des EFSI 1.0 nicht veröffentlicht werden; weist darauf hin, dass hierdurch sowohl Rechenschaftspflicht- als auch Transparenzprobleme aufgeworfen werden; betont, dass der Transparenz in Bezug auf die Bewertungsmatrix des EFSI auch deshalb ein hoher Stellenwert beigemessen werden muss, damit der EFSI-Investitionsausschuss zur Rechenschaft gezogen werden kann, und nimmt daher erfreut zur Kenntnis, dass die Bewertungsmatrix im Rahmen des EFSI 2.0 veröffentlicht werden wird; hebt ferner hervor, dass der Grundsatz der Zusätzlichkeit bei Tätigkeiten, die risikoreicher als die üblichen EIB-Geschäfte sind, klarer definiert werden muss, damit bei der Auswahl der Vorhaben mehr Kohärenz und Transparenz zum Tragen kommen;

29.  fordert die EIB auf, vollständige und einschlägige hochwertige Managementinformationen über die Umsetzung der erklärten Ziele des EFSI bereitzustellen, in denen deren effektive Zusätzlichkeit und die Wirkung im Vergleich zu Referenzwerten deutlich gemacht werden;

30.  fordert die Bank auf, Aufschluss über EFSI-Vorhaben zu geben, die möglicherweise Infrastruktureinrichtungen wie etwa Bioraffinerien, Stahlwerke, Wiederverdampfungs- und Gasspeicheranlagen sowie Autobahnen einschließen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und deren Zusätzlichkeit bezweifelt werden darf; fordert die Bank auf, den Stellungnahmen der Behörden vor Ort, der betroffenen Gemeinschaften und der Zivilgesellschaft im Einklang mit ihren Due-Diligence-Verfahren angemessen Rechnung zu tragen; empfiehlt der EIB, nach Maßgabe des Vorsorgeprinzips Finanzhilfen einzufrieren und nötigenfalls zu widerrufen, sofern wissenschaftliche Nachweise für Umweltverstöße und Nachteile für die Gesellschaft oder für lokale Gemeinschaften vorliegen oder ein erhebliches Risiko hierfür besteht;

31.  besteht für die Zwecke der Rechenschaftspflicht darauf, dass ergebnisorientierte Investitionen getätigt werden, die mithilfe der Bewertungsmatrix regelmäßig vom Investitionsausschuss bewertet werden, damit Vorhaben ermittelt werden, die in Bezug auf ihre tatsächliche makroökonomische Wirkung oder ihre stimulierenden Auswirkungen auf nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zielführend sind; fordert einen objektiven Überblick über die Zusätzlichkeit und den Mehrwert dieser Vorhaben sowie ihre Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union oder sonstigen klassischen EIB-Transaktionen;

32.  bedauert, dass lediglich 20 % der Finanzmittel des EFSI Projekten zugutegekommen sind, die zur Abschwächung des Klimawandels und zur Anpassung an diesen beitragen, während das Standardportfolio der EZB die 25 %-Schwelle erreicht hat; fordert die EIB auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Höchststandards unter allen Umständen eingehalten werden, damit die Umwelt geschützt wird und die Anforderungen aus dem Übereinkommen von Paris erfüllt werden;

33.  ist besorgt darüber, dass sich die EFSI-Investitionen in die soziale Infrastruktur (Humankapital, Kultur und Gesundheit) Ende 2016 auf nur 4 % (weniger als 900 Mio. EUR) beliefen und diesem Bereich somit insgesamt und im Rahmen der beiden Finanzierungsfenster (IuI und KMU) die geringste Unterstützung durch den EFSI zuteilwurde; hält es für unzweifelhaft und dringend geboten, den Anteil und das Volumen dieser Investitionen deutlich zu erhöhen;

34.  bedauert, dass die bestehenden Unterstützungsdienste nicht in jedem Mitgliedstaat auf lokaler Ebene präsent sind, um Kapazitätsdefiziten zu begegnen; ist der Ansicht, dass lokalen und regionalen Akteuren angemessene Erläuterungen oder strategische Leitlinien insbesondere zur Positionierung des EFSI und zu etwaigen Kombinationen mit anderen Finanzierungsmöglichkeiten der EU oder der EIB zur Verfügung gestellt werden sollten; stellt fest, dass die Zusammenarbeit zwischen dem EFSI und anderen EU-Finanzierungsquellen (COSME, Horizont 2020) ausgeweitet werden sollte, damit bessere Synergieeffekte erzielt werden können; weist darauf hin, dass der EFSI nicht nur als eine weitere zusätzliche Geldquelle angesehen werden sollte und dass sorgsam darauf geachtet werden sollte, dass es nicht zu identischen Zielsetzungen oder einer Doppelfinanzierung kommt;

35.  nimmt die Aufstockung des Volumens der Sonderaktivitäten der EIB nach den ersten eineinhalb Jahren der Umsetzung des EFSI zur Kenntnis; ist der Ansicht, dass die vom EFSI unterstützten Sonderaktivitäten der EIB gegenüber anderen Finanzierungsinstrumenten der EIB, des EIF oder der EU Zusätzlichkeit bewirken müssen;

36.  fordert nachdrücklich, dass die Transparenz des Verfahrens für die Auswahl von Transaktionen verbessert wird, sämtliche operationellen Informationen über unterzeichnete Transaktionen im Rahmen der Bewertungsmatrix offengelegt werden und die Rechenschaftspflicht im Hinblick auf Transaktionen verstärkt wird;

37.  fordert, dass Verwaltungsvorgänge rationalisiert werden, damit die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der EIB besser festgelegt werden können, für Unabhängigkeit gesorgt ist und Interessenkonflikte bei den an der Beschlussfassung mitwirkenden Akteuren und insbesondere den Mitgliedern des EFSI-Investitionsausschusses verhindert werden;

38.  begrüßt die gestärkte Rechenschaftspflicht des EFSI 2.0 gegenüber dem Europäischen Parlament (unter anderem im Wege von regelmäßigen Berichten und eines Vertreters des EP im Lenkungsrat des EFSI) sowie die verbesserte Transparenz der EFSI-Bewertungsmatrix; erwartet deshalb, dass die nach der Bewertungsmatrix vorgenommenen Projektbewertungen im Einklang mit der EFSI-2.0-Verordnung veröffentlicht werden, damit dafür gesorgt ist, dass die Haushaltsmittel der EU ausschließlich bei Projekten als Garantie herangezogen werden, deren Merkmale eine solche zusätzliche öffentliche Unterstützung rechtfertigen; bedauert jedoch, dass der Vorschlag, die Laufzeit des EFSI zu verlängern, weder mit einer Folgenabschätzung gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung noch einer in den Artikeln 30 und 140 der Haushaltsordnung für Ausgabenprogramme und Finanzierungsinstrumente geforderten Ex-ante-Bewertung einherging;

39.  empfiehlt, dass in den Jahresberichten ausgewiesen wird, inwieweit die EIB die in den Entschließungen des Europäischen Parlaments ausgesprochenen Empfehlungen umgesetzt hat, wobei dies eine Praxis der Rechenschaftslegung ist, die formell geregelt werden sollte;

Die Triebkräfte für Wandel und Wertschöpfung bei der Umsetzung der Ziele der Politik der EU aufzeigen

40.  nimmt den Bericht 2016 über die Tätigkeit der EIB innerhalb der EU zur Kenntnis, in dem die Finanzierungen dargelegt werden, die die EIB in vier grundlegenden Bereichen der öffentlichen Politik – Innovation und Wissen (19,6 % der EIB-Unterzeichnungen 2016 bzw. 13,1 Mrd. EUR), KMU und Midcap-Unternehmen (31,7 % bzw. 21,3 Mrd. EUR), Infrastruktur (27,1 % bzw. 18,1 Mrd. EUR) und Klima- und Umweltschutz (21,6 % bzw. 14,5 Mrd. EUR) – bereitgestellt hat;

41.  bedauert, dass in dem Bericht 2016 über die Tätigkeit der EIB innerhalb der EU keine strukturierten Informationen über eine der bereichsübergreifenden Strategien der Bank – den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt – enthalten sind; bekundet seine Besorgnis darüber, dass die EIB den für Investitionen in den Zusammenhalt angestrebten Wert in Höhe von 30 % 2016 im zweiten Jahr in Folge nicht erreicht hat (innerhalb der EU wurden 26,8 % im Jahr 2016 und 25,2 % im Jahr 2015 erzielt);

42.  hält es für geboten, dass eine detailliertere Analyse des branchenspezifischen Investitionsbedarfs in der EU in die Jahresberichte der EIB aufgenommen wird, damit Bereiche ermittelt werden können, in denen die Investitionen nicht den Anforderungen genügen, die im Interesse der Prioritäten der EU erfüllt werden müssen; ist der Ansicht, dass die EIB prüfen sollte, inwiefern ihre Investitionsinstrumente in der Lage sind, solche Defizite zu beheben;

43.  vertritt die Auffassung, dass die Darlehenstätigkeit der EIB gesteigert werden könnte, wenn die Ressourcen wirksamer und strategischer zugewiesen würden und vorrangig produktive und nachhaltige Investitionsvorhaben berücksichtigt würden, die einen nachweisbaren Mehrwert sowie bessere Synergien mit öffentlichen Mitteln aufweisen, damit öffentliche Investitionen gefördert werden und die Binnennachfrage gestärkt wird; hebt hervor, dass eine solche Steigerung mit einer entsprechenden Diversifizierung der Produktpalette der EIB einhergehen sollte, wozu auch gehört, dass öffentlich-private Partnerschaften effizienter und transparenter genutzt werden – wobei der öffentliche und der private Nutzen ausgeglichen sein muss – und andere innovative Lösungen verwirklicht werden, damit die Bedürfnisse der Realwirtschaft besser erfüllt werden;

44.  weist darauf hin, dass die EIB vielfach aufgefordert wurde, die Verbreitung bewährter Verfahren in sämtlichen Mitgliedstaaten zu beschleunigen und zu fördern, und zwar insbesondere über die entsprechenden nationalen Förderbanken, Investitionsplattformen und Einrichtungen, die ein wichtiges Instrument dafür darstellen, dass die EU koordiniert auf die verhaltene Investitionstätigkeit reagieren kann;

45.  bedauert, dass die Investitionen in soziale Belange weniger als 6 % des jährlichen EIB-Portfolios ausmachen; hebt hervor, dass der soziale Zusammenhalt eine zentrale horizontale Priorität der EIB ist, und fordert die Bank nachdrücklich auf, dem erforderlichen Abbau von Ungleichheiten und Unterschieden innerhalb der EU und den notwendigen Investitionen in den sozialen Bereich auf einer breiteren geografischen Basis Rechnung zu tragen;

Unterstützung von KMU und Midcap-Unternehmen

46.  weist darauf hin, dass der Trend, mehr Finanzierungsinstrumente für die Unterstützung von KMU anstelle von klassischen Zuschüssen zu entwickeln, eine politische Herausforderung und einen Wandel mit Blick auf die Überwachung von Transaktionen, die Verwaltung der Gelder und den Umfang bzw. das Tempo von Auszahlungen an KMU darstellt; stellt fest, dass KMU und Midcaps in der europäischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle spielen, da sie Arbeitsplätze und Wohlstand schaffen und Innovation fördern; betont, dass KMU mehr als 90 % der Unternehmen in der EU ausmachen und zwei Drittel der Erwerbsbevölkerung beschäftigen und dass deshalb die Erleichterung des Zugangs von KMU und Midcaps zu Finanzmitteln auch künftig eine der wichtigsten Prioritäten der EIB sein muss; ruft in Erinnerung, dass die EIB eine der Einrichtungen sein sollte, die dazu beitragen, dass die Finanzierungslücke von KMU geschlossen wird;

47.  stellt fest, dass die Unterstützung der EIB für KMU 2016 etwa 33,6 % ihrer Finanzierungsaktivitäten im Wege des Europäischen Investitionsfonds ausmachte, wobei sie über Finanzintermediäre 36,2 Mrd. EUR an Investitionen mobilisierte und das Ziel verfolgte, 3,8 Millionen Arbeitsplätze zu stützen;

48.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Palette der InnovFin-Produkte vergrößert hat, da zwei neue Finanzierungsfazilitäten für Demonstrationsvorhaben in den Bereichen erneuerbare Energiequellen und Infektionskrankheiten geschaffen wurden; begrüßt die neue Transaktion im Wert von 140 Millionen EUR, bei der eine Kreditvergabeplattform auf Partnerbasis Investoren mit KMU, die Finanzmittel benötigen, zusammenbringt;

49.  fordert die EIB auf, enger mit ihren Finanzintermediären in den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit potenziellen Empfängern einschlägige Informationen bereitgestellt werden können, sodass ein unternehmerfreundliches Umfeld geschaffen wird, das den Zugang von KMU zu Finanzierungen erleichtert; hält es für geboten, dass die EIB Partnerschaften fördert und die Instrumente für die Unterstützung der Finanzierung der Aktivitäten von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen sowie von innovativen Start-ups stärkt; ersucht die EIB außerdem, enger mit den regionalen öffentlichen Stellen zusammenzuarbeiten, damit die Finanzierungsmöglichkeiten von KMU optimiert werden;

50.  betont, dass die EIB ihre Risikokultur weiterentwickeln muss, damit sie effizienter wird und sich die Komplementarität zwischen ihren Maßnahmen und den verschiedenen EU-Strategien verbessert, wobei im Einklang mit dem dauerhaften und langfristigen Ziel, den Zugang von KMU zu Finanzierungen zu erleichtern, besonderes Augenmerk auf wirtschaftlich benachteiligte oder noch nicht stabilisierte Regionen zu richten ist, ohne jedoch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu beeinträchtigen;

51.  hält es für geboten, Investitionsprogramme auf kleine Projekte abzustimmen, damit für die Teilnahme von KMU gesorgt ist; ist der Ansicht, dass die EIB einen Beitrag zur Schließung etwaiger Finanzierungslücken bei Kleinstunternehmen leisten sollte, indem sie vermehrt auf Finanzierungsinstrumente und ‑produkte wie zum Beispiel Mikrofinanzierungsinstrumente und ‑garantien zurückgreift;

52.  hebt hervor, dass der Zugang zu Finanzmitteln und die Internationalisierung große Hürden für KMU darstellen; betont, dass KMU das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden; ist der Auffassung, dass die EIB – auch wenn sie bereits Schritte in die richtige Richtung unternommen hat – stärker darauf hinwirken muss, dass KMU über einen einfacheren und effektiveren Zugang zu Finanzmitteln verfügen, damit sie sich in die weltweiten Wertschöpfungsketten eingliedern können; ist der Auffassung, dass die EIB Unternehmen aus der EU, die im Ausland geschäftlich tätig werden wollen, unter anderem mithilfe der Handelsfinanzierungsfazilität unterstützen muss;

Innovation und Wissen

53.  betont, dass Investitionen in Innovation und Wissen für die Weiterentwicklung der wissensbasierten Wirtschaft Europas und für die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 – darunter auch das Ziel, 3 % des BIP für FuE auszugeben – unabdingbar sind; erwartet insbesondere, dass die EIB in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten Vorhaben finanziert, mit denen kurz- bis mittelfristig der Fachkräftemangel, der ein starkes Investitionshemmnis darstellt, behoben werden kann;

54.  stellt fest, dass 2016 insgesamt Darlehen in Höhe von 13,5 Mrd. EUR für innovative Projekte vergeben wurden, von denen 12,2 Mrd. EUR Erstunterzeichnungen betrafen, und dass sich die Projektinvestitionskosten für neue Transaktionen auf insgesamt 50,2 Mrd. EUR beliefen;

55.  fordert die EIB nachdrücklich auf, ihre Unterstützung innovativer Unternehmen bei der Entwicklung und Vermarktung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zu sichern, da diese Unternehmen häufig kaum Finanzmittel von Geschäftsbanken erhalten; hebt den Beitrag der EIB zur Vervollständigung des digitalen Netzes in Europa (beispielsweise mit schnellem Breitband) und zur Schaffung eines digitalen Binnenmarkts mit digitalen Diensten hervor; hält die EIB dazu an, Anreize zu konzipieren, mit denen öffentliche und private Investitionen in FuE in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie, Biowissenschaften, Ernährung, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft und CO2-arme Technologien gefördert werden;

56.  begrüßt die Überarbeitung des Darlehensprogramms für die wissensbasierte Wirtschaft im Bereich Bildung, die die Ausweitung der Finanzierungsmaßnahmen über Initiativen für junge Menschen hinaus bewirkt hat, sodass nun auch berufliche Bildung und lebensbegleitendes Lernen für alle Altersgruppen aufgenommen wurden;

Investitionen in die Infrastruktur

57.  ist der Ansicht, dass die Union vorrangig Projekte mit einem wirklichen europäischen Mehrwert umsetzen sollte; vertritt die Überzeugung, dass eine innovative und effiziente Wirtschaft moderne, umweltfreundliche und hochwertige Verkehrslösungen und eine ebensolche Verkehrsinfrastruktur benötigt und dass dies zu den Prioritäten der Union gehören sollte, wobei sie sich insbesondere auf innovative multimodale Infrastruktur- und Verkehrslösungen in dünn besiedelten Gebieten konzentrieren sollte;

58.  fordert die EIB auf, der Durchführung von Infrastrukturprojekten vor allem in schwächeren Regionen einen größeren Stellenwert einzuräumen, damit sich der Prozess der wirtschaftlichen Konvergenz nicht verlangsamt; fordert deshalb, dass auf EU-Ebene über eine öffentliche Finanzierung von – auch vorläufigen – Maßnahmen nachgedacht wird, die wieder nennenswerte öffentliche Infrastrukturinvestitionen bewirken können;

59.  hält es für geboten, dass die europäische Investitionspolitik insbesondere mit Blick auf künftige nachhaltige Verkehrsmittel und ‑dienste verstärkt auf horizontale Belange achtet, was die gleichzeitige und kohärente Entwicklung alternativer Energie- und Telekommunikationsnetze erfordert; betont deshalb die grundlegende Rolle der EIB, da sie die langfristige Finanzierung bereitstellt, die für diese Art von Projekten zu Wettbewerbsbedingungen erforderlich ist;

60.  nimmt die Finanzierungsaktivitäten der EIB im Bereich Infrastruktur und Verkehr zur Kenntnis, die sich 2016 auf insgesamt 18,1 Mrd. EUR beliefen, und erinnert daran, dass ein wirklicher wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Mehrwert für die EU-Bürger geschaffen werden muss und detaillierte Ex-ante-Bewertungen der ausgewählten Projekte und Ex-post-Bewertungen der erzielten Ergebnisse durchgeführt werden müssen;

61.  fordert die EIB auf, im Zusammenhang mit Infrastrukturmaßnahmen in der EU deutlich mehr Mittel in die umfassende Beratung lokaler Behörden und kleinerer Gemeinden in einem früheren Stadium der Ermittlung und Vorprüfung von Vorhaben zu investieren;

62.  äußert sich besorgt darüber, dass die EIB ein Darlehen in Höhe von 1,5 Mrd. EUR an das Projekt „Trans-Adriatic Pipeline“ vergeben hat, bei dem in den Transitländern Albanien, Griechenland und Italien in unterschiedlichem Maße gegen die ökologischen und sozialen Mindestnormen gemäß den Äquator-Prinzipien verstoßen wird; bedauert, dass die EBWE bereits Finanzmittel in Höhe von 500 Mio. EUR veranschlagt hat, und ist der Ansicht, dass das Projekt weder für Investitionen seitens der EIB geeignet ist noch für eine Finanzierung seitens einer anderen Bank in Betracht kommen sollte, die gesellschaftlich und ökologisch verantwortungsvolle Investitionen tätigen möchte;

Umwelt- und Klimaschutz

63.  nimmt die Zusage der EIB zur Kenntnis, mindestens 25 % des EU‑Darlehensportfolios für CO2-armes und klimaresistentes Wachstum aufzuwenden; stellt fest, dass sich der Gesamtwert der umweltbezogenen Transaktionen 2016 auf 14,4 Mrd. EUR belief, die sich auf nachhaltigen Verkehr (4,9 Mrd. EUR), Umweltschutz und effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen (5,0 Mrd. EUR) sowie erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz (4,6 Mrd. EUR) aufteilen; stellt außerdem fest, dass die Unterzeichnungen im Bereich des übergreifenden Ziels des Klimaschutzes 17,5 Mrd. EUR ausmachten;

64.  hebt die große Bedeutung der auf der COP 21 festgelegten verkehrspolitischen Ziele für die Bekämpfung des Klimawandels hervor; bekundet seine Besorgnis darüber, dass der Verkehr für annähernd ein Viertel der Treibhausgasemissionen in der EU verantwortlich zeichnet und die Hauptursache für die Luftverschmutzung in Städten ist und dass die Emissionen in diesem Bereich immer noch über dem Wert von 1990 liegen; nimmt zur Kenntnis, dass die EIB im Zeitraum 2014–2016 Vorhaben im Bereich fossile Energieträger in Höhe von insgesamt 5,3 Mrd. EUR in den Mitgliedstaaten finanziert hat, nämlich zwei Erdölvorhaben, ein Kohlevorhaben und 27 Vorhaben in Verbindung mit Gas, während weitere 976 Mio. EUR durch die externe Garantie in sechs Projekte außerhalb der EU geflossen sind, von denen eines in Zusammenhang mit Kohle und fünf in Zusammenhang mit Erdgas stehen; betont, dass mit den Finanzierungen der Übergang vom Straßenverkehr auf nachhaltigere Verkehrsträger gefördert werden sollte;

65.  weist nachdrücklich darauf hin, dass Vorhaben, deren Finanzierung oder Kofinanzierung durch die EIB geplant ist, mit den nationalen Klimazielen im Zusammenhang mit der Umsetzung der auf der COP 21 festgelegten Vorgaben vereinbar sein müssen;

66.  fordert die EIB auf, die Finanzierung von Vorhaben, die im Einklang mit ihrer Klimaschutzstrategie und dem Übereinkommen von Paris stehen, zu fördern und ihre Unterstützung fossiler Brennstoffe auslaufen zu lassen, damit sie zu einem Schlüsselakteur der EU bei den weltweiten gemeinsamen Bemühungen um die Bekämpfung des Klimawandels wird, sowie im Einklang mit der Energiestrategie 2030 die nachhaltige Entwicklung und Verwirklichung eines wettbewerbsfähigeren, sichereren und nachhaltigeren Energiesystems zu fördern; fordert die EIB in diesem Sinne auf, insbesondere im Rahmen der Förderung von Investitionen im Energiesektor keine Vorhaben zu finanzieren, bei denen besonders umweltbelastende und veraltete Technologien zum Tragen kommen; fordert die EIB auf, ihre Darlehenstätigkeit zugunsten von öffentlichen Infrastrukturvorhaben zur Abschwächung der Auswirkungen des Klimawandels (etwa Überschwemmungen) und zugunsten kleinerer Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energie auszubauen;

67.  fordert die EIB auf, ihre Unterstützung für erneuerbare Energie und hier insbesondere für dezentrale Projekte und Kleinprojekte auszuweiten;

Bewältigung der globalen Herausforderungen

68.  erinnert daran, dass sich 10 % der gesamten Darlehenstätigkeit der EIB auf Vorhaben außerhalb der Union beziehen, und stellt fest, dass der Gesamtbetrag, den die EIB Projektträgern außerhalb der Union zugewiesen hat, im Vergleich zum Jahr 2015 gestiegen ist; betont daher, wie wichtig es ist, dass die EIB bei ihrer jährlichen Berichterstattung über ihre Tätigkeiten außerhalb der Union auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union eingeht und dass sie die ihr gebührende Rolle im Rahmen des erneuten Bekenntnisses der EU zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und im Einklang mit den anderen Strategien der EU, der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und dem Übereinkommen von Paris wahrnimmt, indem sie Bildung und die Schaffung angemessener Arbeitsplätze unterstützt, die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte, der Arbeitnehmerrechte und der Umweltrechte sicherstellt und die Gleichstellung der Geschlechter fördert; betont, dass die EIB bei der Förderung von Unternehmen aus der EU im Ausland die EU-Handelsstrategie einschließlich der bestehenden und künftigen Handelsabkommen in angemessener Weise berücksichtigen sollte;

69.  fordert die EIB auf, gemeinsam mit dem EAD und der GD DEVCO der Kommission eine Methodik auszuarbeiten, mit deren Hilfe sich die Auswirkungen ihrer Darlehensvergabe in Drittländern auf die EU-Entwicklungszusammenarbeit insgesamt und insbesondere hinsichtlich der Agenda 2030 und der Auswirkungen auf die Menschenrechte messen lassen;

70.  nimmt die Initiativen der EIB, mit denen die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit in den Ursprungsländern von Migration gestärkt werden soll, und insbesondere ihre Bemühungen um die Heranbildung eines wirkmächtigen Multiplikators der EU-Außenpolitik in Afrika zur Kenntnis;

71.  hält es für entscheidend, dass die EIB insbesondere im Hinblick auf Vorhaben zur Entwicklung und Stärkung der Privatwirtschaft und auf Vorhaben im Rahmen der Resilienzinitiative ihre Risikotragfähigkeit stärkt;

72.  bekräftigt, dass der Rechnungshof seine Bewertungen von EIB-Transaktionen, die aus dem EU-Haushalt gefördert werden, verstärken und die im Rahmen des EIB-Außenmandats getätigten Transaktionen besser überwachen muss;

73.  betont, dass die Außenmaßnahmen der EIB in den für die EU prioritären Politikbereichen unterstützend wirken sollten;

74.  nimmt zur Kenntnis, dass die EIB die Kapazität des Rahmens für Finanzierungen mit besonderem Entwicklungseffekt in den AKP-Staaten erhöht und ihn in einen revolvierenden Fonds umwandelt, bei dem 300 Millionen EUR unmittelbar für die Bewältigung der Migration bestimmt sind, indem Initiativen der Privatwirtschaft unterstützt werden; stellt fest, dass die EIB außerdem 500 Millionen EUR im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität bereitstellen wird, damit öffentliche Projekte mit einem Migrationsschwerpunkt gefördert werden können; weist nachdrücklich darauf hin, dass EIB-Mittel nicht für Sicherheit oder Grenzkontrollen verwendet werden dürfen; ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt eher auf der nachhaltigen Entwicklung von Drittländern liegen sollte; weist erneut darauf hin, dass die umgesetzten Projekte ausführlichen Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflicht mit Blick auf die Menschenrechte unterzogen werden müssen; fordert die EIB auf, bei der Umsetzung ihrer Projekte etwaigen Verstößen gegen die Menschenrechte Rechnung zu tragen und die Auszahlung der Darlehen dementsprechend einzustellen; empfiehlt, dass sich die EIB einverstanden erklärt, spätestens ab Ende 2018 die einschlägigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen einzuhalten, damit die Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte in alle Phasen des Projektzyklus eingebunden wird; fordert, dass praktische Leitlinien für die Bewertung der mit sämtlichen grundlegenden Menschenrechten und betroffenen Gruppen verbundenen Gesichtspunkte ausgearbeitet werden, die bei der Ex-ante-Bewertung und der laufenden Überwachung der einzelnen Vorhaben heranzuziehen sind; fordert die Kommission auf, die Risiken, dass es im Rahmen der EU-Garantie zu Menschenrechtsverletzungen kommt, abzuschätzen;

75.  betont, wie wirksam die im Jahr 2003 im Rahmen des Cotonou-Abkommens auf den Weg gebrachte Investitionsfazilität ist, und fordert, dass auch nach der Neuverhandlung über die Abkommen, die die EU an ihre AKP-Partner binden, im Jahr 2020 ein Instrument dieser Art beibehalten wird;

76.  fordert die EIB auf, bei ihrem neuen Außenmandat dafür Sorge zu tragen, dass zusätzlich zu den bereits geltenden Prioritäten Klima, KMU und sozioökonomische Infrastruktur auch die neue Priorität Migration tatsächlich Mehrwert und Zusätzlichkeit bewirkt; hält es deshalb für geboten, dass die neu ins Leben gerufene Resilienzinitiative angemessen umgesetzt wird, indem mit ihr Projekte unterstützt werden, die sich von den zuvor finanzierten Projekten unterscheiden;

77.  begrüßt die Rolle, die die EIB bei der Entwicklung der lokalen Privatwirtschaft spielt, sowie ihre Unterstützung im Bereich der Mikrofinanzierung und weist darauf hin, dass ihre Tätigkeiten neue Chancen für Wirtschaft und Handel eröffnen; betont, dass die Tätigkeiten der EIB angemessen und wirksam an die aktuellen Herausforderungen auf internationaler Ebene angepasst werden müssen; fordert eine Ausweitung des Außenmandats der EIB, damit ihre Rolle bei der nachhaltigen Entwicklung und bei der strategischen Bewältigung der eigentlichen Ursachen von Migration gestärkt wird, und fordert, dass sich die EIB aktiver an der neuen Strategie für die Privatwirtschaft beteiligt; fordert die EIB in diesem Zusammenhang auf, sich stärker an Infrastruktur-, Verkehrs- und Digitalisierungsvorhaben zu beteiligen, die zur Förderung von lokalen und regionalen Handelswegen erforderlich sind, und die Internationalisierung von KMU zu unterstützen und somit aktiv zur Umsetzung des Übereinkommens der WTO über Handelserleichterungen beizutragen; bekräftigt, dass die EIB ihre Tätigkeiten auf die von den Vereinten Nationen festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung ausrichten muss;

78.  weist darauf hin, dass die EIB im Jahr 2016 neue Mikrofinanzierungsinstrumente – darunter ein Instrument für den karibischen Raum, eines für den Pazifikraum und zwei für Afrika – im Umfang von insgesamt 110 Mio. EUR sowie ein Instrument für die südliche Nachbarschaft im Umfang von 75 Mio. EUR genehmigt hat; verweist darauf, dass insgesamt 300 Mio. EUR durch die Mikrofinanzierungsinstrumente und die technische Unterstützung der EIB an mehr als 1,5 Millionen Begünstigte ausgeschüttet wurden; fordert die EIB auf, in ihrem nächsten Bericht neben Angaben zu den durch die Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen zugewiesenen Mitteln auch Angaben zu den Hebelwirkungen dieser Instrumente zu machen;

79.  stellt fest, dass 2016 die Hälfte aller Darlehenstätigkeiten der EIB im Rahmen des Außenmandats an lokale Finanzintermediäre gerichtet war, wobei das Ziel darin bestand, Mikrokredite zu fördern; fordert die EIB in Anbetracht der Tatsache, dass sich Mikrokredite zumeist an Unternehmerinnen richten, auf, eine geschlechtsspezifische Auswertung der Kreditweitergabe durch die Finanzintermediäre durchzuführen;

80.  nimmt zur Kenntnis, dass die EIB die Gründung einer Tochtergesellschaft für Entwicklung innerhalb der EIB-Gruppe plant, die die EU-Entwicklungsbank werden soll; fordert die EIB und die Kommission auf, die Vorbereitungen möglichst transparent und inklusiv zu gestalten und dabei auch eine öffentliche Anhörung durchzuführen;

81.  stellt fest, dass die EIB mittels ihrer Darlehensinstrumente als wichtiger Hebel für die neue Wirtschaftsdiplomatie der EU fungieren kann; betont in diesem Zusammenhang, dass die EIB bei ihren Tätigkeiten wirtschaftsdiplomatische Erwägungen beachten muss;

82.  unterstützt die Intensivierung der Partnerschaften zwischen der EIB und den Entwicklungseinrichtungen der Mitgliedstaaten sowie Vorhaben, die die EIB gemeinsam mit anderen multilateralen Entwicklungsbanken durchführt, insbesondere wenn mit diesen Vorhaben auf die Verwirklichung der in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen festgeschriebenen Ziele für nachhaltige Entwicklung hingearbeitet werden soll;

83.  weist darauf hin, dass es in den vergangenen Jahren an Unterstützungsmaßnahmen für Asien im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen gemangelt hat; betont, dass Investoren aus der EU und insbesondere KMU stärker auf dem chinesischen und indischen Markt sowie auf den Märkten der ASEAN-Länder präsent sein und von gleichwertigen Wettbewerbsbedingungen profitieren sollten; fordert die EIB auf, Unternehmen aus der EU unter anderem über das Außenmandat eine direkte Finanzierung zur Unterstützung von Investitionen im Ausland anzubieten;

Stärkung der EIB-Standards in den Bereichen Corporate Governance, Geschäftsgepflogenheiten, Transparenz und Rechenschaftspflicht

84.  ist der Ansicht, dass der Zusammenhang zwischen der Kontrolle der Wirkung und der Leistungen einerseits und einer stärker ausgeprägten Rechenschaftspflicht und Wahrnehmbarkeit andererseits gestärkt werden sollte, wobei als Grundlage ein für alle Akteure (Finanzintermediäre, Projektträger und letztendlich Begünstigte) verbindlicher Sicherungsprozess mit sorgfältigen Prüfungen der Integrität und der Kenntnis der Kundenidentität herangezogen werden sollte; ersucht die EIB, Informationen über Teilprojekte mit hohem Risikoprofil offenzulegen und die insbesondere aus dem Austausch von Informationen über die Ergebnisse der Sorgfaltspflichtprüfungen von Unternehmens- oder Steuerangelegenheiten oder der Prüfungen der Kenntnis der Kundenidentität gewonnenen Erkenntnisse an andere internationale multilaterale Förderbanken weiterzugeben;

85.  weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Akteure in der gesamten EU für die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfügbare technische Hilfe sensibilisiert werden müssen; stellt außerdem fest, dass ein angemessenes Bewusstsein der Interessenträger für die Beteiligung der EIB an der Projektfinanzierung unabdingbar ist, damit die Bürger vor Ort über ihr Recht, Rechtsmittel einzulegen oder mittels des Beschwerdeverfahrens bzw. beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerden einzureichen, Bescheid wissen; stellt fest, dass 2016 89 Beschwerden erfasst wurden, von denen 84 zulässig waren, wohingegen 2015 lediglich 56 Beschwerden eingegangen sind;

86.  bekundet seine Besorgnis über die vorgeschlagene politische Überarbeitung des Beschwerdeverfahrens der EIB und fordert die EIB auf, in erster Linie dafür Sorge zu tragen, dass die Leitung des Beschwerdeverfahrens sämtliche Beschwerden ordnungsgemäß erfasst und die Beschwerdeführer über den Eingang ihrer Beschwerde informiert, bevor ein Beschluss über die Zulässigkeit gefasst wird, sicherzustellen, dass die Leitung der Beschwerdestelle der EIB von anderen Bereichen der Leitungsstruktur der Bank unabhängig ist, über die Zulässigkeit von Beschwerden entscheiden kann, ohne die Dienststellen der EIB-Gruppe konsultieren zu müssen, und über die weiteren Maßnahmen wie Untersuchung, Überprüfung von Compliance-Angelegenheiten oder Schlichtung bzw. Mediation auch ohne Absprache mit den Dienststellen der EIB, dem Generalinspektor oder dem Direktorium entscheidet, dem Beispiel des Europäischen Bürgerbeauftragten bei der Definition von Missstand zu folgen, sodass diese Definition Unzulänglichkeiten oder Mängel auf Verwaltungsebene wie Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung, Verstöße gegen das Gebot der Fairness, Diskriminierung, Machtmissbrauch, ausbleibende Antworten, Informationsverweigerung und unnötige Verzögerungen umfasst, und dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren möglichst transparent ist, indem die Beschwerdestelle proaktiv über ihre Verfahren, Tätigkeiten und Fälle informiert, und dass die Einstellungsverfahren für die Leitung und das Personal der Beschwerdestelle transparenter gestaltet werden;

87.  weist auf die Bedenken hin, die bei den öffentlichen Anhörungen im Hinblick auf bestimmte Vorschläge zur Neuordnung der Beschwerdestelle der EIB erhoben wurden und die folgenden Punkte betreffen: den Ausschluss vom Beschwerdeverfahren von Fällen im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen sowie von Fragen, die die Rechtmäßigkeit der Politik der EIB betreffen, sowie die Einschränkung der Unabhängigkeit der Beschwerdestelle durch die vorgesehene Anforderung, vor der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschwerde andere Dienststellen zu konsultieren, und durch die Einschränkung der Möglichkeit der Beschwerdestelle, Empfehlungen auszusprechen; fordert das Direktorium nachdrücklich auf, diesen Bedenken Rechnung zu tragen;

88.  hält es für geboten, dass der Europäische Bürgerbeauftragte die öffentliche Kontrolle über die EIB ausübt;

89.  begrüßt die Offenlegung der Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats der EIB und empfiehlt der EIB, auch die Offenlegung nicht vertraulicher Informationen aus den Sitzungen des Direktoriums in Erwägung zu ziehen; fordert mit Blick auf die Projektebene erneut, dass die Abschlussberichte der EIB-Aktivitäten außerhalb Europas und die Berichte über die 3-Säulen-Bewertung und die Ergebnismessung der EIB-Projekte systematisch offengelegt werden; ist der Ansicht, dass die Bewertungsmatrix – wie für den EFSI 2.0 vorgesehen – bei allen von der EIB umgesetzten Projekten veröffentlicht werden sollte; stellt fest, dass diese Veröffentlichung ein wirklicher Durchbruch mit Blick auf die Transparenz der Tätigkeit der EIB wäre;

90.  bekundet seine tiefe Besorgnis darüber, dass die Leitung der Bank bislang den Forderungen der Ziffern 75 und 76 der Entschließung des Parlaments vom 27. April 2017 zu der Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2015 in keiner Weise nachgekommen ist, und hält schlüssigere Regeln für Interessenkonflikte und eindeutige, strenge und transparente Kriterien für die Abwendung von Korruption für erforderlich; weist erneut darauf hin, dass die EIB ihren Verhaltenskodex überarbeiten muss, damit dafür gesorgt ist, dass ihre Vizepräsidenten nicht für Transaktionen in ihren Heimat-Mitgliedstaaten zuständig sind, da dies eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Bank darstellen könnte; bekundet seine tiefe Besorgnis über die Mängel, die in den derzeit angewandten Mechanismen der EIB zur Abwendung etwaiger Interessenkonflikte in ihren Leitungsgremien ausgemacht wurden; fordert die EIB in diesem Zusammenhang auf, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten Rechnung zu tragen und ihren Verhaltenskodex so schnell wie möglich zu überarbeiten, damit Interessenkonflikte in ihren Leitungsgremien und Probleme im Zusammenhang mit dem Drehtüreffekt wirksamer verhindert werden; fordert die EIB auf, der Interinstitutionellen Vereinbarung über das EU-Transparenzregister beizutreten, sobald die Verhandlungen zwischen der Kommission, dem Parlament und dem Rat abgeschlossen sind;

91.  unterstreicht, dass die Bekämpfung sämtlicher Ausprägungen schädlicher Steuerpraktiken auch künftig zu den obersten Prioritäten der EIB gehören sollte; fordert die EIB auf, die einschlägigen Rechtsvorschriften und Standards der EU über Steuervermeidung, Steueroasen und damit zusammenhängende Aspekte umgehend anzuwenden und ihre Kunden aufzufordern, diese Regeln entsprechend einzuhalten; bekundet seine Besorgnis – insbesondere dann, wenn bei der Finanzierung auf private Beteiligungsfonds zurückgegriffen wird – darüber, dass die EIB keine Informationen über die letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer offenlegt; fordert die EIB mit Nachdruck auf, vorausschauend tätig zu werden und die Einhaltung der Sorgfaltspflicht verstärkt zu prüfen, wenn sich bei EIB-Projekten herausstellt, dass sie mit Steuergebieten zusammenhängen, die steuerlich bedenklich sind;

92.  weist erneut darauf hin, dass die EIB ein vollständiges öffentliches Verzeichnis der Kriterien für die Auswahl von Finanzintermediären aufstellen muss, damit der Einsatz der EU im Kampf gegen Steuermissbrauch verstärkt und den Gefahren von Korruption und Unterwanderung durch organisierte Kriminalität und Terrorismus wirksamer vorgebeugt werden kann; hält es für geboten, dass die Kriterien für die Projektbewertung verbessert werden, damit dafür gesorgt ist, dass EU-Gelder nicht über Stellen in Drittländern investiert werden, die die internationalen Steuerstandards nicht einhalten;

93.  unterstreicht, dass die Standards im Bereich der Steuertransparenz und der verantwortungsvollen Steuerverwaltung insbesondere mit Blick auf die Bestimmungen über Steuervermeidung gestärkt werden sollten; nimmt zur Kenntnis, dass die EU-Liste der nicht kooperierenden Staaten und Steuergebiete Ende 2017 verabschiedet wurde; fordert die EIB in diesem Zusammenhang auf, bei ihrer laufenden Überprüfung ihre Politik gegenüber intransparenten und nicht kooperierenden Steuergebieten (NCJ-Politik) zu stärken, indem sie ihre Politik für eine verantwortungsvolle Besteuerung auf eine breitere Grundlage stellt; fordert die EIB auf, die Machbarkeit höherer Steuertransparenzstandards zu belegen, indem sie eine Politik umsetzt, die über die rechtlichen Mindestanforderungen hinausgeht, wobei sie als Orientierungshilfe im Bereich der fairen Besteuerung fungieren sollte; betont insbesondere, dass die Vergabe von direkten und indirekten Darlehen daran geknüpft werden sollte, dass länderspezifische Steuer- und Finanzdaten veröffentlicht und die Daten zum wirtschaftlichen Eigentum der an den Finanzierungstätigkeiten beteiligten Begünstigten und Finanzintermediären ausnahmslos offengelegt werden;

94.  begrüßt, dass die EIB ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Betrug, Korruption und Absprachen einen hohen Stellenwert einräumt; fordert die EIB auf, alle geeigneten Maßnahmen einschließlich der Einstellung von Zahlungen und der Aussetzung von Darlehensauszahlungen zu ergreifen, damit – wenn eine OLAF-Untersuchung oder eine strafrechtliche Ermittlung dies erforderlich macht – die finanziellen Interessen der EIB und der EU geschützt sind, und fordert die EIB ferner auf, ihre internen Bestimmungen entsprechend anzupassen; hält es für geboten, dass Informationen über das System der Auftrags- und der Unterauftragsvergabe offengelegt werden, damit jegliche Gefahr von Betrug und Korruption gebannt ist; hebt hervor, dass die Website der EIB einen gesonderten und leicht auffindbaren Bereich umfassen sollte, in dem gesperrte Stellen öffentlich genannt werden, sodass eine abschreckende Wirkung eintritt; betont, dass sich die EIB Ausschlussnetzwerken mit anderen multilateralen Geldgebern anschließen muss; fordert die EIB auf, ihre Ausschlusspolitik mit anderen multilateralen Geldgebern wie beispielsweise der Weltbank abzustimmen, die mehr als 800 Einzelpersonen und Unternehmen als „gesperrt“ auflistet, obwohl ihr Finanzierungsvolumen nur etwa die Hälfte des Volumens der EIB ausmacht;

95.  erwartet, dass die EIB im Einklang mit der Mitteilung der Kommission von 2016 die externe Strategie für eine effektive Besteuerung fortführt und verbessert, damit die internationalen Normen für Steuertransparenz eingehalten werden und eine internationale länderspezifische Berichterstattung angeregt wird; fordert die EIB auf, dafür Sorge zu tragen, dass verlässliche Informationen über die Endbegünstigten vorliegen, und wirksam darauf hinzuarbeiten, dass keine Transaktionen mit Finanzintermediären getätigt werden, die Probleme in Bezug auf Transparenz, Betrug, Korruption, organisierte Kriminalität und Geldwäsche aufwerfen oder schädliche ökologische und soziale Auswirkungen nach sich ziehen könnten;

96.  bedauert, dass im Zusammenhang mit dem Dieselgate-Skandal Bedenken dahingehend aufgekommen sind, dass Volkswagen im Wege von Betrug und Irreführung an EIB-Darlehen gelangt ist; ersucht die EIB, den Empfehlungen des OLAF Folge zu leisten und aktiv Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Betrugsbekämpfungspolitik zu ergreifen; hebt hervor, dass die EIB diesen Fall im Verborgenen abwickelt, und fordert die Bank eindringlich auf, den Bericht des OLAF über ihre Volkswagen-Darlehen offenzulegen und zumindest eine aussagekräftige Zusammenfassung dieses Berichts zu veröffentlichen;

97.  weist darauf hin, dass die langwierigen Korruptionsermittlungen im Zusammenhang mit dem Skandal des MOSE-Systems am 14. September 2017 mit einem Urteil des Gerichts von Venedig abgeschlossen wurden, mit dem zwei unmittelbar in den Skandal involvierte Verantwortliche zu vier Jahren Haft verurteilt und 9 575 000 EUR beschlagnahmt wurden; bedauert, dass die EIB zwischen 2011 und 2013 drei Darlehen im Wert von 1,2 Mrd. EUR für die Umsetzung des MOSE-Projekts ausbezahlt hat, wobei das letzte nach der Aufnahme der Korruptionsermittlungen durch die nationalen Behörden gewährt wurde; fordert die EIB auf, eine möglichst strenge Anwendung ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Betrugsfällen zu gewährleisten und die Finanzierung für das MOSE-Projekt und für die Vorhaben, die durch das Geflecht der an der Umsetzung der Projekte in der Region Venetien beteiligten Unternehmen und Begünstigten mit diesem Projekt verbunden sind, uneingeschränkt zurückzuziehen, und zwar insbesondere für den Abschnitt der Autobahn A4, der auch unter der Bezeichnung „Passante di Mestre“ bekannt ist und der nach wie vor Gegenstand von Ermittlungen wegen Steuerbetrugs, Korruption und Unterwanderung durch die organisierte Kriminalität ist, und für die dritte Spur der Autobahn A4 im Abschnitt zwischen Venedig und Triest; fordert die EIB mit Nachdruck auf, angemessene interne Untersuchungen zur Auswahl der Begünstigten und zur Auszahlung und Verwaltung ihrer Mittel anzustellen und die Ergebnisse zu veröffentlichen;

98.  begrüßt die regelmäßige Überprüfung des Rahmens und der Best Practice im Bankensektor innerhalb der EIB-Gruppe, die durchgeführt wird, um Mängel bei der Einhaltung aufzudecken; ist der Ansicht, dass die Mandate der EIB und des EIF ein umfassendes und ständiges Risikoabschätzungs- und ‑kontrollsystem auf der Ebene der EIB-Gruppe erforderlich machen, das die Feinabstimmung der wichtigsten Geschäftsvorgänge und die Weitergabe von Informationen über die Verwaltung der Mandate zu einem grundlegenden Bestandteil der allgemeinen Rechenschaftspflicht der EIB macht;

99.  begrüßt die Vorschläge des Ethik- und Compliance-Ausschusses der EIB im Bereich der Corporate Governance und der Transparenz wie zum Beispiel die Aufnahme von Ethikaspekten in seinen Tätigkeitsbereich zusätzlich zu den Mechanismen zur besseren Vorbeugung von Interessenkonflikten in den Leitungsgremien und von etwaigen Drehtüreffekten, die Einführung eines Suspendierungsverfahrens für die Mitglieder des Direktoriums und die Einrichtung eines Beratenden Ausschusses, der vor der formellen Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums eine Stellungnahme abgeben kann;

100.  hält es für geboten, dass die Verpflichtungen mit Blick auf die Integrität nach dem Ausscheiden aus der EIB gestärkt werden und konkrete Sanktionen für potenzielle Drehtürfälle zwischen der obersten Leitungsebene der EIB und der Privatwirtschaft eingeführt werden; ist deshalb der Ansicht, dass die Karenzzeit, während der ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrats keine Lobbyarbeit in den Leitungsgremien oder bei den Mitarbeitern der EIB betreiben dürfen, mindestens 12 Monate betragen sollte;

101.  begrüßt, dass die Überarbeitung der Politik der EIB für die Meldung von Missständen nun in Angriff genommen wurde und dass die Angaben zur Umsetzung des Regelwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung seit seiner Annahme durch die EIB im Jahr 2014 in engem Zusammenhang mit den Anforderungen zur Kenntnis der Kundenidentität sowohl bei laufenden Portfolios als auch bei neuen Geschäftsaktivitäten aktualisiert werden;

Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen des Parlaments

102.  fordert die EIB erneut auf, insbesondere mit Blick auf die Auswirkungen ihrer Darlehenstätigkeit über den Sachstand und den Status früherer Empfehlungen zu berichten, die das Parlament in seinen jährlichen Entschließungen abgegeben hat;

o
o   o

103.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Europäischen Investitionsbank und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 2.
(2) ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 77.
(3) ABl. C 66 vom 21.2.2018, S. 6.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0138.
(5) ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1.
(6) ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1.
(7) ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.


Präsidentschaftswahl in Venezuela
PDF 166kWORD 44k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu der Wahl in Venezuela (2018/2695(RSP))
P8_TA(2018)0199RC-B8-0225/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine zahlreichen Entschließungen zu Venezuela, insbesondere die Entschließungen vom 27. Februar 2014 zur Lage in Venezuela(1), vom 18. Dezember 2014 zur Verfolgung der demokratischen Opposition in Venezuela(2) und vom 12. März 2015(3), 8. Juni 2016(4), 27. April 2017(5) und 8. Februar 2018(6) zur Lage in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Lima-Gruppe vom 23. Januar 2018 und 14. Februar 2018,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. November 2017 und 22. Januar 2018,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 26. Januar 2018 zu den aktuellen Entwicklungen in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Chefanklägerin beim Internationalen Strafgerichtshof, Fatou Bensouda, vom 8. Februar 2018,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der VP/HR vom 19. April 2018 zur Lage in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) vom 20. April 2018 zu der Verschlechterung der humanitären Lage in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Erklärung seiner Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen vom 23. April 2018,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die vorgezogene Präsidentschaftswahl, die von der international nicht anerkannten Nationalen Verfassungsgebenden Versammlung anberaumt und vom Nationalen Wahlrat (Consejo Nacional Electoral, CNE) gebilligt wurde, nun am 20. Mai 2018 abgehalten werden soll; in der Erwägung, dass der CNE beschlossen hat, die Teilnahme an der Kommunalwahl und der Regionalwahl, die beide ebenfalls an diesem Tag stattfinden, auf die Parteien zu beschränken, die einen Kandidaten für die Präsidentschaftswahl aufstellen;

B.  in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Venezuelas am 25. Januar 2018 beschlossen hat, die Mesa de la Unidad Democrática (MUD), ein Wahlbündnis der Oppositionsparteien, von der Präsidentschaftswahl auszuschließen, was einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Grundsatz fairer Wahlen darstellt, da es Oppositionskandidaten verwehrt wird, frei und gleichberechtigt an der Wahl teilzunehmen;

C.  in der Erwägung, dass die Voraussetzungen für eine glaubwürdige, transparente und allen offenstehende Wahl nicht erfüllt sind, was sich auch in den Gesprächen von Santo Domingo zeigte, in denen es der Regierung Venezuelas und der Opposition nicht gelang, eine Einigung zu erzielen; in der Erwägung, dass internationale demokratische Einrichtungen, darunter auch die Europäische Union, die Einladung zur Beobachtung einer derart unrechtmäßigen Wahl ablehnten;

D.  in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union am 13. November 2017 beschloss, ein Embargo für Rüstungsgüter und für zu interner Repression verwendbare Ausrüstung gegen Venezuela zu verhängen; in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union am 22. Januar 2018 einstimmig beschloss, gegen sieben Venezolaner, die offizielle Ämter bekleiden, aufgrund der Nichtachtung der demokratischen Grundsätze Sanktionen in Form restriktiver Maßnahmen zu verhängen, etwa durch Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten;

E.  in der Erwägung, dass sich infolge der aktuellen Entwicklungen in Venezuela die Polarisierung verschärft und die Lage der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit weiter verschlechtert; in der Erwägung, dass Venezuela mit einer beispiellosen politischen, sozialen, wirtschaftlichen und humanitären Krise konfrontiert ist, die bereits zahlreiche Todesopfer gefordert hat;

1.  verurteilt aufs Schärfste die vom Nationalen Wahlrat gebilligte Entscheidung der international nicht anerkannten Nationalen Verfassungsgebenden Versammlung, eine vorgezogene Präsidentschaftswahl abzuhalten, die derzeit für den 20. Mai 2018 anberaumt ist; fordert, dass die Wahl umgehend vertagt wird, bis die erforderlichen Voraussetzungen für eine glaubwürdige, transparente und allen offenstehende Wahl erfüllt sind;

2.  bekräftigt, dass die EU Wahlen nur dann anerkennt, wenn sie auf einem realistischen Zeitplan beruhen, im Rahmen des nationalen Dialogs mit allen einschlägigen Akteuren und politischen Parteien vereinbart wurden und gleiche, faire und transparente Teilnahmebedingungen aufweisen, wozu auch gehört, dass die gegen politische Gegner verhängten Verbote aufgehoben werden, politische Gefangene freigelassen werden, der Nationale Wahlrat unparteiisch und ausgewogen zusammengesetzt ist und ausreichende Garantien vorliegen, die auch die Überwachung durch unabhängige internationale Beobachter umfassen;

3.  fordert, dass umgehend eine Wahl abgehalten wird, die allen internationalen Normen entspricht und uneingeschränkt mit den von der OAS festgelegten Kriterien im Einklang steht; betont, dass die aus einer derartigen Wahl hervorgehende rechtmäßige Regierung umgehend gegen die aktuelle Wirtschafts- und Sozialkrise in Venezuela vorgehen und auf die nationale Aussöhnung des Landes hinarbeiten muss;

4.  fordert die Regierung und die Opposition auf, umgehend in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstituten einen Plan zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung zu beschließen, um die zahlreichen Herausforderungen des Landes in Angriff zu nehmen, beispielsweise die humanitäre Krise, die durch Hyperinflation und den Mangel an Gütern des täglichen Bedarfs und Arzneimitteln verursacht wurde; bekräftigt seine Forderung an die Regierung Venezuelas, humanitäre Hilfe ins Land zu lassen;

5.  weist erneut darauf hin, dass das Europäische Parlament diese auf einem unrechtmäßigen Verfahren beruhende Wahl unter den aktuellen Umständen nicht anerkennen kann; fordert die Europäische Union, die OAS und die Lima-Gruppe in diesem Zusammenhang auf, gemeinsam und koordiniert vorzugehen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Regierung und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 145.
(2) ABl. C 294 vom 12.8.2016, S. 21.
(3) ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 190.
(4) ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 101.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0200.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0041.


Kohäsionspolitik und das thematische Ziel „Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen“
PDF 290kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zur Umsetzung der Kohäsionspolitik und die Verwirklichung des thematischen Ziels „Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen“ – (Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen) (2017/2285(INI))
P8_TA(2018)0200A8-0136/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Kohäsionspolitik und das thematische Ziel „Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen“ (Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen) (EU) Nr. 1303/2013(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und insbesondere auf Artikel 37 über von den ESI-Fonds unterstützte Finanzinstrumente,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7 über die Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und die Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 über den Kohäsionsfonds und insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe d über die Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und die Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010(5),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zu strukturschwachen Gebieten in der EU(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2017 zur Förderung von Kohäsion und Entwicklung in den Gebieten in äußerster Randlage der EU und der Umsetzung von Artikel 349 AEUV(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2017 zu dem Thema „Der richtige Finanzierungsmix für Europas Regionen: Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Finanzierungsinstrumenten und Finanzhilfen im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik“(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur Umsetzung des Weißbuchs Verkehr von 2011: Bestandsaufnahme und künftiges Vorgehen im Hinblick auf nachhaltige Mobilität(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2009 zu dem Grünbuch über die künftige Politik im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes(11),

–  unter Hinweis auf den siebten Bericht der Kommission vom 9. Oktober 2017 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit dem Titel „Meine Region, mein Europa, unsere Zukunft“ (COM(2017)0583),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (COM(2018)0065),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (COM(2017)0623),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2017 mit dem Titel „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ (COM(2017)0534),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2013 mit dem Titel „Gemeinsam für eine wettbewerbsfähige und ressourceneffiziente Mobilität in der Stadt“ (COM(2013)0913),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112),

–  unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 28. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 4. Februar 2009 mit dem Titel „TEN-V: Überprüfung der Politik – Ein besser integriertes transeuropäisches Verkehrsnetz im Dienst der gemeinsamen Verkehrspolitik“ (COM(2009)0044),

–  unter Hinweis auf den Synthesebericht der Kommission vom August 2016 mit dem Titel „Work Package 1: Ex post evaluation of Cohesion Policy programmes 2007–2013, focusing on the European Regional Development Fund (ERDF) and the Cohesion Fund (CF)“ (Arbeitspaket 1: Synthesebericht – Ex-post-Bewertung der kohäsionspolitischen Programme für den Zeitraum 2007–2013 mit den Schwerpunkten Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Kohäsionsfonds),

–  unter Hinweis auf den Synthesebericht der Kommission vom Juni 2016 mit dem Titel „Regional development trends in the EU – Work Package 1: Synthesis report: Ex post evaluation of Cohesion Policy programmes 2007–2013, focusing on the European Regional Development Fund (ERDF) and the Cohesion Fund (CF)“ (Tendenzen bei der regionalen Entwicklung in der EU – Arbeitspaket 1: Synthesebericht – Ex-post-Bewertung der kohäsionspolitischen Programme für den Zeitraum 2007–2013 mit den Schwerpunkten Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Kohäsionsfonds),

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Kommission vom Mai 2016 mit dem Titel „Work Package 5: Ex post evaluation of Cohesion Policy programmes 2007–2013, focusing on the European Regional Development Fund (ERDF) and the Cohesion Fund (CF)“ (Arbeitspaket 5: Ex-post-Bewertung der kohäsionspolitischen Programme für den Zeitraum 2007–2013 mit den Schwerpunkten Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Kohäsionsfonds),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 10. April 2017 mit dem Titel „Competitiveness in low-income and low-growth regions: The lagging regions report“ (Wettbewerbsfähigkeit in einkommens- und wachstumsschwachen Regionen – Bericht über strukturschwache Gebiete), SWD(2017)0132,

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 4. Mai 2010 mit dem Titel „Konsultation über die künftige Politik für das transeuropäische Verkehrsnetz“ (COM(2010)0212),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Approximated European Union greenhouse gas inventory: Proxy GHG emission estimates for 2016“ (Überschlägige Bestandsaufnahme der Europäischen Union für Treibhausgase: Schätzungen des Ausstoßes von Treibhausgasen für 2016),

–  unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments vom März 2016 mit dem Titel „The world is changing, transport, too“ (Welt und Verkehr im Wandel),

–  unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments vom Januar 2010 mit dem Titel „The future of the EU’s transport infrastructure“ (Die Zukunft der Verkehrsinfrastruktur der EU),

–  unter Hinweis auf den Eurostat-Statistikband aus dem Jahre 2016 mit dem Titel „Energy, transport and environment indicators – 2016 edition“ (Energie-, Verkehrs- und Umweltindikatoren – Ausgabe 2016),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0136/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Investitionen in das thematische Ziel Nr. 7 durch die thematische Konzentration, die auf die Steigerung der Wirksamkeit der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und auf die Unterstützung der Regionen in ihren Bemühungen um die Umsetzung der Strategie Europa 2020 abzielt, bewusst auf die Verbesserung der Qualität der Verkehrsinfrastruktur und die effiziente Nutzung der vorhandenen Infrastruktur ausgerichtet wurden;

B.  in der Erwägung, dass der Kohäsionsfonds und der EFRE den Ausbau sowohl des TEN-V-Netzes als auch der darüber hinausgehenden regionalen und lokalen Verkehrsinfrastruktur insbesondere in weniger entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen unterstützen, in denen nach wie vor erhebliche Bemühungen um die Herstellung fehlender Verbindungen, die Beseitigung von Engpässen und die Modernisierung des rollenden Materials erforderlich sind;

C.  in der Erwägung, dass der Verkehrssektor und seine Infrastruktur grundlegende und wichtige Faktoren für die Entwicklung eines Landes und für das Wohlergehen der Bevölkerung der Mitgliedstaaten sind, weshalb der Verkehrssektor nach wie vor eine der wichtigsten Branchen für Investitionen ist und im Wege der Stärkung des wirtschaftlichen Potenzials sämtlicher Regionen der EU zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Entwicklung beiträgt, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und den Binnenmarkt fördert und auf diese Weise Zusammenhalt, Integration und soziale und wirtschaftliche Inklusion ermöglicht, die Ungleichgewichte zwischen Regionen bekämpft, den Zugang zu Dienstleistungen und Ausbildungsangeboten in den derzeit von Abwanderung bedrohten Gebieten in äußerster Randlage erleichtert und Netzwerke für die Gründung oder den Aufbau von Unternehmen stärkt;

D.  in der Erwägung, dass im Zeitraum 2007–2013 81 Mrd. EUR oder nahezu ein Drittel (31 %) der Mittel aus den ESI-Fonds in die Verkehrsinfrastruktur investiert wurden; in der Erwägung, dass die stärksten positiven Auswirkungen von Investitionen in die EU-Verkehrsinfrastruktur vor allem und ganz konkret in Mittel- und Osteuropa sichtbar sind, wohin 69 % der gesamten Mittel für den Verkehr geflossen sind;

E.  in der Erwägung, dass sich der Mehrjährige Finanzrahmen 2014–2020 durch aufgestockte Mittel für die ESI-Fonds und für die Fazilität „Connecting Europe“ auszeichnet; in der Erwägung, dass es trotz der abträglichen Auswirkungen der jüngsten Wirtschafts- und Finanzkrise und der Verspätungen bei der Umsetzung des Programmplanungszeitraums keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Investitionen im Verkehrsbereich gibt; in der Erwägung, dass Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur der EU eine der Maßnahmen sind, die den höchsten Mehrwert für die EU erbringen, da aufgrund des Ausstrahlungseffekts unter anderem innerhalb des Binnenmarkts alle Mitgliedstaaten zu tatsächlichen Nettonutznießern der Investitionen werden;

F.  in der Erwägung, dass erfolgreiche, durch den EU-Haushalt abgesicherte Straßen-, Schienen- und Hafenprojekte einen Beitrag zu Wirtschaft, Wachstum, Industrie, Export, Tourismus, Handel und Beschäftigung sowie zur Belebung von Regionen und zur Umkehr von Abwanderungstendenzen leisten; in der Erwägung, dass es Beispiele für EU-Mehrwert gibt wie etwa die Modernisierung der Eisenbahntrasse E30/C-E30 von Krakau nach Rzeszów in Polen, die Bahnstrecke von Sofia nach Plovdiv in Bulgarien, den City-Tunnel in Leipzig (Module 5 und 6), die Modernisierung der Eisenbahntrasse von Votice nach Benešov u Prahy in der Tschechischen Republik, die Sanierung des Knotenpunktes Ülemiste in Tallinn (Estland), die Erneuerung der Nationalstraße DN6 von Alexandria nach Craiova in Rumänien, die Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnstrecke von Madrid nach Valencia und Murcia in Spanien, die Fertigstellung der Thrakien-Autobahn von Sofia zum Schwarzmeerhafen Burgas, die U-Bahn-Linie 4 in Budapest (Ungarn), die U-Bahn-Linien in Sofia (Bulgarien) und viele mehr;

G.  in der Erwägung, dass das TEN-V und die Verkehrsinfrastruktur wie Straßen, Investitionen in (Hochgeschwindigkeits-)Bahntrassen, Wasserstraßen und Einrichtungen des Luftverkehrs zu den Prioritäten der EU gehören und dass die Lücke im Falle unzureichender EU-Investitionen durch höhere ausländische Direktinvestitionen geschlossen werden dürfte, was zu einer Verlagerung von Gewinnen, Steuern und Beschäftigungsmöglichkeiten in Drittstaaten führen und möglicherweise die Abhängigkeit und die makroökonomische Instabilität der einzelnen Regionen verstärken dürfte; in der Erwägung, dass durch einen solcher Prozess die Präsenz und die Maßnahmen der Union in den Regionen langfristig untergraben würden und Fragmentierung und Ungleichheit bewirkt würden;

H.  in der Erwägung, dass zum Ausbau der Kernnetzkorridore weitere zentrale Bestandteile wie die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Lademöglichkeiten) und intelligente und innovative Verkehrssysteme gehören und dass er als Wegbereiter für die Senkung des CO2-Ausstoßes des Verkehrssystems in seiner Gesamtheit unersetzlich ist;

I.  in der Erwägung, dass intelligente, zukunftssichere, nachhaltige und vollständig verknüpfte Verkehrs-, Energie- und Datennetze eine notwendige Voraussetzung für die Vollendung und das reibungslose Funktionieren des EU-Binnenmarkts und für die Anbindung der EU an den Weltmarkt sind; in der Erwägung, dass diese Netze echte Lebensadern für das Produktivitätswachstum in der EU, für den territorialen Zusammenhalt und für das Wohlergehen ihrer Bürger sind;

J.  in der Erwägung, dass eine stärker integrierte Herangehensweise an die Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur Engpässe beseitigen, die multimodale Anbindung verbessern und die Investitionen in die Verlagerung von der Straße auf die Schiene sowie in umweltfreundliche Fahrzeuge wie etwa Elektrofahrzeuge und in Schienen- und Wasserwege erhöhen wird; in der Erwägung, dass dies eine Energiediversifizierung des Verkehrs und umweltfreundlichere Verkehrsnetze bewirken wird, wobei gleichzeitig Treibhausgasemissionen gesenkt werden, die Luftqualität verbessert wird und Anreize für zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels gesetzt werden;

K.  in der Erwägung, dass Verkehr ein wichtiger Baustein der Energie- und Klimapolitik der EU ist, und in der Erwägung, dass die Zielvorgaben der EU für einen Mindestanteil an erneuerbaren Energiequellen und für die Verringerung von Treibhausgasemissionen nicht ohne einen bedeutenden Beitrag des Verkehrssektors erreicht werden können;

1.  unterstreicht, dass die Fazilität „Connecting Europe“, der Kohäsionsfonds und der EFRE im nächsten Programmplanungszeitraum weiterhin die wichtigsten Quellen der EU für Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur im Rahmen des thematischen Ziels „Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen“ bleiben sollten; schlägt vor, dass diese Finanzierungsquellen aufgrund des mit ihrer Hilfe erzeugten hohen Mehrwerts für die Europäische Union und der weitreichenden Ausstrahlungseffekte auch künftig allen Mitgliedstaaten und Regionen der EU zur Verfügung stehen und diese ausgewogen berücksichtigen sollten, um zur Umsetzung der Kohäsionspolitik der EU beizutragen;

2.  weist darauf hin, dass die Interventionslogik hinter den Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur der EU auch künftig auf einer ausgewogenen Kombination zentral und geteilt verwalteter Mittel basieren sollte, damit den strategischen Belangen Rechnung getragen und gleichzeitig der Finanzierungsbedarf gedeckt wird; weist darauf hin, dass mit der Fazilität „Connecting Europe“ das Ziel verfolgt wird, die EU-weite Priorität der TEN-V-Kernkorridore einschließlich sicherheitsbezogener, technologieinnovativer und ökologischer Aspekte zentral zu fördern; weist außerdem darauf hin, dass der EFRE und der Kohäsionsfonds eine ausgeprägte regionale Dimension aufweisen, mit der auf den Bedarf auf lokaler Ebene (städtische und stadtnahe Gebiete) und auf regionale Besonderheiten eingegangen wird; stellt fest, dass mit ihrer Hilfe die Anbindung an das TEN-V und die Mobilität über sekundäre und tertiäre Knotenpunkte und multimodale Umschlagseinrichtungen (TEN-V-Gesamtnetz) gefördert werden; betont in diesem Zusammenhang, dass die entsprechende Mittelausstattung für diese drei Finanzierungsquellen ausgewogen aufgestockt werden muss, um eine asymmetrische Aufteilung der Investitionen zwischen den einzelnen Ebenen zu verhindern; fordert die Kommission auf, vereinfachte, zeitnahe und flexible Verfahren für die Übertragbarkeit von Ressourcen zwischen Regionen, operationellen Programmen und Schwerpunktprogrammen im Rahmen der ESI-Fonds zu ermöglichen, damit auf die sich verändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten und regionalen Anforderungen in angemessener Weise eingegangen werden kann;

3.  ist der Auffassung, dass die Funktion zusätzlicher Finanzierungsquellen wie etwa des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und von Finanzierungsinstrumenten so festgelegt werden muss, dass diese Finanzierungsquellen den EFRE und den Kohäsionsfonds ergänzen und dass sie zusätzlich zur Darlehensvergabe der EIB in Anspruch genommen werden können; weist darauf hin, dass mit dem Aufruf zur Einreichung von Mischfinanzierungsanträgen im Bereich Verkehr im Jahr 2017 für die Fazilität „Connecting Europe“ ebenfalls auf die Stärkung dieser Synergien abgezielt wurde, wobei aber auch ein Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und eine weitere Kapazitätsförderung vonnöten sind; betont in diesem Zusammenhang, dass der EFSI als Plattform für öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) bei der Anpassung der Finanzinstrumente an private Investitionen und eine nationale bzw. regionale Finanzierung auf Projektebene dienen sollte; weist darauf hin, dass bankfähige Infrastrukturprojekte zusätzlich zu Finanzierungen aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds oder der Fazilität „Connecting Europe“ in erster Linie durch Kredite, EU-Garantien oder Mischfinanzierungen gefördert werden sollten; ist jedoch der Auffassung, dass Finanzhilfen auch künftig die wichtigste Finanzierungsquelle für Investitionen zur Finanzierung eines nachhaltigen öffentlichen Verkehrs sein sollten;

4.  weist darauf hin, dass bei Infrastrukturen zunächst der Bedarf und die künftigen Erfordernisse objektiv quantifiziert werden müssen, bevor das Budget und die Verfahren für die Realisierung festgelegt werden können; betont, dass es innerhalb dieser Ziele für wichtige Netzinfrastrukturen möglich sein sollte, im Rahmen der Kriterien für die Förderfähigkeit durch den EFRE und den Kohäsionsfonds den bestehenden Bedarf auf der geeigneten territorialen Ebene zu berücksichtigen; stellt ferner fest, dass anhand der Modellierung von transeuropäischen, regionalen und lokalen Verkehrsnetzen wirkungsvoll demonstriert werden kann, wo mit Investitionen der größte europäische Mehrwert geschaffen werden dürfte;

5.  fordert die Kommission auf, im Interesse der Förderung eines nachhaltigen Verkehrs und der Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen eine Checkliste der Kriterien für die Förderfähigkeit auszuarbeiten, die dem lokalen und regionalen Bedarf hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur besser gerecht wird, damit ein Beitrag zur Feststellung des Gesamtbudgets für den Verkehr, der benötigten Investitionen und der zu verfolgenden Prioritäten geleistet wird; hält es für geboten, die Daten aus dem EU-Verkehrsanzeiger als Grundlage heranzuziehen, der hochwertig, zuverlässig, aktuell, strukturiert und verfügbar ist; stellt außerdem fest, dass diese Checkliste Punkte wie etwa die multimodale Anbindung, lokale und regionale Besonderheiten, die Verfügbarkeit alternativer Verkehrsträger, die Straßen- und Schienenverkehrssicherheit und Umweltauswirkungen umfassen kann;

6.  hält stärker integrierte Investitionen in grundlegende Verkehrsinfrastrukturen in weniger entwickelten Regionen sowie in schlecht zugänglichen Berggebieten, abgelegenen und entvölkerten Gegenden und Gebieten in äußerster Randlage für geboten, wofür es gezielterer Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur im Rahmen des EFRE, der Fazilität „Connecting Europe“ und des Kohäsionsfonds bedarf, sofern der EU-Mehrwert durch eine angemessene Kosten-Nutzen-Analyse nachgewiesen wurde, und weist darauf hin, dass verstärkt auf die multimodale Anbindung hingearbeitet werden muss; hebt hervor, dass ein einfacherer Zugang zu diesen Regionen eine Voraussetzung für deren wirtschaftliche Entwicklung ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Wege einer öffentlichen Anhörung vor der Umsetzung eines Projekts eine aktivere Beteiligung des öffentlichen Sektors an Verkehrslösungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in Städten und ländlichen Gebieten anzuregen, damit die Verkehrsinvestitionen bestmöglich getätigt werden;

7.  weist darauf hin, dass nachhaltige Innovationen im Verkehrsbereich Synergien zwischen den drei wichtigsten Instrumenten – den ESI-Fonds, der Fazilität „Connecting Europe“ sowie Horizont 2020 bzw. seinem Nachfolger – und ihre gegenseitige Ergänzung erfordern;

8.  fordert, dass die Unterstützung aus dem EFRE für die Europäische Territoriale Zusammenarbeit durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel gestärkt wird, wobei der Schwerpunkt auf Investitionen in wichtige nachhaltige Verkehrsinfrastrukturprojekte (wie grenzüberschreitende Wasserstraßen, Häfen, Brücken, Bahnverbindungen, die Verknüpfung verschiedener Verkehrsträger sowie Umschlagseinrichtungen usw.) gelegt werden muss; ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt auf der Anbindung in Grenzregionen, einschließlich der EU-Außengrenzen, sowie auf beratender Unterstützung und dem Aufbau von Kapazitäten auf Projektebene liegen sollte; fordert den Abbau von Hindernissen, damit Investitionen und insbesondere grenzüberschreitende Investitionen (in Wasserstraßen sowie den Schienen- und Straßenverkehr) und der Zugang zu externen Märkten erleichtert werden;

9.  fordert im Zusammenhang mit integrierten Verkehrsprojekten zur Schließung der Lücken in der Verkehrsinfrastruktur mit dem westlichen Balkan auf, und zwar durch die Konzentration auf zusätzliche Investitionen in die Anbindung und auf die Beseitigung von Engpässen in der Verkehrsinfrastruktur, was insbesondere vor dem Hintergrund der Mitteilung der Kommission zur europäischen Perspektive gegenüber dem westlichen Balkan zu sehen ist; erinnert in diesem Zusammenhang an die große Bedeutung der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit und der makroregionalen Strategien für integrierte Verkehrsprojekte und stellt fest, dass Verkehrspläne und ‑projekte besser aufeinander abgestimmt werden müssen, damit Lücken im Verkehrsnetz beispielsweise mit dem Westlichen Balkan geschlossen werden; verweist in diesem Zusammenhang außerdem darauf, dass Seehäfen und Wasserstraßen sehr oft grenzüberschreitende Einrichtungen sind und vom gleichen Kofinanzierungssatz profitieren sollten wie grenzüberschreitende Schienen- und Straßenprojekte;

10.  betont, dass der Klimaschutz im Zusammenhang mit dem Nachhaltigkeitsziel im Verkehr in die Kohäsionspolitik integriert werden muss, damit die Ziele der Union im Bereich der Verringerung der CO2-Emissionen verwirklicht werden können; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass sie die umweltrechtlichen Vorschriften der Union in die Beschlussfassung und die Planung förderfähiger Projekte aufnehmen, und zwar insbesondere in den Bereichen Natura 2000, strategische Umweltprüfung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Luftqualität, Wasserrahmenrichtlinie, Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie sowie bei dem Berichterstattungssystem Verkehr und Umwelt (TERM) der Europäischen Umweltagentur;

11.  hebt hervor, dass die Etablierung eines intelligenten Verkehrsmanagements unter anderem im Wege der Digitalisierung stärker vorangetrieben werden sollte, indem die bestehende Infrastruktur effizienter genutzt wird und eine Umlenkung hin zu verkehrsschwachen Zeiten erfolgt;

12.  fordert eine angemessene und ambitionierte gemeinsame europäische Verkehrspolitik auf der Grundlage eines Finanzierungsrahmens, der in die Instrumente der EU im Verkehrsbereich integriert und auf sie abgestimmt ist; vertritt die Ansicht, dass die thematische Konzentration beibehalten werden sollte, damit auf der Projektebene Vereinfachungen und Synergien zwischen den einzelnen Finanzierungsquellen erzielt werden können; schlägt vor, ein einheitliches Regelwerk für alle Finanzierungsquellen zu schaffen, das für alle thematischen Ziele gilt; erachtet es für notwendig, die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu straffen, zu harmonisieren und zu beschleunigen;

13.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, auch künftig im nächsten Programmplanungszeitraum Projekte nach dem Grundsatz, wonach ungenutzte Mittel verfallen, zu kofinanzieren;

14.  begrüßt die Arbeit im Rahmen des Instruments „Gemeinsame Hilfe bei der Unterstützung von Projekten in europäischen Regionen“ (JASPERS), des Europäischen Kompetenzzentrums im Bereich öffentlich-privater Partnerschaften (EPEC) und der europäischen Plattform für Investitionsberatung (EIAH); erwartet jedoch, dass im Rahmen der Tätigkeiten der EIB-Gruppe im Bereich Verkehrsinfrastruktur innerhalb der EU wesentlich umfangreichere Mittel dafür bereitgestellt werden, lokalen, regionalen und nationalen Behörden bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Prozess der Identifizierung und Vorabbewertung der Projekte mit einem europäischen Mehrwert umfassende beratende Unterstützung zu leisten;

15.  fordert die Kommission auf, innerhalb des Rahmens der neuen Verordnung(en) über die Kohäsionspolitik für den Zeitraum nach 2020 eine stärkere Zweckbindung der verfügbaren Mittel für Städte für gemeinsame Infrastruktur- oder Technologievorhaben, die zu einer Dekarbonisierung des städtischen Verkehrs und zur Reduzierung der von Straßenfahrzeugen verursachten Luftverschmutzung beitragen würden, vorzuschlagen;

16.  unterstützt im Einklang mit der Erklärung von Valletta zur Straßenverkehrssicherheit die Zuteilung angemessener Mittel für Forschung, Programme und Projekte zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit in Europa;

17.  betont, dass Ressourcen zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität in Städten, der Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme, von Projekten für Radfahrer und Fußgänger und eines verbesserten Zugangs von Menschen mit Behinderungen zu Verkehrsmitteln zur Verfügung gestellt werden müssen;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Regierungen und den nationalen und regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281.
(4) ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.
(6) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0067.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0316.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0222.
(10) ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 155.
(11) ABl. C 184E vom 8.7.2010, S. 35.


Schutz minderjähriger Migranten
PDF 185kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zum Schutz minderjähriger Migranten (2018/2666(RSP))
P8_TA(2018)0201B8-0218/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2017 zum Schutz minderjähriger Migranten (COM(2017)0211),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2017 zum Schutz minderjähriger Migranten,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf die am 19. September 2016 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution, die „New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten“(1),

–  unter Hinweis auf Ziffer 44 der Allgemeinen Bemerkung Nr. 21 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes zur Situation von Straßenkindern vom 21. Juni 2017(2),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU vom 6. März 2017 für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes – Kein Kind zurücklassen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union(5),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. April 2018 in der Rechtssache C-550/16, A and S v Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, EU:C:2018:248(6),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zum Schutz minderjähriger Migranten (O-000031/2018 – B8-0016/2018),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass laut UNICEF schätzungsweise 5,4 Mio. minderjährige Migranten in Europa leben(7); in der Erwägung, dass nach den neuesten verfügbaren Daten des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) 2017 32 039 Minderjährige in Griechenland, Italien, Spanien und Bulgarien ankamen; in der Erwägung, dass 46% dieser minderjährigen Migranten unbegleitete oder von ihren Eltern getrennte Minderjährige waren, während die übrigen 54% entweder von ihren Eltern oder anderen Betreuungspersonen begleitet wurden; in der Erwägung, dass zum 1. September 2016 in neun Mitgliedstaaten 821 Kinder als in Gewahrsam genommen gemeldet wurden; in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten Daten über die Ingewahrsamnahme von Kindern bei der Einwanderung weder bereitstellen noch systematisch erheben(8);

B.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten sich ein Jahr nach Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission vom 12. April 2017 zum Schutz minderjähriger Migranten sich weiterhin Herausforderungen bei der Umsetzung der darin enthaltenen Empfehlungen gegenübersehen;

C.  in der Erwägung, dass ein Mangel an zuverlässigen Informationen, langwierige Verfahren zur Familienzusammenführung und zur Bestellung von Vormunden sowie die Angst, inhaftiert, zurückgeschickt oder überstellt zu werden, zur Flucht der Kinder führen und sie dem Menschenhandel, der Gewalt und der Ausbeutung aussetzen;

D.  in der Erwägung, dass das Fehlen von Kinderschutzeinrichtungen und Aktivitäten für Kinder an Aufnahmeorten sich nachteilig auf die psychische Gesundheit von Kindern auswirkt;

E.  in der Erwägung, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen laut der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden muss;

F.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aktuellen vergleichenden Untersuchungen zufolge(9) die Integration minderjähriger Asylsuchender in der Schule unterschiedlich schnell vorantreiben, in einigen Fällen mehr als drei Monate nach Einreichung des Asylantrags, wodurch ältere Kinder vor besondere Probleme gestellt werden;

G.  in der Erwägung, dass der Zugang zu Asylverfahren laut einem Bericht der Asylinformationsdatenbank aus dem Jahr 2016 häufig problematisch ist und zu weiteren erheblichen Verzögerungen führen kann(10);

H.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten bei der Altersbestimmung und beim Schutz von Kindern, die keinen Asylantrag stellen, nach wie vor mit Herausforderungen konfrontiert sind;

I.  in der Erwägung, dass in einem aktuellen Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) über die Ankunft sexuell ausgebeuteter Migranten geschätzt wird, dass 80 % der Mädchen, die aus Nigeria über die zentrale Mittelmeerroute kommen – deren Zahl von 1 454 im Jahr 2014 auf 11 009 im Jahr 2016 gestiegen ist –, potenzielle Opfer des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung sind; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, Opfer von Frauenhandel und sexueller Ausbeutung zu identifizieren und zu unterstützen;

J.  in der Erwägung, dass Staatenlosigkeit in der Kindheit schwerwiegende menschenrechtliche Herausforderungen darstellt und somit den Prozess der Bestimmung des Status von Kindern in der Europäischen Union verzögert und Kindern den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Rechten verwehrt;

1.  betont, dass alle Kinder, unabhängig von ihrem Migranten- oder Flüchtlingsstatus, zuallererst Kinder sind, die Anspruch auf alle in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Rechte haben;

2.  ist der festen Überzeugung, dass die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Annahme und ordnungsgemäßen Umsetzung eines ganzheitlichen, auf Rechten basierenden Ansatzes bei allen Maßnahmen im Zusammenhang mit Kindern unterstützen sollte;

3.  hält es für äußerst wichtig, einen individuellen Plan aufzustellen, der auf den Bedürfnissen und anderen spezifischen Schwächen jedes Kindes basiert, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Lebensqualität und das Wohlergehen der Kinder auch eine frühzeitige Integration, ein gemeinschaftliches Unterstützungssystem und die Möglichkeit, ihr Potenzial voll auszuschöpfen, erfordern; ist der Ansicht, dass sich ein solcher Ansatz auch als wirksam erwiesen hat, um das Verschwinden von Kindern zu verhindern;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz des Kindeswohls bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, unabhängig von ihrem Status umzusetzen;

5.  betont, dass alle notwendigen Informationen über die Rechte, Verfahren und Schutzmöglichkeiten von Kindern kinderfreundlich, geschlechtsspezifisch und in einer Sprache, die sie verstehen, verfügbar sein sollten; fordert das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen auf, die Mitgliedstaaten bei der Erstellung von geeignetem Material zur Information der Kinder bei der Aufnahme zu unterstützen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Verfahren für die Bestellung von Vormunden oder Vormunden für einen befristeten Zeitraum für unbegleitete Minderjährige bei deren Ankunft zu beschleunigen;

7.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle Kinder bei ihrer Ankunft Zugang zu Kinderschutzbeauftragten haben, auch in Hotspots und Einrichtungen, die Kinder aufnehmen, sowie an den Grenzübergängen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass alle, insbesondere unbegleitete Kinder, Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft und Gesundheitsversorgung haben, und den uneingeschränkten Zugang zu formaler und inklusiver Bildung unter den gleichen Bedingungen wie nationale Kinder zu gewährleisten, einschließlich vorbereitender Maßnahmen wie Sprachunterricht, um sicherzustellen, dass sich die Kinder während der gesamten Dauer ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in die Aufnahmegesellschaften integrieren;

9.  erinnert daran, dass unbegleitete Kinder in getrennten Einrichtungen von Erwachsenen untergebracht werden sollten, um jeglichem Risiko von Gewalt und sexuellem Missbrauch vorzubeugen;

10.  fordert, dass die Umsiedlung der verbleibenden unbegleiteten Kinder aus Griechenland und Italien, die im Rahmen der EU-Umsiedlungsbeschlüsse hierfür in Betracht kommen, Vorrang erhält; fordert, dass Strukturen geschaffen werden, um die Umsiedlung von Kindern aus den Aufnahmemitgliedstaaten fortzusetzen, wenn dies zu ihrem Wohl ist;

11.  erkennt die wesentliche Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an, die bei der Aufnahme und Integration von minderjährigen Migranten trotz begrenzter Mittel an vorderster Front stehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Kapazitäten aufzubauen und angemessene Mittel für die Aufnahme von minderjährigen Migranten, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen, bereitzustellen;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf Dauer angemessene Mittel und Unterstützung zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu EU-Mitteln wie dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) sicherzustellen;

13.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle anhängigen Verfahren zur Familienzusammenführung unverzüglich voranzutreiben;

14.  betont, dass Kinder nicht im Zusammenhang mit Einwanderung festgehalten werden dürfen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Kinder und Familien mit Kindern während der Bearbeitung ihres Einwanderungsstatus in gemeindenahen Unterbringungsstätten ohne Freiheitsentzug unterzubringen;

15.  ist der Auffassung, dass die Kommission in Fällen einer längeren und systematischen Inhaftierung minderjähriger Migranten und ihrer Familien Vertragsverletzungsverfahren gegen die betreffenden Mitgliedstaaten einleiten sollte, um die Achtung der Grundrechte von Kindern sicherzustellen;

16.  hält es für notwendig, dass die Mitgliedstaaten dringend in psychologische und psychiatrische Unterstützung und Rehabilitation investieren, um die Probleme der psychischen Gesundheit von Kindern anzugehen;

17.  betont, wie wichtig es ist, ein robustes Identifizierungs- und Registrierungssystem auf der Grundlage des Kindeswohls einzurichten, um sicherzustellen, dass Kinder während des gesamten Verfahrens unter vollständiger Einhaltung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes in nationale Schutzsysteme aufgenommen werden und diese länger in Anspruch nehmen können; betont, dass die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Entnahme biometrischer Daten von Kindern keinen Zwang anwenden dürfen;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren zur Altersbestimmung auszutauschen, um EU-weit hohe Standards für den Prozess der Altersbestimmung festzulegen; betont, dass medizinische Untersuchungen an Kindern in einer Weise durchgeführt werden sollten, die nicht die nicht über das nötige Maß hinaus in das Familienleben eingreift und die Würde des Kindes respektiert;

19.  fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, die Bemühungen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs- und Kinderschutzbehörden zu verstärken, um vermisste Kinder zu finden und zu schützen, wobei stets das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen muss;

20.  bedauert das anhaltende und weit verbreitete Phänomen der Staatenlosigkeit von Kindern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Staatenlosigkeit von Kindern in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in vollem Einklang mit Artikel 7 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes angemessen berücksichtigt wird;

21.  erkennt die Fortschritte an, die die Mitgliedstaaten und die Kommission in Bezug auf das EU-Vormundschaftsnetz erzielt haben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, es zu unterstützen;

22.  betont, dass alle Akteure, die mit Kindern arbeiten, kein überprüftes Strafregister haben dürfen, insbesondere in Bezug auf Straftaten oder Delikte im Zusammenhang mit Kindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine kontinuierliche und angemessene Schulung über die Rechte und Bedürfnisse unbegleiteter Minderjähriger, einschließlich der geltenden Normen für den Schutz von Kindern, anzubieten;

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen, auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, zu verstärken, um Kinder, die Opfer von Menschenhandel, Missbrauch und allen Formen der Ausbeutung geworden sind, zu ermitteln und allen Opfern gleichberechtigten Zugang zu Hilfsdiensten zu gewähren; erkennt an, dass es ein besonderes Problem in Bezug auf die Ausbeutung von Mädchen zum Zwecke der Prostitution gibt;

24.  betont, dass die Schaffung neuer sicherer und legaler Wege die Union und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen würde, den Schutzbedarf, insbesondere für Kinder, besser zu decken und das Geschäftsmodell der Schmuggler zu untergraben;

25.  erkennt den humanitären Beitrag an, den eine Reihe nationaler und europäischer nichtstaatlicher Organisationen, einschließlich derjenigen, die Such- und Rettungsaktionen durchführen, zum Wohle der Kinder geleistet haben;

26.  fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, die Anstrengungen zur gemeinsamen Bekämpfung der verschiedenen Formen der organisierten Kriminalität, einschließlich des Kinderhandels, zu verstärken, um die Straflosigkeit zu bekämpfen und sicherzustellen, dass die Täter solcher Verbrechen, seien es EU-Bürger oder Nicht-EU-Bürger, rasch verfolgt werden;

27.  ist der Auffassung, dass die Rechte von minderjährigen Migranten im Sinne der Mitteilung der Kommission über den Schutz von minderjährigen Migranten aus dem Jahr 2017, der Ziele der nachhaltigen Entwicklung und des Instrumentariums der Kommission über die Verwendung von EU-Mitteln für die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in der Haushaltsperiode nach 2020 Vorrang haben sollten;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Diensten innerhalb der Mitgliedstaaten zu stärken, um die Lücken zu schließen und sicherzustellen, dass die Kinderschutzsysteme angemessen und nicht fragmentiert sind;

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.

(1) UN-Resolution A/RES/71/1, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/RES/71/1
(2) https://www.streetchildrenresources.org/resources/general-comment-no-21-2017-on-children-in-street-situations/
(3) ABl. C 289 vom 9.8.2016, S. 57.
(4) ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 9.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0329.
(6) ECLI:EU:C:2018:248.
(7) https://www.unicef.org/publications/files/Uprooted_growing_crisis_for_refugee_and_migrant_children.pdf
(8) http://fra.europa.eu/en/publication/2017/child-migrant-detention
(9) #Backtoschool’, von dem Global Progressive Forum, der Migration Policy Group und dem Europäischen Politiknetzwerk SIRIUS, www.globalprogressiveforum.org/backtoschool
(10) Bericht AIDA 2016 (S. 3).


Weltweites Verbot von Tierversuchen für kosmetische Mittel
PDF 180kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu einem weltweiten Verbot von Tierversuchen für kosmetische Mittel (2017/2922(RSP))
P8_TA(2018)0202B8-0217/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel(1) („Kosmetikverordnung“),

–  gestützt auf Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2013 über das Verbot von Tierversuchen und das Verbot des Inverkehrbringens sowie den Sachstand im Zusammenhang mit Alternativmethoden im Bereich kosmetischer Mittel (COM(2013)0135),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 19. September 2016 über die Entwicklung, Validierung und rechtliche Anerkennung von Alternativmethoden für Tierversuche im Bereich kosmetischer Mittel (2013-2015) (COM(2016)0599),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Juni 2015 über die Europäische Bürgerinitiative „Stop Vivisection“ (C(2015)3773),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. September 2016 in der Rechtssache C-592/14(2),

–  unter Hinweis auf die Eurobarometer-Sonderumfrage 442 vom März 2016 zur Einstellung der Europäer zum Thema Tierschutz,

–  unter Hinweis auf die vom Petitionsausschuss in Auftrag gegebene Studie vom Januar 2017 mit dem Titel „Das Wohlergehen von Tieren in der Europäischen Union“,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an den Rat zu einem weltweiten Verbot von Tierversuchen für kosmetische Mittel (O-000040/2018 – B8-0017/2018),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu einem weltweiten Verbot von Tierversuchen für kosmetische Mittel (O-000041/2018 – B8-0018/2018),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass in der Kosmetikverordnung die Bedingungen für das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel und ihrer Bestandteile in der EU festgelegt sind und mit dieser Verordnung das Ziel verfolgt wird, einen Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu verwirklichen und zugleich ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen;

B.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 13 AEUV bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union, insbesondere im Bereich des Binnenmarktes, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist;

C.  in der Erwägung, dass kosmetische Mittel ein fester Bestandteil des Alltags der EU-Bürger sind und zahlreiche Produkte umfassen, wie etwa Make-up, Deodorants, Produkte zum Baden und Duschen, Produkte für das Sonnenbad, die Haar-, Haut- und Nagelpflege bis hin zu Produkten für die Rasur und die Mundhygiene;

D.  in der Erwägung, dass sich die EU für die Förderung des Tierschutzes sowie den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einsetzt;

E.  in der Erwägung, dass nach Artikel 10 der Kosmetikverordnung für jedes kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung durchgeführt und ein Sicherheitsbericht erstellt werden muss, damit deren Sicherheit gewährleistet ist;

F.  in der Erwägung, dass nach Artikel 11 derselben Verordnung für jedes kosmetische Mittel, das in Verkehr gebracht wird, eine Produktinformationsdatei geführt werden muss, die Daten über etwaige im Zusammenhang mit der Entwicklung oder der Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels oder seiner Bestandteile durchgeführte Tierversuche enthalten muss;

G.  in der Erwägung, dass Tierversuche für kosmetische Fertigerzeugnisse bzw. für Bestandteile kosmetischer Mittel in der EU seit September 2004 bzw. seit März 2009 verboten sind (Verbot von Tierversuchen);

H.  in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen von an Tieren getesteten kosmetischen Fertigerzeugnissen und Bestandteilen kosmetischer Mittel in der EU seit März 2009 verboten ist, mit Ausnahme von Versuchen, die die Toxizität bei wiederholter Verabreichung, die Reproduktionstoxizität und die Toxikokinetik betreffen; in der Erwägung, dass für diese spezifischen komplexen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit das Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel unabhängig davon, ob alternative Methoden, die keine Tierversuche erfordern, verfügbar sind, seit März 2013 gilt (Verbot des Inverkehrbringens);

I.  in der Erwägung, dass die meisten Bestandteile kosmetischer Mittel auch in vielen anderen Konsumgütern und Industrieerzeugnissen, etwa in Arzneimitteln, Reinigungsmitteln und sonstigen chemischen Mitteln sowie in Lebensmitteln, verwendet werden; in der Erwägung, dass diese Bestandteile gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften, wie etwa der REACH-Verordnung(3), möglicherweise an Tieren getestet wurden, wenn es keine Alternative dazu gab;

J.  in der Erwägung, dass laut der Eurobarometer-Sonderumfrage 442 vom März 2016 89 % der EU-Bürger der Ansicht sind, dass die EU mehr tun sollte, um die Bedeutung des Tierschutzes international stärker ins Bewusstsein zu rücken, und 90 % der EU-Bürger der Ansicht sind, dass es wichtig sei, hohe Tierschutzstandards festzulegen, die weltweit anerkannt werden;

K.  in der Erwägung, dass beim Parlament von zahlreichen Bürgern, die von ihrem Recht nach Artikel 24 und 227 AEUV sowie nach Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Gebrauch machen, Petitionen eingehen, in denen die Beendigung von Tierversuchen in Europa und weltweit sowie die Festlegung internationaler Tierschutzstandards gefordert werden;

L.  in der Erwägung, dass die Öffentlichkeit die Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften zur schrittweisen Beendigung von Tierversuchen fordert;

M.  in der Erwägung, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21. September 2016 in der Rechtssache C-592/14 bestätigt hat, dass das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln auf dem Markt der Europäischen Union, von denen einige Bestandteile außerhalb der Union zum Zwecke der Vermarktung der Mittel in Drittländern an Tieren getestet worden sind, verboten werden kann, wenn die durch die Tierversuche gewonnenen Daten verwendet werden, um die Sicherheit dieser Mittel im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt nachzuweisen;

N.  in der Erwägung, dass es aufgrund von Gesetzeslücken möglich ist, dass kosmetische Mittel, die außerhalb der EU an Tieren getestet wurden, auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht und in der EU mit Alternativen zu Tierversuchen erneut getestet werden, was dem Geist des EU-Rechts widerspricht;

O.  in der Erwägung, dass die EU zu den wichtigsten Akteuren der Vereinten Nationen gehört; in der Erwägung, dass die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auch künftig einer Weltordnung auf der Grundlage des Völkerrechts und der multilateralen Zusammenarbeit verpflichtet sein müssen;

P.  in der Erwägung, dass die EU mehr tun sollte, um in ihren Außenbeziehungen hohe Tierschutzstandards zu fördern;

Lehren aus dem richtungweisenden EU-Verbot von Tierversuchen für kosmetische Mittel

1.  stellt fest, dass Europa eine florierende und innovative Kosmetikbranche aufzuweisen hat, die rund zwei Millionen Arbeitsplätze bietet und der weltweit größte Markt für kosmetische Mittel ist; weist mit Nachdruck darauf hin, dass das EU-Verbot von Tierversuchen die Entwicklung der Branche nicht gefährdet hat;

2.  stellt fest, dass das Verbot von Tierversuchen und das Verbot des Inverkehrbringens in Europa in hohem Maße eingehalten wird; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass es nach wie vor ein schwerwiegendes, vorrangig zu behandelndes Problem darstellt, dass die Dokumentation in den Produktinformationsdateien zu kosmetischen Mitteln, die aus Drittländern, in denen Tierversuche noch erforderlich sind, in die EU eingeführt werden, weder vollständig noch zuverlässig ist;

3.  ist der Auffassung, dass die EU mit ihrem richtungweisenden Verbot von Tierversuchen für kosmetische Mittel der Welt deutlich gemacht hat, dass sie dem Tierschutz einen hohen Wert beimisst, und damit wirksam gezeigt hat, dass es möglich ist, Tierversuche für kosmetische Mittel schrittweise abzuschaffen;

4.  weist darauf hin, dass in Europa der politische Beschluss gefasst wurde, das Verbot unabhängig davon durchzusetzen, ob Alternativmethoden zu Tierversuchen uneingeschränkt verfügbar sind; ist der Auffassung, dass das europäische Beispiel zeigt, dass auch die Tatsache, dass es in Bezug auf bestimmte Endpunkte keine Alternativen zu Tierversuchen gibt, keinen Grund darstellt, sich gegen ein weltweites Verbot von Tierversuchen für kosmetische Mittel auszusprechen;

5.  bekräftigt, dass Tierversuche für kosmetische Mittel nicht länger gerechtfertigt sind, und fordert die EU und die einzelstaatlichen Behörden auf, der ablehnenden Haltung der Öffentlichkeit gegenüber Tierversuchen für kosmetische Mittel Rechnung zu tragen und die Weiterentwicklung innovativer, humaner Versuchsmethoden zu fördern;

6.  fordert die Regulierungsbehörden und die Unternehmen auf, ein Überwachungssystem für regelmäßige, unabhängige Kontrollen einzuführen, damit sichergestellt ist, dass Lieferanten ein umfassendes Verbot einhalten;

Auswirkungen des Verbots im Hinblick auf die Entwicklung alternativer Methoden

7.  weist darauf hin, dass das Verbot von Tierversuchen dazu geführt hat, dass verstärkte Forschungsbemühungen zur Entwicklung alternativer Versuchsmethoden unternommen wurden, deren Auswirkungen weit über die Kosmetikbranche hinausgehen; stellt fest, dass auch bei der Validierung und der rechtlichen Anerkennung von Alternativmethoden erhebliche Fortschritte erzielt wurden;

8.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Mittel für die mittel- bis langfristige Finanzierung bereitzustellen, damit rasch alternative Versuchsmethoden entwickelt, validiert und eingeführt werden können, mit denen Tierversuche, die sich auf wesentliche toxikologische Endpunkte wie Karzinogenität, Reproduktionstoxizität und Toxizität bei wiederholter Aufnahme beziehen, vollständig ersetzt werden(4);

9.  hebt hervor, dass im Bereich Aus- und Weiterbildung anhaltende Bemühungen erforderlich sind, um eine gute Kenntnis der Alternativen und Verfahren in Laboren und bei den zuständigen Behörden sicherzustellen;

10.  hebt hervor, dass akademische Einrichtungen ihre wichtige Rolle wahrnehmen müssen, wenn es darum geht, Alternativen für Tierversuche in wissenschaftlichen Disziplinen zu fördern und neue Erkenntnisse und Praktiken zu verbreiten, die zur Verfügung stehen, aber selten genutzt werden;

11.  betont, dass die Validierung und Akzeptanz alternativer Verfahren innerhalb internationaler Strukturen beschleunigt werden muss und dass Drittstaaten, in denen Wissenschaftler sich alternativer Verfahren möglicherweise nicht bewusst sind und Versuchseinrichtungen möglicherweise nicht über die notwendige Forschungsinfrastruktur verfügen, durch Wissenstransfer und finanziell unterstützt werden müssen;

12.  weist darauf hin, dass die EU die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf Alternativmethoden im Rahmen der Europäischen Partnerschaft für Alternativen zu Tierversuchen (EPAA) gefördert und sich in einer Reihe von anderen relevanten internationalen Prozessen engagiert hat, zum Beispiel bei der Internationalen Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu Kosmetika (ICCR) oder der Internationalen Zusammenarbeit bei alternativen Prüfmethoden (ICATM); stellt fest, dass eine solche Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung ist;

Internationale Lage

13.  hebt hervor, dass Tierversuche für kosmetische Mittel in Guatemala, Island, Indien, Israel, Neuseeland, Norwegen, Serbien, der Schweiz und der Türkei verboten sind; weist darauf hin, dass andere Länder, etwa Südkorea und Australien, in Bezug auf die Einführung eines solchen Verbots erhebliche Fortschritte erzielt haben;

14.  weist darauf hin, dass auf der Rechtsetzungsebene zwar international erhebliche Fortschritte erzielt wurden, in 80 % der Länder weltweit jedoch Tierversuche und das Inverkehrbringen von Kosmetika, die an Tieren getestet wurden, immer noch zulässig sind;

Einführung eines weltweiten Verbots von Tierversuchen für kosmetische Mittel

15.  fordert, dass die Kosmetikverordnung als Modell herangezogen wird, um auf internationaler Ebene ein Verbot von Tierversuchen mit kosmetischen Mitteln und ein Verbot des internationalen Handels mit Kosmetikbestandteilen und kosmetischen Mitteln, die an Tieren getestet wurden, einzuführen, das noch vor 2023 in Kraft tritt;

16.  fordert die Organe der EU auf, gleiche Wettbewerbsbedingungen für sämtliche Produkte, die auf den Markt der EU gebracht werden, sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass keines dieser Produkte in einem Drittland an Tieren getestet wurde;

17.  fordert die Präsidenten der EU-Organe auf, sich bei Treffen mit ihren Amtskollegen, insbesondere mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für ein allgemeines Verbot von Tierversuchen für kosmetische Mittel auszusprechen und zu engagieren und den Weg dafür zu ebnen;

18.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ihre diplomatischen Netzwerke zu nutzen und in jedem in Frage kommenden bilateralen oder multilateralen Verhandlungsforum entschlossen vorzugehen, um eine starke und breite Allianz zur Durchsetzung eines weltweiten Verbots von Tierversuchen für kosmetische Mittel zu bilden;

19.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Vereinten Nationen den Abschluss eines internationalen Übereinkommens gegen Tierversuche für kosmetische Mittel in die Wege zu leiten; fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, ein weltweites Verbot von Tierversuchen für kosmetische Mittel auf die Tagesordnung für die nächste Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu setzen;

20.  fordert die Kommission auf, proaktiv mit allen Interessenträgern, allen voran jenen, die sich in der Kampagne für ein weltweites Verbot von Tierversuchen für kosmetische Mittel engagieren, nichtstaatlichen Organisationen und Vertretern der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um Begleitveranstaltungen am Rande der nächsten Generalversammlung der Vereinten Nationen und den Dialog über die Vorzüge und den Nutzen eines internationalen Übereinkommens gegen Tierversuche für kosmetische Mittel zu fördern;

21.  fordert die Kommission und den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, dass das EU-Verbot von Tierversuchen für kosmetische Mittel weder durch laufende Handelsverhandlungen noch durch Vorschriften der Welthandelsorganisation abgeschwächt wird; fordert die Kommission auf, kosmetische Mittel, die an Tieren getestet wurden, vom Geltungsbereich aller Freihandelsabkommen, die bereits in Kraft sind oder gegenwärtig verhandelt werden, auszunehmen;

o
o   o

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.
(2) ECLI:EU:C:2016:703.
(3) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(4) Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“, Leitlinie zu Versuchen mit Kosmetikbestandteilen und zur Bewertung ihrer Sicherheit, 9. Überarbeitung („Notes of Guidance for the Testing of Cosmetic Ingredients and their Safety Evaluation, 9th revision“), SCCS/1564/15.


Derzeitige Lage und Zukunftsperspektiven der Schaf- und Ziegenhaltung in der EU
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu der derzeitigen Lage und den Zukunftsperspektiven der Schaf- und Ziegenhaltung in der EU (2017/2117(INI))
P8_TA(2018)0203A8-0064/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen des auf Anregung der Kommission 2015 und 2016 veranstalteten europäischen Forums für Schaffleisch;

–  in Kenntnis der von der Fachabteilung B des Parlaments auf Anfrage des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung in Auftrag gegebenen Studie über die Zukunft der Schaf- und Ziegenfleischbranche in Europa,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zu der Zukunft der Schaf/Lamm- und Ziegenhaltung in Europa(1),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Studie der Kommission aus dem Jahr 2011 zu der Bewertung der Maßnahmen der GAP in der Schaf- und Ziegenhaltung,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017 zum Aktionsplan der EU für Menschen, Natur und Wirtschaft,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2017 mit dem Titel „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen (AMR) im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit““ (COM(2017)0339),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des niederländischen Bürgerbeauftragten, der diese in seinem Bericht von 2012 über den Ansatz der Regierung in Bezug auf das Q-Fieber(3) und in seiner Studie von 2017 zu den Lehren vorlegte, die die Regierung aus der Q-Fieber-Epidemie gezogen hat(4),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0064/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Schaf- und Ziegenhaltung in der EU weitgehend durch eine geringe Rentabilität gekennzeichnet ist und die Einnahmen zu den niedrigsten in der Union gehören, was zum großen Teil den mitunter den Verkaufspreis übersteigenden Kosten für Betrieb und Einhaltung der Vorschriften sowie dem erheblichen Verwaltungsaufwand geschuldet ist und sich darin niederschlägt, dass immer mehr Betriebe aufgegeben werden;

B.  in der Erwägung, dass die Ungleichgewichte in der Nahrungsmittelkette die Verwundbarkeit dieser Branche verschärfen und dass die Kommission bisher nicht die erforderlichen Regulierungsmaßnahmen ergriffen hat, die vom Parlament in diesem Zusammenhang gefordert wurden;

C.  in der Erwägung, dass die Schaf- und Ziegenhaltung nur unter der Voraussetzung aufgenommen und betrieben werden können, dass den Haltern ein stabiles Einkommen garantiert wird;

D.  in der Erwägung, dass die Schaf- und Ziegenhaltung in Europa im Gegensatz zu anderen Regionen der Welt, in denen die Zucht und die Produktion uneingeschränkt ganzjährig aufrechterhalten werden können, saisonalen Schwankungen unterliegt; in der Erwägung, dass die Landwirte und Erzeuger aufgrund erheblicher saisonaler Schwankungen wirtschaftlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt sein können;

E.  in der Erwägung, dass beiden Wirtschaftszweigen das Potenzial innewohnt, in benachteiligten Gegenden wie zum Beispiel entlegenen Regionen und Berggebieten Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten;

F.  in der Erwägung, dass die Schaf- und Ziegenhaltung ein bedeutendes Entwicklungs- und Beschäftigungspotenzial für zahlreiche benachteiligte ländliche und stadtnahe Gebiete bietet, hauptsächlich mit Blick auf den Verkauf von Schaf- und Ziegenfleisch sowie von hochwertigen Milchprodukten, die über kurze und lokale Lieferketten vermarktet werden können;

G.  in der Erwägung, dass es Schafzüchtern schwerfällt, qualifiziertes oder mitunter sogar ungelerntes Personal zu finden;

H.  in der Erwägung, dass die Schaf- und Ziegenhaltung zum kulturellen Erbe vieler Mitgliedstaaten gehört und hochwertige traditionelle Erzeugnisse hervorbringt;

I.  in der Erwägung, dass die Schaf- und Ziegenzuchtbranche sicherstellen muss, dass in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Umweltschutz die weltweit höchsten Standards eingehalten werden;

J.  in der Erwägung, dass die Schaf- und Ziegenhaltung, insbesondere wenn sie auf Weidehaltung beruht, eine wichtige Rolle für die Gewährleistung der ökologischen Nachhaltigkeit spielt, da sie in 70 % der geografisch benachteiligten Gebiete der EU, einschließlich isolierter und relativ unzugänglicher Gebiete, betrieben wird und zur Erhaltung der Landschaft und Wahrung der biologischen Vielfalt (einschließlich einheimischer Rassen) beiträgt und der Bodenerosion, der Ansammlung unerwünschter Biomasse, Hochwasser- und Deichschäden, Lawinenabgängen sowie Wald- und Buschbränden entgegenwirkt;

K.  in der Erwägung, dass die Schaf- und Ziegenhaltung in sozioökonomischer Hinsicht einen wichtigen Beitrag für den ländlichen Raum in Europa leistet, da sie die Landwirtschaft und die Beschäftigung in benachteiligten Gebieten sichert und hochwertige traditionelle Erzeugnisse hervorbringt;

L.  in der Erwägung, dass der Generationenübergang bei den Landwirten verbessert werden muss, um den Fortbestand dieser Art von Viehzucht zu gewährleisten und die rasche Entvölkerung in vielen ländlichen Regionen, in denen die Grundversorgung und die Familienunterstützungsdienste knapp sind, einzudämmen, was sich insbesondere auf die Frauen auswirkt, die in dieser Branche bedeutende, oft unsichtbare Arbeiten verrichten;

M.  in der Erwägung, dass diese Branche ein günstiges Umfeld und Möglichkeiten für junge Menschen bietet, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit mit menschlichen Dimensionen - einschließlich einer geringen Kapitalausstattung, einer gut entwickelten kollektiven Organisation, gegenseitiger Unterstützung und Genossenschaften mit Geräten zur gemeinsamen Nutzung - aufnehmen oder ein Unternehmen gründen wollen;

N.  in der Erwägung, dass das Durchschnittsalter der Schaf- und Ziegenhalter steigt und kein genügender Wissenstransfer zwischen den Generationen stattfindet, was das reibungslose Funktionieren dieser Branche behindert und dazu führen kann, dass es in Zukunft auf diesem Gebiet an Fähigkeiten und Wissen mangeln wird; in der Erwägung, dass Züchter und Erzeuger von hochwertigen Verarbeitungsprodukten wie handwerklich hergestellter Käse häufig nicht über die Marketing- und Vertriebskenntnisse verfügen, die sie benötigen, um ihre Erzeugnisse in ansprechender Weise auf dem Markt anzubieten;

O.  in der Erwägung, dass ein Großteil der Schafe und Ziegen in der EU unter extensiven Bedingungen gehalten werden, z. B. auf Weideland; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten eine intensive Schaf- und Ziegenhaltung betrieben wird;

P.  in der Erwägung, dass die Schaf- und Ziegenhaltung zur Erhaltung ökologisch wertvoller Flächen oder von Gebieten mit hohem Naturschutzwert beiträgt, wie Grünland, Weideland, Hutewäldern und anderen Arten von Waldweiden wie der Dehesa, sowie von weniger fruchtbaren Böden, und dass sie auch eine entscheidende Funktion bei der Beseitigung von Unterholz erfüllen;

Q.  in der Erwägung, dass die mediterranen Weideflächen mit ihrem alten Baumbestand wie beispielsweise die Dehesa und andere mit Agrarforstwirtschaft verbundene Ökosysteme vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/2393(5) nicht hinreichend von der Definition des Begriffs Dauergrünland erfasst waren, was dazu führte, dass weniger Flächen für Direktbeihilfen in Frage kamen und die Landwirte in den betreffenden Gebieten benachteiligt waren;

R.  in der Erwägung, dass die pastorale Tierhaltung eine traditionelle Form der extensiven Tierhaltung darstellt, die insbesondere in Berggebieten betrieben wird und die Entwicklung in Gebieten ermöglicht, die schwer zugänglich oder maschinell bewirtschaftbar sind und einen geringen agronomischen Wert aufweisen, und sie es daher den Menschen ermöglicht, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben;

S.  in der Erwägung, dass die Wandertierhaltung in manchen Mitgliedstaaten zu den angewendeten Haltungsarten gehört;

T.  in der Erwägung, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) derzeit die Unterstützung von mehreren autochthonen Schaf- und Ziegenrassen vorsieht;

U.  in der Erwägung, dass diese Rassen gut an das Umfeld vor Ort angepasst sind und eine wichtige Rolle für die Bewahrung der biologischen Vielfalt und des natürlichen Gleichgewichts in ihren Lebensräumen spielen;

V.  in der Erwägung, dass sich autochthone Rassen viel besser an die Bedingungen und Gegebenheiten vor Ort anpassen;

W.  in der Erwägung, dass der Bestand an Schafen seit den 80er-Jahren um mehr als 25 Millionen Tiere gesunken und die Produktion in den letzten 17 Jahren um mehr als 20 % zurückgegangen ist;

X.  in der Erwägung, dass der Konsum von Schaf- und Ziegenfleisch in den letzten Jahren beträchtlich (bei Schaffleisch von 3,5 kg pro Person im Jahr 2001 auf derzeit 2 kg) zurückgegangen ist und dass dieser Trend 2017 in erster Linie bei jungen Leuten erneut zu beobachten ist;

Y.  in Erwägung des einzigartigen Markts für Ziegenfleisch in Europa, da das Fleisch in erster Linie in Griechenland, Spanien und Frankreich erzeugt und vor allem in Portugal, Italien und Griechenland verzehrt wird;

Z.  in der Erwägung, dass die Erzeugung von Ziegenfleisch, das von Ziegenlämmern oder von ausgewachsenen, zum Schlachten bestimmten Tieren stammt, saisonabhängig ist und es sich hier um ein Nebenprodukt der Milcherzeugung handelt, das von einigen Akteuren kontrolliert wird und dessen Verkaufspreis nicht ausreicht, um die Halter angemessen zu vergüten;

AA.  in der Erwägung, dass die Tatsache, dass im Einzelhandel nur wenig Ziegenfleisch angeboten wird, dazu führt, dass das Produkt kaum wahrgenommen und deshalb von den Verbrauchern weniger nachgefragt wird;

AB.  in der Erwägung, dass 3 % der europäischen Milch- und 9 % der europäischen Käseproduktion auf die Schaf- und Ziegenbranche entfallen und dass diese Branche insgesamt 1,5 Millionen Arbeitsplätze in der Union stellt;

AC.  in der Erwägung, dass der Konsum von Ziegenmilch und -käse in den vergangenen Jahren in zahlreichen Mitgliedstaaten beträchtlich zugenommen hat;

AD.  in der Erwägung, dass das in der EU erzeugte Schaffleisch nur etwa 87 % der Nachfrage am Markt abdeckt, und dass die Einfuhren aus Drittstaaten – in erster Linie aus Neuseeland – die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Erzeugnisse unterminieren, und zwar nicht nur in den besonders nachfrageintensiven Zeiten (Ostern und Weihnachten), sondern auch im Rest des Jahres, da Neuseeland und Australien bedeutende Exporteure von Schaffleisch sind;

AE.  in der Erwägung, dass Neuseeland in den letzten Jahren seine Ausfuhren von frischem oder gekühltem Fleisch erhöht und die traditionellen Exporte von tiefgefrorenem Fleisch gesenkt hat, wodurch es den Markt für Frischfleisch in der Union in zunehmendem Maße beeinflusst und die von den europäischen Erzeugern erzielten Preise sinken; ist der Ansicht, dass dies bei den bevorstehenden Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Neuseeland berücksichtigt werden muss;

AF.  in der Erwägung, dass die europäischen Erzeuger in vielen Fällen nicht unter vergleichbaren Bedingungen mit den Einfuhren aus Drittstaaten konkurrieren, da diese häufig niedrigeren Qualitätsstandards, Regulierungsanforderungen und Umweltstandards unterliegen;

AG.  in der Erwägung, dass es sich bei der Schaf- und Ziegenhaltung um sensible Branchen handelt und sie daher bei den laufenden Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland bzw. Australien andererseits geschützt oder vollständig aus diesen Handelsabkommen ausgeklammert werden sollten;

AH.  in der Erwägung, dass manche Regionen in der Nachbarschaft der EU ihr Interesse an Schaf- und Ziegenerzeugnissen aus der EU bekundet haben und dass sich hieraus eine Chance für die Erzeuger in der EU ergibt, die bedauerlicherweise nicht in vollem Umfang genutzt worden ist;

AI.  in der Erwägung, dass der Brexit wesentliche Veränderungen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Schaffleisch nach sich ziehen dürfte, da das Vereinigte Königreich der größte Erzeuger und das wichtigste Einfuhrland für Schaffleisch aus Drittstaaten ist;

AJ.  in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich etwa die Hälfte seines Marktanteils für Schaffleisch aus Neuseeland importiert und annähernd zwei Drittel aus Australien, und dass sich die EU nicht von heute auf morgen von ihren internationalen Verpflichtungen freimachen kann, was die durch den Brexit ausgelösten Unwägbarkeiten noch verstärkt;

AK.  in der Erwägung, dass Schaf- und Ziegenwolle eine nachhaltige, erneuerbare und biologisch abbaubare Ressource für die Textilbranche darstellt;

AL.  in der Erwägung, dass Wolle nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne von Anhang I des AEUV anerkannt wird, sondern lediglich als tierisches Nebenprodukt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eingestuft ist;

AM.  in der Erwägung, dass diese mangelnde Anerkennung die Schafhalter gegenüber anderen Landwirten benachteiligt, da zum einen Wolle beim Transport strengeren Anforderungen unterliegt als anerkannte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zum anderen bei Wolle keine Markteingriffe durch eine gemeinsame Marktorganisation vorgenommen werden können;

AN.  in der Erwägung, dass die Schaf- und Ziegenhaltung in erster Linie extensiv erfolgt, wodurch die Tiere in direkten Kontakt mit wildlebenden Tieren gelangen, deren Gesundheit nicht gewährleistet werden kann;

AO.  in der Erwägung, dass der Scrapie-Plan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu einer Verringerung der Zuchtbörsen um 100 % geführt hat und dass die Scrapie-Genotypisierung bei kleinen, einheimischen Rassen zu einem Rückgang der Zahl der männlichen Zuchttiere um bis zu 50 % geführt hat;

AP.  in der Erwägung, dass die jüngsten Ausbrüche von Tierseuchen gezeigt haben, dass ein Ausbruch in einem Mitgliedstaat eine Bedrohung für den gesamten europäischen Agrarmarkt darstellen kann, wenn man die verschiedenen Epidemien berücksichtigt, von denen einige - wie die bisher größte Q-Fieber-Epidemie in Ziegenfarmen zwischen 2007 und 2011 - Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben;

AQ.  in der Erwägung, dass die Impfung von Schafen und Ziegen die Herden in den Mitgliedstaaten vor grenzübergreifenden Erkrankungen schützt, das Risiko weiterer Ansteckungen in anderen Mitgliedstaaten begrenzt und dazu beiträgt, die Auswirkungen der Antibiotikaresistenz zu abzumildern;

AR.  in der Erwägung, dass laut dem Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz die Immunisierung durch Impfung eine kostenwirksame gesundheitsbehördliche Maßnahme zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz ist, auch wenn der Einsatz von Antibiotika kurzfristig billiger ist, sowie in der Erwägung, dass der Plan auch Anreize für einen verstärkten Einsatz von Diagnosen, antimikrobiellen Alternativen und Impfstoffen vorsieht;

AS.  in der Erwägung, dass das elektronische Identifizierungssystem für Schafe und Ziegen eine effiziente Rückverfolgbarkeit der Tiere gewährleistet, die versehentlichen Irrtümer bei der Erfassung der Ohrmarken oder deren Verlust jedoch mitunter unverhältnismäßige Sanktionen bewirken;

AT.  in der Erwägung, dass außerdem die Anwendung der geltenden Identifizierungsregeln bei Jungtieren für die Halter problematisch ist;

AU.  in der Erwägung, dass der Schutz bestimmter Tierarten, insbesondere großer Fleischfresser, im Rahmen der Habitat-Richtlinie (92/43/EWg), die Verschlechterung ihrer natürlichen Lebensräume und die Verringerung der Verfügbarkeit und der Qualität ihrer natürlichen Beute, verbunden mit der Entvölkerung des ländlichen Raums und ungenügenden Investitionen in Präventivmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten, in allen Regionen zu einer erheblichen Zunahme von Raubtierangriffen auf Schaf- und Ziegenherden beigetragen haben, wodurch sich die ohnehin prekäre Situation, in der sich einige Betriebe befinden, verschärft hat und die traditionelle Land- und Weidewirtschaft in vielen Regionen gefährdet wird;

AV.  in der Erwägung, dass Raubtiere und große Fleischfresser in einigen Regionen der Europäischen Union einen guten Erhaltungszustand erreicht haben;

AW.  in der Erwägung, dass die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden sollte, den Schutzstatus von Arten in bestimmten Regionen zu ändern, sobald der gewünschte Erhaltungszustand erreicht ist;

AX.  in der Erwägung, dass Schaf- und Ziegenhalter mit einer überbordenden Bürokratie und einem Verwaltungsaufwand zu kämpfen haben, die nicht nur der GAP, sondern auch anderen Bestimmungen der EU wie beispielsweise den Vorschriften über den Umgang mit nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten geschuldet sind;

AY.  in der Erwägung, dass der Markt für Schaf- und Ziegenfleisch stark fragmentiert ist und die Berichterstattung über die Marktpreise wenig transparent ist;

AZ.  in der Erwägung, dass es in manchen Mitgliedstaaten nur sehr wenige Schlachthöfe gibt, weshalb die Weiterentwicklung dieser Branchen dort beeinträchtigt ist;

BA.  in der Erwägung, dass die Umstrukturierung der Schlachthofbranche, die Einhaltung der Hygienevorschriften und die mit dem Rückgang in der Haltung verbundene Abnahme der Zahl der Schlachtungen in zahlreichen Regionen dazu geführt haben, dass die wirtschaftlichen Instrumente verschwunden sind, die für die Schaffung von Mehrwert und den Fortbestand lokaler Versorgungsketten erforderlich sind;

BB.  in der Erwägung, dass unter anderem die Umstrukturierung der Schlachtbranche, die infolge des Auftretens des Rinderwahnsinns ergriffenen Maßnahmen und das Hygienepaket in zahlreichen Ländern dazu geführt haben, dass viele für die Aufrechterhaltung der Direktvermarktung und des Vor-Ort-Verkaufs erforderliche Instrumente verschwunden und die Schlachtkosten gestiegen sind;

BC.  in der Erwägung, dass mobile Melkmöglichkeiten und Schlachthöfe oder Maßnahmen zur Bereitstellung solcher Einrichtungen vor Ort wichtig und notwendig sind, um die Produktivität der Schaf- und Ziegenhaltung zu verbessern;

BD.  in der Erwägung, dass die Endprodukte aus Schaf- und Ziegenfleisch häufig nicht so vielfältig sind wie bei anderen Fleischarten und sie deshalb weniger attraktiv sind und von den Verbrauchern weniger nachgefragt werden;

BE.  in der Erwägung, dass der Mehrwert der Fleischerzeugung erhöht werden muss und neue und besser an die Konsumgewohnheiten junger Leute angepasste Darbietungsformen eingeführt werden müssen;

BF.  in der Erwägung, dass die Schaf- und Ziegenhaltung nicht nur eine breite Palette von Fleisch-, Milch- und Wollprodukten für die Verbraucher in der gesamten EU bietet, sondern auch eine wichtige kulturelle Rolle in vielen Gemeinden spielt, wie sie unter anderem in der bulgarischen „Kukeri“- und der rumänischen „Capra“-Tradition gefeiert wird;

BG.  in der Erwägung, dass es in vielen Mitgliedstaaten eine steigende Nachfrage nach lokal und biologisch erzeugten landwirtschaftlichen Produkten gibt, die den Erwartungen der Verbraucher an Transparenz und Qualität entsprechen;

BH.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2014 den fakultativen Qualitätsbegriff „Bergerzeugnis“ verwenden können, um Erzeugnisse der Schaf- und Ziegenhaltung mit Ursprung in Berggebieten stärker hervorzuheben;

BI.  in der Erwägung, dass die Qualitätsregelungen der EU – insbesondere die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) und die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) – ein Instrumentarium bereitstellen, mit dem Erzeugnisse aus der Schaf- und Ziegenhaltung besser sichtbar gemacht und somit auch besser vermarktet werden können;

BJ.  in der Erwägung, dass es in manchen Mitgliedstaaten keine strukturellen Maßnahmen für die Entwicklung eines der beiden oder beider Wirtschaftszweige gibt, deren Entwicklung deshalb beeinträchtigt ist;

BK.  in der Erwägung, dass solche Maßnahmen beispielsweise Empfehlungen für verschiedene Phasen wie die Zucht (Zuchtauswahl, Schafbockzucht usw.) oder die Vermarktung umfassen könnten;

Bessere Unterstützung

1.  bekräftigt die 2016 veröffentlichten Empfehlungen des unter der Schirmherrschaft der Kommission veranstalteten Forums für Schaffleisch, und zwar insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, eine Umweltzahlung festzulegen, um die Rolle anzuerkennen, die die Schaf- und Ziegenhaltung, insbesondere in Verbindung mit extensiver Weidehaltung für die Bereitstellung öffentlicher Güter in Bezug auf Folgendes spielt: Verbesserung der Böden und Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Ökosysteme, der ökologisch wertvollen Gebiete und der Wasserqualität; Bekämpfung des Klimawandels und Vorbeugung gegen Überschwemmungen, Lawinen, Waldbrände und die damit einhergehende Erosion sowie Erhaltung des Landschaftsbildes und von Arbeitsplätzen; betont, dass diese Empfehlungen auch für die Ziegenfleischbranche und die Erzeuger von Schafs- und Ziegenmilchprodukten gelten sollten;

2.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung von Anreizen für Halter, die Wandertierhaltung betreiben, in Erwägung zu ziehen;

3.  spricht sich dafür aus, dass die gekoppelten Beihilfen für die Schaf- und die Ziegenhaltung und die anderen entsprechenden Maßnahmen für beide Branchen bei der anstehenden Reform der GAP beibehalten oder – nach Möglichkeit – aufgestockt werden, damit nicht noch mehr Betriebe in der EU aufgeben müssen, wobei der großen Abhängigkeit eines Großteils der Schaf- und Ziegenhalter von Direktzahlungen Rechnung zu tragen ist;

4.  hebt hervor, dass die Regelung der fakultativen gekoppelten Beihilfen im Rahmen der bei den Verhandlungen über die Verordnung (EU) 2017/2393 erzielten Einigung vereinfacht und präzisiert wird, indem die Bezüge auf die Mengenbeschränkungen und die Aufrechterhaltung der Produktion gestrichen werden, und dass bestimmte Kriterien für die Förderfähigkeit und die Gesamt-Finanzausstattung von den Mitgliedstaaten jährlich überprüft werden können;

5.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Agrarumweltzahlungen auf Weideflächen für Schafe und Ziegen auszudehnen und Landwirte zu unterstützen, die für einen verstärkten Tierschutz sorgen;

6.  begrüßt die im Rahmen der Verhandlungen über die Verordnung (EU) 2017/2393 erzielte Einigung über die Anerkennung des besonderen Charakters der mediterranen Weideflächen, wie zum Beispiel der Dehesa, damit gerechtere Lösungen in Bezug auf die für Direktzahlungen in Betracht kommenden Flächen gefunden werden können und die inhärente Diskriminierung der Weidehaltung auf Brachflächen und in Wäldern beseitigt wird;

7.  betont, wie wichtig diese Art von Weideland für den Schutz vor Bränden ist, stellt jedoch fest, dass die vorgesehene Besserstellung für die Mitgliedstaaten nach wie vor fakultativ ist;

8.  ist der Auffassung, dass andere mit Waldweiden zusammenhängende Ökosysteme nicht diskriminiert werden sollten, und fordert, dass der Mindestanteil von 50 % Grasland in bewaldeten Gebieten, der notwendig ist, um eine Direktzahlung pro Hektar in Anspruch zu nehmen, für Ziegen- und Schafhalter aufgegeben wird;

9.  befürwortet die Zulassung einer geeigneten Weidewirtschaft in ökologischen Schwerpunktgebieten, auch in trockenen und minderwertigen Graslandschaften in einigen benachteiligten Gebieten;

10.  betont, dass die Weidehaltung nicht erlaubt sein sollte, wenn die Gefahr besteht, dass dadurch sensible ökologische Gebiete beeinträchtigt werden; unterstreicht in diesem Zusammenhang die große Bedeutung der Wiederkäuer bei der Nutzung von Rohfasern;

11.  hält es für notwendig, Junglandwirte und Neueinsteiger sowohl im Rahmen der Direktbeihilfen als auch im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang mit nationalen politischen Maßnahmen stärker zu unterstützen, um Anreize für die Gründung oder Übernahme von Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben zu schaffen, da das hohe Durchschnittsalter der in der Tierhaltung tätigen Landwirte, das aufgrund der geringen Rentabilität der Branche sogar das Durchschnittsalter in anderen landwirtschaftlichen Berufen deutlich übersteigt, zu den wichtigsten Herausforderungen für das Überleben des ländlichen Raums und die Aufrechterhaltung der Ernährungssicherheit in der Union zählt;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf die spezifischen Probleme einzugehen, die von den Organisationen der in dieser Branche tätigen Frauen vorgebracht werden, indem sie unter anderem deren Wahrnehmbarkeit verbessern, die Inhaberschaft und die gemeinsame Inhaberschaft fördern und die erforderlichen Dienste zur Unterstützung von Familien einführen;

13.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezifische Programme zu entwickeln, damit Frauen in dieser besonderen Branche ihren Platz finden, da damit ein wichtiger Beitrag zu dem in der Branche erforderlichen Generationenwechsel und zur Beibehaltung der Schaf- und Ziegenhaltung als Familienbetrieb geleistet werden könnte;

14.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkt auf die genetische Vielfalt bei der Schaf- und Ziegenhaltung zu achten, da diese für die Produktivität (Fruchtbarkeit, Vermehrungsfähigkeit usw.), die Qualität der Produkte und die Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an ihre Umgebungsbedingungen von größter Bedeutung sind;

15.  würdigt die verfügbaren Förderangebote zugunsten von einheimischen Rassen und einer differenzierten Qualität wie beispielsweise die Zertifizierung der ökologischen Erzeugung;

16.  betont in diesem Zusammenhang, dass die Erhaltung der lokalen und winterharten Rassen in den Tierzuchtplänen berücksichtigt werden sollte;

17.  betont, wie wichtig einheimische Schaf- und Ziegenrassen für die Beweidung des alpinen Raumes sind, da dieser nicht von anderen Rassen genutzt werden kann;

18.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen für eine verstärkte Förderung solcher Schaf- und Ziegenrassen zu ergreifen;

19.  fordert, dass die Erzeugerorganisationen in der Schaf- und Ziegenhaltung verstärkt unterstützt werden;

20.  nimmt die Entwicklung der Subventionen in der Branche zur Kenntnis, die eine grundlegende Voraussetzung für die Bemühungen um eine Steigerung der Effizienz und der Wettbewerbsfähigkeit der Produktion, die Verbesserung der Produktqualität und die Verwirklichung der Eigenversorgung der EU mit Schaffleisch ist, wobei alle diese Vorgaben im Einklang mit den Zielen der EU für die Effizienzsteigerung und die Qualitätsverbesserung stehen;

Förderung und Innovation

21.  fordert die Kommission auf, mehr Mittel für die Erforschung innovativer Produktionsmethoden und -techniken zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schaf- und Ziegenzuchtbranche bereitzustellen und den Verkauf von Schaf- und Ziegenfleisch im Binnenmarkt zu fördern und ihr Augenmerk dabei nicht nur auf traditionelle Erzeugnisse, wie Käse, zu richten, sondern auch auf neuartigere Fleischzuschnitte, damit Produkte angeboten werden, die den Verbrauchererwartungen und der Marktnachfrage entsprechen; fordert die Kommission ferner auf, mithilfe von Informationskampagnen über Koch- und Zubereitungsmethoden, die sich an neue Konsumenten richten, auch in den neuen aufstrebenden Nachbarländern und auf den Märkten im Osten den regelmäßigen Verzehr von Schaf- und Ziegenfleisch zu fördern und dessen Ernährungs- und Gesundheitsvorteile hervorzuheben;

22.  hält es für notwendig, gegen das Vorurteil zu kämpfen, dass Lammfleisch schwer zuzubereiten ist, und dem derzeitigen Trend zum Verzicht auf rotes Fleisch entgegenzuwirken;

23.  hebt hervor, dass Bemühungen um die Steigerung des Konsums von Schaf- und Ziegenfleisch von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, die Erzeugung in der EU zu erhöhen;

24.  begrüßt die Absicht der Kommission, bei den nächsten von der Union kofinanzierten Verkaufsförderungskampagnen eine gesonderte Haushaltslinie für Schaf- und Ziegenfleisch und für Erzeugnisse aus Schaf- und Ziegenmilch vorzusehen;

25.  betont die Notwendigkeit einer angemessenen Finanzierung von Werbekampagnen, die darauf abzielen, den Verbrauch von Schaf- und Ziegenerzeugnissen in der gesamten EU zu erhöhen;

26.  fordert, dass Felle und Wolle in die Liste der begünstigten Erzeugnisse aufgenommen werden;

27.  fordert die Kommission auf, Werbekampagnen für die Kennzeichnung von Schaf- und Ziegenerzeugnissen mit dem Label „g.g.A.“ und „g.U.“ zu koordinieren, um die Attraktivität dieser Erzeugnisse zu erhöhen; fordert eine detaillierte Studie zu Absatzmöglichkeiten für Wolle, damit die Erzeuger eine höhere Rendite erzielen können;

28.  fordert dazu auf, dass mehr Mitgliedstaaten die in den geltenden EU-Rechtsvorschriften vorgesehene fakultative Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“ einführen, da es sich hier um ein Instrument handelt, das eine bessere Sichtbarkeit der Erzeugnisse gewährleistet und es den Verbrauchern ermöglicht, fundierte Entscheidungen zu treffen;

29.  betont die Notwendigkeit der Einführung von Gütezeichen für Fleisch von Schaf- und Ziegenlämmern sowohl für die einzelnen Erzeuger als auch für Erzeugergemeinschaften als mögliche Begünstigte einer differenzierten Qualitätsförderung; betont, dass diese Gütezeichen von der zuständigen lokalen Behörde gemäß den einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen für die Verwendung dieser Gütezeichen genehmigt werden müssen;

30.  fordert, dass EU-weite absatzfördernde Veranstaltungen für die Schaf- und Ziegenbranche wie zum Beispiel Festivals und andere vergleichbare jährliche Veranstaltungen gefördert werden, damit die Öffentlichkeit auf diese Weise für den Nutzen der Branche für die EU, die Umwelt und die Bürger sensibilisiert wird;

31.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ausschöpfung des großen Potenzials der traditionellen Methoden der Schaf- und Ziegenhaltung im Wege des Agrotourismus zu unterstützen;

Bewährte Verfahren

32.  fordert die Kommission auf, die Voraussetzungen für den Ausbau der Schaf- und Ziegenmilchbranche zu schaffen, indem sie den Betrieben die Gelegenheit bietet, einen möglichst hohen Mehrwert zu generieren, und hierzu sinnvolle Strategien ausarbeitet, die die Erzeugung von Milchprodukten im Betrieb und deren Vermarktung in erster Linie in kurzen Vertriebsketten und/oder vor Ort begünstigen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, in allen Mitgliedstaaten auf eine bessere Anwendung der Hygienevorschriften zu achten und dabei insbesondere auf den Leitfaden für gute Hygienepraxis bei der handwerklichen Käseherstellung zurückzugreifen, den das europäische Netzwerk der handwerklichen Hersteller von Käse- und Milchprodukten (FACE) gemeinsam mit der Kommission ausgearbeitet hat;

33.  fordert die Kommission auf, eine Online-Plattform für die Schaf- und die Ziegenbranche einzurichten, die in erster Linie dem Austausch bewährter Verfahren und einschlägiger Daten aus den Mitgliedstaaten dient;

34.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Leitlinien für bewährte Verfahren für das Inverkehrbringen von Schaf- und Ziegenerzeugnissen auszuarbeiten, die anschließend an die Mitgliedstaaten und die Branchenverbände weitergegeben werden können;

35.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Wollerzeugung und ‑verarbeitung größere Aufmerksamkeit beizumessen, indem die Förderung und die Umsetzung der Programme für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den an der Wollverarbeitungskette Beteiligten unterstützt wird;

36.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 über den Umgang mit tierischen Nebenprodukten eine Ausnahme für Wolle zu prüfen, da es sich bei Wolle um ein Erzeugnis handelt, das nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

Verbesserung der Märkte

37.  fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Gewährleistung der Preistransparenz in diesen Branchen vorzulegen, damit den Verbrauchern und Erzeugern Informationen über die Preise der Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden können;

38.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Regelungen für Schlachtkörper so zu harmonisieren, dass sie die tatsächlichen Kosten widerspiegeln, ohne die durch die lokalen Rassen gewährleistete biologische Vielfalt zu beeinträchtigen, sowie die Einrichtung einer europäischen Beobachtungsstelle zur Überwachung der Preise und Produktionskosten von Schaf- und Ziegenfleisch zu prüfen; hält es für geboten, dass die Margen in der gesamten Lebensmittelkette, einschließlich der Großhandelspreise, überwacht werden;

39.  warnt davor, dass eine gleichbleibende oder sinkende Nachfrage und eine höhere Produktion niedrigere Erzeugerpreise bewirken können;

40.  weist erneut darauf hin, dass die Erzeuger von Ziegen- oder Schafsmilch, die sich zu Erzeugerorganisationen zusammengeschlossen haben, gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Möglichkeit haben, für höchstens 33 % der nationalen Erzeugung und 3,5 % der Erzeugung der Union gemeinsame Vertragsverhandlungen zu führen; hebt hervor, dass diese Schwellenwerte in erster Linie für die Erzeugung von roher Kuhmilch eingeführt wurden und deshalb bei kleinen Wiederkäuern einschränkend und nicht an die Gegebenheiten angepasst sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich die Halter in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für bestimmte Gebiete, in Einkaufsgemeinschaften oder gegenüber einem großen Konzern zusammenschließen möchten;

41.  fordert die Ausarbeitung präziser Indikatoren, mit denen die Erzeugung und der Verbrauch von bzw. der Handel mit Ziegenfleisch – nach ausgewachsenen Tieren und Jungtieren aufgeschlüsselt – genauer nachvollzogen werden können;

42.  ist der Ansicht, dass die Verhandlungs- und Marktmacht der Erzeuger in der Lebensmittelkette verbessert werden muss und dass –im Einklang mit der im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/2393 erzielten Einigung – die Bestimmungen über die vertraglichen Beziehungen auf die Schaf- und Ziegenhaltung und die entsprechenden Fleisch- und Milcherzeugnisse erstreckt werden sollten, indem Erzeugerorganisationen und Branchenverbände geschaffen werden, die mit den bereits in anderen Ackerbau- und Viehzuchtsektoren bestehenden Organisationen und Verbänden vergleichbar sind, damit die Wettbewerbsfähigkeit und die derzeit geringe Produktivität der Branche verbessert werden kann;

43.  fordert, dass die geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Schaffleisch mit denen für Schinken gleichgestellt werden und in Artikel 172 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einbezogen werden, und zwar als Maßnahme zur Steuerung des Angebots, um die Möglichkeiten zur Abstimmung von Angebot und Nachfrage zu verbessern;

44.  hebt hervor, dass sich Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Ziegen- oder Schafsmilch nicht an die in Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen verbindlichen Grenzwerte halten müssen, wenn sie gemeinsam eine wirtschaftliche Tätigkeit (Werbung, Qualitätskontrolle, Verpackung, Kennzeichnung oder Verarbeitung) gemäß Artikel 152 in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 geänderten Fassung ausüben;

45.  fordert alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht tun, auf, die Schaf- und Ziegenmilchbranche im Rahmen des Milchpakets finanziell zu unterstützen;

46.  ist der Auffassung, dass Schaf- und Ziegenprodukte nicht unter dem Erzeugerpreis verkauft werden dürfen;

47.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Lieferkette für Schaf- und Ziegenfleisch (z.B. die Differenzierung zwischen Fleisch von ausgewachsenen Tieren und Fleisch von Jungtieren) zu untersuchen, um sicherzustellen, dass die Landwirte am Markt eine faire Rendite erzielen;

48.  hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Direktvermarktung von Schaf- und Ziegenprodukten hervor;

49.  fordert die Kommission auf, günstige Rahmenbedingungen für den Direktverkauf durch Erzeuger und Erzeugerorganisationen zu schaffen, damit nicht gerechtfertigte Preisaufschläge eingedämmt werden;

50.  unterstützt den Ausbau der Schafhaltung auf lokaler Ebene, da es sich hier um ein Instrument für die Erhöhung der Einkommen der Schafzuchtbetriebe und für die bessere Abstimmung von Angebot und Nachfrage handelt, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, besonderes Augenmerk auf ihre öffentlichen Maßnahmen im Bereich der standortnahen Schlachthöfe zu richten, die für die Entwicklung solcher lokalen Lieferketten unerlässlich sind;

51.  weist erneut darauf hin, dass die Erzeuger gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen zur Steuerung des Angebots von Käse – insbesondere von Ziegen- oder Schafskäse – mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe ergreifen können;

52.  begrüßt, dass im Rahmen der bei den Verhandlungen über die Verordnung (EU) 2017/2393 erzielten Einigung beschlossen wurde, diese Instrumente über 2020 hinaus beizubehalten;

53.  hält es für geboten, die Bündelung des Angebots von Viehhaltern in Unternehmen wie zum Beispiel Genossenschaften zu fördern, die ihre Verhandlungsposition in der Lebensmittelkette stärken, einen Mehrwert für die Produkte der ihnen angehörenden Viehhalter schaffen und kostensenkende oder andere Maßnahmen ergreifen, die wie beispielsweise die Einführung von Neuerungen oder branchenspezifische Beratungsleistungen für einzelne Halter kaum durchführbar sind;

54.  ermutigt die Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Berufsverbände der Schaf- und Ziegenhalter nachweislich ein entsprechendes Interesse gezeigt haben, mittel- und langfristige Strategien für die Entwicklung dieser Branche auszuarbeiten und Vorschläge zur Verbesserung der Zuchtauswahl und der Marktrealisierung von Produkten zu unterbreiten;

55.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Programme aufzulegen, die die Erzeuger zur Gründung von Erzeuger- und Vermarktungsgemeinschaften, zur Direktvermarktung sowie zur Herstellung und Kennzeichnung besonderer Qualitäten bei Schaf- und Ziegenfleisch sowie bei Erzeugnissen aus Schafs- und Ziegenmilch (beispielsweise Bioprodukte oder regionale Spezialitäten) ermutigen;

56.  fordert die Kommission auf, die bürokratischen Anforderungen an die Eröffnung von Kleinkäsereien in Schaf- und Ziegenfarmen zu vereinfachen, und es dadurch den Landwirten zu ermöglichen, die Profitabilität ihrer Betriebe zu steigern;

57.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, zusätzliche Instrumente und Hilfsmittel in Erwägung zu ziehen, die den Branchen bei der Bewältigung von Krisen und globalen Herausforderungen helfen können und für ihre nachhaltige Entwicklung sorgen;

58.  hält es für geboten, dass in der Schaf- und Ziegenbranche Instrumente zur Prävention und Bewältigung von Krisen zur Verfügung stehen, damit Preisschwankungen begrenzt werden können und eine faire Vergütung der Erzeuger sowie ein für Investitionen und für die Übernahme von Betrieben durch junge Menschen freundliches Umfeld gewährleistet werden;

59.  weist daraufhin, dass die Qualität von Schaf-und Ziegenfleisch stark von der Futtergrundlage abhängt und dadurch die Wettbewerbsbedingungen in der Schaf- und Ziegenbranche in der EU regional sehr unterschiedlich sind;

60.  fordert die nationalen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass die Erzeuger Zugang zu den Märkten haben und dass spezialisierte Verkaufsstellen eingerichtet werden;

Brexit und Handelsabkommen

61.  ersucht die Kommission, zu untersuchen, wie sich der Markt für Schaffleisch durch den Brexit verändern wird, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um größere Marktstörungen abzuwenden, etwa durch Schaffung eines effizienteren Sicherheitsnetzes für Preise und Märkte, damit die Branche vor den Auswirkungen des Brexit geschützt wird;

62.  fordert die Kommission eindringlich auf, bei den Verhandlungen über neue Freihandelsabkommen mit Neuseeland und Australien so lange Vorsicht walten zu lassen, bis die Ergebnisse der Untersuchung zu den Auswirkungen des Brexit auf die Schaf- und Ziegenhaltung vorliegen, wobei sie besonderes Augenmerk auf die Zukunft des Kontingents von 287 000 Tonnen Schaffleisch in Schlachtkörperäquivalentgewicht, das Neuseeland von der EU gewährt wurde und das im Durchschnitt zu fast 75 % in Anspruch genommen wird und von dem derzeit annähernd 48 % auf das Vereinigte Königreich entfallen, und des Kontingents von 19 200 Tonnen Schaffleisch in Schlachtkörperäquivalentgewicht, das Australien von der EU gewährt wurde und das im Durchschnitt zu fast 100 % in Anspruch genommen wird und von dem derzeit annähernd 75 % auf das Vereinigte Königreich entfallen, richten sollte;

63.  vertritt die Auffassung, dass die neuen Freihandelsabkommen eine Aufspaltung der Neuseeland und Australien zugewiesenen Kontingente für die Ausfuhren von Lammfleisch in die Union vorsehen sollten, so dass zwei separate Kategorien für frisches bzw. gekühltes Fleisch einerseits und tiefgefrorenes Fleisch andererseits geschaffen werden; erinnert daran, dass Lämmer in der EU sehr häufig im Alter von 6 oder 9 Monaten vermarktet werden, während sie in Neuseeland häufig im Alter von 12 Monaten vermarktet werden; unterstreicht, dass der präferenzielle Marktzugang nicht über die geltenden Zollkontingente hinaus ausgeweitet werden sollte;

64.  erinnert daran, dass das Parlament Schaffleisch mit Blick auf die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen mit Neuseeland als besonders sensibel eingestuft hat und sich in seiner Entschließung vom 26. Oktober 2017 mit Empfehlungen des Parlaments an den Rat zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat für die Handelsgespräche mit Neuseeland für einen möglichen Ausschluss besonders sensibler Branchen ausgesprochen hat(6);

65.  bekräftigt, dass den hohen Tierwohl-, Umwelt- und Lebensmittelsicherheitsstandards der EU in jedem Freihandelsabkommen uneingeschränkt Rechnung getragen werden muss; stellt fest, dass sich die derzeit für Neuseeland geltenden Zollkontingente auf die Erzeugung von Schaffleisch in der EU auswirken;

66.  bekundet seine Besorgnis über das Schreiben, das die Vereinigten Staaten und sechs weitere wichtige Exportländer von Agrarerzeugnissen (Argentinien, Brasilien, Kanada, Neuseeland, Thailand und Uruguay) am 26. September 2017 anlässlich der internen Debatten über eine etwaige Neuaufteilung der Einfuhrzollkontingente zwischen dem Vereinigten Königreich und den verbleibenden EU-Mitgliedstaaten an die Vertreter des Vereinigten Königreichs und der EU bei der Welthandelsorganisation (WTO) gerichtet haben;

67.  unterstreicht, wie wichtig es ist, dass das Vereinigte Königreich nach seinem Austritt aus der EU den ihm derzeit zukommenden Teil der Zollkontingente übernehmen muss und dass eine Einigung erzielt werden muss, bei der weder der Markt des Vereinigten Königreichs noch der EU-Markt mit eingeführtem Schaffleisch überschwemmt werden, damit die Erzeuger im Vereinigten Königreich und in der EU nicht in Mitleidenschaft gezogen werden;

68.  ist sich der Abhängigkeit des britischen Schaffleischsektors vom gemeinschaftlichen Markt bewusst, vertritt jedoch die Ansicht, dass mit dieser Situation gleichermaßen Herausforderungen und Chancen verbunden sind;

69.  ist der Ansicht, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union als Chance für einen weiteren Ausbau der Schaf- und Ziegenhaltung in Europa genutzt werden sollte, sodass die Union in geringerem Maße auf die Einfuhr von Schaf- und Ziegenfleisch aus Neuseeland angewiesen ist;

70.  bedauert, dass die mehr als 1 400 Agrarerzeugnisse aus europäischer Produktion, die im Wege einer geografischen Angabe geschützt sind, nicht automatisch in den Genuss eines gleichwertigen Schutzes auf den Märkten von Drittländern kommen, die im Rahmen der von der EU ausgehandelten internationalen Handelsabkommen erschlossen wurden;

71.  fordert, dass der prekären Lage der Schaf- und Ziegenhalter beim Abschluss anderer Handelsabkommen mit Drittstaaten Rechnung getragen wird, insbesondere indem diese Branchen als sensible Bereiche eingestuft oder völlig aus den Verhandlungen ausgeklammert werden, damit Bestimmungen vermieden werden, die in irgendeiner Weise eine Gefahr für das europäische Produktionsmodell oder die lokalen und regionalen Wirtschaftsstrukturen darstellen könnten;

72.  betont, dass die Produktionskosten und -standards der wichtigsten Schaf- und Ziegenfleisch exportierenden Länder deutlich niedriger sind als in Europa;

73.  hebt hervor, dass diese Branchen in den Genuss einer angemessenen Behandlung kommen sollten, zum Beispiel durch die Festlegung von Zollkontingenten oder angemessenen Übergangsfristen, wobei den kumulierten Auswirkungen von Handelsabkommen auf die Landwirtschaft gebührend Rechnung getragen werden sollte, oder sogar durch ihre Ausklammerung aus den Verhandlungen;

74.  unterstreicht in diesem Zusammenhang insbesondere die schwerwiegenden Bedenken in Bezug auf den Tierschutz während des Transports aus oder in weit entfernte Länder und die Umweltauswirkungen dieser Transporte;

75.  fordert die Kommission auf, ein verbindliches EU-Kennzeichnungssystem für Schaffleischerzeugnisse, möglicherweise mit einem EU-weiten Logo, einzuführen, damit die Verbraucher zwischen EU-Erzeugnissen und solchen aus Drittländern unterscheiden können; schlägt vor, dass ein solches Logo anhand einer Reihe von Kriterien zertifiziert werden könnte, darunter ein System zur Qualitätssicherung im Haltungsbetrieb und die Angabe des Herkunftslandes, damit sich die Verbraucher über den Herkunftsort des Produkts voll und ganz im Klaren sind;

76.  ist der Ansicht, dass die Regelung so konzipiert sein muss, dass sie die bestehenden absatzfördernden Kennzeichnungsregelungen der Mitgliedstaaten und der Regionen nicht untergräbt;

77.  fordert die Kommission auf, bei der Öffnung der Exportmärkte für Schaffleisch und Schlachtnebenprodukte aus der Union in Ländern, in denen derzeit unnötige Beschränkungen gelten, Unterstützung zu gewähren;

78.  fordert die Kommission auf, eine Erhöhung der Ausfuhren aus der EU nach Nordafrika in Erwägung zu ziehen, da es sich hier um einen Wachstumsmarkt handelt, auf dem die von der EU garantierte Qualität und Unbedenklichkeit geschätzt werden;

79.  fordert die Kommission auf, Berichte über die potenziellen Absatzmärkte für Schaf- und Ziegenfleisch und Schaf- und Ziegenmilchprodukte aus der EU auszuarbeiten;

80.  fordert die Kommission auf, die Qualität der aus der EU ausgeführten Erzeugnisse zu fördern, insbesondere durch strenge Hygienevorschriften und eine Rückverfolgbarkeit, wodurch ein Schaf- und Ziegenfleisch garantiert wird, das von höherer Qualität ist als das von Neuseeland und Australien exportierte Schaf- und Ziegenfleisch; weist darauf hin, dass die von der EU verfolgte Schwerpunktsetzung auf Qualität hervorgehoben werden sollte, um den Verzehr von europäischem Schaf- und Ziegenfleisch zu fördern;

Elektronisches Identifizierungssystem

81.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission eindringlich auf, mit Blick auf die Verhängung von Sanktionen gegen die Züchter aufgrund von unbeabsichtigten Fehlern bei der Anwendung des elektronischen Systems zur Identifizierung von Schafen eine Harmonisierung der Toleranzen zu prüfen, jedoch unter der strengen Voraussetzung, dass dies nicht zur Hinnahme einer höheren Fehlerquote führt als im Rahmen der Tiergesundheitsvorsorge und dass dies vor dem Hintergrund des Konzepts „Eine Gesundheit“ gerechtfertigt ist;

82.  weist auf die Bedeutung eines einheitlichen Ansatzes und der Verbesserung der Tiergesundheitsvorsorge in der Union hin;

83.  betont, dass die Mitgliedstaaten die entsprechenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt umsetzen sollten;

84.  unterstreicht, dass bei der extensiven Weidehaltung von Schafen in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen mehr Ohrmarken verloren gehen als bei einem Viehbestand im Tiefland, und ersucht die Kommission, diesen Umstand anzuerkennen;

85.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission eindringlich auf, die Möglichkeit zu prüfen, ein vereinfachtes Identifizierungssystem für kleine Herden in extensiver Haltung zu konzipieren, die für lokale Kreisläufe bestimmt sind, ohne dass dadurch die wirksame Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse eingeschränkt würde, und flexiblere und wachstumsorientierte Bestimmungen für die Verwendung von elektronischen Ohrmarken einzuführen;

86.  stellt fest, dass die Identifizierungssysteme so konzipiert sein sollten, dass der Verwaltungsaufwand möglichst gering ist; betont, dass Erzeuger mit geringen Einkünften finanzielle Unterstützung benötigen, wenn von ihnen verlangt wird, teure und obligatorische elektronische Identifizierungssysteme zu installieren;

Gesundheitsaspekte

87.  weist darauf hin, dass der Ausbruch von Tierseuchen desaströse Folgen für das Wohlergehen von Tieren, Haltern und Anwohnern hat;

88.  betont, dass die Gesundheit von Mensch und Tier stets Vorrang haben muss;

89.  ist der Auffassung, dass mehr getan werden muss, um grenzüberschreitende Ausbrüche von Tierseuchen zu verhindern und die Auswirkungen der Antibiotikaresistenz zu verringern und die Impfung zur Bekämpfung der Verbreitung von Infektionen bei Schafen und Ziegen zu fördern;

90.  fordert die Kommission auf, Anreize und Unterstützung für Schaf- und Ziegenhalter zu schaffen, die nachweisen können, dass sie im Einklang mit dem Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz eine hohe Impfdichte bei ihren Tieren erreicht haben, da es sonst für die Landwirte kaum Marktanreize dafür gäbe;

91.  fordert die Kommission auf, ihre Fähigkeit zur Reaktion auf den Ausbruch von Tierseuchen wie der Blauzungenkrankheit durch eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Union, Forschungsförderung, Entschädigung für Verluste, Vorschüsse auf Zahlungen usw. zu verbessern;

92.  fordert dazu auf, einen Plan zur Prävention von Krankheiten und zur Verringerung der Sterblichkeit von männlichen Jungtieren auszuarbeiten und dabei den intrinsischen Wert des Tieres als Grundlage heranzuziehen und dem Wohlergehen der männlichen Jungtiere als auch der Ziegen Vorrang einzuräumen;

93.  fordert die Kommission auf, die Verwendung zielgenau wirkender Impfstoffe als ersten Schritt bei der Eindämmung möglicher Seuchenausbrüche in den Branchen zu erleichtern;

94.  betont, dass die Verfügbarkeit von Medizinprodukten und Tierarzneimitteln für die Schaf- und die Ziegenhaltung auf EU-Ebene verbessert werden muss, indem die Arzneimittelforschung gefördert wird und Marktzulassungen vereinfacht werden;

95.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, insbesondere in den Gebieten, in denen extensive Weidehaltung betrieben wird, das Maß der Überwachung des Gesundheitszustands von Wildtieren neu zu bewerten;

Raubtiere

96.  erinnert daran, dass die Ausbreitung von Raubtieren unter anderem auf die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften zur Erhaltung einheimischer Wildtierarten zurückzuführen ist;

97.  spricht sich dafür aus, die einschlägigen Anhänge der Habitat-Richtlinie mit dem Ziel zu überprüfen, die Ausbreitung von Raubtieren in bestimmten Weideflächen zu kontrollieren und zu steuern;

98.  fordert die Kommission auf, die in der Habitat-Richtlinie vorgesehene Flexibilität zu berücksichtigen, um diese Probleme anzugehen und die nachhaltige Entwicklung der ländlichen Gebiete nicht zu gefährden;

99.  hält eine objektive und auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte Herangehensweise für geboten, die bei den in Erwägung gezogenen Vorschlägen dem Verhalten der Tiere, der Beziehung zwischen Raub- und Beutetier, der genauen, regional spezifischen Quantifizierung des Risikos eines Angriffs für jede in der Habitat-Richtlinie aufgeführte Art, der Hybridisierung, der Nischendynamik und anderen Umweltbelangen Rechnung trägt;

100.  hebt hervor, dass die Angriffe von Wölfen und nicht geschützten Mischlingen aus Wolf und Hund auf Herden zunehmen, obwohl immer mehr Ressourcen eingesetzt werden, die für die Viehhalter und die Gesellschaft immer höhere Kosten verursachen;

101.  weist darauf hin, dass die empfohlenen und umgesetzten Maßnahmen zum Schutz der Herden in Anbetracht der deutlich gestiegenen Zahl der gerissenen Tiere mittlerweile an ihre Grenzen stoßen;

102.  stellt fest, dass diese Unwirksamkeit nun die Zukunft der umweltschonenden Haltungsmethoden wie zum Beispiel der Haltung im Freien – der Wanderwirtschaft – in Frage stellt, da manche Halter bereits beginnen, ihre Tiere einzustallen, was mit der Zeit nicht nur die Aufgabe riesiger Flächen mit dem damit einhergehenden Brand- und Lawinenrisiko nach sich ziehen, sondern die Betriebe auch zu einer vermehrt intensiven Bewirtschaftungsform anhalten wird;

103.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die lokalen und regionalen Behörden auf, in Absprache mit den Haltern und anderen Beteiligten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zum Schutz der Bestände zu erwägen, einen angemessenen Ausgleich für Verluste durch Angriffe großer Raubtiere, einschließlich der nicht durch die Habitat-Richtlinie geschützten Raubtiere, zu schaffen und die finanziellen Hilfen anzupassen, um die Herden wieder aufzufüllen;

104.  hält es für notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutzstatus von Raubtieren im Rahmen des Berner Übereinkommens zu überprüfen;

105.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den in diesem Übereinkommen enthaltenen Empfehlungen Folge zu leisten, um die Ausbreitung von Hund-Wolf-Hybriden einzudämmen, da diese den Erhalt der Art Canis lupus gefährden und häufig für die Angriffe auf Schaf- und Ziegenherden verantwortlich sind;

106.  nimmt den teilweisen Erfolg von Programmen zur Wiedereinführung von Hirtenhunden als Mittel zur Abschreckung von Wölfen oder zumindest von Hybriden zur Kenntnis;

107.  schlägt vor, dass „Wolfsbeauftragte“ ernannt werden, um zwischen den verschiedenen betroffenen Interessen zu vermitteln sowie bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutzstatus und der Notwendigkeit, durch Wolfsrisse verursachte Verluste zu kompensieren, wobei dem in einigen Mitgliedstaaten erfolgreich eingeführten Modell der „Bärenbeauftragten“ gefolgt werden sollte;

108.  fordert die Kommission auf, den vom Parlament in seiner Entschließung vom 15. November 2017 zum Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft abgegebenen Empfehlungen Rechnung zu tragen;

109.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf die Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen in der Branche Programme zur Verbesserung der Ausbildung von Hirten- und Schäferhunden und zur Schulung ihres ordnungsgemäßen Einsatzes in Tierhaltungsbetrieben zu entwickeln und zu diesem Zweck die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den Austausch von Ideen und erfolgreichen Herangehensweisen zwischen Behörden, Tierhaltern und Naturschützern in Bezug auf große Raubtiere unbedingt zu verbessern;

110.  fordert die Einrichtung von Weideschutzgebieten, in denen eine Regulierung der großen Beutegreifer stattfinden kann, damit die Rückkehr der großen Beutegreifer nicht zu Rückschritten bei der artgerechten Tierhaltung (Wanderschäferei, Freilandhaltung) sowie bei der traditionellen Land-, Weidewirtschaft (Sommerweide in Hochlagen) führt;

Schlachthöfe

111.  weist darauf hin, dass die Konzentrationsprozesse bei den Schlachtbetrieben immer mehr zunehmen und darin zum Ausdruck kommen, dass die Fleisch verarbeitenden Firmengruppen alle Stufen der Wertschöpfungskette – vom Lebendtier bis zum abgepackten Frischfleisch – kontrollieren, was nicht nur zu längeren Transportwegen für die lebenden Tiere führt, sondern auch zu höheren Kosten und einer verminderten Rentabilität für die Erzeuger;

112.  fordert die Kommission auf, Unterstützungsmaßnahmen für die Einrichtung von Schlachthöfen und die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren festzulegen;

113.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Ausbau lokaler Strukturen, die als Hebel für die Erhöhung der Einnahmen dienen, voranzutreiben, indem sie die Errichtung von standortnahen und mobilen Schlachthöfen, die für diese Strukturen unerlässlich sind, fördern;

Schulungen

114.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Schulungsprogramme für Angehörige der Branchen einzuführen, damit diese lernen können, wie sie ihre Erzeugnisse aufwerten und im Wettbewerb mit anderen Fleisch- und Milcherzeugnissen bestehen können;

115.  hält es für unerlässlich, dass in den Mitgliedstaaten, in denen diese Art der Viehhaltung häufiger betrieben wird, auf die Wandertierhaltung ausgerichtete Ausbildungszentren für Schäfer eingerichtet werden, damit eine Beschäftigungsalternative in der Viehhaltung geboten wird, die den Generationenwechsel begünstigt, und gleichzeitig ein Beitrag dazu geleistet wird, die Würde und soziale Anerkennung des traditionellen Hirtenberufs zu stärken;

116.  hält es für geboten, dass nicht nur Innovationen (landwirtschaftliche Methoden, neue Erzeugnisse, usw.), sondern auch Beratung, Erstausbildung und Fortbildung in der Schaf- und Ziegenhaltung gefördert werden;

Sonstiges

117.  fordert die Kommission auf, das einschlägige Unionsrecht und insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport um- und durchzusetzen;

118.  hält es für geboten, der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union Folge zu leisten, wonach der Tierschutz nicht an den Außengrenzen der EU endet, weshalb Frachtunternehmen, die Tiere aus der EU ausführen, auch außerhalb der EU die europäischen Tierschutzvorschriften einhalten müssen;

119.  macht darauf aufmerksam, dass in zahlreichen Regionen, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, und insbesondere im Mittelmeerraum eine Wasserknappheit herrscht, die sich mit der Erwärmung der Erdatmosphäre eher noch verschärfen wird;

120.  hält deshalb eine bessere Bewirtschaftung der Wasserressourcen für geboten, indem geeignete Vorkehrungen getroffen werden, die der Verteilung der Regenfälle im Laufe des Jahres und der Nachhaltigkeit Rechnung tragen;

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121.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 41.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0441.
(3) https://www.nationaleombudsman.nl/onderzoeken/2012/100
(4) https://www.nationaleombudsman.nl/onderzoeken/2017030-onderzoek-naar-de-lessen-die-de-overheid-uit-de-qkoorts-epidemie-heeft
(5) Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15).
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0420.


Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union
PDF 241kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu der Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union (2017/2209(INI))
P8_TA(2018)0204A8-0144/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 2, 3, 6, 7, 9, 10, 11 und 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie die Artikel 9, 10 und 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Europäische Sozialcharta,

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD), das mit der Resolution 2106 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 1965 angenommen und zur Unterzeichnung und Ratifizierung aufgelegt wurde,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(1),

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten,

–  unter Hinweis auf die Europäische Charta für Pressefreiheit,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen, Empfehlungen und Entschließungen des Ministerrats und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und die Stellungnahmen sowie das Verzeichnis der Kriterien zur Bewertung der Rechtsstaatlichkeit („Rule of Law Checklist“) der Venedig-Kommission,

–  unter Hinweis auf die Studie des Europarats mit dem Titel „Journalists under pressure – Unwarranted interference, fear and self-censorship in Europe“ (Journalisten unter Druck – Unangemessene Einflussnahme, Angst und Selbstzensur in Europa),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und das Unesco-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 34 des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen und des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung,

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Sicherheit von Journalisten und zur Frage der Straflosigkeit;

–  unter Hinweis auf die Arbeit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zur Medienfreiheit, insbesondere die Arbeit des OSZE-Beauftragten für Medienfreiheit,

–  unter Hinweis auf die Arbeit der Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes journalistischer Tätigkeiten und der Sicherheit von Journalisten,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zu freier Meinungsäußerung und „Fake News“, Desinformation und Propaganda, die am 3. März 2017 vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung, vom Beauftragen der OSZE für die Freiheit der Medien, vom Sonderberichterstatter der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) über die Freiheit der Meinungsäußerung und vom Sonderberichterstatter der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR) über die Freiheit der Meinungsäußerung und den Zugang zu Informationen veröffentlicht wurde;

–  unter Hinweis auf die von „Reporter ohne Grenzen“ veröffentlichte Rangliste der Pressefreiheit sowie die Ergebnisse des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus („Media Pluralism Monitor“, MPM) des Zentrums für Medienpluralismus und ‑freiheit am Europäischen Hochschulinstitut;

–  unter Hinweis auf den von der Organisation „Article 19“ veröffentlichten Kurzbericht mit dem Titel „Defining Defamation: Principles on Freedom of Expression and Protection of Reputation“ (Definition von Diffamierung: Grundsätze der Freiheit der Meinungsäußerung und des Schutzes des Ansehens),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 mit dem Titel „EU-Charta: Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU“(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres(3) und seine Entschließung vom 29. Oktober 2015 zur Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur elektronischen Massenüberwachung der Unionsbürger(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zur digitalen Demokratie in der Europäischen Union: Potenzial und Herausforderungen(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zur Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU(7) und seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu legitimen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses vertrauliche Informationen über Unternehmen und öffentliche Einrichtungen offenlegen(8),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über Freiheit und Pluralität der Medien im digitalen Umfeld(9),

–  unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline – und die Leitlinien der Kommission für die Förderung der Medienfreiheit und ‑integrität in den Beitrittsländern durch die EU 2014-2020,

–  unter Hinweis auf das jährliche Kolloquium der Kommission über Grundrechte von 2016 zu dem Thema „Medienpluralismus und Demokratie“ und die von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte veröffentlichten einschlägigen Beiträge,

–  unter Hinweis auf die hochrangige Expertengruppe für Falschmeldungen und Desinformation im Internet, die von der Kommission eingesetzt wurde, um bezüglich des Umfangs des Phänomens der Fake News und der Festlegung der Rollen und Verantwortlichkeiten der einschlägigen Interessenträger beratend tätig zu sein,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 5/2016 des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates(10),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Juni 2017 zu Sicherheit und Verteidigung,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung und die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0144/2018),

A.  in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Meinungsfreiheit grundlegende Menschenrechte und unabdingbare Voraussetzungen für eine umfassende persönliche Entfaltung und die aktive Beteiligung von Personen an einer demokratischen Gesellschaft, für die Verwirklichung der Grundsätze von Transparenz und Rechenschaftspflicht und für die Wahrung anderer Menschenrechte und Grundfreiheiten sind;

B.  in der Erwägung, dass Pluralismus untrennbar mit Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verbunden ist;

C.  in der Erwägung, dass das Recht, sich zu informieren und informiert zu werden, Teil der grundlegenden demokratischen Werte ist, auf denen sich die Europäische Union gründet;

D.  in der Erwägung, dass die Bedeutung pluralistischer, unabhängiger und vertrauenswürdiger Medien als Hüter und Überwacher der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit nicht hoch genug eingeschätzt werden kann;

E.  in der Erwägung, dass Freiheit, Pluralismus und Unabhängigkeit der Medien wesentliche Bestandteile des Rechts auf freie Meinungsäußerung sind; in der Erwägung, dass die Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spielen, indem sie Missstände öffentlich machen und gleichzeitig dazu beitragen, Bürger zu unterrichten und ihre Rolle zu stärken, indem sie ihr Verständnis des aktuellen politischen und sozialen Umfelds verbessern und ihre bewusste Beteiligung am demokratischen Leben fördern; in der Erwägung, dass diese Rolle so umfassend definiert werden sollte, dass sie auch Online- und Bürgerjournalismus sowie die Arbeit von Bloggern, Internetnutzern, in den sozialen Medien tätigen Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern umfasst und so die heutige Medienrealität widerspiegelt, die sich tiefgreifend geändert hat, wobei gleichzeitig das Recht auf Privatsphäre geachtet werden muss; in der Erwägung, dass Netzneutralität ein wesentlicher Grundsatz für ein offenes Internet ist;

F.  in der Erwägung, dass Fake News, Cyber-Mobbing und die Verbreitung intimer Aufnahmen aus Rache („Revenge Porn“) in unseren Gesellschaften zunehmend Grund zur Sorge geben, insbesondere unter jungen Menschen;

G.  in der Erwägung, dass die Verbreitung von Falschmeldungen und Desinformationen in sozialen Medien oder auf Suchwebsites die Glaubwürdigkeit herkömmlicher Medien wesentlich beeinträchtigt, wodurch wiederum ihre Fähigkeit in Mitleidenschaft gezogen wird, als Kontrollinstanz zu fungieren;

H.  in der Erwägung, dass staatliche Stellen nicht nur die Verpflichtung haben, die Freiheit der Meinungsäußerung nicht einzuschränken, sondern auch die positive Verpflichtung, durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen Rahmen zu schaffen, der der Entwicklung freier, unabhängiger und pluralistischer Medien förderlich ist;

I.  in der Erwägung, dass die Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Artikel 2 und 4 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und Artikel 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niemals genutzt werden darf, um Meinungsäußerungen zu verteidigen, die gegen das Übereinkommen und die Erklärung verstoßen, beispielsweise Hetze oder Propaganda, die auf Vorstellungen oder Theorien der Überlegenheit einer Rasse, einer Gruppe von Personen einer Hautfarbe oder einer ethnischen Gruppe beruhen und mit denen versucht wird, Rassenhass und Diskriminierung in irgendeiner Form zu rechtfertigen oder zu fördern;

J.  in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen die Pflicht haben, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der öffentlichen Medien zu schützen, insbesondere als Akteure, die demokratischen Gesellschaften und nicht den Interessen der amtierenden Regierung dienen;

K.  in der Erwägung, dass die Behörden auch sicherstellen müssen, dass die Medien die geltenden Gesetze und Vorschriften beachten;

L.  in der Erwägung, dass aktuelle politische Entwicklungen in verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen Nationalismus und Populismus im Aufwind sind, zu zunehmendem Druck auf und Bedrohungen von Journalisten geführt haben, was zeigt, dass die Europäische Union die Freiheit und den Pluralismus der Medien sicherstellen, fördern und verteidigen muss;

M.  in der Erwägung, dass dem Europarat zufolge die von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren begangenen Verbrechen gegen und Misshandlungen von Journalisten schwerwiegende und abschreckende Auswirkungen auf die Freiheit der Meinungsäußerung haben; in der Erwägung, dass die Gefahr von unangemessener Einflussnahme und ihre Häufigkeit zu einem stärkeren Gefühl der Angst unter Journalisten, Bürgerjournalisten, Bloggern und anderen Akteuren in diesem Bereich führt, was ein hohes Maß an Selbstzensur nach sich ziehen kann und gleichzeitig das Recht der Bürger auf Information und Beteiligung untergräbt;

N.  in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung im September 2016 darauf hinwies, dass Regierungen verpflichtet sind, den Journalismus nicht nur zu achten, sondern auch dafür zu sorgen, dass Journalisten und ihre Quellen bei Bedarf durch starke Gesetze, die Strafverfolgung von Tätern und umfassende Sicherheitsmaßnahmen geschützt werden;

O.  in der Erwägung, dass Journalisten und andere Medienakteure in der Europäischen Union immer noch mit Gewalt, Bedrohungen, Schikane oder öffentlicher Anprangerung zu kämpfen haben, hauptsächlich aufgrund ihrer Ermittlungstätigkeiten zum Schutz öffentlicher Interessen vor Machtmissbrauch, Korruption, Menschenrechtsverletzungen oder kriminellen Tätigkeiten;

P.  in der Erwägung, dass die Garantie der Sicherheit von Journalisten und anderen Medienakteuren eine Voraussetzung ist, damit sie ihre Rolle wahrnehmen und ihre Fähigkeit zur angemessenen Information der Bürger und zur wirksamen Beteiligung an der öffentlichen Debatte uneingeschränkt nutzen können;

Q.  in der Erwägung, dass nach Angaben der Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten mehr als die Hälfte aller Fälle von Missbrauch gegen Angehörige der Medienberufe von staatlichen Akteuren begangen werden;

R.  in der Erwägung, dass investigativer Journalismus als Form der Bürgerbeteiligung und als Akt rechtschaffener Bürgerschaft gefördert und durch Kommunikation, Lernen, Bildung und Schulung unterstützt werden sollte;

S.  in der Erwägung, dass die radikale Entwicklung des Mediensystems, das rasche Wachstum der Online-Dimension des Pluralismus der Medien und die wachsende Bedeutung von Suchmaschinen und Plattformen der sozialen Medien als Nachrichtenquellen für die Förderung der freien Meinungsäußerung, für die Demokratisierung der Nachrichtenerzeugung durch die Einbeziehung der Bürger in die öffentliche Debatte und dafür, eine wachsende Anzahl von Nutzern von Informationen zu Erzeugern von Informationen zu machen, sowohl eine Herausforderung als auch eine Chance darstellen; in der Erwägung, dass die Konzentration der Macht von Medienkonglomeraten, Plattformbetreibern und Internet-Mittlern und die Kontrolle über Medien durch große Wirtschaftsunternehmen und politische Akteure jedoch möglicherweise schädlich für den Pluralismus der öffentlichen Debatte und den Zugang zu Informationen sind und Auswirkungen auf die Freiheit, Integrität, Qualität und redaktionelle Unabhängigkeit von Druck- und Rundfunkmedien haben; in der Erwägung, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen auf europäischer Ebene erforderlich sind, um dafür zu sorgen, dass Suchmaschinen, Plattformen sozialer Medien und andere High-Tech-Giganten die Vorschriften des digitalen Binnenmarkts in der EU achten, beispielsweise in Bezug auf Datenschutz in der elektronischen Kommunikation und Wettbewerb;

T.  in der Erwägung, dass Journalisten direkten, unmittelbaren und ungehinderten Zugang zu Informationen öffentlicher Verwaltungen benötigen, damit sie Behörden ordentlich zur Rechenschaft ziehen können;

U.  in der Erwägung, dass durch das Untersuchungsrecht und durch Hinweisgeber erhaltene Informationen einander ergänzen und beide für die Fähigkeit von Journalisten, ihren Auftrag wahrzunehmen und im öffentlichen Interesse zu handeln, von entscheidender Bedeutung sind;

V.  in der Erwägung, dass Journalisten einen möglichst umfassendsten Rechtsschutz benötigen, um solche Informationen von öffentlichem Interesse im Rahmen ihrer Arbeit zu nutzen und zu verbreiten;

W.  in der Erwägung, dass das Recht, Informationen von öffentlichen Verwaltungen anzufordern und zu erhalten, in der Europäischen Union weiterhin uneinheitlich und unvollständig ist;

X.  in der Erwägung, dass dem Mediensektor in jeder demokratischen Gesellschaft eine entscheidende Rolle zukommt; in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit dem gleichzeitigen Wachstum von Plattformen der sozialen Medien und anderen High-Tech-Giganten und sehr ungleich verteilten Werbeeinnahmen zu einer beträchtlichen Zunahme von prekären Arbeitsverhältnissen und sozialer Unsicherheit der Medienakteure – einschließlich unabhängiger Journalisten – geführt haben, was eine drastische Abnahme der professionellen und sozialen Standards und Qualitätsstandards im Journalismus zur Folge hatte, die sich negativ auf ihre redaktionelle Unabhängigkeit auswirken kann;

Y.  in der Erwägung, dass die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle des Europarats das Entstehen eines digitalen Duopols angeprangert hat, bei dem auf Google und Facebook 2016 bis zu 85 % des gesamten Marktwachstums für digitale Werbung entfielen, wodurch die Zukunft von über herkömmliche Werbung finanzierten Medienunternehmen wie kommerziellen Fernsehsendern, Zeitungen und Zeitschriften, die eine wesentliche kleinere Zielgruppe erreichen, gefährdet wird;

Z.  in der Erwägung, dass die Kommission im Zusammenhang mit der Erweiterungspolitik die Pflicht hat, die vollständige Einhaltung der Kopenhagener Kriterien einschließlich der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit zu verlangen, und dass die EU daher mit höchsten Standards in diesem Bereich mit gutem Beispiel vorangehen sollte; in der Erwägung, dass Staaten, die der EU beigetreten sind, über die EU-Verträge und die Charta der Grundrechte der EU dauerhaft und unmissverständlich an die Menschenrechtsverpflichtungen gebunden sind und dass die Achtung der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit in den EU-Mitgliedstaaten einer regelmäßigen Kontrolle unterliegen sollte; in der Erwägung, dass die EU auf internationalem Parkett nur dann glaubwürdig sein kann, wenn Presse- und Medienfreiheit innerhalb der Union selbst gewahrt und eingehalten werden;

AA.  in der Erwägung, dass bei Untersuchungen beständig festgestellt wird, dass Frauen in Mediensektoren, insbesondere in kreativen Rollen, in der Minderheit sind und dass sie auf Ebene der hochrangigen Entscheidungsträger deutlich unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass Studien zur Beteiligung von Frauen im Bereich Journalismus zu dem Schluss kommen, dass das Geschlechterverhältnis zwischen Berufsanfängern im Bereich Journalismus zwar einigermaßen ausgewogen ist, bei der Verteilung der Verantwortung über Entscheidungen jedoch ein beträchtliches geschlechterspezifisches Ungleichgewicht festzustellen ist;

AB.  in der Erwägung, dass die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des EUV, die die Achtung dieser Grundsätze sicherstellen, mittels positiver Maßnahmen zur Förderung der Freiheit und des Pluralismus der Medien und zur Förderung der Qualität, des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Informationen umgesetzt werden (positive Freiheit), aber auch die Möglichkeit der Nichtveröffentlichung durch öffentliche Behörden erfordern, um schädliche Aggression zu vermeiden (negative Freiheit);

AC.  in der Erwägung, dass unrechtmäßige und willkürliche Überwachung, insbesondere in großem Maßstab, nicht vereinbar ist mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten, unter anderem dem Recht auf freie Meinungsäußerung – zu dem auch die Pressefreiheit und der Schutz der Vertraulichkeit journalistischer Quellen gehören – und dem Recht auf Schutz der Privatsphäre sowie auf Datenschutz; in der Erwägung, dass Internet und soziale Medien bei der Verbreitung von Hetze und Radikalisierung, die zu gewalttätigem Extremismus führen, eine entscheidende Rolle spielt, indem illegale Inhalte verbreitet werden, wovon insbesondere junge Menschen nachteilig betroffen sind; in der Erwägung, dass die Bekämpfung solcher Phänomene eine enge und abgestimmte Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren auf allen Ebenen der Regierungsführung (lokal, regional und national) sowie mit der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft erfordert; in der Erwägung, dass wirksame Gesetze und Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und zur Bekämpfung des Terrorismus sowie Maßnahmen, durch die Hetze und gewalttätiger Extremismus bekämpft und verhindert werden sollen, immer den aus den Grundrechten erwachsenden Verpflichtungen unterliegen sollten, damit keine Konflikte mit dem Schutz der freien Meinungsäußerung entstehen;

AD.  in der Erwägung, dass – wie schon der Europarat festgestellt hat – die Meldung von Missständen ein wesentlicher Aspekt der freien Meinungsäußerung ist und von entscheidender Bedeutung dafür ist, Unregelmäßigkeiten und Fehlverhalten aufzudecken und zu melden und demokratische Rechenschaftspflicht und Transparenz zu stärken; in der Erwägung, dass die Meldung von Missständen im Kampf gegen die organisierte Kriminalität, bei der Untersuchung, Ermittlung und Veröffentlichung von Korruptionsfällen im öffentlichen Sektor und in der Privatwirtschaft und bei der Aufdeckung von Steuervermeidungssystemen privater Unternehmen eine wichtige Informationsquelle darstellt; in der Erwägung, dass ein angemessener Schutz von Hinweisgebern auf Ebene der EU sowie auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Förderung einer Kultur, in der die wichtige Rolle von Hinweisgebern in der Gesellschaft anerkannt sind, Voraussetzungen für die Gewährleistung der Wirksamkeit einer solchen Rolle sind;

AE.  in der Erwägung, dass investigativer Journalismus im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Korruption und Misswirtschaft in der EU als Instrument im Interesse des Gemeinwohls besondere Beachtung und finanzielle Unterstützung erhalten sollte;

AF.  in der Erwägung, dass aus den Erkenntnissen des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus hervorgeht, dass die Konzentration des Eigentums an Medien weiterhin sehr hoch ist und dass dies ein beträchtliches Risiko für die Vielfalt der in Medieninhalten dargestellten Informationen und Standpunkte darstellt;

AG.  in der Erwägung, dass die Berichterstattung über EU-Angelegenheiten und die Arbeit der Organe und Einrichtungen der EU ebenfalls unter die Kriterien von Pluralismus und Freiheit der Medien fallen sollte, genau wie die Berichterstattung der nationalen Nachrichten, und mehrsprachig erfolgen sollte, um möglichst viele EU-Bürger zu erreichen;

1.  fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen – einschließlich der Sicherung angemessener öffentlicher Finanzierung – zu ergreifen, um eine pluralistische, unabhängige und freie Medienlandschaft im Dienste der demokratischen Gesellschaft zu schützen und zu fördern, einschließlich der Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit von öffentlich-rechtlichen Medien, Gemeinschaftsmedien und bürgernahen Medien, die entscheidende Elemente eines Umfelds sind, in dem die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sichergestellt werden können;

2.  hebt hervor, dass alle – Gesetzgeber, Journalisten, Herausgeber und Internet-Mittler, aber auch die Bürger als Informationskonsumenten – gemeinsam Verantwortung tragen;

3.  fordert die EU-Organe auf, bei all ihren Beschlüssen, Maßnahmen und Strategien für die vollständige Einhaltung der EU-Charta der Grundrechte zu sorgen, damit Medienpluralismus und Medienfreiheit durchgehend vor ungebührlicher Beeinflussung durch die nationalen staatlichen Stellen bewahrt werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, im Rahmen der Beurteilung ihrer Legislativvorschläge Folgenabschätzungen in Bezug auf Menschenrechte einzuführen und einen Vorschlag für die Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte vorzulegen, der der einschlägigen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 entspricht;

4.  betont, dass unabhängige Überwachungsmechanismen benötigt werden, um die Lage in Bezug auf Freiheit und Pluralismus der Medien in der EU zu beurteilen, um die in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der EU und Artikel 10 der EMRK verankerten Rechte und Freiheiten zu fördern und zu schützen und um rasch auf mögliche Bedrohungen und Verletzungen zu reagieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die diesbezüglich bereits entwickelten Instrumente wie den Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus und die Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten uneingeschränkt zu unterstützen und zu stärken;

5.  fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, Versuche der Regierungen der Mitgliedstaaten, der Freiheit und dem Pluralismus der Medien zu schaden, als die schwerwiegenden und systematischen Machtmissbräuche und Verstöße gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerte der Europäischen Union zu behandeln, die sie sind, da die Rechte auf Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit grundlegende Menschenrechte sind und Freiheit, Pluralismus und Unabhängigkeit der Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spielen, unter anderem als Kontrolle der Regierung und der staatlichen Gewalt;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine unabhängige Überprüfung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchzuführen, um die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit und den Pluralismus der Medien zu schützen;

7.  ist zutiefst besorgt über die Misshandlungen, Verbrechen und tödlichen Angriffe, die wegen ihrer Tätigkeiten immer noch gegen Journalisten und Angehörige der Medienberufe in den Mitgliedstaaten verübt werden; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihr Möglichstes zu tun, um derartigen Gewalttaten vorzubeugen, Schuldige zur Rechenschaft zu ziehen und Straflosigkeit zu verhindern sowie sicherzustellen, dass die Opfer und ihre Familien Zugang zu angemessenen Rechtsbehelfen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit Journalistenverbänden eine unabhängige und unparteiische Regulierungsstelle für die Beobachtung und Dokumentation von sowie Berichterstattung über Gewalt und Bedrohungen gegen Journalisten einzurichten, und sich mit dem Schutz des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten auf nationaler Ebene zu befassen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, die Empfehlung des Europarats CM/Rec(2016)4 zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten und anderen Medienakteuren uneingeschränkt umzusetzen;

8.  bringt seine Besorgnis über die schlechter werdenden Arbeitsbedingungen von Journalisten und das Ausmaß an psychologischer Gewalt, der Journalisten ausgesetzt sind, zum Ausdruck; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, in enger Zusammenarbeit mit Journalistenverbänden nationale Aktionspläne einzurichten, um die Arbeitsbedingungen von Journalisten zu verbessern und sicherzustellen, dass Journalisten nicht zu Opfern psychologischer Gewalt werden;

9.  ist besorgt über den Zustand der Medienfreiheit in Malta nach der Ermordung der Antikorruptions-Journalistin Daphne Caruana Galizia, die auch Opfer von Schikane, einschließlich einstweiliger Verfügungen, durch die ihr Bankkonto eingefroren wurde, und Bedrohungen von multinationalen Unternehmen war, im Oktober 2017;

10.  verurteilt den Mord an dem slowakischen Journalisten Ján Kuciak und seiner Lebensgefährtin Martina Kušnírová aufs Schärfste;

11.  begrüßt den Beschluss, den Pressesaal des Europäischen Parlaments nach der ermordeten Journalistin Daphne Caruana Galizia zu benennen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung, dass eine jährliche Auszeichnung des Europäischen Parlaments für investigativen Journalismus nach ihr benannt wird;

12.  fordert die Konferenz der Präsidenten auf, einen Vorschlag zu unterbreiten, wie das Parlament die Arbeit von Ján Kuciak würdigen könnte, und in Erwägung zu ziehen, das Praktikum des Parlaments für Journalisten nach ihm zu benennen;

13.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die von der Organisation Reporter ohne Grenzen eingeleitete Initiative zur Ernennung eines Sonderbeauftragten für die Sicherheit von Journalisten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen uneingeschränkt zu unterstützen;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl hinsichtlich der Rechtslage als auch in Bezug auf die Praxis für sichere Arbeitsbedingungen für Journalisten und andere Medienakteure – einschließlich ausländischer Journalisten, die ihren journalistischen Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten nachgehen – zu sorgen, die es diesen ermöglichen, ihre Arbeit in vollständiger Unabhängigkeit und ohne unangemessene Einflussnahme – wie die Androhung von Gewalt, Schikanen, finanziellen, wirtschaftlichen und politischen Druck, Ausübung von Druck zur Offenlegung vertraulicher Quellen und Materialien und gezielte Überwachung – auszuüben; betont, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der oben genannten Taten für wirksame Rechtsbehelfsverfahren für Journalisten sorgen müssen, deren Arbeitsfreiheit bedroht wurde, damit eine Selbstzensur verhindert wird; betont, dass bei der Prüfung von Maßnahmen für die Sicherheit von Journalisten die Geschlechterperspektive berücksichtigt werden muss;

15.  betont, dass für angemessene Arbeitsbedingungen für Journalisten und Angehörige von Medienberufen unter vollständiger Einhaltung der Anforderungen der EU-Charta der Grundrechte und der Europäischen Sozialcharta gesorgt werden muss, um unangemessenen internen und externen Druck, Abhängigkeiten, Verwundbarkeiten und Prekarität zu vermeiden und somit dem Risiko von Selbstzensur vorzubeugen; betont, dass unabhängiger Journalismus nicht durch den Markt allein gewährleistet und gefördert werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, neue, in sozialer Hinsicht nachhaltige Wirtschaftsmodelle zu fördern und zu erarbeiten, um hochwertigen und unabhängigen Journalismus zu finanzieren und zu unterstützen, und sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit wahrheitsgemäß informiert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die finanzielle Unterstützung für öffentlich-rechtliche Anbieter und investigativen Journalismus zu stärken, dabei jedoch davon abzusehen, sich in redaktionelle Entscheidungen einzumischen;

16.  verurteilt Versuche der Regierungen, kritische Medien zum Schweigen zu bringen und Freiheit und Pluralismus der Medien abzubauen, auch mittels ausgeklügelterer Verfahren, durch die normalerweise keine Warnung auf der Plattform des Europarats zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten ausgelöst wird, beispielsweise dadurch, dass Regierungsmitglieder und ihre Gefolgsleute kommerzielle Medienunternehmen aufkaufen und öffentlich-rechtliche Medien übernehmen, damit sie Partikularinteressen dienen;

17.  betont, dass die Tätigkeiten des Europäischen Zentrums für Presse- und Medienfreiheit unterstützt werden müssen und ihr Umfang ausgeweitet werden muss, insbesondere die rechtliche Unterstützung für bedrohte Journalisten;

18.  hebt hervor, dass die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Medienbranche bezüglich ihrer Verträge, Gehälter und sozialen Absicherung häufig prekär sind, was sie an der angemessenen Ausübung ihrer Tätigkeit hindert und folglich die Medienfreiheit beeinträchtigt;

19.  erkennt an, dass die Freiheit der Meinungsäußerung Einschränkungen unterliegen kann – sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind, einem legitimen Ziel dienen und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sind –, unter anderem im Interesse des Schutzes und der Rechte anderer; äußert jedoch erneut seine Bedenken hinsichtlich der schädlichen und abschreckenden Auswirkungen, die der Rückgriff auf strafrechtliche Mittel im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Verleumdung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Pressefreiheit und die öffentliche Debatte haben kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, von einem missbräuchlichen Rückgriff auf strafrechtliche Mittel im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Verleumdung abzusehen, indem sie ein faires Gleichgewicht zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschließlich des Rufes finden und gleichzeitig im Einklang mit den vom EGMR festgelegten Kriterien das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahren und übermäßig schwere und unverhältnismäßige Strafen und Sanktionen vermeiden;

20.  fordert die Kommission auf, eine gegen taktische Klagen gegen öffentliche Beteiligung gerichtete Richtlinie vorzuschlagen, durch die unabhängige Medien vor schikanösen Klagen geschützt werden, mit denen sie in der EU zum Schweigen gebracht oder eingeschüchtert werden sollen;

21.  vertritt die Ansicht, dass die Teilhabe an demokratischen Prozessen in erster Linie auf einem wirksamen und diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen und Wissen gründet; fordert die EU und die Mitgliedstaaten deshalb auf, geeignete Strategien zu entwickeln, um allen Menschen den Zugang zum Internet zu ermöglichen und das Recht auf Internetzugang – einschließlich der Netzneutralität – als Grundrecht anzuerkennen;

22.  bedauert die Entscheidung der US-amerikanischen Federal Communications Commission, die Vorschriften zur Netzneutralität aus dem Jahr 2015 aufzuheben, und hebt die potenziellen negativen Auswirkungen hervor, die diese Entscheidung in einer weltweit vernetzten digitalen Welt auf das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen haben kann; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin das Ziel zu verfolgen, den Grundsatz der Netzneutralität zu stärken, indem sie auf den Leitlinien des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) für die Umsetzung der europäischen Vorschriften zur Netzneutralität durch die nationalen Regulierungsbehörden aufbaut und diese weiterentwickelt;

23.  betont die wichtige Rolle, die unabhängige und pluralistische Medien in der politischen Debatte und für das Recht auf pluralistische Informationen sowohl während der Legislaturperioden als auch in den dazwischen liegenden Zeiträumen spielen; betont, dass die freie Meinungsäußerung für alle politischen Akteure im Einklang mit den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung uneingeschränkt sichergestellt werden muss und dass die Sendezeit, die sie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhalten, auf journalistischen und professionellen Kriterien basieren muss und nicht darauf, wie stark sie in den Institutionen vertreten sind oder welche politischen Ansichten sie vertreten;

24.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, keine unnötigen Maßnahmen zu erlassen, um den Zugang zum Internet und die Wahrnehmung grundlegender Menschenrechte willkürlich einzuschränken oder die öffentliche Kommunikation zu kontrollieren, wie beispielsweise durch die Annahme repressiver Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb von Medien bzw. Websites, die willkürliche Verhängung des Notstands, die technische Kontrolle über digitale Technologien – d. h. Blockieren, Filtern, Stören und Schließen digitaler Räume – oder die De-facto-Privatisierung von Kontrollmaßnahmen, indem Mittler unter Druck gesetzt werden, im Internet veröffentlichte Inhalte zu beschränken oder zu löschen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten weiterhin auf, zu verhindern, dass solche Maßnahmen von privaten Betreibern ergriffen werden;

25.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für vollständige Transparenz vonseiten privater Unternehmen und der Regierungen bei der Nutzung von Algorithmen, künstlicher Intelligenz und automatisierter Entscheidungsfindung zu sorgen, die nicht auf eine Art und Weise, die dazu führt, oder mit dem Ziel umgesetzt und entwickelt werden sollten, dass Internetinhalte willkürlich gesperrt, gefiltert oder gelöscht werden, und zu garantieren, dass jegliche Unionspolitik und -strategie für den digitalen Bereich anhand eines auf Menschenrechten basierenden Ansatzes entwickelt wird, der angemessene Rechtsmittel und Sicherungen vorsieht, und unter vollständiger Achtung der einschlägigen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EMRK;

26.  bekräftigt, dass Cyber-Mobbing, die Verbreitung intimer Inhalte aus Rache und Kinderpornografie in unseren Gesellschaften zunehmend Grund zur Sorge geben und extrem schwerwiegende Auswirkungen haben können, insbesondere für junge Menschen und Kinder, und betont, dass die Interessen und Rechte von Minderjährigen im Zusammenhang mit den Massenmedien vollständig geachtet werden müssen; legt allen Mitgliedstaaten nahe, zukunftsorientierte Rechtsvorschriften zur Bekämpfung dieser Phänomene zu schaffen, einschließlich Bestimmungen, damit Inhalte, die eindeutig die Menschenwürde verletzen, in sozialen Medien entdeckt, gemeldet und gelöscht werden; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, ihre Bemühungen um die Entwicklung wirksamer Gegendiskurse zu verstärken und klare Leitlinien vorzulegen, um Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Nutzer, Dienstleistungsanbieter und die Internetbranche als Ganzes sicherzustellen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Möglichkeit von Rechtsbehelfen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht besteht, um auf den Missbrauch der sozialen Medien zu terroristischen Zwecken zu reagieren; betont jedoch, dass etwaige Maßnahmen, mit denen im Internet veröffentlichte Inhalte beschränkt oder entfernt werden, nur unter festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Umständen und strenger gerichtlicher Aufsicht im Einklang mit internationalen Standards, der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergriffen werden sollten;

27.  nimmt den von der Kommission befürworteten Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet zur Kenntnis; weist darauf hin, dass privaten Unternehmen ein großer Ermessensspielraum gelassen wird, wenn es darum geht, festzulegen, was „illegal“ ist, und fordert eine Einschränkung dieses Ermessensspielraums, damit es nicht zu Zensur und willkürlichen Einschränkungen der freien Meinungsäußerung kommt;

28.  bekräftigt, dass Anonymität und Verschlüsselung wesentliche Instrumente für die Ausübung der demokratischen Rechte und Freiheiten, für die Förderung des Vertrauens in die digitale Infrastruktur und Kommunikation und für den Schutz der Vertraulichkeit von journalistischen Quellen sind; erkennt an, dass Verschlüsselung und Anonymität die notwendige Privatsphäre und Sicherheit schaffen, um das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung im digitalen Zeitalter wahrzunehmen, und weist erneut darauf hin, dass bei freiem Zugang zu Informationen notwendigerweise sichergestellt werden muss, dass die personenbezogenen Daten, die die Bürger beim Surfen hinterlassen, geschützt werden; nimmt zur Kenntnis, dass Verschlüsselung und Anonymität auch zu Missbräuchen und Fehlverhalten führen können und es schwierig machen, kriminelle Tätigkeiten zu verhindern und Ermittlungen durchzuführen, worauf von für Strafverfolgung und Terrorismusbekämpfung zuständigen Beamten hingewiesen wird; weist darauf hin, dass Einschränkungen von Verschlüsselung und Anonymität im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit begrenzt werden müssen; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, die in dem Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 22. Mai 2015 über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung enthaltenden Empfehlungen, in denen auf den Einsatz von Verschlüsselung und Anonymität in digitaler Kommunikation eingegangen wird, vollständig zu unterstützen und umzusetzen;

29.  fordert die Ausarbeitung ethischer Grundsätze für Journalisten sowie für diejenigen, die im Medienmanagement tätig sind, um die vollständige Unabhängigkeit der Journalisten und Medienanstalten sicherzustellen;

30.  betont, dass Strafverfolgungs- und Justizbehörden bei der Untersuchung und Verfolgung online begangener Straftaten auch aufgrund der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit zahlreichen Hindernissen zu kämpfen haben;

31.  stellt fest, dass sich in dem sich entwickelnden Ökosystem digitaler Medien neue Intermediäre mit Gatekeeper-Funktionen und ‑Befugnissen herausgebildet haben, die in der Lage sind, Informationen und Ideen online zu beeinflussen und zu kontrollieren; hebt hervor, dass es hinreichend unabhängige und autonome Online-Kanäle, ‑Dienste und ‑Quellen geben muss, die der Öffentlichkeit eine Vielfalt an Meinungen und demokratischen Ideen zu Themen von allgemeinem Interesse präsentieren können; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesbezüglich neue nationale Strategien und Maßnahmen zu erarbeiten oder bestehende weiterzuentwickeln;

32.  räumt ein, dass das neue digitale Umfeld das Problem der Verbreitung von Desinformation oder der sogenannten „Fake News“ oder Falschmeldungen verschärft hat; weist jedoch darauf hin, dass dieses Phänomen weder neu noch auf den Online-Bereich beschränkt ist; erachtet es als äußerst wichtig, das Recht auf hochwertige Informationen sicherzustellen, indem der Zugang der Bürger zu hochwertigen Informationen verbessert wird und die Verbreitung von Falschinformationen online und offline verhindert wird; weist darauf hin, dass der Begriff „Fake News“ auf keinen Fall genutzt werden sollte, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Medien zu untergraben oder kritische Stimmen zu diskreditieren und zu kriminalisieren; bringt seine Besorgnis über die mögliche Bedrohung zum Ausdruck, die der Begriff „Fake News“ für die Redefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Unabhängigkeit der Medien darstellen könnte, und hebt die negativen Auswirkungen hervor, die die Verbreitung von Falschmeldungen auf die Qualität der politischen Debatte und die sachkundige Beteiligung der Bürger in einer demokratischen Gesellschaft haben kann; erachtet es als äußerst wichtig, dass für wirksame Selbstregulierungsmechanismen gesorgt wird, die auf den Grundsätzen der Korrektheit und Transparenz basieren und angemessene Verpflichtungen und Instrumente bezüglich der Überprüfung von Quellen vorsehen, und dass eine Überprüfung von Tatsachen durch unabhängige zertifizierte Faktenprüfungsorganisationen stattfindet, damit die Objektivität und der Schutz von Informationen sichergestellt werden;

33.  legt Unternehmen der sozialen Medien und Online-Plattformen nahe, Instrumente zu entwickeln, mit denen Nutzern die Möglichkeit gegeben wird, potenzielle Falschmeldungen zu melden und zu kennzeichnen, damit sie rasch korrigiert und von unabhängigen und unparteiischen zertifizierten Faktenprüfungsorganisationen verifiziert werden können, wobei präzise Definitionen für Fake News und Desinformationen erstellt werden müssen, um den Ermessensspielraum zu reduzieren, der Akteuren des privaten Sektors überlassen wird, und Informationen, die als „Fake News“ identifiziert wurden, weiterhin anzuzeigen und als solche zu kennzeichnen, sodass eine öffentliche Debatte angeregt wird und verhindert wird, dass die gleichen Desinformationen in geänderter Form erneut erscheinen können;

34.  begrüßt den Beschluss der Kommission, eine hochrangige Expertengruppe für Falschmeldungen und Desinformationen im Internet einzusetzen, die sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft, Plattformen sozialer Medien, Nachrichtenmedienorganisationen, Journalisten und akademischen Kreisen zusammensetzt, um diese neu entstehenden Bedrohungen zu analysieren und operative Maßnahmen sowohl für die europäische als auch für die nationale Ebene vorzuschlagen;

35.  hebt die Verantwortung von Online-Akteuren hervor, wenn es zu verhindern gilt, dass ungeprüfte oder unwahre Informationen mit dem alleinigen Zweck verbreitet werden, den Online-Verkehr beispielsweise durch sogenanntes „Clickbaiting“ zu erhöhen,

36.  erkennt an, dass die Rolle und die Investitionen von Presseverlagen in investigativen, professionellen und unabhängigen Journalismus wesentlich sind, um gegen die Verbreitung von „Fake News“ vorzugehen, und erachtet es als wichtig, die Tragfähigkeit pluralistischer redaktioneller Presseinhalte sicherzustellen; legt sowohl der Kommission als auch den Mitgliedstaaten nahe, gemeinsam mit internationalen Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft angemessene Finanzmittel in Medienkompetenz und digitale Kompetenz und die Erarbeitung von Kommunikationsstrategien zu investieren, um Bürger und Online-Nutzer in die Lage zu versetzen, zweifelhafte Informationsquellen zu erkennen und sich ihrer bewusst zu sein und vorsätzlich falsche Inhalte und Propaganda zu erkennen und zu entlarven; legt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck auch nahe, Medien- und Informationskompetenz in die nationalen Lehrpläne aufzunehmen; fordert die Kommission auf, die bewährten Verfahren der nationalen Ebene zu prüfen, um die Qualität des Journalismus und die Zuverlässigkeit der veröffentlichten Informationen sicherzustellen;

37.  bekräftigt, dass jede Person das Recht hat, über das Schicksal ihrer personenbezogenen Daten zu entscheiden, insbesondere das ausschließliche Recht, die Verwendung und Offenlegung personenbezogener Daten zu kontrollieren, und das Recht auf Vergessenwerden, das als die Möglichkeit definiert ist, Inhalte, die die eigene Würde verletzen könnten, umgehend von Websites sozialer Medien und Suchwebsites entfernen zu lassen;

38.  erkennt an, dass das Internet und allgemeiner die Entwicklung des digitalen Umfelds den Anwendungsbereich mehrerer Menschenrechte ausgeweitet haben, wie beispielsweise das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 in der Rechtssache C-131/12 Google Spain SL und Google Inc. gegen Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja González(11) deutlich macht; fordert die EU-Organe in diesem Zusammenhang auf, ein partizipatives Verfahren zur Ausarbeitung einer Europäischen Charta der Internetrechte zur Regulierung des digitalen Bereichs einzuleiten, wobei die in den Mitgliedstaaten entwickelten bewährten Verfahren – insbesondere die italienische Erklärung der Internetrechte – sowie die einschlägigen europäischen und internationalen Menschenrechtsinstrumente als Referenz dienen sollten;

39.  betont die entscheidende Rolle von Hinweisgebern bei der Wahrung des öffentlichen Interesses und der Förderung einer Kultur der öffentlichen Rechenschaftspflicht und Integrität sowohl in öffentlichen als auch in privaten Institutionen; bekräftigt seine Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, einen angemessenen, fortschrittlichen und umfassenden Rahmen für gemeinsame europäische Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern zu erlassen und umzusetzen, indem sie die Empfehlungen des Europarats und die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 14. Februar und vom 24. Oktober 2017 uneingeschränkt unterstützen; ist der Ansicht, dass dafür gesorgt werden muss, dass Meldemechanismen zugänglich, sicher und geschützt sind und dass die Behauptungen von Hinweisgebern und investigativen Journalisten professionell untersucht werden;

40.  betont, dass der rechtliche Schutz von Hinweisgebern bei der Offenlegung von Informationen insbesondere auf dem Recht der Öffentlichkeit auf den Erhalt dieser Informationen beruht; betont, dass einer Person nicht allein deshalb der Schutz entzogen werden darf, weil sie Tatsachen falsch eingeschätzt hat oder die angenommene Bedrohung für das öffentliche Interesse nicht eingetreten ist, sofern diese Person zum Zeitpunkt der Meldung stichhaltige Gründe dafür hatte, an die Richtigkeit der Behauptung zu glauben; hebt hervor, dass Personen, die den zuständigen Behörden wissentlich falsche oder irreführende Informationen melden, nicht als Hinweisgeber gelten sollten und die Schutzmaßnahmen daher für sie nicht gelten sollten; hebt weiterhin hervor, dass jede Person, der durch die Meldung oder Offenlegung falscher oder irreführender Informationen geschadet wird, das Recht haben sollte, wirksame Rechtsbehelfe einzulegen;

41.  bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, Maßnahmen zu verabschieden, durch die die Vertraulichkeit der Informationsquellen gewahrt und so Diskriminierungen und Drohungen vorgebeugt werden kann;

42.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Journalisten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten geeignete Instrumente an die Hand gegeben werden, um Informationen von öffentlichen Verwaltungsbehörden der EU und der Mitgliedstaaten anzufragen und zu erhalten, ohne dass sie mit willkürlichen Entscheidungen konfrontiert werden, die ihnen ein solches Recht auf Zugang verwehren; weist darauf hin, dass durch das Untersuchungsrecht von Journalisten und Bürgern erhaltene Informationen, einschließlich der durch Hinweisgeber erhaltenen Informationen, einander ergänzen und wesentlich sind, damit Journalisten ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse ausführen können; bekräftigt, dass der Zugang zu öffentlichen Quellen und Ereignissen von objektiven, nicht diskriminierenden und transparenten Kriterien abhängig gemacht werden sollte;

43.  hebt hervor, dass Pressefreiheit Unabhängigkeit von politischer und wirtschaftlicher Macht erfordert, was eine Gleichbehandlung unabhängig von der redaktionellen Ausrichtung bedeutet; bekräftigt, wie wichtig es ist, dass Journalismus weiterhin durch Mechanismen geschützt wird, die die Konzentration auf einzelne, monopolistische oder quasi-monopolistische Gruppen verhindern und so freien Wettbewerb und redaktionelle Vielfalt sicherstellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Verordnung zum Eigentum an Medien anzunehmen und umzusetzen, mit der eine horizontale Konzentration des Eigentums im Mediensektor sowie indirektes und medienübergreifendes Eigentum verhindert werden und die Transparenz, die Offenlegung und der einfache Zugang der Bürger zu Informationen über das Eigentum, die Finanzierungsquellen und die Verwaltung von Medien sichergestellt werden; sieht es als sehr wichtig an, dass angemessene Beschränkungen des Eigentums von Medien für Personen, die öffentliche Ämter bekleiden, angewendet werden und für eine unabhängige Aufsicht und wirksame Einhaltungsmechanismen gesorgt wird, damit Interessenkonflikte und Drehtüreffekte verhindert werden; sieht unabhängige und unparteiische Behörden als unabdingbar an, um eine wirksame Überwachung des Sektors der audiovisuellen Medien sicherzustellen;

44.  legt den Mitgliedstaaten dringend nahe, ihre eigenen strategischen Fähigkeiten zu erweitern und mit den lokalen Gemeinschaften in der EU und der Nachbarschaft der EU zusammenzuarbeiten, um ein pluralistisches Medienumfeld zu fördern und EU-Strategien kohärent und wirksam zu kommunizieren;

45.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten zu Medienpluralismus und Transparenz des Eigentums an Medien, die am 7. März 2018 angenommen wurde, uneingeschränkt zu unterstützen und zu befürworten;

46.  weist erneut auf die wichtige Rolle öffentlich-rechtlicher Rundfunksender für den Erhalt des Medienpluralismus hin, wie sie im Protokoll Nr. 29 zu den Verträgen hervorgehoben wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Sendern angemessene finanzielle und technische Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre soziale Funktion wahrnehmen und dem öffentlichen Interesse dienen können; fordert die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck auf, ihre redaktionelle Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie sie mittels klar definierter Regulierungsrahmen vor jeglicher Form von Einmischung und Beeinflussung durch Regierung, Politik und Geschäftswelt schützen, und gleichzeitig die uneingeschränkte Verwaltungsautonomie und Unabhängigkeit aller öffentlichen Gremien und Stellen sicherzustellen, die über Befugnisse im Bereich Rundfunk und Telekommunikation verfügen;

47.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre Strategien für die Vergabe von Lizenzen für nationale Rundfunksender mit dem Grundsatz der Achtung des Medienpluralismus in Einklang zu bringen; betont, dass die für die Lizenzvergabe erhobenen Gebühren und die Strenge der damit verbundenen Verpflichtungen einer Kontrolle unterliegen sollten und dass die Medienfreiheit dadurch nicht gefährdet werden sollte;

48.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten Sendelizenzen auf der Grundlage objektiver, transparenter, unparteiischer und verhältnismäßiger Kriterien vergeben;

49.  empfiehlt, Unternehmen, deren letztendlicher Eigentümer auch ein Medienunternehmen besitzt, die Beteiligung an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu untersagen oder diese zumindest vollkommen transparent zu machen, um Freiheit und Pluralismus der Medien wirksam zu schützen; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, regelmäßig über sämtliche öffentlichen finanziellen Zuwendungen für Medienunternehmen zu berichten, und dass sämtliche öffentlichen Zuwendungen für Medieneigentümer regelmäßig überwacht werden sollten; betont, dass Medieneigentümer nicht wegen einer Straftat verurteilt oder einer solchen für schuldig befunden worden sein sollten;

50.  betont, dass etwaige öffentliche Zuwendungen für Medienunternehmen auf der Grundlage nicht diskriminierender, objektiver und transparenter Kriterien erfolgen sollten, über die alle Medien im Voraus in Kenntnis gesetzt werden sollten;

51.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Wege finden sollten, wie die Medien unterstützt werden können, indem zum Beispiel der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer geachtet wird, wie in der Entschließung des Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu der Zukunft der Mehrwertsteuer(12) gefordert wurde, und indem Initiativen im Bereich Medien unterstützt werden;

52.  fordert die Kommission auf, im EU-Haushalt dauerhaft angemessene Finanzmittel bereitzustellen, um den Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus am Zentrum für Medienpluralismus und ‑freiheit zu unterstützen und einen jährlichen Mechanismus zur Beurteilung der Risiken für den Pluralismus der Medien in den EU-Mitgliedstaaten einzurichten; betont, dass derselbe Mechanismus verwendet werden sollte, um den Medienpluralismus in den Kandidatenländern zu messen, und dass die Ergebnisse des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus tatsächlich Einfluss auf den Fortschritt des Verhandlungsverfahrens haben sollten;

53.  fordert die Kommission auf, Freiheit und Pluralismus der Medien in allen Mitgliedstaaten zu beobachten, Informationen und Statistiken darüber zu erfassen und Fälle von Verstößen gegen die Grundrechte von Journalisten unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips genau zu analysieren;

54.  betont, dass bewährte Verfahren unter den für audiovisuelle Medien zuständigen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten verstärkt geteilt werden müssen;

55.  fordert die Kommission auf, die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 enthaltenen Empfehlungen zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu berücksichtigen; fordert die Kommission in diesem Sinne auf, die Ergebnisse und Empfehlungen des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus zu den Risiken für Medienpluralismus und Medienfreiheit in der EU beim Verfassen des Jahresberichts über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte zu berücksichtigen;

56.  legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre Anstrengungen für eine höhere Medienkompetenz der Bürger und die Förderung von Schulungs- und Bildungsinitiativen für alle Bürger mithilfe der formalen, nicht formalen und informellen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens zu verstärken, wobei auch ein besonderes Augenmerk auf die Aus- und Weiterbildung von Lehrenden und deren Unterstützung gelegt wird sowie der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen dem Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und allen einschlägigen Interessenträgern einschließlich Angehörigen der Medienberufe, der Zivilgesellschaft und Jugendorganisationen gefördert werden; bekräftigt, dass altersgerechte, innovative Instrumente zur Förderung der Emanzipation und Internetsicherheit als zwingend vorgeschriebene Bestandteile des Lehrplans an Schulen gefördert werden müssen und die digitale Kluft sowohl mithilfe besonderer Projekte zur Förderung der technologischen Kompetenz als auch durch angemessene Investitionen in die Infrastruktur geschlossen werden muss, damit ein Zugang zu Informationen für alle sichergestellt ist;

57.  betont, dass die Befähigung zu einer kritischen Bewertung und Analyse bei der Nutzung und Schaffung von Medieninhalten von wesentlicher Bedeutung ist, damit die Menschen aktuelle Themen verstehen und am öffentlichen Leben teilhaben können und sowohl das Veränderungspotenzial als auch die Gefahren, die eine immer komplexere und vernetzte Medienlandschaft birgt, kennen; hebt hervor, dass Medienkompetenz eine grundlegende demokratische Kompetenz ist, die die Bürger stärkt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Projekte im Bereich der Medienkompetenz wie das Pilotprojekt zu Medienkompetenz für alle durch besondere Maßnahmen zu fördern und zu unterstützen und für eine umfassende Medienkompetenzstrategie zu sorgen, die sich als integraler Bestandteil der Bildungspolitik der Europäischen Union an Bürger aller Altersgruppen und Medien aller Art richtet und die entsprechend durch die einschlägigen Finanzierungsmöglichkeiten der EU wie die ESI-Fonds und Horizont 2020 gefördert wird;

58.  stellt mit Besorgnis fest, dass der Zugang von Minderheiten, lokalen und regionalen Gemeinschaften, Frauen sowie Menschen mit Behinderungen zu den Medien gefährdet ist, worauf der Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus für das Jahr 2016 hingewiesen hat; hebt hervor, dass inklusive Medien für eine offene, freie und pluralistische Medienlandschaft von wesentlicher Bedeutung sind und dass alle Bürger das Recht auf Zugang zu unabhängigen Informationen in ihrer Muttersprache haben, ungeachtet dessen, ob es sich um eine Amtssprache oder eine Minderheitensprache handelt; betont, wie wichtig es ist, dass für europäische Journalisten und insbesondere diejenigen, die weniger gebräuchliche oder Minderheitensprachen verwenden, angemessene Ausbildungs- und Neuqualifizierungsangebote bestehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Forschung, Projekte und Strategien für einen besseren Zugang zu Medien zu fördern sowie entsprechende Initiativen, die an schutzbedürftige Minderheiten gerichtet sind, wie das Pilotprojekt zu Praktikumsmöglichkeiten für Medien in Minderheitensprachen, zu unterstützen und Möglichkeiten für die Mitwirkung und das Mitspracherecht alle Bürger zu schaffen;

59.  legt der Medienbranche nahe, die Gleichstellung der Geschlechter in der Medienpolitik und -praxis mittels Koregulierungsmechanismen, interner Verhaltenskodizes und anderer freiwilliger Maßnahmen sicherzustellen;

60.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sich an öffentlichen Kampagnen, Bildungsprogrammen und gezielteren Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen (auch für Entscheidungsträger in der Industrie) zu beteiligen, um durch Finanzierung und Förderung auf nationaler und europäischer Ebene egalitäre Werte und Gepflogenheiten zu verbreiten, um wirksam gegen die Ungleichheit der Geschlechter in der Medienbranche vorzugehen;

61.  empfiehlt, dass die Kommission eine branchenbezogene Strategie für die europäische Medienbranche ausarbeitet, die auf Innovationen und Tragfähigkeit basiert; ist der Ansicht, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Koproduktionen zwischen Medienakteuren in der EU mit einer solchen Strategie gestärkt werden sollten, damit auf ihre Vielfalt hingewiesen, der interkulturelle Dialog gefördert, die Zusammenarbeit mit einzelnen Nachrichtenredaktionen und audiovisuellen Diensten aller EU-Organe, insbesondere mit denen des Europäischen Parlaments, verbessert und die Berichterstattung in den Medien gefördert wird und EU-Angelegenheiten sichtbarer werden;

62.  betont, wie wichtig es ist, Modelle für die Einrichtung einer europäischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkplattform weiterzuentwickeln, mit der EU-weite politische Debatten auf der Grundlage von Fakten, unterschiedlichen Auffassungen und gegenseitigem Respekt angestoßen werden sowie ein Beitrag zu Meinungsvielfalt in einem sich neu bildenden Medienumfeld geleistet und die Sichtbarkeit der EU in ihren Außenbeziehungen erhöht wird;

63.  fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Medien- und Redefreiheit in der zeitgenössischen Kunst schützen, indem Kunstwerke gefördert werden, mit deren Hilfe gesellschaftliche Anliegen artikuliert werden, eine kritische Debatte angestoßen wird und sich abweichende Meinungen bilden können.

64.  betont, dass Geoblocking für die Inhalte von Informationsmedien abgeschafft werden muss, sodass die EU-Bürger Zugang zu Online-Streamingdiensten, Streaming auf Abruf und Streaming-Wiederholungen der Fernsehkanäle anderer EU-Mitgliedstaaten haben;

65.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär des Europarats zu übermitteln.

(1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(2) ABl. C 55 vom 12.2.2016, S. 33.
(3) ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 104.
(4) ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 51.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0095.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0409.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0022.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0402.
(9) ABl. C 32 vom 4.2.2014, S. 6.
(10) ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6.
(11) ECLI:EU:C:2014:317.
(12) ABl. C 94 E vom 3.4.2013, S. 5.

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