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Donnerstag, 5. Juli 2018 - Straßburg
Politische Krise in Moldau im Anschluss an die Annullierung der Wahl des Bürgermeisters von Chișinău
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Politische Krise in Moldau im Anschluss an die Annullierung der Wahl des Bürgermeisters von Chișinău
PDF 136kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 zur politischen Krise in der Republik Moldau nach der Annullierung der Bürgermeisterwahlen in Chișinău (2018/2783(RSP))
P8_TA(2018)0303RC-B8-0322/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Republik Moldau und insbesondere auf seine Entschließung vom 21. Januar 2016 zu den Assoziierungsabkommen sowie den vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine(1) (AA/DCFTA),

–  unter Hinweis auf den Bericht vom 3. April 2018 über die Umsetzung des Assoziierungsabkommens mit der Republik Moldau,

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 4. Juli 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau(2),

–  unter Hinweis auf die der legislativen Entschließung vom 4. Juli 2017 als Anhang beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, in der die politischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe an die Republik Moldau festgelegt sind,

–  unter Hinweis auf die Abstimmung im Parlament der Republik Moldau vom 20. Juli 2017, mit den Änderungen am Wahlsystem angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen des BDIMR der OSZE und der Venedig-Kommission vom 19. Juli 2017,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Europäischen Parlaments, von dessen Berichterstatter für die Republik Moldau und des Ko-Präsidenten der EURO-NEST vom 21. Juni 2018 sowie auf die Erklärungen des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 20. Juni 2018 und vom 27. Juni 2018 zur Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters von Chișinău,

–  unter Hinweis auf Artikel 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau, in dem es heißt, dass die „Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [...] die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien [bildet] und [...] ein wesentliches Element dieses Abkommens dar[stellt]“,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Andrei Năstase die vorgezogenen Bürgermeisterwahlen in Chișinău nach zwei Wahldurchgängen am 20. Mai und 3. Juni 2018 mit 52,57 % der Stimmen für sich entschied und sich gegen Ion Ceban, der 47,43 % der Stimmen auf sich vereinte, durchsetzte;

B.  in der Erwägung, dass die bei den Bürgermeisterwahlen in Chișinău anwesenden internationalen Beobachter die Ergebnisse und die im Zeichen des Wettbewerbs stehende Wahl anerkannt haben;

C.  in der Erwägung, dass ein Gericht in Chișinău die Ergebnisse der Bürgermeisterwahlen am 19. Juni 2018 für nichtig erklärte, da sich beide Kandidaten am Wahltag nach dem gesetzlichen Ende des Wahlkampfs über soziale Medien an die Wähler gewandt haben; in der Erwägung, dass keiner der Kandidaten für die Wahl eine Annullierung der Wahlen gefordert hatte;

D.  in der Erwägung, dass ein Berufungsgericht in Chișinău am 21. Juni 2018 die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts bestätigte und schlussfolgerte, dass sich die Kommunikation mit Wählern in den sozialen Medien unrechtmäßig auf das Ergebnis der Wahlen ausgewirkt habe;

E.  in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof der Republik Moldau am 25. Juni 2018 die Entscheidungen der vorinstanzlichen Gerichte, die Ergebnisse der Bürgermeisterwahlen in Chișinău für ungültig zu erklären, bestätigte;

F.  in der Erwägung, dass die Zentrale Wahlkommission der Republik Moldau die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs am 29. Juni 2018 bestätigte, die Bürgermeisterwahlen in Chișinău für ungültig zu erklären;

G.  in der Erwägung, dass die Aufforderung zur Teilnahme an der Wahl, die nach Auffassung der Gerichte auf Wähler Druck und eine ungebührliche Einflussnahme bewirkt haben soll, bei vorangegangenen Wahlen in der Republik Moldau eine gängige Praxis darstellte und niemals deren Annullierung zur Folge hatte;

H.  in der Erwägung, dass diese Entwicklung die Gefahr birgt, dass das Land von seinem Weg der Einhaltung europäischer Werte und Grundsätze abkommt und dass das ohnehin schwache Vertrauen der moldauischen Bürger in die staatlichen Institutionen noch weiter erodiert; in der Erwägung, dass moldauische Parteien erklärt haben, dass hier ein gefährlicher Präzedenzfall für künftige Wahlen geschaffen werde, und dass Tausende Menschen gegen die Entscheidung der Gerichte in Chișinău protestierten;

I.  in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft, darunter die Europäische Union und das US-Außenministerium, Kritik an der Entscheidung geübt und betont haben, dass der Wählerwille geachtet werden muss;

J.  in der Erwägung, dass die EU und die Republik Moldau sich gemeinsam dazu verpflichtet haben, mit ihrer politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration voranzukommen, wobei dieser Prozess die Verabschiedung und Umsetzung struktureller und weiterer substanzieller Reformen durch das Land voraussetzt, wie es auch den Bestimmungen des Assoziierungsabkommens bzw. des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens und der Assoziierungsagenda entspricht, und zudem für die Republik Moldau die Verpflichtung vorsieht, die europäischen Werte zu wahren, darunter die Achtung der menschlichen Werte und Freiheiten, der Demokratie, der Gleichheit und der Rechtsstaatlichkeit;

K.  in der Erwägung, dass die Annullierung der Wahlen ein beunruhigendes und deutliches Anzeichen dafür ist, dass sich die Anwendung der demokratischen Standards in der Republik Moldau kontinuierlich verschlechtert, insbesondere wenn man bedenkt, dass eine unabhängige und transparente Justiz eine wichtige Säule von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ist; in der Erwägung, dass durch diese Annullierung die wachsende Hinwendung zu einer autoritären und willkürlichen Herrschaft sowie der beträchtliche Verlust an Vertrauen der Bürger in ihre Behörden und Institutionen veranschaulicht werden;

L.  in der Erwägung, dass das Parlament der Republik Moldau im Juli 2017 entgegen der negativen Empfehlungen des BDIMR der OSZE und der Venedig-Kommission eine umstrittene Änderung des Wahlrechts verabschiedet hat, die Bedenken aufwarf, was das Risiko der unzulässigen Einflussnahme auf Kandidaten, der Schaffung von Wahlkreisen, in denen nur ein Mandat zu vergeben ist, zu hoher Schwellen für den Einzug ins Parlament im Rahmen der Verhältniswahlkomponente und einer nicht angemessenen Vertretung von Minderheiten und Frauen betrifft; in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission ferner hervorhob, dass die Polarisierung, die in Bezug auf diese Gesetzesinitiative herrscht, kein Zeichen einer echten Konsultation und eines breiten Konsenses unter den wichtigsten Interessenträgern ist;

M.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger und Journalisten in der Republik Moldau nach Angaben des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Lage von Menschenrechtsverteidigern Verleumdungskampagnen zum Opfer fallen und mit politisch motivierten Strafanzeigen rechnen müssen oder bedroht werden, wann immer sie Dissidenten verteidigen, während der Zugriff von Journalisten auf Informationen eingeschränkt wird;

N.  in der Erwägung, dass die EU im Oktober 2017 den Beschluss fasste, eine Zahlung im Umfang von 28 Mio. EUR im Rahmen des EU-Programms zur Förderung der Justizreform zurückzuhalten, weil die Reform der Justiz in der Republik Moldau nur unzureichend vorankam und das Land es versäumt hat, die Bedingungen der EU zu erfüllen;

1.  äußert seine tiefe Besorgnis über die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Republik Moldau, die Ergebnisse der Bürgermeisterwahlen von Chișinău für ungültig zu erklären, die auf zweifelhaften Gründen basiert und auf undurchsichtige Weise gefällt wurde, wodurch die Integrität des Wahlprozesses erheblich beeinträchtigt wurde;

2.  weist darauf hin, dass glaubwürdige, transparente, faire und allen offenstehende Wahlen und die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Justiz gegenüber jeder Art von politischer Einflussnahme die Eckpfeiler eines demokratischen Systems sind und das Fundament des Vertrauens in das politische System des Landes bilden und dass politische Einmischung in das Justizwesen und die Durchführung von Wahlen den europäischen Normen zuwiderläuft, zu deren Einhaltung sich die Republik Moldau insbesondere im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau verpflichtet hat;

3.  bekundet seine tief empfundene Solidarität mit den Tausenden von Menschen, die auf den Straßen von Chișinău protestieren, und schließt sich ihren Forderungen an, dass die moldauischen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen, durch die sichergestellt wird, dass die Ergebnisse der Bürgermeisterwahlen von Chișinău, die auch von nationalen und internationalen Beobachtern anerkannt werden und dem Willen der Wähler entsprechen, respektiert werden; fordert die Behörden auf, das Recht auf friedlichen Protest zu garantieren;

4.  fordert die moldauischen Behörden nachdrücklich auf, das Funktionieren der demokratischen Mechanismen zu gewährleisten, und besteht darauf, dass sowohl die Exekutive als auch die Judikative die Gewaltenteilung respektieren, die demokratischen Grundsätze voll und ganz einhalten und die Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt wahren;

5.  bringt seine tiefe Besorgnis über die weitere Verschlechterung der demokratischen Standards in der Republik Moldau zum Ausdruck; weist darauf hin, dass die Entscheidung der Gerichte, die bereits mehrfach als politisch beeinflusst und politisch motiviert charakterisiert wurden, ein Beispiel für die Vereinnahmung des Staates ist und eine sehr tiefe Krise der Institutionen in der Republik Moldau aufzeigt; bedauert, dass die Behörden trotz zahlreicher Aufforderungen der internationalen Gemeinschaft weiterhin das Vertrauen der Menschen in die Fairness und Unparteilichkeit der staatlichen Institutionen untergraben;

6.  ist der Auffassung, dass nach dem Beschluss, die Bürgermeisterwahlen von Chișinău für ungültig zu erklären, die politischen Bedingungen für die Auszahlung von Makrofinanzhilfe (MFH) nicht mehr erfüllt sind, und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Gewährung der MFH an die Voraussetzung geknüpft ist, dass sich der Empfängerstaat wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips, zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert;

7.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, geplante Auszahlungen der MFH an die Republik Moldau auszusetzen; ist der Ansicht, dass eine Entscheidung über künftige Auszahlungen erst nach der geplanten Parlamentswahl erfolgen und an die Bedingung geknüpft sein sollte, dass die Wahl im Einklang mit international anerkannten Standards durchgeführt und von internationalen Fachgremien bewertet wird und dass die Bedingungen für die Gewährung von Makrofinanzhilfe erfüllt werden;

8.  fordert die Kommission auf, die Haushaltsunterstützung für die Republik Moldau gemäß dem Präzedenzfall vom Juli 2015 auszusetzen, als aufgrund der Auswirkungen der Bankenkrise eine solche Aussetzung vorgenommen wurde; vertritt die Auffassung, dass als Reaktion auf die Ungültigerklärung der Bürgermeisterwahlen von Chișinău der Mechanismus für die Aussetzung der EU-Budgethilfe in Anwendung gebracht werden und eine Liste der von den moldauischen Behörden zu erfüllenden Bedingungen enthalten sollte, darunter die Bestätigung der Wahlen in Chișinău sowie konkrete, ergebnisorientierte und vollständig transparente Untersuchungen, die Einziehung von Vermögenswerten und die Verfolgung der Verantwortlichen für den Bankenbetrug;

9.  fordert die moldauischen Behörden auf, die Empfehlungen der OSZE/BDIMR und der Venedig-Kommission zur Wahlreform umzusetzen;

10.  bekräftigt seine Besorgnis über die Konzentration der wirtschaftlichen und politischen Macht in den Händen einer kleinen Gruppe von Menschen, den Niedergang der Rechtsstaatlichkeit, der demokratischen Standards und der Achtung der Menschenrechte, die übermäßige Politisierung der staatlichen Institutionen, die systemische Korruption, die unzureichende Untersuchung des Bankenbetrugs von 2014 und den begrenzten Medienpluralismus; bringt seine Besorgnis angesichts der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz zum Ausdruck, und insbesondere angesichts der Fälle selektiver Justiz, die als Instrument zur Ausübung von Druck auf politische Gegner genutzt werden; fordert die moldauischen Behörden auf, das Justizsystem zu reformieren, unter anderem durch die Ernennung neuer Richter, um zu verhindern, dass die Justiz in den Wahlprozess und den politischen Prozess eingreifen oder auf andere Weise den demokratisch bekundeten Willen der Bevölkerung der Republik Moldau unterminieren kann;

11.  ist besorgt darüber, dass politische Gegner und ihre Rechtsanwälte von den moldauischen Behörden mittels vorgefertigter Anklagen und Strafverfahren verfolgt werden, und warnt, dass dabei gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Rechte der politischen Gegner und Anwälte verstoßen wird;

12.  bedauert, dass die Behörden nach dem Bankbetrug von 2014, bei dem insgesamt rund 1 Mrd. USD aus dem moldauischen Finanzsystem entwendet wurden, nur sehr geringe Fortschritte bei der gründlichen und unparteiischen Untersuchung der Angelegenheit gemacht haben; fordert nachdrücklich entschlossene Bemühungen, um die gestohlenen Gelder wieder einzutreiben und die Verantwortlichen vor Gericht zu bringen, und zwar unabhängig von ihrer politischen Zugehörigkeit; ist der Ansicht, dass dies unerlässlich ist, um das Vertrauen der moldauischen Bürger in die Institutionen wiederherzustellen und den Behörden wieder Glaubwürdigkeit zu verleihen;

13.  fordert die moldauischen Behörden auf, die internationalen Grundsätze und bewährten Verfahren zu befolgen und ein günstiges Umfeld für die Zivilgesellschaft zu schaffen; äußert seine Besorgnis insbesondere angesichts der Aufnahme von Bestimmungen in den aktuellen Gesetzentwurf über NRO, der derzeit im Parlament erörtert wird, durch die die ausländische Finanzierung moldauischer NRO eingeschränkt werden könnte;

14.  fordert das moldauische Parlament auf, vor der endgültigen Verabschiedung des neuen Gesetzes über audiovisuelle Medien die Zivilgesellschaft und die unabhängigen Medien zu konsultieren und die mit dem Gesetz verfolgte „duale Reform“ abzulehnen; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, ob die unabhängigen, lokalen und oppositionellen Medien in der Republik Moldau, denen es unter anderem an ausreichenden Ressourcen mangelt, in der Lage sein werden, die Anforderungen des neuen Gesetzes in Bezug auf verbindliche lokale Inhalte umzusetzen;

15.  fordert den EAD und die Kommission auf, die Entwicklungen in all diesen Bereichen genau zu verfolgen und das Parlament angemessen zu unterrichten;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, dem Premierminister und dem Präsidenten des Parlaments der Republik Moldau, der OSZE/BDIMR und der Venedig-Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 82.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0283.


Somalia
PDF 141kWORD 58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 zu Somalia (2018/2784(RSP))
P8_TA(2018)0304RC-B8-0323/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Somalia, insbesondere seine Entschließung vom 15. September 2016(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2017 zum Flüchtlingslager Dadaab(2),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 30. Oktober 2017 über den Anschlag in Somalia sowie auf alle früheren Erklärungen des Sprechers,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zu Somalia,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Strategie Afrika-EU,

–  unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte mit dem Titel „Protection of Civilians: Building the Foundation for Peace, Security and Human Rights in Somalia“ (Schutz von Zivilisten: Das Fundament für Frieden, Sicherheit und Menschenrechte in Somalia legen) vom Dezember 2017,

–  unter Hinweis auf das Nationale Richtprogramm EU-Somalia für die Bundesrepublik Somalia für den Zeitraum 2014–2020,

–  unter Hinweis auf die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. Mai 2018 zur Verlängerung des Mandats der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 27. März 2018 zu Somalia sowie auf alle früheren Resolutionen des Sicherheitsrats,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Somalia vom 15. Mai 2018 an den UN-Sicherheitsrat,

–  unter Hinweis auf die Presseerklärungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. Januar 2018, 25. Februar 2018 und 4. April 2018 zu Somalia,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2018 zum Horn von Afrika, vom 17. Juli 2017 zur Bekämpfung der Gefahr einer Hungersnot und vom 3. April 2017 zu Somalia,

–  unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 26. Dezember 2017 und vom 2. Mai 2018 zu Somalia,

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué der Sicherheitskonferenz UN-Somalia vom 4. Dezember 2017,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des UN-Menschenrechtsrats vom 29. September 2017 zur Unterstützung für Somalia im Bereich der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der AMISOM vom 8. November 2017, in der sie ihre Absicht verkündet, im Dezember 2017 mit dem allmählichen Truppenrückzug aus Somalia zu beginnen und ihn bis 2020 abzuschließen,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von vier Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen vom 4. Mai 2016, in der sie eine Warnung vor der zunehmenden Verfolgung von Gewerkschaftern in Somalia zum Ausdruck bringen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus dem 380. Bericht des IAO-Ausschusses für Vereinigungsfreiheit vom November 2016, der vom IAO-Verwaltungsrat für die Rechtssache Nr. 3113 gebilligt wurde,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Terrormiliz Al-Shabaab zahlreiche Terroranschläge auf somalischem Boden verübt hat; in der Erwägung, dass Somalia am 14. Oktober 2017 seinen bisher schlimmsten Terroranschlag erlebt hat, bei dem nach offiziellen Angaben mindestens 512 Menschen ums Leben kamen und 357 verletzt wurden; in der Erwägung, dass Al-Shabaab und andere Terrorgruppen, die mit dem Islamischen Staat verbunden sind, auch weiterhin Terroranschläge gegen die international anerkannte somalische Regierung und gegen Zivilisten verüben;

B.  in der Erwägung, dass die Terrormiliz Al-Shabaab am 1. April 2018 einen Autobombenanschlag gegen einen Stützpunkt der Friedenssicherungskräfte der Afrikanischen Union in Bulamarer und nahegelegenen Dörfern verübte; in der Erwägung, dass am 25. Februar 2018 in Mogadischu zwei Terroranschläge verübt wurden, bei denen mindestens 32 Personen ihr Leben verloren;

C.  in der Erwägung, dass Sicherheitskräfte der somalischen Regierung bei Kämpfen zwischen Regierungstruppen an einer Verteilungsstelle für Hilfsgüter in Baidoa im Juni 2017 rechtswidrig Zivilisten getötet und verletzt haben; in der Erwägung, dass auch bei Zusammenstößen zwischen regionalen Kräften und Clan-Milizen, insbesondere in den Regionen Shabeellaha Hoose, Galguduud und Hiiran, Zivilisten angegriffen wurden;

D.  in der Erwägung, dass laut dem Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 14. Oktober 2017 in dem Land 2 078 Zivilisten ums Leben kamen und 2 507 verletzt wurden; in der Erwägung, dass für die Mehrzahl dieser Fälle Al-Shabaab-Kämpfer verantwortlich gemacht werden; in der Erwägung, dass ein erheblicher Teil dieser Todesfälle durch Clan-Milizen, durch staatliche Akteure, einschließlich der Armee und der Polizei, und sogar durch die Mission der Afrikanischen Union in Somalia verursacht wurde;

E.  in der Erwägung, dass in Somalia seit zwei Jahrzehnten Bürgerkrieg herrscht; in der Erwägung, dass das Land seit 2012, als mit internationaler Unterstützung eine neue Regierung eingesetzt wurde, erhebliche Fortschritte auf dem Weg zu Frieden und Stabilität erzielt hat; in der Erwägung, dass zwar der Terrormiliz Al-Shabaab in den letzten Jahren durch Operationen zur Terrorismusbekämpfung schwere Verluste zugefügt wurden, UN-Berichte jedoch drauf hindeuten, dass der IS/Da‘esh in Somalia erheblich erstarkt ist;

F.  in der Erwägung, dass in Somalia am 8. Februar 2017 die erste freie Wahl seit der Einsetzung der international unterstützten Regierung abgehalten wurde; in der Erwägung, dass das Wahlverfahren zwar hinsichtlich der Beteiligung Fortschritte gebracht hat, aber nur in beschränktem Maße einer wirklichen politischen Wahl gerecht wird; in der Erwägung, dass sich die Regierung verpflichtet hat, bei den Wahlen in den Jahren 2020 und 2021 zu einem ungewichteten Wahlverfahren auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts überzugehen;

G.  in der Erwägung, dass das Mandat der Mission der Afrikanischen Union in Somalia bis zum 31. Juli 2018 verlängert wurde; in der Erwägung, dass gemäß der Resolution 2372/17 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Zahl der uniformierten AMISOM-Mitarbeiter bis zum 30. Oktober 2018 auf 20 626 verringert werden sollte; in der Erwägung, dass AMISOM-Mitarbeitern Menschenrechtsverletzungen, sexuelle Gewalt und Fehlverhalten im Dienst vorgeworfen werden;

H.  in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, das eine tragende Säule einer funktionierenden Demokratie ist, in Somalia nach wie vor stark eingeschränkt ist; in der Erwägung, dass Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Politiker weiterhin täglich bedroht werden; in der Erwägung, dass die Terrormiliz Al-Shabaab weiterhin Personen einschüchtert, festnimmt, ohne ordnungsgemäßes Verfahren in Haft hält und sogar ermordet; in der Erwägung, dass die Behörden in derartigen Fällen nur selten ermitteln; in der Erwägung, dass Somalia gemäß der Internationale Journalisten-Föderation (IFJ) in acht aufeinanderfolgenden Jahren das Land war, in dem es die meisten Todesfälle unter Journalisten und anderen Medienschaffenden gab, die ihrer Tätigkeit nachgingen und ihr Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ausübten;

I.  in der Erwägung, dass die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie gewerkschaftliche Betätigung für die Entwicklung einer funktionierenden Demokratie von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die somalische Bundesregierung die Gründung und das Bestehen unabhängiger Gewerkschaften faktisch verbietet; in der Erwägung, dass Gewerkschafter und Aktivisten für Arbeitnehmerrechte in Somalia täglich Einschüchterungen, Repressalien und Belästigungen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass in Somalia Einschüchterungs- und Hetzkampagnen gegen Gewerkschafter gängige Praxis sind;

J.  in der Erwägung, dass die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) über eine Beschwerde gegen die Regierung Somalias wegen der Verletzung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit entschieden hat; in der Erwägung, dass die IAO die Regierung aufgefordert hat, die Führung der Nationalen Vereinigung Somalischer Journalisten (NUSOJ) und des Bundes Somalischer Gewerkschaften (FESTU) unter der Leitung von Omar Faruk Osman unverzüglich anzuerkennen;

K.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen öffentlich darauf hingewiesen haben, dass Somalia seine internationalen Menschenrechtsverpflichtungen nicht erfüllt und sich die Lage der Gewerkschaften weiter verschlechtert, obwohl der Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation konkrete Empfehlungen abgegeben hat, in denen die somalische Regierung nachdrücklich aufgefordert wird, jegliche weiteren Beeinflussung der nach somalischem Recht gegründeten Gewerkschaften, insbesondere der NUSOJ und der FESTU, zu unterlassen;

L.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsverletzungen in Somalia weit verbreitet sind; in der Erwägung, dass es sich bei den dafür Verantwortlichen vor allem um nichtstaatliche Akteure – Al-Shabaab-Kämpfer und Clan-Milizen –, aber auch um staatliche Akteure handelt; in der Erwägung, dass es immer wieder zu außergerichtlichen Hinrichtungen, sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen und Entführungen kommt; in der Erwägung, dass der somalische nationale Geheim- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Agency – NISA) nach Angaben des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte regelmäßig gegen die internationalen Menschenrechtsnormen verstößt; in der Erwägung, dass die Agentur häufig außergerichtlich vorgeht und ihre Befugnisse zu weit gefasst sind;

M.  in der Erwägung, dass die politische Lage jedoch instabil und die Staatsführung nach wie vor schwach ist, was Fortschritte in den Bereichen Justiz und Reform des Sicherheitsbereichs behindert; in der Erwägung, dass nach Angaben von Transparency International Somalia das korrupteste Land der Welt ist;

N.  in der Erwägung, dass weiterhin eine breite Palette von Fällen – auch Straftaten mit terroristischem Hintergrund – vor Militärgerichten verhandelt wird, in Verfahren, die den internationalen Standards für ein faires Verfahren in keiner Weise genügen; in der Erwägung, dass bis zum dritten Quartal 2017 mindestens 23 Personen aufgrund von Urteilen hingerichtet wurden, die von Militärgerichten gefällt wurden, wobei es sich überwiegend um Anklagen im Zusammenhang mit Terrorismus handelte; in der Erwägung, dass am 13. Februar 2017 in Puntland sieben Angeklagte, darunter ein Kind, wegen Mordes zum Tode verurteilt wurden, und zwar vor allem auf der Grundlage von Geständnissen, die die Nachrichtendienste in Puntland unter Zwang erzielt hatten; in der Erwägung, dass fünf dieser Personen im April desselben Jahres hingerichtet wurden;

O.  in der Erwägung, dass die politische Gesamtlage durch ausländische Interessen noch komplexer gemacht wird; in der Erwägung, dass sich die somalische Bundesregierung in dem umfangreicheren Konflikt zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und Saudi-Arabien einerseits und Katar andererseits um eine neutrale Haltung bemüht hat; in der Erwägung, dass Saudi-Arabien und die VAE als Vergeltungsmaßnahme ihre regelmäßigen Budgethilfezahlungen an Somalia eingestellt haben, was die Fähigkeit der Regierung, die Sicherheitskräfte zu bezahlen, weiter schwächt;

P.  in der Erwägung, dass vor allem Kinder die Opfer des Konflikts in Somalia sind; in der Erwägung, dass es zahlreiche Fälle von Kindesentführungen und Rekrutierungen von Kindern durch terroristische Gruppen gegeben hat; in der Erwägung, dass die betreffenden Kinder von den somalischen Sicherheitskräften als Feinde behandelt wurden und es häufig zu Tötungen, Verstümmelung, Festnahmen und Inhaftierungen gekommen ist;

Q.  in der Erwägung, dass in einem Bericht von Human Rights Watch vom 21. Februar 2018 auf Übergriffe und Missbrauch – einschließlich Prügel, Folter, Haft und sexueller Gewalt – hingewiesen wird, denen seit 2015 Hunderte von Kindern ausgesetzt sind, die aufgrund ihrer terrorismusbezogenen Aktivitäten von der Regierung in Gewahrsam gehalten werden; in der Erwägung, dass in Puntland Kinder wegen terroristischer Straftaten zum Tode verurteilt wurden;

R.  in der Erwägung, dass es nach Jahren der Dürre durch die vor kurzem erfolgten extremen Regenfälle zu Überschwemmungen gekommen ist, durch die 230 000 Menschen, Schätzungen zufolge mehr als die Hälfte von ihnen Kinder, vertrieben wurden; in der Erwägung, dass durch sie die Zahl von ungefähr 2,6 Millionen Menschen im ganzen Land, die bereits von Dürren und Konflikten betroffen sind, weiter erhöht wird;

S.  in der Erwägung, dass für einen Großteil der erfassten zivilen Todesopfer Clan-Milizen verantwortlich sind; in der Erwägung, dass der wichtigste Auslöser von Konflikten zwischen Clans Streitigkeiten um Grund und Boden und um Ressourcen sind, die durch einen ununterbrochenen Kreislauf der Vergeltung noch weiter verschärft werden; in der Erwägung, dass diese Konflikte durch die Knappheit von Ressourcen und durch Dürren noch verschärft wurden; in der Erwägung, dass derartige Konflikte von regierungsfeindlichen Kräften genutzt werden, um bestimmte Gebiete weiter zu destabilisieren;

T.  in der Erwägung, dass die fehlende Ernährungssicherheit weiterhin ein schwerwiegendes Problem für den Staat und die Bevölkerung Somalias darstellt; in der Erwägung, dass nach Angaben der Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe der Kommission rund die Hälfte der 12 Millionen Einwohner Somalias von fehlender Ernährungssicherheit betroffen ist und humanitäre Hilfe benötigt; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge ungefähr 1,2 Millionen Kinder akut unterernährt sind, von denen 232 000 eine lebensbedrohende schwere akute Unterernährung erleiden werden; in der Erwägung, dass sich viele Teile des Landes von der Hungersnot der Jahre 2011 und 2012 nicht vollständig erholt haben; in der Erwägung, dass die fehlende Ernährungssicherheit in Somalia durch Dürren weiter verschärft wird;

U.  in der Erwägung, dass es in Kenia mehrere Lager für somalische Flüchtlinge gibt, darunter auch das Lager Dadaab, in dem allein rund 350 000 Flüchtlinge untergebracht sind; in der Erwägung, dass die kenianischen Behörden angesichts der Tatsache, dass die internationale Gemeinschaft keine angemessene Unterstützung leistet, beabsichtigen, diese Lager zu verkleinern, indem sie Druck auf die Insassen ausüben, nach Somalia zurückzukehren;

V.  in der Erwägung, dass die internationalen Akteure im Bereich der humanitären Hilfe für die Bekämpfung der fehlenden Ernährungssicherheit und die Bereitstellung humanitärer Hilfe von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass sie einen wichtigen Beitrag zur Abwehr einer humanitären Katastrophe in Somalia geleistet haben; in der Erwägung, dass Versuche unternommen wurden, die humanitäre Hilfe für die Finanzierung von Kampfhandlungen zu missbrauchen;

W.  in der Erwägung, dass die EU seit 2016 ihre jährlichen Zahlungen an Somalia im Bereich der humanitären Hilfe insbesondere als Reaktion auf mehrere Dürreperioden, von denen das Land betroffen war, schrittweise angehoben und 2017 humanitären Partnerorganisationen 120 Mio. EUR zur Verfügung gestellt hat; in der Erwägung, dass die Finanzierung des Plans für internationale humanitäre Hilfe nur zu 24 % gesichert ist;

X.  in der Erwägung, dass die EU über den Europäischen Entwicklungsfonds für die Jahre 2014–2020 486 Mio. EUR zur Verfügung gestellt hat, die vor allem für die Bereiche Staatsaufbau, Konsolidierung des Friedens, Ernährungssicherheit, Widerstandsfähigkeit und Bildung verwendet werden sollen; in der Erwägung, dass die EU zudem die Friedenstruppe der Afrikanischen Union (AMISOM) über die Friedensfazilität für Afrika unterstützt; in der Erwägung, dass die 22 000 Personen umfassende AMISOM in einigen Teilen Somalias für eine gewisse Stabilisierung gesorgt hat; in der Erwägung, dass Teile des Landes weiterhin unter der Kontrolle der radikalen islamistischen Al-Shabaab-Bewegung stehen bzw. von dieser bedroht sind oder, wie etwa Somaliland oder Puntland, eigenen staatlichen Stellen unterstehen;

1.  verurteilt alle sowohl von der Al-Shabaab-Miliz als auch von anderen extremistischen terroristischen Gruppierungen verübten Terroranschläge gegen die somalische Bevölkerung; bekräftigt, dass es keine legitime Begründung für terroristische Handlungen geben kann; fordert, dass die für Terroranschläge und Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen gemäß den internationalen Menschenrechtsgrundsätzen zur Rechenschaft gezogen werden; bekundet sein tiefes Beileid für die Opfer der Terroranschläge in Somalia und ihre Angehörigen und bedauert zutiefst, dass Menschen bei diesen Anschlägen ihr Leben verloren haben; weist die staatlichen Stellen Somalias darauf hin, dass sie unter allen Umständen verpflichtet sind, die Wahrung der Menschenrechte sicherzustellen und die Zivilbevölkerung zu schützen;

2.  hebt hervor, dass die Beseitigung der Ursachen des Terrorismus, wie etwa eine prekäre Sicherheitslage, Armut, Verletzungen der Menschenrechte, Umweltzerstörung, Straflosigkeit, fehlende Gerechtigkeit sowie Unterdrückung, sehr deutlich zur Bekämpfung von Terrororganisationen und terroristischen Aktivitäten in Somalia beitragen würde; bekräftigt, dass Unterentwicklung und eine prekäre Sicherheitslage einen Teufelskreis bilden; fordert daher die internationalen Akteure, wie etwa die Programme der EU im Bereich Entwicklung, auf, sich für eine Reform des Sicherheitssektors und Initiativen zum Aufbau von Kapazitäten einzusetzen, um ihre entwicklungspolitischen und sicherheitspolitischen Maßnahmen in Somalia miteinander in Einklang zu bringen; fordert die EU auf, den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia weiterhin im Wege der Rahmenvereinbarung über gegenseitige Rechenschaft und des Paktes über Sicherheit zu unterstützen;

3.  fordert die somalische Bundesregierung auf, ihre Bemühungen um eine Konsolidierung des Friedens und den Aufbau staatlicher Strukturen mit dem Ziel fortzusetzen, robuste Institutionen zu schaffen, die gemäß rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeiten und die Bevölkerung mit den wichtigsten öffentlichen Dienstleistungen versorgen können, und Sicherheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Vereinigungsfreiheit zu gewährleisten; begrüßt den Umstand, dass es der Al-Shabaab-Miliz nicht gelungen ist, die Wahlen in den Jahren 2016–2017 zu behindern; fordert die somalische Bundesregierung auf, dafür zu sorgen, dass vor den Wahlen in den Jahren 2020–2021 ein Wahlverfahren eingeführt wird, das auf dem ungewichteten allgemeinen Wahlrecht beruht; weist darauf hin, dass Stabilität und Frieden dauerhaft nur durch soziale Inklusion, nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung auf der Grundlage von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erreicht werden können;

4.  fordert die somalische Bundesregierung auf, ihre Bemühungen zu verstärken, die Rechtsstaatlichkeit im gesamten Staatsgebiet zu fördern; erklärt, dass Straflosigkeit Hauptursache für den Teufelskreis aus Gewalt und einer sich verschlechternden Menschenrechtslage ist; fordert die staatlichen Stellen Somalias auf, künftige Zivilverfahren unter Militärgerichtsbarkeit an die Zivilgerichte zu übertragen; fordert den somalischen Präsidenten auf, als ersten Schritt hin zu einem Moratorium für die Todesstrafe die noch nicht ausgeführten Todesurteile unverzüglich umzuwandeln; vertritt die Auffassung, dass Straffreiheit nur durch rechtsstaatliche Mittel bekämpft werden kann; fordert die Regierung und die internationalen Akteure auf, weiterhin an der Schaffung einer unabhängigen Justiz, der Aufnahme von unabhängigen und glaubwürdigen Ermittlungen von gegen somalische Journalisten verübten Straftaten, der Bekämpfung der Korruption und der Schaffung von rechenschaftspflichtigen Institutionen insbesondere im Sicherheitssektor zu arbeiten; begrüßt in diesem Zusammenhang das in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der EU im vergangenen Jahr erstellte landesweit geltende Programm für die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten;

5.  äußert sein Bedauern angesichts der Verstöße gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung in Somalia durch staatliche und nichtstaatliche Akteure; äußert sich besorgt angesichts des autokratischen Verhaltens der amtierenden Regierung und einiger regionaler Behörden, das sich etwa in der Inhaftierung von politischen Gegnern und gewaltfrei vorgehenden Kritikern äußert; vertritt die Auffassung, dass jede Art der Einschüchterung, Schikanierung, Inhaftierung oder Tötung von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft völlig inakzeptabel ist; fordert die staatlichen Stellen Somalias auf, nicht weiter auf den nationalen Geheim- und Sicherheitsdienst (NISA) zurückzugreifen, um unabhängige Journalisten und politische Gegner einzuschüchtern; fordert die Regierung und die EU auf, im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Förderung des Rechtsstaats in Somalia sicherzustellen, dass der NISA mit Hilfe wirksamer Aufsichtsverfahren rechtlichen Bestimmungen unterworfen wird; bekräftigt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Gedankenfreiheit für die Entwicklung einer robusten und demokratischen Gesellschaft unverzichtbar sind; fordert die somalische Bundesregierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung umfassend geachtet wird; fordert die somalische Regierung auf, das Strafgesetzbuch, das neue Mediengesetz und weitere Rechtsvorschriften zu überarbeiten, um sie in Einklang mit den internationalen Verpflichtungen Somalias hinsichtlich der Meinungs- und Medienfreiheit zu bringen;

6.  äußert seine Besorgnis angesichts gewisser ausländischer Interessen, die die politische Gesamtlage noch komplexer machen; weist darauf hin, dass die somalische Bundesregierung aufgrund ihrer Bemühungen, in der umfassenderen Konfrontation zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Saudi-Arabien einerseits und Katar andererseits neutral zu bleiben, die zuvor regelmäßig eingehenden Zahlungen Saudi-Arabiens und der VAE zur Haushaltsunterstützung nicht mehr erhält, sodass die Regierung noch weniger in der Lage ist, die Sicherheitskräfte zu bezahlen; fordert die VAE auf, keine weiteren Maßnahmen mehr zu unternehmen, um Somalia zu destabilisieren, und die Souveränität und territoriale Integrität des Landes zu achten;

7.  verurteilt die schweren Verletzungen der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung der somalischen freien und unabhängigen Gewerkschaften und insbesondere die schon seit langem stattfindenden Repressionen gegen die NUSOJ und den FESTU auf das Schärfste und fordert entschieden die Einstellung des laufenden Ermittlungsverfahrens und des Verfahrens, das die Generalstaatsanwaltschaft gegen Omar Faruk Osman, den Generalsekretär der NUSOJ, eingeleitet hat, der ohne Zustimmung des Informationsministeriums eine Feier anlässlich des Welttags der Pressefreiheit organisiert hat;

8.  verurteilt die Repressalien des somalischen Staates gegen Gewerkschaftsmitglieder; fordert den somalischen Staat auf, Repressalien aller Art gegen Gewerkschaftsmitglieder einzustellen; fordert die Regierung entschieden auf, die Gründung unabhängiger Gewerkschaften zu gestatten; vertritt entschieden die Auffassung, dass Gewerkschaften unabdingbar sind, damit die Rechte der Arbeiter in Somalia gewahrt werden; weist darauf hin, dass unabhängige Gewerkschaften einen großen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheitslage in Somalia leisten könnten;

9.  fordert die somalische Bundesregierung auf, die internationale Rechtsstaatlichkeit zu achten und zu wahren und die Beschlüsse der IAO zur Rechtssache 3113 uneingeschränkt umzusetzen;

10.  spricht seine Wertschätzung für die Arbeit der UNSOM in allen ihren Aspekten und insbesondere in Bezug auf die Überwachung der Menschenrechtslage in Somalia aus und begrüßt den Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, das Mandat der Mission bis zum 31. März 2019 zu verlängern; würdigt die Bemühungen der Afrikanischen Union, die Lage in Somalia wieder möglichst weitgehend zu stabilisieren und den politischen Übergangsprozess zu organisieren; fordert eine bessere Überwachung und einen intensiveren Aufbau von Kapazitäten durch die EU, um sicherzustellen, dass von AMISOM begangene Vergehen geahndet werden, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die EU den Großteil der Mittel für AMISOM bereitstellt; fordert die AMISOM auf, ihr Mandat zum Schutz der Zivilbevölkerung vollumfänglich umzusetzen.

11.  äußert seine Kritik an der Rekrutierung von Kindersoldaten in Somalia, die ein furchtbares Kriegsverbrechen darstellt; vertritt die Auffassung, dass Kinder zu den in diesem Konflikt am stärksten gefährdeten Personen zählen; fordert alle bewaffneten Gruppierungen auf, dieses Vorgehen unverzüglich zu beenden und alle derzeit ihren Truppen angehörenden Kinder freizulassen; fordert den Staat auf, diese Kinder als Opfer von Terrorismus und Krieg und nicht als Täter zu behandeln, und fordert die EU auf, die somalische Regierung bei ihren Bemühungen um ihre Resozialisierung und Wiedereingliederung zu unterstützen; fordert die staatlichen Stellen Somalias auf, die willkürliche Inhaftierung von Kindern zu beenden, die verdächtigt werden, in illegaler Weise mit der Al-Shabaab-Miliz in Verbindung zu stehen; fordert alle Akteure in Somalia auf, das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten umzusetzen, und fordert die somalische Bundesregierung auf, das Fakultativprotokoll unverzüglich zu ratifizieren;

12.  begrüßt die Auswahl der Mitglieder der neu eingerichteten somalischen unabhängigen nationalen Menschenrechtskommission und fordert die somalische Regierung auf, die Kommission ohne weitere Verzögerung einzusetzen; äußert seine tiefe Beunruhigung angesichts der Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigungen und Entführungen durch die somalischen Sicherheitskräfte; fordert die staatlichen Stellen auf, dafür zu sorgen, dass in allen Fällen von Menschenrechtsverletzungen umfassend ermittelt wird und die Täter zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die Regierung und die EU auf, die technische Ausstattung der somalischen Kriminalpolizei zu verbessern, damit diese gründliche und wirksame Ermittlungen durchführen kann, in deren Verlauf bestehende Rechte gewahrt werden; fordert die in- und ausländischen Truppen, die am Kampf gegen die Al-Shabaab-Miliz beteiligt sind, auf, das Völkerrecht einzuhalten; fordert die somalische Regierung auf, ihren Zusagen nachzukommen, die Vertreibungen von Binnenflüchtlingen unter anderem in Mogadischu, der Hauptstadt des Landes, einzustellen;

13.  begrüßt, dass die somalische Regierung die Überprüfung der vorläufigen Verfassung Somalias im Anschluss an einen dreitägigen Verfassungskonvent im Mai 2018 eingeleitet hat, woraus eine endgültige Verfassung Somalias hervorgehen wird; fordert die somalische Regierung auf, den nationalen Aktionsplan zur Verhütung und Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus als Teil des von der AMISOM unterstützten Gesamtkonzepts im Bereich Sicherheit fertigzustellen;

14.  verurteilt geschlechtsbezogene und sexuelle Gewalt gegen Frauen, Männer, Jungen und Mädchen als grauenhaftes Kriegsverbrechen, von dem Frauen und Mädchen besonders betroffen sind; fordert den Staat auf, seine Bemühungen zu verstärken, gefährdete gesellschaftliche Gruppen zu schützen; begrüßt in diesem Zusammenhang das in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der EU im vergangenen Jahr erstellte landesweit geltende Programm für die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten; äußert erneut seine tiefe Besorgnis über die Wahrung der Rechte der Frau; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, die Gleichstellung der Geschlechter und die Teilhabe von Frauen zu fördern; verurteilt, dass Homosexualität in Somalia verboten ist und LGTBI-Personen kriminalisiert werden;

15.  äußerst sein Bedauern angesichts der sehr schwierigen humanitären Lage, die eine Bedrohung für das Leben von Millionen von Somaliern darstellt; weist darauf hin, dass die Anzahl der Todesopfer im Verlauf der Hungersnot von 2011 durch die prekäre Sicherheitslage und die Bemühungen der Kämpfer der extremistischen Al-Shabaab -Miliz, Lebensmittellieferungen in die damals von ihnen kontrollierten zentral und südlich gelegenen Gebiete Somalias zu verhindern, noch erhöht wurde; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, ihre Hilfe für die somalische Bevölkerung auszubauen, die Lebensbedingungen der am stärksten gefährdeten Personen zu verbessern und die Folgen von Vertreibung, fehlender Ernährungssicherheit, Epidemien und Naturkatastrophen zu bekämpfen; verurteilt alle Angriffe auf Personen, die humanitäre Hilfe leisten, und auf Angehörige der Friedenstruppen in Somalia; fordert, dass die durch die EU geleistete Hilfe den international vereinbarten Grundsätzen einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit entspricht, damit die kürzlich festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung erreicht werden;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Afrikanischen Union, dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten und dem Parlament von Somalia, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU

(1) ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 127.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0229.


Burundi
PDF 136kWORD 56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 zu Burundi (2018/2785(RSP))
P8_TA(2018)0305RC-B8-0333/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Burundi, insbesondere jene vom 9. Juli 2015(1), 17. Dezember 2015(2), 19. Januar 2017(3) und 6. Juli 2017(4),

–  unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen, insbesondere auf Artikel 96,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 2248 (2015) und 2303 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. November 2015 bzw. 29. Juli 2016 zur Lage in Burundi,

–  unter Hinweis auf die mündlichen Informationen der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Burundi an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 27. Juni 2018,

–  unter Hinweis auf den am 23. Februar 2017 veröffentlichten ersten Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Lage in Burundi und die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur politischen Lage und anhaltenden Gewalt in Burundi, in denen die Regierung und alle Parteien nachdrücklich aufgefordert wurden, dieser Gewalt umgehend ein Ende zu bereiten und sie abzulehnen,

–  unter Hinweis auf die Presseerklärung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 13. März 2017 zur Lage in Burundi und die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 5. April 2018, in denen alle Arten von Gewalt und Missbrauch der Menschenrechte in Burundi verurteilt werden,

–  unter Hinweis auf den Bericht vom 20. September 2016 über die unabhängige Untersuchung der Vereinten Nationen zu Burundi,

–  unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 30. September 2016 zur Menschenrechtslage in Burundi,

–  unter Hinweis auf das Abkommen von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi vom 28. August 2000,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfeltreffens der Afrikanischen Union vom 13. Juni 2015 zu Burundi,

–  unter Hinweis auf den Beschluss über die Tätigkeiten des Rates für Frieden und Sicherheit und über den Stand von Frieden und Sicherheit in Afrika (Assembly/AU/Dec.598(XXVI)), der auf der 26. ordentlichen Tagung der Versammlung der Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union vom 30./31. Januar 2016 in Addis Abeba (Äthiopien) angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Beschlüsse und Erklärungen der Versammlung der Afrikanischen Union (Assembly/AU/Dec.605-620(XXVII)), die auf der 27. ordentlichen Tagung der Versammlung der Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union vom 17./18. Juli 2016 in Kigali (Ruanda) angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker vom 4. November 2016 zur Menschenrechtslage in der Republik Burundi,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfeltreffens der Ostafrikanischen Gemeinschaft vom 31. Mai 2015 zu Burundi,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2016/394 des Rates vom 14. März 2016 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Burundi gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015(6) sowie auf die Beschlüsse (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015(7) und (GASP) 2016/1745 des Rates vom 29. September 2016(8) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. März, 18. Mai, 22. Juni und 16. November 2015 sowie vom 15. Februar 2016 zu Burundi,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Federica Mogherini, vom 28. Mai 2015, 19. Dezember 2015, 21. Oktober 2016 und 27. Oktober 2017,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der VP/HR vom 8. Juni 2018 zur Lage in Burundi,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der VP/HR vom 8. Mai 2018 im Namen der EU zur Lage in Burundi im Vorfeld des Verfassungsreferendums,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der VP/HR vom 6. Januar 2017 zum Verbot der Menschenrechtsliga Iteka in Burundi,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Burundi mit einer politischen, humanitären und Menschenrechtskrise konfrontiert ist, seit Präsident Nkurunziza im April 2015 ankündigte, für eine umstrittene dritte Amtszeit kandidieren zu wollen, worauf monatelange tödliche Unruhen folgten, bei denen dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) zufolge 593 Menschen getötet wurden, und dass dem UNHCR zufolge seither 413 000 Menschen aus dem Land geflohen sind und 169 000 Menschen zu Binnenflüchtlingen wurden; in der Erwägung, dass nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) 3,6 Millionen Menschen in Burundi humanitäre Hilfe benötigen;

B.  in der Erwägung, dass bei dem Referendum für Verfassungsänderungen wie die Erweiterung der Befugnisse des Präsidenten, die Beschneidung der Befugnisse des Vizepräsidenten, die Ernennung des Ministerpräsidenten durch den Präsidenten, die Einführung eines Verfahrens, in dessen Rahmen Gesetze im Parlament mit einfacher Mehrheit verabschiedet oder geändert werden können, die Möglichkeit, die mit dem Abkommen von Arusha eingeführten Quoten zu ändern, und das Verbot für politische Parteien mit weniger als 5 % der Stimmen, sich an der Regierung zu beteiligen, gestimmt wurde, was in der Gesamtheit das Abkommen von Arusha gefährdet;

C.  in der Erwägung, dass Gewalt und Einschüchterung gegenüber Angehörigen der politischen Opposition im ganzen Land im Vorfeld des Verfassungsreferendums am 17. Mai 2018 insofern eskalierten, als Gegner der besagten Verfassungsänderung verschleppt und eingeschüchtert wurden; in der Erwägung, dass gemäß dem Verfassungsreferendum auch die bereits ausgehandelten Bestimmungen des Abkommens von Arusha aufgehoben werden können, was eine Minderung der Inklusivität und weitere ernstzunehmende Folgen für die politische Stabilität in Burundi nach sich ziehen kann; in der Erwägung, dass Präsident Nkurunziza trotz der Verfassungsänderungen ankündigte, dass er bei der Wahl 2020 nicht kandidieren werde;

D.  in der Erwägung, dass Amnesty International zufolge in der Zeit des offiziellen Wahlkampfes häufig berichtet wurde, dass Personen, die für eine Abstimmung mit „Nein“ warben, festgenommen oder eingeschüchtert wurden oder körperlicher Gewalt ausgesetzt waren; in der Erwägung, dass das Referendum vor dem Hintergrund anhaltender Unterdrückung abgehalten wurde, was die katholischen Bischöfe von Burundi zu der Aussage bewog, dass viele Bürger so sehr in Angst lebten, dass sie aus Furcht vor Repressalien ihre Meinung nicht zu äußern wagten;

E.  in der Erwägung, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen darauf hingewiesen hat, dass die Bevölkerung auch weiterhin von politischer Gewalt, willkürlichen Verhaftungen, außergerichtlichen Hinrichtungen, körperlicher Gewalt, Hetze und verschiedenen anderen Formen von Missbrauch unterjocht wird; in der Erwägung, dass Imbonerakure, die Jugendorganisation der Regierungspartei, weiterhin Menschenrechtsverletzungen begeht und verschiedene Einschüchterungstaktiken verfolgt, indem sie beispielsweise Straßenblockaden und Kontrollposten in einigen Provinzen errichtet, Geld erpresst, Passanten belästigt und Personen festnimmt, von denen sie annimmt, dass sie Verbindungen zur Opposition haben, und von denen viele festgehalten, vergewaltigt, geschlagen und gefoltert wurden, wobei einige an den Folgen dieser Behandlung starben;

F.  in der Erwägung, dass während des Referendums im Jahr 2018 Rechtsorganisationen Fälle meldeten, in denen der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft eingeschränkt und der der Medien beschnitten wurden, und zwar sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene; in der Erwägung, dass die Regierung seit 2015 in zunehmendem Maße lokale regierungsunabhängige Organisationen und Menschenrechtsverteidiger bedroht und gezielt verfolgt, während die Pressefreiheit beständig weiter beschnitten und die Arbeitsbedingungen der Journalisten immer schlechter werden; in der Erwägung, dass private Medien und Journalisten im Kampf gegen die Regierung bereits einen hohen Preis zahlen mussten, indem sie etwa das Ziel von Festnahmen, summarischen Hinrichtungen und Verschleppung wurden oder in einigen Fällen von der Regierung als Verbrecher oder sogar als Terroristen bezeichnet wurden;

G.  in der Erwägung, dass Burundi in der von Reporter ohne Grenzen geführten Rangliste der Pressefreiheit 2018 auf Platz 159 von 180 steht;

H.  in der Erwägung, dass viele Menschenrechtsverteidiger zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden – vor allem Germain Rukuki, der für die Vereinigung katholischer Rechtsanwälte in Burundi (Association of Burundi Catholic Lawyers) tätig ist und zu 32 Jahren Gefängnis verurteilt wurde – oder wie Nestor Nibitanga bis zu ihrem Gerichtsverfahren inhaftiert sind; in der Erwägung, dass restriktive Gesetze zur Kontrolle lokaler und internationaler regierungsunabhängiger Organisationen gebilligt wurden; in der Erwägung, dass einige Organisationen gezwungen waren, ihre Tätigkeiten auszusetzen oder sogar dauerhaft einzustellen, beispielsweise die Menschenrechtsliga Iteka, das FOCODE und die ACAT; in der Erwägung, dass viele Führungspersönlichkeiten und Menschenrechtsverteidiger verbannt wurden und diejenigen, die noch vor Ort sind, unablässig unter Druck gesetzt werden oder jederzeit festgenommen werden könnten; in der Erwägung, dass Emmanuel Nshimirimana, Aimé Constant Gatore und Marius Nizigama zu Haftstrafen von 10–32 Jahren verurteilt wurden, während Nestor Nibitanga 20 Jahre Gefängnis drohen könnten; in der Erwägung, dass der Journalist Jean Bigirimana inzwischen seit fast zwei Jahren als vermisst gilt und zu den zahlreichen Verschleppungsopfern der Krise zählt;

I.  in der Erwägung, dass die Richter am IStGH im Oktober 2017 der Anklagebehörde des IStGH die Befugnis erteilten, eine Untersuchung zu den mutmaßlichen Straftaten in der Zuständigkeit des Gerichtshofs einzuleiten, die vom 26. April 2015 bis zum 26. Oktober 2017 in Burundi oder von burundischen Staatsangehörigen außerhalb Burundis begangen wurden; in der Erwägung, dass Burundi mit Wirkung vom 27. Oktober 2017 als erstes Land aus dem IStGH ausgetreten ist, nachdem der Gerichtshof im April 2016 entschieden hatte, eine Voruntersuchung zu den Fällen von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen und möglichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Burundi einzuleiten, während das Regime weiterhin ungestraft Menschen in Burundi tötet;

J.  in der Erwägung, dass die Beteiligung burundischer Truppen an Friedensmissionen das Regime von Präsident Nkurunziza in die Lage versetzt, die tatsächlichen internen Probleme zu verschleiern und Burundi als stabilisierenden Faktor in anderen krisengebeutelten Ländern darzustellen, während Burundi selbst eine noch nie dagewesene Krise durchlebt, die von schweren Verstößen gegen die Menschenrechte geprägt ist; in der Erwägung, dass Burundi damit sehr viel Geld verdient, das nicht zugunsten der Bevölkerung umverteilt wird; in der Erwägung, dass friedliche, freie, demokratische und unabhängige Wahlen nur dann möglich sind, wenn die Miliz der Imbonerakure aufgelöst wird;

K.  in der Erwägung, dass sich die sozioökonomische Lage in Burundi unablässig verschlechtert und Burundi beim weltweiten BIP pro Kopf den vorletzten Platz einnimmt; in der Erwägung, dass etwa 3,6 Millionen Burundier (30 % der Bevölkerung) Unterstützung brauchen und für 1,7 Millionen Burundier die Ernährungssicherheit nicht gewährleistet ist; in der Erwägung, dass diese Armut dadurch verschärft wird, dass für die Wahl 2020 ein „freiwilliger“ Beitrag eingeführt wurde, der oftmals von der Imbonerakure zwangsweise eingetrieben wird und sich auf etwa 10 % oder mehr des Monatsgehalts eines Beamten beläuft;

L.  in der Erwägung, dass sich die Afrikanische Union und die Ostafrikanische Gemeinschaft beim 30. Gipfeltreffen der Afrikanischen Union bzw. beim 19. Gipfeltreffen der Ostafrikanischen Gemeinschaft dazu verpflichtet haben, durch einen inklusiven Dialog auf der Grundlage des Abkommens von Arusha vom 28. August 2000 eine friedliche Lösung für die politische Lage in Burundi zu finden;

M.  in der Erwägung, dass viele bilaterale und multilaterale Partner ihre finanzielle und technische Unterstützung für die Regierung Burundis angesichts der Lage im Land ausgesetzt haben; in der Erwägung, dass die EU zwar die direkte finanzielle Unterstützung der burundischen Behörden – darunter auch die Budgethilfe – ausgesetzt hat, die Unterstützung für die Bevölkerung und die humanitäre Hilfe aber aufrechterhält;

N.  in der Erwägung, dass die EU und die USA gezielte individuelle Sanktionen gegen Burundi verhängt haben; in der Erwägung, dass der Rat am 23. Oktober 2017 die restriktiven Maßnahmen der EU gegen Burundi bis zum 31. Oktober 2018 verlängert hat; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen aus einem Reiseverbot und einem Einfrieren der Vermögenswerte bezüglich bestimmter Personen bestehen, die durch ihre Tätigkeiten die Demokratie in Burundi untergraben oder die Suche nach einer politischen Lösung für die Krise in Burundi behindern;

O.  in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 28. Juni 2018 bei seiner 38. Tagung die Ergebnisse der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Burundis angenommen hat; in der Erwägung, dass Burundi von den 242 Empfehlungen aus der Überprüfung 125 angenommen und insbesondere diejenigen abgelehnt hat, in denen praktische Schritte gefordert wurden, um die Menschenrechtsbilanz des Landes zu verbessern;

P.  in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht den Ausgang des Referendums vom 17. Mai 2018 bestätigt und eine Petition zu mutmaßlichen Fällen von Einschüchterung und Missbrauch abgewiesen hat, die die Opposition eingereicht hatte;

1.  bringt angesichts der weit verbreiteten Straflosigkeit und Menschenrechtsverletzungen – unter anderem summarische Hinrichtungen, Folter, Verschleppung und willkürliche Inhaftierungen – seine tiefe Besorgnis zum Ausdruck; weist Burundi darauf hin, dass das Land als Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen verpflichtet ist, die uneingeschränkte Zusammenarbeit mit der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Burundi und den drei Sachverständigen der Vereinten Nationen wieder aufzunehmen und dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechtsverteidiger Zugang zum Land zu gewähren;

2.  fordert die Regierung Burundis auf, den Bestimmungen des Abkommens von Arusha, bei dem es sich um das wichtigste Instrument für Frieden und Stabilität in dem Land handelt, uneingeschränkt Folge zu leisten; fordert die Regierung Burundis auf, ihren internationalen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf Menschen- und Bürgerrechte nachzukommen und das im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte – dessen Vertragspartei Burundi ist – verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit zu fördern und zu schützen;

3.  beklagt erneut, dass Journalisten, Unterstützer der Opposition und Menschenrechtsverteidiger eingeschüchtert, unterdrückt und belästigt werden und Gewalt ausgesetzt sind; fordert die burundischen Behörden auf, die Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit zu wahren und die fünf Menschenrechtsverteidiger Germain Rukuki, Nestor Nibitanga, Emmanuel Nshimirimana, Aimé Constant Gatore und Marius Nizigama – die allein wegen ihres Einsatzes für die Menschenrechte inhaftiert wurden, von den Behörden jedoch beschuldigt werden, die innere Sicherheit des Staates zu untergraben – umgehend und bedingungslos freizulassen; fordert die burundischen Behörden auf, Ermittlungen im Zusammenhang mit der Lage des Journalisten Jean Bigirimana aufzunehmen;

4.  verurteilt die Entscheidung Burundis, aus dem IStGH auszutreten; unterstützt die Fortführung der vom IStGH eingeleiteten Voruntersuchung zu den zahlreichen Verbrechen und Repressionen in Burundi; fordert die EU auf, weiterhin darauf zu drängen, dass die Verbrechen, die in Burundi begangen wurden, geahndet werden; erwartet, dass Burundi die Zusammenarbeit mit dem IStGH wieder aufnimmt und fortführt, da die Straflosigkeit bekämpft werden muss, alle begangenen Menschenrechtsverletzungen verfolgt und sämtliche Verbrechen geahndet werden müssen, damit die Krise bewältigt und eine Lösung für einen dauerhaften Frieden gefunden werden kann;

5.  begrüßt die mündlichen Informationen der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Burundi und würdigt ihre äußerst wichtige Arbeit bei der Dokumentation der anhaltenden Krise der Menschenrechte in dem Land;

6.  bringt angesichts von 169 000 Binnenflüchtlingen, 1,67 Millionen Menschen, die humanitäre Hilfe benötigen, und über 410 000 Burundiern, die Schutz in den Nachbarländern suchen, erneut seine Besorgnis über die humanitäre Lage zum Ausdruck; würdigt die Anstrengungen der Aufnahmeländer und fordert die Staaten in der Region auf, dafür zu sorgen, dass Flüchtlinge nur freiwillig, in umfassender Kenntnis der Sachlage und unter sicheren und menschenwürdigen Bedingungen zurückkehren;

7.  bedauert jedoch die lediglich schleppenden Fortschritte im interburundischen Dialog, der von der Ostafrikanischen Gemeinschaft geleitet wird, und das fehlende Engagement der burundischen Regierung in diesem Zusammenhang und fordert alle Parteien – insbesondere die burundischen Behörden – auf, sich der dringend notwendigen Wiederaufnahme des interburundischen Dialogs zu verpflichten, der in einem wahrhaft inklusiven Rahmen und ohne Vorbedingungen organisiert werden sollte;

8.  fordert ein erneuertes und koordiniertes Vorgehen zwischen der AU, der EU, der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (ECA) und den Vereinten Nationen als Ganzes; bedauert, dass die Regierung Burundis weder den Berichten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen noch den Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen in Genf, dem Beschluss der AU vom Januar 2018 oder den Vermittlungsbemühungen der ECA Rechnung trägt; fordert die bilateralen und multilateralen Partner sowie die Regierung Burundis auf, ihren Dialog fortzusetzen, damit die Regierung Burundis die Voraussetzungen dafür schafft, dass die Unterstützung wiederaufgenommen werden kann; fordert alle Akteure in Burundi auf, sich aktiv an diesem Prozess zu beteiligen; bekräftigt seine Unterstützung für den Vermittlungsprozess, der von der AU und dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen unterstützt wird;

9.  würdigt die Hilfe, die die bilateralen und multilateralen Partner bei der Linderung der humanitären Lage leisten, und fordert die internationale Gemeinschaft auf, weiterhin Unterstützung zu leisten, damit die humanitären Bedürfnisse in dem Land gestillt werden können; fordert die Kommission auf, der Bevölkerung im Jahr 2018 zusätzliche unmittelbare Hilfe angedeihen zu lassen; betont, dass erst dann zu einem klassischen Modell der Zusammenarbeit zurückgekehrt werden kann, wenn Rechtsstaatlichkeit und Demokratie wiederhergestellt sind, was auch die Bekämpfung der Straflosigkeit und den Schutz der Bürger Burundis umfasst;

10.  ist besorgt, dass die anhaltende politische Krise einen ethnischen Konflikt entfachen könnte, da auf Propaganda zurückgegriffen, Hass geschürt und zu Gewalt aufgerufen wird und Angehörige der Opposition, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Journalisten und Tutsi zu Staatsfeinden erklärt werden, die es auszumerzen gilt; fordert alle Parteien in Burundi nachdrücklich auf, von jeglichen Handlungen oder Äußerungen abzusehen, mit denen die Gewalt und die Krise weiter verschärft oder die Stabilität in der Region langfristig beeinträchtigt werden kann;

11.  ist nach wie vor zutiefst besorgt darüber, dass die sorgsam ausgehandelten Bestimmungen des Abkommens von Arusha, mit denen dazu beigetragen werden konnte, den Bürgerkrieg in Burundi zu beenden, durch die neue Verfassung, die mit dem Referendum vom 17. Mai 2018 angenommen wurde, langsam ausgehöhlt werden könnten;

12.  bekräftigt seine Unterstützung für den Beschluss der EU im Anschluss an die mit den staatlichen Stellen Burundis gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens geführte Konsultation, die direkte finanzielle Unterstützung der burundischen Regierung auszusetzen, und begrüßt die Verabschiedung von Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Vermögenswerten seitens der EU, die sich gegen die Personen richten, die die Friedensbemühungen oder die Menschenrechte untergraben;

13.  verlangt, dass sämtliche weiteren Zahlungen an die burundischen Truppen und die verschiedenen Kontingente aus Burundi, die sich an den Friedensmissionen der Vereinten Nationen und der AU beteiligen, eingestellt werden; nimmt die Ankündigung Präsident Nkurunzizas zur Kenntnis, im Jahr 2020 für keine weitere Amtszeit mehr zu kandidieren; fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Lage in Burundi unabhängig von der Erklärung Präsident Nkurunzizas zur Wahl im Jahr 2020 weiter aufmerksam zu beobachten;

14.  verweist erneut auf die entschiedene Erklärung der VP/HR vom 8. Mai 2018 zum Beginn der letzten Vorbereitungsphase für das Verfassungsreferendum am 17. Mai 2018; bedauert, dass es in Burundi an einem konsensorientierten Ansatz zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Gruppen sowie an offiziellen für die Öffentlichkeit zugänglichen Informationen über die wichtigsten Aspekte des Verfassungsentwurfs mangelt und dass Journalisten und Medien streng kontrolliert werden;

15.  weist die Regierung Burundis erneut darauf hin, dass die Wahl im Jahr 2020 nur dann unter inklusiven, glaubwürdigen und transparenten Bedingungen abgehalten werden kann, wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung und Zugang zu Informationen gewährleistet ist und ein freier Raum besteht, in dem Menschenrechtsverteidiger ohne Einschüchterungen oder Angst vor Repressalien ihre Stimme erheben können;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament Burundis, dem AKP-EU-Ministerrat, der Kommission, dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, den Mitgliedstaaten und Institutionen der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 137.
(2) ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 190.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0004.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0310.
(5) ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 90.
(6) ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1.
(7) ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37.
(8) ABl. L 264 vom 30.9.2016, S. 29.


Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Kroatien *
PDF 122kWORD 48k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Kroatien (06986/2018 – C8-0164/2018 – 2018/0806(CNS))
P8_TA(2018)0306A8-0225/2018

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (06986/2018),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0164/2018),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität(1), insbesondere auf Artikel 33,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0225/2018),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) ***I
PDF 134kWORD 58k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399 und (EU) 2016/1624 (COM(2016)0731 – C8-0466/2016 – 2016/0357A(COD))
P8_TA(2018)0307A8-0322/2017
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0731),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0466/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2017(1),

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 14. September 2017 zur Genehmigung der Aufspaltung des Vorschlags der Kommission und der Ausarbeitung von zwei separaten Legislativberichten durch den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres auf dieser Grundlage,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 25. April 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A8‑0322/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juli 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

P8_TC1-COD(2016)0357A


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1240.)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Betriebs- und Unterhaltskosten des ETIAS-Informationssystems, der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen werden durch die Einnahmen aus den Gebühren vollständig gedeckt. Die Gebühren sollten daher je nach Erfordernis unter Berücksichtigung der Kosten angepasst werden. Dies schließt gemäß den Bestimmungen der ETIAS-Verordnung sowohl die Kosten ein, die den Mitgliedstaaten der EU entstehen, als auch diejenigen, die an der Schengen-Kooperation beteiligten Ländern in diesem Zusammenhang entstehen. Die Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung des ETIAS-Informationssystems, der Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur und ihrer Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle, dem Betrieb der einheitlichen nationalen Schnittstelle sowie der Einrichtung der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen, einschließlich der Kosten, die den Mitgliedstaaten der EU und den an der Schengen-Kooperation beteiligten Ländern entstehen, gehen zulasten des Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich Management der Außengrenzen und gemeinsame Visumpolitik bzw. der entsprechenden Nachfolger.

Daher sollten diese Kosten nicht in die Berechnung des Beitrags der an der Schengen-Kooperation beteiligten Länder zum ETIAS im Sinne des jeweiligen Assoziierungsabkommens und der einschlägigen besonderen Regelungen für die Beteiligung der an der Schengen-Kooperation beteiligten Länder an den Agenturen einfließen. Dies sollte insbesondere bei Verhandlungen über die Nachfolger des Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich Management der Außengrenzen und gemeinsame Visumpolitik und die besonderen Regelungen für die Beteiligung der an der Schengen-Kooperation beteiligten Länder berücksichtigt werden.

Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, umgehend nach der Annahme dieser Verordnung einen Vorschlag zu den besonderen Regelungen gemäß Artikel 95 dieser Verordnung vorzulegen.“

(1) ABl. C 246 vom 28.7.2017, S. 28.


Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS): Aufgaben von Europol ***I
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (COM(2016)0731 – C8-0466/2016 – 2016/0357B(COD))
P8_TA(2018)0308A8-0323/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0731),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0466/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 14. September 2017 zur Genehmigung der Aufspaltung des Vorschlags der Kommission und der Ausarbeitung von zwei separaten Legislativberichten durch den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres auf dieser Grundlage,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 25. April 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0323/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juli 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS)

P8_TC1-COD(2016)0357B


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1241.)


Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ***I
PDF 152kWORD 57k
Entschließung
Text
Anlage
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2016)0605 – C8-0372/2016 – 2016/0282A(COD))
P8_TA(2018)0309A8-0211/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0605),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 172, Artikel 175, Artikel 177, Artikel 178, Artikel 189 Absatz 2, Artikel 212 Absatz 2, Artikel 322 Absatz 1 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0372/2016),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 1/2017 des Rechnungshofs vom 26. Januar 2017(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. April 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses sowie auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Fischereiausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0211/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

3.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juli 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratom) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

P8_TC1-COD(2016)0282A


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.)

Anlage I zur legislativen Entschließung

Erklärung zu Artikel 38 Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen:

„Die Kommission wird den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Unionsmitteln, die in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt werden, fördern; dies geschieht über die mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Netze. Bei der Vorbereitung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens wird die Kommission die dabei gezogenen Schlussfolgerungen gebührend berücksichtigen.“

Erklärung zu Artikel 266 Besondere Bestimmungen über Immobilienprojekte:

„Die Kommission und der EAD werden das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen der in Artikel 266 genannten Arbeitsunterlage über etwaige Verkäufe und Ankäufe von Gebäuden unterrichten, auch wenn der in diesem Artikel genannte Schwellenwert nicht überschritten wird.“

Anlage II zur legislativen Entschließung

Gemeinsame Erklärung zum Entlastungsverfahren zum Zeitpunkt der Billigung der endgültigen Rechnungen der EU:

"Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden – in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof – einen pragmatischen Zeitplan für das Entlastungsverfahren festlegen.

In diesem Zusammenhang bestätigt die Kommission, dass sie bestrebt sein wird, die konsolidierten Jahresrechnungen der EU für das Haushaltsjahr 2017 bis zum 30. Juni 2018 zu billigen, vorausgesetzt der Europäische Rechnungshof übermittelt alle Feststellungen zur Zuverlässigkeit dieser Rechnungen der EU und aller konsolidierten Rechnungen von Stellen bis zum 15. Mai 2018 sowie den Entwurf seines Jahresberichts bis zum 15. Juni 2018.

Die Kommission bestätigt ferner, dass sie bestrebt sein wird, ihre Antworten zum Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2017 bis zum 15. August 2018 vorzulegen, vorausgesetzt der Europäische Rechnungshof übermittelt der Kommission seine Entwürfe von Bemerkungen bis zum 1. Juni 2018."

(1) ABl. C 91 vom 23.3.2017, S. 1.


Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts***I
PDF 130kWORD 74k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 zu dem den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Ratsbeschlusses 2007/533/JI sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (COM(2017)0352 – C8-0216/2017 – 2017/0145(COD))
P8_TA(2018)0310A8-0404/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0352),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0216/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Juni 2018 gemachte Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0404/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juli 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu‑LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

P8_TC1-COD(2017)0145


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1726.)


Haushaltsplan 2019 – Mandat für den Trilog
PDF 184kWORD 59k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 zu dem Haushaltsplan 2019 – Mandat für den Trilog (2018/2024(BUD))
P8_TA(2018)0311A8-0247/2018

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  unter Hinweis auf den von der Kommission am Mittwoch, 23. Mai 2018 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2018)0600),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2) und die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2017/1123 des Rates vom 20. Juni 2017 zu deren Änderung(3),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2018 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2019, Einzelplan III – Kommission(5),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Februar 2018 zu den haushaltspolitischen Leitlinien für 2019 (06315/2018),

–  gestützt auf Artikel 86a seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und die Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A8-0247/2018),

Entwurf des Haushaltsplans 2019 – mehr Solidarität, Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit

1.  weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 15. März 2018 als Prioritäten für den Haushaltsplan der EU für 2019 die Bereiche nachhaltiges Wachstum, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit, Klimaschutz und Übergang zu erneuerbarer Energie sowie Migration nennt und zudem fordert, dass die jungen Menschen in den Mittelpunkt gerückt werden;

2.  hebt hervor, dass die EU eine Vorreiterrolle bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDG) spielen und diese Ziele in sämtlichen Politikbereichen der EU berücksichtigen muss;

3.  weist darauf hin, dass der Haushaltsplan der EU für 2019 der letzte in der laufenden Wahlperiode ist und die Verhandlungen darüber mit denen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und die Reform des Eigenmittelsystems der EU zusammenfallen; weist zudem darauf hin, dass das Vereinigte Königreich zugesagt hat, zu den Jahreshaushalten der Union für 2019 und 2020 beizutragen und sich am Haushaltsvollzug zu beteiligen, als wäre es auch nach März 2019 noch Mitglied der Union;

4.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, der im Großen und Ganzen den Prioritäten des Parlaments entspricht; beabsichtigt, die wichtigsten Programme auszubauen und wieder eine angemessene, den Prioritäten entsprechende Finanzierung sicherzustellen; stellt fest, dass die Mittel für Verpflichtungen um 3,1 % aufgestockt werden sollen und der Anteil des BNE niedriger als 2018 ausfällt, und zwar sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen (1 % gegenüber 1,02 %) als auch bei den Mitteln für Zahlungen (0,9 % gegenüber 0,92 %);

5.  begrüßt die vorgeschlagenen Aufstockungen für Horizont 2020, die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), Erasmus+ und die Programme, die zu einer höheren Sicherheit der EU-Bürger beitragen; weist gleichwohl darauf hin, dass die KMU, die entscheidend zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung beitragen, noch mehr Unterstützung benötigen und es einer angemessenen Ressourcenausstattung für die Digitalisierung der EU-Wirtschaft, die Förderung der digitalen Kompetenzen und von Unternehmensgründungen im Digitalbereich sowie für die Förderprogramme für junge Menschen und vor allem ErasmusPro bedarf; bekräftigt seine Überzeugung, dass die Mittel für Erasmus+ 2019 mindestens verdoppelt werden müssen;

6.  begrüßt die Verteilung der 15 000 Interrail-Tickets „DiscoverEU“ für achtzehnjährige Europäer im Jahr 2018 sowie den Vorschlag der Kommission, im MFR 2021–2027 700 Mio. EUR bereitzustellen, was dem Vorhaben der EU entspricht, die Lernmobilität, aktives bürgerschaftliches Engagement, soziale Inklusion und Solidarität bei allen jungen Menschen zu fördern; bedauert, dass die Kommission für 2019 und 2020 keine Mittel vorschlägt; ist fest entschlossen, die vorbereitende Maßnahme 2019 und 2020 fortzusetzen;

7.  nimmt die von der Kommission durchgeführte Vorabbewertung der Fortsetzung der vorbereitenden Maßnahme zur Garantie gegen Kinderarmut zur Kenntnis; hebt hervor, dass darin auf eine mögliche umfassendere Umsetzung im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Bezug genommen wird; regt an, dass die Gelegenheit einer dritten Umsetzungsphase genutzt wird, um diese umfassendere Umsetzung im Rahmen des ESF+ vorzubereiten;

8.  bedauert, dass die Mittel für das Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) gegenüber dem Haushalt 2018 nur um 2,3 % aufgestockt werden (Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 362,2 Mio. EUR) und die Mittel für Zahlungen dem Vorschlag zufolge um 0,6 % niedriger ausfallen; weist darauf hin, dass es sich um ein erfolgreiches Programm handelt, das sehr viel mehr Antragsteller als Empfänger von Fördermitteln verzeichnet; betont, dass KMU wesentlich zu Beschäftigung, Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der EU beitragen, das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden und imstande sind, Wachstum zu generieren und Arbeitsplätze zu schaffen; fordert nachdrücklich, dass sich dies angesichts des Erfolgs des Programms in einer ausreichenden Finanzierung von KMU-Programmen und einer weiteren Aufstockung der Mittel für COSME niederschlägt und dass die genannten Programme oberste Priorität genießen;

9.  begrüßt, dass der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) dazu beiträgt, die Investitionslücke in der EU zu schließen; fordert im Interesse einer optimalen regionalen und branchenbezogenen Ausgewogenheit, dass die soziale Dimension des EFSI gestärkt wird, etwa durch die Bereitstellung von Mitteln für Innovationen im Gesundheitswesen und in der Medizin, soziale Infrastruktur, Umweltschutz, Nachhaltigkeit im Verkehr, erneuerbare Energie und Energiespeicherinfrastrukturen; bekräftigt seinen seit langem vertretenen Standpunkt, dass neue Initiativen im MFR mit neuen Mitteln finanziert werden müssen und nicht zulasten bestehender Programme gehen dürfen; bekräftigt außerdem seine Zusage, Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ wieder zu stärken und so die Kürzungen, die bei diesen Programmen vorgenommen worden waren, um den EFSI aufzustocken, im Haushaltsplan für 2019 so weit wie möglich wieder zurückzunehmen;

10.  nimmt die Zusage für eine neue Verteidigungsagenda der EU und insbesondere die Vereinbarung über ein Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) als erste Stufe des Europäischen Verteidigungsfonds zur Kenntnis; vertritt die Ansicht, dass dieses gemeinsame Engagement für Skaleneffekte und eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den Unternehmen sorgen und die EU in die Lage versetzen wird, ihre strategische Autonomie zu bewahren und eine feste Größe im Weltgeschehen zu werden;

11.  stellt fest, dass die Kommission eine Aufstockung der Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) um 233 Mio. EUR entsprechend der Finanzplanung vorschlägt; bekräftigt erneut, dass das Parlament nicht zugestimmt hat, die zusätzliche Mittelausstattung für den Zeitraum von 2018 bis 2020 infolge der Halbzeitrevision des MFR vorzuziehen; besteht darauf, dass der Haushaltsbehörde ihre Vorrechte bei der Beschlussfassung über die Höhe der Finanzierung aller Programme einschließlich jener, die Gegenstand der Halbzeitrevision des MFR waren, weiterhin uneingeschränkt zustehen; hebt hervor, dass es einer loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen bedarf, und fordert alle Beteiligten auf, ihr Vertrauen während des Haushaltsverfahrens 2019 zu bewahren;

12.  bleibt entschlossen, gegen Arbeitslosigkeit und vor allem gegen die Jugendarbeitslosigkeit vorzugehen; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen – vor dem Hintergrund, dass die Finanzmittel der EU aufgestockt werden müssen, wenn die Säule der sozialen Rechte verwirklicht werden soll, – weiter gestärkt werden sollte, auch wenn Veränderungen der Finanzausstattung der Initiative eine komplizierte Neuplanung der Programme im Rahmen der Initiative und des ESF nach sich ziehen würden; stellt fest, dass nicht angemessen gegen die Jugendarbeitslosigkeit in der EU vorgegangen wird, die heute immer noch höher als 2007 ist; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen Maßnahmen und Finanzierungsprogramme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit nicht durch Mittel aus der Initiative ersetzen, sondern diese vielmehr ergänzend verwenden; hebt hervor, dass sowohl die Berufsausbildung als auch die Lehrlingsausbildung effiziente Mittel zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit sind; betont, dass die mit ErasmusPro geförderte Mobilität starke Anreize für die Auswahl der bewährtesten Verfahren schafft;

13.  betont, dass die Programme der Kohäsionspolitik 2019 voll zum Tragen kommen werden, und unterstreicht die Zusage des Parlaments, für eine angemessene Mittelausstattung dieser Programme zu sorgen; begrüßt, dass mittlerweile fast alle der mit den Programmen 2014–2020 befassten Verwaltungsbehörden benannt wurden; weist darauf hin, dass die nicht hinnehmbaren Verzögerungen bei der Durchführung der operationellen Programme oftmals darauf zurückzuführen sind, dass die betreffenden Behörden spät benannt wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine beschleunigte Durchführung der Programme zu sorgen, damit diese Verzögerungen aufgeholt werden, und sich dabei der Unterstützung der Kommission zu versichern;

14.  nimmt die Berichte über die Wirkungen der Regional- und Kohäsionspolitik in der EU und die wirtschaftlichen Herausforderungen für die weniger entwickelten Regionen zur Kenntnis und weist darauf hin, dass in diesen Berichten immer wieder auf Effizienzmängel und unzulängliche Ergebnisse hingewiesen wird;

15.  nimmt zur Kenntnis, dass es mit dem Vorschlag der Kommission möglich wäre, 2019 das Ziel zu erreichen, Ausgaben in Höhe von 20 % der Haushaltsmittel für Klimaschutzmaßnahmen vorzusehen; bedauert allerdings, dass die Kommission die Forderung des Parlaments nach einem Ausgleich der niedrigeren Zuweisungen in den ersten Jahren des MFR nicht aufgegriffen hat; hält diesen Vorschlag für unzureichend, da insgesamt nur 19,3 % der EU-Haushaltsmittel für den Zeitraum 2014–2020 in den Klimaschutz fließen sollen und die EU ihr Ziel, den Anteil der klimabezogenen Ausgaben von 2014 bis 2020 über alle Politikbereiche hinweg auf mindestens 20 % anzuheben, so nicht erreichen kann – übrigens auch nicht, wenn sie 2020 wieder nur 20 % der Haushaltsmittel für den Klimaschutz bereitstellt; bedauert, dass die Kommission nicht imstande war, Haushaltsentwürfe vorzulegen, die den Zusagen und Zielen der Union in dem Bereich gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013 entsprechen; ist der Auffassung, dass mehr unternommen werden sollte und dafür innerhalb der Programme mit enormem Potenzial, etwa Horizont 2020, der Fazilität „Connecting Europe“, des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) oder des LIFE+, ein Aktionsplan ausgearbeitet werden sollte, da diese Programme insbesondere für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energie sorgen können; erinnert an die begründete Kritik des Rechnungshofs an dem methodischen Vorgehen der Kommission und fordert vor diesem Hintergrund diesbezüglich rasche Verbesserungen;

16.  begrüßt die Zusage der Kommission, die Methodik zur Verfolgung biodiversitätsbezogener Ausgaben zu verbessern; lehnt jedoch den Vorschlag ab, den gesamten Beitrag zum Schutz der Artenvielfalt auf 8,2 % zu kürzen, der im Gegensatz zu dem Ziel steht, den Verlust der Artenvielfalt und der Ökosystemleistungen bis 2020 aufzuhalten und umzukehren;

17.  ist der Auffassung, dass die Sicherheit der Unionsbürger und die Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit Migration und Flüchtlingen 2019 weiterhin zu den obersten Prioritäten der Union zählen; ist der Ansicht, dass die Ausgaben in diesen Bereichen unbedingt auf einem Niveau gehalten werden müssen, das dem durch die Migrations- und Flüchtlingskrise auf dem afrikanischen Kontinent, insbesondere in der Sahelzone, sowie in den Ländern der Levante und im Mittelmeerraum entstandenen Bedarf angemessen ist; vertritt die Auffassung, dass sich die für die Steuerung des Migrationsstroms notwendige Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten – insbesondere, wenn die Revision der Dublin-Verordnung verabschiedet wird – im Haushaltsplan der EU niederschlagen muss; stellt fest, dass der Entwurf des Haushaltsplans für 2019 die Auswirkungen des Vorschlags der Kommission auf den Haushalt enthält;

18.  betont, dass mehrere wichtige Rechtsetzungsinitiativen, über die derzeit verhandelt wird oder die erst in einem frühen Stadium der Umsetzung sind, etwa die Revision der Dublin-Verordnung, die Einführung des Einreise-/Ausreisesystems und des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems, die Modernisierung des Schengener Informationssystems und die Initiative für die Interoperabilität der EU-Informationssysteme in den Bereichen Sicherheit, Grenzmanagement und Migrationssteuerung, erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt 2019 haben dürften, und betont, dass es einer angemessenen Finanzierung bedarf, wenn die ehrgeizigen Vorhaben der Union in diesen Bereichen verwirklicht werden sollen; fordert die Kommission auf, einen offenen und vorausschauenden Dialog mit der Haushaltsbehörde über die genannten Initiativen aufzunehmen, damit die Mittel bei Bedarf angepasst werden können, ohne während des jährlichen Haushaltsverfahrens den Ergebnissen laufender Legislativverfahren vorzugreifen;

19.  bedauert den Vorschlag der Kommission für die Finanzierung der zweiten Tranche der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei und die darauf folgende Einigung zwischen den Mitgliedstaaten, die am 29. Juni 2018 im Rat erzielt wurde; unterstützt die Fortsetzung der Fazilität, weist jedoch darauf hin, dass der EU-Haushalt, so der Vorschlag der Kommission vom 14. März 2018, zur Finanzierung 1 Mrd. EUR und die Mitgliedstaaten 2 Mrd. EUR in Form von bilateralen Beiträgen beitragen, damit in den letzten beiden Jahren des derzeitigen MFR ein ausreichend großer Spielraum für die besonderen Instrumente des MFR für unvorhergesehene Ereignisse sowie für die Finanzierung anderer Prioritäten bleibt; weist außerdem darauf hin, dass die Fazilität eine neue Initiative in diesem MFR ist und somit für ihre Finanzierung neue Mittel bereitgestellt werden sollten; bedauert, dass bisher keine Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat über die Finanzierung der zweiten Tranche der Fazilität stattgefunden haben, obwohl das Parlament unmissverständlich gefordert hat, in vollem Umfang in die Beschlussfassung über die Ausweitung der Fazilität eingebunden zu werden, damit unter anderem verhindert wird, dass sich das Verfahren wiederholt, mit dem sie eingerichtet wurde; teilt den Mitgliedstaaten mit, dass das Parlament selbstverständlich das Recht hat, seine Funktion als Teil der Haushaltsbehörde der EU wahrzunehmen, und dass es dies zu tun gedenkt, wie bereits bei früheren Gelegenheiten erklärt wurde;

20.  stellt fest, dass nach dem Entwurf des Haushaltsplans für 2019 infolge der geringen Flexibilität, die der derzeitige MFR für die Reaktion auf neue Herausforderungen und die Ausstattung neuer Initiativen bietet, nur wenig oder gar kein Spielraum bis zu den Obergrenzen der Rubriken 1a, 1b, 3 und 4 bleibt; beabsichtigt, die Flexibilitätsbestimmungen im revidierten MFR im Rahmen des Änderungsverfahrens vermehrt in Anspruch zu nehmen;

21.  sieht nach wie vor mit Sorge, dass es gegen Ende der Laufzeit des derzeitigen MFR wieder zu einem Rückstand bei den unbezahlten Rechnungen kommen könnte; stellt fest, dass die Mittel für Zahlungen gegenüber dem Haushalt 2018 moderat um 2,7 % angestiegen sind, vornehmlich aufgrund des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (FRT); stellt fest, dass innerhalb der Obergrenze für Zahlungen ein Spielraum von 19,3 Mrd. EUR vorgeschlagen wird; fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Zahlungen weiter gut zu beobachten, damit die Haushaltsbehörde einem übermäßigen Rückstand rechtzeitig entgegenwirken kann; ist überzeugt, dass die Vertrauenswürdigkeit der EU unter anderem davon abhängt, ob sie in der Lage ist, im EU-Haushalt Mittel für Zahlungen in ausreichender Höhe bereitzustellen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können;

Teilrubrik 1a – Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

22.  stellt fest, dass im Vorschlag der Kommission für 2019 eine Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen in der Teilrubrik 1a um 3,9 % auf 22 860 Mio. EUR gegenüber 2018 vorgesehen ist; stellt fest, dass ein großer Teil davon auf Horizont 2020, die CEF, große Infrastrukturprojekte und Erasmus+ entfällt, deren Mittel für Verpflichtungen um 8,5 %, 36,4 %, 7,8 % bzw. 10,4 % aufgestockt werden sollen; betont gleichwohl, dass diese Erhöhungen in den meisten Fällen den Finanzplanungen entsprechen und somit keine zusätzlichen Aufstockungen darstellen;

23.  weist darauf hin, dass Programme für Forschung und Innovation wie Horizont 2020 für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit in Europa wesentlich sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dies in ihren Prioritäten zu berücksichtigen; fordert, dass Mittel in angemessener Höhe für die Programme für Forschung und Innovation bereitgestellt werden; betont, dass vor allem Mitgliedstaaten, die mit wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten kämpfen, in diesem Bereich unterstützt werden sollten;

24.  weist erneut darauf hin, dass neue Initiativen der letzten Jahre, beispielweise der EFSI (I und II), Wifi4EU und das EDIDP, zulasten mehrerer Programme aus Teilrubrik 1a gingen, die erheblich von Umschichtungen betroffen waren, nämlich Horizont 2020, die CEF, Galileo, ITER, Copernicus und die Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS);

25.  betont, dass Erasmus+ nach wie vor das führende Programm ist, mit dem die Mobilität junger Menschen auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung gefördert wird und junge Menschen angeregt werden, sich an der europäischen Demokratie zu beteiligen; weist darauf hin, dass es administrativer Maßnahmen bedarf, um den Zugang zu Erasmus+ zu verbessern, und dass die Zahl der bewilligungsfähigen Anträge das derzeitige Budget bei weitem übersteigt; vertritt die Auffassung, dass Erasmus+ über ausreichende Mittel verfügen muss, damit die Bewerbungen – insbesondere im Bereich des lebenslangen Lernens –, die den Anforderungen für eine Teilnahme an dem Programm entsprechen, bewilligt werden können;

26.  nimmt mit Sorge die Diskussionen über die Finanzierung des Europäischen Solidaritätskorps zur Kenntnis, die die Befürchtung des Parlaments bestätigt haben, dass neue Initiativen auf Kosten laufender, erfolgreicher Programme gehen würden; nimmt ebenfalls mit Sorge den Präzedenzfall des Trilogverfahrens zur Kenntnis, bei dem im Ergebnis keine Klarheit über die Finanzierungsquellen der Initiative gewonnen wurde und somit die weitere Klärung im jährlichen Haushaltsverfahren stattfinden muss; erwartet, dass die Kommission die Vereinbarung so umsetzt, dass den Debatten in den Trilogverhandlungen und dem Geist der Vereinbarung vollumfänglich entsprochen wird;

27.  begrüßt, dass in der Vereinbarung über die Finanzierung des EDIDP sehr viel niedrigere Kürzungen bei den Programmen in Teilrubrik 1a vorgesehen sind als ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen; ist gleichwohl beunruhigt darüber, dass der Rat offenbar mehr Wert darauf legt, unverändert große Spielräume zu behalten als eine ausreichende Finanzierung für Vorhaben bereitzustellen, die er selbst als oberste Prioritäten bezeichnet;

28.  begrüßt, dass für das EDIDP 2019 und 2020 Mittel in Höhe von 500 Mio. EUR bereitgestellt werden sollen; stellt fest, dass den Schätzungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments zufolge aufgrund der fehlenden Zusammenarbeit zwischen den in diesem Bereich tätigen Unternehmen in den Mitgliedstaaten der EU jährlich Kosten in Höhe von 10 Mrd. EUR entstehen; ist der Auffassung, dass die Verteidigung ein anschauliches Beispiel dafür ist, wie mehr Wirkung erreicht werden könnte, wenn bestimmte Zuständigkeiten und Tätigkeiten sowie die entsprechenden Mittelzuweisungen von den Mitgliedstaaten auf die EU übertragen würden; betont, dass sich damit der europäische Mehrwert offenbaren würde und sich die Gesamtbelastung der öffentlichen Ausgaben in der EU verringern ließe;

29.  begrüßt den Vorschlag, ein Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen zu gründen, mit dem modernste Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur gefördert und die Entwicklung entsprechender Technologien und Anwendungen in den unterschiedlichsten Bereichen zum Vorteil von Wissenschaftlern, privaten und öffentlichen Unternehmen unterstützt wird;

Teilrubrik 1b – Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

30.  stellt fest, dass für die Teilrubrik 1b Mittel für Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 57 113,4 Mio. EUR vorgesehen sind, was einem Anstieg um 2,8 % im Vergleich zum Haushalt 2018 entspricht; stellt ferner fest, dass der Vorschlag für die Zahlungen in Höhe von 47 050,8 Mio. EUR um 1,1 % höher ausfällt als 2018;

31.  begrüßt, dass die Durchführung der Programme für den Zeitraum 2014–2020 mittlerweile planmäßig läuft, und weist erneut darauf hin, dass eine „anormale“ Anhäufung unbezahlter Rechnungen künftig vermieden werden muss; begrüßt zudem, dass die meisten nationalen Verwaltungsbehörden mittlerweile benannt wurden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, etwaige Probleme, die einer reibungslosen Umsetzung noch im Weg stehen, zu lösen;

32.  weist erneut darauf hin, dass die Mittel für Zahlungen in Teilrubrik 1b im Berichtigungshaushaltsplan 6/2017 infolge der revidierten Prognosen der Mitgliedstaaten um 5,9 Mrd. EUR verringert wurden; hofft sehr, dass die Schätzungen der einzelstaatlichen Behörden und der Kommission für den Zahlungsbedarf im Haushalt 2019 genauer sind und dass der für die Zahlungen vorgeschlagene Betrag vollständig ausgeschöpft wird;

33.  hebt hervor, dass sich angesichts des rasanten technologischen Fortschritts, etwa im Bereich der künstlichen Intelligenz, die Kluft zwischen den sich schnell entwickelnden Regionen und den weniger entwickelten vergrößern könnte, wenn die Wirkung der Strukturfonds nicht dadurch verbessert wird, dass die Förderung an Effizienzauflagen geknüpft wird;

34.  nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, die Fortsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) zu finanzieren und 233,3 Mio. EUR aus dem Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen; weist darauf hin, dass mit einer Aufstockung der Mittelzuweisungen an die Initiative Beträge in gleicher Höhe aus dem ESF einhergehen sollten; weist darauf hin, dass die Kommission im Vermittlungsverfahren zum Haushaltsplan 2018 zugesagt hat, rasch die Revision der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (CPR) vorzulegen, um der Erhöhung der Mittel für diese Initiative im Jahr 2018 Rechnung zu tragen; betont, dass die Kommission ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, und fordert sie auf, die Gründe für die Verzögerung ausführlich zu erläutern, wenn sie die Revision der Verordnung vorlegt;

35.  verpflichtet sich, die erforderlichen Änderungen an den Rechtsvorschriften über die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den ESF rasch zu verabschieden, um 2019 eine ambitionierte Aufstockung der Mittelansätze für die Initiative zu ermöglichen, ohne andere Programme zu beeinträchtigen, die im Rahmen des ESF in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, damit die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit von der Pflicht befreit werden, ihre ESF-Mittel für die Beschäftigung junger Menschen einzusetzen, wobei die strenge Auflage gilt, dass es den Mitgliedstaaten durch die vorgeschlagenen Änderungen nicht ermöglicht werden darf, ihre in dem Bereich bereits gegebenen finanziellen Zusagen zurückzuziehen, und dies nicht zu einer allgemeinen Kürzung der Mittel aus dem EU-Haushalt führen darf, die für Maßnahmen gegen die Jugendarbeitslosigkeit eingesetzt werden;

Rubrik 2 – Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

36.  nimmt zur Kenntnis, dass für Rubrik 2 Verpflichtungen in Höhe von 59 991,1 Mio. EUR (+1,2 % gegenüber 2018) und Zahlungen in Höhe von 57 790,4 Mio. EUR (3 %) vorgeschlagen werden; stellt fest, dass die Ausgaben des EGFL 2019 mit 44 162,5 Mio. EUR veranschlagt werden, was einen Rückgang gegenüber dem Haushalt 2018 (um 547,9 Mio. EUR) bedeutet;

37.  stellt fest, dass die Kommission bis zur Obergrenze der Rubrik 2 einen Spielraum in Höhe von 344,9 Mio. EUR vorsieht; weist darauf hin, dass eine zunehmende Volatilität der Agrarmärkte, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit dem russischen Embargo zu verzeichnen war, die Inanspruchnahme dieses Spielraums rechtfertigen könnte; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass genügend Spielraum bis zu den Obergrenzen verbleibt, um auf alle etwaigen Krisen reagieren zu können;

38.  stellt fest, dass einige Maßnahmen im Zusammenhang mit dem russischen Embargo, die im Haushaltsplan 2018 berücksichtigt wurden, nicht verlängert werden (z. B. für Obst und Gemüse, wo die Marktlage nach wie vor schwierig ist), während es in der Milchwirtschaft nach wie vor zu Marktschwierigkeiten kommt; erwartet im Oktober das Berichtigungsschreiben der Kommission, das sich auf aktuelle Informationen über die Finanzierung des EGFL stützen sollte, damit sich der tatsächliche Bedarf in der Agrarbranche überprüfen lässt; betont, dass die Fälle, in denen Marktinterventionen im Rahmen des EGFL erforderlich sind, begrenzt sind und nur einen relativ kleinen Teil des EGFL (etwa 5,9 %) ausmachen;

39.  betont, dass gegen Jugendarbeitslosigkeit unter anderem dadurch vorgegangen werden kann, dass junge Menschen in ländlichen Gebieten angemessen unterstützt werden; bedauert, dass die Kommission nicht vorschlägt, mehr Haushaltsmittel für junge Landwirte bereitzustellen;

40.  betont, dass sich die Umsetzung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) nach einem verhaltenen Start zu Beginn des Programmplanungszeitraums beschleunigt und 2019 planmäßig laufen dürfte; begrüßt die Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen für das Programm LIFE+ (um 6 %) gemäß der Finanzplanung; stellt fest, dass die Europäische Umweltagentur (EUA) 2019 und 2020 zusätzliche Aufgaben im Bereich der Umweltüberwachung und ‑berichterstattung sowie der Überprüfung der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge wahrnehmen wird;

Rubrik 3 – Sicherheit und Unionsbürgerschaft

41.  stellt fest, dass für die Rubrik 3 insgesamt Mittel für Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 3 728,5 Mio. EUR und damit 6,7 % mehr als 2018 und Mittel für Zahlungen in Höhe von 3 486,4 Mio. EUR und damit 17 % mehr als im Vorjahr vorgeschlagen werden; betont allerdings, dass diese Aufstockungen auf jahrelange Kürzungen folgen und dass dennoch nur 2,3 % der vorgeschlagenen Gesamtausgaben der EU 2019 auf die gesamte Finanzierung verschiedener Schlüsselbereiche wie Migration, Grenzmanagement oder innere Sicherheit entfallen; hält den Vorschlag, für die Erleichterung der legalen Einwanderung in die Union, die Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger und die Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 281,2 Mio. EUR vorzusehen, für fragwürdig, da dies einer Kürzung gegenüber 2018 um 14,4 % entspricht; fordert die Kommission auf, die Gründe für diese Kürzung näher zu erläutern;

42.  stellt fest, dass alle Spielräume bis zur Obergrenze von Rubrik 3 im vierten Jahr in Folge ausgeschöpft werden und sich darin offenbart, dass der EU-Haushalt beim heutigen Stand der Dinge den massiven Herausforderungen, der sich die EU derzeit in den Bereichen Migration und Sicherheit stellen muss, nicht in jeder Hinsicht gewachsen ist; begrüßt daher den Vorschlag, das Flexibilitätsinstrument für Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 927,5 Mio. EUR in Anspruch zu nehmen;

43.  erwartet, dass der Druck auf die Migrations- und Asylsysteme einiger Mitgliedstaaten und an deren Grenzen 2019 hoch bleiben wird, und fordert die Union nachdrücklich auf, einen etwaigen künftigen unvorhergesehenen Finanzierungsbedarf in diesen Bereichen im Auge zu haben; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Mittel für die Kontrolle der Außengrenzen aufgestockt werden und die damit befassten EU-Agenturen eine angemessene Ausstattung erhalten, und bekräftigt, dass eine langfristige, nachhaltige Lösung darin bestünde, gegen die Ursachen der Migration und der Flüchtlingskrise vorzugehen und parallel die Nachbarschaft der EU zu stabilisieren, und dass Investitionen in die Herkunftsstaaten der Migranten und Flüchtlinge entscheidend sind, wenn dieses Ziel erreicht werden soll;

44.  begrüßt die Forderung des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018, Frontex weiter zu stärken, indem die Ressourcen aufgestockt und das Mandat erweitert wird; fordert weitere Angaben dazu, wie viel Personal von den Mitgliedstaaten entsandt wird und wie viele Mitarbeiter die Agentur selbst bereitstellen muss; fordert die Kommission auf, ihren Entwurf des Haushaltsplans in dem Berichtigungsschreiben im Herbst entsprechend anzupassen; begrüßt außerdem die zusätzlich gewährten 45,6 Millionen EUR zur Unterstützung Griechenlands und Spaniens bei der Bewältigung des Migrantenzustroms in ihrem Hoheitsgebiet; betont, dass wirksame Grenzkontrollen mit einer angemessenen Betreuung der Migranten einhergehen müssen;

45.  stellt fest, dass das Instrument zur Bereitstellung humanitärer Soforthilfe innerhalb der Union im März 2019 ausläuft; fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund der anhaltenden humanitären Notlage von Flüchtlingen und Asylbewerbern in bestimmten Mitgliedstaaten zu prüfen, ob es angezeigt wäre, dieses Instrument zu reaktivieren und entsprechend neu auszustatten; hebt hervor, dass die Staaten, in denen die meisten Flüchtlinge und Asylbewerber ankommen bzw. bleiben, mehr Solidarität erfahren müssen; betont, dass in der Zwischenzeit weiter Mittel aus den Nothilfemechanismen des AMIF zur Verfügung stehen müssen, insbesondere für die kontinuierliche Unterstützung Griechenlands; ist der Auffassung, dass auch Italien finanzielle Unterstützung erhalten sollte; fordert deshalb die Kommission auf, darzulegen, warum sie das nicht vorgeschlagen hat; erinnert daran, dass Italien der einzige Mitgliedstaat ist, in dem die Mehrheit der Bevölkerung der Ansicht ist, keinen Nutzen aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union zu ziehen; bedauert, dass die Mittel für Verpflichtungen für die zweite Komponente des AMIF „Erleichterung der legalen Einwanderung in die Union, Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger und Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien“ drastisch gekürzt werden sollen;

46.  vertritt die Auffassung, dass angesichts vielfältiger Sicherheitsbedrohungen einschließlich immer neuer Formen der Radikalisierung, der Cyberkriminalität, der Gewalt und des Terrors, die die Kapazitäten einzelner Mitgliedstaaten übersteigen, Mittel aus dem EU-Haushalt zur Stärkung der Zusammenarbeit in Sicherheitsangelegenheiten mithilfe der bestehenden EU-Agenturen bereitgestellt werden sollten; stellt in diesem Zusammenhang die Frage, wie sich die äußerst angespannte Sicherheitslage mit dem Vorschlag verträgt, die Mittel für Verpflichtungen des ISF beträchtlich (um 26,6 %) zu kürzen; hebt hervor, dass die Ausgaben in diesem Bereich nur effizient sind, wenn die Hindernisse für die innereuropäische Zusammenarbeit und den gezielten Informationsaustausch beseitigt werden und gleichzeitig die entsprechenden, nach EU-Recht geltenden Datenschutzvorschriften angewandt werden; bedauert, dass die Kommission immer noch keinen Vorschlag dafür vorgelegt hat, den Opfern von Terroranschlägen und ihren Familien auf EU-Ebene finanzielle Solidarität zu bekunden, und fordert die Kommission auf, alles Notwendige dafür zu tun, damit eine solche Hilfe rasch geleistet werden kann;

47.  nimmt zur Kenntnis, dass eine Revision der Rechtsgrundlage des Katastrophenschutzverfahrens der Union vorgeschlagen wird, die, wenn sie verabschiedet wird, in den letzten beiden Jahren des derzeitigen MFR erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt haben dürfte, die sich allein in der Rubrik 3 auf 256,9 Mio. EUR belaufen werden; weist nachdrücklich darauf hin, dass es nur logisch wäre, diese erhebliche Aufwertung eines zentralen Politikbereichs der Union mit neuen und zusätzlichen Mitteln zu finanzieren; warnt vor Umschichtungen, die eindeutig zulasten anderer wertvoller und erfolgreicher Maßnahmen und Programme gehen;

48.  bekräftigt erneut die entschiedene Unterstützung des Parlaments für die Unionsprogramme in den Bereichen Kultur, Justiz, Grundrechte und Unionsbürgerschaft; begrüßt den Vorschlag, die Mittel für das Programm „Kreatives Europa“ aufzustocken; fordert außerdem nachdrücklich eine ausreichende Mittelausstattung des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ und der europäischen Bürgerinitiativen, vor allem im Vorfeld der Europawahl;

49.  bekräftigt die Unterstützung des Parlaments für die Programme „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie „Justiz“; hebt hervor, dass sich die EU an ihre Selbstverpflichtung halten muss, die Rechte der Frauen und LGBTI zu stärken;

50.  begrüßt, dass die Mittel für Verpflichtungen für das Lebensmittel- und Futtermittelprogramm aufgestockt werden sollen und die Union somit in die Lage versetzt wird, bei Ausbrüchen von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten wirksam gegenzusteuern, wie bei der jüngsten Vogelgrippeepidemie, die in den letzten Jahren mehrere Mitgliedstaaten heimgesucht hat;

51.  fordert die Kommission auf, Haushaltsmittel in angemessener Höhe bereitzustellen, damit die Öffentlichkeit besser über die im Jahr 2019 stattfindende Wahl zum Europäischen Parlament informiert werden kann, und die Wirksamkeit der Medienberichterstattung über die Wahl zu verbessern und dabei insbesondere die Bekanntheit der Spitzenkandidaten – der Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission – zu steigern;

Rubrik 4 – Europa in der Welt

52.  nimmt zur Kenntnis, dass in der Rubrik 4 die Mittel für Verpflichtungen gegenüber 2018 um insgesamt 13,1 % aufgestockt werden und sich auf 11 384,2 Mio. EUR belaufen sollen; stellt fest, dass diese Aufstockung in erster Linie auf die Finanzierung der zweiten Tranche der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (FRT) entfällt, für die dem Kommissionsvorschlag zufolge der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen in Anspruch genommen werden soll (1 116,2 Mio. EUR); stellt fest, dass dieser Vorschlag dazu führen würde, dass bis zur Obergrenze der Rubrik 4 kein Spielraum mehr verbliebe;

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, höhere Beiträge zu dem Treuhandfonds für Afrika, dem „Madad-Fonds“ und dem Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung zu leisten, um die Stabilisierung in Krisengebieten zu unterstützen, Flüchtlingen Hilfe zu leisten und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung auf dem afrikanischen Kontinent und in den Ländern der Europäischen Nachbarschaft zu fördern;

54.  ist nach wie vor davon überzeugt, dass es angesichts der Herausforderungen für das auswärtige Handeln der EU einer dauerhaften Finanzierung über die derzeitige Ausstattung der Rubrik 4 hinaus bedarf; weist erneut darauf hin, dass neue Initiativen mit neuen Mitteln finanziert und alle Flexibilitätsspielräume ausgeschöpft werden sollten; widersetzt sich allerdings dem Vorschlag für die Finanzierung der Ausweitung der FRT und der dazu am 29. Juni 2018 im Rat erzielten Einigung, da dadurch sowohl die Möglichkeiten der Finanzierung anderer vordringlicher Bereiche in Rubrik 4 als auch die Aufgabe des EU-Haushalts, Menschen in Not zu helfen und die Achtung der Grundwerte zu fördern, erheblich eingeschränkt würden;

55.  begrüßt die Mittelerhöhungen für migrationsbezogene Projekte im Zusammenhang mit der zentralen Mittelmeerroute sowie die moderate Erhöhung für die östliche Komponente des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) und die Neuverteilung der Prioritäten im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit im Nahen Osten; fordert, dass dem UNRWA ausreichende Finanzmittel zugewiesen werden, um die kontinuierliche Unterstützung der palästinensischen Flüchtlinge in der Region angesichts des jüngst von den USA gefassten Beschlusses, ihren Beitrag zu dem Hilfswerk zurückzuziehen, sicherzustellen;

56.  begrüßt, dass die Unterstützung für regionale Maßnahmen in den westlichen Balkanländern erhöht werden soll; vertritt gleichwohl die Auffassung, dass die Unterstützung für politische Reformen noch weiter aufgestockt werden sollte; bedauert, dass die Unterstützung für politische Reformen in der Türkei (IPA II) erhöht wird, und fragt sich, wie diese Unterstützung mit dem Beschluss der Haushaltsbehörde zu vereinbaren ist, die Mittel dieser Haushaltslinie im laufenden Haushaltsjahr zu kürzen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass Mittel, die im Rahmen des IPA II an die türkischen Behörden gezahlt werden sollen, an die Bedingung geknüpft werden müssen, dass Verbesserungen im Bereich der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit erzielt werden; fordert, dass, solange solche Verbesserungen ausbleiben, die Mittel dieser Haushaltslinie in Anbetracht des geringen Spielraums vollständig an Vertreter der Zivilgesellschaft fließen sollen, damit diese Maßnahmen zur Unterstützung von Zielen im Zusammenhang mit Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Menschenrechten und Medienfreiheiten ergreifen können; unterstützt den allgemeinen negativen Trend für politische Reformen im Rahmen der Zuweisungen an die Türkei;

57.  hebt hervor, dass im Haushaltsplan für 2019 ein deutlicher Rückgang bei der Ausstattung des von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen und eine wesentliche Reduzierung der geplanten Beträge für Makrofinanzhilfen (MFA) vorgesehen sind, was darauf zurückzuführen ist, dass die Kreditvergabe der EIB hinter den Schätzungen zurückbleibt und im Vergleich zur letzten Finanzplanung weniger MFA-Darlehen ausgezahlt werden;

58.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Zusagen der EU bei den Syrien-Konferenzen in Brüssel, mit denen ihre früheren Zusagen bestätigt wurden; ist damit einverstanden, dass die Mittel für das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) und die humanitäre Hilfe jeweils um 120 Mio. EUR aufgestockt werden, damit die diesbezüglichen Zusagen 2019 eingehalten werden können;

59.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass Finanzmittel in angemessener Höhe für die strategische Kommunikation der EU bereitgestellt werden müssen, damit gegen Desinformationskampagnen und Cyberangriffe vorgegangen und ein objektives Bild der Union außerhalb ihrer Grenzen vermittelt werden kann;

Rubrik 5 – Verwaltung

60.  stellt fest, dass die Ausgaben in der Rubrik 5 mit 9 956,9 Mio. EUR (Mittel für Verpflichtungen) um 291,4 Mio. EUR oder 3,0 % höher veranschlagt werden als im Haushaltsplan 2018; stellt fest, dass diese Aufstockung – wie bereits im vorigen Haushaltsjahr – überwiegend mit der Entwicklung der Ruhegehälter zusammenhängt (+116,7 Mio. EUR), die 20,2 % der Ausgaben in Rubrik 5 ausmachen; merkt an, dass der Anteil der Verwaltungsausgaben im Entwurf des Haushaltsplans unverändert bei 6,0 % der Mittel für Verpflichtungen liegt;

61.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kommission darum bemüht hat, alle Einspar- und Rationalisierungsmöglichkeiten bei den nicht die Dienstbezüge betreffenden Ausgaben ihres eigenen Haushaltsplans zu nutzen; stellt fest, dass die Entwicklung der Ausgaben der Kommission (+2,0 %) in erster Linie auf die automatische Anpassung der Ausgaben für Dienstbezüge und vertragliche Verpflichtungen zurückzuführen ist; stellt ferner fest, dass die Kommission interne Personalversetzungen vornimmt, um ihren neuen Prioritäten Rechnung zu tragen;

62.  stellt fest, dass sich der tatsächliche Spielraum bis zur Obergrenze nach der Verrechnung von 253,9 Mio. EUR für die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2018 auf 575,2 Mio. EUR beläuft; ist der Auffassung, dass damit nominal ein großer Spielraum vorhanden ist und dies auf die Bemühungen der Kommission, insbesondere die Maßnahme, die nicht mit den Dienstbezügen zusammenhängenden Ausgaben einzufrieren, zurückzuführen ist; ist der Ansicht, dass zusätzliche Maßnahmen zur Stabilisierung oder Verringerung der Verwaltungsausgaben der Kommission dazu führen könnten, dass wichtige Investitionen aufgeschoben werden oder die Verwaltung nicht mehr ordentlich funktioniert;

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

63.  betont, dass den Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen bei der Festlegung politischer Prioritäten und der Einführung neuer Initiativen, die in dauerhafte EU-Maßnahmen und ‑Programme münden könnten, eine große Bedeutung zukommt; beabsichtigt, auch weiterhin ein ausgewogenes Paket aus Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen zu schnüren, das den politischen Prioritäten des Parlaments entspricht und einer rechtzeitigen und sorgfältigen fachlichen Vorprüfung durch die Kommission Rechnung trägt; stellt fest, dass in einigen Rubriken des derzeitigen Vorschlags nur ein geringer oder gar kein Spielraum verbleibt, und beabsichtigt, nach Möglichkeiten zu suchen, wie Raum für etwaige Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen geschaffen werden kann, ohne dass anderen politischen Prioritäten geschadet wird;

Agenturen

64.  stellt fest, dass im Entwurf des Haushaltsplans für 2019 die Zuweisungen für dezentrale Agenturen insgesamt um 10,8 % (ohne zweckgebundene Einnahmen) und um 259 Stellen aufgestockt werden; begrüßt, dass die eigenen Haushaltsmittel der meisten Agenturen steigen, während der Beitrag der EU sinkt; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Parlament derzeit Möglichkeiten sondiert, wie sich der Anteil der Finanzierung der dezentralen Agenturen aus Gebühren weiter steigern lässt; stellt befriedigt fest, dass die Mittel und Planstellen der mit „neuen Aufgaben“ betrauten Agenturen (ESMA, eu-LISA und FRONTEX) wesentlich aufgestockt werden sollen; fordert mehr finanzielle Unterstützung für die Agenturen, die mit Migration und Sicherheitsproblemen befasst sind; ist der Ansicht, dass Europol und Eurojust weiter gestärkt werden sollten und das EASO für seine Umwandlung in die Europäische Asylagentur eine angemessene Finanzierung erhält;

65.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass das Ziel des Personalabbaus um 5 % erfolgreich verwirklicht wurde, und betont, dass angesichts der Schnellanalyse (Rapid Case Review) des Rechnungshofs dadurch nicht unbedingt die erwarteten Ergebnisse erzielt wurden; vertritt die Auffassung, dass die Lage der dezentralen Agenturen jeweils von Fall zu Fall bewertet werden muss; begrüßt, dass die Empfehlungen der interinstitutionellen Arbeitsgruppe von allen Organen gebilligt wurden;

66.  begrüßt die Errichtung zweier neuer EU-Einrichtungen in Form von dezentralen Agenturen, nämlich der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und der Europäischen Arbeitsbehörde; stellt fest, dass die Mittel für die Arbeitsbehörde bis zum Abschluss des Legislativverfahren in die Reserve eingestellt werden; stellt fest, dass die EUStA ihren Sitz in Luxemburg hat, und fordert sie auf, den beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemäß der Haushaltsordnung alle Informationen über ihre Immobilienpolitik zu übermitteln; vertritt die Auffassung, dass für die Errichtung neuer Agenturen neue Mittel zugewiesen und neue Stellen geschaffen werden müssen und Umschichtungen in jeder Form zu vermeiden sind, es sei denn, es steht zweifelsfrei fest, dass bestimmte Tätigkeiten der Kommission oder einer anderen bestehenden Einrichtung, etwa Eurojust, vollständig auf die neuen Agenturen übertragen werden; stellt fest, dass Eurojust nach wie vor – in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft – für Fälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig ist und zudem vollkommen von der Aufgabe beansprucht wird, den Mitgliedstaaten operative Unterstützung beim Kampf gegen die organisierte Kriminalität, Terrorismus, Cyberkriminalität und die Schleusung von Migranten zu leisten; weist auf die Bestimmungen des gemeinsamen Konzepts für neu gegründete dezentrale Agenturen hin;

67.  erwartet, dass für die Verhandlungen über den Haushaltsplan für 2019 grundsätzlich gilt, dass sich beide Teile der Haushaltsbehörde dazu verpflichten, die Verhandlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen und die gesamte Zeitspanne des Vermittlungsverfahrens auszuschöpfen und dabei auf eine Vertretung auf angemessener Ebene zu achten, damit ein wirklicher politischer Dialog gewährleistet ist;

o
o   o

68.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN TERMINEN FÜR DAS HAUSALTSVERFAHREN UND DEN MODALITÄTEN FÜR DIE ARBEITSWEISE DES VERMITTLUNGSAUSSCHUSSES IM JAHR 2018

A.  Im Einklang mit Teil A des Anhangs der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung einigen sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf die folgenden Stichtage für das Haushaltsverfahren 2019:

1.  Die Kommission bemüht sich, den Haushaltsvoranschlag 2019 bis Ende Mai vorzulegen.

2.  Bevor der Standpunkt des Rates angenommen wird, wird am Vormittag des 12. Juli eine Trilogsitzung einberufen.

3.  Der Rat bemüht sich, bis zur 37. Woche (dritte Septemberwoche) seinen Standpunkt festzulegen und diesen dem Europäischen Parlament zu übermitteln, um eine rechtzeitige Einigung mit dem Europäischen Parlament zu ermöglichen.

4.  Der Haushaltsausschuss des Europäischen Parlaments bemüht sich, bis spätestens Ende der 41. Woche (Mitte Oktober) über die Abänderungen am Standpunkt des Rates abzustimmen.

5.  Vor der Lesung im Europäischen Parlament wird am Vormittag des 18. Oktober eine Trilogsitzung einberufen.

6.  Das Plenum des Europäischen Parlaments schließt seine Lesung in der 43. Woche (Plenartagung 22. – 25. Oktober) ab.

7.  Die Vermittlungsfrist beginnt am 30. Oktober. Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe c AEUV wird für die Dauer der Vermittlung eine Frist bis zum 19. November 2018 gesetzt.

8.  Der Vermittlungsausschuss tritt am Vormittag des 7. November am Sitz des Europäischen Parlaments und am 16. November am Sitz des Rates zusammen und kann bei Bedarf erneut zusammentreten; die Sitzungen des Vermittlungsausschusses werden durch einen oder mehrere Triloge vorbereitet. Eine Trilogsitzung ist für den Vormittag des 7. November angesetzt. Während der 21 Tage andauernden Vermittlungsfrist können zusätzliche Trilogsitzungen – darunter unter Umständen auch am 14. November (Straßburg) – einberufen werden.

B.  Die Modalitäten für die Arbeitsweise des Vermittlungsausschusses sind in Teil E des Anhangs der oben genannten Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegt.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. L 163 vom 24.6.2017, S. 1.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0089.


73.Tagung der UN-Generalversammlung
PDF 204kWORD 67k
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 an den Rat zur 73. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (2018/2040(INI))
P8_TA(2018)0312A8-0230/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Vereinten Nationen, die am 3. April 2006 von der Generalversammlung verabschiedet wurde, zur Einrichtung eines Menschenrechtsrats,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 21, 34 und 36,

–  unter Hinweis auf den EU-Jahresbericht 2016 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, ihre Präambel und Artikel 18 sowie auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 5. Juli 2017 zur 72. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen(1),

–  unter Hinweis auf die Resolution der Vereinten Nationen, die am 3. Mai 2011 von der Generalversammlung verabschiedet wurde, zur Teilnahme der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen, in der der EU das Recht eingeräumt wird, in der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu intervenieren, mündliche Vorschläge und Änderungsanträge einzubringen, über die auf Antrag eines Mitgliedstaats abgestimmt wird, und das Recht auf Antwort auszuüben,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juli 2017 zu den Prioritäten der EU für die 72. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten vom 19. September 2016,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000), 1820 (2009), 1888 (2009), 1889 (2010), 1960 (2011), 2106 (2013), 2122 (2013) und 2242 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf die wichtigsten Grundsätze der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU vom Juni 2016, insbesondere in Bezug auf die Souveränität, die territoriale Integrität und die Unverletzlichkeit der Staatsgrenzen, die von allen teilnehmenden Ländern gleichermaßen respektiert werden,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik(2),

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung,

–  gestützt auf Artikel 113 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0230/2018),

A.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten weiterhin uneingeschränkt für den Multilateralismus, die globale Struktur- und Ordnungspolitik, die Förderung der Grundwerte der Vereinten Nationen (VN) als integraler Bestandteil der Außenpolitik der EU und die drei Säulen des Systems der Vereinten Nationen – Menschenrechte, Frieden und Sicherheit sowie Entwicklung – einsetzen; in der Erwägung, dass ein multilaterales System, das sich auf universelle Bestimmungen und Werte stützt, am besten dazu geeignet ist, auf Krisen, Herausforderungen und Bedrohungen zu reagieren; in der Erwägung, dass sich aber für das Fortbestehen dieses multilateralen Systems beispiellose Herausforderungen stellen;

B.  in der Erwägung, dass die globale Strategie der EU das Ausmaß der aktuellen globalen Herausforderungen widerspiegelt, die starke und effizientere Vereinte Nationen und eine vertiefte Zusammenarbeit auf der Ebene der Mitgliedstaaten sowohl innerhalb der EU als auch innerhalb der Vereinten Nationen erfordern;

C.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU größtmögliche Anstrengungen unternehmen müssen, um ihr Handeln innerhalb der Organe und Einrichtungen des Systems der Vereinten Nationen zu koordinieren und mit einer gemeinsamen Stimme, die sich auf internationale Menschenrechtsnormen und die zentralen Werte der EU stützt, zu sprechen; in der Erwägung, dass dieser Zusammenarbeit gemeinsame Anstrengungen zugrunde liegen müssen, um eine weitere Eskalation der offenen Konflikte zu verhindern und ihre Lösung voranzutreiben, eine wirksame Abrüstung und Rüstungskontrolle zu fördern, insbesondere wenn es um Kernwaffenbestände geht, die Ziele für nachhaltige Entwicklung und das Pariser Klimaschutzübereinkommen umzusetzen und zu einer regelbasierten Weltordnung gemäß dem in Artikel 34 Absatz 1 enthaltenen Mandat beizutragen;

D.  in der Erwägung, dass sich die globale politische Ordnung und das Sicherheitsumfeld rasch entwickeln und globale Reaktionen erfordern; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen weiterhin den zentralen Punkt des multilateralen Systems der Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedstaaten bilden, damit diese Herausforderungen bewältigt werden können, und am besten dazu geeignet sind, auf internationale Krisen und globale Herausforderungen und Bedrohungen zu reagieren;

E.  in der Erwägung, dass die Welt mit einer Reihe globaler Herausforderungen im Zusammenhang mit bestehenden und aufkommenden Konflikten und ihren Folgen konfrontiert ist, wie zum Beispiel Klimawandel und Terrorismus, welche eine globale Antwort erfordern; in der Erwägung, dass die derzeitige Struktur des VN-Sicherheitsrats nach wie vor auf einem überholten politischen Szenario beruht und sein Entscheidungsfindungsprozess der geänderten globalen Realität nicht ausreichend Rechnung trägt; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung der globalen Agenda 2030 der Vereinten Nationen gespielt haben und dass die EU nach wie vor entschlossen ist, bei der Mobilisierung aller zur Umsetzung der Agenda erforderlichen Mittel und der Anwendung konsequenter Folge- und Überwachungsmaßnahmen sowie eines strikten Kontrollmechanismus zur Sicherstellung von Fortschritten und Transparenz eine Vorreiterrolle einzunehmen; in der Erwägung, dass sich dies über verschiedene Finanzinstrumente der EU hinweg in den außenpolitischen Maßnahmen und anderen Strategien der EU widerspiegelt;

F.  in der Erwägung, dass die drei Säulen der Vereinten Nationen – Frieden und Sicherheit, Entwicklung sowie Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit – untrennbar miteinander verbunden sind und sich gegenseitig verstärken; in der Erwägung, dass der ursprüngliche Zweck der Vereinten Nationen – die Friedenssicherung – durch anhaltende komplexe Krisen, infrage gestellt wird;

G.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen durch ihre umständlichen bürokratischen Verfahren und ihre komplexen, starren Strukturen zum Teil daran gehindert werden, zu funktionieren und rasch auf Krisen und globale Herausforderungen reagieren zu können;

H.  in der Erwägung, dass eine erfolgreiche Reaktion auf globale Krisen, Bedrohungen und Herausforderungen ein effizientes multilaterales System erfordert, das sich auf universelle Bestimmungen und Werte stützt;

I.  in der Erwägung, dass die auf Zusammenarbeit, Dialog und Menschenrechten beruhende Weltordnung von diversen nationalistischen und protektionistischen Bewegungen auf der ganzen Welt infrage gestellt wird;

J.  in der Erwägung, dass der ständig wachsende Aufgabenbereich des Systems der Vereinten Nationen eine entsprechende Finanzierung durch seine Mitgliedstaaten erforderlich macht; in der Erwägung, dass die Kluft zwischen dem Bedarf der Organisation und der ihr bereitgestellten Finanzierung immer größer wird; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in Anbetracht der Absicht der Vereinigten Staaten, ihre Beitragszahlungen zum Haushalt der Vereinten Nationen zu kürzen, zusammen genommen weiterhin der größte Geldgeber der Vereinten Nationen sind und den VN-Generalsekretär aktiv bei seinen Bemühungen unterstützen sollten, ein angemessenes Funktionieren und eine entsprechende Finanzierung der Vereinten Nationen sicherzustellen, wobei die primären Ziele darin bestehen, die Armut zu beseitigen, langfristigen Frieden und Stabilität zu fördern, die Menschenrechte zu verteidigen, soziale Ungleichheiten zu bekämpfen sowie humanitäre Hilfe für Bevölkerungen, Länder und Regionen zu leisten, die mit Krisen jeglicher Art, sowohl Naturkatastrophen als auch von Menschen verursachten Katastrophen, konfrontiert sind; in der Erwägung, dass die Beiträge der EU zu den Vereinten Nationen deutlicher in Erscheinung treten sollten; in der Erwägung, dass Organisationen der Vereinten Nationen, einschließlich des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA), mit erheblichen finanziellen Einschnitten zu kämpfen haben; in der Erwägung, dass die derzeitige Gesamthöhe der Finanzierung der Vereinten Nationen nach wie nicht ausreichend ist, damit die Organisation ihr Mandat umsetzen und den gegenwärtigen weltweiten Herausforderungen begegnen kann;

K.  in der Erwägung, dass Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in verschiedenen Regionen der Welt zunehmend bedroht sind und in vielen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen der Raum für die Zivilgesellschaft schrumpft; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftliche Aktivisten aufgrund ihrer legitimen Tätigkeit weltweit immer mehr Bedrohungen und Gefahren ausgesetzt sind;

L.  in der Erwägung, dass die Förderung und der Schutz der Menschenrechte Kernstücke des Multilateralismus sind und als zentrale Säule des Systems der Vereinten Nationen gelten; in der Erwägung, dass die EU alle Menschenrechte, die allgemeingültig und unteilbar sind, einander bedingen und einen Sinnzusammenhang bilden, nachdrücklich unterstützt; in der Erwägung, dass die EU zu den engagiertesten Verfechtern und Förderern der Menschenrechte, Grundfreiheiten, der kulturellen Werte und Vielfalt, der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gehört; in der Erwägung, dass diese Werte in verschiedenen Regionen der Welt zunehmend gefährdet sind; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftliche Aktivisten aufgrund ihrer legitimen Tätigkeit immer größeren Bedrohungen und Gefahren sowie zunehmenden Repressalien infolge ihrer Interaktion mit VN-Gremien und -Mechanismen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft und die EU ihre Bemühungen verstärken müssen, Menschenrechtsverteidigern Schutz und Unterstützung zu bieten und die internationalen Normen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit weiterhin zu erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Rechte derjenigen, die Minderheitengruppen angehören oder schutzbedürftig sind, u. a. Frauen, Kinder, junge Menschen, Angehörige ethnischer, rassischer oder religiöser Minderheiten, Migranten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderungen, lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI) und indigene Völker;

1.  empfiehlt dem Rat,

  

Reform des Systems der Vereinten Nationen, einschließlich der Reform des Sicherheitsrats

   a) die Drei-Säulen-Reformagenda des VN-Generalsekretärs aktiv zu unterstützen, damit das System der Vereinten Nationen tatsächlich koordiniert, effizient, wirksam, integriert, transparent und rechenschaftspflichtig wird; die Straffung der Friedens- und Sicherheitsarchitektur zu unterstützen, die effizienter, zielgerichteter, mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet und funktionsfähiger werden muss, wobei in der Regionalvertretung aller VN-Gremien das Machtverhältnis ausgewogener und wirksamer diversifiziert sein muss;
   b) bezüglich Dienstreisen und der Tätigkeit der Bediensteten der Vereinten Nationen, vor allem im Hinblick auf ihre Einsätze vor Ort, eine Verringerung des Verwaltungsaufwands, vereinfachte Verfahren und eine dezentralisierte Entscheidungsfindung bei gleichzeitig größerer Transparenz und Rechenschaftspflicht zu unterstützen;
   c) die Bemühungen des VN-Generalsekretärs um wesentliche Änderungen zu unterstützen, um das Entwicklungssystem der Vereinten Nationen mit den Prioritäten der Agenda 2030 und den Zielen für nachhaltige Entwicklung sowie der Schutzverantwortung in Einklang zu bringen und es an die Anforderungen im Hinblick auf eine stärkere Unterstützung der Umsetzung dieser Ziele anzupassen;
   d) die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aufzufordern, den VN-Generalsekretär, den stellvertretenden Generalsekretär und ihre jeweiligen Behörden bei der Straffung des Verwaltungssystems der Vereinten Nationen mit den notwendigen Kompetenzen auszustatten, damit die Vereinten Nationen und ihre Organisationen effizienter, flexibler und reaktionsfähiger werden und ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen;
   e) alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen an ihre Verpflichtung zu erinnern, ihre finanziellen Anstrengungen fortzusetzen, um alle Organisationen der Vereinten Nationen zu unterstützen und ihren Verpflichtungen im Bereich der Ausgaben für Entwicklungshilfe nachzukommen, und gleichzeitig die Wirksamkeit und Effizienz zu verbessern und von den Regierungen Rechenschaft über die Umsetzung der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung einzufordern;
   f) die Bemühungen des VN-Generalsekretärs um die Umsetzung der Strategie der Vereinten Nationen zur Gleichstellung der Geschlechter als einem essenziellen Instrument zur Gewährleistung der gleichberechtigten Vertretung von Frauen im System der Vereinten Nationen verstärkt zu unterstützen; mehr Frauen und insbesondere Frauen, die Minderheitengruppen angehören, in höhere Führungspositionen auf Ebene des Hauptsitzes der Vereinten Nationen zu berufen und Gender Mainstreaming (durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern) und Gender Budgeting (Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung) zu betreiben; die EU und die Vereinten Nationen aufzufordern, mehr Polizistinnen und Soldatinnen zu den Missionen und Einsätzen zu entsenden; darauf zu drängen, dass bei den einzelnen Missionen und Einsätzen bereichsübergreifende Berater zu geschlechtsspezifischen Fragen eingesetzt werden und dass besondere Aktionspläne verabschiedet werden, in denen festgelegt ist, wie die Resolutionen 1325 und 2242 des VN-Sicherheitsrats bei jeder Mission und bei jedem Einsatz umgesetzt werden; sicherzustellen, dass für alle Truppen der Vereinten Nationen dieselben Mindestanforderungen in Bezug auf Bildung und Kompetenz gelten und dass dies eine klare Perspektive hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter, LGBTI und Rassismus umfassen muss und sexuelle Ausbeutung und Gewalt in keiner Form toleriert werden darf, einschließlich einer wirksamen Whistleblower-Funktion, innerhalb der Vereinten Nationen, damit anonym auf Verstöße hingewiesen werden kann, die von Mitarbeitern der Vereinten Nationen gegenüber anderen Mitarbeitern der Vereinten Nationen oder der Bevölkerung vor Ort begangen werden;
   g) den Stellenwert hervorzuheben, den die EU-Mitgliedstaaten der Koordinierung ihres Handelns in den Organen und Einrichtungen des Systems der Vereinten Nationen beimessen;
   h) eine umfassende Reform des VN-Sicherheitsrats zu fordern, um die Repräsentativität dieses Gremiums auf der Grundlage eines breiten Konsenses zu verbessern, damit dieser rascher und effektiver auf Bedrohungen für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit reagiert; die Wiederbelebung der Arbeit der Generalversammlung und eine bessere Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen aller Einrichtungen der Vereinten Nationen zu fördern;
   i) insbesondere die Anstrengungen zur Reform des VN-Sicherheitsrats deutlich zu intensivieren, indem die Ausübung des Vetorechts beträchtlich eingeschränkt oder dieses strikter reguliert wird, vor allem in Fällen, in denen Beweise für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorliegen, da der Beschlussfassungsprozess in der Vergangenheit hierdurch behindert wurde, und indem die Zusammensetzung seiner Mitglieder geändert wird, um die heutige Weltordnung besser widerzuspiegeln, unter anderem durch einen ständigen Sitz der Europäischen Union;
   j) die EU und ihre Mitgliedstaaten aufzufordern, mit einer Stimme zu sprechen; die Bemühungen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), der EU-Delegationen in New York und in Genf sowie der Mitgliedstaaten zu unterstützen, um die Abstimmung von Standpunkten der EU zu verbessern und bei Abstimmungen eine gemeinsame Position der EU zu erreichen, um die Kohärenz und Glaubwürdigkeit der EU auf Ebene der Vereinten Nationen zu verbessern;
   k) seine Unterstützung für die Arbeit im Rahmen der Sonderverfahren des VN-Menschenrechtsrats, einschließlich der Sonderberichterstatter, und im Rahmen anderer thematischer und länderspezifischer Menschenrechtsmechanismen sowie seine Aufforderung an alle Vertragsstaaten der Vereinten Nationen zu bekräftigen, offene Einladungen an alle Sonderberichterstatter auszusprechen, in ihre Länder zu reisen;
   l) die Einleitung eines offenen und inklusiven zwischenstaatlichen Vorbereitungsprozesses unter der Schirmherrschaft der Generalversammlung der Vereinten Nationen für ein VN-Gipfeltreffen 2020 anlässlich des 75-jährigen Bestehens der Vereinten Nationen zu unterstützen, in dessen Rahmen umfassende Reformmaßnahmen für eine Erneuerung und Stärkung der Vereinten Nationen erörtert werden;
   m) die Einrichtung einer Parlamentarischen Versammlung der Vereinten Nationen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen zu befürworten, um den demokratischen Charakter, die demokratische Rechenschaftspflicht und die Transparenz der globalen Struktur- und Ordnungspolitik zu erhöhen und eine bessere Beteiligung der Bürger an den Tätigkeiten der Vereinten Nationen zu ermöglichen und insbesondere zur erfolgreichen Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und der Ziele für nachhaltige Entwicklung beizutragen;
  

Frieden und Sicherheit

   n) die EU und die Vereinten Nationen aufzufordern, bei jeder Bedrohung von Frieden und Sicherheit eine einander ergänzende und sich gegenseitig verstärkende Rolle zu spielen; eine strukturierte politische Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen einzuleiten;
   o) einen stärkeren Einsatz der Mitgliedstaaten für Frieden und Sicherheit sowohl auf internationaler als auch auf interner Ebene zu fördern; den VN-Generalsekretär in seinen Bemühungen zu unterstützen, die Beteiligung der Vereinten Nationen an Friedensverhandlungen zu verstärken; die Vereinten Nationen aufzufordern, bei der Beilegung von Konflikten vorrangig auf Prävention, Mediation und politische Lösungen zu setzen und gleichzeitig die tieferen Ursachen und die konfliktverstärkenden Faktoren anzugehen; die Bemühungen, Maßnahmen und Initiativen der VN-Sondergesandten, mit denen diese Konflikte gelöst werden sollen, auch künftig zu unterstützen; die von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung für Friedenssicherungs- und Friedenskonsolidierungseinsätze der Vereinten Nationen auszubauen, indem insbesondere Personal und Ausrüstung beigesteuert werden, und die diesbezügliche vermittelnde Rolle der EU zu stärken; für eine bessere Bekanntheit dieser Unterstützung und dieser Beiträge zu sorgen; sicherzustellen, dass alle Friedenssicherungs- und Friedenskonsolidierungseinsätze der Vereinten Nationen über ein Menschenrechtsmandat und ausreichend Personal verfügen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden;
   p) die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen im Rahmen der strategischen Partnerschaft für friedenserhaltende Maßnahmen und Krisenbewältigung zu vertiefen; die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors (SSR) zu fördern; die Vereinten Nationen aufzufordern, Friedenssicherungseinsätze glaubwürdiger und transparenter zu machen, indem wirksame Mechanismen eingerichtet und verstärkt werden, durch die möglicher Missbrauch durch Mitarbeiter der Vereinten Nationen verhindert wird und sie zur Rechenschaft gezogen werden; während des gesamten Verlaufs der Einsätze einen multilateralen Ansatz zu verfolgen; verstärkt mit örtlichen Gemeinschaften zu interagieren und für ihren Schutz und ihre Unterstützung zu sorgen; sicherzustellen, dass der Schutz der Zivilbevölkerung im Mittelpunkt friedenssichernder Mandate steht; die Unterstützung für lokale Akteure zu stärken, indem die schwächsten Bevölkerungsgruppen befähigt werden, als Akteure des Wandels aufzutreten, und Räume für ihre Einbeziehung in alle Phasen der humanitären und friedenssichernden Arbeit zu schaffen; die Vereinten Nationen aufzufordern, die ökologischen Auswirkungen von Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen insgesamt zu mindern und mehr Kosteneffizienz und innere wie äußere Sicherheit sowohl der Truppen als auch der Zivilbevölkerung der Aufnahmeländer zu erreichen;
   q) zu betonen, dass globale und regionale Bedrohungen und gemeinsame globale Anliegen eine schnellere Reaktion der gesamten internationalen Gemeinschaft erfordern, die Verantwortung übernehmen muss; hervorzuheben, dass in dem Fall, dass ein Staat nicht in der Lage oder nicht bereit ist, seine Schutzverantwortung zu erfüllen, diese Verantwortung der internationalen Gemeinschaft zukommt, einschließlich aller ständigen Mitglieder des VN-Sicherheitsrats und auch unter Einbeziehung anderer wichtiger Schwellen- und Entwicklungsländer, und dass Personen, die das Völkerrecht verletzen, entsprechend vor Gericht gestellt werden müssen; die Kapazitäten der Blauhelme zu stärken; die EU aufzufordern, Schwellen- und Entwicklungsländern darin zu bestärken, sich der internationalen Gemeinschaft anzuschließen, wenn diese im Rahmen ihrer Schutzverantwortung tätig wird;
   r) die Zusammenarbeit zwischen der EU, den Vereinten Nationen und anderen zwischenstaatlichen Organisationen, wie zum Beispiel die trilaterale Zusammenarbeit zwischen der Afrikanischen Union (AU), der EU und den Vereinten Nationen, als wichtiges Instrument zur Stärkung des Multilateralismus und der globalen Struktur- und Ordnungspolitik und zur Unterstützung derjenigen, die internationalen Schutz benötigen, zu begrüßen und dabei die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts sicherzustellen und diesbezüglich gemeinsame Anstrengungen im Hinblick auf den Aufbau von Kapazitäten durch die EU, die Vereinten Nationen und die AU zu fordern;
   s) sich weiterhin für eine weit gefasste Definition des Konzepts der menschlichen Sicherheit und des Prinzips der Schutzverantwortung sowie für eine starke Rolle der Vereinten Nationen bei der Umsetzung dieser Konzepte einzusetzen; die Rolle der Schutzverantwortung als wichtigen Grundsatz der Arbeit der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen in den Bereichen Konfliktlösung, Menschenrechte und Entwicklung weiter zu stärken; die Bemühungen um eine weitere praktische Verwirklichung des Prinzips der Schutzverantwortung fortzusetzen und den Vereinten Nationen dabei zu helfen, auch weiterhin eine entscheidende Rolle zu spielen, wenn es darum geht, Staaten bei der Umsetzung dieses Prinzips zu unterstützen, damit die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und das humanitäre Völkerrecht geachtet werden; auf das Engagement der EU für die Umsetzung der Schutzverantwortung und die Prävention und Unterbindung von Menschenrechtsverstößen im Kontext von Gräueltaten hinzuweisen;
   t) alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, um die Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch staatliche und nichtstaatliche Akteure zu verbessern; die Bemühungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz hinsichtlich der Schaffung eines effektiven Mechanismus zur Stärkung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts zu unterstützen;
   u) zu bekräftigen, dass der Terrorismus unmissverständlich verurteilt und Maßnahmen zur Zerschlagung und Beseitigung terroristischer Vereinigungen, insbesondere des IS, die eine klare Bedrohung für die regionale und internationale Sicherheit darstellen, uneingeschränkt unterstützt werden; bei der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung mit der VN-Generalversammlung und dem VN-Sicherheitsrat unter Berücksichtigung der Empfehlung des Parlaments vom 1. März 2018(3) zusammenzuarbeiten, Mechanismen zur Ermittlung von Terroristen und terroristischen Vereinigungen zu schaffen und weltweit die Mechanismen zum Einfrieren von Vermögenswerten zu stärken, um das Interregionale Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für Kriminalität und Rechtspflege (UNICRI) bei der Umsetzung und operativen Anwendung des Globalen Forums „Terrorismusbekämpfung“ (GCTF) zu unterstützen und dabei auf der Globalen Initiative gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität aufzubauen; die gemeinsamen Bemühungen der EU und der Vereinten Nationen bei der Bewältigung der Ursachen des Terrorismus zu stärken, insbesondere bei der Bekämpfung hybrider Bedrohungen und beim Ausbau der Forschung und des Kapazitätsaufbaus im Bereich der Cyberabwehr; die bestehenden, von lokalen Partnern eingeleiteten Initiativen zu nutzen, um Konzepte für die Bekämpfung der Radikalisierung und der Anwerbung für den Terrorismus zu erarbeiten, umzusetzen und weiterzuentwickeln; die Bemühungen zu verstärken, wenn es darum geht, rigoros gegen Rekrutierung vorzugehen und terroristische Propaganda zu bekämpfen, die über die Plattformen sozialer Medien und über die Netzwerke radikalisierter Hassprediger verbreitet werden; Maßnahmen zu unterstützen, mit denen die Widerstandsfähigkeit von für Radikalisierung anfälligen Bevölkerungsgruppen gestärkt wird, einschließlich durch die Bewältigung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Ursachen, die dazu führen; die Wirksamkeit der internationalen polizeilichen, rechtlichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität zu stärken; Bildung als Instrument zur Terrorismusprävention zu fördern; Maßnahmen zur Bekämpfung von Radikalisierung und zur Deradikalisierung im Sinne des Aktionsplans der Vereinten Nationen zur Verhütung des gewalttätigen Extremismus zu unterstützen; einen verstärkten Beitrag der EU zu den Initiativen der Vereinten Nationen im Bereich des Kapazitätsaufbaus in Bezug auf die Bekämpfung ausländischer terroristischer Kämpfer und des gewalttätigen Extremismus zu unterstützen;
   v) ein stärkeres multilaterales Engagement dafür zu fordern, dass tragfähige politische und friedliche Lösungen für die derzeitigen Konflikte im Nahen und Mittleren Osten und in Nordafrika gefunden werden; die Bemühungen, Maßnahmen und Initiativen der Sondergesandten der Vereinten Nationen, mit denen diese Konflikte gelöst werden sollen, auch künftig zu unterstützen; die Rolle der EU im humanitären Bereich weiter zu unterstützen; an die internationale Gemeinschaft zu appellieren, weiterhin humanitäre, finanzielle und politische Unterstützung zu leisten; diejenigen, die für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und gegen die Menschenrechte verantwortlich sind, zur Verantwortung zu ziehen, und auf ein umgehendes Ende der Gewalt hinzuwirken; zu bekräftigen, dass ein von Syrien selbst angeführter politischer Prozess, der auf freie und faire Wahlen abzielt, die von den Vereinten Nationen auf der Grundlage einer neuen Verfassung in die Wege geleitet und überwacht werden, der einzige Weg ist, um Frieden in das Land zu bringen; zu betonen, dass unter der Ägide der Vereinten Nationen und – gemäß dem Genfer Kommuniqué von 2012 und der Resolution 2254 (2015) des VN-Sicherheitsrats – mit der Unterstützung des VN-Sondergesandten für Syrien ein landesweiter Waffenstillstand aller Beteiligten und eine friedliche und für alle akzeptable Lösung der Krise in Syrien erreicht werden können; die internationale Gemeinschaft eindringlich aufzufordern, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um diejenigen, die für die während des Syrien-Konflikts begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich sind, deutlich zu verurteilen; die Forderung des VN-Generalsekretärs zu unterstützen, ein neues unparteiisches und unabhängiges Gremium zur Ermittlung der Urheberschaft der Giftgasangriffe in Syrien einzurichten, da ohne ein derartiges Gremium das Risiko einer militärischen Eskalation steigt; die Initiative der Vereinten Nationen für einen Friedensplan im Jemen zu unterstützen und unverzüglich die Bewältigung der anhaltenden humanitären Krise anzugehen; alle Parteien aufzufordern, die Menschenrechte und Freiheiten aller Bürger im Jemen zu achten, und hervorzuheben, dass eine politische Lösung im Wege eines inklusiven innerjemenitischen Dialog ausgehandelt werden muss;
   w) sicherzustellen, dass die VN-Generalversammlung in Zusammenarbeit mit der EU alle positiven Instrumente zur Verfügung stellt, um dafür zu sorgen, dass eine Zweistaatenlösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten, bei der ein sicherer Staat Israel mit sicheren und anerkannten Grenzen und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger Staat Palästina friedlich und sicher Seite an Seite bestehen, von Dauer und wirkungsvoll ist;
   x) die Bemühungen der Vereinten Nationen zu unterstützen, für eine faire und dauerhafte Lösung des Konflikts in der Westsahara zu sorgen, und zwar auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts des saharauischen Volkes und im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen;
   y) weiterhin gegen die erheblichen Sicherheitsbedrohungen im Sahel, in der Sahara-Region, der Tschadsee-Region und am Horn von Afrika vorzugehen, um die Terrorgefahr abzuwenden, die von Ablegern des sogenannten IS und des Al-Qaida-Netzwerks sowie durch die Boko Haram und anderen verbundenen terroristischen Gruppierungen ausgeht;
   z) das Nuklearabkommen zwischen dem Iran und den Mitgliedern des VN-Sicherheitsrates sowie Deutschland als wichtigen Erfolg der internationalen Diplomatie und insbesondere der EU-Diplomatie zu wahren und weiterhin Druck auf die Vereinigten Staaten dahingehend auszuüben, dass sie es in der Praxis umsetzen;
   aa) auch künftig die uneingeschränkte Achtung der Souveränität der international anerkannten Grenzen und der territorialen Unversehrtheit von Georgien, Moldau und der Ukraine zu fordern, da in diesen Gebieten Verstöße gegen das Völkerrecht zu verzeichnen sind; die diplomatischen Bemühungen um eine friedliche und dauerhafte Beilegung dieser anhaltenden und festgefahrenen Konflikte zu unterstützen und wieder zu beleben; die internationale Gemeinschaft nachdrücklich aufzufordern, den politischen Ansatz, die rechtswidrige Annexion der Krim nicht anzuerkennen, uneingeschränkt umzusetzen;
   ab) die innerkoreanischen Gespräche hinsichtlich ihrer Bemühungen um die Denuklearisierung der koreanischen Halbinsel zu unterstützen; alle beteiligten internationalen Akteure aufzufordern, auf der Grundlage des Dialogs aktiv und entschlossen auf dieses Ziel hinzuarbeiten;
   ac) die VN-Generalversammlung und den VN-Sicherheitsrat mit Nachdruck aufzufordern, sich mit den Spannungen im Südchinesischen Meer auseinanderzusetzen, und zwar mit dem Ziel, alle betroffenen Parteien zu ermutigen, die Verhandlungen über einen Verhaltenskodex abzuschließen;
  

Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit

   ad) alle Mitgliedstaaten aufzufordern, die oben genannten acht Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, aus denen sich die Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit zusammensetzt, weiterhin zu unterstützen und umzusetzen und die Arbeiten zur Verwirklichung der vollständigen Gleichstellung der Geschlechter und zur Gewährleistung der Teilhabe, des Schutzes und der Rechte von Frauen im gesamten Konfliktzyklus, von der Konfliktverhütung bis zum Wiederaufbau nach Konflikten, zu steuern und dabei einen opferbezogenen Ansatz zu verfolgen, um Frauen und Mädchen, die direkt von einem Konflikt betroffen sind, nicht noch weiteren Schaden zuzufügen;
   ae) darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung von Frauen an Friedensprozessen nach wie vor einer der am wenigsten erfüllten Aspekte der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit ist, obwohl Frauen die primären Opfer von sicherheitsbezogenen, politischen und humanitären Krisen sind; hervorzuheben, dass das wichtigste Ziel der Resolution 1325 des VN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit, das darin besteht, Frauen Schutz zu gewähren und ihre Mitwirkung in der Politik und an der Beschlussfassung deutlich zu erhöhen, nicht verwirklicht werden konnte; darauf hinzuweisen, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentlicher Grundsatz der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ist und dass die Förderung der Gleichstellung zu den vorrangigen Zielen der Union gehört; Gleichstellung und Nichtdiskriminierung von Frauen und Männern weiterhin zu fördern und weitere Maßnahmen gegen die Verletzungen der Rechte von LGBTI-Personen aktiv zu unterstützen; die schwächsten Bevölkerungsgruppen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung und in alle Prozesse einzubeziehen;
   af) erneut darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines bewaffneten Konflikt sowohl Männer als auch Frauen gefährdet sind, dass für Frauen die Gefahr jedoch größer ist, Opfer von wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit, Vertreibung und Inhaftierung sowie sexueller Gewalt, wie etwa von Vergewaltigung, zu werden, die als Kriegstaktik eingesetzt wird und ein Kriegsverbrechen darstellt; für eine sichere medizinische Versorgung für Opfer von Vergewaltigung im Zuge von Kriegen zu sorgen; einen verstärkten Schutz von Minderjährigen, Frauen, Mädchen und älteren Menschen in Konfliktsituationen, insbesondere in Bezug auf sexuelle Gewalt, Kinderehen, Früh- und Zwangsehen, sowie von Männern und Jungen, die Opfer sind und deren tatsächliche Zahl in Konfliktsituationen laut WHO und internationalen Studien(4) deutlich zu niedrig geschätzt wird, zu fordern; alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen mit Nachdruck aufzufordern, alle finanziellen und personellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um der Bevölkerung in Konfliktgebieten zu helfen;
   ag) die Vereinten Nationen aufzufordern, wirksame Verfahren für die Meldung von Verdachtsfällen oder von Nachweisen für Missbrauch, Betrug, Korruption und Fehlverhalten im Zusammenhang mit Tätigkeiten einzurichten, die von Militär- und von Zivilpersonal der Vereinten Nationen im Zuge von Friedenssicherungseinsätzen durchgeführt werden, und derartige Fälle zeitnah mittels konkreter Ermittlungen zu bearbeiten; umgehend etwas an der Tatsache zu ändern, dass gerichtliches Vorgehen gegen mutmaßlichen Missbrauch derzeit ausschließlich auf Freiwilligkeit beruht und von dem truppenstellenden Land abhängt; sich unverzüglich mit allen Aspekten des Evaluierungsberichts der Vereinten Nationen vom 15. Mai 2015 zu Bemühungen um Durchsetzung und um Hilfe für Opfer sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs durch Bedienstete der Vereinten Nationen und zugehöriges Personal bei Friedenssicherungseinsätzen auseinanderzusetzen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen; gegen Militär- und Zivilbedienstete, die Akte sexueller Gewalt begangen haben, zu ermitteln und diese unverzüglich und entschieden strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen; weitere Ausbildungsmaßnahmen für Friedenssicherungskräfte der Vereinten Nationen zum internationalen Protokoll über die Dokumentation und Untersuchung von sexueller Gewalt in Konflikten anzuregen, um die Kenntnisse über Probleme im Bereich sexuelle Gewalt zu verbessern;
   ah) die internationalen Bemühungen durch die Vereinten Nationen zur Gewährleistung geschlechtsspezifischer Analysen und zur Einbeziehung der Gleichstellung der Geschlechter und der Menschenrechte in alle Tätigkeiten der Vereinten Nationen, insbesondere in Friedenssicherungseinsätze, humanitäre Einsätze und den Wiederaufbau und die Aussöhnung nach Konflikten, zu unterstützen und zu intensivieren; Indikatoren zu entwickeln und Überwachungsinstrumente zur Messung der Fortschritte in Bezug auf die Teilhabe von Frauen an friedens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen, auch an Friedenssicherungseinsätzen, zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht, zur wirkungsvollen Einbeziehung der Gemeinschaften und zur Sicherstellung einer verbesserten Kultur und besseren Verhaltensweise, die auch im Einklang mit der Hochrangigen Gruppe des VN-Generalsekretärs für die Stärkung der wirtschaftlichen Selbstbestimmung der Frau stehen, einzuführen; sicherzustellen, dass bei der Umsetzung der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit angemessene Finanzmittel miteingeschlossen sind und für die Unterstützung gesorgt wird, dass Frauen zum zentralen Bestandteil aller Bemühungen gemacht werden, die weltweiten Herausforderungen zu bewältigen, zu denen auch zunehmender gewalttätiger Extremismus, Konfliktverhütung, Mediation, humanitäre Krisen, Armut, der Klimawandel, Migration, nachhaltige Entwicklung, Frieden und Sicherheit gehören;
   ai) die mittels der Vereinten Nationen unternommenen internationalen Bemühungen um eine Beendigung des Missbrauchs von Kindern in bewaffneten Konflikten und um eine wirksamere Bewältigung der Folgen von Konflikt- und Postkonfliktsituationen für Mädchen zu unterstützen und zu verstärken; den Beitrag der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für von bewaffneten Konflikten betroffene Kinder zu unterstützen, um sich stärker für die Rechte junger Menschen einzusetzen, die von Kriegen betroffen sind, und die Kampagne der Vereinten Nationen „Children Not Soldiers“ (Kinder, keine Soldaten) zu unterstützen, um der Rekrutierung und dem Einsatz von Kindern durch Streitkräfte und nicht staatliche Akteure in Konflikten ein Ende zu setzen;
   aj) sein Engagement in den Vereinten Nationen für die Weiterverfolgung und konkrete Umsetzung der Initiative „Spotlight“ fortzuführen, mit der angestrebt wird, allen Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen ein Ende zu setzen;
  

Konfliktprävention und Mediation

   ak) alle Mittel bereitzustellen, um die Prioritäten des VN-Generalsekretärs für Konfliktverhütung Mediation(5) durch Initiativen wie die Einrichtung des hochrangigen Beratungsgremiums für Mediation vorausschauend und im Einklang mit den Prioritäten der besonderen politischen Missionen und der Instrumente des Friedenskonsolidierungsfonds der Vereinten Nationen zu unterstützen; sicherzustellen, dass die Menschenrechte in den Mittelpunkt der politischen Maßnahmen zur Konfliktverhütung und Mediation gestellt werden;
   al) die operative Seite der Prioritäten der EU und der Vereinten Nationen für die Konfliktverhütung und -verringerung zu stärken, unter anderem durch die Bereitstellung erfahrener Mediatoren und Mediationsberater, einschließlich weiblicher Gesandter und hoher Beamter, und für eine effektivere Koordinierung der politischen Instrumente der Vereinten Nationen und ihrer Instrumente für humanitäre Hilfe und zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung zu sorgen;
   am) zu berücksichtigen, dass Frauen bei Friedensverhandlungen, in deren Rahmen entscheidende Beschlüsse über den Wiederaufbau und die Staatsführung nach Konflikten gefasst werden, deutlich unterrepräsentiert sind, obwohl die Wahrscheinlichkeit, dass eine Einigung mindestens zwei Jahre anhält, um 20 % und die Wahrscheinlichkeit, dass eine Einigung mindestens 15 Jahre anhält, um 35 % steigt, wenn Frauen eine klare Rolle in Friedensprozessen zukommt;
   (an) die Agenda für Jugend, Frieden und Sicherheit und deren Ziel, jungen Menschen bei der Beschlussfassung auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene mehr Gehör zu verschaffen, entschieden zu unterstützen; unter diesem Aspekt die Schaffung von Mechanismen zu unterstützen, die es jungen Menschen ermöglichen würden, sich auf sinnvolle Weise und engagiert an Friedensprozessen zu beteiligen;
   ao) die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen bei der Entwicklung von Instrumenten zur Bewältigung des immer wiederkehrenden Problems der Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen weiter zu verstärken, unter anderem durch die Nutzung der Erfahrungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments bei Wahlbeobachtungsmissionen und parlamentarischen Dialogen mit politischen Parteien im Vorfeld von Wahlen, um Wahlen in Ländern, die eine Stärkung ihrer demokratischen Verfahren anstreben, mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen und ein starkes Signal an die Länder zu senden, die versuchen, das System zu missbrauchen;
   ap) erneut auf die bedeutenden Beiträge hinzuweisen, die die EU zum System der Vereinten Nationen (Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen), unter anderem zum Frieden in der Welt, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und zu der Entwicklungsagenda, leistet;
   aq) die Vorschläge des Generalsekretärs, um das Entwicklungssystem der Vereinten Nationen wirkungsvoller zu machen, entschieden zu unterstützen, und zu dem vorgeschlagenen Finanzierungspakt, für den im Gegenzug mehr Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht sichergestellt werden soll, einen befürwortenden Standpunkt festzulegen;
  

Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Abrüstung

   ar) alle Maßnahmen der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Abrüstung, Vertrauensbildung, Nichtverbreitung und der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen systematisch zu unterstützen, zu denen auch Maßnahmen zur Bekämpfung der Entwicklung, der Herstellung und des Erwerbs von chemischen Waffen sowie von deren Lagerung, Erhaltung, Weitergabe oder Verwendung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure gehören;
   as) seine Besorgnis über die Aushöhlung des bestehenden Systems für Rüstungskontrolle und Abrüstung und der entsprechenden Rechtsinstrumente zum Ausdruck zu bringen; sämtliche Bemühungen, die Agenda für Rüstungskontrolle und Abrüstung wieder auf Kurs zu bringen, wozu auch die Wiederbelebung der Abrüstungskonferenz gehört, zu unterstützen; die Nichtverbreitung von Kernwaffen durch den Überprüfungsprozess 2020 zu fördern, indem der Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen umgehend in Kraft gesetzt wird; Anstrengungen zu unternehmen, um das Chemiewaffenübereinkommen durchzusetzen; das Bekenntnis zu den Zielen des Chemiewaffenübereinkommens zu bekräftigen und alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen darin zu bestärken, das Abkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten; die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) und ihre Arbeit zu stärken, indem dafür gesorgt wird, dass sie über angemessene finanzielle Ressourcen und Personalressourcen zur Verwirklichung ihrer Ziele verfügt; dafür zu sorgen, dass in Fällen, in denen der Einsatz chemischer Waffen gemeldet wird, die Täter vor Gericht gestellt werden; im Rahmen der bestehenden Mechanismen für Rüstungskontrolle und Abrüstungsinstrumente für Rechenschaftspflicht in Bezug auf Verstöße gegen Verträge über Abrüstung und Rüstungskontrolle zu sorgen; den Vertrag über das Verbot von Kernwaffen zu befürworten, der 2017 von 122 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unterstützt wurde, und auf dessen Unterzeichnung und Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen hinzuarbeiten; die nukleare Abrüstung sowohl regional als auch weltweit im Einklang mit der Entschließung des Parlaments vom 27. Oktober 2016(6) umgehend voranzubringen, in der alle Mitgliedstaaten der EU aufgefordert werden, die Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung eines rechtsverbindlichen Instruments zum Verbot von Kernwaffen zu unterstützen; die Bemühungen zu unterstützen, die die Vereinten Nationen mit dem Ziel unternehmen, zu verhindern, dass nichtstaatliche Akteure und terroristische Gruppierungen Massenvernichtungswaffen und entsprechende Trägersysteme entwickeln, herstellen, erwerben oder weitergeben; auf der lückenlosen Einhaltung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), des Chemiewaffenübereinkommens und des B-Waffen-Übereinkommens zu bestehen;
   at) den Vertrag über den Waffenhandel (ATT) uneingeschränkt anzuwenden und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nahezulegen, ihn zu ratifizieren oder ihm beizutreten;
   au) auf wirksamere Maßnahmen gegen die Umlenkung von und den illegalen Handel mit Waffen und Munition, einschließlich von Kleinwaffen und leichten Waffen, hinzuarbeiten, wobei hierzu insbesondere die Entwicklung eines Systems zur Rückverfolgung von Waffen gehört; zu verlangen, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aktiv Maßnahmen für eine weltweite Abrüstung und die Verhinderung von Rüstungswettläufen ergreifen;
   av) dem technologischen Fortschritt auf dem Gebiet der Verwendung der Robotertechnik für Waffen und insbesondere im Bereich Kampfroboter und Drohnen und ihrer Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht besondere Aufmerksamkeit zu widmen; einen Rechtsrahmen zu Drohnen und Kampfrobotern im Einklang mit dem bestehenden humanitären Völkerrecht zu schaffen, um zu verhindern, dass diese Technologie von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren für illegale Zwecke missbraucht wird; die Aufnahme wirkungsvoller Verhandlungen über das Verbot von Drohnen und Kampfrobotern zu fördern, die Angriffe ohne Mitwirkung des Menschen ermöglichen; für einen von den Vereinten Nationen gestützten Rechtsrahmen einzutreten, in dem streng vorgeschrieben ist, dass beim Einsatz von Kampfdrohnen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen geachtet werden müssen; die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und Verletzungen des humanitären Völkerrechts scharf zu verurteilen; einen besseren Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in allen ihren Ausprägungen – auch im Kontext der neuen Technologien – zu fordern; auf ein internationales Verbot von Waffensystemen hinzuarbeiten, bei denen es bei der Anwendung von Gewalt an einer Kontrolle durch den Menschen fehlt, wie es das Parlament bereits mehrmals gefordert hat, und im Rahmen der Vorbereitung einschlägiger Sitzungen auf Ebene der Vereinten Nationen umgehend einen gemeinsamen Standpunkt zu autonomen Waffensystemen zu erarbeiten und anzunehmen sowie in einschlägigen Gremien mit einer Stimme zu sprechen und entsprechend zu handeln;
   aw) alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen darin zu bestärken, das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung zu unterzeichnen und zu ratifizieren;
   ax) nach Maßgabe der Resolution UNEP/EA.3/Res.1 der Umweltversammlung der Vereinten Nationen und der Resolution 34/20 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen auf die genaue Festlegung und Erarbeitung von Verpflichtungen in der Zeit nach Konflikten zur Beseitigung und Bewältigung von Kontamination durch den Einsatz von Uranwaffen und zur Unterstützung der von ihrem Einsatz betroffenen Gemeinschaften hinzuarbeiten;
  

Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

   ay) erneut darauf hinzuweisen, dass die Menschenrechte unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind; die EU und die Vereinten Nationen aufzufordern, den beunruhigenden globalen Trend zu einer Marginalisierung und Verweigerung der Menschenrechte und Demokratie nicht nur scharf zu verurteilen, insbesondere angesichts des weltweit zunehmenden Drucks auf die Zivilgesellschaft, sondern auch die zur Verfügung stehenden Rechtsinstrumente – sofern angebracht – tatsächlich zu nutzen, besonders Artikel 2 der Assoziierungsabkommen der EU mit Drittstaaten; alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nachdrücklich aufzufordern, alle zentralen Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen zu ratifizieren und auch wirklich umzusetzen, unter anderem das Übereinkommen gegen Folter und das dazugehörige Fakultativprotokoll der Vereinten Nationen, das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, mit dem Beschwerde- und Untersuchungsmechanismen geschaffen wurden, und die Berichterstattungspflichten nach diesen Instrumenten sowie die Verpflichtung, mit den Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen loyal zusammenzuarbeiten, zu erfüllen; auf das weltweite Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger und Befürworter der Demokratisierung aufmerksam zu machen;
   az) sicherzustellen, dass die Menschenrechtsreformen weiterhin vollständig in die drei Reformsäulen der Vereinten Nationen integriert sind; die durchgängige Berücksichtigung der Menschenrechtsdimension in der Arbeit der Vereinten Nationen zu unterstützen;
   ba) für die Freiheit von Deisten und Theisten sowie für die Freiheit von Menschen, die sich als Atheist, Agnostiker, Humanist oder Freidenker sehen, einzutreten;
   bb) auch künftig für Religions- und Weltanschauungsfreiheit einzutreten; größere Anstrengungen zum Schutz der Rechte religiöser und sonstiger Minderheiten zu verlangen; dazu aufzufordern, dass religiöse Minderheiten stärker vor Verfolgung und Gewalt geschützt werden; die Aufhebung von Gesetzen zu fordern, die Blasphemie oder Glaubensabfall unter Strafe stellen und als Vorwand für die Verfolgung religiöser Minderheiten und Nichtgläubiger dienen; die Arbeit des Sonderberichterstatters für Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu unterstützen; aktiv dafür einzutreten, dass die Vereinten Nationen den vom sogenannten IS an religiösen und anderen Minderheiten begangenen Völkermord anerkennen und dass mutmaßliche Fälle von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord an den Internationalen Strafgerichtshof überwiesen werden;
   bc) dem VN-Menschenrechtsrat nahezulegen, die Achtung der Menschenrechte durch seine eigenen Mitgliedstaaten zu überwachen, um die Fehler der Vergangenheit – wie die Aufnahme von Staaten, die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben, und die Vertretung von antisemitischen politischen Standpunkten – zu verhindern;
   bd) allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nahezulegen, dafür zu sorgen, dass ihre Bürger uneingeschränkt und ohne diskriminiert zu werden an politischen, sozialen und wirtschaftlichen Prozessen teilhaben können, zu denen auch die Religions- und Weltanschauungsfreiheit gehören;
   be) alle nationalen und internationalen einschlägigen Stellen aufzufordern, umgehend verbindliche Instrumente für einen wirksamen Schutz der Menschenrechte anzunehmen und dafür zu sorgen, dass alle nationalen und internationalen Verpflichtungen, die sich aus den internationalen Vorschriften ergeben, uneingeschränkt durchgesetzt werden; erneut zu erklären, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen von entscheidender Bedeutung ist; auf die Pflicht der Generalversammlung zu verweisen, bei der Wahl der Mitglieder des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu berücksichtigen, ob die Bewerber die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie achten; zu fordern, dass für die Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eindeutige, auf der Menschenrechtsbilanz beruhende Kriterien festgelegt werden;
   bf) die Entscheidung der Vereinigten Staaten, aus dem VN-Menschenrechtsrat auszutreten, zutiefst zu bedauern; auf die Beteiligung der EU und ihre Unterstützung für dieses unverzichtbare Menschenrechtsgremiums hinzuweisen und die Regierung der Vereinigten Staaten mit Nachdruck aufzufordern, ihre Entscheidung zu überdenken;
   bg) alle Staaten und damit auch die Mitgliedstaaten der EU nachdrücklich aufzufordern, das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, mit dem ein Beschwerde- und Untersuchungsverfahren geschaffen wird, rasch zu ratifizieren;
   bh) mit allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, damit das Recht auf freie Meinungsäußerung, das in Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte genannt wird, geachtet wird, und hervorzuheben, dass in einer gesunden Gesellschaft einer freien Presse und freien Medien große Bedeutung zukommt und in ihr alle Bürger eine wichtige Rolle spielen; zu betonen, dass der Medienfreiheit, dem Pluralismus und der Unabhängigkeit der Medien sowie der Sicherheit von Journalisten bei der Bewältigung der neuen Herausforderungen große Bedeutung zukommt; eine Debatte darüber anzustoßen, wie das richtige Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Medienfreiheit und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Kampf gegen falsche Informationen gefunden werden kann; zu versuchen, Journalisten zu schützen, die an Korruptionsfällen arbeiten und deren Leben in Gefahr ist;
   bi) sich weiterhin entschieden dafür einzusetzen, dass die Todesstrafe weltweit abgeschafft wird; auch künftig für die uneingeschränkte Ächtung der Todesstrafe einzutreten; ein Moratorium für die Todesstrafe zu fordern und weiter auf ihre allgemeine Abschaffung hinzuwirken; die zunehmende Verhängung von Todesurteilen aufgrund von Rauschgiftdelikten aufs Schärfste zu verurteilen und zu fordern, dass die Anwendung der Todesstrafe und außergerichtliche Hinrichtungen als Bestrafung für derlei Delikte für rechtswidrig erklärt werden;
   bj) die internationalen Bemühungen durch die Vereinten Nationen zur Gewährleistung geschlechtsspezifischer Analysen und zur Einbeziehung der Gleichstellung der Geschlechter und der Menschenrechte in alle Tätigkeiten der Vereinten Nationen zu unterstützen und zu intensivieren; zu fordern, dass jegliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie deren Diskriminierung beseitigt werden, indem auch der Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität Rechnung getragen wird; sich für die Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI) einzusetzen und ihre Rechte zu schützen sowie die Aufhebung von Rechtsvorschriften zu fordern, die in Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen gelten und mit denen Menschen aufgrund ihrer Sexualität oder Geschlechtsidentität kriminalisiert werden; dem Sicherheitsrat nahezulegen, dass er sich noch stärker mit den Rechten von LGBTI-Personen befasst und sie weiter stärkt;
   bk) die Rolle des Internationalen Strafgerichtshofs und des internationalen Strafrechtssystems auszubauen, um die Rechenschaftspflicht zu stärken und der Straflosigkeit ein Ende zu setzen; den Internationalen Strafgerichtshof diplomatisch, politisch und finanziell umfassend zu unterstützen; alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aufzufordern, dem Internationalen Strafgerichtshof beizutreten, indem sie das Römische Statut ratifizieren und umsetzen, und die Ratifizierung der Änderungen von Kampala zu fordern; die Staaten, die beabsichtigen, sich aus dem Internationalen Strafgerichtshof zurückzuziehen, aufzufordern, ihre entsprechenden Beschlüsse rückgängig zu machen; die Rolle des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterstützen, zumal er eine zentrale Einrichtung ist, wenn es darum geht, dass Täter zur Rechenschaft gezogen und die Opfer dabei unterstützt werden, Gerechtigkeit zu erlangen, und einen intensiven Dialog und eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof, den Vereinten Nationen und ihren Organisationen und dem VN-Sicherheitsrat zu fördern;
   bl) aufs Schärfste zu verurteilen, dass Menschenrechtsverteidiger weltweit von der Justiz schikaniert, inhaftiert, getötet, bedroht und eingeschüchtert werden, wenn sie ihren rechtmäßigen Tätigkeiten im Bereich der Menschenrechte nachgehen; auf internationale Anstrengungen zu drängen und die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aufzufordern, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen den gefährdeten Menschenrechtsverteidigern Schutz und Unterstützung geboten wird, und ihnen die Durchführung ihrer Arbeit zu ermöglichen; eine Strategie zu verfolgen, mit der die Ermordung von Menschenrechtsverteidigern sowie jeder Versuch, sie jeglicher Form von Gewalt, Verfolgung, Bedrohung, Schikanierung, Verschwindenlassen, Inhaftierung oder willkürlicher Festnahme auszusetzen, systematisch und unmissverständlich verurteilt werden; diejenigen zu verurteilen, die derartige Grausamkeiten begehen oder tolerieren, und die Public Diplomacy zur offenen und eindeutigen Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern zu stärken; zu betonen, dass Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftliche Aktivisten zu den zentralen Akteuren einer nachhaltigen Entwicklung gehören; die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aufzufordern, Strategien zu verfolgen, mit denen gefährdete Menschenrechtsverteidiger geschützt und unterstützt werden; zur Kenntnis zu nehmen, dass in den Bereichen Umwelt- und Landrechte tätige Menschenrechtsverteidiger und indigene Menschenrechtsverteidiger zunehmend bedroht werden;
   bm) sich im Einklang mit dem Besitzstand der EU im Bereich Korruptionsbekämpfung dafür einzusetzen, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung gefördert und diese verstärkt in die Programme der Vereinten Nationen eingebracht werden;
   bn) die EU und ihre Mitgliedstaaten aufzufordern, mit ihren Partnern an der Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zu arbeiten und zu diesem Zweck alle Länder, auch die Mitgliedstaaten der EU, nachdrücklich aufzufordern, nationale Aktionspläne zu erarbeiten und umzusetzen, durch die Unternehmen verpflichtet werden, die Achtung der Menschenrechte sicherzustellen; die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut aufzufordern, sich aktiv und konstruktiv einzubringen, damit so bald wie möglich ein rechtsverbindliches internationales Instrument ausgearbeitet wird, mit dem auf dem Gebiet der internationalen Menschenrechtsnormen die Tätigkeiten transnationaler und sonstiger Unternehmen geregelt werden, um Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und sie, wenn sie stattfinden, zu untersuchen, Abhilfe zu schaffen und den Zugang zu Rechtsbehelfen sicherzustellen; einen verbindlichen Vertrag der Vereinten Nationen über Unternehmen und Menschenrechte zu unterstützen, damit die Rechenschaftspflicht von Unternehmen sichergestellt wird; in diesem Zusammenhang die Arbeit der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte zu begrüßen und die Vereinten Nationen, die EU und ihre Mitgliedstaaten daran zu erinnern, sich konstruktiv einzubringen, um die Verhandlungen zu beschleunigen und die bestehenden Bedenken der EU auszuräumen;
   bo) seine Bemühungen im Rahmen der Internationalen Allianz zur Beendigung des Handels mit Folterwerkzeugen, die die EU gemeinsam mit regionalen Partnern auf den Weg gebracht hat, zu verstärken; einen internationalen Fonds einzurichten, mit dem Länder bei der Erarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften zum Verbot des Handels mit Waren, die zu Folterzwecken und zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, unterstützt werden; die Schaffung eines internationalen Instruments zum Verbot des Handels mit derartigen Waren zu unterstützen, wobei die diesbezüglichen Erfahrungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates genutzt werden sollten;
   bp) dafür zu sorgen, dass Frauen Zugang zur Familienplanung und zur gesamten Palette öffentlicher und allgemeiner Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu den damit verbundenen Rechten haben, einschließlich moderner Verhütungsmethoden und sicherer und legaler Abtreibung; zu betonen, dass der allgemeine Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, ein grundlegendes Menschenrecht darstellt und damit der „Global Gag Rule“ entgegensteht, die Anfang 2017 von der Regierung der Vereinigten Staaten wieder eingeführt wurde;
   bq) im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK) einen Menschenrechtsansatz in Bezug auf Menschen mit Behinderungen, die sich in Gefahrensituationen befinden, zu unterstützen;
   br) zu berücksichtigen, dass die Roma zu den weltweit am stärksten diskriminierten Minderheiten zählen und dass die Diskriminierung in mehreren Ländern zunimmt; darauf hinzuweisen, dass die Roma auf allen Kontinenten leben und es sich daher um ein weltweites Problem handelt; die Vereinten Nationen aufzufordern, einen Sonderberichterstatter für Roma-Angelegenheiten zu ernennen, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und sicherzustellen, dass die Programme der Vereinten Nationen auch die Roma erreichen;
   bs) die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, auch die Mitgliedstaaten der EU, aufzufordern, die Empfehlungen des VN-Sonderberichterstatters zu zeitgenössischen Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz umzusetzen;
  

Globale Pakte für Migranten und Flüchtlinge

   bt) die Bemühungen unter Führung der Vereinten Nationen um die Aushandlung zweier Globaler Pakte für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten vom September 2016 uneingeschränkt zu unterstützen, damit eine wirkungsvollere internationale Reaktion auf das Problem und der entsprechende Prozess zur Schaffung eines weltweiten Steuerungssystems zur Stärkung der Koordinierung in den Bereichen internationale Migration, Mobilität des Menschen, große Flüchtlingsbewegungen und langwierige Flüchtlingssituationen und zur Schaffung nachhaltiger Lösungen und Ansätze, mit denen eindeutig aufgezeigt wird, dass der Schutz der Rechte von Flüchtlingen und Migranten wichtig ist, erreicht wird; die Mitgliedstaaten der EU aufzufordern, diesbezüglich geschlossen aufzutreten und sich aktiv für die Verhandlungen über diese wichtigen Themen einzusetzen und sie voranzubringen; erneut darauf hinzuweisen, dass durch die Ziele für nachhaltige Entwicklung, die sich in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen finden, anerkannt wird, dass eine geplante und gut organisierte Migrationspolitik dazu beitragen kann, eine nachhaltige Entwicklung und integratives Wachstum zu erreichen sowie die Ungleichheit innerhalb und zwischen Staaten zu vermindern;
   bu) auf ehrgeizige und ausgewogene Bestimmungen zu drängen, die eine wirksamere internationale Zusammenarbeit und eine gerechtere und berechenbarere globale Teilung der Verantwortung bei der Bewältigung von Migrationsbewegungen und Zwangsvertreibungen ermöglichen und durch die dafür gesorgt wird, dass Flüchtlinge weltweit angemessen unterstützt werden;
   bv) sämtliche Bemühungen zu unterstützen, mit denen eine solide und nachhaltige Unterstützung derjenigen Entwicklungsländer erreicht wird, die die meisten Flüchtlinge aufnehmen, und mit denen sichergestellt wird, dass Flüchtlingen dauerhafte Lösungen geboten werden, auch dadurch, dass sie in die Lage versetzt werden, sich selbst zu versorgen, und dass sie in die Gemeinschaften, in denen sie leben, integriert werden; erneut darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung des Globalen Pakts eine einzigartige Gelegenheit dafür ist, die Verbindung zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungspolitik zu stärken;
   bw) sicherzustellen, dass der Mensch im Mittelpunkt der Globalen Pakte steht, sie auf den Menschenrechten beruhen und langfristige, nachhaltige und umfassende Maßnahmen zum Nutzen aller Beteiligten bieten; besonders schutzbedürftigen Migranten wie Kindern, gefährdeten Frauen, Opfern von Menschenhandel, Menschen mit Behinderungen oder Angehörigen weiterer gefährdeter Gruppen, zu denen auch LGBTI gehören, besondere Aufmerksamkeit zu schenken und zu betonen, dass die Migrationspolitik bereichsübergreifend gestaltet werden muss, damit den besonderen Bedürfnissen dieser Personen Rechnung getragen wird; zu betonen, dass eine erneuerte und horizontale Geschlechterperspektive für eine kollektive internationale Reaktion auf Flüchtlingsbewegungen in vollem Umfang entwickelt werden muss, durch die auf den besonderen Schutzbedarf von Frauen eingegangen wird, einschließlich der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, und durch die die Fähigkeiten und Kompetenzen von Frauen beim Wiederaufbau und bei der Aussöhnung gestärkt werden; die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aufzufordern, sich ganz besonders – im Einklang mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 5 – dazu zu verpflichten, die Gleichstellung der Geschlechter und die Befähigung aller Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung als zentrales Element des Globalen Pakts zu fördern;
   bx) größere Anstrengungen zur Unterbindung irregulärer Migration sowie zur Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu fordern, insbesondere indem durch den rechtzeitigen und effektiven Austausch relevanter nachrichtendienstlicher Erkenntnisse gegen kriminelle Netze vorgegangen wird; die Methoden zur Ermittlung und zum Schutz von Opfern zu verbessern und die Zusammenarbeit mit Drittländern zu intensivieren, um die Erlöse aus kriminellen Aktivitäten in diesem Bereich zurückzuverfolgen, zu beschlagnahmen und zurückzuerhalten; auf der Ebene der Vereinten Nationen mit Nachdruck auf die Bedeutung der Ratifizierung und der uneingeschränkten Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des dazugehörigen Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg und des dazugehörigen Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zu verweisen;
   by) dafür zu sorgen, dass weiblichen Flüchtlingen und Asylsuchenden, die Mehrfachdiskriminierung und eher der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt zu werden, und zwar sowohl in ihren Herkunftsländern als auch auf dem Weg an sicherere Orte, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; erneut darauf hinzuweisen, dass asylsuchende Frauen und Mädchen besondere Bedürfnisse und Sorgen haben, die sich von denen der Männer unterscheiden, und dass die Umsetzung aller Maßnahmen und Verfahren im Bereich Asyl deshalb geschlechterdifferenziert und individuell erfolgen muss; die Stärkung der Systeme zum Schutz von Kindern zu fordern und konkrete Maßnahmen für das Wohl minderjähriger Flüchtlinge und Migranten auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu unterstützen;
   bz) das weit verbreitete Phänomen der Staatenlosigkeit in Angriff zu nehmen, da es zu akuten Menschenrechtsproblemen führt; dafür zu sorgen, dass diese Frage in angemessener Weise in den laufenden Verhandlungen über den Globalen Pakt behandelt wird;
   ca) die dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen bei der Umsetzung seines internationalen Mandats zum Schutz von Flüchtlingen gewährte Unterstützung, einschließlich finanzieller Unterstützung, unter anderem von am Menschenhandel beteiligten kriminellen Banden und Einzelpersonen und Schleuserkriminalität in den Herkunfts- und Transitländern, fortzusetzen und zu verstärken;
   cb) die Länder der Östlichen Partnerschaft bei der Bewältigung der Probleme zu unterstützen, die ihnen aufgrund der massiven Binnenvertreibung aus den Konfliktgebieten entstanden sind, und entschlossen darauf hinzuwirken, dass die Rechte der Vertriebenen, darunter ihr Recht auf Rückkehr, ihre Eigentumsrechte und ihr Recht auf persönliche Sicherheit, geschützt und wiederhergestellt werden;
   cc) auch künftig zu betonen, dass Bildung für Mädchen und Frauen von größter Bedeutung ist, wenn es darum geht, wirtschaftliche Möglichkeiten zu schaffen;
   cd) erneut schwerwiegende Bedenken darüber zum Ausdruck zu bringen, dass es nach wie vor Hunderttausende Binnenvertriebene und Flüchtlinge gibt, die im Zusammenhang mit lang anhaltenden Konflikten aus ihrer Heimat geflohen sind, und zu bekräftigen, dass alle Binnenvertriebenen und Flüchtlinge das Recht haben, in Sicherheit und Würde an ihre Heimatorte zurückzukehren;
   ce) darauf zu bestehen, dass Finanzmittel speziell für die Teilhabe von Frauen an internationalen Entscheidungsfindungsprozessen bereitgestellt werden müssen;
  

Entwicklung

   cf) die ambitionierte Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die darin festgelegten 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen; hervorzuheben, dass die EU in dem Prozess, der in der Annahme der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Aktionsagenda von Addis Abeba mündete, eine führende Rolle spielte; konkrete Schritte zu unternehmen, um für die effiziente Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und der Aktionsagenda von Addis Abeba zu sorgen, zumal sie wichtige Instrumente für die Entwicklung sind; dafür zu sorgen, dass die EU und die Vereinten Nationen – im Interesse der Armutsbekämpfung und der Schaffung kollektiven Wohlstands, der Beseitigung von Ungleichheiten, der Schaffung einer sichereren und gerechteren Welt und der Bekämpfung des Klimawandels sowie des Schutzes der natürlichen Lebensräume – bei der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen auch künftig eine wichtige Rolle einnehmen;
   cg) konkrete Schritte zu unternehmen, um für die effiziente Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung zu sorgen, zumal sie wichtige Instrumente für die Prävention und eine nachhaltige Entwicklung sind; die Länder darin zu bestärken und dabei zu unterstützen, Eigenverantwortung zu übernehmen und nationale Rahmen für die Verwirklichung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung zu schaffen; den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nahezulegen, ihre Haushaltspläne auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung auszurichten; zu bekräftigen, dass die EU mit 75,7 Mrd. EUR nach wie vor der weltweit größte Geber von Entwicklungshilfe ist, und zu fordern, dass die gemeinsame Hilfe der EU weiter aufgestockt wird, durch die die anhaltenden Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Förderung von Frieden, Wohlstand und nachhaltiger Entwicklung weltweit flankiert werden; die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nachdrücklich aufzufordern, ihren Zusagen im Bereich der Ausgaben für Entwicklungshilfe nachzukommen, und zu fordern, dass ein solider Rahmen von Indikatoren eingeführt wird und statistische Daten verwendet werden, damit die Fortschritte beobachtet werden können und die Rechenschaftspflicht für die Bewertung der Lage in den Entwicklungsländern sichergestellt wird; sich weiterhin darum zu bemühen, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung in allen Politikbereichen der EU zu erreichen, was von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist, und sich im Einklang mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 17 auch auf der Ebene der Vereinten Nationen für eine stärkere Politikkohärenz einzusetzen;
  

Klimawandel und Klimadiplomatie

   ch) das Engagement der EU für das Übereinkommen von Paris zu bekräftigen, allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen seine Ratifizierung und tatsächliche Umsetzung nahezulegen und zu betonen, dass das Übereinkommen von Paris weltweit und von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen umgesetzt werden muss; die Notwendigkeit einer ambitionierten EU-Klimapolitik und die Bereitschaft zu bekräftigen, die bestehenden national festgelegten Beiträge, einschließlich der Beiträge der EU für 2030 zu verbessern, und erneut zu erklären, dass rechtzeitig eine langfristige Strategie für 2050 erarbeitet werden muss und diesbezügliche Initiativen unterstützt werden müssen; insbesondere bei der Bekämpfung des Klimawandels auf wirkungsvollere Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit hinzuarbeiten, indem internationale Maßnahmen und Aktivitäten zum Erhalt und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt und zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen gefördert werden; im Hinblick auf die Verringerung von Emissionen noch ambitioniertere Ziele zu verfolgen, und hervorzuheben, dass der EU bei Klimaschutzmaßnahmen eine weltweit führende Rolle zukommt;
   ci) zu bekräftigen, dass der Klimaschutz eines der wichtigsten Anliegen der Europäischen Union ist; sicherzustellen, dass die EU auch künftig eine führende Rolle im Kampf gegen den Klimawandel einnimmt und in diesem Bereich auch weiterhin mit den Vereinten Nationen zusammenarbeitet; alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aufzufordern, das Übereinkommen von Paris einzuhalten und für eine zügige Umsetzung der Beschlüsse zu sorgen, die auf der Konferenz der Vereinten Nationen von 2016 über Klimaänderungen gefasst wurden; die Anstrengungen dahingehend zu verstärken, dass sich die Vereinigten Staaten wieder an der multilateralen Zusammenarbeit im Bereich des Klimawandels beteiligen;
   cj) sich als aktiver Partner in den Vereinten Nationen zu engagieren, um weltweite Partnerschaften und Zusammenarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel zu fördern; zu betonen, dass sich die Klimapolitik als Ansatzpunkt für diplomatische Beziehungen zu Partnern eignet, mit denen es an anderer Stelle stark umstrittene Punkte gibt, und sie daher eine Chance zur Förderung von Stabilität und Frieden bietet;
   ck) seine Bemühungen im Bereich der Klimadiplomatie dadurch zu verstärken, dass eine umfassende Strategie für die Klimadiplomatie ausgearbeitet wird, und die Klimapolitik in alle Bereiche des auswärtigen Handelns der EU zu integrieren, einschließlich Handel, Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe, Sicherheit und Verteidigung, zumal ein ökologisch nicht nachhaltiges System Instabilität hervorruft; ein starkes Bündnis aus Ländern und Akteuren zu bilden, die die Ziele, die Erderwärmung auf deutlich weniger als 2 °C und den Temperaturanstieg auf 1,5°C zu begrenzen, weiter unterstützen und zu deren Verwirklichung beitragen;
   cl) erneut darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen des Klimawandels von Frauen und Männern unterschiedlich wahrgenommen werden; zu betonen, dass Frauen aus unterschiedlichen Gründen, die vom ungleichen Zugang zu Ressourcen, Bildung, Beschäftigungsmöglichkeiten und Bodenrechten bis hin zu sozialen und kulturellen Normen reichen, schutzbedürftiger und stärker gefährdet sind sowie größere Lasten zu tragen haben; zu betonen, dass dies entsprechend berücksichtigt werden sollte; dafür zu sorgen, dass Frauen bei der Ermittlung von Lösungen in den Bereichen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, auch in internationalen klimapolitischen Verhandlungen, eine zentrale Rolle spielen, damit zur Bewältigung der zugrunde liegenden Ungleichheiten geschlechterdifferenzierte Lösungen entwickelt werden;
   cm) erneut darauf hinzuweisen, dass Frauen geringere Möglichkeiten haben, auf Entscheidungen einzuwirken und die Politik zu beeinflussen, wenn sie nur begrenzten Zugang zu sowie eine eingeschränkte Kontrolle über Produktionsmittel haben und lediglich über eingeschränkte Rechte verfügen, was seit der 13. Konferenz der Vertragsstaaten zur Klimarahmenkonvention (COP 13), die im Jahr 2007 auf Bali stattfand, offiziell anerkannt wird;
   cn) eng mit kleinen Inselstaaten und weiteren Ländern, die am stärksten von den Folgen des Klimawandels betroffen sind, zusammenzuarbeiten, damit ihre Stimmen gehört und ihre Bedürfnisse in den VN-Gremien berücksichtigt werden;
   co) eine umfassende öffentliche Debatte mit allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen über die Bedeutung der Wahrung verfassungsrechtlicher Beschränkungen für Amtszeiten von Präsidenten weltweit zu führen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Kommission sowie – zur Information – der VN-Generalversammlung und dem VN-Generalsekretär zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0304.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0493.
(3) Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu dem Thema „Trockenlegung der Einnahmequellen von Dschihadisten – gezielte Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung“, Angenommene Texte, P8_TA(2018)0059.
(4) Weltgesundheitsorganisation: Weltbericht über Gewalt und Gesundheit. Genf, 2002. S. 154; Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen, „Discussion paper 2: The nature, scope and motivation for sexual violence against men and boys in armed conflict”(Diskussionspapier 2: Art, Umfang und Motivation sexueller Gewalt gegen Männer und Jungen in bewaffneten Konflikten), bei einem Forschungstreffen des Amts für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen präsentierter Beitrag über das Thema „Use of Sexual Violence in Armed Conflict: Identifying Gaps in Research to Inform More Effective Interventions“ (Verwendung sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten: Aufzeigen der Lücken in der Forschung zur Mitteilung wirksamerer Interventionen, 26. Juni 2008).
(5) Wie sie dieser in seiner ersten Erklärung vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 10. Januar 2017 dargelegt hatte.
(6) ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 202.


Die Migrationskrise und die humanitäre Lage in Venezuela und an seinen Grenzen
PDF 137kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 zur Migrationskrise und humanitären Lage in Venezuela und an dessen Landesgrenzen zu Kolumbien und Brasilien (2018/2770(RSP))
P8_TA(2018)0313RC-B8-0315/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Venezuela, insbesondere die Entschließungen vom 27. Februar 2014 zur Lage in Venezuela(1), vom 18. Dezember 2014 zur Verfolgung der demokratischen Opposition in Venezuela(2), vom 12. März 2015 zur Lage in Venezuela(3), vom 8. Juni 2016 zur Lage in Venezuela(4), vom 27. April 2017 zur Lage in Venezuela(5), vom 8. Februar 2018 zur Lage in Venezuela(6) und vom 3. Mai 2018 zu der Wahl in Venezuela(7),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Chefanklägerin am Internationalen Strafgerichtshof, Fatou Bensouda, vom 8. Februar 2018,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 31. März 2017 zu Venezuela,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) vom 22. Juni 2018 zu Menschenrechtsverletzungen in der Bolivarischen Republik Venezuela,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zu außergerichtlichen, summarischen oder willkürlichen Hinrichtungen, des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechtsverteidiger und der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen vom 28. April 2017,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G7 vom 23. Mai 2018,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Lima-Gruppe vom 23. Januar 2018, 14. Februar 2018, 21. Mai 2018, 2. Juni 2018 und 15. Juni 2018,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) vom 20. April 2018 zur Verschlechterung der humanitären Lage in Venezuela,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretariats der OAS und des Gremiums unabhängiger internationaler Sachverständiger vom 29. Mai 2018 über mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Venezuela,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IAMRK) vom 12. Februar 2018 zu den demokratischen Institutionen, der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten in Venezuela und auf die Entschließung der IAMRK vom 14. März 2018,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 26. Januar 2018, 19. April 2018 und 22. Mai 2018 zu den aktuellen Entwicklungen in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. November 2017, 22. Januar 2018, 28. Mai 2018 und 25. Juni 2018,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Mitglieds der Kommission, Christos Stylianides, anlässlich seines offiziellen Besuchs im März 2018 in Kolumbien,

–  unter Hinweis auf die Erklärung seiner Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen vom 23. April 2018,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Lage in Bezug auf die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela weiter verschlechtert; in der Erwägung, dass Venezuela mit einer beispiellosen politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und humanitären Krise konfrontiert ist, die durch ein Klima der Unsicherheit, Gewalt, Menschenrechtsverletzungen, den Verfall der Rechtsstaatlichkeit, einen Mangel an Medikamenten und sozialen Diensten, Einkommensverluste und zunehmende Armut gekennzeichnet ist und eine wachsende Zahl an Toten und immer mehr Flüchtlinge und Migranten verursacht;

B.  in der Erwägung, dass immer mehr Menschen in Venezuela, insbesondere schutzbedürftige Gruppen wie Frauen, Kinder und kranke Menschen, an Mangelernährung leiden, weil sie nur begrenzten Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung sowie zu Medikamenten, Nahrungsmitteln und Wasser haben; in der Erwägung, dass 87 % der Bevölkerung Venezuelas von Armut betroffen sind, wobei sich die extreme Armut auf 61,2 % beläuft; in der Erwägung, dass die Müttersterblichkeit um 60 % und die Säuglingssterblichkeit um 30 % zugenommen hat; in der Erwägung, dass Malaria im Jahr 2017 insgesamt 69 % häufiger als im Vorjahr auftrat, was der höchste Anstieg weltweit ist, und in der Erwägung, dass weitere Krankheiten wie Tuberkulose und Masern kurz davor stehen, sich zu Epidemien zu entwickeln;

C.  in der Erwägung, dass die venezolanische Regierung trotz der Bereitschaft der internationalen Gemeinschaft das Problem bedauerlicherweise weiterhin hartnäckig leugnet und sich weigert, internationale humanitäre Hilfe offen in Anspruch zu nehmen und ihre Verteilung zu erleichtern;

D.  in der Erwägung, dass sich die wirtschaftliche Lage deutlich verschlechtert hat; in der Erwägung, dass der Internationale Währungsfonds vorausgesagt hat, dass Venezuelas Hyperinflation von geschätzten 2400 % im Jahr 2017 auf 13 000 % im Jahr 2018 ansteigen wird, was einem Anstieg der Preise um im Durchschnitt fast 1,5 % pro Stunde gleichkommt;

E.  in der Erwägung, dass in einem am 22. Juni 2018 veröffentlichten Bericht des OHCHR hervorgehoben wird, dass die venezolanischen Behörden die Personen, die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben, darunter Morde, die Anwendung übermäßiger Gewalt gegen Demonstranten, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlung und Folter, nicht zur Rechenschaft gezogen haben; in der Erwägung, dass auch bei Sicherheitsbeamten, die verdächtigt werden, Demonstranten willkürlich hingerichtet zu haben, allgemein Straffreiheit zu herrschen scheint;

F.  in der Erwägung, dass aus dem Bericht, der am 29. Mai 2018 von dem von der OAS benannten Gremium unabhängiger internationaler Sachverständiger vorgestellt wurde, hervorgeht, dass in Venezuela sieben Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden, die mindestens bis Februar 2014 zurückreichen, und dass es die Regierung ist, die für die aktuelle humanitäre Krise in der Region verantwortlich ist; in der Erwägung, dass die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) die Einleitung einer vorläufigen Untersuchung mutmaßlicher Verbrechen angekündigt hat, die seit April 2017 in Venezuela verübt wurden;

G.  in der Erwägung, dass bei der Wahl am 20. Mai 2018 die internationalen Mindeststandards für ein glaubwürdiges Verfahren nicht eingehalten und der politische Pluralismus, die Demokratie, die Transparenz und die Rechtsstaatlichkeit nicht geachtet wurden; in der Erwägung, dass dies die Bemühungen um eine Lösung der politischen Krise weiter erschwert; in der Erwägung, dass die EU, wie andere demokratische Institutionen auch, die Wahl und die aus diesem unrechtmäßigen Verfahren hervorgegangenen Staatsorgane nicht anerkennt;

H.  in der Erwägung, dass die gegenwärtige mehrdimensionale Krise in Venezuela die größte Fluchtwelle in der Region verursacht; in der Erwägung, dass laut Angaben des UNHCR und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) die Zahl der Venezolaner, die das Land verlassen haben, drastisch zugenommen hat, und zwar von 437 000 im Jahre 2005 auf über 1,6 Millionen im Jahre 2017; in der Erwägung, dass zwischen 2015 und 2017 etwa 945 000 Venezolaner das Land verlassen haben; in der Erwägung, dass die Gesamtzahl der Menschen, die das Land seit 2014 verlassen haben, im Jahr 2018 auf über 2 Millionen gestiegen ist; in der Erwägung, dass die Zahl venezolanischer Staatsangehöriger, die weltweit um Asyl ansuchen, seit 2014 um 2000 % gestiegen ist und Mitte Juni 2018 bei mehr als 280 000 Personen lag;

I.  in der Erwägung, dass 520 000 Venezolaner in der Region alternative legale Formen des Aufenthalts in Anspruch nehmen konnten; in der Erwägung, dass mehr als 280 000 Venezolaner weltweit den Flüchtlingsstatus beantragt haben; in der Erwägung, dass die Zahl der Anträge von Venezolanern auf internationalen Schutz in der EU zwischen 2014 und 2017 um mehr als 3500 % zugenommen hat; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge die Situation von über 60 % der Venezolaner weiterhin irregulär ist;

J.  in der Erwägung, dass laut Angaben des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) Kolumbien den größten Anteil der Vertriebenen aufgenommen hat und mehr als 820 000 Venezolaner im Hoheitsgebiet Kolumbiens leben; in der Erwägung, dass Cúcuta und Boa Vista, die an der Grenze zu Venezuela liegen, einen starken Zustrom an Menschen erleben, deren Gesundheits- und Ernährungszustand oft entsetzlich ist; in der Erwägung, dass Peru, Chile, Argentinien, Panama, Brasilien, Ecuador, Mexiko, die Dominikanische Republik, Costa Rica, Uruguay, Bolivien und Paraguay ebenfalls mit einem starken Zustrom an Flüchtlingen und Migranten konfrontiert sind; in der Erwägung, dass Seewege immer mehr an Bedeutung gewinnen, insbesondere zu karibischen Inseln wie Aruba, Curaçao, Bonaire, Trinidad und Tobago und Guyana; in der Erwägung, dass auch europäische Länder, insbesondere Spanien, Portugal und Italien, zunehmend betroffen sind; in der Erwägung, dass die Bereitstellung von Unterstützung für die Neuankömmlinge eine zunehmende Belastung für die Aufnahmeländer darstellt;

K.  in der Erwägung, dass sich die nationalen und lokalen Behörden Kolumbiens in vorbildlicher Weise darum bemühen, den venezolanischen Flüchtlingen unabhängig von ihrem Status die grundlegenden Menschenrechte (wie das Recht auf Grundschulbildung und das Recht auf medizinische Grundversorgung) zu gewähren; in der Erwägung, dass in Kolumbien lokale Gemeinschaften, religiöse Einrichtungen und auch die Bevölkerung die venezolanischen Migranten im Geiste der Brüderlichkeit willkommen heißen und Zeugnis von großer Belastbarkeit und Solidarität ablegen;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission am 7. Juni 2018 ein Soforthilfepaket in Höhe von 35,1 Mio. EUR für Entwicklungshilfe zur Unterstützung des venezolanischen Volkes und der von der Krise betroffenen Nachbarländer angekündigt hat; in der Erwägung, dass dieser Finanzbeitrag zu den 37 Mio. EUR hinzukommt, die die EU bereits für humanitäre Hilfe und Kooperationsprojekte im Land vorgesehen hat; in der Erwägung, dass in Bezug auf den erneuten Aufruf des UNHCR, 46,1 Mio. USD bereitzustellen, mit Stand vom 13. Juni 2018 eine Finanzierungslücke von 56 % besteht;

M.  in der Erwägung, dass monatlich mehr als 12 000 Venezolaner in den brasilianischen Bundesstaat Roraima gelangen und 2700 von ihnen in der Stadt Boa Vista bleiben; in der Erwägung, dass bereits 7 % der Einwohner dieser Stadt Venezolaner sind und bis Ende des Jahres mehr als 60 000 Venezolaner dort leben dürften, wenn die Zuwanderungsrate so bleibt wie bisher; in der Erwägung, dass dieser demografische Zustrom zu erheblichem Druck auf die öffentlichen Dienste der Stadt führt, insbesondere in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Bildung; in der Erwägung, dass Roraima zu den ärmsten Bundesstaaten Brasiliens zählt und einen äußerst kärglichen Arbeitsmarkt sowie eine schwache Wirtschaft aufweist, was ein weiteres Hemmnis für die Integration von Flüchtlingen und Migranten darstellt;

N.  in der Erwägung, dass das Parlament vom 25. bis 30. Juni 2018 eine Ad-hoc-Delegation an die Grenze zwischen Venezuela und Kolumbien bzw. Brasilien entsandt hat, damit sie sich ein Bild von den Auswirkungen der Krise vor Ort macht;

1.  ist tief erschüttert und beunruhigt angesichts der verheerenden humanitären Lage in Venezuela, die zu vielen Todesfällen und einem noch nie dagewesenen Zustrom von Flüchtlingen und Migranten in die Nachbarländer und weitere Länder geführt hat; bringt seine Solidarität mit allen Venezolanern zum Ausdruck, die aufgrund der Tatsache, dass ihr Grundbedarf, wie der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Gesundheitsdiensten und Medikamenten, nicht gedeckt wird, gezwungen sind, aus ihrem Land zu fliehen;

2.  fordert die venezolanischen Behörden nachdrücklich auf, anzuerkennen, dass eine dauerhafte humanitäre Krise herrscht, zu verhindern, dass sie sich weiter zuspitzt, und politische und wirtschaftliche Lösungen zu fördern, durch die die Sicherheit der Zivilbevölkerung und die Stabilität des Landes und der Region gewährleistet werden;

3.  fordert, dass die venezolanischen Behörden humanitären Hilfsorganisationen unverzüglich freien Zugang ins Land gewähren, um eine Zuspitzung der humanitären und gesundheitlichen Krisensituation und insbesondere das Wiederauftreten von Krankheiten wie Masern, Malaria, Diphtherie und Maul- und Klauenseuche zu verhindern, und dass sie internationalen Organisationen, die allen betroffenen Teilen der Gesellschaft helfen wollen, ungehinderten Zugang gewähren; fordert, dass rasch Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung der Mangelernährung in den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen ergriffen werden, zu denen beispielsweise Frauen, Kinder und kranke Menschen zählen; ist äußerst besorgt angesichts der Zahl unbegleiteter Kinder, die die Grenzen überschreiten;

4.  spricht der Regierung Kolumbiens seine Anerkennung für ihre sofortige Reaktion und für die Unterstützung aus, die sie allen ankommenden Venezolanern gewährt; würdigt ferner Brasilien und weitere Länder der Region, insbesondere Peru, sowie regionale und internationale Organisationen, private und öffentliche Einrichtungen, die katholische Kirche und die Bürger in der Region insgesamt, die die venezolanischen Flüchtlinge und Migranten aktiv unterstützen und ihnen gegenüber Solidarität zeigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, umgehend auf den Schutz der Betroffenen ausgerichtete Lösungen für den Umgang mit venezolanischen Flüchtlingen oder Migranten in ihrem Hoheitsgebiet – beispielsweise Visa aus humanitären Gründen, besondere Aufenthaltsregelungen oder andere regionale Migrationsrahmen – mit den einschlägigen Schutzvorkehrungen bereitzustellen; fordert die venezolanischen Behörden auf, die Ausstellung und Erneuerung von Ausweisdokumenten ihrer eigenen Bürger – sei es in Venezuela oder im Ausland – zu erleichtern und zu beschleunigen;

5.  fordert die internationale Gemeinschaft, einschließlich der EU, auf, eine koordinierte, umfassende und regionale Reaktion auf die Krise zu erarbeiten und ihren Verpflichtungen nachzukommen, indem sie den Aufnahmeländern mehr finanzielle und materielle Unterstützung leistet; begrüßt nachdrücklich die bisher gewährte humanitäre Hilfe der Europäischen Union und fordert dringend die Bereitstellung zusätzlicher humanitärer Hilfe aus Nothilfe-Fonds, um dem rasch wachsenden Bedarf der von der Krise in Venezuela betroffenen Menschen in den Nachbarländern gerecht zu werden;

6.  weist erneut darauf hin, dass eine politische Krise Ursache für die jetzige humanitäre Krise war; fordert die venezolanischen Behörden nachdrücklich auf, alle Menschenrechtsverletzungen, einschließlich solcher, die sich gegen Zivilpersonen richten, umgehend zu beenden und sämtliche Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt zu achten, darunter auch das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Pressefreiheit und die Versammlungsfreiheit; fordert die venezolanischen Behörden nachdrücklich auf, alle demokratisch gewählten Organe und vor allem die Nationalversammlung zu achten, alle politischen Gefangenen freizulassen und die Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte zu wahren; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, sich mit all seinen Mitteln dafür einzusetzen, die internationalen Vermittlungsbemühungen zu erleichtern, die erforderlich sind, um Räume für eine tragfähige Lösung der derzeitigen humanitären und politischen Krise zu schaffen;

7.  fordert, dass eine neue Präsidentschaftswahl abgehalten wird, die den international anerkannten demokratischen Standards genügt und der Verfassungsordnung Venezuelas entspricht, die in einem transparenten, gleichen, fairen und internationalen Beobachtungsrahmen verläuft und bei der keine Einschränkungen für politische Parteien oder Kandidaten bestehen und die politischen Rechte aller Venezolaner uneingeschränkt geachtet werden; betont, dass die aus dieser Wahl hervorgehende rechtmäßige Regierung umgehend gegen die aktuelle wirtschaftliche und gesellschaftliche Krise in Venezuela vorgehen und auf die nationale Aussöhnung hinarbeiten muss;

8.  weist erneut darauf hin, dass sämtliche Sanktionen der internationalen Gemeinschaft gezielt und aufhebbar sein und der Bevölkerung Venezuelas in keiner Weise schaden sollten; begrüßt die rasche Annahme weiterer gezielter und widerrufbarer Sanktionen sowie das Waffenembargo, das im November 2017 verhängt wurde; bekräftigt, dass diese Sanktionen gegen hochrangige Staatsbedienstete verhängt wurden, die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben und die rechtswidrige Wahl vom 20. Mai 2018 durchgeführt haben, welche international nicht anerkannt wurde und ohne Einigung über das Datum und die Bedingungen und unter Umständen abgehalten wurde, unter denen eine gleichberechtigte Beteiligung aller politischer Parteien nicht möglich war; erinnert an die in seinen früheren Entschließungen angesprochene Möglichkeit, diese Sanktionen auf jene Personen auszudehnen, die die verschärfte politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und humanitäre Krise zu verantworten haben, insbesondere Präsident Nicolás Maduro;

9.  weist darauf hin, dass diejenigen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden müssen; unterstützt uneingeschränkt die Voruntersuchungen des IStGH zu den zahlreichen vom venezolanischen Regime begangenen Verbrechen und Repressionen und fordert die EU auf, in diesem Zusammenhang eine aktive Rolle zu spielen; unterstützt uneingeschränkt die Forderung des vom Generalsekretär der OAS benannten Gremiums unabhängiger internationaler Sachverständiger und des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, einen Untersuchungsausschuss zur Lage in Venezuela einzurichten und den IStGH stärker einzubeziehen;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, den Regierungen und Parlamenten der Republik Kolumbien, der Republik Brasilien und der Republik Peru, der Parlamentarischen Versammlung Europa‑Lateinamerika, dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten und der Lima-Gruppe zu übermitteln.

(1) ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 145.
(2) ABl. C 294 vom 12.8.2016, S. 21.
(3) ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 190.
(4) ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 101.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0200.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0041.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0199.


Leitlinien für die Mitgliedstaaten, mit denen verhindert werden soll, dass humanitäre Hilfe kriminalisiert wird
PDF 129kWORD 45k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 zu Leitlinien für Mitgliedstaaten, mit denen verhindert werden soll, dass humanitäre Hilfe kriminalisiert wird (2018/2769(RSP))
P8_TA(2018)0314B8-0314/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt(1) („Beihilfe-Richtlinie“),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt(2) („Rahmenbeschluss“),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2015 mit dem Titel „EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2015-2020)“ (COM(2015)0285),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 22. März 2017 zur REFIT-Bewertung des Rechtsrahmens der EU zur Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt („Beihilfe-Paket“) (Richtlinie 2002/90/EG und Rahmenbeschluss 2002/946/JI) (SWD(2017)0117),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2018 zum Fortschritt bei den globalen Pakten der Vereinten Nationen für eine sichere, geordnete und reguläre Migration und für Flüchtlinge(3),

–  unter Hinweis auf die 2016 von seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union veröffentlichte Studie „Fit for purpose? The Facilitation Directive and the criminalisation of humanitarian assistance to irregular migrants“ (Gebrauchstauglich? Die Richtlinie zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt und die Kriminalisierung humanitärer Unterstützung für irreguläre Migranten),

–  unter Hinweis auf die 2014 veröffentlichte Studie der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte über die Kriminalisierung von Migranten, die sich unrechtmäßig in der Union aufhalten, und von Personen, die sie unterstützen,

–  unter Hinweis auf den Themenbericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarats vom 4. Februar 2010 mit dem Titel: „Criminalisation of migration in Europe: Human rights implications“ (Kriminalisierung von Migration in Europa: Folgen für die Menschenrechtslage),

–  unter Hinweis auf das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer 55. Tagung im Wege der Resolution 55/25 vom 15. November 2000 angenommene UN-Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität („Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten“),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechte von Migranten vom 24. April 2013 mit dem Titel: „Regional study on the management of the external borders of the European Union and its impact on the human rights of migrants“ („Regionalstudie über den Grenzschutz an den Außengrenzen der Europäischen Union und dessen Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten“),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu Leitlinien für Mitgliedstaaten, mit denen verhindert werden soll, dass humanitäre Hilfe kriminalisiert wird (O-000065/2018 – B8-0034/2018),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Kommission in dem EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2015-2020) die Notwendigkeit betont hat, „dafür Sorge zu tragen, dass angemessene strafrechtliche Sanktionen vorgesehen werden, aber gleichzeitig vermieden wird, dass Personen, die humanitäre Hilfe für in Not geratene Migranten leisten, kriminalisiert werden“, und das geltenden Beihilfe-Paket der EU, d.h. die Beihilfe-Richtlinie und den Rahmenbeschluss, zu verbessern;

B.  in der Erwägung, dass in Artikel 1 Absatz 2 der Beihilfe-Richtlinie eine nicht verbindliche Ausnahmeregelung für humanitäre Hilfe vorgesehen ist, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, Beihilfe nicht zu kriminalisieren, wenn sie ihrem Wesen nach humanitär ist;

C.  in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 18. April 2018 zum Fortschritt bei den globalen Pakten der Vereinten Nationen für eine sichere, geordnete und reguläre Migration und für Flüchtlinge gefordert hat, humanitäre Hilfe nicht zu kriminalisieren und größere Kapazitäten für die Suche und Rettung von Menschen in Not bereitzustellen, sowie alle Staaten aufgefordert hat, größere Kapazitäten zur Verfügung stellen, und gefordert hat, dass die Unterstützung, die von privaten Akteuren und nichtstaatlichen Organisationen geleistet wird, die Rettungsaktionen auf See und an Land durchführen, anerkannt wird;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur REFIT-Bewertung des Beihilfe-Pakets hervorgehoben hat, dass ein intensiverer Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen Staatsanwälten, Strafverfolgungsbehörden und Zivilgesellschaft dazu beitragen könnte, die gegenwärtige Lage zu verbessern und die Kriminalisierung echter humanitärer Hilfe zu verhindern;

E.  in der Erwägung, dass Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Beihilfe-Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, von der Bestrafung einer Person abzusehen, die Beihilfe zu einem illegalen Aufenthalt leistet, wenn dies nicht zu Gewinnzwecken erfolgt, und in der Erwägung, dass die Rahmenrichtlinie keine Bestimmungen enthält, die die Bestrafung von Handlungen, die zu humanitären Zwecken oder in Notsituationen erfolgen, zwingend verhindern;

1.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der Beihilfe-Richtlinie und des Rahmenbeschlusses Bestimmungen einführen müssen, die strafrechtliche Sanktionen gegen die Beihilfe zu unerlaubter Ein- und Durchreise und zu unerlaubtem Aufenthalt vorsehen;

2.  äußert seine Besorgnis angesichts der unbeabsichtigten Folgen des Beihilfe-Pakets für Bürger, die Migranten mit humanitärer Hilfe unterstützen, und für den gesellschaftlichen Zusammenhang der aufnehmenden Gesellschaft als Ganzes;

3.  hebt hervor, dass gemäß dem Zusatzprotokoll der Vereinten Nationen gegen die Schleusung von Migranten die Leistung von humanitärer Hilfe nicht kriminalisiert werden sollte;

4.  weist darauf hin, dass Akteure im Bereich der humanitären Hilfe, deren Handlungen Maßnahmen unterstützen und ergänzen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Rettung von Leben unternommen werden, ausschließlich im Rahmen der Definition von humanitärer Hilfe gemäß der Beihilfe-Richtlinie tätig sein dürfen, und dass ihre Handlungen unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten erfolgen müssen;

5.  äußert sein Bedauern angesichts der sehr eingeschränkten Umsetzung der in der Beihilfe-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung für humanitäre Hilfe durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht und weist darauf hin, dass diese Ausnahmeregelung als Schutz gegen strafrechtliche Verfolgung verwendet werden sollte, um sicherzustellen, dass sich diese nicht gegen Einzelpersonen und Organisationen der Zivilgesellschaft richtet, die Migranten aus humanitären Gründen unterstützen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die in der Beihilfe-Richtlinie vorgesehene Ausnahmeregelung für humanitäre Hilfe in nationales Recht umzusetzen und entsprechende Strukturen einzurichten, um die Strafverfolgung und die wirksame praktische Umsetzung des Beihilfe-Pakets zu überwachen, indem jährlich Informationen über die Anzahl der Personen, die für Beihilfe an den Grenzen und im Inland verhaftet wurden, die Anzahl der eingeleiteten Gerichtsverfahren und die Anzahl der Verurteilungen sowie Angaben über die Urteilsbegründungen und über Gründe für die Einstellung von Ermittlungen erhoben und gespeichert werden;

7.  fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Formen der Beihilfe nicht kriminalisiert werden sollten, damit die Umsetzung des geltenden gemeinschaftlichen Besitzstands, darunter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 2 der Beihilfe-Richtlinie, in eindeutiger und einheitlicher Form erfolgt, und hebt hervor, dass eindeutige Parameter eine verbesserte Einheitlichkeit der strafrechtlichen Regelungen in Bezug auf Beihilfe in den Mitgliedstaaten sicherstellen und ungerechtfertigte Kriminalisierung einschränken;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17.
(2) ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0118.


Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes
PDF 175kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 zur Angemessenheit des vom EU‑US‑Datenschutzschild gebotenen Schutzes (2018/2645(RSP))
P8_TA(2018)0315B8-0305/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Artikel 6, 7, 8, 11, 16, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die EU-Charta),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(1) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates(2),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C‑362/14 Maximillian Schrems gegen Data Protection Commissioner(3),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-203/15 Tele2 Sverige AB gegen Post- och telestyrelsen und C-698/15 Secretary of State for the Home Department gegen Tom Watson und andere(4),

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes(5),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 4/2016 des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 30. Mai 2016 zu dem Thema „EU-US-Datenschutzschild – Entwurf einer Angemessenheitsentscheidung“(6),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 1/2016 der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP29) vom 13. April 2016 zum Entwurf einer Angemessenheitsentscheidung im Zusammenhang mit dem EU-US-Datenschutzschild(7) und der Erklärung der WP29 vom 26. Juli 2016(8),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 18. Oktober 2017 mit dem Titel „Erster Bericht zur jährlichen Überprüfung der Funktionsweise des EU-US-Datenschutzschilds“ (COM(2017)0611) und die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2017)0344),

–  unter Hinweis auf das Dokument der WP29 vom 28. November 2017 mit dem Titel „EU-U.S. Privacy Shield – First annual Joint Review“ (EU-US-Datenschutzschild – Erste gemeinsame jährliche Überprüfung)(9),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Artikel-29-Datenschutzgruppe vom 11. April 2018, mit dem sie auf die Genehmigung der weiteren Anwendung von Abschnitt 702 des US-amerikanischen Gesetzes über die Auslandsaufklärung (Foreign Intelligence Surveillance Act, FISA) reagierte,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2017 zur Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes(10),

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C‑362/14 Maximillian Schrems gegen Data Protection Commissioner die Safe-Harbor-Entscheidung für ungültig erklärte und klarstellte, dass ein angemessenes Schutzniveau in einem Drittland so zu verstehen ist, dass es dem in der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 95/46/EG im Licht der EU-Charta garantierten Niveau „der Sache nach gleichwertig ist“, sowie darauf hinwies, dass Verhandlungen über eine neue Regelung abgeschlossen werden müssen, damit Rechtssicherheit über die Art und Weise, in der personenbezogene Daten aus der EU in die Vereinigten Staaten übermittelt werden sollten, besteht;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission im Zuge der Prüfung des Schutzes, den ein Drittland gewährt, verpflichtet ist, den Inhalt der in diesem Land geltenden Vorschriften, die sich aus dem nationalen Recht oder den internationalen Verpflichtungen ergeben, und die Verfahren, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass diese Vorschriften eingehalten werden, zu bewerten, da sie gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG alle Umstände berücksichtigen muss, die bei der Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland eine Rolle spielen; in der Erwägung, dass sich diese Bewertung nicht nur auf die Rechtsvorschriften und die Verfahren im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten für die gewerbliche und private Nutzung erstrecken darf, sondern auch alle Aspekte des für dieses Land oder diese Branche geltenden Rahmens umfassen muss, insbesondere auch – aber nicht nur – die Bereiche Strafverfolgung, nationale Sicherheit und Achtung der Grundrechte;

C.  in der Erwägung, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Unternehmen der EU und der Vereinigten Staaten vor dem Hintergrund der immer stärkeren Digitalisierung der Weltwirtschaft ein wichtiger Bestandteil der transatlantischen Beziehungen ist; in der Erwägung, dass bei dieser Übermittlung das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Privatsphäre uneingeschränkt gewahrt werden sollten; in der Erwägung, dass der in der EU-Charta verankerte Schutz der Grundrechte eines der wichtigsten Ziele der EU darstellt;

D.  in der Erwägung, dass Facebook, das sich dem Datenschutzschild angeschlossen hat, bestätigt hat, dass das Unternehmen Cambridge Analytica, das im Bereich der politischen Beratung tätig war, u. a. die Daten von 2,7 Millionen Unionsbürgern unrechtmäßig genutzt hat;

E.  in der Erwägung, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) in seiner Stellungnahme 4/2016 mehrere Bedenken über den Entwurf des Datenschutzschilds äußerte; in der Erwägung, dass der EDSB in derselben Stellungnahme die von sämtlichen Parteien unternommenen Bemühungen um eine Lösung für Übermittlungen personenbezogener Daten aus der EU in die Vereinigten Staaten zu kommerziellen Zwecken in einem System der Selbstzertifizierung begrüßt;

F.  in der Erwägung, dass die WP29 in ihrer Stellungnahme 1/2016 zum Entwurf der Angemessenheitsentscheidung im Zusammenhang mit dem EU-US-Datenschutzschild die mit dem Datenschutzschild einhergehenden Verbesserungen gegenüber der Safe-Harbor-Entscheidung begrüßte, aber auch starke Bedenken sowohl über die kommerziellen Aspekte als auch den Zugriff öffentlicher Stellen auf die unter dem Datenschutzschild übermittelten Daten äußerte;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission am 12. Juli 2016 im Anschluss an weitere Erörterungen mit der US-Regierung ihren Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 erließ, in dem sie das Schutzniveau für personenbezogene Daten, die unter dem EU-US-Datenschutzschild aus der Union an Organisationen in den Vereinigten Staaten übermittelt werden, für angemessen erklärt;

H.  in der Erwägung, dass zu dem EU-US-Datenschutzschild mehrere einseitige Verpflichtungen und Zusicherungen der US-Regierung gehören, in denen unter anderem die Datenschutzgrundsätze, die Funktionsweise der Kontrolle, Durchsetzung und Abhilfe und die Schutzmaßnahmen und Garantien, die von den Sicherheitsbehörden zu gewährleisten sind, wenn sie auf personenbezogene Daten zugreifen und diese verarbeiten, erläutert werden;

I.  in der Erwägung, dass die WP29 in ihrer Erklärung vom 26. Juli 2016 die mit dem EU-US-Datenschutzschild einhergehenden Verbesserungen gegenüber der Safe-Harbor-Regelung begrüßt und der Kommission und den staatlichen Stellen der Vereinigten Staaten Anerkennung dafür zollt, dass sie die Bedenken der Gruppe berücksichtigt haben; in der Erwägung, dass die WP29 jedoch darauf hinweist, dass einige ihrer Bedenken sowohl mit Blick auf die kommerziellen Aspekte als auch auf den Zugang der öffentlichen Stellen der Vereinigten Staaten zu den aus der EU übermittelten Daten noch nicht ausgeräumt sind, wobei beispielsweise die Tatsache, dass es keine gesonderten Bestimmungen über automatisierte Entscheidungen und kein allgemeines Widerspruchsrecht gibt, das Erfordernis robusterer Garantien mit Blick auf die Unabhängigkeit und die Befugnisse des Ombudsmechanismus oder das Fehlen einer konkreten Zusicherung, dass personenbezogene Daten nicht massenweise und anlassunabhängig erhoben werden (Sammelerhebung), zu nennen sind;

J.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 6. April 2017 zwar darauf hinweist, dass der EU-US-Datenschutzschild im Hinblick auf die Klarheit bei den Standards erhebliche Verbesserungen gegenüber der früheren EU-US-Safe-Harbor-Regelung mit sich bringt, dass es darin jedoch auch die Ansicht vertritt, dass noch erhebliche Fragen zu bestimmten kommerziellen Aspekten, der nationalen Sicherheit und der Rechtsdurchsetzung im Raum stehen; in der Erwägung, dass die Kommission darin auffordert wird, sämtliche Unzulänglichkeiten und Schwächen bei der ersten gemeinsamen jährlichen Überprüfung eingehend und gründlich zu analysieren, aufzuzeigen, wie diese Punkte angegangen wurden, damit sichergestellt ist, dass die Charta und das Unionsrecht eingehalten werden, und bis ins kleinste Detail zu bewerten, ob die in den Zusicherungen und Klarstellungen der US-Regierung genannten Mechanismen und Garantien wirksam und praxistauglich sind;

K.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Erster Bericht zur jährlichen Überprüfung der Funktionsweise des EU-US-Datenschutzschilds“ und der dazugehörigen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zwar feststellt, dass die US-Behörden die erforderlichen Strukturen und Verfahren geschaffen haben, damit der Datenschutzschild ordnungsgemäß funktioniert, und zu dem Ergebnis kommt, dass die Vereinigten Staaten weiterhin ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten, die im Rahmen des EU-US-Datenschutzschilds übermittelt werden, gewährleisten, dass darin jedoch auch zehn Empfehlungen an die US-Behörden enthalten sind, mit denen erreicht werden soll, dass die Bedenken hinsichtlich der Aufgaben und Tätigkeiten des US-Handelsministeriums – als die für die Überwachung der Zertifizierung von Organisationen im Rahmen des Datenschutzschilds und die Durchsetzung der Grundsätze zuständige Stelle – sowie die Bedenken im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, wie die Genehmigung der weiteren Anwendung von Abschnitt 702 des Gesetzes über die Auslandsaufklärung (FISA), der dauerhaften Ernennung einer Ombudsperson und der Tatsache, dass die Mitglieder des Privacy Civil Liberties Oversight Board (PCLOB, Stelle zur Überwachung des Schutzes der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten) immer noch nicht im Amt sind, ausgeräumt werden;

L.  in der Erwägung, dass in der im Anschluss an die erste jährliche Überprüfung angenommenen Stellungnahme der WP29 vom 28. November 2017 mit dem Titel „EU-U.S. Privacy Shield – First annual Joint Review“ (EU-US-Datenschutzschild – Erste gemeinsame jährliche Überprüfung) festgestellt wird, dass mit dem Datenschutzschild gegenüber der für ungültig erklärten Safe-Harbor-Entscheidung Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass die WP29 die Bemühungen der US-Behörden und der Kommission um die Umsetzung des Datenschutzschilds zur Kenntnis nimmt;

M.  in der Erwägung, dass die WP29 eine Reihe von wichtigen ungelösten Fragen von erheblichem Belang ermittelt hat, sowohl was kommerzielle Fragen als auch was Fragen zum Zugang der US-Behörden zu den unter dem Datenschutzschild an das Land (entweder zu Strafverfolgungszwecken oder zu Zwecken der nationalen Sicherheit) übermittelten Daten betrifft, mit denen sich sowohl die Kommission als auch die US-Behörden befassen müssen; in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe die umgehende Erstellung eines Aktionsplans gefordert hat, um zu zeigen, dass sämtliche Bedenken angegangen werden, und zwar spätestens bei der zweiten gemeinsamen Überprüfung;

N.  in der Erwägung, dass die Mitglieder der WP29, sollten die Bedenken dieser Arbeitsgruppe innerhalb des gegebenen Zeitrahmens nicht ausgeräumt werden, geeignete Maßnahmen ergreifen werden, wozu auch gehört, die nationalen Gerichte mit der Entscheidung über die Angemessenheit des Datenschutzschilds zu befassen, damit diese ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH stellen;

O.  in der Erwägung, dass der EuGH mit einer Klage auf Nichtigerklärung (Rechtssache T-738/16 La Quadrature du Net u. a. / Kommission) und einer Verweisung durch den Obersten Gerichtshof Irlands in der Rechtssache zwischen dem irischen Datenschutzbeauftragten und Facebook Ireland Limited und Maximilian Schrems (Rechtssache Schrems II) befasst wurde; in der Erwägung, dass in der Verweisung festgestellt wird, dass eine Massenüberwachung weiterhin stattfindet, und untersucht wird, ob es im US-Recht einen wirksamen Rechtsbehelf für EU-Bürger gibt, deren personenbezogene Daten an die Vereinigten Staaten übermittelt werden;

P.  in der Erwägung, dass der Kongress der Vereinigten Staaten am 11. Januar 2018 die weitere Anwendung von Abschnitt 702 des FISA für sechs Jahre genehmigt und diesen Abschnitt geändert hat, ohne auf die im gemeinsamen Überprüfungsbericht der Kommission und in der Stellungnahme der WP29 angesprochenen Bedenken eingegangen zu sein;

Q.  in der Erwägung, dass der Kongress der Vereinigten Staaten das Gesetz zur Regelung der Verwendung von Daten im Ausland („Clarifying Overseas Use of Data“ – CLOUD) als Teil der am 23. März 2018 verabschiedeten umfassenden Rechtsvorschriften im Haushaltsbereich erlassen hat; in der Erwägung, dass durch dieses Gesetz Strafverfolgungsbeamten der Zugang zu Kommunikationsinhalten und weiteren damit zusammenhängenden Daten ermöglicht wird, indem US-Strafverfolgungsbehörden die Erzeugung von Kommunikationsdaten erzwingen können, selbst wenn sie außerhalb der Vereinigten Staaten gespeichert werden, und bestimmte Länder Durchführungsabkommen mit den Vereinigten Staaten abschließen können, um US-amerikanischen Diensteanbietern zu ermöglichen, auf bestimmte Anordnungen aus dem Ausland zwecks Zugang zu Kommunikationsdaten zu reagieren;

R.  in der Erwägung, dass es sich bei Facebook Inc., Cambridge Analytica und SCL Elections Ltd um Unternehmen handelt, die im Datenschutzschild-Rahmen zertifiziert sind und denen als solche die Angemessenheitsentscheidung als Rechtsgrundlage für die Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten zugutekam;

S.  in der Erwägung, dass die Kommission nach Artikel 45 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung ihre Angemessenheitsentscheidung widerrufen, ändern oder aussetzen muss, sollten Informationen dahingehend vorliegen, dass ein Drittland kein angemessenes Schutzniveau mehr gewährleistet;

1.  hebt die anhaltenden Schwächen des Datenschutzschilds in Bezug auf die Achtung der Grundrechte betroffener Personen hervor; hebt das wachsende Risiko hervor, dass der EuGH den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission über den Datenschutzschild für ungültig erklären kann;

2.  nimmt die Verbesserungen gegenüber dem Safe-Harbor-Abkommen zur Kenntnis, darunter die Einführung wichtiger Begriffsbestimmungen, strengere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung und der Weitergabe an Drittländer, die Schaffung des Amtes eines Bürgerbeauftragten, der als Anlaufstelle für individuelle Rechtsbehelfe dienen und als eine unabhängige Kontrollinstanz fungieren soll, Kontrollen und Gegenkontrollen zur Sicherung der Rechte betroffener Personen (PCLOB), externe und interne Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften, eine regelmäßigere und striktere Dokumentation und Überwachung, die Verfügbarkeit mehrerer Möglichkeiten zur Einlegung von Rechtsbehelfen und die herausragende Rolle von nationalen Datenschutzbehörden bei der Untersuchung von Beschwerden;

3.  weist darauf hin, dass die WP29 eine Frist zum 25. Mai 2018 gesetzt hat, um die noch offenen Fragen zu lösen, wobei sie bei deren Verstreichen beschließen kann, ein Verfahren zum Datenschutzschild vor nationalen Gerichten anzustrengen, damit diese die Angelegenheit an den EuGH zwecks einer Vorabentscheidung verweisen(11);

Institutionelle Fragen/Benennungen

4.  bedauert, dass die Benennung zweier weiterer Mitglieder zusammen mit der Benennung des Vorsitzes der PCLOB so viel Zeit in Anspruch genommen hat, und fordert den Senat nachdrücklich auf, deren Profile zu überprüfen, um die Benennung zu ratifizieren, damit die Beschlussfähigkeit der unabhängigen Agentur wiederhergestellt wird und diese ihre Aufgaben mit Blick auf die Terrorismusprävention und die Gewährleistung des notwendigen Schutzes der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten erfüllen kann;

5.  zeigt sich besorgt darüber, dass durch den fehlenden Vorsitz und die fehlende Beschlussfähigkeit die Fähigkeit der PCLOB eingeschränkt wurde, zu handeln und ihren Verpflichtungen nachzukommen; betont, dass die PCLOB in dem Zeitraum, in dem sie beschlussunfähig ist, keine neuen Projekte zur Beratung oder Kontrolle auflegen oder Mitarbeiter einstellen darf; weist darauf hin, dass die PCLOB ihren seit Langem erwarteten Bericht über die Durchführung von Überwachungstätigkeiten gemäß dem Präsidialdekret 12333 noch immer nicht herausgegeben hat, um über die konkrete Funktionsweise dieses Präsidialdekrets und über dessen Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu informieren, was Eingriffe in den Datenschutz vor diesem Hintergrund betrifft; merkt an, dass dieser Bericht angesichts der Unsicherheit und Unvorhersehbarkeit in Bezug auf den Einsatz des Präsidialdekrets 12333 äußerst wünschenswert ist; bedauert, dass die PCLOB keinen neuen Bericht über Abschnitt 702 des FISA herausgegeben hat, bevor dessen weitere Anwendung im Januar 2018 genehmigt wurde; ist der Auffassung, dass die von den US-Behörden abgegebenen Garantien und Zusicherungen in Bezug auf die Einhaltung und Kontrolle durch die Beschlussunfähigkeit ernsthaft untergraben werden; fordert die US-Behörden daher eindringlich auf, die neuen Vorstandsmitglieder unverzüglich zu benennen und zu bestätigen;

6.  fordert angesichts der Tatsache, dass die „Presidential Policy Directive 28“ (Grundsatzrichtlinie Nr. 28 des US-Präsidenten, PPD-28) zu den wichtigsten Elementen gehört, auf die der Schutzschild aufgebaut ist, die Herausgabe des PCLOB-Berichts über die PPD-28, der weiterhin Gegenstand eines präsidialen Privilegiums ist und daher noch nicht veröffentlicht wurde;

7.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass der vom US-Außenministerium eingerichtete Ombudsmechanismus nicht unabhängig genug und nicht mit ausreichenden wirksamen Befugnissen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und für die Bereitstellung eines wirksamen Rechtsbehelfs für EU-Bürger ausgestattet ist; betont, dass die genauen, mit dem Ombudsmechanismus einhergehenden Befugnisse geklärt werden müssen, insbesondere was die Befugnisse des Bürgerbeauftragten gegenüber den Nachrichtendiensten betrifft und ob wirksame Rechtsmittel gegenüber seinen Entscheidungen bestehen; bedauert, dass der Bürgerbeauftragte von den staatlichen Stellen der USA lediglich Maßnahmen und Informationen verlangen kann, ohne jedoch gegenüber den Behörden verfügen zu können, die rechtswidrige Überwachung einzustellen und aufzugeben oder die entsprechenden Informationen unwiederbringlich zu vernichten; weist darauf hin, dass es sich nicht beidseitig vertrauensfördernd auswirkt, dass es zwar einen amtierenden Bürgerbeauftragten gibt, die US-Regierung es bislang jedoch versäumt hat, einen neuen ständigen Bürgerbeauftragten zu ernennen; ist der Auffassung, dass die Zusicherung der Vereinigten Staaten, EU-Bürgern wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen, als null und nichtig anzusehen ist, wenn kein unabhängiger, erfahrener und mit ausreichenden Befugnissen ausgestatteter Bürgerbeauftragter ernannt wird;

8.  erkennt die unlängst erfolgte Bestätigung der Ernennung eines neuen Vorsitzes und von vier Mitgliedern der Federal Trade Commission (FTC) an; bedauert, dass bis zum Eingang der besagten Bestätigung vier der fünf Sitze in der FTC unbesetzt blieben, zumal es der Ansicht ist, dass die FTC als Agentur dafür zuständig ist, dafür zu sorgen, dass die Grundsätze des Datenschutzschilds von US-Organisationen durchgesetzt werden;

9.  betont, dass durch die jüngsten Enthüllungen der Praktiken von Facebook und Cambridge Analytica deutlich wurde, dass es einer proaktiven Überwachung sowie Durchsetzungsmaßnahmen bedarf, die nicht nur bei Beschwerden greifen, sondern systematische Kontrollen vorsehen, ob Datenschutzbestimmungen in der Praxis eingehalten werden, wobei den Grundsätzen des Datenschutzschilds während der gesamten Dauer der Zertifizierung Rechnung zu tragen ist; fordert die zuständigen Datenschutzbehörden der EU auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und die Übermittlung von Daten bei Nichteinhaltung auszusetzen;

Handelsaspekte

10.  ist der Auffassung, dass das US-Handelsministerium es zur Sicherung der Transparenz und zur Vermeidung falscher Angaben über die Zertifizierung nicht zulassen sollte, dass US-Unternehmen öffentlich auf ihre Datenschutzschild-Zertifizierung verweisen, bevor das Ministerium das Zertifizierungsverfahren abgeschlossen und diese Unternehmen in die Datenschutzschild-Liste aufgenommen hat; ist besorgt darüber, dass das Handelsministerium die im Datenschutzschild vorgesehene Möglichkeit ungenutzt ließ, zur Sicherung der Einhaltung Kopien von den Vertragsbedingungen zu verlangen, die von zertifizierten Unternehmen bei ihren Verträgen mit Dritten zum Einsatz kommen; ist daher der Auffassung, dass es keine wirksame Kontrolle darüber gibt, ob zertifizierte Unternehmen die im Datenschutzschild vorgesehenen Bestimmungen tatsächlich einhalten; fordert das Handelsministerium auf, von Amts wegen proaktiv und regelmäßig die Einhaltung zu überwachen, um zu kontrollieren, ob Unternehmen die im Datenschutzschild vorgesehenen Vorschriften und Anforderungen auch tatsächlich einhalten;

11.  hält es für möglich, dass sich die verschiedenen Rechtsbehelfsverfahren für EU-Bürger als zu komplex und schwer anwendbar und somit als weniger wirksam erweisen; merkt an, dass die meisten Beschwerden von Einzelpersonen, die allgemeine Informationen über den Datenschutzschild und über die Verarbeitung ihrer Daten erhalten wollen, direkt an die Unternehmen herangetragen werden, wie dies auch von Unternehmen herausgestellt wurde, die unabhängige Rechtsbehelfsmechanismen bereitstellen; empfiehlt daher, dass die US-Behörden auf der Website zum Datenschutzschild genauere Informationen in einer zugänglichen und leicht verständlichen Form für Einzelpersonen bereitstellen, was deren Rechte und verfügbaren Rechtsbehelfe und Rechtsmittel betrifft;

12.  fordert die für die Durchsetzung des Datenschutzschilds zuständigen US-Behörden angesichts der jüngsten Enthüllungen über den Missbrauch personenbezogener Daten durch im Rahmen des Datenschutzschilds zertifizierte Unternehmen – etwa durch Facebook und Cambridge Analytica – auf, auf solche Enthüllungen unverzüglich und in vollem Einklang mit den abgegebenen Zusicherungen und Zusagen zur Beibehaltung der derzeitigen Datenschutzschild-Regelung zu reagieren und erforderlichenfalls solche Unternehmen aus der Datenschutzschild-Liste zu streichen; fordert auch die zuständigen EU-Datenschutzbehörden auf, solche Enthüllungen zu untersuchen und Datenübermittlungen unter dem Datenschutzschild gegebenenfalls auszusetzen oder zu verbieten; ist der Auffassung, dass mit den Enthüllungen klar aufgezeigt wird, dass im Rahmen des Datenschutzschild-Mechanismus kein geeigneter Schutz des Rechts auf Datenschutz gegeben ist;

13.  ist ernsthaft besorgt über die Änderung der Dienstleistungsbedingungen von Facebook für Nutzer aus Drittländern außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas, denen bislang Rechte gemäß dem Datenschutzrecht der EU zustanden und die nunmehr akzeptieren müssen, dass Facebook USA und nicht länger Facebook Irland für die Verarbeitung ihrer Daten verantwortlich ist; ist der Ansicht, dass dies eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland darstellt, von der ungefähr 1,5 Milliarden Nutzer betroffen sind; hegt großen Zweifel daran, dass eine solche beispiellose und großflächige Einschränkung der Grundrechte von Nutzern einer De-Facto-Monopolplattform der Absicht entsprach, die bei der Errichtung des Datenschutzschilds verfolgt wurde; fordert die EU-Datenschutzbehörden auf, dieser Frage nachzugehen;

14.  zeigt sich ernsthaft besorgt darüber, dass ein solcher Missbrauch personenbezogener Daten durch verschiedene Rechtsträger, die die politische Meinung oder das Wahlverhalten manipulieren wollen, für den demokratischen Prozess und die ihm zugrundeliegende Vorstellung, dass Wähler in der Lage sind, für sich selbst fundierte und faktenbasierte Entscheidungen zu treffen, eine Bedrohung darstellen kann, sollte das Problem nicht angegangen werden;

15.  begrüßt und unterstützt die Forderung an den US-amerikanischen Gesetzgeber, ein umfassendes Gesetz über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz auszuarbeiten;

16.  weist erneut auf seine Bedenken hin, dass der Datenschutzschild keine besonderen Vorschriften und Garantien in Bezug auf Entscheidungen enthält, die auf automatisierter Verarbeitung bzw. Profilerstellung beruhen und rechtliche Wirkung haben oder von großer Tragweite für Einzelpersonen sind; nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, eine Studie in Auftrag zu geben, mit deren Hilfe Belege gesammelt werden sollen und die Relevanz der automatisierten Entscheidungsfindung für die Übermittlung von Daten gemäß dem Datenschutzschild eingehender geprüft werden soll; fordert die Kommission auf, besondere Vorschriften für die automatisierte Entscheidungsfindung zu schaffen, damit ausreichende Garantien vorhanden sind, falls dies in der Studie empfohlen wird; nimmt in diesem Zusammenhang die Informationen aus der gemeinsamen Überprüfung zur Kenntnis, denen zufolge eine automatisierte Entscheidungsfindung nicht auf der Grundlage personenbezogener Daten erfolgen darf, die gemäß dem Datenschutzschild übermittelt wurden; bedauert, dass der Artikel-29-Datenschutzgruppe zufolge die Rückmeldungen der Unternehmen sehr allgemein ausgefallen sind, so dass unklar bleibt, ob diese Aussagen der Realität in sämtlichen Unternehmen entsprechen, die den Datenschutzschild einhalten; betont außerdem, dass die Datenschutz-Grundverordnung unter den Bedingungen von Artikel 3 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung anwendbar ist;

17.  betont, dass die Auslegung und Behandlung von Personaldaten weiter verbessert werden sollte, da der Begriff „Personaldaten“ durch die US-Regierung einerseits und die Kommission und die Artikel-Datenschutzgruppe andererseits unterschiedlich ausgelegt wird; stimmt der Aufforderung der WP29 an die Kommission, Verhandlungen mit den US-Behörden aufzunehmen, um die Datenschutzschild-Regelung in dieser Hinsicht zu ändern, vorbehaltlos zu;

18.  bringt erneut seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass die Grundsätze des Datenschutzschilds nicht dem EU-Modell der auf Zustimmung beruhenden Verarbeitung entsprechen, sondern die Möglichkeit der Ablehnung bzw. des Einspruchs nur unter ganz bestimmten Umständen zulassen; fordert daher vor dem Hintergrund der gemeinsamen Überprüfung nachdrücklich, dass das Handelsministerium gemeinsam mit den EU-Datenschutzbehörden präzisere Leitlinien in Bezug auf wesentliche Grundsätze des Datenschutzschilds ausarbeitet, darunter der Grundsatz der Wahlmöglichkeit, der Grundsatz der Informationspflicht, die Weitergabe von Daten, die Beziehung zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter sowie der Zugang, die wesentlich stärker an die Rechte der betroffenen Person gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst sind;

19.  bekräftigt erneut seine Besorgnis darüber, dass der Kongress im März 2017 die von der US-amerikanischen Federal Communications Commission vorgelegten Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre von Kunden von Breitbanddiensten und weiteren Telekommunikationsdiensten abgelehnt hat, wodurch in der Praxis die Vorschriften für den Schutz der Privatsphäre bei der Nutzung von Breitbanddiensten abgeschafft werden, durch die die Internetdienstanbieter verpflichtet worden wären, die ausdrückliche Einwilligung der Internetnutzer einzuholen, bevor sie Browserdaten oder andere private Informationen verkaufen oder an Werbetreibende oder andere Unternehmen weitergeben; ist der Ansicht, dass dies eine weitere Bedrohung des Schutzes der Privatsphäre in den Vereinigten Staaten ist;

Strafverfolgung und Belange der nationalen Sicherheit

20.  ist der Ansicht, dass der Begriff „nationale Sicherheit“ im Datenschutzschild-Mechanismus nicht so genau beschrieben ist, dass sichergestellt wäre, dass Verstöße gegen Datenschutzvorschriften vor Gericht wirksam überprüft werden können, indem durch eine strenge Prüfung dessen, was erforderlich und verhältnismäßig ist, für die Einhaltung der Vorschriften gesorgt wird; fordert daher eine klare Bestimmung des Begriffs „nationale Sicherheit“;

21.  nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der Ziele gemäß Abschnitt 702 des FISA aufgrund von Änderungen der Technologie- und Kommunikationsmuster sowie der sich ändernden Bedrohungslage zugenommen hat;

22.  bedauert, dass die USA die kürzlich erfolgte Genehmigung der weiteren Anwendung von Abschnitt 702 des FISA nicht dazu genutzt haben, die in der „Presidential Policy Directive 28“ (PPD 28) enthaltenen Garantien aufzunehmen; fordert Nachweise und rechtsverbindliche Verpflichtungen, durch die sichergestellt wird, dass die Datenerhebung gemäß Abschnitt 702 des FISA nicht anlassunabhängig erfolgt und kein genereller Zugang besteht (Sammelerhebung), was im Widerspruch zur EU-Charta stünde; nimmt Kenntnis von der Erläuterung der Kommission in ihrer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, dass die Überwachung gemäß Abschnitt 702 des FISA stets auf Filtern beruht und daher keine Sammelerhebung erlaubt; schließt sich daher der Forderung der Artikel-29-Datenschutzgruppe nach einem aktualisierten Bericht der Stelle zur Überwachung des Schutzes der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten (PCLOB) über die Bestimmung der Begriffe „Ziele“ („targets“) und „Auswahl von Filtern“ („tasking of selectors“) sowie über das genaue Verfahrung der Anwendung von Filtern in Verbindung mit dem Programm UPSTREAM an, damit klargestellt und beurteilt wird, ob in diesem Zusammenhang ein Massenzugriff auf personenbezogene Daten erfolgt; bedauert, dass in der EU ansässige Einzelpersonen von dem zusätzlichen Schutz ausgenommen sind, der durch die Genehmigung der weiteren Anwendung von Abschnitt 702 des FISA geboten wird; bedauert, dass, wie auch von der Artikel-29-Datenschutzgruppe angesprochen, bei der Genehmigung der weiteren Anwendung von Abschnitt 702 mehrere Änderungen beschlossen wurden, die lediglich verfahrenstechnischen Charakter haben und mit denen nicht auf die schwerwiegendsten Probleme eingegangen wird; fordert die Kommission auf, die anstehende Untersuchung von Abschnitt 702 des FISA durch die Artikel-29-Datenschutzgruppe gebührend zu berücksichtigen und entsprechend zu handeln;

23.  bekräftigt, dass die Rechtmäßigkeit des Datenschutzschilds durch die Genehmigung der weiteren Anwendung von Abschnitt 702 des FISA für sechs weitere Jahre infrage gestellt wird;

24.  bekräftigt seine Bedenken in Bezug auf das Präsidialdekret 12333, durch das die NSA das Recht erhält, umfangreiche private Daten, die ohne Durchsuchungsbefehle, gerichtliche Anordnungen oder Ermächtigungen durch den Kongress erhoben wurden, an 16 andere Stellen, darunter das FBI, die Rauschgiftbehörde und das Heimatschutzministerium, weiterzugeben; bedauert, dass keinerlei gerichtliche Überprüfung der auf der Grundlage des Präsidialdekrets 12333 durchgeführten Überwachungstätigkeiten vorgesehen ist;

25.  hebt hervor, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Auslegung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Begriffs „Klagebefugnis“ durch die US-Gerichte Nicht-US-Bürger, die Gegenstand einer Überwachungsmaßnahme auf der Grundlage von Abschnitt 702 des FISA oder des Präsidialdekrets 12333 sind, in Bezug auf ihren Rechtsschutz nach wie vor Hindernissen gegenübersehen, wenn es gilt, vor US-Gerichten gegen Entscheidungen, die sie betreffen, Klage einzureichen;

26.  bringt seine Besorgnis hinsichtlich der Folgen des Präsidialdekrets 13768 über die Verbesserung der öffentlichen Sicherheit im Innern der Vereinigten Staaten in Bezug auf gerichtliche und administrative Rechtsbehelfe für Einzelpersonen in den USA zum Ausdruck, da die Schutzvorkehrungen gemäß dem Gesetz zum Schutz der Privatsphäre (Privacy Act) nicht mehr für Nicht-US-Bürger gelten; nimmt den Standpunkt der Kommission zur Kenntnis, dass sich die Angemessenheitsbewertung nicht auf die Schutzvorkehrungen gemäß dem Privacy Act stützt und daher der Datenschutzschild durch das Präsidialdekret nicht berührt wird; ist der Auffassung, dass das Präsidialdekret 13768 jedoch die Absicht der US-Regierung deutlich macht, die den EU-Bürgern bisher gewährten Datenschutzgarantien aufzuheben und die während der Präsidentschaft von Barack Obama gegenüber der EU eingegangenen Verpflichtungen zurückzunehmen;

27.  erklärt sich sehr besorgt angesichts der kürzlichen Verabschiedung des Gesetzes über die Klarstellung der Nutzung von Daten im Ausland (Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act – CLOUD Act, H.R. 4943), durch das die US-amerikanischen und ausländischen Strafverfolgungsbehörden umfangreichere Möglichkeiten erhalten, über Staatsgrenzen hinweg auf die Daten von Personen zuzugreifen, ohne dabei auf Rechtshilfeabkommen zurückzugreifen, durch die für angemessene Garantien gesorgt und die gerichtliche Zuständigkeit der Länder geachtet wird, in denen die Informationen gespeichert sind; hebt hervor, dass der Cloud Act schwerwiegende Folgen für die EU haben könnte, da er einschneidenden Charakter trägt und sich Widersprüche zu den Datenschutzvorschriften der EU ergeben können;

28.  ist der Ansicht, dass eine ausgewogenere Lösung darin bestanden hätte, das bestehende internationale System der Rechtshilfeabkommen so zu stärken, dass die internationale und justizielle Zusammenarbeit gefördert würde; weist erneut darauf hin, dass, wie beispielsweise in Artikel 48 der Datenschutz-Grundverordnung festgelegt, Rechtshilfeabkommen und andere internationale Übereinkünfte die bevorzugten Mechanismen dafür sind, den Zugang zu personenbezogenen Daten zu ermöglichen;

29.  bedauert, dass die US-Behörden ihrer Zusage nicht nachgekommen sind, die Kommission rechtzeitig und umfassend über Entwicklungen zu informieren, die für den Datenschutzschild von Bedeutung sein könnten, und die Kommission demgemäß auch nicht über Änderungen im Rechtsrahmen der USA in Kenntnis gesetzt haben, beispielsweise über das von Präsident Trump erlassene Dekret 13768 über die Verbesserung der öffentlichen Sicherheit im Innern der Vereinigten Staaten oder die Aufhebung der Datenschutzvorschriften für Anbieter von Internetdiensten;

30.  bedauert, wie bereits in seiner Entschließung vom 6. April 2017 angeführt, dass weder die Grundsätze des Datenschutzschilds noch die Schreiben der US-Regierung Klarstellungen und Zusicherungen enthalten, durch die belegt wird, dass natürliche Personen in der EU im Hinblick auf die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch US-Behörden für Zwecke der Strafverfolgung und des öffentlichen Interesses Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, den der EuGH in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 als Wesensgehalt des durch Artikel 47 der EU-Charta garantierten Grundrechts hervorgehoben hat;

Schlussfolgerungen

31.  fordert die Kommission auf, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit der Datenschutzschild uneingeschränkt im Einklang mit der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Verordnung (EU) 2016/679 und der EU-Charta steht, sodass das Kriterium der Angemessenheit nicht zu Schlupflöchern oder Wettbewerbsvorteilen für US-Unternehmen führt;

32.  bedauert, dass die Kommission und die zuständigen US-Behörden die Gespräche über die Datenschutzschild-Regelung nicht wieder aufgenommen und keinen Aktionsplan aufgestellt haben, um die festgestellten Mängel so schnell wie möglich zu beheben, wie die Artikel-29-Datenschutzgruppe in ihrem Bericht vom Dezember über die gemeinsame Überprüfung gefordert hat; fordert die Kommission und die zuständigen US-Behörden auf, dies unverzüglich zu tun;

33.  weist erneut darauf hin, dass der Schutz der Privatsphäre und der Datenschutz rechtlich durchsetzbare Grundrechte sind, die in den Verträgen, der EU-Charta Menschenrechtskonvention sowie in Gesetzen und in der Rechtsprechung verankert sind; betont, dass sie so angewandt werden müssen, dass der Handel und die internationalen Beziehungen nicht unnötig behindert werden, aber nicht gegen wirtschaftliche oder politische Interessen „abgewogen“ werden dürfen;

34.  vertritt die Auffassung, dass die derzeitige Datenschutzschild-Regelung nicht das angemessene Schutzniveau bietet, das nach dem EU-Datenschutzrecht und der EU-Charta gemäß der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof erforderlich ist;

35.  ist der Ansicht, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung tätig geworden ist, es sei denn, die USA erfüllen die Anforderungen bis zum 1. September 2018 vollständig; fordert die Kommission daher auf, den Datenschutzschild auszusetzen, bis die US-Behörden seine Bestimmungen einhalten;

36.  beauftragt seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, die Entwicklungen in diesem Bereich, einschließlich der beim EuGH anhängigen Rechtssachen, weiter zu beobachten und die Folgemaßnahmen zu den in der Entschließung ausgesprochenen Empfehlungen zu überwachen;

o
o   o

37.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat zu übermitteln.

(1) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(2) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
(3) ECLI:EU:C:2015:650.
(4) ECLI:EU:C:2016:970.
(5) ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 1.
(6) ABl. C 257 vom 15.7.2016, S. 8.
(7) http://ec.europa.eu/justice/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2016/wp238_en.pdf
(8) http://ec.europa.eu/justice/article-29/press-material/press-release/art29_press_material/2016/20160726_wp29_wp_statement_eu_us_privacy_shield_en.pdf
(9) WP 255, abrufbar unter http://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail.cfm?item_id=612621
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0131.
(11) https://ec.europa.eu/newsroom/just/document.cfm?doc_id=48782


Die nachteiligen Auswirkungen des US-Gesetzes über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten (FATCA) auf EU-Bürger
PDF 137kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 zu den nachteiligen Auswirkungen des US-Gesetzes über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten (FATCA) auf EU-Bürger und insbesondere „zufällige Amerikaner“ (2018/2646(RSP))
P8_TA(2018)0316B8-0306/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 7, 8 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Artikel 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung(3),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Oktober 2016 zur Steuertransparenz,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2016 über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (COM(2016)0451),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung(5),

–  unter Hinweis auf den am 15. Juli 2014 vom OECD-Rat angenommenen Gemeinsamen Meldestandard der OECD (CRS),

–  unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission und den Rat zu den nachteiligen Auswirkungen des FATCA auf EU-Bürger und insbesondere „zufällige Amerikaner“ (O-000052/2018 – B8-0033/2018 und O-000053/2018 – B8-0032/2018),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss mit einer Petition eines Zusammenschlusses europäischer Bürger befasst wurde, in der Bedenken über die nachteiligen Auswirkungen des FATCA, der zwischenstaatlichen Abkommen zu seiner Umsetzung und der extraterritorialen Wirkung der auf der Staatsbürgerschaft beruhenden Besteuerung geäußert wurden;

B.  in der Erwägung, dass die Finanzinstitute der EU seit dem Inkrafttreten des FATCA und der damit verbundenen, zwischen den Mitgliedstaaten und den USA geschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen unter Androhung von Sanktionen, die den Entzug ihrer Lizenzen in den USA und eine Quellensteuer in Höhe von 30 % umfassen, über ihre nationalen Regierungen nun detaillierte Angaben zu den Konten mutmaßlicher „US-Personen“ an die Bundessteuerbehörde der USA übermitteln müssen; in der Erwägung, dass dies einen Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Grundrechte der EU darstellen dürfte;

C.  in der Erwägung, dass das FATCA darauf abzielt, Steuerhinterziehung durch „US-Personen“ zu vereiteln, und in der Erwägung, dass es ausländische Finanzinstitute verpflichtet, unter Rückgriff auf verschiedene Anhaltspunkte wie etwa einen Geburtsort in den USA, eine Telefonnummer aus den USA und Hinweise auf eine Vollmacht über das Konto einer Person mit einer US-Anschrift nach „US-Personen“ zu suchen, und ermittelte Personen beweisen müssen, dass sie keine „US-Personen“ sind;

D.  in der Erwägung, dass dieser im FATCA verlangte Rückgriff auf Anhaltspunkte dazu führen kann, dass Personen, die tatsächlich keine substanzielle Bindung in die USA aufweisen dürften, willkürlich ermittelt und bestraft werden; in der Erwägung, dass das FATCA in der Praxis große Teile der Bevölkerung wie etwa Personen mit doppelter (EU/USA) Staatsbürgerschaft und ihre Angehörigen, die keine US-Bürger sind, und insbesondere die sogenannten „zufälligen Amerikaner“ betrifft, die bei ihrer Geburt zufällig die US-Staatsbürgerschaft erhielten, aber keinerlei Verbindung in die USA aufweisen, niemals in den USA gelebt, gearbeitet oder studiert haben und keine Sozialversicherungsnummern der USA innehaben;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission eingeräumt hat, dass das FATCA und die damit zusammenhängenden zwischenstaatlichen Abkommen die unbeabsichtigte Folge haben, den Zugang von US-Bürgern und allen Personen, bei denen Indizien darauf hinweisen, sie könnten unter das FATCA fallen („US-Personen“), zu Finanzdienstleistungen in der EU zu behindern;

F.  in der Erwägung, dass das Leben und die Lebensgrundlage Tausender gesetzestreuer EU-Bürger und ihrer EU-Familien durch das FATCA auf Dauer sehr ernstlich gefährdet sind, da die Sparguthaben von Bürgern, die unter die Definition einer „US-Person“ fallen, eingefroren werden und der Zugang dieser Bürger zu sämtlichen Bankdienstleistungen einschließlich Lebensversicherungen, Renten und Hypotheken verweigert wird, da die Finanzinstitute die kostspieligen Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem FATCA scheuen; in der Erwägung, dass die personenbezogenen Daten ihrer der EU angehörenden Familienmitglieder an die USA weitergegeben werden und der Zugang dieser Familienmitglieder zu Bankdienstleistungen in der EU (z. B. gemeinsamen Konten und/oder Hypotheken) eingeschränkt wird;

G.  in der Erwägung, dass „zufällige Amerikaner“, die vom FATCA unbehelligt bleiben möchten, ihre US-Staatsbürgerschaft formell ablegen müssen, was ein sehr aufwendiges Verfahren ist, für das eine Sozialversicherungsnummer oder eine internationale Steueridentifikationsnummer der USA erforderlich ist, die die meisten „zufälligen Amerikaner“ jedoch nicht haben;

H.  in der Erwägung, dass US-amerikanische Internetplattformen wie etwa Airbnb, TripAdvisor und Amazon gehalten sind, von allen EU-Bürgern, die diese Online-Dienste nutzen, Steuerdaten zu erheben und an die amerikanische Bundessteuerbehörde IRS weiterzuleiten; in der Erwägung, dass mit dieser Vorgehensweise ermittelt werden soll, ob der Nutzer US-Bürger ist, damit festgestellt werden kann, ob die über diese Plattformen erwirtschafteten Einnahmen aufgrund des FATCA der Besteuerung in den USA unterliegen; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise keinesfalls mit den Datenschutzvorschriften der EU zu vereinbaren ist;

I.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2014/92/EU (Richtlinie über Zahlungskonten) verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass Kreditinstitute Verbraucher nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts diskriminieren;

J.  in der Erwägung, dass die Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie über Zahlungskonten am 18. September 2016 abgelaufen ist;

K.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung beim FATCA-Abkommen einen erheblichen Mangel an Gegenseitigkeit zwischen den USA und der EU festgestellt hat;

L.  in der Erwägung, dass das FATCA und der Gemeinsame Meldestandard (CRS) der OECD für den automatischen Austausch von Steuerdaten wichtige Hilfsmittel für die Bekämpfung von Korruption, grenzüberschreitendem Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sind;

M.  in der Erwägung, dass die französische Assemblée Nationale im Oktober 2016 im Anschluss an ihre parteiübergreifende Untersuchung der extraterritorialen Auswirkungen bestimmter US-Gesetze einschließlich des FATCA einen Bericht veröffentlicht hat, in dem sie der französischen Regierung empfahl, entweder eine Änderung ihres Steuerabkommens mit den USA auszuhandeln oder die Rechtsetzungsinstanzen in den USA aufzufordern, die US-Gesetze zu ändern, damit französische „zufällige Amerikaner“ unentgeltlich, ohne Registrierung ihrer Daten und ohne Sanktionen aus dem US-System ausscheiden und ihre unerwünschte US-Staatsbürgerschaft ablegen können; in der Erwägung, dass vor kurzem eine gesonderte Kommission eingesetzt wurde, die die extraterritoriale Besteuerung französischer „zufälliger Amerikaner“ durch die USA prüfen soll, und dass im November 2017 sowohl im Senat als auch in der Assemblée Nationale Resolutionen zu diesem konkreten Thema eingereicht wurden; in der Erwägung, dass der französische Senat am 15. Mai 2018 einstimmig eine Resolution annahm, in der er die Regierung aufforderte, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt ist, dass das Recht französischer „zufälliger Amerikaner“ auf ein Bankkonto gewahrt wird, die von französischen Banken aufgrund des FATCA ergriffenen Diskriminierungsmaßnahmen eingestellt werden und unverzüglich eine Informationskampagne eingeleitet wird, mit der in den USA lebende französische Staatsbürger über die Auswirkungen der Staatsbürgerschaft und des Steuerrechts der USA aufgeklärt werden; in der Erwägung, dass in der Resolution außerdem umfassende diplomatische Bemühungen gefordert werden, damit eine Lösung für französische „zufällige Amerikaner“ gefunden wird, mit der sie ihre unerwünschte US-Staatsbürgerschaft unentgeltlich, ohne Registrierung ihrer Daten und ohne Sanktionen ablegen können, und die USA aufgefordert werden, die zugesagte Gegenseitigkeit, die Voraussetzung für die Unterzeichnung des zwischenstaatlichen Abkommens durch Frankreich war, auch tatsächlich zu gewähren;

N.  in der Erwägung, dass die USA und Eritrea weltweit die einzigen beiden Länder sind, die die auf der Staatsbürgerschaft beruhende Besteuerung anwenden, und Eritrea aufgrund seiner Bemühungen um die Durchsetzung seiner „Diasporasteuer“ von der UNO gerügt wurde;

O.  in der Erwägung, dass die USA 2017 ihr Steuerwesen einer umfassenden Reform unterzogen haben, bei der jedoch der Besteuerungsgrundsatz, wonach Einzelpersonen nach der Staatsbürgerschaft besteuert werden, nicht abgeschafft wurde, für US-amerikanische multinationale Konzerne hingegen die Territorialbesteuerung eingeführt wurde;

1.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Grundrechte sämtlicher Bürger und insbesondere von „zufälligen Amerikanern“ und hier in erster Linie das Recht auf Privat- und Familienleben, das Recht auf Privatsphäre und der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention gewahrt werden;

2.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für die uneingeschränkte und korrekte Umsetzung der Richtlinie über Zahlungskonten – insbesondere der Artikel 15 und 16 – zu sorgen und allen EU-Bürgern unabhängig von der Staatsangehörigkeit das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihre Analyse der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über Zahlungskonten voranzutreiben und die Lage der „zufälligen Amerikaner“, von Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit und von US-Bürgern, die rechtmäßig in der EU wohnhaft sind, in ihre Bewertung aufzunehmen und hierbei einer etwaigen Diskriminierung von rechtmäßig in der EU wohnhaften und für die Zwecke des FATCA als „US-Personen“ eingestuften Steuerzahlern durch die Finanzinstitute gebührende Beachtung zu widmen;

4.  fordert die Kommission eindringlich auf, im Falle nachgewiesener Verfehlungen bei der Umsetzung der Richtlinie über Zahlungskonten unverzüglich Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und dem Parlament und dem Rat Bericht über die Maßnahmen zu erstatten, die ergriffen wurden, damit die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wird;

5.  hält es für geboten, dass personenbezogene Daten, die im Rahmen des FATCA an die USA übermittelt werden, in vollem Einklang mit dem nationalen und dem europäischen Datenschutzrecht angemessen geschützt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre zwischenstaatlichen Abkommen zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern, sodass diese in Einklang mit den Rechten und Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung gebracht werden; fordert die Kommission und den Europäischen Datenschutzausschuss mit Nachdruck auf, unverzüglich sämtlichen Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU durch die Mitgliedstaaten nachzugehen, deren Rechtsvorschriften für die Zwecke des FATCA die Übermittlung personenbezogener Daten an die US-Bundessteuerbehörde erlauben, und Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU nicht angemessen durchsetzen;

6.  fordert die Kommission auf, eine umfassende Abschätzung der Auswirkungen des FATCA und der extraterritorialen Besteuerung nach Staatsangehörigkeit durch die USA auf die Bürger, die Finanzinstitute und die Volkswirtschaften der EU vorzunehmen, dabei die in Frankreich und anderen Mitgliedstaaten laufenden Bemühungen zu berücksichtigen und zu erläutern, ob es insbesondere hinsichtlich der EU-Datenschutzbestimmungen und der Grundrechtestandards infolge des FATCA und der „US-Hinweise“ eine größere Diskrepanz zwischen EU-Bürgern und/oder Einwohnern in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten gibt; fordert die Kommission auf, den Stand der Gegenseitigkeit bzw. der mangelnden Gegenseitigkeit im Rahmen des FATCA für die gesamte EU umfassend zu bewerten und sorgfältig zu prüfen, ob die USA ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit den mit Mitgliedstaaten abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen nachkommen;

7.  fordert die Kommission auf zu bewerten, ob die in der Charta der Grundrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundrechte und Werte der EU wie etwa das Recht auf Privatsphäre und der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit sowie die EU-Datenschutzbestimmungen im Rahmen des FATCA und des automatischen Austauschs von Steuerdaten mit den USA eingehalten werden, und nötigenfalls Maßnahmen zu ergreifen, mit denen für die Einhaltung gesorgt wird;

8.  bedauert den inhärenten Mangel an Gegenseitigkeit bei den von Mitgliedstaaten unterzeichneten zwischenstaatlichen Abkommen, der insbesondere beim Umfang der auszutauschenden Informationen zutage tritt, da die Mitgliedstaaten mehr Informationen übermitteln müssen als die USA; fordert sämtliche Mitgliedstaaten auf, die Anwendung ihrer zwischenstaatlichen Abkommen (oder den Austausch aller Informationen, die nicht von in den USA ansässigen US-Bürgern in der EU gehaltene Konten betreffen) gemeinsam so lange auszusetzen, bis die USA einer multilateralen Vorgehensweise beim automatischen Informationsaustausch zustimmen und hierzu entweder das FATCA aufheben und sich dem CRS anschließen oder das FATCA EU-weit neu aushandeln, sodass für beide Seiten des Atlantiks identische gegenseitige Verpflichtungen zum Austausch von Informationen gelten;

9.  fordert die Kommission und den Rat auf, eine gemeinsame Vorgehensweise der EU mit Blick auf das FATCA vorzustellen, damit die Rechte europäischer Bürger (insbesondere der „zufälligen Amerikaner“) angemessen geschützt werden und die ausgewogene Gegenseitigkeit beim automatischen Informationsaustausch durch die USA verbessert wird;

10.  fordert den Rat auf, der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit den USA über ein EU-US-FATCA-Abkommen zu erteilen, damit für einen umfassenden gegenseitigen Austausch von Informationen und die Einhaltung der Grundprinzipien des EU-Rechts sowie der Richtlinie über Zahlungskonten gesorgt wird und der EU angehörende „zufällige Amerikaner“ ihre unerwünschte US-Staatsbürgerschaft unentgeltlich, ohne Registrierung ihrer Daten und ohne Sanktionen ablegen können;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(2) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214.
(3) ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0491.
(5) ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 79.


Statut für Sozial- und Solidarunternehmen
PDF 196kWORD 63k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für Sozial- und Solidarunternehmen (2016/2237(INL))
P8_TA(2018)0317A8-0231/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Erklärung vom 10. März 2011 zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen,

–  gestützt auf die Artikel 225 und 50 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zu der Initiative für soziales Unternehmertum — Schaffung eines „Ökosystems“ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zum Thema „Soziales Unternehmertum und soziale Innovation bei der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit“(3),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Förderung der Sozialwirtschaft als treibende Kraft der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Europa(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen. ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘“ (COM(2011)0206),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 „Initiative für soziales Unternehmertum – Schaffung eines ‚Ökosystems‘ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“ (COM(2011)0682),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 20,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zum Statut einer europäischen Gegenseitigkeitsgesellschaft(9),

–  unter Hinweis auf die vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Parlaments in Auftrag gegebene Studie vom Juli 2011 zum Thema „Die Rolle von Gegenseitigkeitsgesellschaften im 21. Jahrhundert“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Expertengruppe der Kommission für soziales Unternehmertum (GECES) vom Oktober 2016 über „Die Zukunft der sozialen Unternehmen und der Sozialwirtschaft“(10),

–  unter Hinweis auf die von der Fachabteilung C des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebene Studie vom Februar 2017 mit dem Titel „Ein europäisches Statut für Sozial- und Solidarunternehmen“,

–  gestützt auf die Artikel 46 und 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0231/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Begriffe „Sozialunternehmen“ und „Solidarunternehmen“ häufig als Synonyme benutzt werden, obgleich sie Unternehmen bezeichnen, die nicht immer gleich sind und je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sein können; in der Erwägung, dass der Begriff „Sozialunternehmen“ sich hauptsächlich auf herkömmliche Organisationen der Sozialwirtschaft wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine und Stiftungen bezieht; in der Erwägung, dass über die Abgrenzung des Begriffs „Sozialunternehmen“ derzeit unter Sozialwissenschaftlern und Juristen erhebliche Diskussionen geführt werden; in der Erwägung, dass es zwingend erforderlich scheint, eine bessere Anerkennung des Begriffs „Sozial- und Solidarunternehmen“ zu erwirken, indem eine grundlegende Legaldefinition aufgestellt wird, die einen signifikanten Beitrag zu den Bemühungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten um die Entwicklung von Sozial- und Solidarunternehmen leisten könnte, sodass auch sie Nutzen aus dem Binnenmarkt ziehen können;

B.  in der Erwägung, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft in bedeutendem Umfang zur Wirtschaft der Union beiträgt; in der Erwägung, dass das Parlament in seinen Entschließungen vom 19. Februar 2009, 20. November 2012 und 10. September 2015 aufzeigt, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft über 14 Millionen Menschen einen Arbeitsplatz bietet, was rund 6,5 % der Beschäftigten in der EU und 10 % der Unternehmen in der EU entspricht; in der Erwägung, dass sich dieser Wirtschaftszweig als besonders widerstandsfähig gegenüber der Wirtschafts- und Finanzkrise erwiesen hat und Potenzial für soziale und technologische Innovation, die Schaffung menschenwürdiger, inklusiver, lokaler und nachhaltiger Arbeitsplätze, die Förderung des Wirtschaftswachstums, den Schutz der Umwelt und die Stärkung des sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Zusammenhalts besitzt; in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen neue Wege für gesellschaftliche Problemlösung in einer sich schnell wandelnden Welt aufzeigen; in der Erwägung, dass sich die Sozial- und Solidarwirtschaft fortwährend weiterentwickelt und daher zu Wachstum und Beschäftigung beiträgt und darin bestärkt und unterstützt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Regulierung von Sozial- und Solidarunternehmen und die ihren Gründern unter dem jeweiligen Rechtssystem offenstehenden Organisationsformen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass die unterschiedlichen für Sozial- und Solidarunternehmen gewählten Organisationsformen jeweils auf den bestehenden Rechtsrahmen, die politökonomischen Strukturen der sozialen Absicherung und der Solidarität sowie die kulturell und historisch bedingten Traditionen in einem Mitgliedstaat zurückzuführen sind;

D.  in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten eigene Rechtsformen geschaffen wurden, und zwar entweder durch eine Anpassung des Genossenschaftsmodells, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine oder Stiftungen und andere oder durch die Einführung von Rechtsformen, die das von einer Vielzahl von Unternehmen eingegangene soziale Engagement berücksichtigen und einige für Sozial- und Solidarunternehmen spezifische Merkmale aufweisen; in der Erwägung, dass in anderen Mitgliedstaaten keine spezifische Rechtsform für Sozial- und Solidarunternehmen geschaffen wurde und sie somit unter bereits bestehenden Rechtsformen, darunter auch von konventionellen Unternehmen genutzten Rechtsformen wie etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Aktiengesellschaft geführt werden; in der Erwägung, dass in bestimmten Mitgliedstaaten Sozial- und Solidarunternehmen ihre Rechtsform frei wählen können; in der Erwägung, dass zur Kenntnis genommen werden sollte, dass selbst dann, wenn für sie besondere Rechtsformen konzipiert wurden, Sozial- und Solidarunternehmen sich häufig für andere Rechtsformen entscheiden, die ihren Bedürfnissen und ihren Zielen besser entsprechen;

E.  in der Erwägung, dass die Annahme vielfältig ausgestalteter Rechtsrahmen für Sozial- und Solidarunternehmen in vielen Mitgliedstaaten die Entwicklung einer neuen Form von Unternehmertum widerspiegelt, die auf den Grundsätzen der Solidarität und Rechenschaftspflicht aufbaut und sozialer Wertschöpfung, der Verankerung vor Ort und der Förderung einer nachhaltigeren Wirtschaft einen höheren Wert beimisst; in der Erwägung, dass diese Vielfalt überdies bestätigt, dass soziales Unternehmertum ein innovativer und positiver Bereich ist;

F.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 10. September 2015 zu dem Thema „Soziales Unternehmertum und soziale Innovation bei der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit“ unterstreicht, dass sich die soziale Innovation auf die Entwicklung und die Umsetzung neuer Ideen bezieht, seien es Produkte, Dienstleistungen oder Modelle der sozialen Organisation, mit denen neuen gesellschaftlichen, territorialen und umweltbezogenen Anforderungen und Herausforderungen wie der Alterung der Bevölkerung, der Entvölkerung, der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, dem Umgang mit Vielfalt, der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, der Integration derjenigen, die am stärksten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, und der Bekämpfung des Klimawandel begegnet wird;

G.  in der Erwägung, dass angesichts der vielfältigen Rechtsformen, die in den Mitgliedstaaten für die Gründung von Sozial- und Solidarunternehmen zur Verfügung stehen, in der Europäischen Union aktuell kein Konsens über die die Schaffung einer eigenen Rechtsform für Sozial- und Solidarunternehmen herrscht; in der Erwägung, dass das Parlament bereits betont hat, wie wichtig die Entwicklung neuer rechtlicher Rahmen auf Unionsebene ist, jedoch stets darauf hingewiesen hat, dass diese für Unternehmen in Bezug auf nationale Rahmen für Unternehmen freiwillig sein sollten und ihnen eine Folgenabschätzung vorangehen muss, um den unterschiedlichen sozialen Geschäftsmodellen in allen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen; in der Erwägung, dass das Parlament ebenfalls betont hat, dass jegliche Maßnahmen einen europäischen Mehrwert aufweisen sollten;

H.  in der Erwägung, dass der soziale Dialog sowohl für die Verwirklichung des Ziels der sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, als auch für die Wettbewerbsfähigkeit und Fairness im Binnenmarkt der EU von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass der soziale Dialog und die Konsultation der Sozialpartner in der Politikgestaltung der EU eine wichtige soziale Innovation darstellen;

I.  in der Erwägung, dass die Wahlmöglichkeit zwischen den verfügbaren Rechtsformen den Vorteil hat, dass sich Sozial- und Solidarunternehmen so strukturieren können, dass den gegebenen Umständen, den Traditionen, denen sie entspringen, und der Art von unternehmerischer Tätigkeit, der sie nachgehen wollen, bestmöglich Rechnung getragen wird;

J.  in der Erwägung, dass es dennoch möglich ist, aus der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene gewonnenen Erfahrung einige spezifische Eigenschaften und Kriterien abzuleiten, denen Sozial- und Solidarunternehmen gleich welcher gewählten Rechtsform gerecht werden sollten, um als solche anerkannt zu werden; in der Erwägung, dass es wünschenswert scheint, auf Unionsebene ein Bündel gemeinsamer Merkmale und Kriterien in Form von Mindeststandards festzulegen, um einen effizienteren und kohärenten Rechtsrahmen für solche Unternehmen zu schaffen und sicherzustellen, dass alle Sozial- und Solidarunternehmen trotz ihrer Vielfalt ungeachtet des Mitgliedstaats, in dem sie gegründet werden, eine gemeinsame Identität haben; in der Erwägung, dass derartige institutionelle Merkmale dazu beitragen sollten, dass Sozial- und Solidarunternehmen gegenüber anderen Arten, die Erbringung von Dienstleistungen – einschließlich sozialer Dienstleistungen – zu organisieren, weiterhin Vorteile genießen können;

K.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2011 („Initiative für soziales Unternehmertum“) Sozialunternehmen definiert als „Akteure der Sozialwirtschaft [ … ]“, für die „[ … ] eher die gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Arbeit als die Erwirtschaftung von Gewinnen für ihre Eigentümer oder Partner [zählen]. Sie sind auf dem Markt durch die Herstellung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen unternehmerisch und innovativ tätig und verwenden Überschüsse in erster Linie für die Verwirklichung sozialer Ziele. Sie werden in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet, insbesondere durch die Einbindung von Arbeitskräften, Verbrauchern sowie Stakeholdern, die von ihrer unternehmerischen Tätigkeit betroffen sind“;

L.  in der Erwägung, dass „Sozialunternehmen“ für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 ein Unternehmen bezeichnet, das, unabhängig von seiner Rechtsform, ein Unternehmen ist, das

   a) gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder anderen Rechtsdokumenten, durch die es gegründet wird, vorrangig auf die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung abstellt, anstatt auf Gewinn für seine Eigentümer, Mitglieder und Anteilseigner, und das
   i) Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite zur Verfügung stellt und/oder
   ii) bei der Produktion von Gütern oder Dienstleistungen eine Methode anwendet, in die sein soziales Ziel integriert ist,
   b) seine Gewinne in erster Linie zur Erreichung seines vorrangigen Ziels einsetzt und im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung an Anteilseigner und Eigentümer festgelegt hat, die sicherstellen, dass eine solche Ausschüttung das vorrangige Ziel nicht untergräbt, und
   c) in einer von Unternehmergeist geprägten, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitnehmer, Kunden und Interessenträger, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind;

M.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 10. September 2015 festgestellt hat, dass das Ziel von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft, bei denen es sich nicht notwendigerweise um gemeinnützige Organisationen handeln muss, die Verwirklichung ihres sozialen Zwecks ist, und zwar beispielsweise Arbeitsplätze für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu schaffen, Dienstleistungen im Interesse ihrer Mitglieder zu erbringen oder ganz allgemein positive Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt zu erzielen, und dass diese Unternehmen die Gewinne primär reinvestieren, um die genannten Ziele zu erreichen; in der Erwägung, dass die Sozial- und Solidarunternehmen durch ihre Entschlossenheit gekennzeichnet sind, an folgenden Grundsätzen festzuhalten:

   spezifischen und sozialen Zielen wird Vorrang vor dem Gewinn eingeräumt;
   demokratische Unternehmensführung durch die Mitglieder;
   Verbindung der Interessen der Mitglieder und Nutzer mit dem Allgemeininteresse;
   Schutz und Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und Verantwortlichkeit;
   Reinvestition der Überschüsse in langfristige Entwicklungsziele oder in die Erbringung von Dienstleistungen im Interesse der Mitglieder oder im Allgemeininteresse;
   freiwilliger, offener Beitritt;
   autonome und von öffentlichen Stellen unabhängige Verwaltung;

N.  in der Erwägung, dass die vorstehenden Definitionen miteinander vereinbar sind und die Merkmale zusammenführen, die alle Sozial- und Solidarunternehmen ungeachtet des Gründungsmitgliedstaates und der Rechtsform, für deren Annahme sie sich im Einklang mit dem nationalen Recht entschieden haben, aufweisen; in der Erwägung, dass derartige Merkmale die Grundlage für eine übergreifende und eindeutigere rechtliche Definition von „Sozialunternehmen“ darstellen sollten, die auf Unionsebene universell anerkannt und angewandt wird;

O.  in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen von staatlichen Stellen unabhängige Privatunternehmen sind;

P.  in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen auf dem Markt unternehmerisch tätig sind; in der Erwägung, dass dies beinhaltet, dass sie Tätigkeiten wirtschaftlicher Art nachgehen;

Q.  in der Erwägung, dass der ländliche Raum ein großes Potenzial für Sozial- und Solidarunternehmen darstellt und eine angemessene flächendeckende Infrastruktur in ländlichen Regionen daher von wesentlicher Bedeutung ist;

R.  in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Förderung einer unternehmerischen Kultur unter jungen Menschen allgemeiner und beruflicher Bildung vorrangige Bedeutung beigemessen werden sollte;

S.  in der Erwägung, dass auf Gegenseitigkeit beruhende Unternehmen, die in der Union im Gesundheits- und Sozialwesen tätig sind, 8,6 Millionen Menschen beschäftigen und 120 Millionen Bürger unterstützen, und dass solche Unternehmen einen Marktanteil von 24 % haben und mehr als 4 % des BIP der Union generieren;

T.  in der Erwägung, dass der Hauptzweck eines Sozial- und Solidarunternehmens darin bestehen sollte, einen sozialen Mehrwert zu schaffen; in der Erwägung, dass diese Sozial- und Solidarunternehmen ausdrücklich das Ziel verfolgen sollten, der Gemeinschaft oder einer bestimmten Gruppe von Personen zu nutzen, und zwar unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören; in der Erwägung, dass der von einem Sozial- und Solidarunternehmen verfolgte soziale Zweck eindeutig aus den jeweiligen Gründungsdokumenten hervorgehen sollte; in der Erwägung, dass der Begriff des Sozial- und Solidarunternehmens nicht mit dem Begriff der sozialen Verantwortung von Unternehmen (CSR) zu verwechseln ist, obwohl Wirtschaftsunternehmen mit ausgeprägter CSR-Tätigkeit zahlreiche Parallelen zum sozialen Unternehmertum aufweisen können; in der Erwägung, dass das Ziel von Sozial- und Solidarunternehmen nicht darin bestehen sollte, einen herkömmlichen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen, sondern stattdessen darin, jedweden erzielten Mehrwert für die weitere Entwicklung von Projekten aufzuwenden, mit denen die Lebensumstände ihrer jeweiligen Zielgruppen verbessert werden;

U.  in der Erwägung, dass Digitalisierung, ehrgeizige Klimaschutzziele, Migration, Ungleichheiten, Entwicklung der Gemeinschaften, insbesondere in den Randgebieten, Sozialfürsorge und Gesundheitsdienste, Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und die Bekämpfung von Armut, sozialer Ausgrenzung, Langzeitarbeitslosigkeit und Ungleichbehandlung der Geschlechter sowie spezifische Umweltaufgaben ein großes Potenzial für soziales Unternehmertum bieten; in der Erwägung, dass die meisten Sozial- und Solidarunternehmen auf dem Markt unternehmerisch tätig sind und wirtschaftliche Risiken eingehen;

V.  in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen einer gesellschaftlich sinnvollen Tätigkeit nachgehen sollten; in der Erwägung, dass sie sich in einem breiten Spektrum an Aktivitäten betätigen können; in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen sich bisher meist in der Erbringung von Dienstleistungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Gemeinschaft betätigt haben, insbesondere Dienstleistungen, mit denen Menschen in prekären Situationen oder Menschen, die von sozioökonomischer Ausgrenzung betroffen sind, unterstützt werden sollen, sowie Dienstleistungen zur leichteren Eingliederung benachteiligter Gruppen in den Arbeitsmarkt; in der Erwägung, dass in Anbetracht des erzielten gesellschaftlichen Werts und ihrer Fähigkeit zur Wiedereingliederung langzeitarbeitsloser Personen in das Erwerbsleben, zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und des Wirtschaftswachstums in den nationalen Rechtsvorschriften eine allgemeine Entwicklung zur Ausweitung der Tätigkeiten, denen Sozial- und Solidarunternehmen nachgehen dürfen, zu verzeichnen ist, solange sie dem Gemeinwohl dienen und/oder einen sozialen Zweck verfolgen wie etwa die Erbringung gemeinnütziger Arbeit u. a. im Bildungs-, Gesundheits-, Kultur-, Wohn-, Freizeit- oder Umweltbereich;

W.  in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen ein Geschäftsmodell für das 21. Jahrhundert bereitstellen, in dessen Rahmen Ausgewogenheit zwischen den finanziellen und gesellschaftlichen Bedürfnissen hergestellt wird; in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen infolge der Ausweitung ihrer Tätigkeit auf neue Bereiche der Güterherstellung oder Dienstleistungserbringung einschließlich Dienstleistungen in den Bereichen Umwelt, Kultur, Bildung und Freizeit und/oder durch Einführung innovativer Methoden der Produktion oder der Arbeitsorganisation allgemein mit sozialer, technologischer und wirtschaftlicher Innovation in Verbindung gebracht werden, mit denen neuen gesellschaftlichen, territorialen und umweltbezogenen Anforderungen und Herausforderungen wie der Alterung der Bevölkerung, der Entvölkerung, der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, dem Umgang mit Vielfalt, der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, der Integration derjenigen, die am stärksten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, begegnet und der Klimawandel bekämpft wird;

X.  in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen aufgrund ihrer sozialen und integrativen Natur jenen Beschäftigungsgruppen Beschäftigung bieten, die am häufigsten vom offenen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, und dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Reintegration von Langzeitarbeitslosen und zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit im Allgemeinen leisten und damit zum sozialen Zusammenhalt und Wirtschaftswachstum in der EU beitragen;

Y.  in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft bereits vielfach gezeigt hat, dass sie – aufgrund der besonderen Art von Unternehmen und Organisationen, aus denen sie besteht, ihrer besonderen Regeln, ihres sozialen Engagements und ihrer innovativen Methoden – auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage bestehen und Krisensituationen schneller hinter sich lassen kann;

Z.  in der Erwägung, dass finanzielle Mitarbeiterbeteiligung oft besonders in kleinen und mittleren Unternehmen einem sozialen Zweck dient, wie das Best-Practice-Beispiel der erfolgreichen Reintegration von Langzeitarbeitslosen mittels der Rechtsform „Sociedad Laboral (SL)“ in Spanien zeigt, die arbeitssuchenden Personen die Möglichkeit bietet, ihr Arbeitslosengeld zur Gründung einer SL einzusetzen, dadurch weitere Arbeitsplätze zu schaffen, und dies mit Unterstützung und Beratung für die Fragen der Unternehmensführung durch den Staat;

AA.  in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen nicht notwendigerweise gemeinnützig tätig sein müssen, sondern sich im Gegenteil auch gewinnorientiert betätigen können, sofern ihre Tätigkeiten in vollem Umfang den Kriterien für den Erhalt des Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft entsprechen; in der Erwägung, dass das Hauptaugenmerk von Sozial- und Solidarunternehmen dennoch in erster Linie sozialen Werten und einer positiven und dauerhaften Wirkung auf das gesellschaftliche Wohlergehen und die wirtschaftliche Entwicklung denn Gewinnen für ihre Eigentümer, Mitglieder oder Anteilseigner gelten sollte; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang bei Sozial- und Solidarunternehmen eine auch als „asset lock“ bezeichnete strenge Unzulässigkeit der Ausschüttung von Gewinnen und des Verteilens von Vermögen an Mitglieder oder Anteilseigner von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass eine eingeschränkte Gewinnverteilung mit Blick auf die durch das Sozial- und Solidarunternehmen angenommene Rechtsform zulässig sein kann, die für diese Verteilung geltenden Verfahren und Vorschriften aber so gestaltet sein sollten, dass durch sie stets gewährleistet ist, dass der wesentliche soziale Unternehmenszweck dadurch nicht unterwandert wird; in der Erwägung, dass auf jeden Fall der weitaus größte und wichtigste Teil der von Sozial- und Solidarunternehmen erzielten Gewinne reinvestiert oder anderweitig zur Aufrechterhaltung und Erfüllung ihres sozialen Auftrags verwendet werden sollte;

AB.  in der Erwägung, dass die Nichtverteilungsauflage zahlreiche Aspekte abdecken sollte, insbesondere die Ausschüttung periodischer Dividenden und gebildeter Rücklagen, die Übertragung von Restvermögen bei Auflösung des Unternehmens, die Umwandlung eines Sozial- und Solidarunternehmens in eine andere Unternehmensform, sofern zulässig, und der Verlust des Status eines solchen Unternehmens; in der Erwägung, dass gegen die Nichtverteilungsauflage auch indirekt durch ungerechtfertigt hohe und nicht marktgerechte Lohnzahlungen an Angestellte oder Geschäftsführer verstoßen werden könnte;

AC.  in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen gemäß Modellen einer demokratischen Unternehmensführung geleitet werden sollten, bei der die von der jeweiligen Tätigkeit betroffenen Beschäftigten, Kunden und Interessenträger in die Entscheidungsverfahren einbezogen werden; in der Erwägung, dass dieses partizipatorische Modell ein strukturelles Verfahren darstellt, mit dem kontrolliert wird, ob die gesellschaftlichen Ziele des Unternehmens auch tatsächlich verfolgt werden; in der Erwägung, dass das Mitspracherecht der Mitglieder bei der Entscheidungsfindung nicht ausschließlich oder primär von ihrem etwaigen Kapitalanteil abhängen sollte, auch wenn dem Sozial bzw. Solidarunternehmen eine kommerzielle Rechtsform zugrunde liegt;

AD.  in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen in einigen Mitgliedstaaten in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft geführt werden können; in der Erwägung, dass die Möglichkeit, solche Unternehmen als Sozial- und Solidarunternehmen anzuerkennen, davon abhängig gemacht werden sollte, ob sie bestimmte Anforderungen und Bedingungen erfüllen, mit denen etwaige Widersprüche zwischen Unternehmensform und dem Modell eines Sozial- und Solidarunternehmens ausgeräumt werden können;

AE.  in der Erwägung, dass Beschäftigte von Sozial- und Solidarunternehmen ähnlich behandelt werden sollten wie Beschäftigte konventioneller Wirtschaftsunternehmen;

AF.  in der Erwägung, dass aufgrund des positiven Einflusses von Sozial- und Solidarunternehmen auf die Gesellschaft gerechtfertigt werden kann, dass konkrete Maßnahmen zu ihrer Unterstützung ergriffen werden, etwa in Form von Subventionszahlungen oder der Annahme vorteilhafter Maßnahmen im Zusammenhang mit Steuern und der Vergabe öffentlicher Aufträge; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen grundsätzlich als mit den Verträgen vereinbar betrachtet werden sollten, da ihr Ziel darin besteht, die Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten oder Bereiche zu fördern, die sich vor allem positiv auf die Gesellschaft auswirken sollen, und da es diesen Unternehmen deutlich schwerer fällt, Mittel aufzubringen und Gewinne zu erzielen;

AG.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) die Bedingungen und Voraussetzungen für die Errichtung eines Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum festgelegt sind;

AH.  in der Erwägung, dass die Union ein Zertifikat oder Siegel für Sozial- und Solidarunternehmen ins Leben rufen sollte, um solchen Unternehmen zu mehr Sichtbarkeit zu verhelfen und einen kohärenteren Rechtsrahmen zu fördern; in der Erwägung, dass es unabdingbar ist, dass die Behörden im Vorfeld einer Zertifizierung überprüfen, ob das betreffende Unternehmen die entsprechenden Anforderungen für die Erteilung eines Siegels als Sozial- und Solidarunternehmen erfüllt und somit jede auf EU-Ebene zugunsten solcher Unternehmen getroffene Maßnahme in Anspruch nehmen könnte; in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen bei fehlender Einhaltung dieser Vorschriften und ihrer rechtlichen Verpflichtungen die Zertifizierung entzogen werden sollte;

AI.  in der Erwägung, dass Sozial- und Solidarunternehmen jährlich einen Sozialbericht vorlegen sollten, in dem sie mindestens über ihre Tätigkeiten, ihre Ergebnisse, die Einbeziehung der Interessenträger, die Gewinnverteilung, Löhne und Gehälter sowie Subventionen und andere erhaltene Leistungen Rechenschaft ablegen;

1.  hebt die hohe Bedeutung der rund 2 Millionen Sozial- und Solidarunternehmen in Europa(12) mit mehr als 14,5 Millionen Beschäftigten(13) und ihren enormen Stellenwert für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, den sozialen und regionalen Zusammenhalt und anhaltendes Wirtschaftswachstum im Binnenmarkt hervor;

2.  fordert die Kommission auf, auf Unionsebene ein „Gütesiegel der europäischen Sozialwirtschaft“ einzuführen, das auf der Sozialwirtschaft und auf Solidarität basierenden Unternehmen auf der Grundlage klarer Kriterien verliehen werden soll, um die Besonderheiten solcher Unternehmen und ihre soziale Wirkung hervorzuheben, ihre Sichtbarkeit zu erhöhen, Anreize für Investitionen zu schaffen, den Zugang zu Finanzmitteln und zum Binnenmarkt für diejenigen zu erleichtern, die bereit sind, auf nationaler Ebene oder in andere Mitgliedstaaten zu expandieren, wobei gleichzeitig die Rechtsformen und Rahmenbedingungen in diesem Sektor und in den Mitgliedstaaten zu respektieren sind;

3.  vertritt die Auffassung, dass das „Gütesiegel der europäischen Sozialwirtschaft“ an private Organisationen oder Unternehmen ungeachtet ihrer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsform vergeben werden sollte, die bei allen ihren Tätigkeiten die rechtlichen Anforderungen an ein Sozial- und Solidarunternehmen strikt einhalten; vertritt die Auffassung, dass das Siegel für die Unternehmen freiwillig sein sollte;

4.  ist der Auffassung, dass das „Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft“ für die Unternehmen fakultativ sein sollte, aber von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden muss;

5.  vertritt die Auffassung, dass die rechtlichen Anforderungen, die erfüllt werden müssen, um das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft zu erhalten und dauerhaft zu tragen, unter Berücksichtigung bestimmter und insbesondere der in der Anlage zu dieser Entschließung festgeschriebenen Merkmale und gemeinsamen Kriterien festgelegt werden sollten;

6.  betont angesichts des ständig steigenden Bedarfs an Sozialleistungen die zunehmende Wichtigkeit von Sozial- und Solidarunternehmen in der Union bei der Erbringung sozialer Dienstleistungen zur Unterstützung von Menschen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung gefährdet oder betroffen sind; betont, dass die Sozial- und Solidarunternehmen öffentlich erbrachte Sozialleistungen nicht ersetzen sollen, sondern vielmehr eine ergänzende Rolle spielen müssen; weist auf die Wichtigkeit von Sozial- und Solidarunternehmen hin, die in Zusammenarbeit mit Kommunalbehörden und ehrenamtlich tätigen Personen soziale Dienstleistungen, Gesundheitsdienste oder Bildungsangebote bereitstellen bzw. bestimmte Umweltaufgaben wahrnehmen; betont, dass Sozial- und Solidarunternehmen bestimmte soziale Herausforderungen möglicherweise mithilfe eines Bottom-up-Ansatzes lösen können;

7.  weist darauf hin, dass Sozial- und Solidarunternehmen Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen und Angehörige anderer benachteiligter Bevölkerungsgruppen schaffen;

8.  betont, dass die Sozial- und Solidarunternehmen auf lokaler und regionaler Ebene stark verankert sind, was ihnen den Vorteil verschafft, konkrete Bedürfnisse besser erkennen und folglich vor Ort benötigte Produkte und Dienstleistungen anbieten zu können, und dass sie auf diese Weise den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken;

9.  weist darauf hin, dass die Sozial- und Solidarunternehmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sowie zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles beitragen können;

10.  hält es für notwendig, denjenigen, die am häufigsten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, eine Beschäftigung anzubieten, durch Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Allgemeinen;

11.  vertritt die Auffassung, dass ein Mechanismus eingerichtet werden sollte, der die Mitgliedstaaten mit einbezieht und über den Unternehmen das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft erhalten können, sofern sie die entsprechenden rechtlichen Anforderungen erfüllen; ist der Auffassung, dass jede juristische Person des Privatrechts, die die rechtlichen Kriterien erfüllt, Anspruch auf das EU-Siegel haben sollte, ungeachtet der Tatsache, ob im Gründungsmitgliedstaat eine eigene Rechtsform für „Sozial- und Solidarunternehmen“ existiert;

12.  vertritt die Auffassung, dass in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Mechanismus eingerichtet werden sollte, der dem Schutz des Gütesiegels der europäischen Sozialwirtschaft dient und mit dem die Gründung lediglich scheinbar sozial oder solidarisch agierender Unternehmen verhindert wird; vertritt die Auffassung, dass dieser Mechanismus gewährleisten sollte, dass mit dem Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft ausgezeichnete Unternehmen regelmäßig auf Einhaltung der für das Siegel geltenden Vorschriften überprüft werden; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten wirksame und verhältnismäßige Strafen festlegen sollten, um sicherzustellen, dass das Siegel nicht auf unlautere Weise erlangt oder verwendet wird;

13.  vertritt die Auffassung, dass Sozial- und Solidarunternehmen, die das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft tragen, in Abhängigkeit von den Tätigkeiten, die sie ausüben, in allen Mitgliedstaaten als solche anerkannt werden sollten und dort die gleichen Vorteile und Rechte genießen und den gleichen Pflichten unterliegen sollten wie diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, eingetragen sind;

14.  betont die Notwendigkeit einer breit gefassten und umfassenden Definition auf EU-Ebene, mit der hervorgehoben wird, wie wichtig es ist, dass ein erheblicher Prozentsatz der von dem Unternehmen erzielten Gewinne reinvestiert oder anderweitig zur Erreichung der sozialen Zielsetzung der Sozial- und Solidarunternehmen verwendet werden muss; hebt die besonderen Herausforderungen hervor, mit denen soziale Kooperativen und arbeitsintegrierende Sozialunternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, denjenigen, die am häufigsten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, zu helfen, konfrontiert sind, und betont, dass diese Organisationen von dem neuen Siegel erfasst werden müssen;

15.  ist der Auffassung, dass die Mindestkriterien und rechtlichen Anforderungen für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines „Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft“ eine gesellschaftlich nützliche Tätigkeit sein müssen, die auf Unionsebene definiert werden sollte; weist darauf hin, dass diese Tätigkeit im Hinblick auf die sozialen Auswirkungen in Bereichen wie der sozialen Integration schutzbedürftiger Menschen, der Integration von Personen, die von Ausgrenzung bedroht sind, in qualitativ hochwertige und nachhaltige Arbeitsplätze, dem Abbau geschlechtsspezifischer Ungleichheiten, der Bekämpfung der Marginalisierung von Migranten, der Verbesserung der Chancengleichheit durch Gesundheit, Bildung, Kultur und menschenwürdiges Wohnen, der Bekämpfung von Armut und Ungleichheiten messbar sein sollte; betont, dass sich Sozial- und Solidarunternehmen bei ihrer eigenen Tätigkeit an die bewährten Verfahren in Bezug auf Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen halten müssen;

16.  betont, dass die Kosten und Formalitäten für die Erlangung des Gütesiegels so gering wie möglich sein sollten, damit es zu keiner Benachteiligung der Sozial- und Solidarunternehmen kommt, wobei kleine und mittlere Sozial- und Solidarunternehmen besonders zu berücksichtigen sind; ist daher der Auffassung, dass gemeinsame unionsweite Kriterien einfach und klar sein und auf materiellen und nicht auf formalen Faktoren beruhen müssen, und dass die entsprechenden Verfahren zu keiner Belastung führen dürfen; stellt fest, dass Berichtspflichten zwar ein geeignetes Instrument sind, um zu überprüfen, ob ein Sozial- und Solidarunternehmen weiterhin Anspruch auf das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft hat, dass die Häufigkeit solcher Berichte und obligatorischer Informationen jedoch keine übermäßige Belastung darstellen darf; stellt fest, dass die Kosten eines Kennzeichnungs-/Zertifizierungsprozesses begrenzt werden könnten, wenn die zentrale Verwaltung auf der Ebene der nationalen Behörden erfolgen würde, die in Zusammenarbeit mit den Sozial- und Solidarunternehmen die Verwaltung und Abwicklung auf eine unabhängige nationale Körperschaft übertragen könnten, nachdem die Kriterien für Sozial- und Solidarunternehmen europaweit festgelegt wurden;

17.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft aktiv zu fördern und für den sozialen und wirtschaftlichen Nutzen von Sozial- und Solidarunternehmen einschließlich der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und der Förderung des sozialen Zusammenhalts zu werben;

18.  weist darauf hin, dass die Umsetzung der Strategien für soziale Verantwortung der Unternehmen im Geschäftsplan eines Unternehmens nicht ausreicht, um als Sozial- und Solidarunternehmen anerkannt zu werden, und unterstreicht daher die Bedeutung einer klaren Unterscheidung zwischen einem Sozial- und Solidarunternehmen und einem Unternehmen, das sich im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen engagiert;

19.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass in ihrer Politik der Verpflichtung zur Schaffung eines günstigen Umfelds für Sozial- und Solidarunternehmen Rechnung getragen wird; fordert diesbezüglich die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Sozialwirtschaftssektor eine vergleichende Studie der verschiedenen für Sozial- und Solidarunternehmen in der EU geltenden nationalen und regionalen Rechtsrahmen, der Betriebsbedingungen für Sozial- und Solidarunternehmen, ihrer Charakteristika wie Größe, Anzahl und Tätigkeitsbereiche sowie der unterschiedlichen nationalen Systeme für Zertifizierung, Statuten und die Vergabe von Siegeln durchzuführen;

20.  betont, dass Sozial- und Solidarunternehmen in den meisten Mitgliedstaaten eine lange Tradition haben und sich als unverzichtbare und bedeutende Marktteilnehmer etabliert haben;

21.  ist der Auffassung, dass sich die Investitionsprioritäten für die Sozialwirtschaft und die Sozial- und Solidarunternehmen nicht auf die soziale Inklusion beschränken sollten, sondern auch Beschäftigung und Bildung umfassen müssen, um das breite Spektrum der wirtschaftlichen Aktivitäten widerzuspiegeln, in denen diese Unternehmen tätig sind;

22.  fordert die Fortführung des Programms „Erasmus für junge Unternehmer“ und eine effiziente Ausschöpfung des Budgets sowie eine optimale Informationsvermittlung des Programms;

23.  fordert, Einstiegshürden bei Gründungsprozessen zu erleichtern, damit überbordende Auflagen kein Hindernis für die Gründung von Sozial- und Solidarunternehmen darstellen;

24.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine bearbeitungsfähige Aufstellung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsformen für ihren Merkmalen nach als Sozialunternehmen einzustufende Unternehmen zu erstellen und stets auf aktuellem Stand zu halten und dabei den historischen und rechtlichen Besonderheiten der Sozial- und SolidarunternehmenRechnung zu tragen;

25.  fordert die Kommission auf, die Sozialwirtschaft besser in die Rechtsvorschriften der Union einzubeziehen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Sozial- und Solidarunternehmen einerseits und andere Unternehmenstypen andererseits zu schaffen;

26.  betont die Wichtigkeit der Vernetzung der Sozial- und Solidarunternehmen und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Transfer von Wissen und bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten und unionsweit zu fördern (zum Beispiel durch die Einrichtung nationaler Kontaktstellen), an dem sich nicht nur die Sozial- und Solidarunternehmen selbst, sondern auch traditionelle Unternehmen, die akademische Welt sowie andere Interessenträger beteiligen; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Expertengruppe der Kommission für soziales Unternehmertum sowie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten weiterhin Informationen über bestehende bewährte Verfahren zu sammeln und auszutauschen und sowohl qualitative als auch quantitative Daten über den Beitrag der Sozial- und Solidarunternehmen zur Entwicklung des Gemeinwohls und zu lokalen Gemeinschaften zu analysieren;

27.  betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden bei einschlägigen Maßnahmen, Programmen und Verfahren die Dimension der Sozial- und Solidarunternehmen durchgängig berücksichtigen sollten;

28.  weist nachdrücklich darauf hin, dass beim Rahmen für die Tätigkeit von Sozial- und Solidarunternehmen die Grundsätze eines fairen Wettbewerbs zu achten sind und es nicht zu einem unlauteren Wettbewerb zulasten der herkömmlichen kleinen und mittleren Unternehmen kommen darf;

29.  fordert die Kommission auf, das bestehenden Unionsrecht zu prüfen und gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen, mit denen ein kohärenterer und vollständiger Rechtsrahmen zur Förderung von Sozial- und Solidarunternehmen geschaffen werden soll, insbesondere – aber nicht ausschließlich – mit Blick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, das Wettbewerbsrecht und die Besteuerung, damit solche Unternehmen unter Berücksichtigung ihres besonderen Charakters und ihres Beitrags zum sozialen Zusammenhalt und zum Wirtschaftswachstum behandelt werden; vertritt die Auffassung, dass solche Maßnahmen für Unternehmen verfügbar gemacht werden sollten, die das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft erhalten haben, das die Einhaltung der Kriterien garantiert, die Voraussetzung dafür sind, als Sozial- und Solidarunternehmen zu gelten; ist der Auffassung, dass mit solchen Gesetzgebungsvorschlägen insbesondere die transnationale Zusammenarbeit und Geschäftstätigkeit unter Sozial- und Solidarunternehmen erleichtert werden könnte;

30.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spürbare Schritte zu unternehmen, um die von den Sozial- und Solidarunternehmen benötigten erhöhten öffentlichen und privaten Finanzmittel freizusetzen und anzuziehen, einschließlich der Förderung eines Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft;

31.  fordert eine öffentlich zugängliche mehrsprachige europäische Online-Plattform für Sozial- und Solidarunternehmen, damit sie sich über Gründung, EU-Finanzierungsmöglichkeiten und -anforderungen, Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren und mögliche rechtliche Strukturen informieren und austauschen können;

32.  ist der Auffassung, dass die Kommission die Möglichkeit der Schaffung einer Finanzierungslinie zur Innovationsförderung in auf Sozialwirtschaft und Solidarität beruhenden Unternehmen prüfen sollte, insbesondere wenn der innovative Charakter der vom Unternehmen ausgeübten Tätigkeit eine ausreichende Finanzierung zu normalen Marktbedingungen erschwert; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spürbare Schritte zu unternehmen, um es auf Sozialwirtschaft und Solidarität beruhenden Unternehmen zu erleichtern, die Gelder anzuziehen, die sie für die Aufrechterhaltung ihres Betriebs benötigen;

33.  hält es für notwendig, Sozial- und Solidarunternehmen mit ausreichend finanziellen Mitteln zu unterstützen, da die finanzielle Nachhaltigkeit dieser Unternehmen maßgeblich für ihren Selbsterhalt ist; unterstreicht die Notwendigkeit, die von privaten Investoren und öffentlichen Einrichtungen für Sozial- und Solidarunternehmen bereitgestellte finanzielle Förderung auf regionaler, nationaler und EU-Ebene zu fördern, wobei innovative Finanzierungsmethoden besonders zu berücksichtigen sind; fordert die Kommission auf, im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027 die soziale Dimension der bestehenden EU-Finanzierungsinstrumente wie etwa den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation zu stärken, damit die Sozialwirtschaft und das soziale Unternehmertum vorangebracht werden; fordert die Kommission auf, die Umsetzung des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und dessen Unterprogramm „Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum“ zu verstärken und im Finanzsektor das Bewusstsein für die Besonderheiten und den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen von Sozial- und Solidarunternehmen zu schärfen; hält es darüber hinaus für notwendig, generell alternative Formen der Finanzierung wie Risikokapitalfonds, Anschubfinanzierung, Mikrokredite und Crowdfunding zu unterstützen, um die Investitionen in diesem Sektor auf der Grundlage des Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft zu erhöhen;

34.  fordert, dass die Unionsmittel effizient eingesetzt werden, und betont, dass der Zugang zu diesen Mitteln für die Begünstigten erleichtert werden muss, nicht zuletzt, um die Sozial- und Solidarunternehmen in ihrem vorrangigen Ziel – der Erzielung einer sozialen Wirkung statt der Gewinnmaximierung – zu unterstützen und zu bestärken, da dieses Ziel letztlich eine langfristige Rendite für die Gesellschaft bedeutet; fordert die Kommission auf, im Rahmen des nächsten MFR 2021–2027 den Regelungsrahmen für soziale Investitionsfonds zu überprüfen, um Sozial- und Solidarunternehmen den Zugang zum Finanzmarkt zu erleichtern; fordert in diesem Zusammenhang eine echte europäische Entbürokratisierungsoffensive sowie die Förderung eines Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft;

35.  stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Sozialwirtschaft nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen hat, etwa aufgrund von Hürden im Zusammenhang mit der Größe und finanziellen Leistungsfähigkeit; bekräftigt die Bedeutung einer wirksamen Umsetzung des Reformpakets für das öffentliche Auftragswesen durch die Mitgliedstaaten, um eine stärkere Beteiligung solcher Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen zu erreichen, indem die Regeln für die öffentliche Auftragsvergabe, die Kriterien und die Informationen über die Angebote besser verbreitet werden, der Zugang zu Aufträgen für diese Unternehmen einschließlich Sozialklauseln und -kriterien verbessert wird, die Verfahren vereinfacht werden und die Ausschreibungen so gestaltet werden, dass sie für kleinere Unternehmen zugänglicher sind;

36.  nimmt die Bedeutung zur Kenntnis, die der finanziellen Unterstützung von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft zukommt; fordert die Kommission auf, die Besonderheiten von Sozial- und Solidarunternehmen bei deren Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen zu berücksichtigen; schlägt eine Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln in Anlehnung an die Kategorien der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission(14) vor;

37.  weist darauf hin, dass neben der Finanzierung auch die Bereitstellung von Bildungs- und Ausbildungsdienstleistungen für Personen, die in Sozial- und Solidarunternehmen tätig sind, insbesondere zur Förderung der unternehmerischen Fähigkeiten und des grundlegenden wirtschaftlichen Know-hows bei der Führung eines Unternehmens, sowie die Bereitstellung von fachlicher Unterstützung und die Straffung der Verwaltung für die Förderung des Wachstums dieses Wirtschaftszweigs von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, für die Sozial- und Solidarunternehmen steuerliche Vorteile zu schaffen;

38.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, mit Blick auf eine Verbesserung der Politik- und Strategiegestaltung und die Schaffung von Instrumenten, mit denen die Entwicklung der Sozial- und Solidarunternehmen begleitet werden kann, quantitative und qualitative Daten zu erheben und Analysen zu diesen Unternehmen und dem Beitrag, den sie innerhalb eines Landes und länderübergreifend zur öffentlichen Ordnung leisten, durchzuführen, wobei die besonderen Merkmale dieser Unternehmen berücksichtigt sowie stichhaltige und angemessene Kriterien herangezogen werden sollten;

39.  fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 50 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der als Anlage beigefügten Empfehlungen einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt über die Schaffung eines Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft für auf Sozialwirtschaft und Solidarität beruhende Unternehmen zu unterbreiten;

40.  vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags von der Union und den Mitgliedstaaten getragen werden sollten;

41.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Empfehlung 1 (Schaffung des Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft und qualifizierte Unternehmen)

Das Europäische Parlament vertritt die Ansicht, dass der zu verabschiedende Gesetzgebungsakt auf die Schaffung eines „Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft“ ausgerichtet sein sollte, an dem sich auf Sozialwirtschaft und Solidarität beruhende Unternehmen (Sozial- und Solidarunternehmen) ungeachtet ihrer gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften gewählten Rechtsform auf freiwilliger Basis beteiligen können.

Das Europäische Parlament vertritt die Ansicht, dass das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft nur Unternehmen verliehen werden sollte, die sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

a)  das Unternehmen sollte eine in einer beliebigen in den Mitgliedstaaten und unter EU-Recht zulässigen Rechtsform gegründete privatrechtliche juristische Person und unabhängig von Staat und öffentlicher Hand sein;

b)  sein Geschäftszweck muss in erster Linie auf das Gemeinwohl oder auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet sein;

c)  es sollte im Wesentlichen einer gesellschaftlich sinnvollen und auf Solidarität beruhenden Tätigkeit nachgehen, d. h. seine Tätigkeiten sollten darauf ausgerichtet sein, gefährdete Gruppen zu unterstützen, soziale Ausgrenzung, Ungleichheit und Verletzungen der Grundrechte – auch auf internationaler Ebene – zu bekämpfen oder einen Beitrag zum Schutz der Umwelt, der biologischen Vielfalt, des Klimas und der natürlichen Ressourcen zu leisten;

d)  es sollte für die gesamte Dauer seines Bestehens, einschließlich seiner Auflösung, einer zumindest teilweisen Einschränkung in Bezug auf die Verteilung von Gewinnen sowie speziellen Vorschriften für die Verwendung von Gewinnen und Unternehmensvermögen unterliegen; in jedem Fall sollte der Großteil der vom Unternehmen erzielten Gewinne reinvestiert oder anderweitig zur Verwirklichung seiner sozialen Ziele verwendet werden;

e)  es sollte gemäß Modellen einer demokratischen Unternehmensführung geleitet werden, bei der die Beschäftigten und Kunden des Unternehmens sowie die von den Tätigkeiten des Unternehmens betroffenen Interessenträger mit einbezogen werden; das Mitspracherecht und die Gewichtung der Mitglieder bei der Entscheidungsfindung dürfen nicht von ihrem etwaigen Kapitalanteil abhängen.

Das Europäische Parlament vertritt die Ansicht, dass der Verleihung des Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft an konventionelle Unternehmen nichts entgegensteht, sofern sie die vorstehend genannten Anforderungen, insbesondere zu Zielen, Gewinnverteilung, Unternehmensführung und Entscheidungsprozess, erfüllen.

Empfehlung 2 (Mechanismus für die Zertifizierung, Aufsicht und Überwachung des Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft)

Der Gesetzgebungsakt sollte einen Mechanismus für die Zertifizierung sowie Aufsicht und Kontrolle des gesetzlichen Siegels unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten und von Vertretern der Sozialwirtschaft schaffen; ein solcher Mechanismus ist unabdingbar, um das gesetzliche Siegel als auf Sozialwirtschaft und Solidarität beruhendes Unternehmen zu schützen und die damit einhergehenden Werte zu wahren. Das Europäische Parlament vertritt die Ansicht, dass diese Kontrolle unter Einbeziehung repräsentativer Organisationen der Sozialwirtschaft stattfinden sollte.

Strafmaßnahmen für Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften könnten von einfachen Ermahnungen bis zum Entzug des Siegels reichen.

Empfehlung 3 (Anerkennung des Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft)

Das Gütesiegel für die europäische Sozialwirtschaft sollte in allen Mitgliedstaaten gelten. Ein mit diesem Siegel ausgezeichnetes Unternehmen sollte in allen Mitgliedstaaten als Sozial- und Solidarunternehmen anerkannt werden. Jedem Unternehmen, dass das Siegel trägt, sollte es gestattet sein, seine Haupttätigkeit in anderen Mitgliedstaaten unter den gleichen Anforderungen wie dort ansässige Unternehmen, die dieses Siegel tragen, auszuüben. Es sollte in den Genuss der gleichen Vorteile und Rechte kommen und den gleichen Pflichten unterliegen wie die Sozial- und Solidarunternehmen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem es tätig ist, eingetragen sind.

Empfehlung 4 (Berichterstattungspflichten)

Mit dem Gesetzgebungsakt sollten Sozial- und Solidarunternehmen, die das Siegel beibehalten wollen, zur jährlichen Erstellung eines Sozialberichts über ihre Aktivitäten, Ergebnisse, Einbeziehung der Interessenträger, Gewinnverwendung, Gehälter, Zuschüsse und andere erhaltene Leistungen verpflichtet werden. Diesbezüglich sollte die Kommission zur Erstellung eines Modellberichts ermächtigt werden, um die Sozial- und Solidarunternehmen bei diesem Unterfangen zu unterstützen.

Empfehlung 5 (Leitlinien zu bewährten Verfahren)

Durch den Gesetzgebungsakt sollte die Kommission außerdem zur Aufstellung von Leitlinien zu bewährten Verfahren für Sozial- und Solidarunternehmen in Europa ermächtigt werden. Solche bewährten Verfahren sollten insbesondere Folgendes umfassen:

a)  Modelle wirkungsvoller demokratischer Unternehmensführung,

b)  Konsultationsprozesse für die Erstellung einer wirkungsvollen Unternehmensstrategie,

c)  Anpassung an soziale Bedürfnisse und an den Arbeitsmarkt, insbesondere auf lokaler Ebene,

d)  Lohnpolitik, Berufsbildung, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und Beschäftigungsqualität,

e)  Beziehungen zu Nutzern und Kunden sowie Erfüllung sozialer Bedürfnisse, denen seitens des Marktes oder des Staates nicht Rechnung getragen wird,

f)  die Situation der Unternehmen hinsichtlich Vielfalt, Diskriminierungsfreiheit und Gleichstellung von Frauen und Männern unter ihren Mitgliedern, auch in Bezug auf Verantwortungspositionen und Führungsstrukturen;

Empfehlung 6 (Aufstellung von Rechtsformen)

Der Gesetzgebungsakt sollte eine Aufstellung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsformen für Unternehmen und Gesellschaften beinhalten, die zum Erhalt des Gütesiegels für die europäische Sozialwirtschaft berechtigt sind. Eine solche Aufstellung sollte jährlich überprüft werden.

Zur Sicherstellung der Transparenz und einer effizienten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollte diese Aufstellung auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

Empfehlung 7 (Prüfung bestehender Rechtsvorschriften)

Die Kommission wird aufgefordert, die bestehenden Rechtsakte zu prüfen und gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen, die einen kohärenteren und vollständigen Rechtsrahmen zur Förderung von Sozial- und Solidarunternehmen schaffen.

Empfehlung 8 (Ökosystem für Sozial- und Solidarunternehmen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten)

Die Kommission muss sicherzustellen, dass in ihrer Politik der Verpflichtung zur Schaffung eines Ökosystems für Sozial- und Solidarunternehmen Rechnung getragen wird. Die Kommission wird aufgefordert, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Sozial- und Solidarunternehmen auf lokaler und regionaler Ebene einen starken Einfluss haben, was ihnen den Vorteil verschafft, spezielle Bedürfnisse besser erkennen und entsprechende Produkte und Dienstleistungen insbesondere auf kommunaler Ebene anbieten zu können und damit den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken. Die Kommission wird aufgefordert, Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit von Sozial- und Solidarunternehmen über nationale und sektorale Grenzen hinweg einzuleiten, um den Austausch von Wissen und Verfahren zu fördern, sodass die Entwicklung solcher Unternehmen unterstützt werden kann.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0062.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0429.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0320.
(4) 13766/15 SOC 643 EMPL 423.
(5) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).
(7) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0094.
(10) http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=9024
(11) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
(12) https://ec.europa.eu/growth/sectors/social-economy_de
(13) http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=en&pubId=7523, S. 47
(14) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

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