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Angenommene Texte
Dienstag, 2. Oktober 2018 - Straßburg
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos
 Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind ***I
 Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der EU und Marokko: Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) ***
 Luftverkehrsabkommen EU/Kanada***
 Aufnahme der italienischen Gemeinde Campione d’Italia und des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union *
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung - EGF/2018/001 NL/Finanzdienstleistungen
 Bereitstellung audiovisueller Mediendienste ***I
 Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2018: Streichung der Reserve für die Unterstützung der Türkei aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II), Aufstockung des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) und der Humanitären Hilfe für weitere dringende Maßnahmen und Änderung des Stellenplans der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) im Rahmen der WiFi4EUInitiative

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos
PDF 271kWORD 49k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 2018 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos (2018/2069(IMM))
P8_TA(2018)0358A8-0291/2018

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit einem am 28. März 2018 vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt des Obersten Gerichtshofs Griechenlands übermittelten und am 2. Mai 2018 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos im Zusammenhang mit einem anhängigen Strafverfahren wegen des Straftatbestands der Nichtzahlung von dem Staat geschuldeten Beträgen (Strafrechtsakten ABM: IG 2017/11402 und EG 10‑17/337, die mit dem Dokument 1160350 vom 28. März 2018 eingereicht wurden),

–  nach Anhörung von Georgios Kyrtsos gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),

–  unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik,

–  gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0291/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft am Obersten Gerichtshof Griechenlands in Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Nichtzahlung von dem Staat geschuldeten Beträgen (in Höhe von mehr als 200 000 EUR) nach Artikel 25 Absätze 1 und 6 des Gesetzes 1882/1990, ersetzt durch Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes 2523/1997 und Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes 1882/90, ersetzt durch Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes 3220/2004, Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes 3943/2011, Artikel 20 des Gesetzes 4321/2015 und schließlich Artikel 8 des Gesetzes 4337/2015, die Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat;

B.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.  in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik während der Legislaturperiode ohne vorherige Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;

D.  in der Erwägung, dass Georgios Kyrtsos seit dem 29. Juni 2009 rechtlicher Vertreter (Gesamtgeschäftsführer) des Verlags „Free Sunday Ekdotiki Anonymi Etaireia“ war;

E.  in der Erwägung, dass Georgios Kyrtsos in seiner Eigenschaft als rechtlicher Vertreter der Free Sunday Ekdotiki Anonymi Etaireia beschuldigt wird, eine dem Staat geschuldete Summe in Höhe von sechshundertsiebenundzwanzigtausendsiebenhundertzweiundfünfzig Euro und fünfundsechzig Cent (627 752,65 EUR) nicht gezahlt zu haben;

F.  in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat eindeutig keinen Bezug zu dem Mandat von Georgios Kyrtsos als Mitglied des Europäischen Parlaments hat, sondern sich vielmehr auf seine frühere Funktion als Geschäftsführer seines Zeitungsverlags bezieht;

G.  in der Erwägung, dass die Strafverfolgung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union keine in Ausübung der Aufgaben des betreffenden Mitglieds des Europäischen Parlaments erfolgten Äußerungen oder Abstimmungen betrifft;

H.  in der Erwägung, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass das zugrunde liegende Strafverfahren von der Absicht getragen wird, die politische Tätigkeit eines Mitglieds zu beeinträchtigen (fumus persecutionis);

1.  beschließt, die Immunität von Georgios Kyrtsos aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den griechischen Behörden und Georgios Kyrtsos zu übermitteln.

(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind ***I
PDF 253kWORD 49k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kodifizierter Text) (COM(2018)0139 – C8-0116/2018 – 2018/0066(COD))
P8_TA(2018)0359A8-0290/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0139),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0116/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),

–  gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0290/2018),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kodifizierter Text)

P8_TC1-COD(2018)0066


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1806.)

(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der EU und Marokko: Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) ***
PDF 356kWORD 48k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (06534/2018 – C8-0150/2018 – 2018/0036(NLE))
P8_TA(2018)0360A8-0281/2018

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06534/2018),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (06533/2018),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0150/2018),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0281/2018),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.


Luftverkehrsabkommen EU/Kanada***
PDF 246kWORD 47k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits, im Namen der Union (06730/2018 – C8-0160/2018 – 2009/0018(NLE))
P8_TA(2018)0361A8-0254/2018

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06730/2018),

–  unter Hinweis auf das Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten(1),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0160/2018),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0254/2018),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Kanadas zu übermitteln.

(1) ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 32.


Aufnahme der italienischen Gemeinde Campione d’Italia und des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union *
PDF 246kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG hinsichtlich der Aufnahme der italienischen Gemeinde Campione d’Italia und des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union und in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG (COM(2018)0261 – C8-0226/2018 – 2018/0124(CNS))
P8_TA(2018)0362A8-0284/2018

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0261),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0226/2018),

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0284/2018),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung - EGF/2018/001 NL/Finanzdienstleistungen
PDF 371kWORD 49k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag aus den Niederlanden – EGF/2018/001 NL/Finanzdienstleistungen) (COM(2018)0548 – C8-0392/2018 – 2018/2220(BUD))
P8_TA(2018)0363A8-0294/2018

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0548 – C8‑0392/2018),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8‑0294/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass die Niederlande den Antrag EGF/2018/001 NL/Finanzdienstleistungen auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge der 1 324 Entlassungen in dem als NACE-Rev.-2, Abteilung 64 (Erbringung von Finanzdienstleistungen), eingestuften Wirtschaftszweig in den NUTS-2-Regionen NL 12 Friesland, NL 13 Drenthe und NL 21 Overijssel in den Niederlanden eingereicht haben, der der erste Antrag in diesem Wirtschaftszweig seit der Einrichtung des EGF war;

D.  in der Erwägung, dass der Antrag auf den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien beruht, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen derselben NACE-Rev.-2-Abteilung in einer Region oder zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau in einem Mitgliedstaat in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung erfüllt sind und die Niederlande Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 1 192 500 EUR haben, was 60 % der sich auf 1 987 500 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.  stellt fest, dass die niederländischen Behörden den Antrag am 23. Februar 2018 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch die Niederlande von der Kommission am 20. Juli 2018 abgeschlossen und das Parlament am 20. August 2018 davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3.  weist darauf hin, dass die Niederlande erklären, dass die Entlassungen im Zusammenhang mit der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise und ihren Auswirkungen auf die Dienstleistungen und das Funktionieren der niederländischen Banken stehen; nimmt zur Kenntnis, dass die Rentabilität wegen der niedrigeren Zinssätze infolge der Finanzkrise, der strengeren regulatorischen Bedingungen, des beträchtlichen Rückgangs des Hypothekenmarkts und der Kreditbereitstellung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) abgenommen hat und dringend Kosten gesenkt werden mussten; bedauert, dass die Banken deshalb Personal abgebaut haben, insbesondere durch Schließung regionaler Filialen und Umschwenken auf Onlinebanking;

4.  stellt fest, dass in den vergangenen Jahren zwar eine leichte Erholung zu verzeichnen war, dass auf dem Hypothekenmarkt jedoch nach wie vor weniger Kredite vergeben werden als vor der Finanzkrise;

5.  bedauert, dass auch die Finanzsektoren in anderen Mitgliedstaaten mit ähnlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind; stellt fest, dass sich die Entlassungen in einigen Fällen auf einen zu langen Zeitraum verteilen, sodass die EGF-Kriterien nicht erfüllt sind; ersucht die Regierungen der Mitgliedstaaten, dennoch zu prüfen, ob der EGF eine nützliche Rolle spielen könnte, wenn es darum geht, Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, sich an diese Veränderungen anzupassen;

6.  weist erneut darauf hin, dass die Entlassungen, die in 20 im niederländischen Bankenwesen tätigen Unternehmen erfolgten, voraussichtlich gravierende Konsequenzen für die lokale Wirtschaft haben werden, dass die Arbeitslosigkeit in den drei Provinzen, auf die sich der Antrag bezieht (Friesland, Drenthe und Overijssel), über dem nationalen Durchschnitt liegt und dass die Auswirkungen der Entlassungen mit den Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zusammenhängen, die in dem Mangel an Arbeitsplätzen, dem niedrigen Bildungsniveau der entlassenen Arbeitnehmer und der großen Zahl an Arbeitssuchenden begründet liegen;

7.  stellt fest, dass sich der Antrag auf 1 324 Entlassungen bezieht; hinterfragt jedoch, warum von diesen Personen nur 450 von den vorgeschlagenen Maßnahmen betroffen sein werden; weist darauf hin, dass die meisten entlassenen Arbeitskräfte Frauen sind (59 %), die zum Verwaltungs- oder Empfangspersonal zählen; weist ferner darauf hin, dass 27 % der entlassenen Arbeitskräfte älter als 55 Jahre sind; bestätigt vor diesem Hintergrund die Bedeutung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen, die aus dem EGF kofinanziert werden, um die Chancen dieser gefährdeten Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern;

8.  begrüßt den Beschluss der Niederlande, besonders schutzbedürftige Gruppen gezielt zu unterstützen sowie Personen zu helfen, die den Beruf oder die Branche wechseln oder in eine andere Region ziehen, etwa mittels Schulungen für den Einzelhandel und für neue Berufsprofile wie Verkehr, IT oder technische Berufe, die bessere Beschäftigungsmöglichkeiten bieten;

9.  stellt fest, dass die Niederlande sieben Arten von Maßnahmen für die unter diesen Antrag fallenden entlassenen Arbeitskräfte planen: i) Aufnahme, ii) Unterstützung bei der Arbeitssuche, iii) Mobilitätsbörse, iv) Förderung der Unternehmerschaft: Schulung und Beratung, v) Schulung und Umschulung, vi) Unterstützung für Outplacement, vii) Zuschuss für die Förderung des Unternehmertums;

10.  weist darauf hin, dass die Mobilitätsbörse fast 30 % des gesamten Pakets personalisierter Dienstleistungen ausmacht; stellt fest, dass dies Schulungen für Personen umfasst, die ansonsten Schwierigkeiten hätten, eine Beschäftigung zu finden;

11.  nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit Interessenträgern und Sozialpartnern ausgearbeitet wurde, wie der Niederländischen Bankenvereinigung (Nederlandse Vereniging van Banken, NVB), dem Niederländischen Gewerkschaftsbund (Federatie Nederlandse Vakbeweging, FNV) und dem Nationalen christlichen Gewerkschaftsbund (Christelijk Nationaal Vakverbond, CNV);

12.  betont, dass die niederländischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird;

13.  weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf;

14.  fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Branchen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner aussagekräftige Daten zu den Auswirkungen der EGF-Finanzierung – darunter die Auswirkungen auf die Qualität der Arbeitsplätze und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote – zusammenzutragen;

15.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

16.  weist erneut auf seine Forderung an die Kommission hin, den Zugang der Öffentlichkeit zu sämtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit den EGF-Fällen zu gewährleisten;

17.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags der Niederlande – EGF/2018/001 NL/Finanzdienstleistungen

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/1675.)

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


Bereitstellung audiovisueller Mediendienste ***I
PDF 251kWORD 52k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD))
P8_TA(2018)0364A8-0192/2017

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0287),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0193/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Dezember 2016(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0192/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten

P8_TC1-COD(2016)0151


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2018/1808.)

(1) ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 157.
(2) ABl. C 185 vom 9.6.2017, S. 41.


Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2018: Streichung der Reserve für die Unterstützung der Türkei aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II), Aufstockung des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) und der Humanitären Hilfe für weitere dringende Maßnahmen und Änderung des Stellenplans der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) im Rahmen der WiFi4EUInitiative
PDF 265kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 2018 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2018 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan III – Kommission: Streichung der Reserve für die Unterstützung der Türkei aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II), Aufstockung des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) und der Humanitären Hilfe für weitere dringende Maßnahmen und Änderung des Stellenplans der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) im Rahmen der Initiative WiFi4EU (11843/2018 – C8-0415/2018 – 2018/2165(BUD))
P8_TA(2018)0365A8-0292/2018

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(2), insbesondere auf Artikel 44,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, der am 30. November 2017 endgültig erlassen wurde(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(4),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(5),

–  gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(6),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2018, der von der Kommission am 10. Juli 2018 angenommen wurde (COM(2018)0537),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2018, der vom Rat am 18. September 2018 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 20. September 2018 zugeleitet wurde (11843/2018 – C8-0415/2018),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,

–  gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0292/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Haushaltsbehörde auf Drängen des Parlaments im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2018 beschloss, im Rahmen der Unterstützung der Türkei aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 70 Mio. EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 35 Mio. EUR aus dem Haushaltsposten 22 02 03 01 Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand in die Reserve einzustellen;

B.  in der Erwägung, dass Parlament und Rat beschlossen, dass die in die Reserve eingestellten Beträge freigegeben werden sollen, wenn die Türkei „laut dem Jahresbericht der Kommission hinreichende messbare Verbesserungen in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Menschenrechte und Pressefreiheit umgesetzt hat“; in der Erwägung, dass in dem am 17. April 2018 veröffentlichten Jahresbericht der Kommission über die Türkei(7) eindeutig bestätigt wird, dass in der Türkei Rückschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte verzeichnet werden; in der Erwägung, dass die Bedingung der Haushaltsbehörde daher nicht erfüllt wurde;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, die diesbezüglich in die Reserve eingestellten Beträge sowohl an Mitteln für Verpflichtungen als auch an Mitteln für Zahlungen sowie die entsprechenden Erläuterungen des Haushaltsplans in vollem Umfang zu streichen;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) mit 70 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen zur Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Migrationsroute über den zentralen Mittelmeerraum über die Nordafrika-Komponente des EU-Treuhandfonds „Afrika“ (28 Mio. EUR) und zur teilweisen Erfüllung der Zusage, die auf der zweiten Brüsseler Konferenz zur Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region am 24. und 25. April 2018 abgegeben wurde (42 Mio. EUR, die auf den Regionalen Treuhandfonds der EU als Reaktion auf die Syrien-Krise („Madad“-Fonds) übertragen werden sollen), aufzustocken;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, die Humanitäre Hilfe mit Mitteln für Zahlungen in Höhe von 35 Mio. EUR aufzustocken, um den Zahlungsbedarf zu decken, der durch die Aufstockungen um 124,8 Mio. EUR Ende 2017, die die entsprechenden Mittel für Zahlungen nicht umfassten, entstanden ist;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission ferner vorgeschlagen hat, den Stellenplan der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) im Rahmen der Initiative WiFi4EU aufzustocken, indem eine Stelle eines Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe AD7 hinzugefügt wird; in der Erwägung, dass diese Änderung im Rahmen des Haushalts der Agentur für dieses Jahr finanziert werden kann;

1.  nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2018, der die Streichung der Reserve an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen für die Unterstützung der Türkei aus dem IPA II, die Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen des ENI und der Mittel für Zahlungen der Humanitären Hilfe und die Aufstockung des Stellenplans der INEA im Rahmen der Initiative WiFi4EU zum Gegenstand hat, zur Kenntnis;

2.  äußert seine Sorge über die zunehmende Verschlechterung der Lage in Bezug auf die Grundrechte und -freiheiten sowie die Rechtsstaatlichkeit in der Türkei und die Tatsache, dass die Türkei immer weiter von den europäischen Werten abrückt;

3.  bekräftigt, dass Beschlüsse über die Bereitstellung von Finanzmitteln aus dem IPA II in der Türkei nicht zulasten der Unterstützung der Union für die Zivilgesellschaft in der Türkei gehen sollten, die weiter aufgestockt werden sollte;

4.  fordert mit Nachdruck, dass in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen, nationalen oder regionalen Stellen und unter voller Achtung der internationalen Menschenrechtsstandards für die Behandlung von Migranten funktionierende Lösungen entlang der Migrationsroute über den zentralen Mittelmeerraum umgesetzt werden;

5.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2018;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2018 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(3) ABl. L 57 vom 28.2.2018.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(5) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(6) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.
(7) COM(2018)0450, SWD(2018)0153.

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