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Verfahren : 2018/0279(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0458/2018

Eingereichte Texte :

A8-0458/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 31/01/2019 - 9.7

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0052

Angenommene Texte
PDF 120kWORD 48k
Donnerstag, 31. Januar 2019 - Brüssel
Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung *
P8_TA(2019)0052A8-0458/2018

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Luxemburgs, Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2018)0530 – C8-0378/2018 – 2018/0279(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2018)0530),

–  unter Hinweis auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0378/2018),

–  unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs(1) über die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

–  gestützt auf Artikel 78c und Artikel 108 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0458/2018),

1.  stimmt der Ermächtigung Luxemburgs, Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen, zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.

(1) Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI: EU:C:2014:2303.

Letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen