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Verfahren : 2017/2284(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0045/2019

Eingereichte Texte :

A8-0045/2019

Aussprachen :

PV 12/02/2019 - 5
CRE 12/02/2019 - 5

Abstimmungen :

PV 12/02/2019 - 9.21
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0082

Angenommene Texte
PDF 185kWORD 60k
Dienstag, 12. Februar 2019 - Straßburg
Nachhaltige Verwendung von Pestiziden
P8_TA(2019)0082A8-0045/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (2017/2284(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Verordnung über den Rückstandshöchstgehalt)(3),

–  gestützt auf Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(5),

–  unter Hinweis auf die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) im April 2018 veröffentlichte Bewertung der EU-weiten Umsetzung der Verordnung und ihrer einschlägigen Anhänge,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit(7) und die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit(8),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie)(9) und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie)(10),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(11),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(12),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden(14),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik(15),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018)0392),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Agriculture and Sustainable Water Management in the EU“ (Landwirtschaft und nachhaltige Wasserwirtschaft in der EU) (SWD(2017)0153),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 12. Juli 2006 mit dem Titel „Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden“ COM(2006)0373, SEC(2006)0894, SEC(2006)0895, SEC(2006)0914(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zur Verbesserung von Innovation und wirtschaftlicher Entwicklung bei der künftigen Verwaltung europäischer landwirtschaftlicher Betriebe(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu technischen Lösungen für die nachhaltige Landwirtschaft in der EU(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011(20),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu den Perspektiven und Herausforderungen für den Bienenzuchtsektor in der EU(21),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel(22),

–  unter Hinweis auf die laufende Evaluierung der europäischen Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und den am 15. Oktober 2018 vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) veröffentlichten Bericht,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden(23),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden (COM(2017)0109),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs des Jahres 2014 mit dem Titel „Integration der Ziele der EU-Wasserpolitik in die GAP: ein Teilerfolg“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 10. Oktober 2017 über die nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten und die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (COM(2017)0587),

–  unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission (GD SANTE) über die Umsetzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die nachhaltige Verwendung von Pestiziden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG(24),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft – Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ (COM(2016)0739),

–  unter Hinweis auf das Siebte Umweltaktionsprogramm(25),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für das Recht auf Nahrung aus dem Jahr 2017, der gemäß den Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen 6/2, 31/10 und 32/8 ausgearbeitet wurde(26),

–  unter Hinweis auf den Umsetzungsplan zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko und zur Beschleunigung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes in den Mitgliedstaaten, der von der Sachverständigengruppe zu nachhaltigem Pflanzenschutz ausgearbeitet wurde und am 28. Juni 2016 vom Rat gebilligt worden ist(27),

–  unter Hinweis auf die Resolution des französischen Senats vom 19. Mai 2017 in Bezug auf die Beschränkung der Verwendung von Pestiziden in der Europäischen Union(28),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zum Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide(29),

–  unter Hinweis auf die am 18. Oktober 2017 veröffentlichte wissenschaftliche Studie zur Biomasse fliegender Insekten(30),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8‑0045/2019),

A.  in der Erwägung, dass die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (im Folgenden: „die Richtlinie“) eine Reihe von Maßnahmen im Hinblick auf die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in der EU vorsieht, mit denen die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt verringert werden und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren des Pflanzenschutzes, wie nichtchemischer Alternativen und Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, gefördert wird, um die Abhängigkeit von Pestiziden zu verringern und Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen;

B.  in der Erwägung, dass die Richtlinie ein wertvolles Instrument ist, um sicherzustellen, dass die Umwelt, die Ökosysteme und die Gesundheit von Mensch und Tier gut vor gefährlichen Stoffen in Pestiziden geschützt sind, und sie nachhaltige und umweltfreundliche Lösungen für ein breiteres und vielfältigeres Instrumentarium bietet, mit dem Ertragsausfälle, die durch Schädlinge, Krankheiten, Unkraut und invasive nichtheimische Arten verursacht werden, verhindert und ihnen vorgebeugt werden kann sowie gegen die Ausprägung von Pathogenresistenz vorgegangen werden kann; in der Erwägung, dass eine vollständige und umfassende Umsetzung der Richtlinie eine Grundvoraussetzung für ein hohes Maß an Schutz und den Übergang zu einer nachhaltigen Landwirtschaft sowie für die Erzeugung sicherer und gesunder Lebensmittel und für eine schadstofffreie Umwelt ist, und dadurch für ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier gesorgt wird;

C.  in der Erwägung, dass der integrierte Pflanzenschutz zwar dazu beitragen kann, Ertragsausfälle aufgrund von Schädlingen zu vermeiden, sein Hauptziel jedoch entsprechend Artikel 14 der Richtlinie darin besteht, den Verwendern von Pestiziden die Möglichkeit zu geben, auf Verfahren und Produkte mit einem geringstmöglichen Risiko für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zurückgreifen; weist darauf hin, dass zahlreiche Studien gezeigt haben, dass die Verwendung von Pestiziden ohne negative Auswirkungen auf die Erträge erheblich verringert werden kann;

D.  in der Erwägung, dass die Richtlinie zusammen mit den beiden anderen wichtigen Rechtsakten zu lesen ist, die den vollständigen Lebenszyklus eines Pestizids von dessen Inverkehrbringen (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) bis zur Festlegung von Rückstandshöchstgehalten (Verordnung (EG) Nr. 396/2005) regeln; in der Erwägung, dass das Ziel der Richtlinie, die Gesundheit des Menschen und die Umwelt vor den mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken zu schützen, daher nicht erreicht werden kann, ohne das gesamte „Pestizid-Paket“ vollständig und ordnungsgemäß um- und durchzusetzen;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt gegen gefälschte und illegale Pestizide sowie gegen das besorgniserregende Problem eingeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die mit Chemikalien behandelt wurden, die in der EU entweder verboten sind oder Beschränkungen unterliegen, vorgehen sollten;

F.  in der Erwägung, dass die derzeitige Vorgehensweise der Kommission und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zulassung von Wirkstoffen und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht mit den Zielen und dem Zweck der Richtlinie vereinbar ist; in der Erwägung, dass diese derzeitige Vorgehensweise die Erreichung eines höchstmöglichen Schutzniveaus und des Übergangs zu einer nachhaltigen Landwirtschaft und einer schadstofffreien Umwelt behindert;

G.  in der Erwägung, dass die verfügbaren Erkenntnisse eindeutig belegen, dass die Umsetzung der Richtlinie nicht in ausreichendem Maße mit den entsprechenden EU-Strategien im Bereich Pestizide, Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung abgestimmt ist, was insbesondere, jedoch nicht ausschließlich für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und die Pflanzenschutzmittelverordnung gilt; in der Erwägung, dass die Richtlinie und entsprechende Maßnahmen auf EU-Ebene ein hohes Potenzial bergen, nationale Bemühungen und Maßnahmen in der Landwirtschaft zu fördern und aufzuwerten und den Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen zu verstärken;

H.  in der Erwägung, dass der gegenwärtige Rechtsrahmen, einschließlich der Datenanforderungen, für die Bewertung und das Management chemischer Pflanzenschutzmittel konzipiert wurde und somit für Wirkstoffe biologischen Ursprungs und Mittel mit geringem Risiko kaum geeignet ist; in der Erwägung, dass dieser ungeeignete Rechtsrahmen den Marktzugang von Pflanzenschutzmitteln biologischen Ursprungs mit geringem Risiko erheblich verzögert und Anwender häufig abschreckt; in der Erwägung, dass dies die Innovation behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirtschaft hemmt; in der Erwägung, dass dies auch zur Folge hat, dass über 60 von der Kommission als Substitutionskandidaten eingestufte Wirkstoffe nicht ersetzt werden, weil nicht genügend sicherere Alternativen, z. B. Wirkstoffe biologischen Ursprungs mit geringem Risiko, vorhanden sind;

I.  in der Erwägung, dass zu wenige Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko, einschließlich Mittel biologischen Ursprungs, verfügbar sind; in der Erwägung, dass von insgesamt fast 500 auf dem EU-Markt verfügbaren Stoffen lediglich 13 Stoffe, darunter 12 biologischen Ursprungs, als Wirkstoffe mit geringem Risiko zugelassen sind; in der Erwägung, dass die unzureichende Umsetzung der Richtlinie de facto dazu geführt hat, dass in Europa aufgrund der sehr unterschiedlichen nationalen Verfahren ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstanden sind, die die optimale Markteinführung nachhaltiger Alternativen erschweren; in der Erwägung, dass es durch diese Situation für alternative risikoarme und nichtchemische Mittel schwierig ist, den EU-Markt hinreichend zu durchdringen und sie infolgedessen für Landwirte unattraktiv werden, die sich stattdessen kurzfristig für kostengünstigere Alternativen entscheiden; in der Erwägung, dass die mangelnde Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko, einschließlich Mitteln biologischen Ursprungs, die Entwicklung und Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes behindert;

J.  in der Erwägung, dass die ökologische Landwirtschaft als ein System mit geringem Pestizideinsatz eine wichtige Rolle spielt und weiter gefördert werden sollte;

K.  in der Erwägung, dass es immer mehr Beweise für einen anhaltenden enormen Rückgang der Insektenpopulationen in Europa gibt, der mit dem gegenwärtigen Umfang des Pestizideinsatzes in Zusammenhang steht; in der Erwägung, dass der beobachtete starke Rückgang des Insektenbestands nicht nur für das gesamte Ökosystem und die biologische Vielfalt, sondern auch für die Landwirtschaft und deren zukünftige Wirtschaftsleistung und wirtschaftliches Wohlergehen negative Auswirkungen hat;

L.  in der Erwägung, dass Europa derzeit an einem Scheideweg steht, an dem sich die Zukunft der Landwirtschaft und die Möglichkeiten der Union, zu einer nachhaltigen Verwendung von Pestiziden zu gelangen, entscheiden, ganz besonders durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik; in der Erwägung, dass die GAP-Reform ein erhebliches Potenzial für eine stärkere Straffung und Harmonisierung der Strategien sowie für eine bessere Umsetzung der Richtlinie birgt und den Übergang zu ökologisch nachhaltigeren Methoden in der Landwirtschaft erleichtern kann;

M.  in der Erwägung, dass der Einsatz herkömmlicher Pflanzenschutzmittel aufgrund der damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt zunehmend in der Öffentlichkeit diskutiert wird;

N.  in der Erwägung, dass die Entwicklung alternativer Verfahren oder Techniken gefördert werden muss, um die Abhängigkeit von herkömmlichen Pestiziden zu verringern und den zunehmenden Resistenzen gegenüber herkömmlichen Pflanzenschutzmitteln zu trotzen;

O.  in der Erwägung, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dem Rat die Verpflichtung auferlegt wird, sicherzustellen, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, einschließlich der guten Pflanzenschutzpraxis und nichtchemischer Verfahren des Pflanzenschutzes, der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenanbaus, in den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(31) enthalten sind;

P.  in der Erwägung, dass ein integrierter Pflanzenschutz in der EU gemäß der Richtlinie verpflichtend ist; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die örtlichen Behörden den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden, darunter auch den Einsatz alternativer Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko, stärker in den Vordergrund rücken sollten;

Q.  in der Erwägung, dass die „nachhaltige Verwendung“ von Pestiziden nicht realisiert werden kann, ohne die Exposition von Personen gegenüber Kombinationen von Wirkstoffen und Beistoffen sowie deren kumulative und mögliche aggregierte und synergistische Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen zu berücksichtigen;

Wichtigste Schlussfolgerungen

1.  weist erneut auf die spezifischen Ziele der thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden hin, u. a. die Minimierung der von Pestiziden ausgehenden Gefahren und Risiken für die Gesundheit und die Umwelt, die Verbesserung der Kontrolle der Verwendung und des Vertriebs von Pestiziden, die Verringerung der Mengen schädlicher Wirkstoffe, unter anderem durch Substitution der gefährlichsten Wirkstoffe durch unbedenklichere (auch nicht chemische) Alternativen, die Förderung von Anbaumethoden mit geringem Pestizideinsatz oder vollständigem Verzicht darauf, die Einführung eines transparenten Systems der Berichterstattung und Überwachung der hinsichtlich der Strategieziele erzielten Fortschritte, u. a. durch die Entwicklung geeigneter Indikatoren;

2.  hält es für entscheidend, die Umsetzung der Richtlinie im Rahmen der übergeordneten Pflanzenschutzpolitik der EU zu bewerten, einschließlich der Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung)(32), der Verordnung über den Rückstandshöchstgehalt und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (allgemeines Lebensmittelrecht)(33);

3.  bedauert, dass der Gesamtfortschritt der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung trotz der unternommenen Anstrengungen unzureichend ist, um die Hauptziele der Richtlinie zu verwirklichen und ihre Möglichkeiten uneingeschränkt zu nutzen, um die durch die Verwendung von Pestiziden verursachten allgemeinen Risiken und gleichzeitig die Abhängigkeit von Pestiziden zu verringern, den Übergang zu ökologisch nachhaltigen und sicheren Verfahren des Pflanzenschutzes zu fördern und die dringend gebotenen Umwelt- und Gesundheitsverbesserungen zu erreichen, für die die Richtlinie speziell konzipiert worden war; bedauert, dass die Kommission ihren Bericht über die Umsetzung der Richtlinie mit dreijähriger Verspätung vorgelegt hat;

4.  betont, dass die Richtlinie vollständig umgesetzt werden muss und dabei alle erforderlichen Aspekte abgedeckt sein müssen und dass beispielsweise eine teilweise Umsetzung bestimmter Elemente, während andere Elemente nicht umgesetzt werden, nicht ausreicht, um den übergeordneten Zweck der Richtlinie – eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden – zu verwirklichen; hebt hervor, dass die Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes, etwa durch nichtchemische Alternativen und Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko, bei den Bemühungen um die Verwirklichung dieses Ziels besonders wichtig ist;

5.  stellt fest, dass in dem Fortschrittsbericht der Kommission 2017 auf erhebliche Lücken in den nationalen Aktionsplänen (NAP) der Mitgliedstaaten verwiesen wird, die auf ein geringeres Engagement für den Schutz der Umwelt und der Gesundheit in einigen Ländern schließen lassen, was möglicherweise zu unlauterem Wettbewerb und einer Untergrabung des Binnenmarktes führt; behält sich das Recht vor, Mitgliedstaaten, die die Vorschriften nicht einhalten, an das für Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied zu verweisen;

6.  ist besorgt darüber, dass etwa 80 % der nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten keine spezifischen Informationen darüber enthalten, wie die Erreichung vieler Ziele und Vorgaben, insbesondere in Bezug auf die Ziele für den integrierten Pflanzenschutz und auf die Wasserschutzmaßnahmen, beziffert werden kann; betont, dass dadurch das Verfahren zur Messung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Hauptziele und des Zwecks der Richtlinie erheblich erschwert wird;

7.  ist besorgt darüber, dass die nationalen Aktionspläne bei der Festlegung der quantitativen Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne für die einzelnen Aktionsbereiche widersprüchlich sind, was eine Bewertung der erzielten Fortschritte unmöglich macht; bedauert, dass lediglich in fünf NAP hochwertige messbare Ziele festgelegt wurden, von denen sich vier auf die Minderung des Risikos beziehen und nur eines sich auf die Verringerung der Verwendung bezieht; bedauert, dass bislang nur elf Mitgliedstaaten einen überarbeiteten NAP vorgelegt haben, obgleich die Frist für die Überarbeitung Ende 2017 abgelaufen ist;

8.  bedauert, dass viele Mitgliedstaaten ein ausreichendes Engagement für den integrierten Pflanzenschutz auf der Grundlage von dessen acht Grundsätzen und der Bevorzugung nichtchemischer Alternativen zu Pestiziden vermissen lassen; bedauert, dass eine der größten Herausforderungen bei der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes – der Grundpfeiler der Richtlinie – darin besteht, dass es gegenwärtig zu wenig geeignete Kontrollinstrumente und -methoden gibt, um die Einhaltung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten zu beurteilen, und dass klare Regeln und Leitlinien fehlen; betont, dass die umfassende Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes eine der Schlüsselmaßnahmen ist, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden in einer nachhaltigen Landwirtschaft zu verringern, die umweltfreundlich, wirtschaftlich tragfähig und sozial verantwortlich ist und zur Ernährungssicherheit in der EU beiträgt sowie mit der gleichzeitig die biologische Vielfalt und die Gesundheit von Mensch und Tier gestärkt wird, die Wirtschaft im ländlichen Raum angekurbelt wird und die Kosten der Landwirte gesenkt werden, indem die Markteinführung von nichtchemischen Alternativen und Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko in den verschiedenen europäischen Zonen erleichtert wird; betont, dass zusätzliche finanzielle Anreize und Schulungsmaßnahmen erforderlich sind, um die Einführung des integrierten Pflanzenschutzes in den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben voranzubringen;

9.  vertritt die Auffassung, dass der integrierte Pflanzenschutz für Landwirte ein wertvolles Instrument darstellt, um Schädlinge und Krankheiten zu bekämpfen und Produktionserträge zu sichern; stellt fest, dass eine breitere Einführung des integrierten Pflanzenschutzes dem doppelten Zweck dient, sowohl den Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt zu verbessern als auch die Kosten für eine Umstellung auf nachhaltigere Alternativen und eine Verringerung des Einsatzes herkömmlicher Pestizide für die Landwirte zu reduzieren; ist der Ansicht, dass größere Anstrengungen nötig sind, um die Akzeptanz des integrierten Pflanzenschutzes durch Forschungseinrichtungen und beratende Gremien der Mitgliedstaaten zu fördern; weist darauf hin, dass der integrierte Pflanzenschutz eine wichtige Rolle bei der Verringerung der Mengen und Sorten eingesetzter Pestizide spielen kann;

10.  stellt fest, dass zur biologischen Kontrolle im Rahmen des Instrumentariums des integrierten Pflanzenschutzes die Förderung oder Einführung nützlicher Arten gehört, die Schädlingspopulationen verdrängen und damit regulieren und unter Kontrolle halten; betont daher, dass es wichtig ist, nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden den Vorzug vor chemischen Pestiziden zu geben, wenn sich mit ihnen ein zufriedenstellendes Ergebnis bei der Bekämpfung von Schädlingen erzielen lässt; betont außerdem, dass es wichtig ist, chemische Pestizide selektiv und gezielt anzuwenden, da anderenfalls diese nützlichen Schädlingsbekämpfungsmittel ausgerottet werden und die Pflanzen dadurch noch anfälliger für künftigen Befall werden;

11.  hält es für bedenklich, dass bei der Förderung und den Anreizen für die Innovation, Entwicklung und Einführung risikoarmer und nichtchemischer Alternativen zu konventionellen Pestiziden nur sehr geringe Fortschritte erzielt wurden; stellt fest, dass nur in einer kleinen Handvoll nationaler Aktionspläne Anreize für die Registrierung von derlei alternativen Produkten und Methoden gesetzt werden; hebt hervor, dass geringfügige Verwendungen aufgrund des Mangels an verfügbaren Wirkstoffen besonders gefährdet sind;

12.  betont, dass die nachhaltige und verantwortungsvolle Verwendung von Pestiziden eine Vorbedingung für die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln ist;

13.  bedauert die Defizite bei der Verfügbarkeit von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko, die hauptsächlich durch den langwierigen Prozess der Bewertung, Zulassung und Registrierung verursacht werden und teilweise darauf zurückzuführen sind, dass der für solche Fälle kürzere Zulassungszeitrahmen von 120 Tagen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nur selten eingehalten wird; betont, dass die gegenwärtige Situation nicht den Grundsätzen der Förderung und Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes entspricht, und hebt hervor, wie wichtig die Verfügbarkeit von Pestiziden mit geringem Risiko, geeignete Forschung und der Austausch bewährter Verfahren innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten sind, um das Potenzial des integrierten Pflanzenschutzes voll auszuschöpfen; ist der Ansicht, dass ein rascheres Genehmigungsverfahren die industrielle Forschung zur Entwicklung neuer risikoarmer Wirkstoffe, einschließlich innovativer risikoarmer Stoffe, fördern und somit sicherstellen würde, dass Landwirten ausreichende Pflanzenschutzinstrumente zur Verfügung stehen und sie die Möglichkeit haben, rascher auf nachhaltige PSM umzusteigen und die Wirksamkeit des integrierten Pflanzenschutzes zu verbessern;

14.  weist darauf hin, dass eine erhöhte Pestizidresistenz eine Zunahme der Verwendung und der Abhängigkeit bewirkt; stellt fest, dass die zunehmende Verwendung und Abhängigkeit von Pestiziden hohe Kosten für die Landwirte mit sich bringen wird, zum einen durch die hohen Betriebsmittelkosten und zum anderen durch Ernteeinbußen aufgrund ausgelaugter Böden und einer verringerten Bodenqualität;

15.  weist darauf hin, dass durch eine bessere Verfügbarkeit risikoarmer Pflanzenschutzmittel auf dem Markt das Risiko der Resistenz gegenüber Wirkstoffen und die Auswirkungen auf Nichtzielarten im Verbindung mit allgemein verwendeten Pflanzenschutzmitteln verringert würden;

16.  stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Resistenz gegen Pestizidwirkstoffe bei sich rasch vermehrenden Schädlingen und bei Krankheiten biologisch unvermeidbar und ein zunehmendes Problem ist; betont daher, dass nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden vor chemischen Pestiziden der Vorzug gegeben werden muss, wenn sich mit ihnen ein zufriedenstellendes Ergebnis bei der Bekämpfung von Schädlingen erzielen lässt; weist darauf hin, dass chemische Pestizide selektiv und gezielt verwendet werden sollten; betont, dass andernfalls diese nützlichen Schädlingsbekämpfungsmittel ausgerottet und die Pflanzen noch anfälliger für künftigen Befall werden;

17.  weist ferner darauf hin, dass die beste Möglichkeit zur Reduzierung der Pestizidmenge wahrscheinlich in systemischen Änderungen besteht, mit denen die Anfälligkeit für einen Schädlingsbefall verringert, die strukturelle und biologische Vielfalt gegenüber Monokulturen und Daueranbau gefördert und die Schädlingsresistenz gegenüber Wirkstoffen reduziert wird; unterstreicht daher, dass agroökologische Methoden, die das gesamte Bewirtschaftungssystem widerstandsfähiger gegenüber Schädlingen machen, stärker ins Zentrum gerückt, finanziert und etabliert werden müssen;

18.  betont, dass durch die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) in ihrer derzeitigen Form nicht hinreichend Anreize geboten werden, die Abhängigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe von Pestiziden zu verringern und ökologische/biologische Produktionsverfahren einzuführen und dies auch nicht hinreichend gefördert wird; ist der Ansicht, dass in der GAP für die Zeit nach 2020 mit speziellen Politikinstrumenten dazu beigetragen werden muss, die Landwirte zu einer Änderung ihres Verhaltens bei der Verwendung von Pestiziden zu bewegen;

19.  bedauert es, dass in dem Vorschlag der Kommission zur neuen GAP für die Zeit nach 2020 das Prinzip des integrierten Pflanzenschutzes nicht in den Grundanforderungen an die Betriebsführung, auf die in Anhang III dieses Vorschlags eingegangen wird, enthalten ist; hebt hervor, dass eine Verringerung der Pestizidabhängigkeit durch eine mangelhafte Verknüpfung der Richtlinie und des neuen GAP-Modells faktisch erschwert wird;

20.  stellt fest, dass die meisten Mitgliedstaaten die nachteiligen Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden vollständig oder teilweise anhand nationaler Risikoindikatoren bewerten; weist darauf hin, dass trotz der ausdrücklichen Vorgabe in Artikel 15 der Richtlinie noch keine unionsweit harmonisierten Risikoindikatoren durch die Mitgliedstaaten vereinbart wurden, wodurch es nahezu unmöglich wird, die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten und für die Union als Ganze miteinander zu vergleichen; begrüßt, dass am 25. Januar 2019 im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel harmonisierte Risikoindikatoren verabschiedet wurden;

21.  betont, dass die biologische Vielfalt und widerstandsfähige Ökosysteme, vor allem im Fall von Bienen und anderen bestäubenden Insekten, die für die Erhaltung einer gesunden und nachhaltigen Landwirtschaft unerlässlich sind, von grundlegender Bedeutung sind; hebt hervor, dass der Schutz der biologischen Vielfalt nicht ausschließlich eine Frage des Umweltschutzes ist, sondern auch ein Mittel, um die nachhaltige Ernährungssicherheit Europas in Zukunft sicherzustellen;

22.  ist zutiefst besorgt über den kontinuierlichen und möglicherweise irreversiblen Verlust an biologischer Vielfalt in Europa und über den alarmierenden Rückgang der Zahl der Fluginsekten, einschließlich Bestäubern, der in den Ergebnissen der wissenschaftlichen Studie über die Biomasse der Fluginsekten(34) vom Oktober 2017 belegt wird, wonach die Population der Fluginsekten in 63 Naturschutzgebieten in Deutschland in 27 Jahren um mehr als 75 % zurückgegangen ist; betont außerdem, dass die Zahlen häufiger Vogelarten in ganz Europa bedeutend zurückgehen, was möglicherweise auf die verringerten Insektenpopulationen zurückzuführen ist; weist darüber hinaus auf die unbeabsichtigten Auswirkungen von Pestiziden auf den Boden und auf Bodenorganismen(35) sowie sonstige Nichtzielarten hin; ist der Ansicht, dass Pestizide einer der Hauptfaktoren für den Rückgang von Insekten, Feldvogelarten und anderer Nichtzielorganismen sind, und hebt nochmals hervor, dass die EU die Umstellung auf eine nachhaltigere Verwendung von Pestiziden herbeiführen und die Anzahl der den landwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung stehenden nichtchemischen Alternativen und Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko erhöhen muss;

23.  weist darauf hin, dass der besorgniserregende Rückgang der Bienenpopulationen in ganz Europa insbesondere auf Pestizide auf Neonicotinoid-Basis zurückzuführen ist, wie in einer Reihe internationaler Studien nachgewiesen wurde, die als Grundlage für Petitionen von Bürgern dienten, die von hunderttausenden Personen aus ganz Europa unterzeichnet wurden;

24.  weist auf die Bedeutung von NAP und integriertem Pflanzenschutz hin, da sie erheblich zur Verringerung des Pestizideinsatzes beitragen, um dem irreversiblen Verlust an biologischer Vielfalt zu verhindern, und gleichzeitig in größtmöglichem Umfang agrarökologische Maßnahmen und ökologischen Landbau begünstigen;

25.  betont darüber hinaus, dass nachhaltige Alternativen für die Landwirtschaft entwickelt werden müssen, um die Auswirkungen des Klimawandels auf die Ernährungssicherheit einzudämmen;

26.  ist besonders beunruhigt über die fortgesetzte Verwendung von Pestiziden mit erbgutverändernden, krebserzeugenden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkstoffen bzw. die endokrinschädigende Eigenschaften aufweisen und mit denen Mensch und Tier Schaden zugefügt wird; betont, dass die Verwendung derartiger Pestizide mit Ziel und Zweck dieser Richtlinie unvereinbar ist;

27.  hebt hervor, dass die aquatische Umwelt gegenüber Pestiziden besonders empfindlich ist; begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen ergriffen haben, um sie vor diesen zu schützen; bedauert allerdings, dass die meisten Mitgliedstaaten keine quantitativen Ziele und Zeitpläne für Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt vor Pestiziden festgelegt haben und diejenigen, die dies getan haben, nicht angegeben haben, wie die Erreichung der Ziele oder Vorgaben gemessen wird; ist der Auffassung, dass die Überwachung der derzeit in der aquatischen Umwelt verwendeten Pestizide verbessert werden sollte;

28.  stellt fest, dass die Landwirtschaft eine der Hauptquellen dafür ist, dass Gewässer keinen guten chemischen Zustand erreichen, da sie Verschmutzungen durch Pestizide verursacht; betont, dass es kostenwirksamer ist, zu verhindern, dass Pestizide in die Süßwassersysteme gelangen, als Beseitigungstechnologien einzusetzen, und die Mitgliedstaaten den Landwirten in dieser Hinsicht Anreize bieten müssen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass zur Verbesserung der Wasserqualität die Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt werden muss; begrüßt die Fortschritte der Mitgliedstaaten beim Vorgehen gegen prioritäre Stoffe, die bewirkt haben, dass die Standardwerte für Stoffe wie Cadmium, Blei und Nickel sowie für Pestizide in weniger Gewässern überschritten werden;

29.  bedauert, dass die Verschlechterung der Wasserressourcen dazu geführt hat, dass immer mehr Trinkwasserproduzenten ihre Erzeugnisse zusätzlich behandeln, um sicherzustellen, dass bei Wasser für den menschlichen Gebrauch die Pestizidgrenzwerte der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch eingehalten werden, wobei die Kosten den Verbrauchern und nicht den Verursachern aufgebürdet werden;

30.  betont, dass einige Pestizide aufgrund ihres Potenzials zum weiträumigen Transport, ihrer Persistenz in der Umwelt, ihrer Fähigkeit zur Biomagnifikation innerhalb der Nahrungskette und zur Bioakkumulation in Ökosystemen sowie ihrer signifikant negativen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen international als persistente organische Schadstoffe anerkannt sind;

31.  begrüßt, dass in allen Mitgliedstaaten Fort- und Weiterbildungs- sowie Bescheinigungsprogramme zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln eingerichtet wurden, bedauert jedoch, dass in manchen Mitgliedstaaten die Verpflichtungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung nicht in Bezug auf alle in Anhang I vorgeschriebenen Themen erfüllt wurden; betont, wie wichtig die Fort- und Weiterbildung von Verwendern ist, um eine sichere und nachhaltige Nutzung von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen; hält es für sinnvoll, zwischen beruflichen Verwendern und Laien zu unterscheiden, da für sie nicht die gleichen Pflichten gelten; hebt hervor, dass gewerbliche wie auch nichtgewerbliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln angemessen geschult werden sollten;

32.  nimmt das Potenzial einer Nutzung von intelligenten Technologien und Präzisionslandwirtschaft zur Kenntnis, die Möglichkeiten für eine bessere Handhabung und von Pflanzenschutzmitteln bieten und durch die der Einsatz von Pestiziden in Bereichen, in denen sie nicht benötigt werden, unterbunden werden kann, beispielsweise durch Drohnen und GPS-Präzisionstechnik; betont darüber hinaus, dass eine umfassendere Einführung solcher Lösungen in den Mitgliedstaaten möglich wäre, wenn sie in Schulungen und Zertifizierungsprogrammen für Pestizidverwender innerhalb der nationalen Aktionspläne besser integriert wären;

33.  betont, dass Pflanzenschutzmittel nicht nur in der Landwirtschaft eingesetzt werden, sondern auch zur Bekämpfung von Unkraut und Schädlingen in Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie genutzt werden, etwa in öffentlichen Parks und an Bahntrassen, obwohl die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten unangemessen ist; begrüßt, dass mehrere Mitgliedstaaten und zahlreiche regionale und lokale Verwaltungen Maßnahmen ergriffen haben, um den Einsatz von Pestiziden in Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen genutzt werden, einzuschränken oder zu untersagen; weist dennoch darauf hin, dass in den meisten Mitgliedstaaten keine messbaren Zielvorgaben vorhanden sind;

34.  ist besorgt darüber, dass viele Mitgliedstaaten die Anforderung aus Artikel 12 Buchstabe a nicht korrekt interpretiert haben, sondern sie sie so ausgelegt haben, als beziehe sie sich ausschließlich auf die nicht landwirtschaftliche Nutzung, obwohl zu den gefährdeten Personengruppen gemäß der Begriffsbestimmung in Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genau genommen auch Anrainer gehören, die über einen längeren Zeitraum einer hohen Pestizidbelastung ausgesetzt sind; stellt darüber hinaus fest, dass die Kommission bestätigt hat, dass es keinen rechtlichen Grund dafür gibt, die landwirtschaftliche Anwendung von den Bestimmungen des Artikels 12 auszunehmen;

35.  nimmt die anhaltende Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine ökologische Landwirtschaft als ein System mit geringem Pestizideinsatz zur Kenntnis; begrüßt, dass die Zahl der ökologischen Betriebe in der Union kontinuierlich gewachsen ist; stellt jedoch fest, dass es bei den Fortschritten noch immer erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt;

36.  stellt fest, dass Landwirte, die ökologisch/biologisch erzeugen, wirtschaftliche Verluste erleiden, wenn ihre Böden und biologischen/ökologischen Erzeugnisse durch den Pestizideinsatz benachbarter Betriebe verseucht werden, beispielsweise durch Abdrift bei der Ausbringung von Pestiziden und Ausbreitung persistenter Wirkstoffe in der Umwelt; weist darauf hin, dass Landwirte, die ökologisch/biologisch erzeugen, somit durch Maßnahmen außerhalb ihrer Kontrolle möglicherweise gezwungen sind, ihre Erzeugnisse als Produkte aus konventioneller Landwirtschaft zu verkaufen, und somit ihren Preisaufschlag einbüßen oder sogar ihre Zertifizierung verlieren;

37.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten zwar im Allgemeinen über Systeme zur Erfassung von Informationen über akute pestizidbedingte Vergiftungsfälle verfügen, die Korrektheit dieser Daten und ihrer Verwendung jedoch fraglich ist; betont, dass bislang kaum Systeme zur Erfassung solcher Informationen über chronische Vergiftungsfälle eingerichtet wurden;

38.  betont, dass aus dem jüngsten Bericht der EFSA über Pestizidrückstände in Lebensmitteln hervorgeht, dass die von der EU rechtlich vorgeschriebenen Grenzwerte bei 97,2 % der europaweit genommenen Proben eingehalten wurden, was von einer äußerst strengen und sicheren Lebensmittelproduktion zeugt;

Empfehlungen

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie umgehend vollständig umzusetzen;

40.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass sämtliche Interessenträger, einschließlich der Öffentlichkeit, gemäß den Bestimmungen in der Richtlinie 2003/35/EG und des Übereinkommens von Aarhus in jegliche Tätigkeiten von Interessenträgern im Zusammenhang mit Pestiziden einbezogen werden;

41.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der praktischen Umsetzung der Richtlinie vorausschauend zu handeln, um Lücken und spezifische Bereiche zu identifizieren, die im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit des Menschen und den Umweltschutz besondere Aufmerksamkeit erfordern, und sich nicht auf die üblichen nationalen Umsetzungs- und Kontrollmechanismen zu beschränken;

42.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die EU unverzüglich Maßnahmen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Verwendung von Pestiziden ergreifen muss und dass die Hauptverantwortung für die Umsetzung entsprechender Verfahren bei den Mitgliedstaaten liegt; hebt hervor, dass es entscheidend ist, zügig zu handeln;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die festgelegten Zeitpläne für die Vorlage der überarbeiteten nationalen Aktionspläne einzuhalten; fordert die Mitgliedstaaten, die diese noch nicht vorgelegt haben, nachdrücklich auf, dies umgehend zu tun, dieses Mal jedoch mit eindeutigen quantitativen Zielvorgaben und dem messbaren übergeordneten Ziel, die Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden sofort und nachhaltig wirksam zu verringern, mit klar festgelegten jährlichen Reduktionszielen und unter besonderer Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Bestäuber und der Förderung der Einführung nachhaltiger nichtchemischer Alternativen und Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko im Einklang mit den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes;

44.  fordert die Kommission auf, ein ambitioniertes EU-weites verbindliches Ziel für die Verringerung der Verwendung von Pestiziden vorzuschlagen;

45.  fordert die Kommission auf, die Leitlinien zu sämtlichen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes und deren Umsetzung weiterzuentwickeln; ersucht die Kommission diesbezüglich, Leitlinien zur Formulierung von Kriterien für die Messung und Beurteilung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes in den Mitgliedstaaten zu erstellen;

46.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um risikoarme Pestizide zu fördern und nichtchemischen Optionen und Methoden Vorrang einzuräumen, die das geringste Risiko aufweisen, der Gesundheit und der Umwelt zu schaden, und gleichzeitig einen wirksamen und effizienten Pflanzenschutz sicherzustellen; hebt hervor, dass es, um hier erfolgreich zu sein, mehr wirtschaftliche Anreize für Landwirte geben muss, sich für solche Optionen zu entscheiden;

47.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Förderung der Entwicklung, Erforschung, Registrierung und Vermarktung von biologischen und risikoarmen Alternativen größere Bedeutung beizumessen, u. a. durch eine Erhöhung der Fördermöglichkeiten innerhalb des Programms Horizont Europa und des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden den Vorzug vor chemischen Pestiziden zu geben, wenn sich mit ihnen ein zufriedenstellendes Ergebnis bei der Bekämpfung von Schädlingen erzielen lässt; weist erneut auf den Mehrwert ökologisch nachhaltiger und sicherer Pflanzenschutzverfahren hin;

48.  fordert die Kommission auf, unverzüglich ihrer Verpflichtung im Rahmen des Siebten Umweltaktionsprogramms nachzukommen, eine Unionsstrategie für eine nicht-toxische Umwelt zu erarbeiten, die der Innovation und der Entwicklung nachhaltiger Ersatzstoffe, einschließlich nichtchemischer Lösungen, förderlich ist; erwartet, dass die Kommission innerhalb dieser Strategie die Auswirkungen von Pestiziden auf die Umwelt und die Gesundheit des Menschen besonders berücksichtigt;

49.  fordert dazu auf, einen größeren Schwerpunkt auf die Verringerung des Risikos zu legen, da eine extensive Nutzung von Stoffen mit geringem Risiko möglicherweise schädlicher ist als ein begrenzter Einsatz von Stoffen mit hohem Risiko;

50.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine bessere Kohärenz der Richtlinie und ihrer Umsetzung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU zu sorgen, insbesondere mit den Bestimmungen der GAP und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, und insbesondere die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 14 der Richtlinie rechtlich vorzuschreiben;

51.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anzahl der Abweichungen von den wesentlichen Verwendungszwecken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 streng zu begrenzen und die einschlägigen Leitdokumente zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass die Risikobewertung von Pestiziden der tatsächlichen Exposition und den realen Bedingungen entspricht und alle potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt berücksichtigt werden;

52.  empfiehlt, den Mitgliedstaaten die Flexibilität einzuräumen, den integrierten Pflanzenschutz als Teil der Ökologisierungsmaßnahmen der GAP anzuwenden;

53.  begrüßt, dass vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel kürzlich harmonisierte Risikoindikatoren verabschiedet wurden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Annahme und Umsetzung harmonisierter Risikoindikatoren, wie sie kürzlich von der Kommission vorgeschlagen wurden, voranzutreiben, damit ordnungsgemäß überwacht werden kann, wie sich die Verringerung der Verwendung von Pestiziden auswirkt;

54.  fordert die Kommission auf, ein voll funktionsfähiges und transparentes Überwachungssystem für die regelmäßige Erhebung statistischer Daten zum Einsatz von Pestiziden, zu den Auswirkungen berufsbedingter und nicht berufsbedingter Pestizidexposition auf die Gesundheit des Menschen, zu den Auswirkungen auf die Gesundheit von Tieren und zu Pestizidrückständen in der Umwelt, insbesondere im Boden und im Wasser, einzuführen;

55.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschungsprogramme zu fördern, die zum Ziel haben, die Auswirkungen der Pestizidverwendung auf die Gesundheit des Menschen zu ermitteln und dabei die gesamte Bandbreite der toxikologischen und langfristigen Wirkungen, einschließlich Immuntoxizität, endokrinen Störungen und toxischen Wirkungen auf die Neuroentwicklung, berücksichtigen, und die sich schwerpunktmäßig mit den Folgen einer pränatalen Pestizidexposition auf die Gesundheit von Kindern befassen;

56.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, hinsichtlich der Handhabung und Verwendung allgemein verwendeter Pflanzenschutzmittel einen Ansatz zu wählen, der auf der Einschätzung der Risiken und unabhängigen von Fachleuten überprüften wissenschaftlichen Forschungsergebnissen beruht;

57.  fordert die Kommission im Einklang mit den Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko und vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung über Pflanzenschutzmittel auf, vor dem Ende ihres Mandats außerhalb der allgemeinen Überarbeitung in Verbindung mit der REFIT-Initiative einen spezifischen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzulegen, um eine Begriffsbestimmung und eine separate Kategorie für „natürlich vorkommende Stoffe“ und „naturidentische Stoffe“ hinzuzufügen, für die das Kriterium darin besteht, dass der Stoff in der Natur tatsächlich vorhanden ist und eine Exposition gegenüber diesem Stoff besteht, sowie um ein Schnellverfahren für die Bewertung, Zulassung und Registrierung von Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko einzuführen;

58.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die wirksame Umsetzung der Verpflichtungen der EU aus dem Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 und dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe von 2004 sicherzustellen, und dazu ihre Bemühungen zu verstärken, die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden als persistente organische Schadstoffe zu stoppen und Bestimmungen zur Entsorgung von Abfällen, die solche Stoffe enthalten oder damit verunreinigt sind, festzulegen;

59.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass beruflich qualifizierte und unabhängige Beratungsdienste verfügbar sind, um Endverbrauchern Beratung sowie Fort- und Weiterbildungen zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden und insbesondere zum integrierten Pflanzenschutz anbieten zu können;

60.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen stärkeren Schwerpunkt auf weitere Investitionen und Forschungen im Bereich der Entwicklung und Einführung präzisionslandwirtschaftlicher und digitaler landwirtschaftlicher Technologien zu legen, um Pflanzenschutzmittel effizienter zu machen, somit die Abhängigkeit von Pestiziden entsprechend den Zielen der Richtlinie zu verringern und dadurch die Exposition von beruflichen Verwendern und der allgemeinen Bevölkerung zu verringern; ist der Ansicht, dass die Nutzung der Digitalisierung bzw. der Präzisionslandwirtschaft für die Landwirte nicht zu einer Abhängigkeit von Ressourcen oder einer finanziellen Verschuldung führen sollte;

61.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutzt werden, nicht länger zuzulassen;

62.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem Schutz gefährdeter Personengruppen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 besonders Rechnung zu tragen, insbesondere in Anbetracht des fehlenden Schutzes der Bewohner ländlicher Gebiete in der Nähe von Anbauflächen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, sofortige Verbote für den Einsatz von Pestiziden in einer ausreichend großen Umgebung von Wohngebäuden, Schulen, Spielplätzen, Kindertagesstätten, und Krankenhäusern vorzuschlagen;

63.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiter in die Erforschung der Auswirkungen von Pestiziden auf Nichtzielarten zu investieren und unverzüglich zu handeln, um diese Auswirkungen zu verringern;

64.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Landwirtschaftsmodell zu fördern, das auf vorbeugenden und indirekten Pflanzenschutzstrategien mit dem Ziel eines geringeren Einsatzes externer Betriebsstoffe und auf multifunktionalen natürlich vorkommenden Stoffen beruht; weist darauf hin, dass mehr Forschung und Entwicklung im Bereich der Präventionsstrategien und indirekten agrarökologischen Strategien zur Stärkung der Pflanzengesundheit notwendig sind;

65.  fordert die Mitgliedstaaten auf, verstärkt in Anpassungsverfahren zu investieren, durch die verhindert wird, dass agrochemische Stoffe in Oberflächengewässer und Tiefwasser gelangen, sowie in Maßnahmen zur Eindämmung eines möglichen Durchsickerns dieser Stoffe in Wasserkanäle, Flüsse und das Meer; empfiehlt den Einsatz dieser Stoffe auf Böden, die möglicherweise eine Verbindung zum Grundwasser aufweisen, zu verbieten;

66.  betont, dass die Verhältnismäßigkeit der Menge der verkauften Pestizide im Hinblick auf die landwirtschaftliche Fläche, auf der sie eingesetzt werden sollen, beruhend auf Nutzerdatenbanken und verkauften Mengen unbedingt regelmäßig beurteilt werden muss;

67.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine vollständige und einheitliche Anwendung der gefahrenbasierten Ausschlusskriterien für Wirkstoffe zu sorgen, die erbgutverändernd, krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend sind, oder endokrinschädigende Eigenschaften aufweisen;

68.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Verbot der Einfuhr unzulässiger Pestizide aus Drittstaaten in die EU strikt einzuhalten und eingeführte Lebensmittel umfassender zu kontrollieren;

69.  fordert die Kommission auf, sorgfältig alle verfügbaren Maßnahmen zu prüfen, mit denen die Einhaltung der Richtlinie sichergestellt werden kann, auch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die der Verpflichtung zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie nicht nachkommen;

70.  fordert die Kommission auf, entschlossen gegen Mitgliedstaaten vorzugehen, die Ausnahmeregelungen zu verbotenen Pestiziden mit Neonicotinoiden systematisch missbräuchlich nutzen;

71.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass beim Schutz von Wasserressourcen das Verursacherprinzip vollständig umgesetzt und wirksam durchgesetzt wird;

72.  fordert, dass im Programm Horizont Europa ausreichend Finanzmittel vorgesehen werden, um die Entwicklung von Strategien zur Stärkung der Pflanzengesundheit auf der Grundlage eines systematischen Ansatzes zu fördern, der innovative agrarökologische Techniken und Präventivmaßnahmen kombiniert, um die Verwendung externer Betriebsstoffe auf ein Mindestmaß zu reduzieren;

73.  fordert die Kommission auf, eine europaweite Plattform zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden einzurichten, durch die sektorspezifische Interessengruppen und Vertreter auf lokaler und regionaler Ebene zusammengebracht würden, um den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Verringerung der Pestizidverwendung zu erleichtern;

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74.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.
(2) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.
(3) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(4) ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.
(5) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(6) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.
(7) ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.
(8) ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.
(9) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(10) ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
(11) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.
(12) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(13) ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36.
(14) ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29.
(15) ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1.
(16) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52006DC0372
(17) ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 62.
(18) ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 51.
(19) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 184.
(20) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 117.
(21) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0057.
(22) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0356.
(23) ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1.
(24) http://ec.europa.eu/food/audits-analysis/overview_reports/details.cfm?rep_id=114
(25) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.
(26) http://www.pan-uk.org/site/wp-content/uploads/United-Nations-Report-of-the-Special-Rapporteur-on-the-right-to-food.pdf
(27) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10041-2016-ADD-1/en/pdf
(28) http://www.senat.fr/leg/ppr16-477.html
(29) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0023.
(30) Caspar A. Hallmann et al., „More than 75 % decline over 27 years in total flying insect biomass in protected areas“, PLOS, 18. Oktober 2017 - https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0185809
(31) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
(32) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(33) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(34) https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0185809
(35) https://esdac.jrc.ec.europa.eu/public_path/shared_folder/doc_pub/EUR27607.pdf

Letzte Aktualisierung: 27. Januar 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen