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Verfahren : 2018/0436(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0063/2019

Eingereichte Texte :

A8-0063/2019

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 13/02/2019 - 16.3
CRE 13/02/2019 - 16.3
PV 13/03/2019 - 11.17

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0105
P8_TA(2019)0181

Angenommene Texte
PDF 150kWORD 52k
Mittwoch, 13. Februar 2019 - Straßburg
Gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güterkraftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Union ***I
P8_TA(2019)0105A8-0063/2019

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güterkraftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Union (COM(2018)0895 – C8-0511/2018 – 2018/0436(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Um zu verhindern, dass es zu ernsthaften Störungen, auch im Hinblick auf die öffentliche Ordnung, kommt‚ muss ein befristetes Maßnahmenpaket erlassen werden, das den im Vereinigten Königreich lizenzierten Güterkraftverkehrsunternehmern die Durchführung von Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und den übrigen 27 Mitgliedstaaten ermöglicht. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Vereinigten Königreich und den übrigen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten diese Rechte vorbehaltlich der Gewährung gleichwertiger Rechte gewährt werden und an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, die einen fairen Wettbewerb gewährleisten.
(4)  Um zu verhindern, dass es zu ernsthaften Störungen, auch im Hinblick auf die öffentliche Ordnung, kommt‚ muss ein befristetes Maßnahmenpaket erlassen werden, das den im Vereinigten Königreich lizenzierten Güterkraftverkehrsunternehmern die Durchführung von Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und den übrigen 27 Mitgliedstaaten oder aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs ermöglicht. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Vereinigten Königreich und den übrigen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten diese Rechte vorbehaltlich der Gewährung gleichwertiger Rechte gewährt werden und an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, die einen fairen Wettbewerb gewährleisten.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
(2)   „bilaterale Beförderung“
(2)   „genehmigte Beförderung“
(a)  eine beladen zurückgelegte Fahrt eines Fahrzeugs mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei der sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort im Gebiet der Union bzw. im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befinden,
a)  eine beladen zurückgelegte Fahrt eines Fahrzeugs aus dem Gebiet der Union in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs bzw. umgekehrt mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer,
(b)   eine Leerfahrt in Verbindung mit Beförderungen gemäß Buchstabe a;
b)   eine beladen zurückgelegte Fahrt eines Fahrzeugs aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs durch das Gebiet der Union in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs,
ba)  eine Leerfahrt in Verbindung mit Beförderungen gemäß den Buchstaben a und b;
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 5
(5)   „Lizenz des Vereinigten Königreichs“ eine vom Vereinigten Königreich zum Zweck der Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen einschließlich bilateraler Beförderungen erteilte Lizenz;
(5)   „Lizenz des Vereinigten Königreichs“ eine vom Vereinigten Königreich zum Zweck der Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen in Bezug auf eine genehmigte Beförderung erteilte Lizenz;
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Überschrift
Recht zur Durchführung bilateraler Beförderungen
Recht zur Durchführung genehmigter Beförderungen
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
1.  Die Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich können unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen bilaterale Beförderungen durchführen.
1.  Die Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich dürfen unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen genehmigte Beförderungen durchführen.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung
2.  Bilaterale Beförderungen folgender Art können von im Vereinigten Königreich ansässigen natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, ohne dass eine Lizenz des Vereinigten Königreichs im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 erforderlich ist:
2.  Genehmigte Beförderungen folgender Art können von im Vereinigten Königreich ansässigen natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, ohne dass eine Lizenz des Vereinigten Königreichs im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 erforderlich ist:
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
Im Rahmen der bilateralen Beförderung nach Maßgabe dieser Verordnung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:
Im Rahmen der genehmigten Beförderung nach Maßgabe dieser Verordnung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
2.  Stellt sie fest, dass die den Güterkraftverkehrsunternehmern aus der Union vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte de jure oder de facto nicht denen gleichwertig sind, die den Güterkraftverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden, oder dass diese Rechte nicht allen Güterkraftverkehrsunternehmern aus der Union gleichermaßen gewährt werden, kann die Kommission zur Wiederherstellung der Gleichwertigkeit im Wege von delegierten Rechtsakten
2.  Stellt sie fest, dass die den Güterkraftverkehrsunternehmern aus der Union vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte de jure oder de facto nicht denen gleichwertig sind, die den Güterkraftverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden, oder dass diese Rechte nicht allen Güterkraftverkehrsunternehmern aus der Union gleichermaßen gewährt werden, kann die Kommission zur Wiederherstellung der Gleichwertigkeit im Wege von delegierten Rechtsakten
(a)  die für Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich verfügbare zulässige Kapazität oder die Anzahl der Fahrten oder beides beschränken;
a)   die Anwendung von Artikel 3 Absätze 1 und 2 aussetzen, wenn den Güterkraftverkehrsunternehmern der Union keine gleichwertigen oder nur minimale Rechte eingeräumt werden,
(b)  die Anwendung dieser Verordnung aussetzen; oder
b)  die für Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich verfügbare zulässige Kapazität oder die Anzahl der Fahrten oder beides beschränken oder
(c)  sonstige zweckdienliche Maßnahmen treffen.
c)  sonstige zweckdienliche Maßnahmen treffen, etwa in Form finanzieller Verpflichtungen oder betrieblicher Einschränkungen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
2.  Stellt die Kommission aufgrund einer der in Absatz 3 genannten Situationen fest, dass die genannten Bedingungen erheblich weniger günstig sind als die Bedingungen, die für die Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich gelten, so kann die Kommission, um dem abzuhelfen, im Wege von delegierten Rechtsakten
2.  Stellt die Kommission aufgrund einer der in Absatz 3 genannten Situationen fest, dass die genannten Bedingungen erheblich weniger günstig sind als die Bedingungen, die für die Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich gelten, so kann die Kommission, um dem abzuhelfen, im Wege von delegierten Rechtsakten
(a)  die für Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich verfügbare zulässige Kapazität oder die Anzahl der Fahrten oder beides beschränken;
a)   die Anwendung von Artikel 3 Absätze 1 und 2 aussetzen, wenn den Güterkraftverkehrsunternehmern der Union keine gleichwertigen oder nur minimale Rechte eingeräumt werden,
(b)  die Anwendung dieser Verordnung aussetzen; oder
b)  die für Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich verfügbare zulässige Kapazität oder die Anzahl der Fahrten oder beides beschränken oder
(c)  sonstige zweckdienliche Maßnahmen treffen.
c)  sonstige zweckdienliche Maßnahmen treffen, etwa in Form finanzieller Verpflichtungen oder betrieblicher Einschränkungen.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0063/2019).

Letzte Aktualisierung: 27. Januar 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen