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Verfahren : 2018/0089(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0447/2018

Eingereichte Texte :

A8-0447/2018

Aussprachen :

PV 25/03/2019 - 17
CRE 25/03/2019 - 17

Abstimmungen :

PV 26/03/2019 - 7.2

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0222

Angenommene Texte
PDF 310kWORD 92k
Dienstag, 26. März 2019 - Straßburg
Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ***I
P8_TA(2019)0222A8-0447/2018
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (COM(2018)0184 – C8-0149/2018 – 2018/0089(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0184),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0149/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom österreichischen Bundesrat und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. September 2018(1),

–  nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Oktober 2018(2),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8‑0447/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 66.
(2) ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 232.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
P8_TC1-COD(2018)0089

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Zweck dieser Richtlinie ist es, qualifizierten repräsentativen Einrichtungen, welche die die Kollektivinteressen der Verbraucher vertreten, bei Verstößen gegen Bestimmungen des Unionsrechts das Erwirken von Abhilfe zu ermöglichen. Die repräsentativen qualifizierten Einrichtungen sollten in der Lage sein, die Einstellung oder das Verbot eines Verstoßes zu verlangen, die Bestätigung, dass ein Verstoß begangen wurde, einzufordern und eine Abhilfe, beispielsweise in Form einer Entschädigung, der Erstattung des gezahlten Preises, einer Reparatur, eines Ersatzes, einer Beseitigung, einer Preisminderung oder einer Vertragskündigung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zu erwirken. [Abänd. 1]

(2)  Mit der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurden qualifizierte repräsentative Einrichtungen in die Lage versetzt, Verbandsklagen anzustrengen, die in erster Linie darauf abzielen, Verstöße gegen das Unionsrecht, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden, zu unterbinden und zu verbieten. Allerdings wurden die Probleme bei der Durchsetzung des Verbraucherrechts mit dieser Richtlinie nicht zufriedenstellend gelöst. Um die Abschreckung von rechtswidrigen Praktiken zu verbessern, Anreize für eine gute und verantwortungsvolle Geschäftspraxis zu setzen und den Schaden für die Verbraucher zu verringern, muss der Mechanismus zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gestärkt werden. Angesichts der zahlreichen Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, die Richtlinie 2009/22/EG zu ersetzen. Die Union muss auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV unbedingt eingreifen, damit sowohl der Zugang zum Recht als auch eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet werden, da dadurch Kosten und Aufwand im Zusammenhang mit Einzelklagen verringert werden. [Abänd. 2]

(3)  Eine Verbandsklage sollte eine wirksame und effiziente Möglichkeit bieten, die Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen, und zwar sowohl bei innerstaatlichen als auch bei grenzüberschreitenden Verstößen. Sie sollte es qualifizierten repräsentativen Einrichtungen ermöglichen, ihr Handeln auf die Gewährleistung der darauf auszurichten, dass die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts auszurichten sichergestellt wird, und die Hindernisse zu überwinden, auf die Verbraucher bei individuellen Klagen stoßen, beispielsweise die Unsicherheit in Bezug auf ihre Rechte und die verfügbaren Verfahrensmechanismen, frühere Erfahrungen in Zusammenhang mit ergebnislosen Klagen, übermäßig langwierige Verfahren, das Zögern, tätig zu werden, und das negative Verhältnis zwischen den erwarteten Kosten und Nutzen der individuellen Klage, womit für eine höhere Rechtssicherheit für Kläger, Beklagte und das Gerichtswesen gesorgt werden soll. [Abänd. 3]

(4)  Es ist wichtig, dass das notwendige Gleichgewicht sichergestellt wird zwischen einerseits dem Zugang zur Justiz und andererseits den Verfahrensgarantien gegen Klagemissbrauch, der die Fähigkeit von Unternehmen, im Binnenmarkt tätig werden zu können, ungerechtfertigt beeinträchtigen könnte. Um den Missbrauch von Verbandsklagen zu verhindern, sollten Elemente wie Strafschadensersatz Strafschadenersatz und das Fehlen von Einschränkungen des Anspruchs auf Klageerhebung im Namen der geschädigten Verbraucher vermieden werden, und es sollten klare Vorschriften über verschiedene Verfahrensaspekte wie die Benennung qualifizierter repräsentativer Einrichtungen, die Herkunft ihrer Mittel und die Art der zur Untermauerung der Verbandsklage erforderlichen Informationen festgelegt werden. Die einzelstaatlichen Vorschriften über die Aufteilung der Verfahrenskosten sollte die vorliegende Richtlinie unberührt lassen. Die unterlegene Partei sollte die Verfahrenskosten tragen. Das Gericht sollte der unterlegenen Partei jedoch keine Kosten auferlegen, die nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zur Klage stehen. [Abänd. 4]

(5)  Verstöße zulasten der Kollektivinteressen der Verbraucher haben häufig grenzüberschreitende Auswirkungen. Wirksamere und effizientere Verbandsklagen, die in der gesamten Union verfügbar sind, dürften das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt stärken und die Verbraucher in der Wahrnehmung ihrer Rechte bestärken.

(6)  Diese Richtlinie sollte eine Vielzahl von Bereichen wie Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reiseverkehr und Tourismus, Energie, Telekommunikation und Umwelt und Gesundheit abdecken. Sie sollte Verstöße gegen Bestimmungen des Unionsrechts erfassen, zum einen zum Schutz der Interessen Kollektivinteressen der Verbraucher erfassen, unabhängig davon, ob diese in der betreffenden Rechtsvorschrift der Union als Verbraucher oder als Reisende, Nutzer, Kunden, Kleinanleger oder mit einem anderen Begriff bezeichnet werden, und zum anderen zum Schutz der Kollektivinteressen der betroffenen Personen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Damit eine angemessene Reaktion auf Verstöße gegen das Unionsrecht, dessen Form und Umfang sich rasch weiterentwickeln, gewährleistet ist, sollte jedes Mal, wenn ein neuer, für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher relevanter Rechtsakt der Union angenommen wird, geprüft werden, ob der Anhang der vorliegenden Richtlinie dahingehend geändert werden sollte, dass der betreffende neue Rechtsakt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. [Abänd. 5]

(6a)  Diese Richtlinie gilt für Verbandsklagen gegen mit breiter Wirkung für Verbraucher verbundene Verstöße im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts. Die breite Wirkung beginnt, sobald zwei Verbraucher betroffen sind. [Abänd. 6]

(7)  Die Kommission hat Legislativvorschläge für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr und für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr angenommen. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Kommission ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie prüft, ob die Unionsvorschriften im Bereich der Rechte von Fluggästen und Bahnreisenden den Verbrauchern ein angemessenes, mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen vergleichbares Schutzniveau bieten, und die notwendigen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Geltungsbereichs dieser Richtlinie zieht.

(8)  Ausgehend von der Richtlinie 2009/22/EG sollte diese Richtlinie sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Verstöße abdecken, insbesondere wenn die von einem Verstoß betroffenen Verbraucher in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten leben als dem Mitgliedstaat, in dem der zuwiderhandelnde Unternehmer niedergelassen ist. Ferner sollte sie auch für Verstöße gelten, die vor Beginn oder Abschluss der Verbandsklage eingestellt wurden, da es unter Umständen erforderlich ist, die Wiederholung einer Praktik zu verhindern, festzustellen, dass eine bestimmte Praktik einen Verstoß dargestellt hat, und Abhilfe für die Verbraucher zu erleichtern.

(9)  Mit dieser Richtlinie sollten keine Bestimmungen des internationalen Privatrechts über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen oder das anwendbare Recht festgelegt werden. Die bestehenden Rechtsinstrumente der Union gelten für die in dieser Richtlinie dargelegten Verbandsklagen; dadurch soll eine Zunahme der Fälle, in denen willkürlich der günstigste Gerichtsstand gewählt wird, verhindert werden. [Abänd. 7]

(9a)  Diese Richtlinie sollte die Anwendung von EU-Vorschriften über das internationale Privatrecht in grenzüberschreitenden Fällen unberührt lassen. Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung – Brüssel I), die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) gelten für die durch diese Richtlinie erfassten Verbandsklagen. [Abänd. 8]

(10)  Da nur qualifizierte repräsentative Einrichtungen die Verbandsklagen erheben können, sollten diese qualifizierten repräsentativen Einrichtungen die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen, damit sichergestellt ist, dass die Kollektivinteressen der Verbraucher angemessen vertreten werden. Insbesondere müssten sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet worden sein, was beispielsweise Anforderungen hinsichtlich der Zahl der Mitglieder oder der Dauerhaftigkeit der Einrichtung oder Transparenzanforderungen in Bezug auf relevante Aspekte ihrer Struktur wie ihre Gründungsurkunde, Verwaltungsstruktur, Ziele und Arbeitsmethoden umfassen könnte sollte. Zudem sollten sie gemeinnützig arbeiten und ein legitimes Interesse an der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts haben. Diese Kriterien sollten sowohl für im Voraus benannte qualifizierte Einrichtungen gelten als auch für qualifizierte Einrichtungen, die eigens für die Zwecke einer bestimmten Klage bezeichnet werden Außerdem müssen die qualifizierten repräsentativen Einrichtungen – auch finanziell – unabhängig von Marktteilnehmern sein. Überdies müssen die qualifizierten repräsentativen Einrichtungen über ein etabliertes Verfahren zur Verhütung von Interessenkonflikten verfügen. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Kriterien vorgeben, die über die in dieser Richtlinie genannten Kriterien hinausgehen. [Abänd. 9]

(11)  Insbesondere unabhängige öffentliche Stellen und Verbraucherorganisationen sollten bei der Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts eine aktive Rolle spielen; sie sind alle geeignet, als qualifizierte Einrichtungen zu fungieren. Da diese Einrichtungen Zugang zu verschiedenen Informationsquellen bezüglich der Praktiken von Unternehmern gegenüber den Verbrauchern haben und in ihrer Tätigkeit unterschiedliche Prioritäten verfolgen, sollten die Mitgliedstaaten frei darüber entscheiden können, welche Arten von Maßnahmen jede dieser qualifizierten Einrichtungen durch Verbandsklagen anstreben kann.

(12)  Da sowohl Gerichts- als auch Verwaltungsverfahren wirksam und effizient dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dienen können, bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, ob die Verbandsklage – je nach dem betreffenden Rechtsgebiet oder Wirtschaftszweig – in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder beiden erhoben werden kann. Dies gilt unbeschadet des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Verbraucher und Unternehmen das Recht haben, vor einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Verwaltungsentscheidung einzulegen. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass die Parteien im Einklang mit dem nationalen Recht eine Aussetzung der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung erreichen.

(13)  Um die Verfahrenseffizienz von Verbandsklagen zu erhöhen, sollten qualifizierte Stellen die Möglichkeit haben, im Rahmen einer einzigen Verbandsklage oder im Rahmen getrennter Verbandsklagen unterschiedliche Maßnahmen anzustreben. Zu diesen Maßnahmen zählen sollten vorläufige Maßnahmen mit dem Ziel, eine laufende Praktik zu beenden oder eine Praktik zu verbieten, wenn die Praktik nicht durchgeführt wurde, aber die Gefahr besteht, dass sie zu schweren oder irreversiblen Schäden für die Verbraucher führen würde, Maßnahmen, mit denen festgestellt wird, dass eine bestimmte Praktik eine Rechtsverletzung darstellt, und, falls erforderlich, die Praktik beendet oder künftig verboten wird, sowie Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes, einschließlich des Schadensersatzes. Bei einer einzigen Klage sollten die qualifizierten Einrichtungen in der Lage sein, alle relevanten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Klageerhebung anzustreben oder zunächst eine entsprechende einstweilige Verfügung und anschließend gegebenenfalls einen entsprechenden Abhilfebeschluss zu erwirken.

(14)  Einstweilige Verfügungen sollen die Kollektivinteressen der Verbraucher unabhängig von tatsächlichen Verlusten oder Schäden, die einzelne Verbraucher erlitten haben, schützen. Durch einstweilige Verfügungen kann von Unternehmern verlangt werden, dass sie bestimmte Maßnahmen ergreifen, beispielsweise den Verbrauchern die Informationen zur Verfügung stellen, die sie zuvor entgegen ihren rechtlichen Verpflichtungen weggelassen haben. Entscheidungen, mit denen festgestellt wird, dass eine Praktik einen Verstoß darstellt, sollten nicht davon abhängen, ob die betreffende Praktik vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

(15)  Die qualifizierte Einrichtung, welche die eine Verbandsklage nach dieser Richtlinie erhebt, sollte eine Partei des Verfahrens sein. Die von dem Verstoß betroffenen Verbraucher sollten ausreichend Gelegenheit haben angemessen über die relevanten Ergebnisse der Verbandsklage zu sowie darüber, wie sie diese nutzen können, unterrichtet werden. Einstweilige Verfügungen, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, sollten individuelle Klagen von Verbrauchern, die durch die Praktik, welche die Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist, geschädigt wurden, unberührt lassen. [Abänd. 10]

(16)  Qualifizierte repräsentative Einrichtungen sollten in der Lage sein, Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zu erwirken. Diese Maßnahmen sollten die Form eines Abhilfebeschlusses haben, durch den der Unternehmer verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungen, Reparaturen, Ersatz, Beseitigung, Preisminderungen, Vertragskündigungen oder Erstattungen des gezahlten Preises vorzusehen, soweit dies angemessen und nach den nationalen Rechtsvorschriften möglich ist. [Abänd. 11]

(17)  Die Entschädigung, die Verbrauchern, welche in einem Massenschadensereignis geschädigt wurden, gewährt wird, um den ihnen tatsächlich entstandenen Schaden zu decken, sollte nicht den Betrag übersteigen, den der Unternehmer nach geltendem nationalen Recht oder Unionsrecht schuldet. Insbesondere sollte ein Strafschadensersatz vermieden werden, der einen überhöhten Ausgleich des von der Klagepartei erlittenen Schadens zur Folge hätte.

(18)  Die Mitgliedstaaten können sollten qualifizierte Stellen repräsentative Einrichtungen dazu verpflichten, zur Untermauerung einer Verbandsklage ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, unter anderem eine Beschreibung der von einem Verstoß betroffenen Gruppe von Verbrauchern sowie der durch die Verbandsklage zu klärenden Sach- und Rechtsfragen. Die qualifizierte Einrichtung sollte nicht alle von einem Verstoß betroffenen Verbraucher einzeln identifizieren müssen, um die Klage erheben zu können. In Verbandsklagen auf Abhilfe sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens prüfen, ob der Fall in Anbetracht der Art des Verstoßes und der Merkmale der Schäden, die die betroffenen Verbraucher erlitten haben, für eine Verbandsklage geeignet ist. Vor allem sollten die Klagen überprüfbar und einheitlich sein, die angestrebten Maßnahmen sollten eine Gemeinsamkeit haben, und Vorkehrungen zur Finanzierung der qualifizierten Einrichtung durch Dritte sollten transparent und frei von Interessenkonflikten sein. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem dafür Sorge tragen, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde befugt ist, offensichtlich unbegründete Fälle in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens abzuweisen. [Abänd. 12]

(19)  Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob das mit einer Verbandsklage auf Schadenersatz befasste Gericht oder die damit befasste nationale Behörde ausnahmsweise statt eines Abhilfebeschlusses einen Feststellungsbeschluss zur Haftung des Unternehmers gegenüber den durch einen Verstoß geschädigten Verbrauchern erlassen kann, auf den sich dann einzelne Verbraucher bei späteren Rechtsschutzverfahren unmittelbar berufen könnten. Diese Möglichkeit sollte nur hinreichend begründeten Fällen vorbehalten sein, in denen die Quantifizierung der individuellen Ansprüche der einzelnen von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher komplex ist und es ineffizient wäre, diese im Rahmen der Verbandsklage vorzunehmen. Feststellungsbeschlüsse sollten nicht in Fällen erlassen werden, die nicht komplex sind, insbesondere wenn die betroffenen Verbraucher identifizierbar sind und wenn sie einen in Bezug auf einen Zeitraum oder einen Kauf vergleichbaren Schaden erlitten haben. Ebenso sollten Feststellungsbeschlüsse nicht erlassen werden, wenn der Verlust, den jeder einzelne Verbraucher erlitten hat, so gering ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass einzelne Verbraucher einen Anspruch auf individuellen Schadensersatz geltend machen können. Das Gericht oder die nationale Behörde sollte im jeweiligen Fall begründen, warum es beziehungsweise sie einen Feststellungsbeschluss und keinen Abhilfebeschluss erlässt. [Abänd. 13]

(20)  Wenn die von derselben Praktik betroffenen Verbraucher identifizierbar sind und sie einen in Bezug auf einen Zeitraum oder einen Kauf vergleichbaren Schaden erlitten haben, etwa bei langfristigen Verbraucherverträgen, kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde im Verlauf der Verbandsklage die von dem Verstoß betroffene Gruppe von Verbrauchern eindeutig bestimmen. Insbesondere könnte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde vom zuwiderhandelnden Unternehmer die Bereitstellung sachdienlicher Informationen wie die Identität der betroffenen Verbraucher und die Dauer der Praktik verlangen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Effizienz könnten die Mitgliedstaaten in diesen Fällen nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften erwägen, den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, nach dem Erlass eines Abhilfebeschlusses unmittelbar von diesem zu profitieren, ohne dass sie vor dem Erlass des Abhilfebeschlusses ihr individuelles Mandat erteilen müssen. [Abänd. 14]

(21)  In Fällen, bei denen es um geringwertige Forderungen geht, ist es unwahrscheinlich, dass die meisten Verbraucher Maßnahmen ergreifen, um ihre Rechte durchzusetzen, da die Bemühungen die Vorteile für den Einzelnen überwiegen würden. Betrifft dieselbe Praktik jedoch mehrere Verbraucher, so kann der aggregierte Verlust erheblich sein. In solchen Fällen kann ein Gericht oder eine Behörde die Auffassung vertreten, dass es unverhältnismäßig wäre, die Mittel an die betroffenen Verbraucher zurückzuverteilen, zum Beispiel weil dies zu aufwendig oder undurchführbar wäre. Daher würden die Mittel, die durch Verbandsklagen als Schadensersatz erwirkt wurden, dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher besser dienen und sollten für einen einschlägigen öffentlichen Zweck verwendet werden, beispielsweise einen Prozesskostenhilfefonds für Verbraucher, Sensibilisierungskampagnen oder Verbraucherbewegungen. [Abänd. 15]

(22)  Erwirkt werden können Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes nur auf der Grundlage einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen das Unionsrecht im Geltungsbereich dieser Richtlinie, welcher die Kollektivinteressen der Verbraucher schädigt, festgestellt wurde, einschließlich einer rechtskräftigen, im Rahmen der Verbandsklage erlassenen einstweiligen Verfügung. Insbesondere können Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes auf der Grundlage rechtskräftiger Entscheidungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde im Rahmen von Durchsetzungsmaßnahmen angestrebt werden, die in der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004(5) geregelt sind.

(23)  Diese Richtlinie sieht einen Verfahrensmechanismus vor, der die Vorschriften über die materiellen Rechte der Verbraucher auf vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe in Fällen, in denen ihre Interessen durch einen Verstoß geschädigt wurden, wie etwa das Recht auf Entschädigung, Vertragskündigung, Erstattung, Ersatz, Beseitigung, Reparatur oder Preisminderung, unberührt lässt. Eine Verbandsklage auf Abhilfe nach dieser Richtlinie kann nur erhoben werden, wenn das Unionsrecht oder das nationale Recht derartige materielle Rechte vorsieht. [Abänd. 16]

(24)  Diese Richtlinie zielt auf ein Mindestmaß an Vereinheitlichung ab und ersetzt nicht bestehende nationale kollektive Rechtsschutzverfahren nicht. Unter Berücksichtigung der Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten bleibt es deren Ermessen überlassen, die mit dieser Richtlinie festgelegte Verbandsklage als Teil eines bestehenden oder künftigen kollektiven Rechtsschutzverfahrens oder als Alternative zu diesen Verfahren zu konzipieren, sofern das nationale Verfahren den in dieser Richtlinie festgelegten Modalitäten entspricht. Die Mitgliedstaaten werden weder daran gehindert, ihren bestehenden Rahmen beizubehalten, noch verpflichtet, ihn zu ändern. Die Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen in ihr eigenes System des kollektiven Rechtsschutzes einzuführen oder in einem gesonderten Verfahren umzusetzen. [Abänd. 17]

(25)  Qualifizierte repräsentative Einrichtungen sollten bezüglich der Finanzierungsquelle ihrer Tätigkeit im Allgemeinen und bezüglich der Mittel zur Unterstützung einer bestimmten Verbandsklage vollkommen transparent sein, damit die Gerichte oder Verwaltungsbehörden prüfen können, ob möglicherweise ein Interessenkonflikt zwischen dem finanzierenden Dritten und der qualifizierten Einrichtung besteht, um die Gefahr eines Klagemissbrauchs zu verhindern, und damit beurteilt werden kann, ob der finanzierende Dritte die qualifizierte Einrichtung über ausreichende Mittel zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der qualifizierten Einrichtung verfügt verfügt, um die Interessen der betroffenen Verbraucher bestmöglich zu vertreten und im Fall eines Scheiterns der Klage alle notwendigen Rechtskosten zu tragen. Anhand der Informationen, welche die die qualifizierte Einrichtung dem für die Verbandsklage zuständigen Gericht oder der für die Verbandsklage zuständigen Verwaltungsbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens übermittelt, sollten diese beurteilen können, ob der Dritte Verfahrensentscheidungen der qualifizierten Einrichtung im Allgemeinen und im Zusammenhang mit der Verbandsklage, unter anderem über Vergleiche, beeinflussen kann und ob er Mittel zur Finanzierung einer Verbandsklage auf Abhilfe gegen einen Beklagten, der Wettbewerber des Geldgebers ist oder von dem der Geldgeber abhängig ist, bereitstellt. Wird einer dieser Umstände bestätigt, so sollte muss das Gericht oder die Verwaltungsbehörde befugt sein, von der qualifizierten Einrichtung die Ablehnung der betreffenden Finanzierung zu verlangen und gegebenenfalls nötigenfalls die Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall zu verweigern. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass Rechtsanwaltskanzleien keine qualifizierten repräsentativen Einrichtungen einrichten dürfen. Bei einer indirekten Finanzierung der Klage durch Spenden – einschließlich Spenden von Unternehmern im Rahmen von Initiativen, bei denen es um die soziale Verantwortung von Unternehmen geht – ist eine Finanzierung durch Dritte möglich, sofern die in Artikel 4 und Artikel 7 genannten Anforderungen hinsichtlich Transparenz, Unabhängigkeit und Abwesenheit von Interessenkonflikten erfüllt sind. [Abänd. 18]

(26)  Kollektive außergerichtliche Vergleiche wie die Mediation, durch die geschädigte Verbraucher Abhilfe erhalten sollen, sollten sowohl vor der Erhebung der Verbandsklage als auch in jedem Stadium der Verbandsklage gefördert werden. [Abänd. 19]

(27)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine qualifizierte Einrichtung und ein Unternehmer, die einen Vergleich über den Schadensersatz für Verbraucher geschlossen haben, die von einer mutmaßlich rechtswidrigen Praktik des Unternehmers betroffen sind, gemeinsam ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ersuchen können, den Vergleich zu genehmigen. Ein entsprechendes Ersuchen sollte vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde nur dann zugelassen werden, wenn keine andere Verbandsklage in Bezug auf die gleiche Praktik anhängig ist. Zuständige Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die einen solchen kollektiven Vergleich genehmigen, müssen den Interessen und Rechten aller Beteiligten, einschließlich einzelner Verbraucher, Rechnung tragen. Einzelne betroffene Verbraucher erhalten die Möglichkeit, einen solchen Vergleich anzunehmen oder abzulehnen Vergleiche sollten endgültig und für alle Parteien verbindlich sein. [Abänd. 20]

(28)  Das Gericht beziehungsweise die Verwaltungsbehörde sollte befugt sein, den zuwiderhandelnden Unternehmer und die qualifizierte Einrichtung, die die Verbandsklage erhoben hat, aufzufordern, Verhandlungen im Hinblick auf einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen für die betroffenen Verbraucher aufzunehmen. Bei der Entscheidung, ob die Parteien zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit aufgefordert werden, sollten die Art des Verstoßes, der Gegenstand der Klage ist, die Merkmale der betroffenen Verbraucher, die mögliche Art der Abhilfe, die Bereitschaft der Parteien zu einem Vergleich und die Zweckmäßigkeit des Verfahrens berücksichtigt werden.

(29)  Um Abhilfe für einzelne Verbraucher zu erleichtern, die auf der Grundlage von im Rahmen von Verbandsklagen ergangenen, rechtskräftigen Feststellungsbeschlüssen zur Haftung des Unternehmers gegenüber den durch einen Verstoß geschädigten Verbrauchern erwirkt werden soll, sollten die Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die den Beschluss erlassen haben, befugt sein, die qualifizierte Einrichtung und den Unternehmer aufzufordern, einen kollektiven Vergleich zu erzielen. [Abänd. 21]

(30)  Alle außergerichtlichen Vergleiche, die durch eine Verbandsklage oder auf der Grundlage eines rechtskräftigen Feststellungsbeschlusses erzielt werden, sollten vom zuständigen Gericht oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigt werden, um ihre Rechtmäßigkeit und Fairness unter Berücksichtigung der Interessen und Rechte aller Beteiligten zu gewährleisten. Einzelne betroffene Verbraucher erhalten die Möglichkeit, einen solchen Vergleich anzunehmen oder abzulehnen Die Vergleiche sind für alle Parteien verbindlich, unbeschadet etwaiger zusätzlicher Ansprüche auf Rechtsschutz, die die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht haben. [Abänd. 22]

(31)  Für den Erfolg einer Verbandsklage ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Verbraucher über diese informiert werden. Die Verbraucher sollten über laufende Verbandsklagen, die Tatsache, dass die Praktik eines Unternehmers als Rechtsverstoß eingestuft wurde, ihre Rechte nach der Feststellung eines Verstoßes und alle weiteren Schritte, die von den betroffenen Verbrauchern zu treffen sind, insbesondere im Hinblick auf Abhilfe, informiert werden. Die mit der Unterrichtung über den Verstoß einhergehenden Reputationsrisiken sind auch wichtig, um Unternehmer, die gegen Verbraucherrechte verstoßen, abzuschrecken.

(32)  Damit die Informationen wirksam sind, sollten sie geeignet und den Umständen des Falls angemessen sein. Der zuwiderhandelnde Unternehmer sollte Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die unterlegene Partei auffordern kann, alle betroffenen Verbraucher angemessen über die im Rahmen der Verbandsklage ergangenen rechtskräftigen einstweiligen Entscheidungen über einstweilige Verfügungen und Abhilfebeschlüsse sowie über einen im Fall eines von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde genehmigten Vergleich Vergleichs beide Parteien informieren. Solche Informationen können beispielsweise auf der Website des Unternehmers, in sozialen Medien, auf Online-Marktplätzen oder in auflagenstarken Zeitungen, einschließlich solcher, die ausschließlich auf elektronischem Wege verbreitet werden, bereitgestellt werden. Nach Möglichkeit sollten die Verbraucher einzeln in elektronischer Form oder in Papierform informiert werden. Diese Informationen sollten für Menschen mit Behinderungen auf Anfrage Antrag in entsprechend zugänglicher Form bereitgestellt werden. Die unterlegene Partei trägt die Kosten der Unterrichtung der Verbraucher. [Abänd. 23]

(32a)   Die Mitgliedsstaaten sollten dazu angehalten werden, kostenlose nationale Register für Verbandsklagen einzurichten, was sich förderlich auf die Transparenzverpflichtungen auswirken könnte. [Abänd. 24]

(33)  Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Vermeidung von Widersprüchen bei der Anwendung des Unionsrechts und zur Steigerung der Wirksamkeit und Verfahrenseffizienz von Verbandsklagen und möglichen Folgeklagen auf Abhilfe sollte die Feststellung eines Verstoßes, dass ein Verstoß vorliegt bzw. dass kein Verstoß vorliegt, in einer von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht erlassenen, rechtskräftigen Entscheidung, einschließlich einer einstweiligen Verfügung gemäß dieser Richtlinie, in späteren Verfahren im Zusammenhang mit demselben Verstoß durch denselben Unternehmer im Hinblick auf die Art des Verstoßes und seine sachliche, persönliche, zeitliche und räumliche Dimension nach Maßgabe dieser rechtskräftigen Entscheidung nicht erneut verhandelt werden. für alle Parteien, die an der Verbandsklage beteiligt waren, verbindlich sein. Die rechtskräftige Entscheidung sollte unbeschadet etwaiger zusätzlicher Ansprüche auf Rechtsschutz, die die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht haben, gelten. Die durch einen Vergleich erwirkten Abhilfemaßnahmen sollten auch für Fälle verbindlich sein, in denen es um die gleiche Praktik, denselben Unternehmer und dieselben Verbraucher geht. Wird eine Klage, mit der Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes einschließlich Abhilfemaßnahmen erwirkt werden sollen, in einem anderen Mitgliedstaat erhoben als dem Mitgliedstaat, in dem eine rechtskräftige Entscheidung zur Feststellung dieses Verstoßes, dass ein Verstoß vorliegt bzw. dass kein Verstoß vorliegt, ergangen ist, so sollte die Entscheidung eine widerlegbare Vermutung ein Beweismittel im Hinblick auf die Frage darstellen, dass ob der Verstoß in damit zusammenhängenden Fällen begangen wurde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, in der festgestellt wird, dass ein Verstoß vorliegt bzw. dass kein Verstoß vorliegt, für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen vor ihren nationalen Gerichten in einem anderen Mitgliedstaat, die wegen desselben Verstoßes gegen denselben Unternehmer gerichtet sind, als widerlegbare Vermutung gilt. [Abänd. 25]

(34)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass individuelle Klagen auf Abhilfe auf einem im Rahmen einer Verbandsklage ergangenen rechtskräftigen Feststellungsbeschluss basieren können. Solche Klagen sollten über zügige und vereinfachte Verfahren zur Verfügung stehen.

(35)  Klagen auf Abhilfe auf der Grundlage der Feststellung eines Verstoßes durch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung oder einen endgültigen Feststellungsbeschluss bezüglich der Haftung des Unternehmers gegenüber den geschädigten Verbrauchern gemäß dieser Richtlinie sollten nicht durch nationale Verjährungsvorschriften behindert werden. Die Erhebung einer Verbandsklage bewirkt, dass die Verjährungsfristen für Rechtsschutzverfahren für die von dieser Klage betroffenen Verbraucher ausgesetzt oder unterbrochen werden. [Abänd. 26]

(36)  Verbandsklagen auf einstweilige Verfügungen sollten mit der gebotenen verfahrensrechtlichen Eile behandelt werden. Einstweilige Verfügungen mit vorläufiger Wirkung sollten stets im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens behandelt werden, um einen durch den Verstoß verursachten Schaden oder einen weiteren Schaden zu verhindern.

(37)  Beweismittel sind ein wichtiger Aspekt für die Feststellung, ob eine bestimmte Praktik einen Rechtsverstoß darstellt und ob die Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes besteht, für die Ermittlung der von einem Verstoß betroffenen Verbraucher, für die Entscheidung über Abhilfemaßnahmen und für die angemessene Unterrichtung der von einer Verbandsklage betroffenen Verbraucher über das laufende Verfahren und dessen endgültigen Ergebnisse. Die Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sind jedoch durch Informationsasymmetrie gekennzeichnet, und die erforderlichen Informationen befinden sich unter Umständen ausschließlich im Besitz des Unternehmers, sodass sie für die qualifizierte Einrichtung nicht zugänglich sind. Daher sollten die qualifizierten Einrichtungen das Recht erhalten, bei dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde zu verlangen, dass der Unternehmer die Beweismittel, die für ihre Klage relevant oder für eine angemessene Unterrichtung der betroffenen Verbraucher über die Verbandsklage erforderlich sind, offenlegt, ohne dass sie einzelne Beweismittel spezifizieren müssen. Die Notwendigkeit, der Umfang und die Verhältnismäßigkeit einer solchen Offenlegung sollten von dem mit der Verbandsklage befassten Gericht oder der mit der Verbandslage befassten Verwaltungsbehörde vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Vertraulichkeit sorgfältig im Hinblick auf den Schutz der berechtigten Interessen Dritter geprüft werden.

(38)  Damit die Wirksamkeit der Verbandsklagen gewährleistet ist, sollten zuwiderhandelnde Unternehmer bei Nichteinhaltung der im Rahmen von Verbandsklagen ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen mit wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen belegt werden.

(39)  Angesichts der Tatsache, dass Da bei Verbandsklagen durch den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ein öffentliches Interesse verfolgt wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass repräsentative qualifizierte Einrichtungen nicht durch die damit einhergehenden Verfahrenskosten daran gehindert werden, Verbandsklagen nach dieser Richtlinie zu erheben. Unbeschadet des einschlägigen einzelstaatlichen Rechts sollte jedoch die Partei, die bei einer Verbandsklage unterliegt, die notwendigen Rechtskosten der obsiegenden Partei tragen („Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat“). Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde sollte der unterlegenen Partei jedoch keine Kosten auferlegen, die nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zur Klage stehen. [Abänd. 27]

(39a)   Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass keine Erfolgshonorare gezahlt werden und dass mit Anwaltshonoraren und der Methode ihrer Berechnung kein Anreiz für die Erhebung von Klagen geschaffen wird, die aus Sicht der Interessen der Verbraucher oder einer anderen betroffenen Partei unnötig sind und Verbraucher daran hindern könnten, in vollem Umfang Nutzen aus einer Verbandsklage zu ziehen. Diejenigen Mitgliedstaaten, die Erfolgshonorare zulassen, sollten sicherstellen, dass durch solche Honorare nicht verhindert wird, dass die Verbraucher vollumfänglich entschädigt werden. [Abänd. 28]

(40)  Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zwischen qualifizierten repräsentativen Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten haben sich beim Vorgehen gegen grenzüberschreitende Verstöße als nützlich erwiesen. Die Kapazitätsaufbau- und Kooperationsmaßnahmen müssen fortgesetzt und auf eine größere Zahl qualifizierter repräsentativer Einrichtungen in der gesamten EU ausgeweitet werden, um die Inanspruchnahme von Verbandsklagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu verstärken. [Abänd. 29]

(41)  Damit wirksam gegen Verstöße mit grenzüberschreitende Auswirkungen vorgegangen werden kann‚ sollte sichergestellt werden, dass die Befugnis von zuvor in einem Mitgliedstaat benannten qualifizierten Einrichtungen, in einem anderen Mitgliedstaat eine Verbandsklage anzustrengen, gegenseitig anerkannt wird. Ferner sollten möglich sein, dass qualifizierte Einrichtungen verschiedener Mitgliedstaaten – vorbehaltlich der einschlägigen Vorschriften über die zuständige Gerichtsbarkeit – ihre Kräfte in einer einzigen Verbandsklage vor einem einzigen Forum bündeln. Aus Gründen der Effizienz und Wirksamkeit sollte eine qualifizierte Einrichtung befugt sein, eine Verbandsklage im Namen anderer qualifizierter Einrichtungen, die Verbraucher aus verschiedenen Mitgliedstaaten vertreten, zu erheben.

(41a)   Um zu prüfen, ob auf Unionsebene ein Verfahren für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingerichtet werden kann, sollte die Kommission die Möglichkeit prüfen, einen Europäischen Bürgerbeauftragen für kollektiven Rechtsschutz einzusetzen. [Abänd. 30]

(42)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Dementsprechend sollte diese Richtlinie im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen, einschließlich derjenigen, die das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren betreffen, ausgelegt und angewandt werden.

(43)  In Bezug auf das Umweltrecht trägt diese Richtlinie dem UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Aarhus-Übereinkommen“) Rechnung.

(44)  Das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Einrichtung eines Verbandsklagemechanismus zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher mit dem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau in der gesamten Union und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, kann durch ausschließlich von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahmen nicht ausreichend verwirklicht werden; aufgrund der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Verbandsklagen ist dies besser auf Unionsebene zu erreichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(45)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten(6) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(46)  Es ist angebracht, Bestimmungen für die zeitliche Geltung dieser Richtlinie vorzusehen.

(47)  Die Richtlinie 2009/22/EG sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Diese Richtlinie enthält Vorschriften, die qualifizierte repräsentative Einrichtungen in die Lage versetzen, Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu erheben und damit insbesondere ein hohes Maß an Schutz und an Zugang zur Justiz zu erreichen und durchzusetzen, und gewährleistet sie sieht gleichzeitig angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Klagemissbrauch vor. [Abänd. 31]

(2)  Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten repräsentativen Einrichtungen oder öffentlichen Stellen sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitere verfahrensrechtliche Mittel zur Klageerhebung zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher einräumen. Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls als Rechtfertigung dafür dienen, das Verbraucherschutzniveau in den vom Unionsrecht abgedeckten Bereichen zu senken. [Abänd. 32]

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  Diese Richtlinie findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen mit breiter Wirkung für Verbraucher verbundene Verstöße gegen die in Anhang I aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts, mit denen die den kollektiven Interessen der Verbraucher schaden oder schaden können geschützt werden. Sie gilt für innerstaatliche und grenzüberschreitende Verstöße, und zwar auch dann, wenn diese Verstöße vor Beginn der Verbandsklage oder vor Abschluss der Verbandsklage eingestellt wurden. [Abänd. 33]

(2)  Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften, mit denen den Verbrauchern für entsprechende Verstöße nach Unionsrecht oder nationalem Recht vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden.

(3)  Diese Richtlinie berührt nicht die Unionsvorschriften im Bereich des Internationalen Privatrechts nicht, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht, über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und über das für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse geltende Recht, die für Verbandsklagen im Sinne dieser Richtlinie gelten. [Abänd. 34]

(3a)  Diese Richtlinie gilt unbeschadet im nationalen Recht vorgesehener anderer Formen von Rechtsschutzverfahren. [Abänd. 35]

(3b)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf ein gerechtes und unparteiisches Gerichtsverfahren und auf einen wirksamen Rechtbehelf. [Abänd. 36]

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.  „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

1a.  „Verbraucherorganisation“ jede Gruppe, die sich für den Schutz der Interessen der Verbraucher vor rechtswidrigen Handlungen von Unternehmern oder rechtswidrigen Unterlassungen durch Unternehmer einsetzt; [Abänd. 37]

2.  „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die als Zivilperson im Rahmen des Zivilrechts, in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; [Abänd. 38]

3.  „Kollektivinteressen der Verbraucher“ die Interessen mehrerer Verbraucher oder betroffener Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung); [Abänd. 39]

4.  „Verbandsklage“ eine Maßnahme zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, an der die betroffenen Verbraucher nicht als Parteien beteiligt sind;

5.  „Praktik“ jede Handlung oder Unterlassung eines Unternehmers;

6.  „rechtskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats‚ gegen die ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann, oder eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde‚ die nicht mehr gerichtlich überprüft werden kann;

6a.  „Verbraucherrecht“ Rechtsvorschriften, die auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene zum Schutz der Verbraucher verabschiedet wurden. [Abänd. 40]

Kapitel 2

Verbandsklagen

Artikel 4

Qualifizierte repräsentative Einrichtungen [Abänd. 41]

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbandsklagen von qualifizierten Einrichtungen erhoben werden können, die auf ihr Ersuchen von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck vorab benannt und in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aufgenommen wurden. Die Mitgliedstaaten oder ihre Gerichte benennen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet für die Zwecke von Verbandsklagen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 mindestens eine qualifizierte repräsentative Einrichtung.

Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle als qualifizierte repräsentative Einrichtung, wenn sie die folgenden sämtliche nachstehende Kriterien erfüllt: [Abänd. 42]

a)  Sie wurde nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet.

b)  Sie hat ein Aus ihrer Satzung oder anderen Unterlagen zur Ausübung der Leitungsfunktion und ihrer fortlaufenden Tätigkeit, die die Verteidigung und den Schutz von Verbraucherinteressen einschließt, ergibt sich ihr berechtigtes Interesse daran, zu gewährleisten sicherzustellen, dass die unter diese Richtlinie fallenden Bestimmungen des Unionsrechts eingehalten werden. [Abänd. 43]

c)  Sie verfolgt keinen Erwerbszweck.

ca)  Sie handelt unabhängig von anderen Einrichtungen und Personen – mit Ausnahme der Verbraucher –, die ein wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang der Verbandsklagen haben könnten, darunter insbesondere Marktteilnehmer. [Abänd. 44]

cb)  Sie unterhält keine über einen gewöhnlichen Dienstleistungsvertrag hinausgehenden finanziellen Vereinbarungen mit Anwaltskanzleien, die die Belange von Klägern vertreten. [Abänd. 45]

cc)  Sie hat interne Verfahren zur Verhütung von Interessenkonflikten zwischen sich selbst und ihren Geldgebern eingeführt. [Abänd. 46]

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die qualifizierten repräsentativen Einrichtungen auf geeignete Weise – etwa über ihre Website – in einfacher und verständlicher Sprache öffentlich über die Art ihrer Finanzierung, ihre Organisations- und Verwaltungsstruktur, ihr Ziel und ihre Arbeitsmethoden sowie ihre Tätigkeiten informieren.

Die Mitgliedstaaten prüfen regelmäßig, ob eine qualifizierte repräsentative Einrichtung diese Kriterien weiterhin nach wie vor erfüllt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die qualifizierte repräsentative Einrichtung ihren Status nach Maßgabe dieser Richtlinie verliert, wenn sie eines oder mehrere der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste repräsentativer Einrichtungen, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, und machen sie öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Liste der Kommission und aktualisieren sie bei Bedarf.

Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelte Liste repräsentativer Einrichtungen über ein öffentlich zugängliches Online-Portal. [Abänd. 47]

(1a)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass öffentliche Stellen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß nationalem Recht benannt wurden, auch künftig als repräsentative Einrichtungen im Sinne dieses Artikels infrage kommen. [Abänd. 48]

(2)  Die Mitgliedstaaten können eine qualifizierte Einrichtung auf deren Ersuchen ad hoc für eine bestimmte Verbandsklage benennen, wenn sie die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt. [Abänd. 49]

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass insbesondere Verbraucherorganisationen und unabhängige Verbraucherorganisationen, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, und öffentliche Stellen als qualifizierte repräsentative Einrichtungen in Frage infrage kommen. Die Mitgliedstaaten können Verbraucherorganisationen als qualifizierte repräsentative Einrichtungen benennen, die Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten. [Abänd. 50]

(4)  Die Mitgliedstaaten können Vorschriften festlegen, in denen geregelt ist, welche qualifizierten Einrichtungen alle in den Artikeln 5 und 6 genannten Maßnahmen und welche qualifizierten Einrichtungen nur eine oder mehrere dieser Maßnahmen erwirken können. [Abänd. 51]

(5)  Die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Kriterien durch eine qualifizierte Einrichtung berührt nicht das Recht die Pflicht des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall die Klageerhebung nach Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 rechtfertigt. [Abänd. 52]

Artikel 5

Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte nur die gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannten qualifizierten repräsentativen Einrichtungen vor nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Verbandsklagen erheben können, sofern ein direkter Zusammenhang zwischen den Hauptzielen der Einrichtung und den nach dem Unionsrecht gewährten Rechten besteht, deren Verletzung mit der Klage geltend gemacht wird.

Die qualifizierten repräsentativen Einrichtungen entscheiden sich frei für ein beliebiges nach nationalem Recht oder EU-Recht zur Verfügung stehendes Verfahren, mit dem der jeweils stärkere Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher sichergestellt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine andere anhängige Klage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats erhoben wurde, bei der es um dieselbe Praktik, denselben Unternehmer und dieselben Verbraucher geht. [Abänd. 53]

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte repräsentative Einrichtungen, einschließlich öffentlicher Stellen, die im Vorfeld benannt wurden, berechtigt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung folgender Maßnahmen zu erheben: [Abänd. 54]

a)  eine einstweilige Verfügung zur Beendigung der rechtswidrigen Praktik oder zu ihrem Verbot, wenn sie noch nicht angewandt wurde, ihre Anwendung jedoch bevorsteht – zu ihrem Verbot; [Abänd. 56]

b)  eine Verfügung, mit der festgestellt wird, dass die Praktik eine Rechtsverletzung darstellt, und mit der die Praktik erforderlichenfalls beendet oder, wenn sie noch nicht angewandt wurde, ihre Anwendung jedoch bevorsteht, verboten wird.

Zur Erwirkung solcher Verfügungen müssen qualifizierte repräsentative Einrichtungen nicht das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher einholen oder und nachweisen, dass die betroffenen Verbraucher einen tatsächlichen Verlust oder Schaden erlitten haben oder dass der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. [Abänd. 55]

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte repräsentative Einrichtungen berechtigt sind, Verbandsklagen zu erheben, um Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zu erwirken. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage einer rechtskräftigen Entscheidung, einschließlich einer rechtskräftigen Verfügung nach Absatz 2 Buchstabe b, erwirkt, in der festgestellt wird, dass eine Praktik einen Verstoß gegen die in Anhang 1 aufgeführten Unionsvorschriften darstellt, der den Kollektivinteressen der Verbraucher schadet. [Abänd. 57]

(4)  Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Einrichtungen in der Lage sind, die Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zusammen mit den Maßnahmen nach Absatz 2 im Rahmen einer einzigen Verbandsklage zu erwirken. [Abänd. 58]

Artikel 5a

Register der Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes

(1)  Die Mitgliedstaaten können ein nationales Register für Verbandsklagen einrichten, auf das alle interessierten Personen elektronisch bzw. auf andere Art und Weise kostenlos zugreifen können.

(2)  Über die Websites, auf denen die Register veröffentlicht werden, werden umfassende und objektive Informationen über die verfügbaren Instrumente zur Geltendmachung von Schadenersatz einschließlich außergerichtlicher Verfahren sowie über anhängige Verbandsklagen zur Verfügung gestellt.

(3)  Die nationalen Register sind miteinander vernetzt. Es gilt Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2394. [Abänd. 59]

Artikel 6

Abhilfemaßnahmen

(1)  Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte repräsentative Einrichtungen befugt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung eines Abhilfebeschlusses zu erheben, durch den der Unternehmer je nach Sachlage verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungs-, Reparatur- oder Ersatzleistungen zu erbringen, den Preis zu mindern, die Vertragskündigung zu ermöglichen oder den Kaufpreis zu erstatten. Ein Mitgliedstaat kann das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher verlangen, bevor ein Feststellungs- oder ein Abhilfebeschluss erlassen wird Abhilfebeschluss erlassen wird, kann aber auch darauf verzichten, dieses Mandat zu verlangen. [Abänd. 60]

Verlangt ein Mitgliedstaat kein Mandat der einzelnen Verbraucher, die der Verbandsklage beitreten wollen, so muss dieser Mitgliedstaat dennoch den Einzelpersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in dem Mitgliedstaat haben, in dem die Klage eingereicht wird, gestatten, der Verbandsklage beizutreten, falls sie fristgerecht ihr ausdrückliches Mandat erteilt haben, der Verbandsklage beizutreten. [Abänd. 61]

Die qualifizierte repräsentative Einrichtung legt zur Stützung der Klage ausreichende alle notwendigen Informationen nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften vor, darunter eine Beschreibung der von der Klage betroffenen Verbraucher und die zu lösenden Sach- und Rechtsfragen. [Abänd. 62]

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ermächtigen, in hinreichend begründeten Fällen, in denen sich aufgrund der Natur des individuellen Schadens für die betroffenen Verbraucher die Quantifizierung der individuellen Ansprüche komplex gestaltet, anstelle eines Abhilfebeschlusses einen Feststellungsbeschluss zur Haftung des Unternehmers gegenüber den Verbrauchern zu erlassen, die durch einen Verstoß gegen die in Anhang I aufgeführten Unionsvorschriften geschädigt worden sind. [Abänd. 63]

(3)  Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)  von einem Verstoß betroffene Verbraucher identifizierbar sind und einen vergleichbaren Schaden erlitten haben, der durch die gleiche Praktik in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum oder einen Kauf verursacht wurde. In diesem Fall stellt das Erfordernis des Mandats der einzelnen betroffenen Verbraucher keine Bedingung für die Klageerhebung dar. Die Abhilfemaßnahmen sind auf die betroffenen Verbraucher zu richten;

b)  die Verbraucher einen geringfügigen Verlust erlitten haben und es unverhältnismäßig wäre, die Entschädigung auf sie zu verteilen. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher nicht verlangt wird. Die Entschädigung muss einem öffentlichen Zweck zugutekommen, der den Kollektivinteressen der Verbraucher dient. [Abänd. 64]

(4)  Der durch eine rechtskräftige Entscheidung gemäß den Absätzen Absatz 1 , 2 und 3 erlangte Rechtsschutz gilt unbeschadet etwaiger zusätzlicher Ansprüche auf Rechtsschutz, welche die die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltend machen können. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist der Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache einzuhalten. [Abänd. 65]

(4a)  Mit den Abhilfemaßnahmen soll erreicht werden, dass betroffene Verbraucher vollumfänglich für ihren Schaden entschädigt werden. Verbleibt nach der Entschädigung ein nicht geltend gemachter Betrag, so entscheidet ein Gericht, wer den nicht geltend gemachten verbleibenden Betrag erhält. Der nicht geltend gemachte Betrag wird weder der qualifizierten repräsentativen Einrichtung noch dem Unternehmer zugesprochen. [Abänd. 66]

(4b)  Insbesondere wird ein Strafschadenersatz verboten, der einen überhöhten Ausgleich des von der Klagepartei erlittenen Schadens zur Folge hätte. So darf etwa die Entschädigung, die Verbrauchern, die in einem Massenschadensereignis geschädigt wurden, gewährt wird, nicht den Betrag übersteigen, den der Unternehmer nach geltendem nationalem Recht oder Unionsrecht schuldet, um den jedem Verbraucher einzeln tatsächlich entstandenen Schaden zu decken. [Abänd. 67]

Artikel 7

Finanzierung Zulässigkeit von Verbandsklagen [Abänd. 68]

(1)  Die qualifizierte repräsentative Einrichtung, die einen Abhilfebeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 erwirken will, legt dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens die Quelle der eine vollständige finanzielle Übersicht aller für ihre Tätigkeit verwendeten Mittel im Allgemeinen im Allgemeinen verwendeten Finanzierungsquellen sowie der zur Unterstützung der Klage verwendeten Mittel offen, um nachzuweisen, dass kein Interessenkonflikt besteht. Sie weist nach, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Interessen der betroffenen Verbraucher bestmöglich zu vertreten und im Falle eines Misserfolgs Fall des Scheiterns der Klage die Kosten der Gegenseite zu tragen. [Abänd. 69]

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Verbandsklage von einem Dritten finanziert wird, es dem Dritten untersagt ist, Die Verbandsklage kann von dem zuständigen nationalen Gericht für unzulässig erklärt werden, wenn es feststellt, dass die Finanzierung durch den Dritten [Abänd. 70]

a)  auf Entscheidungen Entscheidungen der qualifizierten repräsentativen Einrichtung im Zusammenhang mit einer Verbandsklage, unter anderem über die Erhebung von Verbandsklagen und Entscheidungen über Vergleiche, Einfluss zu nehmen beeinflussen würde; [Abänd. 71]

b)  Mittel für die Kollektivklage gegen einen Beklagten, der Wettbewerber des Geldgebers ist oder auf dessen Mittel der Geldgeber angewiesen ist, bereitzustellen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte und Verwaltungsbehörden befugt sind, die Freiheit von Interessenkonflikten nach Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Umstände zu prüfen, die qualifizierte Einrichtung entsprechend anzuhalten, die betreffende Finanzierung abzulehnen, und gegebenenfalls die Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall zu verweigern in dem Stadium der Prüfung der Zulässigkeit der Verbandsklage bzw. – wenn die Umstände erst zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sind – in einem späteren Stadium des Prozesses prüfen. [Abänd. 72]

(3a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde befugt ist, offensichtlich unbegründete Fälle in einem möglichst frühen Verfahrensstadium abzuweisen. [Abänd. 73]

Artikel 7a

Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Partei, die in einem Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes unterliegt, gemäß dem nationalen Recht die Rechtskosten der obsiegenden Partei trägt. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde erlegt der unterlegenen Partei jedoch keine Kosten auf, die nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zur Klage stehen. [Abänd. 74]

Artikel 8

Vergleiche

(1)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine qualifizierte repräsentative Einrichtung und ein Unternehmer, die einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen für Verbraucher erzielt haben, die von einer mutmaßlich rechtswidrigen Praktik des Unternehmers betroffen sind, gemeinsam ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ersuchen können, den Vergleich zu genehmigen. Ein entsprechendes Ersuchen sollte vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde nur dann zugelassen werden, wenn vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde desselben Mitgliedstaats keine andere Verbandsklage in Bezug auf denselben Unternehmer und die gleiche Praktik anhängig ist. [Abänd. 75]

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde jederzeit im Rahmen der Verbandsklagen die qualifizierte Einrichtung und den Beklagten nach deren Anhörung auffordern kann, innerhalb einer angemessenen Frist einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen zu erzielen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, das bzw. die den rechtskräftigen Feststellungsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 2 erlassen hat, befugt ist, die Parteien der Verbandsklage aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen zu erzielen, die den Verbrauchern auf der Grundlage dieses endgültigen Beschlusses zu gewähren sind.

(4)  Die Vergleiche nach den Absätzen 1, 2 und 3 unterliegen der Prüfung durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde prüft die Rechtmäßigkeit und Fairness des Vergleichs, wobei die Rechte und Interessen aller Parteien, einschließlich der betroffenen Verbraucher, berücksichtigt werden.

(5)  Wird der Vergleich nach Absatz 2 nicht innerhalb der festgesetzten Fristen erzielt oder wird der erzielte Vergleich nicht genehmigt, so setzt das Gericht oder die Verwaltungsbehörde das Verbandsklageverfahren fort.

(6)  Einzelne betroffene Verbraucher erhalten die Möglichkeit, die Vergleiche nach den Absätzen 1, 2 und 3 anzunehmen oder abzulehnen. Die durch einen genehmigten Vergleich nach Absatz 4 erwirkten Abhilfemaßnahmen sind für alle Parteien verbindlich und gelten unbeschadet etwaiger zusätzlicher Rechtsschutzansprüche, welche die die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltend machen können. [Abänd. 76]

Artikel 9

Unterrichtung über Verbandsklagen

(-1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass repräsentative Einrichtungen

a)  die Verbraucher über mutmaßliche Verletzungen von durch Unionsrecht garantierten Rechten und die Absicht unterrichten, eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder eine Schadenersatzklage einzureichen,

b)  den betroffenen Verbrauchern schon vorab die Möglichkeit erläutern, sich der Klage anzuschließen, damit wichtige Dokumente und andere Informationen, die für die Klage notwendig sind, erhalten bleiben,

c)  nötigenfalls Informationen über die weiteren Schritte und die potenziellen rechtlichen Konsequenzen erteilen. [Abänd. 77]

(1)  Die Mitgliedstaaten Kommt ein Vergleich oder ein endgültiger Beschluss Verbrauchern zugute, die unter Umständen nichts davon wissen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde den rechtsverletzenden Unternehmer die unterlegene Partei oder beide Parteien verpflichtet, auf ihre Kosten die betroffenen Verbraucher auf seine Kosten unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und innerhalb bestimmter Fristen über die rechtskräftigen Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6 und die genehmigten Vergleiche nach Artikel 8 zu unterrichten, gegebenenfalls durch individuelle Benachrichtigung aller betroffenen Verbraucher. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Informationspflicht über eine öffentlich abrufbare und leicht zugängliche Website Genüge getan werden kann. [Abänd. 78]

(1a)  Die unterlegene Partei trägt die Kosten der Unterrichtung der Verbraucher gemäß dem in Artikel 7 niedergelegten Grundsatz. [Abänd. 79]

(2)  In den in Absatz 1 genannten Informationen sind in verständlicher Sprache der Gegenstand der Verbandsklage, deren rechtliche Folgen und gegebenenfalls nötigenfalls die von den betroffenen Verbrauchern zu ergreifenden weiteren Schritte zu erläutern. Die Modalitäten und der zeitliche Rahmen der Unterrichtung werden im Einvernehmen mit dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gestaltet. [Abänd. 80]

(2a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen über anstehende, laufende und abgeschlossene Verbandsklagen der Öffentlichkeit auf zugängliche Weise verfügbar gemacht werden, auch über Medien und im Internet über eine öffentliche Website, wenn ein Gericht den Fall für zulässig erklärt hat. [Abänd. 81]

(2b)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Mitteilungen qualifizierter Einrichtungen über Ansprüche auf Tatsachen stützen und sowohl dem Recht der Verbraucher auf Information als auch den Reputationsrechten der Beklagten und den Rechten auf Wahrung des Geschäftsgeheimnisses Rechnung tragen. [Abänd. 82]

Artikel 10

Auswirkungen von rechtskräftigen Entscheidungen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein mit einer rechtskräftigen eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts, einschließlich einer rechtskräftigen Verfügung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, festgestellter Verstoß, der die Kollektivinteressen der Verbraucher schädigt, für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen vor ihren nationalen Gerichten, die wegen derselben Tatsachen gegen denselben Unternehmer wegen des gleichen Verstoßes gerichtet sind, als unwiderlegbar nachgewiesen gilt gerichtet sind, als Beweismittel für die Feststellung, dass ein Verstoß vorliegt bzw. dass kein Verstoß vorliegt, betrachtet wird, wobei gilt, dass dieselben betroffenen Verbraucher nicht zweimal für denselben Schaden entschädigt werden dürfen. [Abänd. 83]

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene rechtskräftige Entscheidung nach Absatz 1 von ihren nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden als widerlegbare Vermutung mindestens als Beweismittel dafür betrachtet wird, dass ein Verstoß vorliegt. [Abänd. 84]

(2a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, in der festgestellt wird, dass ein Verstoß vorliegt bzw. dass kein Verstoß vorliegt, für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen vor ihren nationalen Gerichten in einem anderen Mitgliedstaat, die wegen desselben Verstoßes gegen denselben Unternehmer gerichtet sind, als widerlegbare Vermutung gilt. [Abänd. 85]

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch einen rechtskräftigen Feststellungsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 2 die Haftung des Unternehmers gegenüber den durch einen Verstoß geschädigten Verbrauchern für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen vor ihren nationalen Gerichten, die gegen denselben Unternehmer wegen des gleichen Verstoßes gerichtet sind, als unwiderlegbar festgestellt gilt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für entsprechende Rechtsschutzklagen einzelner Verbraucher beschleunigte und vereinfachte Verfahren zur Verfügung stehen Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, eine Datenbank mit allen rechtskräftigen Entscheidungen in Rechtsschutzverfahren einzurichten, durch die andere Abhilfemaßnahmen erleichtert werden könnten, und bewährte Verfahren auf diesem Gebiet auszutauschen. [Abänd. 86]

Artikel 11

Hemmung der Verjährungsfrist

Die Mitgliedstaaten Im Einklang mit dem nationalen Recht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erhebung einer Verbandsklage nach den Artikeln 5 und 6 die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen für Rechtsschutzverfahren für die betroffenen Verbraucher Einzelpersonen bewirkt, sofern die einschlägigen Rechte nach Unionsrecht oder nationalem Recht einer Verjährungsfrist unterliegen. [Abänd. 87]

Artikel 12

Verfahrensbeschleunigung

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbandsklagen nach den Artikeln 5 und 6 zügig behandelt werden.

(2)  Verbandsklagen zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a werden im beschleunigten Verfahren behandelt.

Artikel 13

Beweismittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag einer qualifizierten Einrichtung der Parteien, die alle mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen und, ausreichende Beweismittel vorgelegt hat, die zur Unterstützung der Verbandsklage ausreichen, und eine ausführliche Erläuterung zur Stützung ihrer Ansichten vorgelegt und auf weitere, konkrete und klar bestimmte Beweismittel hingewiesen hat, die der Kontrolle des Beklagten der anderen Partei unterliegen, das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften anordnen kann, dass diese Beweismittel vom Beklagten von dieser Partei vorbehaltlich der geltenden Vertraulichkeitsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über Vertraulichkeit vorgelegt auf der Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen so genau wie möglich vorgelegt werden. Die Anordnung muss in jedem Einzelfall angemessen und verhältnismäßig sein und darf nicht zu einem Ungleichgewicht zwischen den beiden beteiligten Parteien führen [Abänd. 88].

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die von den Gerichten angeordnete Offenlegung von Beweismitteln verhältnismäßig ist. Um festzustellen, ob eine von einer repräsentativen Einrichtung geforderte Offenlegung verhältnismäßig ist, prüft das Gericht das berechtigte Interesse aller Parteien und insbesondere, inwiefern sich der Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln auf zugängliche Tatsachen und Beweismittel stützt und ob das Beweismittel, dessen Offenlegung gefordert wird, vertrauliche Informationen enthält. [Abänd. 89]

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte befugt sind, die Offenlegung von Beweismitteln, die Informationen enthalten, anzuordnen, wenn sie diese als sachdienlich für die Schadenersatzklage erachten. [Abänd. 90]

Artikel 14

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten regeln Sanktionen für die Nichteinhaltung der im Rahmen von Verbandsklagen ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen und treffen alle Maßnahmen, die für ihre Anwendung erforderlich sind. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sanktionen unter anderem in Form von Geldbußen verhängt werden können. [Abänd. 91]

(3)  Bei der Entscheidung über die Aufteilung der Einnahmen aus Geldbußen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Kollektivinteressen der Verbraucher. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass solche Einnahmen einem Fonds zugewiesen werden, der zum Zwecke der Finanzierung von Verbandsklagen eingerichtet wurde. [Abänd. 92]

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis spätestens [Frist zur Umsetzung der Richtlinie] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 15

Unterstützung für repräsentative qualifizierte Einrichtungen [Abänd. 93]

(1)  Die Den Mitgliedstaaten wird entsprechend Artikel 7 empfohlen, dafür zu sorgen, dass qualifizierte repräsentative Einrichtungen über ausreichende finanzielle Mittel für Verbandsklagen verfügen. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen den Zugang zur Justiz zu erleichtern, und stellen sicher, dass Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Verbandsklagen für qualifizierte Einrichtungen keine finanziellen Hindernisse im Hinblick auf die wirksame Ausübung des Rechts auf Erwirkung der Maßnahmen nach den Artikeln 5 und 6 darstellen; dazu gehören unter anderem die Begrenzung der anwendbaren Gerichtskosten oder Verwaltungsgebühren, bei Bedarf die Gewährung des Zugangs zu Prozesskostenhilfe oder die Bereitstellung zweckgebundener öffentlicher Mittel. [Abänd. 94]

(1a)  Die Mitgliedstaaten leisten Einrichtungen, die im Geltungsbereich dieser Richtlinie als qualifizierte Einrichtungen fungieren, strukturelle Unterstützung. [Abänd. 95]

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die qualifizierten Einrichtungen die betroffenen Verbraucher über anhängige Verbandsklagen zu informieren haben, die damit verbundenen Kosten vom Unternehmer zurückgefordert werden können, wenn die Klage erfolgreich ist.

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen und fördern die Zusammenarbeit der qualifizierten Einrichtungen sowie den Austausch und die Verbreitung ihrer bewährten Verfahren und Erfahrungen im Hinblick auf das Vorgehen gegen grenzüberschreitende und innerstaatliche Verstöße.

Artikel 15a

Rechtliche Vertretung und Honorare

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mit Anwaltshonoraren und der Methode ihrer Berechnung kein Anreiz für die Erhebung von Klagen geschaffen wird, die aus Sicht der Interessen der Parteien unnötig sind. Insbesondere verbieten die Mitgliedstaaten Erfolgshonorare. [Abänd. 96]

Artikel 16

Grenzüberschreitende Verbandsklagen

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede nach Artikel 4 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat vorab benannte qualifizierte repräsentative Einrichtung gegen Vorlage des in besagtem Artikel genannten öffentlich zugänglichen Verzeichnisses die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats anrufen kann. Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden akzeptieren dieses Verzeichnis als Nachweis der können die Klagebefugnis der qualifizierten repräsentativen Einrichtung unbeschadet ihres Rechts zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten repräsentativen Einrichtung deren Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt, überprüfen. [Abänd. 97]

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der Verstoß Verbraucher aus verschiedenen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, die Verbandsklage bei dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats von mehreren qualifizierten Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten – gemeinsam oder durch eine einzige qualifizierte Einrichtung vertreten – zum Schutz der Kollektivinteressen von Verbrauchern aus verschiedenen Mitgliedstaaten erhoben werden kann.

(2a)  Mitgliedstaaten, in denen ein Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes stattfindet, können von den Verbrauchern, die in diesem Mitgliedstaat wohnhaft sind, ein Mandat verlangen und verlangen dieses Mandat von einzelnen Verbrauchern, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, sofern es sich um eine grenzüberschreitende Klage handelt. In solchen Fällen wird dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde und dem Beklagten zu Beginn des Verfahrens ein konsolidiertes Verzeichnis aller Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, die ein solches Mandat erteilt haben. [Abänd. 98]

(3)  Für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen und unbeschadet der nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften anderen Stellen gewährten Rechte übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der vorab benannten qualifizierten Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Zweck dieser qualifizierten Einrichtungen mit. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich und hält sie auf dem neusten Stand.

(4)  Hat ein Mitgliedstaat, oder die Kommission oder der Unternehmer Bedenken, ob eine qualifizierte repräsentative Einrichtung die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt‚ so prüft der Mitgliedstaat, der diese Einrichtung benannt hat, die Bedenken und hebt gegebenenfalls die Benennung auf, wenn eines oder mehrere der Kriterien nicht erfüllt sind. [Abänd. 99]

Artikel 16a

Öffentliches Register

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die einschlägigen nationalen zuständigen Behörden ein öffentlich zugängliches Register unrechtmäßiger Handlungen einrichten, die Gegenstand einstweiliger Verfügungen gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie waren. [Abänd. 100]

Kapitel 3

Schlussbestimmungen

Artikel 17

Aufhebung

Die Richtlinie 2009/22/EU wird mit Wirkung vom [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] unbeschadet des Artikels 20 Absatz 2 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 18

Überwachung und Bewertung

(1)  Frühestens fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Richtlinie nimmt die Kommission eine Bewertung der Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt. In dem Bericht bewertet die Kommission insbesondere den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, der in Artikel 2 und Anhang I festgelegt ist.

(2)  Die Kommission prüft spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, ob die Vorschriften über die Rechte von Flug- und Bahnreisenden ein Schutzniveau der Verbraucherrechte bieten, das mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzniveau vergleichbar ist. Wo dies der Fall ist, beabsichtigt die Kommission, angemessene Vorschläge zu unterbreiten, die insbesondere darin bestehen können, die in Anhang I Nummern 10 und 15 genannten Rechtsakte aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 2 zu streichen. [Abänd. 101]

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich, erstmals spätestens 4 Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie, die folgenden Informationen, die für die Erstellung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind:

a)  Anzahl der nach dieser Richtlinie vor den Verwaltungs- und Justizbehörden erhobenen Verbandsklagen;

b)  Art der qualifizierten Einrichtungen, die Klage erheben;

c)  Art der Verstöße, gegen die sich die Verbandsklagen richten, Parteien der Verbandsklagen und von den Verbandsklagen betroffene Wirtschaftssektoren;

d)  Dauer der Verfahren von der Klageerhebung bis zum Erlass einer rechtskräftigen Verfügung nach Artikel 5, eines Abhilfebeschlusses oder eines Feststellungsbeschlusses nach Artikel 6 oder bis zur rechtskräftigen Genehmigung des Vergleichs nach Artikel 8;

e)  Ergebnisse der Verbandsklagen;

f)  Anzahl der qualifizierten Einrichtungen, die an Mechanismen der Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren nach Artikel 15 Absatz 3 teilnehmen.

Artikel 18a

Überprüfungsklausel

Unbeschadet von Artikel 16 prüft die Kommission, ob grenzüberschreitende Verbandsklagen am besten auf Unionsebene geregelt werden könnten, und zwar durch die Einrichtung eines Europäischen Bürgerbeauftragten für kollektiven Rechtsschutz. Die Kommission erstellt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen entsprechenden Bericht, legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor und fügt dem Bericht erforderlichenfalls einen geeigneten Vorschlag bei. [Abänd. 102]

Artikel 19

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [18 Monate ab Inkrafttreten dieser Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften spätestens ab dem [sechs Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

(1)  Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auf Verstöße an, die nach dem [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] begannen.

(2)  Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG auf Verstöße an, die vor dem [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] begannen.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

LISTE DER UNIONSVORSCHRIFTEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

(1)  Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29)(7).

(2)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(3)  Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).

(4)  Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).

(5)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(6)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel: Artikel 86 bis 100 (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(7)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

(8)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37): Artikel 13.

(9)  Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

(11)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

(13)  Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21): Artikel 1, Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 4 bis 8.

(14)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

(16)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3): Artikel 22, 23 und 24.

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(19)  Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10).

(20)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(21)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(22)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

(24)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(25)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46).

(27)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1): Artikel 183 bis 186.

(28)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9 bis 11 und Artikel 19 bis 26.

(29)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(30)  Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).

(31)  Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

(32)  Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

(33)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(34)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(35)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(36)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(37)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(38)  Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).

(39)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(40)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63): Artikel 13.

(41)  Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1): Artikel 14.

(42)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

(43)  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

(44)  Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34): Artikel 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22 und 23, Kapitel 10 sowie Anhänge I und II.

(45)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(46)  Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214): Artikel 3 bis 18 und Artikel 20 Absatz 2.

(47)  Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).

(48)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(49)  Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

(50)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(51)  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(52)  Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

(53)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(54)  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

(55)  Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1).

(56)  Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(57)  Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).

(58)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(59)  Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 1).

(59a)   Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4). [Abänd. 103]

(59b)   Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357). [Abänd. 104]

(59c)   Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. [Abänd. 105]

(59d)   Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107). [Abänd. 106]

(59e)   Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven. [Abänd. 107]

(59f)   Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005. [Abänd. 108]

ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 2009/22/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

-

Artikel 2 Absatz 2

-

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 12

-

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 9

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 14

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 4 Absätze 1 bis 3

-

Artikel 4 Absatz 4

-

Artikel 4 Absatz 5

-

Artikel 5 Absatz 4

-

Artikel 6

-

Artikel 7

—  

Artikel 8

-

Artikel 10

-

Artikel 11

-

Artikel 13

-

Artikel 15

Artikel 4

Artikel 16

Artikel 5

-

Artikel 6

Artikel 18

Artikel 7

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 19

Artikel 9

Artikel 17

-

Artikel 20

Artikel 10

Artikel 21

Artikel 11

Artikel 22

(1) ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 66.
(2) ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 232.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019:
(4)ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.
(5)ABl. L 345 vom 27.12.2017.
(6)ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(7)Besagte Richtlinie wurde durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20) geändert.

Letzte Aktualisierung: 20. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen