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Verfahren : 2018/2175(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0116/2019

Eingereichte Texte :

A8-0116/2019

Aussprachen :

PV 26/03/2019 - 12
CRE 26/03/2019 - 12

Abstimmungen :

PV 26/03/2019 - 13.12

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0253

Angenommene Texte
PDF 139kWORD 48k
Dienstag, 26. März 2019 - Straßburg
Entlastung 2017: Gesamthaushaltsplan der EU – Europäischer Datenschutzbeauftragter
P8_TA(2019)0253A8-0116/2019
Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (2018/2175(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017(1),

–  unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 (COM(2018)0521 – C8-0326/2018)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Datenschutzbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2017 durchgeführten internen Prüfungen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(6), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0116/2019),

1.  erteilt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Datenschutzbeauftragten für das Haushaltsjahr 2017;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragen und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. L 51 vom 28.2.2017.
(2) ABl. C 348 vom 28.9.2018, S. 1.
(3) ABl. C 357 vom 4.10.2018, S. 1.
(4) ABl. C 357 vom 4.10.2018, S. 9.
(5) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(6) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


2. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB), sind (2018/2175(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB),

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0116/2019),

A.  in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

1.  begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2017 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (im Folgendem „Datenschutzbeauftragter“) insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet waren und dass die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme für die Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben wirksam waren;

2.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2017 bei den geprüften Themenbereichen im Zusammenhang mit den Humanressourcen und der Auftragsvergabe für den Datenschutzbeauftragten keine bedeutenden Mängel festgestellt hat;

3.  bedauert jedoch, dass dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten zufolge 2017 nur eine einzige Zahlung vom Rechnungshof geprüft wurde; vertritt die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge des Datenschutzbeauftragten – ungeachtet der Tatsache, dass dieser keine dezentrale Agentur der Union ist und sein Haushalt lediglich einen sehr kleinen Anteil des Unionshaushalts ausmacht – ab dem Jahr 2018 in angemessener Weise vom Rechnungshof geprüft werden sollte, da Transparenz für die angemessene Funktionsweise dieser Einrichtung der Union von entscheidender Bedeutung ist; fordert daher, dass der Rechnungshof eigenständige jährliche Tätigkeitsberichte über die Jahresrechnungen dieser wichtigen Einrichtung der Union erstellt;

4.  stellt fest, dass dem Datenschutzbeauftragten 2017 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 11 324 735 EUR zugewiesen wurden, was einer Aufstockung um 21,93 % gegenüber dem Haushaltsplan von 2016 entspricht, und dass sich der Haushaltsvollzug bei den Mitteln für Verpflichtungen für 2017 auf 10 075 534 EUR belief; stellt besorgt fest, dass die Vollzugsquote weiterhin sinkt, und zwar von 94,66 % der verfügbaren Mittel im Jahr 2015 über 91,93 % im Jahr 2016 auf inzwischen 89 % im Jahr 2017; stellt fest, dass sich der Haushaltsvollzug bei den Mitteln für Zahlungen auf 9 368 686,15 EUR belief, was 77 % der verfügbaren Mittel entspricht; weist in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf die Titel I und III hin, deren Verwendungsquote sich auf 88,24 % bzw. 73,10 % belief; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, seine Bemühungen zu verstärken und bei seinen Haushaltsvoranschlägen umsichtig vorzugehen;

5.  stellt fest, dass zwei wichtige legislative Änderungen maßgebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan des Datenschutzbeauftragten hatten (und zwar die Datenschutz-Grundverordnung(1) und die Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz(2)); stellt fest, dass die meisten der dem Datenschutzbeauftragten zusätzlich zugewiesenen Mittel für die Einrichtung des Sekretariats des neu geschaffenen Europäischen Datenschutzausschusses vorgesehen waren;

6.  weist auf die laufenden Arbeiten des Datenschutzbeauftragten zur Einführung von Verfahren zur ergebnisorientierten Haushaltsplanung hin und fordert, dass diese Grundsätze rasch umgesetzt werden; stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte eine Bewertung seiner zentralen Leistungsindikatoren durchgeführt hat, um seinen neuen, auf der Strategie des Datenschutzbeauftragten für den Zeitraum 2015–2019 beruhenden Zielen und Prioritäten Rechnung zu tragen; begrüßt, dass sich die Strategie auf einem guten Weg befindet, wobei die meisten zentralen Leistungsindikatoren ihre jeweiligen Zielvorgaben erfüllen oder gar übertreffen;

7.  stellt fest, dass der Haushalt des Datenschutzbeauftragten hauptsächlich ein Verwaltungshaushalt ist und dass ein großer Teil der Ausgaben auf Mitglieder und Personal, Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb entfällt;

8.  begrüßt die Entscheidung des Datenschutzbeauftragten, seine jährlichen Tätigkeitsberichte bis zum 31. März zu veröffentlichen, um das Entlastungsverfahren zu optimieren und zu beschleunigen;

9.  hebt hervor, dass die Bedeutung des Datenschutzbeauftragten immer weiter zunimmt, wenn es sicherzustellen gilt, dass die europäischen Vorschriften für Datenschutz und Privatsphäre in den Organen und Stellen der Union umgesetzt werden; begrüßt die Tätigkeiten des Datenschutzbeauftragten, einschließlich der wachsenden Zahl an Stellungnahmen zu Vorschlägen der Union bezüglich Angelegenheiten in den Bereichen Datenschutz und Privatsphäre, der Unterstützung der Organe der Union bei der Ausarbeitung neuer Datenschutzvorschriften, der Teilnahme an der ersten gemeinsamen Prüfung des EU-US-Datenschutzschilds und der Überwachung von Europol; ersucht den Datenschutzbeauftragten, weiter eng mit den nationalen Datenschutzbehörden in den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um eine wirksame koordinierte Überwachung sicherzustellen und bei der Ausarbeitung des neuen Rechtsrahmens zusammenzuarbeiten;

10.  begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte das Ziel eines Personalabbaus um 5 % in seinem Stellenplan umgesetzt hat, und stellt fest, dass der Rechnungshof keine weiteren Anmerkungen zu dieser Angelegenheit gemacht hat;

11.  begrüßt, dass – wie im letzten Entlastungsbeschluss gefordert – die Dienstreisen der Mitglieder des Datenschutzbeauftragten nun ausführlich aufgeführt wurden;

12.  begrüßt die interinstitutionelle Zusammenarbeit, die sich zum Beispiel an den Dienstleistungsvereinbarungen zwischen dem Datenschutzbeauftragten und anderen Einrichtungen der Union, der Unterstützung der Kommission in Finanz-, Rechnungsführungs- und Haushaltsangelegenheiten oder der Teilnahme an verschiedenen interinstitutionellen Ausschreibungen, insbesondere in den Bereichen Informationstechnologie und Verwaltung, zeigt;

13.  begrüßt, dass der jährliche Tätigkeitsbericht Grafiken umfasst, die detailliert Aufschluss über die Anzahl der Dienstreisen der Bediensteten des Datenschutzbeauftragten und seiner Mitglieder sowie die durchschnittliche Dauer und die durchschnittlichen Kosten dieser Reisen geben; stellt fest, dass – wie im Entlastungsbericht 2016 gefordert – eine Vergleichstabelle bezüglich der Auftragsvergabe aufgenommen wurde;

14.  bedauert, dass der Datenschutzbeauftragten nicht über ein automatisches System zur Extraktion von personalbezogenen Informationen verfügt; ersucht den Datenschutzbeauftragten, im Hinblick auf die Anpassung der IT-Anwendung SYSPER für seine Personalverwaltung eine rasche Einigung mit der Kommission zu erzielen;

15.  begrüßt, dass die Kommunikation mit Bürgern und Interessenträgern intensiviert wurde und dass die Zahl der Follower in den sozialen Medien stetig steigt; begrüßt auch die Inbetriebnahme der neuen Website des Datenschutzbeauftragten im März 2017;

16.  stellt fest, dass dem Datenschutzbeauftragten zusätzliche Arbeitsräume zur Verfügung gestellt wurden, damit er die Situation, die sich aus dem Personalzuwachs und der Schaffung des Europäischen Datenschutzausschusses ergibt, bewältigen kann;

17.  begrüßt den hohen Frauenanteil in Führungspositionen und die Maßnahmen, mit denen in der Einrichtung für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gesorgt werden soll; weist jedoch darauf hin, dass nur 32 % des gesamten Personals Männer waren; betont, dass Maßnahmen zur Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und der Chancengleichheit allen Geschlechtern zugutekommen sollten;

18.  begrüßt die Arbeit der Vertrauensperson und die Maßnahmen, mit denen das Personal des Datenschutzbeauftragten für das Thema Belästigung sensibilisiert werden soll; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, die Effizienz seiner Politik in dieser Angelegenheit genau zu überwachen, das Bewusstsein für Belästigung am Arbeitsplatz weiter zu schärfen und eine Kultur der Nulltoleranzpolitik in Bezug auf Belästigung zu fördern;

19.  stellt fest, dass die 80 Bediensteten aus insgesamt 16 verschiedenen Mitgliedstaaten stammen; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, sich darum zu bemühen, dass in seinem Personalbestand alle Mitgliedstaaten proportional vertreten sind;

20.  stellt fest, dass das Thema „Drehtüreffekt“ im Verhaltenskodex für das Personal des Datenschutzbeauftragten behandelt wird; begrüßt, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Datenschutzbeauftragten auf der Website der Einrichtung einsehbar sind; ersucht den Datenschutzbeauftragten, im Hinblick auf seine Tätigkeiten für Transparenz zu sorgen und sich mit anderen Einrichtungen der Union über bewährte Verfahren auszutauschen;

21.  begrüßt die verfügbaren Informationen über die internen Kontrollmaßnahmen; begrüßt die Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen des internen Auditdienstes, die aus der jährlichen internen Prüfung für 2016 hervorgegangen waren, und den Umstand, dass die drei noch ausstehenden Empfehlungen kurz vor dem Abschluss stehen;

22.  begrüßt den Ethikrahmen des Datenschutzbeauftragten, der für die Datenschutzbeauftragten und alle Mitglieder des Sekretariats in ihren Beziehungen mit anderen Einrichtungen der Union und Interessenträgern gilt; begrüßt die formelle Einrichtung der Stelle des Ethikbeauftragten des Datenschutzbeauftragten; bestärkt den Datenschutzbeauftragten in seinen Bemühungen, den Verhaltenskodex an neue Entwicklungen und bewährte Verfahren anzupassen;

23.  bedauert, dass der Datenschutzbeauftragte im Rahmen der Entlastung 2017 nur unzureichende Informationen über interne Verfahren zur Meldung von Missständen bereitgestellt hat; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die notwendigen Verfahren vorhanden sind und dass alle Bedienstete ordnungsgemäß über ihre Rechte informiert werden, damit innerhalb der Einrichtung eine Vertrauenskultur aufgebaut werden kann;

24.  stellt fest, dass die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, keine unmittelbaren Auswirkungen auf die finanzielle, personelle oder strukturelle Organisation des Datenschutzbeauftragten hätte; begrüßt den Beschluss des Datenschutzbeauftragten, alle vier seiner britischen Bediensteten weiterhin zu beschäftigen.

(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(2) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Letzte Aktualisierung: 20. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen