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Verfahren : 2018/2189(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0120/2019

Eingereichte Texte :

A8-0120/2019

Aussprachen :

PV 26/03/2019 - 12
CRE 26/03/2019 - 12

Abstimmungen :

PV 26/03/2019 - 13.19

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0260

Angenommene Texte
PDF 163kWORD 56k
Dienstag, 26. März 2019 - Straßburg
Entlastung 2017: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)
P8_TA(2019)0260A8-0120/2019
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nunmehr Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit) (EASA) für das Haushaltsjahr 2017 (2018/2189(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2017,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2017 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zusammen mit der Antwort der Agentur(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2019 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05825/2019 – C8-0079/2019),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(5), insbesondere auf Artikel 60,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(6), insbesondere auf Artikel 121,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0120/2019),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2017;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 46.
(2) ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 46.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(6) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (numehr Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit) für das Haushaltsjahr 2017 (2018/2189(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2017,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2017 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zusammen mit der Antwort der Agentur(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2019 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05825/2019 – C8-0079/2019),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(5), insbesondere auf Artikel 60,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(6), insbesondere auf Artikel 121,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0120/2019),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2017;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 46.
(2) ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 46.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(6) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nunmehr Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit) für das Haushaltsjahr 2017 sind (2018/2189(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2017,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0120/2019),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2017 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan(1) zufolge auf 191 611 843 EUR belief, was gegenüber 2016 einen Rückgang um 0,92 % bedeutet; in der Erwägung, dass 34 870 000 EUR der Haushaltsmittel der Agentur aus dem Haushalt der Union stammen und dass es sich bei 101 397 000 EUR um Einnahmen aus Gebühren der Agentur handelt;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) für das Haushaltsjahr 2017 erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt mit Genugtuung fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2017 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99 % geführt haben, was der Quote des Jahres 2016 entspricht; stellt außerdem fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 93,75 % betrug, was gegenüber 2016 einen Anstieg um 2,55 % darstellt;

2.  entnimmt den im Bericht des Rechnungshofs enthaltenen wiederkehrenden Bemerkungen aus den Vorjahren mit Sorge, dass die von der Industrie finanzierten Tätigkeiten im Jahr 2016 zwar zu einem Defizit von 7 600 000 EUR führten, dass die Haushaltsergebnisse allerdings über die Jahre schwanken und die Agentur einen Überschuss in Höhe von 52 000 000 EUR aus dieser Art von Tätigkeit kumuliert hat; weist darauf hin, dass in der Gründungsverordnung der Agentur festgelegt ist, dass die von der Industrie zu entrichtenden Gebühren angemessen sein sollten, um die Kosten der Agentur für die damit zusammenhängenden Zertifizierungstätigkeiten zu decken, und dass darin daher kein kumulierter Überschuss vorgesehen ist; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die laufenden Korrekturmaßnahmen sowie darüber Bericht zu erstatten, wie sie einen solchen Überschuss künftig zu vermeiden gedenkt;

3.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie im Hinblick auf eine bessere formelle Festschreibung der Behandlung eines kumulierten Überschusses eine Änderung sowohl ihrer Finanzvorschriften als auch ihrer Gebühren und Entgeltverordnung(2) plant; entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie die Überarbeitung im Jahr 2018 aufgenommen hat und dass das Inkrafttreten der überarbeiteten Verordnung der Kommission über Gebühren und Entgelte für den 1. Januar 2020 vorgesehen ist; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieser Überarbeitung Bericht zu erstatten, einschließlich über die Bestimmungen zur Klarstellung der Behandlung eines möglichen Überschusses;

Verfall übertragener Mittel

4.  stellt fest, dass von 2016 auf 2017 Mittelübertragungen in Höhe von 239 829 EUR in Abgang gestellt wurden, was 2,6 % der insgesamt übertragenen Mittel entspricht, wobei gegenüber 2016 ein Rückgang um 1,07 % zu verzeichnen war;

Leistung

5.  erkennt an, dass die Agentur verschiedene wesentliche Leistungsindikatoren heranzieht, um den Mehrwert ihrer Tätigkeit zu messen und ihre Haushaltsführung zu verbessern, und die Relevanz ihrer Vorschriften und Standardverfahren regelmäßig bewertet;

6.  stellt fest, dass die Agentur 2017 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation überprüft wurde; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die offiziellen Ergebnisse zwar noch nicht veröffentlicht wurden, dass erste Beiträge jedoch nahelegen, dass die Agentur zu den leistungsstärksten Luftfahrtbehörden weltweit gehört;

7.  erkennt an, dass die Agentur die Europäische strategische Koordinierungsplattform und das Europäische Zentrum für Cybersicherheit im Luftverkehr gegründet und die erste Phase der Initiative Data4Safety eingeleitet hat, die darauf abzielt, europäische Technologien und die Marktführerschaft in der Zivilluftfahrt zu fördern, um das europäische Know-how im Bereich Big-Data-Technologien auszubauen; stellt überdies fest, dass die Agentur Vereinbarungen mit Frankreich, Deutschland und Italien über die Zusammenarbeit im Bereich der zivilen und militärischen Flugsicherheit unterzeichnet hat;

8.  weist darauf hin, dass am 11. September 2018 die Verordnung (EU) 2018/1139 in Kraft trat, die einen neuen Abschnitt über Drohnen und ein neues Mandat für die Agentur enthält, durch das die Zuständigkeiten der Agentur neu festgelegt werden; weist außerdem darauf hin, dass die Agentur durch die Verordnung befugt ist, der Kommission technisches Fachwissen zur Regulierung von Drohnen aller Größen (auch kleiner Drohnen) anzubieten;

9.  weist darauf hin, dass die Agentur im Jahr 2017 einen erheblichen Anstieg bei der Verwaltung vorgemerkter Projekte verzeichnet hat, was sich insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 11 300 000 EUR belief (7 300 000 EUR im Jahr 2016); begrüßt, dass durch diese Projekte die Regulierungs- und Aufsichtsfähigkeiten der nationalen und regionalen Luftfahrtbehörden weltweit verbessert und zu Forschungsprojekten zur Verbesserung der globalen Flugsicherheit und zur Förderung von EU-Normen beigetragen werden soll;

10.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die notwendigen Mittel für die neuen und erweiterten Zuständigkeiten – unter anderem im Zusammenhang mit den von Konfliktgebieten ausgehenden Risiken für die Zivilluftfahrt, umweltbezogenen Themen sowie der Zertifizierung und Registrierung unbemannter Luftfahrzeuge – bereitzustellen;

11.  begrüßt, dass die Agentur bei der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms Horizont 2020 eine aktive Rolle einnimmt; fordert die Agentur nachdrücklich auf, sich in den Bereichen Forschung und Entwicklung weiterhin aktiv einzubringen;

12.  weist darauf hin, dass die Agentur ihre jährliche Risikobewertung im Einklang mit den für EU-Organisationen entwickelten Methoden durchgeführt hat; weist darauf hin, dass nach der Feststellung der möglichen Risiken keine wesentlichen Risiken im Jahr 2017 eingetreten sind;

13.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Agentur Ressourcen zu überlappenden Aufgaben mit anderen Agenturen teilt, insbesondere mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in den Bereichen Erhebungen, E-Lernen und Cloud-Diensten;

Personalpolitik

14.  stellt fest, dass am 31. Dezember 2017 100 % der im Stellenplan verzeichneten Stellen besetzt waren und von 678 im Rahmen des Haushaltsplans der Union bewilligten Stellen für Bedienstete auf Zeit (darunter 5 bezuschusste Stellen) 673 Bedienstete auf Zeit ernannt waren (gegenüber 676 bewilligten Stellen im Jahr 2016); stellt fest, dass die fünf bezuschussten Stellen aufgrund der nicht erfolgten Annahme der überarbeiteten Grundverordnung im Jahr 2017 nicht besetzt wurden; stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2017 außerdem 80 Vertragsbedienstete und 18 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigt hat;

15.  bedauert das unausgewogene Geschlechterverhältnis bei den Führungskräften der Agentur, wobei alle fünf Führungskräfte männlich sind, sowie unter den 29 Mitgliedern des Verwaltungsrats, dem 25 Männer und 4 Frauen angehören; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, bei der Bekanntgabe ihrer Nominierungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Sicherstellung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses wichtig ist; ersucht die Agentur überdies, Maßnahmen zu ergreifen, um für ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis innerhalb ihrer Führungsebene zu sorgen;

16.  stellt fest, dass die Agentur eine Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Mobbing und Belästigung angenommen hat; erkennt an, dass sie Informationssitzungen veranstaltet und vertrauliche Beratungen ermöglicht hat;

17.  begrüßt den Vorschlag des Rechnungshofs, Stellenausschreibungen auch auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) zu veröffentlichen, um die Bekanntheit zu erhöhen; nimmt zur Kenntnis, dass die Arbeitssprache der Agentur Englisch ist, und stellt fest, dass die Agentur das vom Netzwerk der Agenturen entwickelte agenturübergreifende Portal für Stellenangebote in Anspruch nimmt, um Stellenausschreibungen zu veröffentlichen;

Auftragsvergabe

18.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich die Agentur dafür entschieden hat, Rahmenvereinbarungen mit drei Auftragnehmern im Kaskadensystem für die Vergabe von IT-Dienstleistungen im Umfang von 22 000 000 EUR zu nutzen; stellt fest, dass der Rechnungshof der Auffassung ist, dass unter diesen Umständen Einzelaufträge durch ein wettbewerbliches Verfahren zwischen den ausgewählten Auftragnehmern vergeben werden müssen; begrüßt die Antwort der Agentur, wonach sie verstärkt die Wiedereröffnung von Auswahlverfahren in Erwägung ziehen wird, um die Förderung des Wettbewerbs sicherzustellen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde darüber Bericht zu erstatten, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um diesen Empfehlungen nachzukommen;

19.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur bis Ende 2017 einige der von der Kommission auf den Weg gebrachten Instrumente einsetzte, um eine einheitliche Lösung für den elektronischen Austausch von Informationen mit Dritten, die an Vergabeverfahren (elektronischen Auftragsvergabe) beteiligt sind, festzulegen, jedoch nicht die elektronische Rechnungsstellung; fordert die Agentur auf, sämtliche für die Verwaltung von Vergabeverfahren erforderlichen Instrumente einzuführen und der Entlastungsbehörde über die Fortschritte in diesem Bereich Bericht zu erstatten;

Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

20.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie das geltende Verfahren unter der Bezeichnung „Policy on impartiality and independence: prevention and mitigation of Conflict of Interest“ (Strategie für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit: Vermeidung und Abschwächung von Interessenkonflikten“) im Jahr 2017 überarbeitet hat, damit nunmehr alle Bedienstete Interessenerklärungen ausfüllen, überprüfen und aktualisieren; stellt fest, dass die Veröffentlichung eines IAS-Prüfberichts über die Vermeidung und Abschwächung von Interessenkonflikten nach Angaben der Agentur für April 2019 erwartet wird; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die umfassende Überprüfung ihres derzeitigen Systems für die Vermeidung und Abschwächung von Interessenkonflikten in den Jahren 2018/2019 und über die Umsetzung der Empfehlungen der Kommission Bericht zu erstatten; begrüßt die neuen Leitlinien der Agentur für die Meldung von Missständen;

21.  stellt fest, dass 70 % der Einnahmen der Agentur aus Gebühren bestehen; nimmt die Auffassung der Agentur zur Kenntnis, wonach die Tatsache, dass Bewerber Gebühren entrichten, nicht zwangsläufig einen Interessenkonflikt beinhaltet; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde Bericht über die Maßnahmen zu erstatten, die ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass kein Interessenkonflikt hinsichtlich der Gebührenfinanzierung vorliegt;

22.  begrüßt die weiteren Schritte, die unternommen wurden, um die Tätigkeiten der Agentur transparenter zu gestalten, indem über Treffen zwischen Bediensteten der Agentur und externen Interessenträgern Bericht erstattet wird; begrüßt ferner, dass diese Informationen über die Website der Agentur abrufbar sind;

23.  legt der Agentur nahe, die Unabhängigkeit des Rechnungsführers sicherzustellen; stellt fest, dass nach dem Bericht des Rechnungshofs der Verwaltungsrat der Agentur dessen Forderung nachgekommen ist und den Rechnungsführer mit Wirkung vom Januar 2019 direkt dem Direktor der Agentur verwaltungsmäßig und dem Verwaltungsrat funktionsmäßig unterstellt hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen zu berichten;

Interne Kontrollen

24.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst 2017 eine Risikobewertung durchgeführt hat, um die Ausarbeitung des nächsten Prüfungszyklus (2018–2020) zu unterstützen;

25.  stellt fest, dass die interne Auditstelle 2017 vier Aufträge zur Erlangung von Prüfungssicherheit durchgeführt hat, um zu bewerten, ob die einschlägigen Verordnungen eingehalten, die Verfahrensziele erreicht und die wesentlichen Risiken in geeigneter Weise verringert wurden; stellt mit Genugtuung fest, dass dieses Sicherheitsniveau in allen Prüfungen gegeben war und dass Empfehlungen formuliert wurden, um entweder das Kontrollumfeld oder die Effizienz der Verfahren insgesamt weiter zu verbessern; erkennt ferner an, dass bei den Folgemaßnahmen zu den 2016 durchgeführten Prüfungen die verbleibenden Risiken beträchtlich bis auf ein vertretbares Maß verringert wurden und dass alle noch ausstehenden Maßnahmen, die im Rahmen der letzten Maßnahme umzusetzen sind, bis Mitte 2018 abgeschlossen sein sollen;

26.  weist darauf hin, dass die jährliche Bewertung der Verwaltungsnormen der Agentur auf der Grundlage der neusten Fassung der ISO‑Normen und des neuen internen Kontrollrahmens ergab, dass das Verwaltungssystem der Agentur dank eines soliden Überwachungssystems, das sowohl auf Ebene der Verwaltung als auch auf Ebene der Verfahren eingerichtet wurde, den Verwaltungsnormen entspricht;

o
o   o

27.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 26. März 2019(3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 108 vom 22.3.2018, S. 229.
(2) Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 (ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 58).
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0254.

Letzte Aktualisierung: 20. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen