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Verfahren : 2018/2213(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0095/2019

Eingereichte Texte :

A8-0095/2019

Aussprachen :

PV 26/03/2019 - 12
CRE 26/03/2019 - 12

Abstimmungen :

PV 26/03/2019 - 13.47

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0288

Angenommene Texte
PDF 161kWORD 55k
Dienstag, 26. März 2019 - Straßburg
Entlastung 2017: Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2
P8_TA(2019)0288A8-0095/2019
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2017 (2018/2213(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2017,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2017 des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2019 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05827/2019 – C8-0102/2019),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, insbesondere auf Artikel 209(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 71,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2(5), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6),

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0095/2019),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2017;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 452 vom 14.12.2018, S. 10.
(2) ABl. C 452 vom 14.12.2018, S. 12.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1
(5) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77.
(6) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2017 (2018/2213(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2017,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2017 des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2019 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05827/2019 – C8-0102/2019),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, insbesondere auf Artikel 209(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 71,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2(5), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6),

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0095/2019),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2017;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 452 vom 14.12.2018, S. 10.
(2) ABl. C 452 vom 14.12.2018, S. 12.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77.
(6) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


3. Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2017 sind (2018/2213(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2017,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0095/2019),

A.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit dem 16 November 2009 eigenständig tätig ist;

B.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen“) auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates(1) gegründet wurde und im Rahmen von Horizont 2020 mit Wirkung vom 27. Juni 2014 an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky trat;

C.  in der Erwägung, dass die Hauptziele des Gemeinsamen Unternehmens darin bestehen, die Umweltleistung der Luftfahrttechnologien erheblich zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Luftfahrt zu erhöhen; in der Erwägung, dass die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde;

D.  in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Union, vertreten durch die Kommission, die Leiter der integrierten Technologiedemonstrationssysteme (ITD), der innovativen Luftfahrzeug-Demonstrationsplattformen (IADP) und der Querschnittstätigkeiten sowie die assoziierten Mitglieder der ITD sind;

E.  in der Erwägung, dass der Beitrag der Union zur zweiten Phase der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens maximal 1 755 000 000 EUR beträgt und aus dem Haushalt von Horizont 2020 bestritten wird;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Vermögens- und Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2017, die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows sowie – unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2019 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05827/2019 – C8‑102/2019) – die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag zu Ende gegangene Haushaltsjahr in der Jahresrechnung 2017 des gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2017 endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt werden;

2.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, dass die der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

3.  stellt fest, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für 2017 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 313 429 392 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 243 503 223 EUR umfasste;

4.  stellt fest, dass die Ausschöpfungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen bei 99,6 % (gegenüber 97,5 % im Jahr 2016) und bei den Mitteln für Zahlungen bei 98,5 % (gegenüber 87,9 % im Jahr 2016) lag;

Mehrjähriger Haushaltsvollzug im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms

5.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen von den im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms bereitzustellenden 817 200 000 EUR für operative und administrative Tätigkeiten (800 000 000 EUR an Barbeiträgen der Union, 14 900 000 an Barbeiträgen der Mitglieder aus dem Privatsektor zu den Verwaltungskosten und 2 300 000 EUR an erhaltenen Zinsen für die aus den Mitteln aus dem Rahmenprogramm gezahlten Vorfinanzierungen) bis Ende 2017 insgesamt 815 200 000 EUR (99,75 %) gebunden und 815 100 000 EUR (99,74 %) ausgezahlt hat; stellt fest, dass die Europäische Union einen Barbeitrag in Höhe von 800 000 000 EUR geleistet hat; begrüßt, dass Clean Sky das erste Gemeinsame Europäische Unternehmen war, das das Siebte Rahmenprogramm erfolgreich abgeschlossen hat;

6.  stellt fest, dass der Verwaltungsrat bis Ende 2017 insgesamt 594 100 000 EUR an Sachbeiträgen anderer Mitglieder validiert hat und dass sich die Barbeiträge der anderen Mitglieder zu den Verwaltungskosten auf insgesamt 14 900 000 EUR beliefen;

Mehrjähriger Haushaltsvollzug im Rahmen von Horizont 2020

7.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen von den im Rahmen von Horizont 2020 bereitzustellenden 1 794 000 000 EUR für operative und administrative Tätigkeiten (1 755 000 000 EUR an Barbeiträgen der Union, 39 000 000 EUR an Barbeiträgen der Mitglieder aus dem Privatsektor) insgesamt 1 009 600 000 EUR gebunden und 493 000 000 EUR ausgezahlt hat;

8.  stellt fest, dass der Verwaltungsrat bis Ende 2017 54 000 000 EUR an Sachleistungen validiert hat, und dass weitere 211 600 000 EUR gemeldet wurden; weist ferner darauf hin, dass sich die von Mitgliedern aus der Industrie erbrachten Barleistungen zu den Verwaltungskosten auf 9 500 000 EUR beliefen;

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

9.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2017 zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen einleitete und daraufhin insgesamt 263 förderfähige Vorschläge (von insgesamt 265 Vorschlägen) erhielt, von denen es 73 auswählte, die tatsächlich gefördert werden sollten;

10.  begrüßt den erfolgreichen Abschluss des Clean-Sky-Programms im Jahr 2017, bei dem insgesamt 28 wichtige Demonstrationssysteme (die am Boden und Flug getestet wurden) entwickelt und darüber hinaus alle seine Hauptpartner ausgewählt wurden, und dass es gelungen ist, weitere Partner für das Programm zu gewinnen, sodass die Zahl der Teilnehmer nun 497 beträgt;

11.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass mit der letzten Aufforderung zur Bewerbung als Hauptpartner das Verfahren zur Auswahl und Aufnahme von Mitgliedern abgeschlossen wurde und das Programm nun über 245 Mitglieder aus dem Privatsektor (einschließlich der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen) verfügt, von denen 192 im Rahmen von Bewerbungen als Hauptpartner ausgewählt wurden;

Leistung

12.  begrüßt, dass in Bezug auf das Rahmenprogramm Horizont 2020 das Problem, dass keine zentralen Leistungsindikatoren festgelegt wurden, nicht mehr besteht; bedauert, dass bislang keine Informationen über die dritte Reihe von zentralen Leistungsindikatoren vorliegen, was in der Art der Projekte begründet liegt; stellt fest, dass die Sachverständigen weitere Überwachungstätigkeiten und Analysen fordern, wobei eindeutig zwischen den tatsächlich erreichten zentralen Leistungsindikatoren am Ende jedes Jahres und den geplanten zentralen Leistungsindikatoren zu unterscheiden ist;

13.  stellt fest, dass der Anteil der Verwaltungskosten (Verwaltungsausgaben und operative Ausgaben) nach wie vor unter 5 % liegt, was darauf hindeutet, dass das Gemeinsame Unternehmen eine eher schlanke und effiziente Organisationsstruktur aufweist;

14.  begrüßt, dass 2016 eine vorläufige Hebelwirkung mit dem Faktor 1,55 erzielt wurde, einem Wert, der über dem für den gesamten Zeitraum 2014–2020 vorgesehenen Hebelwirkungsfaktor liegt;

15.  begrüßt, dass alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht und gemäß den entsprechenden Arbeitsplänen abgeschlossen wurden und dass der Zeitraum bis zur Gewährung bzw. der Zeitraum bis zur Zahlung jeweils wesentlich kürzer als in den festgelegten Vorgaben war;

Schlüsselkontrollen und Überwachungssysteme

16.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ex-ante-Kontrollverfahren auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge, Ex-post-Prüfungen bei Begünstigten von Zwischenzahlungen und abschließenden Zahlungen von Finanzhilfen des Siebten Rahmenprogramms sowie zu Kostenaufstellungen zu Projekten des Programms Horizont 2020 eingerichtet hat, wobei die Kommission für die Ex-Post-Prüfungen verantwortlich ist;

17.  stellt fest, dass die vom Gemeinsamen Unternehmen gemeldete Restfehlerquote bei Ex-post-Prüfungen bei Projekten des Siebten Rahmenprogramms 1,40 % und bei Horizont-2020-Projekten 1,6 % betrug und somit unter der Wesentlichkeitsschwelle lag;

Betrugsbekämpfungsstrategie

18.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2017 aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung des Betrugsrisikos im Anschluss an eine gesonderte Befragung des Personals beschlossen hat, den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Aufdeckung von Doppelfinanzierung zu legen;

Interne Prüfung

19.  stellt fest, dass die Kommission ihre Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum 2008–2016 und ihre Zwischenbewertung seiner im Rahmen von Horizont 2020 durchgeführten Tätigkeiten für den Zeitraum 2014–2016 fertiggestellt hat, und dass der Verwaltungsrat einen Aktionsplan zur Umsetzung einiger Empfehlungen gebilligt hat, in dessen Rahmen bereits eine Reihe von Maßnahmen eingeleitet wurden;

20.  stellt fest, dass der interne Auditdienst (IAS) im Jahr 2017 eine Prüfung des Leistungsmanagements der gemeinsamen Tätigkeiten abgeschlossen hat; stellt fest, dass im Rahmen der Prüfung zwei als „sehr wichtig“ eingestufte Probleme ermittelt wurden, und zwar im Bereich der Messung der Verwirklichung strategischer Ziele und der Auswirkungen der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens; stellt mit Bedauern fest, dass der interne Auditdienst keinen jährlichen Bericht über interne Prüfungen für 2017 über die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen veröffentlicht hat, die aus den Prüfungen und Risikobewertungen aus dem Vorjahr stammen;

Sonstige Bemerkungen

21.  begrüßt, dass 2017 eine Arbeitsgruppe zu Synergieeffekten zwischen nationalen und regionalen Programmen und dem Gemeinsamen Unternehmen eingerichtet wurde, die mögliche Bereiche für eine Zusammenarbeit ermitteln und zum Aktionsplan und den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens im Hinblick auf Synergieeffekte mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Regionen beitragen soll.

22.  begrüßt die Stärkung der gemeinsamen digitalen Strategie des Gemeinsamen Unternehmens auf seiner Website im Jahr 2017 und in den sozialen Medien sowie andere Aktivitäten, die zu einer stärkeren Sichtbarkeit von Clean Sky 2 führen, und begrüßt ferner die stärkere Koordinierung mit seinen Interessengruppen;

Personelle Ressourcen

23.  stellt fest, dass zum 31. Dezember 2017 im Gemeinsamem Unternehmen 39 Stellen besetzt waren; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2017 ein Verfahren zur Besetzung von zwei Stellen eingeleitet hat.

(1) Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77).

Letzte Aktualisierung: 20. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen