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Verfahren : 2016/0365(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0015/2018

Eingereichte Texte :

A8-0015/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 27/03/2019 - 18.1
CRE 27/03/2019 - 18.1

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0300

Angenommene Texte
PDF 521kWORD 205k
Mittwoch, 27. März 2019 - Straßburg
Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien ***I
P8_TA(2019)0300A8-0015/2018
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365 (COM(2016)0856 – C8-0484/2016 – 2016/0365(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0856),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0484/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die von dem italienischen Senat, dem spanischen Parlament und dem rumänischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 20. September 2017(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2017(2),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0015/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 372 vom 1.11.2017, S. 6.
(2) ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 28.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365
P8_TC1-COD(2016)0365

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission(1),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Damit moderne Volkswirtschaften funktionieren können, sind sie auf die Finanzmärkte angewiesen. Je stärker diese Märkte integriert sind, desto effizienter kann die Allokation der wirtschaftlichen Ressourcen erfolgen, wodurch die Wirtschaftsleistung angekurbelt werden kann. Um das Funktionieren des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zu verbessern, muss es allerdings Verfahren geben, mit denen auf Marktversagen reagiert und dafür gesorgt werden kann, dass auf einem Finanzmarkt tätige Finanzinstitute oder Finanzmarktinfrastrukturen, die sich in einer finanziellen Schieflage befinden oder auszufallen drohen, nicht den gesamten Finanzmarkt destabilisieren und das Wachstum der Wirtschaft insgesamt bremsen. Zentrale Gegenparteien (CCP) sind Schlüsselkomponenten der Finanzmärkte; sie treten zwischen die Teilnehmer, fungieren für jeden Verkäufer als Käufer bzw. für jeden Käufer als Verkäufer und spielen eine wichtige Rolle bei der Verarbeitung von Finanztransaktionen und der Steuerung von Expositionen gegenüber verschiedenen Risiken, mit denen diese Transaktionen behaftet sind. CCP zentralisieren die Transaktions- und Positionsabwicklung von Gegenparteien, kommen den durch die Transaktionen entstandenen Verpflichtungen nach und erhalten von ihren Mitgliedern angemessene Sicherheiten in Form von Einschüssen und Beiträgen zu Ausfallfonds.

(2)  Zentrale Gegenparteien (CCP) sind Schlüsselkomponenten der Weltfinanzmärkte; sie treten zwischen die Teilnehmer, fungieren für jeden Verkäufer als Käufer bzw. für jeden Käufer als Verkäufer und spielen eine wichtige Rolle bei der Verarbeitung von Finanztransaktionen und der Steuerung von Expositionen gegenüber verschiedenen Risiken, mit denen diese Transaktionen behaftet sind. CCP zentralisieren die Transaktions- und Positionsabwicklung von Gegenparteien, kommen den durch die Transaktionen entstandenen Verpflichtungen nach und fordern von ihren Mitgliedern angemessene Sicherheiten in Form von Einschüssen und Beiträgen zu Ausfallfonds.

(3)  Die Integration der Finanzmärkte in der Union hat dazu geführt, dass CCP nicht mehr nur in erster Linie den inländischen Bedarf decken und inländische Märkte bedienen, sondern wichtige Knotenpunkte der Finanzmärkte der Union insgesamt geworden sind. Die in der Union zugelassenen CCP nehmen heute das Clearing mehrerer Produktklassen vor, die von börsennotierten und außerbörslichen (OTC-)Finanz- und Warenderivaten bis hin zu Cash-Anleihen, Anleihen und anderen Produkten, etwa Pensionsgeschäften, reichen. Sie bieten ihre Dienstleistungen über die nationalen Grenzen hinweg einem breiten Spektrum an Finanz- und anderen Instituten in der gesamten Union an. Auch wenn einige CCP sich weiterhin auf den inländischen Markt konzentrieren, sind alle in der Union zugelassenen CCP mindestens in ihrem jeweiligen Heimatmarkt systemrelevant.

(4)  Da ein signifikanter Teil des Finanzrisikos im Finanzsystem der Union von CCP im Namen von Clearingmitgliedern und deren Kunden verarbeitet wird und sich dort konzentriert, ist es unabdingbar, dass CCP wirksam reguliert und solide beaufsichtigt werden. In der im August 2012 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ist festgelegt, dass CCP hohe aufsichtsrechtliche und organisatorische Standards sowie strenge Wohlverhaltensregeln einhalten müssen. Die zuständigen Behörden sind beauftragt, die Tätigkeiten in vollem Umfang zu überwachen, wobei sie im Rahmen von Aufsichtskollegien bestehend aus den einschlägigen Behörden zusammenarbeiten, um ihre jeweiligen Aufgaben zu erfüllen. In Übereinstimmung mit den seit der Finanzkrise von den Staats- und Regierungschefs der G20 eingegangenen Verpflichtungen ist in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 außerdem festgelegt, dass standardisierte OTC-Derivate zentral von einer CCP gecleart werden müssen. Mit Inkrafttreten des verpflichtenden zentralen Clearings von OTC-Derivaten dürften die Tätigkeiten von CCP an Volumen und Reichweite gewinnen, was wiederum die Risikomanagementstrategien von CCP vor zusätzliche Herausforderungen stellen könnte.

(5)  Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hat dazu beigetragen, dass die CCP und Finanzmärkte allgemein widerstandsfähiger gegen ein breites Spektrum von Risiken geworden sind, die von CCP verarbeitet werden und sich bei ihnen konzentrieren. Jedoch kann kein System von Vorschriften und Verfahren sicherstellen, dass die vorhandenen Ressourcen ausreichen, um die bei den CCP aufgelaufenen Risiken – auch im Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausfällen von Clearingmitgliedern – zu steuern. In einem von ernsthaften Schwierigkeiten oder drohenden Ausfällen geprägten Szenario sollten Finanzinstitute grundsätzlich regulären Insolvenzverfahren unterliegen. Wie die Finanzkrise jedoch gezeigt hat, können solche Verfahren insbesondere in Zeiten anhaltender wirtschaftlicher Instabilität und Unsicherheit Funktionen, die für die Wirtschaft kritisch sind, beeinträchtigen, was die Finanzstabilität gefährdet. Reguläre Insolvenzverfahren für Unternehmen gewährleisten möglicherweise nicht immer, dass rasch genug eingegriffen wird oder angemessene Prioritäten gesetzt werden, um die Kontinuität der kritischen Funktionen von Finanzinstituten sicherzustellen und auf diese Weise die Finanzstabilität zu wahren. Um solche negativen Folgen regulärer Insolvenzverfahren zu vermeiden, bedarf es eines besonderen Abwicklungsrahmens für CCP.

(6)  Die Krise hat außerdem deutlich gemacht, dass es an geeigneten Instrumenten zur Aufrechterhaltung der kritischen Funktionen ausfallender Finanzinstitute mangelt. Ferner hat sich gezeigt, dass geeignete Rahmenbedingungen fehlen, die eine Zusammenarbeit und Koordinierung der Behörden – insbesondere von Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Hoheitsgebieten – ermöglichen und eine rasche Durchführung entschiedener Maßnahmen gewährleisten. In Ermangelung solcher Instrumente und entsprechender Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung waren die Mitgliedstaaten gezwungen, Finanzinstitute unter Rückgriff auf öffentliche Mittel zu retten, um Ansteckungseffekte und die Gefahr einer Panik einzudämmen. Die CCP haben zwar während der Krise keine direkte ▌finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten, konnten jedoch von den Maßnahmen zur Bankenrettung indirekt profitieren, weil sie dadurch vor den Auswirkungen geschützt waren, die ansonsten mit in Schieflage geratenen Banken verbunden gewesen wären. Somit ist ein Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von CCP erforderlich, um bei ungeordneten Ausfällen die Abhängigkeit von Steuergeldern zu verhindern. Bei diesem Rahmen sollte auch die Möglichkeit Beachtung finden, dass CCP aus anderen Gründen in ein Abwicklungsverfahren eintreten als aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder.

(7)  Ziel eines glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens ist es, im größtmöglichen Umfang dafür zu sorgen, dass die CCP Maßnahmen zur Überwindung finanzieller Notlagen, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der kritischen Funktionen einer ausfallenden oder von einem Ausfall bedrohten CCP, deren verbleibende Tätigkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden, sowie Maßnahmen zur Wahrung der Finanzstabilität bei gleichzeitiger Minimierung der Kosten eines Ausfalls einer CCP für die Endkunden und die Steuerzahler festlegen. Der Rahmen für die Sanierung und Abwicklung sorgt außerdem dafür, dass die CCP und Behörden besser darauf vorbereitet sind, finanzielle Stresssituationen einzudämmen, und den Behörden weitere Informationen über die Vorbereitungen der CCP auf Stressszenarien bereitgestellt werden. Darüber hinaus stattet der Rahmen die Behörden mit Befugnissen zur Vorbereitung einer möglichen Abwicklung einer CCP und zum koordinierten Umgang mit in Schieflage geratenden CCP aus und trägt damit zum reibungslosen Funktionieren der Finanzmärkte bei.

(8)  Derzeit gibt es keine harmonisierten Vorschriften für die Sanierung und Abwicklung von CCP in der Union. Einige Mitgliedstaaten haben bereits Gesetzesänderungen verabschiedet, nach denen CCP Sanierungspläne aufstellen müssen und mit denen Mechanismen zur Abwicklung ausfallender Institute eingeführt werden. Darüber hinaus bestehen zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Insolvenz von CCP regeln, erhebliche inhaltliche und verfahrensmäßige Unterschiede. Das Fehlen gemeinsamer Voraussetzungen, Befugnisse und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung von CCP dürfte ein Hemmnis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sein und eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden beim Umgang mit dem Ausfall einer CCP und bei der Anwendung angemessener Verlustallokationsmechanismen auf ihre Mitglieder in der Union und weltweit beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen aufgrund verschiedener Ansätze nationale Behörden nicht über dieselbe Kontrolle oder über die gleichen Abwicklungsmöglichkeiten für CCP verfügen. Die unterschiedlichen Sanierungs- und Abwicklungsregelwerke könnten sich unterschiedlich auf die CCP und deren Mitglieder in den Mitgliedstaaten auswirken und möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen. Das Fehlen gemeinsamer Regeln und Instrumente für den Umgang mit in Schieflage geratenen oder ausfallenden CCP kann negative Auswirkungen auf Clearingentscheidungen der Teilnehmer und die Wahl des Niederlassungsortes von CCP haben und auf diese Weise verhindern, dass CCP in vollem Umfang von den Grundfreiheiten im Binnenmarkt profitieren können. Dadurch wiederum könnten Teilnehmer davon abgehalten werden, grenzüberschreitend CCP im Binnenmarkt zu nutzen, wodurch eine weitere Integration der Kapitalmärkte in Europa gebremst wird. Daher bedarf es in allen Mitgliedstaaten gemeinsamer Sanierungs- und Abwicklungsregelungen, um sicherzustellen, dass CCP bei der Wahrnehmung der Freiheiten des Binnenmarkts nicht durch die finanzielle Kapazität von Mitgliedstaaten und die Fähigkeit der Behörden, einen einschlägigen Ausfall zu bewältigen, eingeschränkt werden.

(9)  Die Überprüfung des für Banken und andere Finanzinstitute geltenden Regulierungsrahmens im Anschluss an die Krise und insbesondere die Stärkung der Kapital- und Liquiditätspuffer der Banken, bessere makroprudenzielle Politikinstrumente und umfassende Regeln über die Sanierung und Abwicklung von Banken haben die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Krisen verringert und die Widerstandsfähigkeit aller Finanzinstitute und Marktinfrastrukturen, einschließlich CCP, in Bezug auf negative wirtschaftliche Einflüsse – verursacht durch systemische Störungen oder durch institutsindividuelle Umstände – erhöht. Seit dem 1. Januar 2015 werden in allen Mitgliedstaaten Regeln für die Sanierung und Abwicklung von Banken gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates angewandt(5).

(10)  Aufbauend auf dem Konzept für die Sanierung und Abwicklung von Banken sollten die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden darauf vorbereitet sein, Situationen im Zusammenhang mit ausfallenden CCP zu bewältigen, und über angemessene Sanierungs- und Abwicklungsinstrumente verfügen. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktionen und Geschäftsmodelle weisen Banken und CCP jedoch unterschiedliche inhärente Risiken auf. Daher sind für CCP-Ausfälle, die durch den Ausfall von Clearingmitgliedern von CCP oder durch andere Ereignisse, die keine Ausfallereignisse sind, bedingt sind, besondere Instrumente und Befugnisse notwendig.

(11)  Um auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingeführten Ansatz, der einheitliche aufsichtsrechtliche Anforderungen für CCP vorsieht, aufzubauen und ihn zu ergänzen, muss auf eine Verordnung zurückgegriffen werden. Die Festlegung von Sanierungs- und Abwicklungsanforderungen in einer Richtlinie könnte Unstimmigkeiten zur Folge haben, da potenziell unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften in einem Bereich angenommen werden könnten, der ansonsten durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht geregelt ist und in zunehmendem Maße durch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch CCP gekennzeichnet ist. Daher ist es angezeigt, auch für die Sanierung und Abwicklung von CCP einheitliche und direkt anwendbare Regeln zu erlassen.

(12)  Um die Kohärenz mit den vorhandenen Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen und unionsweit das höchstmögliche Niveau an Finanzstabilität sicherzustellen, sollten die Sanierungs- und Abwicklungsregelungen für alle CCP gelten, die den Aufsichtsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, ungeachtet dessen, ob sie über eine Bankenlizenz verfügen. Obwohl es Unterschiede bei den mit alternativen Unternehmensstrukturen verbundenen Risikoprofilen geben kann, werden CCP in dieser Verordnung als von jeglichen Gruppen- oder Marktstrukturen unabhängige Einheiten behandelt, und es wird sichergestellt, dass der Sanierungs- und Abwicklungsplan einer CCP unabhängig von Strukturen der CCP-Gruppe ist. Dies bezieht sich insbesondere auf die Bestimmung, dass jede Einheit über ausreichende finanzielle Mittel verfügen muss, um Zahlungsausfall- und Nicht-Zahlungsausfall-Ereignisse zu regeln.

(13)  Um sicherzustellen, dass Abwicklungsmaßnahmen effizient und wirksam ergriffen werden und im Einklang mit den Abwicklungszielen stehen, sollten die Mitgliedstaaten öffentliche Verwaltungsbehörden oder mit öffentlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Behörden bestellen, die die im Rahmen einer Abwicklung anfallenden Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem dafür sorgen, dass diesen Abwicklungsbehörden angemessene Ressourcen zugewiesen werden. Wenn ein Mitgliedstaat die für die Beaufsichtigung von CCP verantwortliche Behörde als Abwicklungsbehörde benennt, sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Unabhängigkeit im Entscheidungsverfahren gewahrt wird, und es sollten alle erforderlichen Regelungen getroffen werden, um die Funktionen Aufsicht und Abwicklung zu trennen, Interessenkonflikte zu verhindern und das Risiko aufsichtsbehördlicher Nachsicht zu minimieren.

(14)  Angesichts der Konsequenzen, die der Ausfall einer CCP und die darauf folgenden Maßnahmen für das Finanzsystem und die Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats haben können, und im Hinblick auf einen eventuell nötigen Rückgriff auf öffentliche Gelder als letztes Mittel zur Krisenlösung sollten die Finanzministerien oder andere einschlägige Ministerien in den Mitgliedstaaten frühzeitig eng in den Prozess der Sanierung und Abwicklung involviert werden.

(15)  Da CCP häufig in der gesamten Union Dienstleistungen erbringen, erfordert eine wirksame Sanierung und Abwicklung die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden innerhalb der Aufsichts- und der Abwicklungskollegien, insbesondere in den Vorbereitungsphasen von Sanierungen und Abwicklungen. Dazu gehören auch die Bewertung der von der CCP erarbeiteten Sanierungspläne, die Bewertung der von der Abwicklungsbehörde, die für die CCP zuständig ist, erarbeiteten Abwicklungspläne und die Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit.

(16)  Bei der Abwicklung von CCP sollten das Erfordernis, Verfahren anzuwenden, bei denen die Dringlichkeit der Situation berücksichtigt wird und effiziente, faire und rechtzeitige Lösungen gefunden werden, und das Erfordernis, die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten zu schützen, in denen die CCP Dienstleistungen erbringt, gegeneinander abgewogen werden. Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Behörden, deren Zuständigkeitsbereiche bei einem Ausfall einer CCP berührt würden, ihre Standpunkte im Rahmen des Abwicklungskollegiums austauschen. Bei Bedarf sollten auch einschlägige Behörden aus Drittländern eingeladen werden, als Beobachter an Abwicklungskollegien teilzunehmen, um einen regelmäßigen Meinungsaustausch und die Koordinierung mit diesen Behörden sicherzustellen. Die Behörden sollten stets die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Finanzstabilität in den Mitgliedstaaten, in denen die Tätigkeiten der CCP kritisch oder wichtig für die Finanzmärkte sind, berücksichtigen, einschließlich der Finanzmärkte, in denen Clearingmitglieder ansässig sind und in denen verbundene Handelsplätze und Finanzmarktinfrastrukturen niedergelassen sind.

(16a)  Da einige Maßnahmen von CCP grenzüberschreitender, globaler Natur sind, können die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden wirtschaftliche und steuerliche Auswirkungen in anderen Rechtsräumen haben. Bei Sanierungen und Abwicklungen sollten diese grenzüberschreitenden Auswirkungen – soweit es vernünftigerweise möglich ist – Berücksichtigung finden, ohne dass dabei die hoheitliche Zuständigkeit der Steuerbehörden in anderen Rechtsräumen außer Acht gelassen wird.

(17)  Zur Vorbereitung der Beschlüsse der ESMA im Zusammenhang mit den ihr zugewiesenen Aufgaben, und um zu gewährleisten, dass die EBA und ihre Mitglieder umfassend in die Vorbereitung dieser Beschlüsse einbezogen werden, sollte die ESMA einen internen Abwicklungsausschuss einrichten und die jeweiligen zuständigen Behörden der EBA einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen.

(18)  Um den möglichen Ausfall einer CCP auf wirksame und verhältnismäßige Weise zu bewältigen, sollten die Behörden bei der Ausübung ihrer Sanierungs- und Abwicklungsbefugnisse eine Reihe von Faktoren wie die Art der Geschäftstätigkeit der CCP, die Rechts- und Organisationsstruktur, das Risikoprofil, die Größe, den Rechtsstatus und ihre Verflechtung im Finanzsystem berücksichtigen. Die Behörden sollten ferner berücksichtigen, ob der Ausfall und die anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wahrscheinlich signifikante nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Finanzinstitute oder auf die Wirtschaft im Allgemeinen hätten.

(19)  Um ausfallende CCP wirksam handhaben zu können, sollten die Behörden befugt sein, CCP vorbereitende Maßnahmen aufzuerlegen. Für den Inhalt und die in den Sanierungsplänen festzuhaltenden Informationen sollte ein Mindeststandard festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass alle CCP in der Union für den Fall, dass sie mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert sind, über ausreichend detaillierte Sanierungspläne verfügen. Bei diesen Plänen sollte eine angemessene Reihe von Szenarien in Erwägung gezogen werden, wobei sowohl systemischer Stress als auch Stress, von dem speziell die CCP betroffen ist, einbezogen werden sollte. In diesen Szenarien sollten extremere Stresssituationen in Betracht gezogen werden als die, die für die Zwecke der regulären Stresstests gemäß Kapitel XII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 verwendet werden, wobei sie plausibel bleiben müssen, etwa der Ausfall von mehr als zwei Clearingmitgliedern, denen gegenüber die CCP die größten Risikopositionen ausweist, sowie von einer oder mehreren weiteren CCP. Der Sanierungsplan sollte Teil der Betriebsvorschriften der CCP und vertraglich mit den Clearingmitgliedern vereinbart sein. Diese Betriebsvorschriften sollten außerdem Bestimmungen enthalten, um die Durchsetzbarkeit der im Plan dargelegten Sanierungsmaßnahmen in allen Szenarien sicherzustellen. In den Sanierungsplänen sollten weder ▌finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vorausgesetzt noch die Steuerzahler einem Verlustrisiko ausgesetzt werden.

(19a)  In den Sanierungsplänen sollten angemessene Anreize für CCP, Clearingmitglieder und Kunden gesetzt werden, damit sie eine weitere Verschlechterung der Lage nicht zulassen und Anreize für ein kooperatives Verhalten geschaffen werden. Damit dieses Anreizsystem glaubwürdig ist, sollte bei Abweichungen von dem Sanierungsplan die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich sein.

(20)  Die CCP sollten Sanierungspläne ausarbeiten und diese regelmäßig aktualisieren. ▌Die Sanierungsphase in diesem Kontext sollte dann beginnen, wenn sich die Finanzlage der CCP signifikant verschlechtert oder ein Risiko besteht, dass die Aufsichtsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht mehr eingehalten werden. Dies sollte anhand eines im Sanierungsplan enthaltenen Rahmens aus qualitativen oder quantitativen Indikatoren angezeigt werden.

(20a)  Mit dem Sanierungsplan sollte sichergestellt werden, dass Sanierungsinstrumente in einer Reihenfolge eingesetzt werden, die eine ausgewogene und angemessene Zuweisung der Verluste an die CCP, Clearingmitglieder und ihre Kunden ermöglicht. Grundsätzlich sollten Verluste auf die CCP, Clearingmitglieder und Kunden in Abhängigkeit von ihrer Fähigkeit, Risiken zu steuern, aufgeteilt werden. Auf diese Weise sollen solide Ex-ante-Anreize geschaffen und für eine gerechte Verteilung der Verluste gesorgt werden, und auf dieser Grundlage sollte die Zuweisung von Verlusten auch für Verluste, die nicht von Ausfällen herrühren, proportional zum Verantwortungsniveau der einzelnen beteiligten Interessenträger sein. In dem Sanierungsplan sollte festgelegt werden, dass bei Zahlungsausfall-Ereignissen und insbesondere bei Nicht-Zahlungsausfall-Ereignissen für erste Verluste auf das Kapital der CCP zurückgegriffen wird. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Clearingmitglieder Verluste in erheblicher Höhe übernehmen, bevor Instrumente zum Einsatz kommen, mit denen Kunden Verluste zugewiesen werden.

(21)  Die CCP sollte ihren Sanierungsplan den zuständigen Behörden und dem nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten Aufsichtskollegium für eine vollständige Bewertung vorlegen, die in einem gemeinsamen Beschluss des Kollegiums festgehalten wird. In der Prüfung sollte auch festgestellt werden, ob der Plan umfassend ist und sich dafür eignet, die Existenzfähigkeit der CCP rechtzeitig wiederherzustellen, auch in Zeiten erheblicher finanzieller Stresssituationen.

(22)  In den Sanierungsplänen sollten nicht nur umfassend die Maßnahmen geregelt werden, die die CCP ergreift, um nicht ausgeglichene ausstehende Verbindlichkeiten, ungedeckte Verluste, Liquiditätsdefizite oder einen Kapitalmangel anzugehen, sowie die Maßnahmen zur Wiederauffüllung der erschöpften vorfinanzierten finanziellen Ressourcen und Liquiditätsregeln, um die Existenzfähigkeit der CCP wiederherzustellen und dafür zu sorgen, dass sie weiterhin die Zulassungsanforderungen erfüllen kann, sondern es muss zu diesem Zweck auch eine ausreichende Fähigkeit zur Verlustabsorption vorgesehen werden. Die vorgesehenen Maßnahmen sollten umfassend sein. Jedes Instrument sollte zuverlässig, zeitgerecht und auf eine solide Rechtsgrundlage gestützt sein. Damit sollten angemessene Anreize für die Anteilseigner, Mitglieder und Kunden der CCP geschaffen werden, das Risiko zu kontrollieren, das sie in das System einbringen oder dort eingehen, die Risikobereitschaft und das Risikomanagement der CCP zu überwachen und sich an dem Verfahren für die Bewältigung von Ausfällen zu beteiligen.

(22a)  In den Sanierungsplänen sollten ausdrücklich Maßnahmen festgelegt werden, die die CCP im Falle eines Cyberangriffs ergreift, der möglicherweise eine erhebliche Verschlechterung ihrer Finanzlage oder eine drohende Verletzung ihrer aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach sich zieht.

(23)  Die CCP sollten gewährleisten, dass die Auswirkungen dieser Pläne und die durch sie entstehenden Anreize nichtdiskriminierend und ausgewogen sind. Sie sollten Clearingmitglieder oder Kunden nicht in unverhältnismäßiger Weise benachteiligen. Insbesondere sollten die CCP im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherstellen, dass ihre Clearingmitglieder gegenüber der CCP begrenzte Risikopositionen ausweisen. Die CCP sollten dafür sorgen, dass alle einschlägigen Interessenträger – gegebenenfalls im Rahmen ihrer Teilnahme am Risikoausschuss der CCP – an der Ausarbeitung des Sanierungsplans beteiligt und angemessen konsultiert werden. Da die Meinungen einzelner Interessenträger auseinandergehen können, sollten die CCP klare Verfahren für den Umgang mit der Vielfalt der Standpunkte von Interessenträgern sowie mit eventuellen Interessenkonflikten zwischen den Interessenträgern und der CCP festlegen.

(23a)  CCP sollten sicherstellen, dass Kunden von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern angemessen entschädigt werden, falls ihre Vermögenswerte während des Sanierungsprozesses verwendet werden.

(24)  Da CCP internationale Märkte bedienen, muss sichergestellt werden, dass eine CCP bei Bedarf Sanierungsoptionen auf Kontrakte oder Vermögenswerte, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, oder auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittland anwenden kann. Die Betriebsvorschriften der CCP sollten daher vertragliche Bestimmungen zu diesem Zweck enthalten.

(25)  Legt eine CCP keinen angemessenen Sanierungsplan vor, sollten die zuständigen Behörden von der CCP verlangen können, die zur Beseitigung der wesentlichen Mängel des Plans notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Geschäftstätigkeit der CCP zu stärken und dafür zu sorgen, dass die CCP ihr Kapital wiederauffüllen kann oder im Falle eines Ausfalls ein „Matched Book“ hat. Diese Befugnis sollte den zuständigen Behörden ermöglichen, präventive Maßnahmen in dem Maß zu ergreifen, wie es für die Beseitigung der Unzulänglichkeiten und somit zur Erfüllung der Ziele der Finanzstabilität erforderlich ist.

(25a)  Hat eine in der Sanierung befindliche CCP Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung, die über das Wasserfallprinzip gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinausgehen, auf nicht von Ausfällen betroffene Clearingmitglieder und ihre Kunden angewandt und ist daher nicht in die Abwicklung eingetreten, sollte die zuständige Behörde nach der Wiederherstellung eines „Matched Book“ entweder die CCP auffordern können, die Teilnehmer durch Barzahlungen für ihren Verlust zu entschädigen, oder – falls erforderlich – die CCP auffordern können, Eigentumstitel für künftige Gewinne der CCP zu begeben.

(26)  Die Abwicklungsplanung ist eine wesentliche Komponente einer wirksamen Abwicklung. Die Pläne sollten von der für die CCP zuständigen Abwicklungsbehörde ausgearbeitet und von den jeweiligen Behörden des Abwicklungskollegiums gemeinsam vereinbart werden. Die Behörden sollten über alle erforderlichen Informationen verfügen, damit sie die kritischen Funktionen ermitteln und ihre Fortführung sicherstellen können. Die vertraglich mit den Clearingmitgliedern vereinbarten Betriebsvorschriften der CCP sollten Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass Abwicklungsmaßnahmen durch Abwicklungsbehörden durchgesetzt werden können, etwa ein Abwicklungsbarmittelabruf.

(27)  Die Abwicklungsbehörden sollten ▌auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit befugt sein, direkt oder indirekt über die zuständige Behörde Änderungen in der rechtlichen Struktur und Organisation der CCP zu fordern sowie Maßnahmen zu ergreifen, die angemessen und verhältnismäßig sind, um wesentliche Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu verringern oder zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Unternehmen sicherzustellen.

(28)  Bei den Abwicklungsplänen und Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit wiegt die Notwendigkeit, zugunsten der Sicherung der kritischen Funktionen der CCP und der Wahrung der Finanzstabilität rasch Umstrukturierungsmaßnahmen einzuleiten und sicherzustellen, schwerer als die üblichen aufsichtsrechtlichen Erwägungen. Herrscht unter den verschiedenen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums Uneinigkeit hinsichtlich der Beschlüsse, die im Zusammenhang mit dem Abwicklungsplan einer CCP, der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der CCP und zur Beseitigung etwaiger diesbezüglicher Hindernisse anzunehmen sind, sollte die ESMA in Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eine Vermittlerrolle übernehmen. Eine solche verbindliche Vermittlung durch die ESMA sollte allerdings zur Prüfung von einem internen Ausschuss der ESMA vorbereitet werden, wobei die Zuständigkeiten der Mitglieder der ESMA zur Gewährleistung der Finanzstabilität und zur Überwachung von Clearingmitgliedern in mehreren Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Bestimmte nach der EBA-Verordnung zuständige Behörden sollten als Beobachter zu diesem internen Ausschuss der ESMA eingeladen werden, da diese Behörden ähnliche Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU durchführen. Die nicht bindende Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in anderen Fällen sollte allerdings durch diese verbindliche Vermittlung nicht berührt werden.

(29)  ▌In Abhängigkeit von der Struktur der Gruppe, der die CCP angehört, kann es erforderlich sein, dass im Sanierungsplan der CCP die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen der Gruppe für eine CCP derselben Gruppe freiwillig vereinbarte, vertragliche oder andere bindende Relationen, wie Garantien der Muttergesellschaft oder Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, oder andere Formen operativer Unterstützung bereitstellt. Durch Transparenz bei solchen Vereinbarungen würden die Risiken für die Liquidität und Solvenz von Unternehmen der Gruppe, die eine CCP in einer finanziellen Notlage unterstützen, gemindert. Etwaige Änderungen solcher Vereinbarungen sollten für die Zwecke der Prüfung des Sanierungsplans als wesentliche Änderung gelten.

(30)  Angesichts der Sensibilität der in den Sanierungs- und Abwicklungsplänen enthaltenen Informationen sollten diese Pläne angemessenen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.

(31)  Die zuständigen Behörden sollten die Sanierungspläne und Änderungen daran den jeweiligen Abwicklungsbehörden übermitteln, die ihrerseits die Abwicklungspläne und Änderungen daran den zuständigen Behörden übermitteln sollten, damit alle relevanten Behörden stets umfassend informiert sind.

(32)  Wenn sich die finanzielle und wirtschaftliche Lage einer CCP verschlechtert, ist es zur Wahrung der Finanzstabilität notwendig, dass die zuständigen Behörden dieser Entwicklung entgegenwirken können, bevor die CCP einen Punkt erreicht, an dem die Behörden sie nur noch abwickeln können oder die CCP anweisen müssen, ihren Kurs zu ändern, wenn ihre Maßnahmen der Finanzstabilität insgesamt abträglich sein könnten. Daher sollten die zuständigen Behörden Frühinterventionsbefugnisse erhalten, um nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität oder die Interessen der Kunden zu verhindern oder zu minimieren, die aus der Durchführung bestimmter Maßnahmen durch die CCP resultieren könnten. Die Frühinterventionsbefugnisse sollten den zuständigen Behörden zusätzlich zu den Befugnissen übertragen werden, die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten oder in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für Situationen vorgesehen sind, die nicht als Frühinterventionen erachtet werden. Die Frühinterventionsrechte sollten auch die Befugnis umfassen, die etwaige Vergütung für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, – darunter auch Dividendenzahlungen und Rückkäufe durch die CCP – so weit wie möglich zu beschränken oder zu untersagen, ohne dass ein völliger Ausfall verursacht wird, und Zahlungen für eine variable Vergütung im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU und der EBA-Leitlinien EBA/GL/2015/22, für freiwillige Rentenleistungen und Abfindungen, die für die Geschäftsleitung bestimmt sind, zu beschränken, zu untersagen oder einzufrieren.

(33)  In Sanierungs- und Frühinterventionsphasen sollten die Anteilseigner vollumfänglich ihre Rechte behalten. Sobald die CCP abgewickelt wird, verlieren sie diese Rechte jedoch. Eine etwaige Vergütung für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, – darunter auch Dividendenzahlungen und Rückkäufe durch die CCP – sollte bei einer Sanierung möglichst weitgehend beschränkt oder untersagt sein.

(34)  Der Abwicklungsrahmen sollte einen rechtzeitigen Eintritt der Abwicklung vorsehen, bevor eine CCP insolvent ist. Eine CCP sollte als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen werden, wenn sie gegen die an eine anhaltende Zulassung geknüpften Anforderungen verstößt oder in naher Zukunft verstoßen dürfte, wenn ihre Existenzfähigkeit nicht durch ihre Sanierung wiederhergestellt werden konnte, wenn die Vermögenswerte der CCP geringer als ihre Verbindlichkeiten sind oder in naher Zukunft sein dürften, wenn die CCP nicht in der Lage ist oder in naher Zukunft nicht in der Lage sein dürfte, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder die CCP eine ▌finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt. Dass eine CCP nicht alle Zulassungsanforderungen erfüllt, sollte jedoch nicht an sich den Eintritt der Abwicklung begründen. Damit der Eintritt in die Abwicklung rechtzeitig erfolgen kann, sollte eine Entscheidung einer Abwicklungsbehörde, die eine raschere Überleitung von der Sanierung in die Abwicklung betrifft, nur auf der Grundlage, dass die Entscheidung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wurde, ausgehend von den seinerzeit ohne Weiteres verfügbaren Informationen willkürlich und nicht sachgerecht war, aus materiellrechtlichen Gründen angefochten werden dürfen.

(35)  Die Bereitstellung einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank sollte – wenn eine solche Fazilität verfügbar ist – keine Bedingung darstellen, anhand deren nachgewiesen werden könnte, dass eine CCP nicht in der Lage ist oder es in naher Zukunft nicht sein wird, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. Zur Wahrung der Finanzstabilität, speziell bei einer systemischen Liquiditätsknappheit, sollten staatliche Garantien für Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken oder staatliche Garantien für neu emittierte Verbindlichkeiten zur Abhilfe einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats nicht den Abwicklungsrahmen auslösen, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist.

(36)  Für den Fall, dass eine CCP die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sollte die für die CCP zuständige Abwicklungsbehörde über ein harmonisiertes Paket an Abwicklungsinstrumenten und ‑befugnissen verfügen. Ihre Anwendung sollte an gemeinsame Bedingungen, Ziele und allgemeine Grundsätze geknüpft sein. Der Rückgriff auf zusätzliche Instrumente und Befugnisse durch Abwicklungsbehörden sollte im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen und ‑zielen stehen. Insbesondere sollte mit der Nutzung dieser Instrumente oder Befugnisse nicht in die wirksame Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen eingegriffen werden. Da die Verwendung öffentlicher Mittel so weit wie möglich verhindert werden soll und sich die genaue Art einer schwerwiegenden Krise, in der eine Abwicklungsbehörde tätig werden müsste, nur schwer vorhersagen lässt, sollten keine Abwicklungsinstrumente von vornherein ausgeschlossen werden. Um Fehlanreize zu vermeiden und Steuerzahler besser zu schützen, sollten die zuständigen Behörden vorab klare und umfassende Maßnahmen zur Rückforderung dieser Mittel von den Clearingteilnehmern festlegen.

(37)  Die wichtigsten Ziele der Abwicklung sollten ▌sein, die Kontinuität kritischer Funktionen, die Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und den Schutz öffentlicher Mittel ▌sicherzustellen.

(38)  Die kritischen Funktionen einer ausfallenden CCP sollten, wenn auch gegebenenfalls in umstrukturierter Form und mit Änderungen hinsichtlich der Leitung, durch die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten – möglichst weitgehend unter Rückgriff auf private Mittel – fortgeführt werden. Dieses Ziel könnte entweder durch die Veräußerung der CCP oder die Fusion mit einem solventen Dritten oder durch die Umstrukturierung oder Herabschreibung von Kontrakten und Verbindlichkeiten der CCP durch die Zuweisung von Verlusten oder die Übertragung von Positionen vom ausfallenden Mitglied auf nicht ausfallende Mitglieder oder durch Rekapitalisierung der CCP mittels der Herabschreibung ihrer Anteile oder der Herabschreibung und Umwandlung ihrer Verbindlichkeiten in Eigenkapital erreicht werden. Im Einklang mit dem Ziel, die kritischen Funktionen der CCP zu erhalten, sollten die Abwicklungsbehörden, bevor sie die oben beschriebenen Maßnahmen ergreifen, in Betracht ziehen, jegliche bestehenden und offenen vertraglichen Verpflichtungen der CCP ▌durchzusetzen, insbesondere alle vertraglichen Verpflichtungen von Clearingmitgliedern zur Erfüllung von Barmittelabrufen oder zur Übernahme von Positionen ausfallender Clearingmitglieder im Rahmen einer Auktion oder anderer in den Betriebsvorschriften der CCP vereinbarter Möglichkeiten sowie alle bestehenden und offenen vertraglichen Verpflichtungen, durch die andere Parteien als Clearingmitglieder zu einer Form der finanziellen Unterstützung verpflichtet sind. Vertragliche Verpflichtungen sollten von der Abwicklungsbehörde wie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens durchgesetzt werden.

(39)  Um das Marktvertrauen zu erhalten und die Ansteckung so gering wie möglich zu halten, sind rasche und entschiedene Maßnahmen erforderlich. Wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, sollte die für die CCP zuständige Abwicklungsbehörde unverzüglich angemessene und abgestimmte Abwicklungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse ergreifen. Der Ausfall einer CCP kann unter Bedingungen auftreten, die eine sofortige Reaktion der jeweiligen Abwicklungsbehörde erfordern. Diese Behörde sollte daher – unbeschadet der ergriffenen Sanierungsmaßnahmen der CCP und ohne dass zuerst auf die Frühinterventionsbefugnisse zurückgegriffen werden muss – Abwicklungsmaßnahmen einleiten dürfen.

(40)  Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, sollte die für die CCP zuständige Abwicklungsbehörde die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen und im Rahmen des Abwicklungskollegiums ausgearbeiteten Maßnahmen berücksichtigen und befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass sich die Ziele der Abwicklung besser mit Maßnahmen erreichen lassen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind. Die Abwicklungsbehörde sollte das Abwicklungskollegium unverzüglich über die von ihr geplanten Abwicklungsmaßnahmen in Kenntnis setzen, insbesondere dann, wenn solche Maßnahmen vom Plan abweichen.

(41)  Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken für die Finanzstabilität stehen. Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf jene CCP angewandt werden, die die Bedingungen für eine Abwicklung erfüllen, insbesondere dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität im öffentlichen Interesse dient. Da mit den Abwicklungsinstrumenten und ‑befugnissen in die Rechte der Anteilseigner, Clearingmitglieder, ihrer Kunden und der Gläubiger im weiteren Sinne eingegriffen werden könnte, sollten Abwicklungsmaßnahmen nur dann ergriffen werden, wenn sie im öffentlichen Interesse erforderlich sind, und jeglicher Eingriff in diese Rechte muss mit der Charta vereinbar sein. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein, in einem angemessenen Verhältnis zu den bekämpften Risiken stehen und weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein.

(42)  Bei den Anteilseignern, Clearingmitgliedern und Gläubigern sollten keine größeren Verluste als solche entstehen, die entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen etwaigen ausstehenden Verbindlichkeiten nach dem Sanierungsplan der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen hätten nachkommen müssen, oder die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre. Für den Fall eines Teiltransfers von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen CCP auf einen privaten Käufer oder eine Brücken-CCP sollte der verbleibende Teil der in Abwicklung befindlichen CCP nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden.

(43)  Zum Schutz des Rechts der Anteilseigner, ▌Gläubiger, Clearingmitglieder und ihrer Kunden sollten klare Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP und für die Bewertung der Behandlung festgelegt werden, die diese Parteien erfahren hätten, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahme ergriffen hätte. Es sollte möglich sein, bereits in der Sanierungsphase eine Bewertung einzuleiten. Vor Ergreifung einer Abwicklungsmaßnahme sollte eine faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP vorgenommen werden, einschließlich des Preises für eine etwaige Beendigung von Kontrakten der CCP, wobei die Marktvolatilität und Liquidität zum Zeitpunkt der Abwicklung berücksichtigt werden sollten. Eine solche Bewertung sollte einem Rechtsbehelf nur zusammen mit einem Abwicklungsbeschluss unterliegen. Darüber hinaus sollte nach der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten in bestimmten Fällen ein Ex-post-Vergleich zwischen der Behandlung, die den Anteilseignern und Gläubigern, den Clearingmitgliedern und ihren Kunden zuteil geworden ist, und der Behandlung durchgeführt werden, die sie erfahren hätten, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen unter angemessener Berücksichtigung plausibler negativer Auswirkungen, d. h. von systemischer Instabilität und Marktturbulenzen, etwaigen ausstehenden Verbindlichkeiten nach dem Sanierungsplan der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen oder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorgesehenen Vereinbarungen hätten nachkommen müssen. In bestimmten Fällen, in denen Anteilseigner, Gläubiger, Clearingmitglieder und ihre Kunden in Erfüllung oder Erstattung ihrer Ansprüche weniger als den Gegenwert des Betrags erhalten haben, den sie erhalten hätten, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen unter angemessener Berücksichtigung plausibler negativer Auswirkungen, d. h. von systemischer Instabilität und Marktturbulenzen, etwaigen ausstehenden Verbindlichkeiten nach dem Sanierungsplan der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen oder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorgesehenen Vereinbarungen hätten nachkommen müssen, sollten diese Anteilseigner, Gläubiger, Clearingmitglieder und ihre Kunden Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags haben. Bei der Berechnung des Betrags, den sie erhalten hätten, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln geleistet wird. Im Gegensatz zur Bewertung vor der Abwicklungsmaßnahme sollte es möglich sein, diesen Vergleich gesondert vom Abwicklungsbeschluss anzufechten. Die Mitgliedstaaten sollten frei über das Verfahren befinden können, dem zufolge der Differenzbetrag, der sich aus einer nachweislich unterschiedlichen Behandlung ergibt, an die Anteilseigner, Gläubiger und ihre Kunden zu entrichten ist.

(44)  Um eine wirksame Abwicklung zu gewährleisten, sollten im Bewertungsverfahren so genau wie möglich jegliche zuzuweisenden Verluste ermittelt werden, damit die CCP ein „Matched Book“ ausstehender Positionen wiederherstellen und den laufenden Zahlungspflichten nachkommen kann. Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausfallender CCP sollte auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen zum Zeitpunkt der Nutzung der Abwicklungsinstrumente beruhen. Der Wert der Verbindlichkeiten sollte bei der Bewertung jedoch nicht durch die Finanzlage der CCP beeinflusst werden. Aus Dringlichkeitsgründen sollte es möglich sein, dass die Abwicklungsbehörden eine rasche Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten einer ausfallenden CCP vornehmen. Diese Bewertung sollte bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird, vorläufig gelten.

(45)  Bei Eintritt der Abwicklung sollte die Abwicklungsbehörde dafür Sorge tragen, dass jeglichen in den Betriebsvorschriften der CCP enthaltenen offenen vertraglichen Verpflichtungen der CCP, von Clearingmitgliedern und anderen Gegenparteien, einschließlich ausstehender Sanierungsmaßnahmen, nachgekommen wird, es sei denn, die Ausübung einer anderen Abwicklungsbefugnis oder eines anderen Abwicklungsinstruments ist angemessener, um nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu mindern oder die kritischen Funktionen der CCP rechtzeitig zu sichern. Die Verluste sollten ▌durch Instrumente des regulatorischen Eigenkapitals absorbiert und den Anteilseignern bis zu ihrer Kapazitätsgrenze entweder durch Löschen oder Übertragen der Eigentumstitel oder durch eine starke Verwässerung zugewiesen werden, wobei etwaige Verluste berücksichtigt werden, die mittels Durchsetzung ausstehender Verpflichtungen gegenüber der CCP absorbiert werden. Reichen diese Instrumente nicht aus, sollten die Abwicklungsbehörden die Befugnis haben, ▌unbesicherte Schulden und ▌unbesicherte Verbindlichkeiten in dem erforderlichen Ausmaß nach Maßgabe ihres Ranges nach dem nationalen Insolvenzrecht herabzuschreiben, ohne dass dadurch die Finanzstabilität allgemein gefährdet wird.

(46)  Gelingt es mithilfe der von einer CCP vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen nicht, die Verluste einzudämmen, eine ausgeglichene Position in Form eines „Matched Book“ ausstehender Positionen wiederherzustellen oder vorfinanzierte Mittel umfassend wieder aufzufüllen, oder hat die Abwicklungsbehörde festgestellt, dass die Durchführung dieser Maßnahmen durch die CCP der Finanzstabilität abträglich wäre, so sollte die Ausübung der Befugnisse für die Zuweisung von Verlusten und Positionen durch die Behörde darauf abzielen, die ausstehenden Verluste zuzuweisen, eine ausgeglichene Position der CCP wiederherzustellen und die erforderlichen vorfinanzierten Mittel wiederaufzufüllen, entweder durch die fortgesetzte Ausübung der in den Betriebsvorschriften der CCP festgelegten Instrumente oder durch andere Maßnahmen.

(47)  Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass die Kosten für die Abwicklung der CCP so gering wie möglich gehalten werden und Gläubiger derselben Klasse in gleicher Weise behandelt werden. Wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und sollte weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder aus anderen Gründen diskriminierend sein.

(48)  Die Sanierungs- und Abwicklungsinstrumente sollten so umfassend wie möglich eingesetzt werden, bevor eine Kapitalspritze des öffentlichen Sektors oder eine gleichwertige ▌finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für eine CCP angewandt wird. Beim Rückgriff auf finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Rahmen der Abwicklung ausfallender CCP sollten die einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden, und dieser Rückgriff sollte als absolut letztes Mittel angesehen werden.

(49)  Ein wirksames Abwicklungsregelwerk sollte den Umfang, in dem die Abwicklungskosten einer ausfallenden CCP auf die Steuerzahler abgewälzt werden, so gering wie möglich halten. Es sollte sicherstellen, dass CCP ohne Gefährdung der Finanzstabilität abgewickelt werden können. Die Instrumente für die Zuweisung von Verlusten und Positionen sollten eben diesem Ziel dienen, indem sie sicherstellen, dass die Anteilseigner und Gegenparteien, die zu den Gläubigern der ausfallenden CCP zählen, Verluste in angemessenem Umfang tragen und einen angemessenen Teil der durch den Ausfall der CCP entstehenden Kosten übernehmen. Die Instrumente für die Zuweisung von Verlusten und Positionen sollten damit Anteilseignern und Gegenparteien einer CCP einen stärkeren Anreiz setzen, den Zustand einer CCP unter normalen Umständen gemäß den Empfehlungen des Rates für Finanzstabilität zu überwachen.21

(50)  Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden bei der Zuweisung von Verlusten und Positionen an die Gegenparteien in verschiedenen Szenarien über die erforderliche Flexibilität verfügen, ist es zweckmäßig, dass diese Behörden ▌in Fällen, in denen das Ziel die Aufrechterhaltung kritischer Clearingdienste innerhalb der abzuwickelnden CCP ist, zunächst auf die Instrumente für die Zuweisung von Verlusten und Positionen zurückgreifen können, und anschließend, falls erforderlich, diese kritischen Dienstleistungen auf eine Brücken-CCP oder einen Dritten übertragen werden können, während die verbleibende Geschäftstätigkeit der CCP eingestellt und liquidiert wird.

(51)  Werden die Instrumente für die Zuweisung von Verlusten und Positionen mit dem Ziel angewandt, die Existenzfähigkeit der ausfallenden CCP wiederherzustellen, um die Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit zu ermöglichen, sollte die Abwicklung mit der Auswechslung der Geschäftsleitung einhergehen ▌und mit einer anschließenden Umstrukturierung der CCP und ihrer Tätigkeiten auf eine Art und Weise verbunden sein, durch die die Gründe des Ausfalls beseitigt werden. Diese Umstrukturierung sollte durch die Umsetzung eines Geschäftsreorganisationsplans erfolgen ▌.

(52)  Die Instrumente für die Zuweisung von Verlusten und Positionen sollten im Hinblick auf die Wiederherstellung des „Matched Book“ der CCP, die Eindämmung weiterer Verluste und die Beschaffung zusätzlicher Mittel zur Unterstützung der Rekapitalisierung der CCP und zur Wiederauffüllung ihrer vorfinanzierten Mittel ausgeübt werden. Um zu gewährleisten, dass die Instrumente wirksam sind und ihr Ziel erreichen, sollten sie auf möglichst viele der Kontrakte anwendbar sein, aus denen unbesicherte Verbindlichkeiten erwachsen oder die bei der ausfallenden CCP ein „Unmatched Book“ verursachen. Sie sollten ermöglichen, die Positionen eines ausgefallenen Mitglieds unter den übrigen Clearingmitgliedern im Wege einer Auktion aufzuteilen, ▌Abschläge auf ausgehende Nachschusszahlungen an diese Mitglieder und ihre Kunden zu erheben, jegliche im Sanierungsplan festgelegten ausstehenden Barmittelabrufe auszuüben, zusätzliche gemäß den Betriebsvorschriften der CCP speziell der Abwicklungsbehörde vorbehaltene Abwicklungsbarmittelabrufe auszuüben sowie von der CCP begebene Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten herabzuschreiben und etwaige Schuldtitel in Anteile umzuwandeln. Außerdem sollten die Abwicklungsbehörden die Kontrakte ausgefallener Clearingmitglieder, von Produktbereichen und der CCP ganz oder teilweise kündigen können, falls dies für erforderlich erachtet wird, um die Abwicklungsziele rechtzeitig zu erreichen und gleichzeitig die Risiken für die Finanzstabilität zu minimieren, ohne auf öffentliche Mittel zurückzugreifen.

(53)  Unter gebührender Beachtung der Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und nur als letztes Mittel sollten die Abwicklungsbehörden unter verschiedenen Umständen in Erwägung ziehen, bestimmte Kontrakte nur teilweise in die Zuweisung von Verlusten einzuschließen. Werden solche Instrumente nur teilweise angewandt, kann die Verlust- oder Risikohöhe in Bezug auf andere Kontrakte verändert werden, ▌sofern der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern als bei regulären Insolvenzverfahren“ beachtet wird.

(54)  Wurden die Abwicklungsinstrumente genutzt, um die kritischen Funktionen oder existenzfähigen Geschäftsbereiche einer CCP auf ein solides Unternehmen wie einen privaten Käufer oder eine Brücken-CCP zu übertragen, sollte der verbleibende Teil der CCP innerhalb einer angemessenen Frist liquidiert werden, wobei eventuelle Verpflichtungen der ausfallenden CCP hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen oder der Unterstützung des Käufers bzw. der Brücken-CCP bei der Ausführung von im Zuge dieser Übertragung zu erbringenden Tätigkeiten oder Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.

(55)  Das Instrument der Unternehmensveräußerung sollte die Behörden in die Lage versetzen, die CCP oder einzelne Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilseigner an einen oder mehrere Käufer zu veräußern. Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden Vorkehrungen für die Vermarktung dieser CCP oder eines Teils ihrer Geschäftstätigkeit auf offene, transparente und nichtdiskriminierende Art und Weise unter Berücksichtigung der Maximierung des Verkaufspreises, soweit dies möglich ist, treffen.

(56)  Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten dem im Liquidationsverfahren befindlichen Unternehmen zugutekommen. Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Eigentumstiteln der in Abwicklung befindlichen CCP bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten Anteilseignern zugutekommen. Die Erlöse sollten abzüglich der Kosten aus dem Ausfall der CCP und aus dem Abwicklungsverfahren berechnet werden.

(57)  Um die Unternehmensveräußerung fristgerecht durchzuführen und die Finanzstabilität zu schützen, sollte die Bewertung des Käufers einer qualifizierten Beteiligung rechtzeitig und ohne Verzögerung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgen.

(58)  Informationen zur Vermarktung einer ausfallenden CCP und die Verhandlungen mit potenziellen Käufern vor dem Rückgriff auf das Instrument der Unternehmensveräußerung dürften von systemischer Bedeutung sein. Zur Wahrung der Finanzstabilität ist es von großer Bedeutung, dass die Offenlegung derartiger Informationen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) vorgesehen, für den Zeitraum ausgesetzt werden kann, der für die Planung und Strukturierung der Abwicklung der CCP unter Beachtung der bei der Marktmissbrauch-Regelung gestatteten Fristen erforderlich ist.

(59)  Als eine vollständig oder teilweise im Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde stehende CCP hätte eine Brücken-CCP zur Hauptaufgabe, sicherzustellen, dass die wichtigsten Finanzdienstleistungen für die Clearingmitglieder und Kunden der in Abwicklung befindlichen CCP weiter erbracht und die wichtigsten Finanztätigkeiten weiter ausgeübt werden. Die Brücken-CCP sollte als tragfähiges Geschäft fortgeführt und, wenn die Bedingungen dafür geeignet sind, an den Markt zurückgeführt oder für den Fall, dass sie nicht mehr existenzfähig ist, liquidiert werden.

(60)  Sollten alle anderen Optionen praktisch nicht verfügbar sein oder nachweislich nicht ausreichen, um die Finanzstabilität zu wahren, sollte eine staatliche Beteiligung in Form von Eigenkapitalunterstützung oder einer vorübergehenden staatlichen Beteiligung im Einklang mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen möglich sein, wobei auch eine Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten der CCP vorgenommen ▌und die eingesetzten Mittel im Laufe der Zeit von den Clearingteilnehmern, die Nutzen aus der finanziellen Unterstützung gezogen haben, wiedererlangt werden können sollten. Der Einsatz von staatlichen Stabilisierungsinstrumenten erfolgt unbeschadet der Rolle von Zentralbanken bei der Bereitstellung von Liquidität für das Finanzsystem auch in Stressphasen –, die in ihrem Ermessen steht, und sollte nicht als wahrscheinlich angesehen werden. Er sollte rein temporär sein. Daher sollten umfassende und glaubwürdige Vereinbarungen getroffen werden, die die Wiedererlangung der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel über einen angemessenen Zeitraum ermöglichen.

(61)  Um zu gewährleisten, dass eine Abwicklungsbehörde der Union die Instrumente für die Zuweisung von Verlusten und Positionen auf Verträge mit Unternehmen in Drittländern anwenden kann, sollte diese Möglichkeit in den Betriebsvorschriften der CCP anerkannt werden.

(62)  Die Abwicklungsbehörden sollten über alle erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügen, die in unterschiedlicher Zusammensetzung bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente ausgeübt werden können. Sie sollten unter anderem befugt sein, Eigentumstitel an einem ausfallenden Institut bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten dieser CCP auf ein anderes Unternehmen, z. B. eine andere CCP oder eine Brücken‑CCP, zu übertragen, Eigentumstitel herabzuschreiben oder zu löschen oder Verbindlichkeiten einer ausfallenden CCP herabzuschreiben oder umzuwandeln, Nachschüsse herabzuschreiben, etwaige noch ausstehende Verbindlichkeiten Dritter im Zusammenhang mit der CCP, einschließlich Sanierungs- und Abwicklungsbarmittelabrufe – auch im Sinne der Betriebsvorschriften der CCP – und Positionszuweisungen, durchzusetzen, Verträge mit der CCP vollständig oder teilweise zu kündigen, die Geschäftsleitung zu ersetzen und für die Begleichung von Forderungen ein vorübergehendes Moratorium zu verhängen. Die CCP und die Mitglieder ihres Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sollten weiter nach geltendem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall der CCP haften.

(63)  Der Abwicklungsrahmen sollte Verfahrensanforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsmaßnahmen ordnungsgemäß gemeldet und veröffentlicht werden. Da die von den Abwicklungsbehörden und ihren professionellen Beratern während des Abwicklungsverfahrens erhaltenen Informationen vertraulich sein dürften, sollten sie jedoch vor der Veröffentlichung der Abwicklungsentscheidung einer wirksamen Geheimhaltungsregelung unterliegen. Es muss berücksichtigt werden, dass Informationen über den Inhalt und die Einzelheiten des Sanierungs- und Abwicklungsplans und über die Ergebnisse einer Bewertung dieser Pläne weitreichende Auswirkungen haben können, insbesondere für die betroffenen Unternehmen. Bei allen bereitgestellten Informationen in Bezug auf eine noch nicht gefällte Entscheidung, beispielsweise darüber, ob die Abwicklungsbedingungen erfüllt sind, über die Anwendung eines spezifischen Instruments oder über Maßnahmen im Verlauf des Verfahrens, muss davon ausgegangen werden, dass sie Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Interessen haben, die von den Maßnahmen betroffen sind. Allerdings könnte allein die Information, dass die Abwicklungsbehörde eine bestimmte CCP untersucht, bereits negative Folgen für diese CCP nach sich ziehen. Deshalb muss sichergestellt werden, dass geeignete Mechanismen für die Wahrung der Vertraulichkeit entsprechender Informationen, beispielsweise des Inhalts und der Einzelheiten der Sanierungs- und Abwicklungspläne und des Ergebnisses von in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bewertungen, existieren.

(64)  Die Abwicklungsbehörden sollten über zusätzliche Befugnisse verfügen, um die Wirksamkeit der Übertragung von Eigentumstiteln oder Schuldtiteln bzw. Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten sicherzustellen. Vorbehaltlich der Schutzbestimmungen sollten sie befugt sein, Drittparteienrechte an den übertragenen Instrumenten oder Vermögenswerten aufzuheben, Verträge rechtlich durchzusetzen sowie für die Kontinuität der Vereinbarungen gegenüber dem Empfänger der übertragenen Vermögenswerte und Eigentumstitel Sorge zu tragen. Allerdings sollten die Rechte von Beschäftigten, einen Beschäftigungsvertrag zu beenden, nicht beeinträchtigt werden. Auch das Recht einer Vertragspartei, einen Vertrag mit einer in Abwicklung befindlichen CCP oder mit einem Unternehmen ihrer Gruppe aus anderen Gründen als der Abwicklung der ausfallenden CCP zu beenden, sollte nicht beeinträchtigt werden. Die Abwicklungsbehörden sollten zudem befugt sein, von der verbleibenden CCP, die einem regulären Insolvenzverfahren unterzogen wird, die Erbringung von Dienstleistungen zu verlangen, die der CCP, auf die die Vermögenswerte, Kontrakte oder Eigentumstitel mithilfe des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Brücken-CCP übertragen wurden, die Wahrnehmung ihrer Geschäftstätigkeit ermöglichen.

(65)  Nach Artikel 47 der Charta haben die betroffenen Parteien das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Maßnahmen, die sie betreffen. Deshalb sollte eine von einer Abwicklungsbehörde getroffene Entscheidung aus materiellrechtlichen Gründen anfechtbar sein, wenn die Entscheidung zu dem Zeitpunkt, als sie erlassen wurde, unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres verfügbaren Informationen willkürlich und nicht sachgerecht war.

(66)  Von nationalen Abwicklungsbehörden ergriffene Abwicklungsmaßnahmen können wirtschaftliche Bewertungen und einen breiten Ermessensspielraum erfordern. Die nationalen Abwicklungsbehörden verfügen über das spezifische Fachwissen, das sie für die Durchführung dieser Bewertungen und für die Festlegung der angemessenen Nutzung des Ermessensspielraums benötigen. Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass die von den nationalen Abwicklungsbehörden in diesem Zusammenhang vorgenommenen wirtschaftlichen Bewertungen von den nationalen Gerichten bei der Überprüfung der jeweiligen Krisenbewältigungsmaßnahmen als Grundlage verwendet werden.

(67)  Um auf Situationen äußerster Dringlichkeit reagieren zu können und da durch eine Aussetzung von Entscheidungen der Abwicklungsbehörden die Kontinuität kritischer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, sollte vorgesehen werden, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Wirkung der angefochtenen Entscheidung nicht automatisch aussetzt und die Entscheidung der Abwicklungsbehörde sofort vollstreckbar ist.

(68)  Wenn dies erforderlich ist, um Dritte zu schützen, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Behörden in gutem Glauben Vermögenswerte, Kontrakte, Rechte und Verbindlichkeiten von der in Abwicklung befindlichen CCP erworben haben, und um die Stabilität der Finanzmärkte zu sichern, sollte die Einlegung eines Rechtsbehelfs außerdem nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen, die aufgrund einer aufgehobenen Entscheidung abgeschlossen wurden, unberührt lassen. In diesen Fällen sollten die Rechtsbehelfe gegen unrechtmäßige Entscheidungen daher auf die Entschädigung der betroffenen Personen beschränkt sein.

(69)  Da Abwicklungsmaßnahmen aufgrund schwerwiegender Risiken für die Finanzstabilität in dem jeweiligen Mitgliedstaat und in der Union möglicherweise dringend zu treffen sind, sollten nach nationalem Recht vorgesehene Verfahren für den Antrag auf vorab erteilte gerichtliche Zustimmung zu einer Krisenmanagementmaßnahme sowie für die gerichtliche Prüfung dieses Antrags zügig durchgeführt werden. Dies gilt unbeschadet des interessierten Parteien gegebenenfalls zustehenden Rechts, beim Gericht zu beantragen, die Entscheidung für einen begrenzten Zeitraum außer Kraft zu setzen, nachdem die Abwicklungsbehörde die Krisenbewältigungsmaßnahme ergriffen hat.

(70)  Es liegt im Interesse einer wirksamen Abwicklung und der Vermeidung von Kompetenzkonflikten, dass für den Zeitraum, in dem eine Abwicklungsbehörde ihre einschlägigen Befugnisse wahrnimmt oder die Abwicklungsinstrumente anwendet, außer auf Initiative bzw. mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde, kein reguläres Insolvenzverfahren für die ausfallende CCP eingeleitet oder fortgeführt werden darf. Darüber hinaus ist es nützlich und erforderlich, bestimmte Vertragspflichten für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen, damit der Abwicklungsbehörde Zeit bleibt, die Abwicklungsinstrumente in der Praxis anzuwenden. Dies sollte jedoch nicht für Verpflichtungen einer ausfallenden CCP im Zusammenhang mit Systemen gelten, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates23 benannt wurden, darunter andere zentrale Gegenparteien und Zentralbanken. Durch die Richtlinie 98/26/EG werden die mit der Teilnahme an Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen einhergehenden Risiken gemindert, und zwar insbesondere dadurch, dass sie die Störung, die die Insolvenz eines Teilnehmers in einem solchen System hervorrufen würde, verringern. Um sicherzustellen, dass diese Schutzvorkehrungen in Krisensituationen – unter Wahrung einer angemessenen Sicherheit für die Betreiber der Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssysteme und für andere Marktteilnehmer – richtig greifen, sollte eine Krisenpräventions- oder Abwicklungsmaßnahme für sich nicht als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gelten, vorausgesetzt, die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen werden weiterhin erfüllt. Der Betrieb eines gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Systems oder dem in dieser Richtlinie garantierten Recht auf dingliche Sicherheiten darf jedoch in keiner Weise beeinträchtigt werden.

(71)  Um sicherzustellen, dass den Abwicklungsbehörden bei der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf einen privaten Erwerber oder eine Brücken-CCP ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung steht, um die zu übertragenden Kontrakte zu ermitteln, könnte es angebracht sein, die Rechte der Gegenparteien auf Glattstellung, vorzeitige Fälligstellung oder sonstige Beendigung von Finanzkontrakten in verhältnismäßiger Weise zu beschränken, bis die Übertragung erfolgt ist. Eine solche Beschränkung wäre erforderlich, damit sich die Behörden ein realistisches Bild von der Bilanz der ausfallenden CCP verschaffen können, aber ohne jene Änderungen des Werts und des Anwendungsbereichs, die eine umfangreiche Ausübung der Kündigungsrechte mit sich bringen würde. Um den Eingriff in die Vertragsrechte von Gegenparteien so gering wie möglich zu halten, sollte eine Beschränkung der Kündigungsrechte nur im Zusammenhang mit der Krisenpräventionsmaßnahme oder der Abwicklungsmaßnahme, einschließlich des etwaigen Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, erfolgen, und die Kündigungsrechte, die sich aus einem anderen Ausfall ergeben, einschließlich eines Zahlungsausfalls oder nicht erfolgter Einschusszahlungen, sollten beibehalten werden.

(72)  Um legitime Kapitalmarktvereinbarungen im Fall einer Übertragung einiger, aber nicht aller Vermögenswerte, Kontrakte, Rechte und Verbindlichkeiten einer ausfallenden CCP zu wahren, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die, je nach Erforderlichkeit, eine Aufsplittung verbundener Verbindlichkeiten, Rechte und Kontrakte verhindern. Eine solche Beschränkung auf ausgewählte Verfahrensweisen im Zusammenhang mit verbundenen Kontrakten und diesbezüglichen Sicherheiten sollte auch für Kontrakte mit derselben Gegenpartei gelten, die durch Sicherheitsvereinbarungen, Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Glattstellungs-Saldierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über strukturierte Finanzierungen gedeckt sind. Wenn Schutzmaßnahmen anwendbar sind, sollten die Abwicklungsbehörden sich darum bemühen, alle in einer geschützten Vereinbarung miteinander verbundenen Kontrakte zu übertragen oder sie insgesamt bei der von der ausfallenden CCP verbleibenden Rest-CCP zu belassen. Mit diesen Schutzmaßnahmen soll erreicht werden, dass die gesetzliche Eigenkapitalbehandlung von Risikopositionen, die für die Zwecke der Richtlinie 2013/36/EU unter eine Saldierungsvereinbarung fallen, so wenig wie möglich berührt wird.

(73)  Die CCP in der EU erbringen Dienstleistungen für Clearingmitglieder und Kunden mit Sitz in Drittländern, und CCP in Drittländern erbringen Dienstleistungen für Clearingmitglieder und Kunden mit Sitz in der EU. Für eine wirksame Abwicklung international tätiger CCP ist die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittlandsbehörden erforderlich. Zu diesem Zweck sollte die ESMA Leitlinien zum einschlägigen Inhalt der mit Drittlandsbehörden zu schließenden Kooperationsvereinbarungen bereitstellen. Mit diesen Kooperationsvereinbarungen sollte sichergestellt werden, dass es eine wirksame Planung, Entscheidungsfindung und Koordinierung im Hinblick auf international tätige CCP gibt. Die nationalen Abwicklungsbehörden sollten unter bestimmten Umständen Abwicklungsverfahren von Drittländern anerkennen und durchsetzen. Auch in Bezug auf Tochterunternehmen von CCP aus der Union oder Drittländern und deren Clearingmitglieder und Kunden sollte eine Zusammenarbeit stattfinden.

(74)  Um für eine konsequente Harmonisierung und einen angemessenen Schutz für die Marktteilnehmer in der gesamten Union zu sorgen, sollte die Kommission von der ESMA erarbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen und damit den Inhalt der schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise der Abwicklungskollegien, die Inhalte der Abwicklungspläne und die erforderlichen Elemente für die Durchführung der Bewertungen präzisieren.

(75)  Die Kommission sollte in der Lage sein, eine Clearingpflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 – auf Antrag der Abwicklungsbehörde einer in Abwicklung befindlichen CCP oder der zuständigen Behörde eines Clearingmitglieds einer in Abwicklung befindlichen CCP und unter Berücksichtigung einer nicht verbindlichen Stellungnahme der ESMA – für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten, die durch eine in Abwicklung befindliche CCP gecleart werden, auszusetzen. Der Beschluss über die Aussetzung sollte nur angenommen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Finanzstabilität und das Vertrauen in die Märkte zu wahren, insbesondere, um Ansteckungseffekte zu verhindern und um zu vermeiden, dass Gegenparteien und Investoren hohe und unsichere Risikopositionen gegenüber einer CCP aufweisen. Bei der Annahme ihres Beschlusses sollte die Kommission die Abwicklungsziele und im Zusammenhang mit denjenigen OTC-Derivaten, für die die Aussetzung beantragt wird, die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kriterien berücksichtigen, die bei der Festlegung, welche OTC-Derivate der Clearingpflicht unterliegen, zur Anwendung kommen. Die Aussetzung sollte befristet sein, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Auch sollte die Rolle des in Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Risikoausschusses der CCP gestärkt werden, damit die CCP angeregt werden, ihre Risiken umsichtig zu verwalten und ihre Widerstandsfähigkeit zu verbessern. Die Mitglieder des Risikoausschusses sollten befugt sein, die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn die CCP nicht den Empfehlungen des Risikoausschusses folgt, und die Vertreter der Clearingmitglieder und Kunden im Risikoausschuss sollten bereitgestellte Informationen nutzen können, um ihre Risikopositionen gegenüber der CCP im Einklang mit den Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit zu überwachen. Schließlich sollten die Abwicklungsbehörden von CCP außerdem Zugang zu allen erforderlichen Informationen in Transaktionsregistern haben. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Verordnung (EU) Nr. 2365/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) sollten daher entsprechend geändert werden.

(76)  Um sicherzustellen, dass die für die Abwicklung von CCP zuständigen Behörden in allen einschlägigen Gremien vertreten sind, und um zu gewährleisten, dass der ESMA sämtliche Fachkenntnisse zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um die Aufgaben im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung zu erfüllen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dahingehend geändert werden, dass die nationalen Behörden zur Abwicklung von CCP auch als zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung angesehen werden.

(77)  Zur Vorbereitung der Beschlüsse der ESMA in Bezug auf die ihr übertragenen Aufgaben – darunter die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen und zu Abwicklungskollegien und -plänen sowie von Leitlinien zu den Voraussetzungen für eine Abwicklung und der verbindlichen Vermittlung – und zur Gewährleistung der umfassenden Einbeziehung der EBA und ihrer Mitglieder in die Vorbereitung dieser Beschlüsse sollte die ESMA einen internen Abwicklungsausschuss einrichten, zu dem die jeweiligen für die EBA zuständigen Behörden als Beobachter eingeladen werden.

(78)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Rechten, Grundfreiheiten und Grundsätzen, die unter anderem mit der Charta anerkannt wurden, insbesondere mit dem Eigentumsrecht, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und dem Recht auf Verteidigung.

(79)  Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden sollten, wenn sie aufgrund dieser Verordnung Entscheidungen oder Maßnahmen treffen, den Auswirkungen ihrer Entscheidungen und Maßnahmen auf die Finanzstabilität und die Wirtschaftslage in anderen Ländern stets gebührend Rechnung tragen und die Bedeutung eines Clearingmitglieds für den Finanzsektor und die Wirtschaft des Landes, in dem dieses Clearingmitglied ansässig ist, berücksichtigen.

(80)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von CCP, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden kann, sondern sich wegen der Auswirkungen des Ausfalls einer CCP in der Union besser auf Unionsebene verwirklichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(81)  Um Unstimmigkeiten zwischen den Bestimmungen für die Sanierung und Abwicklung von CCP und dem rechtlichen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu vermeiden, ist es angebracht, die Anwendung dieser Verordnung bis zu dem Zeitpunkt aufzuschieben, ab dem die Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Umsetzung der [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU einsetzen] anwenden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung von nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenparteien (CCP) sowie Vorschriften für die Vereinbarungen mit Drittländern im Bereich der Sanierung und Abwicklung von CCP.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.  „CCP“ eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

2.  „Abwicklungskollegium“ das gemäß Artikel 4 eingerichtete Kollegium;

3.  „Abwicklungsbehörde“ eine gemäß Artikel 3 ▌ benannte Behörde;

4.  „Abwicklungsinstrument“ eines der in Artikel 27 Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente;

5.  „Abwicklungsbefugnis“ eine der in Artikel 48 genannten Befugnisse;

6.  „Abwicklungsziele“ die in Artikel 21 aufgeführten Abwicklungsziele;

7.  „zuständige Behörde“ eine ▌gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte Behörde;

7a.  „Zahlungsausfall-Ereignis“ eine Situation, in der mindestens ein Clearingmitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der CCP nicht nachkommt;

7b.  „Nicht-Zahlungsausfall“ eine Situation, in der einer CCP aus einem anderen Grund als dem Ausfall eines Clearingmitglieds ein Verlust entstanden ist – etwa infolge eines Versagens im Zusammenhang mit einer Geschäfts-, Verwahrungs- oder Investitionstätigkeit, eines rechtlichen oder betrieblichen Versagens oder infolge einer betrügerischen Handlung, darunter auch durch Cyberangriffe ausgelöste Störungen oder ungedeckte Liquiditätsdefizite;

8.  „Abwicklungsplan“ einen gemäß Artikel 13 für eine CCP erstellten Abwicklungsplan;

9.  „Abwicklungsmaßnahme“ die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse, sobald die in Artikel 22 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind;

10.  „Clearingmitglied“ ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

11.  „Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.  „Drittland-CCP“ eine CCP mit Hauptsitz in einem Drittland;

13.  „Aufrechnungsvereinbarung“ eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehr Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen der in Abwicklung befindlichen CCP und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;

14.  „Finanzmarktinfrastruktur“ (FMI) eine zentrale Gegenpartei, einen Zentralverwahrer, ein Transaktionsregister, ein Zahlungssystem oder ein anderes System, das von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG definiert und benannt wurde;

15.  „Kunde“ einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

15a.  „A-SRI“ andere systemrelevante Institute im Sinne von Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU;

16.  „interoperable CCP“ eine CCP, die eine Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen hat;

18.  „Sanierungsplan“ einen gemäß Artikel 9 von einer CCP erstellten und laufend aktualisierten Sanierungsplan;

19.  „Leitungsorgan“ das nach nationalem Gesellschaftsrecht gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingesetzte Verwaltungs- und/oder Aufsichtsorgan;

20.  „Aufsichtskollegium“ das in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Kollegium unter Beteiligung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB);

21.  „Eigenkapital“ Eigenkapital im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

22.  „Wasserfallprinzip“ das Wasserfallprinzip im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

23.  „kritische Funktionen“ Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, die für nicht der CCP zugehörige externe Dritte ausgeübt, erbracht bzw. getätigt werden und deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer CCP oder Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hätte, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;

24.  „Gruppe“ eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

25.  „verbundene FMI“ eine interoperable CCP oder eine andere FMI oder CCP, mit der die CCP vertragliche Vereinbarungen geschlossen hat;

26.  „▌finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV – oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte –, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz einer CCP oder einer Gruppe, der die CCP angehört, gewährt wird;

27.  „Finanzkontrakte“ Verträge und Vereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie 2014/59/EU;

28.  „reguläres Insolvenzverfahren“ ein Gesamtverfahren, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge hat und nach nationalem Recht üblicherweise auf CCP Anwendung findet, sei es speziell auf die betroffenen CCP oder generell auf natürliche oder juristische Personen;

29.  „Eigentumstitel“ Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;

30.  „benannte nationale makroprudenzielle Behörde“ die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;

31.  „Ausfallfonds“ einen von einer CCP gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterhaltenen Ausfallfonds;

32.  „vorfinanzierte Mittel“ von der betreffenden juristischen Person gehaltene und für diese frei verfügbare Mittel;

33.  „Geschäftsleitung“ die Person oder Personen, die die Geschäfte der CCP tatsächlich führt bzw. führen, und das geschäftsführende Mitglied oder die geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans;

34.  „Transaktionsregister“ ein Transaktionsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates(8);

35.  „Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen“ den Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;

36.  „Schuldtitel“ Anleihen oder andere Formen unbesicherter übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;

37.  „Abwicklungsbarmittelabruf“ die Einforderung über die vorfinanzierten Mittel hinausreichender Barmittel von den Clearingmitgliedern für die CCP auf Basis der gesetzlichen Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 31 und wie es in den Betriebsvorschriften der CCP vorgesehen ist;

38.  „Sanierungsbarmittelabrufe“ die Einforderung über die vorfinanzierten Mittel hinausreichender Barmittel von den Clearingmitgliedern für die CCP auf Basis der in den Betriebsvorschriften der CCP dargelegten vertraglichen Vereinbarungen;

39.  „Übertragungsbefugnisse“ die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c oder d genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – von einer in Abwicklung befindlichen CCP auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;

40.  „Derivat“ ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

41.  „Saldierungsvereinbarung“ eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verbindlichkeiten in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verbindlichkeiten der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die „Aufrechnung infolge Beendigung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG(9) und die „Aufrechnung“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG;

42.  „Krisenpräventionsmaßnahme“ die Ausübung von Befugnissen im Rahmen von Artikel 10 Absätze 8 und 9, um von einer CCP Maßnahmen zur Behebung von Unzulänglichkeiten in ihrem Sanierungsplan zu verlangen, die Ausübung von Befugnissen im Rahmen von Artikel 17, um Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit abzubauen oder zu beseitigen, oder die Anwendung einer Frühinterventionsmaßnahme im Rahmen von Artikel 19;

43.  „Kündigungsrecht“ das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Glattstellung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;

44.  „Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung“ Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG;

45.  „gedeckte Schuldverschreibung“ ein Instrument im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10);

46.  „Drittlandsabwicklungsverfahren“ eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls einer Drittland-CCP, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist;

47.  „jeweilige nationale Behörden“ die nach Maßgabe dieser Verordnung oder gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden oder zuständigen Ministerien oder sonstige Behörden in den Mitgliedstaaten, die in Bezug auf die Vermögensgegenstände, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten von Drittland-CCPs, die im Hoheitsgebiet, für das die betreffende Behörde zuständig ist, Clearingdienste erbringen, über Befugnisse verfügen;

48.  „jeweilige Drittlandsbehörde“ eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieser Verordnung wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind.

TITEL II

BEHÖRDEN, ABWICKLUNGSKOLLEGIUM UND VERFAHREN

Abschnitt I

Abwicklungsbehörden, Abwicklungskollegien und Beteiligung der Europäischen Aufsichtsbehörden

Artikel 3

Benennung der Abwicklungsbehörden und zuständigen Ministerien

(1)  Mitgliedstaaten, in denen eine CCP ansässig ist, benennen eine Abwicklungsbehörde, die nach Maßgabe dieser Verordnung befugt ist, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben; Mitgliedstaaten, in denen keine CCP ansässig ist, können dies ebenfalls tun.

Bei den Abwicklungsbehörden handelt es sich um die nationalen Zentralbanken, die zuständigen Ministerien, öffentliche Verwaltungsbehörden oder sonstige Behörden, denen Befugnisse der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden.

(2)  Die Abwicklungsbehörden müssen über das Fachwissen, die Ressourcen und die operativen Kapazitäten für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen verfügen und ihre Befugnisse so zeitnah und flexibel ausüben, wie es zum Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich ist.

(3)  Wird eine gemäß Absatz 1 benannte Abwicklungsbehörde mit anderen Funktionen betraut, so ist die effektive operative Unabhängigkeit dieser Abwicklungsbehörde – darunter eine personelle Trennung, getrennte Berichtswege und ein unabhängiges Entscheidungsverfahren – insbesondere von der gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannten zuständigen Behörde und von den zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden der Clearingmitglieder gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung sicherzustellen; ferner sind alle nötigen Vorkehrungen zu treffen und gegenüber der ESMA glaubhaft nachzuweisen, um Interessenkonflikte zwischen den Funktionen der Abwicklungsbehörde im Rahmen dieser Verordnung und allen anderen Funktionen dieser Behörde zu vermeiden.

Die Anforderungen nach Absatz 1 schließen weder aus, dass die Berichtswege auf der obersten Ebene einer Einrichtung, die verschiedene Behörden vereint, zusammentreffen, noch dass das Personal unter vorab festgelegten Bedingungen von einer Behörde an eine andere entsendet werden kann, um eine zeitweise bestehende hohe Arbeitsbelastung zu bewältigen.

(4)  ▌Die Abwicklungsbehörde beschließt und veröffentlicht die internen Vorschriften zur Gewährleistung der in Unterabsatz 1 genannten strukturellen Trennung, einschließlich Vorschriften über das Berufsgeheimnis und den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen.

(5)  Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges Ministerium, das für die Ausübung der Funktionen, die dem zuständigen Ministerium gemäß dieser Verordnung übertragen werden, verantwortlich ist.

(6)  ▌Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das zuständige Ministerium rechtzeitig über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen.

(7)  Haben die in Absatz 6 genannten Entscheidungen unmittelbare finanzielle Auswirkungen▌, holt die Abwicklungsbehörde vor ihrer Umsetzung die gesetzlich erforderliche Zustimmung▌ ein▌.

(8)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die gemäß Absatz 1 benannten Abwicklungsbehörden mit.

(9)  ▌

(10)  Die ESMA veröffentlicht eine Liste der Abwicklungsbehörden und Anlaufstellen, die nach Absatz 8 mitgeteilt wurden.

Artikel 4

Abwicklungskollegien

(1)  Die Abwicklungsbehörde der CCP richtet ein Abwicklungskollegium ein, das die in den Artikeln 13, 16 und 17 genannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellt, und übernimmt dessen Management und Vorsitz.

Die Abwicklungskollegien geben einen Rahmen vor, in dem die Abwicklungsbehörden und anderen zuständigen Behörden die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

a)  Austausch von Informationen, die für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, für die Bewertung des Verflechtungsgrads der CCP und ihrer Teilnehmer, für die Anwendung vorbereitender und präventiver Maßnahmen, für die Abwicklung sowie auch für andere interessierte Zentralbanken relevant sind;

b)  Bewertung von Abwicklungsplänen gemäß Artikel 13;

c)  Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von CCP gemäß Artikel 16;

d)  Ermittlung, Abbau und Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von CCP gemäß Artikel 17;

e)  Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Abwicklungsstrategien und -konzepten;

ea)  Austausch von Sanierungs- und Abwicklungsplänen der Clearingmitglieder und Bewertung der möglichen Folgen und des Grads der Verflechtung mit der CCP.

(2)  Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind:

a)  die Abwicklungsbehörde der CCP;

b)  die für die CCP zuständige Behörde;

c)  die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Clearingmitglieder;

d)  die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten zuständigen Behörden;

e)  die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten CCP;

f)  die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten zuständigen Behörden;

g)  die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Mitglieder des ESZB;

h)  die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten emittierenden Zentralbanken;

i)  die für das Mutterunternehmen zuständige Behörde, sofern Artikel 11 Absatz 1 Anwendung findet;

ia)  die mit der Aufsicht über die in Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten A-SRI betrauten zuständigen Behörden;

j)  das zuständige Ministerium, wenn die unter Buchstabe a genannte Abwicklungsbehörde nicht das zuständige Ministerium ist;

k)  die ESMA;

l)  die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA).

(3)  Die ESMA, die EBA und die mit der Aufsicht über die A-SRI betrauten zuständigen Behörden haben in den Abwicklungskollegien kein Stimmrecht.

(4)  Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden von in Drittländern ansässigen Clearingmitgliedern sowie die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden von Drittland-CCP, mit denen die CCP Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen hat, können als Beobachter zur Teilnahme am Abwicklungskollegium eingeladen werden. Die Teilnahme dieser Behörden setzt voraus, dass sie Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung des Vorsitzenden des Abwicklungskollegiums den in Artikel 71 festgelegten Geheimhaltungspflichten gleichwertig sind.

Die Beteiligung von Drittlandsbehörden am Abwicklungskollegium kann sich auf die Erörterung ausgewählter Fragen der grenzüberschreitenden Durchsetzung beschränken, die folgende Aspekte umfassen können:

a)  wirksame und koordinierte Durchsetzung von Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 53 und 75;

b)  Ermittlung und Beseitigung möglicher Hindernisse für wirksame Abwicklungsmaßnahmen, die auf divergierende Rechtsvorschriften für Sicherheiten-, Saldierungs- und Aufrechnungsvereinbarungen und unterschiedliche Befugnisse und Strategien für die Sanierung und Abwicklung zurückzuführen sein könnten;

c)  Ermittlung und Koordinierung jedweden Bedarfs an neuen Genehmigungs-, Anerkennungs- oder Zulassungsanforderungen in Anbetracht der Tatsache, dass Abwicklungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden müssen;

d)  mögliche Aussetzung jedweder Clearingpflicht für die von der Abwicklung der CCP betroffenen relevanten Vermögensklassen gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder einer gleichwertigen Bestimmung des nationalen Rechts des betreffenden Drittlands;

e)  möglicher Einfluss unterschiedlicher Zeitzonen auf die für den Handelsschluss maßgeblichen Geschäftszeiten.

(5)  Der Vorsitz des Abwicklungskollegiums nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)  schriftliche Festlegung der Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums nach Konsultation der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums;

b)  Koordinierung sämtlicher Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums;

c)  Einberufung und Leitung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums;

d)  umfassende Vorabinformation aller Mitglieder des Abwicklungskollegiums über die Anberaumung der Sitzungen, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen;

e)  Entscheidung, ob und – wenn ja – welche Drittlandbehörden nach Maßgabe von Absatz 4 zu bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden sollen;

f)  Koordinierung des rechtzeitigen Austauschs aller relevanten Informationen zwischen den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums;

g)  zeitnahe laufende Unterrichtung aller Mitglieder des Kollegiums über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen;

ga)  Sicherstellung, dass die Mitglieder des Kollegiums alle Informationen, die für die Ausübung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung relevant sind, rechtzeitig austauschen.

(6)  Um die konsequente und kohärente Arbeitsweise der Abwicklungskollegien in der gesamten Union zu gewährleisten, arbeitet die ESMA einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die in Absatz 1 genannten schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise der Abwicklungskollegien inhaltlich präzisiert werden.

Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission(11) und des Kapitels 6 Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) XXX/2016 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU(12).

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.]

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 6 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 5

Abwicklungsausschuss der ESMA

(1)  Die ESMA setzt nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Abwicklungsausschuss ein, der die mit der vorliegenden Verordnung auf die ESMA übertragenen Entscheidungen, mit Ausnahme der Entscheidungen nach Artikel 12, vorbereitet.

Der Abwicklungsausschuss trägt außerdem zur Ausarbeitung und Koordinierung von Abwicklungsplänen bei und konzipiert Strategien für die Abwicklung ausfallender CCP.

(2)  Der Abwicklungsausschuss setzt sich aus den nach Artikel 3 Absatz 1 benannten Behörden zusammen.

Die in Artikel 4 Absatz 2 Ziffern i und iv der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Behörden und die mit der Aufsicht über die A-SRI betrauten zuständigen Behörden werden als Beobachter zur Teilnahme am Abwicklungsausschuss eingeladen.

(2a)  Die ESMA bewertet die Sanierungs- und Abwicklungsregelungen von CCP in der Union im Hinblick darauf, wie sie sich insgesamt auf die Finanzstabilität der Union auswirken, indem sie regelmäßige Stresstests und Simulationen unter Krisenbedingungen in Bezug auf mögliche systemweite Stressereignisse durchführt. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe sorgt die ESMA dafür, dass mit Blick auf die Häufigkeit und die Testgestaltung Kohärenz mit den Bewertungen der Belastbarkeit der einzelnen CCP, die gemäß Kapitel XII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission ausgeführt werden, besteht, und arbeitet eng mit den gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten Aufsichtskollegien, dem ESRB und den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannten zuständigen Behörden zusammen, darunter auch mit der EZB bei der Ausübung der dieser im Rahmen eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zugewiesenen Aufgaben sowie mit allen für die Aufsicht über CCP zuständigen nationalen Behörden. Werden diese Regelungen infolge dieser umfassenden Stresstests in bestimmten Bereichen als mangelhaft betrachtet, muss das zuständige Institut bzw. die zuständigen Institute die Mängel beheben und seine bzw. ihre Regelungen für einen weiteren Stresstest erneut einreichen, der binnen sechs Monaten nach den vorangegangenen Stresstests durchzuführen ist.

(3)  Für die Zwecke dieser Verordnung arbeitet die ESMA mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der EBA im Rahmen des durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen.

(4)  Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die ESMA sicher, dass der Abwicklungsausschuss von anderen in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Aufgabenbereichen strukturell getrennt ist.

Artikel 6

Zusammenarbeit der Behörden

(1)  Die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und die ESMA arbeiten bei der Vorbereitung, der Planung und, soweit möglich, der Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammen. Insbesondere sollten die Abwicklungsbehörde und andere einschlägige Behörden, darunter die ESMA, die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten Abwicklungsbehörden, die zuständigen Behörden und die Behörden verbundener FMI, bei der Sanierung effektiv zusammenarbeiten und kommunizieren, damit die Abwicklungsbehörde rechtzeitig tätig werden kann.

(2)  Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der ESMA zusammen.

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

Abschnitt II

Entscheidungsfindung und -verfahren

Artikel 7

Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung

Bei Entscheidungen und Maßnahmen gemäß dieser Verordnung berücksichtigen die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und die ESMA alle folgenden Grundsätze und Aspekte:

a)  Bei jeder Entscheidung oder Maßnahme in Bezug auf eine einzelne CCP sind Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, wobei zumindest den folgenden Faktoren Rechnung zu tragen ist:

i)  der Eigentümerstruktur sowie der Rechts- und Organisationsstruktur der CCP einschließlich der Frage, ob sie zu einer größeren Gruppe von FMI oder anderen Finanzinstituten gehört;

ii)  der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der CCP;

iii)  der Art und der Vielfalt der Clearingmitgliederstruktur der CCP, einschließlich Clearingmitglieder, ihre Kunden und andere Gegenparteien, denen diese Clearingmitglieder und Kunden im Rahmen dieser CCP Clearingdienste erbringen, sofern diese problemlos und unverzüglich ermittelt werden können;

▌v) dem Grad der Verflechtung der CCP mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen, anderen Finanzinstituten und dem Finanzsystem im Allgemeinen;

va)   der Frage, ob die CCP das Clearing von OTC-Derivatekontrakten vornimmt, die zu einer OTC-Derivatekategorie gehören, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt;

vb)   der Verfügbarkeit anderer CCP, mit denen die kritischen Funktionen der CCP auf glaubwürdige und umsetzbare Weise ersetzt werden könnten;

vi)  den tatsächlichen oder potenziellen Konsequenzen der in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 genannten Verstöße;

b)  bei Frühinterventions- und Abwicklungsmaßnahmen ist das Gebot der wirksamen Entscheidungsfindung bei geringstmöglichen Kosten bei gleichzeitiger Verhinderung von Marktstörungen zu achten, damit keine öffentlichen Mittel verwendet werden müssen;

c)  Entscheidungen und Maßnahmen sind erforderlichenfalls frühzeitig und mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen;

d)  Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden und andere Behörden müssen zusammenarbeiten, damit Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden;

e)  die Aufgaben und Zuständigkeiten der betreffenden Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten müssen genau festgelegt sein;

f)  die Interessen der Mitgliedstaaten, in denen die CCP Dienstleistungen erbringt und in denen ihre Clearingmitglieder, ihre Kunden und etwaige verbundene CCP ansässig sind, müssen gebührend berücksichtigt werden, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die Finanzstabilität oder die Finanzmittel dieser Mitgliedstaaten und der Union als Ganzes betrifft;

g)  den Zielen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Clearingmitgliedern, ihren Kunden, Gläubigern im weiteren Sinne und Interessenträgern der CCP in den beteiligten Mitgliedstaaten und Vermeidung einer unfairen Benachteiligung oder Bevorzugung der Interessen bestimmter Akteure in manchen Mitgliedstaaten, einschließlich der Vermeidung einer unfairen Verteilung der Lasten auf die Mitgliedstaaten, muss gebührend Rechnung getragen werden;

ga)  eine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird so weit wie möglich vermieden und kommt nur als letztes Mittel und unter den in Artikel 45 festgelegten Bedingungen zum Einsatz, und es dürfen keine Erwartungen hinsichtlich einer finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln geweckt werden;

h)  die nach dieser Verordnung bestehende Verpflichtung, eine Behörde zu konsultieren, bevor eine Entscheidung oder Maßnahme getroffen wird, muss zumindest die Verpflichtung beinhalten, zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme zu konsultieren, die Folgendes mit sich bringen oder mit sich bringen könnten:

i)  Auswirkungen auf die Clearingmitglieder, Kunden oder verbundenen FMI;

ii)  Auswirkungen auf die Finanzstabilität des Mitgliedstaats, in dem die Clearingmitglieder, Kunden oder verbundenen FMI ansässig oder niedergelassen sind;

i)  die in Artikel 13 genannten Abwicklungspläne müssen eingehalten werden, es sei denn, eine Abweichung von diesen Plänen ist notwendig, um die Abwicklungsziele besser zu verwirklichen;

j)  gegenüber den einschlägigen Behörden muss möglichst für Transparenz gesorgt werden, insbesondere dann, wenn sich eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme wahrscheinlich auf die Finanzstabilität oder die Finanzmittel ▌auswirken wird; dies gilt, soweit dies in vertretbarem Maße möglich ist, auch gegenüber anderen Ländern oder Parteien;

k)  sie müssen sich so eng wie möglich abstimmen und so eng wie möglich zusammenarbeiten, auch um die Abwicklungskosten insgesamt zu senken;

l)  die negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen jedweder Entscheidung in allen Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen die CCP Dienstleistungen erbringt, einschließlich der negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität, müssen gemildert werden.

Artikel 8

Informationsaustausch

(1)  Die Abwicklungsbehörden, die zuständigen Behörden und die ESMA übermitteln einander auf eigene Initiative oder auf Ersuchen frühzeitig alle Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung relevant sind.

(2)  Die Abwicklungsbehörden dürfen die von einer Drittlandsbehörde übermittelten vertraulichen Informationen nur weitergeben, wenn diese Behörde zuvor schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat.

Die Abwicklungsbehörden übermitteln dem zuständigen Ministerium alle Informationen zu Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Unterrichtung, Konsultation oder Zustimmung dieses Ministeriums erfordern.

TITEL III

VORBEREITUNG

KAPITEL I

Sanierungs- und Abwicklungsplanung

Abschnitt 1

Sanierungsplanung

Artikel 9

Sanierungspläne

(1)  Von den CCPs wird ein umfassender und wirksamer Sanierungsplan erstellt und laufend aktualisiert, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen sowohl bei Zahlungsausfall- als auch bei Nicht-Zahlungsausfall-Ereignissen sowie bei einer Kombination beider Ereignisse im Fall einer erheblichen Verschlechterung ihrer Finanzlage oder einer drohenden Verletzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ihre finanzielle Stabilität ohne finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wiederhergestellt werden soll, damit sie weiterhin Clearingdienste erbringen können.

(1a)  In dem Sanierungsplan werden die Szenarien, sofern möglich in Form separater Kapitel, auf Grundlage folgender Aspekte klar unterschieden:

a)  Zahlungsausfall-Ereignisse;

b)  Nicht-Zahlungsausfall-Ereignisse;

Der Sanierungsplan enthält Regelungen dazu, wie die für die Szenarien der Buchstaben a und b vorgesehenen Bestimmungen in dem Fall zu kombinieren sind, dass beide Szenarien gemeinsam auftreten.

(2)  Der Sanierungsplan enthält eine Reihe von auf dem Risikoprofil der CCP beruhenden Indikatoren zur Bestimmung der Umstände, unter denen die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen zu treffen sind, wobei verschiedene Szenarien berücksichtigt werden. Die Indikatoren können entweder einen qualitativen oder einen quantitativen Bezug zur Finanzlage der CCP aufweisen.

Die CCP führen geeignete Regelungen für die regelmäßige Überwachung der Indikatoren ein, wozu auch eine enge Zusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden gehört. Die CCP erstatten der ESMA und den zuständigen Behörden Bericht über die Ergebnisse dieser Überwachung.

(2a)  Die ESMA veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem ESRB bis zum ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, die die Liste der mindestens erforderlichen qualitativen und quantitativen Indikatoren nach Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels enthalten.

(3)  Die CCP nehmen in ihre Betriebsvorschriften Bestimmungen zu Maßnahmen auf, die sie treffen müssen, um die Ziele des Sanierungsverfahrens zu verwirklichen, wobei vorgeschlagen wird:

a)  die in ihrem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, obwohl die einschlägigen Indikatoren nicht erreicht sind, oder

b)  die in ihrem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht zu treffen, obwohl die einschlägigen Indikatoren erreicht sind.

(3a)  Maßnahmen, die gemäß Absatz 3 zu treffen sind, müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

(4)  ▌Beabsichtigt eine CCP, ihren Sanierungsplan zu aktivieren, unterrichtet sie die zuständige Behörde und die ESMA über die Art und die Größenordnung der von ihr festgestellten Probleme, wobei sie alle relevanten Umstände darlegt und angibt, mit welchen Sanierungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen sie Abhilfe schaffen will.

Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass eine von der CCP geplante Sanierungsmaßnahme erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem haben könnte, vermutlich unwirksam ist oder unverhältnismäßige Auswirkungen für die Kunden der Clearingmitglieder haben könnte, kann sie nach Information der ESMA verlangen, dass die CCP von der betreffenden Maßnahme absieht.

(5)  Die zuständige Behörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde umgehend über jede erhaltene Mitteilung nach Absatz 4 Unterabsatz 1 und über jede anschließende Anweisung der zuständigen Behörde nach Absatz 4 Unterabsatz 2.

Wird die zuständige Behörde gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 unterrichtet, beschränkt oder untersagt sie die etwaige Vergütung für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, – darunter auch Dividendenzahlungen und Rückkäufe durch die CCP – so weit wie möglich, ohne dass ein völliger Ausfall verursacht wird, und sie kann Zahlungen für variable Vergütungsbestandteile gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der EBA-Leitlinien EBA/GL/2015/22, freiwillige Rentenleistungen oder Abfindungen, die für die Geschäftsleitung bestimmt sind, beschränken, untersagen oder einfrieren.

(6)  Die CCP überprüfen und aktualisieren erforderlichenfalls ihre Sanierungspläne mindestens einmal jährlich und nach jeder Veränderung ihrer Rechts- oder Organisationsstruktur oder ihrer Geschäfts- oder Finanzlage, die sich wesentlich auf diese Pläne auswirken oder anderweitig eine Änderung der Pläne erforderlich machen könnte. Die zuständigen Behörden können von den CCP verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.

(7)  Für die Sanierungspläne gelten folgende Bestimmungen:

a)  Es darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu oder vom Erhalt einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, einer etwaigen Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder einer Liquiditätshilfe der Zentralbank ausgegangen werden, die auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze gewährt wird;

b)  den Interessen aller Interessenträger, die von dem jeweiligen Plan sowohl direkt als auch indirekt betroffen sein dürften, wird Rechnung getragen, und zwar insbesondere mit Blick auf die Clearingmitglieder und ihre Kunden;

c)  es wird sichergestellt, dass die Clearingmitglieder gegenüber der CCP keine unbegrenzten Risikopositionen ausweisen.

(7a)  Mithilfe der Sanierungsinstrumente kann Folgendes erreicht werden:

a)  Ausgleich der Verluste aus Nicht-Zahlungsausfall-Ereignissen;

b)  Ausgleich der Verluste aus Zahlungsausfall-Ereignissen;

c)  Wiederherstellung eines „Matched Book“ nach einem Zahlungsausfall-Ereignis;

d)  Ausgleich ungedeckter Liquiditätsdefizite;

e)  Auffüllung der Finanzmittel der CCP, einschließlich ihres Eigenkapitals, in ausreichendem Maße, damit die CCP ihren Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nachkommen kann und der kontinuierliche und planmäßige Betrieb der kritischen Funktionen der CCP unterstützt wird.

(7b)  In den Sanierungsplänen werden eine Reihe extremer Szenarien, einschließlich des Ausfalls von mehr als den zwei größten Clearingmitgliedern sowie von anderen CCP, betrachtet, die mit Blick auf die spezifischen Bedingungen der CCP, darunter ihr Angebotsprofil, ihr Geschäftsmodell und ihr Rahmen für das Liquiditäts- und Risikomanagement, von Relevanz sind. Diese Szenarien beinhalten sowohl systemweite Stressereignisse und speziell für die CCP geltende Stressereignisse, wobei zu berücksichtigen ist, welche Folgen eine inländische bzw. eine grenzüberschreitende Ansteckung in Krisen haben kann und wie sich Krisen, die zeitgleich in verschiedenen wichtigen Märkten auftreten, auswirken.

(7c)  Die ESMA veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem ESRB bis zum ... [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] Leitlinien im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, in denen genauer auf die verschiedenen Szenarien eingegangen wird, die für die Zwecke von Absatz 1 zu berücksichtigen sind. Bei der Veröffentlichung dieser Leitlinien berücksichtigt die ESMA gegebenenfalls einschlägige internationale Arbeiten, die auf dem Gebiet der aufsichtsrechtlichen Stresstests für CCP bzw. der Sanierung von CPP durchgeführt wurden. Dabei strebt sie nach Möglichkeit Synergien zwischen den aufsichtsrechtlichen Stresstests und der Modellierung von Sanierungsszenarien an.

(7d)  Wenn die CCP Teil einer Gruppe ist und vertragliche Vereinbarungen über die Unterstützung durch das Mutterunternehmen – darunter auch die Finanzierung der Eigenkapitalanforderungen der CCP gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über durch das Mutterunternehmen begebene Eigentumstitel – Bestandteil des Sanierungsplans sind, werden in dem Sanierungsplan Szenarien untersucht, in denen diese Vereinbarungen nicht erfüllt werden können.

(7e)  Der Sanierungsplan umfasst Folgendes:

a)  eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der gesamten Sanierungskapazität;

b)  eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans bei der CCP eingetreten sind;

c)  einen Kommunikations- und Offenlegungsplan, in dem dargelegt wird, wie die CCP unter Wahrung größtmöglicher Transparenz mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;

d)  ein umfassendes Spektrum an Kapital-, Verlustzuweisungs- und Liquiditätsmaßnahmen, die notwendig sind, um die Existenzfähigkeit und finanzielle Stabilität der CCP aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen – wozu auch die Wiederherstellung ihres „Matched Book“ und die Wiederauffüllung ihres Kapitals gehören – und um die vorfinanzierten Mittel wiederaufzustocken, die für den Erhalt der Existenzfähigkeit der CCP und für die Fortführung ihrer kritischen Funktionen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission und Artikel 32 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung EU) Nr. 153/2013 der Kommission erforderlich sind;

e)  geeignete Bedingungen und Verfahren, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können, sowie ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen, einschließlich einer Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;

f)  eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf die Clearingmitglieder und Kunden, auch in Fällen, in denen Clearingmitglieder wahrscheinlich Maßnahmen im Einklang mit ihren Sanierungsplänen nach den Artikeln 5 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU ergreifen, sowie gegebenenfalls auf den Rest der Gruppe einschließt;

g)  eine Aufstellung der kritischen Funktionen;

h)  eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Geschäftstätigkeiten und Vermögenswerte der CCP;

i)  detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Organisationsstruktur der CCP, zur Art und Weise, wie sich diese Sanierungsplanung in die von den Clearingmitgliedern vereinbarten Betriebsvorschriften der CCP einfügt, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Durchführung des Plans verantwortlich sind;

j)  eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die Anreize für nicht ausfallende Clearingmitglieder schaffen, bei den Versteigerungen der Positionen eines ausfallenden Mitglieds konkurrenzfähige Gebote abzugeben;

k)  eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die CCP im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Ressourcen- oder Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen, um dafür zu sorgen, dass die CCP ihre Geschäftstätigkeit fortführen und ihren Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;

l)  eine Aufstellung von Regelungen und Maßnahmen,

i)  mit denen Risiken gemindert werden können;

ii)  mit denen Verträge, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten umstrukturiert werden können, einschließlich

a)  zur teilweisen oder vollständigen Kündigung von Verträgen;

b)  zur Herabsetzung des Wertes etwaiger Gewinne, die von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder und ihre Kunden zu zahlen sind;

iii)  mit denen Geschäftsbereiche umstrukturiert werden können;

iv)  die erforderlich sind, um einen kontinuierlichen Zugang zu den Finanzmarktinfrastrukturen zu gewährleisten;

v)  die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der CCP fortzuführen, wozu auch Infrastrukturen und IT-Dienste gehören;

vi)  eine Beschreibung sonstiger Managementmaßnahmen oder ‑strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und Strategien;

vii)  eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die die CCP getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Durchführung des Sanierungsplans einschließlich der Maßnahmen, die für eine rechtzeitige Rekapitalisierung der CCP und damit für eine Wiederherstellung ihres „Matched Book“ und eine Wiederaufstockung ihrer vorfinanzierten Mittel erforderlich sind, zu erleichtern sowie die grenzübergreifende Durchsetzbarkeit des Sanierungsplans sicherzustellen; dies umfasst auch Vorkehrungen dahingehend, dass nicht ausfallende Clearingmitglieder einen Mindestbarmittelbeitrag zur CCP bis zur Höhe ihrer Beiträge zum Ausfallfonds der CCP leisten müssen;

viii)  eine Reihe von Indikatoren, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen getroffen werden können;

ix)  gegebenenfalls eine Analyse, wie und wann eine CCP unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und eine Ermittlung der Vermögenswerte, die im Sinne der Zentralbankfazilität voraussichtlich als Sicherheiten dienen können;

x)  unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Reihe extremer Stressszenarien mit Bezug zu den spezifischen Bedingungen der CCP, darunter systemweite Ereignisse und Stressszenarien, die auf die juristische Person oder eine Gruppe, zu der sie gehört, und auf die einzelnen Clearingmitglieder der CCP oder gegebenenfalls eine verbundene FMI beschränkt sind;

xi)  unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 34 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Szenarien, die durch die Belastung oder den Ausfall eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder durch andere Gründe verursacht wurden, auch durch Verluste, die sich aus den Anlagetätigkeiten der CCP oder aus operativen Problemen ergeben (darunter schwerwiegende äußere Bedrohungen der Geschäftstätigkeiten einer CCP aufgrund einer externen Störung, eines Schocks oder eines cyberbezogenen Zwischenfalls);

(7f)  Bei Eintritt eines Zahlungsausfall-Ereignisses setzt eine CCP einen zusätzlichen Betrag zugeordneter Eigenmittel in der Höhe des Betrages ein, der gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu verwenden ist, ehe auf die Instrumente gemäß Absatz 7e Buchstabe l dieses Artikels zurückgegriffen wird. Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Risiken, die zu dem Verlust geführt haben, der Kontrolle der CCP unterlagen, kann sie verlangen, dass die CCP den Betrag der zugeordneten Eigenmittel erhöht, wobei die zuständige Behörde die Höhe festlegt.

(7g)  Bei Eintritt eines Nicht-Zahlungsausfall-Ereignisses setzt eine CCP zugeordnete Eigenmittel in Höhe des Dreifachen des Betrags ein, der gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet werden muss, ehe auf die Instrumente gemäß Absatz 7e Buchstabe l dieses Artikels zurückgegriffen wird; zur strengen Einhaltung des Anreizsystems greifen die CCP weder auf den Ausfallfonds noch auf das Wasserfallprinzip zurück. Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Risiken, die zu dem Verlust geführt haben, nicht der Kontrolle der CCP unterlagen, kann sie zulassen, dass die CCP den Betrag der zugeordneten Eigenmittel herabsetzt, wobei die zuständige Behörde die Höhe festlegt.

(7h)  Eine CCP nutzt mit Zustimmung der zuständigen Behörde die in Absatz 7e Buchstabe l Ziffer ii genannten Instrumente erst, wenn unter den in Absatz 7e Buchstabe l Ziffer vii genannten Bedingungen Barmittelabrufe wenigstens in Höhe des Ausfallfonds der CCP erfolgt sind.

(7i)  Die zuständigen Behörden können von den CCP verlangen, dass sie zusätzliche Informationen in ihre Sanierungspläne aufnehmen.

(8)  Das Leitungsorgan der CCP prüft den Sanierungsplan unter Berücksichtigung der Beratung durch den Risikoausschuss gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und billigt ihn, bevor es ihn der zuständigen Behörde und der ESMA übermittelt.

(9)  Die Sanierungspläne werden als Bestandteil der Betriebsvorschriften der CCP betrachtet, und die CCP und ihre Clearingmitglieder – bei Bestimmungen im Zusammenhang mit ihren Kunden – stellen sicher, dass die in den Sanierungsplänen vorgesehenen Maßnahmen jederzeit durchsetzbar sind.

(9a)  Die CCP machen die Informationen gemäß Absatz 7e Buchstaben a bis g öffentlich zugänglich. Die Informationen gemäß den Buchstaben h bis l des genannten Absatzes sollten öffentlich zugänglich gemacht werden, sofern ein öffentliches Interesse mit Blick auf die Transparenz dieser Angaben besteht. Die Clearingmitglieder sorgen dafür, dass Bestimmungen, die ihre Kunden betreffen, diesen in angemessener Form mitgeteilt werden.

(9b)  Die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern gelten nicht für Maßnahmen, die von einer CCP im Einklang mit ihrem nach dieser Verordnung festgelegten Sanierungsplan ergriffen werden.

Artikel 10

Bewertung der Sanierungspläne

(1)  Die CCP ▌legen ihre Sanierungspläne der zuständigen Behörde ▌vor.

(2)  Die zuständige Behörde leitet jeden Plan unverzüglich an das Aufsichtskollegium und die Abwicklungsbehörde weiter.

Innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des jeweiligen Plans und in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium nach dem in Artikel 12 vorgesehenen Verfahren prüft die zuständige Behörde den Sanierungsplan und bewertet, inwieweit er den Anforderungen des Artikels 9 entspricht.

(3)  Bei der Bewertung des Sanierungsplans konsultiert die zuständige Behörde den ESRB und berücksichtigt die Eigenkapitalstruktur der CCP, ihr Wasserfallprinzip, die Komplexität ihrer Organisationsstruktur und das Risikoprofil der CCP, auch im Hinblick auf finanzielle, operationelle und Cyberrisiken sowie die Substituierbarkeit ihrer Tätigkeiten, sowie die Auswirkungen, die die Umsetzung des Sanierungsplans auf die Clearingmitglieder, ihre Kunden, die von der CCP bedienten Finanzmärkte und das Finanzsystem insgesamt hätte. Die zuständige Behörde berücksichtigt in angemessener Weise, ob mit dem Sanierungsplan entsprechende Anreize für die Eigentümer der CCP und für Clearingmitglieder der CCP und ihre Kunden geschaffen werden, das Ausmaß des Risikos zu kontrollieren, das sie in das System einbringen oder dort eingehen. Die zuständige Behörde fördert die Überwachung der Risikobereitschaft und des Risikomanagements der CCP sowie eine möglichst umfassende Beteiligung an dem Verfahren der CCP für die Bewältigung von Ausfällen.

(3a)  Bei der Bewertung des Sanierungsplans berücksichtigt die zuständige Behörde nur dann Vereinbarungen über eine Unterstützung durch das Mutterunternehmen als gültigen Bestandteil des Sanierungsplans, wenn die Vereinbarungen vertraglich bindend sind.

(4)  Die Abwicklungsbehörde untersucht den Sanierungsplan auf Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP auswirken könnten. Werden derlei Probleme festgestellt, weist die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde darauf hin und richtet Empfehlungen an diese, wie gegen die nachteiligen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP vorgegangen werden kann.

(5)  Entscheidet sich die zuständige Behörde, den Empfehlungen der Abwicklungsbehörde nach Absatz 4 nicht zu folgen, begründet sie diese Entscheidung gegenüber der Abwicklungsbehörde lückenlos.

(6)  Stimmt die zuständige Behörde mit den Empfehlungen der Abwicklungsbehörde überein oder ist sie anderweitig der Auffassung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten enthält oder dass wesentliche Hindernisse für seine Umsetzung bestehen, setzt sie die CCP bzw. ihr Mutterunternehmen davon in Kenntnis und gibt der CCP die Gelegenheit zur Stellungnahme.

(7)  Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme der CCP von der CCP bzw. ihrem Mutterunternehmen verlangen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die mit Genehmigung der zuständigen Behörde um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie diese Unzulänglichkeiten oder Hindernisse beseitigt werden. Der geänderte Plan wird gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 bewertet.

(8)  Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan nicht angemessen beseitigt werden, oder wurde von der CCP bzw. dem Mutterunternehmen kein überarbeiteter Plan vorgelegt, fordert sie die CCP bzw. das Mutterunternehmen auf, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.

(9)  Können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch bestimmte Änderungen an dem Plan nicht angemessen beseitigt werden, fordert die zuständige Behörde die CCP bzw. das Mutterunternehmen auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen aufzuzeigen, die an ihrer bzw. seiner Geschäftstätigkeit vorgenommen werden sollen, um die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben.

Versäumt es die CCP bzw. das Mutterunternehmen, innerhalb des von der zuständigen Behörde vorgegebenen Zeitrahmens solche Änderungen aufzuzeigen, oder ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt würden oder die Abwicklungsfähigkeit der CCP nicht angemessen verbessert würde, fordert die zuständige Behörde die CCP bzw. das Mutterunternehmen innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten, angemessenen Frist auf, unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse, der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit der CCP und der Fähigkeit der CCP, weiterhin die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erfüllen, eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:

a)  Verringerung des Risikoprofils der CCP;

b)  Stärkung der Fähigkeit der CCP, rechtzeitig rekapitalisiert zu werden, um ihre aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen;

c)  Überprüfung der Strategie und der Aufbauorganisation der CCP;

d)  Veränderungen am Wasserfallprinzip, den Sanierungsmaßnahmen und sonstigen Verlustzuweisungsvereinbarungen, um die Abwicklungsfähigkeit und die Widerstandsfähigkeit kritischer Funktionen zu verbessern;

e)  Veränderungen an der Unternehmensverfassung der CCP.

(10)  Die in Absatz 9 Unterabsatz 2 genannte Aufforderung ist zu begründen und der CCP schriftlich zu notifizieren.

(10a)  Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, anhand welcher Mindestkriterien die zuständige Behörde die Bewertung nach Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 11 Absatz 1 durchzuführen hat.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis ... [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 11

Sanierungspläne für CCP, die einer Gruppe angehören

(1)  Handelt es sich beim Mutterunternehmen der Gruppe, der die CCP angehört, um ein Institut im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU oder um ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d jener Richtlinie genanntes Unternehmen, verlangt die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 21 jener Richtlinie genannte zuständige Behörde, dass das Mutterunternehmen nach Maßgabe jener Richtlinie einen Sanierungsplan für die Gruppe vorlegt. Diese zuständige Behörde legt den Sanierungsplan für die Gruppe der zuständigen Behörde der CCP vor.

Ist das Mutterunternehmen der Gruppe, der die CCP angehört, kein in Unterabsatz 1 genanntes Institut oder Unternehmen und ist es zur Bewertung aller Elemente in Abschnitt A des Anhangs erforderlich, können die zuständigen Behörden ▌ nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren verlangen, dass die CCP unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente in Bezug auf die Gruppenstruktur einen Plan zur Sanierung der CCP vorlegt. Eine solche Aufforderung ist zu begründen und der CCP und ihrem Mutterunternehmen schriftlich zu notifizieren.

(2)  Legt das Mutterunternehmen den Sanierungsplan gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 vor, müssen die Bestimmungen zur Sanierung der CCP einen eigenständigen Bestandteil dieses Sanierungsplans darstellen und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und kann von der CCP kein eigener Sanierungsplan verlangt werden.

(3)  Die zuständige Behörde der CCP bewertet die Bestimmungen zur Sanierung der CCP nach Maßgabe von Artikel 10 und konsultiert gegebenenfalls die zuständige Behörde der Gruppe.

Artikel 12

Koordinierungsverfahren bei Sanierungsplänen

(1)  Das Aufsichtskollegium gelangt in allen folgenden Punkten zu einer gemeinsamen Entscheidung:

a)  bei der Prüfung und Bewertung des Sanierungsplans;

b)  bei der Anwendung der in Artikel 9 Absätze 6, 7, 8 und 9 genannten Maßnahmen;

c)  in der Frage, ob ein Sanierungsplan gemäß Artikel 11 Absatz 1 von einem Mutterunternehmen zu erstellen ist.

(2)  Zu einer gemeinsamen Entscheidung in den unter den Buchstaben a und b genannten Punkten gelangt das Kollegium innerhalb von vier Monaten, nachdem der Sanierungsplan von der zuständigen Behörde übermittelt wurde.

Zu einer gemeinsamen Entscheidung in dem unter Buchstabe c genannten Punkt gelangt das Kollegium innerhalb von vier Monaten, nachdem die zuständige Behörde die Entscheidung trifft, vom Mutterunternehmen die Erstellung eines Gruppensanierungsplans zu verlangen.

Die ESMA kann das Aufsichtskollegium auf Antrag einer dem Aufsichtskollegium angehörenden zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(3)  Ist das Aufsichtskollegium nach Ablauf von vier Monaten, nachdem der Sanierungsplan übermittelt wurde, in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Punkten zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangt, entscheidet die zuständige Behörde der CCP allein.

Bei der in Unterabsatz 1 genannten Entscheidung berücksichtigt die zuständige Behörde der CCP die während der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkte der anderen Mitglieder des Kollegiums. Die zuständige Behörde der CCP notifiziert diese Entscheidung schriftlich der CCP, gegebenenfalls deren Mutterunternehmen und den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums.

(4)  Hat jedwede Gruppe von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die einer einfachen Mehrheit der Mitglieder dieses Kollegiums entspricht, vor Ablauf der Viermonatsfrist eine Angelegenheit, die die Bewertung der Sanierungspläne und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 9 Buchstaben a, b und d betrifft, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die ESMA verwiesen, wartet die zuständige Behörde der CCP die Entscheidung der ESMA nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ab und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung der Entscheidung der ESMA.

(5)  Die Viermonatsfrist gilt als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Die ESMA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die ESMA verwiesen werden. Trifft die ESMA innerhalb eines Monats keine Entscheidung, kommt die Entscheidung der zuständigen Behörde der CCP zur Anwendung.

Abschnitt 2

Abwicklungsplanung

Artikel 13

Abwicklungspläne

(1)  Die Abwicklungsbehörde der CCP erstellt nach Konsultation der zuständigen Behörde und der ESMA und in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium nach dem in Artikel 15 festgelegten Verfahren für jede CCP einen Abwicklungsplan.

(2)  Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern die CCP die in Artikel 22 genannten Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.

(3)  Der Abwicklungsplan trägt zumindest Folgendem Rechnung:

a)  dem Ausfall der CCP, der zurückzuführen ist auf

i)   Zahlungsausfall-Ereignisse;

ii)   Nicht-Zahlungsausfall-Ereignisse;

iii)  allgemeine finanzielle Instabilität oder systemweite Ereignisse;

b)  den Auswirkungen, die die Umsetzung des Abwicklungsplans für die Clearingmitglieder und ihre Kunden, auch wenn die Clearingmitglieder wahrscheinlich Sanierungs- oder Abwicklungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen werden, sowie für etwaige verbundene FMI, von der CCP bediente Finanzmärkte und das Finanzsystem insgesamt hätte;

c)  der Art und Weise wie und den Bedingungen, unter denen eine CCP die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen könnte, und der Ermittlung der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.

(4)  Im Abwicklungsplan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:

a)  einer ▌finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln,

b)  einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank,

c)  einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

(4a)  In dem Abwicklungsplan wird von vorsichtigen Annahmen ausgegangen, was die als Abwicklungsinstrumente verfügbaren finanziellen Mittel, die eventuell für die Verwirklichung der Abwicklungsziele eingesetzt werden müssen, sowie die Mittel betrifft, die voraussichtlich entsprechend den Vorschriften und Regelungen der CCP bei Einleitung des Abwicklungsverfahren zur Verfügung stehen werden. Diese vorsichtigen Annahmen basieren auf den Ergebnissen der letzten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2a durchgeführten Stresstests und müssen auch in Szenarien extremer Marktbedingungen Bestand haben, die durch die Sanierung oder die Abwicklung einer oder mehrerer CCP noch erschwert werden, wozu auch der Ausfall eines oder mehrerer weiterer Clearingmitglieder über die zwei Clearingmitgliedern hinaus, denen gegenüber die CCP die größten Risikopositionen ausweist, gehört.

(5)  Die Abwicklungsbehörden überprüfen die Abwicklungspläne und aktualisieren sie, sofern angebracht, mindestens einmal jährlich sowie nach jeder Veränderung der Rechts- oder Organisationsstruktur der CCP, ihrer Geschäftstätigkeit oder Finanzlage oder jeder sonstigen Veränderung, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirkt.

Die CCP und die zuständigen Behörden unterrichten die Abwicklungsbehörden umgehend über jede Veränderung dieser Art.

(5a)  In dem Abwicklungsplan wird klar zwischen den verschiedenen Szenarien entsprechend den jeweiligen in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Umständen unterschieden, sofern möglich, in Form eigener Kapitel.

(6)  Im Abwicklungsplan werden die Umstände und verschiedenen Szenarien für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse dargelegt. Der Abwicklungsplan enthält Folgendes, soweit angebracht und möglich mit quantitativen Angaben:

a)  eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans, die nach Zahlungsausfall-Ereignissen und Nicht-Zahlungsausfall-Ereignissen und einer Kombination von beidem aufgeschlüsselt ist;

b)  eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit der letzten Aktualisierung des Abwicklungsplans bei der CCP eingetreten sind;

c)  Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen der CCP im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von ihren anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach der Einleitung jedweder Formen einer Abwicklung, einschließlich eines Ausfalls der CCP, sicherzustellen;

d)  eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes wesentlichen Aspekts des Plans, einschließlich für die Wiederaufstockung der finanziellen Mittel der CCP;

e)  eine detaillierte Darstellung der nach Artikel 16 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;

f)  eine Beschreibung etwaiger nach Artikel 17 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die bei der nach Artikel 16 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;

g)  eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen und der Vermögenswerte der CCP;

h)  eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die nach Artikel 14 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;

i)  eine Erläuterung, wie die Abwicklungsmaßnahmen ohne Annahme der in Absatz 4 genannten Elemente finanziert werden könnten;

j)  eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die in den verschiedenen möglichen Szenarien angewandt werden könnten, und der zugehörigen Zeitrahmen;

k)  Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen der CCP und anderen Marktteilnehmern, einschließlich gruppeninternen gegenseitigen Abhängigkeiten, Interoperabilitätsvereinbarungen und Verbindungen mit anderen FMI, sowie Verfahren zur Beseitigung dieser gegenseitigen Abhängigkeiten;

l)  eine Beschreibung der verschiedenen Optionen, um Folgendes zu gewährleisten:

i)  den Zugang zu Zahlungs- und Clearingdiensten sowie anderen Infrastrukturen;

ii)  die fristgerechte Begleichung fälliger Verpflichtungen gegenüber Clearingmitgliedern und ihren Kunden und etwaigen verbundenen FMI;

iii)  den transparenten und diskriminierungsfreien Zugang der Clearingmitglieder und ihrer Kunden zu den von der CCP gestellten Wertpapier- oder Kassakonten und zu den diesen Teilnehmern zustehenden Wertpapier- oder Barsicherheiten, die bei der CCP hinterlegt und von dieser gehalten werden;

iv)  die Kontinuität des Betriebs von Verbindungen zwischen der CCP und anderen FMI;

v)  die Übertragbarkeit der Vermögenswerte und Positionen der Kunden und indirekten Kunden von Clearingmitgliedern gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

vi)  den Fortbestand der Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und rechtlichen Bezeichnungen, wenn dies für die Aufrechterhaltung der kritischen Funktionen der CCP einschließlich der Anerkennung der CCP für die Zwecke der Anwendung der einschlägigen Vorschriften über die Wirksamkeit von Abrechnungen und die Beteiligung an oder die Verbindung mit anderen FMI – erforderlich ist;

la)  eine Beschreibung des Ansatzes, den die Abwicklungsbehörde beabsichtigt zu befolgen, um den Umfang und den Wert aller nach Artikel 29 zu beendenden Kontrakte zu bestimmen;

m)  eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter der CCP, einschließlich einer Bewertung der damit verbundenen etwaigen Kosten, und eine Beschreibung der vorgesehenen Verfahren für die während des Abwicklungsprozesses erfolgenden Konsultationen mit dem Personal, wobei etwaige nationale Vorschriften und Systeme für den Dialog mit den Sozialpartnern zu berücksichtigen sind;

n)  einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit, damit die größtmögliche Transparenz sichergestellt wird;

o)  eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der CCP.

oa)  eine Beschreibung der Regelungen für den Informationsaustausch im Abwicklungskollegium vor und während der Abwicklung im Einklang mit den schriftlich festgelegten Regelungen und Verfahren für die Arbeitsweise der Abwicklungskollegien gemäß Artikel 4 Absatz 1.

Die in Absatz 6 Buchstabe a genannten Informationen sind der betroffenen CCP offenzulegen. Die CCP kann gegenüber der Abwicklungsbehörde eine schriftliche Stellungnahme zu dem Abwicklungsplan abgeben. Diese Stellungnahme wird in den Plan aufgenommen.

(7)  Die Abwicklungsbehörden können verlangen, dass ihnen die CCP detaillierte Aufzeichnungen über die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kontrakte, bei denen sie Vertragsparteien sind, zur Verfügung stellen. Die Abwicklungsbehörden können eine Frist für die Übermittlung dieser Aufzeichnungen festlegen und für verschiedene Kontraktarten unterschiedliche Fristen vorsehen.

(7a)  Die Abwicklungsbehörde der CCP arbeitet eng mit der Abwicklungsbehörde der Clearingmitglieder der CCP zusammen, um sicherzustellen, dass es keine Abwicklungshindernisse gibt.

(8)  Die ESMA arbeitet nach Konsultation des ESRB und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) XXX/2016 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt des Abwicklungsplans gemäß Absatz 6 präzisiert wird.

Bei der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards muss die ESMA gebührend berücksichtigen, wie stark die nationalen Rechtsrahmen innerhalb EU, insbesondere im Bereich Insolvenzrecht, voneinander abweichen, und auch die unterschiedlichen Größen und Arten der in der EU niedergelassenen CCP gebührend in Betracht ziehen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.]

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 14

Kooperations- und Informationspflicht der CCP

Die CCP arbeiten bei der Erstellung der Abwicklungspläne soweit notwendig mit den Abwicklungsbehörden zusammen und übermitteln diesen entweder direkt oder über die zuständige Behörde alle für die Erstellung und Umsetzung dieser Pläne erforderlichen Informationen, einschließlich der in Abschnitt B des Anhangs genannten Informationen und der dort genannten Analyse.

Die zuständigen Behörden übermitteln den Abwicklungsbehörden alle in Unterabsatz 1 genannten Informationen, über die sie bereits verfügen.

Eine CCP tauscht mit den zuständigen Behörden und der ESMA zeitnah Informationen aus, um die Bewertung der Risikoprofile der CCP und die Verflechtung mit anderen Finanzmarktstrukturen, anderen Finanzinstituten und dem Finanzsystem im Allgemeinen gemäß der Definition in Artikel 9 und 10 dieser Verordnung zu erleichtern.

Artikel 15

Koordinierungsverfahren bei Abwicklungsplänen

(1)  Das Abwicklungskollegium gelangt innerhalb von vier Monaten, nachdem der Abwicklungsplan gemäß Absatz 2 von der Abwicklungsbehörde übermittelt wurde, zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und etwaige Änderungen daran.

(2)  Die Abwicklungsbehörde übermittelt dem Abwicklungskollegium den Entwurf eines Abwicklungsplans, die gemäß Artikel 14 zu übermittelnden Informationen und alle zusätzlichen Informationen, die für das Abwicklungskollegium relevant sind.

Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die ESMA alle Informationen erhält, die für ihre Aufgaben nach Maßgabe dieses Artikels relevant sind.

(3)  Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, Behörden von Drittländern an der Erstellung und Überprüfung des Abwicklungsplans zu beteiligen, sofern sie die in Artikel 71 festgelegten Geheimhaltungsanforderungen erfüllen und zu Ländern gehören, in denen eines der folgenden Unternehmen niedergelassen ist:

i)  das Mutterunternehmen der CCP, sofern anwendbar;

ii)  ▌Clearingmitgliedern, denen gegenüber die CCP erhebliche Risikopositionen ausweist;

iii)  die Tochterunternehmen der CCP, sofern anwendbar;

iv)  andere Anbieter von kritischen Dienstleistungen für die CCP;

iva)  eine CCP, die mit der CCP Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen hat.

(4)  Gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA das Abwicklungskollegium auf Antrag einer Abwicklungsbehörde dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(5)  Ist das Abwicklungskollegium nach Ablauf von vier Monaten, nachdem der Abwicklungsplan übermittelt wurde, zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangt, entscheidet die Abwicklungsbehörde allein über den Abwicklungsplan. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die während der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkte der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums. Die Abwicklungsbehörde notifiziert diese Entscheidung schriftlich der CCP, gegebenenfalls deren Mutterunternehmen und den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums.

(6)  Hat eine jedwede Gruppe von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die einer einfachen Mehrheit der Mitglieder dieses Kollegiums entspricht, vor Ablauf der Viermonatsfrist eine den Abwicklungsplan betreffende Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die ESMA verwiesen, wartet die zuständige Abwicklungsbehörde der CCP eine etwaige Entscheidung der ESMA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ab und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung der Entscheidung der ESMA.

Die Viermonatsfrist gilt als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Die ESMA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die ESMA verwiesen werden. Trifft die ESMA innerhalb eines Monats keine Entscheidung, kommt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde zur Anwendung.

(7)  Wird eine gemeinsame Entscheidung nach Absatz 1 getroffen und gelangt eine der Abwicklungsbehörden nach Absatz 6 zu der Auffassung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, so leitet die Abwicklungsbehörde der CCP eine Neubewertung des Abwicklungsplans ein.

KAPITEL II

Abwicklungsfähigkeit

Artikel 16

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

(1)  Die Abwicklungsbehörde bewertet in Zusammenarbeit mit dem Abwicklungskollegium gemäß Artikel 17, inwieweit eine CCP abwicklungsfähig ist, und geht dabei nicht von Folgendem aus:

a)  einer ▌finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln,

b)  einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank,

c)  einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

(2)  Eine CCP gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, sie entweder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder sie unter Einsatz der Abwicklungsinstrumente und Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung der Kontinuität ihrer kritischen Funktionen abzuwickeln, und zwar ohne dabei öffentliche Mittel einzusetzen und unter möglichst weitgehender Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Finanzsystems.

Zu der in Unterabsatz 1 genannten Beeinträchtigung zählen unter anderem eine allgemeine Instabilität des Finanzsystems oder systemweite Ereignisse in einem Mitgliedstaat.

Hält die Abwicklungsbehörde eine CCP für nicht abwicklungsfähig, teilt sie dies der ESMA zügig mit.

3.  Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat eine CCP nachzuweisen, dass

a)  keinerlei Hindernisse dafür bestehen, den Wert von Eigentumstiteln durch Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse herabzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob ausstehende vertragliche Vereinbarungen oder andere im Sanierungsplan der CCP enthaltene Maßnahmen zur Gänze ausgeschöpft wurden;

b)  die Verträge der CCP mit Clearingmitgliedern oder Dritten Letztere nicht in die Lage versetzen, die Abwicklungsbefugnisse einer Abwicklungsbehörde erfolgreich anzufechten oder auf andere Weise zu verhindern, dass sie diesen Befugnissen unterliegen.

(4)  Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit prüft die Abwicklungsbehörde gegebenenfalls die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.

(4a)  Die ESMA verabschiedet bis zum [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien zur Förderung konvergenter Aufsichts- und Abwicklungspraktiken in Bezug auf die Anwendung von Abschnitt C des Anhangs.

(5)  Die Abwicklungsbehörde bewertet gemeinsam mit dem Abwicklungskollegium die Abwicklungsfähigkeit, wenn sie gemäß Artikel 13 den Abwicklungsplan erstellt und aktualisiert.

Artikel 17

Abbau oder Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

(1)  Gelangt die Abwicklungsbehörde ▌nach der in Artikel 16 genannten Bewertung und einer Konsultation des Abwicklungskollegiums zu dem Schluss, dass für die Abwicklungsfähigkeit einer CCP wesentliche Hindernisse bestehen, erstellt die Abwicklungsbehörde in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde einen Bericht und legt diesen der CCP und dem Abwicklungskollegium vor.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht werden die ▌Hindernisse, die einer wirksamen Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse bei der CCP im Wege stehen, analysiert, deren Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der CCP betrachtet und gezielte Maßnahmen zur Beseitigung dieser, wo möglich, empfohlen.

(2)  Die in Artikel 15 festgelegte Vorgabe, wonach die Aufsichtskollegien gemeinsam über Abwicklungspläne entscheiden müssen, wird nach Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts so lange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz 3 von der Abwicklungsbehörde akzeptiert wurden oder gemäß Absatz 4 alternative Maßnahmen beschlossen wurden.

(3)  Die CCP schlägt der Abwicklungsbehörde binnen vier Monaten nach Eingang des nach Absatz 1 vorgelegten Berichts mögliche Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der in dem Bericht ermittelten wesentlichen Hindernisse vor. Die Abwicklungsbehörde teilt dem Abwicklungskollegium alle von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen mit. Die Abwicklungsbehörde und Abwicklungskollegium bewerten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, ob diese Maßnahmen geeignet sind, um die Hindernisse abzubauen oder zu beseitigen.

(4)  Gelangt die Abwicklungsbehörde unter Berücksichtigung der Auffassung des Abwicklungskollegiums zu dem Schluss, dass die von einer CCP gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die in dem Bericht ermittelten Hindernisse abzubauen oder zu beseitigen, so ermittelt die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen, die sie dem Abwicklungskollegium zwecks einer gemeinsamen Entscheidung im Sinne von Artikel 18 mitteilt.

Die in Unterabsatz 1 genannten alternativen Maßnahmen tragen Folgendem Rechnung:

a)  der Bedrohung, die diese Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit einer CCP für die Finanzstabilität darstellen;

b)  ihren Auswirkungen auf die betreffende CCP, auf deren Clearingmitglieder und Kunden, auf verbundene FMI und auf den Binnenmarkt;

ba)  ihren Auswirkungen auf die Erbringung von integrierten Clearingdiensten für verschiedene Produkte und Portfolioeinschusszahlungen für alle Vermögensklassen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe b konsultiert die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde, das Aufsichtskollegium und das Abwicklungskollegium sowie gegebenenfalls den ESRB.

(5)  Die Abwicklungsbehörde setzt die CCP gemäß Artikel 18 entweder direkt oder über die zuständige Behörde schriftlich darüber in Kenntnis, welche alternativen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen. Die Abwicklungsbehörde begründet, warum die von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, um die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen, und inwieweit die alternativen Maßnahmen dies gewährleisten würden.

(6)  Die CCP schlägt innerhalb eines Monats einen Plan vor, in dem dargelegt ist, wie sie die alternativen Maßnahmen innerhalb der von der Abwicklungsbehörde vorgegebenen Frist umzusetzen gedenkt.

(7)  Die Abwicklungsbehörde darf in Abstimmung mit der zuständigen Behörde ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 4

a)  von der CCP verlangen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten Dienstleistungsvereinbarungen über die Gewährleistung kritischer Funktionen zu schließen oder solche Vereinbarungen zu überarbeiten;

b)  von der CCP verlangen, ihre maximalen individuellen und aggregierten ungedeckten Risikopositionen zu begrenzen;

c)  von der CCP Änderungen im Hinblick darauf verlangen, wie sie Einschusszahlungen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einzieht und hält;

d)  von der CCP Änderungen an Zusammensetzung und Anzahl ihrer in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Ausfallfonds verlangen;

e)  die CCP besonderen oder regelmäßigen zusätzlichen Informationspflichten unterwerfen;

f)  von der CCP die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte in ihrem Besitz verlangen;

g)  von der CCP die Einschränkung oder Einstellung bestimmter bestehender oder geplanter Tätigkeiten verlangen;

h)  von der CCP Änderungen an ihrem Sanierungsplan, ihren Betriebsvorschriften und anderen vertraglichen Vereinbarungen verlangen;

i)  die (Weiter-)Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Erbringung neuer oder schon bestehender Dienstleistungen einschränken oder unterbinden;

j)  Änderungen an den rechtlichen oder operativen Strukturen der CCP oder eines direkt oder indirekt ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe verlangen, um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;

k)  von der CCP die Errichtung einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder die Errichtung einer Unionsmutterfinanzholdinggesellschaft verlangen;

l)  von der CCP ▌verlangen, abschreibungs- oder umwandlungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben oder andere Mittel zurückzustellen, um die Fähigkeit zur Verlustabsorption, Rekapitalisierung und Wiederauffüllung vorfinanzierter Mittel zu erhöhen;

m)  von der CCP ▌verlangen, andere Schritte einzuleiten, damit Kapital, andere Verbindlichkeiten und Verträge Verluste absorbieren, die CCP rekapitalisieren oder vorfinanzierte Mittel wiederauffüllen können. Zu den in Erwägung gezogenen Maßnahmen gehören insbesondere der Versuch, begebene Verbindlichkeiten der CCP neu auszuhandeln oder Vertragsbedingungen zu ändern, um dadurch sicherzustellen, dass jede Entscheidung der Abwicklungsbehörde zur Abschreibung, Umwandlung oder Umstrukturierung dieser Verbindlichkeit, dieses Instruments oder dieses Vertrags nach dem Recht des Landes, dem diese Verbindlichkeit oder dieses Instrument unterliegt, ausgeführt wird;

n)  ▌

na)  Interoperabilitätsverbindungen der CCP zu beschränken oder auszusetzen, wenn eine solche Beschränkung oder Aussetzung notwendig ist, um negative Auswirkungen zu verhindern, die die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse auf interoperable CCP haben könnten.

Artikel 18

Koordinierungsverfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

(1)  Zu einer gemeinsamen Entscheidung muss das Abwicklungskollegium gelangen bei:

a)  der Feststellung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 16 Absatz 1;

b)  der Bewertung der von der CCP gemäß Artikel 17 Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen, falls erforderlich;

c)  den gemäß Artikel 17 Absatz 4 verlangten alternativen Maßnahmen.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte gemeinsame Entscheidung zur Feststellung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ergeht innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des in Artikel 17 Absatz 1 genannten Berichts beim Abwicklungskollegium.

Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannte gemeinsame Entscheidung ergeht innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der von der CCP zur Beseitigung der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit vorgeschlagenen Maßnahmen.

Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Entscheidungen sind zu begründen und der CCP sowie gegebenenfalls deren Mutterunternehmen von der Abwicklungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

Gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA das Abwicklungskollegium auf Antrag der Abwicklungsbehörde dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(3)  Ist das Abwicklungskollegium nach Ablauf von vier Monaten nach Übermittlung des in Artikel 17 Absatz 1 genannten Berichts zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangt, entscheidet die Abwicklungsbehörde allein über die nach Artikel 17 Absatz 5 zu treffenden Maßnahmen. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die während der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkte der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums.

Die Abwicklungsbehörde teilt der CCP, gegebenenfalls deren Mutterunternehmen und den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums ihre Entscheidung schriftlich mit.

(4)  Hat eine jedwede Gruppe von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die einer einfachen Mehrheit der Mitglieder dieses Kollegiums entspricht, bei Ablauf dieser Viermonatsfrist eine der in Artikel 17 Absatz 7 Buchstaben j, k oder n genannten Angelegenheiten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die ESMA verwiesen, so stellt die für die CCP zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der ESMA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück. In diesem Fall folgt die Abwicklungsbehörde in ihrer Entscheidung dem Beschluss der ESMA.

Die Viermonatsfrist gilt als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Die ESMA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die ESMA verwiesen werden. Trifft die ESMA innerhalb eines Monats keine Entscheidung, kommt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde zur Anwendung.

TITEL IV

FRÜHZEITIGES EINGREIFEN

Artikel 19

Frühinterventionsmaßnahmen

(1)  Wenn eine CCP gegen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt oder ▌voraussichtlich dagegen verstoßen wird oder ein Risiko für die Finanzstabilität des globalen Finanzsystems, des Finanzsystems der Union oder Teilen dieser Systeme darstellt, oder die zuständige Behörde festgestellt hat, dass andere Hinweise auf Entwicklungen vorliegen, die sich auf die Tätigkeit der CCP und insbesondere auf deren Fähigkeit, Clearingdienste zu erbringen, auswirken könnten, kann die zuständige Behörde

a)  von der CCP gemäß Artikel 9 eine Aktualisierung des Sanierungsplans verlangen, sofern die Umstände, die das frühzeitige Eingreifen erfordern, von den im ursprünglichen Sanierungsplan enthaltenen Annahmen abweichen;

b)  von der CCP innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens die Umsetzung einer oder mehrerer der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Maßnahmen verlangen. Bei einer Aktualisierung des Plans gemäß Buchstabe a müssen diese Regelungen oder Maßnahmen auch alle etwaigen aktualisierten Regelungen oder Maßnahmen umfassen;

c)  von der CCP die Ermittlung der Ursachen des in Absatz 1 genannten Verstoßes oder voraussichtlichen Verstoßes und die Aufstellung eines Aktionsprogramms samt geeigneter Maßnahmen und Fristen verlangen;

d)  von der CCP die Einberufung einer Versammlung ihrer Anteilseigner zu verlangen oder – sollte die CCP dieser Aufforderung nicht nachkommen – diese Versammlung selbst einberufen. In beiden Fällen wird die Tagesordnung von der zuständigen Behörde festgelegt, wozu auch die Beschlüsse zählen, die den Anteilseignern zur Annahme vorgelegt werden sollen;

e)  die Entlassung oder Ablösung eines Mitglieds/mehrerer Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung verlangen, wenn eines dieser Mitglieder als nicht geeignet betrachtet wird, um die in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Pflichten zu erfüllen;

f)  Änderungen an der Geschäftsstrategie der CCP verlangen;

g)  Änderungen an den rechtlichen oder operativen Strukturen der CCP verlangen;

h)  der Abwicklungsbehörde alle für die Aktualisierung des Sanierungsplans der CCP notwendigen Angaben vorlegen, um die mögliche Abwicklung der CCP und die Bewertung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Artikel 24 vorzubereiten, wozu auch alle im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen möglicherweise verlangten Angaben zählen;

i)  erforderlichenfalls gemäß Absatz 4 von der CCP die Umsetzung ihrer Sanierungsmaßnahmen verlangen;

j)  von der CCP verlangen, von der Durchführung bestimmter Sanierungsmaßnahmen abzusehen, falls die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen die Finanzstabilität beeinträchtigen oder die Interessen der Kunden über die Maßen verletzen würde;

k)  von der CCP die zügige Wiederauffüllung ihrer Finanzmittel verlangen;

ka)  ausnahmsweise und einmalig den Kunden der Clearingmitglieder gestatten, direkt an Auktionen teilzunehmen, und dabei für diese Kunden von aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 absehen, sofern es sich nicht um Einschussforderungen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt. Die Clearingmitglieder der Kunden informieren die Kunden umfassend über die Auktion und erleichtern die Gebotsabgabe für die Kunden. Von Kunden zu leistende Einschusszahlungen erfolgen über ein nicht ausfallendes Clearingmitglied;

kb)  die etwaige Vergütung für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden – darunter auch Dividendenzahlungen und Rückkäufe durch die CCP –, so weit wie möglich, ohne dass ein völliger Ausfall verursacht wird, beschränken oder untersagen und Zahlungen für variable Vergütung im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU und der EBA-Leitlinien EBA/GL/2015/22, für freiwillige Rentenleistungen und für Abfindungen, die für die Geschäftsleitung bestimmt sind, beschränken, untersagen oder einfrieren.

(2)  Die zuständige Behörde setzt für jede dieser Maßnahmen eine angemessene Frist und beurteilt nach Einleitung der Maßnahmen deren Wirksamkeit.

(2a)  Die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern gelten nicht für Frühinterventionsmaßnahmen, die die zuständige Behörde gemäß dieser Verordnung trifft.

(3)  Die zuständige Behörde darf von der in Absatz 1 Buchstaben a bis k genannten Maßnahmen nur Gebrauch machen, wenn sie zuvor deren Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten, in denen die CCP tätig ist oder Dienstleistungen erbringt, Rechnung getragen hat, was insbesondere dann gilt, wenn die Tätigkeiten der CCP für die lokalen Finanzmärkte wie auch die Orte, an denen mit Clearingmitgliedern verbundene Handelsplätze und FMI niedergelassen sind, kritisch oder wichtig sind.

(4)  Die zuständige Behörde darf von der in Absatz 1 Buchstabe i genannten Maßnahme nur Gebrauch machen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und zur Verwirklichung eines der nachstehend genannten Ziele erforderlich ist:

a)  Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in der Union;

b)  kontinuierliche Aufrechterhaltung der kritischen Funktionen der CCP in transparenter, nichtdiskriminierender Weise;

c)  Aufrechterhaltung und Stärkung der finanziellen Widerstandsfähigkeit der CCP.

Bei Maßnahmen, die mit der Übertragung von Eigentum, Rechten oder Verbindlichkeiten einer anderen CCP verbunden sind, macht die zuständige Behörde nicht von der in Absatz 1 Buchstabe i genannten Maßnahme Gebrauch.

(5)  Verfährt eine CCP nach dem in Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegten Wasserfallprinzip, teilt sie dies der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde umgehend mit und legt dar, ob dies auf Schwächen oder Probleme ihrerseits zurückzuführen ist.

(6)  Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, teilt die zuständige Behörde dies der ESMA und der Abwicklungsbehörde mit und konsultiert das Aufsichtskollegium.

Nach diesen Mitteilungen und der Konsultation des Aufsichtskollegiums entscheidet die zuständige Behörde, ob eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Anwendung kommen soll. Die zuständige Behörde teilt dem Aufsichtskollegium, der Abwicklungsbehörde und der ESMA die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen mit.

(7)  Im Anschluss an die in Absatz 6 Unterabsatz 1 genannte Mitteilung kann die Abwicklungsbehörde von der CCP verlangen, zur Vorbereitung ihrer Abwicklung vorbehaltlich der in Artikel 41 genannten Bedingungen und der in Artikel 71 festgelegten Geheimhaltungsbestimmungen sowie des Rahmens über Marktsondierungen, der in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und in den einschlägigen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt ist, potenzielle Käufer zu kontaktieren.

Artikel 20

Entlassung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans

In Fällen, in denen sich die Finanzlage einer CCP bedeutend verschlechtert oder die CCP gegen die für sie geltenden gesetzlichen Anforderungen, darunter auch ihre Betriebsvorschriften, verstößt, und in denen andere, nach Artikel 19 getroffene Maßnahmen nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, können die zuständigen Behörden die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans verlangen.

Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung bzw. des neuen Leitungsorgans erfolgt nach Maßgabe des Artikels 27 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und unterliegt der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde.

Titel IVa

Ausgleich von Verlusten

Artikel 20a

Begebung von Eigentumstiteln, die einen Anspruch auf künftige Gewinne garantieren, für Clearingmitglieder und Kunden, die Verluste erlitten haben

(1)  Hat eine CCP, die sich in einer durch ein Nicht-Zahlungsausfall-Ereignis ausgelöste Sanierung befindet, Regelungen und Maßnahmen, die in ihrem Sanierungsplan gemäß Artikel 9 Absatz 7b Buchstabe l Ziffer ii Buchstabe b zur Herabsetzung des Wertes etwaiger Gewinne, die von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder und ihre Kunden zu zahlen sind, festgelegt sind und die über das Wasserfallprinzip gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinausgehen, auf nicht von Ausfällen betroffene Clearingmitglieder und ihre Kunden angewandt und ist daher nicht in die Abwicklung eingetreten, so kann die zuständige Behörde die CCP nach der Wiederherstellung eines „Matched Book“ entweder auffordern, die Beteiligten durch Barzahlungen für ihren Verlust zu entschädigen, oder – falls erforderlich –, Eigentumstitel, die einen Anspruch auf künftige Gewinne der CCP garantieren, zu begeben.

Der Wert der einen Anspruch auf künftige Gewinne der CCP garantierenden Eigentumstitel, die an jedes betroffene nicht ausfallende Clearingmitglied ausgegeben werden und die in geeigneter Form an die Kunden weitergegeben werden müssen, steht in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Verlusten und beruht auf einer Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 3. Durch diese Eigentumstitel sind ihre Inhaber berechtigt, während eines angemessenen Höchstzeitraums ab Datum der Begebung von der CCP Zahlungen zu empfangen, bis der Verlust vollständig ausgeglichen ist. Für Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Eigentumstiteln ist ein angemessener Höchstanteil an den Jahresgewinnen der CCP zu verwenden.

(2)  Dieser Artikel mindert jedoch nicht die Pflicht der Clearingmitglieder, Verluste zu tragen, die über das Wasserfallprinzip hinausgehen.

(3)  Die ESMA erarbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen angegeben ist, welcher Ausgleich zu zahlen ist und wie lange der angemessene Höchstzeitraum und wie hoch der angemessene Höchstanteil an den Jahresgewinnen der CCP gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ist.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis [XXX Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

TITEL V

ABWICKLUNG

KAPITEL I

Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

Artikel 21

Abwicklungsziele

(1)  Bei der Nutzung der Abwicklungsinstrumente und der Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse trägt die Abwicklungsbehörde allen nachstehend genannten Abwicklungszielen Rechnung und gewichtet diese nach Art und Umständen des Einzelfalls:

a)  Gewährleistung der Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP, insbesondere:

i)  die fristgerechte Erfüllung der Verpflichtungen der CCP gegenüber ihren Clearingmitgliedern und deren Kunden;

ii)  der kontinuierliche Zugang der Clearingmitglieder zu den von der CCP gestellten Wertpapier- oder Kassakonten und zu den von der CCP im Auftrag dieser Clearingmitglieder gehaltenen Wertpapier- oder Barsicherheiten;

b)  Gewährleistung kontinuierlicher Verbindungen zu anderen FMI, deren Unterbrechung die Finanzstabilität oder die fristgerechte Ausführung von Zahlungs-, Clearing-, Abwicklungs- und Dokumentationsfunktionen erheblich beeinträchtigen würde;

c)  Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Finanzsystems, insbesondere indem verhindert wird, dass finanzielle Schwierigkeiten auf die Clearingmitglieder der CCP, deren Kunden oder das allgemeine Finanzsystem, darunter auch andere FMI, weitergegeben werden, und indem das Marktvertrauen und das Vertrauen der Öffentlichkeit gewahrt werden;

d)  Schutz der öffentlichen Mittel durch geringstmögliche Inanspruchnahme ▌finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln und Minimierung potenzieller Verluste für die Steuerzahler;

e)  weitestmögliche Begrenzung der Abwicklungskosten für alle Beteiligten und Vermeidung der Vernichtung des Werts der CCP, sofern letzteres nicht erforderlich ist, um die Ziele der Abwicklung zu verwirklichen.

(2)  Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung einer in Abwicklung befindlichen CCP stellen der Abwicklungsbehörde jede für die Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderliche Unterstützung zur Verfügung.

Artikel 22

Voraussetzungen für eine Abwicklung

(1)  Die Abwicklungsbehörde leitet bei einer CCP eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Eine der beiden nachstehend genannten Behörden hat festgestellt, dass die CCP ausfällt oder schwer ausfallgefährdet ist:

i)  die zuständige Behörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde;

ii)  die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der zuständigen Behörde, sofern die Abwicklungsbehörde über die für eine solche Feststellung notwendigen Instrumente verfügt.

b)  Nach vernünftigem Ermessen und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände besteht keine Aussicht, dass der Ausfall der CCP innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft oder durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen, abgewendet werden kann.

c)  Um die Abwicklungsziele zu erreichen, ist eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich, und zwar bei der Umsetzung der vertraglichen Verlustzuweisungsvereinbarungen der CCP oder wenn diese Vereinbarungen nicht umfassend sind und sich diese Ziele durch eine Liquidation der CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nicht in gleichem Maße erreichen lassen.

Für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer ii stellt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde umgehend und auf eigene Initiative alle ▌Informationen zur Verfügung, die darauf hinweisen könnten, dass die CCP ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird. Ferner stellt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde auf Ersuchen alle weiteren Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um diese Beurteilung vornehmen zu können.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt eine CCP als ausfallend oder schwer ausfallgefährdet, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

a)  die CCP verstößt in einer Weise gegen ihre Zulassungsanforderungen, die nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 den Entzug der Zulassung rechtfertigen würde, oder wird dies voraussichtlich tun;

b)  die CCP kann eine kritische Funktion nicht bereitstellen oder wird dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein;

c)  die CCP kann ihre Existenzfähigkeit mit Hilfe ihrer Sanierungsmaßnahmen nicht wiederherstellen oder wird dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein;

d)  die CCP kann ihre Schulden oder Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht begleichen oder wird dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein;

e)  die CCP benötigt ▌finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

Die Zwecke gemäß Buchstabe e gilt eine Maßnahme nicht als finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)  es handelt sich um eine staatliche Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von einer Zentralbank zu deren Bedingungen bereitgestellt werden, oder eine staatliche Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten;

ia)  zu dem Zeitpunkt, zu dem die finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird. liegt keiner der in den Buchstaben a, b, c oder d dieses Absatzes genannten Umstände vor;

ib)  die unter Ziffer i genannten staatlichen Garantien sind erforderlich, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben und die Finanzstabilität zu wahren;

ii)  die unter Ziffer i genannten staatlichen Garantien werden nur solventen CCP gewährt, müssen im Rahmen der Beihilfevorschriften der Union genehmigt werden, sind vorbeugender und vorübergehender Art, sind zur Abmilderung der Folgen der beträchtlichen Störungen im Sinne von Absatz ib als verhältnismäßig zu betrachten und dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die die CCP erlitten hat oder in Zukunft voraussichtlich erleiden wird;

(3)  Die Abwicklungsbehörde kann auch dann eine Abwicklungsmaßnahme einleiten, wenn die CCP Sanierungsmaßnahmen anwendet oder anwenden will, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den Ausfall zwar verhindern, aber eine erhebliche Beeinträchtigung des Finanzsystems nach sich ziehen könnten.

(3a)  Die Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die der Ansicht ist, dass eine CCP ausfällt oder schwer ausfallgefährdet ist, kann nur angefochten werden, wenn die Entscheidung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wurde, ausgehend von den zu seinerzeit ohne Weiteres verfügbaren Informationen willkürlich und nicht sachgerecht war.

(4)  Um bei der Beurteilung der Umstände, unter denen eine CCP als ausfallend oder schwer ausfallgefährdet anzusehen ist, konvergente Aufsichts- und Abwicklungspraktiken zu fördern, nimmt die ESMA bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung) einfügen] Leitlinien an, wobei gegebenenfalls die unterschiedliche Größe und Art der in der Union errichteten CCP zu berücksichtigen sind.

Bei der Annahme dieser Leitlinien trägt die ESMA den gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU ausgegebenen Leitlinien Rechnung.

Artikel 23

Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

Die Abwicklungsbehörde trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die in Artikel 27 genannten Abwicklungsinstrumente und die in Artikel 48 genannten Abwicklungsbefugnisse gemäß den nachstehend genannten Grundsätzen einzusetzen bzw. wahrzunehmen:

a)  alle im Sanierungsplan der CCP enthaltenen vertraglichen Verpflichtungen und sonstigen Regelungen, die vor Einleitung der Abwicklung noch nicht ausgeschöpft sind, werden ▌durchgesetzt, es sei denn, die Abwicklungsbehörde bestimmt in Extremfällen, dass für die zügige Erreichung der Abwicklungsziele der Einsatz von Abwicklungsinstrumenten oder die Wahrnehmung von Abwicklungsbefugnissen sinnvoller ist;

b)  nachdem alle unter Buchstabe a genannten Verpflichtungen und Regelungen gemäß diesem Buchstaben durchgesetzt sind, tragen die Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen CCP die ersten Verluste;

c)  sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, tragen nach den Anteilseignern die Gläubiger der in Abwicklung befindlichen CCP die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren;

d)  die derselben Klasse angehörenden Gläubiger der CCP werden in gleicher Weise behandelt;

e)  keiner der Anteilseigner, Gläubiger bzw. keines der Clearingmitglieder der CCP und keiner der Kunden der Clearingmitglieder erleidet höhere Verluste als ihnen gemäß Artikel 60 entstanden wären;

f)  Leitungsorgan und Geschäftsleitung der in Abwicklung befindlichen CCP werden abgelöst, es sei denn, die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass der vollständige oder teilweise Verbleib des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung für die Verwirklichung der Abwicklungsziele notwendig ist.

g)  die Abwicklungsbehörden unterrichten und konsultieren die Arbeitnehmervertreter gemäß ihren nationalen Vorschriften oder der in ihrem Land üblichen Praxis;

h)  gehört die CCP einer Gruppe an, tragen die Abwicklungsbehörden den Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und auf die Gruppe insgesamt Rechnung.

KAPITEL II

Bewertung

Artikel 24

Bewertungsziele

(1)  Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass jede Abwicklungsmaßnahme auf der Grundlage einer Bewertung erfolgt, und sorgen für eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten der CCP.

(2)  Bevor die Abwicklungsbehörde die Abwicklung einer CCP einleitet, sorgt sie für eine erste Bewertung, bei der bestimmt wird, ob die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Abwicklung erfüllt sind.

(3)  Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklung einer CCP beschlossen, sorgt sie für eine zweite Bewertung, um

a)  Argumente für die Entscheidung zu sammeln, welche Abwicklungsmaßnahme sinnvollerweise eingeleitet werden sollte;

b)  zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt des Einsatzes der Abwicklungsinstrumente alle etwaigen Verluste bei Vermögenswerten und Rechten der CCP in vollem Umfang erfasst sind;

c)  Argumente für die Entscheidung über den Umfang der Löschung oder Verwässerung von Eigentumstiteln und für die Entscheidung über Wert und Anzahl der nach Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse emittierten oder übertragenen Eigentumstitel zu sammeln;

d)  Argumente für die Entscheidung zu sammeln, in welchem Umfang etwaige unbesicherte Verbindlichkeiten, einschließlich Schuldtitel, abgeschrieben oder umgewandelt werden sollen;

e)  bei Einsatz der Instrumente für die Zuweisung von Verlusten und Positionen Argumente für die Entscheidung zu sammeln, in welchem Umfang Verluste gegen Forderungen betroffener Gläubiger, ausstehende Verpflichtungen oder Positionen in Bezug auf die CCP angewandt werden, und über das Ausmaß und die Notwendigkeit eines Abwicklungsbarmittelabrufs;

f)  bei Einsatz des Brücken-CCP-Instruments Argumente für die Entscheidung zu sammeln, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten oder Eigentumstitel auf die Brücken-CCP übertragen werden können, und wie hoch die Gegenleistung sein darf, die an die in Abwicklung befindliche CCP oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel gezahlt werden kann;

g)  bei Einsatz des Instruments der Unternehmensveräußerung Argumente für die Entscheidung zu sammeln, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten oder Eigentumstitel auf den erwerbenden Dritten übertragen werden können, und Informationen zu sammeln, anhand deren die Abwicklungsbehörde beurteilen kann, was für die Zwecke des Artikels 40 unter handelsüblichen Bedingungen zu verstehen ist;

ga)  sicherzustellen, dass der Preis für jedwede von der Abwicklungsbehörde veranlasste Beendigung von Kontrakten sich so weit wie möglich an einem fairen Marktpreis orientiert, der auf der Grundlage der Vorschriften und Vereinbarungen der CCP bestimmt wird, wobei diese Preisfindungsmethode nur durch eine andere ersetzt werden darf, wenn die Abwicklungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Für die Zwecke des Buchstaben d werden bei dieser Bewertung alle etwaigen Verluste berücksichtigt, die bei Durchsetzung aller etwaigen ausstehenden Verpflichtungen der Clearingmitglieder oder anderer Dritter gegenüber der CCP absorbiert würden, und dem Umfang Rechnung getragen, in dem Schuldtitel umgewandelt werden können.

(4)  Gegen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bewertungen kann ein in Artikel 72 vorgesehener Rechtsbehelf nur eingelegt werden, wenn dieser sich auch auf die Entscheidung zum Einsatz eines Abwicklungsinstruments oder zur Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis bezieht.

Artikel 25

Vorgaben für die Bewertung

(1)  Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die in Artikel 24 genannten Bewertungen

a)  von einer Person vorgenommen werden, die von jeder öffentlichen Behörde und von der CCP unabhängig ist;

b)  von ihr selbst vorgenommen werden, wenn sie nicht von einer unter Buchstabe a genannten Person durchgeführt werden können.

(2)  Die in Artikel 24 genannten Bewertungen sind als endgültig zu betrachten, wenn sie von einer in Absatz 1 Buchstabe a genannten Person vorgenommen werden und alle Vorgaben des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

(3)  Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, falls relevant, stützt sich eine endgültige Bewertung auf vorsichtige Annahmen und geht weder von einer möglichen Bereitstellung einer ▌finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln noch einer etwaigen Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder einer Liquiditätshilfe der Zentralbank aus, die der CCP nach Einleitung der Abwicklungsmaßnahme auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze gewährt wird. Auch die mögliche Erstattung aller etwaigen, von der in Abwicklung befindlichen CCP getätigten angemessenen Ausgaben gemäß Artikel 27 Absatz 9 wird bei der Bewertung berücksichtigt.

(4)  Eine endgültige Bewertung ist durch folgende, im Besitz der CCP befindliche Informationen zu ergänzen:

a)  eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage der CCP, einschließlich der verbleibenden verfügbaren vorfinanzierten Mittel und noch offenen finanziellen Zusagen;

b)  die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Aufzeichnungen über geclearte Kontrakte;

c)  alle etwaigen Angaben zum Markt- und Buchwert ihrer Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Positionen, einschließlich relevanter Forderungen und noch offener Verpflichtungen gegenüber oder seitens der CCP.

(5)  Eine endgültige Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht. Sie enthält auch eine Einschätzung der Behandlung, die in Anwendung des in Artikel 23 Buchstabe e dargelegten Grundsatzes für die einzelnen Klassen von Anteilseignern und Gläubigern zu erwarten gewesen wäre.

Die in Artikel 61 genannte Bewertung bleibt von der in Unterabsatz 1 genannten Einschätzung unberührt.

(6)  Die ESMA arbeitet unter Berücksichtigung aller gemäß Artikel 36 Absätze 14 und 15 der Richtlinie 2014/59/EU ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)  die Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke des Absatzes 1 als von der Abwicklungsbehörde und der CCP unabhängig zu betrachten ist;

b)  die Methode, anhand deren der Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP zu schätzen ist;

c)  die Trennung der nach den Artikeln 24 und 61 vorgenommenen Bewertungen.

Diesen Entwurf übermittelt die ESMA der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum (12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung) einfügen.].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 26

Vorläufige Bewertung

(1)  Wenn eine in Artikel 24 genannte Bewertung die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Vorgaben nicht erfüllt, ist sie als vorläufig zu betrachten.

Vorläufige Bewertungen sehen einen Puffer für zusätzliche Verluste vor und enthalten eine angemessene Begründung für diesen Puffer.

(2)  Leitet eine Abwicklungsbehörde gestützt auf eine vorläufige Bewertung eine Abwicklungsmaßnahme ein, sorgt sie dafür, dass so bald wie möglich eine endgültige Bewertung vorgenommen wird.

Die Abwicklungsbehörde sorgt dafür, dass die in Unterabsatz 1 genannte endgültige Bewertung

a)  die vollständige Erfassung sämtlicher Verluste der CCP in ihren Büchern ermöglicht;

b)  Argumente für eine Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtende Gegenleistung gemäß Absatz 3 liefert.

(3)  Wird der Nettovermögenswert der CCP in der endgültigen Bewertung höher eingeschätzt als in der vorläufigen Bewertung, darf die Abwicklungsbehörde

a)  den Wert der abgeschriebenen oder umstrukturierten Forderungen betroffener Gläubiger erhöhen;

b)  von einer Brücken-CCP verlangen, dass sie für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten an die in Abwicklung befindliche CCP oder gegebenenfalls für die Eigentumstitel an die Inhaber dieser Titel eine weitere Gegenleistung entrichtet.

(4)  Die ESMA arbeitet unter Berücksichtigung aller gemäß Artikel 36 Absatz 15 der Richtlinie 2014/59/EU ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke des Absatzes 1 die Methode festgelegt wird, anhand deren die in vorläufige Bewertungen aufzunehmende Puffer für zusätzliche Verluste zu berechnen sind.

Diesen Entwurf übermittelt die ESMA der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum (12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung) einfügen.].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

KAPITEL IV

Abwicklungsinstrumente

Abschnitt 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 27

Allgemeine Bestimmungen für Abwicklungsinstrumente

(1)  Die Abwicklungsbehörden treffen die Abwicklungsmaßnahmen nach Artikel 21, indem sie die folgenden Abwicklungsinstrumente einzeln oder in beliebiger Kombination anwenden:

a)  Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung;

b)  Instrument der Herabschreibung und Umwandlung;

c)  Instrument der Unternehmensveräußerung;

d)  Instrument der Brücken-CCP;

e)  jegliche anderen mit den Artikeln 21 und 23 vereinbaren Abwicklungsinstrumente.

(2)  Im Falle einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde durch Rückgriff auf staatliche Stabilisierungsinstrumente gemäß den Artikeln 45, 46 und 47 und vorbehaltlich der vorherigen und abschließenden Genehmigung nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen und der Konzeption umfassender und verlässlicher Vereinbarungen zur Rückzahlung der bereitgestellten Mittel über einen angemessenen Zeitraum auch eine ▌finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bereitstellen.

(3)  Vor Einsatz der Instrumente gemäß Absatz 1 sorgt die Abwicklungsbehörde für die Durchsetzung

a)  aller bestehenden, ausstehenden Rechte der CCP, einschließlich jeglicher vertraglicher Verpflichtungen von Clearingmitgliedern zur Erfüllung von Barmittelabrufen, zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel an die CCP oder zur Übernahme von Positionen ausfallender Clearingmitglieder im Rahmen einer Auktion oder anderer in den Betriebsvorschriften der CCP vereinbarter Möglichkeiten;

b)  aller bestehenden, ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen, durch die andere Parteien als Clearingmitglieder zu einer Form der finanziellen Unterstützung verpflichtet sind.

Die Abwicklungsbehörde kann die vertraglichen Verpflichtungen gemäß den Buchstaben a und b teilweise durchsetzen, wenn es nicht möglich ist, diese vertraglichen Verpflichtungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vollständig durchzusetzen.

(4)  Abweichend von Absatz 3 kann die Abwicklungsbehörde von der teilweisen oder vollständigen Durchsetzung der bestehenden, ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen absehen, um erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem oder eine globale Ansteckung zu vermeiden oder wenn der Einsatz der in Absatz 1 genannten Instrumente besser geeignet ist, die Abwicklungsziele rechtzeitig zu verwirklichen.

▌(6) Führt der Rückgriff auf andere Abwicklungsinstrumente als das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung zu Verlusten für die Clearingmitglieder, übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus.

(7)  Werden nur die unter Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Abwicklungsinstrumente angewandt und die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP nur teilweise gemäß den Artikeln 40 und 42 übertragen, wird der verbleibende Teil dieser CCP nach dem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt.

(8)  Die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern gelten nicht für die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer CCP, auf die Abwicklungsinstrumente oder staatliche Stabilisierungsinstrumente angewandt werden.

(9)  Die Abwicklungsbehörde lässt sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen oder in Verbindung mit der Anwendung der staatlichen Stabilisierungsinstrumente getätigt wurden, einschließlich einer angemessenen Risikoprämie, innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf eine der folgenden Weisen erstatten▌:

a)  als bevorrechtigter Gläubiger von der in Abwicklung befindlichen CCP;

b)  durch Gegenleistungen des Käufers bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung;

c)  als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung der Brücken-CCP erzielt wurden;

ca)  von den Clearingmitgliedern insoweit, als einem Clearingmitglied keine größeren Verluste als solche entstehen, die entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen etwaigen ausstehenden Verpflichtungen nach dem Sanierungsplan der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen hätten nachkommen müssen oder wenn die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre;

cb)  aus Einkünften aus der Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente, einschließlich Erlösen aus dem Verkauf von Eigentumstiteln gemäß Artikel 46 und aus dem Verkauf einer CCP, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme gemäß Artikel 47 angewandt wird.

(9a)  Bei der Ermittlung der gemäß dem vorhergehenden Absatz zurückzuerlangenden Beträge berücksichtigt die Abwicklungsbehörde den Betrag, den die Kunden und Mitglieder der CCP andernfalls sowohl nach den Vorschriften und Vereinbarungen der CCP als auch bei der Abwicklung hätten beitragen müssen, wenn keine öffentliche Unterstützung durch die Behörden gewährt worden wäre.

(10)  Bei der Nutzung der Abwicklungsinstrumente gewährleisten die Abwicklungsbehörden auf der Grundlage einer Bewertung gemäß den Anforderungen des Artikels 25 die vollständige Zuweisung von Verlusten, die Wiederherstellung eines „Matched Book“, die Wiederauffüllung der vorfinanzierten Mittel der CCP oder der Brücken-CCP und die Rekapitalisierung der CCP oder der Brücken-CCP.

Artikel 27a

Die Möglichkeit, CCP-Teilnehmer zu entschädigen, gilt nicht für deren Verluste in der Phase der Bewältigung von Ausfällen oder der Sanierungsphase, die vertraglich geregelt sind.

Abschnitt 2

Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung

Artikel 28

Ziel und Anwendungsbereich der Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung

(1)  Die Abwicklungsbehörden wenden das Instrument der Positionszuweisung gemäß Artikel 29 und die Instrumente der Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 30 und 31 an.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Instrumente können auf alle Kontrakte im Zusammenhang mit Clearingdiensten und den in Verbindung mit diesen Diensten bei der CCP hinterlegten Sicherheiten angewandt werden.

(3)  Die Abwicklungsbehörden wenden das in Artikel 29 genannte Instrument der Positionszuweisung an, um gegebenenfalls wieder ein „Matched Book“ bei der CCP oder der Brücken-CCP herzustellen.

Die Abwicklungsbehörden wenden die Instrumente der Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 30 und 31 für folgende Zwecke an:

a)  zur Deckung der gemäß Artikel 27 Absatz 10 ermittelten Verluste der CCP;

b)  zur Wiederherstellung der Fähigkeit der CCP, ihre Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen;

ba)  zur vereinfachten Wiederherstellung eines „Matched Book“;

c)  zur vereinfachten Wiederherstellung eines „Matched Book“, indem der CCP Mittel bereitgestellt werden, um ein Auktionsgebot zu erfüllen, das es ihr ermöglicht, die Positionen des Zahlungssäumigen zuzuweisen oder Zahlungen auf die gemäß Artikel 29 beendigten Kontrakte zu leisten;

d)  zur Erreichung der Ergebnisse gemäß den Buchstaben a, b und c in Bezug auf eine Brücken-CCP;

e)  zur Unterstützung der Übertragung der Geschäftstätigkeit der CCP mittels Unternehmensveräußerung an einen solventen Dritten.

Artikel 29

Teilweise oder vollständige Beendigung von Kontrakten

(1)  Die Abwicklungsbehörde kann einige oder alle folgenden Kontrakte beendigen:

a)  die Kontrakte des ausgefallenen Clearingmitglieds;

b)  die Kontrakte der betroffenen Clearingdienste oder Anlageklassen;

c)  die Kontrakte der in Abwicklung befindlichen CCP.

(1a)  Bei der Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Absatz 1 beendet die Abwicklungsbehörde die Kontrakte nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes auf vergleichbare Weise, ohne dabei zwischen den Gegenparteien dieser Verträge zu unterscheiden; davon ausgenommen sind die vertraglichen Verpflichtungen, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgesetzt werden können.

(2)  Die Abwicklungsbehörde kann die Kontrakte im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a nur dann beendigen, wenn keine Übertragung der Vermögenswerte und Positionen aus diesen Kontrakten gemäß Artikel 48 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 stattgefunden hat.

(3)  Die Abwicklungsbehörde teilt allen einschlägigen Clearingmitgliedern das Datum der Beendigung eines Kontrakts gemäß Absatz 1 mit.

(4)  Vor Beendigung einer der in Absatz 1 genannten Kontrakte unternimmt die Abwicklungsbehörde folgende Schritte:

a)  Sie verlangt von der in Abwicklung befindlichen CCP, jeden Kontrakt zu bewerten und das Kontensaldo jedes Clearingmitglieds zu aktualisieren;

b)  sie bestimmt den von jedem Clearingmitglied oder an jedes Clearingmitglied zu zahlenden Nettobetrag unter Berücksichtigung fälliger, aber noch nicht gezahlter Nachschüsse, einschließlich Nachschüsse, die aufgrund der Kontraktbewertungen gemäß Buchstabe a fällig sind;

c)  sie teilt jedem Clearingmitglied die ermittelten Nettobeträge mit und zieht diese ein.

Wenn der Kontrakt beendet wurde, unterrichtet die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde rechtzeitig über jeden als A-SRI eingestuften Kunden, dessen Kontrakt beendet wurde.

(4a)  Der Preis für jedwede von der Abwicklungsbehörde veranlasste Beendigung von Kontrakten gemäß diesem Artikel orientiert sich an einem fairen Marktpreis, der auf der Grundlage der Vorschriften und Vereinbarungen der CCP oder, wenn die Verwendung einer alternativen Methode von der Abwicklungsbehörde für erforderlich erachtet wird, mittels jedweder anderen angemessenen Preisfindungsmethode bestimmt wird.

(5)  Ist ein nicht ausfallendes Clearingmitglied nicht in der Lage, den gemäß Absatz 4 bestimmten Nettobetrag zu zahlen, kann die Abwicklungsbehörde von der CCP verlangen, den Ausfall des nicht ausfallenden Clearingmitglieds zu erklären und dessen Einschusszahlung sowie seinen Beitrag zum Ausfallfonds gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu nutzen.

(6)  Wenn die Abwicklungsbehörde einen oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kontrakte beendigt hat, untersagt sie der CCP vorübergehend das Clearing jeglicher neuen Kontrakte der gleichen Art wie der beendigte Kontrakt.

Die Abwicklungsbehörde kann der CCP gestatten, das Clearing dieser Arten von Kontrakten wieder aufzunehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Die CCP entspricht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

b)  die Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung mittels der in Artikel 70 Absatz 3 genannten Möglichkeiten.

Artikel 30

Herabsetzung des Werts von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder und ihre Kunden auszuzahlender Gewinne

(1)  Die Abwicklungsbehörde kann die Höhe der Zahlungsverpflichtungen der CCP gegenüber nicht ausfallenden Clearingmitgliedern und deren Kunden herabsetzen, wenn diese Verpflichtungen aufgrund von Gewinnen entstehen, die gemäß den Verfahren der CCP für die Leistung von Nachschusszahlungen oder wirtschaftlich gleichwertigen Zahlungen fällig sind. Die Clearingmitglieder informieren ihre Kunden unverzüglich über die Anwendung des Abwicklungsinstruments sowie darüber, in welcher Weise sie von dieser Anwendung betroffen sein werden.

(2)  Die Abwicklungsbehörde berechnet jede Herabsetzung von Zahlungsverpflichtungen gemäß Absatz 1 unter Verwendung eines gerechten Allokationsmechanismus, der bei der Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 3 festgelegt und den Clearingmitgliedern bei Anwendung des Abwicklungsinstruments unverzüglich mitgeteilt wird. Die für die einzelnen Clearingmitglieder herabzusetzenden Nettogesamtgewinne müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den von der CCP geschuldeten Beträgen stehen.

(3)  Die Herabsetzung des Wertes auszuzahlender Gewinne wird ab dem Augenblick wirksam, zu dem die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahme ergreift, und ist für die CCP und die betroffenen Clearingmitglieder unmittelbar bindend.

(3a)  Über jede Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Befugnisse, die sich auf die Positionen eines als A-SRI eingestuften Kunden auswirken, wird die für diesen Kunden zuständige Behörde rechtzeitig unterrichtet.

(4)  Nicht ausfallende Clearingmitglieder können in nachfolgenden Verfahren gegen die CCP oder ihren Rechtsnachfolger keine Ansprüche aufgrund der Herabsetzung von Zahlungsverpflichtungen gemäß Absatz 1 geltend machen.

(5)  Setzt eine Abwicklungsbehörde den Wert der auszuzahlenden Gewinne nur teilweise herab, so ist der verbleibende ausstehende auszuzahlende Betrag den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern weiterhin auszuzahlen.

(5a)  Die CCP nimmt in ihren Betriebsvorschriften Bezug auf die Befugnis, die in Absatz 1 genannten Zahlungsverpflichtungen zusätzlich zu anderen vergleichbaren Vereinbarungen herabzusetzen, die in diesen Betriebsvorschriften für die Sanierungsphase vorgesehen sind. Die CCP stellt sicher, dass vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, damit die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse gemäß diesem Artikel ausüben kann.

Artikel 31

Abwicklungsbarmittelabruf

(1)  Die Abwicklungsbehörde kann von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern verlangen, Barmittelbeiträge zur CCP ▌zu leisten. Die Höhe dieser Barmittelbeiträge wird von der Abwicklungsbehörde mit Blick auf eine optimale Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Artikel 21 Absatz 1 festgelegt.

Wenn die CCP mehrere Ausfallfonds betreibt, so bezieht sich die Höhe des Barmittelbeitrags gemäß Unterabsatz 1 auf den Beitrag des Clearingmitglieds zum Ausfallfonds bzw. den Ausfallfonds der betreffenden Clearingdienstleistung oder Anlageklasse.

Die Abwicklungsbehörde kann den Abwicklungsbarmittelabruf unabhängig davon ausüben, ob alle Möglichkeiten aus vertraglichen Verpflichtungen zur Leistung von Barmittelbeiträgen durch nicht ausfallende Clearingmitglieder ausgeschöpft wurden.

Die Abwicklungsbehörde legt die Höhe des Barmittelbeitrags der einzelnen nicht ausfallenden Clearingmitglieder im Verhältnis zum Beitrag des Clearingmitglieds zum Ausfallfonds fest.

(2)  Wenn ein nicht ausfallendes Clearingmitglied den geforderten Betrag nicht zahlt, kann die Abwicklungsbehörde von der CCP verlangen, den Ausfall des betreffenden Clearingmitglieds zu erklären und dessen Einschusszahlung sowie seinen Beitrag zum Ausfallfonds gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu nutzen.

(2a)  Die CCP nimmt in ihre Betriebsvorschriften zusätzlich zu dem Sanierungsbarmittelabruf einen Verweis auf den Abwicklungsbarmittelabruf auf und sorgt dafür, dass vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, die es der Abwicklungsbehörde ermöglichen, ihre Befugnisse gemäß diesem Artikel auszuüben.

(2b)  Die Abwicklungsbehörde bestimmt die Höhe des in die Betriebsvorschriften aufzunehmenden Abwicklungsbarmittelabrufs, der mindestens dem Beitrag der Clearingmitglieder zum Ausfallfonds entsprechen soll.

(2c)  Die Abwicklungsbehörde legt den Betrag des Abwicklungsbarmittelabrufs fest, der in die Betriebsvorschriften aufzunehmen ist.

Abschnitt 3

Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten

Artikel 32

Anforderung zur Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten

(1)  Die Abwicklungsbehörde nutzt das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung gemäß Artikel 33 in Bezug auf von der in Abwicklung befindlichen CCP begebene Eigentumstitel und Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten, um Verluste zu absorbieren, die betreffende CCP oder eine Brücken-CCP zu rekapitalisieren oder den Rückgriff auf das Instrument der Unternehmensveräußerung zu unterstützen.

▌(2) Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 3 bestimmt die Abwicklungsbehörde Folgendes:

a)  den Betrag, um den die Eigentumstitel und Schuldtitel oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, wobei sie berücksichtigt, welche Verluste mittels Durchsetzung ausstehender Verbindlichkeiten der Clearingmitglieder oder Dritter gegenüber der CCP absorbiert werden;

b)  den Betrag, zu dem Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten in Eigentumstitel umgewandelt werden müssen, um die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die CCP oder die Brücken-CCP zu erfüllen.

Artikel 33

Bestimmungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten

(1)  Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens an.

(2)  Vor der Herabsetzung oder Umwandlung des Nennwerts von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten nimmt die Abwicklungsbehörde eine Herabsetzung des Nennwerts von Eigentumstiteln proportional zu den Verlusten und erforderlichenfalls bis zu ihrem vollen Wert vor.

Weist die CCP gemäß der Bewertung nach Artikel 24 Absatz 3 nach der Herabsetzung des Werts von Eigentumstiteln weiterhin einen positiven Nettowert auf, so bewirkt die Abwicklungsbehörde eine Löschung bzw. Verwässerung der Eigentumstitel.

(3)  Die Abwicklungsbehörde geht bei der Herabsetzung bzw. Umwandlung des Nennwerts von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten so weit, wie nötig ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen, und erforderlichenfalls bis zur vollen Höhe des Werts dieser Instrumente oder Verbindlichkeiten.

(4)  Die Abwicklungsbehörde nimmt keine Herabschreibung und Umwandlung folgender Verbindlichkeiten vor:

a)  Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind;

b)  Verbindlichkeiten gegenüber Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Leistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb der CCP von kritischer Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;

c)  Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Insolvenzrecht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt;

d)  Verbindlichkeiten gegenüber Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG.

(5)  Bei einer Herabsetzung des Nennwerts eines Eigentumstitels oder eines Schuldtitels oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten gelten folgende Bedingungen:

a)  Die Herabsetzung ist unbefristet.

b)  Der Inhaber des Instruments kann im Zusammenhang mit dieser Herabsetzung keine Ansprüche geltend machen, ausgenommen bereits ausstehende Verbindlichkeiten, die etwaige Haftung für Schäden infolge eines Einspruchs gegen die Rechtmäßigkeit dieser Herabsetzung und etwaige Ansprüche aufgrund von gemäß Absatz 6 begebenen oder übertragenen Eigentumstiteln.

c)  Bei einer nur teilweisen Herabsetzung gilt die Vereinbarung, die die ursprüngliche Verbindlichkeit bewirkte, vorbehaltlich etwaiger infolge der Herabsetzung erforderlicher Änderungen der Modalitäten dieser Vereinbarung weiterhin in Bezug auf den verbleibenden Betrag.

Die Bestimmungen von Buchstabe a hindern die Abwicklungsbehörden nicht an der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus, um Inhabern von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten und anschließend Inhabern von Eigentumstiteln Verluste zu erstatten, falls sich erweist, dass die Höhe der Herabschreibung auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung die gemäß der endgültigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 2 erforderlichen Beträge überschreitet.

(6)  Die Abwicklungsbehörde kann bei der Umwandlung von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten gemäß Absatz 3 von CCP oder ihren Mutterunternehmen verlangen, Eigentumstitel zu begeben oder an die Inhaber von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten zu übertragen.

(7)  Die Abwicklungsbehörde wandelt Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten nur dann gemäß Absatz 3 um, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)  Die Abwicklungsbehörde hat die Zustimmung der für das Mutterunternehmen zuständigen Behörde erhalten, wenn das Mutterunternehmen dazu aufgefordert wird, die Eigentumstitel zu begeben.

b)  Die Eigentumstitel werden vor einer etwaigen Emission von Eigentumstiteln der CCP für die Zwecke der Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle ausgegeben.

c)  Die Umrechnungsquote schafft eine angemessene Entschädigung für die betroffenen Inhaber von Schuldtiteln im Einklang mit ihrer Behandlung im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens.

Nach der Umwandlung von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten in Eigentumstitel werden letztere unverzüglich gezeichnet oder übertragen.

(8)  Für die Zwecke von Absatz 7 stellt die Abwicklungsbehörde bei der Ausarbeitung und Fortschreibung des Abwicklungsplans der CCP und im Rahmen ihrer Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit der CCP sicher, dass die CCP jederzeit die erforderliche Anzahl von Eigentumstiteln begeben kann.

Artikel 34

Wirkung der Herabschreibung und Umwandlung

Die Abwicklungsbehörde ergreift oder fordert die Ergreifung aller Verwaltungs- und Verfahrensschritte, die für die Nutzung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung erforderlich sind:

a)  Änderung aller einschlägigen Register;

b)  Delisting bzw. Entfernung aus dem Handel von Eigentumstiteln oder Schuldtiteln;

c)  Listing bzw. Zulassung zum Handel von neuen Eigentumstiteln;

d)  erneutes Listing oder erneute Zulassung aller herabgeschriebenen Schuldtitel, ohne dass ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13) veröffentlicht werden muss.

Artikel 35

Beseitigung technischer Hindernisse für die Herabschreibung und Umwandlung

Bei der Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlangt die zuständige Behörde von CCP oder ihren Mutterunternehmen, jederzeit Eigentumstitel in ausreichender Menge vorzuhalten, um sicherzustellen, dass diese CCP oder ihre Mutterunternehmen Eigentumstitel in ausreichendem Umfang begeben können und dass die Emission von Eigentumstiteln oder die Umwandlung in Eigentumstitel wirksam durchgeführt werden können.

Die Abwicklungsbehörde nutzt das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung ungeachtet der Bestimmungen in den Satzungen und Statuten der CCP, einschließlich Vorkaufsrechten von Anteilseignern oder der verlangten Zustimmung der Anteilseigner zu einer Kapitalerhöhung.

Artikel 36

Vorlage des Reorganisationsplans

(1)  CCP führen innerhalb eines Monats nach Anwendung der in Artikel 32 genannten Instrumente eine Überprüfung der Ursachen ihres Ausfalls durch und legen sie mit einem Reorganisationsplan gemäß Artikel 37 ▌der Abwicklungsbehörde vor. Ist der Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen anwendbar, so muss dieser Plan mit dem Umstrukturierungsplan, den die CCP der Kommission gemäß den Beihilfevorschriften vorlegen muss, vereinbar sein.

Soweit für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich, kann die Abwicklungsbehörde den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum auf maximal zwei Monate verlängern.

(2)  Wenn gemäß dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen ein Umstrukturierungsplan notifiziert werden muss, berührt die Vorlage des Reorganisationsplans nicht die im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen vorgesehene Frist für die Vorlage dieses Umstrukturierungsplans.

(3)  Die Abwicklungsbehörde legt die Überprüfung und den Reorganisationsplan und jede überarbeitete Fassung davon gemäß Artikel 38 der zuständigen Behörde und dem Abwicklungskollegium vor.

Artikel 37

Inhalt des Reorganisationsplans

(1)  Der Reorganisationsplan gemäß Artikel 36 enthält Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit der CCP oder von Teilen ihrer Geschäftstätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens wiederherstellen sollen. Diese Maßnahmen stützen sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen, unter denen die CCP tätig sein wird.

Der Reorganisationsplan trägt dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung und reflektiert Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall, einschließlich einer Kombination aus Ereignissen, anhand deren die größten Schwachstellen der CCP ausgemacht werden können. Die Annahmen werden mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten verglichen.

(2)  Der Reorganisationsplan umfasst mindestens

a)  eine eingehende Analyse der Faktoren und Umstände, aufgrund deren die CCP ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird,

b)  eine Beschreibung der zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP erforderlichen Maßnahmen,

c)  einen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen.

(3)  Zu den Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherstellen sollen, können gehören

a)  die Reorganisation und Umstrukturierung der Tätigkeiten der CCP,

b)  Änderungen der operativen Systeme und der Infrastruktur der CCP,

c)  die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.

(3a)  Wenn der Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 2 angewandt wird, koordinieren die Abwicklungsbehörde, die zuständige Behörde und die Kommission die Bewertung der Maßnahmen, die vorgesehen sind, um die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherzustellen, etwaige Ersuchen um Wiedervorlage eines geänderten Plans seitens der CCP und die endgültige Annahme des Reorganisations- oder Umstrukturierungsplans.

(3b)  Die ESMA gibt bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aus, um die Mindestbestandteile genauer festzulegen, die ein Reorganisationsplan gemäß Absatz 2 enthalten muss.

(3c)  Unter Berücksichtigung möglicher Erfahrungen, die bei der Anwendung der in Absatz 3a genannten Leitlinien gesammelt wurden, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Mindestbestandteile genauer festzulegen, die ein Reorganisationsplan gemäß Absatz 2 enthalten muss.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 38

Prüfung und Genehmigung des Reorganisationsplans

(1)  Innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans durch die CCP gemäß Artikel 36 Absatz 1 prüfen die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde, ob die Maßnahmen des Plans zuverlässig zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP führen würden.

Wenn die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde sich davon überzeugt haben, dass mit dem Plan die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederhergestellt würde, genehmigt die Abwicklungsbehörde den Plan.

(2)  Wenn die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde nicht davon überzeugt sind, dass die im Plan vorgesehenen Maßnahmen die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherstellen würden, unterrichtet die Abwicklungsbehörde die CCP über ihre Bedenken und fordert die CCP auf, innerhalb von zwei Wochen nach dieser Mitteilung einen geänderten Plan vorzulegen, der diesen Bedenken Rechnung trägt.

(3)  Die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde prüfen den neu vorgelegten Plan und unterrichten die CCP innerhalb einer Woche nach Eingang dieses Plans darüber, ob die Bedenken angemessen berücksichtigt wurden oder ob weitere Änderungen erforderlich sind.

(3a)  Die ESMA gibt bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aus, um die Mindestkriterien genauer festzulegen, denen ein Reorganisationsplan genügen muss, damit er von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 1 genehmigt wird.

(3b)  Unter Berücksichtigung möglicher Erfahrungen, die bei der Anwendung der in Absatz 3a genannten Leitlinien gesammelt wurden, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Mindestkriterien genauer festzulegen, denen ein Reorganisationsplan genügen muss, damit er von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 1 genehmigt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 39

Umsetzung und Überwachung des Reorganisationsplans

(1)  Die CCP setzt den Reorganisationsplan um und legt der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde auf Aufforderung, zumindest jedoch alle sechs Monate, einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans vor.

(2)  Die Abwicklungsbehörde kann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde von der CCP eine Überarbeitung des Plans verlangen, falls dies zur Erreichung des Ziels gemäß Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist.

Die CCP legt der Abwicklungsbehörde die in Unterabsatz 1 genannte Überarbeitung zur Prüfung gemäß Artikel 38 Absatz 3 vor. Wenn der Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen angewandt wird, koordiniert die Abwicklungsbehörde diese Bewertung mit der Kommission.

Abschnitt 4

Instrument der Unternehmensveräußerung

Artikel 40

Instrument der Unternehmensveräußerung

(1)  Die Abwicklungsbehörde ist befugt, Folgendes auf einen Käufer, bei dem es sich nicht um eine Brücken-CCP handelt, zu übertragen:

a)  von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebene Eigentumstitel;

b)  jegliche Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP.

Die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der CCP oder eines Dritten — außer dem Käufer — erforderlich ist und ohne dass andere als die in Artikel 41 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.

(2)  Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt zu handelsüblichen Bedingungen, unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 unternimmt die Abwicklungsbehörde alle geeigneten Schritte, um handelsübliche Bedingungen sicherzustellen, die der nach Artikel 24 Absatz 3 durchgeführten Bewertung entsprechen.

(3)  Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, wird jede Gegenleistung des Käufers

a)  den Eigentümern der Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Eigentumstiteln, die von der CCP ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Titel auf den Käufer erfolgt ist,

b)  der CCP zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der CCP auf den Käufer erfolgt ist,

c)  jedem nicht ausfallenden Clearingmitglied zugeführt, dem vor der Abwicklung Verluste entstanden sind.

Die Gegenleistungen des Käufers werden gemäß dem in den Artikeln 43 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegten Wasserfallprinzip der CCP und gemäß der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren zugewiesen.

(4)  Die Abwicklungsbehörde kann die Übertragungsbefugnis nach Absatz 1 mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Eigentumstiteln, die von der CCP ausgegeben wurden, oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der CCP vorzunehmen.

(5)  Die Abwicklungsbehörde kann mit Zustimmung des Käufers die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die auf den Käufer übertragen wurden, auf die CCP oder die Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer rückübertragen.

Übt die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis nach Unterabsatz 1 aus, so nehmen die CCP oder die ursprünglichen Eigentümer diese Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten bzw. Eigentumstitel zurück.

(6)  Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt unabhängig davon, ob der Käufer die mit dem Erwerb verbundenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten erbringen darf.

Darf der Käufer die mit dem Erwerb verbundenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten nicht erbringen, so sorgt die Abwicklungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde mit der gebührenden Sorgfalt dafür, dass der Käufer so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung die erforderliche Zulassung beantragt. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass dieser Zulassungsantrag zügig geprüft wird.

(7)  Entsteht durch die Übertragung von Eigentumstiteln nach Absatz 1 eine qualifizierte Beteiligung oder eine höhere qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so nimmt die zuständige Behörde die in diesem Artikel vorgesehene Beurteilung innerhalb eines Zeitraumes vor, der gewährleistet, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.

(8)  Hat die zuständige Behörde die Beurteilung nach Absatz 7 nicht vor dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem die Übertragung der Eigentumstitel wirksam wird, so gilt Folgendes:

a)  Die Übertragung der Eigentumstitel wird mit dem Tag der Übertragung unmittelbar rechtswirksam.

b)  Während des Beurteilungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f wird das mit solchen Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht des Käufers ausgesetzt und ausschließlich der Abwicklungsbehörde übertragen, die nicht verpflichtet ist, dieses auszuüben, und in keiner Weise für seine Ausübung oder den Verzicht auf seine Ausübung haftet.

c)  Während des Beurteilungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f gelten die in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Sanktionen und anderen Maßnahmen bei Verstößen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen für diese Übertragung nicht.

d)  Nach Abschluss der Beurteilung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 teilt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde und dem Käufer unverzüglich schriftlich deren Ergebnis mit.

e)  Sofern die zuständige Behörde die Übertragung nicht ablehnt, gelten die mit diesen Eigentumstiteln verbundenen Stimmrechte ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Buchstabe d als vollständig auf den Käufer übertragen.

f)  Lehnt die zuständige Behörde die Übertragung der Eigentumstitel ab, so findet Buchstabe b weiterhin Anwendung, und die Abwicklungsbehörde kann unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen eine Veräußerungsfrist festlegen, innerhalb deren der Käufer die betreffenden Eigentumstitel veräußern muss.

(9)  Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Dienstleistungen zu erbringen, ist der Käufer als Fortführung der in Abwicklung befindlichen CCP anzusehen und befugt, alle Rechte, die zuvor von der in Abwicklung befindlichen CCP in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter auszuüben.

(10)  Dem Käufer im Sinne des Absatzes 1 darf die Ausübung der Mitglieds- und Zugangsrechte der CCP in Bezug auf Zahlungs- und Abrechnungssysteme oder andere FMI nicht verwehrt werden, sofern der Käufer selbst die Bedingungen für die Mitgliedschaft in und die Teilnahme an diesen Systemen oder Infrastrukturen erfüllt.

Erfüllt der Käufer die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 nicht, so darf er die Mitglieds- und Zugangsrechte der CCP in Bezug auf diese Systeme und Infrastrukturen ▌weiter ausüben, sofern die Abwicklungsbehörde dies genehmigt. Diese Genehmigung wird für höchstens 12 Monate erteilt.

(11)  Für einen Zeitraum von 12 Monaten darf dem Käufer der Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen oder anderen FMI nicht aus dem Grund verwehrt werden, dass er kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating unter den Ratings liegt, die für die Gewährung des Zugangs zu diesen Systemen oder Infrastrukturen erforderlich sind.

(12)  Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, haben Anteilseigner, Gläubiger, Clearingmitglieder und Kunden der in Abwicklung befindlichen CCP und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.

Artikel 41

Verfahrensvorschriften für die Unternehmensveräußerung

(1)  Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung auf eine CCP angewandt, so gibt die Abwicklungsbehörde die Verfügbarkeit der Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten, oder Eigentumstitel, die zu übertragen sind, bekannt oder trifft Vorbereitungen für deren Vermarktung. Bei Sammelrechten, ‑vermögen, ‑verpflichtungen und ‑verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen.

(2)  Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, erfolgt die Vermarktung nach Absatz 1 im Einklang mit folgenden Kriterien:

a)  Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel der CCP nicht sachlich falsch darstellen.

b)  Es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Käufer stattfinden.

c)  Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein.

d)  Es ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen.

e)  Soweit möglich, wird angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten zu erzielen.

Die Kriterien des Unterabsatzes 1 hindern die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Käufer heranzutreten.

(3)  Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel ohne Einhaltung der in Absatz 2 genannten Kriterien vermarkten, wenn deren Einhaltung die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen könnte.

Abschnitt 5

Instrument der Brücken-CCP

Artikel 42

Instrument der Brücken-CCP

(1)  Die Abwicklungsbehörde ist befugt, Folgendes auf eine Brücken-CCP zu übertragen:

a)  von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebene Eigentumstitel;

b)  jegliche Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP.

Die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 kann erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen CCP oder eines Dritten — außer der Brücken-CCP — erforderlich ist und ohne dass andere als die in Artikel 43 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.

(2)  Bei der Brücken-CCP handelt es sich um eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:

a)  Sie wird von der Abwicklungsbehörde kontrolliert und ist vollständig oder teilweise im Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann.

b)  Sie wird eigens für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Eigentumstitel, die von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der CCP im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihrer kritischen Funktionen und ihrer anschließenden Veräußerung gegründet.

(3)  Bei Anwendung des Instruments der Brücken-CCP stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf die Brücken-CCP übertragenen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von der in Abwicklung befindlichen CCP übertragen werden.

(4)  Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, wird jede Gegenleistung der Brücken-CCP

a)  den Eigentümern der Eigentumstitel zugeführt, wenn die Übertragung auf die Brücken-CCP durch Übertragung von Eigentumstiteln, die von der in Abwicklung befindlichen CCP ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Titel auf die Brücken-CCP erfolgt ist,

b)  der in Abwicklung befindlichen CCP zugeführt, wenn die Übertragung auf die Brücken-CCP durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten dieser CCP auf die Brücken-CCP erfolgt ist.

(5)  Die Abwicklungsbehörde kann die Übertragungsbefugnis nach Absatz 1 mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Eigentumstiteln, die von der CCP ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der CCP vorzunehmen.

(6)  Die Abwicklungsbehörde kann die auf die Brücken-CCP übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten auf die in Abwicklung befindliche CCP oder die Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer rückübertragen, wenn eine solche Übertragung in dem Instrument, in dessen Rahmen die Übertragung nach Absatz 1 erfolgt, ausdrücklich vorgesehen ist.

Übt die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis nach Unterabsatz 1 aus, so sind die in Abwicklung befindliche CCP und die ursprünglichen Eigentümer verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel zurückzunehmen, wenn die in Unterabsatz 1 bzw. die in Absatz 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(7)  Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die nicht den Klassen von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in dem Instrument angegeben sind, mit dem die Übertragung erfolgt ist, oder die die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen, kann die Abwicklungsbehörde von der Brücken-CCP auf die in Abwicklung befindliche CCP beziehungsweise die ursprünglichen Eigentümer rückübertragen.

(8)  Die Rückübertragung gemäß den Absätzen 6 und 7 kann jederzeit stattfinden und erfolgt nach den Bedingungen, die in dem Instrument, mit dem die Übertragung erfolgt ist, für den entsprechenden Zweck angegeben sind.

(9)  Die Abwicklungsbehörde ist befugt, Eigentumstitel sowie Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten von der Brücken-CCP auf einen Dritten zu übertragen.

(10)  Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Dienstleistungen zu erbringen, ist die Brücken-CCP als Fortführung der in Abwicklung befindlichen CCP anzusehen und befugt, alle Rechte, die zuvor von der in Abwicklung befindlichen CCP in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter auszuüben.

In allen anderen Zusammenhängen können die Abwicklungsbehörden verlangen, dass eine Brücken-CCP als Fortführung der in Abwicklung befindlichen CCP anzusehen und befugt ist, die Rechte dieses Instituts in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten weiter auszuüben.

(11)  Der Brücken-CCP darf die Ausübung der Mitglieds- und Zugangsrechte der in Abwicklung befindlichen CCP in Bezug auf Zahlungs- und Abrechnungssysteme sowie andere FMI nicht verwehrt werden, sofern sie selbst die Bedingungen für die Mitgliedschaft in und die Teilnahme an diesen Systemen und Infrastrukturen erfüllt.

Erfüllt die Brücken-CCP die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 nicht, so darf sie die Mitglieds- und Zugangsrechte der CCP in Bezug auf diese Systeme und Infrastrukturen während eines von der Abwicklungsbehörde festgelegten Zeitraums weiter ausüben. Dieser Zeitraum beträgt höchstens 12 Monate.

(12)  Der Brücken-CCP darf der Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen oder anderen FMI nicht aus dem Grund verwehrt werden, dass sie kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating unter den Ratings liegt, die für die Gewährung des Zugangs zu diesen Systemen oder Infrastrukturen erforderlich sind.

(13)  Anteilseigner oder Gläubiger der in Abwicklung befindlichen CCP sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nicht auf die Brücken-CCP übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die der Brücken-CCP übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten oder gegenüber deren Leitungsorgan oder Geschäftsleitung.

(14)  Die Brücken-CCP unterliegt keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern der in Abwicklung befindlichen CCP, und das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung der Brücken-CCP haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar.

Artikel 43

Verfahrensvorschriften für die Brücken-CCP

(1)  Die Brücken-CCP muss sämtliche nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)  Die Brücken-CCP holt für sämtliche nachstehenden Elemente die Genehmigung der Abwicklungsbehörde ein:

i)  Satzung der Brücken-CCP;

ii)  Mitglieder der Geschäftsleitung der Brücken-CCP, sofern diese Mitglieder nicht unmittelbar von der Abwicklungsbehörde benannt werden;

iii)  Aufgaben und Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung der Brücken-CCP, sofern die Aufgaben und Vergütung der Mitglieder nicht von der Abwicklungsbehörde festgelegt werden;

iv)  Strategie und Risikoprofil der Brücken-CCP.

b)  Die Brücken-CCP übernimmt die Ermächtigungen der in Abwicklung befindlichen CCP, die mit der Übertragung nach Artikel 42 Absatz 1 verbundenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erbringen.

Verfügt die Brücken-CCP nicht über die Ermächtigung nach Absatz 1 Buchstabe b, so beantragt die Abwicklungsbehörde für die Übertragung nach Artikel 42 Absatz 1 die Genehmigung der zuständigen Behörde. Genehmigt die zuständige Behörde diese Übertragung, so gibt sie den Zeitraum der Freistellung der Brücken-CCP von der Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an.

Die Freistellung von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt für höchstens drei Monate, während die Freistellung von allen anderen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gelten kann.

(2)  Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund unionsrechtlicher oder einzelstaatlicher Wettbewerbsvorschriften betreibt das Leitungsorgan der Brücken-CCP die Brücken-CCP in dem Bestreben, den Zugang der Interessenträger zu ihren kritischen Funktionen zu erhalten und sie selbst, ihre Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten an einen oder mehrere private Käufer zu veräußern. Diese Veräußerung erfolgt zu angemessenen Marktbedingungen und innerhalb des in Absatz 5 oder gegebenenfalls in Absatz 6 genannten Zeitraums.

(3)  Sobald einer der folgenden Fälle eintritt, stellt die Abwicklungsbehörde den Betrieb der Brücken-CCP ein:

a)  Erfüllung der Abwicklungsziele;

b)  Verschmelzung der Brücken-CCP mit einem anderen Unternehmen;

c)  Nichterfüllung der Anforderungen von Artikel 42 Absatz 2 durch die Brücken-CCP;

d)  Veräußerung der Brücken-CCP oder im Wesentlichen aller ihrer Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4;

e)  Ablauf des Zeitraums nach Absatz 5;

f)  Abrechnung, Ablauf oder Glattstellung der von der Brücken-CCP geclearten Kontrakte, sodass der CCP aus diesen Kontrakten keinerlei Rechte oder Verpflichtungen mehr erwachsen.

(4)  Bevor die Abwicklungsbehörde eine Brücken-CCP oder deren Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten veräußert, gibt sie die Verfügbarkeit der zu veräußernden Elemente bekannt und stellt sicher, dass sie offen und transparent vermarktet und nicht sachlich falsch dargestellt werden.

Die Abwicklungsbehörde nimmt die Veräußerung nach Unterabsatz 1 zu handelsüblichen Bedingungen vor und stellt sicher, dass weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Käufer stattfindet.

(5)  Die Abwicklungsbehörde stellt den Betrieb der Brücken-CCP zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung von der in Abwicklung befindlichen CCP erfolgt ist, ein.

Im Falle der Einstellung des Betriebs einer Brücken-CCP fordert die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde auf, die Zulassung der Brücken-CCP aufzuheben.

(6)  Die Abwicklungsbehörde kann den in Absatz 5 genannten Zeitraum um einen oder mehrere weitere Zeiträume von einem Jahr verlängern, wenn die Einstellung des Betriebs einer Brücken-CCP in einem der in Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Fälle eine solche Verlängerung erfordert.

Jede Entscheidung über die Verlängerung des in Absatz 5 genannten Zeitraums ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung der Lage der Brücken-CCP im Hinblick auf die einschlägigen Marktkonditionen und ‑aussichten enthalten.

(7)  Wird der Betrieb einer Brücken-CCP in einem der in Absatz 3 Buchstabe d oder e genannten Fälle eingestellt, so wird die Brücken-CCP nach dem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt.

Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs der Brücken-CCP erzielten Erlöse ihren Anteilseignern zu.

Dient eine Brücken-CCP der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einer in Abwicklung befindlichen CCP, so werden die in Unterabsatz 2 genannten Erlöse entsprechend den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugewiesen, die von den einzelnen in Abwicklung befindlichen CCP übertragen wurden.

Abschnitt 6

Sonstige Finanzierungsmechanismen

Artikel 44

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Sofern dies für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde Kredite aufnehmen und andere Formen der finanziellen Unterstützung, darunter vorfinanzierte Finanzmittel aus nicht ausgeschöpften Ausfallfonds der in Abwicklung befindlichen CCP, in Anspruch nehmen.

Abschnitt 7

Staatliche Stabilisierungsinstrumente

Artikel 45

Staatliche Stabilisierungsinstrumente

(1)  Für die Abwicklung einer CCP kann die Abwicklungsbehörde staatliche Stabilisierungsinstrumente gemäß den Artikeln 46 und 47 nur einsetzen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Die finanzielle Unterstützung ist zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich.

b)  Die finanzielle Unterstützung kommt unter Wahrung der Finanzstabilität und nach Maßgabe des zuständigen Ministeriums oder der Regierung nach Anhörung der Abwicklungsbehörde als letztes Mittel zum Einsatz, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden.

c)  Die finanzielle Unterstützung steht mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang.

ca)  Die finanzielle Unterstützung kommt für einen begrenzten Zeitraum zur Anwendung.

d)  ▌

da)  Die Abwicklungsbehörde hat im Vorfeld umfassende und glaubwürdige Regelungen zur Rückzahlung der öffentlichen Mittel, die von öffentliche Unterstützung erhaltenden Teilnehmern verwandt werden, über einen angemessenen Zeitraum festgelegt, es sei denn, diese Mittel wurden bereits gemäß Artikel 46 Absatz 3 oder gemäß Artikel 47 Absatz 2 mittels Veräußerung an einen privaten Käufer zurückgezahlt.

(2)  Damit die staatlichen Stabilisierungsinstrumente wirksam werden, müssen die zuständigen Ministerien oder Regierungen über die erforderlichen Abwicklungsbefugnisse nach den Artikeln 48 bis 59 verfügen und die Einhaltung der Artikel 52, 54 und 70 gewährleisten.

(3)  Es ist davon auszugehen, dass staatliche Stabilisierungsinstrumente gemäß Absatz 1 Buchstabe b als letztes Mittel zum Einsatz kommen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)  Das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen nach Anhörung der Zentralbank und der zuständigen Behörde fest, dass der Einsatz der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern.

b)  Das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen fest, dass der Einsatz der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem der CCP zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde.

c)  In Bezug auf das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme stellt das zuständige Ministerium oder die Regierung nach Anhörung der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde fest, dass der Einsatz der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem der CCP zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung gewährt wurde.

Artikel 46

Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung

(1)  Finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Rekapitalisierung einer CCP wird im Austausch gegen Eigentumstitel gewährt.

(2)  CCP, auf die das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt wird, werden wirtschaftlich und professionell verwaltet.

(3)  Die Eigentumstitel nach Absatz 1 werden, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben, an einen privaten Käufer veräußert.

Artikel 47

Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme

(1)  Um eine CCP vorübergehend zu übernehmen, erteilt ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Übertragungsaufträge für Eigentumstitel, in denen der Begünstigte

a)  ein Beauftragter des Mitgliedstaats ist oder

b)  ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Besitz des Mitgliedstaats befindet.

(2)  CCP, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme angewandt wird, werden wirtschaftlich und professionell verwaltet und, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben, auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die Abwicklungskosten zurückzuerlangen, an einen privaten Käufer veräußert.

KAPITEL IV

Abwicklungsbefugnisse

Artikel 48

Allgemeine Befugnisse

(1)  Die Abwicklungsbehörde verfügt über sämtliche erforderlichen Befugnisse, um wirksam von den Abwicklungsinstrumenten Gebrauch machen zu können, unter anderem über folgende Befugnisse:

a)  die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die die Abwicklungsbehörde benötigt, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, wozu auch Aktualisierungen und Zusatzinformationen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie Informationen zählen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden;

b)  die Befugnis, die Kontrolle über eine in Abwicklung befindliche CCP zu übernehmen und sämtliche den Inhabern von Eigentumstiteln und dem Leitungsorgan der in Abwicklung befindlichen CCP zufallenden Rechte und Befugnisse auszuüben;

ba)  die Befugnis, die Betriebsvorschriften der CCP auch in Bezug auf die Teilnahmebedingungen zu ändern, sofern derartige Änderungen erforderlich sind, um Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen;

bb)  die Befugnis, von der Durchsetzung bestimmter vertraglicher Verpflichtungen gemäß den Vorschriften und Vereinbarungen der CCP abzusehen oder auf andere Weise von den Vorschriften und Vereinbarungen der CCP abzuweichen, falls dies erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen und erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem abzuwenden;

c)  die Befugnis, von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;

d)  die Befugnis, die Rechte, Vermögenswerte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der CCP auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;

e)  die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP herabzusetzen, einschließlich der Befugnis, ihn auf null herabzusetzen;

f)  die Befugnis, Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP in Eigentumstitel dieser CCP oder einer Brücken-CCP, auf die die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP übertragen wurden, umzuwandeln;

g)  die Befugnis, die von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebenen Schuldtitel zu löschen;

h)  die Befugnis, den Nennwert von Eigentumstiteln einer in Abwicklung befindlichen CCP herabzusetzen, einschließlich der Befugnis, ihn auf null herabzusetzen, und diese Eigentumstitel zu löschen;

i)  die Befugnis, von einer in Abwicklung befindlichen CCP ▌die Ausgabe neuer Eigentumstitel, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente, zu verlangen;

j)  die Befugnis, bei Schuldtiteln und anderen Verbindlichkeiten der CCP deren Fälligkeit, den zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, unter anderem durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;

k)  die Befugnis, Finanzkontrakte glattzustellen oder zu kündigen;

l)  die Befugnis, das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung einer in Abwicklung befindlichen CCP zu entlassen bzw. zu ersetzen;

m)  die Befugnis, die zuständige Behörde aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Fristen rechtzeitig zu bewerten;

n)  die Befugnis, den Betrag der Nachschüsse, die einem Clearingmitglied einer in Abwicklung befindlichen CCP oder einem Kunden dieses Clearingmitglieds zustehen, gemäß den Bedingungen von Artikel 30 herabzusetzen, einschließlich der Befugnis, ihn auf null herabzusetzen;

o)  die Befugnis, offene Positionen und alle damit verbundenen Vermögenswerte, einschließlich einschlägiger Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung und eines beschränkten dinglichen Rechts, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen, im Einklang mit Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von dem Konto eines ausfallenden Clearingmitglieds auf ein nicht-ausfallendes Clearingmitglied zu übertragen;

p)  die Befugnis, etwaige bestehende, noch ausstehende vertragliche Verpflichtungen der Teilnehmer der in Abwicklung befindlichen CCP durchzusetzen;

q)  die Befugnis, etwaige bestehende, noch ausstehende Verbindlichkeiten des Mutterunternehmens der in Abwicklung befindlichen CCP durchzusetzen, wozu auch die finanzielle Unterstützung der CCP in Form von Garantien oder Kreditlinien gehört;

r)  die Befugnis, von Clearingmitgliedern weitere Beiträge in bar zu verlangen.

Die Abwicklungsbehörden können die in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse einzeln oder in einer beliebigen Kombination ausüben.

(2)  Sofern in dieser Verordnung und im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die Abwicklungsbehörde bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse keiner der folgenden Auflagen:

a)  der Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen einzuholen;

b)  den Auflagen im Zusammenhang mit der Übertragung von Finanzinstrumenten, Rechten, Verpflichtungen, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP oder einer Brücken-CCP;

c)  der Auflage, bestimmte öffentliche oder private Personen zu unterrichten;

d)  der Auflage, Bekanntmachungen oder Prospekte zu veröffentlichen;

e)  der Auflage, Dokumente bei einer anderen Behörde zu hinterlegen oder zu registrieren.

Artikel 49

Zusätzliche Befugnisse

(1)  Bei der Ausübung einer in Artikel 48 Absatz 1 genannten Befugnis ist die Abwicklungsbehörde zusätzlich befugt,

a)  vorbehaltlich des Artikels 65 Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Verpflichtungen, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien,

b)  Rechte zum Erwerb weiterer Eigentumstitel aufzuheben,

c)  der jeweiligen Behörde vorzuschreiben, die Zulassung zum Handel an einem regulierten Markt oder die amtliche Notierung eines von der CCP ausgegebenen Finanzinstruments gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14) aufzuheben oder auszusetzen,

d)  Maßnahmen zu ergreifen, damit der Käufer oder die Brücken-CCP im Einklang mit Artikel 40 bzw. 42 so behandelt wird, als wäre er bzw. sie die in Abwicklung befindliche CCP, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen der in Abwicklung befindlichen CCP bzw. um von ihr ergriffene Maßnahmen geht, einschließlich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur,

e)  der in Abwicklung befindlichen CCP oder dem Käufer oder der Brücken-CCP gegebenenfalls vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren,

f)  Maßnahmen zu ergreifen, damit das Clearingmitglied, das alle Positionen, die ihm durch die Befugnisse in Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben o und p zugewiesen wurden, übernommen hat, sämtliche Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der CCP in Bezug auf diese Positionen übernehmen kann,

g)  die Bedingungen eines Vertrags, bei dem die in Abwicklung befindliche CCP Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder den Käufer oder die Brücken-CCP anstelle der in Abwicklung befindlichen CCP als Vertragspartei einzusetzen,

h)  die Betriebsvorschriften der in Abwicklung befindlichen CCP zu ändern▌,

i)  die Mitgliedschaft eines Clearingmitglieds von der in Abwicklung befindlichen CCP auf einen Käufer der CCP oder eine Brücken-CCP zu übertragen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a gelten Entschädigungsansprüche nach dieser Verordnung nicht als Verpflichtung oder Belastung.

(2)  Die Abwicklungsbehörde kann Kontinuitätsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit vom Käufer oder von der Brücken-CCP betrieben werden kann. Zu den Kontinuitätsmaßnahmen kann Folgendes gehören:

a)  die Fortführung der von der in Abwicklung befindlichen CCP eingegangenen Verträge, wobei der Käufer oder die Brücken-CCP in die Rechte und Pflichten der in Abwicklung befindlichen CCP in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Verpflichtungen, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle der in Abwicklung befindlichen CCP ausdrücklich oder implizit genannt wird;

b)  im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Verpflichtungen, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung der in Abwicklung befindlichen CCP durch den Käufer oder die Brücken-CCP in sämtlichen Gerichtsverfahren.

(3)  Folgende Rechte bleiben von den in Absatz 1 Buchstabe d und in Absatz 2 Buchstabe b genannten Befugnissen unberührt:

a)  das Recht eines Mitarbeiters der in Abwicklung befindlichen CCP, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen;

b)  vorbehaltlich der Artikel 55, 56 und 57 die Ausübung der vertraglichen Rechte einer Vertragspartei, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung der in Abwicklung befindlichen CCP vor der Übertragung oder des Käufers oder der Brücken-CCP nach der Übertragung vorsieht.

Artikel 50

Sonderverwaltung

(1)  Die Abwicklungsbehörde kann einen oder mehrere Sonderverwalter bestellen, die das Leitungsorgan der in Abwicklung befindlichen CCP ablösen. Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist der Sonderverwalter gut beleumundet und verfügt über angemessene Sachkenntnis in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Risikomanagement und Clearingdienstleistungen.

(2)  Der Sonderverwalter verfügt über sämtliche Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans der CCP. Der Sonderverwalter darf diese Befugnisse nur unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde ausüben. Die Abwicklungsbehörde kann die Befugnisse des Sonderverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen einer vorherigen Zustimmung bedürfen.

Die Abwicklungsbehörde gibt die in Absatz 1 genannte Bestellung sowie die an diese Bestellung geknüpften Bedingungen öffentlich bekannt.

(3)  Ein Sonderverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. Zur Verwirklichung der Abwicklungsziele kann die Abwicklungsbehörde diesen Zeitraum erforderlichenfalls verlängern.

(4)  Der Sonderverwalter ergreift alle zur Förderung der Abwicklungsziele erforderlichen Schritte und setzt die von der Abwicklungsbehörde beschlossenen Abwicklungsmaßnahmen um. Bei Abweichungen oder Kollisionen hat diese gesetzliche Pflicht Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung der CCP oder dem nationalen Recht bestehen.

(5)  Der Sonderverwalter erstattet der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats Bericht. In diesen Berichten wird die Finanzlage der CCP detailliert dargelegt und werden die Gründe für die getroffenen Maßnahmen genannt.

(6)  Die Abwicklungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit abberufen. Sie hat den Sonderverwalter in jedem Fall abzuberufen,

a)  wenn der Sonderverwalter seine Aufgaben nicht nach den von der Abwicklungsbehörde festgelegten Bedingungen erfüllt,

b)  wenn die Abwicklungsziele besser verwirklicht werden könnten, wenn der Sonderverwalter abberufen oder ersetzt wird,

c)  wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind.

(7)  Sieht die nationale Insolvenzordnung die Bestellung einer Insolvenzverwaltung vor, kann der nach Absatz 1 bestellte Sonderverwalter auch als Insolvenzverwalter bzw. ein Insolvenzverwalter auch als Sonderverwalter bestellt werden.

Artikel 51

Befugnis, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen

(1)  Die Abwicklungsbehörde ist befugt, von einer in Abwicklung befindlichen CCP oder einem ihrer Gruppe angehörenden Unternehmen oder von Clearingmitgliedern die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen, die ein Käufer oder eine Brücken-CCP für den effizienten Betrieb des auf ihn bzw. sie übertragenen Geschäfts benötigt.

Unterabsatz 1 gilt unabhängig davon, ob ein derselben Gruppe wie die CCP angehörendes Unternehmen oder eines der Clearingmitglieder der CCP in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten ist oder sich selbst in Abwicklung befindet.

(2)  Die Abwicklungsbehörde ist befugt, die von Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen gemäß Absatz 1 durchzusetzen, wenn diese Befugnisse in Bezug auf Unternehmen, die derselben Gruppe wie die in Abwicklung befindliche CCP angehören, oder auf Clearingmitglieder dieser CCP ausgeübt werden.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Dienste und Einrichtungen schließen keine wie auch immer geartete finanzielle Unterstützung ein.

(4)  Die nach Absatz 1 bereitgestellten Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:

a)  wenn eine zweckdienliche Vereinbarung vorliegt, zu den gleichen kommerziellen Bedingungen, zu denen die Dienste und Einrichtungen unmittelbar vor Einleitung der Abwicklungsmaßnahme für die CCP bereitgestellt wurden;

b)  wenn keine zweckdienliche Vereinbarung vorliegt oder diese Vereinbarung abgelaufen ist, zu angemessenen handelsüblichen Bedingungen.

Artikel 52

Befugnis zur Durchsetzung von Abwicklungsmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

(1)  Bei der Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abwicklungsbehörde belegen sind oder unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde fallen, oder einer einschlägigen Abwicklungsmaßnahme wird diese Übertragung oder Abwicklungsmaßnahme nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats wirksam.

(2)  Die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaates erhält von den Behörden anderer einschlägiger Mitgliedstaaten jede erforderliche Unterstützung, um sicherzustellen, dass die Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten in Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen auf den Käufer oder die Brücken-CCP übertragen werden oder sonstige Abwicklungsmaßnahmen in Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen wirksam werden.

(3)  Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, die von der in Absatz 1 genannten Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten betroffen sind, sind nicht dazu berechtigt, die Übertragung nach dem Recht des Mitgliedstaates, unter den die Übertragung fällt, zu verhindern, anzufechten oder außer Kraft zu setzen.

(4)  Wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats von den in den Artikeln 28 oder 32 genannten Abwicklungsinstrumenten Gebrauch macht und die Verträge, Verbindlichkeiten, Eigentumstitel oder Schuldtitel der in Abwicklung befindlichen CCP Instrumente, Verträge oder Verbindlichkeiten umfassen, die unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats fallen, oder Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern und Verträge in Bezug auf Clearingmitglieder oder ihre Kunden umfassen, die in diesem anderen Mitgliedstaat belegen sind, stellen die betreffenden Behörden dieses anderen Mitgliedstaats sicher, dass jede aus den Abwicklungsinstrumenten erwachsende Maßnahme wirksam wird.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die von diesen Abwicklungsinstrumenten betroffenen Anteilseigner, Gläubiger und Clearingmitglieder oder ihre Kunden nicht dazu berechtigt, die Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung oder Umstrukturierung anzufechten.

(5)  Nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Abwicklungsbehörde werden folgende Rechte und Schutzbestimmungen festgelegt:

a)  das Recht für Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nach Artikel 72 anzufechten;

b)  das Recht für betroffene Gläubiger, die in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehene Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags eines Instruments, einer Verbindlichkeit oder eines Vertrags bzw. deren Umwandlung oder Umstrukturierung nach Artikel 72 anzufechten;

c)  die in Kapitel V genannten Schutzbestimmungen für partielle Übertragungen in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.

Artikel 53

Befugnis in Bezug auf Vermögenswerte, Verträge, Rechte, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Eigentumstitel von Personen, die sich in Drittländern befinden oder dem Recht von Drittländern unterliegen

(1)  Betrifft eine Abwicklungsmaßnahme Vermögenswerte oder Verträge von Personen, die sich in einem Drittland befinden, oder Eigentumstitel, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die unter die Rechtsvorschriften eines Drittlandes fallen, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass

a)  die in Abwicklung befindliche CCP und der übernehmende Rechtsträger dieser Vermögenswerte, Verträge, Eigentumstitel, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass die Maßnahme wirksam wird,

b)  die in Abwicklung befindliche CCP Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte hält oder Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleicht, bis die Maßnahme wirksam wird,

c)  die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der unter den Buchstaben a und b vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine in Artikel 27 Absatz 9 angegebene Weise erstattet werden.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde von der CCP verlangen, eine Bestimmung in ihre Verträge und sonstigen Vereinbarungen mit in Drittländern ansässigen oder dem Recht von Drittländern unterliegenden Clearingmitgliedern und Inhabern von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen Verbindlichkeiten aufzunehmen, mit der sie sich damit einverstanden erklären, an jegliche Maßnahme der Abwicklungsbehörde in Bezug auf ihre Vermögenswerte, Verträge, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, einschließlich der Anwendung der Artikel 55, 56 und 57, gebunden zu sein. Die Abwicklungsbehörde kann von der CCP verlangen, ihr ein Rechtsgutachten über die rechtliche Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit derartiger Bestimmungen vorzulegen.

(3)  Wird die in Absatz 1 genannte Abwicklungsmaßnahme nicht wirksam, ist diese Maßnahme in Bezug auf die betreffenden Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten null und nichtig.

Artikel 54

Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei Frühinterventionsmaßnahmen und bei der Abwicklung

(1)  Eine nach Maßgabe dieser Verordnung getroffene Krisenpräventions- oder Abwicklungsmaßnahme oder das Eintreten eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses gelten nicht als Verwertungs- bzw. Beendigungsfall oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinien 2002/47/EG und 98/26/EG, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

Wenn die Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 75 anerkannt werden oder wenn eine Abwicklungsbehörde dies entscheidet, gelten diese Verfahren für die Zwecke des Unterabsatzes 1 als nach Maßgabe dieser Verordnung getroffene Abwicklungsmaßnahme.

(2)  Eine in Absatz 1 genannte Krisenpräventionsmaßnahme oder Abwicklungsmaßnahme darf nicht dazu verwendet werden,

a)  Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag von einem Unternehmen der Gruppe, der die CCP angehört, eingegangen wurde und Cross-Default-Klauseln oder Verpflichtungen enthält, die von einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden,

b)  im Zusammenhang mit einem Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, in den Besitz von Eigentum der betreffenden CCP oder eines Unternehmens der Gruppe zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen,

c)  im Zusammenhang mit einem Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, etwaige vertragliche Rechte der betreffenden CCP oder eines Unternehmens der Gruppe zu beeinträchtigen.

Artikel 55

Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten

(1)  Die Abwicklungsbehörde ist befugt, ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 70 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktages jede etwaige Zahlungs- oder Lieferverpflichtung beider Gegenparteien aus Verträgen, die von einer in Abwicklung befindlichen CCP eingegangen wurden, auszusetzen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht das Ende des Werktages der Mitternacht im Mitgliedstaat der Abwicklungsbehörde.

(2)  Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.

(3)  Bei Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, einschließlich anderer zentraler Gegenparteien und Zentralbanken, macht die Abwicklungsbehörde nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.

Artikel 56

Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

(1)  Die Abwicklungsbehörde kann abgesicherte Gläubiger einer in Abwicklung befindlichen CCP daran hindern, ab der öffentlichen Bekanntgabe der Beschränkung gemäß Artikel 70 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktages in Bezug auf beliebige Vermögenswerte der in Abwicklung befindlichen CCP Sicherungsrechte durchzusetzen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht das Ende des Werktages der Mitternacht im Mitgliedstaat der Abwicklungsbehörde.

(2)  Bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, einschließlich anderer zentraler Gegenparteien und Zentralbanken über Vermögenswerte, die von der in Abwicklung befindlichen CCP mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden, macht die Abwicklungsbehörde nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.

Artikel 57

Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

(1)  Die Abwicklungsbehörde ist befugt, ab der öffentlichen Bekanntgabe der Kündigung gemäß Artikel 70 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktages die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einer in Abwicklung befindlichen CCP auszusetzen, sofern die Zahlungs- und Lieferverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht das Ende des Werktages der Mitternacht im Mitgliedstaat, in dem die Abwicklung erfolgt.

(2)  Bei Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, einschließlich anderer zentraler Gegenparteien und Zentralbanken, macht die Abwicklungsbehörde nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.

(3)  Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines Vertrags bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht

a)  auf ein anderes Unternehmen übertragen werden,

b)  Gegenstand einer Herabschreibung, Umwandlung oder Inanspruchnahme eines Abwicklungsinstruments zur Zuweisung von Verlusten und Positionen sind.

(4)  Ist keine Mitteilung gemäß Absatz 3 ergangen, können die Kündigungsrechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Artikels 54 wie folgt wahrgenommen werden:

a)  Wurden die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen, darf eine Gegenpartei nur dann den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen, wenn der übernehmende Rechtsträger das Eintreten oder Andauern eines Durchsetzungsereignisses verursacht.

b)  Verbleiben die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei der in Abwicklung befindlichen CCP, gelangen die Kündigungsrechte gemäß den in dem Vertrag zwischen der CCP und der einschlägigen Gegenpartei festgelegten Bedingungen für die Kündigung nur dann zur Anwendung, wenn das Durchsetzungsereignis nach Ablauf des Aussetzungszeitraums eintritt oder darüber hinaus andauert.

Artikel 58

Befugnis, Kontrolle über die CCP auszuüben

(1)  Die Abwicklungsbehörde ist befugt, Kontrolle über die CCP auszuüben, um

a)  durch Ausübung der Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans der CCP die Tätigkeiten und Dienstleistungen der CCP zu steuern und den Risikoausschuss zu konsultieren,

b)  Vermögenswerte und Eigentum der in Abwicklung befindlichen CCP zu verwalten und darüber zu verfügen.

Die Kontrolle nach Unterabsatz 1 kann direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch eine von der Abwicklungsbehörde bestellte Person oder von ihr bestellte Personen ausgeübt werden.

(2)  Übt die Abwicklungsbehörde Kontrolle über die CCP aus, gilt sie nach nationalem Recht nicht als Schattengeschäftsführer oder als faktischer Geschäftsführer.

Artikel 59

Ausübung der Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden

Vorbehaltlich des Artikels 72 führen die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme im Wege einer Ausführungsanordnung entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und ‑verfahren durch.

KAPITEL V

Schutzbestimmungen

Artikel 60

Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“

Wenn die Abwicklungsbehörde von einem oder mehreren Abwicklungsinstrumenten Gebrauch macht, sollte sie darauf achten, dass Anteilseignern, Gläubigern sowie Clearingmitgliedern und ihren Kunden keine größeren Verluste entstehen, als ihnen entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22 Absatz 1 erfüllt seien, keine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie etwaigen ausstehenden Verbindlichkeiten nach dem Sanierungsplan der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen für ein Zahlungsausfall-Ereignis oder ein Nicht-Zahlungsausfall-Ereignis hätten nachkommen müssen und die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens als Insolvenzfall ohne Franchise-Restwert unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung plausibler negativer Auswirkungen, d. h. von systemischer Instabilität und Marktturbulenzen, abgewickelt worden wäre▌.

Plausible negative Auswirkungen, d. h. systemische Instabilität und Marktturbulenzen, gemäß Unterabsatz 1 werden erst berücksichtigt, wenn die technischen Regulierungsstandards nach Artikel 61 Absatz 5 ihre Bewertung ermöglichen.

Sobald die technischen Regulierungsstandards nach Artikel 61 Absatz 5 in Kraft getreten sind, berücksichtigen die Abwicklungsbehörden plausible negative Auswirkungen, d. h. systemische Instabilität und Marktturbulenzen, für die Zwecke von Unterabsatz 1.

Artikel 61

Bewertung der Anwendung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“

(1)   Um die von ihr betroffenen Interessenträger zu informieren, nimmt die CCP eine Schätzung vor, wie sich Verluste im Rahmen extremer, aber plausibler Szenarien für ein Zahlungsausfall- und Nicht-Zahlungsausfall-Ereignis, das zu einer Insolvenz der CCP führt, auf die einzelnen Kategorien von Gläubigern auswirken würde, und aktualisiert diese Schätzung jährlich.

Die Schätzung muss den vertraglichen Vereinbarungen, die für den Verlustwasserfall der CCP gelten, uneingeschränkt gerecht werden und den Einschuss- und Stresstestverfahren entsprechen, die angewandt werden, um die Verpflichtungen der CCP nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erfüllen.

(1a)  Um zu beurteilen, inwieweit der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ im Sinne des Artikels 60 eingehalten wurde, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass eine unabhängige Person möglichst bald nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme eine Bewertung vornimmt.

(2)  In der in Absatz 1 genannten Bewertung wird aufgeführt,

a)  wie Anteilseigner, Gläubiger und Clearingmitglieder oder ihre Kunden behandelt worden wären, wenn die Abwicklungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22 Absatz 1 erfüllt seien, keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen der Durchsetzung von etwaigen ausstehenden Verbindlichkeiten nach dem Sanierungsplan der CCP und sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen unterlegen hätten oder die CCP als Insolvenzfall ohne Franchise-Restwert im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung plausibler negativer Auswirkungen, d. h. von systemischer Instabilität und Marktturbulenzen, abgewickelt worden wäre,

b)  wie Anteilseigner, Gläubiger und Clearingmitglieder und ihre Kunden bei der Abwicklung der CCP tatsächlich behandelt wurden,

c)  ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Buchstabe a und der Behandlung gemäß Buchstabe b bestehen.

(3)  Zur Berechnung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Behandlungen bleibt in der in Absatz 1 genannten Bewertung jegliche außerordentliche finanzielle Unterstützung der in Abwicklung befindlichen CCP aus öffentlichen Mitteln ebenso unberücksichtigt wie die Preisbildungsmethode der CCP selbst, sofern diese Methode den tatsächlichen Marktbedingungen nicht gerecht wird.

(4)  Die in Absatz 1 genannte Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach Artikel 24 Absatz 3.

(5)  Unter Berücksichtigung sämtlicher in Einklang mit Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erarbeiteten technischen Regulierungsstandards arbeitet die ESMA einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in dem die Methode für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung, einschließlich – sofern technisch machbar – der Bewertung plausibler negativer Auswirkungen, d. h. von systemischer Instabilität und Marktturbulenzen, festgelegt wird.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum [PO: Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 62

Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Gläubiger, Clearingmitglieder und Kunden von Clearingmitgliedern

In Fällen, in denen die nach Artikel 61 durchgeführte Bewertung zu dem Ergebnis führt, dass einem Anteilseigner, Gläubiger oder Clearingmitglied oder Kunden eines Clearingmitglieds größere Verluste entstanden sind, als ihm entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und er stattdessen etwaigen ausstehenden Verbindlichkeiten nach dem Sanierungsplan der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen hätte nachkommen müssen, oder die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre, hat dieser Anteilseigner, Gläubiger oder Clearingteilnehmer Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags.

Artikel 62a

Ausgleich von Zahlungen

Die Abwicklungsbehörde lässt sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit einer Zahlung gemäß Artikel 62 getätigt wurden, auf eine der folgenden Weisen erstatten:

a)  als bevorrechtigter Gläubiger von der in Abwicklung befindlichen CCP;

b)  durch Gegenleistungen des Käufers bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung;

c)  als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung der Brücken-CCP erzielt wurden;

d)  von den Clearingmitgliedern insoweit, als einem Clearingmitglied keine größeren Verluste entstehen, als ihnen entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen etwaigen ausstehenden Verbindlichkeiten nach dem Sanierungsplan der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen hätten nachkommen müssen oder wenn die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre.

Artikel 63

Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

Die in den Artikeln 64, 65 und 66 vorgesehenen Schutzmaßnahmen finden Anwendung,

a)  wenn eine Abwicklungsbehörde einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP oder einer Brücken-CCP auf einen Käufer überträgt,

b)  wenn eine Abwicklungsbehörde die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g genannten Befugnisse ausübt.

Artikel 64

Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen

Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass der Gebrauch eines Abwicklungsinstruments nicht dazu führt, dass ein Teil, nicht aber die Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten im Rahmen von Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen der in Abwicklung befindlichen CCP und anderen Parteien der Vereinbarung übertragen oder die im Rahmen solcher Vereinbarungen bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse geändert oder beendet werden.

Unter die in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen fällt jegliche Vereinbarung, in deren Rahmen die Parteien zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.

Artikel 65

Schutz von Sicherungsvereinbarungen

Unbeschadet der Anwendung von Instrumenten der Positionszuweisung gemäß Artikel 29 stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gebrauch eines Abwicklungsinstruments in Bezug auf Sicherungsvereinbarungen zwischen einer in Abwicklung befindlichen CCP und anderen Parteien dieser Vereinbarungen nicht Folgendes bewirkt:

a)  Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;

b)  Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;

c)  Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;

d)  Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.

Artikel 66

Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen

Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass der Gebrauch eines Abwicklungsinstruments in Bezug auf strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen, nicht Folgendes bewirkt:

a)  Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, an der die in Abwicklung befindliche CCP beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;

b)  Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, an der die in Abwicklung befindliche CCP beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 umfassen strukturierte Finanzierungsvereinbarungen Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendete Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach einzelstaatlichem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.

Artikel 67

Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

(1)  Die Abwicklungsbehörde sorgt dafür, dass der Gebrauch eines Abwicklungsinstruments nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berührt, wenn die Abwicklungsbehörde

a)  einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP auf einen Käufer überträgt,

b)  die Bedingungen eines Vertrags, bei dem die in Abwicklung befindliche CCP Vertragspartei ist, aufhebt oder ändert oder einen Käufer oder eine Brücken-CCP an deren Stelle als Vertragspartei einsetzt.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gebrauch eines Abwicklungsinstruments nicht Folgendes bewirkt:

a)  Widerruf eines Übertragungsauftrags nach Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG;

b)  Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von Aufrechnungen und Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen nach Maßgabe der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG;

c)  Auswirkungen auf die Nutzung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 98/26/EG;

d)  Auswirkungen auf den Schutz dinglicher Sicherheiten nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 98/26/EG.

KAPITEL VI

Verfahrenspflichten

Artikel 68

Mitteilungspflichten

(1)  Die CCP unterrichtet die zuständige Behörde, wenn sie ihrer Einschätzung nach im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 ausfällt oder auszufallen droht.

(2)  Die zuständige Behörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über alle nach Absatz 1 eingegangenen Mitteilungen und über alle Sanierungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen nach Titel IV, die die zuständige Behörde von der CCP verlangt.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über etwaige eine CCP betreffende Krisensituationen im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und jegliche gemäß Artikel 48 der genannten Verordnung eingegangene Mitteilung.

(3)  Wenn eine zuständige Behörde oder eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf eine CCP gegeben sind, teilt sie dies den folgenden Stellen rechtzeitig mit:

a)  der für die betreffende CCP zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde;

b)  der für das Mutterunternehmen der CCP zuständigen Behörde;

ba)  dem Aufsichtskollegium für diese CCP;

bb)  dem Abwicklungskollegium für diese CCP;

c)  der Zentralbank;

d)  dem zuständigen Ministerium;

e)  dem ESRB und der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde.

Artikel 69

Entscheidung der Abwicklungsbehörde

(1)  Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 68 Absatz 3 bewertet die Abwicklungsbehörde, ob Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.

(2)  Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich einer CCP eingeleitet werden sollen, enthält die folgenden Informationen:

a)  die Bewertung der Abwicklungsbehörde, ob die CCP die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt;

b)  jegliche Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, einschließlich der Entscheidung, dass Antrag auf Liquidation zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder im Rahmen der geltenden regulären Insolvenzverfahren oder vorbehaltlich des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe e nach dem innerstaatlichen Recht eine andere Maßnahme zu treffen ist.

Artikel 70

Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden

(1)  Sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme praktisch möglich ist, unterrichtet die Abwicklungsbehörde

a)  die in Abwicklung befindliche CCP,

b)  das Abwicklungskollegium,

c)  die benannte nationale makroprudenzielle Behörde und den ESRB,

d)  die Kommission, die Europäische Zentralbank und die EIOPA,

e)  die Betreiber des Systems nach der Richtlinie 98/26/EG, an dem die CCP beteiligt ist.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Mitteilung enthält eine Abschrift einer etwaigen Anordnung oder des Instruments, durch die bzw. das die entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden, und eine Angabe des Datums, ab dem die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird.

In der Mitteilung an das Abwicklungskollegium nach Absatz 1 Buchstabe b ist auch aufgeführt, ob die Abwicklungsmaßnahme vom Abwicklungsplan abweicht, und sie liefert gegebenenfalls die Gründe dafür.

(3)  Die Veröffentlichung einer Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder einer Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Artikel 55, 56 und 57 zusammengefasst werden, erfolgt:

a)  auf der Website der Abwicklungsbehörde;

b)  auf der Website der zuständigen Behörde (sofern es nicht dieselbe Behörde wie die Abwicklungsbehörde ist) und auf der Website der ESMA;

c)  auf der Website der in Abwicklung befindlichen CCP;

d)  wenn die Eigentumstitel oder Schuldtitel der in Abwicklung befindlichen CCP zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über die in Abwicklung befindliche CCP im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(15).

(4)  Wenn die Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht für den Handel an einem regulierten Markt zugelassen sind, sorgt die Abwicklungsbehörde dafür, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 3 genannten Anordnung den Inhabern von Eigentumstiteln und Gläubigern der in Abwicklung befindlichen CCP übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken der in Abwicklung befindlichen CCP, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.

Artikel 71

Geheimhaltung

(1)  Folgende Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis:

a)  Abwicklungsbehörden;

b)  zuständige Behörden, ESMA und EBA;

c)  zuständige Ministerien;

d)  gemäß dieser Verordnung bestellte Sonderverwalter oder vorläufige Verwalter;

e)  potenzielle Käufer, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;

f)  Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, den zuständigen Behörden, den zuständigen Ministerien oder den unter Buchstabe e genannten potenziellen Käufern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;

g)  Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;

h)  eine Brücken-CCP;

i)  sonstige Personen, die für Personen im Sinne der Buchstaben a bis k unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben;

j)  vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans der CCP und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis k;

k)  alle anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die nicht unter die Buchstaben a, b, c und g fallen.

(2)  Damit die nach den Absätzen 1 und 3 geltenden Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, sorgen die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, h und k genannten Personen dafür, dass es entsprechende interne Vorschriften gibt, einschließlich Vorschriften, wonach die Vertraulichkeit der Informationen zwischen den an der Abwicklung direkt beteiligten Personen und Stellen sichergestellt ist.

(3)  Den in Absatz 1 genannten Personen ist es untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Verordnung erhalten, anderen Personen oder Behörden offenzulegen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Verordnung oder in zusammengefasster oder aggregierter Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne CCP zulässt, oder die Behörde oder die CCP, von der die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt.

Bevor jegliche Art der Information offengelegt wird, bewerten die in Absatz 1 genannten Personen die möglichen Folgen einer Offenlegung solcher Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten.

Das Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen umfasst eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 9 und 13 und der Ergebnisse aller nach den Artikeln 10 und 16 durchgeführten Bewertungen.

Die in Absatz 1 genannten Personen oder Stellen sind im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel nach innerstaatlichem Recht zivilrechtlich haftbar.

(4)  Abweichend von Absatz 3 dürfen die in Absatz 1 genannten Personen vertrauliche Informationen mit folgenden Personen und Stellen austauschen, sofern es für die Zwecke dieses Informationsaustauschs Vertraulichkeitsvereinbarungen gibt:

a)  jeder anderen Person, sofern dies für die Zwecke der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist;

b)  parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in ihrem Mitgliedstaat, Rechnungshöfen in ihrem Mitgliedstaat und anderen mit Ermittlungen beauftragten Stellen in ihrem Mitgliedstaat und

c)  nationalen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungssysteme zuständig sind, Behörden, die für reguläre Insolvenzverfahren zuständig sind, Behörden, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind, Behörden, die für die Aufsicht über Finanzmärkte und Versicherungsunternehmen verantwortlich sind, sowie in ihrem Auftrag handelnde Kontrolleure, Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, Behörden, die verantwortlich für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems sind und den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen.

(5)  Dieser Artikel hindert

a)  Bedienstete und Experten der in Absatz 1 Buchstaben a bis g und Buchstabe k genannten Stellen oder Unternehmen nicht daran, Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander auszutauschen, oder

b)  die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Bediensteten und Experten, nicht daran, Informationen untereinander und mit anderen Abwicklungsbehörden in der Union, mit anderen zuständigen Behörden in der Union, zuständigen Ministerien, Zentralbanken, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen, der EBA, der ESMA oder vorbehaltlich Artikel 78 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten mit einem potenziellen Käufer zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme auszutauschen.

(6)  Dieser Artikel gilt unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren für die Offenlegung von Informationen gelten.

KAPITEL VII

Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen

Artikel 72

Vorab erteilte gerichtliche Zustimmung und Rechtsbehelf

(1)  ▌

(2)  Jede von einer Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme oder zur Ausübung anderer Befugnisse als Abwicklungsmaßnahmen betroffene Person hat das Recht, gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen.

(3)  Jede von einer Entscheidung zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme betroffene Person hat das Recht, gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen.

(4)  Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Absatz 3 unterliegt folgenden Bedingungen:

a)  Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde ist sofort vollstreckbar und gibt Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass eine Aussetzung ihrer Vollstreckung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.

b)  Das Rechtsmittelverfahren erfolgt beschleunigt.

c)  Das Gericht stützt sich bei der eigenen Bewertung auf die wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde.

(4a)  Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme oder einer Krisenpräventionsmaßnahme oder die Entscheidung zur Ausübung anderer Befugnisse als Abwicklungsmaßnahmen wird aus materiellrechtlichen Gründen nur aufgehoben, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wurde, auf der Grundlage der seinerzeit ohne Weiteres verfügbaren Informationen willkürlich und nicht sachgerecht war.

(4b)  Die Einlegung eines Rechtsbehelfs bewirkt nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung.

(5)  Wenn dies erforderlich ist, um die Interessen Dritter zu schützen, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsmaßnahmen in gutem Glauben Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP erworben haben, berührt die Nichtigerklärung der Entscheidung einer Abwicklungsbehörde nicht nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der aufgehobenen Entscheidung der Abwicklungsbehörde erfolgten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beschränken sich die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe im Falle der Aufhebung einer Entscheidung der Abwicklungsbehörde auf die Entschädigung des infolge der Entscheidung erlittenen Verlusts.

Artikel 73

Beschränkungen sonstiger Verfahren

(1)  Reguläre Insolvenzverfahren in Bezug auf eine CCP werden nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde bzw. nach deren Zustimmung gemäß Absatz 3 eingeleitet.

(2)  Den zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden ist jeder Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens in Bezug auf eine CCP unverzüglich mitzuteilen, und zwar unabhängig davon, ob sich die CCP in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung gemäß Artikel 70 Absatz 3 veröffentlicht wurde.

(3)  Die für reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden dürfen solche Verfahren erst eröffnen, nachdem ihnen die Abwicklungsbehörde mitgeteilt hat, dass sie auf Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP verzichtet, bzw. wenn sie innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine solche Mitteilung erhalten haben.

Sofern dies für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse erforderlich ist, können die Abwicklungsbehörden das Gericht ersuchen, eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem eine in Abwicklung befindliche CCP beteiligt ist oder womöglich beteiligt wird, während eines dem verfolgten Ziel angemessenen Zeitraums auszusetzen.

TITEL VI

BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

Artikel 74

Übereinkünfte mit Drittländern

(1)  Gemäß Artikel 218 AEUV kann die Kommission dem Rat Empfehlungen für die Aushandlung von Übereinkünften mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den jeweiligen Drittlandsbehörden bei der Planung der Sanierung und Abwicklung von CCP und Drittland-CCP in folgenden Situationen festgelegt wird:

a)  wenn eine Drittland-CCP in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat;

b)  wenn eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene CCP in einem Drittland Dienstleistungen erbringt oder eines oder mehrere Tochterunternehmen hat;

ba)  wenn eine beträchtliche Anzahl von Clearingmitgliedern einer CCP in diesem Drittland niedergelassen ist;

bb)  wenn eine Drittland-CCP eine beträchtliche Anzahl von Clearingmitgliedern hat, die in der Union niedergelassen sind.

(2)  Mit den in Absatz 1 genannten Übereinkünften soll insbesondere die Festlegung von Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der in Artikel 77 genannten Aufgaben und Befugnisse und für den Austausch der dazu erforderlichen Informationen gewährleistet werden.

Artikel 75

Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

(1)  Dieser Artikel gilt in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 74 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 74 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland, sofern die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.

(2)  Die jeweiligen nationalen Behörden müssen Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf eine Drittland-CCP in jedem der folgenden Fälle anerkennen:

a)  Die Drittland-CCP erbringt Dienstleistungen oder hat Tochterunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten.

b)  Die Drittland-CCP verfügt über Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.

Die jeweiligen nationalen Behörden gewährleisten die Durchsetzung der anerkannten Drittlandsabwicklungsverfahren nach ihrem nationalen Recht.

(3)  Die jeweiligen nationalen Behörden haben zumindest folgende Befugnisse:

a)  Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf

i)  Vermögenswerte einer Drittland-CCP, die sich in ihrem Mitgliedstaat befinden oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen,

ii)  Rechte oder Verbindlichkeiten einer Drittland-CCP, die in ihrem Mitgliedstaat gebucht werden oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen oder die in ihrem Mitgliedstaat durchsetzbare Forderungen begründen;

b)  Vollzug bzw. Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Eigentumstiteln an einem im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Tochterunternehmen;

c)  Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 55, 56 oder 57 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmen, wenn diese Befugnisse für die Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren erforderlich sind;

d)  Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder Beschleunigung von Verträgen oder Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Absatz 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf die Drittland-CCP – durch die Drittlandsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen – getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

(4)  Die Anerkennung und Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren berührt nicht die regulären Insolvenzverfahren nach einzelstaatlichem Recht.

Artikel 76

Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Abweichend von Artikel 75 Absatz 2 können die jeweiligen nationalen Behörden die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern verweigern, wenn

a)  sich das jeweilige Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität ihres Mitgliedstaats auswirken würde,

b)  Gläubiger oder Clearingmitglieder oder die Kunden dieser Clearingmitglieder, die in ihrem Mitgliedstaat ansässig sind, im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger oder Drittland-Clearingmitglieder oder die Kunden dieser Clearingmitglieder mit vergleichbaren Rechten genießen würden,

c)  die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf ihren Mitgliedstaat haben würde,

d)  die Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum einzelstaatlichen Recht stehen würde.

Artikel 77

Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

(1)  Dieser Artikel gilt für die Zusammenarbeit mit einem Drittland, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 74 Absatz 1 mit dem jeweiligen Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 74 Absatz 1 mit dem jeweiligen Drittland, sofern der Gegenstand des vorliegenden Artikels nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.

(2)  Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Abwicklungsbehörden schließen Kooperationsvereinbarungen mit den folgenden jeweiligen Drittlandsbehörden, wobei sie bestehende gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossene Kooperationsvereinbarungen berücksichtigen:

a)  wenn eine Drittland-CCP in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat, mit den jeweiligen Behörden des Drittlands, in dem die CCP niedergelassen ist;

b)  wenn eine CCP in einem oder mehreren Drittländern Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat, mit den jeweiligen Behörden des Drittlands, in dem die Dienstleistungen erbracht werden oder die Tochterunternehmen ansässig sind.

(3)  Die in Absatz 2 genannten Kooperationsvereinbarungen enthalten die Verfahren und Modalitäten für den Austausch der erforderlichen Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden im Hinblick auf die Wahrnehmung folgender Aufgaben und die Ausübung folgender Befugnisse in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten CCP oder Gruppen, denen entsprechende CCP angehören:

a)  Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit Artikel 13 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

b)  Bewertung der Abwicklungsfähigkeit solcher Institute und Gruppen im Einklang mit Artikel 16 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

c)  Ausübung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit Artikel 17 und etwaigen vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

d)  Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 19 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

e)  Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die den jeweiligen Drittlandsbehörden übertragen wurden.

(4)  Die zwischen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittländern gemäß Absatz 2 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten:

a)  zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;

b)  zu Anhörungen und Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 75 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

c)  zum Informationsaustausch, der für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer erforderlich ist;

d)  zur frühzeitigen Warnung oder Anhörung der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor im Hinblick auf die CCP oder die Gruppe, die Gegenstand der Vereinbarung ist, wesentliche Maßnahmen gemäß dieser Verordnung oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden;

e)  zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;

f)  zu Verfahren und Modalitäten für Informationsaustausch und Zusammenarbeit nach den Buchstaben a bis e, unter anderem – wenn angezeigt – durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.

Um eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung von Absatz 3 zu gewährleisten, veröffentlicht die ESMA bis zum [PO: Bitte Datum 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] Leitlinien zu Art und Inhalt der in Absatz 4 genannten Bestimmungen.

(5)  Die Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die sie im Einklang mit diesem Artikel geschlossen haben.

Artikel 78

Austausch von vertraulichen Informationen

(1)  Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden, zuständige Ministerien und gegebenenfalls andere einschlägige nationale Behörden tauschen vertrauliche Informationen, einschließlich Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Für die betreffenden Drittlandsbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Artikels 71 mindestens gleichwertig sind.

b)  Die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Aufgaben, die den in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und werden für keine anderen Zwecke verwendet.

(2)  Betrifft die Weitergabe von Informationen personenbezogene Daten, sind für die Behandlung und Übertragung der personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden die geltenden Unions-Datenschutzvorschriften und das nationale Datenschutzrecht anwendbar.

(3)  Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und zuständigen Ministerien nur dann den jeweiligen Drittlandsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt, stimmt der Offenlegung zu.

b)  Die Information wird nur für die von der unter Buchstabe a genannten Behörde genehmigten Zwecke offengelegt.

(4)  Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Information dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungspflichten gemäß Unionsrecht unterliegt.

Artikel 78a

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen

(1)  Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Regeln für verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese umgesetzt werden. Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, für die innerstaatliches Strafrecht gilt, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen, so teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Pflichten, denen CCP, Clearingmitglieder von CCP oder Mutterunternehmen unterliegen, vorbehaltlich der im einzelstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen Sanktionen gegen die Mitglieder der Geschäftsleitung der CCP und andere natürliche Personen, die dem einzelstaatlichen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, verhängt werden können.

(3)  Zur Verhängung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Sanktionen sind je nach Verstoß die Abwicklungsbehörden oder, falls es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, die zuständigen Behörden befugt. Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Um sicherzustellen, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Verhängung von Sanktionen eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen.

(4)  Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden üben ihre Verwaltungsbefugnisse zur Verhängung von Sanktionen gemäß dieser Verordnung und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften folgendermaßen aus:

a)  unmittelbar;

b)  in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

c)  in eigener Zuständigkeit durch Übertragung von Aufgaben an diese Behörden;

d)  durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

Artikel 78b

Sonderbestimmungen

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen wenigstens für die folgenden Situationen vor:

a)  Versäumnis unter Missachtung des Artikels 9, Sanierungspläne zu erstellen, zu führen und zu aktualisieren;

b)  Versäumnis unter Missachtung des Artikels 14, alle für die Erstellung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitzustellen;

c)  Versäumnis der Geschäftsleitung der CCP unter Missachtung des Artikels 68 Absatz 1, die zuständige Behörde darüber zu unterrichten, dass die CCP ausfällt oder auszufallen droht.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen zu den verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die verhängt werden können, wenigstens folgende Möglichkeiten gehören:

a)  die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen Personen, Einrichtungen, Unionsmutterunternehmen, CCP oder sonstigen juristischen Personen und der Art des Verstoßes;

b)  eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

c)  ein gegen das Mitglied des Leitungsorgans der CCP oder eine andere zur Verantwortung gezogene natürliche Person verhängtes vorübergehendes Verbot, Funktionen in einer CCP auszuüben;

d)  im Fall einer juristischen Person Geldbußen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet „Gesamtnettoumsatz“ den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens ausgewiesen ist;

e)  im Fall einer natürlichen Person Geldbußen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung];

f)  Geldbußen in höchstens zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

Artikel 78c

Öffentliche Bekanntmachung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen. Diese Veröffentlichung erfolgt sofort, nachdem die betreffende natürliche oder juristische Person über die betreffende Strafe unterrichtet wurde, und enthält Angaben zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde.

Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung anfechtbarer Sanktionen zulässt, veröffentlichen die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Websites umgehend Informationen über den Stand der jeweiligen Rechtsbehelfsverfahren und deren Ergebnisse.

(2)  Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden machen die von ihnen verhängten Sanktionen anonym in einer Art und Weise, die ihrem innerstaatlichen Recht entspricht, bekannt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)  Bei Verhängung der Sanktion gegen eine natürliche Person ergibt eine vorgeschriebene vorherige Bewertung der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre.

b)  Die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden.

c)  Die öffentliche Bekanntmachung würde der CCP oder beteiligten natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen, sofern sich dieser beziffern lässt.

Alternativ kann in diesen Fällen die Bekanntmachung der betreffenden Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonyme Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

(3)  Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung im Sinne dieses Artikels mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Die in der Bekanntmachung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der Abwicklungsbehörde oder der zuständigen Behörde geführt, wie nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.

(4)  Bis zum ... [PO: bitte Datum 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] legt die ESMA der Kommission einen Bericht über die gemäß Absatz 2 von den Mitgliedstaaten in anonymisierter Form bekannt gemachten Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vor und macht Angaben dazu, ob in diesem Zusammenhang erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgetreten sind. Dieser Bericht behandelt zudem alle erheblichen Unterschiede in der Dauer der Veröffentlichung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bekanntmachung von Sanktionen.

Artikel 78d

Betrieb einer zentralen Datenbank durch die ESMA

(1)  Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 71 über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie gemäß Artikel 78a wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Absatzes verhängt haben, sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsbehelfsverfahren und deren Ergebnisse.

(2)  Die ESMA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden ist, wobei diese Datenbank nur den Abwicklungsbehörden zugänglich ist und anhand der von den Abwicklungsbehörden bereitgestellten Informationen aktualisiert wird.

(3)  Die ESMA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist, wobei diese Datenbank nur den zuständigen Behörden zugänglich ist und anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert wird.

(4)  Die ESMA betreibt eine Website mit Links zu den gemäß Artikel 78c bekannt gemachten Sanktionen der jeweiligen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden, wobei die Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Sanktionen veröffentlicht, angegeben wird.

Artikel 78e

Effektive Verhängung von Sanktionen und Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, soweit zutreffend einschließlich

a)  der Schwere und Dauer des Verstoßes,

b)  dem Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

c)  der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt,

d)  der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sie sich beziffern lassen,

e)  der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,

f)  der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde,

g)  früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

h)  aller möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

TITEL VII

ÄNDERUNG DER VERORDNUNGEN (EU) NR. 1095/2010, (EU) NR. 648/2012 UND (EU) 2015/2365

Artikel 79

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird wie folgt geändert:

22.  In Artikel 4 Absatz 3 wird folgende Ziffer iv angefügt:"

„iv)  in Bezug auf die Verordnung (EU) [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] definierte Behörde.“.

"

23.  In Artikel 40 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.“.

"

Artikel 80

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

1.  Folgender Artikel 6a wird eingefügt:"

Artikel 6a

Aussetzung der Clearingpflicht bei der Abwicklung

(1)  Erfüllt eine CCP die Voraussetzungen des Artikels 22 der Verordnung (EU) [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien], so kann die gemäß Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung benannte Abwicklungsbehörde der CCP ▌ die Kommission ersuchen, die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten unter folgenden Voraussetzungen vorübergehend auszusetzen:

   a) Die in Abwicklung befindliche CCP ist nach Artikel 14 dafür zugelassen, das Clearing der gemäß Artikel 4 Absatz 1 clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten, für die die Aussetzung beantragt wird, durchzuführen.
   b) Die Aussetzung der in Artikel 4 festgelegten Clearingpflicht für diese bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten ist erforderlich, um eine ernsthafte Bedrohung für die Finanzstabilität in der Union im Zusammenhang mit der Abwicklung der CCP zu vermeiden, und zwar insbesondere, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
   i) Es kommt zu nachteiligen Ereignissen oder Entwicklungen, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen.
   ii) Die Maßnahme ist erforderlich, um dieser Bedrohung zu begegnen, und die Finanzstabilität – einschließlich möglicher prozyklischer Auswirkungen – wird im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
   iia) Es sind keine alternativen CCP verfügbar, die den Clearingteilnehmern der in Abwicklung befindlichen CCP den Clearingdienst bieten können, oder Clearingteilnehmer und Kunden von Clearingteilnehmern sind operativ und technisch nicht in der Lage, alle rechtlichen oder operativen Anforderungen dieser alternativen CCP zu erfüllen.

Dem in Unterabsatz 1 genannten Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien erfüllt sind.

Die in Unterabsatz 1 genannte Abwicklungsbehörde übermittelt ihren begründeten Antrag an die Kommission sowie an die ESMA und den ESRB.

(2)  Die ESMA nimmt innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntgabe des in Absatz 1 genannten Antrags und nach Konsultation des ESRB zur geplanten Aussetzung Stellung und trägt dabei der Notwendigkeit, eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität in der Union zu vermeiden, den in Artikel 21 der Verordnung (EU) [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] genannten Abwicklungszielen und den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien Rechnung.

(3)  Die in Absatz 2 genannte Stellungnahme wird nicht veröffentlicht.

(4)  Die Kommission fasst innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des in Absatz 1 genannten Antrags und im Einklang mit Absatz 6 einen Beschluss, mit dem sie die vorübergehende Aussetzung der Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten genehmigt bzw. den Antrag ablehnt.

(5)  Der Beschluss der Kommission wird der Behörde, die die Aussetzung beantragt hat, sowie der ESMA übermittelt und auf der Website der Kommission veröffentlicht. Beschließt die Kommission die Aussetzung einer Clearingpflicht, so wird dies im öffentlichen Register gemäß Artikel 6 bekannt gegeben.

(6)  Die Kommission kann beschließen, die Clearingpflicht gemäß Absatz 1 für eine bestimmte Kategorie von OTC-Derivaten auszusetzen, sofern die in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien erfüllt sind. Bei der Beschlussfassung berücksichtigt die Kommission die in Absatz 2 genannte Stellungnahme der ESMA, die in Artikel 21 der Verordnung (EU) [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] genannten Abwicklungsziele, die in Artikel 5 Absätze 4 und 5 festgelegten Kriterien im Hinblick auf diese Kategorien von OTC-Derivaten und die Notwendigkeit der Aussetzung, um eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität zu vermeiden.

(7)  Die Aussetzung einer Clearingpflicht gemäß Absatz 4 gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens einem Monat ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(8)  Die Kommission kann nach Konsultation der Abwicklungsbehörde, der ESMA und des ESRB die in Absatz 7 genannte Aussetzung nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums für weitere Zeiträume von insgesamt nicht mehr als sechs Monaten verlängern, wenn die Gründe für die Aussetzung weiter bestehen.

(9)  Die Aussetzung endet automatisch, sofern sie nicht nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums oder etwaiger darauffolgender Verlängerungszeiträume verlängert wird.

(10)  Die Kommission unterrichtet die ESMA über ihre Absicht, die Aussetzung der Clearingpflicht zu verlängern.

Die ESMA nimmt innerhalb von 48 Stunden, nachdem sie von der Kommission über die beabsichtigte Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht unterrichtet wurde, zu dieser Verlängerung Stellung und trägt dabei der Notwendigkeit, eine ernsthafte Bedrohung für die Finanzstabilität in der Union zu vermeiden, den in Artikel 21 der Verordnung (EU) [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] genannten Abwicklungszielen und den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien Rechnung.“.

"

2.  Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Der Risikoausschuss berät das Leitungsorgan in allen Belangen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken können, wie etwa wesentliche Änderungen ihres Risikomodells, die Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds, die Kriterien für die Zulassung von Clearingmitgliedern, das Clearing neuer Kategorien von Instrumenten oder die Auslagerung von Funktionen. Der Risikoausschuss unterrichtet das Leitungsorgan rechtzeitig über etwaige neue Risiken, die die Widerstandsfähigkeit der CCP beeinträchtigen. Eine Beratung durch den Risikoausschuss ist nicht erforderlich, wenn es um das Tagesgeschäft der CCP geht. Es sind unbeschadet der im Wettbewerbsrecht festgelegten Beschränkungen des Informationsaustauschs angemessene Bemühungen zu unternehmen, um in Krisensituationen den Risikoausschuss in Bezug auf Entwicklungen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken, zu konsultieren, einschließlich zu relevanten Entwicklungen bezüglich der Risikopositionen der Clearingmitglieder gegenüber der CCP und Wechselwirkungen mit anderen CCP.“.

"

3.  Artikel 28 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Eine CCP unterrichtet die zuständige Behörde und den Risikoausschuss unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, den Empfehlungen des Risikoausschusses nicht zu folgen, und begründet diesen Beschluss. Der Risikoausschuss bzw. jedes Mitglied des Risikoausschusses kann die zuständige Behörde über alle Belange unterrichten, in denen seiner Auffassung nach den Empfehlungen des Risikoausschusses nicht gefolgt wurde.“.

"

4.  In Artikel 38 wird folgender Absatz 6 angefügt:"

„Die Clearingmitglieder der CCP unterrichten ihre bestehenden und potenziellen Kunden eindeutig über die konkreten potenziellen Verluste oder andere Verluste, die diese infolge der Anwendung des Verfahrens für die Bewältigung von Ausfällen und der in den Betriebsvorschriften der CCP festgelegten Verlustzuweisungsvereinbarungen womöglich zu tragen haben, sowie über die Art des Schadenersatzes, den diese unter Berücksichtigung des Artikels 48 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegebenenfalls erhalten. Den Kunden sind ausreichende Informationen bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass ihnen die schlimmstenfalls möglichen Verluste und andere Kosten, die sie im Falle von Sanierungsmaßnahmen seitens der CCP womöglich zu tragen haben, bewusst sind.“.

"

5.  In Artikel 81 Absatz 3 wird folgender Buchstabe q angefügt:"

„q) die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] benannten Abwicklungsbehörden.“.

"

Artikel 81

Änderung der Verordnung (EU) 2015/2365

In Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Buchstabe n angefügt:"

„n) die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] benannten Abwicklungsbehörden.“.

"

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 82

Überprüfung

Die ESMA beurteilt bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] oder – falls dies im Lichte anderer angenommener Rechtsvorschriften angemessen ist – auch früher den Personal- und Ressourcenbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse und Aufgaben ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht.

Bis zum ... [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach Annahme anderer einschlägiger Rechtsvorschriften] überprüft die Kommission diese Verordnung und ihre Durchführung und bewertet die Wirksamkeit der Regelungen zur Unternehmensführung bei der Sanierung und Abwicklung von CCP in der Union und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat dazu einen Bericht.

Dieser Bericht umfasst insbesondere

a)  eine Bewertung, ob die Einrichtung einer einheitlichen Abwicklungsbehörde für die CCP in der Union vorteilhaft, rechtzeitig und mit den Entwicklungen in Bezug auf die Aufsichtsarchitektur für CCP in der Union und mit dem Stand der Integration dieser Aufsichtsarchitektur konsistent wäre, und

b)  eine Überprüfung der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union, die die Aufgaben einer einheitlichen Abwicklungsbehörde für die CCP in der Union übernehmen könnten, und eine Bewertung ihrer Eignung.

Sollte zum Zeitpunkt dieses Berichts eine einheitliche Aufsichtsstelle für die CCP in der Union eingerichtet sein oder in dem Bericht der Schluss gezogen werden, dass die Aufsichtsarchitektur für CCP in der Union so weit integriert ist, dass eine gemeinsame Abwicklungsbehörde mit ihr konsistent wäre, legt die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um eine einheitliche Abwicklungsbehörde für CCP zu schaffen beziehungsweise ein geeignetes Organ oder eine geeignete Einrichtung oder Agentur der Union mit der Abwicklung von CCP in der Union zu betrauen.

Artikel 83

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [PO: Bitte Datum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU einfügen].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

ABSCHNITT A

Vorgaben für die Sanierungspläne

1.  Im Sanierungsplan

1)  darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgegangen werden,

2)  wird den Interessen sämtlicher Akteure Rechnung getragen, die vom Sanierungsplan betroffen sein dürften,

3)  wird sichergestellt, dass die Clearingmitglieder gegenüber der CCP nicht unbegrenzte Risikopositionen ausweisen.

Die CCP entwickelt geeignete Mechanismen, um verbundene FMI und Interessenträger, die im Falle einer Durchführung des Sanierungsplans Verluste und Kosten tragen oder zum Ausgleich von Liquiditätsdefiziten beitragen würden, in die Erstellung dieses Plans einzubinden.

ABSCHNITT B

Informationen, die die Abwicklungsbehörden für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den CCP anfordern können

Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen können die Abwicklungsbehörden bei den Instituten zumindest Folgendes anfordern:

1)  eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur der CCP einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen;

2)  Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;

3)  Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;

4)  Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche der CCP, einschließlich detaillierter Angaben aus der Bilanz hinsichtlich dieser Operationen und Geschäftsbereiche, zu den jeweiligen juristischen Personen;

5)  detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Geschäftstätigkeiten der CCP sowie sämtlicher ihrer juristischen Personen, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach folgenden Kategorien vorzunehmen ist: Art der Leistungen, jeweiliger Umfang des geclearten Volumens, offene Positionen, Ersteinschüsse, Nachschüsse, Ausfallfonds und alle etwaigen damit verbundenen Nachschussansprüche oder sonstige Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Geschäftsbereichen;

6)  Angaben zu den von der CCP und ihren juristischen Personen ausgegebenen Kapitalinstrumenten und Schuldtiteln;

7)  eine Aufstellung davon, von wem und in welcher Form (Eigentumsübertragung oder Sicherungsrecht) die CCP Sicherheiten erhalten hat, an wen und in welcher Form sie Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und, für beide Fälle, in welchem Rechtsraum die Sicherheiten belegen sind;

8)  eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen der CCP und ihrer juristischen Personen, einschließlich einer Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;

9)  Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften der CCP, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person;

10)  eine Aufstellung der jeweiligen Risikopositionen und der Bedeutung der Clearingmitglieder der CCP sowie eine Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Clearingmitglieder auf die CCP;

11)  Angaben zu allen Systemen, über die die CCP ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen der CCP;

12)  Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen die CCP direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen der CCP;

13)  eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten von der betreffenden CCP – unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung – genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen der CCP;

14)  Angaben zu den Eigentümern der unter Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;

15)  eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, z. B.

–  gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme,

–  Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen,

–  bestehende oder eventuelle Kreditrisiken,

–  wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen,

–  Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen, Dienstgütevereinbarungen;

16)  Angabe der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde für jede juristische Person, sofern diese von den in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten abweicht;

17)  Angabe des Mitglieds des Leitungsorgans, das für die Bereitstellung der zur Ausarbeitung des Abwicklungsplans der CCP erforderlichen Informationen verantwortlich ist, sowie — falls es sich nicht um dieselbe Person handelt — der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter;

18)  eine Darstellung der innerhalb der CCP geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse erforderlichen Informationen verfügt;

19)  alle von den CCP und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte;

20)  eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;

21)  Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.

ABSCHNITT C

Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer CCP einzubeziehen hat

Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer CCP berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes:

1)  inwieweit die CCP in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen juristischen Personen zuzuordnen;

2)  inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen abgestimmt sind;

3)  inwieweit Regelungen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Maß vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten;

4)  inwieweit die von der CCP geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im Fall einer Abwicklung der CCP in vollem Umfang durchsetzbar sind;

5)  inwieweit die Unternehmensverfassung der CCP angemessen ist, um die internen Strategien der CCP in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen;

6)  inwieweit die CCP für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt;

7)  inwieweit Notfallpläne und ‑maßnahmen bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sicherstellen;

8)  ob die Management-Informationssysteme ausreichend sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die kritischen Operationen erheben können, sodass eine rasche Entscheidungsfindung erleichtert wird;

9)  ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit – auch unter sich rasch verändernden Bedingungen – die für eine effektive Abwicklung der CCP wesentlichen Informationen bereitzustellen;

10)  inwieweit die CCP ihre Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat;

11)  inwieweit die CCP die Kontinuität ihrer Management-Informationssysteme sicherstellen kann, und zwar sowohl für die betroffene CCP als auch – im Fall einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen – für die neue CCP;

12)  falls die CCP über gruppeninterne Garantievereinbarungen verfügt oder diesen ausgesetzt ist: inwieweit diese Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien solide sind;

13)  falls die CCP an Back-to-back-Transaktionen beteiligt ist: inwieweit diese Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind;

14)  inwieweit sich durch etwaige gruppeninterne Garantien oder Back-to-back-Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht;

15)  inwieweit die Rechtsstruktur der CCP durch die Zahl der juristischen Personen, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt;

16)  inwieweit sich die Abwicklung der CCP gegebenenfalls negativ auf einen anderen Teil ihrer Gruppe auswirken könnte;

17)  ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide diese sind;

18)  ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen von Abwicklungsbehörden aus der Union erforderlichen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen;

19)  ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur der CCP den Abwicklungszielen entsprechend eingesetzt werden können;

20)  etwaige besondere Anforderungen für die Ausgabe neuer Eigentumstitel gemäß Artikel 33 Absatz 1;

21)  welche Regelungen und Mittel die Abwicklung von CCP behindern könnten, die Clearingmitglieder oder Sicherheitsvereinbarungen in verschiedenen Rechtsräumen haben;

22)  wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Clearingteilnehmer, andere Gegenparteien und Mitarbeiter und angesichts möglicher Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist;

23)  inwieweit die Auswirkungen, die die Abwicklung der CCP auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden können;

24)  inwieweit die Abwicklung der CCP eine erhebliche unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte;

25)  inwieweit die Ansteckung anderer CCP oder der Finanzmärkte durch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse eingedämmt werden könnte;

26)  inwieweit sich die Abwicklung der CCP erheblich auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte.

(1) ABl. C , , S. .
(2) ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 28.
(3) ABl. C 372 vom 1.11.2017, S. 6.
(4) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(5) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(6) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
(9) Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).
(10) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(11) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission vom 28. Mai 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards bezüglich Kollegien für zentrale Gegenparteien (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 19)
(12) Delegierte Verordnung (EU) … der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird, C(2016)1691 [Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer der delegierten Verordnung einfügen].
(13) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).
(14) Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1).
(15) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

Letzte Aktualisierung: 20. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen