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Verfahren : 2018/0190(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0156/2019

Eingereichte Texte :

A8-0156/2019

Aussprachen :

PV 28/03/2019 - 4
CRE 28/03/2019 - 4

Abstimmungen :

PV 28/03/2019 - 8.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0323

Angenommene Texte
PDF 306kWORD 113k
Donnerstag, 28. März 2019 - Straßburg
Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) ***I
P8_TA(2019)0323A8-0156/2019
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (COM(2018)0366 – C8-0237/2018 – 2018/0190(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0366),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 167 Absatz 5 und Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0237/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Februar 2019(2),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8‑0156/2019),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 87.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013
P8_TC1-COD(2018)0190

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5 und Artikel 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Kultur, Kunst, kulturelles Erbe und kulturelle Vielfalt sind unter kulturellen, pädagogischen, demokratischen, ökologischen, sozialen menschenrechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die europäische Gesellschaft von großem Wert und sollten daher gefördert und unterstützt werden. Sowohl in der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 als auch beim Europäischen Rat vom Dezember 2017 wurde festgestellt, dass Bildung und Kultur der Schlüssel zum Aufbau inklusiver und von Zusammenhalt geprägter Gesellschaften für alle Menschen und zur Erhaltung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit sind. [Abänd. 1]

(2)  Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) besagt: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ In den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) festgeschrieben sind und die gemäß Artikel 6 EUV die gleiche Rechtsverbindlichkeit hat wie die Verträge, werden diese Werte bestätigt und weiter ausgeführt. Insbesondere sind in Artikel 11 der Charta die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit und in Artikel 13 die Freiheit von Kunst und Wissenschaft verankert. [Abänd. 2]

(3)  In Artikel 3 EUV ist des Weiteren festgelegt, dass es das Ziel der Union ist, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, und dass sie unter anderem den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt wahrt und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas sorgt.

(4)  In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kultur“(4) werden die Ziele der Union im Kultur- und Kreativsektor genauer dargelegt. Ziel ist es, die Möglichkeiten der Kultur und der kulturellen Vielfalt zur Schaffung von sozialem Zusammenhalt und sozialem Wohlbefinden Wohlergehen sowie von Arbeitsplätzen und Wachstum zu nutzen, die grenzüberschreitende Dimension länderübergreifenden Aspekte des Kultur- und Kreativsektors zu fördern und ihr sein Wachstumspotenzial sowie kulturbasierte Kreativität in Bildung und Innovation zu unterstützen; außerdem sollen die internationalen Beziehungen im kulturellen Bereich gestärkt werden. Das Programm Kreatives Europa sollte, zusammen mit anderen Unionsprogrammen, die Umsetzung dieser neuen europäischen Agenda für Kultur unterstützen. Dies, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Eigenwert von Kultur und künstlerischen Ausdrucksformen stets gewahrt und gefördert werden sollte und das künstlerische Schaffen im Zentrum von Kooperationsprojekten steht. Die Unterstützung der Umsetzung dieser neuen europäischen Agenda für Kultur steht auch im Einklang mit dem UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 18. März 2007 in Kraft getreten und dem die EU beigetreten ist. [Abänd. 3]

(4a)  Durch die politischen Strategien der Union werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Kultur- und Kreativbereich ergänzt und aufgewertet. Die Auswirkungen der politischen Strategien der Union sollten regelmäßig anhand von qualitativen und quantitativen Indikatoren bewertet werden, beispielsweise anhand der Vorteile für Bürger, der aktiven Teilhabe der Bürger, der Vorteile für die Wirtschaft der Union im Hinblick auf Wachstum und Arbeitsplätze sowie Ausstrahlungseffekte auf andere Wirtschaftsbereiche und der Fähigkeiten und Kompetenzen der im Kultur- und Kreativsektor beschäftigten Personen. [Abänd. 4]

(4b)  Der Schutz und die Aufwertung des Kulturerbes Europas gehören zu den Zielen des Programms. Diese Ziele wurden als Bestandteil des in der am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft („Konvention von Faro“) verankerten Rechts auf Wissen über das Kulturerbe und auf Teilhabe am kulturellen Leben anerkannt. In der Konvention von Faro wird die Rolle des Kulturerbes beim Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft sowie für eine nachhaltige Entwicklung und die Förderung der kulturellen Vielfalt betont. [Abänd. 5]

(5)  Für die Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa ist ein florierender, widerstandsfähiger und des Bewusstseins für die gemeinsamen Wurzeln beruht auf der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks, den Fähigkeiten und Kompetenzen der Künstler und Kulturakteure, einem florierenden, widerstandsfähigen Kultur- und Kreativsektor erforderlich, der in öffentlicher und privater Hand und dessen Fähigkeit, Werke zu schaffen, herstellen herzustellen und einem großen und vielfältigen europäischen Publikum zugänglich zu machen kann. Dies vergrößert das wirtschaftliche Potenzial des Sektors, verbessert den Zugang zu kreativen Inhalten, künstlerischer Forschung und Kreativität, fördert diese und trägt zu nachhaltigem Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Außerdem kurbelt die Förderung der Kreativität und neuen Wissens die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der industriellen Wertschöpfungskette an. Es sollte ein weiter gefasstes Konzept von Kunst, kultureller Bildung und künstlerischer Forschung beschlossen werden, wobei vom MINT-Modell (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) zum MINKT-Modell (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Künste, Technik) übergegangen wird. Trotz der Fortschritte der letzten Zeit im Hinblick auf die Unterstützung für die Übersetzung und Untertitelung ist der europäische Markt im Kultur- und Kreativbereich nach wie vor entlang der nationalen und sprachlichen Grenzen fragmentiert, sodass. Unter Achtung der Besonderheiten der einzelnen Märkte kann mehr unternommen werden, damit der Kultur- und Kreativsektor nicht in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts und insbesondere des digitalen Binnenmarkts kommt, unter anderem indem dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums Rechnung getragen wird. [Abänd. 6]

(5a)  Der digitale Wandel stellt einen Paradigmenwechsel und eine der größten Herausforderungen für den Kultur- und Kreativsektor dar. Digitale Innovationen haben die Gewohnheiten, Beziehungen und Produktions- und Verbrauchsmodelle verändert, sowohl auf persönlicher als auch auf sozialer Ebene, und sollten kulturellen und kreativen Ausdrucksformen sowie dem kulturellen und kreativen narrativen Diskurs Aufschwung verleihen und dabei den besonderen Wert des Kultur- und Kreativsektors in einem digitalen Umfeld berücksichtigen. [Abänd. 7]

(6)  Das Programm sollte der Doppelnatur des Kultur- und Kreativsektors Rechnung tragen und somit zum einen den Eigenwert und künstlerischen Wert von Kultur und zum anderen den wirtschaftlichen Wert des Sektors – einschließlich seines umfassenderen gesellschaftlichen Beitrags zu Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit, Kreativität, und Innovation, dem interkulturellen Dialog, dem sozialen Zusammenhalt und der Wissenserzeugung – anerkennen. Dafür ist sowohl im gewinnorientierten als auch im gemeinnützigen Bereich ein starker europäischer Kultur- und Kreativsektor erforderlich und insbesondere eine dynamische europäische audiovisuelle Industrie, da diese über das Potenzial verfügt, eine große Zuhörerschaft auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene zu erreichen, und von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, auch für andere Bereiche des Kreativsektors und den Kulturtourismus sowie für die regionale, lokale und städtische Entwicklung. Der Wettbewerb auf dem audiovisuellen Weltmarkt ist jedoch durch die Folgen der digitalen Revolution – beispielsweise den Wandel bei Medienproduktion und -nutzung und die steigende Bedeutung globaler Plattformen bei der Verbreitung von Inhalten – noch härter geworden. Deswegen muss die europäische Wirtschaft stärker unterstützt werden. [Abänd. 8]

(6a)  Es ist eine solide Grundlage erforderlich, auf der sich eine aktive europäische Bürgerschaft, gemeinsame Werte, Kreativität und Innovationsgeist entwickeln können. Mit dem Programm sollten die Filmbildung und die audiovisuelle Bildung gefördert werden, vor allem unter Minderjährigen und jungen Menschen. [Abänd. 9]

(7)  Damit das Programm erfolgreich sein kann, sollten die jeweiligen Charakteristika und Herausforderungen der verschiedenen Bereiche, ihre unterschiedlichen Zielgruppen und ihre besonderen Bedürfnisse mithilfe maßgeschneiderter Konzepte im Rahmen eines audiovisuellen Aktionsbereichs, eines Aktionsbereichs für die übrigen Bereiche des Kultur- und Kreativsektors sowie eines bereichsübergreifenden Aktionsbereichs berücksichtigt werden. Mit dem Programm sollten anhand bereichsübergreifender Strategien, die auf die gemeinsamen Erfordernisse abzielen, alle Bereiche des Kultur- und Kreativsektors gleichermaßen unterstützt werden. Ausgehend von Pilotprojekten, vorbereitenden Maßnahmen und Studien sollten im Rahmen des Programms auch die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten bereichsspezifischen Maßnahmen umgesetzt werden. [Abänd. 10]

(7a)  Musik, insbesondere die Gegenwartsmusik und Live-Musik, ist in allen ihren Formen und Ausprägungen ein wichtiger Bestandteil des kulturellen, künstlerischen und wirtschaftlichen Erbes der Union. Sie ist ein Baustein für den sozialen Zusammenhalt, die multikulturelle Integration sowie die Sozialisierung der Jugend und dient als ein wichtiges Mittel zur Aufwertung des kulturellen Angebots sowie des Bildungstourismus. Im Rahmen der im Aktionsbereich KULTUR gemäß dieser Verordnung verfolgten besonderen Maßnahmen sollte der Schwerpunkt bei Mittelverteilung und zielgerichteten Maßnahmen daher auf dem Musiksektor liegen. Mithilfe von maßgeschneiderten Aufrufen und Instrumenten sollte die Wettbewerbsfähigkeit des Musiksektors gefördert werden, und es sollten einige der spezifischen Herausforderungen angegangen werden, mit denen dieser Sektor konfrontiert ist. [Abänd. 11]

(7b)  Auf dem Gebiet der internationalen Kulturbeziehungen muss die Unterstützung durch die Union verstärkt werden. Im Rahmen des Programms sollte angestrebt werden, einen Beitrag zum dritten strategischen Ziel der neuen europäischen Agenda für Kultur zu leisten, indem Kultur und interkultureller Dialog als Triebfedern für nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung genutzt werden. In der Union und auf der ganzen Welt sind Städte bestrebt, eine neue Kulturpolitik voranzubringen. Weltweit hat sich eine Reihe kreativer Gemeinschaften zu Plattformen, Innovationszentren und speziellen Räumen zusammengeschlossen. Die Union sollte dabei helfen, diese Gemeinschaften in der Union und in Drittländern zu vernetzen und die multidisziplinäre Zusammenarbeit in den Bereichen Kunst, Kreativität und Digitales zu unterstützen. [Abänd. 12]

(8)  Im Rahmen des bereichsübergreifenden Aktionsbereichs sollen die gemeinsamen Herausforderungen der verschiedenen Bereiche des Kultur- und Kreativsektors in Angriff genommen und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen diesen Bereichen des Kultur- und Kreativsektors genutzt werden. Ein gemeinsamer, transversaler Ansatz verspricht Vorteile im Hinblick auf Wissenstransfer und Verwaltungseffizienz. [Abänd. 13]

(9)  Bei der Politik der Union für den Digitalen Binnenmarkt sind begleitende EU-Maßnahmen für den audiovisuellen Bereich erforderlich. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere die Modernisierung des Urheberrechts, die vorgeschlagenen Verordnung zu Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern(5) und die Änderung der Richtlinie 2010/13/EU gemäß der Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates(7). Mit diesen Maßnahmen sollen die Möglichkeiten der europäischen Wirtschaftsakteure im audiovisuellen Sektor zur Schaffung, Finanzierung, Herstellung und Verbreitung von Werken in verschiedenen Formaten verbessert werden, die in den verschiedenen Kommunikationsmedien (Fernsehen, Kino, Video-on-Demand) ausreichend sichtbar und für das Publikum in einem offeneren, wettbewerbsorientierteren Markt innerhalb und außerhalb Europas attraktiv sind. Angesichts der jüngsten Entwicklungen auf dem Markt ist eine größere Unterstützung angezeigt, um insbesondere die stärkere Position globaler Vertriebsplattformen im Vergleich zu den nationalen Radio- und Fernsehsendern, die traditionell in die Herstellung europäischer Werke investieren, auszugleichen. [Abänd. 14]

(10)  Die Sonderaktionen des Programms Kreatives Europa, wie das Europäische Kulturerbe-Siegel, die Europäischen Tage des Kulturerbes, die europäischen Preise für zeitgenössische und klassische, Rock- und Pop-Musik, Literatur, Kulturerbe und Architektur sowie die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ haben Millionen europäischer Bürgerinnen und Bürger erreicht; sie haben die sozialen und wirtschaftlichen Vorteile der europäischen Kulturpolitik aufgezeigt und sollten daher fortgesetzt und, soweit möglich, ausgeweitet werden. Mit dem Programm sollten die Vernetzungsaktivitäten der Stätten, die das Europäische Kulturerbe-Siegel erhalten haben, unterstützt werden. [Abänd. 15]

(10a)  Mit dem Programm Kreatives Europa gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 wurde die Schaffung innovativer und erfolgreicher Projekte gefördert, aus denen im Hinblick auf die länderübergreifende europäische Zusammenarbeit im Kultur- und Kreativsektor bewährte Verfahren abgeleitet werden konnten. Dadurch wurden wiederum die kulturelle Vielfalt in Europa für das Publikum erweitert und die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorteile der europäischen Kulturpolitik genutzt. Im Sinne der Effizienz sollten solche Erfolgsgeschichten betont und möglichst ergänzt werden. [Abänd. 16]

(10b)  Die Akteure des Kultur- und Kreativsektors auf allen Ebenen sollten aktiv in die Arbeit zur Verwirklichung der Programmziele und die weitere Entwicklung des Programms eingebunden werden. Da sich die formelle Einbindung der Interessenträger in das Modell der auf Beteiligung ausgerichteten Verwaltung in Bezug auf das durch den Beschluss (EU) 2017/864 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) eingeführte Europäische Jahr des Kulturerbes als wirkungsvoll erwiesen hat, um Kultur in alle Bereiche einfließen zu lassen, sollte das Modell auch auf dieses Programm übertragen werden. Das Modell der auf Beteiligung ausgerichteten Verwaltung sollte einen übergreifenden Ansatz umfassen, um Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Programmen und Initiativen der Union in den Bereichen Kultur und Kreativität zu erzeugen. [Abänd. 17]

(10c)  In die Sonderaktionen des Programms sollte eine bereichsübergreifende Leitmaßnahme aufgenommen werden, mit der den Mitgliedstaaten und Drittländern die Kreativität und kulturelle Vielfalt Europas demonstriert werden soll. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme sollten herausragende Leistungen kulturbasierter Kreativität in Europa im Hinblick auf bereichsübergreifende Innovationen in der breiteren Wirtschaft durch die Verleihung eines Sonderpreises hervorgehoben werden. [Abänd. 18]

(11)  Kultur ist ein wichtiger Faktor für die Förderung inklusiver, solidarischer und reflektierender Gemeinschaften‚ die Wiederbelebung der Gebiete und die Förderung der sozialen Inklusion Benachteiligter. Vor dem Hintergrund des Migrationsdrucks von Problemen im Zusammenhang mit der Migration und Herausforderungen bei der Integration kommt der Kultur auch eine wichtige entscheidende Rolle bei der Schaffung inklusiver Räume für den interkulturellen Dialog und bei der Integration von Migranten und Flüchtlingen zu, indem sie diese dabei unterstützt, Teil der Aufnahmegesellschaften zu werden, und zur sowie bei der Entwicklung guter Beziehungen zwischen Migranten und ihren neuen Gemeinschaften beiträgt. [Abänd. 19]

(11a)  Kultur ermöglicht und fördert wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit. Sie sollte daher im Zentrum politischer Entwicklungsstrategien stehen. Der Beitrag der Kultur zum Gemeinwohl sollte hervorgehoben werden. Gemäß der Erklärung von Davos vom 22. Januar 2018 mit dem Titel „Eine hohe Baukultur für Europa“ sollte daher ein neuer integrierter Ansatz zur Gestaltung der hochwertig bebauten Umwelt gefördert werden, welcher in der Kultur verankert ist, den sozialen Zusammenhalt stärkt, eine nachhaltige Umwelt sicherstellt und zu Gesundheit und Wohlbefinden der gesamten Bevölkerung beiträgt. Der Schwerpunkt sollte dabei nicht ausschließlich auf städtische Gebiete gelegt werden, sondern in erster Linie auf die Anbindung von Randgebieten, abgelegenen Gebieten und ländlichen Gebieten. Das Konzept der Baukultur umfasst alle Faktoren, die direkten Einfluss auf die Lebensqualität der Bürger und Gemeinschaften haben und daher auf sehr konkrete Weise Inklusivität, Zusammenhalt und Nachhaltigkeit fördern. [Abänd. 20]

(11b)  Es ist von oberster Priorität, Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zu Kultur sowie zu kulturellen und audiovisuellen Gütern und Dienstleistungen zu ermöglichen, da dies ihrer vollen Selbstverwirklichung und aktiven Teilhabe förderlich ist und dazu beiträgt, eine wirklich inklusive und solidarische Gesellschaft zu schaffen. Daher sollte durch das Programm die kulturelle Teilhabe in der Union gefördert und ausgeweitet werden, insbesondere im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen, Benachteiligte und Menschen in ländlichen und abgelegenen Gebieten. [Abänd. 21]

(12)  Die künstlerische Freiheit ist des künstlerischen und kulturellen Ausdrucks, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Medienvielfalt sind das Herzstück eines dynamischen Kultur- und Kreativsektors, auch und des Nachrichtenmediensektors. Das Programm sollte Querverbindungen und die Zusammenarbeit zwischen dem audiovisuellem audiovisuellen Sektor und dem Verlagssektor unterstützen, sodass eine pluralistische und unabhängige Medienlandschaft befördert im Einklang mit der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(9) gefördert wird. Mit dem Programm sollten künftige Medienschaffende unterstützt und die Entwicklung des kritischen Denkens bei den Bürgern und vor allem jungen Menschen durch die Verbesserung der Medienkompetenz gefördert werden wird. Mit dem Programm sollten künftige Medienschaffende unterstützt und die Entwicklung des kritischen Denkens bei den Bürgern und vor allem jungen Menschen durch die Verbesserung der Medienkompetenz gefördert werden wird. Mit dem Programm sollten künftige Medienschaffende unterstützt und die Entwicklung des kritischen Denkens bei den Bürgern und vor allem jungen Menschen durch die Verbesserung der Medienkompetenz gefördert werden. [Abänd. 22]

(12a)  Die Mobilität von Künstlern und Kulturschaffenden zum Zwecke der Kompetenzentwicklung, des Lernens, der Erweiterung des interkulturellen Bewusstseins, der gemeinsamen schöpferischen Tätigkeit, der Koproduktion, der Zirkulation und Verbreitung von Kunstwerken und der Teilnahme an internationalen Veranstaltungen wie Messen und Festivals ist eine wesentliche Voraussetzung für einen besser verbundenen, stärkeren und nachhaltigeren Kultur- und Kreativsektor in der Union. Diese Mobilität wird oft durch einen fehlenden Rechtsstatus, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Visa und in Bezug auf die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen, die Gefahr der Doppelbesteuerung und durch prekäre und unsichere sozialversicherungsrechtliche Bedingungen behindert. [Abänd. 23]

(13)  Im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten bei allen Maßnahmen des Programms die Aspekte Geschlechtergleichstellung und Bekämpfung von Diskriminierungen berücksichtigt werden; sofern erforderlich, sollten geeignete Kriterien für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und für Vielfalt festgelegt werden. Es sollte sichergestellt werden, dass mit der Teilnahme an dem Programm und den im Rahmen des Programms durchgeführten Projekten die Vielfalt der europäischen Gesellschaft erreicht und wiedergegeben wird. Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten überwacht werden, und es sollte Bericht über sie erstattet werden, damit die Leistung des Programms in diesem Zusammenhang sichergestellt wird und politische Entscheidungsträger in die Lage versetzt werden, fundiertere Beschlüsse über künftige Programme zu fassen. [Abänd. 24]

(13a)  In der Union sind Frauen im Kunst- und Kulturbereich als Autorinnen, Fachkräfte, Lehrerinnen und Publikum mit zunehmendem Zugang zur kulturellen Öffentlichkeit stark vertreten. Allerdings haben Untersuchungen und Studien – etwa durch das „European Women´s Audiovisual Network“ für Filmregisseurinnen und das Projekt „We Must“ im Musikbereich – gezeigt, dass es ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle gibt und es unwahrscheinlicher ist, dass Frauen ihre Werke verwirklichen und in Kultur-, Kunst- und Kreativeinrichtungen eine Entscheidungsposition innehaben. Daher ist es notwendig, weibliche Talente zu fördern und ihre Werke zu verbreiten, um die künstlerische Laufbahn von Frauen zu unterstützen. [Abänd. 25]

(14)  Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen“, die das Europäische Parlament mit seiner Entschließung vom 5. Juli 2017(10) gebilligt hat, sollten europäische Förderprogramme – und insbesondere dieses Programm – die Bedeutung der Kultur in internationalen Beziehungen und ihre Rolle bei der Förderung europäischer Werte durch spezielle und gezielte Maßnahmen anerkennen, die so konzipiert sind, dass Einfluss der Union auf die Weltbühne getragen wird.

(14a)  Im Einklang mit den Schlussfolgerungen, die aus dem Europäischen Jahr des Kulturerbes 2018 gezogen wurden, sollten mit dem Programm die Zusammenarbeit und Überzeugungskraft des Sektors gefördert werden, indem Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Vermächtnis des Europäischen Jahres des Kulturerbes 2018 unterstützt werden und Bilanz dieses Jahres gezogen wird. In diesem Zusammenhang ist auf die Erklärung des Rates der Kulturminister vom November 2018 und die auf der Abschlussveranstaltung der Ratstagung vom 7. Dezember 2018 abgegebenen Erklärungen hinzuweisen. Mit dem Programm sollte durch Unterstützungsmaßnahmen für Kunsthandwerker und Handwerker in den traditionellen Gewerben im Zusammenhang mit der Restaurierung des Kulturerbes ein Beitrag zur langfristigen nachhaltigen Bewahrung des europäischen Kulturerbes geleistet werden. [Abänd. 26]

(15)  Gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“ vom 22. Juli 2014(11) sollten die einschlägigen politischen Maßnahmen und Instrumente so ausgerichtet werden, dass der langfristige und nachhaltige Wert des früheren, heutigen, materiellen, immateriellen und digitalen europäischen Kulturerbes genutzt und ein stärker integrierter Ansatz zu seiner Bewahrung und, Erhaltung, Anpassung und Wiederverwendung, Verbreitung, Wertsteigerung und Förderung entwickelt wird, indem ein hochwertiger und koordinierter Austausch von Fachwissen und die Entwicklung gemeinsamer hoher Qualitätsstandards für den Sektor sowie die Mobilität der Fachkräfte aus diesem Sektor gefördert werden. Das kulturelle Erbe ist ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Zusammenhalts und dient der Stärkung der Verbindung zwischen Tradition und Innovation. Die Bewahrung des Kulturerbes und die Unterstützung von Künstlern, Kreativen und dem Handwerk sollte eine Priorität des Programms sein. [Abänd. 27]

(15a)  Das Programm sollte zur Einbindung und Beteiligung der Bürger und der zivilgesellschaftlichen Organisationen in den Bereichen Kultur und Gesellschaft und zur Förderung der kulturellen Bildung sowie dazu beitragen, das kulturelle Wissen und das Kulturerbe öffentlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus sollten mit dem Programm Qualität und Innovation bei der Schaffung und Bewahrung gefördert werden, unter anderem durch Synergieeffekte zwischen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Forschung und Technologie. [Abänd. 28]

(16)  Gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie – Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU“ vom 13. September 2017(12) sollten künftige Maßnahmen die Integration von Kreativität, Design und modernster Technologien fördern, um neue industrielle Wertschöpfungsketten zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit traditioneller Industrien neu zu beleben.

(16a)  Im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2016 zu einer kohärenten Politik der EU für die Kultur- und Kreativwirtschaft sollte die Unterstützung des Kultur- und Kreativsektors ein horizontales Thema sein. Das Programm sollte Projekte umfassen, mit denen neue Geschäftsmodelle, Kompetenzen und traditionelles Wissen gefördert und kreative und interdisziplinäre Lösungen in wirtschaftlichen und sozialen Nutzen umgewandelt werden. Darüber hinaus sollten potenzielle Synergieeffekte zwischen Politikbereichen der Union voll ausgeschöpft werden, um die über EU-Programme wie Horizont Europa, die Fazilität „Connecting Europe“, Erasmus+, EaSI und InvestEU verfügbaren Finanzmittel wirksam einzusetzen. [Abänd. 29]

(17)  An dem Programm sollten vorbehaltlich gewisser Bedingungen auch Länder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft, Beitritts- und Kandidatenländer sowie potenzielle Kandidaten, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, sowie Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden, und die strategischen Partner der Union teilnehmen können.

(18)  Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit teilnehmen; darin ist geregelt, dass die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren. Über die Beiträge, die das Programm aus Drittländern erhält, sollte der Haushaltsbehörde jährlich Bericht erstattet werden. [Abänd. 30]

(19)  Das Programm sollte die Zusammenarbeit der Union mit internationalen Organisationen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), dem Europarat (einschließlich Eurimages und Europäische Audiovisuelle Informationsstelle), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum fördern. Das Programm sollte auch die Verpflichtungen der Union im Hinblick auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützen, insbesondere die kulturelle Dimension(13). Im audiovisuellen Bereich sollte das Programm gewährleisten, dass die Union ihren Beitrag zur Arbeit der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle fortsetzt.

(20)  Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(21)  Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Richtlinie (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung ist.

(22)  Die Europäische Filmakademie hat seit ihrer Gründung einzigartige durch ihre besonderen Fachkenntnisse gesammelt und ist in der einzigartigen Lage, eine europaweite und ihre einzigartige Position zum Aufbau einer europaweiten Gemeinschaft von Filmschaffenden und anderen Wirtschaftsteilnehmern der Filmbranche aufbauen zu können beigetragen, indem sie europäische Filme über nationale Grenzen hinaus fördert und verbreitet und so ein echtes europäisches Publikum entwickelt die Entwicklung eines internationalen Publikums aller Altersstufen fördert. Daher sollte sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament bei der Ausrichtung des LUX-Filmpreises ausnahmsweise für eine direkte Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. Die direkte Unterstützung muss jedoch an eine zwischen den beiden Parteien auszuhandelnde Kooperationsvereinbarung geknüpft sein, die besondere Aufgaben und Ziele vorsieht, und darf erst nach deren Abschluss ausgezahlt werden können. Dies schließt nicht aus, dass die Europäische Filmakademie Mittel für andere Initiativen und Projekte im Rahmen der verschiedenen Aktionsbereiche des Programms beantragt. [Abänd. 31]

(23)  Das Jugendorchester der Europäischen Union hat seit seiner Gründung eine einzigartige Erfahrung bei der Förderung des reichen musikalischen Erbes Europas, des Zugangs zu Musik, des interkulturellen Dialogs, der gegenseitigen Achtung und des Verständnisses durch Kultur sowie bei der Stärkung der Professionalität junger Musiker gesammelt und ihnen die notwendigen Fähigkeiten für eine Karriere im Kultur- und Kreativsektor vermittelt. Sein Beitrag wurde von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union sowie von den jeweiligen Präsidenten der Kommission und des Europäischen Parlaments anerkannt. Die Besonderheit des Jugendorchesters der Europäischen Union liegt darin, dass es ein europäisches Orchester ist, das kulturelle Grenzen überwindet und aus jungen Musikern besteht, die jedes Jahr in allen Mitgliedstaaten anhand strenger künstlerischer Kriterien im Rahmen eines anspruchsvollen und transparenten Vorspiel-Verfahrens ausgewählt werden. Daher sollte es auf der Grundlage besonderer Aufgaben und Ziele, die von der Kommission festgelegt und regelmäßig bewertet werden, ausnahmsweise für eine direkte Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. Zur Sicherung dieser Unterstützung sollte das Jugendorchester der Europäischen Union seine Bekanntheit erhöhen, anstreben, im Orchester eine ausgewogenere Vertretung von Musikern aus allen Mitgliedstaaten zu erreichen, und seine Einnahmen diversifizieren, indem es aktiv nach anderen Finanzierungsmöglichkeiten als durch die Union sucht. [Abänd. 32]

(24)  Organisationen aus dem Kultur- und Kreativsektor, die einen großen Teil Europas abdecken und im Rahmen ihrer Aktivitäten direkte kulturelle Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger der Union erbringen und die somit möglicherweise direkten Einfluss auf die europäische Identität haben, sollten für eine Unterstützung durch die Union in Betracht kommen.

(25)  Um eine effiziente Verteilung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu gewährleisten, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller mit dem Programm durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten und ihre Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und sich um Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen in verwandten Politikbereichen und mit horizontalen Maßnahmen wie der Wettbewerbspolitik der Union zu bemühen.

(26)  Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen und für die jeweiligen Projekte, die dadurch unterstützt werden, geeignet sein. Das Programm sollte nicht nur den wirtschaftlichen Wert der Projekte berücksichtigen, sondern auch ihre kulturelle und kreative Dimension und die Besonderheiten der betroffenen Sektoren. [Abänd. 33]

(26a)  Finanzmittel aus den Programmen, die mit der Verordnung …/… [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit](15) und der Verordnung …/… [IPA III](16) eingerichtet wurden, sollten ebenfalls verwendet werden, um Maßnahmen im Rahmen der internationalen Dimension des Programms zu finanzieren. Diese Maßnahmen sollten gemäß dieser Verordnung umgesetzt werden. [Abänd. 34]

(27)  Der Kultur- und Kreativsektor ist ein innovativer, widerstandsfähiger und wachsender Sektor der Wirtschaft der Union, und er schafft wirtschaftlichen und kulturellen Wert aus geistigem Eigentum und individueller Kreativität. Allerdings beschränken seine Fragmentierung und die Tatsache, dass seine Vermögenswerte immateriell sind, seinen Zugang zu privaten Finanzierungsquellen. Eine der größten Herausforderungen für den Kultur- und Kreativsektor ist der besteht darin, seinen Zugang zu Finanzmitteln, damit er seine Aktivitäten finanzieren, zu verbessern, was ausschlaggebend dafür ist, zu wachsen, wettbewerbsfähig zu bleiben und auf internationaler Ebene wettbewerbsfähiger zu werden und international tätig werden kann. Die politischen Ziele dieses Programms sollten in Übereinstimmung mit den Verfahren, die im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingerichteten Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor entwickelt wurden, auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien (vor allem für KMU) im Rahmen des/der Politikbereichs/Politikbereiche der Politikbereiche des Fonds „InvestEU“ angegangen werden. [Abänd. 35]

(28)  Wirkung, Qualität und Effizienz bei der Durchführung des Projekts sollten wichtige Bewertungskriterien für die Auswahl des fraglichen Projekts sein. Angesichts des technischen Fachwissens, das für die Bewertung der Vorschläge im Rahmen der spezifischen besonderen Maßnahmen erforderlich ist, sollte vorgesehen werden, dass die Evaluierungsausschüsse sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen dürfen, die über einen beruflichen und managementbezogenen Hintergrund in dem bewerteten Anwendungsbereich verfügen. Nötigenfalls sollte berücksichtigt werden, dass die allgemeine Übereinstimmung mit den Zielen der Inklusivität und Vielfalt des Publikums gewahrt werden muss. [Abänd. 36]

(29)  Das Programm sollte über ein realistisches und einfach zu verwaltendes System von quantitativen und qualitativen Leistungsindikatoren zur Begleitung seiner Maßnahmen und kontinuierlichen Überwachung seiner Leistung verfügen, bei dem auch der Eigenwert von Kunst und des Kultur- und Kreativsektors berücksichtigt wird. Diese Leistungsindikatoren sollten gemeinsam mit Interessenträgern ausgearbeitet werden. Diese Überwachung sowie die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Programm und seinen Maßnahmen sollten sich nach den drei Aktionsbereichen gliedern. In den Aktionsbereichen sollte mindestens einem quantitativen und qualitativen Indikator Rechnung getragen werden. Die Indikatoren sollten im Einklang mit dieser Verordnung geprüft werden [Abänd. 37]

(29a)  Angesichts der Komplexität und der Schwierigkeit, Daten zu finden, zu analysieren und anzupassen, die Wirkung der Kulturpolitik zu messen und Indikatoren festzulegen, sollte die Kommission die Zusammenarbeit in ihren Dienststellen wie der Gemeinsamen Forschungsstelle und Eurostat verstärken, um geeignete statistische Daten zu erheben. Die Kommission sollte mit Kompetenzzentren in der Union, einzelstaatlichen Statistikämtern und Organisationen, die für den Kultur- und Kreativsektor in Europa wichtig sind, sowie mit dem Europarat, der Organisation für die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der UNESCO zusammenarbeiten. [Abänd. 38]

(30)  Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm Kreatives Europa eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(17) bilden soll.

(31)  Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [...] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, auch für Dritte, Preisgeldern, Auftragsvergabe, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.

(32)  Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie inwieweit der Projektbetreiber zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind in der Lage ist, unter besonderer Berücksichtigung der Größe des Projektbetreibers und des Projekts, der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden und darüber hinaus auch Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen. [Abänd. 39]

(33)  Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates(19), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(20) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(21) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(33a)  Um Synergieeffekte zwischen den Fonds der Union und den Instrumenten in direkter Mittelverwaltung zu optimieren, sollten Vorhaben, die bereits das Exzellenzsiegel erhalten haben, leichter unterstützt werden können. [Abänd. 40]

(34)  Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates(23) können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Probleme, die sich aus der großen Entfernung dieser Länder und Gebiete ergeben, sollten bei der Durchführung des Programms berücksichtigt werden; ferner sollte ihre wirksame Teilnahme am Programm überwacht und regelmäßig evaluiert werden. [Abänd. 41]

(34a)  Gemäß Artikel 349 AEUV sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmenbereichen gesteigert werden kann. Die Mobilität für Künstler aus diesen Gebieten und ihre Werke sowie die Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Organisationen aus diesen Gebieten, ihren Nachbarländern und Drittländern sollten gefördert werden. Dadurch erhalten die Menschen die Möglichkeit, gleichermaßen Nutzen aus den Wettbewerbsvorteilen zu ziehen, die der Kultur- und Kreativsektor bieten kann, insbesondere Wirtschaftswachstum und Beschäftigung. Die entsprechenden Maßnahmen sollten regelmäßig überwacht und bewertet werden. [Abänd. 42]

(35)  Zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der in Artikel 15 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Die Kommission sollte im Rahmen ihrer Vorarbeiten – auch auf Sachverständigenebene – geeignete Konsultationen durchführen. Diese Konsultationen sollten im Einklang mit den Grundsätzen durchgeführt werden, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über die bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(36)  Um eine reibungslose Umsetzung die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung zu gewährleisten, können und die zunehmenden Finanzierungslücken, von denen Begünstigte betroffen sind, abzudecken, sollten die Kosten, die dem Begünstigten vor Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum, als förderfähig eingestuft werden, sofern diese Kosten unmittelbar mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen zusammenhängen. [Abänd. 43]

(37)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen.

(38)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Annahme der Arbeitsprogramme übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) ausgeübt werden. Der Kommission sollte im Hinblick auf die Annahme von Arbeitsprogrammen die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es sollte gewährleistet werden, dass das Vorläuferprogramm ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Verwaltungsvereinbarungen, wie die zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe. Ab dem [1. Januar 2021] sollte die technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Verwaltung von Maßnahmen gewährleisten, die im Rahmen der Vorläuferprogramme bis zum [31. Dezember 2020] noch nicht abgeschlossen wurden. [Abänd. 44]

(38a)  Zur Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Durchführung des Programms sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass für Antragsteller während der Antragsphase und während der Bearbeitung der Anträge kein unnötiger bürokratischer Aufwand entsteht. [Abänd. 45]

(38b)  Angesichts der Besonderheiten des Kultur- und Kreativsektors sollte kleinen Projekten und ihrem Mehrwert besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. [Abänd. 46]

(39)  Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu gewährleisten, jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen und die Anwendung der Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern. Sie steht außerdem in Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

(40)  Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihres transnationalen Wesens, des großen Umfangs und des breiten geografischen Erfassungsbereichs der finanzierten Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten, der Auswirkungen auf den Zugang zu Lernmobilität und auf den Integrationsprozess in der Union insgesamt sowie der verstärkten internationalen Dimension besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(41)  Die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 sollte daher mit Wirkung vom [1. Januar 2021] aufgehoben werden.

(42)  Um die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem [1. Januar 2021] gelten.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm Kreatives Europa (im Folgenden „Programm“) eingerichtet.

Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021‑2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)  „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und Finanzierungsinstrumente aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;

(2)  „Kultur- und Kreativsektor“ alle Sektoren, deren Aktivitäten auf kulturellen Werten oder künstlerischen und anderen individuellen oder gemeinschaftlichen kreativen Ausdrucksformen und Verfahren beruhen, und zwar unabhängig davon, ob diese Aktivitäten marktorientiert oder nicht marktorientiert sind. Zu den Aktivitäten können zählen: Entwicklung, Entwurf, Produktion, Verbreitung und Erhaltung von Verfahren, Waren und Dienstleistungen, die für kulturelle, künstlerische oder andere kreative Ausdrucksformen stehen, sowie damit verbundene Funktionen wie Ausbildung oder Management; sie viele von ihnen haben das Potenzial, Innovationen und Arbeitsplätze zu schaffen, insbesondere auf Basis geistigen Eigentums. Der Kultur- und Kreativsektor umfasst Architektur, Archive, Bibliotheken und Museen, Kunsthandwerk, den audiovisuellen Bereich (einschließlich Film, Fernsehen, Videospiele und Multimedia), das materielle und immaterielle Kulturerbe, Design (einschließlich Modedesign), Festivals, Musik, Literatur, darstellende Kunst, Bücher und Verlagswesen, Radio und bildende Kunst, Festivals und Design, einschließlich Modedesign; [Abänd. 47]

(3)  „kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(25);

(4)  „Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von [Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c] der Haushaltsordnung;

(5)  „Exzellenzsiegel“ das Qualitätssiegel, das Projekten zuerkannt wird, die im Rahmen des Programms Kreatives Europa vorgeschlagen und als förderungswürdig eingestuft wurden, jedoch aufgrund finanzieller Beschränkungen keine Fördermittel erhalten. Das Siegel würdigt den Wert des Vorschlags und unterstützt die Suche nach alternativen Finanzierungsquellen.

Artikel 3

Ziele des Programms

(1)  Die allgemeinen Ziele des Programms lauten:

(-a)  Erbringung eines Beitrags zur Anerkennung und Förderung des der Kultur an sich innewohnenden Werts und Wahrung und Förderung der Qualität der Kultur und Kreativität in Europa als unverwechselbare Aspekte der persönlichen Entwicklung, der Bildung, des sozialen Zusammenhalts, des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und der Künste zur Stärkung und Förderung der Demokratie, des kritischen Denkens, des Zugehörigkeitsgefühls und des Bürgersinns und als Grundlagen einer pluralistischen Medien- und Kulturlandschaft; [Abänd. 48]

a)  Förderung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der kulturellen, künstlerischen und sprachlichen Vielfalt, auch durch die Stärkung der Rolle von Künstlern und Kulturschaffenden, der Qualität des kulturellen und künstlerischen Schaffens in Europa und des gemeinsamen materiellen und immateriellen europäischen Kulturerbes; [Abänd. 49]

b)  Steigerung Förderung der Wettbewerbsfähigkeit aller Bereiche des Kultur- und Kreativsektors und Steigerung seiner wirtschaftlichen Bedeutung, insbesondere des audiovisuellen Sektors, und zwar indem in diesem Sektor Arbeitsplätze geschaffen und Innovation und Kreativität gestärkt werden. [Abänd. 50]

(2)  Die spezifischen Ziele des Programms sind:

a)  Verbesserung der wirtschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, sozialen und externen Dimension der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, um die kulturelle Vielfalt und das materielle und immaterielle kulturelle Erbe Europas weiterzuentwickeln und zu fördern und um die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation des europäischen Kultur- und Kreativsektors sowie die internationalen Kulturbeziehungen zu stärken; [Abänd. 51]

aa)  Förderung des Kultur- und Kreativsektors, einschließlich des audiovisuellen Sektors, Unterstützung von Künstlern, Kultur- und Kreativakteuren, Kunsthandwerkern und der Einbeziehung des Publikums, wobei der Schwerpunkt vorrangig auf der Geschlechtergleichstellung und unterrepräsentierten Gruppen liegt; [Abänd. 52]

b)  Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Skalierbarkeit des europäischen audiovisuellen Sektors, insbesondere von KMU, unabhängigen Produktionsunternehmen und -organisationen im Kultur- und Kreativsektor, sowie Förderung der Qualität der Aktivitäten der des europäischen audiovisuellen Industrie Sektors auf nachhaltige Weise, wobei ein ausgewogener sektorspezifischer und geografischer Ansatz angestrebt werden sollte; [Abänd. 53]

c)  Förderung der politischen Zusammenarbeit und innovativer Maßnahmen, einschließlich neuer Unternehmens- und Managementmodelle und kreativer Lösungen, zur Unterstützung aller Aktionsbereiche des Programms und aller Bereiche des Kultur- und Kreativsektors, einschließlich des Schutzes der Freiheit der künstlerischen Meinungsäußerung und der Förderung einer vielfältigen, unabhängigen und pluralistischen Kultur- und Medienlandschaft, der Medienkompetenz, digitaler Kompetenzen, der kulturellen und künstlerischen Bildung, der Gleichstellung der Geschlechter, der aktiven Bürgerschaft, des interkulturellen Dialogs, der Resilienz und der sozialen Inklusion, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, auch indem Kulturgüter und kulturelle Dienstleistungen leichter zugänglich gemacht werden; [Abänd. 54]

ca)  Förderung der Mobilität von Künstlern und der Akteure des Kultur- und Kreativsektors sowie der Verbreitung ihrer Werke; [Abänd. 55]

cb)  Versorgung der Kultur- und Kreativwirtschaft mit Daten, Analysen und einem angemessenen Satz an qualitativen und quantitativen Indikatoren sowie Entwicklung eines kohärenten Systems von Bewertungen und Folgenabschätzungen, auch solcher mit sektorübergreifender Dimension. [Abänd. 56]

(3)  Das Programm umfasst folgende Aktionsbereiche:

a)  „KULTUR“ für den europäischen Kultur- und Kreativsektor mit Ausnahme des audiovisuellen Sektors;

b)  „MEDIA“ für den audiovisuellen Sektor;

c)  „SEKTORÜBERGREIFENDER Aktionsbereich“ für Aktivitäten auf allen Gebieten des Kultur- und Kreativsektors, einschließlich des Bereichs der Nachrichtenmedien. [Abänd. 57]

Artikel 3a

Europäischer Mehrwert

Anerkennung des der Kultur und der Kreativität an sich innewohnenden Werts und ihres wirtschaftlichen Werts sowie Wahrung der Qualität und der Vielfalt der Werte und der Politik der Union.

Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten unterstützt, die einen potenziellen europäischen Mehrwert liefern und die zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen.

Der europäische Mehrwert der Maßnahmen und Aktivitäten des Programms wird zum Beispiel durch Folgendes sichergestellt:

a)  den länderübergreifenden Charakter der Maßnahmen und Tätigkeiten, die regionale, nationale, internationale und andere Unionsprogramme und -strategien ergänzen, und die Auswirkungen solcher Maßnahmen und Tätigkeiten auf den Zugang der Bürger zur Kultur, die aktive Beteiligung der Bürger, Bildung, soziale Inklusion und den interkulturellen Dialog;

b)  die Entwicklung und Förderung einer länderübergreifenden und internationalen Zusammenarbeit zwischen Kultur- und Kreativakteuren, einschließlich Künstlern, audiovisuellen Fachkräften, kulturellen und kreativen Organisationen, KMU und audiovisuellen Akteuren, die darauf konzentriert sind, zu umfassenderen, rascheren, wirksameren und langfristigeren Reaktionen auf globale Herausforderungen, insbesondere auf den digitalen Wandel, anzuspornen;

c)  die Skaleneffekte, das Wachstum und die Arbeitsplätze, die mittels der Unterstützung durch die Union gefördert werden, wodurch eine Hebelwirkung für zusätzliche Mittel entsteht;

d)  die Sicherstellung in stärkerem Maße einheitlicher Rahmenbedingungen im Kultur- und Kreativsektor durch Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Länder, einschließlich der Länder und Regionen mit spezifischen geografischen oder sprachlichen Gegebenheiten, etwa der in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und der im Anhang II des AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die unter der Autorität eines Mitgliedstaats stehen;

e)  die Förderung eines Narrativs der gemeinsamen europäischen Wurzeln und der europäischen Vielfalt. [Abänd. 58]

Artikel 4

Aktionsbereich KULTUR

Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten allgemeinen Zielen ist der Aktionsbereich KULTUR auf folgende Prioritäten ausgerichtet:

-a)  Förderung der künstlerischen Ausdrucks- und Schaffenskraft; [Abänd. 59]

-aa)  Förderung von Talenten, Kompetenzen und Fähigkeiten sowie Anregung von Zusammenarbeit und Innovation im gesamten Kultur- und Kreativsektor, auch unter Berücksichtigung des Kulturerbes: [Abänd. 60]

a)  Verstärkung der grenzübergreifenden Dimension sowie, der Mobilität und der Mobilität Bekanntheit von Akteuren des Kultur- und Kreativsektors bzw. der Verbreitung ihrer Werke, auch durch Residenzprogramme, Tourneen, Veranstaltungen, Workshops, Ausstellungen und Festivals, sowie Förderung des Austauschs bewährter Verfahren und Ausbau beruflicher Fähigkeiten; [Abänd. 61]

b)  Stärkung des Zugangs zu, der Teilhabe an der und des Bewusstseins für Kultur sowie der Einbeziehung des Publikums in ganz Europa insbesondere im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen oder Menschen aus benachteiligten Verhältnissen; [Abänd. 62]

c)  Förderung der Resilienz der Gesellschaft und Stärkung der sozialen Inklusion, des interkulturellen und demokratischen Dialogs und des kulturellen Austauschs durch Kunst, Kultur und Kulturerbe; [Abänd. 63]

d)  Ausbau der Kapazitäten des europäischen Kultur- und Kreativsektors, sodass er zur Schaffung von Wohlstand, Innovation, künstlerischen Werken, Schlüsselkompetenzen, Wissen, Fähigkeiten, neuen künstlerischen Verfahren und stabilen Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum sowie zur lokalen und regionalen Entwicklung beiträgt; [Abänd. 64]

da)  Förderung der beruflichen Fähigkeiten von Menschen, die im Kultur- und Kreativsektor tätig sind, und deren Stärkung durch geeignete Maßnahmen; [Abänd. 65]

e)  Stärkung der europäischen Identität, der aktiven Unionsbürgerschaft und des Gemeinschaftsgefühls sowie der europäischen demokratischen Werte durch Schärfung des Kulturbewusstseins, durch das Kulturerbe, kulturelle Ausdrucksformen, kritisches Denken, künstlerische Ausdrucksformen, Bekanntheit und Anerkennung von Kulturschaffenden, Kunstformen, Kunsterziehung und kulturbasierte Kreativität in der Bildung im Bereich des formalen, nichtformalen und informellen lebenslangen Lernens; [Abänd. 66]

f)  Förderung des Aufbaus internationaler Kapazitäten im europäischen Kultur- und Kreativsektor, einschließlich Basis- und Mikroorganisationen, sodass dieser auf internationaler Ebene agieren kann; [Abänd. 67]

g)  Beitragen zur globalen Strategie der Union für internationale kulturelle Beziehungen, wobei durch Kulturdiplomatie ein auf persönlichen Kontakten beruhendes Konzept, das kulturelle Netzwerke, zivilgesellschaftliche Organisation und Basisorganisationen einschließt, das Ziel verfolgt wird, der Strategie dauerhafte Wirkung zu verleihen. [Abänd. 68]

Die Prioritäten werden in Anhang I näher erläutert.

Im Rahmen der im Aktionsbereich KULTUR verfolgten besonderen Maßnahmen liegt ein spezifischer Schwerpunkt bei der Mittelverteilung und den zielgerichteten Maßnahmen auf dem Musiksektor. Mithilfe von maßgeschneiderten Aufrufen und Instrumenten wird die Wettbewerbsfähigkeit des Musiksektors gefördert, und es werden einige der spezifischen Herausforderungen angegangen, mit denen dieser Sektor konfrontiert ist. [Abänd. 69]

Artikel 5

Aktionsbereich MEDIA

Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten allgemeinen Zielen ist der Aktionsbereich MEDIA auf folgende Prioritäten ausgerichtet:

a)  Förderung von Talenten, Fertigkeiten, Kompetenzen und Kompetenzen der Nutzung digitaler Technologien, um Zusammenarbeit, Mobilität und Innovationen bei der Schaffung und Produktion europäischer audiovisueller Werke, auch über Ländergrenzen hinweg anzuregen; [Abänd. 70]

b)  Verbesserung des Kinoverleihs der länderübergreifenden und der Online-Verbreitung sowie Schaffung eines breiteren grenzübergreifenden Zugangs zu europäischen audiovisuellen Werken, auch durch innovative Geschäftsmodelle und durch die Nutzung neuer Technologien internationalen Verbreitung und der Online-und Offline-Verbreitung europäischer audiovisueller Werke – insbesondere im Hinblick auf den Kinoverleih – im neuen digitalen Umfeld; [Abänd. 71]

ba)  Schaffung eines breiteren Zugangs zu europäischen audiovisuellen Werken für ein internationales Publikum, insbesondere durch Werbung, Veranstaltungen, Tätigkeiten im Bereich Filmkompetenz und Festivals; [Abänd. 72]

bb)  Stärkung des audiovisuellen Erbes und Erleichterung des Zugangs zu sowie Förderung und Unterstützung von audiovisuellen Archiven und Bibliotheken als Quellen der Erinnerung, Bildung, Weiterverwendung und neuer Geschäftsmöglichkeiten, auch durch die neuesten digitalen Technologien; [Abänd. 73]

c)  Förderung europäischer audiovisueller Werke und Unterstützung der Publikumsentwicklung Einbeziehung des Publikums über alle Altersstufen hinweg, insbesondere des jungen Publikums und von Menschen mit Behinderungen, im Hinblick auf die proaktive und legale Verwendung audiovisueller Werke in Europa und in anderen Teilen der Welt und das Teilen nutzergenerierter Inhalte, auch durch die Förderung von Filmbildung und audiovisueller Bildung. [Abänd. 74]

Zur Umsetzung dieser Prioritäten werden Maßnahmen ergriffen, um die Schaffung, die Bekanntmachung, die Zugänglichkeit und die Verbreitung europäischer Werke zu fördern, mit denen die ein großes europäischen Werte und eine gemeinsame Identität verbreitet werden und die ein Publikum über alle Altersstufen hinweg sowohl in Europa und als auch darüber hinaus erreichen können; hierbei wird auf die Anpassung an neue Entwicklungen auf dem Markt geachtet, und die Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste wird begleitet. [Abänd. 75]

Die Prioritäten werden in Anhang I näher erläutert.

Artikel 6

SEKTORÜBERGREIFENDER Aktionsbereich

Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten allgemeinen Zielen des Programms ist der SEKTORÜBERGREIFENDE Aktionsbereich auf folgende Prioritäten ausgerichtet:

a)  Unterstützung der sektor- und länderübergreifenden politischen Zusammenarbeit, unter anderem im Hinblick auf die Förderung der Funktion der Kultur für die soziale Inklusion insbesondere von Menschen mit Behinderungen, die Stärkung der Demokratie, die Verbesserung des Wissens über das Programm und die Förderung der Übertragbarkeit von Ergebnissen zur Steigerung der Bekanntheit des Programms; [Abänd. 76]

b)  bereichsübergreifende Förderung innovativer Ansätze im Kultur- und Kreativsektor für die Schaffung von Inhalten für die Schaffung künstlerischer Inhalte und die künstlerische Forschung, den Zugang dazu sowie für den Vertrieb und die Bekanntmachung von Inhalten in allen Bereichen des Kultur- und Kreativsektors, wobei der urheberrechtliche Schutz gewahrt und sowohl marktorientierte als auch nicht marktorientierte Aspekte berücksichtigt werden; [Abänd. 77]

c)  Förderung von sektorübergreifenden Querschnittsaktivitäten, um die Anpassung an strukturelle und technologische Veränderungen im Medienbereich zu unterstützen, unter anderem durch Verbesserung der Bedingungen für eine freie, vielfältige und pluralistische Medienlandschaft Medien-, Kunst- und Kulturlandschaft, für Qualitätsjournalismus Berufsethik im Journalismus, für kritisches Denken und Medienkompetenz, insbesondere unter jungen Menschen, indem sie dabei unterstützt werden, sich an neue mediale Werkzeuge und für die Entwicklung Medienformate anzupassen und der Verbreitung von Medienkompetenz Falschinformationen entgegenzuwirken; [Abänd. 78]

d)  Einrichtung, Unterstützung und Unterstützung aktive Einbindung von Kontaktstellen für das Programm in den teilnehmenden Ländern, um in den Ländern auf faire und ausgewogene Weise, auch mit Netzwerkaktivitäten vor Ort, für das Programm zu werben, die Bewerber im Zusammenhang mit dem Programm zu unterstützen und grundlegende Informationen über weitere einschlägige Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen anderer von der Union finanzierter Programme bereitzustellen und die grenzübergreifende Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren im Kultur- und Kreativsektor zu stimulieren. [Abänd. 79]

Die Prioritäten werden in Anhang I näher erläutert.

Artikel 7

Mittelausstattung

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 1 850 2 806 000 000 EUR zu jeweiligen konstanten Preisen. [Abänd. 80]

Für die Durchführung des Programms gilt die folgende vorläufige Mittelaufteilung:

—  höchstens 609 000 000 EUR nicht weniger als 33 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel (Aktionsbereich KULTUR); [Abänd. 81]

—  höchstens 1 081 000 000 EUR nicht weniger als 58 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel (Aktionsbereich MEDIA MEDIEN); [Abänd. 82]

—  höchstens 160 000 000 EUR 9 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel (SEKTORÜBERGREIFENDER Aktionsbereich), um sicherzustellen, dass die Finanzausstattung der nationalen „Kreatives-Europa“-Desks mindestens der in der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 vorgesehenen Finanzausstattung entspricht. [Abänd. 83]

2.  Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

3.  Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung und zur Förderung der internationalen Dimension des Programms können weitere Finanzbeiträge aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit, Instrument für Heranführungshilfe (IPA III)] zur Unterstützung von Maßnahmen bereitgestellt werden, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt und verwaltet werden. Diese Beiträge werden gemäß den Verordnungen zur Einrichtung dieser Instrumente finanziert und – ebenso wie die aus Drittländern stammenden Beiträge für das Programm – jährlich der Haushaltsbehörde gemeldet. [Abänd. 84]

4.  Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a] der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 8

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

1.  Folgende Drittländer können sich an dem Programm beteiligen:

a)  Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

b)  beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)  unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)  andere Länder nach Maßgabe der in einer spezifischen Einzelvereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

a)  ein faires Gleichgewicht zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittlandes an den Unionsprogrammen gewährleistet;

b)  die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den einzelnen Programmen und zu deren Verwaltungskosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der [neuen Haushaltsordnung].

c)  keine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen über das Programm an das Drittland vorsieht;

d)  die Rechte der Union wahrt, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen.

Drittländer können sich an den Governance-Strukturen des Programms und den entsprechenden Foren für Interessenträger beteiligen, um den Austausch von Informationen zu fördern. [Abänd. 85]

2.  Voraussetzung für die Teilnahme der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c bis d genannten Länder am Aktionsbereich MEDIA MEDIEN sowie am SEKTORÜBERGREIFENDEN Aktionsbereich ist die Erfüllung der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Bedingungen. [Abänd. 85]

3.  In hinreichend begründeten Fällen können die Vereinbarungen, die mit den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ländern geschlossen werden, Ausnahmen von den in Absatz 2 genannten Verpflichtungen vorsehen.

3a.  Abkommen mit Drittländern, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit dem Programm assoziiert wurden, werden durch Verfahren erleichtert, die schneller sind als die Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013. Abkommen mit neuen Ländern werden proaktiv gefördert. [Abänd. 86]

Artikel 8a

Andere Drittländer

Das Programm kann die Zusammenarbeit mit anderen als den in Artikel 8 genannten Drittländern in Bezug auf Maßnahmen unterstützen, die aus zusätzlichen Beiträgen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln gemäß Artikel 7 Absatz 3 finanziert werden, wenn dies im Interesse der Union liegt.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle

1.  Das Programm steht internationalen Organisationen, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind – beispielsweise der UNESCO, dem Europarat, mittels einer strukturierteren Zusammenarbeit mit der Organisation Cultural Routes und dem Fonds Euroimages, der EUIPO-Beobachtungsstelle, der Weltorganisation für geistiges Eigentum und der OECD –, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge für die Verwirklichung der Ziele des Programms und, gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung offen. [Abänd. 87]

2.  Die Union ist während der Laufzeit des Programms Mitglied der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle. Die Beteiligung der Union an der Informationsstelle trägt zur Erreichung der Prioritäten des Aktionsbereichs MEDIA MEDIENbei. Die Kommission vertritt die Union in ihren Beziehungen zur Informationsstelle. Der Aktionsbereich MEDIA MEDIEN unterstützt die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags der Union für die Informationsstelle, um und die Erhebung von Daten und Analysen im audiovisuellen Bereich zu fördern. [Abänd. 152]

Artikel 9a

Erhebung von Daten über den Kultur- und Kreativsektor

Die Kommission verstärkt die Zusammenarbeit zwischen ihren Dienststellen, beispielsweise der Gemeinsamen Forschungsstelle und Eurostat, damit geeignete statistische Daten zur Messung und Analyse der Wirkung der Kulturpolitik erhoben werden können. Bei dieser Aufgabe arbeitet die Kommission mit Exzellenzzentren in Europa und einzelstattlichen Statistikinstituten sowie mit dem Europarat, der OECD und der UNESCO zusammen. Sie trägt dadurch zur Verwirklichung der Ziele des Aktionsbereichs KULTUR bei und verfolgt die weiteren Entwicklungen in der Kulturpolitik sehr aufmerksam, auch durch die frühzeitige Einbeziehung von Interessenträgern bei den Überlegungen zu Indikatoren, die für unterschiedliche Sektoren gemeinsam oder spezifisch für ein Tätigkeitsfeld gelten, und deren Anpassung. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament regelmäßig einen Bericht über diese Tätigkeiten vor. [Abänd. 88]

Artikel 10

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

1.  Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

2.  Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

3.  Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen dieses Programms werden im Einklang mit Titel X der [InvestEU-Verordnung] Haushaltsordnung und Titel X den in der Haushaltsordnung [InvestEU-Verordnung] festgelegten Verfahren durchgeführt.Die im Zuge des Programms „Kreatives Europa“ geschaffene spezielle Garantiefazilität wird in der [InvestEU-Verordnung] fortgeführt; dabei wird den Durchführungsverfahren, die im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingerichteten Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor ausgearbeitet wurden, Rechnung getragen. [Abänd. 89]

4.  Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung von Empfängern geschuldeten Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt [Artikel X] der Verordnung XXX [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung], wobei von den bereits entwickelten Durchführungsverfahren auszugehen und diesen Rechnung zu tragen ist. [Abänd. 90]

4a.  Zur Förderung der internationalen Dimension des Programms leisten die durch die Verordnung …/… [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit] und die Verordnung …/… [IPA III] eingerichteten Programme einen finanziellen Beitrag zu den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen. Die vorliegende Verordnung gilt für die Nutzung dieser Programme, wobei die Übereinstimmung mit den Verordnungen, die das jeweilige Programm regeln, sichergestellt wird. [Abänd. 91]

Artikel 11

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Artikel 12

Arbeitsprogramme

1.  Das Programm wird durch jährliche Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Der Annahme der Arbeitsprogramme gehen Konsultationen mit den verschiedenen Interessenträgern voraus, damit sichergestellt ist, dass die verschiedenen beteiligten Sektoren mit den geplanten Maßnahmen bestmöglich unterstützt werden. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen, der jedoch die direkte Finanzierung in Form von Darlehen nicht ersetzen darf. Die allgemeinen und spezifischen Ziele und entsprechenden politischen Prioritäten und Maßnahmen des Programms sowie die zugeteilten Haushaltsmittel pro Maßnahme werden in den jährlichen Arbeitsprogrammen genau festgelegt. Die jährlichen Arbeitsprogramme umfassen ebenfalls einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung. [Abänd. 92]

2.  Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19, mit denen die vorliegende Verordnung durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt die Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen ergänzt wird. [Abänd. 93]

KAPITEL II

Finanzhilfen und förderfähige Stellen

Artikel 13

Finanzhilfen

1.  Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

1a.  Bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen kann der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, dass eine angemessene Unterstützung kleiner Projekte im Rahmen des Aktionsbereichs KULTUR durch Maßnahmen, die möglicherweise höhere Kofinanzierungssätze beinhalten, sichergestellt werden muss. [Abänd. 94]

1b.  Die Finanzhilfen werden unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Merkmale des jeweiligen Projekts gewährt:

a)  Qualität des Projekts;

b)  Wirkung;

c)  Qualität und Effizienz bei der Durchführung des Projekts. [Abänd. 95]

2.  Der Bewertungsausschuss kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen. In seinen Sitzungen sind die Mitglieder physisch anwesend oder werden von außen zugeschaltet. Die Sachverständigen kommen aus dem Bereich, der Gegenstand der Bewertung ist. Der Bewertungsausschuss kann eine Stellungnahme von Sachverständigen aus dem antragstellenden Land anfordern. [Abänd. 96]

3.  Abweichend von Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung können werden in entsprechend gerechtfertigten Fällen Kosten als förderfähig eingestuft werden, die dem Empfänger vor Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind, sofern diese Kosten unmittelbar mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen und Aktivitäten zusammenhängen. [Abänd. 97]

4.  Gegebenenfalls werden für die Maßnahmen des Programms geeignete Kriterien zur Verhinderung von Diskriminierungen, einschließlich der Wahrung des Geschlechtergleichgewichts, festgelegt.

Artikel 14

Förderfähige Stellen

1.  Die Förderfähigkeitskriterien aus den Absätzen 2 bis 4 gelten zusätzlich zu den in [Artikel 197] der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

2.  Förderfähig sind:

a)  Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:

1)  einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

2)  einem mit dem Programm assoziierten Drittland;

3)  einem im Arbeitsprogramm genannten Drittland gemäß den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen;

b)  nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen.

3.  Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung des Ziels einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

4.  Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, tragen die Kosten ihrer Teilnahme im Prinzip selbst. Wenn dies im Interesse der Union liegt, können die Kosten ihrer Teilnahme aus zusätzlichen Beiträgen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln gemäß Artikel 7 Absatz 3 gedeckt werden.

5.  Folgenden Stellen können ausnahmsweise Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, und zwar auf der Grundlage bestimmter Aufgaben und Ziele, die von der Kommission festgelegt und im Sinne der Ziele des Programms regelmäßig überprüft werden: [Abänd. 98]

a)  der Europäischen Filmakademie für die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament im Rahmen des LUX-Filmpreises, die auf einem von beiden Parteien und in Zusammenarbeit mit dem Netzwerk Europa Cinemas ausgehandelten und unterzeichneten Kooperationsabkommen beruht; solange keine Kooperationsvereinbarung getroffen ist, sind die vorgesehenen Mittel in die Rücklagen einzustellen; [Abänd. 99]

b)  dem Jugendorchester der Europäischen Union für seine Aktivitäten, u. a. die regelmäßige Auswahl und Schulung junger Musiker aus allen Mitgliedstaaten durch Residenzprogramme, die Mobilität und die Möglichkeit bieten, im Rahmen von Festivals und Tourneen innerhalb der EU und auf internationaler Bühne aufzutreten, und zur Verbreitung der europäischen Kultur über Ländergrenzen hinweg sowie zur Internationalisierung der Karrieren junger Musiker beitragen, wobei auf eine geografische Ausgewogenheit unter den Teilnehmern geachtet wird; das Jugendorchester der Europäischen Union sollte seine Einnahmen fortlaufend diversifizieren, indem es aktiv nach neuen Quellen finanzieller Unterstützung sucht und so weniger abhängig von Unionsmitteln wird; die Aktivitäten des Jugendorchesters der Europäischen Union stehen im Einklang mit den Zielen und Prioritäten des Programms und des Aktionsbereichs KULTUR, insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung des Publikums. [Abänd. 100]

Kapitel III

Synergien und Komplementarität

Artikel 15

Komplementarität

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgt die Kommission für die Kohärenz und Komplementarität des Programms mit den einschlägigen Strategien und Programmen, insbesondere in den Bereichen Geschlechtergleichstellung, Bildung, vor allem digitale Bildung und Medienkompetenz, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion,insbesondere von Randgruppen und Minderheiten, Forschung und Innovation, einschließlich sozialer Innovation, Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Umwelt und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik und Stadtentwicklung, nachhaltiger Tourismus, staatliche Beihilfen, Mobilität sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung, unter anderem mit dem Ziel, die wirksame Verwendung öffentlicher Gelder zu fördern.

Die Kommission stellt sicher, dass bei der Anwendung der im [InvestEU-Programm] festgelegten Verfahren für die Zwecke des Programms die Verfahren berücksichtigt werden, die im Rahmen der durch Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingerichteten Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor entwickelt wurden. [Abänd. 101]

Artikel 16

Kumulative und kombinierte Finanzierungen

1.  Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich der Fonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX [Dachverordnung], erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Programmen der Union kann anteilsmäßig berechnet werden.

2.  Einem im Rahmen des Programms förderfähigen Vorschlag kann ein Exzellenzsiegel verliehen werden, sofern er die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt:

a)  er wurde im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf Grundlage des Programms einer Bewertung unterzogen;

b)  er erfüllt die Mindestqualitätsanforderungen hohen Qualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; [Abänd. 102]

c)  er kann aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

2a.  Für Vorschläge, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, kann Unterstützung über andere Programme und Fonds gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung [Eigenmittelverordnung COM(2018)0375] direkt gewährt werden, soweit diese Vorschläge im Einklang mit den Zielen des Programms stehen. Die Kommission stellt sicher, dass die Auswahl- und Gewährungskriterien für die Auszeichnung von Projekten mit dem Exzellenzsiegel für die potenziellen Begünstigten kohärent, klar und transparent sind. [Abänd. 103]

Artikel 16a

Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor im Rahmen des Programms „InvestEU“

1.  Die finanzielle Förderung im Rahmen des neuen Programms „InvestEU“ beruht auf den Zielen und den Kriterien der Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor, wobei die Besonderheiten des Sektors berücksichtigt werden.

2.  Im Rahmen des Programms „InvestEU“ wird Folgendes geboten:

a)  Zugang zu Finanzmitteln für KMU sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen des Kultur- und Kreativsektors;

b)  Bürgschaften für teilnehmende Finanzmittler aus allen an der Bürgschaftsfazilität teilnehmenden Ländern;

c)  zusätzliches Fachwissen betreffend die Risikobewertung von KMU und Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen und Projekten im Kultur- und Kreativsektor für teilnehmende Finanzmittler;

d)  der Umfang an Fremdfinanzierungen, die KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen zur Verfügung stehen;

e)  die Möglichkeit für KMU und Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen aus allen Regionen und Sektoren, ein diversifiziertes Kreditportfolio aufzustellen und einen Marketing- und Absatzförderungsplan vorzuschlagen;

f)  folgende Kreditformen: Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte unter Ausschluss persönlicher Sicherheiten; Unternehmensübertragungen; Umlaufmittel wie z. B. Vorfinanzierung, Lückenfinanzierung, Cashflow und Kreditlinien. [Abänd. 104]

Kapitel IV

Überwachung, Evaluierung und Kontrolle

Artikel 17

Überwachung und Berichterstattung

1.  In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele festgelegt.

1a.  Die Aktionsbereiche verfügen über einen gemeinsamen Satz an qualitativen Indikatoren. Jeder Aktionsbereich verfügt über einen individuellen Satz an Indikatoren. [Abänd. 105]

2.  Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen, einschließlich Änderungen des Anhangs II zwecks Überarbeitung oder Ergänzung der Indikatoren, soweit dies für die Überwachung und Evaluierung erforderlich ist. Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2022 einen delegierten Rechtsakt betreffend die Indikatoren. [Abänd. 106]

3.  Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

Artikel 18

Evaluierung

1.  Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

1a.  Die verfügbaren Zahlen zur Höhe der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen, die notwendig gewesen wären, um die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichneten Projekte zu finanzieren, sollten den beiden Teilen der Haushaltsbehörde jedes Jahr übermittelt werden, und zwar mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer jeweiligen Standpunkte zum Unionshaushalt für das folgende Jahr und im Einklang mit dem gemeinsam vereinbarten Zeitplan für das jährliche Haushaltsverfahren. [Abänd. 107]

2.  Die Zwischenevaluierung Halbzeitevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung bis zum 30. Juni 2024.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 den Halbzeitevaluierungsbericht vor.

Die Kommission legt erforderlichenfalls und auf der Grundlage der Halbzeitevaluierung einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung dieser Verordnung vor. [Abänd. 108]

3.  Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber zwei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt legtdie Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. [Abänd. 109]

4.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

5.  Das System für die Evaluierungsberichterstattung gewährleistet, dass die Daten für die Evaluierung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und die geeignete Granularität aufweisen. Diese Daten und Informationen werden der Kommission in einer Weise übermittelt, die mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar ist; so werden beispielsweise personenbezogene Daten erforderlichenfalls anonymisiert. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

Artikel 19

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

4.  Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Kapitel V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 20

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.  Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, unter Verwendung des Programmnamens und im Falle der im Rahmen des Aktionsbereichs MEDIEN finanzierten Maßnahmen des Logos des Aktionsbereichs MEDIEN bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen) deutlich herausgestellt wird. Die Kommission entwickelt für den Aktionsbereich KULTUR ein Logo, das im Zusammenhang mit im Rahmen des Aktionsbereichs KULTUR geförderten Maßnahmen zu verwenden ist. [Abänd. 110]

2.  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm sowie über die im Rahmen der Aktionsbereiche geförderten Maßnahmen und Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 22

Übergangsbestimmungen

1.  Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

2.  Die Finanzausstattung des Programms kann zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

3.  Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Ergänzende Angaben zu den zu finanzierenden Tätigkeiten

1.  AKTIONSBEREICH KULTUR

Zur Umsetzung der in Artikel 4 genannten Prioritäten des Aktionsbereichs KULTUR werden folgende Maßnahmen ergriffen:

Horizontale Maßnahmen:

a)  länderübergreifende Kooperationsprojekte, wobei eine eindeutige Unterscheidung zwischen kleinen, mittleren und großen Projekten vorzunehmen ist und Kleinstorganisationen und kleine Organisationen im Kulturbereich besonders zu berücksichtigen sind; [Abänd. 111]

b)  europäische Netze von Organisationen des Kultur- und Kreativsektors aus unterschiedlichen Ländern;

c)  europaweite Plattformen für den Kultur- und Kreativsektor;

d)  Mobilität von Künstlerinnen und Künstlern, Handwerkerinnen und Handwerkern und Fachleuten aus dem Kultur- und Kreativsektor bei ihrer länderübergreifenden Tätigkeit, einschließlich der Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit; Verbreitung künstlerischer und kultureller Werke; [Abänd. 112]

e)  Unterstützung von Organisationen aus dem Kultur- und Kreativsektor beim Agieren auf internationaler Ebene und beim Aufbau von Kapazitäten; [Abänd. 113]

f)  Politikentwicklung, Zusammenarbeit und Umsetzungsmaßnahmen im Kulturbereich, unter anderem durch Bereitstellung von Daten, Austausch bewährter Verfahren oder Pilotprojekte.

Sektorspezifische Maßnahmen:

a)  Unterstützung des Musiksektors: Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovation im Musikbereich, insbesondere in Bezug auf im Bereich von Live-Musik-Darbietungen, unter anderem durch Kontaktpflege, die Verbreitung und Förderung vielfältiger europäischer musikalischer Repertoires in Europa und anderen Teilen der Welt, Teilnahme an und Zugang zu Schulungsmaßnahmen und Musik, und Publikumsentwicklung für europäische Musik, Stärkung des Bekanntheitsgrads und der Anerkennung von Urhebern, Unterstützern und Künstlern, insbesondere von jungen und aufstrebenden Künstlern, sowie Unterstützung der Datenerhebung und -analyse; [Abänd. 114]

b)  Unterstützung des Buch- und Verlagssektors: gezielte Maßnahmen zur Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovation, insbesondere der Übersetzung, der Anpassung an Formate, die Menschen mit Behinderungen zugänglich sind, und der grenzüberschreitenden Bekanntmachung europäischer Literatur in Europa und anderen Teilen der Welt, unter anderem durch Bibliotheken, Schulungen und Austauschmaßnahmen für Fachleute des Sektors, Autorinnen und Autoren sowie Übersetzerinnen und Übersetzer, länderübergreifende Projekte zur Förderung von Kooperation, Innovation und Entwicklung im Sektor; [Abänd. 115]

c)  Unterstützung des Architektur- und Kulturerbesektors und von Architektur: zielgerichtete Maßnahmen zur Förderung der Mobilität der Akteure, der Forschung, der Festlegung hoher Qualitätsstandards, Kapazitätsaufbau, des Kapazitätsaufbaus, Publikumsentwicklung der Weitergabe beruflicher Kenntnisse und Internationalisierung Kompetenzen unter Handwerkern, der Sektoren Kulturerbe Einbeziehung des Publikums, und Architektur, Förderung der Baukultur, Unterstützung der Bewahrung, Erhaltung und Regeneration von Lebensraum, der Umnutzung, der Baukultur, der Nachhaltigkeit und der Verbreitung, Aufwertung und Internationalisierung des Kulturerbes und seiner Werte durch Sensibilisierung, Vernetzung und Peer-Learning-Aktivitäten; [Abänd. 116]

d)  Unterstützung anderer Sektoren: zielgerichtete Maßnahmen zur Förderung kreativer Aspekte anderer Sektoren, einschließlich der Sektoren Design und Mode sowie des nachhaltigen Kulturtourismus; Bewerbung und Repräsentation dieser Sektoren außerhalb der Europäischen Union. [Abänd. 117]

Unterstützung aller Branchen des Kultur- und Kreativsektors in Bereichen, in denen gemeinsame Bedürfnisse vorhanden sind, wobei bei Bedarf sektorspezifische Maßnahmen entwickelt werden können, wenn ein gezielter Ansatz durch die Besonderheiten des jeweiligen Teilsektors gerechtfertigt ist. Ein horizontaler Ansatz wird bei länderübergreifenden Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit, Mobilität und Internationalisierung verfolgt, unter anderem durch Residenzprogramme, Tourneen, Veranstaltungen, Live-Aufführungen, Ausstellungen und Festivals, sowie zur Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovativität, von Schulungen und Austauschmaßnahmen für Fachleute des Sektors, des Kapazitätsaufbaus, der Vernetzung, von Kompetenzen, der Publikumsentwicklung sowie der Datenerhebung und -analyse. Für sektorspezifische Maßnahmen werden Fördermittel bereitgestellt, die den als vorrangig erachteten Sektoren angemessen sind. Mit sektorspezifischen Maßnahmen soll ein Beitrag zur Bewältigung der spezifischen Herausforderungen geleistet werden, mit denen sich die unterschiedlichen in Anhang I genannten vorrangigen Sektoren konfrontiert sehen, wobei auf vorhandenen Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen aufzubauen ist. [Abänd. 118]

Spezifische Maßnahmen, um die europäische Identität und die kulturelle Vielfalt sowie das kulturelle Erbe Europas sichtbar und greifbar zu machen und um den interkulturellen Dialog zu stimulieren: [Abänd. 119]

a)  Kulturhauptstädte Europas – Sicherstellung der finanziellen Unterstützung gemäß Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(26);

b)  Europäisches Kulturerbe-Siegel – Sicherstellung der finanziellen Unterstützung gemäß Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(27)– und Netz der mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten; [Abänd. 120]

c)  EU-Kulturpreise einschließlich des Europäischen Theaterpreises; [Abänd. 121]

d)  Europäische Tage des Kulturerbes;

da)  Maßnahmen, die interdisziplinäre Produktionen mit Bezug zu Europa und seinen Werten zum Ziel haben; [Abänd. 122]

e)  Unterstützung solcher europäischer kultureller Einrichtungen, die unmittelbar an die Bürgerinnen und Bürger gerichtete kulturelle Dienstleistungen mit großer geografischer Reichweite erbringen.

2.  AKTIONSBEREICH MEDIA

Zur Umsetzung der Im Zusammenhang mit den in Artikel 5 genannten Prioritäten des Aktionsbereichs MEDIA des Programms werden – unter Berücksichtigung der die Anforderungen gemäß der Richtlinie 2010/13/EU, die Unterschiede zwischen den Ländern bei der Produktion audiovisueller Inhalte, beim Vertrieb, beim Zugang und hinsichtlich der Größe und der Besonderheiten der betreffenden Märkte – unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen: [Abänd. 123]

a)  Entwicklung europäischer audiovisueller Werke, insbesondere Film- und Fernsehproduktionen wie Spielfilme, Kurzfilme, Dokumentarfilme, Kinder- und Animationsfilme, sowie interaktiver Werke wie hochwertige und erzählerische Videospiele und Multimedia-Inhalte mit starkem Potenzial für die länderübergreifende Verbreitung durch unabhängige Produktionsgesellschaften aus der Union; [Abänd. 124]

b)  Schaffung von innovativen und hochwertigen TV-Inhalten und innovativem Serien-Storytelling seriellen Erzählungen für alle Altersgruppen durch Förderung unabhängiger Produktionsgesellschaften aus der Union; [Abänd. 125]

ba)  Unterstützung von Initiativen, die sich der Schaffung und Bekanntmachung von Werken widmen, die mit der Geschichte der europäischen Integration und europäischen Erzählungen im Zusammenhang stehen. [Abänd. 126]

c)  Förder-, Werbe- und Marketinginstrumente, auch online und mit Einsatz von Datenanalyse, um den Bekanntheitsgrad, die Sichtbarkeit, den grenzübergreifenden Zugang und die Publikumsreichweite europäischer Werke zu steigern; [Abänd. 127]

d)  Unterstützung des internationalen Vertriebs und der Verbreitung von ausländischen europäischen Werken, sowohl kleiner als auch größerer Produktionen, auf allen Plattformen, auch mithilfe koordinierter, auf mehrere Länder ausgerichteter Vertriebsstrategien und durch Untertitelung, Synchronisation und Audiobeschreibung; [Abänd. 128]

da)  Maßnahmen zur Unterstützung von Ländern mit geringen Kapazitäten zur Beseitigung ihrer jeweiligen ermittelten Defizite; [Abänd. 129]

e)  Unterstützung des Austauschs zwischen Unternehmen und von Vernetzungsaktivitäten, um zur Erleichterung europäische und internationale europäischer und internationaler Koproduktionen zu erleichtern und der Verbreitung europäischer Werke; [Abänd. 130]

ea)  Unterstützung von europäischen Netzen audiovisueller Akteure aus unterschiedlichen Ländern zur Förderung kreativer Talente im audiovisuellen Sektor; [Abänd. 131]

eb)  besondere Maßnahmen zur Förderung der fairen Behandlung kreativer Talente im audiovisuellen Sektor; [Abänd. 132]

f)  Werbung für europäische Werke auf Branchenveranstaltungen und ‑messen in Europa und in anderen Teilen der Welt ;

g)  Initiativen zur Förderung der Publikumsentwicklung und -einbeziehung, insbesondere in Kinos, und der Filmbildung und audiovisuellen Bildung, die sich insbesondere an ein junges Publikum richten; [Abänd. 133]

h)  Schulungs- und Mentoring-Aktivitäten, um die Fähigkeit der audiovisuellen Akteure, darunter Handwerker und Kunsthandwerker, zur Anpassung an neue Marktentwicklungen und digitale Technologien zu verbessern; [Abänd. 134]

i)  Netz ein oder mehrere Netze europäischer Video-on-Demand auf-Abruf-Anbieter, die einen erheblichen Anteil ausländischer europäischer in deren Angebot ausländische europäische Werke anbieten einen erheblichen Anteil ausmachen; [Abänd. 135]

j)  Netz(e) europäische Festivals und Netze europäischer Festivals, die einen vielfältige europäische audiovisuelle Werke mit einem erheblichen Anteil ausländischer europäischer Filme Werke zeigen und fördern; [Abänd. 136]

k)  Netz europäischer Kinobetreiber, die einen in deren Programmen ausländische europäische Filme einen erheblichen Anteil ausländischer europäischer Filme zeigen ausmachen und die dazu beitragen, die Rolle von Kinos in der Wertschöpfungskette und öffentliche Filmvorführungen als gesellschaftliches Erlebnis zu stärken; [Abänd. 137]

l)  spezifische Maßnahmen, einschließlich Mentorats- und Vernetzungsaktivitäten, für eine ausgewogenere Beteiligung Vertretung der Geschlechter im audiovisuellen Sektor; [Abänd. 138]

m)  Unterstützung des politischen Dialogs, innovativer politischer Maßnahmen und des Austauschs vorbildlicher Verfahren, u. a. durch analytische Tätigkeiten und Bereitstellung zuverlässiger Daten;

n)  Grenzübergreifender Austausch von Erfahrungen und Know-how, Peer-Learning-Aktivitäten und Vernetzung zwischen dem audiovisuellen Sektor und den politischen Entscheidungsträgern.

(na)  Förderung der Verbreitung von und des mehrsprachigen Zugangs zu kulturellen Fernsehinhalten, sowohl online als auch offline, unter anderem durch Untertitelung, mit dem Ziel, den Reichtum und die Vielfalt des europäischen Kulturerbes, zeitgenössischer Werke und der Sprachen zu fördern. [Abänd. 139]

3.  SEKTORÜBERGREIFENDER AKTIONSBEREICH

Zur Umsetzung der in Artikel 6 genannten Prioritäten des SEKTORÜBERGREIFENDEN AKTIOSBEREICHS werden insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen:

Politische Zusammenarbeit und Öffentlichkeitsarbeit:

a)  Politikentwicklung, grenzübergreifender Austausch von Erfahrungen und Know-how, Peer-Learning-Aktivitäten, einschließlich der Betreuung neuer Teilnehmer des Programms durch andere Teilnehmer („Peer-Mentoring“), Bewusstseinsbildung und sektorübergreifende Vernetzung zwischen Organisationen des Kultur- und Kreativsektors und politischen Entscheidungsträgern, auch durch einen ständigen strukturellen Dialog mit Interessengruppen und mithilfe eines Forums des Kultur- und Kreativsektors zur Stärkung des Dialogs und zur Ausrichtung der Strategien des Sektors; [Abänd. 140]

b)  sektorübergreifende analytische Tätigkeiten;

c)  Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der grenzübergreifenden politischen Zusammenarbeit und Politikentwicklung auf dem Gebiet der sozialen Eingliederung durch Kultur;

d)  Verbesserung des Wissens über das Programm und die vom Programm abgedeckten Themen, Förderung der an die Bürgerinnen und Bürger gerichteten Öffentlichkeitsarbeit, Verbesserung der Übertragbarkeit von Ergebnissen über die nationale Ebene der Mitgliedstaaten hinaus.

Labor für kreative Innovationen:

a)  Unterstützung neuer Formen der kreativen Arbeit an den Schnittstellen unterschiedlicher Bereiche des Kultur- und Kreativsektors und mit Akteuren aus anderen Sektoren, etwa durch Nutzung innovativer Technologien und durch Anleitung bei der Nutzung dieser Technologien innerhalb von Kulturorganisationen sowie durch Zusammenarbeit über digitale Innovationszentren („digital hubs“); [Abänd. 141]

b)  Förderung innovativer sektorübergreifender Konzepte und Instrumente zur Erleichterung des Zugangs, der Verbreitung, der Bekanntmachung und der Monetarisierung von Kultur und Kreativität, einschließlich des kulturellen Erbes.

ba)  Maßnahmen betreffend interdisziplinäre Produktionen mit Bezug zu Europa und seinen Werten; [Abänd. 142]

Kontaktstellen:

a)  Bekanntmachung des Programms auf nationaler Ebene und Bereitstellung von einschlägiger Informationen über die verschiedenen Arten finanzieller Unterstützung, die im Rahmen der Unionspolitik zur Verfügung stehen, und zu den Bewertungskriterien, -verfahren und -ergebnissen; [Abänd. 143]

b)  Unterstützung potenzieller Antragsteller während des Antragsverfahrens und Stimulierung Anregung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und des Austausches bewährter Verfahren zwischen Fachleuten, Einrichtungen, Plattformen und Netzen innerhalb der Politikbereiche und Sektoren, die unter das Programm fallen, sowie bereichs- und sektorübergreifend; [Abänd. 144]

c)  Unterstützung der Kommission, damit die bei der Bekanntmachung und Verbreitung der Ergebnisse des Programms nach einem sowohl von unten nach oben als auch von oben nach unten verlaufenden Ansatz („Bottom-Up“ und „Top-Down“) in geeigneter Form bei den Bürgerinnen und Bürgern bekannt gemacht bzw. verbreitet werden und den Akteuren; [Abänd. 145]

Bereichsübergreifende Aktivitäten zur Förderung der Nachrichtenmedien:

a)  Begleiten des strukturellen und technologischen Wandels im Mediensektor Nachrichtenmediensektor durch Förderung eines vielfältigen unabhängigen und, pluralistischen Medienumfelds und Unterstützung einer unabhängigen Beobachtung dieses Umfelds zur Beurteilung von Risiken und Herausforderungen für den Medienpluralismus und die Medienfreiheit; [Abänd. 146]

b)  Förderung hoher Standards im Bereich der Medienproduktion durch Unterstützung der Zusammenarbeit, digitaler Kompetenzen, des kollaborativen grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Journalismus und hochwertiger Inhalte sowie nachhaltiger Wirtschaftsmodelle für den Medienbereich, sodass die Einhaltung der Berufsethik im Journalismus sichergestellt wird; [Abänd. 147]

c)  Förderung der Medienkompetenz, sodass die Bürgerinnen und Bürger und insbesondere junge Menschen ein kritisches Verständnis der Medien entwickeln Unterstützung der Einrichtung einer Unionsplattform für den Austausch von Verfahren und Strategien zur Förderung der Medienkompetenz zwischen allen .Mitgliedstaaten, unter anderem über Radio- und Medien-Hochschulnetze, die Europa zum Gegenstand haben, und Bereitstellung von Schulungsprogrammen für Medienschaffende im Nachrichtenbereich, damit Desinformation erkannt und bekämpft wird. [Abänd. 148]

ca)  Förderung und Sicherstellung des politischen und zivilgesellschaftlichen Dialogs über Bedrohungen der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in Europa; [Abänd. 149]

ANHANG II

GEMEINSAME QUALITATIVE UND QUANTITATIVE WIRKUNGSINDIKATOREN DES PROGRAMMS

(1)  sein Nutzen für die Bürger und Gemeinschaften;

(2)  sein Nutzen hinsichtlich der Förderung der europäischen kulturellen Vielfalt und des europäischen Kulturerbes;

(3)  sein Nutzen für die Wirtschaft der Union und im Hinblick auf die Schaffung und den Erhalt von Arbeitsplätzen, insbesondere im Kultur- und Kreativsektor und in KMU;

(4)  Mainstreaming der Politikbereiche der Union, einschließlich der internationalen Kulturbeziehungen;

(5)  der europäische Mehrwert der Projekte;

(6)  die Qualität der Partnerschaften und kulturellen Projekte;

(7)  die Zahl der Personen, die auf die europäischen kulturellen und kreativen Werke, die im Rahmen des Programms unterstützt werden, zugreifen;

(8)  die Zahl der Arbeitsplätze im Zusammenhang mit den geförderten Projekten;

(9)  die Ausgewogenheit der Mitwirkung von Frauen und Männern und Mobilität und Stärkung der Stellung der Akteure im Kultur- und Kreativsektor, falls erforderlich. [Abänd. 150]

Indikatoren

AKTIONSBEREICH KULTUR:

Zahl und Umfang der mit Unterstützung des Programms aufgebauten transnationalen Partnerschaften

Zahl der Künstler/innen und sowie der Akteurinnen und Akteure des Kultur- und Kreativsektors, die aufgrund der Unterstützung des Programms (geografisch) mobil sind, aufgeschlüsselt nach Herkunftsland

Zahl der Menschen, die auf mit Unterstützung des Programms erstellte europäische kulturelle und kreative Werke zugreifen, einschließlich Werken aus anderen Ländern als ihrem eigenen

Zahl der im Rahmen des Programms geförderten Projekte, die sich an benachteiligte Gruppen, insbesondere Arbeitslose junge Menschen sowie Migrantinnen und Migranten, richten.

Zahl der im Rahmen des Programms geförderten Projekte, an denen Organisationen aus Drittländern beteiligt sind

AKTIONSBEREICH MEDIA:

Zahl der Menschen, die auf audiovisuelle Werke zugreifen, die aus anderen europäischen Ländern als ihrem eigenen stammen und die eine Unterstützung aus dem Programm erhalten haben

Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an vom Programm unterstützten Lernaktivitäten, die nach eigener Aussage ihre Kompetenzen verbessern und ihre Beschäftigungsfähigkeit steigern konnten

Zahl und Budget der Koproduktionen, die mit Unterstützung des Programms entwickelt und realisiert wurden

Zahl der Menschen, die auf großen Märkten durch Business-to-Business-Werbeaktivitäten erreicht wurden

SEKTORÜBERGREIFENDER AKTIONSBEREICH:

Zahl und Umfang der aufgebauten transnationalen Partnerschaften (zusammengesetzter Indikator sowohl für Labors für kreative Innovationen als auch für an die Nachrichtenmedien gerichtete Maßnahmen)

Zahl der von den Kontaktstellen organisierten Werbeveranstaltungen für das Programm

(1)ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 87.
(2)ABl. C […] vom […], S. […].
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019.
(4)COM(2018)0267.
(5)COM(2016)0594.
(6) Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2019).
(7) COM(2016)0287 Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).
(8) Beschluss (EU) 2017/864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018) (ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 1).
(9) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(10)JOIN(2016)029
(11)COM(2014)0477.
(12)COM(2017)0479.
(13)Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, von den Vereinten Nationen im September 2015 angenommen, A/RES/70/1.
(14) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(15) 2018/0243(COD).
(16) 2018/0247(COD).
(17)ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(18)Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(19)Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(20)Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(21)Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(22)Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(23)Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(24)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(25)ABl. L 124 vom 20.5.2003.
(26)Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1).
(27)Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 20. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen