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Verfahren : 2018/0232(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0464/2018

Eingereichte Texte :

A8-0464/2018

Aussprachen :

PV 03/04/2019 - 18
CRE 03/04/2019 - 18

Abstimmungen :

PV 15/01/2019 - 8.8
CRE 15/01/2019 - 8.8
PV 16/04/2019 - 8.27

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0008
P8_TA(2019)0385

Angenommene Texte
PDF 260kWORD 83k
Dienstag, 16. April 2019 - Straßburg
Aufstellung des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen ***I
P8_TA(2019)0385A8-0464/2018
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen (COM(2018)0442 – C8-0261/2018 – 2018/0232(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0442),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 33, 114 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0261/2018),

—  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0464/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 45.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 15. Januar 2019 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0008).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen
P8_TC1-COD(2018)0232

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013(3) eingerichtete Programm „Zoll 2020“ und sein Vorläuferprogramm haben erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit im Zollwesen zu erleichtern und zu verbessern stärken. Da viele Tätigkeiten im Zollwesen grenzübergreifender länderübergreifender Art sind und alle Mitgliedstaaten betreffen bzw. beeinflussen, können sie auf nationaler Ebene von jedem Mitgliedstaat für sich nicht wirksam und effizient erledigt umgesetzt werden. Ein Zollprogramm auf Unionsebene unionsweites Zollprogramm, das von der Kommission durchgeführt wird, bietet den Mitgliedstaaten auf Unionsebene einen Unionsrahmen Rahmen für die Entwicklung dieser Zusammenarbeit, der kostengünstiger kostenwirksamer ist, als wenn jeder Mitgliedstaat Mitgliedsstaat seinen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis Ebene errichten würde. Das Zollprogramm spielt auch eine wesentliche Rolle bei der Wahrung der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten, da es die wirksame Erhebung von Zöllen sicherstellt und dementsprechend eine wichtige Einnahmequelle für die Haushalte der Union und der Mitgliedstaaten ist, unter anderem dadurch, dass sein Schwerpunkt auf dem Aufbau von IT-Kapazitäten und der verstärkten Zusammenarbeit im Zollwesen liegt. Ferner sind harmonisierte und einheitliche Kontrollen erforderlich, um illegale Warenströme über Ländergrenzen hinweg zu verfolgen und Betrug zu bekämpfen. Es ist daher im Interesse der Effizienz angebracht, die Kontinuität der Finanzierung von Tätigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen durch die Union durch Aufstellung eines neuen Programms in diesem Bereich, das Programm des Programms „Customs“, sicherzustellen. [Abänd. 1]

(1a)  Seit 50 Jahren ist die Zollunion, für deren Umsetzung die nationalen Zollbehörden zuständig sind, ein Eckpfeiler der Europäischen Union, die einer der größten Handelsmächte der Welt ist. Die Zollunion trägt als herausragendes Beispiele für gelungene Integration in der Europäischen Union entscheidend zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zum Nutzen von Unternehmen und Bürgern bei. In seiner Entschließung vom 14. März 2018 mit dem Titel „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“ verlieh das Europäische Parlament seiner besonderen Sorge über den Zollbetrug Ausdruck. Eine stärkere und ambitioniertere Union kann nur dann erreicht werden, wenn ihr mehr Finanzmittel zur Verfügung stehen, die bestehenden Politikbereiche kontinuierlich unterstützt werden und ihre Mittelausstattung verbessert wird. [Abänd. 2]

(2)  Die Zollunion hat sich in den vergangenen fünfzig 50 Jahren erheblich weiterentwickelt, und mittlerweile erfüllen die Zollverwaltungen an den Grenzen eine Vielzahl von Aufgaben ein breites Spektrum an Grenzaufgaben. Gemeinsam arbeiten sie daran, den ethischen und fairen Handel zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern Bürokratie abzubauen, erzielen Einnahmen für die nationalen Haushalte und den Unionsaushalt und schützen tragen dazu bei, die Bevölkerung vor Terror-, Gesundheits- und Umweltgefahren, aber auch vor Umwelt- und anderen Gefahren Bedrohungen zu schützen. Insbesondere mit der Einführung eines EU-weiten gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement(4) sowie durch Zollkontrollen der Bewegungen großer Summen von Barmitteln im Zollwesen auf Unionsebene sowie durch Zollkontrollen großer Geldflüsse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht der Zoll übernehmen die Zollbehörden eine Führungsrolle im Kampf gegen Terrorismus und, organisierte Kriminalität an vorderster Linie und unlauteren Wettbewerb. Aufgrund dieses breiten Aufgabenspektrums ist der Zoll in der Praxis mittlerweile die maßgebliche Behörde für die Kontrolle von Waren an den Außengrenzen der Union. Vor In diesem Hintergrund Zusammenhang sollte mit dem Programm „Customs“ nicht nur die Zusammenarbeit im Zollwesen abgedeckt werden, sondern auch der Auftrag der Zollbehörden insgesamt gemäß in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, d. h. vorgesehene allgemeinere Auftrag des Zollwesens, und zwar die Überwachung des internationalen Handels der Union, die Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen Politiken Strategien der Union in den handelsrelevanten Bereichen Bereichen, die sich auf den Handel auswirken, sowie die Gewährleistung der Sicherheit der Lieferkette. Die Rechtsgrundlage wird dieser Verordnung sollte daher die Zusammenarbeit im Zollwesen (Artikel 33 AEUV), den Binnenmarkt (Artikel 114 AEUV) und die Handelspolitik (Artikel 207 AEUV) umfassen. [Abänd. 3]

(3)  Durch Festlegung eines Maßnahmenrahmens, dessen Ziel Als allgemeines Ziel sollte das Programm die Mitgliedstaaten und die Kommission durch die Festlegung eines auf die Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden ist, sollte abzielenden Maßnahmenrahmens unterstützen‚ wobei das Programm langfristige Ziel darin besteht, dass alle Zollverwaltungen in der Union so eng wie möglich zusammenarbeiten; ferner sollte es dazu beitragen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union EU und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Union vor unlauterem unlauteren und illegalem Handel unerlaubten Handelspraktiken zu schützen und gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu Wirtschaftstätigkeiten unterstützen, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner zu gewährleisten sowie den legalen Handel zu erleichtern, damit Unternehmen und Bürger das Potenzial des Binnenmarkts und des Welthandels voll ausschöpfen können. [Abänd. 4]

(3a)  Da sich herausgestellt hat, dass einige der in Artikel 278 des Zollkodex der Union genannten Systeme zum 31. Dezember 2020 nur teilweise eingeführt werden können, was bedeutet, dass andere als elektronische Systeme über diesen Zeitpunkt hinaus verwendet werden, und da keine legislativen Änderungen zur Verlängerung dieser Frist vorgenommen werden, weshalb Unternehmen und Zollbehörden nicht in der Lage sein werden, ihre Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zolltätigkeiten wahrzunehmen, sollte es eines der Hauptziele des Programms sein, die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Einrichtung derartiger elektronischen Systeme zu unterstützen. [Abänd. 5]

(3b)  Die Zollverwaltung und -kontrolle ist ein dynamischer Politikbereich, der aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden weltweiten Geschäftsmodelle und Lieferketten sowie aufgrund veränderter Verbrauchsmuster und des digitalen Wandels, z. B. des elektronischen Handels, einschließlich des Internets der Dinge, der Datenanalyse, der künstlichen Intelligenz und der Blockchain-Technologie, vor neuen Herausforderungen steht. Das Programm sollte die Zollverwaltung in solchen Situationen unterstützen und die Anwendung innovativer Lösungen ermöglichen. Diese Herausforderungen machen noch deutlicher, dass die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden durchgesetzt und das Zollrecht einheitlich ausgelegt und angewandt werden muss. In einer Zeit, da die öffentlichen Finanzen unter Druck stehen, der Welthandel zunimmt und Betrug und Schmuggel immer größere Sorgen bereiten, sollte das Programm dazu beitragen, diese Herausforderungen zu bewältigen. [Abänd. 6]

(3c)  Um für größtmögliche Effizienz zu sorgen und Überschneidungen zu verhindern, sollte die Kommission die Durchführung des Programms mit den damit zusammenhängenden Programmen und Mitteln der Union abstimmen. Dazu gehören insbesondere das Fiscalis-Programm, das Betrugsbekämpfungs- und das Binnenmarktprogramm der EU sowie der Fonds für die innere Sicherheit und der Fonds für integriertes Grenzmanagement, das Reformhilfeprogramm, das Programm „Digitales Europa“, die Fazilität „Connecting Europe“ und der Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, aber auch die Durchführungsverordnungen und ‑maßnahmen. [Abänd. 7]

(3d)  Was den möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union betrifft, werden bei der Finanzausstattung des Programms die Kosten, die sich im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Austrittsabkommens ergeben, und die möglichen künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union nicht berücksichtigt. Die Unterzeichnung dieses Abkommens, der Rückzug des Vereinigten Königreichs aus allen bestehenden Zollsystemen und ‑kooperationen und das Erlöschen seiner rechtlichen Verpflichtungen in diesem Bereich könnten zusätzliche Kosten verursachen, die sich zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses Programms nicht genau abschätzen lassen. Die Kommission sollte daher in Erwägung ziehen, hinreichende Mittel für die Deckung dieser potenziellen Kosten zurückzustellen. Da die für das Programm vorgesehene Finanzausstattung nur die zum Zeitpunkt der Einrichtung des Programms realistischerweise vorhersehbaren Kosten deckt, sollten diese Kosten nicht von der Finanzausstattung des Programms gedeckt werden. [Abänd. 8]

(4)  Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(5) bilden soll.

(5)  Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am an dem Programm beitretenden Ländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie bestimmte alle Bedingungen erfüllen. Das Programm kann auch anderen Drittländern nach Maßgabe des Abkommens der jeweiligen Abkommen zwischen der Union und diesen den betroffenen Ländern über ihre die Teilnahme dieser Länder an einem Unionsprogramm auch anderen Drittländern offenstehen, wenn diese Teilnahme im Interesse der Union ist und sich positiv auf den Binnenmarkt auswirkt, ohne den Verbraucherschutz zu beeinträchtigen. [Abänd. 9]

(6)  Die Das Programm sollte durch die Verordnung (EU, Euratom) [2018/XXX] 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) (im Folgenden als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie abgedeckt werden. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe sowie zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger. [Abänd. 10]

(7)  Die im Rahmen des Programms „Zoll 2020“ angewendeten Maßnahmen haben, die sich als geeignet erwiesen und haben, sollten daher beibehalten werden, andere jedoch, die sich als ungeeignet erwiesen haben, sollten beendet werden. Um im Interesse einer der besseren Erreichung Verwirklichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten lediglich allgemeine Kategorien von Maßnahmen festgelegt und durch eine Liste mit Beispielen für konkrete Tätigkeiten ergänzt werden. Durch Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau sollte das Programm „Customs“ auch die Übernahme und wirksame Nutzung von Innovationen fördern und unterstützen, um die Fähigkeiten zur Umsetzung der Kernprioritäten des Zolls weiter zu verbessern. [Abänd. 11]

(8)  Mit der Verordnung [2018/XXX] wird als Teil des Fonds für integriertes Grenzmanagement ein Instrument für Zollkontrollausrüstung(7) (im Folgenden das „Instrument“) geschaffen. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung aller Maßnahmen der Zusammenarbeit, die den Zoll und die Zollkontrollausrüstung betreffen, sollte deren Umsetzung auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts und Regelwerks, und zwar auf der Grundlage der vorliegenden erfolgen, bei dem es sich um die vorliegende Verordnung, erfolgen handelt. Daher sollten mit dem Instrument nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Ausrüstung unterstützt werden, während alle weiteren damit zusammenhängenden Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder gegebenenfalls erforderlichenfalls Schulungen zu der erworbenen Ausrüstung, über das vorliegende Programm gefördert werden sollten. [Abänd. 12]

(9)  Der Austausch von Zollinformationen und zollrelevanten Informationen ist für ein reibungsloses Funktionieren des Zolls von entscheidender Bedeutung und geht weit über den Austausch innerhalb der Zollunion hinaus. Anpassungen und Erweiterungen der europäischen elektronischen Systeme für nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer und internationale Organisationen könnten für die Union oder die Mitgliedstaaten durchaus von Interesse sein. Daher sollten die Kosten von Anpassungen oder Erweiterungen europäischer elektronischer Systeme, die für die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen vorgenommen werden, bei hinreichender Begründung durch ein solches Interesse im Rahmen des Programms förderfähig sein.

(10)  Angesichts der Bedeutung der Globalisierung sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige im Sinne des Artikels 238 der Haushaltsordnung einzubeziehen. Diese externen Sachverständigen sollten vor allem Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht assoziierten Drittländern, sowie Wissenschaftler und Vertreter internationaler Organisationen, Wirtschaftsteilnehmer oder Vertreter der Zivilgesellschaft sein. [Abänd. 13]

(11)  Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel: „Überprüfung des EU-Haushalts“(8) eingegangenen Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern die verschiedenen Finanzierungsinstrumente mit den jeweils vorgesehenen Programmmaßnahmen gemeinsame Ziele verfolgen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der diesem Programm zugewiesene Betrag berechnet wird, ohne dass möglichen unvorhergesehenen Ausgaben Rechnung getragen wird, eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden kohärent verwendet werden. [Abänd. 14]

(11a)  Die Anschaffung von Software, die für strenge Grenzkontrollen erforderlich ist, sollte für die Förderung im Rahmen des Programms infrage kommen. Zudem sollten zur Erleichterung des Datenaustauschs Anreize für die Anschaffung von Software gesetzt werden, die in allen Mitgliedstaaten verwendet werden kann. [Abänd. 15]

(12)  Der größte Ein größerer Teil der Programmmittel soll für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Informationstechnologie (IT) verwendet werden. In spezifischen Bestimmungen sollten jeweils die gemeinsamen und die nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme beschrieben werden. Darüber hinaus sollten der Anwendungsbereich der Maßnahmen und die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten klar definiert werden. In dem Programm sollte vorgesehen werden, dass die Kommission einen mehrjährigen Strategieplan für den Zoll ausarbeitet und aktualisiert, damit die Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich IT kohärent und koordiniert getroffen werden und eine elektronische Umgebung geschaffen wird, in der die Kohärenz und Interoperabilität der Zollsysteme der Union gewahrt wird. [Abänd. 16]

(13)  Gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) muss die Kommission einen mehrjährigen strategischen Aktionsplan für den Zollbereich zur Schaffung eines kohärenten und interoperablen elektronischen Zollumfelds für die Union ausarbeiten. Die Entwicklung und der Betrieb der in diesem mehrjährigen strategischen Aktionsplan aufgeführten IT-Systeme werden hauptsächlich aus dem Programm finanziert. Um zwischen dem Programm und dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan Kohärenz und Koordinierung zu gewährleisten, sollten die einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung in diese Verordnung aufgenommen werden. Da damit alle einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung Nr. 70/2008/EG entweder in die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder in die vorliegende Verordnung übernommen wurden, sollte die Entscheidung Nr. 70/2008/EG aufgehoben werden.

(14)  Die Durchführung Kommission sollte Arbeitsprogramme für die Zwecke dieser Verordnung sollte mittels Arbeitsprogrammen erfolgen annehmen. In Anbetracht des mittel- bis langfristigen Charakters der angestrebten Ziele und um auf den im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen aufzubauen, sollten sich die Arbeitsprogramme über mehrere Jahre erstrecken können. Durch den Übergang von Jahresarbeitsprogrammen zu mehrjährigen Arbeitsprogrammen wird sich sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten der Verwaltungsaufwand verringern. [Abänd. 62]

(14a)  In Übereinstimmung mit den Ergebnissen zweier unlängst angenommener Sonderberichte des Europäischen Rechnungshofs zum Thema Zoll – nämlich des Sonderberichts Nr. 19/2017 vom 5. Dezember 2017 mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“ und des Sonderberichts Nr. 26/2018 vom 10. Oktober 2018 mit dem Titel „Zahlreiche Verzögerungen bei den IT-Systemen für den Zoll: Was ist falsch gelaufen?“ – sollte mit den Maßnahmen im Rahmen des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen darauf abgezielt werden, die aufgezeigten Mängel zu beheben. [Abänd. 17]

(14b)  Am 4. Oktober 2018 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung zu dem Thema „Bekämpfung von Zollbetrug und Schutz der Eigenmittel der EU“. Den Schlussfolgerungen dieser Entschließung sollten bei den im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen Rechnung getragen werden. [Abänd. 18]

(15)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) ausgeübt werden. [Abänd. 63]

(16)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016(11) ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis umfassen.

(17)  Um Damit auf Änderungen bei den politischen Prioritäten angemessen reagieren zu können reagiert werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Indikatoren zu ändern, anhand derer deren bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele des Programms erreicht wurden, um den mehrjährigen strategischen Plan für den Zollbereich zu erstellen und zu aktualisieren und um die mehrjährigen Arbeitsprogramme festzulegen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016(12) in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 64]

(18)  Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(13), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates(14), der Verordnung (Euratom, EG), Nr. 2185/96 des Rates(15) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(16) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(19)  Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(20)  Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen optimaler Ergebnisse geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. [Abänd. 19]

(21)  Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(22)  Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die somit aufgehoben werden sollte —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Mit dieser Verordnung wird das Programm „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden das „Programm“) aufgestellt.

(2)  Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „Zollbehörden“ die Behörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

2.  „europäische elektronische Systeme“ die für die Zollunion und die Erfüllung des Auftrags der Zollbehörden erforderlichen elektronischen Systeme;

3.  „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

Artikel 3

Ziele des Programms

(1)  Das Programm hat Damit das allgemeine langfristige Ziel verwirklicht wird, dass alle Zollverwaltungen in der EU möglichst eng zusammenarbeiten, und um die Sicherheit der Mitgliedstaaten zu wahren, die Union vor Betrug, unlauteren und rechtswidrigen Handelspraktiken zu schützen und gleichzeitig rechtmäßige Geschäftstätigkeiten und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu fördern, besteht das allgemeine Ziel des Programms darin, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. [Abänd. 20]

(2)  Das Programm hat das folgende spezifische Ziel, die Vorbereitung und einheitliche Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik sowie die Zusammenarbeit im Zollwesen und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten, einschließlich der Entwicklung von Humankompetenzen sowie der Entwicklung und des Betriebs europäischer elektronischer Systeme, zu unterstützen. Ziele:

1.   Unterstützung der Vorbereitung und einheitlichen Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik sowie der Zusammenarbeit im Zollwesen;

2.  Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten im IT-Bereich, was die Entwicklung, die Wartung und den Betrieb der in Artikel 278 des Zollkodex der Union genannten elektronischen Systeme umfasst, und Ermöglichung der reibungslosen Umstellung auf ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel im Einklang mit Artikel 12 dieser Verordnung;

3.  Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen, die aus Kooperationsverfahren bestehen, mit denen die Beamten in die Lage versetzt werden, gemeinsame operative Tätigkeiten im Rahmen ihrer Kernzuständigkeiten durchzuführen, untereinander Erfahrungen im Zollbereich auszutauschen und die Bemühungen um die Umsetzung von Zollmaßnahmen zu bündeln;

4.  Verbesserung der Humankompetenzen, Förderung der beruflichen Fähigkeiten von Zollbeamten und Befähigung der Zollbeamten, ihre Aufgaben einheitlich zu erfüllen;

5.  Unterstützung von Innovationen im Bereich der Zollpolitik. [Abänd. 21]

(2a)  Das Programm sollte mit den Synergieeffekten anderer Aktionsprogramme und Fonds der Union, die in verwandten Bereichen ähnliche Ziele verfolgen, im Einklang stehen und diese Synergieeffekte nutzen. [Abänd. 22]

(2b)  Die Durchführung des Programms erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots. [Abänd. 23]

(2c)  Mit dem Programm wird auch die ständige Bewertung und Überwachung der Zusammenarbeit der Zollbehörden unterstützt, um Schwachstellen und Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln. [Abänd. 24]

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 842 844 000 EUR zu Preisen von 2018 (950 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). [Abänd. 25]

(2)  Der in Absatz 1 genannte Betrag darf bei Bedarf und mit angemessener Begründung auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Evaluierung seiner Leistung und der Fortschritte im Hinblick auf die Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit kann der Betrag auch zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, und Sachverständigensitzungen, sowie mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen verwendet werden, die die Kommission an Mitgliedstaaten und Wirtschaftsteilnehmer richtet, insofern sie die Ziele des Programms betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen zur Deckung von Ausgaben für Informationstechnologienetze – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für worunter auch betriebliche IT-Systeme sowie für und sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung, gefördert werden fallen, sofern derartige Tätigkeiten für die Verwirklichung der Programmziele erforderlich sind. [Abänd. 26]

(2a)  Das Programm wird nicht zur Deckung der Kosten verwendet, die sich aus dem möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergeben. Die Kommission stellt nach eigenem Ermessen Mittel zurück, damit die Kosten im Zusammenhang mit dem Rückzug des Vereinigten Königreichs aus allen Zollsystemen und -kooperationen der Union sowie dem Erlöschen seiner rechtlichen Verpflichtungen in diesem Bereich gedeckt werden können.

Vor der Rückstellung dieser Mittel nimmt die Kommission eine Schätzung der potenziellen Kosten vor und unterrichtet das Europäische Parlament, sobald die für diese Schätzung relevanten Daten vorliegen. [Abänd. 27]

Artikel 5

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

Folgende Drittländer können sich an dem Programm beteiligen:

a)  beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

b)  unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau hinsichtlich der Anpassung der betreffenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsmethoden an diejenigen der Union erreicht haben;

c)  andere Drittländer nach Maßgabe unter den Bedingungen des jeweiligen Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen eines Drittlands an einem Unionsprogramm, sofern das Abkommen [Abänd. 28]

–  gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

–  die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß nach Artikel [21 Absatz 5] 21 Absatz 5 der Verordnung [2018/XXX] [neue Haushaltsordnung] Haushaltsordnung; [Abänd. 29]

–  dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

–  die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)  Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2)  Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe sowie als Erstattungen der Reise- und Aufenthaltskosten externer Sachverständiger.

KAPITEL II

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 7

Förderfähige Maßnahmen

(1)  Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

(2)  Maßnahmen zur Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) [2018/XXX] [Instrument für Zollkontrollausrüstung] und/oder zur Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) [2018/XXX] [Betrugsbekämpfungsprogramm] dienen, kommen ebenfalls für eine Förderung im Rahmen dieses Programms infrage. [Abänd. 30]

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen umfassen

a)  Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen,

b)  projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit, z. B. gemeinsame IT-Entwicklung durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten, [Abänd. 31]

c)  Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten, insbesondere die Entwicklung und den Betrieb europäischer elektronischer Systeme,

d)  Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten, darunter Schulungen und Austausch bewährter Verfahren; [Abänd. 32]

e)  unterstützende Maßnahmen und sonstige Maßnahmen, darunter

1.  Studien,

2.  Innovationstätigkeiten, insbesondere Konzeptnachweise, Pilotprojekte und Prototypentwicklung,

3.  gemeinsam erarbeitete Kommunikationsmaßnahmen,

3a.  Überwachungstätigkeiten, [Abänd. 33]

4.  jede andere in den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 vorgesehene Maßnahme, die zur Erreichung oder zur Unterstützung der in Artikel 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.

Mögliche Formen der unter den Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen sind in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang 1 aufgeführt.

(4)  Maßnahmen zur Entwicklung, Bereitstellung und Wartung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme für die Zusammenarbeit mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der von diesen Maßnahmen betroffenen Dritten vorsehen können. [Abänd. 34]

(5)  Betrifft eine Maßnahme zum Aufbau von IT-Kapazitäten gemäß Absatz 3 Buchstabe c die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen elektronischen Systems, so sind nur die Kosten im Zusammenhang mit den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Programms förderfähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten im Zusammenhang mit den ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 3 übertragenen Zuständigkeiten.

Artikel 8

Externe Sachverständige

(1)  Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern gemäß Artikel 5, Wissenschaftler und Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmern oder von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie Vertreter der Zivilgesellschaft können als externe Sachverständige an den im Rahmen des Programms organisierten Maßnahmen teilnehmen, sofern dies zum Erfolg der Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele beiträgt. [Abänd. 35]

(2)  Kosten, die den in Absatz 1 genannten externen Sachverständigen entstanden sind, können im Rahmen des Programms gemäß den Bestimmungen des Artikels 238 der Haushaltsordnung erstattet werden.

(3)  Die Kommission wählt die externen Sachverständigen aufgrund ihrer für die spezifischen Maßnahmen relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen Kompetenz, ihrer Erfahrung bei der Anwendung dieser Verordnung und ihrer in Bezug auf die im Einzelnen ergriffenen Maßnahmen relevanten Kenntnisse aus, wobei sie potenzielle Interessenkonflikte vermeidet. Bei der Auswahl wird für ein ausgewogenes Verhältnis von Unternehmensvertretern und sonstigen zivilgesellschaftlichen Sachverständigen gesorgt und dem Grundsatz der Geschlechtergleichstellung Rechnung getragen. Die Liste der externen Sachverständigen wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht. [Abänd. 36]

KAPITEL III

FINANZHILFEN

Artikel 9

Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung

(1)  Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet, insbesondere nach Maßgabe der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, des Diskriminierungsverbots und der Gleichbehandlung. [Abänd. 37]

(2)  Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.

(3)  Im Einklang mit Artikel 198 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt, wenn es sich bei den förderfähigen Rechtsträgern um Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer gemäß Artikel 5 dieser Verordnung handelt, sofern die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Artikel 10

Kofinanzierungssatz

(1)  Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm je nach der Relevanz und den geschätzten Auswirkungen einer Maßnahme bis zu 100 % der ihrer förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden. [Abänd. 38]

(2)  Der anwendbare Kofinanzierungssatz für etwaig erforderliche Finanzhilfen für Maßnahmen wird in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 festgelegt.

KAPITEL IV

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR MASSNAHMEN ZUM AUFBAU VON IT-KAPAZITÄTEN

Artikel 11

Zuständigkeiten

(1)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam für die Entwicklung und den Betrieb der im mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich gemäß Artikel 12 aufgeführten europäischen elektronischen Systeme, einschließlich ihrer Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Modernisierung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, der im mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich gemäß Artikel 12 aufgeführten europäischen elektronischen Systeme. [Abänd. 39]

(2)  Die Kommission gewährleistet insbesondere

a)  die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich gemäß Artikel 12 festgelegten gemeinsamen Komponenten;

b)  die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit, Abwehrfähigkeit gegen Cyberangriffe, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Umsetzung; [Abänd. 40]

c)  die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme auf Unionsebene im Hinblick auf ihre Förderung und Umsetzung auf nationaler Ebene;

d)  die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme in Bezug auf ihre Interaktionen mit Dritten, ausgenommen Maßnahmen zur Erfüllung nationaler Anforderungen;

e)  die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung (e-Government) auf Unionsebene;

ea)  effiziente und rasche Kommunikation mit und zwischen den Mitgliedstaaten, um die Steuerung der elektronischen Systeme der Union zu optimieren; [Abänd. 41]

eb)  rechtzeitige und transparente Kommunikation mit den Interessenträgern, die für die Umsetzung der IT‑Systeme auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zuständig sind, vor allem in Bezug auf Verzögerungen bei der Umsetzung und Finanzierung der gemeinsamen und der nationalen Komponenten.  [Abänd. 42]

(3)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere

a)  die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich gemäß Artikel 12 festgelegten nationalen Komponenten;

b)  die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene;

c)  die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung (e-Government) auf nationaler Ebene;

d)  die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um ihren jeweiligen den betroffenen Behörden oder Wirtschaftsteilnehmern die umfassende und wirksame Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen; [Abänd. 43]

e)  die Umsetzung der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene.

Artikel 12

Mehrjähriger Strategieplan für den Zollbereich

(1)  Die Kommission erstellt erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17, um die vorliegende Verordnung mittels der Erstellung und aktualisiert einen Aktualisierung eines mehrjährigen Strategieplan Strategieplans für den Zollbereich zu ergänzen, in dem alle Aufgaben aufgeführt sind, die für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme relevant sind, und mit dem jedes System oder Teilsystem jeder Teil eines Systems als eine der folgenden Komponenten eingestuft wird: [Abänd. 65]

a)  als gemeinsame Komponente: eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und sowie der Zuverlässigkeit der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde; [Abänd. 45]

b)  als nationale Komponente: eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder beispielsweise im Rahmen eines von einer Gruppe von Mitgliedstaaten gemeinschaftlich durchgeführten ITEntwicklungsprojekts zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat; [Abänd. 46]

c)  als Kombination aus beiden.

(2)  Der mehrjährige Strategieplan für den Zollbereich wird auch Innovationsmaßnahmen und Pilotprojekte sowie entsprechende Methoden und Instrumente umfassen, die mit den europäischen elektronischen Systemen im Zusammenhang stehen.

(3)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach Erfüllung jeder der ihnen im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben. Sie erstatten der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und, falls zutreffend, über vorhersehbare Verzögerungen bei der Umsetzung. [Abänd. 47]

(4)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 31. März jedes Jahres einen jährlichen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des in Absatz 1 genannten mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor. Diese Jahresberichte haben ein im Voraus festgelegtes Format.

(5)  Die Kommission erstellt spätestens am 31. Oktober jedes Jahres auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Jahresberichte einen konsolidierten Bericht, in dem sie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung des in Absatz 1 genannten Plans erzielten Fortschritte bewertet und der Informationen über notwendige Anpassungen oder Verzögerungen bei der Umsetzung des Plans enthält, und sie veröffentlicht diesen Bericht. [Abänd. 48]

KAPITEL V

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 13

Arbeitsprogramm

(1)  Das Programm wird durch Für die Zwecke des Programms werden mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 108 der Haushaltsordnung verwiesen wird gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung angenommen. In den mehrjährigen Arbeitsprogrammen sind insbesondere die zu verfolgenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Umsetzungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Sie enthalten ferner eine detaillierte Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, eine Angabe zu dem jeder Maßnahme zugeordneten Betrag und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung. [Abänd. 66]

(2)  Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17, mit denen die vorliegende Verordnung durch die Festlegung mehrjähriger Arbeitsprogramme ergänzt wird. [Abänd. 67]

(2a)  Die mehrjährigen Arbeitsprogramme beruhen auf den Erkenntnissen der früheren Programme.

Artikel 14

Überwachung und Berichterstattung

(1)  In Anhang 2 sind Indikatoren für Im Einklang mit den Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe h der Haushaltsordnung legt die Berichterstattung Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über den Fortschritt die Leistung des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt vor. Die Berichterstattung über die Leistung umfasst Informationen über Fortschritte und Mängel. [Abänd. 52]

(2)  In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über die Leistung des Programms im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. Um die Fortschritte bei der Erreichung Verwirklichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die wird der Kommission befugt die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen, damit dem Europäischen Parlament und dem Rat aktualisierte qualitative und quantitative Informationen zur Leistung des Programms vorgelegt werden können. [Abänd. 53]

(3)  Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten Daten für die Überwachung des Programms und seiner Ergebnisse vergleichbar und von Ergebnissen vollständig sind sowie effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige und relevante Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zuverlässige Informationen über die Qualität der verwendeten Leistungsdaten. [Abänd. 54]

Artikel 15

Evaluierung

(1)  Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

(2)  Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt wird durchgeführt, sobald ausreichend Informationen über die seine Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier drei Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. [Abänd. 55]

(2a)  Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse dargelegt, die zur Beschlussfassung über eine Folgemaßnahme des Programms nach 2027 und über deren Ziele erforderlich sind. [Abänd. 56]

(3)  Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. [Abänd. 57]

(4)  Die Kommission übermittelt legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen dar und übermittelt diese den genannten Organen und Einrichtungen. [Abänd. 58]

Artikel 16

Prüfungen und Untersuchungen

Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf OLAF und die EUStA umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(18). [Abänd. 59]

KAPITEL VI

AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. [Abänd. 68]

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. [Abänd. 69]

(4)  Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 70]

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Zollprogrammausschuss“, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 71]

KAPITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)  Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält so deutlich wie möglich erkennbar wird (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). [Abänd. 60]

(2)  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen in seinem Rahmen finanzierten Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den Die dem Programm zugewiesenen Mitteln wird Mittel dienen auch die institutionelle der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern soweit sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen. [Abänd. 61]

Artikel 20

Aufhebung

(1)  Die Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

(2)  Die Entscheidung Nr. 70/2008/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 21

Übergangsbestimmungen

(1)  Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

(2)  Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den unter dem Vorläuferprogramm – der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 – eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

(3)  Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG 1

Nicht erschöpfende Liste möglicher Formen von Maßnahmen

gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d

Die in Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen können unter anderem in folgenden Formen erfolgen:

a)  Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen:

–  Seminare und Workshops, an denen in der Regel alle Länder teilnehmen, mit Vorträgen, intensiven Diskussionen und Aktivitäten der Teilnehmer zu einem bestimmten Thema;

–  Arbeitsbesuche, die es den Beamten ermöglichen sollen, sich Sachkenntnisse und Fachwissen in Zollangelegenheiten anzueignen oder vorhandenes Wissen auszubauen;

b)  projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit:

–  Projektgruppen, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzen und befristet tätig sind, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise festgelegten Ergebnis zu verwirklichen, einschließlich Koordinierung oder Benchmarking;

–  Task Force, d. h. strukturierte Formen vorübergehender oder dauerhafter Zusammenarbeit zur Bündelung von Sachverstand, um Aufgaben in bestimmten Bereichen zu erfüllen oder operative Tätigkeiten durchzuführen, möglicherweise mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit, administrativer Hilfe, sowie Infrastruktureinrichtungen und Ausrüstung;

–  Überwachungstätigkeit, die von gemeinsamen Teams aus Beamten der Kommission und der förderfähigen Behörden durchgeführt wird und darauf abzielt, Zollverfahren zu analysieren, Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Bestimmungen zu ermitteln und gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassung von Unionsvorschriften und Arbeitsweisen zu unterbreiten;

c)  Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten:

–  gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen oder Entwicklung von eLearning-Kursen zur Förderung des Aufbaus der notwendigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Zollwesen;

–  technische Unterstützung zur Verbesserung der Verwaltungsverfahren, Stärkung der Verwaltungskapazität und Verbesserung der Arbeitsweise und Abläufe der Zollbehörden durch Austausch bewährter Verfahren.

ANHANG 2

Indikatoren

Spezifisches Ziel: Unterstützung der Vorbereitung und einheitlichen Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik sowie der Zusammenarbeit im Zollwesen und des Aufbaus von Verwaltungskapazitäten, einschließlich der Entwicklung von Humankompetenzen sowie der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme für das Zollwesen.

1.  Aufbau von Kapazitäten (Verwaltungs-, Human-, IT-Kapazitäten):

1.  Index für die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik (Zahl der im Rahmen des Programms in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen und der aufgrund dieser Maßnahmen abgegebenen Empfehlungen);

2.  Index für das Lernen (verwendete Lernmodule, Zahl der geschulten Beamten, Bewertung der Qualität durch die Teilnehmer);

3.  Verfügbarkeit der europäischen elektronischen Systeme (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);

4.  Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);

5.  Nutzung wichtiger europäischer elektronischer Systeme für eine stärkere Vernetzung und den Übergang zu einer papierlosen Zollunion (Zahl der ausgetauschten Mitteilungen und durchgeführten Konsultationen);

6.  UZK-Umsetzungsrate (Prozentsatz der im Zuge der Umsetzung der UZK-Systeme erreichten Meilensteine).

2.  Wissensaustausch und Networking:

1.  Index für die Belastbarkeit der Zusammenarbeit (Grad der erzielten Vernetzung, Zahl persönlicher Treffen, Zahl der Online-Arbeitsgruppen für die Zusammenarbeit);

2.  Index für bewährte Verfahren und Leitlinien (Zahl der im Rahmen des Programms in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen; prozentualer Anteil der Teilnehmer, die mit Unterstützung des Programms entwickelte Arbeitsverfahren/Leitlinien verwenden);

(1)ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 45.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019.
(3)Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).
(4)https://ec.europa.eu/taxation_customs/general-information-customs/customs-risk-management/measures-customs-risk-management-framework-crmf_de
(5)ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(6)COM(2016)0605 final Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1)
(7)Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung als Teil des Fonds für integriertes Grenzmanagement
(8)COM(2010)0700.
(9)Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).
(10)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(11)Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(12) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(13)Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(14)Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(15)Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(16)Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(17)Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(18) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 29. Juli 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen