Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2018/0224(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0401/2018

Eingereichte Texte :

A8-0401/2018

Aussprachen :

PV 11/12/2018 - 23
CRE 11/12/2018 - 23
PV 16/04/2019 - 19
CRE 16/04/2019 - 20

Abstimmungen :

PV 12/12/2018 - 12.11
CRE 12/12/2018 - 12.11
Erklärungen zur Abstimmung
PV 17/04/2019 - 8.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0509
P8_TA(2019)0395

Angenommene Texte
PDF 808kWORD 187k
Mittwoch, 17. April 2019 - Straßburg
„Horizont Europa“ – Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse ***I
P8_TA(2019)0395A8-0401/2018
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (COM(2018)0435 – C8-0252/2018 – 2018/0224(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0435),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 1, Artikel 183 und Artikel 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0252/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 25. Januar 2019 an die Ausschussvorsitze über die Herangehensweise des Parlaments an die mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2020 zusammenhängenden bereichsspezifischen Programme,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rates vom 1. April 2019 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zur Bestätigung des während der Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern erreichten übereinstimmenden Verständnisses,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie auf die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0401/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(1);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Dieser Standpunkt ersetzt die am 12. Dezember 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0509).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
P8_TC1-COD(2018)0224

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 1, Artikel 183 und Artikel 188 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Ziel der Union ist es, ihre wissenschaftliche Exzellenz und ihre technischen Grundlagen, in deren Rahmen Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, zu stärken und ihre Wettbewerbsfähigkeit, auch die ihrer Industrie, zu erhöhen, den Europäischen Forschungsraum (EFR) zu stärken und gleichzeitig alle Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu fördern, um die strategischen politischen Prioritäten und Verpflichtungen der Union zu verwirklichen, die darauf abzielen, den Frieden, die Werte der Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.

(2)  Um im Rahmen der Verwirklichung dieses allgemeinen Ziels wissenschaftliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Wirkungen zu erzielen und um den Mehrwert der FEI-Investitionen der Union zu erhöhen, sollte die Union über Horizont Europa – ein Rahmenprogramm für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden das „Programm“) in Forschung und Innovation investieren, um die Hervorbringung, Verbreitung und Weitergabe hochwertiger Erkenntnisse und Technologien in der Union zu unterstützen, die Wirkung von Forschung und Innovation bei der Bewältigung der globalen Herausforderungen – darunter die Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Klimawandel – sowie auf die Entwicklung, Untermauerung und Umsetzung von Unionsstrategien zu stärken, die Einführung innovativer und tragfähiger Lösungen in Wirtschaft und Gesellschaft der Union zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen und Wirtschaftswachstum sowie industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Mit dem Programm sollten alle Formen von Innovationen ▌ gefördert, die Markteinführung innovativer Lösungen gestärkt und ▌ die Umsetzung von Investitionen optimiert werden.

(2a)  Mit dem Programm sollte zur Erhöhung der öffentlichen und privaten Investitionen in FuI in den Mitgliedstaaten und somit dazu beigetragen werden, dass insgesamt mindestens 3 % des BIP der Union in Forschung und Entwicklung investiert werden. Für die Erfüllung dieser Zielvorgabe werden die Mitgliedstaaten und der private Sektor das Programm mit ihren eigenen verstärkten Investitionsmaßnahmen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ergänzen müssen.

(2b)  Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Programms unter Berücksichtigung des Exzellenzgrundsatzes sollte mit dem Programm unter anderem darauf abgezielt werden, die kooperativen Verbindungen in Europa zu stärken und so zur Verringerung der Kluft im FuI-Bereich beizutragen.

(3)  Die Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Verwirklichung der politischen Ziele der Union als notwendig erachtet werden, sollte dem ▌ Innovationsprinzip, einer der treibenden Kräfte, um die erheblichen Wissensgüter der Union rascher und verstärkt in Innovationen umzuwandeln, Rechnung tragen.

(4)  Mit dem Festhalten an dem Grundsatz „Offene Wissenschaft, offene Innovation und Offenheit gegenüber der Welt bei gleichzeitigem Schutz der wissenschaftlichen und sozioökonomischen Interessen der Union soll sichergestellt werden, dass die Investitionen der Union in Forschung und Innovation in Exzellenz münden und Wirkung zeigen und die Kapazitäten im Bereich Forschung und Innovation (FuI) aller Mitgliedstaaten stärken. Dies sollte eine ausgewogene Durchführung des Programms bewirken.

(5)  Offene Wissenschaft ▌ besitzt das Potenzial, die Qualität, die Wirkung und den Nutzen von Wissenschaft zu steigern und die Gewinnung neuer Erkenntnisse zu beschleunigen, indem sie zuverlässiger, effizienter und genauer wird, für die Gesellschaft besser verständlich ist und auf gesellschaftliche Herausforderungen eingeht. Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Begünstigten so frühzeitig wie möglich im Verbreitungsprozess auf offene und nicht diskriminierende Weise, kostenfrei einen offenen Zugang zu in Peer-Reviews geprüften wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Forschungsdaten und anderen wissenschaftlichen Ergebnissen gewähren, und um die größtmögliche Nutzung und Weiterverwendung dieser Ergebnisse zu ermöglichen. Was Forschungsdaten betrifft, sollte der Grundsatz „so offen wie möglich – so beschränkt wie nötig“ gelten, damit unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Interessen der Union, von Rechten des geistigen Eigentums, des Schutzes personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit sowie von Sicherheitsbedenken und sonstigen legitimen Interessen Ausnahmeregelungen ermöglicht werden. Mehr Augenmerk sollte auf den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsdaten gelegt werden, der im Einklang mit den FAIR-Grundsätzen der „Auffindbarkeit“, „Zugänglichkeit“, „Interoperabilität“ und „Wiederverwendbarkeit“ (Findability, Accessibility, Interoperability, Reusability) erfolgen sollte, insbesondere durch die Einbeziehung von Datenmanagementplänen. Die Begünstigten sollten gegebenenfalls die von der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft und der Europäischen Dateninfrastruktur gebotenen Möglichkeiten nutzen und sich an weitere Verfahrensweisen und Grundsätze der offenen Wissenschaft halten. Im Rahmen von internationalen Kooperationsvereinbarungen im Bereich W&T und in einschlägigen Assoziierungsvereinbarungen sollte ein auf Gegenseitigkeit basierender offener Zugang gefördert werden.

(5a)  Begünstigte KMU sind angehalten, die bestehenden Instrumente wie den KMU-Helpdesk für Fragen der Rechte des geistigen Eigentums (IPR SME Helpdesk) zu nutzen, der kleine und mittlere Unternehmen in der Europäischen Union dabei unterstützt, ihre Rechte des geistigen Eigentums sowohl zu schützen als auch durchzusetzen, indem er kostenlose Informationen und Dienstleistungen in Form von vertraulicher Beratung über geistiges Eigentum und damit verbundene Themen bereitstellt und Schulungen, Materialien und Online-Ressourcen anbietet.

(6)  Die Konzeption und Ausgestaltung des Programms sollten auf die Notwendigkeit eingehen, im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung und dem Übereinkommen von Paris in der gesamten Union und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit eine kritische Masse von geförderten Tätigkeiten zu schaffen und alle Mitgliedstaaten zur Teilnahme an dem Programm anzuhalten. Die Verfolgung dieses Ziels sollte durch die Programmdurchführung gestärkt werden.

(7)  Die im Rahmen des Programms geförderten Tätigkeiten sollten zur Verwirklichung der Ziele, Prioritäten und Verpflichtungen der Union und des Programms, zum Monitoring und zur Bewertung der diesbezüglichen Fortschritte und zur Entwicklung geänderter oder neuer Prioritäten beitragen.

(7a)   Es sollte eine Angleichung des Programms an die bestehenden europäischen Fahrpläne und Strategien im Bereich Forschung und Innovation angestrebt werden.

(8)  Das Programm sollte einen ausgewogenen Ansatz zwischen der Bottom-up-Finanzierung (forschungs- oder innovationsorientierter Ansatz) und der Top-down-Finanzierung (anhand strategisch festgelegter Prioritäten), die sich nach der Art der unionsweit beteiligten Forschungs- und Innovationsgemeinschaften, den Erfolgsquoten in den einzelnen Interventionsbereichen, der Art und dem Zweck der durchgeführten Tätigkeiten, dem Subsidiaritätsprinzip und den angestrebten Wirkungen richtet, verfolgen. Die Kombination dieser Faktoren sollte die Wahl des für die jeweiligen Programmteile am besten geeigneten Ansatzes bestimmen, wobei alle Programmteile zu sämtlichen allgemeinen und spezifischen Zielen des Programms beitragen.

(8-a)   Die Gesamtmittel für den Bereich „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ von Horizont Europa sollten mindestens 3,3 % des Gesamthaushalts des Programms betragen. Diese Mittel sollten in erster Linie Rechtsträgern in den Widening-Ländern zugutekommen.

(8-b)  Exzellenzinitiativen sollten darauf abzielen, die Exzellenz im Bereich Forschung und Innovation in den förderfähigen Ländern zu stärken, unter anderem durch die Unterstützung von Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der Managementfähigkeiten im Bereich FuI sowie durch Preisgelder, die Stärkung von Innovationsökosystemen und die Schaffung von FuI-Netzwerken, auch auf der Grundlage von durch die EU finanzierten Forschungsinfrastrukturen. Um eine Finanzierung im Rahmen des Bereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ von Horizont Europa beantragen zu können, müssen die Antragsteller eindeutig nachweisen, dass die Projekte mit nationalen bzw. regionalen FuI-Strategien verbunden sind.

(8a)  Bei einigen Forschungs- und Innovationsmaßnahmen sollte entsprechend der Logik des „schnellen Wegs zu Forschung und Innovation“ verfahren werden, wonach die Frist bis zur Gewährung der Finanzhilfe nicht mehr als sechs Monate betragen sollte. Hierdurch sollte kleinen kollaborativen Konsortien, die in unterschiedlichen Bereichen von der Grundlagenforschung bis hin zur Marktanwendung tätig sind, ein schnellerer Zugang zu Finanzmitteln nach dem Bottom-up-Ansatz ermöglicht werden.

(8b)  Mit dem Programm sollten alle Phasen der Forschung und Innovation unterstützt werden, insbesondere im Rahmen von Kooperationsprojekten. Die Grundlagenforschung ist ein wesentliches Mittel und eine wichtige Voraussetzung für die Union, um die besten Wissenschaftler gewinnen zu können und damit zu einem Exzellenzzentrum auf globaler Ebene zu werden. Es sollte auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung geachtet werden. In Verbindung mit Innovationen wird dies die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit, das Wachstum und die Beschäftigung in der Union fördern.

(8c)  Damit „Horizont Europa“ seine maximale Wirkung entfalten kann, sollte besonderes Augenmerk auf multidisziplinäre, interdisziplinäre und transdisziplinäre Ansätze als notwendige Faktoren grundlegender wissenschaftlicher Fortschritte gelegt werden.

(8d)  Mittels verantwortungsvoller Forschung und Innovation als bereichsübergreifendes Element sollte die Einbindung der Gesellschaft gefördert werden, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Forschung und Gesellschaft erzielen zu können. Das Programm würde eine Zusammenarbeit aller gesellschaftlichen Akteure (Forscher, Bürger, politische Entscheidungsträger, Unternehmen, Organisationen des Dritten Sektors usw.) während des gesamten Forschungs- und Innovationsprozesses ermöglichen, sodass der Prozess und seine Ergebnisse besser auf die Werte, Bedürfnisse und Erwartungen der europäischen Gesellschaft ausgerichtet werden können.

(9)  Die im Rahmen des Pfeilers „Exzellente und offene Wissenschaft“ durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten der Wissenschaft festgelegt werden. Die Forschungsagenda sollte in enger Abstimmung mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft festgelegt werden, wobei besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, neue FuI-Talente und junge Forscher anzuziehen, den EFR zu stärken und die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte zu verhindern. Grundlage für die Forschungsförderung sollte die Exzellenz sein.

(10)  Der Pfeiler „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ sollte über Cluster von Forschungs- und Innovationstätigkeiten eingerichtet werden, um die Integration in den jeweiligen Arbeitsbereichen zu maximieren und gleichzeitig eine hohe und nachhaltige Wirkung für die Union in Bezug auf die eingesetzten Ressourcen zu gewährleisten. Er wird die interdisziplinäre, sektorübergreifende, ressortübergreifende und grenzübergreifende Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris sowie gegebenenfalls zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union fördern. Die Tätigkeiten im Rahmen dieses Pfeilers sollten sich auf die gesamte Bandbreite von Forschungs- und Innovationstätigkeiten erstrecken, darunter FuE, Pilotprojekte, Demonstrationen, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, pränormative Forschung und Normung sowie Markteinführung von Innovationen, damit Europa in strategisch festgelegten prioritären Bereichen auch weiterhin auf dem neuesten Stand der Forschung ist.

(11)  Die alle Ebenen umfassende vollständige und zeitnahe Einbeziehung der Industrie in das Programm – vom einzelnen Unternehmer über kleine und mittlere Unternehmen bis zu großen Unternehmen – sollte ▌ insbesondere ▌ auf die Schaffung von dauerhafter Beschäftigung und nachhaltigem Wachstum abzielen. ▌

(12)  Es ist wichtig, die Industrie der Union insbesondere durch Investitionen in Schlüsseltechnologien, auf denen die Unternehmen von morgen aufbauen, dabei zu unterstützen, bei Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung eine weltweite Führungsposition einzunehmen oder beizubehalten. Schlüsseltechnologien sollen im Rahmen von Pfeiler II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ eine zentrale Rolle innehaben und sollten zudem mit Leitinitiativen im Bereich „künftige und sich abzeichnende Technologien“ (FET) verknüpft werden, damit Forschungsprojekte die gesamte Innovationskette abdecken können. Die Maßnahmen des Programms sollten der Strategie der Union für die Industriepolitik Rechnung tragen, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ▌ anzugehen und in angemessener und transparenter Weise Investitionen zu fördern, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen und für Rendite der öffentlichen Investitionen sorgen. Dadurch wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen des Programms und den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen im Bereich FEI gewährleistet, die im Interesse der Förderung der Innovation überarbeitet werden sollten.

(13)  Mit dem Programm sollten Forschung und Innovation auf integrierte Art und Weise und unter Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen der Welthandelsorganisation unterstützt werden. Das Konzept Forschung, einschließlich der experimentellen Entwicklung, sollte gemäß dem von der OECD erstellten Frascati-Handbuch angewendet werden, während das Konzept Innovation gemäß dem von der OECD und Eurostat erstellten Oslo-Handbuch angewendet werden sollte, das einen umfassenden Ansatz unter Einbeziehung von sozialen Innovationen, Gestaltung und Kreativität verfolgt. Die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad (TRL) sollten wie im vorangegangenen Rahmenprogramm „Horizont 2020“ ▌ berücksichtigt werden. ▌ Im Rahmen des Arbeitsprogramms für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ könnten Finanzhilfen für die Produktvalidierung im großen Maßstab und die Entwicklung der Marktfähigkeit vorgesehen werden.

(14)  In der Mitteilung der Kommission über die Zwischenbewertung von Horizont 2020 (COM(2018)0002) und im Bericht des Europäischen Parlaments über die Bewertung der Umsetzung des Programms Horizont 2020 im Hinblick auf seine Zwischenbewertung und den Vorschlag für das Neunte Rahmenprogramm (2016/2147(INI)) wurde eine Reihe von Empfehlungen für dieses Programm ausgesprochen, einschließlich der Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse, wobei auf den Erfahrungen aus dem vorangegangen Programm sowie auf den Beiträgen der EU-Organe und der Interessenträger aufgebaut wird. Diese Empfehlungen betreffen ehrgeizigere Investitionen, um eine kritische Masse zu erreichen und die Wirkung zu maximieren; die Unterstützung bahnbrechender Innovationen; die Priorisierung von FuI-Investitionen der Union in Bereiche mit hohem Mehrwert, insbesondere durch Auftragsorientierung, eine umfassende, sachkundige und frühzeitige Bürgerbeteiligung und umfassende Kommunikation; die Rationalisierung der Finanzierungslandschaft der Union, um das FuI-Potenzial aller Mitgliedstaaten umfassend zu nutzen, u. a. durch die Straffung des Spektrums von Partnerschaftsinitiativen und Kofinanzierungsplänen; die Entwicklung von mehr und konkreten Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten der Union, insbesondere mit dem Ziel, zur Mobilisierung des ungenutzten FuI-Potenzials in der gesamten Union beizutragen; die bessere Beteiligung der durch die Union – insbesondere durch den EFRE – finanzierten Forschungsinfrastrukturen in die Programmprojekte; die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und mehr Offenheit in Bezug auf die Beteiligung von Drittländern, wobei die Interessen der Union zu schützen sind und die Beteiligung aller Mitgliedstaaten an dem Programm verstärkt werden sollte; und die Fortsetzung der Vereinfachung auf der Grundlage der bei der Durchführung von Horizont 2020 gesammelten Erfahrungen.

(15)  Im Rahmen der Kohäsionspolitik sollte weiterhin zu Forschung und Innovation beigetragen werden. Daher muss besonders auf Koordinierung und Komplementarität zwischen den beiden Politikbereichen der Union geachtet werden. Im Rahmen des Programms sollten eine Angleichung der Vorschriften und Synergien mit anderen Programmen der Union gemäß Anhang IV zu dieser Verordnung angestrebt werden; dies reicht von der Konzipierung und strategischen Planung über die Projektauswahl, Verwaltung, Kommunikation, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse bis hin zum Monitoring, zur Rechnungsprüfung und zur Governance. Um Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden, die Hebelwirkung der Unionsmittel zu verstärken und den Verwaltungsaufwand für Antragsteller und Begünstigte zu verringern, sollten alle Arten von Synergien dem Grundsatz „für jede Maßnahme ein Regelwerk“ entsprechen:

   Mittel aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), können auf freiwilliger Basis für Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa übertragen werden. In solchen Fällen sind die im Rahmen von Horizont Europa geltenden Regeln einzuhalten, werden jedoch nur zugunsten des Mitgliedstaates bzw. der Verwaltungsbehörde angewandt, der bzw. die sich entscheidet, die Mittelübertragung vorzunehmen;
   die Kofinanzierung einer Maßnahme durch Horizont Europa und ein anderes Unionsprogramm könnte ebenfalls vorgesehen werden, sofern die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht überschritten werden. In solchen Fällen würden nur die im Rahmen von Horizont Europa geltenden Regeln gelten, und doppelte Prüfungen sollten vermieden werden;
   an alle Vorschläge, die die im Rahmen von Horizont Europa für die „Exzellenz“ geltenden Schwellenwerte übertroffen haben, jedoch aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden können, sollten Exzellenzsiegel vergeben werden. In solchen Fällen sollten mit Ausnahme der Vorschriften für staatliche Beihilfen die Regeln des Fonds gelten, aus dem die Unterstützung gewährt wird.

(16)  Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen und Verpflichtungen der Union zu leisten, kann das Programm auf der Grundlage der Ergebnisse der Strategischen Planung private und/oder öffentliche europäische Partnerschaften aufbauen. Dazu zählen Partnerschaften mit öffentlichen und privaten Akteuren aus den Bereichen Forschung und Innovation, Kompetenzzentren, Gründerzentren, Wissenschafts- und Technologieparks, öffentliche Aufgaben wahrnehmenden ▌ Stellen, Stiftungen und Organisationen der Zivilgesellschaft und gegebenenfalls regionalen Innovationsökosystemen, die Forschungs- und Innovationstätigkeiten unterstützen und/oder durchführen, sofern die gewünschten Wirkungen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit wirksamer erreicht werden können als von der Union allein.

(17)  Das Programm sollte die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Partnerschaften und den privaten und/oder öffentlichen Partnern auf internationaler Ebene stärken, unter anderem durch die Bündelung von Forschungs- und Innovationsprogrammen und grenzübergreifenden Investitionen in Forschung und Innovation, von denen sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Unternehmen profitieren, wobei jedoch der Schutz der Interessen der Union sichergestellt werden muss.

(17a)  Die „FET-Leitinitiativen“ haben sich als wirksames und effizientes Instrument erwiesen, die im Rahmen eines gemeinsamen und koordinierten Vorgehens der Union und ihrer Mitgliedstaaten einen Nutzen für die Gesellschaft bringen. Tätigkeiten, die im Rahmen der FET-Leitinitiativen zu Graphen, zum „Human Brain Project“ und zur Quantentechnologie durchgeführt und im Rahmen von Horizont 2020 gefördert werden, werden unter Horizont Europa durch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Arbeitsprogramm weiter unterstützt. Vorbereitende Maßnahmen, die im Rahmen des Teils „FET-Leitinitiativen“ von Horizont 2020 unterstützt werden, werden in den strategischen Planungsprozess bei Horizont Europa einfließen und einen fachlichen Beitrag zu der Arbeit in Bezug auf Aufträge, kofinanzierte/ko-programmierte Partnerschaften und reguläre Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen leisten.

(18)  Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) wird der Politik der Union auch weiterhin über den gesamten Politikzyklus hinweg unabhängige auftraggeberorientierte wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Unterstützung zur Verfügung stellen. Die direkten Maßnahmen der JRC sollten auf flexible, effiziente und transparente Weise durchgeführt werden, wobei den einschlägigen Erfordernissen der Nutzer der JRC, den Haushaltszwängen und den Erfordernissen der Politik der Union Rechnung zu tragen und der Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten ist. Die JRC sollte auch künftig zusätzliche Ressourcen erwirtschaften.

(19)  Mit dem Pfeiler „Innovatives Europa“ sollte eine Reihe von Maßnahmen zur integrierten Unterstützung der Bedürfnisse der Unternehmer und des forschungsorientierten Unternehmertums eingeführt werden, die darauf abzielen, bahnbrechende Innovationen im Interesse eines raschen Wirtschaftswachstums umzusetzen und zu beschleunigen und die technologische Eigenständigkeit der Union in strategischen Bereichen zu fördern. Dadurch sollten innovative Unternehmen, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, die auf internationaler und auf Unionsebene über Expansionspotenzial verfügen, angezogen und schnelle, flexible Finanzhilfen und Koinvestitionen, einschließlich Investitionen privater Investoren, ermöglicht werden. Zur Erreichung dieser Ziele soll ein Europäischer Innovationsrat (EIC) eingerichtet werden. Dieser Pfeiler sollte auch das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT), das Regionale Innovationsschema des EIT und die europäischen Innovationsökosysteme in der gesamten Union im Allgemeinen unterstützen, insbesondere durch die Kofinanzierung von Partnerschaften mit nationalen und regionalen – öffentlichen wie privaten – innovationsfördernden Akteuren.

(20)  Da Investitionen in stärker risikobehaftete und nicht-lineare Tätigkeiten wie Forschung und Innovation gefördert werden müssen, ist es unerlässlich, dass Horizont Europa und insbesondere der EIC sowie das EIT mit seinen Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, KIC) zusammen mit den Finanzprodukten wirken, die im Rahmen von „InvestEU“ eingesetzt werden sollen. In diesem Zusammenhang sollten die Erfahrungen mit Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Horizont 2020, wie etwa InnovFin und der Darlehensgarantie für KMU, als solide Grundlage für die Leistung dieser gezielten Unterstützung herangezogen werden. Der EIC sollte strategische Erkenntnisse ausarbeiten und Bewertungen in Echtzeit durchführen, um seine verschiedenen Maßnahmen zeitnah verwalten und koordinieren zu können.

(21)  Der EIC sollte gemeinsam mit anderen Teilen von Horizont Europa unterschiedlichste Innovationsformen – von inkrementellen über bahnbrechende bis hin zu disruptiven Innovationen – fördern, wobei besonderes Augenmerk auf marktschaffende Innovationen zu legen ist. Ziel des EIC sollte es sein, über seine Instrumente – Pathfinder und Accelerator – mit hohem Risiko verbundene Innovationen aller Art einschließlich inkrementeller Innovationen und mit einem besonderen Schwerpunkt auf bahnbrechenden, disruptiven und technologieintensiven Innovationen, die das Potenzial haben, zu marktschaffenden Innovationen zu werden, zu ermitteln, zu entwickeln und einzuführen. Der EIC sollte durch eine kohärente und gestraffte Unterstützung ▌ das derzeitige Vakuum im Bereich der öffentlichen Unterstützung und privaten Investitionen für bahnbrechende Innovationen füllen. Die Instrumente des EIC erfordern spezielle rechtliche und verwaltungstechnische Funktionen, um seinen Zielen Rechnung tragen zu können, insbesondere in Bezug auf die Markteinführungsmaßnahmen.

(21a)  Für die Zwecke dieser Verordnung und insbesondere der im Rahmen des EIC durchgeführten Tätigkeiten ist ein Start-up-Unternehmen ein KMU in der ersten Phase seines Lebenszyklus (einschließlich Spin-off-Unternehmen von Universitäten), das auf innovative Lösungen und ein skalierbares Geschäftsmodell abzielt und eigenständig im Sinne des Artikels 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(4) ist, während ein „Mid-cap-Unternehmen“ ein Unternehmen ist, bei dem es sich nicht um ein Kleinstunternehmen oder kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission handelt und das zwischen 250 und 3000 Beschäftigte hat, wobei sich die Mitarbeiterzahl nach Titel I Artikel 3 bis 6 des Anhangs der genannten Empfehlung berechnet, und ein kleines Mid-cap-Unternehmen ein Mid-cap-Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten ist.

(22)  Durch EIC-Mischfinanzierung sollte der „EIC-Accelerator“ das „Tal des Todes“ zwischen Forschung, Vermarktung vor der Massenvermarktung und Expansion von Unternehmen überbrücken. Der „Accelerator“ sollte insbesondere Vorhaben unterstützen, die mit solchen Technologie- und Marktrisiken verbunden sind, dass sie nicht als bankfähig gelten und keine nennenswerten Investitionen von Marktakteuren mobilisieren können; somit ergänzt er das mit der Verordnung …(5) eingerichtete Programm „InvestEU“.

(22a)  KMU leisten einen erheblichen Beitrag zu Innovation und Wachstum in Europa. Daher sollten KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission umfassend am Programm „Horizont Europa“ beteiligt werden. Aufbauend auf den bewährten Verfahren aus Horizont 2020 sollte die Beteiligung von KMU am Rahmenprogramm auch im Rahmen von Horizont Europa auf integrierte Art und Weise gefördert werden.

(22b)   Zwar sollte der Haushalt des EIC-Accelerators in erster Linie für Mischfinanzierung genutzt werden; jedoch sollte für die Zwecke von Artikel 43 die Unterstützung aus dem EIC-Accelerator für KMU, darunter für Start-up-Unternehmen, die nur in Form von Finanzhilfe erfolgt, jener entsprechen, die für den Haushalt des KMU-Instruments des vorangegangenen Rahmenprogramms „Horizont 2020“ nach Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) festgelegt wurde.

(22c)   Der EIC-Accelerator sollte mit der finanziellen Unterstützung in Form von Mischfinanzierung und Beteiligungskapital in enger Synergie mit „InvestEU“ KMU, darunter Start-up-Unternehmen, und in Ausnahmefällen Projekte von kleinen Mid-cap-Unternehmen finanzieren, die entweder noch keine Erträge erwirtschaften können, noch nicht rentabel sind oder noch keine ausreichenden Investitionen anziehen können, um den Geschäftsplan des jeweiligen Projekts umfassend umzusetzen. Solche förderfähigen Einrichtungen werden als nicht bankfähig eingestuft, auch wenn ein Teil ihres Investitionsbedarfs von einem oder mehreren Investoren, etwa einer Privatbank oder einer öffentlichen Bank, einem Family Office, einem Risikokapitalfonds oder einem Business Angel, hätte bereitgestellt werden können oder bereitgestellt werden könnte. So werden mit dem EIC-Accelerator zum Ausgleich eines Marktversagens vielversprechende, aber noch nicht bankfähige Einrichtungen finanziert, die bahnbrechende, marktschaffende Innovationsprojekte durchführen. Diese Projekte können in einer späteren Phase, sobald sie bankfähig sind, im Rahmen von „InvestEU“ finanziert werden.

(23)  Das EIT sollte in erster Linie über seine Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, KIC) und das Regionale Innovationsschema des EIT bestrebt sein, diejenigen Innovationsökosysteme zugunsten der Entwicklung der Gesamtkapazitäten der Union für Innovationen zu stärken, die globale Herausforderungen angehen, indem es die Integration von Wirtschaft, Forschung, Hochschulbildung und Unternehmertum fördert. Das EIT sollte im Einklang mit seinem Gründungsrechtsakt (der EIT-Verordnung(7)) und der Strategischen Innovationsagenda des EIT(8) im Rahmen seiner Tätigkeiten Innovationen fördern und die Integration der Hochschulbildung in das Innovationsökosystem unterstützen, insbesondere durch: Förderung der unternehmerischen Bildung sowie einer starken außerdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen; Ermittlung potenzieller Kompetenzen für künftige Innovatoren, die für die Bewältigung globaler Herausforderungen von Bedeutung sind und auch fortgeschrittene digitale Kompetenzen und Innovationsfähigkeiten umfassen. Die vom EIT bereitgestellten Förderregelungen sollten den EIC-Begünstigten zugutekommen, und aus den KIC des EIT hervorgegangene Start-up-Unternehmen sollten einen beschleunigten Zugang zu EIC-Maßnahmen haben. Während sich das EIT aufgrund seines Schwerpunkts auf Innovationsökosystemen natürlich in den Pfeiler „Innovatives Europa“ einfügt, sollte es gegebenenfalls auch alle anderen Pfeiler unterstützen, und die Planung seiner KIC sollte über das strategische Planungsverfahren an den Pfeiler „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ angeglichen werden. Überschneidungen zwischen den KIC und anderen Instrumenten in demselben Bereich, insbesondere anderen Partnerschaften, sollten vermieden werden.

(24)  Die Gewährleistung und Beibehaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, die auf einem bestimmten Markt miteinander konkurrieren, sollte eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg bahnbrechender oder disruptiver Innovationen sein und insbesondere kleinen und mittleren Innovatoren ermöglichen, die Vorteile ihrer Investition zu nutzen und einen Marktanteil für sich zu beanspruchen. Ebenso kann durch ein gewisses Maß an Offenheit hinsichtlich des Innovationsgrads der geförderten Maßnahmen, die an ein großes Netzwerk von Begünstigten gerichtet sind, wesentlich zum Kapazitätsaufbau bei KMU beigetragen werden, da diese dadurch die erforderlichen Mittel erhalten, um Investitionen anzuziehen und wirtschaftlich zu gedeihen.

(25)  Das Programm sollte die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen und Initiativen auf der Grundlage der Interessen der Union und gegenseitigem Nutzen sowie der globalen Verpflichtungen zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen fördern und integrieren. Durch die internationale Zusammenarbeit sollten die Exzellenz im FuI-Bereich, die Attraktivität und die wirtschaftliche und industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union ▌ gestärkt werden, um die in den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen festgehaltenen globalen Herausforderungen zu bewältigen und die Außenpolitik der Union zu unterstützen. Es sollte ein Ansatz zur allgemeinen Öffnung für Exzellenz in der internationalen Beteiligung und in gezielten Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit verfolgt werden, und es müssen angemessene Kriterien für die Förderfähigkeit von Einrichtungen, die in Ländern mit niedrigem bis mittlerem Einkommen niedergelassen sind, angewendet werden, bei denen die unterschiedlichen FuI-Kapazitäten berücksichtigt werden. Gleichzeitig sollte die Assoziierung von Drittländern mit dem Programm gefördert werden, sofern dabei auf Gegenseitigkeit abgezielt wird, die Interessen der Union geschützt werden und eine verstärkte Beteiligung aller Mitgliedstaaten an dem Programm gefördert wird.

(26)  Um die Beziehung zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu vertiefen und die Vorteile der zwischen ihnen bestehenden Wechselwirkung zu verstärken, sollte das Programm die Bürger und die Organisationen der Zivilgesellschaft in die gemeinsame Konzipierung und die gemeinsame Gestaltung von Agenden und Inhalten im Bereich der verantwortungsvollen Forschung und Innovation (RRI), bei denen die Bedenken, Bedürfnisse und Erwartungen von Bürgern und Zivilgesellschaft berücksichtigt werden, einbeziehen, indem es die wissenschaftliche Bildung und Ausbildung fördert, wissenschaftliche Erkenntnisse leichter zugänglich macht und die Beteiligung von Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft an den Tätigkeiten des Programms erleichtert. Die Maßnahmen, die zur besseren Einbindung der Bürger und der Zivilgesellschaft ergriffen wurden, sollten überwacht werden.

(26a)  Im Rahmen von Horizont Europa sollten neue Technologien gefördert werden, die dazu beitragen, dass Hindernisse, durch die für Menschen mit Behinderungen die Zugänglichkeit und die umfassende Teilhabe eingeschränkt werden und die somit einer wirklich inklusiven Gesellschaft im Wege stehen, überwunden werden.

(27)  Gemäß Artikel 349 AEUV können Gebiete in äußerster Randlage der Union spezifische Maßnahmen (unter Berücksichtigung ihrer strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage) in Bezug auf den Zugang zu den horizontalen Unionsprogrammen in Anspruch nehmen. Das Programm sollte daher die spezifischen Merkmale dieser Gebiete im Einklang mit der am 12. April 2018 vom Rat gebilligten Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (COM(2017)0623) berücksichtigen und nach Möglichkeit ihre Beteiligung an diesem Programm fördern.

(28)  Mit den im Rahmen des Programms entwickelten Tätigkeiten sollte darauf hingearbeitet werden, geschlechterspezifische Ungleichbehandlung zu beseitigen, geschlechtsbezogene Verzerrungseffekte zu verhindern, die Geschlechterdimension in angemessener Weise in die Forschungs- und Innovationsinhalte zu integrieren, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu verbessern, die Gleichstellung von Frauen und Männern ▌ zu fördern, darunter auch die Grundsätze der gleichen Entlohnung gemäß Artikel 141 Absatz 3 AEUV und der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, sowie zu gewährleisten, dass Forscher mit Behinderungen Zugang zum Bereich Forschung und Innovation haben. ▌

(29)  Angesichts der Besonderheiten der Verteidigungsindustrie sollten die ausführlichen Bestimmungen für die Finanzierung von Projekten im Bereich der Verteidigungsforschung durch die Union in der Verordnung … zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds(9) festgelegt werden, in der auch die Regeln für die Beteiligung an der Verteidigungsforschung definiert sind. Auch wenn Synergien zwischen Horizont Europa und dem Europäischen Verteidigungsfonds gefördert werden könnten, wobei allerdings dafür gesorgt werden müsste, dass es nicht zu Überschneidungen kommt, sollten Maßnahmen im Rahmen von Horizont Europa auch weiterhin ausschließlich auf zivile Anwendungen ausgerichtet sein.

(30)  Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für das Programm festgesetzt. Der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a für das Spezifische Programm angegebene Betrag bildet für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [Referenz ggf. entsprechend der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(10)].

(31)  Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) (11)gilt für dieses Programm, sofern nichts anderes bestimmt ist. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien.

(31a)  Im Rahmen des gesamten Programms sollte kontinuierlich versucht werden, die Verwaltung zu vereinfachen und insbesondere den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern. Die Kommission sollte zudem ihre Instrumente und Leitlinien so vereinfachen, dass sie den Begünstigten einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand abverlangen. Insbesondere sollte die Kommission die Herausgabe einer Kurzfassung der Leitlinien in Erwägung ziehen.

(31b)  Damit Europa weiterhin an der Spitze der weltweiten Forschungs- und Innovationstätigkeiten im digitalen Bereich steht und der Tatsache Rechnung getragen wird, dass Investitionen aufgestockt werden müssen, um die neuen Chancen digitaler Technologien nutzen zu können, sollten für die digitalen Kernprioritäten Mittel in ausreichender Höhe zugewiesen werden.

(32)  Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates(13), der Verordnung (Euratom, EG), Nr. 2185/96 des Rates(14) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(15) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten (einschließlich Betrugs) und zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(33)  Gemäß [Referenz gegebenenfalls entsprechend dem neuen Beschluss über überseeische Länder und Gebiete aktualisieren: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates(17)] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Das Programm sollte den Besonderheiten dieser Gebiete gebührend Rechnung tragen, um ihre wirksame Beteiligung sicherzustellen und die Zusammenarbeit sowie die Synergien insbesondere mit den Regionen in äußerster Randlage und den Drittstaaten in ihrer Nachbarschaft zu unterstützen.

(34)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten und Begünstigten der Programme vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen.

(35)  Um bei Bedarf die Indikatoren für die Wirkungspfade ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Experten, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(36)  Kohärenz und Synergien zwischen Horizont Europa und dem EU-Weltraumprogramm werden zur Förderung eines weltweit wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Weltraumsektors beitragen, Europas Unabhängigkeit beim Zugang zum Weltraum und seiner Nutzung in einem sicheren und geschützten Umfeld unterstützen und die Rolle Europas als globaler Akteur stärken. Bahnbrechende Lösungen im Rahmen von Horizont Europa werden durch Daten und Dienstleistungen, die über das Weltraumprogramm bereitgestellt werden, gestützt.

(36a)  Im Hinblick auf die Förderung einer bestimmten Maßnahme sollte im Rahmen des Arbeitsprogramms dem Ergebnis spezifischer vorheriger Projekte und dem Stand der Wissenschaft, der Technologie und der Innovation auf nationaler Ebene, der Ebene der Union und internationaler Ebene sowie maßgeblichen politischen, marktbezogenen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden.

(37)  Die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse sollten den Programmbedarf angemessen widerspiegeln und die von den verschiedenen Interessenträgern vorgebrachten Bedenken und Empfehlungen berücksichtigen.

(38)  Durch im gesamten Programm geltende gemeinsame Vorschriften und Anforderungen sollte ein vereinfachtes gemeinsames Instrumentarium, u. a. für die Überwachung und Berichterstattung, sowie ein kohärenter Rahmen gewährleistet werden, der die Beteiligung an Programmen vereinfacht, die aus dem Haushalt des Programms finanziell unterstützt werden, einschließlich der Beteiligung an Programmen, die von Fördereinrichtungen wie dem EIT, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Strukturen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV verwaltet werden, und an Programmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 185 AEUV durchgeführt werden. Es sollte möglich sein, ▌ spezielle Regeln zu beschließen, wobei die Ausnahmen jedoch auf die Fälle zu beschränken sind, in denen sie unbedingt notwendig und ausreichend gerechtfertigt sind.

(39)  Bei den vom Geltungsbereich des Programms erfassten Maßnahmen sollten die Grundrechte sowie die Grundsätze beachtet werden, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Diese Maßnahmen sollten in Einklang mit sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen einschließlich des Völkerrechts, mit den einschlägigen Beschlüssen der Kommission, wie der Mitteilung der Kommission vom 28. Juni 2013(18), und mit ethischen Prinzipien stehen, wozu insbesondere die Vermeidung jeglichen Verstoßes gegen die Integrität der Forschung gehört. Die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und des Europäischen Datenschutzbeauftragten sind zu berücksichtigen. Die Forschungstätigkeiten sollten ferner Artikel 13 AEUV Rechnung tragen; die Verwendung von Tieren in der Forschung und bei Versuchen sollte reduziert und letztendlich ganz durch Alternativen ersetzt werden.

(40)  Im Einklang mit den Zielen der internationalen Zusammenarbeit nach den Artikeln 180 und 186 AEUV sollte die Beteiligung von in Drittländern niedergelassenen Rechtsträgern und von internationalen Organisationen gefördert werden, soweit dies den wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Interessen der Union dienlich ist. Die Durchführung des Programms sollte in Einklang mit den nach den Artikeln 75 und 215 AEUV erlassenen Maßnahmen stehen und mit dem Völkerrecht vereinbar sein. Bei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union stehen, kann die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen des Programms ausschließlich auf solche Rechtsträger mit Sitz in den Mitgliedstaaten oder auf Rechtsträger beschränkt werden, die ihren Sitz entweder in Mitgliedstaaten oder in bestimmten assoziierten oder sonstigen Drittländern haben.

(41)  Angesichts der Tatsache, dass der Klimawandel eine der größten globalen und gesellschaftlichen Herausforderungen darstellt, und der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die UN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, wird das Programm dazu beitragen, dass der Klimaschutz durchgehend berücksichtigt und das Ziel erreicht wird, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 insgesamt mindestens 25 % der EU-Ausgaben zur Unterstützung der Klimaziele zu verwenden und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein Ziel von jährlich 30 % zu erreichen. Die durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes in allen Phasen des Forschungszyklus ist angemessen in die Forschungs- und Innovationsinhalte zu integrieren.

(41a)  Die Kommission wird im Zusammenhang mit dem Wirkungspfad mit Bezug zum Klimaschutz über die Ergebnisse, Innovationen und aggregierten geschätzten Auswirkungen von klimarelevanten Projekten Bericht erstatten, unter anderem aufgeschlüsselt nach Programmteilen und Arten der Durchführung. In ihrer Analyse sollte die Kommission die langfristigen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Kosten und Vorteile, die sich für die Unionsbürger aus den Tätigkeiten des Programms ergeben, berücksichtigen, einschließlich der Einführung innovativer Lösungen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, der geschätzten Auswirkungen auf Arbeitsplätze und Unternehmensgründungen, Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit, saubere Energie, Gesundheit und Wohlbefinden (einschließlich Luft-, Boden- und Wasserqualität). Die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung sollten veröffentlicht und im Kontext der Ziele Europas im Bereich Klima und Energie bewertet werden und in das anschließende strategische Planungsverfahren sowie in die künftigen Arbeitsprogramme einfließen.

(42)  Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(43)  Die Verwendung sensibler Hintergrundinformationen oder der Zugang Unbefugter zu sensiblen Ergebnissen und Forschungsdaten kann negative Auswirkungen auf die Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten haben. Für die Behandlung vertraulicher Daten und von Verschlusssachen sollte daher das einschlägige Unionsrecht, einschließlich der Geschäftsordnungen der Organe, wie der Beschluss (EU, Euratom) 2015/444(19) der Kommission über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen, gelten.

(45)  Die Bedingungen für die Bereitstellung von Unionsmitteln für Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen des Programms müssen festgelegt werden. Im Rahmen des Programms werden Finanzhilfen die wichtigste Finanzierungsform darstellen. Andere Finanzierungsformen sollten danach ausgewählt werden, inwieweit damit die Einzelziele der Maßnahmen erreicht und Ergebnisse erzielt werden können, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung der Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen oder Kosten je Einheit gemäß der Haushaltsordnung geprüft werden, um weitere Vereinfachungen umzusetzen. Bevor ein neues System zur Erstattung von Kosten als tatsächliche Vereinfachung für die Begünstigten eingestuft werden kann, sollte zunächst eine umfassende Bewertung vorgenommen werden, die positiv ausfallen müsste.

(47)  Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (der „Haushaltsordnung“)(20) sollte das Programm die Grundlage für eine breitere Akzeptanz der üblichen Kostenrechnungsverfahren der Begünstigten in Bezug auf die Personalkosten und die Kosten je Einheit für intern in Rechnung gestellte Waren und Dienstleistungen (auch für große Forschungsinfrastrukturen im Sinne von Horizont 2020) bilden. Die Möglichkeit der Verwendung von Kosten je Einheit für intern in Rechnung gestellte Waren und Dienstleistungen, die nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der Begünstigten berechnet werden und bei denen die tatsächlich anfallenden direkten und indirekten Kosten kombiniert werden, sollte allen Begünstigten offenstehen. In diesem Zusammenhang sollten die Begünstigten die Möglichkeit haben, die tatsächlich anfallenden indirekten Kosten, die auf der Grundlage von Zuweisungsschlüsseln berechnet werden, in diese Kosten je Einheit für intern in Rechnung gestellte Waren und Dienstleistungen einzubeziehen.

(48)  Das derzeitige System der Erstattung der tatsächlichen Personalkosten sollte auf der Grundlage der im Rahmen von Horizont 2020 entwickelten projektabhängigen Vergütung weiter vereinfacht werden und weiter an die Haushaltsordnung angeglichen werden, um die Unterschiede in der Vergütung bei den EU-Forschern, die an dem Programm beteiligt sind, zu verringern.

(49)  Der im Rahmen von Horizont 2020 eingerichtete und von der Kommission verwaltete Teilnehmer-Garantiefonds hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken abfedert, die sich aus geschuldeten und von säumigen Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Daher sollte der Teilnehmer-Garantiefonds, umbenannt in „Auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus“ (im Folgenden der „Mechanismus“) fortgeführt und auf andere Fördereinrichtungen, insbesondere auf Initiativen nach Artikel 185 AEUV ausgeweitet werden. Der Mechanismus sollte für Begünstigte anderer direkt verwalteter Unionsprogramme geöffnet werden.

(50)   Regeln für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse sollten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Begünstigten diese Ergebnisse schützen, nutzen, verbreiten und gegebenenfalls Zugang zu diesen Ergebnissen gewähren. Besonderes Augenmerk sollte auf die Nutzung der Ergebnisse gelegt werden, und die Kommission sollte die Möglichkeiten der Begünstigten zur Nutzung der Ergebnisse, insbesondere in der Union, ermitteln und dazu beitragen, diese zu maximieren. Bei der Nutzung sollte den Grundsätzen dieses Programms, darunter der Förderung von Innovationen in der Union und der Stärkung des Europäischen Forschungsraums, Rechnung getragen werden.

(51)  Die wichtigsten Elemente des im Vorläuferprogramm „Horizont 2020“ angewendeten Systems zur Evaluierung und Auswahl von Vorschlägen mit einem besonderen Schwerpunkt auf den Kriterien „Exzellenz“, „Wirkung“ und „Qualität und Effizienz der Durchführung“ sollte beibehalten werden. Die Vorschläge sollten auch weiterhin auf der Grundlage der Evaluierung durch unabhängige Experten ausgewählt werden, die aus möglichst vielen Mitgliedstaaten stammen sollten. Die Kommission sollte gegebenenfalls anonyme Evaluierungen vornehmen lassen und deren Ergebnisse analysieren, damit es bei der Auswahl nicht zu Verzerrungen kommt. Die Notwendigkeit, die Kohärenz des gesamten Projektportfolios zu gewährleisten, sollte gegebenenfalls von den unabhängigen Experten berücksichtigt werden.

(52)  Eine systematische Berücksichtigung vorliegender Prüfungen und Bewertungen ▌ anderer Unionsprogramme sollte gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung für alle Teile des Programms verwirklicht werden, um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten von Unionsmitteln zu verringern. Eine solche Berücksichtigung sollte ausdrücklich vorgesehen werden, indem auch andere Elemente der Zuverlässigkeit, wie System- und Verfahrensprüfungen, in Betracht gezogen werden.

(53)  Spezifische Herausforderungen in den Bereichen Forschung und Innovation sollten durch die Verleihung von Preisgeldern angegangen werden, unter anderem durch gemeinsame oder gegebenenfalls geteilte Preisgelder, die von der Kommission oder Fördereinrichtungen mit anderen Einrichtungen der Union, Drittländern, internationalen Organisationen oder gemeinnützigen Rechtsträgern organisiert werden. Es sollten insbesondere solche Projekte Preisgelder erhalten, mit denen für Wissenschaftler Anreize für eine Tätigkeit in Widening-Ländern geschaffen werden, sowie erfolgreiche Projekte, wobei das Ziel darin besteht, ihre Sichtbarkeit zu erhöhen und durch die Union geförderte Maßnahmen besser hervorzuheben.

(54)  Die Finanzierungsarten und die Methoden der Durchführung im Rahmen dieser Verordnung werden auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des zu erwartenden Risikos einer Nichteinhaltung der Bestimmungen. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und standardisierten Kosten je Einheit geprüft werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Mit dieser Verordnung werden das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden das „Programm“) und die Regeln ▌, die für die Beteiligung an den im Zuge des Programms durchgeführten indirekten Maßnahmen und für die Verbreitung der Ergebnisse aus diesem Programm gelten, sowie der Rahmen der Union für die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation festgelegt.

(2)  In ihr sind die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsförderung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

(3)  Die Durchführung des Programms erfolgt auf der Grundlage

a)  des Spezifischen Programms, das mit dem Beschluss ../.../EU(21) angenommen wurde ▌;

aa)  eines Finanzbeitrags für das durch die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 errichtete Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT);

b)  des Spezifischen Programms für die Verteidigungsforschung, das mit der Verordnung .../.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds angenommen wurde.

(4)  Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe „Horizont Europa“, das „Programm“ und das „Spezifische Programm“ auf Sachverhalte, die nur für das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Spezifische Programm relevant sind.

Das EIT führt das Programm im Einklang mit seinen strategischen Zielen für den Zeitraum 2021–2027, die in der Strategischen Innovationsagenda des EIT festgelegt sind, und unter Berücksichtigung der strategischen Planung durch.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „Forschungsinfrastrukturen“: Einrichtungen, die Ressourcen und Dienstleistungen für Forschungsgemeinschaften zur Verfügung stellen, damit diese in ihren jeweiligen Bereichen Forschungsarbeiten durchführen und Innovationen fördern können. Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch die damit im Zusammenhang stehenden Humanressourcen sowie größere Ausrüstungen oder Instrumentarien; wissensbezogene Einrichtungen wie Sammlungen, Archive oder Infrastrukturen mit wissenschaftlichen Daten; Rechensysteme, Kommunikationsnetze und jede andere einzigartige und externen Nutzern zur Verfügung stehende Infrastruktur, die zur Erzielung von Exzellenz im Bereich Forschung und Innovation unerlässlich ist. Sie können gegebenenfalls über Forschungszwecke hinaus, etwa für Bildungszwecke oder öffentliche Dienste, genutzt werden und „an einem einzigen Standort angesiedelt“, „virtuell“ oder „verteilt“ sein;

2.  „Strategie für intelligente Spezialisierung“: hat dieselbe Bedeutung wie der Begriff „Strategie für intelligente Spezialisierung“ in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) und erfüllt die in der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] festgelegten grundlegenden Voraussetzungen;

3.  „europäische Partnerschaft“: eine unter frühzeitiger Einbindung der Mitgliedstaaten und/oder assoziierter Länder erarbeitete Initiative, bei der sich die Union und private und/oder öffentliche Partner (wie Industrie, Hochschulen, Forschungsorganisationen, öffentliche Aufgaben wahrnehmende lokale, regionale, nationale oder internationale Stellen oder Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Stiftungen und regierungsunabhängige Organisationen) verpflichten, gemeinsam die Entwicklung und Durchführung von Forschungsprogrammen und Innovationstätigkeiten zu unterstützen, auch solche, die im Zusammenhang mit einer Markteinführung oder der Berücksichtigung in Regulierung oder Politik stehen;

4.  „offener Zugang“: die Praxis, dem Endnutzer gemäß Artikel 10 und Artikel 35 Absatz 3 dieser Verordnung kostenfrei einen Online-Zugang zu Forschungsergebnissen, ▌die aus den mit dem Programm geförderten Maßnahmen hervorgegangen sind, zu gewähren;

4a.   „offene Wissenschaft“: ein neuer Ansatz für das wissenschaftliche Verfahren, der auf offener kooperativer Arbeit, Instrumenten und der Verbreitung von Wissen beruht, einschließlich der in Artikel 10 genannten Elemente;

5.  „Auftrag“: ein Portfolio exzellenzbasierter und wirkungsorientierter Forschungs- und Innovationsmaßnahmen über Fachbereiche und Sektoren hinweg,

–  mit denen innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens ein messbares Ziel ▌erreicht werden soll, das durch einzelne Maßnahmen nicht hätte erreicht werden können,

–  die gestützt auf Wissenschaft und Technologie Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Politikgestaltung haben sollen, und

–  die für einen maßgeblichen Teil der Bevölkerung in Europa und ein breites Spektrum von Unionsbürgern von Relevanz sein sollen;

6.  „vorkommerzielle Auftragsvergabe“: die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen, wobei die wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen erfolgt, bei denen die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung des Endprodukts klar getrennt sind;

7.  „Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen“: eine Beschaffung, bei der ein öffentlicher Auftraggeber als Pilotkunde innovative Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die noch nicht in großem Maßstab auf dem Markt erhältlich sind, und die eine Konformitätsprüfung beinhalten kann;

8.  „Zugangsrecht“: das Recht, Ergebnisse oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte gemäß den in dieser Verordnung niedergelegten Bedingungen zu nutzen;

9.  „bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“: Daten, Know-how oder Informationen jeder Art und in jeder Form (materiell oder immateriell), einschließlich sämtlicher Rechte, wie beispielsweise Rechte des geistigen Eigentums die i) vor dem Beitritt eines Begünstigten zu einer Maßnahme bereits dessen Eigentum sind, und ii) von den Begünstigten in einer schriftlichen Vereinbarung als zur Durchführung der Maßnahme oder zur Nutzung der einschlägigen Ergebnisse notwendig angegeben wurden;

10.  „Verbreitung der Ergebnisse“: die Offenlegung der Ergebnisse durch geeignete Mittel (abgesehen von der Weitergabe durch den Schutz oder die Nutzung der Ergebnisse), einschließlich wissenschaftlicher Veröffentlichungen in beliebigen Medien;

11.  „Nutzung“: die Verwendung von Ergebnissen in weiteren, nicht unter die betreffende Maßnahme fallenden Forschungs- und Innovationstätigkeiten, unter anderem auch im Rahmen der gewerblichen Nutzung, darunter etwa Entwicklung, Hervorbringung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder eines Verfahrens, ▌Hervorbringung und Bereitstellung einer Dienstleistung oder ▌Normungstätigkeiten;

12.  „faire und angemessene Bedingungen“: geeignete Bedingungen, einschließlich eventueller finanzieller oder unentgeltlich eingeräumter Bedingungen, die den Besonderheiten des Antrags auf Zugang gerecht werden, z. B. dem tatsächlichen oder potenziellen Wert der Ergebnisse oder bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, für die die Zugangsrechte beantragt werden, und/oder dem Umfang, der Dauer oder den sonstigen Merkmalen der vorgesehenen Nutzung;

13.  „Fördereinrichtung“: eine in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannte andere Einrichtung oder Organisation als die Kommission, der die Kommission Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen des Programms übertragen hat;

14.  „internationale europäische Forschungsorganisation“: eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck die Förderung der europäischen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ist;

15.  „Rechtsträger“: eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder internationalem Recht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann, oder eine Stelle ohne Rechtspersönlichkeit nach Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

15a.  „Widening-Länder“/“im Bereich Forschung und Innovation leistungsschwache Länder“: diejenigen Länder, in denen Rechtsträger eingerichtet werden müssen, um als Koordinatoren im Rahmen des Bereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ von Horizont Europa in Frage zu kommen. Unter den EU-Mitgliedstaaten handelt es sich bei Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern um derartige Länder, und zwar für die gesamte Dauer des Programms. Was die assoziierten Länder betrifft, wird die Liste der förderfähigen Länder auf der Grundlage eines Indikators erstellt und im Arbeitsprogramm veröffentlicht. Auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV kommen Rechtsträger aus Regionen in äußerster Randlage ebenfalls als Koordinatoren im Rahmen dieses Bereichs in Frage.

16.  „gemeinnütziger Rechtsträger“: ein Rechtsträger, der aufgrund seiner Rechtsform keinen Erwerbszweck verfolgt oder der gesetzlich oder anderweitig rechtlich verpflichtet ist, keine Gewinne an Anteilseigner oder einzelne Mitglieder auszuschütten;

16a.  „KMU“: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission;

17.  „kleines Mid-cap-Unternehmen“: eine Stelle, bei der es sich nicht um ein Kleinstunternehmen oder kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission handelt, und das bis zu 499 Beschäftigte hat, wobei sich die Mitarbeiterzahl nach Titel I Artikel 3 bis 6 des Anhangs jener Empfehlung berechnet;

18.  „Ergebnisse“: die im Rahmen der Maßnahme erzeugte materielle oder immaterielle Wirkung wie Daten, Kenntnisse oder Informationen jeder Art und in jeder Form, unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind, sowie jegliche mit ihnen verbundene Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;

18a.  „wissenschaftliche Ergebnisse“: im Rahmen der Maßnahme erzielte Ergebnisse, die in Form wissenschaftlicher Veröffentlichungen, Daten oder anderer technisch erstellter Ergebnisse und Verfahren – etwa Software, Algorithmen, Protokolle und elektronische Notizbücher – zugänglich gemacht werden können;

19.  „Exzellenzsiegel“: ein Gütesiegel zur Kennzeichnung der auf eine Aufforderung hin eingereichten Vorschläge, die alle im Arbeitsprogramm festgelegten Evaluierungsschwellenwerte übertroffen haben, jedoch nicht gefördert werden konnten, weil die in dem betreffenden Arbeitsprogramm vorgesehenen Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht ausreichten, die allerdings über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen gefördert werden könnten;

19a.  „strategischer FuI-Plan“: ein Durchführungsrechtsakt, mit dem im Anschluss an einen umfassenden und obligatorischen Konsultationsprozess unter Beteiligung verschiedener Interessenträger eine Strategie für die Umsetzung des Arbeitsprogramms für einen Zeitraum von maximal vier Jahren festgelegt wird. Darin werden die Prioritäten und die geeigneten Arten von Maßnahmen und Formen der Durchführung festgelegt.

20.  „Arbeitsprogramm“: das von der Kommission für die Durchführung des Spezifischen Programms(23) nach seinem Artikel 12 verabschiedete Dokument bzw. das von einer Fördereinrichtung verabschiedete Dokument, das diesem inhaltlich und strukturell gleichwertig ist;

21.  „rückzahlbarer Vorschuss“: der einem Darlehen nach Titel X der Haushaltsordnung entsprechende Teil einer Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder des EIC, der jedoch keinem Erwerbszweck dienen darf und von der Union direkt zur Deckung der Kosten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Innovationsmaßnahme gewährt wird und der Union vom Begünstigten zu den vertraglich festgelegten Bedingungen zurückerstattet werden muss;

22.  „Vertrag“: die Vereinbarung, die zwischen der Kommission oder einer Fördereinrichtung mit einem Rechtsträger getroffen wurde, der eine Innovations- und Markteinführungsmaßnahme durchführt und mit einer Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder des EIC unterstützt wird;

23.  „Verschlusssachen“: EU-Verschlusssachen im Sinne von Artikel 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission und Verschlusssachen von Mitgliedstaaten sowie Verschlusssachen von Drittländern und internationalen Organisationen, mit denen die Union ein Sicherheitsabkommen geschlossen hat;

24.  „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem EU-Haushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;

25.   „Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa ▌“: eine einzelne finanzielle Unterstützung eines Programms zur Unterstützung einer Innovations- und Markteinführungsmaßnahme, die in einer bestimmten Kombination aus einer Finanzhilfe oder einem rückzahlbaren Vorschuss und einer Beteiligungsinvestition oder einer anderen rückzahlbaren Form von Unterstützung besteht;

25-a.  „Mischfinanzierung im Rahmen des EIC“: eine im Rahmen des EIC unmittelbare finanzielle Unterstützung einer Innovations- und Markteinführungsmaßnahme, die in einer bestimmten Kombination aus einer Finanzhilfe oder einem rückzahlbaren Vorschuss und einer Beteiligungsinvestition oder einer anderen rückzahlbaren Form von Unterstützung besteht;

25a.  „Forschungs- und Innovationsmaßnahme“: eine Maßnahme, die vor allem Tätigkeiten zum Erwerb neuer Kenntnisse und/oder zur Prüfung der Realisierbarkeit neuer oder verbesserter Technologien, Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Lösungen umfasst. Dies kann auch Grundlagenforschung und angewandte Forschung, Technologieentwicklung und -integration sowie Erprobung, Demonstration und Validierung mit kleineren Prototypen im Labor oder unter Simulationsbedingungen umfassen;

25b.  „Innovationsmaßnahme“: eine Maßnahme, die hauptsächlich aus Tätigkeiten besteht, deren unmittelbares Ziel die Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen ist, wozu die Erstellung von Prototypen, Tests, Demonstrationen, Pilotprojekte, Produktvalidierung im großen Maßstab und Entwicklung der Marktfähigkeit zählen können;

25c.  „ERC-Pionierforschung (einschließlich des Konzeptnachweises des ERC („ERC Proof of Concept“)“: eine Forschungsmaßnahme, die vom „Hauptforscher“ geleitet und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird (nur ERC);

25d.  „Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahme“: eine Maßnahme, die die Fähigkeiten, Kenntnisse und Berufsaussichten von Forschern verbessern soll und die sich auf die Mobilität zwischen Ländern und gegebenenfalls zwischen Sektoren oder Fachbereichen stützt;

25e.  „Kofinanzierungsmaßnahme des Programms“: eine Maßnahme zur mehrjährigen Kofinanzierung eines Programms, das Tätigkeiten umfasst, die von Einrichtungen aufgelegt und/oder durchgeführt werden, die Forschungs- und Innovationsprogramme verwalten und/oder finanzieren, mit Ausnahme von Fördereinrichtungen der Union. Ein solches Tätigkeitsprogramm kann Vernetzung und Koordinierung, Forschung, Innovation, Pilotprojekte, Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen, Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen, Sensibilisierung und Kommunikation, Verbreitung und Nutzung, jegliche geeignete finanzielle Unterstützung, so auch in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern, öffentlichen Aufträgen sowie eine Horizont-Europa-Mischfinanzierung oder eine Kombination dieser Elemente unterstützen. Die Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms können von diesen Einrichtungen unmittelbar oder von Dritten in ihrem Namen umgesetzt werden;

25f.  „Maßnahme ‚Vorkommerzielle Auftragsvergabe‘ (PCP)“: eine Maßnahme, deren vorrangiges Ziel in der Vergabe vorkommerzieller Aufträge durch Begünstigte besteht, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen handelt;

25g.  „Maßnahme ‚Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen‘ (PPI)“: eine Maßnahme, deren vorrangiges Ziel in der Vergabe gemeinsamer oder koordinierter öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen durch Begünstigte besteht, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen handelt;

25h.  „Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen“: Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele des Programms beitragen, ausgenommen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, es sei denn, sie werden im Rahmen des Bereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ durchgeführt, sowie eine Bottom-up-Koordinierung ohne Kofinanzierung von Forschungstätigkeiten seitens der EU, die eine Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zur Stärkung des Europäischen Forschungsraums erlauben;

25i.  „Anreizprämien“: Prämien, die Anreize für Investitionen in eine bestimmte Richtung geben sollen, indem vor der Ausführung der Arbeiten ein Ziel vorgegeben wird;

25j.  „Anerkennungspreise“: Preise, mit denen Leistungen und herausragende Arbeiten nach ihrem Abschluss belohnt werden sollen;

25k.  „Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen“: die Kombination einer Innovationsmaßnahme mit anderen Tätigkeiten, die erforderlich sind, um eine Innovation auf dem Markt einzuführen, einschließlich der Expansion von Unternehmen und der Bereitstellung einer Horizont-Europa-Mischfinanzierung (Kombination aus Finanzhilfe- und Privatfinanzierung);

25l.  „Indirekte Maßnahmen“: Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die von der Union finanziell unterstützt und von den Teilnehmern durchgeführt werden;

25m.  „Direkte Maßnahmen“: Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die die Kommission über ihre Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) durchführt;

27.  „Auftragsvergabe“: Auftragsvergabe im Sinne von Artikel 2 Nummer 49 der Haushaltsordnung;

28.  „verbundene Stelle“: sämtliche Rechtsträger im Sinne von Artikel 187 Absatz 1 der Haushaltsordnung;

30.  „Innovationsökosystem“: ein Ökosystem, das auf EU-Ebene Akteure oder Stellen zusammenbringt, deren funktionelles Ziel darin besteht, technologische Entwicklung und Innovation zu fördern. Das umfasst Verbindungen zwischen materiellen Ressourcen (etwa Geldmittel, Ausrüstung und Anlagen), institutionellen Einrichtungen (etwa Hochschuleinrichtungen und Unterstützungsdienste, Forschungs- und Technologieorganisationen, Unternehmen, Risikokapitalgeber und Finanzintermediäre) sowie nationale, regionale und lokale politikgestaltende Stellen und Fördereinrichtungen.

Artikel 3

Programmziele

(1)  Das übergeordnete Ziel des Programms besteht darin, mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation in Wissenschaft, Technologien, Gesellschaft und Wirtschaft Wirkung zu entfalten und damit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken, ihre Wettbewerbsfähigkeit, auch die ihrer Industrie, in allen Mitgliedstaaten zu erhöhen, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union zu leisten, und einen Beitrag zur Bewältigung der globalen Herausforderungen, auch zu den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung gemäß den Grundsätzen der Agenda 2030 und des Pariser Klimaschutzabkommens, zu leisten sowie den europäischen Forschungsraum zu stärken. Das Programm soll dadurch den Mehrwert der Union maximieren, indem der Schwerpunkt auf Ziele und Tätigkeiten gelegt wird, die von den Mitgliedstaaten nicht allein, jedoch in Zusammenarbeit wirksam verwirklicht werden können.

(2)  Mit dem Programm werden die folgenden Einzelziele verfolgt:

a)  Entwicklung, Förderung und Erhöhung wissenschaftlicher Exzellenz, Unterstützung der Schaffung und Verbreitung von hochwertigem neuen Grundwissen und angewandtem Wissen, von Fähigkeiten, Technologien und Lösungen und der Ausbildung und Mobilität von Forschern, sowie die Gewinnung von Talenten auf allen Ebenen und die Leistung eines Beitrags zu einer umfassenden Einbeziehung des Talentpools der Union in Maßnahmen im Rahmen dieses Programms;

b)  Hervorbringung von Wissen, Stärkung der Wirkung von Forschung und Innovation bei der Entwicklung, Untermauerung und Umsetzung von Unionsstrategien sowie Unterstützung des Zugangs zu innovativen Lösungen und deren Einführung in die europäische Wirtschaft – insbesondere KMU – und die Gesellschaft zur Bewältigung der globalen Herausforderungen, unter anderem des Klimawandels und der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung;

c)  Förderung jeglicher Formen von Innovation, Erleichterung technologischer Entwicklung, Demonstration und Erkenntnisse sowie Technologietransfer, und Stärkung der Einführung und Nutzung innovativer Lösungen;

d)   Optimierung der Programmergebnisse zur Stärkung und Steigerung der Wirkung und der Attraktivität des Europäischen Forschungsraums, Förderung der exzellenzbasierten Beteiligung aller Mitgliedstaaten, einschließlich der im Bereich Forschung und Innovation leistungsschwachen Mitgliedstaaten, an Horizont Europa sowie Erleichterung der kooperativen Verbindungen im europäischen FuI-Sektor.

Artikel 4

Programmstruktur

(1)  Das Programm ist in die folgenden Teile gegliedert, die den in Artikel 3 genannten allgemeinen Zielen und Einzelzielen gewidmet sind:

1.  Der Pfeiler I „Wissenschaftliche Exzellenz“ ▌mit folgenden Komponenten:

a)  Europäischer Forschungsrat (ERC);

b)  Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA);

c)  Forschungsinfrastrukturen.

2.  Der Pfeiler II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ mit folgenden Komponenten, unter Berücksichtigung des Umstands, dass Sozial- und Geisteswissenschaften in allen Clustern eine wichtige Rolle spielen sollen;

a)  Cluster „Gesundheit“;

b)  Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive ▌Gesellschaft“:

ba)  Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“;

c)   Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“;

d)  Cluster „Klima, Energie und Mobilität“;

f)   Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“:

g)   direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs.

3.  Der Pfeiler III „Innovatives Europa“ ▌mit folgenden Komponenten:

a)  Europäischer Innovationsrat (EIC);

b)  europäische Innovationsökosysteme;

c)  das durch die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 eingerichtete Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT).

4.  Der Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ ▌mit folgenden Komponenten:

a)  Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz;

b)  Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems.

(2)  Die Grundzüge der Tätigkeiten sind in Anhang I dargelegt.

Artikel 5(24)

Verteidigungsforschung und -entwicklung

(1)  Die auf der Grundlage des in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b genannten Spezifischen Programms durchzuführenden Tätigkeiten, die in der Verordnung … zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds festgelegt sind, konzentrieren sich ausschließlich auf Verteidigungsforschung und -entwicklung mit folgenden Zielen und Grundzügen der Tätigkeiten:

—  Tätigkeiten zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationskapazität der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für das in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b genannte Spezifische Programm mit Ausnahme dieses Artikels und des Artikels 1 ▌sowie des Artikels 9 Absatz 1.

Artikel 6(25)

Strategische Planung, Durchführung und Formen der EU-Förderung

(1)  Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Fördereinrichtungen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

(2)  Auf der Grundlage des Programms können für indirekte Maßnahmen Fördermittel in einer der in der Haushaltsordnung festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, die wichtigste Form der Unterstützung im Rahmen des Programms darstellen. Ferner ist eine Förderung durch Preisgelder, öffentliche Auftragsvergaben und Finanzierungsinstrumente im Rahmen von Mischfinanzierungen sowie in Form von Beteiligungskapital im Rahmen des EIC-Accelerators möglich.

(3)  Die in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse gelten für die indirekten Maßnahmen.

(4)  Die wichtigsten im Rahmen dieses Programms verwendeten Arten von Maßnahmen sind in Artikel 2 dargelegt und definiert. Die in Absatz 2 genannten Förderformen sind für sämtliche Ziele des Programms flexibel einzusetzen, wobei ihr Einsatz von den Erfordernissen und den Merkmalen des jeweiligen Ziels abhängt.

(5)  Das Programm unterstützt auch die direkten Maßnahmen der JRC. Sofern diese Maßnahmen einen Beitrag zu den auf der Grundlage der Artikel 185 oder 187 AEUV geschaffenen Initiativen leisten, wird dieser Beitrag nicht auf den für diese Initiativen bereitgestellten Finanzbeitrag angerechnet.

(6)  Die Durchführung des Spezifischen Programms und die Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities – KIC) des EIT werden durch eine transparente und strategisch ausgerichtete Planung der in dem Spezifischen Programm festgelegten Forschungs- und Innovationstätigkeiten unterstützt, insbesondere im Hinblick auf den Pfeiler „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas, und decken auch einschlägige Tätigkeiten im Rahmen anderer Pfeiler und des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ ab.

Die Kommission sorgt für eine frühzeitige Einbeziehung der Mitgliedstaaten und einen umfassenden Austausch mit dem Europäischen Parlament, was durch eine Konsultation von Interessenträgern und der breiten Öffentlichkeit ergänzt wird.

Durch die strategische Planung soll die Angleichung an andere einschlägige Programme der Union und die Kohärenz mit den Prioritäten und Verpflichtungen der EU gewährleistet werden und die Komplementarität und die Synergieeffekte mit nationalen und regionalen Förderprogrammen und -prioritäten erhöht und somit der Europäische Forschungsraum gestärkt werden. Mögliche Bereiche für Aufträge und für institutionalisierte europäische Partnerschaften werden in Anhang Va festgelegt.

(6a)  Sofern angezeigt, kann bei einigen der Aufrufe für die Einreichung von Vorschlägen, die der Auswahl von Forschungs- und/oder Innovationsmaßnahmen im Rahmen der Bereiche „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ und „EIC-Pathfinder“ des Rahmenprogramms dienen, ein Verfahren im Sinne des sogenannten „schnellen Wegs zu Forschung und Innovation“ („Fast Track to Research and Innovation“ – FTRI) vorgeschlagen werden, um kleinen kollaborativen Konsortien einen schnelleren Zugang zu Mitteln zu gewähren.

Ein Aufruf im Rahmen eines FTRI-Verfahrens verfügt über folgende kumulative Merkmale:

–  Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß dem Bottom-up-Ansatz;

–  eine kürzere Frist bis zur Gewährung der Finanzhilfe, die nicht länger als sechs Monate betragen soll;

–  eine Unterstützung, die ausschließlich kleinen kollaborativen Konsortien gewährt wird, die aus höchstens sechs verschiedenen und unabhängigen förderfähigen Rechtsträgern bestehen;

–  ein Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung je Konsortium, der nicht höher liegt als 2,5 Mio. EUR.

Das Arbeitsprogramm ermittelt die Aufforderungen unter Anwendung des FTRI-Verfahrens.

(7)  Für die für das Programm „Horizont Europa“ durchzuführenden Tätigkeiten werden offene, wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, auch im Rahmen von Aufträgen und europäischen Partnerschaften; ausgenommen hiervon sind die in Artikel 39 über Preisgelder aufgeführten Tätigkeiten.

Artikel 6a

Grundsätze des Programms

(1)  Bei den im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a genannten Spezifischen Programms und im Rahmen des EIT durchgeführten Forschungs- und Innovationstätigkeiten liegt der Schwerpunkt ausschließlich auf zivilen Anwendungen. Mittelübertragungen zwischen dem Betrag, der dem in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a genannten Spezifischen Programm und dem EIT zugewiesen wurde, und dem Betrag, der dem in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b genannten Spezifischen Programm zugewiesen wurde, sind nicht erlaubt, und unnötige Doppelarbeit zwischen den beiden Programmen sollte verhindert werden.

(2)  Mit Horizont Europa wird bei allen Clustern und Tätigkeiten im Rahmen des Programms eine multidisziplinäre Ausrichtung sichergestellt und gegebenenfalls die Einbeziehung eines sozial- und geisteswissenschaftlichen Ansatzes, einschließlich spezieller Aufrufe zu Themen im Zusammenhang mit den Sozial-und Geisteswissenschaften, vorgesehen.

(3)  Die kooperativen Teile des Programms sorgen für Ausgewogenheit zwischen Tätigkeiten mit höherem und niedrigerem Technologie-Reifegrad, wodurch die gesamte Wertschöpfungskette erfasst wird.

(3a)  Das Programm sorgt für die wirksame Förderung und Integration der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen und Initiativen auf der Grundlage gegenseitigen Nutzens, der Interessen der EU, internationaler Verpflichtungen und gegebenenfalls Gegenseitigkeit.

(4)  Mit dem Programm werden Widening-Länder dabei unterstützt, sich stärker an Horizont Europa zu beteiligen und eine breite geografische Abdeckung in kollaborativen Projekten zu fördern, unter anderem durch die Verbreitung wissenschaftlicher Exzellenz, die Förderung neuer kollaborativer Verbindungen und die Anregung des freien Wissensverkehrs sowie durch die Umsetzung von Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 4. Diesen Anstrengungen stehen verhältnismäßige Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegenüber – unter anderem die Festlegung attraktiver Gehälter für Forscher –, die mithilfe von Mitteln der Union sowie nationalen und regionalen Mitteln umgesetzt werden. Besonderes Augenmerk wird – abhängig von der jeweiligen Situation im betreffenden Forschungs- und Innovationsfeld – darauf gelegt, in Evaluierungsgremien und in Einrichtungen wie Vorständen und Sachverständigengruppen eine ausgewogene geografische Verteilung zu gewährleisten, ohne die Exzellenzkriterien zu untergraben.

(5)  Das Programm gewährleistet eine wirksame Förderung der Chancengleichheit für alle und die Umsetzung des Gender-Mainstreaming sowie die Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei den Inhalten von Forschung und Innovation und geht gegen die Ursachen des unausgewogenen Geschlechterverhältnisses vor. Besonderes Augenmerk wird auf die Gewährleistung eines größtmöglichen Geschlechtergleichgewichts in Bewertungsgremien und in anderen einschlägigen Beratungsgremien wie Ausschüssen und Sachverständigengruppen gelegt.

(5a)  Bei der Durchführung von Horizont Europa werden Synergien mit anderen Förderprogrammen der Union genutzt; gleichzeitig wird eine größtmögliche Vereinfachung der Verwaltung angestrebt. Eine nicht erschöpfende Aufstellung solcher Synergien mit anderen Förderprogrammen der Union ist in Anhang IV enthalten.

(5b)  Mit dem Programm wird ein Beitrag zur Erhöhung der öffentlichen und privaten Investitionen in FuI in den Mitgliedstaaten geleistet und somit dazu beigetragen, dass insgesamt mindestens 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Union in Forschung und Entwicklung investiert werden.

(6)  Bei der Durchführung des Programms zielt die Kommission darauf ab, die Verwaltung laufend zu vereinfachen und den Aufwand für Antragsteller und Begünstigte zu verringern.

(7)  Im Rahmen des allgemeinen Ziels der Union, Klimaschutzmaßnahmen in den sektorspezifischen politischen Maßnahmen und Fonds der EU durchgängig zu berücksichtigen, tragen die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen gegebenenfalls mit einem Beitrag in Höhe von mindestens 35 % der Ausgaben zu Klimaschutzzielen bei. Die durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes ist angemessen in die Forschungs- und Innovationsinhalte zu integrieren.

(8)  Das Programm fördert durch die Einbeziehung der Bürger und der Zivilgesellschaft gemeinsame Konzipierungs- und Gestaltungsaktivitäten.

(9)  Durch das Programm wird sichergestellt, dass bei der öffentlichen Förderung von Forschungs- und Innovationsprojekten Transparenz und Rechenschaftspflicht herrscht, wodurch das öffentliche Interesse gewahrt wird.

(10)  Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung sorgen dafür, dass allen potenziellen Teilnehmern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausreichende Beratung und Information, insbesondere die geltende Musterfinanzhilfevereinbarung, zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Aufträge

(1)  Aufträge fallen zwar unter den Pfeiler „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“, doch können sie auch von Maßnahmen, die in anderen Teilen des Programms durchgeführt werden, sowie von im Rahmen anderer Förderprogramme der Union durchgeführten ergänzenden Maßnahmen profitieren. Aufträge lassen konkurrierende Lösungen zu, was zu einem europaweiten Mehrwert und europaweiter Wirkung führt.

(2)  Die Aufträge werden gemäß der Verordnung und dem Spezifischen Programm definiert und durchgeführt, wobei für eine aktive und frühzeitige Einbeziehung der Mitgliedstaaten und einen umfassenden Austausch mit dem Europäischen Parlament gesorgt wird. Die Aufträge, ihre Ziele, Haushaltsmittel, Zielwerte, Anwendungsbereiche, Indikatoren und Meilensteine werden gegebenenfalls in den Strategischen FuI-Plänen oder den Arbeitsprogrammen genauer ausgeführt. Die Evaluierung der Vorschläge im Rahmen der Aufträge erfolgt nach Artikel 26.

(2a)  Während der ersten drei Jahre des Programms werden höchstens 10 % der jährlichen Haushaltsmittel für Pfeiler II im Rahmen spezieller Aufforderungen zur Durchführung der Aufträge programmiert. Für den verbleibenden Teil des Programms kann dieser Prozentsatz angehoben werden, sofern das Verfahren zur Auswahl und Verwaltung der Aufträge positiv bewertet wurde. Die Kommission gibt den Gesamtanteil der Haushaltsmittel jedes einzelnen Arbeitsprogramms für Aufträge bekannt.

(3)  Aufträge

a)  verwenden die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung als Grundlage für ihre Gestaltung und Durchführung und haben einen eindeutigen FuI-bezogenen Inhalt und einen eindeutigen EU-Mehrwert, und sie leisten einen Beitrag zu den Prioritäten und Verpflichtungen der Union und zu den in Artikel 3 festgelegten Zielen des Programms Horizont Europa;

aa)  decken Bereiche von gemeinsamer europäischer Bedeutung ab, sind inklusiv, fördern ein breites Engagement und eine aktive Beteiligung verschiedener Arten von Interessenträgern aus dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft, auch von Bürgern und Endnutzern, und liefern FuI-Ergebnisse, aus denen sämtliche Mitgliedstaaten Nutzen ziehen könnten;

b)  zeichnen sich durch ihre Kühnheit und ihren inspirierenden Charakter aus und sind daher von weitreichender wissenschaftlicher, technologischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, ökologischer oder politischer Relevanz und Wirkung;

c)  haben eine klare Ausrichtung und klare Ziele und sind zielgerichtet, messbar und zeitgebunden und haben einen klaren Haushaltsrahmen;

d)  werden auf transparente Weise ausgewählt und konzentrieren sich auf ehrgeizige, exzellenzbasierte und wirkungsorientierte, doch realistische Ziele und Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten;

da)  verfügen über die notwendige Größe, Reichweite und Mobilisierung und Hebelwirkung zusätzlicher öffentlicher und privater Mittel, die erforderlich sind, damit das Ergebnis des Auftrags erzielt werden kann;

e)  regen Tätigkeiten über die Grenzen von Fachbereichen ▌hinweg an (auch in den Sozial- und Geisteswissenschaften) und beziehen Tätigkeiten mit einer breiten Palette von Technologie-Reifegraden (TRL) ein, darunter auch niedrigere TRL;

f)  sind offen für vielfältige, Bottom-up-Ansätze und -Lösungen, bei denen den Erfordernissen von und dem Nutzen für Mensch und Gesellschaft Rechnung getragen und die Bedeutung vielfältiger Beiträge zur Verwirklichung dieser Aufträge gewürdigt wird;

fa)  ziehen auf transparente Weise Nutzen aus Synergien mit anderen Programmen der Union sowie mit nationalen und gegebenenfalls regionalen Innovationsökosystemen.

(4)  Die Kommission überwacht und bewertet jeden Auftrag gemäß Artikel 45 und 47 sowie Anhang V dieser Verordnung, einschließlich der Fortschritte in Bezug auf die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele; dabei werden die Durchführung, Überwachung und stufenweise Beendigung der Aufträge erfasst. Eine Bewertung der ersten im Rahmen von Horizont Europa eingerichteten Aufträge erfolgt spätestens 2023 und bevor ein Beschluss über die Schaffung neuer Aufträge oder die Fortführung, Beendigung oder Neuausrichtung laufender Aufträge gefasst wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden veröffentlicht und umfassen zumindest die Analyse ihrer Auswahlverfahren sowie ihrer Governance, ihrer Haushaltsmittel, ihres Schwerpunkts und ihrer bisherigen Leistung.

Artikel 7a

Europäischer Innovationsrat

(1)  Die Kommission richtet einen Europäischen Innovationsrat (EIC) als zentrale Anlaufstelle für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Pfeilers III „Innovatives Europa“ ein, die im Zusammenhang mit dem EIC stehen. Das Hauptaugenmerk des EIC liegt auf bahnbrechenden und disruptiven Innovationen, wobei insbesondere auf marktschaffende Innovationen abgezielt wird, jedoch auch alle Arten von Innovation, einschließlich inkrementeller Innovation, gefördert werden. Die Tätigkeit des EIC beruht auf folgenden Grundprinzipien: eindeutiger EU-Mehrwert, Autonomie, Risikobereitschaft, Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht.

(2)  Der EIC steht allen Arten von Innovatoren offen, von Einzelpersonen bis zu Hochschulen, Forschungsorganisationen und Unternehmen (darunter KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und in Ausnahmefällen kleine Mid-cap-Unternehmen), und von einzelnen Begünstigten bis zu multidisziplinären Konsortien. Mindestens 70 % der Haushaltsmittel des EIC sind für KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, vorgesehen.

(3)  Die Funktionen des EIC-Beirats und die Managementmerkmale des EIC sind in Beschluss (EU) ... [Spezifisches Programm] und dessen Anhängen dargelegt.

Artikel 8

Europäische Partnerschaften

(1)  Teile des Programms „Horizont Europa“ können im Wege europäischer Partnerschaften durchgeführt werden. Die Einbeziehung der Union in die europäischen Partnerschaften kann in einer der folgenden Formen geschehen:

a)  durch Beteiligung an Partnerschaften, die auf der Grundlage einer Absichtserklärung und/oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Kommission und den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Partnern eingerichtet werden, in der die Ziele der Partnerschaft, die Verpflichtungen aller Beteiligten in Bezug auf Finanz- und/oder Sachleistungen, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren, die zu erbringenden Leistungen sowie die Modalitäten für die Berichterstattung festgelegt werden. Die Partner stellen beispielsweise fest, welche ergänzenden Forschungs- und Innovationstätigkeiten von ihnen und im Rahmen des Programms durchgeführt werden sollen (ko-programmierte europäische Partnerschaften);

b)  durch die (auch finanzielle) Beteiligung an einem Forschungs- und Innovationsprogramm, bei dem die Ziele, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren sowie die zu erbringenden Leistungen festgelegt werden, auf der Grundlage der Verpflichtung der Partner, Finanz- und/oder Sachbeiträge zu leisten und ihre relevanten Tätigkeiten mit Hilfe einer Kofinanzierungsmaßnahme des Programms (kofinanzierte europäische Partnerschaften) zusammenzuführen;

c)  durch die (auch finanzielle) Beteiligung an Forschungs- und Innovationsprogrammen, die von mehreren Mitgliedstaaten nach Artikel 185 AEUV oder von Einrichtungen nach Artikel 187 AEUV, wie Gemeinsame Unternehmen, oder EIT-Wissens- und Innovationsgemeinschaften im Einklang mit der EIT-Verordnung durchgeführt werden (institutionelle europäische Partnerschaften). Derartige Partnerschaften werden nur dann realisiert, wenn andere Teile des Programms Horizont Europa, einschließlich anderer Formen europäischer Partnerschaften, die Ziele nicht hervorbringen oder die notwendige und erwartete Wirkung nicht generieren, und sofern sie durch eine langfristige Perspektive und ein hohes Maß an Integration▌ gerechtfertigt sind. Partnerschaften nach Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV befolgen – außer in hinreichend begründeten Fällen – eine zentrale Verwaltung aller Finanzbeiträge. Im Fall einer zentralen Verwaltung der Finanzen werden Beiträge eines teilnehmenden Staates auf Projektebene auf der Grundlage der in den Vorschlägen der in dem teilnehmenden Staat eingerichteten Stellen geforderten Finanzierung geleistet, soweit nicht anderweitig von allen betreffenden teilnehmenden Staaten vereinbart.

In den Vorschriften für solche Partnerschaften sind unter anderem die Ziele, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren und die zu erbringenden Leistungen sowie die damit verbundenen Verpflichtungen der Partner, Finanz- und/oder Sachbeiträge zu leisten, angegeben.

(2)  Europäische Partnerschaften müssen folgenden Kriterien genügen:

a)  Sie werden zur Bewältigung europäischer oder globaler Herausforderungen nur für die Fälle gegründet, in denen sie die Ziele von Horizont Europa wirksamer erreichen können als die Union alleine und im Vergleich zu anderen Formen der Unterstützung des Rahmenprogramms. Diese Teile verfügen über einen angemessenen Anteil am Haushalt von Horizont Europa. Der Großteil des Haushalts in Pfeiler II wird an Maßnahmen außerhalb europäischer Partnerschaften zugeteilt;

b)  sie genügen den Grundsätzen des EU-Mehrwerts, der Transparenz, der Offenheit, der Wirkung innerhalb Europas und für Europa, des großen Mobilisierungseffekts in ausreichendem Maßstab, der langfristigen Verpflichtungen aller Beteiligten, der Flexibilität bei der Durchführung, der Kohärenz, der Koordinierung und der Komplementarität mit lokalen, regionalen, nationalen und gegebenenfalls internationalen Initiativen der Union oder anderen Partnerschaften und Aufträgen;

c)  sie verfolgen ein klares Lebenszyklus-Konzept, bestehen zeitlich befristet und beinhalten auch die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Programm.

(2a)  Europäische Partnerschaften gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung werden in Strategischen FuI-Plänen genauer ausgeführt, bevor sie im Rahmen von Arbeitsprogrammen umgesetzt werden.

Die Bestimmungen und Kriterien für Auswahl, Umsetzung, Monitoring, Evaluierung und stufenweise Beendigung der Europäischen Partnerschaften sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 8a

Überprüfung der Tätigkeitsbereiche der Aufträge und Partnerschaften

Spätestens im Jahr 2023 führt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 185 AEUV oder des Artikels 187 AEUV eine Überprüfung des Anhangs Va als Teil der Gesamtüberwachung des Programms – einschließlich der Aufträge und institutionellen europäischen Partnerschaften – durch und legt dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor.

Artikel 9

Budget

(1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Rahmenprogramms wird für den Zeitraum 2021–2027 für das in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a genannte Spezifische Programm auf 120 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 festgesetzt; hinzu kommt der Betrag für das in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b genannte Spezifische Programm, wie in der Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds festgelegt.

(2)  Der in Absatz 1 erster Halbsatz genannte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt:

a)  27,42 % für den Pfeiler I „Exzellente und offene Wissenschaft“ für den Zeitraum 2021–2027, davon

1.  17,64 % für den Europäischen Forschungsrat;

2.  7,23 % für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen;

3.  2,55 % für Forschungsinfrastrukturen;

b)  55,48 % für den Pfeiler II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ für den Zeitraum 2021–2027, davon

1.  8,16 % für das Cluster „Gesundheit“;

2.  2,50 % für das Cluster „Inklusive und kreative Gesellschaft“;

2a.  2,00 % für das Cluster „Sichere Gesellschaften“;

3.  15,94 % für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“;

4.  15,84 % für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“;

5.  9,00 % für das Cluster „Lebensmittel, natürliche Ressourcen und Landwirtschaft“;

6.  2,04 % für direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs;

c)  12,71 % für den Pfeiler III „Innovatives Europa“ für den Zeitraum 2021–2027, davon

1.  8,71 % für den Europäischen Innovationsrat (EIC), darunter bis zu 0,53 % für europäische Innovationsökosysteme;

2.  4 % für das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT);

d)  4,39 % für den Teil „Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ mit den folgenden Komponenten:

1.  4,00 % für „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung in der gesamten Europäischen Union“;

2.  0,39 % für „Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems“.

(3)  Um auf unvorhersehbare Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, kann die Kommission im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens von den in Absatz 2 genannten Beträgen um bis zu 10 % abweichen, was auch die Zuweisung der Beiträge von assoziierten Ländern einschließt.

(3c)  45 % des Haushalts des Clusters „Inklusive und kreative Gesellschaft“ werden für die Unterstützung der Forschung im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft, etwa des Kulturerbes der Union, eingesetzt, wobei, wie in Anhang I des Spezifischen Programms ausgeführt, im Anschluss an eine Folgenabschätzung, die dem Europäischen Parlament vorzulegen ist, der Einrichtung einer Cloud für das europäische Kulturerbe ein Betrag von 300 Mio. EUR zugewiesen wird.

(3d)  Ein Betrag von mindestens 1 Mrd. EUR wird für die Quantenforschung im Rahmen des Clusters „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“ unter Pfeiler II eingesetzt.

(4)  Der in Absatz 1 ▌genannte Betrag für das in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a genannte Spezifische Programm und für das EIT darf auch zur Deckung von Ausgaben für Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Audit, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten sowie von Ausgaben verwendet werden, die für das Management und die Durchführung des Programms (z. B. für sämtliche Verwaltungsausgaben) und die Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele anfallen. Die im Zusammenhang mit indirekten Maßnahmen stehenden Ausgaben dürfen 5 % des Gesamtbetrags des Programms nicht übersteigen. Darüber hinaus kann der Betrag auch zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die Ziele des Programms betreffen, verwendet werden, sowie von Ausgaben für IT-Netze – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, worunter auch betriebliche Instrumente der Informationstechnik und sonstige für das Management des Programms erforderliche technische und administrative Hilfe fallen.

(5)  Erforderlichenfalls können über das Jahr 2027 hinaus Mittel in den Haushalt eingesetzt werden, um die in Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben zu decken, mit denen die Verwaltung von Maßnahmen ermöglicht wird, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

(6)  Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährliche Tranchen aufgeteilt werden.

(7)  Unbeschadet der Haushaltsordnung dürfen Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, ab dem 1. Januar 2021 geltend gemacht werden.

Artikel 10

Offene Wissenschaft

(1)  Mit dem Programm soll offene Wissenschaft als ein Ansatz für das wissenschaftliche Verfahren gefördert werden, der auf offener kooperativer Arbeit und der Verbreitung von Wissen beruht, insbesondere im Einklang mit folgenden Elementen:

–   offener Zugang zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die aus den im Rahmen dieses Programms geförderten Forschungsarbeiten hervorgehen;

–   offener Zugang zu Forschungsdaten, einschließlich jener, die wissenschaftlichen Veröffentlichungen zugrunde liegen.

Diese Elemente werden gemäß Artikel 35 Absatz 3 dieser Verordnung gewährleistet. Letzterer muss auch dem Grundsatz „so offen wie möglich – so eingeschränkt wie nötig“ entsprechen.

(1a)  Der Grundsatz der Gegenseitigkeit in einer offenen Wissenschaft wird in sämtlichen Assoziierungs- und Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern – einschließlich der Vereinbarungen, die von Fördereinrichtungen unterzeichnet wurden, die mit der indirekten Mittelverwaltung des Programmes betraut wurden – unterstützt und gefördert.

(2)  Der verantwortungsvolle Umgang mit Forschungsdaten wird nach den Grundsätzen „Auffindbarkeit“, „Zugänglichkeit“, „Interoperabilität“ und „Wiederverwendbarkeit“ („Findability“, „Accessibility“, „Interoperability“, „Reusability“ – FAIR) gewährleistet. Ferner wird ein Augenmerk auf die langfristige Sicherung der Daten gelegt.

(3)  Ferner werden weitere Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft unterstützt und gefördert, auch zugunsten von KMU.

Artikel 11

Ergänzende, kombinierte und kumulative Förderung

(1)   Bei der Durchführung von Horizont Europa werden Synergien mit anderen Förderprogrammen der Union genutzt; gleichzeitig wird eine größtmögliche Vereinfachung der Verwaltung angestrebt. Eine nicht erschöpfende Aufstellung solcher Synergien mit anderen Förderprogrammen ist in Anhang IV enthalten. Für eine kofinanzierte FEI-Maßnahme gilt das einheitliche Regelwerk von Horizont Europa.

(2)   Das Exzellenzsiegel wird für alle Teile des Programms verliehen. Maßnahmen, denen ein Exzellenzsiegel verliehen wurde, oder die den folgenden kumulativen und komparativen Bedingungen genügen –

a)  sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Programms bewertet;

b)  sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c)  sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden –

können mit Mitteln aus nationalen oder regionalen Fonds, einschließlich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Sozialfonds+ oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) XX [über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] unterstützt werden, ohne dass ein weiterer Antrag und eine weitere Evaluierung notwendig sind und sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Mit Ausnahme der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten die Regeln des Fonds, aus dem die Unterstützung gewährt wird.

(2a)   Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) XX [ Dachverordnung] kann die Verwaltungsbehörde auf freiwilliger Basis die Übertragung von Teilen ihrer Mittelzuweisungen auf Horizont Europa verlangen. Übertragene Mittel werden gemäß den Regeln von Horizont Europa ausgeführt. Darüber hinaus stellt die Kommission sicher, dass diese übertragenen Mittel vollständig für Programme und/oder Projekte vorgesehen werden, die in dem Mitgliedstaat bzw. der Region durchgeführt werden, aus dem bzw. der sie stammen.

(2b)   Nach vorheriger Genehmigung der Antragsteller nimmt die Kommission die in diesem Artikel genannten Zuweisungen in das Informationssystem über ausgewählte Projekte auf, damit ein rascher Informationsaustausch erfolgen kann und die Finanzbehörden Mittel für die ausgewählten Maßnahmen bereitstellen können.

Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken.

Artikel 12

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

(1)  Folgende Drittländer kommen für eine Assoziierung mit dem Programm in Frage:

a)  Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

b)  beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)  unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)  Drittländer und Gebiete, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

i)  gute Kapazitäten auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie und Innovation;

ii)  Engagement für eine regelbasierte offene Marktwirtschaft, einschließlich eines fairen und gerechten sowie von demokratischen Institutionen unterstützen Umgangs mit Rechten des geistigen Eigentums und der Wahrung der Menschenrechte;

iii)  aktive Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger.

Die vollständige oder teilweise Assoziierung jedes der Drittländer gemäß Buchstabe d erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung des Nutzens für die Union. Sie muss insbesondere den Bedingungen entsprechen, die in einer Einzelvereinbarung über die Teilnahme des Drittlands an dem Unionsprogramm vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung

–  gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

–   das Recht gewährt, eine Maßnahme im Rahmen des Programms zu koordinieren, vorausgesetzt sie kommt der Union zugute, und der Schutz der finanziellen Interessen der Union ist sichergestellt;

–  die Bedingungen für die Teilnahme an dem Programm regelt, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den einzelnen (Teil-)Programmen und ihren Verwaltungskosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 [Absatz 5] der Haushaltsordnung;

–  dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

–  die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert.

(2)  Der Geltungsbereich der Assoziierung eines jeden Drittlandes mit dem Programm trägt dem Ziel Rechnung, durch Innovation das Wirtschaftswachstum in der Union zu fördern und die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte aus der Union zu verhindern. Dementsprechend können mit Ausnahme der EWR-Länder, der Beitrittsländer, der Kandidatenländer und der potenziellen Kandidaten Teile des Programms mit nur einem Begünstigten von einem Assoziierungsabkommen mit einem bestimmten Land ausgeschlossen werden, insbesondere wenn diese sich auf private Einrichtungen beziehen.

(3)  In dem Assoziierungsabkommen ist gegebenenfalls eine gegenseitige Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in der Union an ähnlichen Programmen assoziierter Länder – im Einklang mit den darin festgelegten Bedingungen – vorzusehen und anzustreben.

(4)  Die für die Festlegung der Höhe des Finanzbeitrags ausschlaggebenden Bedingungen des Assoziierungsabkommens gewährleisten eine automatische, alle zwei Jahre erfolgende Korrektur jedes Ungleichgewichts im Vergleich zu dem Betrag, den Stellen mit Sitz in dem assoziierten Land durch ihre Beteiligung an dem Programm erhalten, wobei die Kosten für Verwaltung und Durchführung des Programms berücksichtigt werden.

(4a)  Die Beiträge aller assoziierten Länder werden in die jeweiligen Teile des Programms aufgenommen, sofern die Aufschlüsselung der Haushaltsmittel nach Artikel 9 Absatz 2 eingehalten wird. Die Kommission unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens über den Gesamthaushalt der einzelnen Teile des Programms und gibt dabei die assoziierten Länder, die Einzelbeiträge und ihr finanzielles Gleichgewicht an.

TITEL II

REGELN FÜR DIE BETEILIGUNG UND DIE VERBREITUNG DER ERGEBNISSE

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13

Fördereinrichtungen und direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC)

(1)  Fördereinrichtungen dürfen in hinreichend begründeten Fällen von den in diesem Titel festgelegten Regeln abweichen, ausgenommen von den Artikeln 14, 15 und 16, und nur dann, wenn dies im Basisrechtsakt zur Gründung der Fördereinrichtung so vorgesehen ist oder ihr mit diesem Basisrechtsakt Haushaltsausführungsaufgaben übertragen wurden oder wenn dies für Fördereinrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii oder v der Haushaltsordnung in der Beitragsvereinbarung so vorgesehen ist oder ihre besonderen betrieblichen Erfordernisse oder die Art der Maßnahme dies notwendig machen.

(2)  Die in diesem Titel festgelegten Regeln gelten nicht für direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC).

Artikel 14

Förderfähige Maßnahmen und ethische Grundsätze

(1)  Unbeschadet des Absatzes 2 ▌ sind nur solche Maßnahmen förderfähig, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

Ausgeschlossen von der Förderung sind folgende Forschungsgebiete:

a)  Tätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken;

b)  Tätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten(26);

c)  Tätigkeiten, die auf die Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen, abzielen.

(2)  Forschung an – sowohl adulten als auch embryonalen – menschlichen Stammzellen darf nach Maßgabe sowohl des Inhalts des wissenschaftlichen Vorschlags als auch der rechtlichen Rahmenbedingungen der betreffenden Mitgliedstaaten gefördert werden. Forschungstätigkeiten, die in allen Mitgliedstaaten verboten sind, werden weder innerhalb noch außerhalb der EU gefördert. In einem Mitgliedstaat wird keine Tätigkeit gefördert, die in diesem verboten ist.

Artikel 15

Ethik(27)

(1)  Bei allen im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sind Grundsätze der Ethik, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der EU sowie internationale Vorschriften zu beachten, einschließlich der Grundrechtecharta der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutz der Privatsphäre, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit der Person, dem Recht auf Nichtdiskriminierung und der Notwendigkeit, den Schutz der Umwelt und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.

(2)  Stellen, die an der Maßnahme teilnehmen, legen Folgendes vor:

a)  eine ethische Selbstbewertung unter Angabe aller vorhersehbaren Fragen der Ethik im Zusammenhang mit dem angestrebten Ziel, Einzelheiten der Durchführung und der zu erwartenden Wirkung der zu fördernden Tätigkeiten, einschließlich einer Bestätigung der Einhaltung von Absatz 1 sowie einer Darlegung, wie dies gewährleistet wird;

b)  eine Bestätigung, dass die Tätigkeiten dem von allen europäischen Akademien veröffentlichten Europäischen Verhaltenskodex für die Integrität in der Forschung genügen und keine von der Förderung ausgeschlossenen Tätigkeiten durchgeführt werden;

c)  eine Bestätigung, dass bei außerhalb der Union durchgeführten Tätigkeiten dieselben Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat erlaubt gewesen wären; und

d)  Angaben zu den von den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zu ergreifenden Genehmigungs- bzw. Kontrollmaßnahmen bei Tätigkeiten, bei denen menschliche embryonale Stammzellen verwendet werden, sowie Einzelheiten der auf der Grundlage von Ethikprüfungen erteilten Genehmigungen, die vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten eingeholt werden müssen.

(3)  Die Vorschläge werden systematisch auf solche Maßnahmen geprüft (screening), bei denen sich komplexe oder schwerwiegende ethische Fragen stellen, sodass diese Vorschläge dann einer Ethikbewertung (assessment) unterzogen werden können. Die Bewertung wird von der Kommission vorgenommen, sofern sie diese nicht an eine Fördereinrichtung delegiert hat. Maßnahmen, die die Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen oder menschlicher Embryonen vorsehen, werden grundsätzlich einer Ethikbewertung unterzogen. Die Ethikprüfungen und -bewertungen werden mit Unterstützung durch Ethikexperten durchgeführt. Die Kommission und die Fördereinrichtungen gewährleisten unbeschadet der Vertraulichkeit des Verfahrensinhalts eine möglichst große Transparenz bei den Ethikverfahren.

(4)  Stellen, die an der Maßnahme teilnehmen, müssen vor der Aufnahme einschlägiger Tätigkeiten im Besitz aller Genehmigungen oder sonstigen Dokumente sein, die von den entsprechenden nationalen und lokalen Ethikausschüssen oder sonstigen Einrichtungen, wie Datenschutzbehörden, verbindlich vorgeschrieben sind. Diese Dokumente sind in die Unterlagen aufzunehmen und der Kommission oder der Fördereinrichtung auf Anfrage vorzulegen.

(5)  Gegebenenfalls werden von der Kommission oder der Fördereinrichtung Ethikkontrollen (checks) vorgenommen. Bei schwerwiegenden oder komplexen ethischen Fragen werden die Kontrollen von der Kommission vorgenommen, sofern sie diese nicht an eine Fördereinrichtung delegiert hat.

Die Ethikkontrollen werden mit Unterstützung durch Ethiksachexperten durchgeführt.

(6)  Maßnahmen, die die in den Absätzen 1 bis 4 genannten ethischen Anforderungen nicht erfüllen und somit ethisch nicht vertretbar sind, werden daher abgelehnt oder beendet, sobald die ethische Nichtvertretbarkeit festgestellt wurde.

Artikel 16

Sicherheit

(1)  Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere denen zum Schutz von Verschlusssachen gegen unbefugte Weitergabe sowie auch allen einschlägigen nationalen Vorschriften und dem Unionsrecht genügen. Bei Forschungsarbeiten, die außerhalb der Union durchgeführt und bei denen Verschlusssachen verwendet und/oder generiert werden, ist zusätzlich zur Einhaltung dieser Anforderungen eine Sicherheitsvereinbarung zwischen der Union und dem Drittland zu schließen, in dem die Forschungsarbeiten durchgeführt werden.

(2)  Gegebenenfalls ist für Vorschläge eine Sicherheits-Selbstbewertung vorzulegen, in der Angaben zu etwaigen Sicherheitsproblemen sowie dazu gemacht werden, wie diese Probleme im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen nationalen Vorschriften und des Unionsrechts gelöst werden.

(3)  Gegebenenfalls führt die Kommission oder die Fördereinrichtung eine Sicherheitsprüfung bei den Vorschlägen durch, die Sicherheitsprobleme aufwerfen.

(4)  Die Maßnahmen müssen gegebenenfalls dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und dessen Durchführungsvorschriften genügen.

(5)  Stellen, die an einer Maßnahme teilnehmen, gewährleisten den Schutz der bei dieser Maßnahme verwendeten und/oder generierten Verschlusssachen gegen unbefugte Weitergabe. Vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten legen sie den von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde ausgestellten Sicherheitsbescheid für Personen und/oder Einrichtungen vor.

(6)  Müssen sich externe Experten mit Verschlusssachen befassen, ist der entsprechende Sicherheitsbescheid vorzulegen, bevor diese Experten benannt werden.

(7)  Gegebenenfalls führt die Kommission oder die Fördereinrichtung Sicherheitskontrollen durch.

Maßnahmen, die den Sicherheitsvorschriften nach Maßgabe dieses Artikels nicht genügen, können abgelehnt oder jederzeit beendet werden.

KAPITEL II

Finanzhilfen

Artikel 17

Finanzhilfen

Soweit in diesem Kapitel nicht anders angegeben, werden die Finanzhilfen des Programms nach Titel VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 18

Teilnahmeberechtigte Stellen

(1)  Alle Rechtsträger, unabhängig von ihrem Sitz, auch Rechtsträger in nicht assoziierten Drittländern, oder internationale Organisationen können im Rahmen des Programms an Maßnahmen teilnehmen, sofern die in dieser Verordnung sowie die im Arbeitsprogramm oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2)  Die Stellen sind Teil eines Konsortiums, das aus mindestens drei unabhängigen Rechtsträgern besteht, von denen jeder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land hat, wobei mindestens einer dieser Rechtsträger seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, sofern

a)  im Arbeitsprogramm nichts anderes festgelegt und hinreichend begründet ist,

(3)  Maßnahmen der Pionierforschung des Europäischen Forschungsrats (ERC), Maßnahmen des Europäischen Innovationsrats (EIC), Maßnahmen für Ausbildung und Mobilität oder die Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms können von einem oder mehreren Rechtsträgern durchgeführt werden, von denen einer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land auf der Grundlage einer gemäß Artikel 12 abgeschlossenen Vereinbarung haben muss.

(4)  Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen können von einem oder mehreren Rechtsträgern, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land oder in einem anderen Drittland haben können, durchgeführt werden.

(5)  Bei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union stehen, kann das Arbeitsprogramm vorsehen, die Teilnahme ausschließlich auf Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder auf Rechtsträger zu beschränken, die ihren Sitz nicht nur in einem Mitgliedstaat, sondern auch in bestimmten assoziierten oder sonstigen Drittländern haben.

(6)  Soweit erforderlich und hinreichend begründet, können im Arbeitsprogramm – abhängig von besonderen politischen Anforderungen oder der Art und der Ziele der Maßnahme – über die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Kriterien hinaus weitere Kriterien festgelegt werden, beispielsweise die Anzahl und Art der Rechtsträger oder der Ort ihres Sitzes.

(7)  Bei Maßnahmen, die Beträge nach Artikel 11 erhalten, ist die Teilnahme auf einen einzigen Rechtsträger mit Sitz in der Gerichtsbarkeit der delegierenden Verwaltungsbehörde begrenzt, sofern nicht anderweitig mit der Verwaltungsbehörde vereinbart und im Arbeitsprogramm vorgesehen.

(8)  Sofern im Arbeitsprogramm so vorgesehen, kann die JRC an den Maßnahmen teilnehmen.

(9)  Die JRC, internationale europäische Forschungsorganisationen und nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger gelten als in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als in dem, in dem die anderen, an der Maßnahme teilnehmenden Rechtsträger ihren Sitz haben.

(10)  Bei Maßnahmen der Pionierforschung des Europäischer Forschungsrats (ERC) sowie bei Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen, sofern im Arbeitsprogramm vorgesehen, gelten internationale Organisationen mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land als in diesem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässig.

Bei anderen Teilen des Programms gelten internationale Organisationen, die keine internationalen europäischen Forschungsorganisationen sind, in einem nicht assoziierten Drittland als ansässig.

Artikel 19

Förderfähige Rechtsträger

(1)   Stellen sind förderfähig, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land im Sinne von Artikel 12 haben.

Bei Maßnahmen, für die Beträge nach Artikel 11 Absatz 3 geleistet werden, können nur Stellen mit Sitz innerhalb der Gerichtsbarkeit der delegierenden Verwaltungsbehörde Fördermittel aus diesen Beträgen erhalten.

(1b)  Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen sowie, in Ausnahmefällen, sonstige nichtassoziierte Drittländer können für eine Förderung in Frage kommen, wenn

a)  das Drittland im Arbeitsprogramm genannt wurde oder

b)  die Kommission oder die Fördereinrichtung der Auffassung ist, dass die Teilnahme für die Durchführung der Maßnahme unerlässlich ist.

(2)  Stellen mit Sitz in einem anderen nichtassoziierten Drittland sollten die Kosten ihrer Teilnahme ▌ selbst tragen. FuE-Vereinbarungen zwischen diesen nichtassoziierten Drittländern und der Union können jederzeit getroffen werden, wenn sie als nützlich erachtet werden, und Kofinanzierungsmechanismen, ähnlich der im Rahmen von Horizont 2020 vereinbarten, können eingeführt werden. Diese Länder gewährleisten den Rechtsträgern der Union einen auf Gegenseitigkeit basierenden Zugang zu ihren jeweiligen FEI-Förderprogrammen und einen auf Gegenseitigkeit basierenden offenen Zugang zu wissenschaftlichen Ergebnissen und Daten sowie faire und gerechte Bedingungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums.

(3)  Verbundene Stellen können Fördermittel für eine Maßnahme erhalten, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land ▌ haben.

(3a)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht und gibt für jedes nichtassoziierte Drittland an, in welcher Höhe die teilnehmenden Stellen Finanzbeiträge der Union erhalten haben und in welcher Höhe Stellen der Union, die an den Aktivitäten des jeweiligen Landes teilnehmen, Finanzbeiträge von diesem Land erhalten haben.

Artikel 20

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(1)  Der Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ist bei allen Maßnahmen ▌ dem Arbeitsprogramm zu entnehmen.

(3)  Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen können in Ausnahmefällen auf die Entwicklung von Zusatztätigkeiten oder auf die Aufnahme weiterer Partner in bereits vorhandene Maßnahmen beschränkt werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele dieser Aufforderungen notwendig ist. Das Arbeitsprogramm kann zusätzlich vorsehen, dass Rechtsträger aus im Bereich Forschung und Innovation leistungsschwachen Mitgliedstaaten sich bereits ausgewählten kooperativen FuI-Maßnahmen anschließen können, vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Konsortiums und unter der Voraussetzung, dass nicht bereits Rechtsträger aus diesen Mitgliedstaaten daran teilnehmen.

(4)   Keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen muss für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms durchgeführt werden, die

a)  von der JRC oder im Arbeitsprogramm angegebenen Rechtsträgern durchgeführt werden und

b)  gemäß Artikel 195 Buchstabe e der Haushaltsordnung nicht in den Aufgabenbereich einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen.

(5)   Im Arbeitsprogramm wird angegeben, in welchen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen „Exzellenzsiegel“ vergeben werden. Nach vorheriger Genehmigung des Antragstellers können – vorbehaltlich des Abschlusses einer Vertraulichkeitsvereinbarung – Informationen über den Antrag und die Evaluierung interessierten Finanzbehörden mitgeteilt werden.

Artikel 21

Gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Die Kommission oder die Fördereinrichtung kann eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen mit:

a)  Drittländern, einschließlich deren wissenschaftlich-technischen Organisationen oder Agenturen;

b)  internationalen Organisationen;

c)  gemeinnützigen Rechtsträgern.

Bei einer gemeinsamen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen müssen Antragsteller die Anforderungen gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung erfüllen, und es müssen gemeinsame Verfahren für die Auswahl und Evaluierung der Vorschläge festgelegt werden. Dabei ist für die Verfahren eine ausgewogene Besetzung der Gruppe der von jeder Partei benannten Experten zu gewährleisten.

Artikel 22

Vorkommerzielle Auftragsvergabe und Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen

(1)  Die vorkommerzielle oder öffentliche Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen kann Teil oder Hauptziel von Maßnahmen sein, die von Begünstigten durchgeführt werden, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU(28), 2014/25/EU(29) und 2009/81/EG(30) des Europäischen Parlaments und des Rates handelt.

(2)  Bei der Auftragsvergabe

a)  wird den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Verhältnismäßigkeit und des Wettbewerbsrechts gefolgt;

b)  können für die vorkommerzielle Auftragsvergabe gegebenenfalls und unbeschadet der in Buchstabe a aufgeführten Grundsätze ein vereinfachtes und/oder ein beschleunigtes Verfahren genutzt und besondere Bedingungen vorgesehen werden, etwa die Beschränkung des Ausführungsorts der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder;

c)  kann die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Verfahrens vorgesehen sein („multiple sourcing“) und

d)  wird vorgesehen, dass die Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag erhalten, sowie gewährleistet, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

(3)  Bringt ein Auftragnehmer im Rahmen einer vorkommerziellen Auftragsvergabe Ergebnisse hervor, ist er Eigentümer zumindest der damit verbundenen Rechte am geistigen Eigentum. Die öffentlichen Auftraggeber verfügen zumindest über das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen für ihre eigenen Zwecke und das Recht, zu fairen und angemessenen Bedingungen und ohne das Recht zur Unterlizenzvergabe Dritten nicht ausschließliche Lizenzen für die Nutzung der Ergebnisse in ihrem Namen zu gewähren, bzw. über das Recht, die teilnehmenden Auftragnehmer zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Nutzt ein Auftragnehmer innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums nach der vorkommerziellen Auftragsvergabe die Ergebnisse nicht kommerziell, kann der öffentliche Auftraggeber – nachdem er den Auftragnehmer zu den Gründen der nicht erfolgten Nutzung konsultiert hat – ihn verpflichten, die Eigentumsrechte an den Ergebnissen dem öffentlichen Auftraggeber zu übertragen.

Artikel 24

Finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller

(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 198 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannten Ausnahmen wird nur die finanzielle Leistungsfähigkeit des Koordinators geprüft und auch nur dann, wenn der bei der Union für die Maßnahme beantragte Förderbetrag 500 000 EUR oder mehr beträgt.

(2)  Bestehen jedoch begründete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit oder besteht aufgrund der Teilnahme an mehreren laufenden Maßnahmen, die mit Mitteln aus Forschungs- und Innovationsprogrammen der Union gefördert werden, ein höheres Risiko, überprüft die Kommission oder die Fördereinrichtung auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der anderen Antragsteller oder Koordinatoren und zwar auch dann, wenn der Förderbetrag unter dem in Absatz 1 genannten Schwellenwert liegt.

(3)  Wird die finanzielle Leistungsfähigkeit strukturell durch einen anderen Rechtsträger garantiert, wird die finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Rechtsträgers geprüft.

(4)  Bei einer geringen finanziellen Leistungsfähigkeit kann die Kommission oder die Fördereinrichtung die Teilnahme des Antragstellers von der Vorlage einer von einer verbundenen Stelle vorgelegten Erklärung über die gesamtschuldnerische Haftung abhängig machen.

(5)  Der in Artikel 33 festgelegte Beitrag zum auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus gilt als ausreichende Garantie im Sinne von Artikel 152 der Haushaltsordnung. Von den Begünstigten darf keine zusätzliche Garantie oder Sicherheit entgegengenommen noch verlangt werden.

Artikel 25

Gewährungskriterien und Auswahl

(1)  Die Vorschläge werden auf der Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet:

a)  Exzellenz;

b)  Wirkung;

c)  Qualität und Effizienz der Durchführung.

(2)  Vorschläge für ERC-Pionierforschungsmaßnahmen werden ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums nach Absatz 1 Buchstabe a bewertet.

(3)  Weitere Einzelheiten zur Anwendung der in Absatz 1 genannten Gewährungskriterien, einschließlich Gewichtungen, Schwellenwerte und gegebenenfalls Vorschriften für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen, werden im Arbeitsprogramm festgelegt, wobei die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen berücksichtigt werden. Die Bedingungen für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen können folgende Kriterien umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt: KMU, Geschlecht, geografische Vielfalt.

(3a)  Die Kommission und andere Fördereinrichtungen berücksichtigen die Möglichkeit eines zweistufigen Einreichungsverfahrens, und gegebenenfalls können in der ersten Stufe der Bewertung auf der Grundlage von einem oder mehreren der in Absatz 1 genannten Gewährungskriterien anonymisierte Vorschläge bewertet werden.

Artikel 26

Evaluierung

(1)  Vorschläge werden von einem Bewertungsausschuss evaluiert, der sich ▌ aus externen unabhängigen Experten zusammensetzt.

Für Tätigkeiten des EIC, für Aufträge und in hinreichend begründeten Fällen gemäß dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm kann der Bewertungsausschuss sich teilweise oder – bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen – teilweise oder vollständig aus Vertretern der Organe oder sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 150 der Haushaltsordnung zusammensetzen.

Das Evaluierungsverfahren kann durch unabhängige Beobachter verfolgt werden.

(2)  Gegebenenfalls erstellt der Bewertungsausschuss eine Rangfolge der Vorschläge, die die geltenden Schwellenwerte erfüllt haben und zwar gemessen an

a)   den Evaluierungsergebnissen,

b)   dem Beitrag, den die Projekte zur Erreichung der einzelnen politischen Ziele, auch zum Aufbau eines kohärenten Projektportfolios, d. h. für EIC-Pathfinder-Tätigkeiten, Aufträge und in anderen hinreichend begründeten Fällen, die in dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm im Detail dargelegt sind, leisten.

Für EIC-Pathfinder-Tätigkeiten, Aufträge und in anderen hinreichend begründeten Fällen, die in dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm im Detail dargelegt sind, kann der Bewertungsausschuss zudemÄnderungen der Vorschläge vorschlagen, sofern diese für die Kohärenz des Portfolio-Konzepts notwendig sind. Diese Anpassungen stehen im Einklang mit den Bedingungen für die Teilnahme und mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Programmausschuss wird über solche Fälle unterrichtet.

(2a)  Die Bewertungsverfahren sind dergestalt konzipiert, dass Interessenkonflikte und Befangenheit ausgeschlossen werden können. Die Transparenz der Bewertungskriterien und der Bewertungsmethode der Vorschläge muss gewährleistet sein.

(3)  Im Einklang mit Artikel 200 Absatz 7 der Haushaltsordnung erhalten die Antragsteller Rückmeldungen in allen Phasen der Evaluierung, und gegebenenfalls werden ihnen die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.

(4)  Rechtsträger mit Sitz in im Bereich Forschung und Innovation leistungsschwachen Mitgliedstaaten, die erfolgreich an dem Teil „Erhöhung der Beteiligung und Teilen von Exzellenz“ teilgenommen haben, erhalten auf Anfrage eine Aufzeichnung über diese Teilnahme, die sie den von ihnen koordinierten Vorschlägen für die kooperativen Teile des Programms beifügen können.

Artikel 27

Verfahren zur Überprüfung der Evaluierung, Anfragen und Beschwerden

(1)  Ein Antragsteller kann die Überprüfung einer Evaluierung beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass das geltende Evaluierungsverfahren nicht ordnungsgemäß auf seinen Vorschlag angewandt wurde(31).

(2)  Die Überprüfung bezieht sich ausschließlich auf Verfahrensaspekte der Evaluierung und nicht auf die Evaluierung des inhaltlichen Werts des Vorschlags.

(2a)  Ein Antrag auf Überprüfung bezieht sich auf einen spezifischen Vorschlag und wird innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Evaluierungsergebnisse eingereicht.

Ein Überprüfungsausschuss gibt eine Stellungnahme zu den Verfahrensaspekten ab; ihm gehören auch Bedienstete der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung an, die auch den Vorsitz führen und nicht an der Bewertung der Vorschläge beteiligt waren. Der Ausschuss kann eine der folgenden Empfehlungen abgeben:

a)  erneute Bewertung des Vorschlags, in erster Linie durch Gutachter, die an der vorherigen Bewertung nicht beteiligt waren;

b)  Bestätigung der ursprünglichen Überprüfung.

(3)  Die Überprüfung darf das Verfahren für die Auswahl der Vorschläge, bei denen keine Überprüfung beantragt worden ist, nicht verzögern.

(3a)  Die Kommission stellt sicher, dass ein Verfahren für direkte Fragen oder Beschwerden der Teilnehmer in Bezug auf ihre Beteiligung an Horizont Europa zur Verfügung steht. Informationen darüber, wie Anfragen und Beschwerden einzureichen sind, müssen online zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 28

Fristen bis zur Gewährung der Finanzhilfe

(1)  Abweichend von Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung gelten folgende Fristen:

a)  für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihrer Anträge eine Frist von höchstens fünf Monaten ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge;

b)  für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit den Antragstellern eine Frist von höchstens acht Monaten ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge.

(2)  Im Arbeitsprogramm ▌ können kürzere Fristen festgelegt werden.

(3)  Zusätzlich zu den in Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung genannten Ausnahmen können die in Absatz 1 genannten Fristen für Maßnahmen des ERC, für Aufträge und für den Fall, dass Maßnahmen einer Ethik- oder Sicherheitsbewertung unterzogen werden, verlängert werden.

Artikel 29

Durchführung der Finanzhilfe

(1)  Kommt ein Begünstigter seinen Pflichten in Bezug auf die technische Durchführung der Maßnahme nicht nach, so bleiben die anderen Begünstigten an ihre Pflichten ohne Anspruch auf eine zusätzliche Förderung aus Unionsmitteln gebunden, sofern sie nicht ausdrücklich davon entbunden werden. Die finanzielle Haftung jedes Begünstigten ist vorbehaltlich der Bestimmungen über den auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus auf seine eigenen Verbindlichkeiten beschränkt.

(2)  In der Finanzhilfevereinbarung können Meilensteine mit den entsprechenden Vorfinanzierungstranchen festgelegt werden. Werden Meilensteine nicht eingehalten, kann die Maßnahme ausgesetzt, geändert oder – in hinreichend begründeten Fällen – beendet werden.

(3)  Die Maßnahme kann auch beendet werden, wenn die erwarteten Ergebnisse aufgrund wissenschaftlicher oder technologischer oder bei einem EIC-Accelerator auch aufgrund wirtschaftlicher Gründe oder bei EIC-Maßnahmen und Aufträgen aufgrund ihrer Relevanz als Teil eines Maßnahmenportfolios von Maßnahmen für die Union nicht mehr relevant sind. Die Kommission durchläuft zusammen mit dem Maßnahmenkoordinator und gegebenenfalls mit externen Experten ein Verfahren, bevor sie im Einklang mit Artikel 133 der Haushaltsordnung entscheidet, dass eine Maßnahme beendet wird.

Artikel 29a

Musterfinanzhilfevereinbarung

(1)  Die Kommission arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Musterfinanzhilfevereinbarungen zwischen der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung und den Begünstigten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung aus. Ist eine erhebliche Änderung einer Musterfinanzhilfevereinbarung erforderlich, unter anderem, um sie für die Begünstigten weiter zu vereinfachen, so nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Überarbeitung vor.

(2)  In der Finanzhilfevereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Begünstigten und entweder der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung im Einklang mit dieser Verordnung festgelegt. Die Finanzhilfevereinbarung legt ferner die Rechte und Pflichten der Rechtsträger fest, die erst während der Durchführung der Maßnahme Begünstigte werden, sowie die Rolle und die Aufgaben des Koordinators eines Konsortiums.

Artikel 30

Fördersätze

(1)  Für alle Tätigkeiten einer geförderten Maßnahme gilt ein und derselbe Fördersatz. Der jeweilige Höchstsatz pro Maßnahme wird im Arbeitsprogramm festgelegt.

(2)  Auf der Grundlage des Programms können bis zu 100 % der Gesamtkosten, die für eine Maßnahme geltend gemacht werden können, erstattet werden, mit Ausnahme von

a)  Innovationsmaßnahmen: für sie gilt ein Satz von bis zu 70 % der förderfähigen Gesamtkosten, ausgenommen sind gemeinnützige Rechtsträger, bei denen im Rahmen des Programms bis zu 100 % der förderfähigen Gesamtkosten erstattet werden können;

b)  Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms: für sie gilt ein Satz von mindestens 30 % der förderfähigen Gesamtkosten, in konkreten und hinreichend begründeten Fällen ein Satz von bis zu 70 %.

(3)  Die in diesem Artikel festgelegten Fördersätze gelten auch für Maßnahmen, bei denen für die gesamte oder einen Teil der Maßnahme eine Förderung auf der Grundlage von Pauschalsätzen, Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen vorgesehen ist.

Artikel 31

Indirekte Kosten

(1)  Indirekte förderfähige Kosten werden durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % auf die direkten förderfähigen Gesamtkosten ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unterverträge und die finanzielle Unterstützung für Dritte sowie Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden.

In den Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen enthaltene indirekte Kosten werden gegebenenfalls anhand des in Absatz 1 genannten Pauschalsatzes nach dem üblichen Kostenrechnungsverfahren der Begünstigten berechnet, wobei Kosten je Einheit für intern anhand der tatsächlich anfallenden Kosten berechnete Waren und Dienstleistungen nicht berücksichtigt werden.

(2)  Indirekte Kosten können jedoch als Pauschalbetrag oder Kosten je Einheit angegeben werden, wenn dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist.

Artikel 32

Förderfähige Kosten

(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung genannten Kriterien gilt für Begünstigte mit einer projektabhängigen Vergütung, dass Personalkosten bis zu der Höhe der Vergütung geltend gemacht werden können, die die Person für die Arbeit an von nationalen Stellen geförderten F&I-Projekten erhalten würde, einschließlich der Sozialabgaben und weiterer in die Vergütung des für die Maßnahme eingesetzten Personals eingehender Kosten, wie sie aus dem innerstaatlichen Recht oder den betreffenden Arbeitsverträgen ergehen.

Die projektabhängige Vergütung ist eine mit der Teilnahme einer Person an einem Projekt verbundene Vergütung, die der üblichen Vergütungspraxis des Begünstigten entspricht und in einheitlicher Weise gezahlt wird.

(2)  Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 der Haushaltsordnung können die Kosten für von Dritten als Sachleistung zur Verfügung gestellte Ressourcen bis zur Höhe der direkten förderfähigen Kosten Dritter geltend gemacht werden.

(3)  Abweichend von Artikel 192 der Haushaltsordnung gelten die aus der Nutzung der Ergebnisse generierten Einkünfte nicht als mit der Maßnahme erzielte Einnahmen.

(3a)  Die Begünstigten können die im Zusammenhang mit einer Maßnahme entstandenen Kosten mithilfe ihrer üblichen Kostenrechnungsverfahren ermitteln und geltend machen, und zwar unter Einhaltung sämtlicher in der Finanzhilfevereinbarung festgelegter Grundsätze und Bedingungen im Einklang mit dieser Verordnung und Artikel 186 der Haushaltsordnung.

(4)  Abweichend von Artikel 203 Absatz 4 der Haushaltsordnung ist zur Auszahlung des Restbetrags die Vorlage einer Bescheinigung über die Finanzaufstellungen zwingend vorgeschrieben, wenn die aus den tatsächlich angefallenen Kosten und den Kosten je Einheit bestehenden und nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren berechneten Forderungen mindestens 325 000 EUR betragen.

Bescheinigungen über die Finanzaufstellung können von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellt werden bzw. bei öffentlichen Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten unabhängigen Beamten ausgestellt werden, was mit Artikel 203 Absatz 4 der Haushaltsordnung im Einklang steht.

(4a)  Erforderlichenfalls berücksichtigt die EU in ihrem Beitrag zu MSCA-Ausbildungs- und Mobilitätsstipendien sämtliche zusätzliche Kosten der Begünstigten im Zusammenhang mit Mutterschafts- oder Elternurlaub, Krankheitsurlaub, Dienstbefreiung, einer Änderung bei der einstellenden gastgebenden Einrichtung oder dem Familienstand der Forscher während der Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung in gebührender Weise.

(4b)  Die Kosten im Zusammenhang mit dem offenen Zugang, einschließlich der Datenmanagementpläne, können erstattet werden, wie es in der Finanzhilfevereinbarung weiter festgelegt wird.

Artikel 33

Auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus

(1)  Hiermit wird ein auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus (im Folgenden der „Mechanismus“) eingerichtet, der den nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 eingerichteten Fonds ersetzt und dessen Rechtsnachfolger ist. Mit dem Mechanismus sollen die Risiken abgesichert werden, die sich aus der Uneinbringlichkeit der Beträge ergeben, die Begünstigte

a)  nach Beschluss Nr. 1982/2006/EG der Kommission schulden,

b)  im Zusammenhang mit dem Programm „Horizont 2020“ der Kommission und Einrichtungen der Union schulden,

c)  im Zusammenhang mit dem Programm der Kommission und Fördereinrichtungen schulden.

Die Absicherung der Risiken der in Buchstabe c genannten Fördereinrichtungen kann möglicherweise im Rahmen eines indirekten Risikodeckungssystems erfolgen, das in der anwendbaren Vereinbarung und unter Berücksichtigung der Art der Fördereinrichtung festgelegt wurde.

(2)  Der Mechanismus wird von der Union, vertreten durch die Kommission als Ausführungsbevollmächtigte, verwaltet. Die Kommission legt spezielle Regeln für die Handhabung des Mechanismus fest.

(3)  Begünstigte leisten einen Beitrag von 5 % der Summe, mit der die Union die Maßnahme fördert. Auf der Grundlage regelmäßiger transparenter Evaluierungen kann dieser Beitrag von der Kommission auf 8 % angehoben oder unter 5 % gesenkt werden. Die Beiträge der Begünstigten zum Mechanismus werden von der ersten Vorfinanzierung abgezogen und in ihrem Namen an den Mechanismus entrichtet, wobei der Betrag der ersten Vorfinanzierung auf keinen Fall überschritten wird.

(4)  Die Beiträge der Begünstigten werden zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags zurückgezahlt.

(5)  Etwaige vom Fonds generierte Erträge werden dem Mechanismus zugeschlagen. Reichen die Erträge nicht aus, wird der Mechanismus nicht tätig und die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung der Union zieht geschuldete Beträge unmittelbar von den Begünstigten oder Dritten ein.

(6)  Die eingezogenen Beträge stellen zweckgebundene Einnahmen des Mechanismus im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar. Sobald die Abwicklung aller Finanzhilfen, deren Risiken durch den Mechanismus direkt oder indirekt abgesichert werden, abgeschlossen ist, werden alle ausstehenden Beträge vorbehaltlich der Beschlüsse der Rechtsetzungsbehörde von der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan der Union eingestellt.

(7)  Der Mechanismus kann auf Begünstigte anderer direkt verwalteter Unionsprogramme ausgeweitet werden. Die Kommission wird die Modalitäten für die Teilnahme Begünstigter anderer Programme erlassen.

Artikel 34

Eigentum und Schutzrechte

(1)  Die Begünstigten sind Eigentümer der von ihnen hervorgebrachten Ergebnisse. Sie sorgen dafür, dass etwaige, im Zusammenhang mit den Ergebnissen stehende Rechte ihrer Angestellten oder sonstiger Parteien in einer Art und Weise ausgeübt werden können, die mit den Pflichten, die dem Begünstigten aus den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen erwachsen, vereinbar ist.

Die Ergebnisse sind das gemeinsame Eigentum von zwei oder mehreren Begünstigten, wenn

a)  sie die Ergebnisse gemeinsam hervorgebracht haben und

b)  es nicht möglich ist,

i)  den jeweiligen Beitrag jedes Begünstigten zu bestimmen

oder

ii)  die Ergebnisse zum Zwecke der Beantragung, des Erhalts oder der Aufrechterhaltung des Rechtsschutzes für diese Ergebnisse aufzuteilen.

Die gemeinsamen Eigentümer treffen eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung ihrer gemeinsamen Eigentumsrechte und die Bedingungen für deren Ausübung. Soweit nicht anderweitig in der Vereinbarung des Konsortiums oder in der Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte festgelegt, kann jeder der gemeinsamen Eigentümer Dritten nicht ausschließliche Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse gewähren (ohne das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen), die gemeinsames Eigentum sind, wenn die anderen gemeinsamen Eigentümer hierüber vorher unterrichtet wurden und einen fairen und angemessenen Ausgleich erhalten. Die gemeinsamen Eigentümer können schriftlich ein anderes System als das des gemeinsamen Eigentums vereinbaren.

(2)  Begünstigte, die Fördermittel der Union erhalten haben, schützen ihre Ergebnisse in angemessener Weise, sofern der Schutz möglich und gerechtfertigt ist, und berücksichtigen dabei sämtliche einschlägigen Überlegungen, wie beispielsweise die Aussichten für eine kommerzielle Nutzung und alle sonstigen legitimen Interessen. Bei der Entscheidung über den Schutz berücksichtigen die Begünstigten auch die legitimen Interessen der anderen, an der Maßnahme beteiligten Begünstigten.

Artikel 35

Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse

(1)  Jeder Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, bemüht sich nach besten Kräften, die Ergebnisse, deren Eigentümer er ist, zu nutzen oder sie von einer anderen Rechtsperson nutzen zu lassen. Die Nutzung der Ergebnisse kann unmittelbar durch die Begünstigten erfolgen oder mittelbar vor allem durch Übertragung und Lizenzierung nach Artikel 36.

Das Arbeitsprogramm kann zusätzliche Nutzungsverpflichtungen vorsehen.

Falls es einem Begünstigten, obwohl er sich nach besten Kräften bemüht, nicht innerhalb der in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Frist gelingt, seine Ergebnisse unmittelbar oder mittelbar zu nutzen, bietet er seine Ergebnisse interessierten Parteien über eine geeignete, in der Finanzhilfevereinbarung genannte Internet-Plattform zur Nutzung an. Auf begründeten Antrag des Begünstigten kann er dieser Verpflichtung enthoben werden.

(2)  Die Begünstigten verbreiten ihre Ergebnisse so rasch wie möglich in einem öffentlich zugänglichen Format, vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aufgrund des Schutzes von geistigem Eigentum, Sicherheitsvorschriften oder legitimen Interessen.

Das Arbeitsprogramm kann zusätzliche Verpflichtungen zur Verbreitung der Ergebnisse vorsehen, wobei die wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Interessen der Union zu wahren sind.

(3)  Die Begünstigten sorgen dafür, dass zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen ein offener Zugang zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen gewährt wird. So stellen die Begünstigten sicher, dass sie oder die Verfasser in ausreichendem Umfang Rechte am geistigen Eigentum behalten, um ihren Verpflichtungen im Hinblick auf den offenen Zugang nachkommen zu können.

Zwar ist grundsätzlich zu den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung ein offener Zugang zu den Forschungsdaten zu gewähren, doch muss es unter Einhaltung des Grundsatzes „so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig“ auch Ausnahmen geben können, wobei die legitimen Interessen der Begünstigten – darunter fällt auch die kommerzielle Nutzung – und sonstige Einschränkungen, etwa aufgrund von Datenschutzbestimmungen, Privatsphäre, Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnissen, Wettbewerbsinteressen der Union, Sicherheitsvorschriften oder Rechten am geistigen Eigentum, berücksichtigt werden.

Das Arbeitsprogramm kann zusätzliche Anreize oder Verpflichtungen zur Einhaltung der Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft vorsehen.

(4)  Die Begünstigten verwalten alle Forschungsdaten, die durch eine Maßnahme von Horizont Europa generiert wurden, im Einklang mit den FAIR-Grundsätzen und entsprechend den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung und stellen einen Datenmanagementplan auf.

Das Arbeitsprogramm kann in begründeten Fällen zusätzliche Verpflichtungen zur Verwendung der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft (European Open Science Cloud – EOSC) für die Speicherung von Forschungsdaten und die Zugangsgewährung zu diesen Daten vorsehen.

(5)  Begünstigte, die die Verbreitung ihrer Ergebnisse beabsichtigen, teilen dies den anderen, an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten vorab mit. Die anderen Begünstigten können gegen die beabsichtigte Verbreitung der Ergebnisse Einwände geltend machen, sofern sie nachweisen können, dass hierdurch ihre legitimen Interessen, gemessen an ihren Ergebnissen oder bereits bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, erheblich beeinträchtigt würden. In solchen Fällen darf die Verbreitung der Ergebnisse erst erfolgen, wenn geeignete Maßnahmen zur Wahrung dieser legitimen Interessen ergriffen wurden.

(6)  Sofern im Arbeitsprogramm nicht anderweitig angegeben, müssen die Vorschläge einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse enthalten. Zieht die erwartete Nutzung die Entwicklung, Hervorbringung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Hervorbringung und Bereitstellung einer Dienstleistung nach sich, muss dieser Plan auch eine Strategie für diese Nutzung enthalten. Sieht der Plan eine Nutzung vor allem in nicht assoziierten Drittländern vor, müssen die Rechtsträger erläutern, warum diese Nutzung noch im Interesse der Union ist.

Die Begünstigten aktualisieren diesen Plan gemäß der Finanzhilfevereinbarung während der Maßnahme und nach ihrem Abschluss.

(7)  Für die Zwecke des Monitorings und der Verbreitung der Ergebnisse durch die Kommission oder Fördereinrichtung legen die Begünstigten im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Bedingungen alle zur Nutzung und Verbreitung ihrer Ergebnisse geforderten Informationen vor. Vorbehaltlich der legitimen Interessen der Begünstigten werden diese Informationen veröffentlicht.

Artikel 36

Übertragung und Lizenzierung

(1)  Die Begünstigten können das Eigentum an ihren eigenen Ergebnissen übertragen. Sie sorgen dafür, dass ihre Verpflichtungen auch für die neuen Eigentümer gelten und dass Letztere die Verpflichtungen bei einer weiteren Übertragung weitergeben.

(2)  Sofern nicht anderweitig für konkret benannte Dritte, darunter für Verbundene Stellen, schriftlich vereinbart oder nach geltendem Recht unmöglich, unterrichten die Begünstigten, die beabsichtigen, das Eigentum an ihren Ergebnissen zu übertragen, etwaige andere Begünstigte, die nach wie vor Zugangsrechte zu diesen Ergebnissen haben, im Voraus über ihre Absicht. Die Mitteilung muss hinreichende Angaben zum neuen Eigentümer enthalten, sodass ein Begünstigter die Auswirkungen auf seine Zugangsrechte bewerten kann.

Sofern nicht anderweitig für konkret benannte Dritte, darunter für verbundene Stellen, schriftlich vereinbart, kann ein Begünstigter Einwände gegen die Übertragung erheben, wenn er nachweisen kann, dass sich diese Übertragung nachteilig auf seine Zugangsrechte auswirken würde. In diesem Fall darf die Übertragung erst erfolgen, wenn zwischen den betreffenden Begünstigten eine Einigung erzielt wurde. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

(3)  Begünstigte können Lizenzen für ihre Ergebnisse oder auf andere Art das Recht zur Nutzung ihrer Ergebnisse erteilen, auch in Form ausschließlicher Rechte, sofern dies nicht die Einhaltung ihrer Verpflichtungen berührt. Die Vergabe ausschließlicher Lizenzen an Ergebnissen ist möglich, sofern alle anderen Begünstigten auf ihre diesbezüglichen Zugangsrechte verzichten.

(4)  In gerechtfertigten Fällen wird in der Finanzhilfevereinbarung das Recht der Kommission oder der Fördereinrichtung festgelegt, gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer Lizenz zur exklusiven Nutzung der Ergebnisse Einwände zu erheben, wenn

a)  die Begünstigten, die die Ergebnisse hervorgebracht haben, eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben;

b)  die Übertragung oder Lizenzierung an einen Rechtsträger mit Sitz in einem nicht assoziierten Drittland erfolgen soll und

c)  die Übertragung oder Lizenzierung nicht den Interessen der Union entspricht.

Besteht ein Recht auf Erhebung von Einwänden, teilt der Begünstigte seine Absicht vorher mit. Sind Maßnahmen zur Sicherung der Interessen der Union vorhanden, kann auf das Recht, Einwände gegen die Übertragung oder Lizenzierung an konkret benannte Rechtsträger zu erheben, schriftlich verzichtet werden.

Artikel 37

Zugangsrechte

(1)  Die folgenden Grundsätze gelten für die Zugangsrechte:

a)  Jeder Antrag auf Ausübung von Zugangsrechten bzw. jeder Verzicht auf die Ausübung dieser Rechte erfordert die Schriftform.

b)  Soweit nicht anderweitig mit dem Rechtegeber vereinbart, beinhalten Zugangsrechte nicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen.

c)  Die Begünstigten unterrichten vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung einander über etwaige Einschränkungen für die Gewährung des Zugangs zu ihren bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten.

d)  Nimmt ein Begünstigter nicht mehr an einer Maßnahme teil, bleibt seine Verpflichtung zur Gewährung von Zugangsrechten davon unberührt.

e)  Kommt ein Begünstigter seinen Verpflichtungen nicht nach, können die anderen Begünstigten vereinbaren, diesem das Zugangsrecht zu entziehen.

2.  Die Begünstigten gewähren

a)  jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Durchführung eigener Aufgaben benötigt, unentgeltlichen Zugang zu ihren Ergebnissen;

b)  jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Durchführung eigener Aufgaben benötigt, vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, Zugang zu ihren bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wobei diese Zugangsrechte unentgeltlich gewährt werden, soweit keine andere Vereinbarung zwischen den Begünstigten vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde;

c)  jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Nutzung eigener Ergebnisse benötigt, Zugang zu ihren Ergebnissen und vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, zu ihren bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wobei diese Zugangsrechte zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt werden, die zu vereinbaren sind.

(3)  Sofern nicht anderweitig von den Begünstigten vereinbart, gewähren sie auch einem Rechtsträger Zugang zu ihren Ergebnissen und vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen zu ihren bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, der

a)  in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land ansässig ist;

b)  der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines anderen Begünstigten untersteht oder unter derselben unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle wie der Begünstigte steht oder diesen Begünstigten unmittelbar oder mittelbar kontrolliert; und

c)  den Zugang benötigt, um die Ergebnisse dieses Begünstigten zu nutzen, im Einklang mit dessen Nutzungsverpflichtungen.

Die Zugangsrechte werden zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt, die zu vereinbaren sind.

(4)  Ein Antrag auf Zugang für Nutzungszwecke kann bis zu einem Jahr nach Abschluss der Maßnahme gestellt werden, sofern die Begünstigten keine abweichenden Fristen vereinbart haben.

(5)  Begünstigte, die Fördermittel der Union erhalten haben, müssen den Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union für die Entwicklung, Durchführung und das Monitoring von Strategien und Programmen der Union einen unentgeltlichen Zugang zu ihren Ergebnissen gewähren. Die Zugangsrechte beschränken sich auf eine nichtkommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung.

Diese Zugangsrechte erstrecken sich nicht auf die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte der Begünstigten.

Bei Maßnahmen im Rahmen des Clusters „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ müssen Begünstigte, die Fördermittel der Union erhalten haben, auch den nationalen Behörden für die Entwicklung, Durchführung und das Monitoring ihrer Strategien und Programme in diesem Bereich einen unentgeltlichen Zugang zu ihren Ergebnissen gewähren. Die Zugangsrechte beschränken sich auf eine nichtkommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und werden im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung gewährt, in der die einzelnen Bedingungen festgelegt sind, mit denen sichergestellt werden soll, dass diese Rechte nur für den vorgesehenen Zweck genutzt werden und angemessene Verpflichtungen zur Vertraulichkeit bestehen. Die Mitgliedstaaten bzw. die Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union, die den Antrag stellen, benachrichtigen alle Mitgliedstaaten über derartige Anträge.

(6)  Das Arbeitsprogramm kann gegebenenfalls zusätzliche Zugangsrechte vorsehen.

Artikel 38

Besondere Bestimmungen ▌

Für Maßnahmen in den Bereichen ERC, Ausbildung und Mobilität, vorkommerzielle Auftragsvergabe, öffentliche Aufträge für innovative Lösungen, Kofinanzierung sowie Koordinierung und Unterstützung können besondere Regeln für die Aspekte Eigentum, Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, Übertragung und Lizenzierung sowie für die Zugangsrechte gelten.

Diese besonderen Regeln werden in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt und dürfen die Grundsätze des und die Verpflichtung zum offenen Zugang nicht berühren.

Artikel 39

Preisgelder

(1)  Soweit in diesem Kapitel nicht anders angegeben, werden die im Rahmen des Programms gezahlten Preisgelder nach Titel IX der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2)  Jeder Rechtsträger, unabhängig von seinem Sitz kann an einem Wettbewerb teilnehmen, sofern im Arbeitsprogramm oder den Wettbewerbsregeln nichts anderes festgelegt ist.

(3)  Die Kommission oder die Fördereinrichtung kann gegebenenfalls eine Verleihung von Preisgeldern organisieren mit:

a)  anderen Einrichtungen der Union;

b)  Drittländern, einschließlich deren wissenschaftlich-technischen Organisationen oder Agenturen;

c)  internationalen Organisationen oder

d)  gemeinnützigen Rechtsträgern.

(4)  Das Arbeitsprogramm oder die Wettbewerbsregeln enthält bzw. enthalten Verpflichtungen hinsichtlich der Kommunikation und gegebenenfalls der Nutzung und Verbreitung der, des Eigentums an und der Zugangsrechte zu den Ergebnissen, einschließlich Lizenzbestimmungen.

KAPITEL IV

Auftragsvergabe

Artikel 40

Auftragsvergabe

(1)  Soweit in diesem Kapitel nicht anders angegeben, erfolgt die im Rahmen des Programms durchgeführte Auftragsvergabe nach Titel VII der Haushaltsordnung.

(2)  Die Auftragsvergabe kann auch in Form einer vorkommerziellen Auftragsvergabe oder durch die Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen durch die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung in eigenem Namen oder gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder erfolgen. In diesem Fall gelten die Vorschriften von Artikel 22.

KAPITEL V

Mischfinanzierungsmaßnahmen und Mischfinanzierung

Artikel 41

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Soweit in diesem Kapitel nicht anders angegeben, werden die im Rahmen dieses Programms beschlossenen Mischfinanzierungsmaßnahmen im Einklang mit dem „InvestEU“-Programm und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 42

Mischfinanzierung – Horizont Europa und EIC

(1)  Die Komponenten „Finanzhilfe“ und „rückzahlbare Vorschüsse“ der Mischfinanzierung bei Horizont Europa und beim EIC unterliegen den Artikeln 30 bis 33.

(2)  Die EIC-Mischfinanzierung wird nach Artikel 43 durchgeführt. Im Rahmen der EIC-Mischfinanzierung kann eine Unterstützung gewährt werden, bis die Maßnahme als Mischfinanzierungsmaßnahme oder als Finanzierungs- und Investitionsmaßnahme vollständig unter die EU-Garantie im Rahmen des „InvestEU“-Fonds fällt. Abweichend von Artikel 209 der Haushaltsordnung gelten die in Absatz 2 und insbesondere in den Buchstaben a und d festgelegten Bedingungen nicht zum Zeitpunkt der Gewährung der EIC-Mischfinanzierung.

(3)  Die Horizont-Europa-Mischfinanzierung kann für eine Kofinanzierungsmaßnahme des Programms für den Fall gewährt werden, dass ein gemeinsames Programm von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten zur Unterstützung ausgewählter Maßnahmen vorsieht. Die Evaluierung und Auswahl solcher Maßnahmen erfolgt nach den Artikeln 11, 19, 20, ▌ 24, 25 und 26. Für die Durchführungsmodalitäten für eine Horizont-Europa-Mischfinanzierung gelten Artikel 29 und sinngemäß Artikel 43 Absatz 9 sowie zusätzliche und gerechtfertigte, im Arbeitsprogramm festgelegte Bedingungen.

(4)  Erstattungen, einschließlich zurückgezahlter Vorschüsse und Einnahmen aus der Mischfinanzierung bei Horizont Europa und beim EIC gelten als interne zweckgebundene Einnahmen nach den Artikeln 21 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung.

(5)  Die Mischfinanzierung bei Horizont Europa und beim EIC ist so bereitzustellen, dass sie die Wettbewerbsfähigkeit der Union fördert und den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerrt.

Artikel 42a

Pathfinder

(1)  Über Pathfinder werden Finanzhilfen für modernste, mit hohem Risiko verbundene Projekte bereitgestellt, die von einem Konsortium oder einem einzelnen Begünstigten umgesetzt werden und darauf abzielen, radikale Innovationen zu entwickeln und neue Marktchancen zu erschließen. Mit Pathfinder werden die frühesten Phasen der wissenschaftlichen, technischen oder technologieintensiven Forschung und Entwicklung unterstützt, darunter der Nachweis von Konzepten und Prototypen für die Validierung von Technologien.

Pathfinder wird hauptsächlich durch eine offene Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen nach dem Bottom-up-Prinzip mit regelmäßigen jährlichen Stichtagen umgesetzt und wird mit Blick auf die Entwicklung zentraler strategischer Ziele, die technologieintensive Lösungen und radikale Denkansätze erfordern, auch für Herausforderungen im Wettbewerb sorgen.

(2)  Die Übergangstätigkeiten im Rahmen von Pathfinder sind Forschern und Innovatoren aller Art dabei behilflich, den Weg zur kommerziellen Entwicklung in der Union, z. B. bei Demonstrationstätigkeiten und Durchführbarkeitsstudien zur Beurteilung potenzieller Geschäftsmodelle, zu entwickeln und die Gründung von Spin-off- und Start-up-Unternehmen zu unterstützen:

a)  Die Veröffentlichung und der Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sind abhängig von den im Arbeitsprogramm für das betreffende Maßnahmenportfolio festgelegten Zielen und Haushaltsmitteln.

b)  Für jeden bereits im Rahmen von EIC-Pathfinder mittels einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Vorschlag können zusätzliche Finanzhilfen in Form eines Festbetrags von höchstens 50 000 EUR gewährt werden, um ergänzende Tätigkeiten, darunter dringende Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, durchzuführen und das Portfolio einer Gemeinschaft von Begünstigten zu verstärken, etwa indem mögliche Spinoffs und potenzielle marktschaffende Innovationen bewertet werden oder ein Geschäftsplan entwickelt wird. Der im Rahmen des Spezifischen Programms eingerichtete Programmausschuss wird darüber unterrichtet.

(3)  Auf den Pathfinder des EIC finden die Gewährungskriterien nach der Definition in Artikel 25 Anwendung.

Artikel 43

Der Accelerator

(1)  Durch den EIC-Accelerator sollen marktschaffende Innovationen maßgeblich unterstützt werden. Durch ihn werden nur einzelne Begünstigte unterstützt, wobei hauptsächlich eine Mischfinanzierung bereitgestellt wird. Unter bestimmten Bedingungen kann die Unterstützung durch den EIC-Accelerator auch nur in Form einer Finanzhilfe oder nur in Form von Beteiligungskapital erfolgen.

Im Rahmen des EIC-Accelerators werden zwei Arten der Unterstützung aufgezeigt:

—  Unterstützung durch Mischfinanzierung für KMU, darunter für Start-up-Unternehmen und, in Ausnahmefällen, für kleine Mid-cap-Unternehmen, die bahnbrechende und disruptive nicht bankfähige Innovationen vornehmen;

—  Unterstützung für KMU nur in Form von Finanzhilfe, darunter für Start-up-Unternehmen, die alle Arten von Innovationen vornehmen, angefangen bei inkrementellen bis hin zu bahnbrechenden und disruptiven Innovationen, und eine anschließende Expansion zum Ziel haben.

Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, darunter für Start-up-Unternehmen, die bereits Unterstützung nur in Form einer Finanzhilfe erhalten haben, kann ebenfalls bereitgestellt werden.

Im Rahmen des EIC-Accelerators wird eine Unterstützung nur in Form einer Finanzhilfe ausschließlich unter den folgenden kumulativen Bedingungen gewährt:

a)  das Projekt enthält Informationen über die Kapazität und die Bereitschaft des Antragstellers zur Expansion;

b)  bei dem Begünstigten handelt es sich um ein Start-up oder ein KMU;

c)  eine solche Unterstützung im Rahmen des EIC-Accelerators wird einem Begünstigten während der Laufzeit von Horizont Europa nur einmal und mit einer Obergrenze von 2,5 Mio. EUR gewährt.

(1a)  Bei einem Begünstigten des EIC-Accelerators muss es sich um einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land handeln, der die Kriterien als Start-up, KMU oder in außergewöhnlichen Fällen als kleines Mid-cap-Unternehmen erfüllt und auf eine Expansion ausgerichtet ist. Der Vorschlag kann entweder vom Begünstigten oder mit dessen vorheriger Zustimmung von einer oder mehreren natürlichen Personen oder von Rechtsträgern eingereicht werden, die diesen Begünstigten zu errichten oder zu unterstützen beabsichtigen. In letzterem Fall wird die Finanzierungsvereinbarung nur mit dem Begünstigten unterzeichnet.

(2)  Über die Gewährung eines Unionsbeitrags im Rahmen einer EIC-Mischfinanzierung wird unabhängig von der Förderform ein einziger Beschluss gefasst.

(3)  Gestützt auf die Artikel 24 bis 26 und vorbehaltlich Absatz 4 werden die im Rahmen einer unbefristeten offenen Aufforderung zu Stichtagen eingereichten Vorschläge von externen unabhängigen Experten auf ihren individuellen Wert hin evaluiert und ausgewählt.

(4)  Hierfür gelten die Gewährungskriterien:

a)   Exzellenz;

b)   Wirkung;

c)   das Risikoniveau der Maßnahme, das Investitionen, die Qualität und die Wirksamkeit der Durchführung verhindern würde, und die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Union.

(5)  Mit Zustimmung der betreffenden Antragsteller kann die Kommission oder die Fördereinrichtung, die Horizont Europa (einschließlich des EIT und seiner Wissens- und Innovationsgemeinschaften) durchführt, einen Vorschlag für eine Innovations- und Markteinführungsmaßnahme, der die beiden ersten Kriterien bereits erfüllt, direkt zum letzten Gewährungskriterium einreichen, sofern die nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a)   der Vorschlag stammt aus einer anderen, von Horizont 2020 oder im Rahmen dieses Programms geförderten Maßnahme oder, vorbehaltlich der Durchführung eines Pilotprojekts im ersten Arbeitsprogramm von Horizont Europa, aus nationalen und/oder regionalen Programmen, angefangen bei der Abbildung des Bedarfs für ein solches Programm. Die ausführlichen Bestimmungen werden im Spezifischen Programm festgelegt;

b)   der Vorschlag beruht auf einer vorhergehenden, innerhalb der letzten zwei Jahre durchgeführten Projektprüfung, bei der Exzellenz und Wirkung des Vorschlags bewertet wurden, vorbehaltlich der Bedingungen und Verfahren, die im Arbeitsprogramm näher festgelegt sind.

(6)  Für die Gewährung eines Exzellenzsiegels müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

a)   bei dem Begünstigten handelt es sich um ein Start-up, ein KMU oder ein kleines Mid-cap-Unternehmen,

b)   der Vorschlag war förderfähig und hat die geltenden Schwellenwerte für die ersten beiden in Absatz 4 genannten Gewährungskriterien

c)   und für die Tätigkeiten erfüllt, die im Rahmen einer Innovationsmaßnahme förderfähig sind.

(7)  Hat ein Vorschlag erfolgreich die Evaluierung durchlaufen, schlagen externe unabhängige Experten eine entsprechende Unterstützung durch den EIC-Accelerator vor, die sich an den entstehenden Risiken sowie am Ressourcen- und Zeitbedarf bis zur Markteinführung der Innovation orientiert.

Die Kommission kann einen von einem externen unabhängigen Experten ausgewählten Vorschlag ablehnen, wenn sie hierfür stichhaltige Gründe, etwa die Nichteinhaltung der politischen Ziele der Union, vorbringt. Der Programmausschuss wird über die Gründe einer solchen Ablehnung unterrichtet.

(8)  Die Komponente „Finanzhilfe“ oder „rückzahlbarer Vorschuss“ der Unterstützung durch den EIC-Accelerator darf 70 % der förderfähigen Gesamtkosten der ausgewählten Innovationsmaßnahme nicht übersteigen.

(9)  Die Durchführungsmodalitäten für die Komponenten „Beteiligungskapital“ und „rückzahlbare Unterstützung“ der Unterstützung durch den EIC-Accelerator werden im Beschluss [über das Spezifische Programm] im Einzelnen festgelegt.

(10)  In dem Vertrag über die ausgewählte Maßnahme sind die einzelnen messbaren Meilensteine sowie die entsprechenden Tranchen der Vorfinanzierung und sonstigen Zahlungen im Rahmen der Unterstützung durch den EIC-Accelerator festzulegen.

Im Fall einer EIC-Mischfinanzierung können die zu einer Innovationsmaßnahme gehörenden Tätigkeiten bereits in die Wege geleitet und die erste Vorfinanzierungstranche der Finanzhilfe oder ein rückzahlbarer Vorschuss ausgezahlt werden, bevor andere Komponenten der gewährten EIC-Mischfinanzierung bereitgestellt werden. Die Bereitstellung dieser Komponenten ist abhängig von der Erreichung der einzelnen vertraglich festgelegten Meilensteine.

(11)  Die Maßnahme wird ausgesetzt, geändert oder in hinreichend begründeten Fällen beendet, wenn die vertraglich festgelegten messbaren Etappenziele nicht erreicht werden. Sie wird auch beendet, wenn die erwartete Markteinführung, insbesondere in der Union, nicht erreicht werden kann.

Die Kommission kann in außergewöhnlichen Fällen und auf Empfehlung des EIC-Beirats beschließen, vorbehaltlich einer Projektüberprüfung durch externe unabhängige Experten die Unterstützung durch den EIC-Accelerator aufzustocken. Der Programmausschuss wird über solche Fälle unterrichtet.

Kapitel VI

Experten

Artikel 44

Bestellung unabhängiger externer Experten

(1)  Bestimmt und ausgewählt werden unabhängige externe Experten mittels Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder an einschlägige Organisationen wie Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen, Universitäten, Normungsgremien, Organisationen der Zivilgesellschaft oder Unternehmen gerichtete Aufforderungen zur Erstellung einer Datenbank von Bewerbern.

Abweichend von Artikel 237 Absatz 3 der Haushaltsordnung kann die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung in außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Fällen, einzelne, nicht in der Datenbank erfasste Experten, die über die geeigneten Kompetenzen verfügen, in transparenter Weise auswählen, wenn es nicht gelungen ist, über eine Aufforderung zur Interessensbekundung geeignete unabhängige externe Experten zu ermitteln.

Diese Experten erklären, dass sie unabhängig und in der Lage sind, die Ziele im Rahmen von Horizont Europa zu unterstützen.

(2)  Nach Artikel 237 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung erfolgt die Vergütung unabhängiger externer Experten nach den Standardbedingungen. In gerechtfertigten und außergewöhnlichen Fällen kann insbesondere für hochrangige Experten und auf der Grundlage einschlägiger Marktstandards eine über den Standardbedingungen liegende Vergütung gewährt werden.

(3)  Zusätzlich zu Artikel 38 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden die Namen der unabhängigen externen Experten, die Finanzhilfeanträge evaluieren und ad personam bestellt werden, mindestens einmal jährlich auf der Internet-Seite der Kommission oder der Fördereinrichtung unter Angabe ihres Fachgebiets veröffentlicht. Diese Daten werden im Einklang mit den EU-Datenschutzbestimmungen erhoben, verarbeitet und veröffentlicht.

(3a)  Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung ergreift angemessene Maßnahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Beteiligung unabhängiger externer Experten gemäß Artikel 61 und Artikel 150 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung stellt sicher, dass ein Experte, der sich in Bezug auf eine Frage, zu der er sich äußern soll, in einem Interessenkonflikt befindet, in Bezug auf diese spezielle Frage weder Bewertungen oder Beratungen abgibt noch unterstützend tätig wird.

(3-b)  Bei der Bestellung der unabhängigen externen Experten trifft die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung angemessene Maßnahmen, um innerhalb der Expertengruppen und Evaluierungsgremien entsprechend der Situation im jeweiligen Maßnahmenbereich eine ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf Qualifikationen, Erfahrung, Kenntnisse – auch in Bezug auf Spezialisierung – anzustreben, insbesondere was den Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften, die geografische Vielfalt und das Geschlecht betrifft.

(3b)  Gegebenenfalls wird für jeden Vorschlag eine angemessene Anzahl an unabhängigen Experten gewährleistet, damit die Qualität der Bewertung sichergestellt wird.

(3c)  Die Höhe der Vergütung sämtlicher unabhängiger und externer Experten wird dem Europäischen Parlament und dem Rat mitgeteilt. Die Vergütung wird durch die Ausgaben des Programms gedeckt.

TITEL III

MONITORING, KOMMUNIKATION, EVALUIERUNG UND KONTROLLE DES PROGRAMMS

Artikel 45

Monitoring und Berichterstattung

(1)  Die Kommission überwacht kontinuierlich das Management und die Durchführung von Horizont Europa und seines spezifischen Programms sowie die Tätigkeiten des EIT. Im Sinne von mehr Transparenz werden die entsprechenden Daten in zugänglicher Form und aktualisiert auch auf der Webseite der Kommission veröffentlicht.

Insbesondere werden Daten zu Projekten, die im Rahmen des ERC, von europäischen Partnerschaften, von Aufträgen, des EIC und des EIT gefördert werden, in dieselbe Datenbank aufgenommen.

Dies umfasst unter anderem Folgendes:

i)  zeitgebundene Indikatoren für die jährliche Berichterstattung über die Fortschritte des Programms bei der Erreichung der in Artikel 3 genannten und in Anhang V anhand von Wirkungspfaden abgesteckten Ziele;

ii)  Angaben zum Ausmaß der durchgängigen Berücksichtigung der Sozial- und Geisteswissenschaften, zum Verhältnis zwischen Tätigkeiten mit höherem und niedrigerem Technologie-Reifegrad in der kooperativen Forschung, zu den Fortschritten bei der Teilnahme von Widening-Ländern, zur geografischen Zusammensetzung von Konsortien bei kooperativen Projekten, zur Entwicklung der Gehälter von Forschern, zur Verwendung eines zweistufigen Einreichungs- und Bewertungsverfahrens, zu den Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Verbindungen im Bereich der europäischen Forschung und Innovation, zum Einsatz der Evaluierung sowie zur Anzahl und Art von Beschwerden, zum Ausmaß der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und damit in Zusammenhang stehender Ausgaben, zur Beteiligung von KMU, zur Beteiligung des Privatsektors, zur Vertretung der Geschlechter bei geförderten Maßnahmen, in Evaluierungsgremien, Ausschüssen und beratenden Gruppen, zu den Exzellenzsiegeln, zu den europäischen Partnerschaften sowie der Kofinanzierungsquote, zur ergänzenden und kumulativen Förderung aus anderen Mitteln der Union, zu den Forschungsinfrastrukturen, zum Zeitraum bis zur Gewährung einer Finanzhilfe, zum Umfang der internationalen Zusammenarbeit, zur Bürgerbeteiligung und zur Beteiligung der Zivilgesellschaft;

iii)  das nach Projekten aufgeschlüsselte Ausgabenvolumen, damit spezifische Analysen, auch nach Interventionsbereich, durchgeführt werden können;

iv)  das Ausmaß der Überzeichnung, insbesondere in Bezug auf die Zahl von Vorschlägen und pro Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, ihre durchschnittliche Bewertung, der Anteil an Vorschlägen oberhalb und unterhalb der Qualitätsschwellenwerte.

(2)  Die Kommission wird ermächtigt, für Änderungen von Anhang V delegierte Rechtsakte nach Artikel 50 zu erlassen, um bei Bedarf die Indikatoren für die Wirkungspfade zu ergänzen oder zu ändern und um die Ausgangs- und Zielwerte festzulegen.

(3)  Mit dem Leistungsberichtsystem soll sichergestellt werden, dass die Daten für das Monitoring der Programmdurchführung und der Programmergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erhoben werden, ohne dass den Begünstigten dadurch ein größerer Verwaltungsaufwand entsteht. Hierzu werden den Empfängern von Fördermitteln der Union und (gegebenenfalls) Mitgliedstaaten verhältnismäßige Vorgaben für die Berichterstattung auferlegt, und zwar auch auf Ebene der an den Maßnahmen beteiligten Forscher, damit deren Laufbahn und Mobilität nachverfolgt werden können.(32)

(3a)  Die quantitativen Daten werden so weit wie möglich durch eine von der Kommission und der Union oder den nationalen Fördereinrichtungen vorgenommene qualitative Analyse ergänzt.

(4)  Die Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Verbindungen im Bereich der europäischen Forschung und Innovation werden im Rahmen der Arbeitsprogramme überwacht und geprüft.

Artikel 46

Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse

(1)  Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch eine kohärente, wirksame, verhältnismäßige und zielgruppenspezifische Information, auch der Medien und Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, einschließlich in Bezug auf Preisgelder).

(2)  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Ferner übermittelt sie den Mitgliedstaaten und den Begünstigten rechtzeitig ausführliche Informationen. Faktengestützte Anbahnungsdienste auf der Grundlage von Analysedaten und Netzaffinitäten werden interessierten Rechtsträgern bereitgestellt, damit sie Konsortien für kooperative Projekte bilden können; dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Ermittlung von Vernetzungsmöglichkeiten für Rechtsträger aus im FuI-Bereich weniger leistungsstarken Mitgliedstaaten gelegt. Auf der Grundlage dieser Analysen können gezielte Anbahnungsveranstaltungen für spezifische Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen organisiert werden. Die dem Programm zugewiesenen finanziellen Mittel sollen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Union beitragen, sofern sie mit den in Artikel 3 genannten Zielen in Zusammenhang stehen.

(3)  Außerdem legt die Kommission eine Strategie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse fest, damit die Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Programms in größerem Umfang zur Verfügung stehen und weitergegeben werden – so erfolgt eine schnellere Markteinführung und die Wirkung des Programms wird gesteigert. Auch die dem Programm zugewiesenen finanziellen Mittel sollen zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Union ebenso beitragen wie die Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, sofern sie mit den in Artikel 3 genannten Zielen in Zusammenhang stehen.

Artikel 47

Programmevaluierung

(1)  Die Programmevaluierungen werden so frühzeitig durchgeführt, dass ihre Ergebnisse in die Entscheidungsfindung über das Programm, seine Nachfolger und andere forschungs- und innovationsrelevante Initiativen einfließen können.

(2)  Die Zwischenevaluierung des Programms wird mit Unterstützung unabhängiger Experten, die auf der Grundlage eines transparenten Verfahrens ausgewählt werden, durchgeführt, sobald ausreichende Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, jedoch nicht später als vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Sie enthält eine Portfolio-Analyse und eine Bewertung der langfristigen Auswirkungen der vorhergehenden Rahmenprogramme und bildet die Grundlage für eine möglicherweise notwendige Anpassung der Programmdurchführung und/oder Überprüfung des Programms. Bei der Zwischenevaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Sachdienlichkeit, Kohärenz und europäischer Mehrwert des Programms bewertet.

(3)  Zum Ende der Programmdurchführung, jedoch nicht später als vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, muss die Kommission eine endgültige Evaluierung des Programms abgeschlossen haben. Sie enthält eine Bewertung der langfristigen Auswirkungen der vorhergehenden Rahmenprogramme.

(4)  Die Kommission veröffentlicht und verbreitet die Ergebnisse dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Bemerkungen und legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor.

Artikel 48

Rechnungsprüfungen

(1)  Das Kontrollsystem für das Programm gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle unter Berücksichtigung der auf allen Ebenen, insbesondere bei den Begünstigten, anfallenden Kosten für die Verwaltung und sonstige Kontrollen. Die Regeln für Rechnungsprüfungen sind innerhalb des gesamten Programms klar, konsistent und kohärent.

(2)  Die Auditstrategie für das Programm stützt sich auf die Rechnungsprüfung einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben des gesamten Programms. In diese repräsentative Stichprobe werden zusätzlich Ausgaben einbezogen, die anhand einer Risikoabschätzung ausgewählt wurden. Maßnahmen, die gleichzeitig Fördermittel aus verschiedenen Unionsprogrammen erhalten, werden nur einmal überprüft, wobei alle beteiligten Programme und deren jeweils geltende Regeln berücksichtigt werden.

(3)  Darüber hinaus kann die Kommission oder die Fördereinrichtung auf kombinierte Systemüberprüfungen auf Ebene der Begünstigten zurückgreifen. Diese kombinierten Überprüfungen sind für bestimmte Arten von Begünstigten fakultativ und können aus einem System- und Verfahrensaudit bestehen, ergänzt durch ein Transaktionsaudit, das von einem zuständigen, unabhängigen Abschlussprüfer vorgenommen wird, der nach der Richtlinie 2006/43/EG(33) zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Rechnungsprüfungen befähigt ist. Sie können von der Kommission oder der Fördereinrichtung für die Feststellung verwendet werden, dass die Ausgaben nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung getätigt wurden, sowie für die Überprüfung des Umfangs von Ex-post-Audits und für die Ausstellung von Bescheinigungen über die Finanzaufstellung.

(4)  Nach Artikel 127 der Haushaltsordnung kann die Kommission oder die Fördereinrichtung auf Rechnungsprüfungen der Verwendung der Beiträge der Union zurückgreifen, die von anderen unabhängigen und fachkundigen Personen oder Stellen, auch solchen, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union beauftragt wurden, durchgeführt wurden.

(5)  Rechnungsprüfungen können bis zu zwei Jahre nach Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden.

(5a)  Die Kommission veröffentlicht Leitlinien für Rechnungsprüfungen, um sicherzustellen, dass über die gesamte Dauer des Programms hinweg eine verlässliche und einheitliche Anwendung und Auslegung der Rechnungsprüfungsverfahren und -regeln erfolgt.

Artikel 49

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)  Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten der Finanzhilfen, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die im Rahmen dieser Verordnung Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen oder – im Fall von internationalen Organisationen gemäß den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen – Überprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(2)  Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann nach den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates festgelegten Bestimmungen und Verfahren administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in Verbindung mit der Unionsförderung oder den Haushaltsgarantien im Rahmen dieser Verordnung vorliegt.

(3)  Außerdem können zuständige Behörden von Drittländern und internationale Organisationen aufgefordert werden, im Einklang mit den Rechtshilfeabkommen mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA) zusammenzuarbeiten, wenn diese Ermittlungen zur Aufdeckung von Straftaten durchführt, die nach der Verordnung (EU) 2017/1939 in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

(4)  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und anderen rechtlichen Verpflichtungen sowie in Vereinbarungen über eine Haushaltsgarantie, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. Hierunter fallen auch Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass Dritte, die an der Ausführung von Unionsmitteln oder einer Finanzierungsmaßnahme beteiligt sind, die ganz oder teilweise durch eine Haushaltsgarantie unterstützt wird, gleichwertige Rechte gewähren.

Artikel 50

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 45 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung nach Artikel 45 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Der Beschluss über den Widerruf berührt nicht die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ▌enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 45 Artikel 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

TITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 51

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 52

Übergangsbestimmungen

(1)  Diese Verordnung berührt nicht die Fortsetzung oder Änderung der Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1290/2013 durchgeführt werden und für die diese Verordnungen weiterhin gelten, bis sie abgeschlossen sind. Auch die Arbeitspläne und die in diesen vorgesehenen Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und der Basisrechtsakte der entsprechenden Fördereinrichtungen festgelegt wurden, fallen bis zu ihrem Abschluss weiterhin unter die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und die entsprechenden Basisrechtsakte.

(2)  Die Finanzausstattung für das Programm kann auch Ausgaben für technische und administrative Hilfe umfassen, die für die Sicherstellung des Übergangs zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 53

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

GRUNDZÜGE DER TÄTIGKEITEN

Die in Artikel 3 dargelegten allgemeinen Ziele und Einzelziele des Programms werden umgesetzt durch die in diesem Anhang sowie in Anhang I zu dem Spezifischen Programm aufgeführten Interventionsbereiche und in ihren Grundzügen beschriebenen Tätigkeiten.

(1)  Pfeiler I „Wissenschaftsexzellenz

Dieser Pfeiler ist durch die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten im Einklang mit Artikel 4 auf Folgendes ausgerichtet: Förderung von Wissenschaftsexzellenz, Gewinnung der besten Talente für Europa, Bereitstellung angemessener Unterstützung für angehende Forscher und Unterstützung für die Schaffung und Verbreitung von Wissenschaftsexzellenz, hochwertigen Erkenntnissen, Methoden und Fähigkeiten, Technologien und Lösungen für globale soziale, ökologische und wirtschaftliche Herausforderungen. Dieser Pfeiler trägt ferner zu den in Artikel 3 aufgeführten anderen Einzelzielen des Programms bei.

(a)  Europäischer Forschungsrat: Bereitstellung attraktiver und flexibler Fördermittel, um es einzelnen, in einem unionsweiten Wettbewerb, der ausschließlich auf dem Kriterium der Exzellenz beruht, ausgewählten talentierten und kreativen Forschern – mit Schwerpunkt auf angehenden Forschern – und ihren Teams unabhängig von ihrer Nationalität und ihrem Herkunftsland zu ermöglichen, vielversprechende Wege in Pionierbereichen der Wissenschaft zu beschreiten.

Interventionsbereich: Pionierforschung

(b)  Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen: Durch Mobilität und Austausch über Grenzen, Sektoren und Fachbereiche hinweg erwerben Forscher neue Kenntnisse und Fähigkeiten, ▌werden die Systeme für ▌Ausbildung und Laufbahnentwicklung verbessert und wird die Einstellung auf Ebene der Einrichtungen und auf nationaler Ebene strukturiert und verbessert, und zwar unter Berücksichtigung der Europäischen Charta für Forscher und des Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern; dadurch helfen die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen dabei, in ganz Europa die Grundlagen der europäischen Spitzenforschung zu schaffen und tragen zur Förderung von Beschäftigung, Wachstum und Investitionen sowie zur Bewältigung aktueller und zukünftiger gesellschaftlicher Herausforderungen bei.

Interventionsbereiche: Förderung von Exzellenz durch grenz-, sektor- und fachbereichsübergreifende Mobilität von Forschern; Förderung neuer Fähigkeiten durch eine exzellente Ausbildung von Forschern; Förderung der Personalentwicklung und des Aufbaus von Kompetenzen innerhalb des Europäischen Forschungsraums; Verbesserung und Erleichterung von Synergien; Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.

(c)  Forschungsinfrastrukturen: Europa mit Forschungsinfrastrukturen von Weltrang ausstatten, die den besten Forschern aus Europa und darüber hinaus zugänglich sind. Förderung der Nutzung bestehender Forschungsinfrastrukturen, einschließlich jener, die aus ESI-Fonds finanziert werden. Dadurch wird das Potenzial der Forschungsinfrastruktur, wissenschaftlichen Fortschritt und Innovation zu fördern und eine offene und exzellente Wissenschaft nach den FAIR-Grundsätzen zu ermöglichen, parallel zu Tätigkeiten in damit verbundenen EU-Politikbereichen und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit gestärkt.

Interventionsbereiche: Konsolidierung und Ausbau der europäischen Forschungsinfrastrukturlandschaft; Öffnung, Integration und Vernetzung der Forschungsinfrastrukturen; das Innovationspotenzial europäischer Forschungsinfrastrukturen und Maßnahmen zugunsten von Innovation und Ausbildung; Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturpolitik und der internationalen Zusammenarbeit.

(2)  Pfeiler II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas

Dieser Pfeiler ist durch die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten im Einklang mit Artikel 4 auf Folgendes ausgerichtet: Unterstützung der Hervorbringung und besseren Verbreitung hochwertiger neuer Erkenntnisse, Technologien und nachhaltiger Lösungen, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, Stärkung der Wirkung von Forschung und Innovation in den Bereichen Entwicklung, Unterstützung und Umsetzung der Politik der Union ▌und Förderung der Übernahme innovativer Lösungen in der Industrie – insbesondere in KMU und Start-up-Unternehmen – und der Gesellschaft zur Bewältigung globaler Herausforderungen ▌. Dieser Pfeiler trägt ferner zu den in Artikel 3 aufgeführten anderen Einzelzielen des Programms bei.

Die Sozial- und Geisteswissenschaften, einschließlich spezifischer gezielter Tätigkeiten, werden vollständig in alle Cluster integriert.

Um möglichst große Wirkung, Flexibilität und Synergien zu erzielen, werden die Tätigkeiten in den Bereichen Forschung und Innovation in sechs Cluster gegliedert, die über europaweite Forschungsinfrastrukturen miteinander verbunden sind und für sich genommen und zusammen einen Anreiz für interdisziplinäre, sektorübergreifende, ressortübergreifende, grenzübergreifende und internationale Zusammenarbeit bieten werden. Dieser Pfeiler von Horizont Europa erfasst Tätigkeiten mit einer breiten Palette von Technologie-Reifegraden (TRL), darunter auch niedrigere TRL.

Jedes Cluster trägt zu mehreren Zielen für eine nachhaltige Entwicklung (SDG) bei und viele der SDG werden von mehr als einem Cluster unterstützt.

Die FuI-Tätigkeiten werden innerhalb der folgenden Cluster sowie clusterübergreifend umgesetzt:

(a)  Cluster „Gesundheit“: Verbesserung und Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger aller Altersgruppen durch die Gewinnung neuer Kenntnisse, die Entwicklung innovativer Lösungen , die Sicherstellung der Berücksichtigung – sofern relevant – des Gleichstellungsaspekts für die Prävention, Diagnose, Beobachtung, Behandlung und Heilung von Krankheiten sowie die Entwicklung von Gesundheitstechnologien; Minderung von Gesundheitsrisiken, Schutz der Bevölkerung und Förderung von Gesundheit und Wohlergehen, auch am Arbeitsplatz; Verbesserung der Kosteneffizienz, der Zugangsgerechtigkeit und der Nachhaltigkeit der öffentlichen Gesundheitssysteme; Vermeidung und Bekämpfung von armutsbedingten Krankheiten; Unterstützung und Erleichterung der Mitwirkung der Patienten und Förderung ihrer Fähigkeit, die eigene Gesundheit selbst in die Hand zu nehmen.

Interventionsbereiche: Gesundheit im Verlauf des gesamten Lebens; umweltbedingte und soziale Gesundheitsfaktoren; nicht übertragbare und seltene Krankheiten; Infektionskrankheiten, einschließlich armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten; Instrumente, Technologien und digitale Lösungen für Gesundheit und Pflege, einschließlich personalisierter Medizin; Gesundheitssysteme.

(b)  Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive ▌Gesellschaft“: Stärkung der ▌demokratischen Werte, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, Erhaltung unseres kulturellen Erbes, Ermittlung des Potenzials der Kultur- und Kreativwirtschaft und Förderung eines sozioökonomischen Wandels, der zu Inklusion und Wachstum beiträgt, einschließlich Migrationssteuerung und Integration von Migranten.

Interventionsbereiche: Demokratie und Governance; Kultur, kulturelles Erbe und Kreativität; sozialer und wirtschaftlicher Wandel; ▌

(c)   Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“: Reaktion auf die Herausforderungen, die sich aus anhaltenden Sicherheitsbedrohungen, einschließlich Cyberkriminalität, sowie aus Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen ergeben.

Interventionsbereiche: katastrophenresiliente Gesellschaft; Schutz und Sicherheit; Cybersicherheit.

(d)   Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“: Stärkung der Kapazitäten und Sicherung der Souveränität Europas in für Digitalisierung und Produktion wichtigen Schlüsseltechnologien sowie in der Weltraumtechnologie, und zwar entlang der gesamten Wertschöpfungskette, mit Blick auf den Aufbau einer wettbewerbsfähigen, digitalen, CO2-armen und kreislauforientierten Industrie; Sicherung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung; Entwicklung fortgeschrittener Werkstoffe und Bereitstellung der Grundlage für Fortschritt und Innovation im Bereich der globalen gesellschaftlichen Herausforderungen.

Interventionsbereiche: Herstellungsverfahren; digitale Schlüsseltechnologien, einschließlich Quantentechnologien; neue Grundlagentechnologien; fortgeschrittene Werkstoffe; künstliche Intelligenz und Robotik; Internet der nächsten Generation; Hochleistungsrechnen und Massendatenverarbeitung (Big Data); kreislauforientierte Industrie; CO2-arme und saubere Industrien; Weltraumtätigkeiten, einschließlich Erdbeobachtung.

(e)  Cluster „Klima, Energie und Mobilität“: Bekämpfung des Klimawandels indem bessere Kenntnisse über seinen Verlauf und seine Ursachen, Risiken, Auswirkungen und Chancen erlangt, und die Sektoren Energie und Verkehr klima- und umweltfreundlicher, effizienter und wettbewerbsfähiger, intelligenter, sicherer und tragfähiger gemacht werden; Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und von Energieeffizienz; Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Union gegenüber externen Schocks; Anpassung des Sozialverhaltens mit Blick auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung.

Interventionsbereiche: Klimaforschung und Lösungen für den Klimaschutz; Energieversorgung; Energiesysteme und -netze; Gebäude und Industrieanlagen in der Energiewende; Gemeinschaften und Städte; industrielle Wettbewerbsfähigkeit im Verkehrssektor; saubere, sichere und barrierefreie Verkehrslösungen und Mobilität; intelligente Mobilität; Energiespeicherung.

(f)   Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“: Umweltschutz, Wiederherstellung, nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen und biologischen Land-, Binnengewässer- und Meeresressourcen zur Beendigung der Erosion der biologischen Vielfalt sowie zur Sicherung der Nahrungsmittel- und Nährstoffversorgung für alle und des Übergangs zu einer CO2-armen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft und einer nachhaltigen Bioökonomie.

Interventionsbereiche: Umweltüberwachung; biologische Vielfalt und natürliche Ressourcen; Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Gebiete; Meere, Ozeane und Binnengewässer; Lebensmittelsysteme; biobasierte Innovationssysteme in der Bioökonomie der EU; Kreislaufsysteme.

(g)   Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs: Generierung hochwertiger wissenschaftlicher Erkenntnisse für effiziente und erschwingliche fundierte politische Strategien. Für neue Initiativen und Vorschläge für EU-Rechtsvorschriften werden sinnvoll gestaltete, transparente, umfassende und ausgewogene wissenschaftliche Grundlagen benötigt, während für die politische Umsetzung Daten gebraucht werden, damit sie gemessen und überwacht werden kann. Die JRC wird die Politik der Union über den gesamten Politikzyklus hinweg durch die Bereitstellung unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Hilfe unterstützen. Die JRC wird den Schwerpunkt ihrer Forschung auf die politischen Prioritäten der EU ausrichten.

Interventionsbereiche: Gesundheit; Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft; zivile Sicherheit für die Gesellschaft; Digitalisierung, Industrie und Weltraum; Klima, Energie und Mobilität; Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt; Unterstützung für einen funktionierenden Binnenmarkt und die wirtschaftliche Governance der Union; Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften und bei der Entwicklung von Strategien für intelligente Spezialisierung; analytische Instrumente und Methoden für Politikgestaltung; Wissensmanagement; Wissens- und Technologietransfer; Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten für politische Plattformen.

(3)  Pfeiler III „Innovatives Europa

Im Rahmen dieses Pfeilers werden im Einklang mit Artikel 4 durch die nachstehend ausgeführten Tätigkeiten alle Formen der Innovation einschließlich nichttechnologischer Innovation – insbesondere bei KMU einschließlich Start-up-Unternehmen – durch die Erleichterung von technologischer Entwicklung und Demonstration und Wissenstransfer gefördert und die Einführung innovativer Lösungen gestärkt. Dieser Pfeiler trägt ferner zu den in Artikel 3 aufgeführten anderen Einzelzielen des Programms bei. Der EIC wird überwiegend durch zwei Instrumente umgesetzt werden: Pathfinder (hauptsächlich durch kooperative Forschung umgesetzt) und Accelerator.

(a)  Europäischer Innovationsrat: Hauptaugenmerk auf bahnbrechenden und disruptiven Innovationen mit Schwerpunkt speziell auf marktschaffenden Innovationen, jedoch auch Förderung aller Arten von Innovation, einschließlich inkrementeller Innovation.

Interventionsbereiche: Pathfinder (für fortgeschrittene Forschungsarbeiten): Förderung künftiger und sich abzeichnender bahnbrechender, marktschaffender und/oder technologieintensiver Technologien; Accelerator: Schließung der Finanzierungslücke zwischen den späten Stadien von Forschungs- und Innovationstätigkeiten und der Markteinführung, zur effektiven Einführung bahnbrechender marktschaffender Innovationen und zum Ausbau von Unternehmen, denen der Markt keine tragfähige Finanzierung bietet; ▌weitere Tätigkeiten wie Preise und Stipendien sowie Dienste, die Unternehmen einen Mehrwert bieten.

(b)  Europäische Innovationsökosysteme

Interventionsbereiche: Zu den Tätigkeiten wird insbesondere Folgendes gehören: Aufbau – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIT – von Verbindungen mit ▌nationalen und regionalen Akteuren der Innovation und Förderung der Umsetzung gemeinsamer grenzüberschreitender Innovationsprogramme durch Mitgliedstaaten, Regionen und assoziierte Staaten, vom Austausch von Praktiken und Kenntnissen im Bereich der Innovationsregulierung über den Ausbau persönlicher Kompetenzen für Innovation bis hin zu Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, einschließlich offener oder nutzergesteuerter Innovation, zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des europäischen Innovationssystems. Dies sollte in Synergie unter anderem mit der Unterstützung aus dem EFRE für Innovationsökosysteme und interregionale Partnerschaften in verschiedenen Bereichen der intelligenten Spezialisierung umgesetzt werden.

(c)  Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

Interventionsbereiche: Nachhaltige Innovationsökosysteme in ganz Europa; Innovationskompetenzen und unternehmerische Kompetenzen vor dem Hintergrund des lebenslangen Lernens, einschließlich Steigerung der Kapazitäten von Hochschuleinrichtungen in ganz Europa; neue Lösungen für den Markt, um globale Herausforderungen zu meistern; Synergien und Mehrwert innerhalb von „Horizont Europa“ schaffen.

(4)  Teil „Erhöhung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

Im Rahmen dieses Pfeilers werden durch die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d aufgeführten Einzelziele verfolgt. Zudem wird ein Beitrag zu den anderen in Artikel 3 aufgeführten Einzelzielen des Programms geleistet. Dieser Teil wird Unterstützung für das gesamte Programm bieten und gleichzeitig Tätigkeiten unterstützen, die beitragen zur Gewinnung von Talenten durch Förderung der Mobilität von Intelligenz und der Vermeidung von Intelligenzabwanderung, zu einem stärker wissensbasierten, innovativeren und geschlechtergerechteren Europa ▌, das im globalen Wettbewerb an vorderster Front steht, zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und somit zur europaweiten Optimierung der Stärken und des Potenzials auf nationaler Ebene in einem gut funktionierenden Europäischen Forschungsraum, wo der Austausch von Wissen und hochqualifizierten Arbeitskräften frei und in ausgewogener Weise erfolgt, wo ▌die Ergebnisse von FuI umfassend verbreitet und von gut informierten Bürgerinnen und Bürgern, die diesen Ergebnissen vertrauen, verstanden werden und ▌der Gesellschaft insgesamt zugutekommen, und wo die Politik der EU, insbesondere die FuI-Politik, sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse von hoher Qualität stützt.

Er unterstützt außerdem Tätigkeiten, die auf die Verbesserung der Qualität der Vorschläge von Rechtsträgern aus im FuI-Bereich weniger leistungsstarken Mitgliedstaaten abzielen, wie professionelle Überprüfung und Beratung vor der Einreichung von Vorschlägen, und auf die Förderung der Tätigkeiten der nationalen Kontaktstellen zur Unterstützung der internationalen Vernetzung, sowie Tätigkeiten, die auf die Unterstützung von Rechtsträgern aus im FuI-Bereich weniger leistungsstarken Mitgliedstaaten beim Anschluss an bereits ausgewählte kooperative Projekte abzielen, an denen noch keine Rechtsträger aus diesen Mitgliedstaaten beteiligt sind.

Interventionsbereiche: Erhöhung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz, auch durch Teambildung, Twinning, EFR-Lehrstühle, COST, Exzellenzinitiativen und Tätigkeiten zur Förderung der Mobilität von Intelligenz; Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems, beispielsweise auch durch Unterstützung der Reform der nationalen Forschungs- und Innovationspolitik, durch die Bereitstellung eines attraktiven beruflichen Umfelds und durch die Unterstützung von Geschlechtergleichstellung und Bürgerwissenschaft.

ANHANG Ia

EUROPÄISCHES INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUT (EIT)

Bei der Durchführung der Programmtätigkeiten des EIT gilt Folgendes:

1.  Hintergrund

Wie in dem Bericht der hochrangigen Gruppe zur Maximierung der Wirkung der Forschung und Innovation in der EU (hochrangige Lamy-Gruppe) ausdrücklich festgestellt wurde, gilt es, für die Zukunft auszubilden und in Menschen zu investieren, die den Wandel herbeiführen. Vor allem die Hochschuleinrichtungen in Europa sind aufgefordert, unternehmerisches Denken zu fördern, Grenzen zwischen den Disziplinen einzureißen und eine starke, interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen dem akademischen Bereich und der Industrie zu institutionalisieren. Jüngsten Erhebungen zufolge ist für europäische Gründer von Start-up-Unternehmen der Zugang zu begabten Menschen der bei Weitem wichtigste Faktor bei der Standortwahl. Unternehmerische Bildung, Ausbildungsmöglichkeiten und die Entwicklung kreativer Fähigkeiten spielen eine entscheidende Rolle dabei, künftige Innovatoren heranzuziehen und für bereits vorhandene Innovatoren bessere Möglichkeiten dafür zu schaffen, dass ihre Unternehmen expandieren und mehr Erfolg haben können. Der Zugang zu unternehmerischem Talent, gepaart mit dem Zugang zu professionellen Dienstleistungen, Kapital und Märkten auf EU-Ebene, und das Zusammenführen zentraler Innovationsakteure um ein gemeinsames Ziel herum sind entscheidende Faktoren für die Pflege eines Innovationsökosystems. Um eine kritische Masse vernetzter, EU-weiter unternehmerischer Cluster und Ökosysteme zu erreichen, müssen die Anstrengungen in der gesamten EU aufeinander abgestimmt werden.

Das EIT ist heute Europas größtes integriertes Innovationsökosystem, das Partner aus Wirtschaft, Forschung, Bildung und darüber hinaus zusammenbringt. Das EIT wird seine Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC), bei denen es sich um groß angelegte europäische Partnerschaften handelt, die sich mit bestimmten globalen Herausforderungen befassen, weiterhin unterstützen und die um sie herum bestehenden Innovationsökosysteme stärken. Hierzu wird es die Integration der Bildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau unterstützen und so innovationsförderliche Rahmenbedingungen schaffen sowie in enger Synergie und Komplementarität mit dem EIC eine neue Generation von Unternehmern fördern und unterstützen und Anreize für die Gründung innovativer Unternehmen schaffen.

Europaweit bedarf es noch weiterer Anstrengungen, um Ökosysteme zu entwickeln, in denen Forscher, Innovatoren, Industriebranchen und Regierungen problemlos interagieren können. Innovationsökosysteme funktionieren nach wie vor nicht optimal, was auf eine Reihe von Gründen zurückzuführen ist, z. B. auf folgende:

–  Die Interaktion zwischen den Innovationsakteuren wird nach wie vor durch organisatorische, regulatorische und kulturelle Barrieren zwischen ihnen behindert.

–  Die Bemühungen, die Innovationsökosysteme zu stärken, werden koordiniert und eindeutig auf konkrete Ziele und Wirkungen ausgerichtet.

Um künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigen, die mit neuen Technologien verbundenen Chancen nutzen und zu einem umweltfreundlichen und nachhaltigen Wirtschaftswachstum, zu Beschäftigung, zu Wettbewerbsfähigkeit und zum Wohlergehen der europäischen Bürger beitragen zu können, muss die Innovationskapazität Europas weiter gestärkt werden, und zwar dadurch, dass das bestehende Umfeld gestärkt und die Entstehung eines neuen Umfelds gefördert wird, das die Zusammenarbeit und Innovationen begünstigt, die Innovationsfähigkeit des akademischen Bereichs und des Forschungssektors gestärkt wird, eine neue Generation von Unternehmern unterstützt wird, Anreize für die Gründung und Entwicklung innovativer Unternehmen geschaffen sowie die Sichtbarkeit und Anerkennung der von der EU geförderten Forschungs- und Innovationstätigkeiten, insbesondere der EIT-Förderung, in der breiten Öffentlichkeit verbessert werden.

Die Art und das Ausmaß der Herausforderungen im Innovationsbereich erfordern den Austausch und die Mobilisierung von Akteuren und Ressourcen auf europäischer Ebene durch die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Die Abschottung zwischen Fachbereichen und entlang der Wertschöpfungsketten muss beendet werden, und es muss ein günstiges Umfeld für einen tatsächlichen Austausch von Wissen und Kompetenz sowie für die Entwicklung und Gewinnung unternehmerischer Talente geschaffen werden. Durch die Strategische Innovationsagenda des EIT werden die Kohärenz mit den Herausforderungen von Horizont Europa sowie die Komplementarität mit dem EIC sichergestellt.

2.  Interventionsbereiche

2.1.  Nachhaltige Innovationsökosysteme in ganz Europa

Das EIT wird im Einklang mit der Verordnung über das EIT und der Strategischen Innovationsagenda des EIT eine größere Rolle bei der Stärkung nachhaltiger, sich an Herausforderungen orientierender Innovationsökosysteme in ganz Europa spielen. Insbesondere wird das EIT weiterhin in erster Linie über seine Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) tätig sein, d. h. über die groß angelegten europäischen Partnerschaften, die sich mit bestimmten gesellschaftlicher Herausforderungen befassen. Es wird die um sie herum bestehenden Innovationsökosysteme durch deren Öffnung und durch die Förderung der Integration von Forschung, Innovation und Bildung stärken. Darüber hinaus wird das EIT Innovationsökosysteme europaweit stärken, und zwar durch den Ausbau seines Regionalen Innovationsschemas (EIT-RIS) ▌. Das EIT wird mit Innovationsökosystemen zusammenarbeiten, die aufgrund ihrer Strategie, thematischen Ausrichtung und beabsichtigten Wirkung über ein hohes Innovationspotenzial verfügen, und zwar in enger Synergie mit Strategien und Plattformen für intelligente Spezialisierung.

–  Stärkung der Wirksamkeit der bestehenden KIC und mehr Offenheit bestehender KIC für neue Partner, wodurch langfristig der Übergang zur Eigenständigkeit ermöglicht wird, sowie Analyse der Notwendigkeit, neue KIC zu gründen, um globale Herausforderungen zu bewältigen; die spezifischen Themenbereiche werden unter Berücksichtigung der strategischen Planung in der Strategischen Innovationsagenda festgelegt;

–  Beschleunigung der Entwicklung von Regionen in Richtung Exzellenz in Ländern, die in der Strategischen Innovationsagenda festgelegt sind, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Strukturfonds und anderen einschlägigen Förderprogrammen der EU.

2.2.  Innovationskompetenzen und unternehmerische Kompetenzen vor dem Hintergrund des lebenslangen Lernens, einschließlich Steigerung der Kapazitäten von Hochschuleinrichtungen in ganz Europa

Die EIT-Tätigkeiten im Bildungsbereich werden dahingehend ausgebaut, dass sie Innovationen und Unternehmergeist durch zielgerichtete allgemeine und berufliche Bildung fördern. Eine stärkere Ausrichtung auf die Entwicklung des Humankapitals wird darauf basieren, dass die vorhandenen EIT-KIC-Bildungsprogramme ausgebaut werden, damit Studierenden und Fachkräften weiterhin erstklassige Lehrpläne auf der Grundlage von Innovation, Kreativität und Unternehmertum, insbesondere im Einklang mit der EU-Strategie für Kompetenzen in der Industrie, geboten werden. Dies kann Forscher und Innovatoren einschließen, die im Rahmen anderer Teile von Horizont Europa, insbesondere der MSCA, gefördert werden. Das EIT wird auch die Modernisierung der Hochschuleinrichtungen in ganz Europa und ihre Einbindung in Innovationsökosysteme unterstützen, indem es ihr unternehmerisches Potenzial und ihre unternehmerischen Fähigkeiten fördert und ausbaut und sie dazu auffordert, neue Qualifikationserfordernisse besser zu antizipieren.

–  Entwicklung innovativer Lehrpläne unter Berücksichtigung der künftigen Bedürfnisse von Gesellschaft und Wirtschaft und Entwicklung von Querschnittsprogrammen, die Studierenden, Unternehmern und Fachkräften in ganz Europa und darüber hinaus angeboten werden sollen und bei denen fach- und sektorspezifisches Wissen mit ▌innovationsorientierten und unternehmerischen Fertigkeiten, etwa ▌High-Tech-Kompetenzen für digitale Schlüsseltechnologien, kombiniert werden;

–  Stärkung und Ausweitung des EIT-Gütesiegels zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Anerkennung von Bildungsprogrammen des EIT auf der Grundlage von Partnerschaften zwischen verschiedenen Hochschuleinrichtungen, Forschungszentren und Unternehmen bei gleichzeitiger Verbesserung seiner Gesamtqualität durch Bereitstellung von Lehrplänen mit einem „Learning-by-doing“-Ansatz und von Angeboten für eine zielgerichtete unternehmerische Bildung sowie internationale, organisationsübergreifende und sektorübergreifende Mobilität;

–  Entwicklung von innovationsbezogenen und unternehmerischen Fähigkeiten im Hochschulwesen dadurch, dass das Fachwissen der EIT-Gemeinschaft hinsichtlich der Herstellung von Verbindungen zwischen dem Bildungssektor, der Forschung und Unternehmen mobilisiert und gefördert wird;

–  Stärkung der Rolle der EIT-Alumni-Community als Vorbild für neue Studierende und als ein starkes Instrument, mit dem die Wirkung des EIT kommuniziert werden kann.

2.3.  Neue Lösungen für den Markt, um globale Herausforderungen zu meistern

Das EIT wird Unternehmern, Innovatoren, Forschern, Pädagogen, Studierenden und anderen Innovationsakteuren bei durchgängiger Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung die Zusammenarbeit in fachübergreifenden Teams erleichtern, ihnen die Möglichkeiten dazu geben und sie auszeichnen, damit sie Ideen generieren und diese sowohl in inkrementelle als auch disruptive Innovationen umwandeln. Die Tätigkeiten werden sich durch einen an der offenen Innovation ausgerichteten, grenzüberschreitenden Ansatz auszeichnen und sich auf die Berücksichtigung relevanter Tätigkeiten des Wissensdreiecks konzentrieren, die für deren Erfolg maßgeblich sind (die Projektförderer können z. B. ihren Zugang zu besonders qualifizierten Hochschulabsolventen, zu Hauptnutzern, zu Start-up-Unternehmen mit innovativen Ideen, zu Nicht-EU-Unternehmen mit relevanten zusätzlichen Aktivposten usw.) verbessern.

–  Unterstützung der Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und Marktchancen, hinsichtlich derer die Akteure des Wissensdreiecks zusammenarbeiten werden, um ▌Lösungen für globale Herausforderungen zu entwickeln;

–  Vollständige Integration der gesamten Innovationswertschöpfungskette: vom Studierenden bis zum Unternehmer, von der Idee zum Produkt, vom Labor bis zum Kunden. Dies beinhaltet Unterstützung für Start-up-Unternehmen und die Expansion von Unternehmen.

–  Bereitstellung hochwertiger Dienstleistungen und Unterstützung innovativer Unternehmen, einschließlich der technischen Hilfe für die „Feinabstimmung“ von Produkten oder Dienstleistungen, inhaltliches Mentoring, Unterstützung bei der Gewinnung von Zielkunden und der Kapitalbeschaffung, damit diese Unternehmen rasch auf den Markt gelangen und ihr Wachstum beschleunigen können.

2.4.  Synergien und Mehrwert innerhalb von Horizont Europa

Das EIT wird seine Bemühungen verstärken, Synergien und wechselseitige Ergänzungen zwischen bestehenden KIC und mit verschiedenen Akteuren und Initiativen auf EU-Ebene und auf globaler Ebene nutzbar zu machen, und wird sein Netz kooperierender Organisationen sowohl auf strategischer als auch auf operativer Ebene ausbauen und dabei Doppelungen vermeiden.

–  Enge Zusammenarbeit mit dem EIC und InvestEU bei der wirkungsvolleren Organisation der Förderung (d. h. Finanzierung und Dienstleistungen), die innovativen Unternehmen, vor allem durch KIC, im Start-up- und im Expansionsstadium angeboten wird;

–  Planung und Durchführung der EIT-Tätigkeiten mit dem Ziel, in möglichst großem Umfang Synergien und Komplementaritäten mit anderen Teilen des Programms zu realisieren.

–  Kontaktpflege mit den EU-Mitgliedstaaten sowohl auf nationaler als auch regionaler Ebene zur Einrichtung eines strukturierten Dialogs und zur Koordinierung der Bemühungen um Synergien mit ▌nationalen und regionalen Initiativen, einschließlich Strategien für intelligente Spezialisierung, gegebenenfalls auch durch die Umsetzung „europäischer Innovationsökosysteme“, um bewährte Verfahren und Erkenntnisse zu ermitteln, auszutauschen und zu verbreiten;

–  Austausch und Verbreitung innovativer Praktiken und Erkenntnisse in ganz Europa und über Europa hinaus, um in Koordinierung mit anderen Teilen von Horizont Europa einen Beitrag zur Innovationspolitik in Europa zu leisten;

–  Bereitstellung von Input zu Diskussionen über die Innovationspolitik und Beitrag zur Gestaltung und Umsetzung der politischen Prioritäten der EU durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit allen relevanten Dienststellen der Europäischen Kommission, anderen EU-Programmen und ihren Interessenträgern sowie weitere Sondierung von Möglichkeiten im Rahmen der Initiativen zur Umsetzung politischer Maßnahmen;

–  Nutzung von Synergien mit anderen EU-Programmen, auch solchen, welche die Entwicklung von Humankapital und Innovationen fördern (z. B. COST, ESF+, EFRE, Erasmus+, Kreatives Europa und COSME Plus/Binnenmarkt, InvestEU);

–  Aufbau strategischer Allianzen mit zentralen Innovationsakteuren auf EU-Ebene und internationaler Ebene und Unterstützung der KIC zwecks Ausbau der Zusammenarbeit mit und der Verbindungen zu wichtigen Wissensdreieck-Partnern aus Drittländern, um neue Märkte für von den KIC unterstützte Lösungen zu erschließen und Finanzierungen sowie Talente aus dem Ausland anzuziehen; die Beteiligung von Drittländern wird mit Blick auf die Grundsätze der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Nutzens gefördert.

ANHANG III

PARTNERSCHAFTEN

Europäische Partnerschaften werden anhand folgender Kriterien ausgewählt und umgesetzt, überwacht, evaluiert, schrittweise beendet oder verlängert:

1)  Auswahl

(a)  Nachweis, dass die europäische Partnerschaft durch Einbeziehung und Engagement von Partnern die entsprechenden Ziele des Programms wirksamer verwirklichen kann; insbesondere müssen deutliche Wirkungen für die EU und ihre Bürger erzielt werden, vor allem im Hinblick auf die globalen Herausforderungen und Forschungs- und Innovationsziele, die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der EU, die Nachhaltigkeit und den Beitrag zur Stärkung des Europäischen Forschungs- und Innovationsraums und gegebenenfalls internationaler Vereinbarungen;

bei institutionellen europäischen Partnerschaften, die nach Artikel 185 AEUV eingerichtet wurden, ist die Teilnahme von mindestens 40 % der EU-Mitgliedstaaten Pflicht;

(b)  Kohärenz und Synergien der europäischen Partnerschaft innerhalb der Forschungs- und Innovationslandschaft der EU, wobei die im Rahmen von Horizont Europa geltenden Regeln möglichst weitgehend einzuhalten sind;

(c)  Transparenz und Offenheit der europäischen Partnerschaft in Bezug auf die Festlegung von Prioritäten und Zielen in Form der erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen sowie in Bezug auf die Einbeziehung von ▌Partnern und Interessenträgern aus der gesamten Wertschöpfungskette sowie aus verschiedenen Sektoren, mit verschiedenem Hintergrund und aus verschiedenen Fachbereichen, gegebenenfalls auch von internationalen Partnern und Interessenträgern, wenn dies zweckmäßig ist und die europäische Wettbewerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt; eindeutige Modalitäten für die Förderung der Beteiligung von KMU und für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, insbesondere durch KMU, einschließlich durch zwischengeschaltete Organisationen;

(d)  Ex-ante-Nachweis der Zusätzlichkeit und der Richtwirkung der europäischen Partnerschaft, einschließlich einer gemeinsamen strategischen Vision ihres Zwecks. Diese Vision muss u. a. Folgendes umfassen:

–  Angabe messbarer, innerhalb bestimmter Fristen erwarteter Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen, einschließlich des zentralen wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Werts für die Union;

–  Nachweis der erwarteten qualitativen und erheblichen quantitativen Hebelwirkungen, einschließlich einer Methode zur Messung der zentralen Leistungsindikatoren;

–  Konzepte, die für eine flexible Umsetzung sorgen und Anpassungen an sich ändernde politische, gesellschaftliche und/oder marktbedingte Erfordernisse oder wissenschaftliche Fortschritte ermöglichen, um die Kohärenz der Politik zwischen regionaler, nationaler und EU-Ebene zu erhöhen;

–  Ausstiegsstrategie und Maßnahmen für eine stufenweise Beendigung der Teilnahme am Programm;

(e)  Ex-ante-Nachweis der langfristigen Verpflichtung der Partner, einschließlich des Nachweises über einen Mindestanteil öffentlicher und/oder privater Investitionen;

bei institutionellen europäischen Partnerschaften, die gemäß Artikel 185 oder 187 AEUV eingerichtet werden, müssen die in Form von Geld- und/oder Sachleistungen erbrachten Beiträge anderer Partner als der Union mindestens 50 % betragen und können sich auf bis zu 75 % der aggregierten Mittelbindungen der Europäischen Partnerschaft belaufen. Für jede solche institutionelle europäische Partnerschaft wird ein Teil der Beiträge anderer Partner als der Union in Form von finanziellen Beiträgen geleistet. Für andere Partner als die Union und die teilnehmenden Staaten sollten die finanziellen Beiträge hauptsächlich dazu dienen, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für Koordinierung und Unterstützung und für andere nicht wettbewerbsorientierte Tätigkeiten zu decken.

(ea)  Im Einvernehmen mit den regionalen Behörden wird der EFRE als Teil des nationalen Beitrags zu Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms unter Beteiligung der Mitgliedstaaten akzeptiert.

2)  Durchführung

(a)  Systemischer Ansatz zur Sicherstellung der aktiven und frühzeitigen Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der Erreichung der erwarteten Wirkungen der Europäischen Partnerschaft durch die flexible Durchführung gemeinsamer Maßnahmen mit hohem europäischem Mehrwert, die über gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Forschungs- und Innovationstätigkeiten hinausgehen, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Markteinführung oder der Berücksichtigung in Regulierung oder Politik;

(b)  geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der kontinuierlichen Offenheit der Initiative und ihrer Transparenz bei der Umsetzung, insbesondere in Bezug auf die Prioritätensetzung und die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Informationen über die Funktionsweise der Governance, die Sichtbarkeit der Union, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, einschließlich einer klaren Strategie für den offenen Zugang/die Nutzung entlang der gesamten Wertschöpfungskette; geeignete Maßnahmen zur Information von KMU und zur Förderung der Teilnahme von KMU;

(c)  Koordinierung und/oder gemeinsame Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Initiativen im Bereich Forschung und Innovation, um einen optimalen Grad an Verknüpfungen sicherzustellen und Synergien wirksam zu nutzen, u. a. zur Bewältigung potenzieller Hemmnisse bei der Durchführung auf nationaler Ebene und zur Steigerung der Kostenwirksamkeit;

(d)  ▌Verpflichtungen ▌in Bezug auf die in Form von finanziellen Leistungen und/oder Sachleistungen erbrachten Beiträge aller Partner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften während der gesamten Laufzeit der Initiative;

(e)  bei institutionellen europäischen Partnerschaften Zugang der Kommission zu den Ergebnissen und anderen maßnahmenbezogenen Informationen, zum Zweck der Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik oder bestimmter Programme der Union.

3)  Überwachung

(a)  Ein Überwachungssystem gemäß den Anforderungen von Artikel 45, um die Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung spezifischer politischer Ziele sowie die Leistungen und zentralen Leistungsindikatoren zu verfolgen, die eine Bewertung der Auswirkungen und des potenziellen Bedarfs an Korrekturmaßnahmen im zeitlichen Verlauf ermöglichen;

(b)  regelmäßige gezielte Berichterstattung über quantitative und qualitative Hebelwirkungen, unter anderem zu zugesagten und tatsächlich bereitgestellten Beiträgen in Form von finanziellen Leistungen und Sachleistungen, zur Sichtbarkeit und Positionierung im internationalen Kontext sowie zu den Auswirkungen auf die forschungs- und innovationsbezogenen Risiken von Privatsektorinvestitionen;

(c)  detaillierte Informationen zum Evaluierungsverfahren und den Ergebnissen aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Partnerschaften, die in einer gemeinsamen elektronischen Datenbank rechtzeitig verfügbar und zugänglich sind.

4)  Evaluierung, stufenweise Beendigung und Verlängerungen

(a)  Evaluierung der auf Unionsebene und nationaler Ebene erzielten Wirkungen in Bezug auf festgelegte Ziele und zentrale Leistungsindikatoren, die in die in Artikel 47 genannte Programmevaluierung einfließen, einschließlich einer Bewertung des wirksamsten Interventionsmodus für künftige Maßnahmen sowie Positionierung etwaiger Verlängerungen einer europäischen Partnerschaft innerhalb der Gesamtlandschaft der europäischen Partnerschaft und in Bezug auf ihre strategischen Prioritäten;

(b)  in Ermangelung einer Verlängerung geeignete Maßnahmen zur stufenweisen Beendigung der Finanzierung über das Rahmenprogramm nach den ▌Bedingungen und dem Zeitplan, die mit den rechtlich verpflichteten Partnern ex-ante vereinbart wurden, unbeschadet der etwaigen Fortsetzung der transnationalen Finanzierung über nationale Programme oder andere Unionsprogramme sowie unbeschadet privater Investitionen und laufender Projekte.

ANHANG IV

SYNERGIEN MIT ANDEREN PROGRAMMEN

1.  Durch Synergien mit dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Gemeinsame Agrarpolitik - GAP) wird Folgendes sichergestellt:

a)  der Forschungs- und Innovationsbedarf des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete in der EU wird insbesondere im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“(34) ermittelt und bei der strategischen Forschungs- und Innovationsplanung des Programms und in den Arbeitsprogrammen berücksichtigt;

b)  die GAP nutzt die Ergebnisse von Forschung und Innovation optimal und fördert die Nutzung, Umsetzung und Einführung innovativer Lösungen, einschließlich solcher, die im Rahmen von Projekten erarbeitet wurden, die von den Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation, von der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ und von einschlägigen Wissens- und Innovationsgemeinschaften des EIT (KIC) finanziert wurden;

c)  aus dem ELER wird die Einführung und Verbreitung von Wissen und Lösungen unterstützt, die auf die Ergebnisse des Programms zurückgehen und zu einem dynamischeren Agrarsektor und zu neuen Möglichkeiten für die Entwicklung ländlicher Gebiete führen.

2.  Durch Synergien mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) wird Folgendes sichergestellt:

a)  das Programm und der EMFF sind umfassend miteinander verknüpft, da der Forschungs- und Innovationsbedarf der EU im Bereich Meeres- und Seeverkehrspolitik in der strategischen Forschungs- und Innovationsplanung des Programms Niederschlag findet;

b)  aus dem EMFF wird die Einführung neuartiger Technologien und innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen unterstützt, insbesondere solcher, die im Rahmen des Programms in den Bereichen Meeres- und Seeverkehrspolitik erarbeitet wurden; aus dem EMFF werden auch die Erhebung von Bodendaten und die Datenverarbeitung gefördert und es werden die im Rahmen des Programms geförderten einschlägigen Maßnahmen verbreitet, was wiederum zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Meerespolitik der EU und der internationalen Meerespolitik und zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen beiträgt.

3.  Durch Synergien mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) wird Folgendes sichergestellt:

a)  Vorkehrungen für eine kombinierte Finanzierung aus dem EFRE und Horizont Europa werden genutzt, um Tätigkeiten zu unterstützen, die eine Brücke zwischen regionalen operationellen Programmen, Strategien für intelligente Spezialisierung und internationalen Spitzenleistungen in Forschung und Innovation schlagen, einschließlich gemeinsamer transregionaler/transnationaler Programme und europaweiter Forschungsinfrastrukturen‚ mit dem Ziel, den Europäischen Forschungsraum zu stärken;

aa)  EFRE-Mittel können auf freiwilliger Basis zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Programms, insbesondere des Exzellenzsiegels, übertragen werden;

b)  der EFRE konzentriert sich unter anderem auf die Entwicklung und Stärkung regionaler und lokaler Forschungs- und Innovationsökosysteme und des industriellen Wandels, einschließlich Förderung der Übernahme von Ergebnissen und der Einführung neuartiger Technologien und innovativer Lösungen aus den Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation durch den EFRE;

ba)  bestehende regionale Ökosysteme, Netzwerke der Plattform und regionale Strategien werden verbessert;

4.  Durch Synergien mit dem Europäischen Sozialfonds+ (ESF+) wird Folgendes sichergestellt:

a)  der ESF+ kann innovative Curricula, die im Rahmen des Programms gefördert werden, über nationale oder regionale Programme allgemein einführen und ausbauen, um Menschen die Fähigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die sie für die Arbeitsplätze der Zukunft benötigen;

b)  Regelungen für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel aus dem ESF+ können auf freiwilliger Basis genutzt werden, um Tätigkeiten des Programms zur Förderung der Entwicklung des Humankapitals in Forschung und Innovation mit dem Ziel zu unterstützen, den Europäischen Forschungsraum zu stärken; [Änd. 148]

c)  im Rahmen des Abschnitts „Gesundheit“ des Europäischen Sozialfonds+ werden innovative Technologien und neue Geschäftsmodelle und -lösungen, insbesondere solche, die im Rahmen der Programme erarbeitet wurden, allgemein eingeführt, um zu innovativen, effizienten und nachhaltigen Gesundheitssystemen in den Mitgliedstaaten beizutragen und den Zugang der europäischen Bürger zu einer besseren und sichereren Gesundheitsversorgung zu erleichtern.

5.  Durch Synergien mit der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) wird Folgendes sichergestellt:

a)  der Forschungs- und Innovationsbedarf in den Bereichen Verkehr, Energie und im digitalen Sektor innerhalb der EU wird im Zuge der strategischen Forschungs- und Innovationsplanung im Rahmen des Programms ermittelt und festgelegt;

b)  durch die Fazilität „Connecting Europe“ werden die breitere Einführung und der Einsatz innovativer neuer Technologien und Lösungen in den Bereichen Verkehr, Energie und digitale physische Infrastrukturen unterstützt, insbesondere von Technologien und Lösungen, die aus den Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation resultieren;

c)  der Austausch von Informationen und Daten zwischen Projekten des Rahmenprogramms und Projekten der CEF wird erleichtert, indem beispielsweise Technologien des Rahmenprogramms herausgestellt werden, die eine hohe Marktreife aufweisen und durch die CEF weiter ausgebaut werden könnten.

6.  Durch Synergien mit dem Programm „Digitales Europa“ wird Folgendes sichergestellt:

a)  während verschiedene thematische Bereiche, die von dem Programm und dem DEP abgedeckt werden, nahe beieinander liegen, sind die Art der zu fördernden Maßnahmen, die erwarteten Ergebnisse und die Interventionslogik der beiden Programme unterschiedlich und ergänzen sich gegenseitig;

b)  der Forschungs- und Innovationsbedarf im Zusammenhang mit digitalen Aspekten wird ermittelt und in den strategischen Forschungs- und Innovationsplänen des Programms festgelegt; dazu gehören Forschung und Innovation für Hochleistungsrechner, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Distributed-Ledger-Technologien, Quantentechnologien, und zwar im Rahmen einer Verbindung digitaler Technologien mit anderen Schlüsseltechnologien und mit nichttechnologischen Innovationen; Unterstützung für die Expansion von Unternehmen, die bahnbrechende Innovationen einführen (bei denen es sich vielfach um eine Kombination digitaler und physischer Technologien handeln wird); die Integration der Digitaltechnik innerhalb des gesamten Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“; die Förderung digitaler Forschungsinfrastrukturen;

c)  bei dem DEP liegt der Schwerpunkt auf dem großmaßstäblichen Aufbau digitaler Kapazitäten und Infrastrukturen in den Bereichen Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Distributed-Ledger-Technologien, Quantentechnologien und fortgeschrittene digitale Kompetenzen, mit dem Ziel einer europaweiten breiten Einführung und Verbreitung kritischer bestehender oder geprüfter innovativer digitaler Lösungen innerhalb eines EU-Rahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (wie Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) oder in Fällen von Marktversagen (z. B. Digitalisierung der Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen); das DEP wird hauptsächlich im Wege koordinierter und strategischer Investitionen mit den Mitgliedstaaten umgesetzt, insbesondere durch die gemeinsame Vergabe öffentlicher Aufträge, die gemeinsame Nutzung digitaler Kapazitäten in ganz Europa und EU-weite Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität und Normung im Rahmen der Entwicklung eines digitalen Binnenmarkts;

d)  die Kapazitäten und Infrastrukturen des DEP werden der Forschungs- und Innovationsgemeinschaft zugänglich gemacht, unter anderem für im Rahmen des Programms geförderte Tätigkeiten, einschließlich für Erprobungs-, Versuchs- und Demonstrationszwecke in allen Sektoren und Fachgebieten;

e)  die im Rahmen des Programms entwickelten neuen digitalen Technologien werden schrittweise durch das DEP übernommen und verbreitet;

f)  die Initiativen des Programms zur Entwicklung von Curricula der Fertigkeiten und Kompetenzen, einschließlich derjenigen, die von den Kolokationszentren der Wissens- und Innovationsgemeinschaften des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts durchgeführt werden, werden durch im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ geförderte Maßnahmen zum Aufbau fortgeschrittener digitaler Kompetenzen ergänzt;

g)  starke Koordinierungsmechanismen für die strategische Programmplanung und die Betriebsverfahren der beiden Programme sorgen für eine programmübergreifende Abstimmung, und in den Leitungsstrukturen der Programme sind die jeweiligen Kommissionsdienststellen sowie andere von den verschiedenen Teilen der jeweiligen Programme betroffenen Dienststellen mit einbezogen.

7.  Durch Synergien mit dem Binnenmarktprogramm wird Folgendes sichergestellt:

a)  das Binnenmarktprogramm befasst sich mit Marktversagen, das alle KMU betrifft, und wird sowohl den Unternehmergeist als auch die Gründung und das Wachstum von Unternehmen fördern; das Binnenmarktprogramm und die Maßnahmen des EIT wie auch des künftigen Europäischen Innovationsrats für innovative Unternehmen sind vollständig komplementär angelegt, dies gilt auch für den Bereich der Unterstützungsdienste für KMU, insbesondere dort, wo der Markt keine tragfähige Finanzierung bietet;

b)  das Enterprise Europe Network kann, wie weitere bestehende Unterstützungsstrukturen für KMU (z. B. nationale Kontaktstellen, Innovationsagenturen, Drehscheiben für digitale Innovation, Kompetenzzentren, zertifizierte Gründerzentren) zur Erbringung von Unterstützungsleistungen im Rahmen des Programms „Horizont Europa“, auch unter Einschluss des Europäischen Innovationsrats, herangezogen werden.

8.  Durch Synergien mit dem Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) wird Folgendes sichergestellt:

Der Forschungs- und Innovationsbedarf im Zusammenhang mit der Bewältigung von umwelt-, klima- und energiebezogenen Herausforderungen wird im Zuge der strategischen Forschungs- und Innovationsplanung im Rahmen des Programms ermittelt und festgelegt; LIFE wird weiterhin als Katalysator für die Umsetzung der einschlägigen Politik und des Rechts der EU in den Bereichen Umwelt, Klima und Energie fungieren, u. a. durch die Übernahme und Anwendung von Forschungs- und Innovationsergebnissen aus dem Programm, und Unterstützung für ihre Verbreitung auf nationaler und (inter)regionaler Ebene bieten, sofern dies zur Bewältigung von Umwelt-, Klima- und Energiewendeproblemen beitragen kann. Insbesondere wird LIFE auch weiterhin Anreize für Synergien mit dem Programm schaffen, indem Vorschläge, die die Übernahme von Ergebnissen aus dem Programm vorsehen, bei der Evaluierung einen Bonus erhalten. Mit den LIFE-Standardaktionsprojekten wird die Entwicklung, Erprobung oder Demonstration von für die Umsetzung der EU-Umwelt- und Klimaschutzpolitik geeigneten Technologien und Methoden unterstützt, die später in größerem Umfang und mithilfe anderer Finanzierungsquellen, einschließlich des Programms, eingesetzt werden können. Das EIT sowie der künftige Europäische Innovationsrat können Hilfestellung geben, um neue, bahnbrechende Ideen, für die möglicherweise die Durchführung von LIFE-Projekten den Anstoß gab, auf einen größeren Maßstab zu übertragen und zu kommerzialisieren.

9.  Durch Synergien mit dem Programm Erasmus wird Folgendes sichergestellt:

a)  Kombinierte Ressourcen des Programms und des Programms „Horizont Europa“ werden für die Förderung von Tätigkeiten genutzt, die auf die Stärkung und Modernisierung der Hochschuleinrichtungen Europas abzielen. Das Programm wird die vom Programm Erasmus geleistete Förderung der Initiative „Europäische Hochschulen“ ergänzen, insbesondere ihre Forschungsdimension, als Teil der Entwicklung neuer, gemeinsamer und integrierter langfristiger und dauerhafter Strategien für Bildung, Forschung und Innovation auf der Grundlage transdisziplinärer und sektorübergreifender Ansätze, damit das Wissensdreieck Wirklichkeit wird und so neue Impulse für wirtschaftliches Wachstum entstehen; die Bildungsaktivitäten des EIT könnten sowohl als Anregung dienen als auch mit der Initiative „Europäische Hochschulen“ verknüpft werden;

b)  das Programm und das Programm Erasmus fördern die Integration von Bildung und Forschung indem sie Hochschulen Folgendes erleichtern: Ausarbeitung und Aufstellung gemeinsamer Strategien für Bildung, Forschung und Innovation, Bereicherung der Lehre durch die neuesten Erkenntnisse und Verfahren der Forschung, um allen Studierenden und Hochschulmitarbeitern, insbesondere Forschern, aktive Forschungserfahrungen zu bieten, sowie Unterstützung anderer Tätigkeiten, die Hochschulbildung, Forschung und Innovation miteinander verzahnen.

10.  Durch Synergien mit dem Europäischen Weltraumprogramm wird Folgendes sichergestellt:

a)  der Forschungs- und Innovationsbedarf im vor- und nachgelagerten Bereich der EU-Weltraumwirtschaft wird im Zuge der strategischen Forschungs- und Innovationsplanung im Rahmen des Programms ermittelt und festgelegt; im Rahmen von „Horizont Europa“ durchgeführte weltraumbezogene Forschungsmaßnahmen werden in Bezug auf die Auftragsvergabe und die Förderfähigkeit von Einrichtungen gegebenenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des Weltraumprogramms durchgeführt;

b)  Weltraumdaten und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Europäischen Union als öffentliches Gut bereitgestellt werden, werden u. a. im Rahmenprogramm zur Entwicklung bahnbrechender Lösungen in Forschung und Entwicklung genutzt, insbesondere in den Bereichen nachhaltige Lebensmittel und natürliche Ressourcen, Klimaüberwachung, intelligente Städte, automatisierte Fahrzeuge, Sicherheit und Katastrophenmanagement;

c)  die Daten- und Informationszugangsdienste des Copernicus-Programms fließen in die Europäische Cloud für offene Wissenschaft ein und erleichtern so Forschern und Wissenschaftlern den Zugang zu Copernicus-Daten; Forschungsinfrastrukturen, vor allem In-situ-Beobachtungsnetze werden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In-situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen und ziehen wiederum Nutzen aus den von den Copernicus-Diensten erstellten Informationen.

11.  Durch Synergien mit dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (im Folgenden „Instrument für den Außenbereich“) wird sichergestellt, dass bei den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Programms, an denen Drittländer beteiligt sind, und bei gezielten Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit eine Abstimmung und Kohärenz mit parallelen Abschnitten im Rahmen des Instruments für den Außenbereich angestrebt wird, die Maßnahmen zur Markteinführung und zum Aufbau von Kapazitäten vorsehen – auf Basis einer gemeinsamen Festlegung der Bedürfnisse und Interventionsbereiche, die im Zuge der strategischen Planungsprozesses des Programms für den Bereich FuI gemeinsam vorgenommen wird.

12.  Durch Synergien mit dem Fonds für die innere Sicherheit und mit dem Instrument für Grenzmanagement im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement wird Folgendes sichergestellt:

a)  Der Forschungs- und Innovationsbedarf in den Bereichen Sicherheit und integriertes Grenzmanagement wird im Zuge der strategischen Forschungs- und Innovationsplanung im Rahmen des Programms ermittelt und festgelegt;

b)  der Fonds für die innere Sicherheit und der Fonds für integriertes Grenzmanagement unterstützen die Einführung innovativer neuer Technologien und Lösungen, insbesondere von Technologien und Lösungen, die aus den Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation im Bereich Sicherheitsforschung hervorgehen.

13.  Durch Synergien mit dem Fonds „InvestEU“ wird Folgendes sichergestellt:

a)  Das Programm stellt eigene Haushaltsmittel aus Horizont Europa und aus der EIC-Mischfinanzierung für Innovatoren bereit, deren Projekte mit einem hohen Risiko behaftet sind und für die der Markt gegebenenfalls keine tragfähige und nachhaltige Finanzierung bietet; gleichzeitig wird eine angemessene Koordinierung zur Unterstützung der effektiven Bereitstellung und Verwaltung des privaten Finanzierungsanteils der Mischfinanzierung durch Fonds und Intermediäre, die von InvestEU unterstützt werden, geboten;

b)  die Finanzierungsinstrumente für Forschung und Innovation und für KMU werden im Rahmen des Fonds „InvestEU“ zusammengefasst, dies erfolgt insbesondere durch eine eigene thematische FuI-Komponente und durch Produkte, die im Rahmen des an innovative Unternehmen gerichteten KMU-Abschnitts eingeführt werden, wodurch sie ebenfalls zur Verwirklichung der Ziele des Programms beitragen; zwischen InvestEU und Horizont Europa werden starke, einander ergänzende Verknüpfungen hergestellt.

14.  Durch Synergien mit dem Innovationsfonds im Rahmen des Emissionshandelssystems (im Folgenden „Innovationsfonds“) wird Folgendes sichergestellt:

a)  Der Innovationsfonds ist gezielt auf Innovationen im Bereich CO2-arme Technologien und Prozesse ausgerichtet, darunter umweltverträgliche CO2-Abscheidung und -Nutzung, die erheblich zur Eindämmung des Klimawandels beitragen, sowie Produkte, die kohlenstoffintensive Produkte ersetzen, und soll die Gestaltung und Umsetzung von Projekten anregen, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, sowie innovative Technologien für erneuerbare Energien und Energiespeicherung; es wird ein geeigneter Rahmen geschaffen, um umweltfreundlichere Produkte mit einem nachhaltigen Mehrwert für die Kunden/Endverbraucher zu ermöglichen und zu fördern;

b)  mit dem Programm werden Mittel für die Entwicklung, Demonstration und Umsetzung von Technologien, einschließlich bahnbrechender Lösungen, bereitgestellt, die zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft und zu den Zielen der Union in den Bereichen Dekarbonisierung, Energie und industrieller Wandel beitragen können, insbesondere im Rahmen des zweiten Pfeilers und durch das EIT;

c)  aus dem Innovationsfonds können, sofern die geltenden Auswahl- und Vergabekriterien erfüllt sind, förderfähige Projekte in ihrer Demonstrationsphase unterstützt werden; Projekte, die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhalten, können möglicherweise aus den Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation gefördert werden und umgekehrt; zur Ergänzung von Horizont Europe kann sich der Innovationsfonds auf marktnahe Innovationen konzentrieren, die zu einer signifikanten und schnellen Verringerung der CO2-Emissionen beitragen; zwischen dem Innovationsfonds und Horizont Europe werden enge, einander ergänzende Verknüpfungen hergestellt.

15.  Durch Synergien mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung wird Folgendes sichergestellt:

a)  Das Programm und das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung entwickeln umfassende Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung (einschließlich der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen) mit dem Ziel, einschlägige Kompetenzen in Europa zu pflegen und auszubauen;

b)  das Programm und das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung entwickeln gemeinsame Forschungsmaßnahmen, die sich mit bereichsübergreifenden Aspekten der sicheren Nutzung nicht mit der Stromerzeugung verbundener ionisierender Strahlung in Sektoren wie Medizin, Industrie, Landwirtschaft, Weltraum, Klimawandel, Sicherheit, Notfallvorsorge und sowie dem Beitrag der Nuklearwissenschaft befassen.

16.  Mögliche Synergien mit dem Europäischen Verteidigungsfonds werden dazu beitragen, Doppelarbeit zu vermeiden.

16a.  Synergien mit dem Programm „Kreatives Europa“ werden Wettbewerbsfähigkeit und Innovation fördern, zum wirtschaftlichen und sozialen Wachstum beitragen und die wirksame Verwendung öffentlicher Mittel fördern.

16b.  Synergien mit allen wichtigen Projekten von gemeinsamem europäischen Interesse (IPCEI) können in Betracht gezogen werden.

ANHANG V

ZENTRALE WIRKUNGSPFAD-INDIKATOREN

Die Wirkungspfade und die dazugehörigen zentralen Indikatoren bilden die Grundlage für die Überwachung der Fortschritte des Rahmenprogramms (RP) im Hinblick auf die Verwirklichung seiner in Artikel 3 genannten Ziele. Bei den Wirkungspfaden spielt der Zeitfaktor eine wichtige Rolle, und die Pfade können in die drei folgenden komplementären Wirkungskategorien unterteilt werden, die den nicht-linearen Charakter der FuI-Investitionen widerspiegeln: wissenschaftlich, gesellschaftlich und technologisch/wirtschaftlich. Für jede dieser Wirkungskategorien werden zur Ermittlung der Fortschritte Proxy-Indikatoren verwendet, wobei zwischen kurz-, mittel- und längerfristigen Fortschritten, auch über die Programmlaufzeit hinaus, unterschieden wird und Möglichkeiten für Aufschlüsselungen bestehen, auch zwischen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern. Diese Indikatoren werden unter Verwendung quantitativer und qualitativer Methoden erstellt. Die einzelnen Programmteile werden zu diesen Indikatoren in unterschiedlichem Umfang und über unterschiedliche Verfahren beitragen. Gegebenenfalls können zusätzliche Indikatoren zur Überwachung einzelner Programmteile herangezogen werden.

Die Mikrodaten, die den Schlüsselindikatoren für die Wirkungspfade zugrunde liegen, werden für alle Programmteile und alle Durchführungsmechanismen nach einem zentral festgelegten und einheitlichen Verfahren mit der geeigneten Granularität erhoben, wobei der Berichterstattungsaufwand für die Begünstigten so gering wie möglich gehalten wird.

Zusätzlich und über die zentralen Wirkungspfad-Indikatoren hinaus werden Daten über die optimierten Ergebnisse des Programms im Hinblick auf die Stärkung des Europäischen Forschungsraums, die Förderung der exzellenzbasierten Beteiligung aller Mitgliedstaaten an dem Programm sowie die Erleichterung kooperativer Verbindungen im Bereich der europäischen Forschung und Innovation erhoben und echtzeitnah gemeldet, und zwar als Teil der Durchführungs- und Managementdaten gemäß Artikel 45. Dies umfasst unter anderem die Überwachung der kooperativen Verbindungen, Netzwerkanalysen, Daten zu Vorschlägen, Anwendungen, Teilnahmen und Projekten; Antragsteller und Teilnehmer, einschließlich der Art der Organisation (beispielsweise zivilgesellschaftliche Organisation, KMU und privater Sektor), des Landes (beispielsweise spezifische Klassifizierung nach Ländergruppen wie Mitgliedstaaten, assoziierte Länder und Drittländer) des Geschlechts, der Rolle in dem Projekt, des wissenschaftlichen Fachbereichs/Sektors, einschließlich Sozial- und Geisteswissenschaften; das Ausmaß der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und die damit zusammenhängenden Ausgaben.

Indikatoren für wissenschaftliche Wirkungspfade

Es wird erwartet, dass das Programm durch das Hervorbringen hochwertiger neuer Kenntnisse, die Stärkung des Humankapitals in Forschung und Innovation und die Förderung der Verbreitung von Wissen und einer offenen Wissenschaft wissenschaftliche Wirkung haben wird. Die Fortschritte beim Erreichen dieser Wirkung werden anhand von Proxy-Indikatoren überwacht, mit denen die folgenden drei wesentlichen Wirkungspfade abgesteckt werden.

Indikatoren für gesellschaftliche Wirkungspfade

Es wird erwartet, dass das Programm gesellschaftliche Wirkung hat, indem es über FuI die politischen Prioritäten der EU und die globalen Herausforderungen, einschließlich der Ziele der Vereinten Nationen für die nachhaltige Entwicklung, nach den Grundsätzen der Agenda 2030 und der Ziele des Übereinkommens von Paris angeht, Vorteile und Wirkungen über FuI-Aufträge und europäische Partnerschaften schafft und die Übernahme von Innovationen in der Gesellschaft stärkt und so letztendlich zum Wohlergehen der Menschen beiträgt. Die Fortschritte beim Erreichen dieser Wirkung werden anhand von Proxy-Indikatoren überwacht, mit denen die folgenden drei wesentlichen Wirkungspfade abgesteckt werden.

Indikatoren für technologische/wirtschaftliche ▌Wirkungspfade

Es wird erwartet, dass das Programm technologische/wirtschaftliche Wirkung hat, insbesondere in der Union, indem es die Gründung und das Wachstum von Unternehmen, insbesondere KMU einschließlich Start-up-Unternehmen, beeinflusst, insbesondere in der Union direkt und indirekt Arbeitsplätze schafft und Investitionen in Forschung und Innovation mobilisiert. Die Fortschritte beim Erreichen dieser Wirkung werden anhand von Proxy-Indikatoren überwacht, mit denen die folgenden drei wesentlichen Wirkungspfade abgesteckt werden.

Anhang V – Tabelle 1

Auf dem Weg zu wissenschaftlichen

Wirkungen

Kurzfristig

Mittelfristig

Längerfristig

Schaffung hochwertiger neuer Kenntnisse

Veröffentlichungen –

Anzahl der in Peer-Reviews geprüften wissenschaftlichen Veröffentlichungen des RP

Zitierhäufigkeit –

Nach Fachgebiet gewichteter Zitierindex der in Peer-Reviews geprüften wissenschaftlichen

Veröffentlichungen des RP

Wissenschaft von Weltrang

Anzahl und Anteil der in Peer-Reviews geprüften Veröffentlichungen aus

RP-Projekten, die einen Kernbeitrag zu den entsprechenden Wissenschaftsbereichen darstellen

Stärkung des Humankapitals in FuI

Fähigkeiten –

Anzahl der Forscher, die an Kompetenzerweiterungsmaßnahmen im Rahmen von RP-Projekten beteiligt waren (Schulungen, Mentoring/Coaching, Mobilitätsmaßnahmen und Zugang zu FuI-Infrastrukturen)

Laufbahn –

Anzahl und Anteil von

RP-Forschern mit verstärktem individuellen Einfluss auf ihren FuI-Bereich ▌

Arbeitsbedingungen

Anzahl und Anteil von RP-Forschern, die ihre Kompetenzen erweitert und deren Arbeitsbedingungen, einschließlich ihrer Gehälter, sich verbessert haben

Förderung der Wissensverbreitung und offene Wissenschaft

Wissensweitergabe –

Anteil der Forschungsergebnisse aus dem RP (offene Daten/Veröffentlichungen/Software usw.), die über offene

Wissensinfrastrukturen ausgetauscht werden

Wissensverbreitung –

Anteil der Forschungsergebnisse mit offenem Zugang, die aktiv genutzt/zitiert werden

Neue Kooperationen –

Anteil der RP-Begünstigten, die neue transdisziplinäre/transsektorale Kooperationen mit Nutzern ihrer offenen FuI-Ergebnisse aus dem RP aufgenommen haben

Anhang V – Tabelle 2

Auf dem Weg zu gesellschaftlichen

Wirkungen

Kurzfristig

Mittelfristig

Längerfristig

Umsetzung der politischen Prioritäten der EU und der Bewältigung der globalen Herausforderungen durch FuI

Outputs -

Anzahl und Anteil der Outputs, die auf die Umsetzung festgelegter strategischer Prioritäten der EU und die Bewältigung globaler Herausforderungen (einschließlich der Ziele für nachhaltige Entwicklung) ausgerichtet sind (multidimensional: für jede festgelegte Priorität)

Einschließlich: Anzahl und Anteil klimarelevanter Outputs, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen der EU nach dem Übereinkommen von Paris ausgerichtet sind

Lösungen –

Anzahl und Anteil der Innovationen und wissenschaftlichen Ergebnisse, die auf die Umsetzung festgelegter strategischer Prioritäten der EU und die Bewältigung globaler Herausforderungen (einschließlich der Ziele für nachhaltige Entwicklung) ausgerichtet sind (multidimensional: für jede festgelegte Priorität)

Einschließlich: Anzahl und Anteil klimarelevanter Innovationen und wissenschaftlicher Ergebnisse, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen der EU nach dem Übereinkommen von Paris ausgerichtet sind

Nutzen –

Aggregierte geschätzte Auswirkungen der Verwendung/Nutzung von aus dem RP finanzierten Ergebnissen auf die Umsetzung festgelegter politischer Prioritäten der EU und die Bewältigung globaler Herausforderungen (einschließlich der Ziele für nachhaltige Entwicklung), einschließlich Beitrag zur Politikgestaltung und zum Rechtsetzungsprozess (wie Normen und Standards) (multidimensional: für jede festgelegte Priorität)

Einschließlich: Aggregierte geschätzte Auswirkungen der Verwendung/Nutzung von aus dem RP finanzierten klimarelevanten Ergebnissen auf die Erfüllung der Verpflichtungen der EU nach dem Übereinkommen von Paris, einschließlich Beitrag zur Politikgestaltung und zum Rechtsetzungsprozess (wie Normen und Standards)

Nutzen und Wirkungen von FuI-Aufträgen

Outputs von FuI-Aufträgen –

Outputs im Rahmen spezifischer

FuI-Aufträge

(multidimensional: für jeden festgelegten Auftrag)

Ergebnisse von FuI-Aufträgen –

Ergebnisse im Rahmen spezifischer

FuI-Aufträge

(multidimensional: für jeden festgelegten Auftrag)

Zielerreichung der FuI-Aufträge –

Im Rahmen spezifischer FuI-Aufträge erreichte Ziele

(multidimensional: für jeden festgelegten Auftrag)

Stärkung der gesellschaftlichen Übernahme von Forschung und Innovation

Gemeinsame Gestaltung –

Anzahl und Anteil der RP-Projekte, bei denen Unionsbürger und Endnutzer zur gemeinsamen Gestaltung von FuI-Inhalten beitragen

Einbeziehung –

Anzahl und Anteil der begünstigten Einrichtungen des RP,

die im Anschluss an das RP-Projekt Verfahren für die Einbeziehung von Bürgern und Endnutzern vorsehen

FuI-Übernahme in der Gesellschaft –

Übernahme und Öffentlichkeitswirkung wissenschaftlicher Ergebnisse und innovativer Lösungen, die aus einer gemeinsamen Gestaltung im Rahmen des RP resultieren

Anhang V – Tabelle 3

Auf dem Weg zu technologischen/wirtschaftlichen ▌Wirkungen

Kurzfristig

Mittelfristig

Längerfristig

Innovationsgestütztes Wachstum schaffen

Innovative Outputs

Anzahl der aus dem RP hervorgegangenen innovativen Produkte, Verfahren oder Methoden (nach Innovationsart) und Anwendungen der Rechte des geistigen Eigentums (IPR)

Innovationen

Anzahl der aus RP-Projekten hervorgegangenen Innovationen (nach Innovationsart), einschließlich aus vergebenen Rechten des geistigen Eigentums

Wirtschaftswachstum

Gründung, Wachstum und Marktanteile von Unternehmen, die im Rahmen des RP Innovationen entwickelt haben

Mehr und bessere Arbeitsplätze schaffen

Geförderte Beschäftigung

Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) und Anzahl der in begünstigten Einrichtungen des RP-Projekts erhaltenen Arbeitsplätzen (nach Beschäftigungsart)

Dauerhafte Beschäftigung

Anstieg der Anzahl der Arbeitsplätze in VZÄ in begünstigten Einrichtungen nach Abschluss des RP-Projekts (nach Beschäftigungsart)

Beschäftigung insgesamt

Anzahl der aufgrund der Verbreitung von RP-Ergebnissen geschaffenen oder erhaltenen direkten und indirekten Arbeitsplätze (nach Beschäftigungsart)

Mobilisierung von FuI-Investitionen

Koinvestitionen

Betrag der durch die ursprüngliche RP-Investition mobilisierten öffentlichen und privaten Investitionen

Expansion

Betrag der öffentlichen und privaten Investitionen, die zur Nutzung oder zum Ausbau von RP-Ergebnissen mobilisiert wurden (einschließlich ausländischer Direktinvestitionen)

Beitrag zum „3%-Ziel“

Fortschritte der EU bei der Erreichung des Ziels von 3 % des BIP infolge des RP

ANHANG Va

Bereiche für mögliche Aufträge und Bereiche für mögliche institutionelle europäische Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 185 oder 187 AEUV

Gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung werden in diesem Anhang die Bereiche für mögliche Aufträge und mögliche institutionelle europäische Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 185 oder 187 AEUV festgelegt.

I.  Bereiche für mögliche Aufträge

Auftragsbereich 1: Anpassung an den Klimawandel, einschließlich gesellschaftlicher Wandel

Auftragsbereich 2: Krebs

Auftragsbereich 3: Gesunde Ozeane, Meere, Küsten- und Binnengewässer

Auftragsbereich 4: Klimaneutrale und intelligente Städte

Auftragsbereich 5: Bodengesundheit und Lebensmittel

Bei jedem Auftrag werden die Grundsätze befolgt, die in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

II.  Bereiche für mögliche institutionalisierte europäische Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 185 oder 187 AEUV

Partnerschaftsbereich 1: Schnellere Entwicklung und sicherere Nutzung von Gesundheitsinnovationen für europäische Patienten sowie globale Gesundheit

Partnerschaftsbereich 2: Förderung von zentralen digitalen Technologien und Schlüsseltechnologien sowie ihrer Nutzung, darunter – aber nicht ausschließlich – neuartige Technologien wie künstliche Intelligenz, Photonik und Quantentechnologien

Partnerschaftsbereich 3: Führungsposition Europas in der Metrologie einschließlich eines integrierten Metrologiesystems

Partnerschaftsbereich 4: Beschleunigung der Fortschritte bei der Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Umweltleistung des Flugverkehrs, der Luftfahrt und des Schienenverkehrs der EU

Partnerschaftsbereich 5: Nachhaltige, inklusive und kreislauforientierte biobasierte Lösungen

Partnerschaftsbereich 6: Speichertechnologien für Wasserstoffenergie und nachhaltige Energie mit geringeren Umweltauswirkungen und weniger energieintensiver Produktion

Partnerschaftsbereich 7: Saubere, vernetzte, kooperative, autonome und automatisierte Lösungen für den künftigen Mobilitätsbedarf von Menschen und Gütern

Partnerschaftsbereich 8: Innovative und FuE-intensive kleine und mittlere Unternehmen

Nach Prüfung der Frage, ob eine institutionalisierte europäische Partnerschaft in einem der vorgenannten Bereiche notwendig ist, kann – im Einklang mit dem Initiativrecht der Europäischen Kommission – ein Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 185 oder 187 AEUV unterbreitet werden. Anderenfalls kann der betreffende Partnerschaftsbereich auch durch eine Partnerschaft nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder b des Rahmenprogramms oder im Wege von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Horizont Europa erfasst werden.

Da die möglichen Bereiche für institutionalisierte europäische Partnerschaften breite Themengebiete abdecken, können sie nach vorheriger Bedarfsprüfung im Wege mehrerer Partnerschaften umgesetzt werden.

(1)ABl. C […] vom […], S. […].
(2)ABl. C […] vom […], S. […].
(3)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019. Der grau unterlegte Text wurde nicht im Rahmen der interinstitutionellen Verhandlungen vereinbart.
(4) Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(5)
(6) Im Amtsblatt, Reihe C, wird voraussichtlich eine Erklärung der Kommission veröffentlicht, sobald der endgültige Text der Verordnung angenommen wurde.Dieser Erklärung zufolge beabsichtigt die Kommission, den Haushalt des EIC-Accelerators so einzusetzen, dass sichergestellt ist, dass die Unterstützung aus dem EIC-Accelerator für KMU, darunter für Start-up-Unternehmen, die nur in Form von Finanzhilfe erfolgt, im Einklang mit Artikel 43 Absatz 1 und Erwägungsgrund X der Verordnung über „Horizont Europa“ der Unterstützung aus dem Haushalt des KMU-Instruments des Programms „Horizont 2020“ entspricht.
(7) Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174) geänderten Fassung.
(8) Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates.
(9)
(10)ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(11) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(12)Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(13)Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(14)Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(15)Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(16)Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(17)Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(18)ABl. C 205 vom 19.7.2013, S. 9.
(19) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(20) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(21)
(22) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates.
(23)ABl.:...
(24) Im Amtsblatt, Reihe C, wird voraussichtlich eine Erklärung der Kommission veröffentlicht, sobald der endgültige Text der Verordnung angenommen wurde.Dieser Erklärung zufolge nimmt die Kommission den Kompromiss zur Kenntnis, den die Mitgesetzgeber hinsichtlich des Wortlauts des Artikels 5 erzielt haben. Die Kommission ist der Erklärung zufolge ferner der Auffassung, dass sich das in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b genannte Spezifische Programm für die Verteidigungsforschung ausschließlich auf die Forschungsmaßnahmen im Rahmen des künftigen Europäischen Verteidigungsfonds beschränkt, während die Entwicklungsmaßnahmen als nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallend gelten.
(25) Im Amtsblatt, Reihe C, wird voraussichtlich eine Erklärung der Kommission veröffentlicht, sobald der endgültige Text der Verordnung angenommen wurde. Dieser Erklärung zufolge beabsichtigt die Kommission, auf Anfrage über folgende Punkte eine Aussprache mit dem jeweils zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments abzuhalten: (i) die Liste potenzieller Kandidaten für Partnerschaften auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 AEUV, die durch Folgenabschätzungen in der Anfangsphase abgedeckt werden; (ii) die Liste vorläufiger Aufträge, die von den Auftragsbeiräten ermittelt wurden; (iii) die Ergebnisse des Strategieplans vor seiner förmlichen Annahme; und (iv) wird sie im Zusammenhang mit den Arbeitsprogrammen stehende Unterlagen veröffentlichen und teilen.
(26) Forschungstätigkeiten mit dem Ziel der Krebsbehandlung an den Gonaden können finanziert werden.
(27) Die Kommission wird vorbehaltlich des endgültigen Rechtsakts eine Erklärung zur humanen embryonalen Stammzellenforschung abgeben, wie bereits für das Programm „Horizont 2020“ (Erklärung 2013 / C 373/02).
(28) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(29) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(30) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
(31) Das Verfahren wird in einem Dokument erläutert, das vor Beginn des Evaluierungsverfahrens veröffentlicht wird.
(32) Die Bestimmungen über das Monitoring der europäischen Partnerschaften finden sich in Anhang III der Verordnung.
(33) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
(34)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Europäische Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (COM(2012)0079).

Letzte Aktualisierung: 29. Juli 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen